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Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung

©2005 Diplomarbeit 68 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden.
Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung „die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“ (Korrespondenzprinzip).
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission („Rürup-Kommission“) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8908
Martens, Dirk: Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche
Altersversorgung
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP), Diplomarbeit, 2005
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

II
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis...II
Abkürzungsverzeichnis...V
Darstellungsverzeichnis...VII
1
Einleitung...1
2
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ...4
3
Die Neuregelung der Steuervergünstigungen bei Direktversicherungen,
Pensionskassen und Pensionsfonds...4
3.1
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte
betriebliche Altersversorgung...5
3.2
Änderung bei der Beschränkung des steuerfreien Beitragsvolumens ...11
3.3
Verzicht auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit durch
den Arbeitnehmer ( ,,Riester"-Förderung )...15
4
Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 2005...18
4.1
Lohnsteuerpauschalierung im Bereich der kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung...18
4.2
Pauschalbesteuerung bei der umlagefinanzierten betrieblichen
Altersversorgung...19

III
4.3
Übergangsregelungen für bestehende Verträge...19
4.3.1
Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse...20
4.3.2
Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung...21
5
Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses...24
5.1
Steuerfreie Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F...24
5.2
Vervielfältigungsmöglichkeit bei Pauschalversteuerung nach
§ 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F...26
6
Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel
( Portabilität )...28
6.1
Übertragung durch einvernehmliche Vereinbahrung...29
6.1.1
Übernahme der Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber...29
6.1.2
Übertragung des Wertes der Anwartschaft auf den neuen
Arbeitgeber...30
6.2
Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes...31
6.3
Ermittlung des Übertragungswertes...33
6.4
Steuerrechtliche Begleitung der Portabilität...34
6.5
Neuregelung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers...38
7
Neuregelung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften...39

IV
8
Besteuerung der Versorgungsleistungen...41
8.1
Versorgungsleistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse...42
8.2
Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, und
Direktversicherungen...43
9
Schlussbetrachtung...45
Anhang...VIII
Literaturverzeichnis...XII

V
Abkürzungsverzeichnis
aba
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
a. F.
alte Fassung
AltEinkG
Alterseinkünftegesetz
ArbG
Arbeitgeber
ArbN
Arbeitnehmer
ArEV
Arbeitsentgeltverordnung
AVmG
Altersvermögensgesetz
AltZertG
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
bAV
betriebliche Altersversorgung
BBG
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl
Bundessteuerblatt
BetrAVG
Betriebsrentengesetz
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
GDV
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
i. d. F.
in der Fassung
IFRS
International Financial Reporting Standards
i. S. d.
im Sinne des
i. d. R.
in der Regel
KStG
Körperschaftsteuergesetz

VI
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
n. F.
neue Fassung
p. a.
per anno
Rz.
Randzahl
SGB
Sozialgesetzbuch
VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag

VII
Darstellungsverzeichnis
Darstellung:
Seite
A 1
Überblick über die Durchführungswege der bAV...VIII
A 2
Änderungen durch das AltEinkG in der Finanzierungsphase bei der
Direktversicherung ( Verhältnis von §§ 40b a. F. und 3 Nr. 63 n. F. EStG )...IX
A 3
Änderungen durch das AltEinkG in der Finanzierungsphase bei der Pensions-
kasse ( Verhältnis von §§ 40b EStG a. F. und 3 Nr. 63 EStG n. F. )...X
A 4
Änderungen durch das AltEinkG in der Finanzierungsphase bei dem Pensions-
fonds ( § 3 Nr. 63 EStG n. F. )...XI

1
1
Einleitung
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber
aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung
abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach § 19
Einkommensteuergesetz (EStG)
1
voll zu versteuern sind, während die Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den
Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach
Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu
gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der
Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der
Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann
aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also
mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien
Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem
Ertragsanteil von bisher 27% ( bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren ), ab 2005 mit
18%, zu versteuern.
2
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung
,,die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung
von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen
[sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird" ( Korrespondenzprinzip ).
3
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu
regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs.
1 des Grundgesetzes( GG )
4
gewährleistet ist.
1
Einkommensteuergesetz vom 19.10.2002, BGBl. I 2002, S. 4212, ber.2003 I, S. 179 mit späteren
Änderungen, Stand: 01.01.2004
2
Vgl. Myßen, Michael: Die steuerlichen Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz, in: Betriebliche
Altersversorgung, Heft Nr. 5/2004, S. 415-419, Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
(aba), Heidelberg. S. 415f.
3
Bundesverfassungsgericht, 2-BvL-17/99, Urteil vom 06.03.2002: Die unterschiedliche Besteuerung von
Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ab dem Veranlagungsjahr 1996 mit dem
Gleichheitssatz unvereinbar http://www.bundesverfassungsgericht.de/
cgi-bin/link.pl?entscheidungen
,
eingesehen am 15.10.2004; vgl. dazu auch Rose, Manfred: Die Einfachsteuer für Deutschland, Heidelberg,
Alfred Weber-Institut, Forschungsstelle: Marktorientiertes Steuersystem,
http://www.einfachsteuer.de/leitbilder/html/idalter43.html, eingesehen am 17.10.2004
4
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23.05.1949 , BGBl. I, S. 1, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26.07.2002, BGBl. I, S. 2863

2
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ( Alterseinkünftegesetz ­ AltEinkG )
vom 05.07.2004
5
kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in
weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission ( ,,Rürup-Kommission" )
6
vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig
nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der
Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen
Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt.
Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind:
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen
werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär
besteuert.
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005
( Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ).
Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-
ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen ) sind
als Sonderausgaben beschränkt abziehbar.
Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge ( Riester-Rente ).
In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf
Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.
Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert
( Portabilität ).
7
5
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlungen von Altersvorsorge-
aufwendungen und Altersbezügen ( Alterseinkünftegesetz ­
AltEinkG )
vom 05.07.2004,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 09.Juli 2004,
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1427.pdf, eingesehen am 16.10.2004
6
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung: Bericht der Rürup-Kommission:
Nachhaltigkeit
in
der
Finanzierung
der
sozialen
Sicherungssysteme,
http://www.soziale
-
sicherungssysteme.de/index.html
, eingesehen am 27.11.2004
7
Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Zukunftsfest, transparent, gerecht: die Neuordnung der
steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften, Pressemitteilung vom 03.12.2003,
http://www.bundesfinanzministerium.de/dokumente
/ix-
..21246/Pressemitteilung.htm
,
eingesehen
am
15.10.2004; ebenso Bundesministerium der Finanzen: Das Alterseinkünftegesetz: Gerecht für Jung und
Alt,
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26829/Broschüre
-Das-Alterseinkünftegesetz-Gerecht-fuer-
Jung-und-Alt.pdf
, eingesehen am 16.10.2004, S. 4-7

3
Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die
Zusatzversorgung ( 2. Schicht ) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-
Kommission.
8
Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche
Altersversorgung ( bAV ). Die nach §§ 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird
von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen
Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung
der privaten kapitalgedeckten ,,Rürup"-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ) sowie bei den Kapitalanlage-
produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit,
die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die
Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle
Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen.
Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der
betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit
verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus
ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz
dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und
der
Pauschalbesteuerung
von
Beiträgen
in
die
kapitalgedeckte
betriebliche
Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen
bei
Übertragung
von
Betriebsrentenanwartschaften
und
dem
Aufbau
einer
kapitalgedeckten
bAV
durch
Abfindungszahlungen
nach
Beendigung
eines
Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der
Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der
bAV auf.
8
Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung: Bericht der Rürup-Kommission:
Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme,a.a.O., S. 67, siehe auch: Förster,
Wolfgang: Neue steuerliche Rahmenbedingungen für Betriebsrenten durch das Alterseinkünftegesetz, in:
Betriebliche Altersversorgung, Heft Nr. 7/2004, S. 592-598, Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung e.V. (aba), Heidelberg, S. 593

4
2
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
,,Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines
Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines
biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese
Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden ( vgl. § 1
Betriebsrentengesetz [ BetrAVG ]
9
). Werden mehrere biometrische Risiken abgesichert,
ist aus steuerrechtlicher Sicht die gesamte Vereinbarung nur dann als betriebliche
Altersversorgung anzuerkennen, wenn für alle Risiken die Vorgaben der Rz. 154 - 159
beachtet werden. Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die
Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4
BetrAVG), die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3
BetrAVG) oder der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 112 VAG) in Betracht."
10
Ich gehe hier nicht weiter auf diese verschiedenen Formen der bAV ein, da sie sich
grundsätzlich
nicht
verändert
haben.
Die
Neuerungen
in
den
jeweiligen
Durchführungswegen aufgrund des AltEinkG werden von mir in den nachfolgenden
Kapiteln im Zusammenhang mit den behandelten Themengebieten aufgezeigt.
Die Darstellung A 1 im Anhang gibt einen kurzen Überblick über die Durchführungswege.
3
Die
Neuregelung
der
Steuervergünstigungen
bei
Direkt-
versicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds
In den fünf Durchführungswegen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge soll
langfristig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Die bisherige
unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung innerhalb dieser Durchführungswege wird ab
dem 01.01.2005 durch das AltEinkG für die Direktversicherung, Pensionskasse und
Pensionsfonds weitgehend aufgehoben und durch die nachgelagerte Besteuerung ersetzt,
die hiermit für jeden der Durchführungswege ermöglicht wird. Hierzu hat der Gesetzgeber
9
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge ( Betriebsrentengesetz - BetrAVG ) vom
19.12.1974, BGBl. I, S. 3610, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.07.2004 ( BGBl. I, S.
1427 ), Stand: 01.08.2004, zuletzt bearbeitet 11.08.2004,
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/betravg/betravginhalt
.htm
, eingesehen am 16.10.2004
10
Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen
Altersversorgung, BMF-Schreiben vom 17.11.2004-IV C4-S 2222-177/04-/-IVC5-S 2333-269/04-,
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF
-Schreiben-.745.27653/Artikel/Steuerliche-
Foerderung-der-
priv...htm, eingesehen am 08.01.05, Randnummer 154, siehe auch: Mader, Klaus, Perach,
Detlef, u. a.: ABC des Lohnbüros 2004, Lohn- und Gehaltsabrechnung 2004 von A bis Z, Bonn/Berlin,
Stollfuß Verlag, 2004, S.671ff.

5
die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
einbezogen und den Umfang der Steuerbefreiung um 1800,- p. a. erweitert ( als Ersatz für
den Wegfall des § 40b EStG ).
11
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die
Versorgungszusagen eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Parallel dazu wird die
Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse
mit Kapitaldeckungsverfahren gem. § 40b EStG aufgehoben ( gilt nicht für Altverträge,
deren Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde ).
12
In den folgenden Unterpunkten will ich genauer auf die Neuerung des § 3 EStG eingehen
und versuchen anhand von Beispielen die praktischen Auswirkungen darzustellen,
3.1
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte
betriebliche Altersversorgung.
Ab dem 01.01.2005 werden neben dem Pensionsfonds und der Pensionskasse auch die
Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG mit
einbezogen. Die Steuerfreiheit der Beiträge für diese Durchführungswege der kapital-
gedeckten betrieblichen Alterversorgung ist auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt ( 2004: 2472,-
von 61.800,- BBG West ) plus eines festen Betrages von 1800,- p. a. für Beiträge, die
aufgrund einer Versorgungszusage des Arbeitgebers geleistet werden, die nach dem
31.12.2004 erteilt wurde.
Damit gilt für die Direktversicherung wie auch für die Pensionskasse und den
Pensionsfonds zukünftig die nachgelagerte Besteuerung in der Leistungsphase nach § 22
Nr.5 EStG, d.h. dass die späteren Versorgungsleistungen zu voll steuerpflichtigen
sonstigen Einkünften führen, soweit die Leistungen auf steuerfreien Beiträgen beruhen
( vgl. hierzu Kapitel 8.2, S. 43 ). Parallel hierzu fällt die Möglichkeit der Pauschal-
besteuerung nach § 40b EStG für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt
11
Vgl. Niermann, Walter: Alterseinkünftegesetz ­ Die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen
Altersvorsorge, in: Der Betrieb, Heft Nr. 27/28 vom 09.07.2004, S. 1449-1460, Düsseldorf, Verlagsgruppe
Handelsblatt, S. 1449, siehe auch Förster, Wolfgang: Neue steuerliche Rahmenbedingungen für
Betriebsrenten durch das Alterseinkünftegesetz, a.a.O., S. 594
12
Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Alters-
einkünften, Pressemitteilung vom 15.10.2003,
http://www.bundesfinanzministerium.de/dokumente/ix
-
..20603/Pressemitteilung.htm
,
eingesehen
am
15.10.2004

6
werden, weg. Für Altverträge, deren Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde,
gilt eine Übergangsregelung ( vgl. hierzu Kapitel 4.3, S. 19 ).
13
Folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für Beiträge in die
kapitalgedeckte bAV nach § 3 Nr. 63 EStG sind zu beachten:
Die Steuerfreiheit wird auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die als
Auszahlungform der Versorgungsleistungen eine lebenslange Rente vorsehen oder
einen Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung ab dem 85.
Lebensjahr. Bei einer einmaligen Kapitalleistung als Versorgungsleistung ist die
Steuerfreiheit der Beiträge für einen Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eine
Direktversicherung ausgeschlossen.
Sieht der Vertrag zur bAV ein Wahlrecht zwischen einer lebenslangen Rente und
einer Kapitalauszahlung vor, so ist die Steuerfreiheit der Beiträge deshalb nicht
ausgeschlossen. Allerdings unterliegt die Kapitalauszahlung der Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG, während vor der Änderung durch das Alterseinkünftegesetz diese
Kapitalauszahlungen einschließlich der Erträge bei einer Direktversicherung nach
mindestens 12 Jahren Vertragslaufzeit nicht besteuert worden sind ( § 20 Abs. 1 Nr.
6 EStG a. F. ).
Steuerlich unschädlich ist es, wenn maximal 30% des zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen
Rentenzahlungen als einmaliger Betrag ausgezahlt werden. Die Zahlungen müssen
während der gesamten Leistungsphase gleich bleiben oder steigen, wobei es
möglich ist, bis zu 12 Monatsbeiträge in einer Zahlung zusammenzufassen ( § 1
Abs. 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [ AltZertG ]n. F )
14
.
Ein bestehendes erstes Arbeitsverhältnis ist notwendige Voraussetzung für die
Steuerfreiheit der Beiträge. Arbeitnehmer in Steuerklasse VI können die
Steuerfreiheit für Beiträge zur bAV nicht in Anspruch nehmen. Wird die Tätigkeit
im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses
als 400,- Job oder als
13
Vgl. Niermann, Walter: Alterseinkünftegesetz ­ Die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen
Altersvorsorge, a.a.O., S.1449, vgl. dazu auch Plenker, Jürgen: Änderungen bei der betrieblichen
Altersvorsorge durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005, in: Bilanzbuchhalter und Controller, Heft
Nr.9/2004, S. 201-206, München / Frankfurt a. M., Verlag C.H. Beck, S. 201
14
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen ( Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz ­ AltZertG ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 05.07.2004 BGBl. I,
S. 1427, Stand: 01.08.2004, zuletzt bearbeitet 11.08.2004,
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/zertifizierungsgesetz/zertfi_inhalt.htm, eingesehen am
05.12.2004

7
Aushilfstätigkeit mit pauschaler Lohnsteuer ausgeübt, ist die Steuerfreistellung
ebenfalls möglich.
Es ist zulässig, die in der Leistungsphase anfallenden Zinsen und Erträge gesondert
auszuzahlen.
Nur für die Durchführungswege der kapitalgedeckten bAV, d.h. in denen die
spätere Rente durch eine verzinsliche Anlage der Beiträge innerhalb der
Anwartschaftszeit
für
jeden
Versicherten
getrennt
angespart
wird
(Kapitaldeckungsverfahren), gilt die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG. Für
Versorgungszusagen des Arbeitgebers, die im Umlageverfahren ( eingezahlte
Beiträge werden nicht verzinst und sofort als Rente wieder ausgezahlt )
durchgeführt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Zuge. Werden beide
Verfahren genutzt, kann man für die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren nur die
Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, wenn eine getrennte Verwaltung und
Abrechnung beider Vermögenswerte durchgeführt wird (Trennungsprinzip)
15
.
16
Bisher war die Zahlungsweise der späteren Altersversorgungleistungen für die
Steuerfreiheit unerheblich ( einmalige Kapitalauszahlung, lebenslange Rentenzahlungen,
befristete Zahlungen ).
17
Da sich dieser Tatbestand durch das AltEinkG grundlegend geändert hat, besteht ab dem
01.01.2005 für bestehende Verträge, die Versorgungszusagen mit befristeten Zahlungen
oder
einmalige
Kapitalzahlungen
(
ohne
Rentenwahlrecht
)
vorsehen,
ein
Anpassungsbedarf, ansonsten könnte die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG nicht weiter in
Anspruch genommen werden.
18
Beispiel: Der Arbeitgeber (ArbG) Vorbildlich entrichtet für seinen Arbeitnehmer (ArbN)
Sorglos seit 2002 Beiträge an eine Pensionskasse. Die Versorgungszusage sieht eine
15
Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und
betrieblichen Altersversorgung, BMF-Schreiben vom 17.11.2004-IV C4-S 2222-177/04-/-IVC5-S 2333-
269/04-,a.a.O., Randnummer 170
16
Vgl. Plenker, Jürgen: Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge durch das Alterseinkünftegesetz ab
2005, a.a.O., S. 201f., vgl. dazu auch Niermann, Walter: Alterseinkünftegesetz ­ Die steuerlichen
Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge, a.a.O., S.1449, siehe auch Dommermuth, Thomas,
Mayerhofer, Werner: Betriebliche und private Altersversorgung: Zukunftssicherung optimal gestalten,
Stuttgart, Schäffer-Poeschel, 2000, S. 5
17
Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und
betrieblichen Altersversorgung, BMF-Schreiben vom 05.08.2002-IV C 4-S 2222-295/02/IV C 5-S 2333-
154/02, http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage24133/BMF
-Schreiben-vom-5.-August-2002-IV-C4-
S-2222-295/02-/-IV-C-5-S-2333-154/02.pdf
, eingesehen am 16.10.2004, Randnummer 166
18
Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und
betrieblichen Altersversorgung, BMF-Schreiben vom 17.11.2004-IV C4-S 2222-177/04-/-IVC5-S 2333-
269/04-, a.a.O. Randnummer 177

8
Kapitalauszahlung vor. Sorglos hat nur dieses eine Arbeitsverhältnis ( Steuerklasse III ). In
den Jahren 2002 bis 2004 sind Beiträge von 4% der jeweils geltenden BBG zur
gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gezahlt worden.
Folge: Wenn die Versorgungszusage nicht auf eine monatliche Rentenzahlung oder einen
Auszahlungsplan mit Restverrentung umgestellt wird, kann die steuerfreie Beitragszahlung
im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ab dem 01.01.2005 nicht mehr in Anspruch genommen
werden. Allerdings wäre in diesem Fall auch weiterhin die Pauschalbesteuerung der
Beiträge nach § 40b EStG bis zu 1752,- p. a. möglich ( vgl. hierzu Kapitel 4.3, S. 19 ),
weil die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt worden ist, da für die Pauschal-
besteuerung nicht auf die Zahlungsweise der späteren Versorgungsleistungen abgestellt
wird ( § 52 Abs. 52a EStG i. d. F. des AltEinkG).
19
Die Steuerfreiheit gilt für jeden Arbeitnehmer unabhängig davon, ob Beiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden oder nicht. Das bedeutet, dass auch ein
beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, ein geringfügig Beschäftigter
oder ein Ehepartner, der in einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, die
Steuerfreiheit in Anspruch nehmen kann. .
20
Steuerfrei sind nach wie vor die Beiträge des Arbeitgebers, die von ihm zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden ( rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge )
sowie Beiträge, die vom Arbeitnehmer durch Entgelt-/Gehaltsumwandlung finanziert
werden. Der Höchstbetrag der Steuerbefreiung von 4% der BBG wird zuerst auf die rein
arbeitgeberfinanzierten Beiträge angewendet. Die Arbeitnehmerbeiträge aus der
Entgeltumwandlung können nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der nach Abzug der
Arbeitgeberbeiträge vom Höchstbetrag noch verbleibt.
Beispiel: ArbG V zahlt für den ArbN S in 2004 in einen Pensionsfonds 2700,- ein. Die
Einzahlung teilt sich auf in 2100,- rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und 600,-
Entgeltumwandlungsbeträge des S.
19
Vgl. Niermann, Walter: Alterseinkünftegesetz ­ Die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen
Altersvorsorge, a.a.O., S.1449f.
20
Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung;
Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften
(Überversorgung),
BMF-Schreiben
vom
03.11.2004-IV
B2-S
2176-13/04-,
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF
-Schreiben-.745.27448/Artikel/Zusagen-auf-
Leistungen-der-
bet...htm, eingesehen am 08.01.2005, siehe auch Kreußler, Ulrich: Künftige Besteuerung der
Altersvorsorge ­ Auswirkungen auf die Praxis, in: Betriebliche Altersversorgung, Heft Nr. 5/2004, S. 451-
454, Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba), Heidelberg, S. 454.
Wenn es sich bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer körperschaftssteuerlich um eine
verdeckte Gewinnausschüttung handelt ( Überversorgung des Gesellschafters , sog. 75% - Grenze ), kommt
die Steuerfreiheit nicht mehr in Betracht.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832489083
ISBN (Paperback)
9783838689081
DOI
10.3239/9783832489083
Dateigröße
544 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2005 (Juli)
Note
2,0
Schlagworte
nachgelagerte besteuerung portabilität vervielfältigungsregelung steuerfreiheit estg lohnsteuerpauschalisierung
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Titel: Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung
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