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Abgrenzung von wirtschaftlichem Eigentum nach HGB/Steuerrecht und IAS/IFRS am Beispiel von Options- und Pensionsgeschäften

©2005 Diplomarbeit 89 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Da zur Gewährleistung einer gleichmäßigen, gerechten und möglichst einfachen Besteuerung im deutschen Steuerrecht die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Beurteilung von Tatbeständen maßgeblich ist, können Sachverhalte auftreten, bei denen Wirtschaftsgüter nicht dem (zivil-) rechtlichen Eigentümer, sondern dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden. Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums bildet dabei einen Problembereich, welcher bis zum heutigen Tage diskutiert wird.
Die steuerbilanzielle Erfassung von Wertpapierpensionsgeschäften oder die Zurechnung von Leasinggegenständen sind zwei Beispiele aus der aktuellen Diskussion. Diese Geschäfte werden überwiegend von Steuerpflichtigen getätigt, die zur Einkünfteermittlung im Bereich der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer als Gewerbebetreibende eine Steuerbilanz erstellen und somit ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich - als Regelfall im geltenden Recht - ermitteln. Dabei bestimmt sich der Periodengewinn des Unternehmens aus der Differenz des Reinvermögens am Ende und am Anfang der Periode.
Aufgrund der gebotenen Kürze konzentriert sich diese Arbeit auf diese Gewinnermittlungsmethode, bei welcher die steuerbilanzielle Zurechnung von Wirtschaftsgütern über eine etwaige Realisierung von Bewertungsreserven entscheidet. Gemäß dem Realisationsprinzip sind Gewinne am Abschlussstichtag nur dann zu berücksichtigen, wenn diese als realisiert anzusehen sind, was generell das Vorliegen eines Umsatzaktes am Markt erfordert. Für die Realisierung eines steuerlichen Veräußerungsgewinns ist z.B. nicht der Vertragsabschluß (z.B. eines Kaufvertrages), sondern die Vertragserfüllung durch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer maßgeblich. Insbesondere bei komplexen Geschäftsvorfällen, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, kann es durch individuelle Vertragsgestaltung zu Problemen bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern kommen.
Im Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung vom 01.07.2004 befasst sich das Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer (IDW) mit Einzelfragen zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und dessen Konsequenzen für die Gewinnrealisierung nach HGB. Da für eine Gewinnrealisierung bei Veräußerungsvorgängen prinzipiell der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vorausgesetzt wird, zeigt dieser Entwurf exemplarisch Problemfelder beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf und entwickelt […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Zukunft der steuerlichen Gewinnermittlung
I. Internationalisierung der Rechnungslegung
II. Grundsätze einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung

C. Grundlagen der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums und Gestaltung von Options- und Pensionsgeschäften
I. Zurechnungsgrundlagen nach HGB/Steuerrecht und IAS/IFRS
1. § 39 AO als zentrale Zurechnungsnorm im Steuerrecht
1.1. Zivilrechtlicher Grundsatz der Zurechnung und Abweichungen vom Zivilrecht
1.2. Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Abgrenzung wirtschaftlichen Eigentums
1.3. Gestaltungsmissbrauch unter dem Aspekt der Abgrenzung wirtschaftlichen Eigentums
2. IAS-Verständnis der Zurechnung von Vermögenswerten
2.1. Grundsatz der Zurechnung
2.2. IAS 39 als Spezialfall der Zurechnung
3. Vergleich mit den steuerrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen
II. Gestaltung und Zielsetzung von Options- und Pensionsgeschäften
1. Optionsgeschäfte
1.1. Isolierte Call- und Put- Optionen
1.2. Doppeloptionen
2. Pensionsgeschäfte
2.1. Echte Pensionsgeschäfte
2.2. Unechte Pensionsgeschäfte

D. Diskussion der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums bei Optionsgeschäften
I. Vorgehensweise nach HGB/Steuerrecht
1. Grundpositionen
2. Doppeloption
3. Zurechnungsprobleme
3.1. Wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
3.2. Doppeloptionen
II. Vorgehensweise nach IAS
1. Grundpositionen
2. Zurechnungsprobleme

E. Diskussion der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums bei Pensionsgeschäften
I. Vorgehensweise nach HGB/Steuerrecht
1. Echte Pensionsgeschäfte
2. Unechte Pensionsgeschäfte
3. Problemfelder der Zurechnung
3.1. Einschränkungen des Verwertungsrechts
3.2. Verbleib von Wertänderungsrisiken
3.3. Verbleib des Ertragsrisikos
3.4. Einräumung eines Vorkaufsrechts
3.5. Gegenläufige Put - und Call -Optionen
II. Vorgehensweise nach IAS
1. Der Impairmenttest nach IAS 39
2. Problemfelder der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums
2.1. Einschränkungen des Verwertungsrechts
2.2. Verbleib des Wertänderungsrisikos
2.3. Verbleib der Bezugsrechte auf die Cash-Flows
2.4. Einräumung eines Vorkaufsrechts
2.5. Gegenläufige Put - und Call -Optionen
F. Möglichkeit der Übernahme der IAS-Regelungen in einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung
I. Allgemein
II. Optionsgeschäfte
III. Pensionsgeschäfte

G. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Erklärung

Lebenslauf

Überblick über abgelegte Prüfungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes; Quelle: IAS 39, AG36

A. Einleitung

Da zur Gewährleistung einer gleichmäßigen, gerechten und möglichst einfachen Besteuerung im deutschen Steuerrecht die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Beurteilung von Tatbeständen maßgeblich ist,[1] können Sachverhalte auftreten, bei denen Wirtschaftsgüter nicht dem (zivil-) rechtlichen Eigentümer, sondern dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden.[2] Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums bildet dabei einen Problembereich, welcher bis zum heutigen Tage diskutiert wird.[3] Die steuerbilanzielle Erfassung von Wertpapierpensionsgeschäften oder die Zurechnung von Leasinggegenständen sind zwei Beispiele aus der aktuellen
Diskussion. Diese Geschäfte werden überwiegend von Steuerpflichtigen getätigt, die zur Einkünfteermittlung im Bereich der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer als Gewerbebetreibende eine Steuerbilanz erstellen[4] und somit ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich – als Regelfall im geltenden Recht – ermitteln.[5] Dabei bestimmt sich der Periodengewinn des Unternehmens aus der Differenz des Reinvermögens am Ende und am Anfang der Periode. Aufgrund der gebotenen Kürze konzentriert sich diese Arbeit auf diese Gewinnermittlungsmethode, bei welcher die steuerbilanzielle Zurechnung von Wirtschaftsgütern über eine etwaige Realisierung von Bewertungsreserven entscheidet. Gemäß dem Realisationsprinzip sind Gewinne am Abschlussstichtag nur dann zu berücksichtigen, wenn diese als realisiert anzusehen sind,[6] was generell das Vorliegen eines Umsatzaktes am Markt erfordert. Für die Realisierung eines steuerlichen Veräußerungsgewinns ist z.B. nicht der Vertragsabschluß (z.B. eines Kaufvertrages), sondern die Vertragserfüllung durch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer maßgeblich.[7] Insbesondere bei komplexen Geschäftsvorfällen, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, kann es durch individuelle Vertragsgestaltung zu Problemen bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern kommen.[8] Im Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung vom 01.07.2004 befasst sich das Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer (IDW) mit Einzelfragen zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und dessen Konsequenzen für die Gewinnrealisierung nach HGB. Da für eine Gewinnrealisierung bei Veräußerungsvorgängen prinzipiell der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vorausgesetzt wird, zeigt dieser Entwurf exemplarisch Problemfelder beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf und entwickelt Lösungsvorschläge für ausgewählte Geschäftsvorfälle.[9] Darauf aufbauend werden im Folgenden Options- und Pensionsgeschäfte im Fokus der Untersuchung stehen, bei welchen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten existieren, die eine eindeutige Zurechnung von Wirtschaftsgütern erschweren. Diese Arbeit verfolgt insbesondere das Ziel, in Anlehnung an das Forschungsgutachten „IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung“ von Herzig,[10] die Internationalisierung der Rechnungslegung und deren Konsequenzen für die steuerliche Gewinnermittlung mit der Frage nach der Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums zu verknüpfen. Daher werden in Kapitel B vorab die wesentlichen Erkenntnisse des o.g. Gutachtens zusammenfassend dargestellt. Das darauf folgende Kapitel C schafft zudem durch eine Gegenüberstellung des allgemeinen Zurechnungsverständnisses von Wirtschaftsgütern nach HGB/Steuerrecht und IAS/IFRS[11] die Basis für die weitere Untersuchung. Ebenso werden dort grundsätzliche Gestaltungen und wirtschaftliche Motive für den Abschluss von Options- und Pensionsgeschäften dargestellt. Bei der Analyse in den Kapiteln D und E stehen diese beiden Geschäftstypen im Fokus und werden anhand der Diskussion über die Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums sowohl seitens der Rechtsprechung, als auch aus der Fachliteratur behandelt. Da Optionen Bestandteile von Pensionsgeschäften darstellen können, nehmen die zuletzt genannten Geschäfte den Hauptteil der Untersuchung ein. Nach einem Abgleich des Status quo beider Rechnungslegungssysteme wird dann - in Anlehnung an das o.g. Gutachten von Herzig - die Möglichkeit zur Übernahme des IAS-Zurechnungsverständnisses für eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung bei Options- und Pensionsgeschäften dargestellt und beurteilt. Da sich die Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums nach IAS sowohl bei Options-, als auch bei Pensionsgeschäften aus den Vorschriften des IAS 39[12] ergibt, wird diese Eignungsprüfung abschließend in Kapitel F für beide Geschäftsformen durchgeführt. Die Untersuchung schließt mit einem kurzen Fazit und Ausblick auf die künftige Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung.

B. Zukunft der steuerlichen Gewinnermittlung

I. Internationalisierung der Rechnungslegung

Der Internationalisierungsprozess der Rechnungslegung in Europa hat in den letzten Jahren deutlich an Dynamik gewonnen. Im Vordergrund stehen dabei die IAS, welche sich zunehmend zu Standards der Rechnungslegung entwickeln, die auch über die Grenzen Europas hinaus Anerkennung finden.[13] Auf europäischer Ebene ist vor allem die IAS-Verordnung vom 19.07.2002[14] Ausdruck für das Bestreben der Europäischen Kommission, durch ein international anerkanntes und einheitliches Rechnungslegungssystem in Europa die Transparenz und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zu verbessern und die Bilanzierung von EU-Unternehmen zunehmend an die IAS anzupassen.[15] Für kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht demnach ab dem Jahr 2005 ein generelles Gebot für die Erstellung des Konzernabschlusses nach IAS. Daneben räumt die Verordnung den EU-Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht ein, den IAS-Anwendungsbereich auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen und/oder auf Ebene der Einzelabschlüsse zu erweitern.[16] Durch das Bilanzrechtsreformgesetz[17] 2004 wurde in Deutschland dieses Wahlrecht an die Unternehmen weitergegeben. Auch nicht-börsennotierte Unternehmen können somit einen befreienden IAS-Konzernabschluss aufstellen. Auf Ebene des Einzelabschlusses ist die Aufstellung nach IAS zwar ebenso möglich, jedoch nicht mit befreiender Wirkung, wodurch die HGB-Kapitalerhaltungsbilanz im Einzelabschluss vorerst zwingend erhalten bleibt.[18] Das sich abzeichnende mittel- bzw. langfristige Vordringen der IAS in die Rechnungslegung des Einzelabschlusses führt jedoch unweigerlich zur Diskussion um die Zukunft des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, der die Verknüpfung der Handels- und Steuerbilanz bereits seit über 100 Jahren festschreibt[19] und somit letztendlich zur Frage nach der Zukunft der steuerlichen Gewinnermittlung. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG sieht als Ausdruck des Einheitsbilanzkonzeptes vor, dass sich die steuerliche Gewinnermittlung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu richten hat (materielle Maßgeblichkeit), soweit dem keine steuerrechtlichen Spezialvorschriften entgegenstehen. Die abstrakten Grundsätze des Handelsrechts bei Bilanzansatz, Bewertung, laufender Buchführung und den Anforderungen an die äußere Form müssen demnach auch steuerrechtlich eingehalten werden.[20] Die formelle Maßgeblichkeit bezieht sich auf konkrete Entscheidungen bei Bewertung und Bilanzierung,[21] wonach eine übereinstimmende Ausübung von Wahlrechten in Handels- und Steuerbilanz zu erfolgen hat. Steuerliche Wahlrechte müssen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG übereinstimmend mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden, woraus sich im Umkehrschluss eine Verlagerung der steuerlichen Wahlrechte in die Handelsbilanz ergibt (umgekehrte Maßgeblichkeit).[22] Im Laufe der Zeit hat das Maßgeblichkeitsprinzip jedoch deutlich an Kontur verloren. Zahlreiche Durchbrechungen des Grundsatzes – z.B. das steuerliche Verbot von Drohverlustrückstellungen –[23] zeigen einen Trend zur Verselbstständigung des Steuerrechts.[24] Infolge der fortschreitenden Internationalisierung der Rechnungslegung werden sich die Anforderungen an die Bilanzierung nach HGB hin zu einer anlegerorientierten Informationsvermittlung entwickeln, was letztendlich die Abkehr von der Maßgeblichkeit der HGB-Kapitalerhaltungsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung erforderlich machen wird.[25] Dadurch wird für beide Rechnungslegungsbereiche die Freiheit geschaffen, sich ausschließlich der eigenen Zweckerfüllung zu widmen.[26] Somit kann handelsrechtlich dem steigenden Bedarf nach der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen für Anleger, Fremdkapitalgeber, Arbeitnehmer, Lieferanten und Abnehmer nachgekommen werden,[27] während sich die Bilanzierung nach Steuerrecht auf die objektive Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Steuerbemessungsgrundlage konzentrieren kann.[28] Alternativ stellt sich die Frage zur Einführung einer generellen IAS-Maßgeblichkeit für die künftige steuerliche Gewinnermittlung. Dies würde zwar eine Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung in Europa ermöglichen, erscheint aber aus mehreren Gründen problematisch.[29] Eine uneingeschränkte Bindung der Steuerbilanz an einen IAS-Einzelabschluss birgt – neben verfassungsrechtlichen Bedenken – vor allem das Problem der unterschiedlichen Zielsetzung der IAS-Rechnungslegung und der Steuerbilanz.[30] Während die Regelungen nach IAS größtenteils auf die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen für (potenzielle) Investoren des Unternehmens ausgerichtet sind,[31] steht steuerlich die korrekte Erfassung der Bemessungsgrundlage als Ausdruck der gewachsenen Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes in der vergangenen Periode im Vordergrund.[32] Da auch bei einer Maßgeblichkeit der IAS steuermotivierte Gestaltungen bzw. Wahlrechtsausübungen dem informationsorientierten und zukunftsorientierten Zweck der Rechnungslegungsstandards entgegenstehen würden, ist eine generelle Bindung der steuerlichen Gewinnermittlung an die IAS abzulehnen.[33] Zudem würde eine allgemein verpflichtende IAS-Maßgeblichkeit gerade kleinere und mittlere Unternehmen übermäßiger finanzieller und organisatorischer Belastung bei ihrer Bilanzierung aussetzen.[34]

II. Grundsätze einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung

Die vorangestellten Überlegungen zeigen, dass weder ein Festhalten am bisherigen Maßgeblichkeitsgrundsatzes, noch eine generelle IAS-Maßgeblichkeit für die zukünftige steuerliche Gewinnermittlung zu befürworten ist. Vielmehr ist ein Trennungs- und Abkopplungsmodell vom Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz zu entwickeln, durch welches eine losgelöste steuerliche Gewinnermittlung ermöglicht wird.[35] Alleiniges Ziel einer vom Handelsrecht gelösten steuerlichen Gewinnermittlung ist die Gewährleistung einer leistungsgerechten und gleichmäßigen Besteuerung,[36] was die formale Gleichbehandlung aller Einkunftsarten beinhaltet.[37] Besonderer Bedeutung kommen hierbei den Periodisierungs- und Objektivierungsgrundsätzen der Rechnungslegung zu, wobei im Rahmen der Periodisierungsregeln das Realisations- und Imparitätsprinzip, bei Objektivierungsansätzen vor allem Saldierungsverbot und Einzelbewertungsprinzip zu berücksichtigen sind.[38] Das Realisationsprinzip bestimmt den Zeitpunkt der Gewinn- bzw. Ertragsrealisation.[39] Aus handels- und steuerrechtlicher Sicht kann ein Gewinnausweis nur erfolgen, wenn ein entsprechender Marktumsatz damit einhergeht.[40] Im Gegensatz dazu erlauben einzelne IAS-Regelungen,[41] dass eine erfolgswirksame Erfassung von Erträgen auch vor dem eigentlichen Umsatzakt möglich ist.[42] In einer eigenständigen Steuerbilanz muss dies jedoch ausgeschlossen werden, um die Objektivität der Gewinnermittlung zu gewährleisten.[43] Das unterschiedliche Verständnis des Realisationsprinzips basiert auf dem handels- und steuerrechtlichen Bezug auf das Vorsichtprinzip,[44] während das IAS-Leitbild für das Realisationsprinzip die periodengerechte Gewinnermittlung zwecks Informationsfunktion darstellt.[45] Das Imparitätsprinzip, welches sich mit der Frage nach den Bilanzansatz von vorhersehbaren Risiken und Verlusten vor ihrer Realisierung befasst, sollte sich ebenso in einer eigenständigen Steuerbilanzierung niederschlagen, allerdings ist entgegen des geltenden Steuerrechts ein Gebot (statt Verbot) von Drohverlustrückstellungen für schwebende Geschäfte zu befürworten, was der Verlustbehandlung nach IAS entspricht.[46] Um den hohen Anforderungen der Objektivierung an eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung zu genügen, ist des Weiteren die Übernahme des nach Handels- und Steuerrecht bestehenden Saldierungsverbotes[47] und des Einzelbewertungsgrundsatzes[48] zu befürworten. Nach IAS existiert zwar auch ein grundsätzliches Verrechungsverbot, welches jedoch durch einige Standards – z.B. IAS 32.33 und IAS 1.35f –[49] durchbrochen wird und insgesamt weiter gefasst ist, als nach HGB/Steuerecht.[50] Auch der Einzelbewertungsgrundsatz hat sich in einigen IAS niedergeschlagen,[51] wobei jedoch Abweichungen vor allem im Rahmen von Bewertungsvereinfachungen und bei zulässiger Bildung von Bewertungseinheiten im Rahmen von Sicherungsgeschäften festzustellen sind. Auch bei einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung sollten einzelne Abweichungen von den Grundsätzen der Einzelbewertung und des Saldierungsverbotes aus Vereinfachungsgründen möglich sein, jedoch den geltenden Umfang nicht überschreiten.[52] Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich ein eigenständiges Steuerbilanzrecht aufgrund seiner Zielsetzung überwiegend an den unter der Maßgeblichkeit bestehenden Rechnungslegungsgrundsätzen orientieren sollte. Da der Fiskus einziger Adressat einer eigenständigen Steuerbilanz ist, kommt ihr insbesondere nicht die für die IAS maßgebliche Informationsvermittlungsfunktion über die künftige performance des Unternehmens für Investoren zu.[53]

C. Grundlagen der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums und Gestaltung von Options- und Pensionsgeschäften

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern hat grundlegende Bedeutung für die Rechnungslegung und gewährleistet die Verbindung des Steuerobjektes mit dem Steuersubjekt.[54] Zudem hängt auch der Zeitpunkt, in dem ein steuerpflichtiger Gewinn (z.B. Veräußerungsgewinn) als realisiert gilt, vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ab. Auch bei der Einkünftezurechnung aus Kapitalvermögen ordnet die Rechtsprechung z.B. Erträge aus dem Kapitalvermögen dem wirtschaftlichen Inhaber zu und setzt die Zurechnung des ertragsbringenden Wirtschaftsgutes mit der Zurechnung der daraus generierten Erträge gleich.[55] Dies ist auch dem EStG zu entnehmen, wonach derjenige als Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erzielt, welchem nach § 39 AO auch die Anteile selbst zuzurechnen sind.[56] Maßgeblich ist dabei die Zurechnung zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses des jeweiligen Unternehmens.[57]

I. Zurechnungsgrundlagen nach HGB/Steuerrecht und IAS/IFRS

Der Zurechnungsbegriff kann sachlich, personell oder zeitlich abgegrenzt werden.[58] Die sachliche Zurechnung beschäftigt sich mit der Frage, ob Steuerobjekte aufgrund ihrer Eigenschaften – z.B. funktionaler Zusammenhang eines Wirtschaftsgutes mit dem Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns – in der Steuerbilanz angesetzt werden können oder müssen. Das personelle Verständnis der Zurechnung meint die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem Steuersubjekt, um daran anknüpfend Steueransprüche geltend zu machen.[59] Die zeitliche Zurechnung bestimmt schließlich den Zeitpunkt der Zurechnung zum Steuersubjekt, aus der die exakte Entstehung und Fälligkeit des Steueranspruchs resultieren.[60] Aufgrund der zu behandelnden Thematik steht im Folgenden das personelle Zurechnungsverständnis im Vordergrund der Untersuchung.

1. § 39 AO als zentrale Zurechnungsnorm im Steuerrecht

1.1. Zivilrechtlicher Grundsatz der Zurechnung und Abweichungen vom Zivilrecht

§ 39 AO bildet die zentrale Zurechnungsnorm für Wirtschaftsgüter im Steuerrecht und ist nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip aufgebaut.[61] Gem. § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem (zivilrechtlichen) Eigentümer zuzurechnen. Dadurch greift das Steuergesetz auf den zivilrechtlichen Begriff des Eigentums zurück und sieht darin die übergeordnete Zurechnungsgrundlage für Wirtschaftsgüter.[62] Im Regelfall wird somit unterstellt, dass der zivilrechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer ist, da ihm uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über Substanz und Ertrag des Wirtschaftsgutes eingeräumt ist.[63] Die rechtliche Eigentümerposition beinhaltet die Ausübung tatsächlicher und rechtlicher Handlungen im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung an einem Wirtschaftsgut.[64] Demnach kann der rechtliche Eigentümer das Wirtschaftsgut uneingeschränkt verwerten oder nutzen.[65] Die rein juristische Formulierung des Eigentümerbegriffs im Zivilrecht konzentriert sich lediglich auf Sachen und Rechte.[66] Im Steuerrecht sind Wirtschaftsgüter jedoch vielmehr als Sachen, Rechte und wirtschaftliche Werte jeder Art zu verstehen, die am Bilanzstichtag als realisierbare Vermögensgegenstände angesehen werden können.[67] Der handelsrecht-liche Vermögensgegenstand und das steuerrechtliche Wirtschaftsgut sind somit als identisch anzusehen.[68]

§ 39 Abs. 2 AO beschäftigt sich hingegen mit der für steuerliche Zwecke abweichenden Zurechnung vom Zivilrecht, wofür sich der Begriff wirtschaftliches Eigentum etabliert hat[69] und Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht ist.[70] Für die Besteuerung sollen die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die äußere Rechtsform maßgeblich sein.[71] § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO enthält mit Treuhandverhältnissen, Sicherungseigentum und Eigenbesitz die gesetzlich normierten Fälle der Zurechnung von Wirtschaftsgütern, wobei es sich nicht um eine abschließende Auflistung handelt.[72] Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern muss vielmehr von Fall zu Fall anhand der sog.

Generalklausel des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO untersucht werden. Demnach sind Wirtschaftsgüter abweichend vom (zivilrechtlichen) Eigentümer demjenigen zuzurechnen, der die Möglichkeit hat den Eigentümer über die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen. Damit stützt sich § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO auf ein Urteil des BFH vom 26.01.1970 (sog. Leasing-Urteil)[73], welches wiederum auf den Ausführungen Seeligers[74] basiert. Die Abgrenzungskriterien für die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut stellen demnach die entscheidenden Indikatoren für die Abgrenzung wirtschaftlichen Eigentums dar.[75] Während Seeliger sich für die Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums anhand negativer Inhalte des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffes (z.B. Ausschließbarkeit des Anderen) ausspricht,[76] sind andere Autoren der Auffassung, dass positive Befugnisse – wie z.B. Gebrauchs - und Nutzenziehungsrechte oder das Recht zur Veräußerung und Verpfändung des Vermögensgegenstandes – besser als Abgrenzungskriterien geeignet sind.[77] Die h.M. und die Rechtsprechung folgen jedoch dem Verständnis Selligers, da die starke Verknüpfung der Positivkriterien mit der formaljuristischen Betrachtungsweise dem Verständnis der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegensteht.[78] Die Rechtsprechung sieht den zivilrechtlichen Eigentümer als wirtschaftlich ausgeschlossen an, falls dieser über keinen bzw. einen wirtschaftlich nur unbedeutenden Herausgabeanspruch verfügt und einem Anderen vollständig und auf Dauer die Entscheidungsbefugnis über Substanz und Ertrag zustehen.[79] Fallen also sämtliche Chancen und Risiken bei fortlaufender Nutzung eines Wirtschaftsgutes und das Verwertungsrecht durch Weiterveräußerung oder Nutzung regelmäßig (genau) einem Anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zu, so ist das Wirtschaftsgut unstrittig Diesem (als wirtschaftlicher Eigentümer) zuzuordnen.[80] Werden jedoch einzelne Herrschaftsrechte beispielsweise bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zurückgehalten und kommt es zu einer Zersplitterung der Rechte an Ertrag und Substanz, so wird eine eindeutige Zurechnung nach den Maßgaben des § 39 AO problematisch. In solchen Fällen gilt es eine Grenze zu finden, ab welcher der Übergang der entscheidenden Herrschaftsrechte vom zivilrechtlichen auf den wirtschaftlichen Eigentümer unterstellt werden kann.[81] Um dem steuerrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dabei gerecht zu werden, müssen nicht nur die Vertragsgestaltung von Geschäftsvorfällen, sondern auch ihre tatsächliche Durchführung und Entwicklung bei der Beurteilung wirtschaftlichen Eigentums berücksichtigt werden.[82] Findeisen/Roß vertreten dabei den Standpunkt, dass eine zukunftsorientierte Beurteilung des Sachverhalts im Vordergrund stehen sollte, da auch die Entscheidungen der Wirtschaftssubjekte größtenteils auf Erwartungen künftiger Ereignisse beruhen.[83] Demnach wäre die Verfügungsmacht über die zukünftigen Cash-Flows aus einem Wirtschaftsgut als Indiz für die Abgrenzung von wirtschaftlichem Eigentum besser geeignet, als die Orientierung an der Verfügungsmacht über die (vergangenheitsbestimmte) Substanz. Diese Auffassung lehnt sich an die zukunftsorientierte Ausrichtung der IAS-Rechnungslegung an, für die eher vergangenheitsorientierte steuerliche Gewinnermittlung erscheint deren Eignung eher fraglich.

1.2. Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Abgrenzung wirtschaftlichen Eigentums

Seit über 100 Jahren verknüpft das Maßgeblichkeitsprinzip die Handelsbilanz mit der Steuerbilanz und ist Ausdruck der Idee einer Einheitsbilanz für das Handels- und Steuerrecht.[84] Da die konkrete Bilanzierungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern die Grundlage der handelsrechtlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich darstellt, kommt der persönlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern auch im Handelsrecht eine Schlüsselrolle zu. Im Gegensatz zum steuerlichen Verständnis muss im Handelsrecht für die Abgrenzung von wirtschaftlichem Eigentum eine rechtlich abgesicherte Position vorliegen, wohingegen im Steuerrecht wirtschaftliches Eigentum auch bei z.B. unberechtigtem Eigenbesitz vorliegt.[85] Durch Unterschiede in der Zurechnung nach Handels- und Steuerrecht kann es zu einem Konkurrenzverhältnis von
§ 5 Abs. 1 EStG und § 39 AO kommen,[86] über welches unterschiedliche Meinungsstände in der Literatur vorzufinden sind. Runge plädiert beispielsweise für einen Vorrang des § 39 AO ggü. § 5 Abs.1 EStG mit der Begründung, dass das in § 5 EStG verankerte Maßgeblichkeitsprinzip bereits häufig durchbrochen wird und daher spezielle steuerliche Regelungen dem Maßgeblichkeitsgrundsatz vorgehen.[87] Somit wird eine Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern gefordert.[88]

Die h.M. sieht hingegen § 5 Abs. 1 EStG als lex specialis an. Auch wenn die Ergebnisse aus den Vorschriften des § 5 Abs. 1 EStG und § 39 Abs. 2 AO überwiegend als identisch angesehen werden, hat demnach § 5 Abs. 1 EStG prinzipiell Vorrang vor § 39 AO, da dieser keine explizite Gewinnermittlungsvorschrift darstellt.[89] Auch der BFH räumt in seinem Urteil vom 10.07.1980 dem § 5 Abs. 1 EStG Vorrang gegenüber § 39 AO ein,[90] vertritt diese Rechtsprechung allerdings nicht durchgängig.[91] In Fällen, die wirtschaftliches Eigentum im Handelsrecht betreffen, unterstellt der BFH grundsätzlich eine Übereinstimmung der handels- und steuerrechtlichen Zurechnung und orientiert sich bei der Zurechnung vorwiegend an § 39 AO.[92] Prominenter Beleg für diese Vorgehensweise ist auch das sog. Dividendenstripping-Urteil vom 15.12.1999[93], in welchem bei der steuerbilanziellen Zurechnung von Aktien ausdrücklich und ausschließlich Bezug auf § 39 AO als Zurechnungsnorm genommen wurde, obwohl die im Sachverhalt betroffene Gesellschaft anhand von § 5 EStG ihren Gewinn ermittelt.[94] Daneben existieren Fälle, bei denen der BFH von einem Nebeneinander beider Gesetzesnormen ausgegangen ist und wo – nach Verweis auf die GoB – eine Prüfung auf wirtschaftliches Eigentum i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgenommen wurde.[95] Dieser Ansicht folgt auch Mayer, der kein Konkurrenzverhältnis, sondern ein Gleichlaufen beider Normen damit rechtfertigt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Einkommensteuerrechts gleichwohl auf § 5 Abs. 1 EStG, als auch auf § 39 AO ausstrahlt.[96] Auch wenn bei der Mehrheit der auftretenden Sachverhalte die handels- und steuerrechtliche Zurechnung zu identischen Ergebnissen kommen, ist die kontroverse Diskussion um die Maßgeblichkeit bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ein weiteres Indiz für die Fragwürdigkeit des bestehenden Maßgeblichkeitsgrundsatzes, welcher bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern sowohl seitens der Rechtsprechung, als auch bei den Steuerpflichtigen bis heute zu Unsicherheiten führt.[97]

1.3. Gestaltungsmissbrauch unter dem Aspekt der Abgrenzung wirtschaftlichen Eigentums

Gem. § 42 AO kann das Steuergesetz nicht durch einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden, wobei der Begriff Rechtsmissbrauch die stillschweigende Berufung auf ein Recht meint, welches dem Handelnden tatsächlich nicht zusteht.[98] Diese Regelung soll verhindern, dass der Steuerpflichtige dem Steuergesetz durch formale Gestaltungsplanung ausweicht, indem der wörtliche Gehalt des relevanten steuerlichen Tatbestandes den formell gewählten Sachverhalt nicht erfasst, obwohl dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten wäre.[99] Fraglich ist somit, ob auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 39 AO ein möglicher Gestaltungsmissbrauch anhand § 42 AO zu prüfen ist. Diese Frage tritt z.B. im Zusammenhang mit Termingeschäften dann auf, wenn durch Sachverhaltsgestaltung die Gewinnrealisierung auf einen gewünschten Übertragungsstichtag verlagert werden soll.[100] Auch hier finden sich in der Literatur gegenläufige Ansichten über die dogmatische Einordnung von § 42 AO. Teilweise wird diese Vorschrift als überflüssig eingestuft, da sonstige Methoden der Rechtsfindung, z.B. das Verfassungsrecht,[101] zur steuerlich zweckadäquaten Beurteilung des Gestaltungsmissbrauchs als ausreichend angesehen werden.[102] Entgegen dieser Auffassung spricht die h.M. § 42 AO durchaus die übergreifende Funktion zu, Sachverhaltslücken ausfüllen zu können, die nicht vom exakten Wortlaut des Steuertatbestandes erfasst werden.[103] Entscheidend für die Einstufung einer Gestaltungsvariante als Gestaltungsmissbrauch ist die Tatsache, dass ein steuerlicher Vorteil angestrebt wird, der bei zweckadäquater Auslegung der Rechtsordnung nicht zulässig ist.[104] Mayer beantwortet die Frage nach einem möglichen Konkurrenzverhältnis zwischen § 39 AO und § 42 AO mit der Auffassung, dass sowohl § 39 AO als auch § 42 AO Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht sind[105] und daher § 39 AO für sich betrachtet bereits bei der Zurechnung bzw. Abgrenzung von Wirtschaftsgütern die rechtliche Gestaltungsunabhängigkeit voraussetzt.[106] Der Sinn und Zweck von § 42 AO ist somit bereits in diese Vorschrift integriert, weshalb nicht zusätzlich auf die Gestaltungsmissbrauchsvorschrift zurückgegriffen werden muss. Diese These wird durch die Auffassung des BFH gestützt, wonach spezielle Missbrauchvorschriften – hier § 39 AO – der allgemeinen Norm des § 42 AO vorgehen.[107] In Anlehnung an diese Auffassung konzentrieren sich die weiteren Überlegungen bzgl. handels- und steuerlicher Zurechnung von Wirtschaftsgütern auf die Vorschriften des HGB und auf § 39 AO und unterlassen eine separate Prüfung auf Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO.

2. IAS-Verständnis der Zurechnung von Vermögenswerten

Zur inhaltlichen Bestimmung des Eigentumsbegriffs nach IAS findet sich in der Literatur häufig ein Rückgriff auf die sog. property-rights-theory,[108] nach welcher das Eigentum an einem Gut Verfügungsrechte umfasst, um eine Sache zu nutzen, Erträge aus der Nutzung zu generieren, die Substanz des Gutes zu verändern oder Rechte an dem Gut (ggf. teilweise) durch Vermietung oder Veräußerung zu übertragen.[109] Da zur effizienten Ressourcenallokation dem Eigentümer ermöglicht werden muss, seine Verfügungsrechte an einem Gut abzuspalten und an Dritte zu übertragen,[110] entstehen in der Praxis häufig Fälle, in denen Verfügungsrechte des zivilrechtlichen Eigentümers an einem asset[111] auf Andere übertragen werden.[112] Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch für die IAS-Rechnungslegung die Frage, wem der jeweilige Vermögenswert bilanziell zuzurechnen ist. Ebenso ist vorwegzunehmen, dass sich im Vergleich zum HGB/Steuerrecht insbesondere durch Bewertungsvorschriften nach IAS Unterschiede in den Konsequenzen der Zurechnung von Vermögenswerten ergeben. Die IAS folgen zunehmend bei der Folgebewertung von Bilanzposten dem sog. fair value- Konzept, um eine informationsorientierte, zeitnahe und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Darstellung der Vermögenslage zu gewährleisten.[113] Der fair value ist gem. IAS 39.9. als beizulegender Zeitwert zu verstehen, „zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht…werden könnte.“[114] Insofern kann der fair value als Verkehrs- bzw. Marktwert verstanden werden, welcher eine unternehmensinterne Bewertungseinflussnahme verhindern soll.[115] Die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS zum fair value führt dazu, dass ein Gewinn oder Verlust, der aus der Neubewertung resultiert, in der Periode erfolgswirksam zu erfassen ist, in der die Wertänderung stattgefunden hat.[116] Dies kann letztendlich insbesondere bei Finanzinstrumenten zu einer Gewinnrealisierung führen, die dem eigentlichen Umsatzakt (wie die Ausübung einer Option) vorgelagert ist.[117]

2.1. Grundsatz der Zurechnung

Für den bilanziellen Ansatz werden wie im Steuerrecht auch bei IAS abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit von wirtschaftlichen Sachverhalten gefordert. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit meint – korrespondierend mit der bereits behandelten sachlichen Zurechnung im Steuerrecht –[118] die grundsätzliche Eignung zum Bilanzansatz, während die personelle Zurechnung des abstrakt bilanzierungsfähigen Sachverhalts durch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit bestimmt wird. Das framework als konzeptioneller Unterbau der IAS-Rechnungslegung[119] enthält das grundsätzliche IAS-Verständnis der Zurechnung von Vermögenswerten, den sog. control-approach.[120] Danach ist ein asset grundsätzlich dem Unternehmen zuzurechnen, welchem die Verfügungsmacht über den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus diesem zusteht und somit das wesentliche wirtschaftliche Nutzenpotenzial aus diesem vereinnahmen kann.[121] Im framework spiegelt sich der control-approach auch direkt in der Definition des Hauptzurechnungsobjektes des assets – wieder, denn das asset ist als eine Ressource definiert, die in der Verfügungsmacht eines Unternehmens steht, ein Ergebnis von vergangenen Ereignissen darstellt und aus welcher ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließt.[122] Des Weiteren fordert F. 83, dass der Nutzenzufluss wahrscheinlich ist und eine zuverlässige Wertermittlung des Sachverhaltes bzw. der Anschaffungs- und Herstellkosten möglich ist. Der zukünftige ökonomische Nutzen ist Kern der asset -Definition[123] und Ausdruck der auf die Interessenlage der Investoren abstellenden Informationsvermittlungsfunktion der IAS-Rechnungslegung.[124] Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit ist geprägt vom Prinzip der substance over form, welches F. 35 zu entnehmen ist.[125] Die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen hat sich demnach an deren wirtschaftlichen Gehalt zu orientieren und nicht an deren rechtlichen Hülle. Das wirtschaftliche Eigentum ist damit maßgeblich für den Bilanzansatz[126] und die Verfügungsmacht das grundsätzliche Kriterium zur Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums. Neben dem control-approach wird der sog. risk and reward-approach in Einzelstandards zur Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums angewandt, wonach derjenigen Vertragspartei ein asset zugerechnet wird, welche im Wesentlichen Träger der Chancen und Risiken aus diesem ist.[127] Einzelstandards haben generellen Vorrang vor den Regelungen des frameworks, wodurch z.B. bei der Zurechnung von Leasinggegenständen (IAS 17) und Finanzinstrumenten (IAS 39) der control-approach nachrangig hinter dem risk and reward-approach anzusiedeln ist.[128]

2.2. IAS 39 als Spezialfall der Zurechnung

Da das framework übergreifende Überlegungen und Grundanforderungen an die Rechnungslegung beinhaltet, werden Spezialregelungen für die einzelnen Rechnungslegungsposten in Einzelstandards (IAS) behandelt und in Detailfragen durch Interpretationen ergänzt.[129] Bei der Beurteilung von wirtschaftlichem Eigentum erfolgt eine eher uneinheitliche Konkretisierung in einzelnen Standards. Nachfolgend werden die grundsätzlichen Zurechnungsvorschriften bei Finanzinstrumenten (IAS 39) kurz dargestellt. Finanzinstrumente sind nach IAS-Definition Vereinbarungen, die bei einer Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und bei der anderen Partei eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument begründen.[130] Man unterscheidet originäre und derivative Finanzinstrumente (Derivate). Originäre Finanzinstrumente sind fremd- oder eigenkapitalbezogene Positionen wie Aktien oder Pfandbriefe und stellen die Basiswerte von derivativen Finanzinstrumenten dar.[131] Derivate umfassen hingegen Termingeschäfte, Optionen – welche nachfolgend detaillierter dargestellt werden - und swaps.[132] Nach dem 2003 überarbeiteten IAS 39 existieren bei Finanzierungsinstrumenten ergänzende Zurechnungsregelungen zum grundlegenden Verständnis des frameworks. Dabei kommen sowohl der risk and reward-approach,[133] als auch der control-approach in IAS 39 zur Geltung, jedoch wird der Übertragung von Risiken und Chancen eindeutig Vorrang vor dem Prinzip der Verfügungsmacht eingeräumt.[134] Zur Prüfung, ob ein Geschäftsvorfall die bilanzielle Ausbuchung eines assets zufolge hat, enthält AG36 des IAS 39 ein Prüfungsschema, anhand dessen der Umfang der (ggf. vorzunehmenden) Ausbuchung dargestellt wird. Da die einzelnen Prüfungsschritte im weiteren Verlauf der Untersuchung noch ausführlich betrachtet werden und das entsprechende Flussdiagramm aus IAS 39 AG36 zusätzlich dem Anhang zu entnehmen ist, unterbleibt an dieser Stelle eine detaillierte verbale Beschreibung der Vorgehensweise. Festzuhalten bleibt vorab, dass gem. des risk and reward-approach der bilanzielle Abgang von Vermögenswerten dann unstrittig ist, wenn sämtliche Risiken und Chancen daraus auf den Erwerber übergegangen sind.[135] Verbleiben diese jedoch praktisch komplett beim Veräußerer, so bilanziert dieser den Gegenstand weiter.[136] Problematisch wird die Beurteilung, falls Teile des Risikos beim Verkäufer verbleiben und der Übergang des Vermögenswertes nicht anhand von Chancen und Risiken bestimmt werden kann. In solchen Fällen ist die tatsächliche Verfügungsmacht über den Vermögenswert ausschlaggebend für die bilanzielle Behandlung.[137] Der Verlust der Verfügungsmacht ist bei Veräußerungsvorgängen etwa dann gegeben, wenn der Empfänger eines Vermögenswertes diesen eigenständig verpfänden oder verkaufen kann.[138] Alle Rechte und Verpflichtungen, die bei der Übertragung des Vermögenswertes beim Veräußerer verbleiben, müssen bei diesem als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit in Höhe des anhaltenden Engagements angesetzt werden.[139] Damit wird der mittlerweile gängigen Praxis an Kapitalmärkten Rechnung getragen, dass neben Vermögensgegenständen auch verstärkt deren einzelne Komponenten gehandelt werden.[140]

3. Vergleich mit den steuerrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen

Nach der vorangegangenen Darstellung des grundlegenden Zurechnungsverständnisses nach HGB/Steuerrecht und IAS erscheint es zweckmäßig, wesentliche Übereinstimmungen und Unterschiede bei der grundsätzlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern bzw. assets zusammenzufassen. Ausgehend von der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit unterscheidet sich die Rechnungslegung nach HGB/Steuerrecht und der IAS in der Definition ihrer jeweiligen wesentlichen Bilanzierungseinheiten auf der Aktivseite, dem Wirtschaftsgut nach HGB/Steuerrecht und dem asset auf Seiten der IAS. Nach der bereits genannten Definition ist die Generierung künftigen wirtschaftlichen Nutzens das wesentliche Bilanzierungskriterium des assets.[141] Die durch F. 83a geforderte Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzens stellt dabei ein stark subjektiv geprägtes Element der asset -Definition dar, was letztendlich zu einer (größtenteils) selbstbestimmbaren Aktivierung des Vermögenswertes durch das bilanzierende Unternehmen führt.[142] Im Gegensatz dazu stehen bei der steuerlichen Begriffsabgrenzung des Wirtschaftsgutes dessen Gegenständlichkeit und Objektivierbarkeit im Vordergrund.[143] Gem. EStR sind Wirtschaftsgüter „Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangen sich der Bilanzierende etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.“[144] Die Objektivierung des Wirtschaftsgutes soll durch das Kriterium der Greifbarkeit gewährleistet werden. Dies bedeutet die Möglichkeit einer isolierten oder mit dem Betrieb verbundenen Veräußerung an einen fremden Erwerber.[145] Auch wenn die steuerliche Abgrenzung des Wirtschaftsgutes über die des zivilrechtlichen Verständnis hinausgeht – z.B. Anerkennung von Geschäftswert und Kundenstamm als Wirtschaftsgut –[146] ist dennoch festzuhalten, dass die Grenzen des steuerlichen Verständnisses vom Wirtschaftsgut aufgrund der gebotenen Objektivierung bzw. Greifbarkeit deutlich enger sind, als dies beim asset der Fall ist.[147] Insbesondere die Voraussetzung des absatzmarktorientierten künftigen Nutzenzuflusses und dessen (Eintritts- und Wesentlichkeits-) Wahrscheinlichkeit verbinden die asset -Klassifizierung mit eher subjektiven Elementen, die im Vergleich zum greifbaren Wirtschaftsgut im Steuerrecht zu einer Entobjektivierung des asset -Begriffs führen.[148] Im Gegensatz dazu gewährleisten die Elemente Übertragbarkeit, Greifbarkeit und selbstständige Bewertbarkeit, sowie das Anknüpfen an zivilrechtliche Strukturen die Objektivierbarkeit des steuerlichen Begriffs Wirtschaftsgut.[149] Bei der personellen Zuordnung von Wirtschaftsgütern steht die wirtschaftliche Herrschaftsausübung gem. HGB/Steuerrecht dem Verständnis der wirtschaftlichen Verfügungs-macht der IAS gegenüber. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt dabei sowohl nach IAS (substance over form), als auch nach Handels- und Steuerrecht, wobei sich jedoch Unterschiede bei der Auslegung dieses Grundsatzes ergeben können. Die handelsrechtliche Qualifizierung von wirtschaftlichem Eigentum fordert die tatsächliche, dauerhafte und vollständige Übertragung von Substanz und Ertrag des Wirtschaftsgutes.[150] Damit wird regelmäßig eine Identität mit dem rechtlichen Eigentum bewirkt, denn die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum setzt die dem rechtlichen Eigentümer gewöhnlich zustehende Beherrschung über das Wirtschaftsgut voraus.[151] Wird der rechtliche Eigentümer aber dauerhaft von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen, tritt nach Steuerrecht die tatsächliche Herrschaftsmacht anstelle des Eigentums nach Zivilrecht.[152] Das IAS-Verständnis der personellen Zurechnung ist dagegen autonom und ohne Bezug auf rechtliches Eigentum ausgelegt, wobei die Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums anhand wenig quantifizierbarer Kriterien erfolgt.[153] Somit unterscheiden sich IAS und HGB/Steuerrecht insbesondere im Umfang der Herrschaftsausübung bzw. Verfügungsmacht, da steuerrechtlich die Objektivierungskriterien der Dauerhaftigkeit und Vollständigkeit bzgl. der Entscheidungsbefugnis über Substanz und Ertrag dominieren,[154] während nach IAS dem Bilanzierenden das asset zugerechnet wird, sobald ihm „im Wesentlichen“[155] alle Chancen und Risiken übertragen wurden.[156] Das Kriterium der Wesentlichkeit führt hierbei mangels klarer Bestimmung – ebenso wie die subjektiven Kriterien der asset -Definition – zu einer nicht trennscharfen Abgrenzung bei der personellen Zurechnung nach IAS-Verständnis, welche im Vergleich zur steuerlichen Objektivierung bei der Zurechnung eher vage erscheint, worauf in Kapitel F noch weiter eingegangen wird. Auch bleibt festzuhalten, dass entgegen der separaten Behandlung in einzelnen Standards nach IAS-Rechnungslegung § 39 AO als steuerrechtlicher Versuch zu werten ist, einheitliche Kriterien bei der Beurteilung bzw. Abgrenzung von wirtschaftlichem Eigentum anzuwenden, um den Grundsätzen der Gleichheit und Einfachheit der Besteuerung nachzukommen.[157] Entgegen der IAS kennt das deutsche Steuer- bzw. Bilanzrecht keine expliziten Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten,[158] wodurch deren Behandlung aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abzuleiten ist.[159] Eine Zerlegung von Vermögensgegenständen und Schulden in ihre einzelnen finanzwirtschaftlichen Bestandteile, wie dies nach IAS vorgenommen wird (financial components-approach), kennt das Handelsrecht nicht, sondern präferiert eine einheitliche Zurechnungsentscheidung.[160] Die dargestellte fair value -Bewertung nach IAS – insbesondere bei Finanzinstrumenten – kann im Vergleich zum Steuerrecht zu einer zeitlichen Verlagerung der Ertragserfassung vor dem eigentlichen Umsatzakt führen. Im Steuerrecht hingegen wird eine Wertveränderung am ruhenden Vermögen gerade nicht erfolgswirksam erfasst,[161] was durch das Anschaffungswertprinzip des § 6 Abs. 1 und 2 EStG als Ausfluss des Realisations- bzw. Vorsichtsprinzips sichergestellt wird.

II. Gestaltung und Zielsetzung von Options- und Pensionsgeschäften

Nach der Darstellung der wesentlichen Grundlagen für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach HGB/Steuerrecht und IAS/IFRS rücken nunmehr Options- und Pensionsgeschäfte ins Zentrum der Untersuchung, welche exemplarisch für derivative Finanzinstrumente bzw. sale-and-buy-back- Geschäfte betrachtet werden.

1. Optionsgeschäfte

Optionsgeschäfte sind den derivativen Finanzinstrumenten zuzuordnen.[162] Allgemein sind diese als am Markt gehandelte Rechte zu verstehen, deren Markt- oder Börsenpreis unmittelbar oder mittelbar abhängig ist von der Entwicklung des Börsen- oder Marktpreises von Eigenkapitaltiteln, Zinssätzen oder Devisenkursen.[163] Der unternehmerische Einsatz von Derivaten hat sich in den letzten 20 Jahren weltweit deutlich verstärkt.[164] Während 1987 das Handelsvolumen ca. 865 Mrd. US-Dollar betrug, wuchs dies mit der fortschreitenden Globalisierung und Internationalisierung der Finanzmärkte bis Mitte 2000 auf mehr als 74 Billionen US-Dollar an.[165] In Deutschland wurde am 01.07.1970 mit Optionsgeschäften erstmals eine Terminhandelskategorie an Wertpapierbörsen eingeführt.[166] Optionsgeschäfte sind bedingte Termingeschäfte, bei denen einem Vertragspartner (Optionsberechtigter) das Recht, jedoch nicht die Pflicht zukommt, zu einem künftigen Zeitpunkt bzw. innerhalb einer bestimmten Frist mit einem anderen Vertragspartner (Stillhalter) ein Vertragsverhältnis einzugehen, dessen Konditionen im Vorhinein festgelegt wurden.[167] Ist die Ausübung des Rechts innerhalb eines bestimmten Zeitraumes möglich, handelt es sich um eine sog. amerikanische Option, zeitpunktbezogene Vereinbarungen werden als europäische Optionen bezeichnet.[168] Der Optionsberechtigte kann somit innerhalb der jeweiligen Frist bzw. zum jeweiligen Zeitpunkt die Lieferung einer bestimmten Anzahl eines Basiswertes (underlying) oder dessen Abnahme durch den Stillhalter zu einem vorher fixierten Betrag fordern, je nachdem ob er eine Kaufoption (Call) oder Verkaufsoption (Put) erworben hat.[169] Alternativ kann der Optionsberechtigte auch die Zahlung eines entsprechenden Barausgleiches verlangen.[170] Der Käufer nimmt als Optionsberechtigter die sog. Long -Position ein, der Verkäufer (Stillhalter) befindet sich in der sog. Short -Position.[171] Grundsätzlich zahlt der Berechtigte im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts dem Stillhalter eine Optionsprämie, da dieser die (Ausübungs-) Entscheidungen seines Kontrahenten akzeptieren muss und somit die wesentlichen Risiken des Geschäfts trägt.[172] Optionsgeschäfte haben im Gegensatz zu herkömmlichen Aktiengeschäften den Vorteil, mit relativ geringem Kapitaleinsatz und begrenztem Verlustrisiko an der Kursentwicklung z.B. von Aktien teilhaben zu können.[173] Die Beendigung eines Optionsengagements erfolgt durch Glattstellung bzw. Rück- oder Verkauf, Ausübung oder Verfall der Option.[174] Die Glattstellung bei börsengehandelten Optionen steht beiden Vertragsparteien zu und erfolgt durch das Eingehen einer exakt gegenläufigen Position zur Ausgangsposition mit sog. Closing-Vermerk,[175] wobei sich Kauf- und Verkaufsposition einer Serie gegeneinander glattstellen und die Clearingstelle die jeweiligen aufrechenbaren Positionen löscht.[176] Nicht-börsengehandelte Optionen dürfen hingegen an Dritte veräußert werden,[177] womit das Engagement durch Rück- oder Verkauf beendet werden kann. Die Entscheidungsbefugnis über Verfall oder Ausübung der Option kommt im Gegensatz zur Glattstellung nur dem Optionsberechtigten zu.[178] Dem Verfall kommt ein endgültiger Verzicht der Optionsrechtsausübung gleich, wohingegen bei der Ausübung der Option die Lieferung bzw. die Abnahme des Basiswertes erfolgen muss.[179]

1.1. Isolierte Call- und Put- Optionen

Die grundlegende Darstellung der Motive für den Abschluss von isolierten Optionsgeschäften konzentriert sich, soweit nicht anders benannt, im Folgenden auf Aktien als Basisobjekt. Auch wenn die Gestaltungsvielfalt von Optionsgeschäften mittlerweile einen kaum überschaubaren Umfang angenommen hat – im Jahr 2000 existierten mehr als 15.000 verschiedene Optionen –[180], ähneln sich jedoch deren Grundstrukturen überwiegend.[181] Es existieren vier Grundpositionen bei Optionsgeschäften: Kauf einer Kaufoption (Long Call), Kauf einer Verkaufsoption (Long Put), Verkauf einer Kaufoption (Short Call) und Verkauf einer Verkaufsoption (Short Put).[182]

Der Käufer einer Kaufoption rechnet mit steigenden Kursen des Basiswertes, also hier des Aktienkurses. Sein maximaler Verlust beschränkt sich auf die gezahlte Optionsprämie.[183] Sobald der Aktienkurs den vorab fixierten Basispreis zzgl. Optionsprämie übersteigt, gelangt der Käufer des Calls in die Gewinnzone.[184] Ab diesem Break-Even-Kurs partizipiert er uneingeschränkt von Kurssteigerungen des underlying, sein Gewinnpotenzial ist theoretisch unbegrenzt. Hauptmotive für das Eingehen einer Long Call -Position sind somit die spekulative Gewinnerzielungsabsicht aus Aktienkurssteigerungen oder die Kursniveausicherung eines in der Zukunft liegenden Aktienkaufs.[185] Im Umkehrschluss dazu bietet sich ein Short Call als Strategie bei der Erwartung gleich bleibender bzw. nachgebender Kurse an. Lässt der Käufer sein Optionsrecht aufgrund einer Kursunterschreitung des Basispreises verfallen, erzielt der Verkäufer des Calls einen Gewinn in Höhe der erhaltenen Optionsprämie und muss keine weitere Gegenleistung erbringen.[186] Allerdings ist das mögliche Verlustvolumen analog zum Gewinnpotenzial des Long-Call unbegrenzt, der maximale Gewinn ist auf die Optionsprämie beschränkt.[187] Beim Long Put kann der Optionsberechtigte vom Stillhalter die Abnahme der Aktien zum vorab vereinbarten Basispreis verlangen und erzielt somit einen Gewinn, sobald der aktuelle Kurs der Aktie unter dem Basispreis – abzüglich gezahlter Optionsprämie – liegt.[188] Er unterstellt somit eine nachgebende Kursentwicklung des under-lyings. Sein maximaler Verlust beschränkt sich wie beim Long Call auf die Höhe der gezahlten Optionsprämie. Dem Long Put steht der Short Put gegenüber, wobei die Verpflichtung zur Abnahme der Aktien zum Basispreis im Falle einer Ausübung seitens des Optionsberechtigten nicht zu einem unbegrenzten Verlustrisiko des Stillhalters führt. Da der Kurs der Aktie maximal auf einen Wert von Null fallen kann, besteht das maximale Verlustvolumen (entspricht dem maximalen Gewinn beim Long Put) in der Differenz aus Basispreis abzüglich vereinnahmter Optionsprämie.[189] Somit prognostiziert der Verkäufer einer Verkaufsoption eine steigende oder zumindest stagnierende Kursentwicklung der Aktie. Auch wenn bei der obigen Betrachtung spekulative Motive in den Vordergrund gestellt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ebenso Absicherungs-,[190] Arbitrage-, und Agency-Überlegungen[191] Bedeutung beim Abschluss von Optionsgeschäften zukommen. Für die weitere Untersuchung erscheint jedoch eine Konzentration auf das Spekulationsmotiv ausreichend zweckdienlich.

1.2. Doppeloptionen

In der Praxis treten auch Vertragskonstellationen auf, bei denen eine wechselseitige Call - und Put -Option eingeräumt wird (sog. Doppeloption).[192] Einem solchen Sachverhalt lag ein Urteil des FG Hamburg[193] zugrunde. Der strittige Vertrag enthielt Vereinbarungen über die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Joint Ventures. Dabei wurde dem potenziellen Veräußerer (Beklagter) eine Verkaufsoption nach Ablauf von 12 Jahren eingeräumt, dem potenziellen Erwerber (Kläger) stand gleichzeitig das Recht zu, nach 8 Jahren die Übertragung der Anteile zu fordern (Kaufoption).[194] Es handelte sich somit um Optionen europäischer Art, die jeweils nur zum festgesetzten Termin hätten ausgeübt werden können. Der Beklagte rechnete das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung dem potenziellen Erwerber bereits bei Vertragsabschluss zu und aktivierte die Anteile daher bei dem Beklagten, passivierte Kaufpreis- und Zinsverpflichtungen und löste gebildete Drohverlustrückstellungen für Zinsen auf. Der Inhaber der Call -Option erhob Klage gegen die vorgenommene Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, was das FG Hamburg letztendlich als begründet ansah. Das Urteil und die Gründe der Entscheidung werden in Kapitel D detailliert dargestellt.

2. Pensionsgeschäfte

Pensionsgeschäfte sind eine Untergruppe der sog. sale-and-buy-back -Geschäfte, welche der IDW als Geschäfte definiert, bei denen einer Veräußerung von Vermögensgegenständen ein späterer Rückerwerb entgegensteht, um durch bilanzielle Ausbuchung stille Reserven zu realisieren und bei Rückerwerb höhere Anschaffungskosten in der Bilanz ausweisen zu können.[195] Die gesetzliche Definition von Pensionsgeschäften ist in § 340b HGB enthalten. Demnach sind Pensionsgeschäfte Verträge, durch welche der sog. Pensionsgeber einen ihm gehörenden Vermögensgegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Betrages an den Pensionsnehmer mit der Maßgabe überträgt, dass der Vermögensgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zahlung des empfangenen oder eines anderen vorab vereinbarten Betrages an den Pensionsgeber zurück übertragen wird.[196] Pensionsgeschäfte sind zum einen wirtschaftspolitisch von großer Bedeutung,[197] wobei diese in der Vergangenheit ein wichtiges Instrument der Offenmarktpolitik der Bundesbank oder der Federal Reserve Bank darstellten.[198] Durch die getätigten (Wertpapier-) Pensionsgeschäfte kann die Geldversorgung des Geldmarktes und der Banken maßgeblich gesteuert werden. Zum anderen werden Pensionsgeschäfte auch außerhalb des Interbankensektors vor allem als bilanzpolitisches Instrumentarium eingesetzt.[199] Da ohne spezielle Vereinbarungen das rechtliche Eigentum am Pensionsgut auf den Pensionsnehmer übergeht, kann die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens beeinflusst werden, wenn die Bilanzierung der rechtlichen Eigentumsübertragung folgt und somit der Vermögensgegenstand die Bilanz des Pensionsgebers verlässt.[200] Der Pensionsgeber kann durch Pensionsgeschäfte Engpässe seiner Liquiditätslage überbrücken, ohne dass er zwangsläufig die Verfügungsmacht über das Pensionsgut verliert.[201] Steuerlich werden Pensionsgeschäfte zusätzlich genutzt, um z.B. im Betriebsvermögen steuervergünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen oder im Privatvermögen die privaten Veräußerungsgewinne steueroptimal zu gestalten.[202] Im Rahmen der IAS ergibt sich zudem die Möglichkeit eine aufwandswirksame Erfassung einer Wertminderung an assets aufgrund der fair value -Bewertung zu vermeiden, indem sowohl Verkaufs- als auch Rückkaufspreis deutlich über dem beizulegenden Zeitwert vereinbart werden.[203] Die zentralen steuerlichen Probleme bei Pensionsgeschäften liegen somit in der personellen Zurechnung des Pensionsguts während der Geschäftsdauer, in der Zurechnung der Erträge aus dem Pensionsgut und in der Frage nach einer Gewinnrealisierung durch das Geschäft.[204] Auch wenn nachfolgend Pensionsgeschäfte anhand der handelsrechtlichen Vorschriften definiert werden, ist nicht zu vernachlässigen, dass in den IAS der Begriff des Pensionsgeschäftes weiter gefasst wird und z.B. auch Geschäfte beinhaltet, bei denen der Pensionsgeber ein Rückkaufsrecht auf das übertragene asset innehat. Darauf wird in Kapitel E detaillierter eingegangen.

2.1. Echte Pensionsgeschäfte

Je nach Ausgestaltung der Rückübertragungsvereinbarung sind echte und unechte Pensionsgeschäfte voneinander zu unterscheiden.[205] Ein echtes Pensionsgeschäft liegt nach § 340b Abs. 2 HGB dann vor, wenn der Pensionsnehmer sich verpflichtet, den in Pension genommenen Vermögensgegenstand zu einem bereits bestimmten oder durch den Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen.[206] § 340b Abs. 4 HGB regelt die bilanzielle Behandlung der echten Pensionsgeschäfte. Demnach sind die übertragenen Pensionsgüter weiterhin beim Pensionsgeber zu bilanzieren.[207] Da die übertragenen Vermögensgegenstände aufgrund dieser Regelung abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung nicht dem Pensionsnehmer zugerechnet werden, liegt hier eine spezielle Regelung des wirtschaftlichen Eigentums vor.[208]

[...]


[1] Vgl. Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum, S. 1.

[2] Vgl. § 39 Abs. 2 AO; Werndl, Eigentum, S. 36.

[3] Vgl. Berg/Schanne, BFH, DB 2002, S. 970.

[4] Vgl. Mayer, Steuerbilanz, Wpg 2003, S. 925.

[5] Vgl. § 4 Abs. 1 S.1 EStG.

[6] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. HGB.

[7] Vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1990, I R 43/86, BStBl. II 1990, S. 615; vom 21.10.1999, I R 43,44/98, BStBl. II 2000, S. 424.

[8] Vgl. Robertz, Zurechnung, S. 8.

[9] Vgl. IDW, Übergang, Wpg 2004, S. 952 ff.

[10] Vgl. Herzig, IAS/IFRS.

[11] Künftig wird die Bezeichnung IFRS zur Geltung kommen, welche die IAS beinhalten. Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen weiter der Begriff IAS verwendet.

[12] Soweit nicht anders benannt, meint IAS 39 nachfolgend die 2003 überarbeitete, ab 01.01.2005 geltende Fassung.

[13] Vgl. Herzig, Gewinnermittlung, in Endres u.a. (Hrsg.), S. 127.

[14] Vgl. Verordnung (EG) 1606/2002, ABlEG 2002, S. L 246-1.

[15] Vgl. Ammann/Müller, IFRS, S. 60f; Becker, Rechnungslegung, DK 2005, S. 286.

[16] Vgl. Herzig, Internationalisierung, in Küting u.a. (Hrsg.), S. 175 f.

[17] Vgl. BilReG, BGBl. I 2004, S. 3166.

[18] Vgl. Herzig, IAS, Wpg 2005, S. 211.

[19] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 1.

[20] Vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt (Hrsg.), EStG, § 5 Rz. 29.

[21] Vgl. Dziadkowski, Verankerung, BB 1986, S. 330; Bordewin, Handelsbilanz, DStR 1988, S. 669; BFH, Urteil vom 25.04.1985, IV R 83/83, BStBl. II 1986, S. 350.

[22] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 7 f.

[23] Vgl. § 5 Abs. 4a EStG.

[24] Vgl. Burkhalter, Maßgeblichkeitsgrundsatz, S. 97f.; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 10.

[25] Vgl. Herzig, IAS, Wpg 2005, S. 212 f.

[26] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, Vorwort.

[27] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, S. 77.

[28] Vgl. Oestreicher/Spengel, Maßgeblichkeit, S. 70f.

[29] Vgl. Herzig, Gewinnermittlung, in Endres u.a. (Hrsg.), S. 128.

[30] Vgl. Pellens/Gassen, EU-Verordnungsentwurf, KoR 2001, S. 139; a.A.: Oestreicher/Spengel, IAS, RIW 2001, S. 892f.

[31] Vgl. IFRS, framework, Anm. 10.

[32] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 32.

[33] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 34.

[34] Vgl. Hüttche, IAS, BB 2002, S. 1804ff.

[35] Vgl. Herzig / Bär , Zukunft, DB 2003, S. 5 f.

[36] Vgl. Spengel, Steuerliche Gewinnermittlung, S.8.

[37] Vgl. Kirchhof, Entwurf, StuW 2002, S. 10.

[38] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 41ff.

[39] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG.

[40] Vgl. Spengel, Steuerliche Gewinnermittlung, S. 10.

[41] Vgl. IAS 11(Auftragsfertigung), IAS 18 (Dienstleistungsgeschäfte) und 39 (Finanzinstrumente).

[42] Vgl. Wüstemann/Kierzek, Ertragsvereinnahmung, BB 2005, S. 427.

[43] Vgl. Spengel, Steuerliche Gewinnermittlung, S. 16f.

[44] Vgl. Moxter, Das Realisationsprinzip, BB 1984, S. 1781.

[45] Vgl. Haller, GAAP, Zfbf 1990, S. 771.

[46] Herzig, IAS/IFRS, S. 54.

[47] Vgl. § 246 Abs. 2 HGB, wonach Aktiv- und Passivposten sowie Erträge und Aufwendungen grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden dürfen.

[48] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, sowie § 240 Abs. 1 HGB. Demnach sind zum Abschlussstichtag Schulden und Vermögenswerte, Grundstücke, liquide Mittel und sonstige Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten.

[49] IAS 1.35f lässt eine Verrechnung dann zu, wenn der wirtschaftliche Gehalt des Geschäfts dadurch besser wiedergegeben wird als ohne Verrechnung und ist somit Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

[50] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 57, 457.

[51] Vgl. Achleitner/Wollmert/van Hulle, in: Baetge/Dörner/Kleekämper u.a.(Hrsg.), IAS, A III Rn. 104.

[52] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 57.

[53] Vgl. Herzig, Maßgeblichkeitsprinzip 2000, in: Küting/Weber (Hrsg.), S. 72f.

[54] Vgl. Robertz, Zurechnung, S. 1.

[55] Vgl. BFH, Urteil vom 09.03.1982, VIII R 160/81, BStBl. II 1982, S. 541; vom 20.01.1999, I R 69/97, BStBl. II 1999, S. 514.

[56] § 20 Abs. 2a EStG.

[57] Vgl. Schlotter, in: Littmann/Bitz/Pust (Hrsg.), EStG, § 20, Rn. 28.

[58] Vgl. Robertz, Zurechnung, S. 3.

[59] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile , S. 5.

[60] Vgl. Robertz, Zurechnung, S. 4.

[61] Vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/ FGO, § 39 Tz. 3, S. 56.

[62] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 28.

[63] Vgl. Mellwig/Weinstock, Zurechnung, DB 1996, S. 2351.

[64] Vgl. Bassenge, BGB, in: Palandt (Hrsg.), Überblick vor § 903 BGB, Rn. 1; Wolf, Sachenrecht, Rn. 44.

[65] Vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, § 3 Rn. 23.

[66] Vgl. §§ 903 ff. BGB.

[67] Vgl. Endriss, Handbuch, Rn. 309, S. 991.

[68] Vgl. BFH, Urteil vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, S. 348.

[69] Vgl. Stengel, Zurechnung, S. 4.

[70] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, S. 142, Rz. 65ff; BFH, Urteil vom 17.02.2004, BStbl. II 2004, S. 651.

[71] Vgl. Endriss, Handbuch, Rn. 304, S. 989f.

[72] Vgl. Kruse, in Tipke/Kruse, AO/ FGO, § 39 Tz. 22, S. 62.

[73] Vgl. BFH, Urteil vom 26.01.1970, IV R 144/66, BStBl. 1970 II, S. 264ff.

[74] Vgl. Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum.

[75] Vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24.09.1987, II 133/84, EFG 1988, S. 476.

[76] Vgl. Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum, S. 89.

[77] Vgl. Baetge/Ballwieser, Leasingobjekte, DBW 1978, S. 9; Köhlertz, Leasing, S. 94.

[78] Vgl. Oldenburger, Pensionsgeschäfte, S. 113.

[79] Vgl. BFH, Urteil vom 26.01.1970, IV R 144/66, BStBl. II 1970, S. 264; vom 22.08.1984, I R 198/80, BStBl. II 1985, S. 126; Mayer, Steuerbilanz, Wpg 2003, S. 926f.

[80] Vgl. IDW, Übergang, Wpg 2004, S. 952.

[81] Vgl. Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum, S. 88.

[82] Vgl. BFH, Urteil vom 15.02.2001, III R 130/95, BFH/NV 2001, S. 1041; Berg/Schanne, BFH, DB 2002, S. 970.

[83] Vgl. Findeisen/Roß, Zurechnung, DB 1999, S. 1077.

[84] Vgl. Herzig, Maßgeblichkeitsprinzip 1999, in: Albach u.a. (Hrsg.), S. 783.

[85] Vgl. Stengel, Zurechnung, S. 88f.

[86] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 45f.

[87] Vgl. Runge, in: Runge, Bremser, Zöller (Hrsg.), Leasing, S. 257ff.

[88] Vgl. Littmann, Tragweite, DStR 1969, S. 321; Runge, in: Runge/Bremser/Zöller (Hrsg.), Leasing, 1978, S. 257ff.

[89] Vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, S. 75ff; Endriss, Handbuch, Rn. 308, S. 991; Kruse, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/ FGO, § 39 Tz. 11, S. 58.

[90] Vgl. BFH, Urteil vom 10.07.1980, IV R 136/77, BStBl. 1981 II, S. 87.

[91] Vgl. Stobbe, Maßgeblichkeitsgrundsatz, BB 1990, S. 519.

[92] Vgl. BFH, Urteil vom 26.01.1970, IV R 144/66, BStBl. 1970 II, S. 271; vom 12.09.1991, III R 233/90, BStBl. II 1992, S. 182f; Urteil vom 15.07.1997, VIII R 56/93, BStBl. 1998 II, S. 155; Gruber/Kühnberger, Umstellung, DB 2001, S. 1733.

[93] BFH, Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl. 2000 II, S. 527ff.

[94] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 57.

[95] Vgl. BFH , Urteil vom 30.05.1984, I R 146/81, BStBl. 1984 II, S. 825.

[96] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 62.

[97] Vgl. Berg/Schanne, BFH, DB 2002, S. 970.

[98] Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2002, 17 K 3669/98 F, EFG 2002, S. 694.

[99] Vgl. Kirchhof, Steuerumgehung, StuW 1983, S. 182.

[100] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 123.

[101] Vgl. Art. 14 GG.

[102] Vgl. Danzer, Steuerumgehung, S. 83ff; Kirchhof, Steuerumgehung, StuW 1983, S. 182.

[103] Vgl. Fischer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 42 Rn. 73, S. 30.

[104] Vgl. Fischer, Substanz, StuW 1995, S. 87; FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2002, 17 K 3669//98 F, EFG 2002, S. 695.

[105] Vgl. Tipke, Steuerrechtsordnung, S. 1308ff.

[106] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 125.

[107] Vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1999, I R 43,44/98, BStBl. 2000 II, S.532; Unfried, Dividenden-Stripping, DStR 2000, S. 998.

[108] Vgl. Coase, Social Costs, in: The Journal of Law & Economics, 1960, S. 1ff.; Alchian, Property Rights, in: Il Politico 1965, S. 816ff.

[109] Vgl. Furubotn/Pejovich, Rights, in: Journal of Economic Literature 1972, S. 1140.

[110] Vgl. Richter/Furubotn, Institutionenökonomik, Tübingen 1996, S. 85.

[111] Im Folgenden werden die Begriffe asset und Vermögenswert synonym verwendet.

[112] Vgl. Matena, Vermögenszurechnung, Vorwort.

[113] Vgl. Zülch, GuV, S. 45; Böcking/Sittmann-Haury, Folgebewertung, BB 2003, S. 200.

[114] IAS 39.9.

[115] Vgl. Mujkanovic, Fair Value, S. 187; Baetge/Zülch/Matena, Accounting, StuB 2002, S. 366.

[116] Vgl. IAS 39.55 (a).

[117] Vgl. Herzig, IAS/IFRS, S. 43f.

[118] Vgl. Kap. C.I.1, S. 7.

[119] Vgl. Goebel, Konzernrechnungslegung, DB 1994, S. 2457; Wollmert/Achleitner, in: Baetge/Dörner/ Kleekämper u.a. (Hrsg.) , IAS, Kapitel II, Rn. 8.

[120] Vgl. Cairns, Applying, S. 87.

[121] Vgl. F. 57; Findeisen, US-GAAP, DB 1998, S. 482.

[122] Vgl. F. 49 (a); Littkemann/Schulte/Kraft, Bilanzierungssachverhalte, StuB, 2005, S. 333.

[123] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, S.110.

[124] Vgl. F. 10 und F. 12; Heno, Jahresabschluss, S. 78.

[125] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, S. 163.

[126] Vgl. Alvarez/Wotschofsky/Miething, Leasing, Wpg 2001, S. 933f; Fuchs, Leasingverhältnisse, DB 1996, S. 1833.

[127] Vgl. IAS 17.7; IAS 39.20.

[128] Vgl. F. 2.

[129] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, in: Haufe IAS-Kommentar , § 1 FRAMEWORK, Rn. 1.

[130] Vgl. IAS 32.11.

[131] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 9.

[132] Vgl. Heintges/Härle, Mittelstand, DB 2005, S. 173.

[133] Vgl. Lüdenbach, Neuerungen, BB 2002, S. 2114.

[134] Vgl. Kuhn/Scharpf, IAS 39, S. 4/151; Löw/Schildbach, Financial Instruments, BB 2004, S. 877.

[135] Vgl. IAS 39.20 (a).

[136] Vgl. IAS 39.20 (b).

[137] Vgl. IAS 39.20 (c).

[138] Vgl. IAS 39.23.

[139] Vgl. IAS 39.20 (a), 39.20 (b); Herzig, IAS/IFRS, S. 84; Niemeyer, Bilanzierung, S. 162, 169.

[140] Vgl. IASC, Accounting, S. 55, Rn. 5.7.

[141] Vgl. Heuser/Theile, IAS-Handbuch, Rz. 159.

[142] Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Fortentwicklung, BB 2002,
S. 2374.

[143] Vgl. RFH, Urteil vom 27.03.1928, I A 470/27, RStBl. 1928, S. 260–261; BFH, Urteil vom 14.03.1990, III B 90/88, BStbl. II 1990, S. 795; vom 08.04.1992, XI R 34/88, BStBl. II 1992, S. 893.

[144] H 13 Abs. 1 EStR; Vgl. BFH, Urteil vom 06.12.1990, IV R 3/89, BStBl. II 1991, S. 346; vom 19.06.1997, IV R 16/95 (V), BStBl. II 1997, S. 808; FG Hamburg, vom 26.01.1995, VI 264/91, EFG 1995, S. 611.

[145] Vgl. BFH, Urteil vom 19.06.1955, I 149/54 S, BStBl. III 1955, S. 266; vom 18.06.1975, I R 24/73, BStBl. II 1975, S. 811.

[146] Vgl. BFH, Urteil vom 02.09.1988, III R 53/84, BStBl. II 1988, S. 1009; vom 16.02.1990, III B 90/88, BStBl. II 1990, S. 794.

[147] Vgl. IDW, Rechnungslegung, S. 26.

[148] Vgl. Strobl, Matching Pinciple, in: FS Moxter, S. 418f.

[149] Vgl. Moxter, Bilanzrechtsprechung, S. 13f.

[150] Vgl. Döller, Leasing, BB 1971, S. 536.

[151] Vgl. Alvarez/Wotschofsky/Miething, Leasing, Wpg 2001, S. 934.

[152] Vgl. Hommel, GoB, S. 58.

[153] Vgl. Alvarez/Wotschofsky/Miething, Leasing, Wpg 2001, S. 934.

[154] Vgl. Küting/Hellen/Brakensiek, Leasing, BB 1998, S. 1466.

[155] IAS 17.29, sowie IAS 39.8(c).

[156] Vgl. Küting/Hellen/Brakensiek, Bilanzierung, DStR 1999, S. 40.

[157] Vgl. Kropp/Klotzbach, Exposure Draft, Wpg 2002, S. 1014.

[158] Vgl. Küting/Reuter, Stille Reserven, BB 2005, S. 708.

[159] Vgl. Bertsch/Kärchner, Derivative Instrumente, S. 734.

[160] Vgl. Gebhardt/Naumann, Financial Instruments, DB 1999, S. 1463.

[161] Vgl. Gassner/Göth/Tumpel, Optionsgeschäft, S. 91.

[162] Vgl. Mauritz, Derivative Finanzinstrumente, S. 7.

[163] Vgl. § 2 Abs. 2 WpHG.

[164] Vgl. Herzig, in: Fischer/Hömberg (Hrsg.): FS Baetge, S. 39.

[165] Vgl. Heuermann, Glattstellen, DB 2003, S. 1919; Barckow, Finanzinstrumente, S. 1.

[166] Vgl. Bley, Wertpapieroptionsgeschäfte, S. 5.

[167] Vgl. Tibo, Betriebsvermögen, DB 2001, S. 2371; Häuselmann, Aspekte, S. 47f.

[168] Vgl. Scharpf/Luz, Risikomanagement, S. 340ff; Burkert, Bilanzierung, S. 7.

[169] Vgl. Strieder/Ammedick, Probleme, DB 1999, S. 708.

[170] Vgl. Herzig/Briesemeister, Abbildung, DB 2002, S. 1570.

[171] Vgl. Steinbrenner, Optionsgeschäfte, S. 23ff.

[172] Vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 17/02, BStBl. II 2004, S. 126ff; vom 24.06.2003, IX R 2/02, BStBl. II 2003, S. 752ff.; Schick, Optionsgeschäfte, S. 5.

[173] Vgl. Vgl. Mauritz, Derivative Finanzinstrumente, S. 283.

[174] Vgl. Häuselmann/Wiesenbart, Fragen, DB 1990, S. 643.

[175] Vgl. Uszczapowski, Optionen, S. 85.

[176] Vgl. Lindner, Optionen, S. 13.

[177] Vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2003, IX R 2/02, BStBl. II 2003, S. 752ff.

[178] Vgl. Müller-Möhl, Optionen, S. 54.

[179] Vgl. Lindner, Optionen, S. 13.

[180] Vgl. Steinbrenner, Optionsrechte Vorwort/Einbandrückseite.

[181] Vgl. Mauritz, Derivative Finanzinstrumente, S. 281f.

[182] Vgl. Esser, Futures, S.63; Mauritz, Privatanleger, DB 1995, S. 698ff; BMF, Schreiben vom 10.11.1994, IV B 3 – S 2256 34/94, DB 1994, S. 2315f.

[183] Vgl. Schick, Optionsgeschäfte, S. 12.

[184] Vgl. Fleischer, DTB, DB 1995, S. 1781.

[185] Vgl. Treuberg/Scharpf, Aktienoptionen, DB 1991, S. 663.

[186] Vgl. Schick, Optionsgeschäfte, S. 12.

[187] Vgl. Mauritz, Derivative Finanzinstrumente, S. 284.

[188] Vgl. Fleischer, DTB, DB 1995, S. 1781.

[189] Vgl. Mauritz, Derivative Finanzinstrumente, S. 285; a.A. Treuberg/Scharpf, Akienoptionen, DB 1991, S. 663.

[190] Vgl. Welcker/Kloy/Schindler, Optionsgeschäft, S. 256ff.

[191] Vgl. Laux, Unternehmensrechnung, S. 4ff; Haugen/Senbet, Agency Problems, in: Journal of Finance 1981, S. 629ff; Jensen/Meckling, Theory of the Firm, in: Journal of Financial Economics 1976, S. 308.

[192] Vgl. PriceWaterhouseCoopers, Unternehmenssteuerreform, S. 195f.

[193] Vgl. FG Hamburg , vom 24.09.1987, II 133/84, EFG 1988, S. 474ff.

[194] Die Frist begann nach vollständiger Einzahlung der Anteile.

[195] Vgl. IDW, Übergang, Wpg 2004, S. 952.

[196] Vgl. § 340b HGB; Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S.127; Häuselmann, Aspekte, S. 30.

[197] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber, Bankbetriebslehre, S. 44.

[198] Aufgrund der einheitlichen Offenmarktpolitik der EZB haben Kreditgeschäfte mit Verpfändung von Sicherheiten mittlerweile die Wertpapierpensionsgeschäfte als vorrangiges Offenmarktinstrument abgelöst.

[199] Vgl. Clemm, Bilanzrecht, in: Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1979/1980, S. 180f.

[200] Vgl. Jahn, Pensionsgeschäfte, S. 4ff.

[201] Vgl. Gesell, Wertpapierleihe, S. 153.

[202] Vgl. Lohner, Pensionsgeschäfte, S. 130ff.

[203] Vgl. Matena, Vermögenszurechnung, S. 165.

[204] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 126.

[205] Vgl. Mayer, Kapitalgesellschaftsanteile, S. 127.

[206] Vgl. § 340b HGB; Häuselmann, Aspekte, S. 32.

[207] Vgl. § 340b Abs. 4 S.1 HGB.

[208] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung 1998, § 246 Rn. 266 u. § 340b Rn. 337ff.

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Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832491390
ISBN (Paperback)
9783838691398
DOI
10.3239/9783832491390
Dateigröße
547 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Erscheinungsdatum
2005 (Dezember)
Note
2,0
Schlagworte
gewinnermittlung zurechnung maßgeblichkeit
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Titel: Abgrenzung von wirtschaftlichem Eigentum nach HGB/Steuerrecht und IAS/IFRS am Beispiel von Options- und Pensionsgeschäften
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