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Claimmanagement während der Bauablaufphase

Wie aufbauen? Wie nutzen?

©2005 Diplomarbeit 109 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Nachtragsmanagement - auch genannt als Claimmanagement - ist ein wichtiger Bestandteil des Projektmanagement. Es gewinnt immer mehr an Bedeutung, denn bei ständig steigenden Preisen halten die Auftraggeber ihre Investitionskosten und die damit verbundenen Abschlagzahlungen und Schlusszahlungen solange wie möglich zurück. Aus diesem Grund kommt es zwangsläufig bei der Vertragserfüllung eines Projektes zu Konflikten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Insbesondere bei Projekten im Schlüsselfertigbau kommt es zu Streitigkeiten, denn gerade hier sind Änderungen, zusätzliche Leistungen und „gestörte Bauabläufe“ vorprogrammiert. Geld spielt dabei nicht die einzige Rolle, auch Probleme im Bauablauf, wie z. B. bei der Einhaltung der Termine, der Kosten und der geforderten Qualität sind Ursachen für Auseinandersetzungen in der Bauvertragsabwicklung.
Diese Probleme zeigen sich nur an der Oberfläche, wie die Spitze eines Eisberges, hier muss viel tiefer angesetzt werden, um nach Lösungen zu suchen. Durch schnelles Erkennen der Problematik könnten Konflikte vermieden werden. Claimpotential muss deshalb zwischen Vergabe und Bauablaufphase möglichst frühzeitig erfasst werden und so schnell wie möglich beim AG angezeigt werden. Dieser kann sich so darauf einstellen und reagieren.
Beispiel:
„Reicht die geplante Zeit und das Budget nicht aus, so liegt das Problem in den seltensten Fällen in der falsch erstellten Termin- oder Kostenplanung. Häufig liegt die Ursache in der fehlenden Projektführung oder in der mangelnden Verbindlichkeit der Planung oder in der Verfolgung eines anderen Projektzieles. D.h., die Lösungsansätze für auftretende Probleme sind meist nicht auf den ersten Blick erkennbar.“ (Keßler, H., Winkelhofer, G.,1997)
Die Erfüllung des Vertrages hat oberste Priorität. Darüber hinaus kann es zu Ausführungen notwendiger Claims kommen, auf Grund von Nachtragsforderungen, welche bei Vertragsabschluss unvorhersehbar sind.
Dem Auftraggeber stehen solche Nachtragsforderungen zu und müssen vom Auftragnehmer erbracht werden. Demzufolge ist ein durchorganisiertes Claimmanagement sehr wichtig im Verlauf der Vertragsabwicklung.
Hierbei sind die vertraglichen Anforderungen des Auftraggebers an das Produkt, die Einhaltung der Terminkette und die Erzielung der bestmöglichen wirtschaftlichen Ergebnisse in den Vordergrund zu stellen. Bauen heißt auch zu wirtschaften (den Geldhaushalt zu verwalten), und das wird auf der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8760
Weber, Tony: Claimmanagement während der Bauablaufphase - Wie aufbauen? Wie
nutzen?
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Fachhochschule Lausitz, Standort Cottbus, Diplomarbeit, 2005
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http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

III
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abkürzungsverzeichnis
V
1.
Einleitung
und
Zielsetzung
1
1.1 Definition Claiming
4
1.2
Rechtsgrundlagen BGB und VOB
5
1.2.1
Unterschiede VOB- und BGB-Vertrag
7
2.
Vertragsarten
8
2.1
Einheitspreisvertrag
9
2.2
Pauschalvertrag
11
2.2.1
Detailpauschalvertrag
11
2.2.2
Globalpauschalvertrag
14
2.2.3
Vergleich
der
Pauschalverträge
15
2.3
GMP ­ Vertrag
16
2.4 Zusammenfassung und Unterschiede der Vertragsarten
18
3.
Claimmanagement ­ Grundlagen, Ursachen u. Vergütung
20
3.1
Verschiedene
Claimarten
20
3.1.1
Eigenclaim
20
3.1.2
Fremdclaim
21
3.1.3
Zusammenfassung
am
Beispiel
22
3.2
Allgemeine
Claimstrategie 24
3.2.1
offensives
Claiming 24
3.2.2
defensives Claiming
24
3.2.3
Fazit
25
3.3
Claimursachen
25
3.4
Vergütungsansprüche
aus
BGB
27
3.4.1
§ 632 BGB ­ Vergütung
28

IV
Inhaltsverzeichnis
Seite
3.5
Vergütungsansprüche
aus
VOB
29
3.5.1
§ 2 Nr. 3 VOB/B ­ Mehr- und Mindermengen 30
3.5.2
§ 2 Nr. 5 VOB/B ­ Änderungen im Bauentwurf
34
3.5.3
§ 2 Nr. 6 VOB/B ­ zusätzliche Leistungen
39
3.5.4
§ 2 Nr. 7 VOB/B ­ Abweichung bei Pauschalverträgen
44
3.5.5
§ 2 Nr. 8 VOB/B ­ Leistungen ohne Auftrag
47
3.5.6
VOB/C Pkt. 4.2 (DIN 18299) ­ besondere Leistungen
49
3.5.7
§ 6 Nr. 1 u. Nr. 6 ­ ,,gestörter Bauablauf"
50
4.
Allgemeine Vorgehensweise im Claimmanagement
53
4.1
Voraussetzungen
für
Claimmanagement
53
4.2
Vorgehensmodell zur Bewältigung von Claimsituationen
54
4.3
Vorgehensweise bei Eindeutigkeit eines Claims
57
4.4
Vorgehensweise an einem Beispiel aus der Praxis
59
4.4.1
Mitteilung des Brandschutzgutachter an AG und AN
60
4.4.2
Lohnt sich ein Nachtrag? Welche Vertragsart liegt vor?
Welche Rechtsgrundlagen stützen den Nachtrag?
60
4.4.3
Walter Bau ­ Mehrkostenanmeldung an den AG
61
4.4.4
Nachtragsbearbeitung
62
4.4.5
Nachtragsangebot einreichen
63
4.4.6
Reaktion des Auftraggebers
71
4.4.7
Erstellung des Bauablaufplanes und Ausführung der
zusätzlichen Leistungen
71
5.
Komplexes praktisches Beispiel ­ Claiming bei Walter Bau 72
5.1 Organisation des Claimmanagement Walter Bau
72
5.2 Vorgehensweise im Claimmanagement v. Walter Bau als GU
74
5.3 Komplexes praktisches Beispiel eines Claims
76
6.
Zusammenfassung
99
Literaturverzeichnis
101

V
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AGK Allgemeine
Geschäftskosten
AG
Auftraggeber
AN
Auftragnehmer
BE
Baustelleneinrichtung
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BGK Baustellengemeinkosten
BRI Bruttorauminhalt
Bsp. Beispiel
BauGB
Baugesetzbuch
bzw.
beziehungsweise
C
Concrete (englisch) - Beton
d.h. das
heißt
Diff. Differenz
DIN
DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.
DVA Deutschen
Verdingungsausschuss
für
Bauleistungen
EG Erdgeschoß
EKdT
Einzelkosten der Teilleistung
EP Einheitspreis
f. folgende
(Seite)
ff. folgende
(Seiten)
gem. gemäß
GMP Garantierter
Maximalpreis
GP Gesamtpreis
GU Generalunternehmer
HK Herstellungskosten
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Hrsg. Herausgeber
inkl. inklusive
i.
A. in
Auftrag
Jg.
Jahrgang
LV
Leistungsverzeichnis

VI
Abkürzungsverzeichnis
MwSt. Mehrwertsteuer
mögl. möglich
Nr. Nummer
NSHV
Niederspannungshauptverteilung
NU Nachunternehmer
OG Obergeschoß
o. g.
oben genannte
o. V.
ohne Verfasser
Pkt. Punkt
psch pauschal
S. Seite
SK Selbstkosten
Stck
Stück
u.
und
u. a.
unter anderem
usw.
und so weiter
v.
vom,
von
verg.
vergeben
vgl. vergleiche
v. H.
von Hundert
VOB
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB/A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen
VOB/B Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
VOB/C
Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen
W+G
Wagnis und Gewinn
z.
B.
zum
Beispiel
zusätzl. zusätzlich

1
1.
Einleitung und Zielsetzung
Nachtragsmanagement auch genannt als Claimmanagement ist ein wichtiger
Bestandteil des Projektmanagement. Es gewinnt immer mehr an Bedeutung,
denn bei ständig steigenden Preisen halten die Auftraggeber ihre
Investitionskosten und die damit verbundenen Abschlagzahlungen und
Schlusszahlungen solange wie möglich zurück. Aus diesem Grund kommt es
zwangsläufig bei der Vertragserfüllung eines Projektes zu Konflikten zwischen
Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Insbesondere bei Projekten im
Schlüsselfertigbau kommt es zu Streitigkeiten, denn gerade hier sind
Änderungen, zusätzliche Leistungen und ,,gestörte Bauabläufe"
vorprogrammiert. Geld spielt dabei nicht die einzige Rolle, auch Probleme im
Bauablauf, wie z. B. bei der Einhaltung der Termine, der Kosten und der
geforderten Qualität sind Ursachen für Auseinandersetzungen in der
Bauvertragsabwicklung.
Diese Probleme zeigen sich nur an der Oberfläche, wie die Spitze eines
Eisberges, hier muss viel tiefer angesetzt werden, um nach Lösungen zu
suchen. Durch schnelles Erkennen der Problematik könnten Konflikte
vermieden werden. Claimpotential muss deshalb zwischen Vergabe und
Bauablaufphase möglichst frühzeitig erfasst werden und so schnell wie
möglich beim AG angezeigt werden. Dieser kann sich so darauf einstellen und
reagieren.
Beispiel:
,,Reicht die geplante Zeit und das Budget nicht aus, so liegt das Problem in
den seltensten Fällen in der falsch erstellten Termin- oder Kostenplanung.
Häufig liegt die Ursache in der fehlenden Projektführung oder in der
mangelnden Verbindlichkeit der Planung oder in der Verfolgung eines anderen
Projektzieles. D.h., die Lösungsansätze für auftretende Probleme sind meist
nicht auf den ersten Blick erkennbar."
1
Die Erfüllung des Vertrages hat oberste Priorität. Darüber hinaus kann es zu
Ausführungen notwendiger Claims kommen, auf Grund von
Nachtragsforderungen, welche bei Vertragsabschluss unvorhersehbar sind.
1 Keßler, H., Winkelhofer, G. (1997), S. 4

2
Dem Auftraggeber stehen solche Nachtragsforderungen zu und müssen vom
Auftragnehmer erbracht werden. Demzufolge ist ein durchorganisiertes
Claimmanagement sehr wichtig im Verlauf der Vertragsabwicklung.
Hierbei sind die vertraglichen Anforderungen des Auftraggebers an das
Produkt, die Einhaltung der Terminkette und die Erzielung der bestmöglichen
wirtschaftlichen Ergebnisse in den Vordergrund zu stellen.
Bauen heißt auch zu wirtschaften (den Geldhaushalt zu verwalten), und das
wird auf der Auftragnehmerseite zusätzlich durch Claimmanagement erzielt.
Denn in den Nachtragsforderungen steckt ein nicht vorkalkulierter Gewinn der
Baustelle.
Ziel dieser Arbeit ist es, einen ,,geeigneten Weg" zu finden, welcher einen
verständlichen Leitfaden darstellt, um ein reibungsloses Claimmanagement
durchzuführen. Anhand dieser Arbeit soll eventuell aufkommenden Problemen
in der Bauablaufphase zwischen AG und AN vorgebeugt werden.
Es bestand die Möglichkeit, während eines einjährigen Praktikums auf einer
Hochbaustelle eines Großprojektes in Cottbus mitzuwirken. Hierbei war die
Unterstützung des Bauleitungsteams der Auftragnehmerseite von großer
Bedeutung. Eine von vielen Aufgaben war die Bearbeitung von Nachträgen
unter Beaufsichtigung des Oberbauleiters. Es ergaben sich immer
wiederkehrende Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien aus
zusätzlichen Forderungen.
Änderungen im Laufe der Bauphase oder bereits zuvor erkannte Änderungen
sind Bestandteil jedes Projektes und deshalb in die Kalkulation des
Auftraggebers zu integrieren. Doch da sich alles ums Geld dreht, gibt es
meistens größere Konflikte, d.h. Geldforderungen sind mit Problemen
gleichzusetzen.
Der Auftraggeber zögert die Zahlungen so lange wie möglich hinaus. Im
Gegenzug kalkuliert die Auftragnehmerseite die zusätzlichen Kosten, die
eventuell entstehen könnten, und strebt eine Ergänzung des Vertrages an.
Realistisch betrachtet ergibt sich eine logische Schlussfolgerung: Jede
vertragliche erbrachte Leistung muss vergütet werden. Entstehen zusätzliche
Kosten, um den Vertrag zu erfüllen, oder entstehen Änderungen auf Wunsch
des AGs, müssen diese Leistungen ebenfalls vergütet werden.

3
Doch genau hier liegt das Problem. Der Auftraggeber ist in vielen Fällen nicht
gewillt diese Leistungen zu begleichen. Dies geschieht aus Mangel an
Kommunikation und unzureichender Beweislage. Um eine gerechtfertigte
Vergütung des Auftragnehmers zu gewährleisten, muss er nach
Kenntnisnahme der anfallenden Leistungen eine Mehrkostenanmeldung
schriftlich beim Auftraggeber einreichen. Des Weiteren müssen die
nichtvertraglich vereinbarten Leistungen immer detailliert und schlüssig
dargelegt werden. Denn es geht um das Geld des Auftraggebers, welches der
Auftragnehmer unbedingt braucht, um alle Leistungen zu gewährleisten.
Der Aufbau dieser Arbeit soll dem Claimmanager der Auftragnehmerseite als
Leitfaden zur Lösung von Nachtragsbehandlung dienen. Es werden zuerst alle
grundlegenden Fakten, wie:
- Gesetzgebungen
- Vertragsarten
- Claimstrategien
- Ursachen der Nachträge
- Vergütungsansprüche
dargestellt. Diese Fakten sind für jede Nachtragsabwicklung notwendig, denn
jeder Vertrag und jede Ursache für Nachträge sind unterschiedlich.
Insbesondere Pauschalverträge und Einheitspreisverträge haben
unterschiedliche Vergütungsansprüche.
Danach folgt eine detaillierte Vorgehensweise bei Claimansprüchen und
zuletzt wird anhand eines Beispieles aus der Praxis ein größerer Claim
betrachtet und genauestens Schritt für Schritt beschrieben.

4
1.1
Definition Claiming
1. ,,to claim (engl.) = jemand hat einen Anspruch auf etwas"
2
2. ,,Claims sind Forderungen aufgrund eines Vertrages, die eine
Vertragspartei an die andere stellen kann, wenn die andere Vertragspartei
ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt oder
wenn die andere Vertragspartei aufgrund vertraglicher Regelungen
Änderungen des Vertrages fordert oder wenn die Vertragsabwicklung
durch Ursachen gestört wird, die keine der Vertragsparteien zu vertreten
haben."
3
Also nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Auftraggeber kann
Nachträge stellen. Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß erfüllt oder ist
mangelhaft hergestellt, kann der AG einen Nachtrag stellen, in dem er die
Leistung anzweifelt. Ein weiterer Punkt ist die terminliche Fertigstellung des
Bauprojektes. Ist der AN durch eigenes Verschulden über die vertraglich
vorgegebene Bauzeit hinausgekommen, wird ihm eine Vertragsstrafe
auferlegt, wenn es im Vertrag zuvor vereinbart wurde.
3. meine Definition:
,,Claimmanagement sind Aktivitäten, die zur Erstattung aller nicht selbst
verschuldeten Mehrkosten führen."
Wie man schon bei den Definitionen erkennen kann ist alles vom Geld
abhängig. Bauen heißt heutzutage auch: ,,Sich um Geld streiten." Ökonomie
hat neben den ingenieurtechnischen Leistungen eine besondere Priorität.
2 Englischwörterbuch
3 Müller, H., Böing, D. (2002), Skript, S. 9

5
1.2
Rechtsgrundlagen BGB und VOB
Ein Bauprojekt wird immer mit einem Vertrag zwischen dem Bauherrn und
einem oder mehreren Bauunternehmen besiegelt. Hierbei werden alle
grundlegenden Regelungen, wie Leistungen, Termine und Vergütungen
erfasst.
,,Der übliche Bauvertrag zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn
als Auftraggeber ist in jedem Falle als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff
BGB anzusehen."
4
Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), insbesondere das Werkvertragsrecht,
bildet die Grundlage des Bauvertrages.
,,Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet."
5
Das BGB ist die erste Gesetzgebung bei einem Bauvertrag. Ist keine andere
Gesetzesverordnung vereinbart worden, so gilt das BGB ab § 631 ff als
Werkvertragsrecht. BGB ­ Bauverträge weisen aber in der Durchführung
einige Lücken auf, wie folgt beschrieben.
,,Das BGB ­ Werkvertragsrecht der §§ 631 ff BGB ist in keiner Weise auf die
spezifischen Bedürfnisse und Besonderheiten des Baugeschehens
zugeschnitten. Es enthält im Wesentlichen nur allgemeine Regeln für die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer, der eine
bestimmte Sache herzustellen hat. Aus dieser Erkenntnis ergab sich schon
sehr bald das Bestreben, eine auf die Baupraxis ausgerichtete und möglichst
weitgehende anerkannte Ordnung zu schaffen und ihre einheitliche
Handhabung anzustreben. Diese Tendenz fand entscheidende Unterstützung
durch den Staat, weil insbesondere auch die öffentliche Hand klare und
einheitliche Grundsätze für die Vergabe und für die Durchsetzung von
Bauleistungen anstrebt.
4 Vygen, K. (1997), 3. Auflage, S. 104
5 § 631 BGB (2001)

6
Mit diesem Ziel wurden zunächst bereits Ende des vorigen Jahrhunderts von
einzelnen staatlichen Stellen Allgemeine Verdingungsordnungen für die
Ausführung von Staatsbauten bzw. von Hochbauten erstellt, (vgl. Jagenburg
BauR 1989, 17 ff, 20, 26 und Vygen BauR 1989,387 ff, 396), die als Vorläufer
der VOB angesehen werden können, bis dann schließlich auf Ersuchen des
Reichstages der Reichsverdingungsausschuss eingesetzt wurde, der in den
Jahren von 1921 bis 1926 die erste Verdingungsordnung für Bauleistung
(VOB) ausarbeitete, ... Später wurde diese VOB dann durch den Deutschen
Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) überarbeitet und schließlich
1952 in neuer Fassung herausgegeben."
6
Aus diesem Grund kann (nicht zwingend notwendig) die VOB/B (Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen) als Vertragsgrundlage vereinbart werden.
Dieses spezielle Vertragswerk spiegelt anders als im BGB beispielsweise
Anordnungen zur Änderung des Bauentwurfs und zur Ausführung vertraglich
nicht vereinbarter, aber erforderlicher Leistungen wieder. Sie schützt
Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen. Die VOB besteht wie
nachfolgend dargestellt aus 3 Teilen, die speziell für jegliche Bauabwicklungen
begleitend sind.
VOB ­ Vergabe- u. Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil A:
"Allgemeine Bestimmungen für
die Vergabe von Bauleistungen"
DIN 1960
regelt den Geschehensablauf bis zum
Abschluss des Bauvertrages
Teil B:
"Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von
Bauleistungen" DIN 1961
regelt die rechtlichen Beziehungen der
Vertragspartner nach Abschluss des
Bauvertrages bis zu dessen Abwicklung
Teil C:
"Allgemeine technische
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" DIN 18299 ­
18451
regelt die nach technischen
Erkenntnissen optimale
Leistungserstellung in den verschiedenen
Gewerken
7
6 Vygen, K. (1997), 3. Auflage, S. 111 f.
7 Dornbusch, J., Plum, H. (2002), S. 9

7
1.2.1 Unterschiede VOB- und BGB-Vertrag
Sachverhalt VOB/B
BGB
Anordnen von Änderungen
des Bauentwurfs
§ 1 Nr.
3
nicht geregelt
Anordnung zur Ausführung
nicht vereinbarter
erforderlicher Leistungen
§ 1 Nr.
4
nicht geregelt
aber nach BGH: § 1 Nr. 4 VOB
anwendbar
Änderungen der Grundlagen
des Preises durch Änderung
des Bauentwurfs oder
andere Anordnungen
§ 2 Nr.
5
nicht geregelt, aber Rechtsmeinung:
Preisermittlung nach Grundlagen des
Vertragspreises, kein
Ankündigungserfordernis
Forderungen von im Vertrag
nicht vorgesehenen
Leistungen
§ 2 Nr.
6.(1)
nicht geregelt, aber Rechtsmeinung:
Preisermittlung nach Grundlagen des
Vertragspreises, kein
Ankündigungserfordernis
Vergütung für Leistungen
ohne Auftrag
§ 2 Nr.
8
§ 677 ff:
Vergütung, wenn Leistung dem
Interesse und dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des AG entspricht
Mängelbeseitigung durch
Dritte vor Abnahme
(Ersatzvornahme)
§ 4 Nr.
7
§ 637:
bei erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist, Ersatzvornahme
ohne Kündigung möglich
Schadensersatz bei
Behinderungen
§ 6
§ 642:
Entschädigung bei verspäteter
Mitwirkung (nach Kommentierung
weitergehend als nur Ersatz der
Aufwendungen)
Kündigung durch den AG
§ 8 Nr.
1
§ 649:
Anspruch auf vereinbarte Vergütung
unter Abrechnung ersparter
Aufwendungen bei freier Kündigung
Abnahme
§ 12 § 640:
Verweigerung der Abnahme nur bei
nicht unwesentlichen Mängeln möglich
Abschlagszahlungen
§ 16 § 632a:
Abschlagszahlungen nur für
vertragsmäßig erbrachte in sich
abgeschlossene Teile des Werks
,,In der vorangehenden Abbildung sind einige wichtige Regelungen der VOB/B
die des BGB gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung ist jedoch keinesfalls
abschließend. Sie soll lediglich deutlich machen, dass BGB-Verträge zu-
mindest für die Ausführung von Bauleistungen einige Besonderheiten ent-
halten können, zu deren Klärung juristischer Rat eingeholt werden sollte, und
zwar am besten vor Abschluss des Vertrages u. vor Beginn der Abwicklung."
8
8 Dornbusch, J., Plum, H. (2002), S. 74

8
2.
Vertragsarten
Viele Vertragsarten, die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben, spielen in der
Bearbeitung der einzelnen Claimsituationen eine große Rolle. Denn die
Vergütungsansprüche sind bei den verschiedenen Vertragsarten sehr
unterschiedlich. Aus diesem Grund sind 3 Vertragsarten nachfolgend genauer
erläutert.
1.
Einheitspreisvertrag
2.
Pauschalvertrag
3.
GMP ­ Vertrag
Die ersten beiden Arten sind, gegenwärtig sehr verbreitet, hingegen ist der
GMP ­ Vertrag noch nicht so bekannt, aber setzte sich in den letzten Jahren
immer mehr durch. Für die Vergabe von Bauaufträgen der öffentlichen Hand
ist der Einheitspreisvertrag die gängigste Vertragsart. Auch der
Pauschalvertrag ist eine beliebte Art des Bauvertrages. Er hat zwei
Unterarten:
1. Detailpauschalvertrag
2. Globalpauschalvertrag
Diese beiden Arten unterscheiden sich in der Leistungsbeschreibung und
damit bei der Vergütung erheblich von einander.
Des Weiteren gibt es noch andere Vertragsarten, wie z. B.:
- Leistungsvertrag
- Stundenlohnvertrag
- Selbstkostenerstattungsvertrag
Doch auf diese wird bei größeren Bauprojekten selten zurückgegriffen und
werden deshalb hier nicht weiter erörtert.

9
2.1
Einheitspreisvertrag
Im Einheitspreisvertrag sind die Teilleistungen in Menge (Vordersatz) nach
Maß, Gewicht oder Stückzahl genau in den Verdingungsunterlagen definiert.
Zusätzlich ist eine detaillierte Leistungsbeschreibung gegeben, die den
Bauinhalt und eventuell die Bauumstände bestimmen.
,,Diese Teilleistungen entsprechen den einzelnen Positionen des
Leistungsverzeichnisses (vgl. § 9, Nr. 6 und Nr. 9 VOB/A). Durch
Multiplikation der Einheitspreise mit den vom Auftraggeber angegebenen
Mengenansätzen errechnet sich der jeweilige Positionspreis. Durch Addition
der einzelnen Positionspreise ergibt sich dann der sog. Angebotspreis."
9
Die Abrechnung wird nicht nach vereinbarten Mengen (Vordersatz) erstellt,
sondern die vertragsgemäß ausgeführte Menge ist für die Rechnung
ausschlaggebend. Gibt es Mengenänderungen, so kann an Hand der
vertraglich vereinbarten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten
Menge, mittels eines Aufmaßes, die erbrachte Leistung zur Abrechnung
eingereicht werden. Dieses Aufmaß muss eindeutig und nachvollziehbar,
möglichst mit Zeichnungen, vom Auftragnehmer dargestellt sein. Der
Einheitspreisvertrag ist also eindeutig in Leistungsbeschreibung und Menge
definiert und ist deshalb sehr verständlich in der Abrechnung.
,,Wird nämlich für eine Teilleistung tatsächlich eine andere Menge als laut
Vordersatz nicht infolge unrichtiger Ermittlung, sondern infolge einer
nachträglichen Anordnung des Auftraggebers ausgeführt, ist die daraus
resultierende Vergütungsänderung nicht Spezifikum des
Einheitspreisvertrages, sondern Folge einer zusätzlichen, vom bisherigen
Vertragsinhalt nicht erfassten Leistung, zu vergüten als angeordnete
Mengenmehrung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B."
10
9 Vygen, K. (1997), 3. Auflage, S. 203
10 Kapellmann, K. D., Schiffers, K.-H. (1997), Band 2, S. 17

10
Die nachfolgenden Darstellungen veranschaulichen den Unterschied zwischen
vertraglicher Festlegung und tatsächlicher Ausführung.
Vertragliche Festlegung:
BAU-SOLL VERGÜTUNGSSOLL
Einzel-
angabe
Leistungs-
beschreibung
+ LV-Menge
(Vordersatz)
Vorder-
satz
x Einheits-
preis
Beinhaltet
pro
Position
Qualitativer
Bauinhalt
und
Bauumstände
Quantitativer
Bauinhalt
= Gesamtpreis pro
Position
Gesamt-
angaben
Leistungsbeschreibung durch
LV, Pläne usw.
Auftragssumme
= Positions-
gesamtpreise
Vertrag-
liche
Fest-
legung
Gültigkeit
fixiert
vorläufig
fixiert vorläufig
Ausführung und Abrechnung:
BAU-IST VERGÜTUNGSIST
pro
Position
vertrags-
gemäß
erstellte
Teilleistung
vertrags-
gemäß
erstellte
Menge
ausgeführte
Menge
X Einheits-
preis
Insgesamt vertragsgemäß erstellte
Gesamtleistung
Abschlussrechnungsbetrag
=
Positionsgesamtpreise
Ausführ-
ung
und
Abrechn-
ung
Gültigkeit fixiert
fixiert fixiert
fixiert
11
Der Auftraggeber kennt bei dieser Vertragsart den tatsächlichen Werklohn
erst bei Fertigstellung der Arbeiten. Er trägt demzufolge ein Risiko bei seiner
Kalkulation. Um dem vorzubeugen, muss er sich an zwei feste Grundsätze
halten:
1.
Eine ,,genaue" Mengenkalkulation zur Erstellung des
Vordersatzes im Leistungsverzeichnis, um einen massiven
Unterschied zwischen Bau-Soll und Bau-Ist zu vermeiden.
2.
Immer einen ,,Geldpuffer" für solche Mengenabweichungen
oder für zusätzliche und geänderte Leistungen ins
Bauvorhaben einplanen.
11 Kapellmann, K. D., Schiffers, K.-H. (1997), Band 2, S. 16

11
2.2
Pauschalvertrag
Der Pauschalvertrag ist neben dem Einheitspreisvertrag die häufigste
Vertragsart im Bauwesen. Es gibt zwei verschiedene Grundarten, den
Detailpauschalvertrag und den Globalpauschalvertrag. Diese beiden
Vertragsarten unterteilen sich von ihrer praktischen Ausführung noch um ein
Mehrfaches.
,,Solche Verträge werden deshalb im folgenden bewusst Pauschalpreisverträge
genannt und nicht ,,Pauschalverträge"; denn nur die Vergütung, der Preis, ist
pauschaliert, nicht aber die Leistung."
12
In den folgenden zwei Kapiteln sind diese beiden Pauschalpreisverträge genau
erläutert und jeweils an Beispielen dargestellt.
2.2.1
Detailpauschalvertrag
Beim Detailpauschalvertrag wird ein Angebot mit Einheitspreisen während der
Vergabe pauschalisiert, d. h., es ist ein Pauschalvertrag mit genauer
Leistungsbeschreibung. Wobei die Leistung in einzelnen Positionen angegeben
ist. In diesen muss die Leistung so beschrieben sein, um den Preis zu bilden.
Die Massenermittlung soll erkennbar sein, ob als Angabe im Leistungstext
(Vordersätze) oder auf den mitgelieferten Angebotsplänen.
Der Kalkulator muss die Mengen eindeutig ermitteln können. ,,Der einfachste
Fall der Pauschalisierung mit detaillierter Leistungsbeschreibung ist der, dass
der Bieter ein Angebot über ein bestimmtes Gewerk auf der Basis einer
Ausschreibung nach Einheitspreisen (positionsweise und mit Vordersätzen, d.
h. Mengenangaben) macht und die Parteien dann erst bei der endgültigen
Vergabe den Preis pauschalieren."
13
In der Praxis wird diese Vertragsform unter anderem als Pauschalvertrag
auf der Basis einer Funktionalausschreibung benannt.
12 Dornbusch, J., Plum, H. (2002), S. 11
13 Kapellmann, K. D., Schiffers, K.-H. (1997), Band 2, S. 3

12
Beispiel:
55 m
Rohrleitungen DN 15 ­ nahtloses mittelschweres
Gewinderohr,
einschl. Form- und Verbindungsstücke, Schweiß- bzw. Löt- und
Dichtungsmaterial, Befestigung körperschallgedämpft, aus mittel-
schweren Gewinderohren DIN 2440, für Betonkerntemerierungs-
kreislauf, schwarz, DN 15, Normalwanddicke, Materialgüte St 33-2
nach DIN 17100, Verbindung durch Schweißen. Montagehöhe bis
3,50 m über Gelände oder Fußboden.
Für Wand- und Deckendurchführungen ohne Brandschutz-
anforderungen sind Überschiebrohre entsprechender Abmessung
mit Abdeckrosetten vorzusehen und in den Meterpreis
einzukalkulieren. Verbleibende Zwischenräume sind mit Mineralwolle
zu verschließen.
Einheitspreis je m:
187,64 Eur
Summe:
10.320,20 Eur
zuzügl. MWSt.
Abb.-Bsp.: Angebot von Walter Bau AG für Verwaltungsgebäude Lausitz Vattenfall Europe AG,
Preise: fiktive Angaben
Die Leistungsbeschreibung ist genau differenziert dargestellt. Die Summe der
Leistungen beträgt 10.320,20 Euro. Der AG verlangt auf diese Position einen
Preisnachlass von 320,20 Euro und somit einigen sich die Vertragsparteien
auf 10.000,00 Euro (pauschal).
In der Praxis ist es auch üblich, das erstellte Angebot komplett auf der Basis
eines Einheitspreisvertrages bei Vertragsabschluß zu belassen und nur die
Gesamtsumme zu pauschalieren. D. h., es wird erst bei der Vergabe der
Gesamtleistung ein Pauschalpreis vereinbart. Hierzu wird die Summe aller
Leistungen gebildet (wie beim Einheitspreisvertrag) und am Ende ein
Nachlass vereinbart.

13
Beispiel:
Zusammenstellung aller Gewerke bis zum Rohbau:
LV-Pos.
Leistung Preis
1.
Baustelleneinrichtung
2.325,00 EUR
2.
Erdarbeiten
12.957,34
EUR
3.
Abwasserkanalarbeiten
15.654,23 EUR
4.
Maurer- u. Putzarbeiten
76.698,69 EUR
5.
Beton- u. Stahlbetonarbeiten 60.458,23 EUR
6.
Zimmer- u. Holzbauarbeiten
56.852,58 EUR
7.
Dachdeckungsarbeiten
25.789,56 EUR
8.
Dachabdichtungsarbeiten
4.456,12 EUR
Gesamtleistung
251.191,75 EUR
zuzügl.
MWSt.
Hier ergibt die Summe aller Gewerke 251.191,75 Euro, doch bei der Vergabe
wird eine Pauschalsumme von 250.000,00 Euro vereinbart. Das gibt einen
Nachlass von 1.191,75 Euro für den Auftraggeber und bedeutet gleichzeitig
den Vergabezuschlag für den Bieter.
Zusammenfassend kann man bei Detailpauschalverträgen von einer
Vergütungspauschalierung sprechen. Die Leistung ist nicht pauschaliert,
sondern detailliert in Form einer Leistungsbescheibung fixiert. Bei dieser Form
des Pauschalpreisvertrages ist es im Projektmanagement einfacher, die
einzelnen Leistungen gesondert zu betrachten. Dies sorgt insbesondere bei
der Claimbetrachtung für Klarheit. Denn ,,die Art der Leistung
(Leistungsbeschrieb) ist eindeutig, die auszuführende Menge, der Umfang
der Leistung, ist entweder bestimmt oder bestimmbar. Pauschal ist nur die
Vergütung."
14
Somit ist die Beweisführung zusätzlich eindeutig dargestellt und dient später
zum besseren Verständnis bei der Claimbetrachtung.
14 Kapellmann, K. D., Schiffers, K.-H. (1997), Band 2, S. 4

14
2.2.2
Globalpauschalvertrag
Ein Globalpauschalvertrag ist gekennzeichnet durch seine ungenaue (nicht
detaillierte) Leistungsbeschreibung. Hier ist die vertragliche Situation oft sehr
schwammig dargestellt, da die ,,Ungenauigkeit" der Pauschalisierung keine
Grenzen hat. Der Auftragnehmer hat sehr geringfügige Angaben zur
Realisierung seiner Leistung. Die Kombination von Leistungspauschalisierung
und pauschaler Vergütung macht die Vergütung auf nichtvertraglich
vereinbarter Leistung sehr undurchsichtig. Es gibt keine Preisbasis, auf der
die zusätzliche oder geänderte Leistung vergütet werden kann. In den
meisten Fällen wird ein neues Angebot vom Auftragnehmer erstellt, das
wiederum zu neuen Verhandlungen zwischen AG und AN führt. Streitigkeiten
bei Nachtragsforderungen sind im Globalpauschalvertrag vorprogrammiert.
,,Der Vertrag, bei dem auf der Leistungsseite die Leistung vom
Auftraggeber nicht detailliert definiert ist, bei der also der Auftragnehmer den
Leistungsinhalt zwangsläufig ,,ergänzen" muß, bei dem somit die
Leistungsseite (also die Leistungsbeschreibung) globalisiert ist und bei dem
auf der Vergütungsseite die Vergütung pauschaliert ist (also nur ein
Gesamtpreis steht), ist nach unserer (der Verfasser) Benennung ein Global-
Pauschalvertrag."
15
Kapellmann und Schiffers treffen genau die richtige Definition und es ist im
Bezug auf Großprojekte (Schlüsselfertigbau) keine gute Wahl der Vertragsart.
Es wird immer Änderungen oder zusätzliche Leistungen geben, die der
Auftraggeber wünscht oder von behördlichen Auflagen gefordert werden.
Diese Änderungen verursachen Nachtragsverhandlungen und führen immer
wieder zu Problemen im Projektablauf. Allein schon die Art der eventuell
anstehenden Claimbearbeitung wird sehr schwierig und umfangreich. Es sind
keine Einheitspreise vertraglich festgelegt, um bei Änderungen oder
zusätzlichen Leistungen einen neuen Preis zu bilden. In diesem Fall kann nur
ein gesonderter Vertrag vereinbart werden, der aber sehr viel zusätzliche Zeit
in Anspruch nimmt, um die Preise zu ermitteln.
15 Kapellmann, K. D., Schiffers, K.-H. (1997), Band 2, S. 7

15
Es besteht keine Basis durch fehlende Einheitspreise und man fängt in diesem
Fall mit der Preisvereinbarung von vorne an.
Andererseits gibt es Fälle bei denen Änderungen während der Bauphase meist
ausgeschlossen sind und hier ist der Globalpauschalvertrag sinnvoll. Wie z. B.
bei der Errichtung einer Garage vom Typ ,,IV-B". Hier sieht der Auftraggeber
seine Garage im Prospekt und kann sich aus mehreren Typen eine geeignete
auswählen. Aber im Hochbau, insbesondere im Schlüsselfertigbau, ist es
ausgeschlossen, ein Projekt ohne Änderung fertig zu stellen.
2.2.3
Vergleich der Pauschalverträge
Pauschalverträge
Detailpauschalvertrag Globalpauschalvertrag
Leistungsbeschreibung
detailliert
gegliedert in Teilleistungen
Art und Menge der
-----
---
Teilleistungen vorgegeben
--------
---
und/oder ermittelbar
funktional (global)
nicht in Teilleistungen gegliedert
mit Komplettierungsverpflichtung
Vergütung
pauschal
mengenunabhängig
pauschal
unabhängig von Mengen und
---
Komplettierungsaufwendung
Risiken
Mengenermittlungsrisiko
Pauschalpreisrisiko
Mengenermittlungsrisiko
Großes Komplettierungsrisiko
Pauschalpreisrisiko
Schnittstellenrisiko
Der Detailpauschalvertrag ist eine auf dem Einheitspreisvertrag basierende
Vertragform mit pauschalierter Vergütung. Hingegen ist der
Globalpauschalvertrag sowohl in Vergütung als auch in Leistung pauschaliert,
also globalisiert.

16
2.3
GMP - Vertrag
Neben den zuvor skizzierten Vertragsformen, gibt es unter anderem den so
genannten GMP-Vertrag. GMP steht für ,,guaranteed maximum price" und
bedeutet ,,garantierter Maximalpreis". Dieser Vertragstyp ist in Deutschland
noch nicht so verbreitet, aber in England beispielsweise stark vertreten.
Grundsätzlich kann man von einer Weiterentwicklung des Pauschalvertrages
sprechen. Jedoch sind einige Besonderheiten in Planung und Vergütung zu
beachten. Hier arbeiten der Auftraggeber und der Auftragnehmer (in diesem
Fall als Generalunternehmer) schon in der Planungsphase eng zusammen, um
Risiken zu vermeiden.
,,Hauptbestandteil des GMP-Vertrages ist die Vereinbarung eines
Maximalpreises, der dem Grunde nach ein Pauschalpreis mit einer
Veränderbarkeit nur nach unten ist. Ist der tatsächlich abgerechnete Preis der
Fremdleistungen niedriger als der vereinbarte Maximalpreis für die
Fremdleistungen, wird der daraus resultierende Vergabegewinn nach einem
vorher vereinbarten Schlüssel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
verteilt."
16
Der wirtschaftliche Erfolg ist für AG und AN ein bedeutendes Ziel in der
Vertragserfühlung, da für beide Vertragspartner nach der Bauausführung ein
möglicher Bonus aussteht. Der garantierte Maximalpreis setzt sich zusammen
aus einem variablem Anteil (direkte Kosten) und einem festen Pauschalanteil.
Der variable Teil besteht aus Vergütungsansprüchen der Nachunternehmen.
Zu einem Festpreis pauschaliert werden in der Regel die Eigenleistungen des
Generalunternehmers, seine Planungs- und Koordinationskosten, allgemeine
Geschäftskosten und Gemeinkosten der Baustelle sowie Wagnis und Gewinn.
Die Vertragsparteien arbeiten in Planung und Ausführung zusammen und alle
Kosten des Auftragnehmers, bzw. der Nachunternehmen, werden offen gelegt
(open books).
16 Robrecht, M. (2001), Immobilienbrief, Ausgabe 1, S. 9

17
Der Vertragsabschluss wird in zwei Phasen gegliedert, dem Bauvertrag wird
ein Planungsvertrag vorgeschaltet. Der Auftraggeber entscheidet nach der
Planungsphase ob er mit dem AN weiterarbeitet oder sich einen Dritten zur
Ausführung des Bauvertrages sucht. Die Leistungen in der Planungsphase des
Auftragnehmers werden von der Auftraggeberseite gesondert vom Bauvertrag
vergütet.
,,Durch die partnerschaftliche Ausrichtung des GMP-Vertrages wird die
Wahrscheinlichkeit von gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten
minimiert. ... Der Preisdruck bei der Vergabe wird vermindert. Die Gefahr für
den AN, durch den vermehrten Abschluss unrentabler Bauverträge in eine
Krise zu geraten, vermindert sich. ... Die Maximalpreisvereinbarung erleichtert
die Finanzierung des Vorhabens, da ein Nachfinanzierungsbedarf ­ jedenfalls
bei unverändertem Leistungsumfang ­ weitgehend ausgeschlossen werden
kann."
17
In der frühzeitigen Zusammenarbeit werden Probleme im Verlauf der Planung
geklärt und dadurch die Bauausführung vereinfacht. Das Claimmanagement
ist einfach nachzuvollziehen. Hier trägt der Generalunternehmer die Kosten
für notwendige Nachträge selbst, da er in der Planungsphase dafür
verantwortlich ist. Aber werden durch den AG nach Vertragsabschluss
Mehrleistungen oder zusätzliche Leistungen gefordert (laut § 2 Nr. 3, 5 und 6
VOB/B), werden diese auf der Grundlage des Preisniveaus dieses Vertrages
zusätzlich vergütet.
,,Ob dieser Vertragstyp für ein Bauvorhaben geeignet ist, hängt vom Einzelfall
ab. Gleichwohl lässt sich konstatieren, dass der GMP-Vertrag insbesondere für
Projektentwickler wegen der damit verbundenen Kostensicherheit und
schnellen Abwicklung ein probates Mittel zur erfolgreichen Umsetzung und
Abwicklung eines Bauvorhabens bilden kann."
18
17 Robrecht, M. (2001), Immobilienbrief, Ausgabe 1, S. 9 f.
18 Robrecht, M. (2001), Immobilienbrief, Ausgabe 1, S. 10

18
2.4
Zusammenfassung und Unterschiede der Vertragsarten
Für welche Vertragsart, ob Einheitspreisvertrag, Pauschalvertrag oder GMP ­
Vertrag, der Auftraggeber sich entscheidet und welcher der geeignete ist,
hängt immer vom Einzelfall ab. In der Leistungsbeschreibung unterscheiden
sich die Verträge erheblich, aber die Vergütung muss klar definiert sein. Alle
diese Verträge werden nach Leistung vergütet, ob zuvor vertraglich vereinbart
oder tatsächlich erbracht. Deshalb spricht man von Leistungsverträgen und
nicht von Aufwandsverträgen, wie z.B. bei Stundenlohnverträgen oder
Selbstkostenerstattungsverträgen.
§ 5 Nr. 1 ­ 3 VOB/A ist Grundlage für die Vergabe von Aufträgen der
öffentlichen Hand und hier heißt es im Einzelnen:
,,1.
Bauleistungen sollen grundsätzlich so vergeben werden, dass die
Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:
a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche
Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom
Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen anzugeben ist
(Einheitspreisvertrag),
b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach
Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung
bei Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag),
1. Bauleistungen geringeren Umfanges, die überwiegend Lohnkosten
verursachen, können im Stundenlohn vergeben werden
(Stundenlohnvertrag).
3.
Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach
Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig
und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie
Preisermittlung möglich ist (Selbstkostenerstattungsvertrag)."
19
19 § 5 Nr. 1- 3 VOB/A (2002)

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832487607
ISBN (Paperback)
9783838687605
DOI
10.3239/9783832487607
Dateigröße
736 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Lausitz in Cottbus – Architektur / Bauingenieurwesen
Erscheinungsdatum
2005 (Mai)
Note
2,0
Schlagworte
nachtrag nachtragsmanagement vergütungsanspruch nachtragsbearbeitung vorgehensmodell
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Titel: Claimmanagement während der Bauablaufphase
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