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Das Recht der Kreditsicherheiten in den neuen EU-Staaten

Unterschiede und Gemeinsamkeiten am Beispiel Polens und der Tschechischen Republik

©2005 Diplomarbeit 70 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 01.05.2004 sind mehrere Staaten Osteuropas der Europäischen Union beigetreten, wodurch damit zu rechnen ist, dass deutsche Unternehmen beispielsweise verstärkt in den beiden neuen EU-Staaten Polen und Tschechische Republik investieren werden. In dem Zusammenhang wurde es für erforderlich gehalten, das Recht der Kreditsicherheiten in diesen Staaten näher zu betrachten.
In dieser Arbeit werden daher die verschiedenen Kreditsicherheiten getrennt jeweils nach dem Recht der beiden Staaten beschrieben und für jede einzelne Sicherheit die Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt. Diese Diplomarbeit hat zum Ziel, den Kompetenzträgern in einem Kreditinstitut ein Urteil über polnische und tschechische Kreditsicherheiten zu ermöglichen.

Der Aufbau des Kreditsicherheitenrechts in Polen und der Tschechischen Republik ist dem deutschen bzw. österreichischen Recht ähnlich. Es erfolgt eine Unterscheidung in Real- bzw. Sachsicherheiten und Personalsicherheiten. Ferner kann eine Unterteilung nach den Sicherungsobjekten (bewegliche / unbewegliche Sachen, Forderungen) getroffen werden.
Bei den Personalsicherheiten ist z.B. die Bankgarantie nach polnischem und tschechischem Recht annähernd gleich. Als ein Unterschied wurde beispielsweise festgestellt, dass dem Bürgen nach tschechischem Recht keine Einreden zustehen aber nach polnischem Recht sogar Einreden, auf welche der Schuldner verzichtet hatte.
Die Sachsicherheiten sind vielfältiger als die Personalsicherheiten, weshalb neben den eher grundsätzlichen Gemeinsamkeiten – wie etwa die Nicht-Akzessorietät der Sicherungsübereignung – auch mehr Unterschiede aufgezeigt werden konnten. Beispielhaft ist aufzuführen, dass bei der Bestellung einer Hypothek im tschechischen Recht Grundstücke und Gebäude sowie Zubehör als rechtlich selbständige Sachen betrachtet werden. Dagegen bildet in Polen ein Grundstücke samt Bestandteilen (u.a. Gebäude [mit Ausnahmen]) und Zubehör ein Belastungsobjekt. Die Hypothek nach polnischem Recht unterscheidet sich ferner von ihrem tschechischem Pendant dadurch, dass sie auch am Erbnießbrauch (einschließlich der Gebäude des Erbnießbrauchers) und an einer hypothekarisch gesicherten Forderung bestellt werden kann.

Die rechtliche Ausgestaltung entsprechender Sicherheitenverträge wird, abgesehen vom Verständnis der tschechischen und polnischen Sprache, im Grunde als weniger problematisch beurteilt. Als problematisch stellt sich die Werthaltigkeit einer […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8741
Blättermann, Jan: Das Recht der Kreditsicherheiten in den neuen EU-Staaten -
Unterschiede und Gemeinsamkeiten am Beispiel Polens und der Tschechischen Republik
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Berufsakademie Stuttgart, Staatliche Studienakademie, Diplomarbeit, 2005
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

I
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ... III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ... III
1.
EINLEITUNG... 1
2.
GRUNDLAGEN ... 3
2.1.
Begriffsbestimmung ... 3
2.2.
Übersicht zu den Kreditsicherheiten ... 3
3.
PERSONALSICHERHEITEN ... 5
3.1.
Bürgschaft ... 5
3.1.1.
Bürgschaft nach tschechischem Recht ... 5
3.1.2.
Bürgschaft nach polnischem Recht ... 7
3.1.3.
Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Bürgschaft... 8
3.2.
Bankgarantie... 9
3.2.1.
Bankgarantie nach tschechischem Recht ... 9
3.2.2.
Bankgarantie nach polnischem Recht ... 10
3.2.3.
Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Bankgarantie . 12
4.
SACHSICHERHEITEN ... 13
4.1.
Sicherungsübereignung ... 13
4.1.1.
Sicherungsübereignung nach tschechischem Recht... 13
4.1.2.
Sicherungsübereignung nach polnischem Recht... 16
4.1.3.
Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der
Sicherungsübereignung ... 23
4.2.
Pfandrechte... 24
4.2.1.
Pfandrechte nach tschechischem Recht... 24
4.2.2.
Pfandrechte nach polnischem Recht ... 33
4.2.3.
Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei den Pfandrechten. 47
4.3.
Abtretung von Forderungen ... 50
4.3.1.
Abtretung von Forderungen nach tschechischem Recht ... 50
4.3.2.
Abtretung von Forderungen nach polnischem Recht... 52

II
4.3.3.
Zwischenfazit ­ Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Abtretung
von Forderungen ... 54
5.
SCHULDANERKENNTNIS ALS WEITERE SICHERUNGSMÖGLICH-
KEIT... 55
6.
KRITISCHE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK... 56
7.
ZUSAMMENFASSUNG... 58
LITERATURVERZEICHNIS...IV

III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht der Kreditsicherheiten... 3
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
BankG
Gesetz über das Bankrecht, Polen
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch, Tschechische Republik
DSGV
Deutscher Sparkassengiroverband e.V.
f.
folgende
ff.
fortfolgend
GbHypG Gesetz über Grundbücher und Hypotheken, Polen
HGB
Handelsgesetzbuch, Tschechische Republik
KO
Konkursordnung, Polen
KonkursG Konkursgesetz, Tschechische Republik
OSGV
Ostdeutscher Sparkassengiroverband e.V.
PfRG
Gesetz über das Registerpfandrecht und das Pfandregister, Polen
VerstG
Gesetz über die öffentlichen Versteigerungen, Tschechische
Republik
ZGB
Zivilgesetzbuch, Polen
ZPO
Zivilprozessordnung, Tschechische Republik
ZVO
Vorschriften über das gerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren,
Polen

1
1. EINLEITUNG
Geld kennt keine Grenzen ­ denn das, was in der letzten Dekade mit dem Modewort
,,Globalisierung" umschrieben wurde, war im Grunde nichts anderes als eine intensi-
ve Vernetzung der einzelstaatlichen Volkswirtschaften in einem Weltmarkt. Durch
die rasanten Globalisierungsprozesse rückten vor allem ausländische Direktinvesti-
tionen (FDI)
1
in den Fokus des wirtschaftswissenschaftlichen Interesses. Obwohl die
FDI vor allem zwischen hoch industrialisierten Staaten hin und her fließen, erlangten
sie in der letzten Dekade vor allem für eine Region eine wichtige Bedeutung, näm-
lich für Osteuropa.
2
Im Zusammenhang mit Investitionen müssen auch immer die Möglichkeiten der Fi-
nanzierbarkeit geprüft werden. Dabei stellt sich für Kreditinstitute die Frage nach
einer adäquaten Besicherung ihrer Kreditengagements. Das Recht der Kreditsicher-
heiten spielt dabei eine zunehmend bedeutende Rolle, denn nur bei Gewährleistung
ausreichender Rechtssicherheit kann damit gerechnet werden, dass ein Standort für
ausländische Investoren und deren Kreditgeber als attraktiv erachtet wird. Tatsäch-
lich wurden seit der Wende vor 15 Jahren in den osteuropäischen Staaten außeror-
dentliche Anstrengungen unternommen, um unter anderem die rechtlichen Voraus-
setzungen für die Absicherung von Krediten ­ welche z.B. im Rahmen von FDI-
Transaktionen gewährt werden ­ zu schaffen. Doch es herrscht dort für ausländische
Investoren und Kreditgeber noch immer Unsicherheit in Fragen der Kreditsicherung.
Fehlende Rechtsgrundlagen und eine mangelnde Regelungstiefe der bestehenden
Vorschriften behindern eine Vertrauensbildung in die Sicherungsmöglichkeiten.
Gleichwohl hat sich eine Praxis der Vertragsgestaltung entwickelt, durch welche die
Risiken der Kreditsicherung minimiert werden können.
3
Die verschiedenen Motive deutscher Unternehmen, sich in Polen oder in der Tsche-
chischen Republik wirtschaftlich zu engagieren, sollen an dieser Stelle nicht näher
erläutert werden. Diese sind in der ergänzenden Literatur nachzulesen.
4
1
FDI = Foreign Direct Investments.
2
Vgl. Styrsky (Ausländische Direktinvestitionen, 2003), S. 5.
3
Vgl. Giese (Kreditsicherheiten (Teil 1), 1999a), S. 212.
4
Vgl. Joschko (Joint-venture-Gesetzgebung in Polen, 1996), S. 1ff;
vgl. Weikl (Internationalisierung, 1998), S. 1 ff.

2
Es gibt zahlreiche Gründe, sich mit dem Recht der Kreditsicherheiten in Osteuropa
zu befassen. Einerseits ist aufgrund der geographischen Lage und des am 01.05.2004
vollzogenen Beitritts zur Europäischen Union mit zunehmenden wirtschaftlichen
Aktivitäten deutscher Unternehmen in Polen und der Tschechischen Republik zu
rechnen. Andererseits sind die Möglichkeiten der Besicherung von Kreditengage-
ments mit Kreditsicherheiten nach polnischem und tschechischem Recht auch bei
den in der Regel lediglich regional tätigen Kreditinstituten (Sparkassen und Genos-
senschaftsbanken) relativ unbekannt, was für die Ambitionen deutscher Unterneh-
men hinderlich ist.
Diesem Zustand gilt es Abhilfe zu schaffen. Hierfür werden in dieser Diplomarbeit
die einzelnen Kreditsicherheiten zweckmäßig gegliedert und getrennt jeweils nach
dem Recht der beiden Staaten beschrieben. Anschließend erfolgt für die jeweiligen
Sicherheiten ein kurzer und übersichtlicher Vergleich, d.h. Unterschiede und Ge-
meinsamkeiten werden aufgezeigt.
Ziel dieser Arbeit ist es, den Kompetenzträgern eines Kreditinstitutes, insbesondere
denen der Stadt- und Saalkreissparkasse Halle, eine Grundsatzentscheidung zur Be-
gleitung ihrer deutschen Firmenkunden bei der Expansion nach Polen oder in die
tschechische Republik zu ermöglichen. Dort bin ich derzeit in der Abteilung Kredit-
management tätig und mir obliegt unter anderem die Bewertung von Kreditsicherhei-
ten.
Die Diplomarbeit richtet sich vor allem an Kreditspezialisten. Bei diesen Adressaten
werden mindestens gute Fachkenntnisse im Bereich der deutschen Kreditsicherheiten
vorausgesetzt, weshalb sie Unterschiede zu der in dieser Arbeit beschriebenen, polni-
schen und tschechischen Kreditsicherungspraxis klar erkennen sollten. Daher wird
nur vereinzelt auf deutsches Recht eingegangen.

3
2. GRUNDLAGEN
2.1. Begriffsbestimmung
In der Tschechischen Republik gibt es wie in Deutschland unter anderem ein BGB
und ein HGB, in welchen die einzelnen Normen und Regeln in Paragraphen geglie-
dert sind. Dagegen wird in Polen vom ZGB gesprochen, welches wie andere polni-
sche Gesetzbücher aus einzelnen Artikeln besteht.
Sofern in dieser Arbeit auf Gesetzestexte wie beispielsweise aus dem BGB, HGB,
KonkursG und VerstG Bezug genommen wird, betrifft dies sämtlich in der Tschechi-
schen Republik gültige Gesetze in der jeweils zum Zeitpunkt der angegebenen Quel-
len gültigen Fassung.
Gleiches gilt für die polnischen Gesetzestexte wie z.B. aus dem ZGB, BankG, und
GbHypG.
2.2. Übersicht zu den Kreditsicherheiten
Der Aufbau des Kreditsicherheitenrechts in Polen und der Tschechischen Republik
ist geschichtlich bedingt dem deutschen bzw. österreichischen Recht ähnlich. Nach-
folgend werden die Kreditsicherheiten kurz dargestellt.
Kreditsicherheiten
Personalsicherheiten
Real- bzw. Sachsicherheiten
-
Bürgschaft
-
Bankgarantie
-
Sicherungsübereignung
-
Pfandrechte
-
Abtretung von Forderungen
ergänzend:
-
Schuldanerkenntnis (nur im
tschechischen Recht)
Abbildung 1: Übersicht der Kreditsicherheiten

4
Es erfolgt eine Unterscheidung in Real- bzw. Sachsicherheiten mit dinglicher Wir-
kung und Personalsicherheiten mit allein schuldrechtlicher Wirkung. Ferner ist eine
Unterteilung nach den Sicherungsobjekten (bewegliche und unbewegliche Sachen
sowie Forderungen) möglich.
Zu den Personalsicherheiten zählen die verschiedenen Arten der Bürgschaft mit den
Besonderheiten der handelsrechtlichen Bürgschaft (in der Tschechischen Republik)
sowie die Bankbürgschaft bzw. -garantie.
Die Sachsicherheiten werden in Sicherungsübereignungen von beweglichen und un-
beweglichen Sachen, Pfandrechte (z.B. an Forderungen und Wertpapieren sowie
beweglichen und unbeweglichen Sachen) und Abtretungen von Forderungen unter-
teilt.
Ergänzend wird auf das Schuldanerkenntnis als weitere Sicherungsmöglichkeit in der
Tschechischen Republik eingegangen.
Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass nur deutsche Firmenkunden
(natürliche und juristische Personen) und tschechische juristische Personen als Ver-
tragspartner, d.h. Sicherungsgeber auftreten. Anderenfalls wären umfangreiche Er-
gänzungen zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten laut §§ 143 f. BGB
5
erforderlich. Gleiches gilt für polnische Vertragspartner. Hier muss beispielsweise
Art. 36 Familien- und Pflegschaftsgesetz (FamG) zur Einwilligung des Ehepartners
bei gesetzlicher Gütergemeinschaft beachtet werden.
6
5
Vgl. Zuklinova (Tschechien, in: Sachenrecht in Europa, 2000), S. 134 f.
6
Vgl. Franek (Kredite und Kreditsicherheiten, 1999), S. 17.

5
3. PERSONALSICHERHEITEN
Bereits vorab kann ausgeführt werden, dass die Sicherheiten nach tschechischem
Recht vom Grundsatz her von der gesicherten Forderung abhängig, also akzessorisch
sind. In den Sicherheitenverträgen muss die zu sichernde Forderung stets genau be-
zeichnet sein. Eine Ausnahme hiervon ist die Bankgarantie.
Im polnischen Recht gibt es sowohl akzessorische als auch nicht-akzessorische Si-
cherheiten. Im Bereich der Personalsicherheiten ist lediglich die Bankgarantie als ein
nicht-akzessorisches Sicherungsrecht zu nennen.
3.1. Bürgschaft
3.1.1. Bürgschaft nach tschechischem Recht
Im tschechischen Recht werden die BGB-Bürgschaft gemäß §§ 546 ff. BGB und die
HGB-Bürgschaft gemäß §§ 303 ff. HGB unterschieden. Generell kann jede auf Er-
füllung in Geld gerichtete Forderung durch eine Bürgschaft gesichert werden.
Abweichend vom deutschen Recht ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
laut § 548 BGB bzw. § 306 HGB nicht erforderlich. Der Bürge muss an den Gläubi-
ger zahlen, nachdem dieser den Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit
aufgefordert hat. Die erfüllte Forderung geht entgegen dem deutschen Recht nicht
kraft Gesetzes auf den Bürgen über. Dafür entsteht im Moment der Erfüllung ein
neuer gesetzlicher Anspruch des Bürgen gegen den Schuldner, denn dem Bürgen
steht das Recht zu, sich an den Schuldner zu wenden, um Rückerstattung des an den
Gläubiger Geleisteten zu verlangen (§ 550 BGB).
Zwischen den beiden oben genannten Bürgschaftsarten gibt es aber auch große Un-
terschiede.
7
7
Vgl. Giese/Holler/Koubová/Dusek (Kreditsicherheiten, 2002), S. 12 ff.

6
Die BGB-Bürgschaft ist eine gemäß § 40 BGB zwingend schriftlich zu leistende
Erklärung geschäftsfähiger natürlicher Personen. Die Bürgschaftserklärung ist ande-
renfalls ungültig. Im Falle der Verbürgung durch mehrere Personen muss in der
Bürgschaft geregelt werden, ob diese gesamtschuldnerisch zur Schulderfüllung ver-
pflichtet sind oder ob jeder von ihnen nur für einen Teilbetrag der Schuld haftet.
Der Gläubiger muss der Bürgschaft zustimmen, eine konkludente Erklärung ist aus-
reichend. Ferner entsteht die Bürgschaft nur bei Bestehen einer wirksamen Hauptfor-
derung, so dass der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung auf diese begrenzt ist. Als
weitere Voraussetzungen müssen die Hauptforderung und die Verpflichtung des
Bürgen hinreichend bestimmt sein (§ 37 BGB). Es ist ausreichend, wenn die maxi-
male Höhe der Erfüllung bekannt ist, bis zu welcher der Gläubiger den Bürgen in
Anspruch nehmen kann.
Eine HGB-Bürgschaft liegt vor, wenn Verbindlichkeiten aus Handelsbeziehungen
gemäß § 261 HGB gesichert werden. Dabei muss der Bürge nicht selbst Kaufmann
sein.
8
Diese Art der Bürgschaft entsteht durch Gesetz oder aufgrund einer einseiti-
gen, schriftlichen, hinreichend bestimmten Erklärung des Bürgen gegenüber dem
Gläubiger, welcher dieser Bürgschaft nicht zustimmen muss.
Anders als bei der BGB-Bürgschaft kann auch eine künftige Forderung des Gläubi-
gers gesichert werden. Dann entsteht die Bürgschaft unter der aufschiebenden Be-
dingung der Entstehung der Forderung. Die handelsrechtliche Bürgschaft erlischt
gemäß § 311 HGB in zwei Ausnahmefällen nicht, wenn die durch sie gesicherte For-
derung erlischt.
9
Diese Ausnahmen sind einerseits der Untergang der gesicherten
Verbindlichkeit bei subjektiver Unfähigkeit des Schuldners zur Erfüllung und ande-
rerseits der Untergang einer juristischen Person als Schuldner, selbst bei Übergang
der Verbindlichkeit durch Rechtsnachfolge.
Daneben existieren so genannte gesetzliche Bürgschaften, welche im tschechischen
Recht meist aus rechtswidrigem Verhalten entstehen. Diese sind im deutschen Recht
mit dem Begriff ,,Haftung" beschrieben.
10
8
Vgl. Giese/Holler/Koubová/Dusek, S. 12.
9
Ebenda, S. 16.
10
Ebenda, S. 19-22.

7
3.1.2. Bürgschaft nach polnischem Recht
Im polnischen Recht wird die Bürgschaft in den Art. 876 ­ 887 ZBG geregelt. Die
Verpflichtung des Bürgen entsteht, wenn Bürge und Gläubiger einen Bürgschaftsver-
trag schließen.
11
Die Bürgschaftserklärung muss gemäß Art. 876 ZGB schriftlich
abgegeben werden. Anderenfalls ist diese unwirksam.
12
Auch eine Bankbürgschaft kann entsprechend der oben genannten Vorschriften über-
nommen werden.
13
Die Bürgschaft entsteht als akzessorisches Sicherungsrecht nur mit der gesicherten
Forderung und kann gesetzliche oder vertragliche Ansprüche absichern. Dabei muss
die verbürgte Schuld bestimmt oder bestimmbar sein, da der Bürgschaftsvertrag an-
derenfalls unwirksam ist.
14
Bei Verbürgung einer künftigen Forderung muss ein
Höchstbetrag festgelegt werden (Art. 878 ZGB).
15
Dem Bürgen stehen laut Art. 883 ZGB alle Einwendungen zu, die grundsätzlich auch
dem Schuldner zustehen, selbst wenn der Schuldner auf sie verzichtet hat. Sofern im
Bürgschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung (z.B. einer Ausfallbürgschaft)
getroffen wird, haftet der Bürge gemäß Art. 881 ZGB wie ein Mitschuldner gesamt-
schuldnerisch.
16
Der Bürge muss daher an die Bank Zahlung leisten, ohne dass diese
vorher gegen den Hauptschuldner vorgegangen sein muss.
17
Wenn der Bürge die
Forderung des Gläubigers erfüllt, geht diese wie im deutschen Recht auf den Bürgen
über (Art. 518 ZGB) und der Bürge kann nach dem Forderungsübergang Ersatz vom
Hauptschuldner verlangen.
18
Im Falle einer Mitbürgschaft hat der den Gläubiger be-
friedigende Bürge neben dem vorgenannten Anspruch gegen den Hauptschuldner
einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Bürgen gemäß Art. 881 i.V.m. Art. 376
ZGB.
19
11
Vgl. Brockhuis (Kreditsicherheiten, Polen, 1997), S. 123.
12
Vgl. Franek, S. 18.
13
Vgl. Redecker (Europäisches Bankrecht, Polen, 2004), S. 1837.
14
Vgl. Brockhuis, S. 125.
15
Vgl. Franek, S. 18;
vgl. Bernstorff (Wirtschaftsrecht in Osteuropa, 1999), S. 154.
16
Vgl. Pyziol ( Kreditsicherheiten in Polen, 1997), S. 139.
17
Vgl. Franek, S. 19.
18
Vgl. Bernstorff, S. 156.
19
Vgl. Pyziol, S. 142, 143.

8
Aufgrund ihres akzessorischen Charakters erlischt die Bürgschaft mit dem Erlöschen
der Hauptschuld, durch Zahlung des Bürgen oder mit Entlassung durch den Gläubi-
ger. Ferner erlischt die Bürgschaft:
-
bei Aufrechnung,
-
durch Hinterlegung bei Gericht oder
-
wenn der Hauptschuldner mit dem Gläubiger die ursprüngliche Forderung durch
eine neue ersetzt (Novation) bzw. wenn die Hauptschuld von einem neuen
Schuldner übernommen wird und der Bürge hierzu nicht sein Einverständnis er-
klärt hat (Art. 525 ZGB).
20
3.1.3. Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Bürgschaft
Bürgschaft
nach tschechischem Recht
nach polnischem Recht
Die Bürgschaft ist akzessorisch.
Gemeinsam-
keiten
Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich geleistet werden (nach
tschechischem Recht nur bei der BGB-Bürgschaft).
Es können auch künftige Forderungen verbürgt werden (nach tsche-
chischem Recht nur bei der HGB-Bürgschaft), sofern ein Höchstbe-
trag festgelegt ist.
Unterschiede Dem Bürgen stehen keine Einre-
den zu.
Dem Bürgen stehen alle Einreden
zu, selbst die, auf welche der
Schuldner verzichtet hatte.
Die erfüllte Forderung geht nicht
auf den Bürgen über, stattdessen
entsteht ein neuer gesetzlicher
Anspruch des Bürgen gegen den
Schuldner.
Die erfüllte Forderung geht auf
den Bürgen über und er kann
vom Schuldner Ersatz des Geleis-
teten verlangen.
20
Vgl. Pyziol, S. 144.

9
3.2. Bankgarantie
3.2.1. Bankgarantie nach tschechischem Recht
Eine Bank ist eine juristische Person in Form einer Aktiengesellschaft oder eines
staatlichen Kreditinstitutes mit Sitz in der Tschechischen Republik. Diese muss eine
Genehmigung für den Bankbetrieb von der Tschechischen Nationalbank sowie vom
Finanzministeriums haben.
21
Für nähere Ausführungen zum Thema Banken in der
Tschechischen Republik wird auf die Literatur verwiesen.
22
Zwischen den Begriffen Bankbürgschaft und Bankgarantie wird keine Unterschei-
dung vorgenommen. Eine Regelung erfolgt in §§ 313-322 HGB.
23
Zur Entstehung
der Bankgarantie muss die schriftliche Garantieerklärung der Bank dem Gläubiger
zugestellt werden. Eine Bankgarantie ist nur akzessorisch, wenn sich dies aus der
Garantieurkunde ergibt, so dass die nicht akzessorische Bankgarantie die einzige
Ausnahme vom Prinzip der strikten Akzessorietät tschechischer Kreditsicherheiten
darstellt. Die Rechte aus einer solchen Bankgarantie können ohne gleichzeitige Ab-
tretung der gesicherten Forderung abgetreten werden.
24
Im Übrigen fand die im in-
ternationalen Wirtschaftsverkehr übliche, selbständige und nicht akzessorische
Bankgarantie als Sicherungsmittel eine Kodifizierung in der UN-Konvention über
unabhängige Garantien von 1995.
25
Grundsätzlich kann die Garantie gebende Bank gegenüber dem Gläubiger keine Ein-
wendungen geltend machen, außer den ausdrücklich in der Garantieurkunde aufge-
führten. Im deutschen Recht entspricht dies einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. In
Ermangelung anders lautender Literatur ist anzunehmen, dass bezüglich der Leistung
des Garanten das zur Bürgschaft Ausgeführte Anwendung findet. Danach geht die
21
Vgl. Giese/Holler/Koubová/Dusek, S. 23.
22
Vgl. Kern (Bankensystem, 1994), S. 1 ff.;
vgl. Klagge (Internationalisierung des Bankwesens, 1997), S. 1 ff.
23
Vgl. Bernstorff, S. 159.
24
Vgl. Giese/Holler/Koubová/Dusek, S. 23.
25
Vgl. Horn (Bürgschaften und Garantien, 1997), S. 103.

10
erfüllte Forderung nicht kraft Gesetzes auf den Garanten über. Diesem steht dafür
das Recht zu, sich an den Schuldner zu wenden, um Rückerstattung des an den Gläu-
biger Geleisteten zu verlangen (§ 550 BGB). Diese Regelung entspricht der Rege-
lung bezüglich der Bürgschaft (vgl. Punkt 3.1.1.).
Bankgarantien werden beispielsweise von der Tschechisch-Mährischen Garantie-
und Entwicklungsbank im Rahmen von Wirtschaftsförderungsprogrammen über-
nommen.
26
Gleiches gilt für die EBRD
27
, welche eine Garantie für das gesamte Pro-
jektrisiko oder nur bestimmte Teilbereiche übernimmt.
28
3.2.2. Bankgarantie nach polnischem Recht
Eine Bank ist eine gemäß den gesetzlichen Vorschriften gegründete juristische Per-
son. Sie übt ihre Tätigkeit aufgrund von Erlaubnissen aus, welche sie zur Durchfüh-
rung von Banktätigkeiten berechtigen (Art. 2 BankG). Für weitere Ausführungen
zum Thema Banken in Polen wird auf die Literatur verwiesen.
29
Mit der so genannten Bankgarantie verpflichtet sich der Garant dem Gläubiger ge-
genüber, die Verbindlichkeit eines Dritten zu erfüllen. Der Bankgarantie fehlt es an
der Akzessorietät einer Bürgschaft. Ergänzend zu den Vorschriften des ZGB sind die
Art. 80 ff. BankG zu beachten.
Der Bankgarantie liegt immer ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kreditnehmer
und der Garantie gebenden Bank zu Grunde (Art. 80 BankG).
30
Der Garantiean-
spruch entsteht mit Abschluss des Garantievertrages, für welchen die Schriftform
nicht erforderlich ist.
31
In der Praxis bezeichnet der Garantiebrief das die Übernahme
26
Vgl. Ceskomoravska zarucni a rozvojova banka, a.s. (Programme of Guarantees, 2004).
27
EBRD = European Bank for Reconstruction and Development, London.
28
Vgl. Bernstorff, S. 253.
29
Vgl. Redecker, S. 1832, 1833.
30
Vgl. Franek, S. 19.
31
Vgl. Brockhuis, S. 136.

11
der Bankgarantie bestätigende Dokument, welches durch die zur Vertretung der
Bank Berechtigten eigenhändig unterzeichnet sein soll (Art. 78 ZGB).
32
Aufgrund der Nichtakzessorietät gemäß Art. 82 BankG kann sich der Garant nicht
auf Einreden des Schuldners berufen, sondern allein auf die sich aus dem Garantie-
vertrag gegebenenfalls ergebenden. Eine Garantie auf erstes Anfordern ist auch nach
polnischem Recht bekannt.
33
Eine Abtretung der Garantieforderung ist gemäß Art.
43 BankG nur im Zusammenhang mit der Abtretung der gesicherten Forderung zu-
lässig. Hierdurch wird jedoch die Garantie nicht akzessorisch.
Die Garantie erlischt mit Erfüllung der Leistung, nach Fristablauf oder durch Erlass-
vertrag zwischen Garantieberechtigtem und Garanten.
34
Die Bank kann beispielsweise im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners vom Ga-
ranten die Zahlung verlangen. Zahlt der Garant aufgrund seiner Verpflichtung aus
der Garantie, gehen sämtliche der Bank zustehenden Rechte auf diesen über. Sollte
der Garant jedoch vor Insolvenzanmeldung des Hauptschuldners gezahlt haben, wird
die dadurch entstandene Forderung des Garanten lediglich in der Insolvenztabelle
eingetragen. Wenn ein Vergleich zwischen der Bank und dem Hauptschuldner ge-
schlossen wird, beeinträchtigt dies laut Art. 68 Vergleichsordnung nicht die Garantie,
welche in voller Höhe bestehen bleibt.
35
Bankgarantien werden unter anderem von der EBRD für das gesamte Projektrisiko
oder nur bestimmte Teilbereiche übernommen.
36
32
Vgl. Rudnicki/Lewicki (Bankgarantie, 2002), S. 900.
33
Vgl. Brockhuis, S. 138, 139.
34
Vgl. Pyziol, S. 149, 150.
35
Vgl. Rudnicki/Lewicki, S. 901.
36
Vgl. Bernstorff, S. 253.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832487416
ISBN (Paperback)
9783838687414
DOI
10.3239/9783832487416
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart – unbekannt
Erscheinungsdatum
2005 (Mai)
Note
2,1
Schlagworte
bürgschaft sicherungsbereinigung hypothek grundschuld pfandrecht
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