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Die neue Arbeitsförderung nach "Hartz" - Umsetzung und Auswirkungen

Fachliche und politische Herausforderung zur Gestaltung der Sozialen Arbeit im Job Center

©2005 Diplomarbeit 195 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Seit den 90er Jahren wurde deutlich, dass sich die Systeme des Wohlfahrtsstaates nicht mehr in gewohnter Weise tragen lassen. Das Bild der Gesellschaft änderte sich in nicht geahnten Dimensionen. Sinkende Geburtenraten, höhere Lebenserwartung, steigende Arbeitslosigkeit, Osterweiterung, weltweite Globalisierung und Wertewandel fordern ihren Tribut. Eine Staatsverschuldung in Billiardenhöhe und entsprechende sanktionierende Androhungen durch die Europäische Union erfordern ein umgreifendes Reformpaket auf allen politischen Ebenen und Bereichen. Ein Umdenken und Umstrukturierungen in sozial-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Sektoren ist unumgänglich.
Bereits zu Beginn meines Studiums 2001 wiesen uns unsere Rechtsdozenten darauf hin, dass wir bei Berufseintritt mit einer geänderten (Sozial-)Gesetzgebung konfrontiert sein werden. Recht sollten die behalten!
Ich habe mich für die Bearbeitung dieses Themas entschieden, weil diese eingreifenden Reformen auch weitgehende Folgen für unsere Profession als Sozialarbeiter/Sozialpädagogen haben werden. Diese Arbeit gibt einen Überblick über den Verlauf der Reformen der Arbeitsförderung, zeigt die neuen gesetzlichen Grundlagen und die Auswirkungen, mit denen sich sowohl Mitarbeiter, wie auch Klienten/Kunden konfrontiert sehen.
Es war durch die ständigen Änderungen und Neuerungen, die in der Ausarbeitungsphase dieser Arbeit, nicht möglich, den Reformprozess der „Agenda 2010“ bzgl. der Arbeitsförderung vollständig darzustellen. Deshalb habe ich mich entschlossen, die maßgeblichen Eckpunkte und Auswirkungen in weitgehend unabhängig voneinander lesbaren Kapiteln darzustellen. Der Leser hat die Möglichkeit, die jeweiligen Abschnitte separat zu betrachten. Bei Interesse nach ergänzenden Informationen finden sich jeweils Querverweise und Literaturangaben zu den spezifischen Themenfeldern.
Kapitel 2 liefert historische Hintergrundinformationen des Wohlfahrtsstaates, seiner Veränderung und zeigt eine Definition des „Aktivierenden Staates“, dessen Leitbild sich unsere Regierung angeeignet hat und dem die Reformprozesse unterliegen.
In Kapitel 3 werden die Vorschläge der Hartz-Kommission und die bisherige Umsetzung dargestellt. Es erfolgen Hinweise auf praktische Modellprojekte und es werden entsprechende rechtliche Hinweise gegeben.
Kapitel 4 zeigt die politischen und rechtlichen Voraussetzungen, Gefahren und Bedingungen für eine gemeinsame Trägerschaft der Transferleistungen auf […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Paradigmenwechsel - Vom Wohlfahrtsstaat zum Leitbild des aktivierenden Staates
2.1 Historischer Hintergrund
2.2 Leitbild des aktivierenden Staates

3 Die Entwicklung der Arbeitsmarktreform in Folge der Vorschläge der Hartz Kommission
3.1 Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ – Hartz-Kommission
3.2 Die 13 Innovationsmodule und die Umsetzung im Überblick
3.2.1 Modul 1: Doppelter Kundenauftrag: Arbeitssuchende und Arbeitgeber – Verbesserter Service für Kunden – JobCenter
3.2.2 Modul 2: Familienfreundliche Quick-Vermittlung und Erhöhung der Geschwindigkeit in der Vermittlung
3.2.3 Modul 3: Neue Zumutbarkeit und Freiwilligkeit
3.2.4 Modul 4: Jugendliche Arbeitslose – AusbildungsZeit-Wertpapier
3.2.5 Modul 5: Förderung älterer Arbeitnehmer und „BridgeSystem“
3.2.6 Modul 6: Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
3.2.7 Modul 7: Kein Nachschub für Nürnberg! Beschäftigungsbilanz – Bonussystem für Unternehmen
3.2.8 Modul 8: Aufbau von PersonalServiceAgenturen (PSA) – Betriebsnahe Weiterbildung – Integration schwer Vermittelbarer
3.2.9 Modul 9: Neue Beschäftigung und Abbau von Schwarzarbeit durch „Ich-AG“ und „Familien-AG“ mit vollwertiger Versicherung, Mini-Jobs mit Pauschalabgabe und Abzugsfähigkeit von privaten Dienstleistungen
3.2.10 Modul 10: Personal, Organisation und Steuerung
3.2.11 Modul 11: Umbau der Landesarbeitsämter zu KompetenzCentren für neue Arbeitsplätze und Beschäftigungsentwicklung – Start mit den neuen Bundesländern
3.2.12 Modul 12: Finanzierung der Maßnahmen zum Abbau der Arbeitslosigkeit - JobFloater
3.2.13 Modul 13: Masterplan – Beitrag der Profis der Nation
3.3 Umsetzung Hartz I bis IV
3.3.1 Hartz I und Hartz II
3.3.2 Hartz III
3.3.3 Hartz IV

4 Zusammenführung der Träger der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe
4.1 Rechtliche Hintergrundinformationen
4.2 Zusammenarbeit der Träger der Arbeitsförderung
4.2.1 ARGE – Arbeitsgemeinschaft zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen
4.2.2 Kommunale Option
4.3 Zwischenbilanz

5 Grundlagen der Leistungsgewährung und Kommentar
5.1 Arbeitsförderung gem. SGB III
5.1.1 Rechtsgrundlage
5.1.2 Aufgaben und Ziele der Arbeitsförderung
5.1.3 Leistungsträger der Arbeitsförderung
5.1.4 Finanzierung der Arbeitsförderung
5.1.5 Leistungen
5.1.6 Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsempfänger (hier für Arbeitnehmer)
5.1.7 Leistungsdauer / zeitliche Aspekte der Leistungsgewährung
5.1.8 Höhe des Arbeitslosengeldes
5.1.9 Einsatz der Arbeitskraft
5.1.10 Einsatz von Einkommen
5.1.11 Einsatz von Vermögen
5.1.12 Minderung oder Verlust des Leistungsanspruchs
5.2 Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. SGB II
5.2.1 Rechtsgrundlage
5.2.2 Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.3 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.4 Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.5 Leistungen
5.2.6 Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsempfänger
5.2.7 Leistungsdauer / zeitliche Aspekte der Leistungsgewährung
5.2.8 Inhalt und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
5.2.9 Einsatz der Arbeitskraft
5.2.10 Einsatz von Einkommen
5.2.11 Einsatz von Vermögen
5.2.12 Minderung oder Verlust des Leistungsanspruchs
5.2.13 Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger
5.3 Zusammenfassung
5.4 Zwischenbilanz

6 JobCenter
6.1 Organisation und Dienstleistungen im JobCenter
6.1.1 Implementationsbedingungen
6.1.2 Umsetzungsbeispiel
6.1.3 Dienstleistungen im JobCenter
6.1.3.1 Empfang
6.1.3.2 Virtueller Arbeitsmarkt
6.1.3.3 Eingangsbereich
6.1.3.4 Berufsberatung
6.1.3.5 Leistungsvermittlung
6.1.3.6 Materielle Leistungsgewährung
6.1.3.7 PersonalServiceAgentur (PSA)
6.1.3.8 Medizinischer/psychologischer Dienst
6.1.3.9 Fallmanagement
6.1.3.10 Call-Center
6.1.3.11 Arbeitgeberservice
6.1.3.12 Netzwerk-Arbeit
6.1.4 Ablauforganisation des JobCenters im ARGE-Modell
6.1.5 Leitbildentwicklung im JobCenter
6.2 Personalentwicklung und Anforderungsprofile
6.3 Kooperationen mit Dritten
6.3.1 Strukturelle Voraussetzungen bei der Zusammenarbeit mit Dritten
6.3.2 Kooperationsformen
6.3.3 Hilfeplan und Module

7 Resümee

8 Literaturverzeichnis

Anhang A Kommunale Option - Träger

Anhang B Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

Anhang C CD-ROM

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Modellrechnung der Hartz-Kommission

Abbildung 2: Der neue Leistungsbezug zur Existenzsicherung ab 01.01.2005

Abbildung 3: Unter einem Dach – die neuen Gesetzbücher

Abbildung 4: Reformziele bei der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

Abbildung 5: Reformziele

Abbildung 6: Modell der funktionalen Zumutbarkeit

Abbildung 7: Fordern und Fördern

Abbildung 8: Beispielrechnung Arbeitsgelegenheiten

Abbildung 9: Kosten der Unterkunft und Heizung

Abbildung 10: Abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs.

Abbildung 11: Zuschläge gem. § 19 i.V.m § 23 SGB II

Abbildung 12: Soziale Sicherung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Stand 01.01.2005

Abbildung 13: Beweislast nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Abbildung 14: Freibeträge bei Arbeitslosengeld II

Abbildung 15: Minderung der Leistungen gem. § 31 Abs. 1

Abbildung 16: Minderung der Leistungen gem. § 31 Abs. 3

Abbildung 17: Beispiel für Minderungszeiten nach § 32 Abs. 6

Abbildung 18: Pflichten der Leistungsempfänger

Abbildung 19: Umfrage Reformpolitik

Abbildung 20: Viele Verlierer – wenig Gewinner

Abbildung 21: Modell 1 - Getrennte operative Zuständigkeiten (§ 6 SGB II)

Abbildung 22: Modell 2 - ARGE - Gemeinsame operative Zuständigkeiten (§§ 6, 44b SGB II)

Abbildung 23: One-Stop-Agency und Netzwerklösung

Abbildung 24: Dienstleistungen im JobCenter

Abbildung 25: JobCenter – Ablauforganisation beim ARGE-Modell

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Existenzgründungszuschuss

Tabelle 2: Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld I

Tabelle 3: Transferleistungen

Tabelle 4: Anspruchsdauer alt

Tabelle 5: Anspruchsdauer Arbeitslosengeld neu

Tabelle 6: Sondervorschrften zur Alg-Berechnung

Tabelle 7: Regelleistungen (Stand 01.01.2005)

Tabelle 8: Mehrbedarfe (Stand 01.01.2005)

Tabelle 9: Beispielrechnungen Freibeträge bei Einkommen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit den 90er Jahren wurde deutlich, dass sich die Systeme des Wohlfahrtsstaates nicht mehr in gewohnter Weise tragen lassen. Das Bild der Gesellschaft änderte sich in nicht geahnten Dimensionen. Sinkende Geburtenraten, höhere Lebenserwartung, steigende Arbeitslosigkeit, Osterweiterung, weltweite Globalisierung und Wertewandel fordern ihren Tribut. Eine Staatsverschuldung in Billiardenhöhe und entsprechende sanktionierende Androhungen durch die Europäische Union erfordern ein umgreifendes Reformpaket auf allen politischen Ebenen und Bereichen. Ein Umdenken und Umstrukturierungen in sozial-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Sektoren ist unumgänglich.

Bereits zu Beginn meines Studiums 2001 wiesen uns unsere Rechtsdozenten darauf hin, dass wir bei Berufseintritt mit einer geänderten (Sozial-)Gesetzgebung konfrontiert sein werden. Recht sollten die behalten!

Ich habe mich für die Bearbeitung dieses Themas entschieden, weil diese eingreifenden Reformen auch weitgehende Folgen für unsere Profession als Sozialarbeiter/Sozialpädagogen haben werden. Diese Arbeit gibt einen Überblick über den Verlauf der Reformen der Arbeitsförderung, zeigt die neuen gesetzlichen Grundlagen und die Auswirkungen, mit denen sich sowohl Mitarbeiter, wie auch Klienten/Kunden konfrontiert sehen.

Methodische Vorgehensweise

Es war durch die ständigen Änderungen und Neuerungen, die in der Ausarbeitungsphase dieser Arbeit, nicht möglich, den Reformprozess der „Agenda 2010“ bzgl. der Arbeitsförderung vollständig darzustellen. Deshalb habe ich mich entschlossen, die maßgeblichen Eckpunkte und Auswirkungen in weitgehend unabhängig voneinander lesbaren Kapiteln darzustellen. Der Leser hat die Möglichkeit, die jeweiligen Abschnitte separat zu betrachten. Bei Interesse nach ergänzenden Informationen finden sich jeweils Querverweise und Literaturangaben zu den spezifischen Themenfeldern.

Kapitel 2 liefert historische Hintergrundinformationen des Wohlfahrtsstaates, seiner Veränderung und zeigt eine Definition des „Aktivierenden Staates“, dessen Leitbild sich unsere Regierung angeeignet hat und dem die Reformprozesse unterliegen.

In Kapitel 3 werden die Vorschläge der Hartz-Kommission und die bisherige Umsetzung dargestellt. Es erfolgen Hinweise auf praktische Modellprojekte und es werden entsprechende rechtliche Hinweise gegeben.

Kapitel 4 zeigt die politischen und rechtlichen Voraussetzungen, Gefahren und Bedingungen für eine gemeinsame Trägerschaft der Transferleistungen auf und skizziert den Prozess der Um- bzw. Neugestaltung.

Kapitel 5 gibt einen rechtlichen Überblick über die Änderungen und Auswirkungen auf die Leistungsempfänger. Leser, die nicht in die Tiefe der rechtlichen Details eindringen möchten, seien die Zusammenfassung und die Zwischenbilanz empfohlen, in der die maßgeblichen Kritik- und Diskussionspunkte in einem kurzen Überblick aufgezeigt werden.

Kapitel 6 betrachtet die Ausgestaltungsmöglichkeit des JobCenters im Modell der ARGE unter unternehmensorganisatorischen Gesichtspunkten. Fragen der fachlichen und räumlichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die angebotenen Dienstleistungen werden erörtert. Ebenfalls werden die personelle Ausstattung und die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter dargestellt. In Weiteren wird die Möglichkeit der Kooperation mit Dritten aufgezeigt.

Im Resümee wird die Reform, ihr bisheriger Verlauf und das Einrichten der JobCenter an Hand zentraler Leitlinien, die als Messpunkte für die Reformansätze der Staats- und Verwaltungsmodernisierung unter dem Leitbild des „Aktivierenden Staates“ dienen, betrachtet.

Praktische Umsetzungsbeispiele wurden bei einem Besuch der Modell-Agentur für Arbeit „Kundenzentrum der Zukunft“ in Heilbronn und den dort geführten Gesprächen mit dem operativen Leiter, Herrn Rebstock, und Agenturmitarbeitern gesammelt und eingearbeitet.

Anmerkungen:

Die Autorin ist seit vielen Jahren in verschiedenen Gremien und Bereichen der Frauenarbeit aktiv. Dennoch wird hier überwiegend (außer bei Zitaten) die männliche Schreibweise verwendet. Dies dient ausschließlich der leserlichen Vereinfachung und schließt Frauen und Mädchen selbstverständlich mit ein.

Durch die ständigen Änderungen der Gesetzesentwürfe, Gesetze und Verordnungen sind in vielen angegebenen Quellen die dort aufgeführten Paragraphen nicht aktuell. Die Autorin war bemüht, den jeweils aktuellen Stand zu recherchieren und einzuarbeiten. Aber eine Gewähr auf endgültige Stimmigkeit kann hier nicht gegeben werden. Bei Zitaten oder Textbezügen erfolgen Berichtigungen zum derzeitigen Stand in der Fußnote.

2 Paradigmenwechsel - Vom Wohlfahrtsstaat zum Leitbild des aktivierenden Staates

2.1 Historischer Hintergrund

Der Sozialstaat in Deutschland ist durch die „duale Struktur“ der Wohlfahrtspflege gekennzeichnet. Die Eigentümlichkeit im Vergleich zu anderen europäischen Ländern ist nicht die Kooperation von öffentlichen und freien Trägern an sich, sondern die konkrete gesetzliche Verankerung. Die Begünstigung frei-gemeinnütziger Träger sind in den §§ 10, 93 BSHG und § 4 SGB VIII/KJHG zu finden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip übertragen die öffentlichen Träger die Aufgaben im Sozialbereich an Verbände und Einrichtungen. Allerdings ist im vergangenen Jahrzehnt eine Deprivilegierung der frei-gemeinnützigen Träger zu Gunsten der privaten Träger zu beobachten. Wie kam es dazu?

Das System findet seinen Ursprung in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im Jahre 1848 fand die Bürgerliche Revolution statt. Auf Grund der Industrialisierung erfolgte eine Verarmung breiter Bevölkerungsschichten. Die Versorgung durch die öffentliche Armenpflege der Gilden und Zünfte, der Fürsorge der Gutsherren und der sozialen Dienste der Kirchen und Gemeinden reichte nicht mehr aus. Bismarck hat als Folge auf die sozialen Missstände, die im Zuge der Industrialisierung entstanden, und als Reaktion auf die Arbeiterbewegung 1871 die Sozialgesetzgebung eingeführt.[1]

„Bismarck organisierte mit seiner Sozialgesetzgebung erstmals in großem Umfang eine soziale Absicherung gegen die größten Lebensrisiken - wenn auch mehr aus politischer Taktik zur Sicherung des inneren Friedens als aus humaner Überzeugung. Dennoch bildeten diese Gesetze aus der Kaiserzeit die Grundlage einer sozialpolitischen Entwicklung, die sich in der Weimarer Republik fortsetzte, und an die die junge Bundesrepublik Deutschland nach der Überwindung der Hitler-Diktatur wieder anknüpfen konnte.

Die Gesetze zur Krankenversicherung von 1883, zur Unfallversicherung von 1884 und zur Invaliditäts- und Alterssicherung von 1889 waren die Anfänge staatlicher Sozialpolitik. Während damals nur ein Fünftel aller Erwerbstätigen und ein Zehntel der Bevölkerung von der Sozialgesetzgebung erfasst wurden, sind heute nahezu 90% der Bevölkerung in den Schutz der sozialen Sicherung einbezogen“[2].

1922 wurde das Reichswohlfahrtsgesetz mit den Subsidiaritätsregelungen verabschiedet. Das war eine Kompromisslösung, um die katholische Kirche zu beruhigen, die dem Staat, der sich immer mehr zum Sozialstaat entwickelte, nicht die Ausschließlichkeit in sozialen Sachen zu überlassen[3]. Im Jahre 1927 wurde das soziale Sicherungssystem um den wichtigen Teil des „Gesetzes über die Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ (AVAVG)[4] ergänzt. Die erste Novellierung erfolgte 1957. Durch die Schaffung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) 1969 wurden vermehrt präventive Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit in die Wege geleitet. 1997 wurde durch das Arbeitsförderungsrefomgesetz das AFG vom Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) abgelöst[5].

„Die Sozialhilfe ist seit dem 1. Juni 1962 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Durch dieses Gesetz ist das Recht der öffentlichen Fürsorge modernen rechts- und sozialstaatlichen Anschauungen sowie den geänderten sozialen Verhältnissen angepasst worden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus dem Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Nr. 7 des Grundgesetzes. Der Begriff öffentliche Fürsorge reicht dabei weiter als die Sozialhilfe; er umfasst auch die Kinder- und Jugendhilfe und den Familienlastenausgleich“[6].

Während der Gründung der BRD gab es heftige Auseinandersetzungen um die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen öffentlichen und verbandlichen Trägern. Anlass war die gesetzliche Neuregelung im Jugend- und Sozialhilfebereich. Ab 1962 regelten BSHG und JWG das Trägerverhältnis. Im § 93 BSHG wurde die bedingte Vorrangstellung der verbandlichen Wohlfahrtspflege gestärkt. Das bedeutet ein Vorrang der Wohlfahrtsverbände gegenüber den öffentlichen Trägern bei der Schaffung sozialer Einrichtungen und Dienste und das Gebot der Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrt[7]. Für die Wohlfahrtspflege war dies ein wichtiger Schritt. Die Kirchen/Konfessionen wollten den Säkularisierungstendenzen des Nachkriegsdeutschland durch eine Stärkung entgegenwirken. Zudem wollte man kulturelle und religiöse Pluralität der Anbieter herstellen (auch im Sinne von Konkurrenz z.B. AWO – sozial(istisch), Caritas-katholisch, Diakonie-evangelisch). Weiter sollte es dem Schutz des Bürgers vor Alleinzugriff des Staates dienen. Der Stellenwert der Wohlfahrtsverbände festigte sich und die Verhandlungen zwischen den Trägern wurden auf einer pragmatischen Ebene geführt. Dies führte zu einer Arbeitsteilung der öffentlichen und der freien Träger aus Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgründen.

Die Phase des Korporatismus[8] setzte ein. Auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene entstanden dichte Politiknetzwerke, die Einfluss auf die Gesetzgebung nahmen und dafür ihr Fachwissen und organisatorische Ressourcen dem Staat zur Verfügung stellten. Allerdings wuchsen auch Reglementierungen, Einmischung und Kontrolle durch den Staat.

Die Verbände professionalisierten sich immer mehr. Diakonie veränderte sich von der tätigen Nächstenliebe zum Dienstleistungserbringer. Ein Zurücktreten von christlichen Werten wird deutlich sichtbar.

1990 erweiterte sich im Rahmen der Verabschiedung des KJHG/SGB VIII der Trägerbegriff, d.h. dass örtliche Initiativen und Selbsthilfegruppen den Trägern der Freien Wohlfahrt gleichgestellt wurden. Je mehr sich der Staat sozialpolitisch engagierte, um so mehr Initiativen und Projekte entstanden. Dies konnte sowohl im kirchlichen Bereich (theologische Begründung: „Im Auftrag der Armen und Bedürftigen“) als auch in den nicht-konfessionellen Richtungen (Bürgerinitiativen, Selbsthilfe) beobachtet werden[9].

Seit Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts wird ein staatlicher Strategiewechsel sichtbar. Der bedingte Vorrang der Wohlfahrtsverbände gegenüber öffentlichen Trägern wird im Rahmen der Neuregelungen des BSHG 1993 und mit der Einführung der Pflegeversicherung 1994 schrittweise beseitigt. Das bisher praktizierte Selbstkostendeckungsprinzip wird durch ein System leistungsbezogener Entgelte ersetzt. Durch die Novelle des BSHG vom 23.07.1996 wurde durch die Streichung des § 93 Abs. 6 BSHG und mit Einführen des § 93 Abs. 1 Satz 3 die Depriviligierung der verbandlichen Träger fortgesetzt. Die öffentlichen Leistungsträger entschieden sich nicht mehr vorzugsweise für die freien Träger, sondern für die Anbieter des günstigsten Angebotes[10].

Als Gründe der staatlichen Maßnahmen, wie z.B. die Verschlankung des Staates, Verwaltungsreform, Ausbau des Wettbewerbes und Privatisierung öffentlicher Aufgaben durch Zulassung privat-gewerblicher Träger, können folgende Punkte genannt werden:

- Verknappung finanzieller Mittel der öffentlichen Kassen

- Kostensteigerung durch:
1. Wiedervereinigung, Währungsumtausch, DDR war bankrott, mehr Rentner
müssen bedient werden, viele Arbeitslose
2. Steigende Sozialausgaben
3. Ausbau der Sozialsysteme
4. Internationale Ebene / Globalisierte Wirtschaft

- Bundesrat – Bundestag: Lange Entscheidungswege, Blockierung durch Opposition

- Schleichende Privatisierung (z.B. Post, Telekom).

Die Folgen waren u.a. der Abbau sozialer Fürsorge auf Kosten des Einzelnen, die Förderung von Eigeninitiative und privater Vorsorge. Durch bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt und einer Vielzahl von Selbsthilfegruppen wurde ein immenses Potential seitens der einzelnen Gesellschaftsmitglieder deutlich und es begann eine „Bewegung von unten“. Der Weg zum Leitbild des aktivierenden Staates war geebnet.

Aktivierung bedeutet hier vorhandene Potentiale und Motivationen privater Personen und Institutionen zu wecken, zielgerichtet einzusetzen und zu fördern.

2.2 Leitbild des aktivierenden Staates

Das Konzept des aktivierenden Staates befasst sich mit der Staatsmodernisierung in der das Verhältnis von Staat und Gesellschaft, basierend auf einer demokratischen Hypothese, neu definiert werden soll. Damit die Begriffe „Kundenorientierung“ und „Bürgeraktivierung“ entsprechend Gehalt finden, müssen „problemlösungsorientierte Formen des Dialogs sowie Verantwortungsteilung mit den gesellschaftlichen Akteuren“ gefunden werden. In einem übergreifenden Konzept sollen, im Prozess der Staats- und Verwaltungsmodernisierung, Qualitäts- und Produktivitätssteigerung der öffentlichen Leistungserbringer erfolgen. Das Konzept soll:

- Neue, effektive und nachhaltige Problemlösungen beinhalten
- Innovative Potentiale wecken
- Kooperative Ergebnisse hervorbringen
- Koproduktion zwischen Staat und Bürger fördern
- Neue Verantwortungsteilung im System der öffentlichen Leistungserbringer einleiten.

Um die Handlungsfähigkeit des Staates trotz Reformwiderständen und –blockaden aufrecht zu erhalten, müssen neue Kommunikationswege über anstehende Reformaufgaben gefunden werden.[11] Der aktivierende Staat versucht strategisch und fortwährend seine Handlungsfähigkeit durch neue Kooperationsformen, Rollenverständnisse und effektive, nachhaltige Problemlösungen zu steigern.

Der aktivierende Staat beruht auf zwei Kernideen:

1. Verantwortungsteilung
2. Verantwortungsstufung[12].

Eine Kernidee des Konzeptes besteht in einer Mischung aus staatlicher Gesamtverantwortung und bürgerschaftlicher Selbsttätigkeit. Die neue Verantwortungsteilung zieht eine Neubestimmung der Rollenverteilung zwischen Staat, Wirtschaft, Wohlfahrt und Dritte und Bürgern. Hierbei geht es nicht um neue Zuständigkeiten, sondern um geteilte Verantwortung für den Sozialstaat (gemischte Wohlfahrtsproduktion).

In der zweiten Kernidee, der Verantwortungsstufung, werden unterschiedliche Intensitätsgrade von Verantwortung mit Beiträgen anderer abgeglichen. Hierbei gilt es vier Kategorien[13] zu betrachten.

1. Gewährleistungsverantwortung: Diese trägt der Staat, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt wird.
2. Finanzierungsverantwortung: Nur wenn keine marktgerechten Erlöse zu erzielen sind oder die staatliche Finanzierung ausdrücklich der politischen Zielsetzung entspricht (z.B. Anspruch bei sozialer Benachteiligung oder Überforderung) wird der Staat in die Finanzierungsverantwortung genommen.
3. Vollzugsverantwortung: Wenn keine nichtstaatlichen Dritten verfügbar sind oder der Vollzug durch Dritte aus Risiko-, Missbrauchs- oder Gleichbehandlungsaspekten ausscheidet (z.B. Innere Sicherheit, Rechtsschutz) fällt die Vollzugsverantwortung an den Staat.
4. Führungsverantwortung: Sie umfasst die Orientierungs-, Organisations- und Vermittlungsfunktion. Hierbei sollten wichtige Handlungsfelder der Politik mobilisiert und gemeinsame Problemlösungen gefunden werden. Konsens und Akzeptanz für gemeinsame Handlungswege geschaffen werden. Die politische Führungsverantwortung bildet die funktionale Voraussetzung für kooperative Prozesse und neue Verantwortungsteilung.

Der Staat soll im aktivierenden Ansatz Richtungsgeber, Moderator, Aktivator und „Schiedsrichter“ sein. Die Schiedsrichterfunktion tritt dann ein, wenn der Graben zwischen Kooperativen, Prozessergebnissen und der Rationalität des Gesamtsystems zu groß ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Lampert u.a. benennen vier zentrale Leitlinien[14], die als Messpunkte für die Reformansätze der Staats- und Verwaltungsmodernisierung dienen sollen:

1. Dialog statt Dekret
2. Zielklare Kooperation statt gegenseitiger Schuldzuweisungen
3. Produkt- und Prozessoptimierung
4. Ko-Produktion und Zusammenwirken von öffentlichen Leistungerbringern und aktiven selbstverantwortlichen Bürgern/Klienten.

Die unterschiedlichen Politkfelder müssen ihre jeweiligen Handlungsbedingungen daraufhin überprüfen, wie und ob in ihnen die vier Leitlinien umgesetzt werden können.

3 Die Entwicklung der Arbeitsmarktreform in Folge der Vorschläge der Hartz Kommission

Nachdem zu Beginn des Jahres 2002 gravierende Fehlsteuerungen in der Arbeitsverwaltung und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sichtbar wurden, sah sich die Regierung in der Verantwortung bereits seit langem geforderte und notwendige Reformen und daraus resultierende Konsequenzen in die Wege zu leiten. Sie hat am 22. Februar 2002 einen Zweistufenplan verabschiedet. Die 1. Stufe beinhaltete Sofortmaßnahmen, wie die Reform der Führungsstruktur der Bundesanstalt für Arbeit, die Herstellung des uneingeschränkten Wettbewerbs mit privaten Arbeitsvermittlern, Vermittlungsgutscheine für Arbeitslose[15], mehr Kundenorientierung und Zusammenarbeit/Vernetzung mit Dritten.

3.1 Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ – Hartz-Kommission

Im Rahmen der 2. Stufe wurde am 22. Februar 2002 die Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt berufen. Zu den Mitgliedern gehörten:

- Dr. Peter Hartz, Mitglied des Vorstandes der Volkswagen AG
- Isolde Kunkel-Weber, Mitglied des ver.di-Bundesvorstandes
- Norbert Bensel, Mitglied des Vorstandes der DaimlerChrysler Services AG
- Dr. Jobst Fiedler, Roland Berger Strategy Consultants
- Peter Gasse, Bezirksleiter der IG Metall Nordrhein-Westfalen
- Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam
- Dr. Peter Kraljic, Direktor der McKinsey & Company Düsseldorf
- Klaus Luft, Geschäftsführer der Market Access for Technology Services GmbH
- Harald Schartau, Minister für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Wilhelm Schickler, Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen
- Hanns-Eberhard Schleyer, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
- Prof. Dr. Günther Schmid, Wissenschaftszentrum für Sozialforschung
- Wolfgang Tiefensee, Oberbürgermeister der Stadt Leipzig
- Eggert Voscherau, Mitglied des Vorstandes der BASF AG
- Heinz Fischer, Abteilungsleiter Personal Deutsche Bank AG

Auf Grund des Vertrauensverlustes der damaligen Bundesanstalt für Arbeit durch die Aufdeckung der Fehler bei der Arbeitsvermittlung sahen sowohl der Vorstand als auch die Bundesregierung dringenden Handlungsbedarf für Verbesserungen und Reformen. Dies bot und bietet eine gute „Chance für grundlegende Veränderungen der starren Behördenstrukturen und institutionell bedingten Fehlsteuerungen.“

Der Auftrag der Reformen hatte sich an „folgenden Grundsätzen zu orientieren:

- Dienstleistung im Wettbewerb
- Konzentration auf Kernaufgaben mit der Arbeitsvermittlung im Zentrum
- Modernes kundenorientiertes Unternehmensmanagement mit hoher Leistungsfähigkeit.“

Innerhalb des Auftrages sollte die Kommission

- „ein Konzept für den künftigen Aufgabenzuschnitt
- ein Konzept für die neue Organisationsstruktur und
- ein Durchführungskonzept erarbeiten und vorlegen.“[16]

Das Hauptziel der 15-köpfigen Hartz-Kommission war es, die Vermittlung in Arbeit nachhaltig zu verbessern und Strategien für neue Beschäftigungspotentiale zu entwickeln.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Modellrechnung der Hartz-Kommission[17]

Die Umsetzung der so genannten "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" erfolgte in bisher vier Phasen, die als Hartz I bis IV bezeichnet werden. Diese Gesetze ergeben sich überwiegend aus der Vorlage der Hartz-Kommission und der darin entwickelten 13 Module.

3.2 Die 13 Innovationsmodule und die Umsetzung im Überblick

3.2.1 Modul 1: Doppelter Kundenauftrag: Arbeitssuchende und Arbeitgeber – Verbesserter Service für Kunden – JobCenter

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[18]

Die Arbeitsagenturen (früher: Arbeitsamt) sollen zu JobCentern, d.h. lokale Zentren für alle Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, umgestaltet werden. Hier sollen alle erwerbsfähigen Arbeitslosen betreut und beraten werden. Neben den bisherigen Dienstleistungen sollen alle für die Betreuung der Erwerbsfähigen notwendigen und sinnvollen arbeitsmarktrelevanten Aufgaben, z.B.:

- Suchtberatung
- Schuldnerberatung
- Aufgaben aus Schnittstellen mit Sozial-, Jugend-, Wohnungsamt integriert und unter einem Dach organisatorisch zusammengefasst werden.

Durch die Umstrukturierung soll eine schnelle Klärung des Beratungs- und Betreu-ungsbedarfs ermittelt werden und eine frühzeitige Einleitung, auch unter Einbeziehung Dritter (z.B. PSA, Wohlfahrtsverbände, private Vermittler), erforderlicher Maßnahmen erfolgen.

In einem Profiling[19] wird die Betreuungsintensität festgestellt: Es wird nach Informations-, Beratungs- und Betreuungskunden[20] unterschieden. Somit sollen Arbeitsvermittler von Verwaltungs- und Nebenaufgaben befreit werden und können sich auf die Pflege der Betriebskontakte und Akquisition offener Stellen konzentrieren. Die Betreuungskunden werden einem Fallmanager zugeordnet und schließen mit ihm einen Eingliederungsvertrag ab.

.[21] In verschiedenen Modellprojekten (z.B. BiK, MoZArT, Sozialagenturen) wurden Kooperationsmöglichkeiten zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen bereits erprobt (siehe dazu auch Kapitel 4.2.1 , S. 69 und Kapitel 6 , Seite 145 ). Die endgültige Umsetzung soll zum 01.01.2005 mit in Kraft treten des SGB II erfolgen. Das Profiling findet sich in § 6 Abs 1 SGB III, „vertieftes Profiling“ ist in § 35 Abs. 3 SGB II beschrieben. Der persönliche Ansprechpartner ist in § 14 SGB II benannt, wobei das Fallmanagement keine weitere Erläuterung findet. Die Eingliederungsvereinbarung ist in § 15 SGB II geregelt.

3.2.2 Modul 2: Familienfreundliche Quick-Vermittlung und Erhöhung der Geschwindigkeit in der Vermittlung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bereits zum Zeitpunkt der Kündigung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, das zuständige JobCenter unverzüglich über die drohende Arbeitslosigkeit zu unterrichten, damit schnellstmöglich Vermittlungsbemühungen einsetzen können. Bei verspäteter Meldung sollen pauschal gestaffelte Abzüge vom Arbeitslosengeld erfolgen.

Umgesetzt in § 122 SGB III (siehe auch Kapitel 3.3.1 , Seite 52 und 5.1.12 , Sei-
te 100 ).

Die Beschleunigung der Vermittlung soll z.B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- Freistellung zur Arbeitssuche bzw. Maßnahmen der Agentur für Arbeit Ist bereits in § 629 BGB geregelt[22].

- Vereinfachung der Prozesse und Instrumente

Umsetzung: Reduzierung der Eingliederungszuschüsse (EGZ) auf 2 Typen: EGZ für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen und EGZ für Behinderte;§ 217 ff und § 225 ff SGB III. Zusammenfassung von ABM und Strukturan-passungsmaßnahmen (SAM) § 260ff SGB III. Zuschüsse für ABM §§ 264, 266 SGB III[23].

- Mehr Eigenverantwortung der Fachkräfte Ist im neuen Kundenzentrum vorgesehen.
- Mehr SelbstinformationseinrichtungenUmstellung auf Internetterminals in allen Arbeitsagenturen. Virtueller Arbeits-markt VAM seit Dezember 2003 in Kraft.
- Reduzierung der Betreuungsquote
G eplant bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren 1:75, sonst ca. 1:150.
- Nutzung der PSA Umgesetzt in § 37c SGB III.
- Stärkere Arbeitgeberorientierung

In Ansätzen umgesetzt z.B. Vergabe der neuen ABM auch an Wirtschafts-unternehmen; Erstattung von Praktikumsvergütung § 235b SGB III.

- Konsequente Umsetzung der neuen Zumutbarkeit

Variiert, höhere Sperrzeitenquoten, § 128 SGB III, § 10 und § 31 SGB II.

- Zusätzliche Kapazitäten zur Kinderbetreuung sollen bereitgestellt werden.

Umsetzung: Mit den Stimmen der Regierungskoalition hat der Bundestag am 28. Oktober das Gesetz zur Kinderbetreuung beschlossen. Dieses Gesetz verpflichtet die Kommunen, bis 2010 ein ausreichendes Betreuungsangebot für die unter Dreijährigen zu schaffen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, ab Beginn nächsten Jahres die Zahl der Krippenplätze vor allem im Westen von jetzt 60.000 um 230.000 neue Angebote zu erhöhen und damit den örtlichen Bedarf zu decken[24].

- Arbeitslose mit Familienverantwortung für abhängige betreuungsbedürftige Personen bzw. Familienangehörige sollen bei der Vermittlung bevorzugt behandelt werden.

Nicht umgesetzt.

3.2.3 Modul 3: Neue Zumutbarkeit und Freiwilligkeit

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Zumutbarkeit wird nach geografischen, materiellen, funktionalen Kriterien und sozialen Kriterien neu formuliert und ist auch in Abhängigkeit von der familiären Situation des Arbeitslosen zu bestimmen. Junge alleinstehende Arbeitslose müssen eine höhere Mobilität und Flexibilität aufbringen, als Arbeitslose mit Familienverantwortung.

- Bei Ablehnung einer Beschäftigung ist der Arbeitslose in der Beweislast.Umkehrung der Beweislast ist umgesetzt in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
- Sperrzeiten werden differenzierter und dosierter nach Tatbeständen eingesetzt.

Umsetzung in §§ 121, 128 SGB III und §§ 10, 31 SGB II.

Weiter zu beachten sind:

§§ 2 Abs. 5 Nr.1, 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB III: Bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeit, kann eine Sperrzeit erfolgen.

§§ 2 Abs. 5 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: „Nur wer zumutbare Möglichkeiten bei der Suche einer zumutbaren Beschäftigung nicht nutzt, insbesondere die Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, kann von der Arbeitsagentur als nicht (mehr) als arbeitslos angesehen werden“.

§ 2 Abs. 5 Nr. 3 SGB III: Bei Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme kann der Bezieher von Leistungen als nicht verfügbar behandelt werden (119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) oder eine Sperrzeit erhalten (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III)

§ 2 Abs. 5 Nr. 4 SGB III: Es ist eine Sperrzeit zu verhängen, wenn eine zumutbare Maßnahme abgebrochen wurde (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III)[25].

Mit dem Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde mit Hinweis auf den Gleichstellungsgrundsatz der Art. 3 des GG klargestellt, dass die gestaffelte Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung auch im Zeitraum zwischen der frühzeitigen Arbeissuche (§ 37b SGB III) und der Enstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angeboten[26] wird[27].

Siehe dazu auch die Kapitel 5.1.6, Seite 90 und 5.2.6, Seite 113 Anspruchsvoraussetzungen.

3.2.4 Modul 4: Jugendliche Arbeitslose – AusbildungsZeit-Wertpapier

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Die JobCenter übernehmen die Verpflichtung einer beiderseitigen aktiven Suche nach einem Praktikums- oder Ausbildungsplatz.

Umsetzung in § 3 Abs. 2 SGB II.

- Zukünftig sollen Begabungspotenziale der Jugendlichen im allgemeinbildenden Schulsystem früher identifiziert und gezielt gefördert werden. Weniger theoriebegabten Schülerinnen und Schülern werden durchgängig Möglichkeiten angeboten, in stärker praxisorientierten Unterrichtsformen ihre Begabungspotenziale zu entwickeln.

Umsetzung: Ausweitung des Angebotes an Ganztagsschulen; Einführung nationaler Bildungs- und Leistungsstandards geplant[28].

- Für jugendliche Arbeitslose werden verstärkt arbeitsmarktfähige Qualifizierungsbausteine aus bestehenden Ausbildungsberufen angeboten.

Umsetzung: Angebote neuer differenzierter arbeitsmarktfähiger Ausbildungsberufe und Einführung von Strukturmodellen z.B. mit Wahlbausteinen/Modulform.

- Schwer integrierbare Jugendliche erhalten eine intensive Betreuung durch ein enges Zusammenwirken von schul-, bildungs-, arbeitsmarkt- und jugendpolitischen Trägern.

Umsetzung: Soll durch JobCenter gewährleistet werden. U25 sind in Ausbildung oder Beschäftigung zu vermitteln. In SGB III bereits verankert in §§ 240 Nr. 2, 241 Abs.1, Abs.2 und Abs. 3a, 243 Abs 2, 246a-d und § 3 Abs. 2 SGB II.

- Ein zweck- und personengebundenes Wertpapier (AusbildungsZeit-Wertpapier/AZWP) soll, über eine gemeinnützige Stiftung finanziert, den Inhabern Ausbildungsplätze garantieren.

Derzeit ist keine rechtliche Regelung vorgesehen.

Weitere Umsetzungen „Das Bundeskabinett hat heute die Eckpunkte zum Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) beschlossen. Danach können Betriebe, die Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz eine sechs- bis zwölfmonatige betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung anbieten, einen Zuschuss des Bundes zum Unterhalt der Jugendlichen erhalten. Damit erwerben die jungen Frauen und Männer Grundkenntnisse und -fertigkeiten, die auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten und eine spätere Berufsausbildung verkürzen können.“[29] Und siehe Kapitel 3.2.13 Masterplan.

3.2.5 Modul 5: Förderung älterer Arbeitnehmer und „BridgeSystem“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anbetracht der demographischen Entwicklung ist die Förderung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt eine zentrale Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik. Gleichzeitig gilt es mit der hohen Arbeitslosigkeit Älterer verantwortungsvoll umzugehen und Perspektiven aufzuzeigen.

- Einerseits soll eine Lohnversicherung die bisherige Alhi ergänzen, d.h. die BA übernimmt für einen befristeten Zeitraum die Einkommensaufstockung für ältere Arbeitslose, die ein neues geringer entlohntes Beschäftigungsverhältnis eingehen.

Umgesetzt in § 421 j ; befristet bis 31.12.2005, wenn noch mindestens 180 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.

- Arbeitgeber, die ältere Arbeitslose einstellen wird eine zeitweise Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung gewährt.

Umsetzung in § 421 k ; befristet bis 01.01.2006, wobei der versicherungspflichtig Beschäftigte die Hälfte des Beitrags zu zahlen hat.

- Das „BridgeSystem“ ermöglicht vorübergehend ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Alg I-Bezug oder der Betreuung durch das JobCenter. Alternativ erhalten sie eine kostenneutral errechnete monatliche Leistung mit vollem Sozialversicherungsschutz. Durch diese Maßnahme könnte das JobCenter seine Vermittlungsbemühungen stärker auf Personen konzentrieren, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Wurde im Vermittlungsausschuss komplett gestrichen[30].

3.2.6
Modul 6: Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Nebeneinander zweier unterschiedlicher Behörden, die für die Sozialleistungssysteme zuständig sind, sind für die meisten Leistungsempfänger undurchsichtig und teilweise schwer gangbar sowie führt dies zu erheblichem Verwaltungsaufwand und zu Intransparenz. Zur Verbesserung der Abstimmung und Verantwortlichkeit sollen Leistungen und Betreuung nur noch durch eine Stelle geleistet werden.

Es sollen zukünftig drei Arten von Leistungen zur Verfügung stehen:

a. Arbeitslosengeld I (Alg I): befristete Versicherungsleistung – aber ohne Dynamisierung; Verantwortung bei der BA-neu.
b. Arbeitslosengeld II (Alg II): nach Ablauf des Alg I-Anspruches; steuerfinanziert und bedürftigkeitsabhängig - sozialversicherungseinbezogen; auch für arbeits-fähige HLU-Empfänger; Zuständigkeit bei Fallmanager im JobCenter – hier erfolgt in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst eine Prüfung auf Erwerbsfähigkeit. Verantwortung bei der BA-neu.
c. Sozialgeld: Steuerfinanzierte Leistung für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (nach Prüfung); Verantwortung bleibt bei den Sozialämtern.

Umsetzung und aktueller Stand werden ausführlich in Kapitel 5 , ab Seite 81 dargestellt.

3.2.7 Modul 7: Kein Nachschub für Nürnberg! Beschäftigungsbilanz – Bonussystem für Unternehmen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Alle Unternehmen sind aufgefordert, ihrer Verantwortung für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gerecht zu werden und Entlassungen soweit wie möglich zu vermeiden. Die JobCenter und die KompetenzCenter unterstützen Unternehmen hierbei und bieten die Dienstleistung einer „Beschäftigungsberatung“ an. Durch freiwillig erstellte Beschäftigungsbilanzen bringen Unternehmen ihre soziale Verantwortung zum Ausdruck. Die Beschäftigungsbilanz gibt Aufschluss über Struktur und Entwicklung der Belegschaft (Qualifikationsprofil, Anteil temporärer Beschäftigung, Mobilität und Flexibilitätskennziffern). JobCenter oder KompetenzCenter nutzen die Beschäftigungsbilanz als Ansatzpunkt für die Beschäftigungsberatung. Unternehmen mit einer positiven Beschäftigungs-entwicklung und/oder einer aktiven Beschäftigungspolitik erhalten einen Bonus in der Arbeitslosenversicherung.

Bisher noch keine Umsetzung oder gesetzliche Regelung vorgesehen.

3.2.8 Modul 8: Aufbau von PersonalServiceAgenturen (PSA) – Betriebsnahe Weiterbildung – Integration schwer Vermittelbarer

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Herzstück des Abbaus der Arbeitslosigkeit ist eine neue Form der integrations-orientierten Zeitarbeitssgesellschaft, die PersonalServiceAgentur.“[31] Arbeitsschwer-punkt der PSA soll die vermittlungsorientierte Leiharbeit sein und ein wirkungsvolles Instrument zum Abbau der Arbeitslosigkeit darstellen. Ziel ist die Überwindung von Einstellungsbarrieren und Arbeitslose mit einer vermittlungsorientierten Arbeitnehmer-Überlassung die Integration in den ersten Arbeitsmarkt herstellen („Klebeeffekt“). Wobei die JobCenter weiter die Kernaufgaben der Arbeitsagentur und zusätzlich die Beratung der bisherigen erwerbstätigen HLU-Empfänger wahrnehmen soll.

Jeder Arbeitsagentur soll eine PSA angegliedert werden.

Umgesetzt: § 37 c Abs. 1 SGB III:

a. Je nach örtlicher Gelegenheit wird die PSA durch beauftragte Dritte, in gemein-samer Trägerschaft oder von der Arbeitsagentur als Business Unit[32] in privater Rechtsform betrieben.

A lle bisherigen PSA werden durch beauftragte Dritte betrieben. Im September 2004 gab es in der Bundesrepublik 782 laufende PSA, davon 191 in Ostdeutschland und 591 in Westdeutschland mit insgesamt 34.928 Beschäftigten[33]

b. Die Verpflichtung zur Beschäftigungsaufnahme ergibt sich auch aus den neuen Zumutbarkeitsregelungen. Bei Leistungsverweigerung erfolgt Leistungskürzung. Durch die Vertragsgestaltung mit der Arbeitsagentur soll ein Zielgruppenmix sichergestellt werden.

Umsetzung: Ist größtenteils erfolgt; Zielgruppen-Mix durch zum Teil zielgruppenspezifische PSA nicht immer gegeben.

c. Eine Beschäftigung in der PSA ist sozialversicherungspflichtig. Netto-Entgelt entspricht während der Probezeit der Höhe des Arbeitslosengeldes, anschließend dem tariflichen PSA-Lohn.

Umsetzung: Bis 31.12.2003 erfolgte die Entlohnung nach Tarifvertrag für Arbeitübernehmerüberlassung. Seither gelten die Regelungen des Arbeit-nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) incl. des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ausnahmen nur in den ersten 6 Wochen möglich. Eingliederung der Arbeitnehmer in 9 Entgeltgruppen.

d. Über die PSA werden Coachingmaßnahmen und betriebsnahe Qualifikations-maßnahmen angeboten.
Umsetzung in § 37c Abs. 1 Satz 2 SGB III erfolgt.

e. Die Beschränkungen des AÜG sollen aufgehoben werden.
Wurde in § 37c Abs. 1 Satz 2 SGB III umgesetzt.

Berufliche Weiterbildung soll sich am Bedarf der Zielgruppen (z.B. schwer Vermittelbare) und an den zu erwartenden Vermittlungserfolgen orientieren. Vorgesehen sind modular gestaltete Kurz-Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der PSA-Anstellung. Angestrebt ist eine externe Zertifizierung von Bildungsangeboten mit bundeseinheitlichen Kostensätzen.

Umsetzung: Gem. § 77 Abs.3 SGB III wurden Bildungsgutscheine eingeführt. Weiterbildungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn eine Verbleibsquote von 70% zu erwarten ist. Die gesetzliche Grundlage für eine Zertifizierung ist in § 85 SGB III festgeschrieben. Regelung des genauen Verfahrens bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten.

[...]


[1] Vgl. Olk 2001 S. 1910f

[2] BMGS 2003

[3] Vgl. Olk 2001 S. 1910f

[4] „Der Schutz gegen die Arbeitslosigkeit wurde erstmals in den Richtlinien des Bundesrates zur Erwerbslosenfürsorge vom 14.12.1914, und der Erwerbslosenfürsorgeverordnung vom 13.11.1918 thematisiert. Diese sah Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Vermittlung vor, es gab aber auch schon Einarbeitungszuschüsse, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Fürsorge für Kurzarbeiter. Zunächst durch Reich, Länder und Gemeinden finanziert, erging am 15.10.1923 eine Verordnung zur Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge, die eine Beitragspflicht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beinhaltete. Am 19.11.1926 wurde das Gesetz über die Krisenfürsorge für Erwerbslose zur Erwerbslosenfürsorgeverordnung verabschiedet. Dies war quasi ein Vorläufer der heutigen Arbeitslosenhilfe, weil dort Leistungen für Erwerbslose eingeführt wurden, die aus der Erwerbslosenunterstützung hinaus auf Kosten des Reiches und der Gemeinden getragen wurden.“ Bertram 2004 S. 12

[5] Bertram 2004 S. 13

[6] BMGS 2003

[7] Vgl. Olk 2001 S. 1912

[8] Korporatismus: Wechselseitiger Austausch und Verflechtung von Sozialstaat und Wohlfahrtsverbänden.

[9] Vgl. Olk 2001 S. 1914f

[10] Vgl. Olk 2001 S.1917f

[11] Vgl. www.aktivierender-staat.de 21.07.2004

[12] Vgl. Lamping u.a. 2002 S. 27f

[13] Vgl. Lamping u.a. 2002 S. 29

[14] Vgl. Lampert u.a. 2002 S. 34f

[15] http://www.bundesregierung.de/servlet/init.cms.layout.LayoutServlet?global.naviknoten=413&link=bpa_notiz_druck&global.printview=2&link.docs=433019

[16] Kommission (2002)

[17] Quelle: http://premium-link.net/$62535$965574297$0,1518,1191_pkt_00200_296693,00.html, 21.09.2004

[18] Für die Zusammenfassung sowie den aktuellen Stand der Umsetzungen wurde überwiegend folgende Literatur verwendet: Kommission 2002, Jann/Schmid S. 92 ff; SGB III; SGB IV; SGB V; SGB VI; BGB; Steffen (2002); Hartz-Konzept - Wikipedia; Bundesagentur für Arbeit (2004/1); Bundesagentur für Arbeit 2004/3. Bei Abweichungen ist dies separat gekennzeichnet. Die Zuordnung der Paragraphen in der Umsetzung erfolgte durch eigene Recherche der Autorin. Die Grafiken sind dem Bericht der Kommission entnommen.

[19] Profiling = individuelle Chanceneinschätzung (Stascheit/Turk 2004 S. 32)

[20] Unter „Informationskunden“ sind Arbeitsuchende zu verstehen, die in der Lage sind, die Stellensuche in Eigeninitiative erfolgreich zu gestalten. Ihnen werden die benötigten Informationen zur Stellensuche oder beruflichen (Neu-) Ausrichtung zur Verfügung gestellt. Hierfür ist vor allem eine kundengerechte Gestaltung der Selbstinformations- und Selbstbedienungseinrichtungen notwendig.

„Beratungskunden“ haben darüber hinaus Beratungsbedarf bezüglich des Vorgehens bei der Arbeitsplatzsuche. Das Erkennen und Beheben fachlicher und persönlicher Vermittlungshemmnisse steht im Vordergrund.

„Betreuungskunden“ sind Arbeitsuchende mit erheblichen vermittlungshemmenden Erschwernissen (fehlende Arbeitsmarktnähe z.B. aufgrund fachlicher Defizite, persönlicher Probleme, sozialer Härten, gesundheitlicher Probleme etc.).

[21] In der weiteren Darstellung der Module ist der aktuelle Stand jeweils kursiv im Anschluss an die einzelnen Punkte gekennzeichnet.

[22] Allerdings weist Ralf Sibben in info also 4/2003 S. 181 darauf hin, „dass § 616 BGB – anders als § 629 BGB – durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag abbedungen werden kann mit der Folge, dass stets für die Arbeitssuche freigestellt, aber nicht immer für die Freistellung Entgelt gezahlt werden muss“.

[23] Durch § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III wird festgelegt, dass ABM keine versicherungspflichtige Beschäftigung (mehr) darstellt. Daraus folgt, dass ABM-Beschäftigte auch nach Abschluss der Maßnahme soweit sie vor Maßnahmebeginn Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, nicht in den Bezug von Leistungen nach dem SGB III kommen.

[24] Quelle:http://www.bundesregierung.de/servlet/init.cms.layout.LayoutServlet?global.naviknoten=9757&link=bpa_notiz_druck&global.printview=2&link.docs=736235, 05.11.2004

[25] Vgl. Stascheit, Turk 2004 S. 132

[26] Beim Lesen dieser Begründung wurde mir bewusst, was mit dem Wort „Freiwilligkeit“, das ich vergeblich in den Vorschlägen der Kommission gesucht hatte, gemeint ist: Arbeitssuchende können sich freiwillig entscheiden, ob sie eine Sperrzeit in Kauf nehmen.

[27] Vgl. Bundesagentur für Arbeit 2004/3

[28] „Investitionsprogramm: Zukunft Bildung und Betreuung. 2003-2007“, Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern vom 29.04.2004.

[29] BMWAPresse 2004

[30] Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass der Teilnehmerbestand der Vorruhestansrgelung nach § 428 SGB III (58er-Regelung) 2003 gegenüber 2002 um über 22 % gestiegen ist. Im Juli 2004 waren 770.753 Personen zwischen 55 und 65 Jahren arbeitslos gemeldet (BA-Arbeitsmarktstatistik Juli 2004).

[31] Vgl. Kommission 2002 S. 148

[32] Geschäftsbetrieb

[33] Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik-Datenzentrum Stand September 2004

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832486136
ISBN (Paperback)
9783838686134
DOI
10.3239/9783832486136
Dateigröße
1.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Evangelische Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg; Standort Reutlingen – Sozialarbeit
Erscheinungsdatum
2005 (März)
Note
1,0
Schlagworte
fallmanagement grundsicherung
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Titel: Die neue Arbeitsförderung nach "Hartz" - Umsetzung und Auswirkungen
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