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Netzregulierung in der deutschen Elektrizitätswirtschaft

Entwicklung und Ausblick

©2004 Diplomarbeit 79 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Die Europäische Union hat seit 1996 Richtlinien und Verordnungen zur Förderung von mehr Wettbewerb im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen, deren Umsetzung von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten zu erfolgen hat. Der betroffene Markt untergliedert sich in die Teilmärkte Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Vertrieb von elektrischem Strom. Die infrastrukturellen Bereiche Übertragung und Verteilung stellen hierbei natürliche Monopole dar, so dass dessen Regulierung im Rahmen der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft erfolgt. Diskriminierungsfreier Netzzugang und die Angemessenheit der Netznutzungsentgelte sind deshalb wesentliche Elemente einer wirksamen Wettbewerbspolitik und Bestandteil der europäischen und nationalen Zielsetzung. Dabei besteht ein Zielkonflikt zwischen der Erzielung von Netznutzungsentgelten, die sich bei wettbewerbsähnlichen Strukturen herausbilden würden, und der Gewährleistung von langfristiger Versorgungssicherheit, die eine sogenannte Sicherheitsmarge verlangt. Einer regulierenden Institution stehen hierfür vielseitige Regulierungsmechanismen zur Verfügung.
Ziel dieser Diplomarbeit ist es, eine Position für eine verbesserte Regulierung der Netznutzungsentgelte in Deutschland ausgehend vom derzeitigen Status-Quo der privatrechtlichen Regulierung mit kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht herauszuarbeiten. Zu diesem Zweck werden unterschiedliche Regulierungsverfahren hinsichtlich ihrer spezifischen Informations- und Anreizprobleme im Elektrizitätsmarkt analysiert.
Die aktuelle Entwicklung wird momentan insbesondere vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geprägt. Es liegen bereits Gesetzesnovellierungen und Entwürfe für eine zukünftige Netzregulierung vor. Diese Arbeit beschäftigt sich ausführlich mit der nationalen Regulierungspraxis ab 1998, die durch die Vorgaben der Europäischen Union geprägt ist. Es werden theoretische Konzepte wie Liberalisierungsmodelle und Regulierungsmechanismen sowie gemachte Erfahrungen aus privatrechtlicher und kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht thematisiert und in einen Gesamtzusammenhang gebracht. Die Arbeit soll zeigen, dass sowohl das bisherige Regulierungsverfahren als auch das derzeit geplante Verfahren nicht optimal sind.
Die Vorgehensweise ist folgendermaßen: Zum allgemeinen Verständnis führt das Kapitel 2 in die „Grundlagen der Elektrizitätswirtschaft“ ein. Darauf aufbauend extrahiert das dritte […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8566
Fritz, Marco: Netzregulierung in der deutschen Elektrizitätswirtschaft - Entwicklung und
Ausblick
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Humboldt-Universität zu Berlin, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

AUTORENPROFIL
Marco Fritz Diplom-Volkswirt
Pieskower Weg 6
10409 Berlin
Tel.: 0173/5941383
e-mail: fritz_marco@web.de
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 25.01.19976
Geburtsort:
Eisenhüttenstadt
Familienstand: ledig
Studium
17.12.2004
Diplomprüfung
Akad.Grad.:
Diplom-Volkswirt (Gesamtnote: gut)
Diplomarbeit:
"Netzregulierung in der deutschen Elektrizitätswirtschaft
- Entwicklung und Ausblick"
(Note: sehr gut)
1999 - 2004
Studium an der
Pflichtfächer:
Wirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik,
Humboldt-Universität zu Berlin
Finanzwissenschaft
Wahlpflichtfächer: Ökonometrie, Recht
Publikation (Co-Autor):
"Netzregulierung in der Elektrizitätswirtschaft:
Was bringt das neue Gesetz?" in Wirtschaftsdienst,
84. Jg., Nr. 08, 2004, S. 498-505.
Themenverwandte Arbeiten (Seminararbeiten):
"Was kann der Ökostrom zur Bewältigung des
CO2-Problems beitragen?" (2004)
Berufliche Entwicklung
Jan 99
Abschluss Berufsausbildung
zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungs-
wirtschaft
Feb-Sep 1999 erste Berufserfahrung
Mitarbeiter Kosten- und Leistungsrechnung (Controlling)
2000-2004
Praktika neben dem Studium
diverse, vielfältige Unternehmenspraktika sowie
Projektarbeiten durch eigenes Gewerbe
Seit Feb 2005 Festanstellung Vollzeit
Bereich:
Corporate Real Estate Management
Branche:
Wirtschaftsprüfung
Auslandspraktika
1998
Praktikum in der dänischen Wohnungswirtschaft

Inhaltsverzeichnis
1
PROBLEMSTELLUNG UND VORGEHENSWEISE... 3
2 GRUNDLAGEN
DER
ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT... 4
2.1 Begriffsbestimmung
Bereiche Elektrizitätswirtschaft... 4
2.2 Marktteilnehmer ... 5
2.3
Besonderheit des Elektrizitätsmarktes... 6
2.4 Netzzugang
versus
Netznutzung ... 6
2.5
Netzbetrieb als natürliches Monopol... 7
3 DER
REGULIERUNGSBEREICH... 9
3.1
Was soll reguliert werden? ... 9
3.2
Entflechtung des Regulierungsbereiches... 9
3.3
Die Grundmodelle der Liberalisierung in der Stromwirtschaft... 10
3.3.1 Modell
des
Monopolschutzes ... 10
3.3.2 Alleinabnehmermodell ... 11
3.3.3 Modell spezifischer Durchleitungsrechte ... 12
3.3.4 Pool-Modell... 13
3.3.5 Common-Carrier-Modell... 13
3.4 Die Rolle der Netzregulierung in den Liberalisierungsmodellen... 14
3.5
Die Rolle der europäischen Union für den nationalen Regulierungsprozess ... 16
3.5.1 EU-Stromrichtlinie
1996 ... 17
3.5.2 EU-Beschleunigungsrichtlinie
2003... 18
3.5.3 EU-Stromhandelsverordnung
2003 ... 20
3.5.4 Zusammenfassung europäische Vorgaben ... 21
3.6 Netzentgeltrelevante
Leistungen ... 21
3.7
Preis der Versorgungsqualität... 22
3.8 Netzentgeltsystem... 24
3.9 Kalkulationsprinzipien ... 24
4
THEORIE DER REGULIERUNGSMECHANISMEN ... 25
4.1
Ex-ante versus Ex-post ... 25
4.2
Mechanismen zur Preisregulierung ... 25
1

4.2.1 Regulierungsformen ohne Anreize zur Kostenreduktion ... 27
4.2.2 Regulierungsformen
mit
Anreizen zur Kostenreduzierung ohne
Unternehmensvergleich... 31
4.2.3 Regulierungsformen mit Anreizen zur Kostenreduzierung mit
Unternehmensvergleich... 34
4.2.4 Zusammenfassung
Regulierungsmechanismen... 37
5
PRAKTIZIERTE UND GEPLANTE REGULIERUNGSVERFAHREN IN
DEUTSCHLAND ... 40
5.1
Monopolschutz bis 1998... 40
5.2 Gesetzesnovellierungen
zur
Aufhebung des Monopolschutzes ... 41
5.2.1 Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen... 41
5.2.2 Novellierung Energiewirtschaftsgesetz 1998 ... 42
5.2.3 Novellierung Energiewirtschaftsgesetz 2003 ... 43
5.3
Privatrechtliche Regulierung durch Verbändevereinbarung ab 1998... 43
5.3.1 Netzzugang ... 44
5.3.2 Netznutzungsentgelte ... 44
5.3.3 Berücksichtigung struktureller Besonderheiten ... 48
5.3.4 Rechtssprechung zur Verbändevereinbarung mit kartellrechtlicher
Missbrauchsaufsicht ... 49
5.3.5 Einordnung
der
Verbändevereinbarung und kartellrechtlicher
Missbrauchsaufsicht in das Anreizschema ... 52
5.4
Der Entwurf zur neuen Regulierung... 54
5.4.1 Netzzugang ... 55
5.4.2 Netznutzungsentgelte ... 55
5.4.3 Berücksichtigung struktureller Besonderheiten ... 56
5.4.4 Einordnung
des
BMWA-Modells
in das Anreizschema ... 56
6
ZUSAMMENFASSENDE POSITIONIERUNG FÜR DEN WEITEREN
REGULIERUNGSPROZESS ... 57
ANHANG ... 61
Abbildungen ... 61
Tabellen ... 71
LITERATURVERZEICHNIS ... 72
2

1 Problemstellung und Vorgehensweise
Die Europäische Union hat seit 1996 Richtlinien und Verordnungen zur Förderung von
mehr Wettbewerb im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen, deren Umsetzung von den
Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten zu erfolgen hat.
Der betroffene Markt untergliedert sich in die Teilmärkte Erzeugung, Übertragung,
Verteilung und Vertrieb von elektrischem Strom. Die infrastrukturellen Bereiche
Übertragung und Verteilung stellen hierbei natürliche Monopole dar, so dass dessen
Regulierung im Rahmen der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft erfolgt.
Diskriminierungsfreier Netzzugang und die Angemessenheit der Netznutzungsentgelte
sind deshalb wesentliche Elemente einer wirksamen Wettbewerbspolitik und Bestandteil
der europäischen und nationalen Zielsetzung. Dabei besteht ein Zielkonflikt zwischen der
Erzielung von Netznutzungsentgelten, die sich bei wettbewerbsähnlichen Strukturen
herausbilden würden, und der Gewährleistung von langfristiger Versorgungssicherheit, die
eine sogenannte Sicherheitsmarge verlangt. Einer regulierenden Institution stehen hierfür
vielseitige Regulierungsmechanismen zur Verfügung.
Ziel dieser Diplomarbeit ist es, eine Position für eine verbesserte Regulierung der
Netznutzungsentgelte in Deutschland ausgehend vom derzeitigen Status-Quo der
privatrechtlichen Regulierung mit kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht herauszuarbeiten.
Zu diesem Zweck werden unterschiedliche Regulierungsverfahren hinsichtlich ihrer
spezifischen Informations- und Anreizprobleme im Elektrizitätsmarkt analysiert.
Die aktuelle Entwicklung wird momentan insbesondere vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit geprägt. Es liegen bereits Gesetzesnovellierungen und Entwürfe für
eine zukünftige Netzregulierung vor. Diese Arbeit beschäftigt sich ausführlich mit der
nationalen Regulierungspraxis ab 1998, die durch die Vorgaben der Europäischen Union
geprägt ist. Es werden theoretische Konzepte wie Liberalisierungsmodelle und
Regulierungsmechanismen sowie gemachte Erfahrungen aus privatrechtlicher und
kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht thematisiert und in einen Gesamtzusammenhang
gebracht. Die Arbeit soll zeigen, dass sowohl das bisherige Regulierungsverfahren als auch
das derzeit geplante Verfahren nicht optimal sind.
Die Vorgehensweise ist folgendermaßen: Zum allgemeinen Verständnis führt das Kapitel 2
in die ,,Grundlagen der Elektrizitätswirtschaft" ein. Darauf aufbauend extrahiert das dritte
Kapitel den ,,Regulierungsbereich" und erklärt den Stellenwert einer Regulierung der
Netznutzungsentgelte im Rahmen der Liberalisierungsmodelle der Elektrizitätswirtschaft.
3

Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Vorgaben der Europäischen
Union für den nationalen Regulierungsprozess. Dies bildet die Ausgangslage für die
Analyse von Informations- und Anreizproblemen im Kapitel 4 ,,Theorie der Regulierung".
Im diesem vierten Kapitel werden die theoretischen Grundlagen der verschiedenen
Regulierungsmechanismen erläutert. Es wird ein Anreizschema aufgestellt, in welches
ausgesuchte Regulierungsverfahren nach Anreizen hinsichtlich Versorgungssicherheit und
Kostensenkung eingeordnet werden. Dieses Schema wird im Kapitel 5 zur praktizierten
und geplanten Regulierung in Deutschland wieder aufgegriffen. Nach ausführlicher
Analyse der aktuellen Regulierungspraxis wird die privatrechtliche Regulierung und das
geplante Regulierungsverfahren in das Anreizschema eingruppiert und bewertet.
Abschliessend spreche mich im Kapitel 6 zusammenfassend für ein Regulierungskonzept
als Empfehlung aus.
2 Grundlagen der Elektrizitätswirtschaft
2.1
Begriffsbestimmung Bereiche Elektrizitätswirtschaft
Die folgende Gliederung der Strombereiche in Stromerzeugung, Stromübertragung,
Stromverteilung und Stromhandel ist für die Regulierung in der Stromwirtschaft von
grundsätzlicher Bedeutung, da sie vertikale Dienstleistungen der Elektrizitätswirtschaft
widerspiegeln. Stromerzeugung ist die Umwandlung von in der Natur vorhandener
Primärenergie verschiedener Energieträger in elektrischer Energie. Die Bereiche
Stromübertragung und Stromverteilung sind technisch gesehen Bestandteile des
Stromtransportes vom Erzeuger zum Verbraucher. Die Stromübertragung im
elektrizitätswirtschaftlichen Sinn ist der technisch-physikalische Vorgang der zeitgleichen
Einspeisung von elektrischer Leistung an einer oder mehreren Übergabestellen und einer
korrespondierenden Entnahme elektrischer Leistung an einer oder mehreren
Übergabestellen eines Netzes. Stromübertragungsnetze dienen dabei der Übertragung
elektrischer Energie zu nachgelagerten Verteilungsnetzen und der Bereitstellung von
Systemdienstleistungen. Der Lastfluss im Übertragungsnetz ist im Wesentlichen durch den
Kraftwerkseinsatz gekennzeichnet.
1
Die Übertragung elektrischer Energie erfolgt
entsprechend der Brockhausdefinition
2
über Höchstspannungsleitungen und ­netze deren
Netzspannung über 150kV liegt. Gebräuchlich sind 220 und 380 kV. Die elektrische
Energieübertragung erfolgt meist in Form von Drehstrom aber auch Gleichstrom bei
Überrückung großer Entfernungen, zum Koppeln großer Netze oder von Netzen
1
Definition European Energy Exchange (EEX)
2
Vgl. Brockhaus (1988)
4

unterschiedlicher Frequenz. Die elektrische Energieübertragung dient weiterhin dem
Elektrizitätsaustausch zwischen benachbarten Ländern. Kumkar
3
erweitert den
Übertragungsbereich um die Hochspannung bei 110 kV.
Stromverteilung ist nach Brockhaus
4
die Verteilung von elektrischem Strom vorwiegend
mit Drehstrom über Leitungen und Netze mit Hochspannung (60-150kV), Mittelspannung
(1kV-60kV) sowie Niederspannung (bis 1kV). Kumkar
3
grenzt die Stromverteilung von
den Übergabepunkten der Übertragungsnetze zu den Verbrauchern auf die Mittel- und
Niederspannung ein. Stromverteilung hat weiterhin eine geringere Koordinationsbedeutung
als die Stromübertragung, da die Stromflüsse meist unidirektional sind.
Der Stromhandel ist keine technische Dimension sondern eine rein kaufmännische
Dienstleistung zum An- und Verkauf von Strom, der unabhängig davon erzeugt und zum
Endabnehmer transportiert werden muss.
2.2 Marktteilnehmer
Die Marktteilnehmer
5
der Elektrizitätswirtschaft sind natürliche oder juristische Personen,
die in einzelnen oder mehreren Bereichen der Stromwirtschaft tätig sind.
Der Erzeuger ist zuständig für die Stromerzeugung. Ein unabhängiger Erzeuger betätigt
sich in seinem räumlichen Tätigkeitsgebiet nicht in den Bereichen der Stromübertragung
und Stromverteilung. Er ist von diesen Aktivitäten unabhängig.
Ein Übertragungsnetzbetreiber stellt sein Elektrizitätsnetz und seine Dienstleistung
(Betrieb, Wartung, Ausbau) für die Stromübertragung zur Verfügung. Für den
Verteilernetzbetreiber gilt dies entsprechend bezüglich der Stromverteilung. Der
Stromhändler
6
kauft und verkauft Elektrizität, ohne Strom zu erzeugen, zu übertragen oder
zu verteilen. Der Endkunde (auch Endverbraucher oder Letztverbraucher) kauft den Strom
zum eigenen Verbrauch. Der Ankäufer von Strom, ganz gleich ob er Stromhändler oder
Endkunde ist, wird zusammenfassend als Kunde bezeichnet.
Elektrizitätsunternehmen, die von den Bereichen Übertragung und Verteilung mindestens
eine und von den Bereichen Erzeugung und Versorgung mindestens eine ausüben, werden
als vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen (nachfolgend EVU) bezeichnet. Somit
muss der Transport im elektrischen Netz mindestens Bestandteil sein, um als integriertes
Elektrizitätsunternehmen zu gelten. Horizontal integrierte Elektrizitätsunternehmen
3
Vgl. Kumkar (2000) S.3
4
Vgl. Brockhaus (1993)
5
Die begriffliche Definition der Marktteilnehmer erfolgt unter anderem in Anlehnung an die EU-Richtlinie
2003/54/EG ist aber aufgrund nachfolgender ökonomischer Analysen teilweise verändert.
6
Laut Richtlinie als Großhändler bezeichnet. Dies suggeriert jedoch die Eigenschaft, dass die gehandelte
Menge eine bestimmte Größenordnung haben muss. Deshalb wird hier der Begriff Stromhändler definiert.
5

nehmen neben einer Funktion in den Strombereichen mindestens eine weitere Tätigkeit
ausserhalb des Elektrizitätsbereiches war.
Als Netzbenutzer wird laut Richtlinie
5
eine juristische oder natürliche Person bezeichnet,
die entweder Strom ins Netz einspeist oder entnimmt.
2.3
Besonderheit des Elektrizitätsmarktes
Elektrischer Strom ist nicht speicherbar. Um die Netzstabilität zu erhalten müssen
Unterschiede zwischen zeitgleicher Einspeisung und Entnahme von Strom ausgeglichen
werden. Gründe hierfür können vielschichtig sein. Kurzfristige Verbrauchsänderungen,
unvorhergesehene Kraftwerksausfälle oder aber auch die unregelmäßige Einspeisung von
Ökostrom wie z.B. Windenergie können Schwankungen von Einspeisung und Entnahme
bedingen. Dieser Ausgleich erfolgt im Rahmen der Systemdienstleistung
7
mit Hilfe von
Regelenergie, deren Beschaffung seit August bzw. September 2002 von allen 4
Übertragungsnetzbetreibern (RWE, E.ON, EnBW, Vattenfall Europe) durch
Ausschreibung in der betreffenden Regelzone erfolgt
8
. Die Monopolkommission
(2002/2003, S. 80*) betont die Regelenergie als bedeutenden Kostenblock mit einem
Anteil von 40% an den gesamten Übertragungsentgelten. ,,Einen Hinweis auf die bisher
wenig effiziente Funktionsweise der Regelenergiemärkte liefern die deutlich höheren
Preise für Regelenergie im Vergleich mit den Preisen des auf dem Spotmarkt am Tag
zuvor gehandelten Stromes." (Monopolkommission, 2002/2003, S. 81*)
2.4
Netzzugang versus Netznutzung
In Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder ökonomischen Analysen finden sich
verschiedene Verwendungen des Begriffes Netzzugang. Sein Geltungsbereich umfasst
vielfach die Netznutzung ohne Separierung. Für die nachfolgenden ökonomischen
Analysen bezüglich der verschiedenen Liberalisierungsmodelle ist die folgende
begriffliche Abgrenzung notwendig.
9
Unter Netzzugang wird die Möglichkeit verstanden, in das Netz Strom einzuspeisen oder
zu entnehmen. Dies bedingt den technischen Anschluss an das Netz. Bei reinem
Netzzugang kann zum Beispiel ein Erzeuger Strom an einen Netzbetreiber verkaufen und
einspeisen.
7
,,Der Begriff wird international z.T. unterschiedlich definiert. In seiner allgemeinsten Form bezeichnet er
alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Bereitstellung der Netzinfrastruktur zuzuordnen sind."
CONSENTEC (2002) S.16
8
Vgl. dazu Bundeskartellamt (2002) S. 17/18 sowie Monopolkommission (2002/2003) S. 80*/81*
9
Die Abgrenzung orientiert sich an den Darstellungen von Kumkar (2000) S. 216
6

Die Weiterleitung des Stromes bzw. dessen Weiterverkauf erfolgt im reinen Netzzugang
allerdings auf Rechnung des Netzbetreibers. Die Durchleitung des Stromes zum Zwecke
des Weiterkaufes auf Rechnung des Stromeinspeisers bedarf der Netznutzung.
Netznutzungsrechte sind demnach Durchleitungsrechte. Netznutzung bedingt also
Netzzugang, aber nicht umgekehrt.
2.5
Netzbetrieb als natürliches Monopol
Elektrische Energie ist ein netzgebundenes Gut. Das elektrische Netz ist ein
infrastrukturelles Gut zum Transport von elektrischem Strom. Anbieter und Nachfrager
können auf dem Markt nur unter Inanspruchnahme eines Netzes in Austausch treten. Von
der Nutzung des Gutes Netzes können Nutzer aber ausgeschlossen werden, da sich die
Netze im Eigentum von privatwirtschaftlichen Unternehmen befinden.
10
Dies allein
begründet aber noch keine Monopolsituation des Netzbetreibers. Grundsätzlich redet man
von einem monopolistischen Anbieter, wenn dieser allein seinen Absatzmarkt mit seinem
Gut bedient.
11
Das Monopolproblem entsteht nach dem wettbewerbstheoretischen Ansatz
der ,,Contestable Marktes" nur bei der nicht hinreichenden Bestreitbarkeit des Marktes.
Dies kann viele Ursachen haben. Einerseits kann von staatlicher Seite durch entsprechende
Eingriffe (Gesetze, Verordnungen) der Marktzutritt von Konkurrenten verhindert oder
erschwert werden.
12
Zum anderen wird sich ein Monopol auch ohne staatlichen Schutz
herausbilden, wenn ein einzelner Anbieter den Markt günstiger beliefern kann als mehrere
Anbieter. Dies ist der Fall bei subadditiven Kosten. Formal lässt sich diese Bedingung wie
folgt formulieren:
13
=
=
m
i
m
i
i
i
q
C
q
C
1
1
)
(
)
(
(1)
für alle
mit
m
q
q ,...,
1
=
=
m
i
i
q
q
1
C = Kosten
q = Produktion
10
Dies gilt verständlicherweise nur in einem Markt, in dem die Verfügungsrechte nicht durch einen
Regulierer reglementiert sind.
11
Vgl. Varian (1999) zu Grundlagen des Monopols
12
Bis 1998 wurde die Elektrizitätswirtschaft in Deutschland als kartellrechtlicher Ausnahmebereich durch
das Gesetz gegen Wettebewerbsbeschränkungen (GWB) vor Konkurrenz mittels Gebietsschutz geschützt.
13
Vgl. dazu Hensing/Pfaffenberger/Ströbele (1998), S. 165
7

Die Subadditivität ist das Konzept zur alleinigen Erfassung von allen in der Realität
vorliegenden Fällen von Unteilbarkeiten, welche vom Modell der vollständigen
Konkurrenz bzw. der Teilbarkeit sämtlicher Güter und Produktionsfaktoren abweichen.
Spezialfälle der Subadditivität sind sinkende Durchschnittskosten und steigende
Skalenerträge.
14
(Abbildung 1)
Die Kosten für den Transport von Strom sind bis zur Kapazitätsgrenze einer Leitung stark
fallend. Bei gleich bleibenden Anforderungen innerhalb einer Kapazität einer Leitung sind
die Grenzkosten praktisch gleich Null.
15
Hohe Investitionskosten und konstante
Grenzkosten führen zu sinkenden Durchschnittskosten und begründen ein natürliches
Monopol. Der Monopolist hat demnach die Möglichkeit einen Monopolpreis zu fordern,
der über dem Wettbewerbspreis liegt. Der potenzielle Wettbewerber könnte drohen in den
Markt einzutreten. Die hohen Investitionskosten und deren Irreversibilität führen jedoch zu
hohen Marktaustrittskosten (sunk costs) des potenziellen Wettbewerbers, wenn das
etablierte Unternehmen im Konkurrenzkampf Preis gleich Grenzkosten setzt. Der
Wettbewerber wird abgeschreckt und eine preissenkende Markteintrittsdrohung ist nicht
glaubhaft.
16
(Abbildung 2)
Der elektrizitätswirtschaftliche Sektor Netzbetrieb wird in den Quadranten IV der
Abbildung 2 einsortiert. Schlussfolgernd stellen die bestehenden Energieleitungsgesetze
natürliche Monopole der etablierten Netzbetreiber dar, deren Ursache hinsichtlich
Stromübertragung und Stromverteilung differenziert begründet ist. Während die
Stromübertragung im Rahmen des Systembetriebs zentral gesteuert werden muss, resultiert
das natürliche Monopol der Stromverteilung aus den hohen Kapitalkosten bei der
Errichtung der Verteilungsnetze.
17
14
Vgl. dazu Fritsch/Wein/Ewers (2003) S. 180 f.
15
Vgl. dazu Hensing/Pfaffenberger/Ströbele (1998), S. 166
16
Vgl. dazu Blankart (2001) S. 61,62
17
Vgl. dazu XV. Hauptgutachten Monopolkommission (2002/2003). Die Monopolkommission klassifiziert
darin die Bereiche Stromübertragung und Stromverteilung als nicht angreifbare Märkte.
8

3 Der Regulierungsbereich
3.1
Was soll reguliert werden?
Spätestens mit den Liberalisierungsbestrebungen der Europäischen Union, die in der
umsetzungspflichtigen EU-Stromrichtlinie 96/92/EG konkretisiert wurden, hat sich der
Deregulierungsprozess der Elektrizitätswirtschaft durchgesetzt. Bis zur nationalen
Umsetzung der genannten Richtlinie
18
schützten gesetzliche Marktzutrittsschranken den
Monopolbereich der Elektrizitätswirtschaft. Begründet wurde dies mit der Vermeidung von
ineffizienten Kostenduplizierungen und einer garantierten flächendeckenden Versorgung.
Bündelungsvorteile können bewirken, dass ein einziger Anbieter den Markt
kostengünstiger bedient als eine Mehrzahl von Anbietern.
19
Die Erfahrungen mit dieser
Form der Staatsaufsicht führten jedoch zu einer negativen Beurteilung des behördlichen
Monopolschutzes. Den Aufsichtsbehörden wird mangelnde Unabhängigkeit gegenüber den
zu beaufsichtigenden Unternehmen, fehlende operationale Maßstäbe und damit zu große
Ermessenspielräume sowie Ineffektivität in der Aufsicht vorgeworfen.
20
Im Rahmen der Deregulierung geht es nicht um die völlige Abschaffung einer staatlichen
Aufsicht sondern vielmehr um die Trennung der wettbewerbsfähigen Bereiche von den
natürlich monopolistischen Bereichen. Dafür muss man die monopolistischen Bereiche
identifizieren und von den Wettbewerbsfähigen entflechten um Diskriminierungen und
Quersubventionen zu vermeiden.
3.2
Entflechtung des Regulierungsbereiches
Die wettbewerbliche Marktöffnung der Elektrizitätswirtschaft erfordert die Trennung der
verschiedenen Leistungen und Produkte. ,,Angesichts des hohen Grades vertikaler
Integration in der deutschen Energiewirtschaft ist die vertikale Trennung der Produkte und
eine eigenständige Preisbildung für die einzelnen Teilleistungen schwierig zu
bewerkstelligen." (Hensing/Pfaffenberger/Ströbele, 1998, S. 171) Es geht jedoch nicht
darum integrierte Leistungen und Produkte zu verhindern, sondern die einzelnen Produkte
und Leistungen transparent vergleichbar zu machen. Erst wenn die Leistungen und
Produkte auf den potenziellen Wettbewerbsmärkten (Erzeugung und Vertrieb) transparent
miteinander verglichen und auch Alternativen zwischen mehreren Anbietern gewählt
werden können, ist die Voraussetzung für Wettbewerb auf diesen Märkten geschaffen.
18
Dies wird im Abschnitt 5 ausführlich besprochen.
19
Vgl. dazu Blankart (1996) S. 2
20
Vgl. dazu Emmerich (1991) S. 27
9

Die Voraussetzung für eine Regulierung des Netzbetriebes ist demnach die Separierung
des Regulierungsbereiches, wenn dies nicht exogen gegeben ist.
21
Die Separierung
(Entflechtung) kann dabei funktionell, organisatorisch oder strukturell erfolgen.
Die funktionelle Entflechtung (functional unbundling) beinhaltet die buchhalterische
Trennung von tatsächlichen oder fiktiven Unternehmenssparten. Erlöse und Kosten (auch
kalkulatorische) sind dabei den Unternehmenssparten zuzuordnen. Von einer
organisatorischen Entflechtung wird gesprochen, wenn die tatsächlichen oder fiktiven
Unternehmenssparten auch in ihrer Organisation getrennt sind. Das bedeutet, dass die
Unternehmensbereiche in ihrer Entscheidungsgewalt (Management) voneinander separiert
sind. Die am weitesten gehende Separierung ist die strukturelle Entflechtung, bei der die
Eigentumsverhältnisse entsprechend den Unternehmenssparten getrennt sind.
22
Die Richtlinien der europäischen Union zur Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft
sehen eine Entflechtung der Bereiche vor.
23
3.3
Die Grundmodelle der Liberalisierung in der Stromwirtschaft
Im vorangegangenen Abschnitt wurde deutlich gemacht, dass der Netzbetrieb als
natürliches Monopol reguliert und von den Wettbewerbsbereichen getrennt werden soll.
Dieses Ergebnis lässt sich auf Grundlage verschiedener Liberalisierungsmodelle der
Elektrizitätswirtschaft herausarbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die
regulierende Institution auf die Regulierung von Netznutzungsentgelten beschränken. Im
Folgenden werden 5 Liberalisierungsmodelle
24
in ihrer Grundform betrachtet, die
theoretischer Natur sind aber auch ihre Anwendung fanden und finden. Das
Hauptaugenmerk der Modelldarstellung richtet sich auf die Entwicklung der
Monopolstellung der Netzbetreiber hinsichtlich Netzugang und Netznutzung bei der
Deregulierung zu mehr Wettbewerb.
3.3.1 Modell
des
Monopolschutzes
Als Referenzmodell gilt das Modell des Monopolschutzes. In Kumkar(2000) wird dieses
Referenzmodell als "Umfassende Regulierung des Status quo ante" bezeichnet, da mit
einer Endgeltregulierung alle vertikalen Bereiche eines EVU einbezogen werden.
Entscheidend ist für das Referenzmodell, dass hier der Netzbetreiber ein
21
Vgl. Kumkar (2000) S. 118
22
Die strukturelle Entflechtung ist in vielen Ländern verfassungsrechtlich schwer durchzusetzen bzw.
umzusetzen, da dies meist einer Enteignung von Eigentum gleichkommt. Das Recht auf Eigentum und deren
Einschränkung (Enteignung) ist im Grundgesetz (Artikel 14) geregelt.
23
Siehe dazu genauer Abschnitt 3.5 betreffend europäische Vorgaben.
24
Die nachfolgenden Ausführungen zu den Liberalisierungsmodellen sind an Kumkar (2000) ab S. 200
angelehnt.
10

Nachfragemonopol nach erzeugtem Strom und ein Angebotsmonopol gegenüber den
Stromverbrauchern hat. Deshalb wird hier das Referenzmodell als ,,Modell des
Monopolschutzes"
25
eingeführt, da der Wortlaut ,,umfassende Regulierung" irreführend ist.
Die Monopolstellung der Eigentümer der Transportnetze wird durch das uneingeschränkte
Verfügungsrecht über ihre Anlagen zementiert. Die Netzeigentümer können fremden
Stromanbietern und- nachfragern den Netzzugang sowie Netznutzung (Durchleitung)
verweigern. Die Gebietsmonopole der Netzbetreiber sind durch die Versorgungspflicht
reglementiert. Der Ankauf von Strom durch die integrierten Versorgungsunternehmen von
unabhängigen
26
Erzeugern erfolgt auf Basis bilateraler Verträge und sind deshalb nicht
zwingend diskriminierungsfrei gegenüber dem Bezug von erzeugten Strom von eigenen
Erzeugungsanlagen. Die Regulierung der Elektrizitätswirtschaft erfolgt durch eine
Endgeltregulierung des gesamten Strompreises auf Einzelhandelsebene
27
sowie durch
Genehmigungsvorbehalt bei der Errichtung von neuen Anlagen in Erzeugung und
Transport. Vertikal integrierte Unternehmen werden keiner Entflechtung unterworfen. Die
Entgeltkontrolle impliziert somit die Einbeziehung aller Kostenpositionen der
Strombereiche. Quersubventionierungen zwischen den Unternehmensaktivitäten werden
zugelassen. Sogenannte Verbundvorteile (Economies of Scope) werden den Monopolen
zugebilligt. Die Beschaffungspraxis der Monopole wird nur indirekt durch die
Entgeltregulierung beeinflusst.
3.3.2 Alleinabnehmermodell
Im Gegensatz um Referenzmodell des Monopolschutzes wird hier mehr Wettbewerb in der
Erzeugung von elektrischem Strom implementiert. Dabei stehen zwei Verfahren zur
Verfügung. Zum einen setzt der Regulierer die Ankaufspreise für erzeugten Strom fest und
überlässt den fremden Erzeugern die Entscheidung über ihre individuellen
Einspeisemengen. Dieser Ansatz wird Einspeiseregulierungsansatz genannt. Im
Ausschreibungsverfahren werden hingegen die anzukaufenden Strommengen durch den
Regulierer festgelegt mit der Auflage die Stromeinspeisung nach dem Preis
auszuschreiben. Im Ergebnis wird den unabhängigen und den gebietsfremden Erzeugern
durch Kontrahierungszwang des Netzbetreibers der Zugang zu den Großhandelsmärkten
25
Die Bezeichnung des ,,Monopolschutzes" bietet sich gerade deshalb an, da der nationale Ausgangspunkt
vor Deregulierung einen Monopolschutz praktizierte. Umfangreichere Ausführung im Abschnitt 5.
26
Als unabhängige Erzeuger werden in diesem Rahmen Erzeuger genannt, die nicht zu dem vertikal
integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören.
27
Als Einzelhandelsebene wird der Verkauf von Strom an die Endverbraucher bezeichnet. Hier verkauft der
Verteiler an die Endverbraucher oder Stromhändler. Als 1. Großhandelsebene wird der Verkauf von
erzeugtem Strom an den Übertragungsnetzbetreiber bezeichnet. Der Verkauf von Strom an die
Verteilungsnetzbetreiber erfolgt auf der 2. Großhandelsebene.
11

diskriminierungsfrei geöffnet. Der Netzbetreiber verfügt zwar noch über ein
Nachfragemonopol nach erzeugtem Strom, jedoch kann er keine Monopolpreise wie im
Referenzmodell durchsetzen. In diesem Modell kann der Regulierer im Gegensatz zum
Monopolschutzmodell die Beschaffungspraxis (Beschaffungspreise) direkt beeinflussen.
Im Übrigen bleibt dieses Modell dem Monopolschutzmodell gleich. Es gibt eine indirekte
Regulierung per Endpreisregulierung auf Einzelhandelsebene sowie die durch die
Versorgungspflicht reglementierten geschlossenen Gebietsmonopole. Netznutzungsrechte
(Durchleitungsrechte) werden den fremden Erzeugern auch hier nicht eingeräumt. Die
Genehmigung zum Neubau von Erzeugungsanlagen kann unter Umständen vom Gewinn
einer Ausschreibung des Alleinabnehmers anhängen. Die Errichtung von Transportanlagen
(Netz) ist vom Regulierer überwacht.
3.3.3 Modell spezifischer Durchleitungsrechte
Im Vergleich mit dem Alleinabnehmermodell gibt es in diesem Modell keine direkten
Eingriffe des Regulierers in die Beschaffungspraxis durch Mengen- oder Preissetzung auf
Großhandelsebene. Den fremden Erzeugern werden erstmals bedingte Netznutzungsrechte
eingeräumt. Bedingte Netznutzungsrechte deshalb, weil der Netzbetreiber die Netznutzung
nur bei freien Kapazitäten gewähren muss. Wenn ausreichend Transportkapazitäten
vorhanden sind, können die fremden Erzeuger direkte Lieferverträge mit den Nachfragern
auf Groß- und Einzelhandelsebene schliessen, deren Endverkaufspreise nicht reguliert
werden. Im Rahmen der freien Kapazitäten unterliegt der Netzbetreiber somit einem
Kontrahierungszwang. Er muss die Netznutzung gewähren. Die
Endverkaufspreisregulierung erfolgt nur bei integrierten Verteilerunternehmen auf
Einzelhandelsebene. Neu ist die Regulierung der Netznutzungspreise, die Bestandteil der
direkten Lieferverträge der durchleitenden fremden Erzeuger ist. Im Ergebnis schafft
dieses Modell mehr Wettbewerb auf dem Angebotsmarkt für Strom, da auch fremde
Erzeuger bei zulässiger Netznutzung Verträge mit Nachfragern schliessen können. Die
Netzbetreiber haben einen Anreiz ihren Kapazitätsbedarf zu übertreiben bzw. strategisch
zu beeinflussen, da sie dadurch fremde Kapazitätsnutzung einschränken. Die Errichtung
von Anlagen zur Erzeugung und Transport eines vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmens sind deshalb genehmigungspflichtig. Damit die neuen Anbieter
nicht durch überhöhte Netznutzungsentgelte gegenüber den integrierten
Verteilungsunternehmen benachteiligt werden, sind die Netznutzungsentgelte in diesem
Modell erstmals Gegenstand einer Entgeltregulierung. Die Möglichkeit zum Abschluss von
direkten Lieferverträgen auf Grundlage erlaubter bedingter Netznutzung ermöglicht die
12

vollständige Liberalisierung des Stromhandels, der eine kaufmännische Koordinationsrolle
hinsichtlich Ankauf und Verkauf von Strom übernimmt. Es können mehrere Stromhändler
existieren und miteinander im Wettbewerb stehen. Der Netzbetreiber verliert bei
ausreichender Kapazität das Nachfrage- und Angebotsmonopol nach elektrischem Strom.
3.3.4 Pool-Modell
Das Pool-Modell forciert den Stromhandel auf Großhandelsebene in monopolistischer
Struktur und schwächt den Monopolisten auf Netzebene. Es wird eine zentrale
Terminbörse für Strom geschaffen, die als Pool den diskriminierungsfreien Ankauf und
Verkauf auf der Großhandelsebene steuert. Damit mit Wettbewerb auf Erzeugungsebene
gefördert. Der Pool hat lediglich die Strommengen auf Großhandelsmenge zur Verfügung
zu stellen und übernimmt damit die partielle Versorgungspflicht. Den anderen Bereich der
Versorgungspflicht, den Stromtransport, übernimmt weiterhin der Netzbetreiber. Die
Erzeuger haben lediglich technischen Netzzugang zum Transportnetz. Der kaufmännische
Netzzugang (Mengen und Konditionen) der Einspeisung wird vom Pool geregelt. Der
Netzbetreiber übernimmt praktisch nur die Aufgaben des Systembetriebs und
Systemplanung. Den Transportunternehmen kann durch Betätigungsverbot untersagt
werden, sich auf vor- und nachgelagerten Bereichen zu betätigen. Da die Netzbetreiber
dennoch über eine Monopolstellung im Stromtransport verfügen, werden die
Transportkosten sowie der Neubau von Transportanlagen reguliert. Die Stromhändler
kaufen den Strom nun nicht mehr direkt vom Erzeuger sondern vom Pool zum
Weiterverkauf an die Endverbraucher. Die Stromhändler können Direktverträge mit dem
Nachfrager schliessen und vereinbaren deshalb Transportverträge mit dem Netzbetreiber.
Die Einzelhandelsebene ist damit völlig getrennt vom Großhandelsmarkt und hier durch
das Wirken der Stromhändler liberalisiert. In Verbindung mit der Zwangsentflechtung der
vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist eine Endpreisregulierung nicht mehr
notwendig.
3.3.5 Common-Carrier-Modell
Dieses Modell entwickelt den Ansatz der spezifischen Durchleitungsrechte weiter. Es wird
,,davon ausgegangen, dass wesentliche Koordinierungsaufgaben durch freiwillige
Verhandlungen zwischen den Marktakteuren gelöst werden können und der
wettbewerbspolitische Problembereich auf die Stufe des Stromtransportes zu reduzieren
ist".
28
Deshalb wird die Netznutzung vollständig diskriminierungsfrei geöffnet. Im
28
Kumkar (2000), S. 238
13

Gegensatz zum Modell der spezifischen Durchleitungsrechte kann der Netzbetreiber
keinerlei Priorität bei Netzengpässen geltend machen. Der Kontrahierungszwang wird
folglich verstärkt. Die Netznutzungsentgelte sind reguliert. Erzeuger können direkte
Lieferverträge mit Nachfragern abschließen. Der Endverkaufspreis auf Einzelhandelsebene
unterliegt ebenfalls nicht mehr einer Regulierung. Stromhändler treten zueinander in
Wettbewerb. Sowohl der Erzeugungsbereich als auch der Handelsbereich wird damit
vollständig liberalisiert. Die Errichtung von Erzeugungsanlagen ist im Gegensatz zu den
Transportanlagen nicht genehmigungspflichtig.
3.4
Die Rolle der Netzregulierung in den Liberalisierungsmodellen
In den vorgestellten Grundmodellen war die Regulierung des Stromtransportsektors in
jeweils bestimmtem Maß Bestandteil einer Regulierung zur Liberalisierung der
Stromerzeugung und des Stromhandels. Im Folgenden werden die Modelle in ein
Netzzugangs-Netznutzungsschema eingeordnet mit dessen Hilfe die zentrale Rolle der
Netzregulierung verdeutlicht wird. Die Abbildung 3 zeigt ein Koordinatensystem, welches
die Modelle je nach Diskriminierungsgrad im Bereich Netzzugang und Netznutzung
einordnet und vergleicht.
(Abbildung 3)
Das Modell des umfassenden Monopolschutzes(M) gewährt den unabhängigen Erzeugern
keine Netznutzung und den Netzzugang nur aufgrund nicht diskriminierungsfreier
Verträge, da diese frei ausgehandelt werden können. Dies entfaltet deshalb
diskriminierende Wirkung auf die Erzeuger, da diese nicht auf andere Nachfrager
ausweichen können. Es fehlt an der Netznutzung bzw. an den Durchleitungsrechten. Die
Modelle des Alleinabnehmers(A) und des Poolmodells(P) entwickeln das
Monopolschutzmodell in Richtung diskriminierungsfreier Netzzugang weiter. Sie
gewähren den Erzeugern weiterhin keine Netznutzungsrechte und verhindern somit den
direkten Zugang des Erzeugers zum Endnachfrager. Um das Nachfragemonopol
insbesondere hinsichtlich diskriminierender Ankaufspreise des Netzbetreibers dennoch
aufzuweichen, werden die Beschaffungspreise auf Großhandelsebene reguliert. Dies wird
vom monopolistischen Poolmodell aufgrund der Terminbörsenfunktion, die auch
kurzfristig Strommengen umsetzen kann, am diskriminierungsfreiesten in den Entgelten
gelöst. Echter Wettbewerb in der Erzeugung ist damit jedoch nicht erreicht, da auch der
Pool ein Monopolist ist und die Erzeuger nicht direkt mit den Endnachfragern in
14

Transaktion stehen können, um privatwirtschaftliche Anreize zu zulassen und
Transaktionskosten zu senken.
Ausgehend vom Modell des umfassenden Monopolschutzes gehen die Modelle der
spezifischen Durchleitungsrechte(D) und des Common-Carrier-Modells(C) den Weg zur
Nichtdiskriminierung in der Netznutzung und damit zur Marktöffnung der
Einzelhandelsebene für die Erzeuger. Aufgrund der Möglichkeit des Weiterverkaufes von
Strom auf eigene Rechnung durch direkte Lieferverträge, stehen die Erzeuger nun in
Konkurrenz miteinander auf der Angebotseite für Endnachfrager. Im Modell der
spezifischen Durchleitungsrechte wird diese jedoch durch prioritäre Eigennutzung bei
Kapazitätsengpässen von Seiten der Netzbetreiber eingeschränkt. Strategisches Verhalten,
z.B. zur Übertreibung des Eigenbedarfes oder gar Abbau von Kapazitäten, kann die
Durchleitung von Wettbewerbern behindern. Erst im Common-Carrier-Modell wird die
Ausnahme der prioritären Eigennutzung ausgeschlossen. Dieses Modell ist in der
Abbildung 3 deshalb auf der Netznutzungsachse am weitesten vom Nullwert entfernt.
Welche Modell-Ausrichtung ist nun theoretisch vorzuziehen? Es hängt davon ab, für
welche Bereiche ein natürliches Monopol vermutet wird. Folgt man der Argumentation der
Monopolkommission (2002, S. 75*), so sind Stromerzeugung und Stromhandel als
angreifbare Märkte zu klassifizieren. ,,Strenggenommen gilt die natürliche
Monopoleigenschaft in der Elektrizitätswirtschaft nur für das Verteilungsnetz, da in der
Elektrizitätserzeugung Massenproduktionsvorteile ab einer bestimmten Betriebsgröße rein
technisch nicht mehr nachweisbar sind."
29 30
(Vogelsang, 1982, S. 67) ,,Der
Infrastrukturcharakter [des Netzbetriebs] besteht daher nicht in der öffentlichen
Guteigenschaft, sondern in der Bedeutung, die der Zugang zu der Energieleitung für damit
verbundene andere wirtschaftliche Leistungen besitzt."
31
,,Nur das Common-Carrier-
Modell vermutet ein natürliches horizontales Monopol allein auf der Transportstufe und im
Ausgleichshandel [Regelenergie] ... Im Common-Carrier-Modell wird angenommen, dass
die horizontalen und vertikalen Koordinierungsaufgaben des Systembetriebs und
Systemplanung effizient durch das Zusammenwirken öffentlich regulierter
Transportunternehmen mit rein privatwirtschaftlichen Handelsinstitutionen bilateraler oder
multilateraler Art gelöst werden können." (Kumkar 2000, S. 252)
29
Vogelsang (1982) differenziert nicht zwischen Stromübertragung und Stromverteilung.
30
Auch Hensing/Pfaffenberger/Ströbele (1998), S. 171 identifizieren den Netzbetrieb als alleinigen
Monopolbereich.
31
Vgl. dazu Hensing/Pfaffenberger/Ströbele (1998), S. 167
15

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832485665
ISBN (Paperback)
9783838685663
DOI
10.3239/9783832485665
Dateigröße
883 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Erscheinungsdatum
2005 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
monopol strom verbändevereinbarung energiewirtschaftsgesetz regulierungsbehörde
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Titel: Netzregulierung in der deutschen Elektrizitätswirtschaft
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