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Indigene Landrechte im nationalen Kontext Indonesiens

Fallbeispiele Minangkabau (West Sumatra) und Kayan Dayak (Ost Kalimantan)

©2004 Magisterarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Landrechte der indigenen Bevölkerung außereuropäischer Regionen, in der Ethnologie als Teilgebiet des Bodenrechtes betrachtet, sind beim Aufeinandertreffen von globalen und regionalen Wirtschaftssystemen seit der Kolonialzeit von grundlegender Bedeutung. Während regionale Bevölkerungsgruppen die Rechtmäßigkeit des Besitzes und des Zugangs zu Ressourcen überwiegend im Rahmen ihrer eigenen Rechts- und Regelsysteme beurteilen, operieren globale und auch nationale Wirtschaftsunternehmen nahezu ausschließlich nach den Regeln des internationalen bzw. nationalen Rechts des Landes, in dem sie aktiv sind.
Aufgrund von Gegensätzlichkeiten und der oft prinzipiellen Unvereinbarkeit dieser beiden Rechts- und Regelsysteme kam es und kommt es dabei immer wieder zu Konflikten, die langfristig nicht selten auch gewaltsame Auseinandersetzungen zur Folge haben. Eine mangelnde Kenntnis regionaler Besitzrechte beim Erwerb von Nutzungsrechten auf Land oder zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen führt dabei häufig zu einer Verschärfung derartiger Konflikte. Missverständnisse und Unkenntnisse beider Seiten über die Rechts- und Regelsysteme der jeweils anderen Seite spielen hier eine wichtige und nicht zu unterschätzende Rolle.
In dieser Arbeit werden exemplarisch die Landrechte (engl.: landrights) der in Westsumatra lebenden Minangkabau und der im östlichen Teil von Kalimantan (Borneo) lebenden Kayan Dayak im Kontext des Nationalstaates Indonesien betrachtet. Als Landrechte gelten dabei, nach der Definition von Bodenrecht, alle normativen Regeln einer Gesellschaft, die den Besitz und die Nutzung von landwirtschaftlich genutztem oder nutzbarem Land betreffen. Andere Bereiche des Bodenrechtes, dies betrifft Regeln des Besitzes und der Nutzung von Ressourcen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Land handelt, wurden aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit hierbei ausgeklammert.
In der hier vorgestellten Arbeit wird Bodenrecht als ein Teilbereich des umfassenderen Konzeptes der Besitzrechte (engl.: property rights) behandelt. Besitzrechte werden demnach als eine spezielle Art von Beziehungen zwischen sozialen Einheiten in Bezug zu bestimmten Objekten betrachtet. Die Halter von Besitzrechten besitzen dabei eine Vielzahl von Rechten, die beispielsweise unter anderem deren Nutzung, die Nutzung von Erträgen aus der Nutzung von Objekten und die Weitergabe von Rechten an andere soziale Einheiten betreffen. […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8646
Hartel, Frank: Indigene Landrechte im nationalen Kontext Indonesiens - Fallbeispiele
Minangkaban (West Sumatra) und Kayan Dayak (Ost Kalimantra)
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Universität zu Köln, Magisterarbeit, 2004
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http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

Vorbemerkung
Fremdsprachliche Begriffe sind, sofern es sich nicht um einen englischsprachigen Begriff handelt, kursiv
und durch Angabe der jeweiligen Sprache gekennzeichnet. Im Kapitel 5 sind Begriffe und Zitate aus der
bahasa minang und in Kapitel 6 Begriffe und Zitate aus den Sprachen der Kayan nicht gesondert gekenn-
zeichnet. Die Schreibweise der bahasa indonesia, der bahasa minang und der Sprachen der Kayan folgt
der neueren indonesischen Orthographie. In Begriffen und Zitaten aus den Sprachen der Kayan wird in
Ergänzung dazu der Glottalstop durch ein Apostroph (`) markiert. Wenn nicht anders angegeben, handelt
es sich bei Begriffen aus den Sprachen der Kayan um westliches Kayan nach Hudson (1978: 31). Da es
auch im westlichen Kayan je nach Region verschiedene Dialekte gibt, verwende ich, wenn es sich nicht
um Begriffe des Dialekts der am Mendalam lebenden Kayan handelt, aus Gründen der Konsistenz die von
Jérôme Rousseau benutzten Begriffe eines Dialektes des westlichen Kayan, der von den in Zentralborneo
am Oberlauf des Baluy-Flusses lebenden Kayan gesprochen wird. Für Übersetzungen von Begriffen und
Zitaten aus diesem Dialekt wurde das von Rousseau publizierte Wörterbuch (1974b), sowie eine vom
selben Autor veröffentlichte Wörterliste (1998: 331ff) herangezogen. Bei der Darstellung der in
Zentralborneo am Mendalam lebenden Kayan wurden die von Ngo verwendeten Begriffe benutzt (1989,
1996). Artikel vor fremdsprachlichen Begriffen richten sich nach der Bedeutung des jeweiligen Begriffes
in der wörtlichen Übersetzung. So würde beispielsweise der indonesische Begriff tanah pusaka (Land,
das ein Erbe darstellt; ererbtes Land; ind.) als ,das tanah pusaka` erwähnt werden.
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Dt.
Datuk, Datuek (Titel hoher adat-Funktionäre der Minangkabau, insbesondere
pangulu tragen einen solchen Titel; bahasa minang)
ind.
indonesisch
IWF
Internationaler Währungsfond
KAN
Kerapatan Adat Nagari (adat-Ratsversammlung einer nagari; ind.)
mal.
malaiisch
NGO
Non Governmental Organisation
nl.
niederländisch
UUD 45
Undang-undang dasar von 1945 (Grundlegendes Gesetz von 1945 / Verfassung
der Republik Indonesien; ind.)
UUPA
Undang-undang Pokok Agraria (Grundlegendes Agrargesetz; ind.)

4
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 6
2. Forschungsgeschichtlicher Überblick... 8
3. Der Ansatz von Franz von Benda-Beckmann ... 11
4. Bodenrechte in Indon esien... 13
4.1.
Die nationale Gesetzgebung ... 15
5. Die Minangkabau ... 21
5.1.
Überblick... 21
5.2.
Die Minangkabau in der ethnologischen Forschung ... 22
5.3.
Soziopolitische Organisation... 23
5.3.1.
Verwandtschaft ... 26
5.3.1.1.
Heirat ... 27
5.3.2.
Stratifikation, Status und Autorität ... 27
5.4.
Kosmologie und Religion ... 29
5.5.
Der adat der Minangkabau... 30
5.6.
Wirtschaftsweise... 31
5.7.
Das Bodenrecht der Minangkabau... 32
5.7.1.
Objektbezogene Konzeption... 32
5.7.2.
Besitzrechtsformen in Bezug auf den Besitzer ... 33
5.7.2.1.
Kommunaler Besitz (tanah ulayat) ... 33
5.7.2.2.
Deszendenzgruppenbesitz (tanah pusako) ... 34
5.7.2.3.
Individueller Besitz ... 35
5.7.3.
Transfer und Erwerb von Rechten an Land ... 36
5.7.3.1.
Distribution und Zugang zu tanah pusako... 36
5.7.3.1.1.
Distribution von tanah pusako in einer stratifizierten buah gadang... 38
5.7.3.1.2.
Temporärer Transfer von harato bei der Heirat eines Gruppenmitglieds ... 38
5.7.3.2.
Transformation von harato pancaharian zu harato pusako... 39
5.7.3.3.
Kauf und Verkauf... 40
5.7.3.4.
Verpfändung von Land (pagang gadai) ... 41
5.7.3.5.
Schenkung (hibah) ... 44
5.7.3.6.
Kultivierung neuen Landes und Nutzung von tanah ulayat ... 45
5.7.3.7.
Konflikte um den Zugang zu Land... 45
5.7.4.
Zusammenfassung... 47
6. Die Kayan Dayak ... 50
6.1.
Überblick... 50
6.2.
Forschungsstand ... 53
6.3.
Soziopolitische Organisation... 54

5
6.3.1.
Stratifikation, Status und Autorität ... 56
6.3.2.
Verwandtschaft ... 59
6.3.2.1.
Heirat ... 59
6.4.
Kosmologie und Religion ... 61
6.5.
Wirtschaftsweise... 64
6.6.
Das Bodenrecht der Kayan... 67
6.6.1.
Objektbezogene Konzeption... 67
6.6.2.
Besitzrechtsformen in Bezug auf den Besitzer ... 67
6.6.2.1.
Kommunaler Besitz ... 68
6.6.2.2.
Verwandtschaftsgruppenbesitz (daven pesaka) ... 68
6.6.3.
Transfer und Erwerb von Rechten an Land ... 69
6.6.3.1.
Schwendung von Primärwald und Nutzung des uma-Territoriums ... 69
6.6.3.2.
Distribution, Vererbung und Zugang zu daven pesaka ... 70
6.6.3.3.
Konflikte um den Zugang zu Land... 72
6.6.3.3.1.
Konflikte mit fremden Bevölkerungsgruppen und nationalen Akteuren... 72
6.6.4.
Zusammenfassung... 73
7. Adat-Bodenrechte und nationales Recht ... 75
8. Abschließende Betrachtungen und Ansätze für weitergehende Forschungen ... 77
Literatur ... 78
Zitierte Internetdokumente ... 87
Zitierte Gesetzesausschnitte... 88
Undang-undang dasar 1945
... 88
Undang-undang nomor 5 tahun 1960 tentang peraturan dasar pokok-pokok agraria
... 88
Undang-undang nomor 41 tahun 1999 tentang kehutanan
... 91

6
1. Einleitung
Diese Arbeit behandelt das Landrecht der in Westsumatra lebenden Minangkabau und der im östlichen
Teil von Kalimantan lebenden Kayan Dayak im Kontext des Nationalstaates Indonesien.
Als Landrecht kann man Rechts- und Regelsysteme bezeichnet, die den Besitz, die Nutzung und den
Zugang zu Land regeln. In der Ethnologie werden diese als Teil des Bodenrechtes betrachtet. Das Boden-
recht einer Gesellschaft umfasst dabei alle Regeln, die die Verteilung und Nutzung von Grund und Boden
und seiner Ressourcen bestimmen (Hirschberg 1999: 55f). Der Begriff Bodenrecht bezieht sich somit auf
Land im Sinne von Grund und Boden und damit primär auf Land, das für den Anbau von Nutzpflanzen
oder auch weidewirtschaftlich genutzt wird oder nutzbar ist. Es umfasst daneben aber auch Regeln der
Nutzung durch Jagd- und Sammeltätigkeit und Regeln, die den Zugang zu Ressourcen regulieren. In
dieser Arbeit wird Landrecht entsprechend dieser Definition als Bodenrecht betrachtet. Es beinhaltet
damit alle normativen Regeln einer Gesellschaft, die den Besitz und die Nutzung von landwirtschaftlich
genutztem oder nutzbarem Land betreffen. Andere Bereiche des Bodenrechtes, dies betrifft Regeln des
Besitzes und der Nutzung von Ressourcen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftlich genutztes oder
nutzbares Land handelt, werden dabei jedoch ausgeklammert.
1
Beim Bodenrecht handelt es sich um einen Teilbereich des umfassenderen Konzeptes der Besitzrechte
(property rights), die als Beziehungen zwischen sozialen Einheiten in Bezug zu bestimmten Objekten
betrachtet werden:
,,Property rights are legal relationships between social entities with respect to valuable objects. They
connect property holders and elements of the physical environment and define the rights and options
holders have vis-à-vis others, the temporal duration of such rights and the conditions under which such
rights can be acquired." (F. von Benda-Beckmann 2001a: 298).
Die Halter von Besitzrechten besitzen dabei eine Vielzahl von Rechten, die beispielsweise unter anderem
deren Nutzung, die Nutzung von Erträgen aus der Nutzung von Objekten und die Weitergabe von
Rechten an andere soziale Einheiten betreffen. Besitzrechte werden daher auch nach einer von Maine
geprägten Metapher als ein Bündel von Rechten (,bundle of rights`) betrachtet, in dem sämtliche Rechte
enthalten sind, die der Besitzer eines Objektes in Bezug auf das Objekt besitzt (siehe Maine 1986 [1861]).
In Indonesien sind die Besitzrechte einer Ethnie ein Bestandteil ihres adat (ind.). Mit diesem Begriff wird
in Indonesien das ideell-normative System einer Gesellschaft bezeichnet, das sämtliche Regeln, Ge-
bräuche und Moralvorstellungen, sowie kosmologische und religiöse Anschauungen umfassen kann und
das in seiner Gesamtheit den adat der jeweiligen Gesellschaft darstellt (siehe F. von Benda-Beckmann
1979: 113f). Das Bodenrecht einer Ethnie ist daher in Indonesien in der Regel ein normativer Teilbereich
ihres adat. Adat-Besitzrechte und adat-Bodenrechte spielen in den ländlichen Gebieten Indonesiens eine
1
Dies betrifft damit unter anderem auch Wasserrechte, obwohl diese als Teil des Bodenrechtes gelten, der insbe-
sondere bei einer agrikulturellen Wirtschaftsweise von essentieller Bedeutung ist. Aufgrund der besonderen Eigen-
schaften und der daraus resultierenden besonderen Charakteristiken der Nutzungsweise dieser Ressource werden
Wasserrechte in der Regel aber auch als separater Bereich des Bodenrechtes betrachtet (siehe Biezeveld 2002:
197ff).

7
bedeutende Rolle, da die lokale Bevölkerung überwiegend den Regeln ihres adat folgt (siehe Bundschu
1994). Neben den adat-Bodenrechten ist in Indonesien aber auch das nationale Recht von nicht unerheb-
licher Bedeutung. So orientieren sich insbesondere auf der nationalen Ebene agierende Akteure, hierzu
gehören auch ausländische Unternehmen, am nationalen Recht. Zudem gibt es seit der Unabhängigkeit
Indonesiens Bemühungen des Staates, adat-Besitzrechte in Rechte nach der nationalen Gesetzgebung
umzuwandeln.
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die adat-Bodenrechte der im ländlichen Raum lebenden Minangkabau und
der Kayan Dayak vor dem Hintergrund der nationalen Gesetzgebung zum Bodenrecht darzustellen.
2
Hierbei werden auch Bestrebungen des Staates und von Akteuren der nationalen Ebene berücksichtigt,
soweit sie für das Bodenrecht der beiden Ethnien von Bedeutung sind. Gegensätze und Gemeinsamkeiten
zwischen der Konzeption des nationalen Rechts und der Bodenrechte der beiden Ethnien werden heraus-
gearbeitet und aus konzeptionellen Gegensätzen resultierende, potentielle Konfliktgründe hervorgehoben.
Die Darstellung orientiert sich dabei an dem von Franz von Benda-Beckmann vorgestellten analytischen
Ansatz, der es ermöglicht, Besitzrechte im gesamtgesellschaftlichen Kontext zu betrachten (von Benda-
Beckmann 1999). Aufgrund des eingeschränkten Umfangs dieser Arbeit können jedoch diachrone Ent-
wicklungen, dies betrifft insbesondere Entwicklungen von der späten Kolonialzeit bis zum Ende der
Regierungszeit von Suharto, nicht dargestellt werden. Für die Minangkabau kann hier jedoch auf die
Arbeiten von Franz und Keebet von Benda-Beckmann verwiesen werden (1979, 1985). Da zum Boden-
recht der in der indonesischen Provinz Ostkalimantan (ind.: Kalimantan Timur) lebenden Kayan Dayak
seit dem Ende der Kolonialzeit keine Arbeiten erschienen sind (siehe 6.2), bezieht sich die Darstellung
dieser Ethnie überwiegend auf die im östlichen und zentralen Teil des malaysischen Bundesstaates
Sarawak lebenden Kayan Dayak. Für die Betrachtung des Bodenrechtes der Kayan Dayak im nationalen
Kontext Indonesiens wurden jedoch in Ergänzung dazu auch Arbeiten über die im Nordosten der
indonesischen Provinz Westkalimantan (ind.: Kalimantan Barat) lebenden Kayan Dayak herangezogen.
Nach einer Darstellung des theoretischen Hintergrunds und einem Überblick über das nationale Rechts-
system wird das Bodenrecht beider Ethnien in deren gesamtgesellschaftlichem Kontext dargestellt.
Hierbei erfolgt zunächst ein Überblick über die soziopolitische Organisation ihrer Gesellschaften, deren
Kosmologie und Religion und deren Wirtschaftsweise, die bei der Betrachtung des Bodenrechtes von
Bedeutung ist. Bei der Darstellung des Bodenrechtes werden dann die Rechte sozialer Einheiten in Bezug
auf Land behandelt. Als kommunale Besitzrechte werden in diesem Zusammenhang die Besitzrechte der
größten und umfassendsten soziopolitischen Einheiten bezeichnet, da es sich dabei sowohl bei den
Minangkabau, als auch bei den Kayan Dayak um Einheiten handelt, die autonome Siedlungen darstellen.
Im Anschluss daran folgt eine Darstellung der Möglichkeiten des Transfers und des Erwerbs von Rechten
2
Die adat-Bodenrechte regionaler Ethnien können dabei entsprechend der Bedeutung des Begriffes ,indigen` im
Kontrast zum nationalen Bodenrecht als indigene Bodenrechte bezeichnet werden. Da mit dem Begriff ,indigen`
aber in der Regel innerhalb eines Nationalstaates lebende Bevölkerungsgruppen bezeichnet werden, die gegenüber
einer nationalen Mehrheitsbevölkerung in der Minderheit sind und die in einem angestammten Siedlungsareal leben
(siehe Hirschberg 1999: 184), ist die Verwendung dieses Begriffes für in Indonesien lebende Ethnien jedoch
problematisch, da es in Indonesien keine einheitliche nationale Mehrheitsbevölkerung gibt und nach dem indo-
nesischen Grundgesetz (UUD 45) die Angehörigen aller Ethnien gleichermaßen indonesische Staatsbürger sind,
sofern sie dessen Grundprinzipien (ind.: Pancasila) anerkennen.

8
in Bezug auf Land. In diesem Abschnitt werden auch mögliche Konflikte über den Zugang zu Land und
Mechanismen zur Beilegung solcher Konflikte behandelt, sofern in vorangegangenen Abschnitten nicht
bereits darauf eingegangen wurde. Nach der Darstellung des Bodenrechtes beider Ethnien erfolgt dann im
abschließenden Teil eine Gegenüberstellung der grundlegenden Konzepte dieser Bodenrechtssysteme mit
denen des nationalen Rechts.
2. Forschungsgeschichtlicher Überblick
Die Beschäftigung mit den Besitzrechten der im Gebiet des heutigen Indonesien lebenden indigenen
Bevölkerung war besonders in der Zeit der niederländischen Kolonialherrschaft ein wichtiges Thema von
Forschungen zu deren Kultur und Lebensweise. Diesen Forschungen lag ab der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts oftmals eine evolutionistische Sichtweise zugrunde, nach der eine Entwicklung von gemein-
schaftlichen Besitzrechten zu privaten oder individuellen Besitzrechten als zwangsläufig und unvermeid-
lich angesehen wurde. Besitzverhältnisse, bei denen gemeinschaftliche Besitzrechte eine wesentliche
Rolle spielen, wurden dabei als eine Form des Urkommunismus wahrgenommen (siehe von Benda-
Beckmann 1999: 16), während dagegen Besitzverhältnisse, wie sie in Ländern der europäischen
Hemisphäre seit Mitte des 19. Jahrhunderts existierten, als das Ergebnis eines langen zivilisatorischen
Entwicklungsprozesses betrachtet wurden, der zwangsläufig zu einer Herausbildung individueller Besitz-
rechte als dominierender Besitzrechtsform führen würde. Die Dominanz individueller Besitzrechte in den
Besitzrechtsverhältnissen der Bevölkerung der Länder der europäisch-nordamerikanischen Hemisphäre
wurde und wird zudem seit dieser Zeit als grundlegend für die ökonomische Entwicklung dieser Länder
angesehen (siehe F. von Benda-Beckmann 2001a: 294f).
Die ersten systematischen Forschungen zu den Rechtssystemen der im damaligen Niederländisch-
Ostindien lebenden einheimischen Bevölkerung wurden von dem niederländischen Rechtswissenschaftler
Cornelis van Vollenhoven und seinem Schüler Barend ter Haar durchgeführt. Van Vollenhoven unter-
teilte bei seinen Untersuchungen den adat der einheimischen Bevölkerung in adat-Regeln mit und ohne
Sanktionen. Adat-Regeln, die Sanktionen enthalten, wurden von ihm als adatrecht (nl.) klassifiziert. Er
folgte dabei der ursprünglichen Definition dieses Konzeptes durch Snouck Hurgronje, der adatrecht als
,,the adats that have legal consequences" definierte (1893: 357, nach Holleman 1981: 5). Van Vollen-
hoven definierte Adatrecht als die Sammlung aller nicht kodifizierten und damit als adat klassifizierbaren
Verhaltensregeln der Einheimischen, die Sanktionen enthalten und die demnach als ,Recht` klassifiziert
werden können (van Vollenhoven 1918: 14, nach Holleman 1981: 7). Aufgrund vergleichender Unter-
suchungen zu den Rechtssystemen der Bevölkerung verschiedener Regionen untergliederte van Vollen-
hoven das Gebiet des damaligen Niederländisch-Ostindien in 19 Rechtsgebiete (nl.: rechtskringen). Er
betrachtete diese Rechtsgebiete dabei als geographische Regionen, innerhalb derer das adatrecht der
Bevölkerung nach dem von ihm verwendeten Klassifikationsschema größere Ähnlichkeiten miteinander
aufwies als mit dem adatrecht der Bevölkerung benachbarter Regionen (siehe Holleman 1981: 41ff).
Von besonderer Bedeutung bei der Systematisierung des adatrechts waren die von van Vollenhoven
eingeführten Konzepte der rechtsgemeenschappen (nl.) und des beschikkingsrecht (nl.). Als rechts-
gemeenschappen (Rechtsgemeinschaften) wurden dabei von van Vollenhoven alle Einheiten einer
organisierten indigenen Gesellschaft betrachtet, die konstituierte Körperschaften darstellen und a) einen

9
eigenen Repräsentanten, sowie b) über eigenen kommunalen Besitz inklusive Land verfügen (Holleman
1981: 43). Diese Rechtsgemeinschaften galten nach van Vollenhoven als in internen Angelegenheiten
rechtlich autonome Gemeinschaften. Das Recht dieser Rechtsgemeinschaften zugunsten ihrer Mitglieder
und unter Ausschluss von Nichtmitgliedern über das gesamte Land, Wasser und andere Ressourcen inner-
halb ihres Territoriums frei verfügen zu können wurde von van Vollenhoven als beschikkingsrecht
(Verfügungsrecht; nl.)
3
bezeichnet (ebd.). Er betrachtete das beschikkingsrecht dabei als ein religiös
basiertes Recht, das eine fundamentale Verbindung zwischen einer menschlichen Gruppe und den Göttern
und Geistern des Landes widerspiegelt, auf dem diese lebt (ebd.: XLVI). Das beschikkingsrecht ist im
adatrecht die Grundlage einer ganzen Reihe weiterer Rechte, die im beschikkingsrecht einer Gemein-
schaft enthalten sind, von mehr oder weniger individuellem Charakter sind und von Personen oder
Gruppen auf der Basis ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft ausgeübt werden können (ebd.: 43f).
Eine Rechtsgemeinschaft tritt somit nach außen hin als eine Einheit mit kommunalem Besitz auf. Der
kommunale Besitz dieser Einheit beinhaltet dabei aber nicht nur den Besitz der Gemeinschaft als Ganzes,
sondern auch sämtliche Besitzrechte ihrer Mitglieder.
Die von van Vollenhoven eingeführte Konzeption des adatrecht (ind.: hukum adat) wurde in den
zwanziger und dreißiger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts zu einem regulären Bestandteil des
ostindienweiten Rechtssystems, der parallel zum Kolonialrecht für die einheimische Bevölkerung
Gültigkeit besaß (siehe ter Haar 1979 [1948]: 10ff). Dieser Dualismus des kolonialen und nach der Unab-
hängigkeit Indonesiens nationalen Rechtssystems wurde im Bereich des Agrarrechts ab 1960 durch das
grundlegende Agrargesetz (UUPA) formal beendet. Dennoch wird adatrecht bis heute vor nationalen
Gerichten verhandelt (siehe 5.7.3.7). Auch ist das adatrecht nach wie vor ein untergeordneter Bestandteil
der nationalen Gesetzgebung. Die von van Vollenhoven eingeführten Konzepte des adatrecht spielen
dabei bis heute eine bedeutende Rolle (siehe 4.1).
Nach dem Ende der Kolonialzeit wurde die Diskussion über die Bodenrechtssysteme indigener Gemein-
schaften von Debatten über die Vor- und Nachteile kommunaler und individueller Besitzrechte dominiert.
Hierbei spielte insbesondere die Frage nach der Bedeutung individueller Besitzrechte bei der Evolution
der ökonomischen Organisation indigener Gesellschaften eine wichtige Rolle (siehe von Benda-
Beckmann 1999: 20). Ab Ende der sechziger Jahre verlagerte sich dann der Schwerpunkt dieser
Diskussion zu einer Debatte über die Frage nach den ökonomischen und ökologischen Vor- und Nach-
teilen bestimmter Besitzrechtsformen bei der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen.
Dieser Wandel in der Betrachtungsweise indigener Besitzrechtsformen, bei dem nach wie vor die
Dichotomie kommunaler versus individueller Besitzrechte im Vordergrund steht, wurde durch den 1968
von Garrett Hardin veröffentlichten Aufsatz ,,The Tragedy of the Commons" ausgelöst. In seinem
3
Die Einführung und Verwendung des Begriffes beschikkingsrecht durch van Vollenhoven wurde von vielen
Forschern teilweise heftig kritisiert. Der Begriff beschikkingsrecht leitet sich vom Verb beschikken (verfügen; nl.)
ab und lässt sich wörtlich als ,Verfügungsrecht` übersetzen. Die Bedeutung des Begriffes ,Verfügungsrecht über
Besitz` umfasst im Niederländischen und im Deutschen auch die Möglichkeit einer permanenten Übertragung von
Besitz. Im Gegensatz dazu kann aber eine Rechtsgemeinschaft des adatrechts nach van Vollenhoven keine
permanente Übertragung von Besitz vornehmen. Der Begriff beschikkingsrecht wurde deshalb als zu missverständ-
lich kritisiert (siehe Holleman 1981: 278). In der neueren englischsprachigen Literatur wird beschikkingsrecht daher
nicht mehr als ,right of disposal`, sondern als ,right of avail` übersetzt.

10
Aufsatz, der in der von ihm ausgelösten Debatte bis heute eine zentrale Rolle spielt, postulierte Hardin
eine zwangsläufige Zerstörung natürlicher Ressourcen, wenn sich diese in kommunalem Besitz befinden
und gemeinschaftlich bewirtschaftet werden (1968). Sein Postulat basiert dabei auf der Annahme, das
Individuen bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen immer eine Abwägung zwischen dem
maximal erzielbaren Ertrag und dem durch eine Bewirtschaftung der Ressource verursachten Schaden
vornehmen würden. Ressourcen, die sich in gemeinschaftlichem Besitz befinden, würden daher zwangs-
läufig degradiert werden, da die Kosten der Degradierung von allen Individuen einer Gemeinschaft
getragen werden würden, während der erwirtschaftete Ertrag dem jeweiligen Individuum direkt und in
voller Höhe zugute kommen würde (Hardin 1968: 1244). Als eine Lösung dieses Problems wurde in der
Folge eine Kontrolle natürlicher Ressourcen durch den Staat oder eine Privatisierung kommunaler
Besitzrechte und damit deren Umwandlung in individuelle Besitzrechte vorgeschlagen (siehe Ostrom
1990: 9ff). Diese hauptsächlich von Soziologen und Politikwissenschaftlern geführte Diskussion über die
Vor- und Nachteile kommunaler Besitzrechte (siehe hierzu auch Schlager & Ostrom 1992) hat sich
seitdem zu einem geradezu hegemonialen Diskurs entwickelt, da sich Hardin's Postulat und die daraus zu
ziehenden Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit gewichtigen politischen und wirtschaftlichen
Interessen von Staaten der heutigen postkolonialen Welt befinden (siehe Appell 1995: 32f, von Benda-
Beckmann 1999: 20).
4
Vor diesem Hintergrund vollzog sich in der öffentlichen Wahrnehmung der
Bevölkerung von Ländern der nordamerikanisch-europäischen Hemisphäre in den letzten beiden Jahr-
zehnten ein hauptsächlich von NGO's und Umweltschutzorganisationen propagierter Wandel in der
Betrachtungsweise von Besitzrechten indigener Gemeinschaften. Nach dieser Sichtweise gelten indigene
Gemeinschaften nun als die Bewahrer der natürlichen Umwelt, da sie im Gegensatz zu anderen
Organisationen am ehesten in der Lage seien, natürliche Ressourcen tragfähig zu bewirtschaften (siehe
von Benda-Beckmann 1999: 20, Berkes 1989).
In der ethnologischen Diskussion über die Bodenrechtssysteme der indigenen Bevölkerung von Borneo
spielte in den siebziger und achtziger Jahren insbesondere die Frage nach möglichen Abhängigkeiten der
Beschaffenheit der Besitzrechtssysteme von Faktoren der natürlichen Umgebung eine Rolle. So vertraten
einige Autoren die Ansicht, dass die Beschaffenheit der Besitzrechtssysteme zu einem großen Teil von
ökologischen Faktoren bestimmt wird und Teil der Anpassung einer menschlichen Gemeinschaft an deren
natürliche Umgebung ist (Appell 1971 und 1997, Dove 1980). Andere Autoren, die dies in Frage stellten,
waren dagegen der Ansicht, dass hier eher soziokulturelle Faktoren maßgeblich seien (so unter anderen
Dixon 1974 und Weinstock 1979).
In der neueren ethnologischen Literatur zu den Bodenrechten indigener Bevölkerungsgruppen spielen oft
wirtschaftstheoretische Ansätze eine wichtige Rolle. Der Schwerpunkt dieser neueren Ansätze, denen
meist das aus den Wirtschaftswissenschaften stammende Modell der Neuen Institutionen Ökonomie
zugrunde liegt (siehe beispielsweise Banks 1997, Ensminger 1997), ist die Untersuchung der Handlungen
von Individuen innerhalb existierender institutioneller Rahmenbedingungen (Finke 1999: 7), da nach der
Neuen Institutionen Ökonomie die Handlungen von Individuen durch formelle und informelle
4
In der Ethnologie wurde Hardin`s Postulat heftig kritisiert und gilt heute als widerlegt: ,,Hardin's critics [...] have
shown that Hardin's argument was historically uninformed, sociologically naive, economically simplistic, and just
plain wrong." (Appell 1995: 34).

11
Institutionen bestimmt werden. Als Institutionen werden dabei alle Arten von Regeln und Normen
betrachtet, die eine Gesellschaft strukturieren: ,,Institutions are the rules of the game in a society [...]"
(North 1990: 3). Bodenrechte werden somit nach diesem Modell als Institutionen betrachtet, die den
Zugang zu natürlichen Ressourcen zwischen einzelnen Akteuren einer Gesellschaft regeln. Aus diesem
Grund werden Bodenrechte auch als besonders wichtige Institutionen erachtet, da es sich damit um
Institutionen handelt, die die ökonomische Entwicklung einer Gesellschaft entscheidend beeinflussen
können (Finke 1999: 23). Der nicht nur von Hardin (1968), sondern auch von Demsetz (1967) geprägte
und von Ostrom (1990, Schlager & Ostrom 1992) weiterentwickelte Ansatz, bei dem die Dichotomie
kommunaler versus individueller Besitz im Zentrum steht, wird dagegen in der Ethnologie oft als zu sehr
vereinfachend und daher als wenig sinnvoll abgelehnt (siehe Appell 1995: 34f, F. von Benda-Beckmann
2001a: 300). Dies trifft in geringerem Ausmaß jedoch auch auf Ansätze zu, die sich an der Neuen
Institutionen Ökonomie orientieren, da diese Ansätze möglichen gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen
normativen institutionellen Rahmenbedingungen und sozialen Praktiken oft zu wenig Beachtung
schenken (siehe Franz von Benda-Beckmann 2001a: 296ff). Zudem wird in solchen Ansätzen die Rolle
des Staates häufig nur unzureichend berücksichtigt, da der Staat nicht nur institutionelle Rahmen-
bedingungen schafft und für deren Einhaltung sorgt, sondern in vielen postkolonialen Staaten zudem als
eigenständiger Akteur und als Besitzer natürlicher Ressourcen auftritt (siehe ebd.). Da sich Ansätze,
denen die Neue Institutionen Ökonomie zugrunde liegt, hauptsächlich auf die ökonomische Bedeutung
von Besitzrechtsverhältnissen konzentrieren, wird in solchen Ansätzen die Bedeutung politischer
Prozesse in innergesellschaftlichen Diskursen über Fragen des Besitzrechts und damit deren Bedeutung
bei der Umsetzung und Neuformulierung von Regeln des Besitzrechts einer Gesellschaft meist kaum
erfasst.
3. Der Ansatz von Franz von Benda-Beckmann
Ein neuerer Ansatz zur Analyse und zum Verständnis von Besitzrechtssystemen stammt von Franz von
Benda-Beckmann. Ausgehend von einer Kritik an der Unzulänglichkeit der bisherigen Ansätze, denen oft
aus den Wirtschaftwissenschaften stammende Modelle zugrunde liegen, stellt er einen Ansatz vor, der
den Anspruch erhebt, die Vielschichtigkeit und Komplexität von Besitzrechtssystemen und deren zentrale
Stellung in der soziopolitischen Struktur von Gesellschaften zu erfassen. Dieser würde somit im Gegen-
satz zu bisherigen Ansätzen eine holistische Analyse von Besitzrechtsverhältnissen und deren Einbettung
in die Struktur von Gesellschaften, sowie deren Rolle in innergesellschaftlichen Wandlungsprozessen
ermöglichen.
Franz von Benda-Beckmann definiert Besitzrechte als eine spezielle Art sozialer Beziehung zwischen
sozialen Einheiten, dabei kann es sich auch um einzelne Personen handeln, in Bezug auf materielle oder
immaterielle Objekte, die für wertvoll erachtet werden (siehe von Benda-Beckmann 1999: 21ff). Eine
solche Besitzrechtsbeziehung lässt sich in vier Elemente untergliedern. Dabei handelt es sich um die
sozialen Einheiten, die Halter der Besitzrechte sind, die Objekte der Besitzrechtsbeziehung, die Be-
ziehungen zwischen deren Haltern und anderen in Bezug auf diese Objekte und die zeitliche Dimension
der Besitzrechtsbeziehung. Soziale Einheiten können dabei Personen, Verwandtschaftsgruppen, Ver-
einigungen, Ortschaften oder Staaten sein. Diese treten nach außen hin zwar als eine Einheit auf, können

12
intern aber auf verschiedenste Art und Weise differenziert sein. Bei materiellen Objekten von Besitz-
rechtsbeziehungen handelt es sich oft um Teile der natürlichen Umgebung. Deren Konzeptionalisierung
kann jedoch extrem variabel sein. So sind beispielsweise je nach Ethnie und Region grundlegende Unter-
schiede in deren räumlicher Konzeption und in deren Kategorisierung anhand physischer Eigenschaften
möglich (ebd.: 24). In Beziehungen zwischen den Haltern von Besitzrechten an Objekten und anderen
sozialen Einheiten besitzen erstere eine mehr oder weniger umfangreiche Anzahl von Rechten ver-
schiedenster Art und verschiedensten Umfangs in Bezug auf diese Objekte. Auch kann der Besitz von
Rechten für dessen Halter mit der Erfüllung bestimmter Pflichten verbunden sein. Ferner können Besitz-
rechte durch Transaktionen erworben werden oder im Rahmen eines Austausches an andere transferiert
werden. Wie alle sozialen Beziehungen beinhalten auch Besitzrechtsbeziehungen eine zeitliche
Konzeption. So haben bestimmte, temporäre Besitzrechtsbeziehungen nur eine von vornherein festgelegte
Dauer. Eine Besonderheit von Besitzrechtsbeziehungen ist die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung über
die Lebenszeit eines individuellen Halters hinaus. Die Kontinuität von Besitzrechtsbeziehungen wird
dabei über eine Vererbung oder einen vergleichbaren Transfer, sowie durch deren Bindung an
kontinuierlich durch die Zeit existierende Einheiten, wie sie beispielsweise eine Abstammungsgruppe
oder der Staat darstellen, erreicht. (ebd.: 27).
Besitzrechtsbeziehungen spielen in verschiedenen Ebenen der sozialen Organisation einer Gesellschaft
eine Rolle. Franz von Benda-Beckmann unterscheidet hierbei vier Ebenen: kulturelle Ideale und
Ideologien, konkretere normative und institutionelle Regulationen, tatsächlich existierende Besitzrechts-
beziehungen und tatsächliche soziale Praktiken (siehe ebd.: 22). Auf der ideellen Ebene existieren dabei
kulturelle Konzeptionen und Ideologien, die definieren, was Besitz ist oder was es sein sollte, sowie für
welche Zwecke es verwendet werden sollte und warum. Da es in vielen Gesellschaften nicht nur eine
Ideologie, sondern mehrere, sich oft widersprechende Ideologien gibt, können hier auch parallel zu-
einander verschiedene ideologische oder ideelle Besitzrechtskonzepte existieren (siehe ebd.: 30). Diese,
der ideellen Ebene zuzuordnenden Konzeptionen spielen wiederum in legalen Konzepten, Regeln,
Rechten und Pflichten der Mitglieder einer Gesellschaft eine zentrale Rolle. Im Gegensatz zur ideellen
Ebene sind die Konzepte und Regeln der regulatorischen Ebene jedoch sehr viel spezifischer in der
Definition von Besitzrechten und der damit verbundenen Pflichten, sowie in der Definition des besitz-
rechtlichen Statuses natürlicher Ressourcen. Die Regelsysteme dieser Ebene beinhalten Regeln, die alle
legalen Arten und Aspekte von Besitzrechtsverhältnissen definieren und regulieren. Kulturelle und ideo-
logische Konzeptionen der Objekte und Ressourcen, die Grundlage von Besitzrechtsbeziehungen sein
können, sind hierbei fundamental.
Im Gegensatz zu der ideellen und der regulatorischen Ebene umfassen die Ebenen der Besitzrechts-
beziehungen und der sozialen Praktiken die tatsächlich existierenden sozialen Beziehungen und
Praktiken. Diese müssen nicht zwangsläufig den Regeln und Vorgaben der ideellen und regulatorischen
Ebenen entsprechen. Auch können Besitzrechtsbeziehungen einen multifunktionalen Charakter haben und
Teil eines komplexen Netzwerks sozialer Beziehungen sein. Innerhalb solcher Netzwerke stellen Besitz-
rechtsbeziehungen nur einen Teilaspekt dar, der aber von wesentlicher Bedeutung sei kann (siehe ebd.:
33). Die Ebene der tatsächlichen sozialen Praktiken umfasst dagegen einerseits zwischenmenschliche
Interaktionen und Dispute, in denen es um konkrete Rechte an Objekten geht, und andererseits aber auch
soziale Prozesse, in denen Besitzrecht und dessen Regeln reproduziert und verändert werden. Diese

13
Prozesse haben wiederum Auswirkungen auf die ideelle und die regulatorische Ebene, in dem Regeln
verändert werden oder die Überzeugungskraft von Ideologien beeinflusst wird (siehe ebd.: 33ff). In
Gesellschaften, in denen eine rechtspluralistische Situation existiert, können zudem, neben Disputen über
die richtige Form von Besitzrechtsverhältnissen, auch Dispute über die Frage, wann welches Rechts-
system oder welche Ideologie anzuwenden sei, eine bedeutende Rolle spielen.
Die Differenzierung zwischen ideellen und normativen Ebenen einerseits und den tatsächlich existenten
Besitzrechtsbeziehungen, sowie den tatsächlich stattfindenden sozialen Interaktionen andererseits ist ein
wichtiger Aspekt dieses Ansatzes, da tatsächlich existierende Besitzrechtsbeziehungen nicht unbedingt
den Regeln der normativen Ebene entsprechen müssen. Dies ist insbesondere bei Untersuchung der tat-
sächlichen Relevanz von Besitzrechtssystemen von Bedeutung. Auch ist es möglich, dass sich Besitz-
rechtsstrukturen innerhalb einer Gesellschaft verändern, ohne das dies zwangsläufig Auswirkungen auf
das normative Besitzrechtssystem haben muss. Weiterhin ermöglicht der Ansatz von Franz von Benda-
Beckmann eine Untersuchung der politischen Bedeutung von Besitzrechten. So können die Besitzrechts-
strukturen einer Gesellschaft zwar von eminenter politischer Bedeutung sein, dies muss sich aber nicht
unbedingt in den Konzepten und Regelsystemen der ideell-normativen Ebenen niederschlagen. Unter-
suchungen tatsächlich existenter Besitzrechtsverhältnisse könnten es deshalb ermöglichen, deren tatsäch-
liche politische Bedeutung zu erfassen. Da es sich bei Besitzrechtssystemen nicht um statische Regel-
systeme handeln muss, die ausschließlich durch eine Legislative ,,von oben" verändert werden können
5
,
würden auch Untersuchungen sozialer Prozesse, in denen Besitzrechte eine Rolle spielen, zum Ver-
ständnis von Zusammenhängen zwischen den ideell-normativen Ebenen und den Ebenen der sozialen und
politischen Prozesse einer Gesellschaft beitragen können.
Der Ansatz von Franz von Benda-Beckmann stellt damit eine analytische Möglichkeit dar, die
Komplexität von Besitzrechtssystemen und Besitzrechtsverhältnissen im gesamten Kontext einer Gesell-
schaft zu erfassen, ohne zu sehr zu vereinfachen. Dies kann jedoch auch von Nachteil sein, da
Forschungsarbeiten, die sich an seinem Ansatz orientieren, nicht nur das Bodenrechtssystem, sondern alle
Bereiche einer Gesellschaft, in denen Bodenrechte eine Rolle spielen, einbeziehen müssen. Andererseits
lassen sich mit diesem Ansatz jedoch die Nachteile vereinfachender Modelle vermeiden, die zu unvoll-
ständigen Aussagen führen können oder sich von vornherein nur auf eng abgegrenzte Teilbereiche einer
Gesellschaft beschränken können. Genau dies ist auch der Vorteil der holistischen Herangehensweise des
Ansatzes von Franz von Benda-Beckmann gegenüber anderen, vereinfachenden Ansätzen, da er es er-
möglicht, die Bedeutung von Besitzrechten in ihrer gesamten Komplexität in allen Bereichen einer
Gesellschaft zu untersuchen.
4. Bodenrechte in Indonesien
In Indonesien gibt es mehrere verschiedene, gültige Rechtssysteme, in denen Besitz- und Bodenrechte
eine Rolle spielen. Dabei handelt es sich um das nationale Recht, den adat und das islamische Recht
5
So geht beispielsweise der von Ostrom verfolgte Ansatz von der impliziten Vorraussetzung aus, das Ver-
änderungen legaler Besitzrechtssysteme nahezu ausschließlich ,,von oben" erfolgen (siehe Ostrom 1990, Schlager &
Ostrom 1992).

14
(ind.: hukum syariat). Die Rechtssituation in Indonesien lässt sich daher als eine rechtspluralistische
Situation charakterisieren.
Die Konzeption und die grundlegenden Prinzipien des nationalen Rechtssystems beruhen auf denen des
kolonialen Rechtssystems, dessen Konzeption der des niederländischen Rechtssystems entsprach
6
(siehe
F. von Benda-Beckmann 1979: 203ff). Dies betrifft sowohl legale Konzepte (siehe 4.1), als auch die
Form der Rechtsprechung. Beim nationalen Recht handelt es sich daher, ebenso wie beim nieder-
ländischen Recht, um ein faktuelles Recht, in dem Fälle von einem Gericht durch die Bewertung von
Fakten anhand eines Kodexes, hierbei handelt es sich um die in einem konkreten Fall anwendbaren
Gesetze, beurteilt werden. Das Rechtssystem lässt den Gerichten dabei nur wenig Raum für vom
jeweiligen Kodex abweichende Entscheidungen. Nach Abschluss einer solchen Verhandlung wird dann
durch das Gericht ein Urteil gesprochen. Die Rechtssprechung erfolgt somit autoritativ durch eine formal
neutrale, juristische Institution, die in ihren Entscheidungen an die jeweils gültige Gesetzgebung
gebunden ist.
Neben dem nationalen Recht spielt in Indonesien aber auch der adat als anerkanntes, gültiges Rechts-
system eine wichtige Rolle. Der adat wird dabei von den Gerichten als adat-Recht (ind.: hukum adat) im
Sinne des von van Vollenhoven eingeführten Konzeptes (siehe Kapitel 2) verhandelt und interpretiert.
Dementsprechend werden adat-Regeln bei Verhandlungen nach dem adat-Recht von den Gerichten wie
kodifizierte Gesetzestexte als feste, unflexible Fallregeln interpretiert (siehe K. von Benda-Beckmann
1984: 21ff). Obwohl nach der Unabhängigkeit Indonesiens durch die Legislative Versuche unternommen
wurden, die dualistische Struktur des kolonialen Rechtssystems, das aus den Bereichen Kolonialrecht und
adatrecht (nl.) bestand, durch die Schaffung eines einheitlichen nationalen Rechts zu beenden, ist das
adatrecht als hukum adat nach wie vor von großer Bedeutung und wird in ländlichen Gebieten Indo-
nesiens bis heute vor nationalen Gerichten verhandelt (siehe 5.7.3.7).
Das islamische Recht ist als Rechtssystem auch im überwiegend islamischen Indonesien von Bedeutung.
Da dieses aber sowohl bei den Minangkabau, als auch bei den Kayan Dayak im Bodenrecht keine oder
nur eine unbedeutende Rolle spielt, wird hier auf dessen Darstellung verzichtet. Teilbereiche des
islamischen Rechts, die im Bodenrecht der in dieser Arbeit betrachteten Ethnien eine Rolle spielen,
werden jedoch im jeweiligen Kontext berücksichtigt. Für einen Überblick über Besitzrechte im
islamischen Recht sei an dieser Stelle auf die Darstellung der grundlegenden Prinzipien des islamischen
Rechts in der Arbeit von Franz von Benda-Beckmann über Besitzrechte bei den Minangkabau verwiesen
(1979: 197ff).
Im folgenden Abschnitt werden nun die Grundzüge der nationalen Gesetzgebung zum Agrar- und Boden-
recht Indonesiens dargestellt.
6
Grundlage des kolonialen Rechtssystems war das Burgerlijk Wetboek voor Nederlandsch Indië (nl.), eine Kopie
des niederländischen Burgerlijk Wetboek (nl; siehe Bundschu 1994: 100).

15
4.1.
Die nationale Gesetzgebung
Das nationale Bodenrecht Indonesiens beruht auf dem Grundlegenden Agrargesetz (UUPA)
7
von 1960.
Dieses Gesetz, das die auf dem Agrargesetz von 1870 beruhende niederländische Kolonialgesetzgebung
ablöste, ist bis heute die rechtliche Grundlage der Agrargesetzgebung Indonesiens.
8
Es basiert auf Artikel
33, Absatz 3 des Grundgesetzes (UUD 45)
9
, in dem festgelegt ist, dass Land im Sinne von Boden (ind.:
bumi) der Kontrolle des Staates unterstellt ist.
10
Der Staat, der laut Artikel 2, Absatz 1 des UUPA auch als
organisierte Herrschaft des Volkes betrachtet wird
11
, tritt dabei als Repräsentant des Volkes auf und hat
dem Grundgesetz zufolge die Aufgabe, für das größtmögliche Wohl des Volkes zu sorgen. Mit dem
UUPA wurde einerseits der Dualismus zwischen adatrecht und nationalem Recht und andererseits das
Prinzip der Domeinverklaring (nl.), das eine wichtige Grundlage des Agrargesetzes von 1870 darstellte,
aufgehoben. Diesem Prinzip zufolge sollte alles Land, für das kein Rechtstitel des Eigentums (nl.: eigen-
dom) existierte, eine Domäne des Staates sein (F. von Benda-Beckmann 1979: 211). Dies bedeutete, das
der Staat sich als Eigentümer sämtlichen Landes betrachtete, das nach dem kolonialen Recht nicht Eigen-
tum anderer war. Im Gegensatz zur kolonialen Gesetzgebung ist der Staat nun prinzipiell nicht mehr
Eigentümer von Land, sondern nur noch für die Kontrolle und Regulierung des Zugangs zu Land ver-
antwortlich. Im UUPA und im UUD 45 wird dies durch die Verwendung des Wortes ,,menguasai" ausge-
drückt. Dieses Wort hat sowohl die Bedeutung von ,,kontrollieren", als auch die Bedeutung von
,,beherrschen" bzw. ,,regieren". Man kann Artikel 2, Absatz 1 des UUPA daher dahingehend inter-
pretieren, dass der Staat als höchste Autorität die Verfügungsgewalt über sämtliches Land und die darin
enthaltenen natürlichen Ressourcen besitzt. Das UUPA basiert ausdrücklich auf dem Pancasila-Prinzip
12
einer sozial gerechten Gesellschaft. Land wird nach dem UUPA nicht als ein kommerzielles Gut be-
7
ind.: Undang-Undang Pokok Agraria. Es handelt sich dabei um das Gesetz Nr. 5/1960.
8
Das UUPA ist Grundlage zahlreicher, seit 1960 erlassener Verordnungen, die jeweils einzelne Bereiche des
nationalen Bodenrechtes genauer regeln oder vorherige Verordnungen ersetzen. Aufgrund ihrer großen Anzahl ist es
jedoch unmöglich, diese hier näher zu behandeln. Eine vollständige Sammlung befindet sich, ebenso wie die hier
zitierten Teile des UUPA, im Sammelband von Boedi Harsono (2000).
9
ind.: Undang-Undang dasar 1945.
10
Bumi dan air dan kekayaan alam yang terkandung di dalamnya dikuasai oleh Negara dan dipergunakan untuk
sebesar-besarnya kemakmuran rakyat. ­ Land, Wasser und Reichtum der Natur, der darin enthalten ist, werden
durch den Staat kontrolliert und für die größtmögliche Wohlfahrt des Volkes genutzt. (ind.)
11
Atas dasar ketentuan dalam pasal 33 ayat (3) Undang-undang Dasar dan hal-hal sebagai yang dimaksud dalam
pasal 1, bumi, air dan ruang angkasa, termasuk kekayaan alam yang terkandung di dalamnya itu pada tingkatan
tertinggi dikuasai oleh Negara, sebagai organisasi kekuasaan seluruh rakyat. ­ Auf Grundlage der Festlegung in
Artikel 33, Absatz 3 des Grundgesetzes und gleichlautender Bestimmungen, die in Artikel 1 festgelegt sind, werden
Land, Wasser und Luftraum einschließlich des Reichtums der Natur, der darin enthalten ist, auf höchster Ebene
durch den Staat als einer Organisation der umfassenden Herrschaft des Volkes kontrolliert. (ind.)
12
Die Staatsphilosophie Indonesiens (ind.: Pancasila), die in der Präambel des Grundgesetzes festgelegt wurde,
umfasst die folgenden fünf Prinzipien: Glaube an den einen und einzigen Gott, Menschlichkeit, Nationalismus,
Demokratie und soziale Gerechtigkeit.

16
trachtet, das gekauft und verkauft werden kann
13
, sondern als fundamentales Mittel, um die Versorgung
der Bevölkerung zu sichern und ihren Wohlstand zu vergrößern (siehe Bundschu 1994: 107). Der Staat
hat in diesem Kontext die Aufgabe, dieses Ziel durch eine Regulierung des Zugangs zu Land und dessen
Nutzung zu erreichen. Dementsprechend wird in Artikel 13 festgelegt, dass alle landwirtschaftlichen
Aktivitäten das Ziel verfolgen sollten, die Produktion zu steigern, den Wohlstand der Bevölkerung zu
erhöhen und den indonesischen Bürgern einen Lebensstandard zu garantieren, der der menschlichen
Würde angemessen ist.
14
Nach Artikel 11, Absatz 1 müssen rechtliche Verbindungen von Personen und
Rechtskörperschaften mit Land reguliert werden, um den größtmöglichen Wohlstand der Bevölkerung zu
erreichen. Auch wird in Artikel 6 festgelegt, das sämtliche Rechte an Land eine soziale Funktion haben
sollen. Nach Artikel 7 ist exzessiver Landbesitz und die exzessive Kontrolle von Land nicht erlaubt, um
die Bedürfnisse der Allgemeinheit nicht zu schädigen. Personen und Rechtskörperschaften, die Rechte an
agrikulturellem Land besitzen, sind verpflichtet, dieses aktiv zu nutzen, ohne ausbeuterische Methoden
anzuwenden (Artikel 10, Absatz 1). Ebenso sollten Schäden, die durch eine Kultivierung von Land
verursacht werden könnten, vermieden werden (Artikel 15).
Im UUPA werden eine Reihe von Rechten definiert, die unter der Kontrolle des Staates an Personen,
Personengruppen und Rechtskörperschaften vergeben werden und in deren Besitz sein können (Artikel 4).
Dabei handelt es sich um Bodenrechte, Rechte auf die Nutzung von Wasser und Rechte auf die Nutzung
natürlicher Ressourcen (Artikel 16). Bei den Bodenrechten, die in den Artikeln 20 bis 49 näher erläutert
werden, handelt es sich unter anderem um Rechte auf den Besitz und die Nutzung von agrikulturellem
Land, sowie um Rechte an Land für den Besitz und die Errichtung von Gebäuden
15
. Die grundlegendsten
Rechte für die Nutzung agrikulturellen Landes sind die folgenden drei Rechte:
1) Hak milik (ind.). Hierbei handelt es sich um ein Recht, das im wesentlichen dem Eigentumskonzept
der kolonialen Gesetzgebung (nl.: eigendom) entspricht (siehe F. von Benda-Beckmann 1979: 212).
Hak milik ist das umfassendste Recht auf den Besitz von Land. Der Eigentümer (ind.: pemilik) kann
Land, das ihm gehört, vererben, verpfänden und verkaufen, sofern er sich an Artikel 6 hält (siehe
oben). Hak milik unterliegt dem Zwang der Registrierung nach Artikel 19 bei einem Katasteramt
(ind.: kantor pendaftaran tanah).
2) Hak guna usaha (ind.). Dabei handelt es sich um ein Recht auf die Nutzung von Land, das direkt vom
Staat kontrolliert wird und sich somit in Staatsbesitz befindet. Hak guna usaha wird für 25 bis
maximal 35 Jahre gewährt und kann jeweils um weitere 25 Jahre verlängert werden.
13
Entscheidungen und Vorhaben nationaler Behörden scheinen diesem Prinzip heute nicht mehr grundsätzlich zu-
grundezuliegen. Mittlerweile scheint zumindestens bei nationalen Behörden und Institutionen der oberen Ebene eine
zum Teil auf neoliberalen Annahmen beruhende Ansicht weit verbreitet zu sein, nach der die Schaffung eines
Marktes, auf dem Land ge- und verkauft werden kann, eine grundlegende Vorraussetzung für die weitere wirtschaft-
liche Entwicklung des Landes darstellen würde (siehe von Ben da-Beckmann 1999: 17f).
14
Eine vollständige Wiedergabe der hier zitierten Gesetzesausschnitte befindet sich im Anhang.
15
Im einzelnen handelt es sich dabei um das Recht auf Land, für das kein Rechtstitel des Eigentums existiert,
Gebäude zu errichten und zu besitzen (ind.: hak guna bangunan), sowie um das Recht, Land zum Zweck der
Erstellung von Gebäuden zu pachten (ind.: hak sewa untuk bangunan).

17
3) Hak pakai (ind.). Dies ist ein allgemeines Nutzungsrecht an Land, bei dem es sich um Eigentum (ind.:
milik) handelt oder das sich in Staatsbesitz befindet. Die Gewährung von hak pakai kann sich auf die
agrarwirtschaftliche Nutzung von Land oder das Sammeln von Produkten beziehen.
Prinzipiell gibt es im UUPA somit nur das Eigentumsrecht und Nutzungsrechte an Land. Indonesier, die
nicht Landeigentümer sind, haben daher nur Nutzungsrechte an Land, über das der Eigentümer oder der
Staat jederzeit verfügen kann. Bodenrechte, die auf dem adat beruhen, werden jedoch anerkannt, solange
sie nicht die nationalen Interessen und die Interessen des Staates tangieren (Artikel3).
16
In Artikel 5 wird
dies gegenüber Artikel 3 noch einmal betont, indem festgelegt wird, dass das adat-Recht (ind.: hukum
adat) ein gültiges Agrarrecht darstellen soll.
17
Bodenrechte, die auf dem adat beruhen, sind aber auch
nach diesem Artikel ungültig, sobald Interessen des Staates berührt werden. Auch dürfen sich adat-
Bodenrechte nicht im Widerspruch zum nationalen Recht befinden. Problematisch ist jedoch eine in
diesem Gesetz fehlende Definition des Begriffes adat-Recht, da der im kolonialen Recht vorhandene
formale Dualismus zwischen adat-Recht und kolonialem bzw. nationalem Recht aufgehoben wurde. So
ist nun unklar, ob mit diesem Begriff ein nationales adat-Recht oder die sich je nach Ethnie unter-
scheidenden, lokalen Bodenrechtssysteme bezeichnet werden (siehe Slaats 1999: 93). Ein nationales adat-
Recht, das von seiner Intention her mit dem adat-Recht der Kolonialzeit vergleichbar wäre, existiert
jedenfalls bis heute nicht, obwohl hierzu von einigen indonesischen Rechtswissenschaftlern bereits
Vorarbeiten geleistet wurden (ebd.). Ein weiteres Problem ist eine fehlende genaue Definition des
Begriffes hak ulayat. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Übernahme des von van Vollenhoven
eingeführten Konzeptes des beschikkingsrecht (nl.; siehe Hooker 1978: 118f, sowie Kapitel 2). Dement-
sprechend wird im nationalen Recht unter dem Begriff hak ulayat primär das Besitzrecht einer
kommunalen Gemeinschaft verstanden (Hooker 1978). Neben der Existenz dieses nicht weiter
differenzierten kommunalen adat-Besitzrechtes wird im nationalen Recht aber auch die Existenz
individueller adat-Besitzrechte berücksichtigt. Diese können bei einem Katasteramt als hak milik
registriert werden, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass seine Besitzrechte dem adat ent-
16
Dengan mengingat ketentuan-ketentuan dalam pasal 1 dan 2 pelaksanaan hak-ulayat dan hak-hak yang serupa
itu dari masyarakat-masyarakat hukum adat, sepanjang menurut kenyataannya masih ada, harus sedemikian rupa
sehingga sesuai dengan kepentingan nasional dan Negara, yang berdasarkan atas persatuan bangsa serta tidak
boleh bertentangan dengan undang-undang dan peraturan-peraturan lain yang lebih tinggi. ­ Im Hinblick auf die
Bestimmungen aus Artikel 1 und 2 muss die Umsetzung von hak-ulayat und gleichartiger Rechte von adat-Rechts-
gesellschaften, solange diese ihrem tatsächlich noch existierenden adat folgen, solcherart sein, dass sie sich im Ein-
klang mit den nationalen Interessen und den Interessen des Staates befindet, die auf der Einheit der Nation basieren.
Ebenso darf diese nicht gegen andere, übergeordnete Gesetze und Verordnungen verstoßen. (ind.)
17
Hukum agraria yang berlaku atas bumi, air dan ruang angkasa ialah hukum adat, sepanjang tidak bertentangan
dengan kepentingan nasional dan Negara, yang berdasarkan atas persatuan bangsa, dengan Sosialisme Indonesia
serta dengan peraturan-peraturan yang tercantum dalam Undang-undang ini dan dengan peraturan perundang-
undangan lainnya, segala sesuatu dengan mengindahkan unsur-unsur yang bersandar pada hukum agama. ­ Das
gültige Agrarrecht auf Land, Wasser und Luftraum ist das adat-Recht, solange es nicht den nationalen Interessen
und denen des Staates, die auf der Einheit der Nation basieren, dem indonesischen Sozialismus, sowie den in diesem
Gesetz enthaltenen Bestimmungen und anderen Verordnungen der Gesetzgebung widerspricht. In jedem Fall sollten
Elemente beachtet werden, die auf religiösem Recht basieren. (ind.)

18
sprechen.
18
Eine solche Registrierung würde somit zu einer Umwandlung von adat-Besitzrechten zu hak
milik führen. Hak milik wird dabei als individuelles Eigentum betrachtet und Registrierungszertifikate
können in der Regel nur auf einzelne Personen ausgestellt werden (Bundschu 1994: 125). Da die Existenz
von Privateigentum im Gegensatz zu kommunalem Besitz als grundlegende Vorraussetzung für eine wirt-
schaftliche Entwicklung gilt (siehe von Benda-Beckmann 1999: 17f), gab es seit Anfang der achtziger
Jahre mehrere Programme, die eine Konvertierung von adat-Besitzrechten in individuelles Eigentum
(ind.: hak milik) fördern sollten. Diese Programme waren bisher jedoch insbesondere in Gebieten
außerhalb von Java nicht besonders erfolgreich.
19
Während das UUPA primär die Nutzung und den Besitz von agrikulturellem Land regelt, wird die
Nutzung von Waldgebieten durch das Forstgesetz von 1999 (ind.: Undang-undang No. 41/1999 tentang
Kehutanan) geregelt. Mit diesem Gesetz wurde das ältere Forstgesetz von 1967 (ind.: Undang-undang
No. 5/1967 tentang Ketentuan-ketentuan Pokok Kehutanan) abgelöst. Ebenso wie das UUPA beruht das
Forstgesetz auf Artikel 33, Absatz 3 des Grundgesetzes. Es enthält auch die Festlegung, dass sämtlicher
Wald und alle darin enthaltenen natürlichen Ressourcen der Kontrolle des Staates unterstehen (Artikel 4,
Absatz 1). Im Gegensatz zum UUPA hat der Staat nach Artikel 4, Absatz 2 jedoch a) das Recht, alle
Angelegenheiten, die den Wald und die darin enthaltenen Ressourcen betreffen, zu regeln, b) das Recht,
festzulegen, welche Gebiete als Waldgebiete gelten, und c) das Recht, zu bestimmen, über welche Rechte
Menschen in Bezug auf Wald und Waldgebiete verfügen können. Entsprechend dem Rechtsstatus des
Landes, auf dem der Wald wächst, wird zwischen Staatswald (ind.: hutan negara) und Wald, der auf
Land wächst, an dem Rechte existieren (ind.: hutan hak), unterschieden (Artikel 5, Absatz 1, sowie
Artikel 1). Sämtlicher Wald, der auf Land wächst, an dem keine Rechte existieren, gilt danach als hutan
negara. Die Regierung hat zudem das Recht, festzulegen, welche Waldgebiete den Status hutan negara
oder hutan hak besitzen (Artikel 5, Absatz 3). Eine Registrierung von Landeigentum ist in Waldgebieten
nur möglich, wenn es sich dabei offiziell um agrikulturelles Land handelt. Eine Registrierung oder An-
erkennung von Eigentumsrechten an Wald ist somit nicht möglich. Für die Nutzung von Wald können
aber vom Staat Nutzungsgenehmigungen an Privatpersonen, Kooperativen, indonesische Privatfirmen
und Firmen, die sich in Staatsbesitz befinden, erteilt werden (Artikel 26 bis 29). In Bezug auf adat-Rechte
enthält das Forstgesetz dieselben Bestimmungen, wie Artikel 3 des UUPA (Artikel 4, Absatz 3 und
Artikel 67, Absatz 1b). Im Gegensatz zum UUPA wird im Forstgesetz jedoch festgelegt, dass Wald, der
zum Territorium einer adat-Rechtsgesellschaft gehört (hutan adat), als hutan negara zu betrachten ist
18
Die Registrierung von Rechtstiteln auf den Besitz und die Nutzung von Land wird durch die Verordnungen der
Regierung Nr. 24/1997 (ind.: Peraturan Pemerintah No. 24/1997 tentang Pendaftaran Tanah) und des Agrar-
ministers Nr. 3/1997 (ind.: Peraturan Menteri Negara Agraria No. 3/1997) geregelt. Adat-Besitzrechte können nur
in Rechtstitel umgewandelt werden, die im UUPA unter Artikel 16 aufgeführt sind.
19
Das erste derartige Programm, das 1981 gestartete Proyek Operasi Nasional Agraria (PRONA; ind.), führte nicht
wie beabsichtigt zu einer massenhaften Registrierung von Land (Slaats 1999: 98). Kaum erfolgreicher war bisher
auch das 1995 mit Unterstützung der Weltbank und Australiens begonnene Indonesian Land Administration Projekt
(ILAP bzw. ind.: Projek Administrasi Pertanahan, PAP). Obwohl im Rahmen des ILAP eine systematische
Registrierung von Land erfolgte, wurden bis 1999 in Java nur 1,2 Millionen Zertifikate ausgestellt (Worldbank
2000: 3). Im Rahmen des PRONA wurden bis 1990 in derselben Region 2,7 Millionen Zertifikate vergeben
(Bundschu 1994: 125).

19
(Artikel 1, Absatz 6 und Artikel 5, Absatz 2). Adat-Rechtsgesellschaften, die in Waldgebieten leben,
haben daher nur Nutzungsrechte an hutan negara. Diese beinhalten das Recht den Wald zu bewirt-
schaften und Waldprodukte zu sammeln (Artikel 67, Absatz 1). Da der Staat uneingeschränkt über die
Nutzung von hutan negara bestimmen kann, können Nutzungsgenehmigungen auch ohne Berück-
sichtigung existierender adat-Besitzrechte an Dritte vergeben werden. Adat-Rechtsgesellschaften sollen
nach Artikel 67, Absatz 1c des Forstgesetzes aber die Möglichkeit erhalten, im Rahmen von Ent-
wicklungsprogrammen am nationalen Fortschritt teilzuhaben: ,,Masyarakat hukum adat sepanjang
menurut kenyataannya masih ada dan diakui keberadaannya berhak: [...] c. mendapatkan pemberdayaan
dalam rangka meningkatkan kesejahteraannya." ­ ,,Adat-Rechtsgesellschaften haben, solange diese
ihrem tatsächlich noch existierenden adat folgen und dessen Existenz anerkannt ist, das Recht: [...] c. die
Befähigung zu erhalten, im Rahmen eines Plans ihr Wohlergehen zu erhöhen." (ind.)
Da mit dem UUPA als Grundlage der nationalen Agrargesetzgebung die Domeinverklaring aufgehoben
wurde, ist der Staat heute nicht mehr Eigentümer sämtlichen Landes, das nicht Eigentum anderer ist.
Stattdessen reguliert der Staat nun formal im Interesse des indonesischen Volkes den Besitz und die
Nutzung von Land. Er besitzt dabei aber nach wie vor eine alles beherrschende Position. Ebenso wie der
koloniale Staat hat auch der indonesische Staat das Recht, Rechtstitel für den Besitz und die Nutzung von
Land zu vergeben, bei dem es sich nicht um Eigentum nach dem nationalen Recht (hak milik) handelt.
Das Eigentumsrecht nimmt dabei, wie auch schon im kolonialen Recht, als umfassendstes Recht eine
dominierende Position ein, da es sich bei allen anderen Rechten des nationalen Rechts nur um Nutzungs-
rechte an Land handelt. Adat-Bodenrechte werden im nationalen Recht zwar anerkannt, sind aber gegen-
über Ansprüchen des Staates und Bestimmungen der Gesetzgebung nur von untergeordneter Bedeutung.
So kann sich der Staat bei der Vergabe von Rechten jederzeit über adat-Bodenrechte und damit über
adat-Besitzrechte lokaler Bevölkerungsgruppen hinwegsetzen, wenn dies erforderlich sein sollte. Der
Staat kann aber auch Rechtstitel aufheben, die nach dem nationalen Recht vergeben wurden. Dies ist nach
Artikel 18 des UUPA möglich, wenn wichtige nationale oder staatliche Bedürfnisse dies erfordern sollten.
Ist das der Fall, kann das Land gegen Zahlung einer Entschädigung vom Staat übernommen werden.
Diese Bestimmung des UUPA erlaubt dem Staat in besonderen Fällen somit auch eine Übernahme und
damit Enteignung von Land, für das ein Rechtstitel des Eigentums (hak milik) existiert. Eine
Konvertierung von adat-Rechten in Eigentumsrechte verschafft deren Besitzern daher nicht dieselbe
Rechtssicherheit gegenüber staatlichen Ansprüchen, die beispielsweise im deutschen Recht gegenüber
Grundeigentümern besteht.
Zu den Bereichen, die vom Staat als besonders wichtig erachtet werden, gehören vor allem auch natür-
liche Ressourcen und deren Ausbeutung. So wird in Artikel 8 des UUPA festgelegt, dass die Ausbeutung
natürlicher Ressourcen grundsätzlich durch den Staat reguliert wird. Da auch Wald als natürliche
Ressource betrachtet wird, die es auszubeuten gilt
20
, besitzt der Staat nach der Forstgesetzgebung eine
nahezu uneingeschränkte Kontrolle über sämtliche Waldgebiete und deren Nutzung. Die in Waldgebieten
lebende Bevölkerung befindet sich deshalb in einer rechtlich weitaus schwächeren Position gegenüber
20
Waldgebiete, die als hutan konservasi (ind.) und damit als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind, stellen hier eine
Ausnahme dar.

20
Ansprüchen des Staates als die Bevölkerung anderer Gebiete Indonesiens. Im Gegensatz zum UUPA gibt
es im Forstgesetz keine Bestimmung, in der festgelegt ist, dass adat-Rechte als gültiges Recht zu be-
trachten sind. Zudem besitzt die lokale Bevölkerung, die nach ihrem adat Besitzansprüche auf Wald
erhebt, nur ein Nutzungsrecht, da sich solcher Wald nach dem Forstgesetz in Staatsbesitz befindet. Die
Bevölkerung von Waldgebieten hat nur dann die Möglichkeit, Rechte nach dem UUPA in Anspruch zu
nehmen, wenn die von ihnen genutzten Waldflächen offiziell als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten.
Erst dann ist auch eine Registrierung von Eigentumsrechten möglich.

21
5. Die Minangkabau
5.1.
Überblick
Das Siedlungsgebiet der Minangkabau befindet sich in Westsumatra. Diese Region lässt sich über-
wiegend als eine Berglandschaft charakterisieren, die im zentralen Teil Westsumatras aus einigen durch
Berge voneinander getrennten Ebenen und Hügellandschaften besteht. Im Westen befindet sich ein
schmaler Küstenstreifen zum indischen Ozean, während sich im Inneren der indonesischen Provinz West-
sumatra eine von Nordwesten nach Südosten verlaufende und nach Nordosten hin flach auslaufende
Bergkette befindet. Deren westliche Ausläufer grenzen Westsumatra von der indonesischen Provinz Riau
ab. In Westsumatra gibt es einige aktive Vulkane, deren Asche die sie umgebenden Ebenen zu landwirt-
schaftlich sehr ergiebigen Anbaugebieten machen.
0
Städte
250
Internationale Grenzen
km
500
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Indischer Ozean
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Südchinesisches
Meer
Meer
Meer
Meer
Meer
Meer
Meer
Meer
Meer
Singapur
Singapur
Singapur
Singapur
Singapur
Singapur
Singapur
Singapur
Singapur
Thailand
Thailand
Thailand
Thailand
Thailand
Thailand
Thailand
Thailand
Thailand
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Malaysia
Padang
Padang
Padang
Padang
Padang
Padang
Padang
Padang
Padang
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Pekanbaru
Palembang
Palembang
Palembang
Palembang
Palembang
Palembang
Palembang
Palembang
Palembang
Jambi
Jambi
Jambi
Jambi
Jambi
Jambi
Jambi
Jambi
Jambi
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Bengkulu
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Jakarta
Banda Aceh
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Abb. 1: Sumatra. Das markierte Gebiet entspricht dem Ausschnitt von Abbildung 2.
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Die Minangkabau gehören mit rund 5,5 Millionen Menschen zu den größten ethnischen Gruppen
Indonesiens. Jedoch leben, dem im Jahr 2000 durchgeführten Zensus zufolge, nur rund 87% aller
Minangkabau in der Provinz Westsumatra und den angrenzenden Provinzen Nordsumatra (ind.: Sumatera
Utara), Riau, Jambi und Bengkulu. Die Minangkabau haben damit, verglichen mit anderen ethnischen
Gruppen, im prozentualen Verhältnis zu den Einwohnern im eigentlichen Siedlungsgebiet einen der
höchsten Anteile von Migranten innerhalb Indonesiens (Suryadinata et. al. 2003: 52ff.). Dies lässt sich
vermutlich zu einem großen Teil auf die Tradition einer zumindest temporären Migration junger männ-
licher Minangkabau (merantau) zurückführen (Kato 1982). Das Siedlungsgebiet, das die Minangkabau
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Die Karte wurde vom Autor unter Verwendung von GIS-Daten der Firma ESRI erstellt (ESRI 2004).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832486464
ISBN (Paperback)
9783838686462
DOI
10.3239/9783832486464
Dateigröße
1.9 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Philosophische Fakultät
Erscheinungsdatum
2005 (März)
Note
1,7
Schlagworte
bodenrecht property agrarrecht forstrecht ethnologie
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Titel: Indigene Landrechte im nationalen Kontext Indonesiens
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