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Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung

©2004 Diplomarbeit 79 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Aktienrecht gilt der in § 12 AktG festgeschriebene Grundsatz, dass eine Aktie genau eine Stimme gewährt. Davon abweichend wurde vor allem in den 70iger und 80iger Jahren von der Einführung der Höchst- und Mehrfachstimmrechten Gebrauch gemacht, um die Übernahmeangebote der zur damaligen Zeit aufkommenden Übernahmewelle gezielt abwehren zu können.
Im Laufe der Zeit wurde jedoch hierzulande von solchen Übernahmeabwehrmechanismen Abstand genommen, indem Mehrstimmrechte gemäß § 12 AktG und die in Deutschland häufiger vorkommenden Höchststimmrechte für börsennotierte Unternehmen gemäß § 134 AktG abgeschafft wurden. Lediglich eine Ausnahme konnte dem entzogen werden und existiert noch heute: das VW-Gesetz (Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerke GmbH in private Hand vom 21.07.1960). Darin sorgt der deutsche Gesetzgeber für eine Reihe von Abweichungen vom deutschen Aktiengesetz, welche den größten Automobilhersteller des Landes und bedeutsamen Arbeitgeber vor feindlichen Übernahmen schützen sollen.
Im Hinblick auf ein immer enger zusammenwachsendes Europa, dessen wichtiger Bestandteil ein gemeinsamer Markt ohne Grenzen innerhalb der Gemeinschaft ist, sind solche Übernahmeabwehrmethoden zum Schutz einzelner Unternehmen nicht nur Beschränkungen auf dem Übernahmemarkt. Vielmehr schränken sie auch die Grundlagen ein, auf denen dieser Binnenmarkt beruht und die durch den EG-Vertrag als sog. Grundfreiheiten garantiert werden. In diesem Fall sind das insbesondere der freie Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit.
Aus diesem Grund sah sich die Kommission der europäischen Gemeinschaft veranlasst gegen das VW-Gesetz vorzugehen, indem sie gegen die Bundesrepublik Deutschland im März 2003 ein Verfahren wegen Verletzung des EG-Vertrages einleitete, welches vor dem Europäischen Gerichtshof enden könnte. Der Beschluss der Kommission, die Klage auch tatsächlich einzureichen erging am 13. Oktober 2004.
Weiterhin werfen die Bemühungen um eine Harmonisierung der unterschiedlichen Übernahmerechtsvorschriften einen Schatten auf das VW-Gesetz. Die daraus resultierende europäische Übernahmerichtlinie soll nämlich Höchststimmrecht, wie sie im VW-Gesetz verankert sind, und Mehrfachstimmrechte unter bestimmten Umständen in Übernahmesituationen außer Kraft setzen.
Ziel dieser Arbeit ist es, in gutachtlicher Weise zu prüfen, ob das VW-Gesetz tatsächlich mit europäischem Recht unvereinbar ist und das derzeitig noch […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8596
Schmelzer, Antje: Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes
anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Hochschule Anhalt, Standort Bernburg, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

Lebenslauf
Name:
Antje
Schmelzer
Anschrift:
Landsberger
Allee
141
10369 Berlin
E-Mail:
antjeschmelzer@yahoo.de
Geburtsdatum:
24.09.1980
Geburtsort:
Wolfen
(Sachsen-Anhalt)
Besuchte Schulen:
von 1987 bis 1991
Grundschule Max-Troitzsch in Wolfen
von 1991 bis 1997
Sekundarschule IV in Wolfen
Abschluss:
erweiterter
Realschulabschluss
von 1997 bis 1999
Fachoberschule Fachrichtung: Verwaltung
und Rechtspflege
Abschluss: Fachhochschulreife (Note: 1,7)
Studium:
von 10/1999 bis 09/2001
Grundstudium an der Hochschule Anhalt (FH)
in Bernburg, Studiengang Wirtschaftsrecht
Vordiplom: 2,9
von 10/2001 bis 03/2005
Hauptstudium
Schwerpunkt:
Banken-
und
Versicherungswesen
Abschluss:
Diplomwirtschaftsjuristin
(FH)
(Note:
1,8)
Praktika:
von 09/1997 bis 07/1998
Praktikum im Rahmen der Fachoberschule
Landkreis
Bitterfeld
von 10/2001 bis 02/2002
Praxissemester in der Rechtsanwaltskanzlei
Strohal, Kretschmer & Partner in Wien
08/02
Kreissparkasse
Bitterfeld
Kreditsekretariat/Rechtsabteilung
Stand: 03/2005

Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
A Einleitung ... 1
B Theoretische Grundlagen ... 4
I. Rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund... 4
II. Goldene Aktien ... 9
III. Die Übernahmerichtlinie ... 29
IV. Das Volkswagengesetz... 37
C Erfolgsaussichten einer Aufsichtsklage... 43
I. Zulässigkeit der Klage... 43
II. Begründetheit der Klage ... 47
III. Ergebnis ... 62
D Fazit ... 63
I

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht...I
Inhaltsverzeichnis... II
Abkürzungsverzeichnis ...IV
A Einleitung ... 1
B Theoretische Grundlagen ... 4
I. Rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund... 4
1. Die Kapitalverkehrsfreiheit ... 4
2. Der Europäische Gerichtshof ... 6
3. Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs... 7
4. Die Bedeutung von Unternehmensübernahmen und Fusionen ... 8
II. Goldene Aktien ... 9
1. Die Bedeutung Goldener Aktien ... 9
2. Grundsatzrechtsprechung ... 12
a) Der Sachverhalt... 12
aa) Belgien ... 12
bb) Frankreich... 12
cc) Portugal... 13
b) Die Entscheidungen ... 14
aa) Behinderung des Kapitalverkehrs ... 14
bb) Rechtfertigung ... 15
aaa) Art. 295 EGV... 15
bbb) Gründe der öffentlichen Sicherheit und des Allgemeininteresses ... 16
ccc) Verhältnismäßigkeit... 18
3. Weitere Rechtsprechung... 20
a) Der Sachverhalt... 21
aa) Spanien... 21
bb) Großbritannien... 21
b) Die Entscheidungen ... 22
c) Der Fall Italien ... 23
4. Bewertung der Rechtsprechung... 24
5. Auswirkungen der Rechtsprechung... 27
a) Auswirkungen auf die Goldenen-Aktien-Regelungen... 27
b) Auswirkungen auf staatliches Handeln... 27
c) Auswirkungen auf Übernahmeabwehr durch Stimmrechtsbeschränkung... 28
III. Die Übernahmerichtlinie ... 29
1. Die Ausgangssituation... 29
2. Der Weg zur Übernahmerichtlinie ... 31
a) Der erste Richtlinienentwurf... 31
b) Der zweite Richtlinien-Entwurf... 32
3. Ziel und Inhalt der Richtlinie ... 34
IV. Das Volkswagengesetz... 37
1. Inhalt und Ziel des Gesetzes... 37
2. Die Beteiligungssituation an der VW AG ... 39
3. Bisheriges Vorgehen der EG-Kommission gegen Deutschland... 41
II

Inhaltsverzeichnis
C Erfolgsaussichten einer Aufsichtsklage... 43
I. Zulässigkeit der Klage... 43
1. Zuständiges Gericht... 43
2. Beteiligungsfähigkeit... 43
3. Klagegegenstand... 43
4. Klageberechtigung... 44
5. Ordnungsgemäßes Vorverfahren... 44
6. Ordnungsgemäße Klageerhebung ... 46
7. Klagefrist ... 46
8. Rechtsschutzbedürfnis... 46
II. Begründetheit der Klage ... 47
1. Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit... 47
a) Kapitalverkehr... 47
b) Grenzüberschreitung... 48
c) Beschränkung... 48
d) Rechtfertigung ... 56
aa) Rechtfertigung durch Art. 295 EGV... 56
bb) Rechtfertigung durch Art. 58 EGV ... 56
cc) Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ... 57
e) Zwischenergebnis ... 58
2. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit... 59
3. Verstoß gegen die Übernahmerichtlinie... 60
III. Ergebnis ... 62
D Fazit ... 63
Literaturverzeichnis... 65
III

Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. ...Absatz
AG...Aktiengesellschaft
AktG...Aktiengesetz
Art. ...Artikel
Aufl. ...Auflage
BAA ...British Air Authority (britische Flughafen-
betreibergesellschaft)
BB ...Betriebsberater
Bd. ...Band
BGBl ...Bundesgesetzblatt
BMJ...Bundesministerium der Justiz
BSK...Börsensachverständigenkommission beim
Bundesministerium
der Finanzen
bzw. ...beziehungsweise
ca. ...circa
d.h...das heißt
DStR...Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EG ...Europäische Gemeinschaft
EGV ...Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
EL...Ergänzungslieferung
EuGH ...Europäischer Gerichtshof
EU ...Europäische Union
EuZW ...Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
f. ...folgende
FAZ ...Frankfurter Allgemeine Zeitung (Zeitung)
ff. ...fortfolgende
FTD ...Financial Times Deutschland (Zeitung)
GmbH...Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hrsg...Herausgeber
i.d.R...in der Regel
i.S.d. ...im Sinne des
i.V.m...in Verbindung mit
KonTraG ...Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich
Mio. ...Millionen
Mrd...Milliarden
m.w.N...mit weiteren Nachweisen
NJW ...Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr. ...Nummer
o.V...ohne Verfasserangabe
plc...public limited company (englisch: Aktiengesellschaft)
Rn. ...Randnummer
Rs. ...Rechtssache
S. ...Seite
S.A...société anonyme (französisch: Aktiengesellschaft)
Slg. ...Sammlung
sog. ...sogenannte/r
S.N.T.C. ...Société nationale de transport par canalisations
IV

Abkürzungsverzeichnis
u.a...unter anderem
überarb. ...überarbeitet
ÜNRiLi...Übernahmerichtlinie
Urt. ...Urteil
USD...US-Dollar
usw. ...und so weiter
v...vom
Vgl...Vergleiche
VW ...Volkswagen
WM ...Wertpapiermitteilung (Zeitschrift)
z.B. ...zum Beispiel
ZGR...Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
ZIP...Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
z.T. ...zum Teil
V

A Einleitung
A Einleitung
Im Aktienrecht gilt der in § 12 Aktiengesetz vom 06.09.1965
1
festgeschriebene
Grundsatz, dass eine Aktie genau eine Stimme gewährt. Davon abweichend wurde
vor allem in den 1970iger und 1980iger Jahren von der Einführung der Höchst- und
Mehrfachstimmrechte Gebrauch gemacht, um die Übernahmeangebote der zur
damaligen Zeit aufkommenden Übernahmewelle gezielt abwehren zu können. Im
Laufe der Zeit wurde jedoch hierzulande von solchen Übernahme-
abwehrmechanismen wieder Abstand genommen, indem Mehrstimmrechte gemäß
§ 12 AktG und die in Deutschland häufiger vorkommenden Höchststimmrechte für
börsennotierte Unternehmen gemäß § 134 AktG abgeschafft wurden. Lediglich eine
Ausnahme konnte dem entzogen werden und existiert noch heute: das Gesetz über
die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerke GmbH in private Hand
vom 21.07.1960.
2
Darin sorgt der deutsche Gesetzgeber für eine Reihe von
Abweichungen vom deutschen Aktiengesetz, welche den größten Automobil-
hersteller des Landes und bedeutsamen Arbeitgeber vor feindlichen Übernahmen
schützen sollen.
Im Hinblick auf ein immer enger zusammenwachsendes Europa, dessen wichtiger
Bestandteil ein gemeinsamer Markt ohne Grenzen innerhalb der Gemeinschaft ist,
sind solche Übernahmeabwehrmethoden zum Schutz einzelner Unternehmen nicht
nur Beschränkungen auf dem Übernahmemarkt. Vielmehr schränken sie die
Grundlagen ein, auf denen dieser Binnenmarkt beruht und die durch den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957
3
als sog. Grundfreiheiten
garantiert werden. In diesem Fall sind das insbesondere der freie Kapitalverkehr und
die Niederlassungsfreiheit.
Aus diesem Grund sah sich die Kommission der europäischen Gemeinschaft in
Ausübung ihrer EG-vertraglichen Pflicht veranlasst, gegen das VW-Gesetz
vorzugehen. Sie leitete gegen die Bundesrepublik Deutschland im März 2003 ein
Verfahren wegen Verletzung des EGV ein. In ihrem Vorgehen wurde die
1
BGBl. I 1965, S. 1089, zuletzt geändert durch das zweite Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (BGBl. I, S. 974), im Folgenden AktG
2
BGBl I 1960, S. 585 ff., zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerke GmbH in private Hand vom
04.08.1970, BGBl I 1970, S. 1149, im Folgenden VW-Gesetz
3
BGBl. II
1957, S. 766, zuletzt geändert durch das Protokoll über die Erweiterung der Europäischen
Union vom 16.04.2003 im Folgenden EGV
1

A Einleitung
Kommission durch Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestärkt, die sich
ebenfalls gegen EGV-beschränkende Unternehmensübernahmebarrieren richteten.
Weiterhin werfen die Bemühungen um eine Harmonisierung der unterschiedlichen
Übernahmerechtsvorschriften einen Schatten auf das VW-Gesetz. Die daraus
resultierende europäische Übernahmerichtlinie soll die im VW-Gesetz verankerten
Höchststimmrechte und Mehrfachstimmrechte in Übernahmesituationen außer Kraft
setzen.
Ziel dieser Arbeit ist es, in gutachtlicher Weise zu prüfen, ob das VW-Gesetz
tatsächlich mit europäischem Recht unvereinbar ist und das derzeitig noch
andauernde Verfahren, welches in einer Klage vor dem EuGH enden könnte, deshalb
Aussicht auf Erfolg haben wird.
Dazu wurde die Arbeit, neben der Einleitung und einigen abschließenden Worten, in
zwei Teile gegliedert. Der erste enthält sämtliche theoretischen Grundlagen, die für
den zweiten Teil, der die eigentliche Prüfung der Erfolgsausichten einer Klage gegen
das VW-Gesetz darstellt, von Bedeutung sind. Dabei wird ein besonderes
Augenmerk auf die Rechtsprechung des EuGH zu den sog. Goldenen Aktien gelegt,
die erstmalig wichtige Grundsätze für die Prüfungen von Verstößen gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit aufstellt. Sie bilden das Fundament für die Prüfung der Klage
gegen das VW-Gesetz, da sich an diesen Maßstäben jeder weitere potentielle Verstoß
dieser Art, mit dem sich der EuGH zu befassen hat, orientieren wird.
Weiterhin werden einige Ausführungen zur Übernahmerichtlinie gemacht, die nicht
nur deren Notwendigkeit verdeutlichen, sondern auch deren Ziele und Inhalt, soweit
sie mit dem VW-Gesetz in Zusammenhang stehen.
Erst am Schluss des theoretischen Teils wird auf das VW-Gesetz eingegangen.
Jedoch können an dieser Stelle ­ nachdem alle das Gesetz angreifenden Elemente
bekannt sind ­ am besten die Umstände deutlich gemacht werden, die letztendlich zu
einer Klage vor dem EuGH führen würden. Auf diese Weise schließt sich die
Prüfung des Klageerfolges inhaltlich an den der Klage zugrundeliegenden
Sachverhalt an, der dort noch einmal zusammengefasst wird.
Den zweiten Teil bildet die gutachtliche Prüfung der Klage, deren Ergebnis die
Erfolgschancen einer solchen Klage beinhaltet. Sie orientiert sich einerseits an der
Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft (EG). Dabei beschränkt
sich der Rechtsetzungsbegriff nicht ausschließlich auf die Rechtsetzung durch die
europäischen Rechtsetzungsorgane, also nicht nur auf Verordnungen und Richtlinien.
2

A Einleitung
Gemeint ist vielmehr der allgemeine Rechtsetzungsbegriff. Die Gesetzgebung
innerhalb einer Gemeinschaft durch die dazu berufenen Organe. Er umfasst sowohl
Verordnungen und Richtlinien als auch Gesetze und alle übrigen entsprechend
erlassenen Gemeinschaftsrechtsnormen, insbesondere den EGV. Zum anderen beruht
diese Prüfung auch auf der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu den Goldenen
Aktien, welche mit dem zu prüfenden VW-Gesetz Ähnlichkeiten aufweisen und die
zur vergleichenden Betrachtung herangezogen werden.
3

B Theoretische Grundlagen
B Theoretische Grundlagen
I. Rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund
1. Die Kapitalverkehrsfreiheit
Die EG ist ein Zusammenschluss von mehreren europäischen Staaten u.a. mit dem
Ziel, ihre Wirtschaftskräfte zu vereinen und Beschränkungen im zwischenstaatlichen
Handel zu beseitigen. Die Schaffung eines Binnenmarktes soll zur Ereichung dieses
Ziels beitragen. In Art. 14 des EGV wird ein solcher Markt als ein Raum ohne
Binnengrenzen beschrieben, in dem freier Verkehr für Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital herrscht. Diese Elemente und deren EG-vertraglich
garantierter Freiverkehr bezeichnet man auch als die vier Grundfreiheiten des EGV.
Eine dieser Grundfreiheiten, der in Art. 56 ff. EGV geregelte freie Kapital- und
Zahlungsverkehr, schafft einen europäischen Finanzraum mit gleichen Bedingungen
für alle Marktteilnehmer. Das reibungslose Funktionieren eines solchen
Finanzmarktes ist die Voraussetzung für die Erfüllung der drei anderen
Grundfreiheiten.
4
Der Unterschied zwischen Kapitalverkehr einerseits und
Zahlungsverkehr andererseits bezieht sich ausschließlich auf den Zweck des
Kapitaltransfers. Geldgeschäfte fallen solange unter die Kapitalverkehrsfreiheit, wie
sie nicht die Bezahlung einer Leistung oder Ware darstellen, sondern beispielsweise
Anlage- und oder Spekulationszwecken dienen. Es handelt sich also um einseitige
Wertübertragungen, die regelmäßig der Vermögensanlage dienen.
5
Ist der
Kapitaltransfer aber die ausgehandelte Gegenleistung in Bar- oder Giralgeld, Scheck
oder Wechsel in einem unter die Dienstleistungs-, Personen ­ oder Warenverkehrs-
freiheit fallenden Vertrag, ist die Zahlungsverkehrsfreiheit betroffen.
6
In den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt die grenzüberschreitende
Transferierung von Geld- und Sachkapital.
7
Unter dem Begriff Kapital versteht man
sämtliche vermögenswerten Rechte an Sachen, wie z.B. Bargeld, Grundstücke und
bewegliche Sachen, Forderungen, also Zahlungs- und Leistungsansprüche, und
sonstige Rechte, beispielsweise Patente, Marken oder Urheberrechte. Kapitalverkehr
4
Vgl. Rohde, C./Lorenzmeier, S., Europarecht, 1999, S. 228
5
Vgl. Ress, G./Ukrow J., in Grabitz, E./Hilf, M., EGV, 2003, Art. 56, Rn. 32
6
Vgl. Wilmowsky, P. in Ehlers, D., Grundfreiheiten, 2003, S. 294
7
Vgl
.
Herdegen, M., Europarecht, 2003, S.268
4

B Theoretische Grundlagen
ist der Handel mit diesen Rechten. Die folgende Aufzählung einiger ausgewählter
Transaktionen, die von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst werden, soll die
Reichweite dieser Grundfreiheit, speziell im Rahmen dieser Arbeit, verdeutlichen:
Devisen- und Wertpapiergeschäfte, der Kauf bzw. Verkauf von Gesellschafts-
anteilen, der Erwerb von Unternehmen sowohl durch den Erwerb der
Vermögensgegenstände als auch durch den Erwerb der Geschäftsanteile.
8
Im Rahmen des freien Kapitalverkehrs sind gem. Art. 56 Abs. 1 EGV alle
Beschränkungen, sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen
Mitgliedstaaten und Drittstaaten verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auf jede Art
von Beschränkungen, d.h. auf diskriminierende Regeln und auf solche, die
gleichermaßen den grenzüberschreitenden und den innerstaatlichen Kapitalverkehr
beeinträchtigen. Wann eine Maßnahme einschränkende Wirkung hat und somit
verboten ist, richtet sich nach der sog. Dassonville-Formel, die im Rahmen der
Warenverkehrsfreiheit vom EuGH entwickelt wurde und auch auf den
Kapitalverkehr angewandt wird.
9
Demnach ist eine Maßnahme dann behindernd,
wenn sie geeignet ist, den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr ,,unmittelbar oder
mittelbar, tatsächlich oder potentiell"
10
einzuschränken. Dies wäre beispielsweise bei
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für Zahlungsmittel oder Erwerbsbeschränkungen
beim Kauf von Gesellschaftsanteilen der Fall.
Der EGV verbietet Kapitalverkehrsbeschränkungen jedoch nicht absolut, sondern
lässt sie dann zu, wenn sie gerechtfertigt sind, i.d.R. dann, wenn Interessen gewahrt
werden müssen, denen mehr Schutz zugute kommen soll, als dem freien
Kapitalverkehr. Zu denken wäre an Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder zur Verhinderung von Rechtsverstößen. Diese beiden
Bereiche benennt der EGV in Art. 58 ausdrücklich. Er zählt an dieser Stelle das
Steuerrecht auf, in dessen Rahmen Beschränkungen ebenfalls unter Umständen
gerechtfertigt sein können. Zu beachten ist dabei stets, dass es sich lediglich um
Ausnahmetatbestände zum Schutz der in Art. 58 EGV genannten Rechtsgüter
handelt, die eng auszulegen sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
entsprechen haben.
11
8
Vgl. Wilmowsky, P. in Ehlers, D., Grundfreiheiten, 2003, S. 290 f.
9
Vgl. Wilmowsky, P. in Ehlers, D., Grundfreiheiten, 2003, S. 295
10
EuGH, Urt. v. 11.07.1974, Rs. 8/74, Slg. 1974, S. 852
11
Vgl. Glaesner, A., in Schwarz, J., EU-Kommentar, 2000, Art. 58, Rn. 1
5

B Theoretische Grundlagen
Eine weitere Gruppe von Rechtfertigungsgründen findet sich nicht im EGV, sondern
wurde vom EuGH geschaffen, um diejenigen legitimen Interessen zu wahren, die
nicht unter die schutzwürdigen Rechtsgüter aus Art. 58 EGV fallen. Dazu gehören
z.B. der Umwelt ­ oder Verbraucherschutz. Hierbei handelt es sich um zwingende
Gründe des Allgemeininteresses. Ob eine Maßnahme darunter fällt, ist einzelfall-
abhängig und konnte bislang noch nicht mit allgemeinen Kriterien belegt werden.
Als zwingende Erfordernisse im Rahmen des freien Kapitalverkehrs wären
beispielsweise die Geldwertstabilität oder die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte
und der Kreditwirtschaft denkbar.
12
2. Der Europäische Gerichtshof
Die Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs besteht darin, über die Einhaltung des
Rechts aus dem EGV zu wachen. Dabei kontrolliert er die Handlungen der
Gemeinschaftsorgane und die der einzelnen Mitgliedstaaten. Im Falle eines
Rechtsverstoßes seitens der Mitgliedstaaten oder der EG-Organe kommt es zu einem
Klageverfahren vor dem EuGH, wenn eine Klärung der Streitigkeiten im Vorfeld
nicht möglich ist. Der EuGH ist für unterschiedliche Klagearten zuständig. Eines der
wichtigsten Verfahren ist das Aufsichtsklageverfahren.
13
Es wird von der
Kommission der EG in Gang gesetzt, die über die Einhaltung der Gemeinschafts-
verträge wacht und u.a. die Aufgabe hat, auf dem Klageweg gegen Vertrags-
verletzungen durch die Mitgliedstaaten vor dem EuGH vorzugehen. Dazu stellt sie
dem entsprechenden Mitgliedstaat ein Mahnschreiben zu, wenn dieser ihrer Ansicht
nach eine Vertragsnorm verletzt hat. Der Staat sollte dazu im eigenen Interesse
Stellung nehmen und darlegen, dass sein Handeln rechtmäßig ist. Gelingt ihm dies
nicht oder verzichtet er darauf, schickt die Kommission erneut ein Schreiben, die
sog. mit Gründen versehene Stellungnahme, welche eine Frist enthält, bis zu deren
Ablauf ein EG-konformer Zustand herzustellen ist. Erst bei Nichtbefolgung dieser
formellen Stellungnahme darf die Kommission gegen den möglicherweise vertrags-
brüchigen Mitgliedstaat eine Klage vor dem Gerichtshof einlegen. Das Aufsichts-
klageverfahren mündet im Falle des Obsiegens der Kommission in einem
12
Vgl. Wilmowsky, P. in Ehlers, D., Grundfreiheiten, 2003, S. 298 f.
13
Vgl. Rohde, C./Lorenzmeier, S., Europarecht, 1999, S. 131
6

B Theoretische Grundlagen
Feststellungsurteil, in welchem die Verletzung des Vertrages festgestellt wird.
Daraufhin hat der Staat den Rechtsverstoß zu beheben, anderenfalls erwartet ihn die
Zahlung eines Zwangsgeldes. Konnte der EuGH eine Vertragsverletzung nicht
feststellen, weist er die Klage ab.
Die Urteile des EuGH sind nicht nur für die verurteilten Staaten von erheblicher
Bedeutung. Sie sind außerdem für die Entwicklung des EG-Rechts maßgeblich, denn
der Gerichtshof trägt durch seine Entscheidungen zur Fortbildung und zur näheren
Bestimmung des EG-Rechts durch Auslegung bei. Dies vermittelt meist ein
deutlicheres Bild vom Recht der Gemeinschaft als es die allgemeine Rechtsetzung in
Form von Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinie je könnte.
14
3. Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Bezüglich des Kapitalverkehrs über Grenzen hinweg ist folgender Trend erkennbar:
Verstärkt durch die Einführung des Euro als gemeinsame europäische Währung ist
eine zunehmende Europäisierung zu beobachten. Dies wiederum intensiviert den
Kapitalfluss über nationale Grenzen hinweg. Kapitalsuchende Unternehmen finden
sich dadurch auf einem größeren Markt mit erhöhter Konkurrenz und verschärftem
Wettbewerb wieder. Der ansteigende Wettbewerbsdruck wird die Zahl der
nationalen, aber auch der internationalen Unternehmensübernahmen sowie der
Investitionen in das europäische Ausland im Allgemeinen tendenziell anwachsen
lassen.
15
Gründe für den Transfer von Geld in ein anderes Land lassen sich aus den
individuellen Motiven einzelner Anleger ableiten. Das Hauptmotiv ist, egal ob es
sich bei den Anlegern um Privatpersonen oder Unternehmen handelt, die
Gewinnerzielung. Deren Möglichkeiten vermehren sich bei Auslandsanlagen u.a.
durch abweichende Zinssätze, Unterschiede in der Besteuerung oder bei Anlagen in
Länder außerhalb der Euro-Zone durch Devisenkursschwankungen. Insbesondere im
Unternehmensbereich hat im Rahmen der Europäisierung und der damit verbundenen
wirtschaftlichen Verflechtungen der Kapitalaustausch neben dem Güteraustausch an
Bedeutung gewonnen.
16
14
Vgl. Rohde, C./Lorenzmeier, S., Europarecht, 1999, S. 132
15
Vgl. Rosen, R./ Seifert, W., Übername, 1999, S. 9
16
Vgl. Müller, J., Kapitalverkehrsfreiheit, 2000, S. 28 ff.
7

B Theoretische Grundlagen
Um Risiken, wie Währungsrisiken oder Risiken aus politischen Unruhen, die sich
aus grenzüberschreitenden Geldanlagen ergeben, auszuschalten oder zumindest zu
verringern, verbringen viele Anleger zur Risikostreuung ihr Kapital in
unterschiedliche Länder.
17
Die so entstehenden Kapitalströme dienen nicht nur
gewinnmaximierenden und risikostreuenden Zwecken einzelner Anleger, sondern
sind volkswirtschaftlich von außerordentlicher Bedeutung. Kapitalbewegungen über
Staatsgrenzen hinweg führen zum Ausgleich der Unterschiede in der Kapital-
ausstattung einzelner Staaten. Wie jedes andere wirtschaftliche Gut gelangt Geld
stets dorthin, wo es gerade knapp ist und somit benötigt wird. Da für knappe Güter
relativ höhere Preise bezahlt werden, als für reichlich vorhandene, sind die Preise für
Geld, also die Zinsen, in kapitalarmen Ländern höher. Dadurch steigt der Anreiz, in
diese Länder zu investieren. Die Zinsunterschiede der einzelnen Länder führen zu
grenzüberschreitenden Kapitalbewegungen und somit zu einer optimalen Verteilung
des Kapitals. Für den Anleger ist eine Investition in ein anderes Land jedoch nur
sinnvoll, solange das Zinsniveau im Anlageland höher ist, als das zusätzliche Risiko
und die Transaktionskosten.
4. Die Bedeutung von Unternehmensübernahmen und Fusionen
Die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Fusionen und Übernahmen liegt im
Allgemeinen darin, die Unternehmen zu einer Größe heranwachsen zu lassen, die
sich als optimal zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit erweist.
18
Betrachtet man
den deutschen Markt für Unternehmenskäufe, stellt man fest, dass sich in den letzten
Jahren die Transaktionen mit ausschließlich deutscher Beteiligung vermehrt haben.
Insgesamt gab es zwischen den Jahren 2000 und 2003 über 1500 Transaktionen an
denen deutsche Unternehmen beteiligt waren. Stellt man eine globale Betrachtung
an, entfallen ca. ein Drittel der in weltweiten Unternehmenskäufen umgesetzten 1700
Mrd. USD im Jahre 2001 auf Europa. 15 % dieses Drittels setzte Deutschland um
und liegt im europäischen Vergleich auf dem zweiten Rang nach Großbritannien.
19
17
Vgl. Müller, J., Kapitalverkehrsfreiheit, 2000, S. 30
18
Vgl. Gordon, J., Das neue deutsche ,,Anti"-Übernahmegesetz aus amerikanischer Perspektive,
http://www.jura.uni-frankfurt.de/baums/files/paper98.pdf, S. 3 (17.05.2004)
19
Vgl. Beckmann, R./Kersting, M./Mielke, W., Übernahmerecht, 2003, S. 1
8

B Theoretische Grundlagen
Dies ist umso mehr von Bedeutung, wenn man bedenkt, dass Deutschland als ein
Teil der Europäischen Union an der europäischen Wirtschaft und deren best-
möglichstem Funktionieren und ökonomischen Vorankommen beteiligt ist. Will man
also die Bedeutung und die Reichweite wirtschaftlicher aber zum Teil auch
politischer Folgen von Unternehmenszusammenschlüssen aufzeigen, kommt man in
einer Zeit der Europäisierung nicht an einer kontinentalen Betrachtung vorbei.
Grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse sind nicht nur zur Her-
stellung optimaler Größe hinsichtlich der Durchführung der Geschäftstätigkeit
wichtig, sondern sind auch ausschlaggebend, um europaweit agierende Unternehmen
zu schaffen, die dann als starke Wettbewerber im internationalen Handel auftreten.
Auf diese Weise wird der geschaffene Binnenmarkt ideal genutzt.
20
Güter,
Dienstleistungen und Kapital werden durch ganz Europa transferiert, und es
entstehen, bedingt durch die aus Fusionen und Übernahmen resultierende
Vergrößerung der Unternehmen, neue Möglichkeiten zum Einsatz von Arbeits-
kräften.
II. Goldene Aktien
1. Die Bedeutung Goldener Aktien
In den 1980er und 1990er Jahren erfolgten zahlreiche Überführungen öffentlich-
rechtlicher Unternehmen in private Rechtsformen. Doch zu einem vollständigen
Kontrollverslust an ihren ehemaligen Unternehmen waren die Staaten nicht bereit. So
kam es, dass im Rahmen der Privatisierungspolitik viele öffentliche Unternehmen
zwar in privates Eigentum umgewandelt wurden, der Staat jedoch einen Teil des
Einflusses auf diese behielt, indem er sog. Goldene Aktien schuf. Dabei handelt es
sich um besondere Rechte des Staates, die eben diesen Einfluss nach der
Privatisierung zulassen.
21
Die Art der gewährten Rechte und die Einräumung dieser können unterschiedlich
sein. Meist ist mit dem gewährten Recht auch der Besitz von Aktien des
entsprechenden Unternehmens verbunden. Der tatsächlich eingelegte Geldbetrag ist
20
Vgl. Gordon, J., Das deutsche ,,Anti"-Übernahmegesetz aus amerikanischer Perspektive,
http://www.jura.uni-frankfurt.de/baums/files/paper98.pdf, S. 3 f (17.05.2004)
21
Vgl. Ruge, R., EuZW 2002, S. 421
9

B Theoretische Grundlagen
für die mit der Aktie verbundenen Rechte nebensächlich und steht i.d.R. in keinem
Verhältnis. Dabei kann die Schaffung der Goldenen Aktie durch eine Bestimmung in
der Satzung erfolgen oder durch die Verkündung in Privatisierungsgesetzen.
Letzteres impliziert die Möglichkeit, ohne auch nur eine Aktie zu besitzen,
entsprechende Rechte auszuüben.
22
Fraglich ist, ob in diesen Fällen die Bezeichnung Goldene Aktie noch gerechtfertigt
erscheint. Zumindest in den Schlagzeilen der Tagespresse hat sich der Begriff für
staatliche Einflüsse auf inzwischen privatisierte Unternehmen festgesetzt.
23
Als
Bezeichnung für diese staatlichen Sonderrechte haben sich neben dem bekanntesten
Schlagwort Goldene Aktien noch andere Begriffe, wie Master Shares, Special Shares
oder Golden Shares im englischen Sprachraum, actionne spécifique in Frankreich
und Spezialaktien in Deutschland durchgesetzt.
Bezüglich der Art der Rechte unterscheidet man einerseits zwischen Rechten bei
Organentscheidungen, z.B. Entscheidungen der Hauptversammlung über den
Verkauf von Betriebsmitteln oder Beteiligungen. Andererseits können die Inhaber
Goldener Aktien Einfluss darauf nehmen, wer Aktionär des Unternehmens sein kann
und wer nicht und in welchem Umfang. Dazu wird ihnen die Zustimmung
vorbehalten, wenn bestimmte Schwellenwerte ­ z.B. ein gewisser Prozentsatz
ausländischer Beteiligung ­ überschritten, teilweise auch unterschritten werden.
24
Auch ist die Festlegung einer Obergrenze des Aktienbesitzes eines Aktionärs
möglich.
25
Demnach können Goldene Aktien also erhöhte Stimmrechte oder sogar
Vetorechte in Form von Genehmigungen, Zustimmungen oder Einsprüchen
gewähren.
26
Das Ziel dieser Sonderrechte ist es, nationalstaatlichen Einfluss auf die
entsprechenden Unternehmen zu bewahren und gleichzeitig den Einfluss
ausländischer Investoren fernzuhalten oder zumindest zu minimieren und dadurch
den Versuch feindlicher Übernahmen abzublocken. Dies geschieht bevorzugt bei
Unternehmen, die von besonderer politischer und/oder wirtschaftlicher Bedeutung
für den jeweiligen Staat sind und meist auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
22
Vgl. Grundmann, S./Möslein, F., ZGR 2003, S. 322
23
Vgl. Ruge, R., EuZW 2002, S. 421; siehe auch: Brüsseler Kommission prüft VW-Gesetz, FAZ,
06.06.2002, S. 14
24
Vgl. Grundmann, S./Möslein, F., ZGR 2003, S. 322 f.
25
Vgl. Ruge, R., EuZW 2002, S. 421
26
Vgl. Grundmann, S./Möslein, F., ZGR 2003, S. 322 f.
10

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832485962
ISBN (Paperback)
9783838685960
DOI
10.3239/9783832485962
Dateigröße
697 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2005 (Februar)
Note
1,5
Schlagworte
vw-gesetz europarecht kapitalverkehr eg-vertrag übernahmsrecht
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Titel: Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung
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