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Die Entwicklung des Besitztums der Abtei Saint-Denis in merowingischer und karolingischer Zeit

©1991 Doktorarbeit / Dissertation 212 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Basilika Saint-Denis, wohl gegen Ende des 5. Jahrhunderts als Kirche über dem Grab des hl. Dionysius gebaut, ab der Mitte des 7. Jahrhunderts Heimat einer Mönchsgemeinschaft und heute noch ein prachtvoller Sakralbau im Nordosten von Paris, ist schon seit langem Gegenstand historischer Forschungen. Mit den Arbeiten über Saint-Denis ließe sich inzwischen wohl mühelos eine mittelgroße Bibliothek füllen . Stellvertretend für viele andere Titel sei hier nur aus der älteren Forschung erwähnt die 1706 in Paris erschienene „Histoire de l'Abbaye royale de Saint-Denis en France” von Dom Michel Félibiene ; grundlegend für unsere Arbeit sind die in den Jahren 1921 bis 1930 herausgegebenen „Etudes sur l'abbaye de Saint-Denis à l'époque mérovingienne” Léon Levillains sowie die noch einige Jahrzehnte früher, ebenfalls in der „Bibliothèque de l'Ecole des Chartes” erschienenen „Questions Mérovingiennes” von Julien Havet.
Für die neueste Forschung wollen wir uns an dieser Stelle mit dem Hinweis auf die beiden jüngsten uns zur Verfügung stehenden Arbeiten begnügen: zum einen der Aufsatz Josef Semmlers, der die Entwicklung Saint-Denis' „Von der bischöflichen Coemeterialbasilika zur königlichen Benediktinerabtei” sehr präzise beschreibt, zum anderen das 1988 erschienene Buch Jan van der Meulens und Andreas Speers „Die fränkische Königsabtei Saint-Denis. Ostanlage und Kultgeschichte”, wo der Versuch unternommen wird, die neuesten archäologischen Erkenntnisse über die Abtei mit den sie betreffenden schriftlichen Zeugnissen und den historischen Entwicklungen der Liturgie und der Kultgeschichte zu vergleichen.
Bei der Fülle von Veröffentlichungen der Saint-Denis-Forschung wundert es ein wenig, dass bisher das Thema „Besitzgeschichte” kein ausführlich behandelter Gegenstand war. Innerhalb unseres Behandlungszeitraums hat nur Josef Fleckenstein, Fulrad von Saint-Denis und der fränkische Ausgriff in den süddeutschen Raum, 1957 dem Zusammenhang von Besitztumsentwicklung von Saint-Denis und der fränkischen Reichspolitik größere Aufmerksamkeit gewidmet, allerdings der Natur seines Themas gemäß im regional und zeitlich eng begrenzten Rahmen. Räumlich beschränkt auf das Gebiet des Pariser Beckens bleibt auch der Aufsatz von A.J. Stoclet „Le temporel de Saint-Denis du VIIe au Xe siècle” aus dem Jahre 1988. Aber auch für die der fränkischen Zeit folgenden Jahrhunderte in der Geschichte von Saint-Denis hat es niemand unternommen, das diese Abtei […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Vorwort

Die vorliegende Untersuchung hat im Herbst 1992 in einer ersten Fassung der philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität zu Düsseldorf als Dissertation vorgelegen. Die Anregung zu diesem Thema, Ratschläge und Betreuung bei der Ausarbeitung verdanke ich meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Josef Semmler.

Herrn Prof. Dr. Rudolf Hiestand gebührt mein Dank für die Erstellung des Zweitgutachtens im Promotionsverfahren.

Ein besonderer Dank gilt nicht zuletzt Frau Cosima Jäckel aus Hanau für die Korrekturlesungen des Manuskriptes.

Einleitung

Die Basilika Saint-Denis, wohl gegen Ende des 5. Jahrhunderts als Kirche über dem Grab des hl. Dionysius gebaut, ab der Mitte des 7. Jahrhunderts Heimat einer Mönchsgemeinschaft und heute noch ein prachtvoller Sakralbau im Nordosten von Paris, ist schon seit langem Gegenstand historischer Forschungen. Mit den Arbeiten über Saint-Denis ließe sich inzwischen wohl mühelos eine mittelgroße Bibliothek füllen[1]. Stellvertretend für viele andere Titel sei hier nur aus der älteren Forschung erwähnt die 1706 in Paris erschienene “Histoire de l'Abbaye royale de Saint-Denis en France” von Dom Michel Félibiene[2] ; grundlegend für unsere Arbeit sind die in den Jahren 1921 bis 1930 herausgegebenen “Etudes sur l'abbaye de Saint-Denis à l'époque mérovingienne” Léon Levillains sowie die noch einige Jahrzehnte früher, ebenfalls in der “Bibliothèque de l'Ecole des Chartes” erschienenen “Questions Mérovingiennes” von Julien Havet.

Für die neueste Forschung wollen wir uns an dieser Stelle mit dem Hinweis auf die beiden jüngsten uns zur Verfügung stehenden Arbeiten begnügen: zum einen der Aufsatz Josef Semmlers, der die Entwicklung Saint-Denis' “Von der bischöflichen Coemeterialbasilika zur königlichen Benediktinerabtei” sehr präzise beschreibt, zum anderen das 1988 erschienene Buch Jan van der Meulens und Andreas Speers “Die fränkische Königsabtei Saint-Denis. Ostanlage und Kultgeschichte”, wo der Versuch unternommen wird, die neuesten archäologischen Erkenntnisse über die Abtei mit den sie betreffenden schriftlichen Zeugnissen und den historischen Entwicklungen der Liturgie und der Kultgeschichte zu vergleichen.

Bei der Fülle von Veröffentlichungen der Saint-Denis-Forschung wundert es ein wenig, daß bisher das Thema “Besitzgeschichte” kein ausführlich behandelter Gegensstand war. Innerhalb unseres Behandlungszeitraums hat nur Josef Fleckenstein, Fulrad von Saint-Denis und der fränkische Ausgriff in den süddeutschen Raum, 1957) dem Zusammenhang von Besitztumsentwicklung von Saint-Denis und der fränkischen Reichspolitik größere Aufmerksamkeit gewidmet, allerdings der Natur seines Themas gemäß im regional und zeitlich eng begrenzten Rahmen. Räumlich beschränkt auf das Gebiet des Pariser Beckens bleibt auch der Aufsatz von A.J. Stoclet “Le temporel de Saint-Denis du VIIe au Xe siècle” aus dem Jahre 1988[3]. Aber auch für die der fränkischen Zeit folgenden Jahrhunderte in der Geschichte von Saint-Denis hat es niemand unternommen, das diese Abtei betreffende Material umfassend auszuwerten. Die Forschung beschränkte sich weiterhin darauf, aus der Gesamtheit des überlieferten Materials die Quellen für die Entwicklung des Sandionysianer Besitztums in einer bestimmten Region zusammenzustellen und zu bearbeiten. Exemplarisch dafür sei hier

nur die 1935 in Paris erschienene Dissertation Germaine Lebels erwähnt: “Histoire administrative, économique et financière de l'abbaye Saint-Denis etudiée spécialement dans la Province ecclésiastique de Sens, de 1151 à 1346”.

Die vorliegende Arbeit, angesiedelt im Schnittpunkt von Kirchen-, Wirtschafts- und politischer Geschichte der merowingischen und karolingischen Zeit, ist in zwei große Hauptteile untergliedert, wobei im ersten Teil versucht werden soll, an Hand der zur Verfügung stehenden Quellen die einzelnen Besitztümer von Saint-Denis chronologisch aufzulisten, dabei die Toponyme - soweit nicht schon geschehen - nach Möglichkeit aufzulösen und die gefundenen Orte auf Karten zu übertragen. Von den Schriftquellen werden dabei hauptsächlich Herrscher-, daneben aber auch einige Privaturkunden herangezogen. Zur Quellenlage ist zu sagen, daß, obwohl gerade die merowingische Zeit wegen ihrer schlechten Quellenüberlieferung berüchtigt ist, die Gegebenheiten für unser Thema relativ günstig sind: ist doch der jüngst von Hartmut Atsma und Jean Vezin in den “Chartae Latinae Antiquiores” herausgegebene Fonds an Originalurkunden von Saint-Denis einer der wenigen, der die Revolution überdauert hat[4]. Dennoch mußten in der Frage nach der Herkunft bestimmter Einzelbesitztümer viele Antworten ausbleiben, weil die entsprechenden Belege fehlen. Häufig stehen wir so vor dem Problem, Besitztumsverhältnisse nur punktuell, eben für den Zeitpunkt der Urkundenausstellung angeben zu können, wobei die Dauer dieses Verhältnisses ungewiß bleibt.

Neben den diplomatischen fanden auch noch normative, narrative und, im beschränkten Umfang, hagiographische Quellen Verwendung.

Ein kurzer Exkurs gilt am Ende dieses Abschnittes dann den Nebenklöstern, die im Rahmen des Behandlungszeitraumes in irgendeiner Form von Saint-Denis abhängig waren. Diese Klöster können nicht als "Eigentum" im juristisch engen Sinne des Wortes betrachtet werden.

Im Anschluß an diesen eher statistischen Teil soll in einem weiteren Hauptteil versucht werden, Beziehungen zwischen der Besitzgeschichte von Saint-Denis und der fränkischen Reichsgeschichte sichtbar zu machen. Dabei geht es nicht nur um die Richtung der Ausbreitung des Einzelbesitzes, sondern auch um die Frage, ob Besitztumsschwankungen, also Verluste und Hinzugewinne, auf politische Gegebenheiten zurückgeführt werden können. Daneben gilt es einer speziell für die Merowingerzeit interessanten Frage nachzugehen, nämlich: ob das bekanntlich in Neustrien liegende Saint-Denis über seinen Besitz in den anderen fränkischen Teilreichen frei und ungehindert verfügen konnte.

Eine Schwierigkeit bei der Bearbeitung des Themas ergab sich aus dem Umstand, daß die Konzentration auf ein einziges Kloster, Saint-Denis, auch nur den Zugriff auf Quellen erlaubt, welche sich direkt auf diesen Gegenstand beziehen. Will man im Gegensatz dazu die Entwicklung allgemeiner monastischer - oder auch anderer - Tendenzen erforschen, dann steht dem Historiker in der Regel ein sehr viel breiterer Ka-

non an Grundlagen zur Verfügung. Von daher wiegen Lücken in der Überlieferung besonders schwer. Die Ausnahmestellung, die Saint-Denis in mehrfacher Hinsicht unter den fränkischen Heiligtümern genoß, läßt Analogieschlüsse im Vergleich mit anderen religiösen Einrichtungen nur bedingt zu, so daß manchmal bestimmte Zusammenhänge nur vermutet, aber nie verbindlich gemacht werden konnten.

In der Karolingerzeit läßt sich auch Grundbesitz der Abtei außerhalb des Frankenreiches, nämlich im regnum Italiae, nachweisen. Dieser Fernbesitz wird von uns zwar aufgeführt, darüber hinaus aber nicht eingehender untersucht.

Der Behandlungszeitraum erstreckt sich über die merowingische und die karolingische Epoche, genauer gesagt von 619/20, dem Zeitpunkt der ältesten uns bekannten Beurkundung für Saint-Denis, bis zum Ende der Regierungszeit Karls des Kahlen. Von den späteren Karolingern kennen wir nur noch vereinzelte Konfirmationen, jedoch keine eigenen, im Kern neuen Beurkundungen an diesen Adressaten.

Der Grundbesitz von Saint-Denis nach den Quellen (6. Jahrhundert bis 877)

Die Beurkundungen unter den Merowingern

Um die Fülle des Urkundenmaterials besser in den Griff zu bekommen, sollen in der vorliegenden Arbeit zunächst nur diejenigen Quellen vorgestellt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Basilika Saint-Denis stehen. Weitere Beurkundungen über Marktzölle, Immunität etc. werden, soweit dies für unser Thema sinnvoll erscheint, erst im zweiten Hauptteil herangezogen.

Es ist hier auch nicht beabsichtigt, vollständige Regesten der Quellen zusammenzustellen, sondern es sollen nur in aller Kürze die für das Besitztum relevanten Passagen erwähnt werden. Zitiert werden die jeweils von uns benutzten Editionen, über die Zugang zu den hier offengelassenen Fragen nach Datierung, Überlieferung usw. gefunden werden kann.

Die Einteilung des ersten Hauptteils in Kapitel und Unterkapitel ist rein willkürlich gewählt und bezeichnet keineswegs die Grenzen irgendwelcher ineinander abgeschlossener Epochen. Sie soll lediglich den Überblick erleichtern und ein schnelleres Zuordnen der hier erwähnten Quellen zu den Ausarbeitungen im zweiten Hauptteil ermöglichen.

Die ältesten Urkunden für Saint-Denis

Die älteste bisher bekannte Originalurkunde für Saint-Denis, ein auf den Zeitraum 619, Sept.-620, Okt. datierter Papyrus, ist das 1845 von Bordier entdeckte und von K.-H. Debus[5] erstmals veröffentlichte Fragment einer Privaturkunde[6]. Der Aussteller Dis.d... (Disiderius?) tätigte oder bestätigte damit eine Schenkung. Empfänger dieses Schriftstückes war zweifellos Saint-Denis, in dessen Fundus es sich befand und wo es im 10./11. Jhdt. von den Mönchen dieses Klosters mit anderen Urkunden verleimt und als Beschreibstoff einer Fälschung benutzt wurde[7]. Das Schenkungsobjekt läßt sich aus dem Fragment nicht mehr erschließen, und die Anzahl der Besitzungen, die aus den folgenden zwei Jahrhunderten einwandfrei nachzuweisen sind, ohne daß wir erfahren, wann oder durch wen Saint-Denis in diesen Besitz kam, lassen nur äußerst vage Vermutungen darüber zu, welche Güter hier tradiert worden sein könnten. Daher kann diese Urkunde im Rahmen unseres Themas auch nur aus Gründen der Vollständigkeit Erwähnung finden.

Auf Grund der Datierung dieser Urkunde glaubte Debus, neue Aspekte in die Diskussion um die Anfänge von Saint-Denis bringen zu können. Es ist in der Tat in der Forschung immer noch nicht ganz geklärt, wann diese “religiöse Einrichtung”, um einen neutralen Begriff zu nehmen, über den Status eines Oratoriums am Grabe eines Heiligen hinausgelangte. Aber um auf die Entstehungs- und Frühgeschichte von Saint-Denis näher einzugehen, ist hier nicht der Ort[8].

Die älteste uns bekannte Königsurkunde für Saint-Denis ist das zwischen 625, Juni 14. und Juli 1. in Etrépagny ausgestellte Diplom Chlothars II.[9]. Der König bestätigte damit auf Anfrage des Abtes Dodo[10] die Schenkung eines Terrains [ area ], quod est infra murus Parisius civitatise[11] durch den vir inluster Daobercthus, einen Sohn Baddos[12]. Genauere Angaben über Größe und Lage des Geländes innerhalb der Mauern von Paris erhalten wir nicht. Ebenso fehlen nähere Angaben über die Personen des Schenkers und seines Vaters, welche eventuell Rückschlüsse auf ihren Familienbesitz erlauben würden; die beiden sind auch in keiner weiteren Quelle nachweisbar.

Das nächste hier zu behandelnde Dokument ist das Testament der Theudila oder Theodetrudis von 627, April 20[13], adressiert an den soeben erwähnten Abt Dodo[14]. Sie vermachte darin Saint-Denis die villa quae vocatur Matrius quae est in opido Camliacense [15], außerdem villa quae cognominatur Patriago , quae est in pago Lemozino[16] und villa quae vocatur Milgiachis, quae est in pago Bellovacinse[17], diese drei Orte mit sämtlichem Zubehör. Als Gegenleistung verlangte sie, daß ihr Name in libro vitae conscribatur[18], außerdem wünschte sie nach ihrem Tode eine Beisetzung in der Basilika Saint-Denis. Patriagus gehörte noch im 10. Jhdt. zu Saint-Denis: 905 resti-

tuierte Karl d. Einfältige die villa der Abtei, nachdem sie vorher unrechtmäßig von meh-reren Großen eingezogen worden war[19].

Aus einer anderen Quelle erfahren wir von einer weiteren villa aus dem Besitz Theudilas, die an Saint-Denis überging[20]: Die Gesta Dagoberti berichten, daß König Dagobert in seinem 14. Regierungsjahr (636/7) die villa Campania in pago Camliacense [21] an Saint-Denis vermachte, quam eidem regi quaedam materfamilias nomine Teodila tradiderat[22]. Daß es sich dabei trotz verschiedener Namensformen um die gleiche Person handelt, nämlich die eben erwähnte Theudila, steht außer Zweifel[23]. Die dazugehörige Schenkungsurkunde ist verloren, B. Krusch hielt sie für echt[24], ein Fälschungsverdacht liegt in der Tat nicht vor. Die beiden Orte Matrius und Campania sind als Eigentum von Saint-Denis in der Güterteilung des Abtes Hilduin von 832 erwähnt[25], Matrius darüber hinaus auch in der Urkunde Karls des Kahlen, mit welcher er den Anteil der mensa monachorum der Abtei festlegte[26], von 861, Sept. 19.

Es liegt uns noch eine weitere Urkunde für Theudila vor, ein Dokument, mit dem eine Güterteilung im Limousin zwischen ihr einerseits sowie den Partnern Maurinus und Audegisel andererseits[27] vertraglich geregelt wurde. Das Datum, 626, Juni 20, ist umstritten[28], ansonsten ist diese Urkunde unverdächtig. Der Grenzverlauf des aufzuteilenden Gebietes ist sehr detailliert beschrieben, jedoch sind nur wenige Ortsnamen sicher zu identifizieren. Abb. 1.1 ist der Arbeit von K.-H. Debus entnommen[29] und soll die wahrscheinliche Lage der einzelnen Teilgüter zeigen: Die Gebiete I und III verblieben Theudila.

Diese Urkunde, vermutet K.-H. Debus[30], war bald nach ihrer Ausfertigung zusammen mit den Teilgütern Theudilas an Saint-Denis gelangt, sie befand sich im Chartular des von Saint-Denis abhängigen Priorats La Chapelaude[31].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1.1: Lage der Teilgüter im Limousin

In einem Originaldiplom aus dem Fonds von Saint-Denis[32] bestätigt Chlothar II., ebenfalls auf Bitten des Abtes Dodo, die testamentarische Schenkung eines Kaufmanns Johannis an Saint-Denis und andere Pariser Kirchen[33]. Ausstellungsort ist Etrépagny, die Datierung liegt zwischen 584, Nov. 5., und 629, Sept. und ergibt sich aus der Regierungszeit Chlothars II.[34] und der Tatsache, daß am 1. Oktober 629 schon Aigulf in der Amtsnachfolge Dodos als Abt von Saint-Denis nachzuweisen ist[35].

Das Schenkungsobjekt ist auch hier nicht genauer bezeichnet: hoc est in terris, domebus, mancipiis..., wir dürfen jedoch vermuten, daß es in oder bei Paris lag. Johannis ist ausdrücklich als Kaufmann [ neguciante ] bezeichnet, als solcher wird er seine Besitztümer eher nahe beim neustrischen Zentrum als in der Provinz gehabt haben[36]. Weiterhin spricht für diese Annahme, daß das Praecept an einen vir illuster Chrodegar gerichtet war, wie wir der Inscriptio entnehmen[37]. H. Ebling schließt aus dessen Namensform auf einen neustrischen Großen und Amtsträger an der sedes regia[38], also in Paris[39]. Die königlichen Informationen über die Verfügung des Johannis wären für ihn aber uninteressant, wenn die daraus resultierenden Änderungen der Besitzverhältnisse außerhalb seines Amtsbereichs stattgefunden hätten.

Auch diese Testamentsbestätigung Chlothars II. wurde im 10./11. Jahrhundert von den Mönchen in Saint-Denis zusammen mit einem anderen Schriftstück als Beschreibstoff für eine Fälschung benutzt. Von diesem auf die Rückseite des Chlothar-Dokumentes geleimten Schriftstück sind nur noch einzelne Textfragmente erhalten[40]. Außer vereinzelten Buchstaben ist in Zeile 10 valente sol zu entziffern und in Zeile 29 quilibet ... [quo]tidie deprecar . .. Die Aufforderung zum täglichen Gebet (Zeile 29) ist typischer Bestandteil merowingischer Testamente und Schenkungen, sie schließt zweiseitige Abmachungen weitgehend aus[41] (). valente sol dürfte eine Wertbestimmung sein, die auf Grund ihrer Stellung im Text der Dispositio zuzurechnen ist[42] (). Die Tatsache schließlich, daß dieses Fragment mit eben erwähntem Diplom verleimt wurde, erlaubt die Folgerung, daß diese beiden Urkunden im Archiv von Saint-Denis beieinanderlagen. Dann könnte es sich hierbei möglicherweise um das Testament des Johannis handeln, welches zusammen mit der entsprechenden Bestätigung Chlothars II. aufbewahrt wurde.

Abb. 1.2 zeigt, daß die uns bekannten Besitzungen von Saint-Denis in dieser Zeit sich in bzw. um Paris herum gruppieren, dazu kommen die ehemaligen Besitzungen Theudilas zwischen Oise und Beauvais (1, 3 und 4) sowie im Limousin zwischen den Oberläufen von Creuse und Vienne (2 und wahrscheinlich auch 6).

Der Aufschwung für Saint-Denis begann erst unter König Dagobert I., einem großen Verehrer des hl. Dionysius und Förderer der Basilika, in der die Gebeine des Heiligen beigesetzt waren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1.2: Der frühe Besitz von Saint-Denis

Saint-Denis unter Dagobert I. und Chlodwig II. bis zur Ausgliederung aus der Bischofskirche von Paris

Im einzelnen lassen sich die Zuwendungen Dagoberts I. für Saint-Denis aus den Quellen verhältnismäßig gut belegen. Wir kennen eine größere Anzahl Originaldiplome dieses Königs, ergänzt durch den Nachweis der verlorenen Stücke durch K.F. Stumpf[43]. Mit Vorsicht zu genießen sind dagegen die Gesta Dagoberti I regis Francorum, eine Quelle von zweifelhaftem Wert. Schon W. Wattenbach beurteilte sie folgendermaßen: "Die Thaten Dagoberts sind eine unzuverlässige Compilation aus dem Ende des neunten Jahrhunderts, von einem Mönch zu Saint-Denis verfasst, um das Kloster und seinen Stifter zu verherrlichen, auf seine Schenkungen den Besitzstand zurückzuführen, und denselben durch erdichtete Urkunden zu schützen"[44].

Für den Teil der Gesta, welcher die politische Geschichte Dagoberts bzw. seines Sohnes Chlodwig II. erzählt, hat der unbekannte Verfasser auf Quellen zurückgegriffen, freilich ohne diese zu nennen. Die Chronik Fredegars IV,42-90 wurde nahezu wörtlich abgeschrieben unter Auslassung derjenigen Passagen, die Dagobert in einem weniger günstigen Licht erscheinen lassen[45] ; daneben hat der Verfasser aber auch noch auf weitere ältere Überlieferungen zurückgegriffen[46].

Neben dem narrativen besitzen die Gesta noch einen diplomatischen Teil. In Regestenform liegt hier der Inhalt von 19 Urkunden Dagoberts I. und von fünfen Chlodwigs II. vor, in den meisten Fällen Schenkungen an Saint-Denis betreffend. Mehrfach weist der Verfasser auf dessen Archiv hin[47], wo diese Quellen aufbewahrt würden. Leider sind davon heute nur noch zwei Originale erhalten. Daneben existiert eine ganze Reihe von Fälschungen, die entweder dem Verfasser der Gesta Dagoberti schon vorlagen oder aber die später nach seinen Regesten angefertigt wurden. B. Krusch hält den größten Teil der Deperdita für unecht[48], der Grund dafür liegt zum einen in dem verdächtigen Hinweis in den Regesten auf die Corroboratio atque anuli impressione firmavit, zum anderen widerspricht der Inhalt einzelner Regesten dem erhaltener Originaldiplome. Beispiele, wie und zu welchem Zweck Saint-Denis ab dem 11. Jhdt. verstärkt interpolierte Königsurkunden einsetzte, finden sich in der Arbeit Chr. Wehrlis, der hier auch der Meinung ist, daß die dem Gesta-Autor schon bekannten Fälschungen "der Untermauerung von konkreten Besitzansprüchen, die vermutlich in der Zeit, als sich die Karolinger militärisch durchzusetzen begannen, gefährdet waren oder mißachtet wurden", dienen sollten[49].

Es sollen nun die Saint-Denis betreffenden Verfügungen König Dagoberts I., wie sie sich uns in den Urkunden sowie in den Gesta Dagoberti darstellen, im einzelnen näher betrachtet werden. Dabei eine genaue chronologische Ordnung zu beachten, ist wegen der oft gar nicht oder nur in größeren Zeitintervallen erschließbaren Datierung der Dokumente unmöglich. Eine methodische Bemerkung: Da hier der tatsächliche, nachweisbare Besitz der Abtei behandelt werden soll, haben wir viele Fälschungen, unbestritten ihres hohen Aussagewertes, unberücksichtigt gelassen. Eintragungen der Gesta Dagoberti werden nur insofern erwähnt, als sie durch andere Quellen gesichert sind oder ihren Aussagen ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit zukommt.

Zum ersten Mal urkundete Dagobert I. im Jahre 629, Okt. 1[50] für Saint-Denis. Er schenkte der Basilika peculiaris patroni nostri die villa Stirpiniacum in pago Vulcasino [51] cum omni integritate vel meritum zum speziellen Nutzen von clerus und pauperes. Diese Schenkung wird auch in den Gesta Dagoberti erwähnt[52].

Lange Zeit galt diese Urkunde als unecht. Erst J. Havet widerlegte die Argumente von B. Germon[53] und B. Krusch[54], so daß wir von der Echtheit dieses Diploms ausgehen können[55]. Der Ort wird unter den Besitzungen von Saint-Denis in der Konfirmation der Güterteilung Karls des Kahlen 861 aufgeführt[56], wahrscheinlich ebenso im Teilungs-instrument Hilduins, das aber an der entsprechenden Stelle beschädigt ist[57].

Es begann dann im 7. Jahr seiner Regierung[58] im großen Umfang die Beurkundung Dagoberts I. für die Basilika. Die frühen Urkunden sind fast alle verloren, so auch diejenige, mit der Dagobert Saint-Denis Güter bei Totiriacus oder Cotiracus übertrug[59]. Erhalten ist aber noch die von Dagoberts Witwe Nantechilde mitunterzeichnete Konfirmationsurkunde dieser Schenkung Chlodwigs II.[60], datiert auf 640, Okt. 26/31-642, Sept.[61], mit welcher der Basilika ihr Besitz in loco noncupante Totiriaco[62] quae est super Fluvium Isera[63] sito in pago Quamliacense[64] bestätigt wurde, und zwar in der Form, wie sie einst Dagobert I. verfügt habe. Es kann nicht, wie K.F. Stumpf annimmt, der ganze Ort an Saint-Denis übergeben worden sein, dazu fehlen in der Konfirmationsurkunde die in solchen Fällen ansonsten üblichen Pertinenzformeln: cum omni integritate... oder: cum domibus, mancipiis, terris...[65]. Erst unter Karl dem Kahlen kam die villa, nun unter dem Namen Croiacus, nach königlicher Schenkung an einen fideliis des Königs an das Kloster Saint-Denis[66], bis dahin blieb sie teilweise Königsvilla.

Für die Besitzgeschichte von Saint-Denis bedeutsam ist auch folgende in seinen Gesta bezeugte Urkunde Dagoberts I.: Der König überließ zum einen der Basilika aus dem Zoll von Marseille jährlich 100 Solidi für die Anschaffung von Öl; der Waren-transport von Marseille nach Saint-Denis blieb bis zu 6 Karren abgabenfrei[67]. Die betref-fende Urkunde ist verloren[68], war aber sicherlich echt. Erhalten sind die entsprechenden Konfirmationen Chlodwigs III. von 691, Juni 5[69] sowie Chilperichs II.[70] von 716, März. Hier wird jedesmal Dagobert als der Urheber dieser Bestimmungen hervorgehoben. Unter Childebert III. wurde später, wie wir noch sehen werden, der Versuch unternommen, Saint-Denis zum Verzicht auf diese Einnahmen aus dem Marseiller Zoll zu bewegen, wobei das Kloster als Gegenleistung mit Grundbesitz entschädigt werden sollte.

Verloren ist auch die Urkunde, mit der Dagobert I. seinem Schwager Landegisel[71], die villa Alateum-villare in pago Parisiaco [72] schenkt. Über den Vorgang wissen wir nur aus den Gesta Dagoberti[73]. An gleicher Stelle berichtet diese Quelle, Dagobert habe im 9. Jahr seiner Regierung (631/32) nach dem Tode seines Schwagers auf Bitten Nantechildes Alateum-villare der Basilika Saint-Denis geschenkt. Die Urkunde zu diesem Vorgang ist nicht mehr erhalten, sie schien aber unecht zu sein wegen der Corroboratio: atque anuli impressione firmavit[74]. Die villa ist in keiner weiteren Quelle als Besitz von Saint-Denis nachweisbar. Möglicherweise erhob das Kloster zur Zeit der Abfassung der Gesta einen Anspruch darauf; dies wäre ein naheliegendes Motiv für die Fälschung. Geographisch gesehen hätte Alateum-villare die Verbindung zwischen dem Kloster und seinen Besitzungen im Norden erleichtern können.

In den Teilungsurkunden Hilduins[75] und Karls d. K.[76] finden wir u.a. folgende villae verzeichnet, die für die Versorgung der Brüder von Saint-Denis mit Geflügel und Getreideprodukten zuständig waren: Tauriacus [77], Tibernium [78], Ruberidum [79] und Wasconevallis [80]. Die Quellen sagen nichts aus über die näheren Umstände, wann und wie Saint-Denis zu diesen Rechten kam; möglicherweise bestand der entsprechende Vertrag aber schon zur Zeit Dagoberts I. Grund zu dieser Annahme bietet uns zum einen eine ge-fälschte Schenkungsurkunde dieses Königs von 630, Okt.[81], in der neben diesen vier Orten zusätzlich Monarvilla in pago Stampinse [82] als Schenkungsobjekt erwähnt wird. Die hier erwähnten Güter waren cum omnibus iusticiis et dominiis, terris... für den Lebensunterhalt der Kongregation bestimmt. Zum anderen bezeugt ein Regest aus den Gesta Dagoberti zum 14. Regierungsjahr (636/37)[83], daß Dagobert Saint-Denis Tybernionem geschenkt habe[84].

Monarvilla scheint im 9. Jhdt. nicht zum Klostergut gehört zu haben; der Ort findet sich in keiner weiteren Quelle verzeichnet.

Im Original erhalten ist die 632, Febr. 15 - 633, März 15 in Clichy ausgestellte Urkunde Dagoberts I.[85], in welcher der König seinen Amtsträgern Wandalbert[86] und Gaganricus[87] die Übertragung der villa Iticina in pago Parisiaco [88] mit allem Zubehör an Saint-Denis anzeigt. Dieser Vorgang ist uns auch aus den Gesta Dagoberti bekannt[89].

Aus dem Praecept geht hervor, daß die villa ehemaliger Besitz der Brüder Landerich und Gagnerich[90] war, sie wurde möglicherweise schon unter Chlothar II. Fiskal- bzw. Königsbesitz. Vielleicht handelt es sich auch hier um einen Fall von Übertragung beschlagnahmter Güter an ein Kloster. Chr. Wehrli interpretiert diese Urkunde dagegen als Bestätigung einer privaten Schenkung[91]. Iticina wird zumindest in unserem Behandlungszeitraum in keiner weiteren Quelle als Eigentum von Saint-Denis erwähnt.

In den Gesta Dagoberti wird eine weitere Schenkung Dagoberts I. an Saint-Denis erwähnt[92]: Schenkungsobjekt ist die villa Latiniacus[93] quae sita est in pago Meldico[94], quam ipse rex cum Bobone duce[95] et Tacilone comite palatii de suo proprio fisco commutaverat. Die dazugehörige Urkunde ist verloren. Hier allerdings irrt B. Krusch, wenn er sie für gefälscht erklärt, und seiner Argumentation[96] muß widersprochen werden:

Der Gelehrte führt das Originaldiplom Theuderichs III.[97] als Beweis dafür an, daß Latiniacus erst unter diesem König an Saint-Denis kam. Bei der in dieser Urkunde mit allem Zubehör an Saint-Denis verschenkten, ebenfalls Latiniacus genannten villa handelt es sich aber eindeutig um den heutigen Ort Lagny-le-Sec (arr. Senlis). Die latei-nische Namensgleichheit hat hier schon mehrfach für Verwirrung gesorgt[98].

Den Gegenbeweis für die Echtheit der dem Biographen vorgelegenen Urkunde finden wir in einem Diplom Karls des Einfältigen von 917, Mai 28[99]: Karl restituiert dem Kloster Latiniacum, sitam in comitatu meldensi super fluvium Maternam[100], quam rex Dagobertus sancto Dionysio olim per preceptum dederat.

Die Schenkung geht also eindeutig auf Dagobert I. zurück, und Latiniacus super fluvium Maternam ist ebenso eindeutig in Lagny-sur-Marne aufzulösen. Der Ort ist auch im Teilungsinstrument Hilduins[101] aufgeführt.

Zum Fundus von Saint-Denis gehört eine Urkunde[102], ausgestellt zwischen 629 - 639, Jan. 19 auf Bitten des vir illuster und fidelis Ursinus[103]. Mit diesem im Original erhaltenen Diplom bestätigte Dagobert I. Ursinus dessen Ansprüche aus dem Erbe seines Vaters und seines Onkels sowie de alode materna gegenüber seinem Bruder Beppolenus. Nachfolgende Güter sind als zum strittigen Besitz gehörig erwähnt: Ferrarias[104],

Leubaredouillare[105], Eudoneouillare [106], dazu noch einige Ländereien im Rotenecus [107].

Auf den ersten Blick scheint es nicht ganz einsichtig, was der königliche Eingriff in die Erbschaftsangelegenheiten einer Privatfamilie mit der Besitzgeschichte von Saint-Denis zu tun hat. Bei weiterer Durchsicht der Quellen bleibt aber festzustellen, daß zumindest eine der obenerwähnten villae, nämlich Ferrarias, irgendwann nach Ausstellung der Urkunde in die Abhängigkeit der Basilika geraten ist. In der Konfirmation der Güterteilung Karls d. K.[108] von 861 lesen wir: Volatilia autem inter Pascha et Nativitatem Domini de subscriptis villis cum integritate quae super annum ex eis una cum censu qui in volatilibus de molendinis et cambis debet exire cum pulpastis et aupastis, sicut a longo tempore mos fuit, sive indomicate sive in beneficium fuerint datae, dari more regio constutuimus, id est..., es folgt eine Aufzählung der entspre-chenden Orte, darunter auch Ferrariis[109]. Es handelt sich hierbei um die fast wörtliche Wiederholung der Bestimmungen und der Reihenfolge der villae, wie sie uns schon im Teilungsinstrument Hilduins von 832[110] begegnen.

Aus der Karl-Urkunde erfahren wir zudem, daß Saint-Denis in Ferrariis noch eine colonia, also eine Hufe, besaß: Avisnis[111], ebenfalls in pago Belloacinse. Avisnis mußte den Klosterbrüdern als Mansus zum Unterhalt zur Verfügung stehen.

Die anderen in der für Ursinus ausgestellten Urkunde Dagoberts erwähnten villae scheinen nicht mit Saint-Denis in Berührung gekommen zu sein. Wir wissen auch nicht, wann die Verbindung Ferrières - Saint-Denis zustande kam, wahrscheinlich lange vor 832, wie die Bemerkung sicut a longo tempore mos fuit anzeigt, möglicherweise also wirklich schon kurz nach 639.

Eine im Chartular von Saint-Denis aus dem 14. Jhdt. überlieferte Schenkungsurkunde Dagoberts I.[112], laut welcher der König der Basilika aus dem Fiskalbesitz die villa quae vocatur Aquaputa , sitam in pago Parisiaco [113] überträgt, ist wegen zahlreicher Verstöße gegen das Formular als Fälschung anzusehen[114]. Wie B. Krusch nachweist[115], hat der Fälscher seine Informationen aus der entsprechenden Stelle der Gesta Dagoberti[116] bezogen. Wir wissen nicht, welche Urkunde dem Gesta-Verfasser vorlag. Das Regest ist äußerst knapp gehalten, und es fehlt die verdächtige Erwähnung der Besiegelung in der Corroboratio.

Leider wird Aquaputa in keiner weiteren Quelle erwähnt. Die Frage muß offenbleiben, ob die villa zum Besitz Saint-Denis gehörte. Im positiven Falle wäre die eben behandelte Fälschung als ein plumper Versuch zu bewerten, Ersatz für verloren-gegangene Besitzunterlagen zu beschaffen. Als Indiz für den Besitz der Güter in Eaubonne durch Saint-Denis mag gelten, daß, wie wir später noch sehen werden, auch das in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Taverny sicher der Basilika gehörte, und zwar nachweislich vor 680, die Schenkung aber vermutlich aus der Zeit Dagoberts I. stammte. Auch hier ist keine Schenkungsurkunde vorhanden.

Eng verwandt mit der auf Aquaputa bezogenen Fälschung ist ein weiteres Diplom Dagoberts I.[117], welches an den Dux Wandelbert[118] gerichtet ist, wie auch schon die Urkunde für Iticina. Beide Urkunden sind am selben Tage gegeben: 637, Sept. 15, beide sind in demselben Chartular aus dem 14. Jhdt. überliefert, in beiden sind die gleichen Verstöße gegen Formular und Diktion zu finden. Wohl zu Recht wurden beide Dokumente von Pertz zu den Spuria gestellt.

In dieser weiteren Urkunde teilt der König dem Wandelbert mit, er habe die villa Sarclitas in pago Stampinse [119] an die matricularii von Saint-Denis verschenkt. Der Abt der Basilika solle die Schenkung verwalten, ohne sie dabei anzutasten. Diese Schenkung ist wiederum durch die Gesta Dagoberti[120] bezeugt, wahrscheinlich diente die Stelle dem Fälscher von spur. 36 als Vorlage. Daneben haben wir in diesem Falle einen sicheren Beweis dafür, daß Sarclitas zu den Besitztümern von Saint-Denis gehörte, wenn auch nicht explizit zum Fonds der matricularii: eine Konfirmation Ludwigs d. Fr.[121] von 814, Dez. 1, in der nicht nur der Basilika der Besitz der villa bestätigt wurde, sondern in der auch ausdrücklich Dagobert I. als Urheber dieser Schenkung und der damit verbundenen Bestimmungen Erwähnung findet. Auch Suger bezieht diese Schenkung auf Dagobert[122].

Gemäß den Teilungsurkunden Hilduins und Karls d. K.[123] ist die villa Salice [124] zu bestimmten Leistungen den Brüdern von Saint-Denis gegenüber verpflichtet. Die Gesta berichten von dieser Schenkung durch Dagobert I. an das Dionysiusheigtum[125].

Der Vollständigkeit halber sei hier kurz das angebliche Testament Dagoberts I. erwähnt, von dem die Gesta Dagoberti für das 14. Regierungsjahr des Königs berichten[126] und welches Pertz aus vier verschiedenen Quellen, von denen aber die älteste schon aus dem 10. Jhdt. stammt, rekonstruieren wollte[127]. Schon B. Krusch wies nach, daß diese Quellen alle gefälscht waren, wahrscheinlich nach Vorlage der Gesta[128]. Er mag aber andererseits auch nicht ausschließen, daß dem Gesta-Verfasser, wie dieser behauptet, ein echtes, inzwischen verlorenes Testament Dagoberts vorlag; einige Indizien sprechen tatsächlich dafür.

Laut diesem Testament hätte Saint-Denis die villa Braunadus[129] geerbt. Da aber sehr viel gegen und nur sehr wenig für die Existenz eines verschollenen Dagobert-Testaments spricht, Braunadus auch in keiner weiteren Quelle mit Saint-Denis in Zusammenhang gebracht wird, wollen wir es bei dieser Erwähnung am Rande belassen und die villa auch nicht in die Liste der Einzelbesitztümer der Basilika aufnehmen.

Zum Ende der Regierungszeit Dagoberts I. tritt uns noch einmal ein Komplex aus verlorener, vermutlich gefälschter Urkunde, Regest in den Gesta Dagoberti nach dieser Vorlage, einer erhaltenen, späteren Fälschung und einer Original-Konfirmationsurkunde entgegen. Es geht um mehrere villae, die der König den matricularii[130] der Basilika Saint-Denis schenkte, und “da die zitternde Hand den Griffel schon nicht mehr zu führen vermochte, bat er seinen Sohn Chlodoveus II. und seine Gemahlin Nantechilde, die Urkunde zu unterschreiben”[131]. Zu unseren Quellen: Der Verfasser der Gesta Dagoberti berichtet zum 16. Regierungsjahr des Herrschers (638/39), Dagobert habe folgende villae an Saint-Denis zum Unterhalt der matricularii übertragen[132]: Acuciacus [133], Cusdunus [134], Magnovillare [135], Medianovillare [136] und Gelis [137], alle in pago Bellovacensi gelegen. Außerdem habe er der Basilika die Schenkung der villa Sarclitas konfirmiert.

Die in den Gesta benutzte Urkunde ist verloren, ihre Echtheit ist zumindest zweifelhaft[138]. Sicher ist aber, daß eine uns erhaltene Fälschung[139] erst später entstanden ist, und zwar nach den Texten der Gesta und der Konfirmation. Der Verfasser dieses Falsifikats hat dann aber noch eine weitere villa hinzugefügt: Averciacus [140]. Diese villa ist als Besitz von Saint-Denis nicht nachzuweisen. Es könnte aber sein, daß der Fälscher sich verschrieben bzw. verlesen hat: Aus einem noch im Original erhaltenen Diplom Karls d. K.[141] erfahren wir, daß das Kloster Güter bei Aviliacus [142] veräußert hat. Es ist keiner früheren Quelle zu entnehmen, wann oder durch wen Saint-Denis in den Besitz dieser Güter kam. Gegen unsere Vermutung spricht zwar, daß Aviliacus geographisch etwas abseits liegt, ca. 30 km. südlich der übrigen, dicht beieinanderliegenden Orte. Dennoch scheint es sich nicht ganz von der Hand weisen zu lassen, daß diese villa durch Dagobert I. an Saint-Denis kam und der Fälscher dann versehentlich Averciacus daraus machte.

Die Schenkung der übrigen villae durch Dagobert I. an die Basilika Saint-Denis wird bestätigt in der bereits erwähnten Original-Konfirmationsurkunde Chlothars III. von 657, Sept. 12 - 688, Okt. 30[143], in der ausdrücklich noch einmal auf die matricularii hingewiesen wird. Dagobert I. starb 639[144]. Nachfolger in Neustrien-Burgund wurde sein Sohn Chlodwig II. Dessen einzige bekannte, für die Besitzgeschichte von Saint-Denis relevante Urkunde ist das schon erwähnte Originaldiplom aus der Zeit 640, Okt. - 642, Sept.[145], in dem der König seinen Beauftragten den auf Dagobert I. zurückgehenden Besitz der Basilika bei Totiriacus bestätigt.

Das im Folgenden behandelte Testament der Nantechilde, welches wir als Fälschung ansehen, findet deshalb Erwähnung, weil es eine Rolle spielt wegen des darin enthaltenen Toponyms. Nur aus den Gesta Dagoberti[146] sind wir über dieses Testament unterrichtet. Die Königin disponiert darin über die villae, welche sie von Dagobert I. und Chlodwig II. geschenkt bekommen hatte. Saint-Denis bekommt demnach Latiniacus in Brieio [147].

Eines der drei Exemplare des Testaments wurde im Klosterarchiv von Saint-Denis aufbewahrt und stand dem Gesta-Verfasser nach eigener Aussage noch zur Verfügung; es ist mittlerweile verloren. Es ist allgemein üblich geworden, den Ortsnamen Latiniacus in Brieio in das heutige Lagny-le-Sec aufzulösen[148]. Sollten diese beiden Namen identisch sein, so war das Testament gefälscht. Wie wir schon darlegten, ist Lagny-le-Sec erst als Geschenk Theuderichs III. an Saint-Denis gekommen. In der Schenkungsurkunde sind die Vorbesitzer dieser villa aufgeführt, zu denen Nantechilde nicht gehörte. Die Königswitwe konnte also unmöglich über diesen Ort verfügen.

Es bliebe noch die Möglichkeit, daß die moderne Forschung sich in der Identifizierung des lateinischen Ortsnamens Latiniacus in Brieio geirrt hat und es sich hier um ein drittes Latiniacus handelt. Dafür spricht zum einen, daß die nördliche Grenze des Brie-Gaus die Marne ist[149], Lagny-le-Sec aber noch einige Kilometer weiter im Norden liegt. Zum anderen war zur Zeit der Abfassung der Gesta Dagoberti Lagny-le-Sec schon lange im Besitz von Saint-Denis, die Basilika brauchte also keinen Titel, um auf die villa Anspruch zu erheben. Es gibt aber keinen rechten Sinn, daß der Biograph, dem ja auch die Theuderich-Urkunde bekannt sein mußte, die Schenkung dieses Königs auf Nantechilde umdatiert haben soll. Dagegen ist auch zu bedenken, daß in Hilduins Teilungsurkunde nur zwei villae namens Latiniacus vorkommen, die mit Lagny-sur-Marne und Lagny-le-Sec eindeutig identifiziert sind.

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Bis zu diesem Zeitpunkt gehörte die Basilika Saint-Denis zur Bischofskirche Paris. Mit dem Privileg des Bischofs Landerich erreicht sie nun einen ersten Höhepunkt ihrer Geschichte.

Saint-Denis vom Privileg Bischof Landerichs bis zum Tode Ebroins

Mit dem Privileg des Pariser Bischofs Landerich[150] erlassen um das Jahr 655, wurde Saint-Denis rechtlich-administrativ selbständig und rückte gleichzeitig näher an die Person des Königs[151]. Wir werden auf dieses Privileg im zweiten Hauptteil unserer Arbeit näher einzugehen haben.

Mit seiner nur fragmentarisch erhaltenen Urkunde für Saint-Denis aus der Zeit 654, Juli 1 - 657, Okt./Nov.[152] finden wir König Chlodwig II. schon als quasi oberste Instanz in den Besitztumsangelegenheiten des Klosters: Er bestätigte diesem namentlich nicht genannte Besitzungen, welche es von Getreuen des Königs geschenkt und urkundlich beglaubigt bekommen hatte.

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Im Fundus von Saint-Denis befand sich noch ein weiteres Originaldiplom Chlodwigs II., das etwa 656 gegeben wurde[153]. Der König teilte damit seinen v. inl.[154] mit, er habe der inlustres matrona Amanchilde Güter bei Chramlus subteriore [155], Curtilis [156] und Berimariacas [157] mit allem Zubehör bestätigt. Es gibt keine Indizien dafür, daß die eben genannten Güter jemals im Besitz von Saint-Denis waren. Unbekannt bleibt auch, wie das Diplom in die Abtei gelangte.

Allein aus den Gesta Dagoberti erfahren wir, daß auch Chlodwig II. persönlich den Grundbesitz des Klosters vermehrt haben soll[158]. Dieser Bericht scheint aber, wie später noch zu erläutern sein wird, keine reale Grundlage zu haben. Unabhängig von seiner historischen Glaubwürdigkeit wäre er auch ob seiner Dürftigkeit für unser Thema wenig aussagefähig; der Gesta-Autor beschränkt sich auf die lapidare Nachricht, daß der König villas quasdam ad ipsum locum (= Saint-Denis) tradidit.

Ein ursprünglich im Klosterarchiv von Saint-Denis aufbewahrter, heute verlorener Papyrus, ein Gerichtsprotokoll aus dem 7. Jhdt., ist das einzige seiner Art aus merowingischer Zeit und wurde erstmals von K.-H. Debus kritisch untersucht[159]. Es wurde im 16. Regierungsjahr eines Königs Sigibert ausgestellt, in Frage kommt hier nur Sigibert III., der Sohn Dagoberts I., den dieser auf Bitten der dortigen Großen in Austrien einsetzte[160]. Die Datierung liegt somit zwischen Herbst 648 und Frühjahr 650.

Dieses Dokument, dessen Ausstellungsort vermutlich ein heute verschollener Ort an der Oise war, enthält das Geständnis eines ansonsten unbekannten Genechisel über einen in seinem Hause begangenen Raubmord. Es ist auch in diesem Falle ungewiß, wie das Original nach Saint-Denis gelangte. Wir kennen aber Beispiele dafür, daß Verbrechen mit Einziehung der Besitzungen bestraft wurden, welche unmittelbar nach der Konfiskation an ein Kloster weitergeleitet wurden[161]. Möglicherweise erhielt auch auf diese Weise das Dionysiusheiligtum Landbesitz. Dieser dürfte sich dann in der Nähe des unbekannten Ausstellungsortes an der Oise befunden haben. Es ist aber auch möglich, daß das Schriftstück erst zusammen mit einer späteren Schenkung nach Saint-Denis kam.

Die Rekonstruktion einer verlorenen Urkunde über ein Placitum Chlodwigs II., ausgestellt 654/57, verdanken wir W. Bergmann[162]. In dem der Ausstellung voran-gegangenen Gerichtsprozeß ging es erstmals um die Güter des Ermelinus. Zwischen Saint-Denis und einem gewissen Beroaldus war es zum Streit um Landbesitz gekommen, den Ermelinus oder seine Söhne Chaglibert und Goddo veräußert hatten. Beide Parteien legten Beweise vor, nach denen sie nun die rechtmäßigen Inhaber seien; nach einer Prüfung entschied das Gericht zugunsten der Abtei. In den folgenden Jahren wird Saint-Denis sich noch gezwungen sehen, mehrere Prozesse um die Güter des Ermelinus zu führen. Die daraus resultierenden Placita sind erhalten, aus einem ließ sich obengenanntes Deperditum erschließen. Chronologisch sind diese Stücke alle der Zeit nach Chlodwig II. zuzuordnen.

Als Chlodwig II. 657, Okt./Nov. starb, hinterließ er drei noch unmündige Kinder. Seiner Witwe Balthilde gelang es, die Regentschaft für ihren ältesten Sohn, den etwa 7jährigen Chlothar III., zu übernehmen[163]. Unterstützung fand sie vor allem bei Ebroin[164], den sie unter Umgehung der Sippe des Erchinoald nach dessen Tod zum neuen Hausmeier erhoben hatte[165].

In Balthildes Regentschaftszeit fiel auch die Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzungen, die Saint-Denis um die Güter des Ermelinus durchzustehen hatte. Die erste uns erhaltene Urkunde in diesem Zusammenhang ist ein Placitum von 659/60[166], offiziell durch den zu dieser Zeit etwa 9-10jährigen Chlothar III. erlassen[167]. Die Vertreter von Saint-Denis klagten gegen Ingoberga, die Ehefrau des Ermelinus, um Herausgabe der villa Tauriacciacum [168] sowie weiterer, namentlich nicht genannter Güter, die diese rechtswidrig zurückhalte, nachdem das Kloster sie von ihrem Mann gekauft hatte. Nachdem beide Parteien dem Gericht Urkundenbeweise vorgelegt hatten, wurde entschieden, daß Saint-Denis zwei Drittel der villa Tauriacciacum zuständen.

Über den nächsten Akt dieses Güterstreits sind wir wieder durch ein Placitum Chlothars III. informiert. Datiert wird dieses Stück auf 664/67[169]. Offensichtlich hatte der inzwischen verstorbene Ermelinus Saint-Denis Güter in pago Rodonucinse und in pago Viminaus [170] vererbt, um deren Herausgabe das Kloster nun gegen Chaglibertus, den Sohn des Erblassers, klagen mußte. Der Verlauf der Beweisführung vor Gericht ist der Urkunde nicht mehr zu entnehmen, das Urteil jedenfalls lautete, daß auch hier dem Kloster zwei Drittel des Streitobjekts zuständen.

Darüber hinaus sind in diesem Placitum die Namen der umstrittenen villae angegeben, die jedoch in dem nur stark fragmentarisch erhaltenen Dokument nicht sicher zu lesen sind. Es scheint, daß Add[u]nus und Bracus ins Rennais, D[a]cognaca dagegen nach Vimeux gehören. Die drei Ortsnamen sind nicht zu entschlüsseln.

Zu den Beisitzern dieser Verhandlung gehörte auch Bischof Genesius von Lyon, ein enger Vertrauter der Königin Balthilde[171].

Die folgende Urkunde[172] kennzeichnet den Abschluß des Ringens der Abtei von Saint-Denis um die Liegenschaften des Ermelinus. Es handelt sich hier wieder um ein Placitum Chlothars III., die Datierung fällt auf 664/67[173].

Zum Inhalt: Bischof Beracharius von Le Mans[174] hatte Saint-Denis Güter aus dem Erbe des Ermelinus entzogen, seinen Anspruch darauf begründete er durch eine Schenkungsurkunde, die Ermelinus und dessen Sohn Goddo ihm über die strittigen Ländereien ausgestellt hatten. Die Vertreter von Saint-Denis legten dagegen eine Urkunde Chlodwigs II. vor, nach welcher eine frühere Schenkungsurkunde des Beroaldus ungültig sei. Daraufhin erkannte das Gericht die Ansprüche des Klosters an und verurteilte den Bischof dazu, dem Kloster die Güter zu restituieren. In diesem Zusammenhang weist W. Bergmann auf den unterschiedlichen Wert der einzelnen Urkundenarten hin: Die vom Bischof vorgelegte Schenkungsurkunde unterliegt als Privaturkunde der Königsurkunde, die Saint-Denis eingebracht hatte.

Folgende villae sind aufgeführt und somit als zum Besitz von Saint-Denis gehörig zu betrachten: Simpliciacco [175], Tauriacus [176], Stupellas [177], Flauiniaco [178], Ponciuscinniaco [179], Uassurecurti [180], Burgonno [181], Alintummas [182], Rastiuale [183], Cambariaco [184], Bursito [185], Coriaco [186], Munciaco [187], sitas in pagus Cinnomannico, Andicavo , Rodonico [188], Muffa [189].

Abb. 1.5 zeigt, daß die Güter des Ermelinus, jedenfalls soweit sie uns aus den Prozessen, die Saint-Denis darum führte, bekannt sind, etwa im Dreieck Rennes - Angers - Le-Mans lagen. Unterstellt man eine einigermaßen arrondierte Lage des Gesamtbesitzes, dann wäre die Auflösung der Toponyme Simpliciacus in Sargé-sur-Braye sowie Munciaco in Moncé-en-Belin wahrscheinlich; denn in der Nähe von Tours schien Ermelinus genauso wenig Besitz gehabt zu haben wie bei Mamers.

Die Auseinandersetzung der Abtei mit Beracharius war die letzte, die Saint-Denis um die Güter des Ermelinus führen mußte. Nach dem Urteilsspruch, an dessen Zustandekommen der vir illuster Chraldoloaldus[190] sowie die Beisitzer Uidrachadus[191] und Ansebercthus[192] teilhatten, schien dieser Besitz gesichert. Es bleibt im Dunkelen, was später aus diesen Gütern wurde; zumindest für unseren Behandlungszeitraum tauchen sie in den Quellen nicht wieder auf.

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Abb. 1.5: Lage der Güter, die Saint-Denis von Ermelinus erhielt

Chronologisch gehört an diese Stelle die Schenkungsurkunde der Clothilde oder Chrodechildis, ausgestellt 673, März 10[193] für das von ihr gegründete Kloster Brocaria, situm in pago Stampense [194], welches zu einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt in den Besitz von Saint-Denis kam. Wir werden im Abschnitt über die Nebenklöster noch näher auf diese Urkunde eingehen.

Die beiden folgenden, für unser Thema relevanten Urkunden sind auf Grund ihrer starken Beschädigungen nur annähernd zu datieren.

Das erste Dokument ist ein Placitum Chlothars III.[195] Hierbei geht es um einen Streit zwischen Saint-Denis und der Kirche von Rouen um namentlich nicht genannte Güter, die dem verstorbenen [ quondam ] Hausmeier Erchinoald[196] gehört hatten und die durch dessen Sohn Leudesius[197] zur Hälfte an Saint-Denis weitergeleitet worden sind. Nach Begutachtung der vorliegenden Urkundenbeweise entschied das Gericht auf Teilung der strittigen Güter.

Zumindest ein Teil des Besitzes Erchinoalds läßt sich aus den Quellen erschließen: Die Gesta ss patrum Fontanellensis coenobii[198] berichten über Besitz um die Klöster St.-Wandrille und Jumièges im Vexin, die Vita Fursei[199] erwähnt Lagny-sur-Marne und Péronne an der Somme[200] ; die Vita Eligii[201] erwähnt Besitz Erchinoalds haut procul a Noviomense oppido [202]; die hier vorliegende Urkunde ChLA 557 legt Eigentum des Hausmeiers im Gebiet von Rouen nahe. Demnach dürfte der Grundbesitz Erchinoalds im Zentrum Neustriens, etwa in dem Dreieck zwischen der Seinemündung, der oberen Somme und Paris zu finden sein, entsprechend auch der Besitz, den sich Saint-Denis mit obengenanntem Urteil sichern konnte[203].

Das zweite Dokument, dessen einziger Anhaltspunkt zur Datierung die Regierungszeit Chlothars III. ist, ist die bereits erwähnte Original-Konfirmationsurkunde dieses Königs[204], mit der er dem Kloster den Besitz der Villen Aguciaco , Cusduno , Maginouillare , Medianovillare und Gellis bestätigt.

Das Diplom, mit dem Chlothar III. die villa Exona sitam super fluvium Exone [205] überließ, ist verloren. Erhalten ist dagegen eine Urkunde Pippins III. aus dem Jahre 766[206], durch welche er diese villa mit allem Zubehör dem Dionysiusheiligtum vermachte. Dabei wird die ursprüngliche Schenkung Chlothars genauso erwähnt wie eine spätere Bestätigung dieses Vorgangs durch Chlodwig III.[207]

Mit dem 677, Sept. 12 in Mâlay-le-Petit ausgestellten Diplom Theuderichs III.[208] übergibt der König dem Diakon Chaino Güter, die früher der Witwe des Chrodobercthus, Detta, gehörten. Der Empfänger dieser Urkunde, eben besagter Chaino, ist ab 688 als Abt von Saint-Denis nachweisbar[209], mit ihm sind vermutlich auch diese Güter an das Kloster gekommen. Die Erwähnung Ebroins [ ordinante Ebroino majore domus ][210] läßt vermuten, daß Chaino Parteigänger des Hausmeiers war.

Folgende Güter wurden laut vorliegender Urkunde übergeben: Soacitho [211], Muntecellis [212] und Alniti [213].

Durch das Diplom Theuderichs III. von 677, Sept. 15[214] erfahren wir von der Absetzung eines gewissen Chramlinus auf einer neustrisch-burgundischen Bischofssynode durch den König. Chramlinus hatte sich unrechtmäßig des Bischofssitzes von Aebredunos [215] bemächtigt. Ihm wurde aber erlaubt, sein Leben als Mönch von Saint-Denis zu beenden und dabei weiterhin frei über seine Güter zu verfügen. Da diese Depositionsurkunde nur die Unterschriften burgundischer Bischöfe aufweist und kein Neustrier in dem Diplom aufgenommen wurde, scheint es sich hier um eine rein interne burgundische Angelegenheit gehandelt zu haben[216].

Chramlinus scheint zu dem Herzoghaus der Waldelinus/Chramnelenus-Gruppe römischer Abkunft[217] gehört zu haben[218]. Über den dux Waldelenus, seine Familie und seinen Besitz sind wir relativ gut unterrichtet[219]. Demnach stammte die Familie aus dem Jura-Dukat, wo sie auf Eigenbesitz zwei Klöster gegründet hatte[220], weiterer Besitz läßt sich nachweisen im Jura (Beaume und Romainmôtier)[221], sowie in Domblans und Arlay, nördl. Lons-le-Saunier, alles in allem also in einem Nord-Süd-Streifen östl. Besançon.

Wir wissen weder, wo der nach Saint-Denis verbannte Chramlinus seinen persönlichen Anteil am Familienbesitz hatte, noch, was damit nach seinem Tode geschah. Möglicherweise konnte er nach der Ermordung Ebroins (680) das Kloster wieder verlassen. Für Saint-Denis jedenfalls sind in dieser Gegend keine Besitzungen nachweisbar, und es scheint unwahrscheinlich.

Wie wir einem Diplom Pippins III. von 754, Jan./Juli[222] entnehmen können, gehörte dem Kloster Saint-Denis auch die villa Taberniacum in pago Parisiaco [223], die ihm einst ein gewisser vir illuster Guntaldus pro animae sue remedio cum omni integritate überlassen hatte. Die villa wurde später auf Bitten Ebroins einem Johannes zu prekarischem Besitz gegeben; sie ging danach noch durch mehrere Hände und wurde schließlich mit dieser Urkunde Saint-Denis restituiert. Da der hier erwähnte Johannes war wahrscheinlich (s.u.) der Mörder Dagoberts II. war, der mit Taverny von Ebroin belohnt wurde, muß die villa bereits vor 680 im Besitz von Saint-Denis gewesen sein.

Die letzte Saint-Denis betreffende datierte Urkunde Theuderichs III. wurde aus-gestellt 688, Okt. 30 in Compiègne[224]. Auf Vorschlag der Königin Chrodechilde und des Hausmeiers Bercharius schenkte der König dem Kloster, dem nun Chaino als Abt vor-stand, die villa Latiniacus [225], versehen mit Immunität und sämtlichem Zubehör, ausgenommen Siliacos [226], das einem gewissen Arulfus gehörte und nun dem Bischof von Paris zum Geschenk gemacht wurde[227]. Die Schenkung an das Kloster war zweck-bestimmt, sie sollte ad luminaria dienen[228]. Als Gegenleistung mußte sich Saint-Denis zum Gebet für den Bestand des Reiches und das Seelenheil des Königs verpflichten.

Verloren ist die Urkunde, mit der Theuderich III. die curtis Nocitum an Tusonval, einer Dependenz von Saint-Denis, verschenkte[229]. Näheres dazu im Abschnitt über die Nebenklöster.

Innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Landerich-Privileg und dem Ende der Regierungszeit Theuderichs III. konnte Saint-Denis wieder einen beachtlichen Besitztumszuwachs verzeichnen. Zu erwähnen sind hier in erster Linie die von Ermelinus erworbenen bzw. geerbten Güter, mit denen die Basilika im Gebiet des westlichen Neustrien Fuß fassen konnte.

Ungewiß dagegen ist, ob Saint-Denis im Zusammenhang mit dem Raubmordprozeß gegen Genechisel zu neuem Besitztum kam, das gleiche gilt auch im Hinblick auf die Güter des abgesetzten Chramlinus. Bruyères-le-Châtel findet nach 673 keine Erwähnung mehr; vermutlich ist es nach dem Tode der Mummola als cella an Saint-Denis gekommen[230]. Sicher ist, daß Saint-Denis einen Teil des früheren Besitzes des Hausmeiers Erchinoald[231] erhielt; über den Abt Chaino sind vermutlich auch die Güter der Detta in Seine-et-Marne dazugekommen. Als Geschenk Theuderichs III. geht dann noch die villa Latiniacus in Brieio an das Kloster.

Saint-Denis unter den aufstrebenden Pippiniden bis zum Jahre 751

Mit dem Sieg Pippins II. bei Tertry über seine innerfränkischen Rivalen sowie sein Aufstieg zum Hausmeier im Gesamtreich übernahmen die Pippiniden-Arnulfinger die Machtposition des 680 ermordeten Ebroin und bauten diese weiter aus. Zwar ergingen die Beurkundungen weiterhin auf den Namen der regierenden Merowinger, allein aber schon der häufig vorkommende Zusatz zur Dispositio ordinante Pipino maiore domus, vor allem in Fällen, wo neue Entscheidungen gefällt und somit neues Recht gesprochen wurde, zeigt deutlich, wessen Wille tatsächlich hinter diesen Rechtsakten stand. Merowingische Schenkungsurkunden kommen nach Dagobert III. überhaupt nicht mehr vor; offensichtlich hatte das Geschlecht nichts mehr zu verschenken[232]. Den Königen blieb nur noch die - wohl eher als Äußerlichkeit zu betrachtende - Möglichkeit, durch Besitzbestätigungen den Anschein von Einfluß aufrechtzuerhalten. Bekanntlich blieb das Schattenkönigtum der Merowinger nominell noch bis zum sogenannten “Staatsstreich” Pippins III. 751 bestehen. Wir werden sehen, wie sich die Abtei Saint-Denis in dieser Zeit unter den nun eintretenden, gänzlich neuen Umständen weiterentwickeln konnte.

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Abb. 1.6: Neuerwerbungen Saint-Denis aus der Zeit Chlothars I. bis Theuderichs III.

Folgende für das Besitztum der Abtei relevanten “pippinidisch-merowingischen” Beurkundungen müssen für die Ausarbeitung im zweiten Hauptteil dieser Arbeit berücksichtigt werden:

690/91, Aug. 12 verhandelte das in Chatou-sur-Seine tagende Gericht Chlodwigs III. einen Streit um mehrere im Vexin gelegene Güter. Prozeßgegner waren der Diakon Chrotcharius[233] und ein gewisser Chuneberctus. Die Namen der umstrittenen Güter lassen sich aus dem abschließenden Placitum[234] rekonstruieren: Nialcha[235] Childulfovilla[236], Buxsitus[237], Bacius superiore[238] und Bacius supteriore[239].

Das Königsgericht hatte den endgültigen Urteilsspruch damals vertagt, eine Urkunde über die dadurch notwendig gewordene Folgesitzung des Gerichts ist nicht mehr erhalten. Vermutlich aber wurden zumindest Nialcha und die beiden Güter mit dem Namensteil Bacius dem Diakon zugesprochen, der sie dann an Saint-Denis weiterleitete. Das Kloster ließ sich den Besitz 751 durch Pippin III. und 775 durch Karl d. Gr. bestätigen[240]. Bacius superiore wird 716 Gegenstand eines weiteren Prozesses.

Buxitus taucht in späteren Quellen nicht wieder auf. Entweder wurde die villa dem Chuneberctus zugesprochen, oder aber sie ging der Abtei wieder verloren.

Mit eine auf 690/91 zu datierende Privaturkunde[241] schenkten die Eheleute Wademir und Erkamberta ihren im Chambliois, Pincerais, Anjou, Maine, Beauvaisis und Orléanais gelegenen Grundbesitz an mehrere Kirchen und Klöster im Norden Neustriens. An achter Stelle wird hier auch Saint-Denis bedacht: In dei nomine, donamus Gundolfocurti, in pago Camiliacinsi [242], Premiaco, in pago Aurelianinsi [243], ad basilica preciosi domnae Dionysii, ubi ipsi in corpore requiiscit et venerabilis vir Chaeno, abba, preesse ueditur, cum omne integretate uel soleditatis eorum... Es ist dies die einzige Erwähnung dieser Güter in den Quellen.

Durch ein Placitum von 691/92, Nov. 1[244] bestätigt Chlodwig III. die Schenkung der Deo sacrata Agantrude, einer Tochter des Ebrulfus[245], an Saint-Denis. Damit geht die villa Nocitum , sitam in pago Camliacinse[246], der sich zuvor im Besitz des verstorbenen Gatten der Agantrude, Ingobercthus, befand[247], an Saint-Denis über.

Einem weiteren Placitum Chlodwigs III., ausgestellt in Valenciennes 692/93, Febr. 28[248] ist zu entnehmen, daß der uns schon mehrmals begegnete Diakon Chrotcharius als Interessenvertreter des Waisen Ingramnus erfolgreich gegen Amalbercthus um die Herausgabe des Ortes Baddanecurte, super fluvium Mass [249] klagte. Vermutlich ist auch dieser Ort später wie die oben erwähnten Güter im Vexin[250] über Chrotcharius an Saint-Denis gekommen.

Im Jahre 694, Dez. 13 urkundete Childebert III. ordinante Pipino maiore domus[251] erstmals für die Basilika[252]. Saint-Denis sollte in Zukunft auf die Einnahmen aus der Zollstelle Marseille sowie vom Fiskus verzichten und bekam als Entschädigung dafür die villa Napsiniacus in pago Bitorico [253], welche der König zuvor von der Lyoner Kirche eingetauscht hatte. Nur diese Originalurkunde belegt, daß Saint-Denis seit dem Ende des 7. Jhds. Besitz im Berry hatte.

Noch im gleichen Monat oder im Dezember 695 entschied Childebert III. auf dem Königsgericht in Compiègne durch ein Placitum[254], daß der Abt Chaino von Saint-Denis rechtmäßiger Besitzer von Gütern bei Hosdinium in pago Belloacinse [255] sei. Dieser Grundbesitz ist wohl später in den Besitz von Saint-Denis übergegangen.

Aus der zweiten Hälfte des 7. Jhds. stammt das Testament eines Mannes, dessen Mutter Idda und dessen Frau Chramnetrudis hießen; sein eigener Name ist nicht überliefert[256]. Mit diesem Original, welches übrigens auf der Rückseite des Landerich-Privilegs für Saint-Denis geschrieben steht, vermachte der Mann seinen Besitz[257] an Mitglieder seiner Familie sowie an verschiedene Kirchen und Klöster. Saint-Denis kam dadurch in den Besitz der villa Turiliacus, in pago Uilcasino super fluvium Tytime [258].

Wie bereits zu erfahren war[259], schenkte 691/92 Agantrude die villa Nocitum an Saint-Denis. Wenige Jahre später, 697, März 14 erschien nun ein Placitum Childeberts III.[260], mit dem der König einen Liegenschaftsprozeß zwischen Abt Magnoald und Drogo, dem Sohn des Hausmeiers Pippin[261], zugunsten des Abtes entschied. Der Streit ging um die curtis Nocitum in pago Camliacinse. Der lateinische Name kann nur in Noisy-sur-Oise aufgelöst werden, ist also identisch mit dem der obengenannten villa. Nun erfahren wir aber über die curtis Nocitum, daß sie fuerat Gaerino[262], und außerdem ... per preceptione domno et geneture nostro, Theuderico, condam rige, ad ipso monasthirio fuerat concessa[263]. Gaerinus wurde zusammen mit seinem Bruder Leudegar als Gegner Ebroins um 675 beseitigt[264], sein Gut konfisziert und vom König an Tussonval weitergegeben.

Ingobercthus, der Gatte der Agantrude und Inhaber der villa Nocitum, war wahrscheinlich der Nachfolger des Gaerinus im comes-Amt[265]. Demnach bestand Nocitum ursprünglich aus zwei Güterkomplexen: Der eine, curtis, war ehemaliges Gut des Gaerinus und wurde nach 675 an Tussonval weitergeleitet, welches ihn auch 697 noch in Besitz hatte bzw. sich um diesen Besitz mit Drogo stritt; der andere, villa, wurde von Ingobercthus seiner Frau vererbt, die ihn dann 691 an Saint-Denis verschenkte.

Mit dem in Crécy-en-Ponthieu ausgestellten Placitum von 709, April 8[266] bestätigte Childebert III. die Rechtmäßigkeit eines Kaufs von zwei mansi im Tellegau[267] durch den Kleriker Audoinus. Verkäufer war ein gewisser Leodefridus. Über die beiden Vertragspartner ist nichts weiter bekannt. Die Tatsache, daß sich diese Urkunde im Fonds von Saint-Denis befand, deutet darauf hin, daß die hier genannten Grundstücke später in den Besitz des Klosters kamen.

Mit einem Placitum von 709/10[268] konfirmierte Childebert III. den Vertretern des Klosters Saint-Denis ein Urteil des Hausmeiergerichts Grimoalds, nach dem die Mühle Cadolaicum [269] zum klostereigenen Gut Ladiniacus gehören sollte.

Nur kopial überliefert, aber zweifellos echt ist eine Urkunde Childeberts III. von 710, März 12, ausgestellt in Montmacq[270]. Der König schenkte damit Saint-Denis Teile des Fiscus Solemnium in pago Fanmartinse super fluvio Sane [271], zusammen mit der zu Solesmes gehörenden angrenzenden capella S.Martini ad Crucem [272].

Von den fünf Urkunden Chilperichs II., die wir für Saint-Denis kennen, bestätigen drei ältere Privilegien des Klosters. Wir wollen uns hier nur mit denjenigen beschäftigen, welche Aussagen zum Besitz der Abtei machen.

Im März 716 erneuerte Chilperich II. Saint-Denis das von König Dagobert I. verliehene Privileg der Jahresrente aus der Zollstelle Marseille[273].

Noch im gleichen Monat, 716, März 7[274] erließ Chilperich II. ein Placitum über einen Liegenschaftsprozeß. Ein homo alicus nomine Friulfus klagte gegen Saint-Denis um die Herausgabe von Gütern bei Superius Bacivum[275]. Der preposito de basilica pecularis patronis nostri, sancte Dionisii, legt dem Gericht eine Kaufurkunde über die strittigen Güter vor. Daraufhin wurde auf Teilung derselben entschieden.

Auf Bitten Raganfrids schenkte Chilperich II. 717, Febr. 28 dem Kloster Saint-Denis, dem inzwischen der als custos eingesetzte Pariser Bischof Turnoald[276] vorstand, folgende Güter[277]: foreste nostra Rouerito ... que est in pago Parisiaco super fluvium Sigona [278], una cum illo forestario, nomene Lobicino , qui conmanit in fisco nostro Uetus Clippiaco [279], una cum mansus quod in ipso Clippiaco tenire viditur vel terras ad ipsus mansus aspicientes.

Aus einem Königsdiplom Pippins[280] geht hervor, daß zur Regierungszeit Chilperichs und zur Zeit des Abbatiats Hugos in Saint-Denis, also in den Jahren 718/721, eine gewisse Loba an die Basilika die villa Abaciacum in pago Cenomannico [281] und portionem illam in Sicriaco ... in pago Matriacensi[282] übertragen hatte.

König Theuderich IV. sprach mit einem Placitum von 726, März 3[283] auf dem Reichstag von Ponthion Saint-Denis, dessen Vorsteher nun der Abt Godobaldus war, die villa Baudrinus in pago Camliacensi [284] zu, die der vir illuster Ermenteus[285] der Basilika verkauft und dann zurückgehalten hatte.

Damit endet die Reihe der merowingischen Königsurkunden für Saint-Denis. Das nächste Diplom für das Kloster stammt vom Hausmeier Karl Martell, datiert auf 741, Sept. 17[286]. Damit schenkte er dem Dionysius-Heiligtum die villa nuncupante Clippiacum, in pago Parisiaco constitutam[287]. Auch diese Urkunde ist nur kopial überliefert. Mabillon bezeugt aber, daß ihm das Original noch zur Verfügung gestanden habe[288].

Die nächsten vier Urkunden, die letzten dieses Abschnitts, sind auf Pippin III. ausgestellt, der hier noch als Hausmeier auftritt.

Zunächst entschied er auf dem Reichstag von Vaires 747/48, Febr. 11[289] einen Rechtsstreit zwischen einer femina aliqua nomine Christiane und Saint-Denis, vertreten durch den Vogt Hrodgarius und Abt Amalbert, um casam et mansum et vineas et mancipia ... in loco, qui dicitur in Marolino in pago Parisiaco [290]. Die Güter standen nach dem Spruch Pippins Saint-Denis zu.

Auf dem Reichstag von Attigny 749/50, Aug. 17 sprach Pippin III. Saint-Denis urkundlich[291] den Besitz der Kapelle Crux, in pago Hainoavia zu, quod est constructum in honore sancti Martini, et ponitur in pago Hainoavia, welche das Kloster schon zu Zeiten Childeberts [III] und Chlothars [III?, IV?] besessen hatte, ihm nun aber von Abt.Hormungus von Maroilles entrissen worden war. Den Streit zwischen Saint-Denis und Maroilles um S.Martini ad crucem hatten wir bereits zusammen mit der entsprechenden Urkunde Childeberts III. gestreift[292].

Mit dem Originaldiplom von 750/51 sprach Pippin auf dem Reichstag von Attigny[293] Saint-Denis Güter zu in loco qui dicitur Curbrius im Gau von Talou[294], die es von einem Chairebaldus bekommen hatte und die ihm dann von der Äbtissin Ragana von Sept-Meules entzogen worden sind.

[...]


[1] Ein guter Überblick über die wichtigste Literatur zur Saint-Denis-Forschung ist zu finden bei A. Lombard-Jourdan, S. 379f.

[2] Die genauen bibliographischen Angaben der hier aufgeführten Werke befinden sich im Literaturanhang.

[3] Abgedruckt in "Village", S. 94-104.

[4] Zur Quellenlage bei den merowingischen Urkunden cf. C. Brühl, Königtum, S. 524f.

[5] Das Fragment ist abgedruckt bei K.-H. Debus, S. 86ff, Nr. 1; neuerdings auch in ChLA XIII, Nr. 549; cf. dazu J. Semmler, Saint-Denis, S. 98.

[6] Zu den fränkischen Privaturkunden allgemein siehe den Beitrag von G. Despy in "La Neustrie" (Literaturanhang).

[7] Cf. K.-H. Debus, S. 11f; bei der Fälschung handelt es sich um eine angebliche Immunitätsbestätigung König Dagoberts I.

[8] K.-H. Debus, S. 15

[9] ChLA XIII, Nr. 552; auch: J. Havet, Questions V, S. 44ff, Nr. 1; H. Monin, Saint-Denis, S. 5; cf. J. Semmler, Saint-Denis, S. 98.

[10] Zu Dodo cf. Gallia Christiana VII, col. 338 - 339; M. Félibien, Saint-Denis, S. 9 - 13.

[11] Die jüngsten Veröffentlichungen zur Pariser Stadtgeschichte sind zusammengestellt bei J. Dérens.

[12] Es handelt sich hier möglicherweise um den bei Gregor VIII,44 und IX,13 erwähnten, im Pariser Raum beheimateten Vertrauten der Königin Fredegunde; cf. A.J. Stoclet, in: Village, S. 96.

[13] Näheres zur Person der Theudila findet sich im nächsten Kapitel.

[14] J. Havet, Questions V, S. 50f, Nr. 4; cf. B. Krusch, Gesta Dagoberti, S. 172; H. Monin, Saint-Denis, S. 6; U. Nonn, Testamente, S. 25

[15] Méru, Oise; siehe Abb. 1.2, Nr. 1; zum Begriff villa in merowingischer Zeit cf. J.-P. Brunterc'h, in: Village, S. 117. Solange nicht anders vermerkt, werden bei der Auflösung der Toponyme die Vorschläge des jeweiligen Urkundenherausgebers übernommen.

[16] Peyrat-le-Château, Haute-Vienne, westl. von Royère; siehe Abb. 1.2, Nr. 2

[17] ? Milly-sur-Thérain, Oise, arr. Beauvais; siehe Abb. 1.2, Nr. 3

[18] cf. J. Havet, Questions V, S. 51, Anm. 2

[19] Lauer, S. 110f, Nr. L; cf. M. Félibien, Saint-Denis, S. 102

[20] Zeitlich gehört die Behandlung dieser Quelle zwar in den nächsten Abschnitt, jedoch sollte der Gesamtvorgang um die Güter Theudilas hier aus Gründen der besseren Übersicht nicht auseinandergerissen werden.

[21] Champagne-sur-l'Oise, Val-d'Oise, arr. Pontoise, westl. Beaumont-sur-Oise, siehe Abb. 1.2, Nr. 4

[22] Gesta Dag., S. 414f, c. 37

[23] K.-H. Debus, S. 33, Anm. 203

[24] B. Krusch, Gesta, S. 172

[25] MGH Conc. II, S. 688ff = J. Tardif, S. 84ff, Nr. 123; die Bestätigung Ludwigs d. Fr.: BM2 906; J. Tardif, S. 77ff; Bouquet 6, 579ff

[26] Rec III, S. 56ff, Nr. 247, dort erscheint der Ort in der Schreibweise Mairiu.

[27] J. Havet, Questions V, S. 47ff, Nr. 3; K.-H. Debus, S. 91ff, Nr. 5; R. Sprandel, Adel, S. 32

[28] B. Krusch, Gesta, S. 172f mit Anm. 3; J. Havet, Questions V, S. 20 Anm. 1

[29] K.-H. Debus, S. 37; die geographischen Lage des Gesamtkomplexes geht hervor aus D. Borzeix, Limousin, bes. Karte S. 99; zur Orientierung bei uns: Abb. 1.2, Nr. 6.

[30] K.-H. Debus, S. 33

[31] Allier, arr. Montluçon; dieses Priorat wurde 1059/60 von Saint-Denis gegründet; cf. E. Chénon, Histoire et coutumes du prieur‚ de la Chapelle-Aude. Paris 1915.

[32] ChLA XIII, Nr. 550; Regest bei: H. Monin, Saint-Denis, S. 5; cf. U. Nonn, Testamente, S. 35f.

[33] H. Ebling, S. 117, faßt die Passage ... vel relecta loca sancta infra oppedum Parisiorum ciuetatis fälschlicherweise als Lagebeschreibung der an Saint-Denis tradierten Güter auf.

[34] Nach Gregor von Tours (VII,7) wurde Chlothar II. bereits 584 im Alter von 4 Monaten von den Großen Neustriens zusammen mit seinem Onkel Gunthram zum König erhoben. Dazu jetzt auch E. Ewig, Namengebung, S. 64

[35] In MGH DDMer, S. 139f, spur. 22 (zur Echtheitskritik siehe unten, S. ) von 629, Okt. 1 wird Aigulf als Abt von Saint-Denis erwähnt. Zu Aigulf cf. Fredegar IV,79; Chlothar II. kann erst in der zweiten Hälfte des Oktobers 629 gestorben sein; siehe dazu: J. Havet, Questions VI, S. 21.

[36] Zu Paris als Residenz- und Hauptstadt der Merowinger cf. C. Brühl, Königspfalz, S. 185ff; E. Ewig, Descriptio, S. 147; R.-H. Bautier, S. 25f; W. Bleiber, Frankenreich, S. 70, letztere führt die Bedeutung von Paris auf die Tatsache zurück, daß die Stadt Knotenpunkt wichtiger Römerstraßen war; cf. die Karte ibd., S. 69; B. Plongeron, S. 27f. Die Entwicklung der Stadt Paris von ihren Anfängen an ist übersichtlich beschrieben bei J. Beaujeu-Garnier, S. 33ff; ein Überblick Über die Paris kreuzenden Römerstraßen bei Jean Bastié, Géographie du Grand Paris, Paris, New York u.a., S. 38. Neuerdings zur Entwicklung des Wirtschafts- und Siedlungsraumes um Paris seit dem 1. Jhdt.: J.-P. Brunterc'h, in: Village, S. 112ff.

[37] Der Dativ Plural [ viris illustri ] bus deutet auf mehrere Empfängernamen hin, die jedoch in der Inscriptio nicht mehr enthalten sind. Zur Adresse merowingischer Urkunden cf. P. Classen, Kaiserreskript, S. 40f.

[38] H. Ebling, S. 117, Nr. CXXX

[39] Cf. J. Semmler, Saint-Denis, S. 81 mit Anm. 61.

[40] K.-H. Debus, S. 88, Nr. 2; zum Folgenden cf. ibd., S. 17ff.

[41] Beispiele dafür finden sich bei K.-H. Debus, S. 18, Anm. 93 und 94; vgl. auch E. Ewig, Die Gebets-klausel für König und Reich in den merowingischen Königsurkunden; in: U. Kamp, J. Wollasch (Hrsg.), Tradition als historische Kraft, Berlin/New York 1982, S. 87-99.

[42] Wertbestimmungen treten auch in der Sanctio auf, aber bei der vorliegenden Urkunde kann valente sol noch nicht zum Eschatokoll gehören.

[43] K.F. Stumpf, Merovinger-Diplome, S. 394

[44] Wilhelm Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen I., 51885, S. 105; zur Kritik an den Gesta Dago-berti cf. J. Havet, Questions V, S. 9f; L. Theis, Dagobert, S. 41ff; zur Abfassungszeit der Gesta cf. W. Le-vion, Kleine Beiträge zur fränkischen Geschichte, in: NA 27 (1902), S. 333 - 355; die neueste Unter-suchung der Gesta Dagoberti bei Chr. Wehrli, S. 33ff; cf. den Artikel von J. Prelog in LdM IV, Sp. 1497.

[45] Eine grundlegende Untersuchung der sog. Fredegar-Chronik findet sich bei: Gustav Schnürer, pass.; ein Überblick über die Literatur zur Fredegar-Forschung in: Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters (Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe), Bd. IVa, Darmstadt 1982, S. 42f; U. Nonn, in LdM IV, Sp. 884.

[46] Dem Gesta-Verfasser müssen u.a. die Libri Historiarum des Gregor von Tours und die Passio SS Dionysii, Rustici et Eleutherii (in: MGH AA IV. ed. B. Krusch. Berlin 1895. Nachdr. 1961) vorgelegen haben, daneben mehrere Heiligenviten; zu den Quellen des Biographen cf. B. Krusch, Gesta, S. 163ff.

[47] Gesta Dag., S. 413f, c. 35; S. 416f, c. 39; S. 423, c. 49

[48] B. Krusch, Gesta, S. 168ff

[49] Chr. Wehrli, S. 60ff, Zitat S. 61

[50] MGH DDMer, S. 139f, spur. 22, = J. Havet, Questions VI, S. 23, Nr. 1; zur Datierung cf.: B. Krusch, Gesta, S. 169; J. Havet, Questions VI, S. 21; H. Monin, Saint-Denis, S. 8.

[51] Etrépagny, Eure, arr. Les Andelys; siehe Abb. 1.3, Nr. 1; cf. Chr. Wehrli, S. 339, Anm. 6.

[52] Gesta Dag., S. 408, c. 22; die Eintragung erfolgte zum 7. Regierungsjahr Dagoberts = 629.

[53] B. Germon, S. 114f; Germon moniert den Ausstellungsort, den er als Sauriciagore las, das Fehlen einer Jahresangabe, das ungewöhnliche Formular der Corroboratio und die Tatsache, daß die Insassen von Saint-Denis nicht als monachi, sondern als clerus et pauperes bezeichnet werden.

[54] Krusch, Gesta, S. 169f; B. Krusch glaubt weiterhin, daß Stirpiniacus noch lange nach Dagobert Königsvilla war.

[55] J. Havet, Questions VI, S. 15ff; er liest den Ausstellungsort S [ tirp ] i [ niac ]o [ f ] e [ liciter ] und weist darauf hin, daß in einer unverdächtigen Urkunde (bei uns ChLA XIII, Nr. 551) ebenfalls von clerus et pauperes die Rede ist; die Tatsache, daß in späteren Jahren noch in Etrépagny von Königen geurkundet wurde, ist nicht gleichbedeutend mit dem königlichen Besitz dieser villa.

[56] Rec II, S. 56ff, Nr. 247

[57] MGH Conc. II, S. 688ff, Nr. 53

[58] 629/30, gezählt nach seiner Einsetzung in das Unterkönigtum Austrien

[59] K.F. Stumpf, Merovinger-Diplome, S. 394, Nr. 18

[60] ChLA XIII, Nr. 556, auch MGH DDMer, S. 19, Nr. 18

[61] Die Datierung ergibt sich aus den Daten der Thronbesteigung Chlodwigs und des Todes der Nantechilde; vgl. dazu zuletzt E. Ewig, Namengebung, S. 64f.

[62] Totiriacus in der Lesung der ChLA; Pertz liest diesen Namen als Cotiracus.

[63] der Fluß Oise

[64] Crouy-en-Thelle, Oise, arr. Senlis, con. Neuilly-sur-Thelle; cf. M. Roblin, Oise, S. 102f; A. Longnon, Examen, S. 109; Abb. 1.3, Nr. 2.

[65] Die genauen Modalitäten der Schenkung sind dem nur noch fragmentarisch erhaltenen Diplom ChLA 556 nicht mehr zu entnehmen. - Die Entwicklung der Pertinenzformel ist beschrieben bei G. Despy, S. 591f.

[66] Rec I, S. 184ff, Nr. 65

[67] Gesta Dag., S. 406f, c. 18; cf. L. Levillain, Documents, S. 280ff; zu Zoll und Zollerhebung generell cf. F.L. Ganshof, A propos du tonlieu sous les Mérovingiens, in: Studi in onore di Amintore Fanfani 1, Mailand 1962, S. 101ff; ders., A propos du tonlieu … l'époque carolingienne, in: Settimane di Spoleto 6, Spoleto 1959, S. 291ff.

[68] K.F. Stumpf, Merovinger-Diplome, S. 394, Nr. 19

[69] ChLA XIV, Nr. 574; die Zollbefreiung gilt hier für 10 Karren.

[70] ChLA XIV, Nr. 589; die zahlenmäßige Beschränkung der Karren wird hier aufgehoben. Siehe auch: J. Semmler, Sukzessionskrise, S. 12 - 14.

[71] Ein Bruder der Nantechilde Landegisel taucht in den Quellen nicht weiter auf; evtl. identisch mit dem gleichnamigen dux paganus, der nach 614 schon an der Bresle begütert war; cf. Vita Lupi, MGH SS rer. Merov. IV, S. 182; R. Sprandel, Adel, S. 61; in den schon erwähnten Urkunden der Theudila taucht ein vir illuster Landegisilus auf als deren Vertreter; er stand demnach der Familie des Brodulf nahe, was eine Verwandtschaft mit Nantechilde nicht ausschließt; cf. K.-H. Debus, S. 35; Chr. Wehrli, S. 340, Anm 7.

[72] ? Pierrelaye, Val-d'Oise, 5 km. sö. von Pontoise

[73] Gesta Dag., S. 410, c. 26

[74] B. Krusch, Gesta, S. 170; Chr. Wehrli, S. 43

[75] MGH Conc. II., S. 688ff

[76] Rec II, Nr. 247

[77] Die Herausgeber der ChLA lösen das Toponym unter Berufung auf Longnon auf in: Thoré-la-Rochette, Loir-et-Cher, arr. Vendôme; Abb. 1.5; Nr. 1; cf. A. Longnon, Examen, S. 129. Weniger wahrscheinlich ist die Auflösung von Pertz (MGH DDMer, S. 33): Toury, Eure-et-Loir, arr. Chartres; Abb. 1.3, Nr. 3.

[78] Tivernon, Loiret, arr. Pithiviers

[79] Rouvray-St.-Denis, Eure-et-Loir, arr. Chartres, con Angerville; Abb. 1.3, Nr. 4

[80] ? Garsenval, Essonne, arr. Etampes; Abb. 1.3, Nr. 5

[81] MGH DDMer, S. 18, Nr. 16, zur Echtheitskritik cf. B. Krusch, Gesta, S. 173f; über die Schenkungs-urkunde vgl. auch I. Heidrich, Titulatur, S. 131 mit Anm. 268.

[82] Monnerville, direkt bei Garsenval

[83] Gesta Dag., S. 414f, c. 37

[84] Das Fehlen der anderen villae läßt darauf schließen, daß dem Gesta-Verfasser obengenannte Fälschung nicht vorlag. Auch berichtet er, Dagobert selber habe Tivernon vom Bischof Ferreolus von Autun eingetauscht, was schwerlich erfunden sein kann.

[85] ChLA XIII, Nr. 551; cf. J. Semmler, Saint-Denis, S. 98 mit Anm. 9.

[86] Der vir illuster Waldalbert, nach Ebling Dux in Chambly, hatte wahrscheinlich die Verfügungsgewalt über den Fiskalbesitz im Gebiet von Ecouen; cf. H. Ebling, S. 231f, Nr. CCCV; D. Claude, Comitat, S. 51 mit Anm. 253.

[87] Cf. H. Ebling, S. 155f, Nr. CCXXX.

[88] Ursines, verschollener Ort bei Vélizy, Hauts-de-Seine, arr. Versailles; siehe Abb. 1.3, Nr. 6

[89] Gesta Dag., S. 415, c. 37; cf auch: B. Krusch, Gesta, S. 175

[90] Bei Fredegar IV,25/26 ist ein Landerich als Hausmeier unter Chlothar II. erwähnt, der aber schwerlich mit dem hier erwähnten identisch ist; cf.: R. Sprandel, Adel, S. 57, Anm. 86.

[91] Chr. Wehrli, S. 341, Anm. 13

[92] Gesta Dag., S. 414f, c. 37

[93] Lagny-sur-Marne, Seine-et-Marne, arr. Meaux; Abb. 1.3, Nr. 15

[94] Es handelt sich hier um den Gau um Meaux.

[95] H. Ebling, S. 86f, Nr. LXXXVI identifiziert Bobo als den Dux der austrasischen Auvergne. Wie wir dem zwischen 590 und 630 (zur Datierung: J.-P. Laporte, Nouvelle datation, S. 574ff) Testament der Erminethrud (ChLA 592 = J. Tardif, S. 32ff, Nr. 40; Facsimile und französische Übersetzung des Urkundentextes in: Village, S. 103ff, Cat 29 und H. Atsma, J. Vezin, Testaments, S. 170) entnehmen, war zu jener Zeit die villa zumindest teilweise im Besitz ihrer Familie. In diesem Testament wurde übrigens auch Saint-Denis bedacht: Erminethrud vermachte dem Kloster lectaria ad lecto uno sowie vestimenti mei pareclo uno.

[96] B. Krusch, Gesta, S. 176f

[97] bei uns ChLA XIII, Nr. 570

[98] Cf. U. Nonn, Ermenethrud, S. 137, Anm. 11; J.-P. Laporte, Nouvelle datation, S. 576, Anm. 15.

[99] Lauer, S. 200ff, Nr. LXXXIX

[100] Der fluvius Materna ist die Marne.

[101] MGH Conc. II., S. 688ff

[102] ChLA XIII, Nr. 554

[103] Cf. H. Ebling, S. 225f, Nr. CCXCV; R. Sprandel, Adel, S. 31.

[104] Ferrières-en-Beauvaisis, Oise, arr. Clermont; cf.: M. Roblin, Paris, S. 70, 174, 317; ders., Oise, S. 299; siehe Abb. 1.3, Nr. 9.

[105] ? Lieuvillers, Oise, arr. Clermont; cf.: M. Roblin, Oise, S. 130, 190, 258, 299.

[106] ? Hondainvillers, Oise, arr. Clermont; cf.: M. Roblin, Oise, S. 130, 299.

[107] Der pagus Rotenecus ist der Gau von Rouergue.

[108] Rec II, Nr. 247

[109] Den Namen löst G. Tessier auf in unser Ferrières, Oise (Rec III, S. 311).

[110] MGH Conc. II, S. 688ff, = J. Tardif, S. 84ff, Nr. 123; wir haben aus der Urkunde Karls d. K. zitiert, weil hier der Text besser erhalten ist.

[111] Das Toponym ist nicht zu identifizieren.

[112] MGH DDMer, S. 155, spur. 37

[113] Das Toponym ist wohl eher in: "Eaubonne, Val-d'Oise", südl. des Forêt de Montmorency (Abb. 1.3, Nr. 7) aufzulösen, und nicht, wie Pertz meint, in "Puteaux"; cf. B. Krusch, Gesta, S. 175, Anm. 4, mit entsprechenden Literaturangaben.

[114] Zur Echtheitskritik cf. B. Krusch, Gesta, S. 175f; für die Echtheit cf. K.F. Stumpf, Merovinger-Diplome, S. 402.

[115] ibd., S. 176

[116] Gesta Dag., S. 414f, c. 37

[117] MGH DDMer, S. 154, spur. 36

[118] Cf. H. Ebling, S. 231, Nr. CCCV.

[119] Saclas, Essonne, arr. Etampes; 4 km. nördl. Garsenval, einem weiteren Besitz von Saint-Denis; Abb. 1.3, Nr. 8

[120] Gesta Dag., S. 420, c. 41; cf. Chr. Wehrli, S. 42; er stellt ohne nähere Begründung die Urkunde in Frage.

[121] BM2 554, J. Tardif, S. 77, Nr. 107

[122] Suger, Ouevres, S. 166, c. 10

[123] MGH Conc. II, S. 688ff; Rec II, Nr. 247

[124] Wegem des Fehlens einer pagus -Angabe ist das Toponym nicht zu identifizieren; cf. Rec III, S. 389. Lösungsversuche in MGH Conc. II, S. 690, (Saulges, Mayenne) und bei W. Krusch, Gesta Dag., S. 175, Anm. 3 (Saulx-les-Chartreux).

[125] Gesta Dag., S. 415, c. 37

[126] Gesta Dag., S. 416, c. 39

[127] MGH DDMer, S. 156, spur. 39

[128] B. Krusch, Gesta, S. 177ff

[129] Brunoy-sur-l'Yères, Essonne

[130] Zu den matricularii cf. M. Mollat, Armen; E. Boshof, S. 165ff.

[131] B. Krusch, Gesta, S. 163

[132] Gesta Dag., S. 419ff, c. 42

[133] Aiguisy, Oise, arr. Compiègne, 5 km. w. Compiègne; siehe Abb. 1.3, Nr. 10

[134] Coudun, Oise, arr. Compiègne, 5 km. n. Compiègne; siehe Abb. 1.3, Nr. 11; cf. dazu: A. Longnon, Noms de lieu, S. 29.

[135] Ménévillers, Oise, arr. Clermont; siehe Abb. 1.3, Nr. 12

[136] Moyvillers, Oise, arr. Compiègne, 5 km. westl. Aiguisy (s. oben) bei Estrées-Saint-Denis; siehe Abb. 1.3, Nr. 13

[137] Jaux, Oise, arr. Compiègne, siehe Abb. 1.3, Nr. 14

[138] B. Krusch, Gesta, S. 181, weist darauf hin, daß der Unterschrift der Nantechilde nicht gedacht wurde, im Gegensatz zur Konfirmation, in welcher aber der Hinweis auf Sarclitas fehlt; J. Semmler, Saint-Denis, S. 99, Anm. 11, bezweifelt, daß es vor der Ausgliederung der Basilika aus der Pariser Bischofskirche möglich war, einen speziellen Fonds für die Armen in Saint-Denis zu installieren, der ansonsten für den Abt unantastbar blieb. E. Boshof, S. 166, nimmt dagegen an, daß Schenkungen an die matricula als Sondervermögen galten, Über das der Bischof zwar ein Aufsichtsrecht hatte, das aber nicht zweckentfremdet werden durfte. Für die Existenz eines solchen Fonds in Saint-Denis zur Zeit Dagoberts I. spricht die Konfirmation Chlothars III., in der die Schenkung Dagoberts ausschließlich zum Unterhalt ad matrigolarius prefati sancti Basilici domni Dioninsis definiert wird. Damit dürfte das Vorkommen der matricularii die verlorene Urkunde nicht verdächtiger machen, als sie schon ist.

[139] MGH DDMer, S. 164f, spur. 46; zur Echtheitskritik cf. B. Krusch, Gesta, S. 181; L. Levillain, Origines, S. 65f, Anm. 5, und J. Semmler, Saint-Denis, S. 99, Anm. 11.

[140] ? Avrigny, Oise, arr. Clermont; zur "Abrundung" dieser Schenkung cf. L. Levillain, Origines, S. 65f, mit Anm. 5.

[141] Rec II, Nr. 297

[142] Avilly, Oise, arr. Senlis, siehe Abb. 2.3, Nr. 16

[143] ChLA XIII, Nr. 560

[144] Fredegar IV,79; Lib. Hist. Franc. c. 43; vgl. E. Ewig, Namengebung, S. 65.

[145] ChLA XIII, Nr. 556

[146] Gesta Dag., S. 423, c. 49, zum vierten Regierungsjahr Chlodwigs II.; cf. dazu H. Monin, Saint-Denis, S. 10.

[147] ? Lagny-le-Sec, Oise, arr. Senlis; cf. A. Longnon, Examen, S. 115.

[148] U. Nonn, Erminethrud, S. 137, Anm. 11

[149] J. Moreau, Géographie historique, S. 64f; von einem dritten Latiniacus spricht auch A. Bergengruen, S. 103, Anm. 7.

[150] Lasteyrie, Cartulaire général, S. 12, Nr. 10

[151] Chlodwig II. bestätigte das Landerich-Privileg wenige Monate nach seinem Erscheinen: ChLA XIII, Nr. 558.

[152] ChLA XIII, Nr. 555; die Datierung ergibt sich aus dem Landerich-Privileg (vorliegende Urkunde wurde später gegeben) und dem Tode Chlodwigs II.

[153] ChLA XIII, Nr. 559

[154] Zur Auflösung des v. inl. cf. P. Classen, Kaiserreskript, S. 40f. mit Anm. 190.

[155] ? Crioleux, Nord, arr. Avesnes-sur-Help; cf. A. Longnon, Examen, S. 107

[156] Coutilfoix, Nord, arr. Avesnes-sur-Help

[157] Bermeries, Nord, arr. Avesnes-sur-Help, con. Buvay

[158] Gesta Dag., S. 425, c. 52

[159] K.-H. Debus, S. 19ff; der Text des Diploms ist abgedruckt: ibd., S. 88f.

[160] Fredegar IV,75; zu diesem König cf. B. Krusch, MGH SS rer. Merov. VII, S. 493; Robert Folz, Vie, pass.; E. Ewig, Teilreiche, S. 198; Chr. Wehrli, S. 244f.

[161] Beispiele und Quellen zu solchen Vorgängen finden sich bei: K.-H. Debus, S. 22f, Anm. 130; J. Fischer, Ebroin, S. 18ff. Allgemein zum Verfahren bei der Konfiskation königlicher Geschenke und des gesamten Vermögens cf. F. Dorn, S. 320 ff.

[162] W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 154f, Nr. 3. Zur Rekonstruktion des Urkundeninhaltes und zur chronologischen Einordnung cf. ibd., S. 180ff.

[163] Vita Balthildis, S. 475ff; cf. die Einleitung B. Kruschs zur Vita Bertilae Abbatissae Calensis (MGH SS rer. Merov. VI, S. 95); zur Chronologie: J. Havet, Questions III, S. 437; L. Dupraz, Chronologie nouvelle, S. 534ff; E. Ewig, Privileg, S. 106 mit Anm. 80, dort auch weitere Literatur; ders., Merowinger, S. 152.

[164] Zu den Ebroin betreffenden Quellen cf. B. Krusch, Einleitung zu "Passiones Leudegarii" (MGH SS rer. Merov. V, S. 249ff); Darstellung: J. Fischer, Ebroin (cf. Literaturanhang); E. Ewig, in: LdM III, Sp. 1531ff.

[165] Vita Balthildis, S. 487; cf. J. Fischer, Ebroin, S. 356ff; zu dem Amt grundlegend cf. K.-H. Haar, Studien, pass.

[166] Zur Datierung, die Mabillon ang. noch vorlag, cf. W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 156, Anm. 2.

[167] ChLA XIII, Nr. 561; Regest bei W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 155f, Nr. 4; cf. ibd., S. 180ff.

[168] Thorigné-en-Charnie, Mayenne, arr. Laval; siehe Abb. 1.5, Nr. 1

[169] ChLA XIII, Nr. 553; Regest bei W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 159f, Nr. 6. Zur Datierung und zur Einordnung dieser Urkunde in die Auseinandersetzung zwischen Saint-Denis und den Erben des Ermelinus cf. ibd., S. 180ff.

[170] Es sind dies die Gaue Rennais und Vimeu.

[171] Vita Balthildis, S. 486; zu Genesius cf. L. Duchesne, Fastes II., S. 170.

[172] ChLA XIII, Nr. 562; Regest bei W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 160, Nr. 7

[173] Zur Identität des Herrschers und zur Datierung der Urkunde cf. W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 183ff; aus der vorliegenden Urkunde gelang es Bergmann auch, den Inhalt der Urkunde Chlodwigs II. zu rekonstruieren.

[174] Zu Beracharius cf. L. Duchesne, Fastes II. S. 338; M. Weidemann, Bischofsherrschaft, S. 167ff, bes. S. 171.

[175] Wahrscheinlich handelt es sich hier um Sargé-sur-Braye, Loir-et-Cher, siehe Abb. 1.5, Nr. 2A; möglicherweise aber auch um Semblencay, Indre-et-Loire, Abb. 1.5, Nr. 2B; cf. G. Busson, A. Ledru, S. 594.

[176] Thoré-la-Rochette, Loir-et-Cher, arr. Vendôme; Abb. 1.5; Nr. 1. Wie bereits oben gezeigt, kann Saint-Denis den Besitz dieser villa im Orléanais mit ziemlicher Sicherheit auf Dagobert I. zurückführen; s. S. 16

[177] Lt. J.-P. Brunterc'h, Géographie, S. 46 mit Anm. 189: Les Edouvelles, Mayenne, arr. Mayenne, con Ambrières-les-Vallées, cne Saint-Loup-du-Gast; Abb. 1.5, Nr. 11; cf. A. Longnon, Examen, S. 35.

[178] ? Freigné, Maine-et-Loire, siehe Abb. 1.5, Nr. 3

[179] Das Toponym ist nicht zu identifizieren, cf. G. Busson, A. Ledru, S. 579.

[180] Das Toponym ist nicht zu identifizieren.

[181] Bourgon, Mayenne, arr. Laval; siehe Abb. 1.5, Nr. 4A.

[182] Das Toponym ist nicht zu identifizieren; cf. G. Busson, A. Ledru, S. 527; lt. J.-P. Brunterc'h, Géographie, S. 47, Anm. 191, handelt es sich um "Aulnaies, ancienne commune aujourd'hui réunie à Bonnétable, Sarthe, arr. Mamers"; cf. Abb. 1.5, Nr. 4B.

[183] ? Resteau bei Maigné, Sarthe; Abb. 1.5 Nr. 5; cf. G. Busson, A. Ledru, S. 581. A. Longnon, Examen, S. 125, denkt an eine der zahlreichen Orte in Maine mit dem Namen Estival; diese Deutung wurde auch in ChLA 562 übernommen.

[184] Wahrscheinlich handelt es sich um Chemiré-en-Charnie, Sarthe; siehe Abb. 1.5, Nr. 6A; evtl. auch um Chemiré-le-Gaudin, Sarthe, Abb. 1.5, Nr. 6B; cf. A. Longnon, Examen, S. 96.

[185] Bersay, Sarthe, arr. Le Mans; Abb. 1.5, Nr. 7; cf. A. Longnon, Examen, S. 95.

[186] ? Corzé, Maine-et-Loir, bei Selches-sur-le-Loir; Abb. 1.5, Nr. 8; cf. G. Busson, A. Ledru, S. 546

[187] Wahrscheinlich handelt es sich um Moncé-en-Belin, Sarthe, arr. Le Mans; Abb. 1.5 Nr. 9A; möglicherweise auch um Moncé-en-Saónois, Sarthe, arr. Mamers, Abb. 1.5, Nr. 9B.

[188] G. Busson emendierte in Toronico = Touraine: Notes, S. 393; M. Rouche, L'Aquitaine, S. 242, dachte an Rouerge, J.-P. Brunterc'h, G‚ographie, S. 42, an das Rennais.

[189] ? Marmoutier bei Passais, Orne, arr. Alençon; cf. J.-P. Brunterc'h, Géographie, S. 46; Abb. 1.5, Nr. 10

[190] H. Ebling, S. 99f, Nr. CIII; R. Heuberger, Pfalzgrafenzeugnis S. 51f

[191] H. Ebling, S. 227, Nr. CCXCVII

[192] ibd., S. 53f, Nr. XXXIV

[193] ChLA XIII, Nr. 564

[194] Bruyres-le-Châtel, Essonne, arr. Palaiseau

[195] ChLA XIII, Nr. 557; Regest bei W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 161, Nr. 8

[196] H. Ebling, S. 137ff, Nr. CLVI; Ebling glaubt, aus Lib. Hist. Franc. c. 45 das Todesjahr Erchinoalds mit 658 erschließen zu können.

[197] H. Ebling, S. 181, Nr. CCXXVI

[198] ed. F. Lohier, R.P.J. Laporte, Rouen/Paris 1936; hier: S. 6.I,5 und S. 13.III,5

[199] MGH SS rer. Merov. IV, S. 423 - 451; hier: 444

[200] Cf. J. Heuclin, S. 324.

[201] S. 711, c. 20; cf. E. Ewig, Teilreiche, S. 186 mit Anm. 60.

[202] Noyon

[203] Abb. 1.6, das gestrichelte Gebiet Nr. 1; zum Besitz Erchinoalds cf. auch: I. Heidrich, Maires, S. 220.

[204] ChLA XIII, Nr. 560

[205] Essonnes, Essonne, arr. et con Corbeil; cf. Abb. 1.6; Nr. 7.

[206] MGH DD Pippin, S. 31f, Nr. 23

[207] Auch diese Konfirmationsurkunde Chlodwigs III. ist nicht erhalten.

[208] ChLA XIII, Nr. 566; nach F. Dorn, S. 76, einzige erhalten gebliebene Urkunde über eine merowingische Schenkung zu privatem Eigen; H. Monin, Saint-Denis, S. 11 datiert auf 671. CF. F. Dorn, S. 84.

[209] Cf. ChLA XIII, Nr. 570.

[210] Zur Auflösung der tironischen Noten (Havet) cf. ChLA XIII, S. [75], Anm. 6.

[211] Sancy-lès-Provins, Seine-et-Marne, arr. Provins; Abb. 1.6, Nr. 2

[212] Montceaux-lès-Provins, Seine-et-Marne, arr. Provins, Abb. 1.6, Nr. 3; auch erwähnt als villa in pago Parisiacensi in der Teilungsurkunde Karls des Kahlen

[213] ? Aulnoy, Seine-et-Marne, arr. Meaux; Abb. 1.6, Nr. 4

[214] ChLA XIII, Nr. 565

[215] Embrun, Hautes-Alpes

[216] Cf. G. Scheibelreiter, S. 210; E. Ewig, Merowinger, S. 167ff.

[217] Fredegar IV,78

[218] K.F. Werner, Adelsfamilien, S. 104; cf. auch Nomen, S. 700.

[219] H. Ebling, S. 229, Nr. CCC; R. Sprandel, Adel, S. 20

[220] Vita Columbani, S. 174ff, c. 14

[221] ibd., S. 176

[222] MGH DD Pippin, S. 11f, Nr. 7

[223] Taverny, Val-d'Oise, arr. Pontoise; Abb. 1.6, Nr. 5

[224] ChLA XIII, Nr. 570; H. Monin, Saint-Denis, S. 11, datiert die Urkunde auf 690; cf. A. Bergengruen, S. 41, F. Dorn, S. 82f.

[225] Lagny-le-Sec, Oise, arr. Senlis, Abb. 1.6, Nr. 6

[226] Silly-le-Long; dieser Ort liegt ca. 4 km. nö. von Lagny-le-Sec.

[227] A. Bergengruen, S. 41, nimmt an, daß Arulfus ein Antrustio war, dessen Gut seines Todes oder seiner Untreue halber an den König zurückfiel.

[228] Zu dieser Art förmlicher Zweckbestimmungen cf. E. Lesne, Histoire I, S. 175; F. Dorn, S. 182.

[229] Cf. das Diplom Childeberts III. ChLA XIV, Nr. 581.

[230] L. Levillain, Clotilde, S. 17

[231] Zu Erchinoald cf. H. Ebling, in: LdM III, Sp. 2125.

[232] Mehrfach wurde bereits im 6. Jahrhundert die Aushöhlung des Fiskalgutes zugunsten der Kirchen beklagt. Die Schuld an dieser Entwicklung sah man in der Verschwendungen durch die König und in Anmaßungen der Geistlichen,; Belege dazu bei F. Dorn, S. 177f. Gregor v. Tours legt Chilperich I. folgende Klage in den Mund: Ecce pauper remansit fiscus noster, ecce divitiae nostrae ad eclesias sunt translatae; nulli penitus nisi soli episcopi regnant... (Gregor VI, 46).

[233] Chrotcharius begegnet quellenmäßig erstmals 673 in der Schenkungsurkunde für Bruyères-le-Châtel (ChLA 564), zu dessen Übergabe an Saint-Denis er wahrscheinlich die Voraussetzungen schuf; cf. unser Kapitel über die Nebenklöster.

[234] ChLA XIV, Nr. 572; cf. W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 163f; zur Datierung: ibd., S. 164, Anm. 1; B. Krusch, in: MGH SS rer. Merov. VII, S. 500.

[235] Neaufles-Saint-Martin, Eure, arr. Les Andelys, con Gisors; Abb. 1.7, Nr. 1

[236] Das Toponym ist nicht zu identifizieren.

[237] ? Boissey-le-Châtel, Eure, arr. Bernay, con Bourgtherould-Infreville; Abb. 1.7, Nr. 2

[238] Bezu-la-Forôt, Eure, arr. Les Andelys, con Lyons-la-Forôt; Abb. 1.7, Nr. 3

[239] Bezu-le-Long, Eure, arr. Les Andelys, con Gisors; Abb. 1.7, Nr. 4

[240] DD Pippin, S. 108f, Nr. 23; DD Karl d. Gr., S. 148f, Nr. 101 = ChLA XIV Nrn. 595 und 618

[241] ChLA XIV, Nr. 571; zur Datierung cf. ibd.

[242] Gandicourt, Oise, arr. Senlis, con. Neuilly-en-Thelle; cf. Abb. 1.7, Nr. 5.

[243] Der pagus Aurelianensis ist das Orléanais; der Ort ist nicht zu identifizieren.

[244] ChLA XIV, Nr. 575; Regest: W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 166f; zur Datierung: ibd., S. 167, Anm. 1; H. Monin, Saint-Denis, S. 11, schreibt diese Schenkung direkt Chlodwig III. zu.

[245] Graf von Chambly; cf. H. Ebling, S. 134, Nr. CLI

[246] Noisy-sur-Oise, Val-d'Oise, arr. Montmorency, con Viarmes; Abb. 1.7, Nr. 5

[247] H. Ebling, S. 175, Nr. CCXV

[248] ChLA XIV, Nr. 576; Regest: W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 167ff; zur Datierung: ibd., S. 168, Anm. 1; zu Valenciennes: G. Rotthoff, S. 136f. Zu dem hier erwähnten Vorgang cf. P. Fouracre, Placita, S. 28f und S. 32.

[249] Bayencourt, Oise, arr. Compiègne, con et cne Ressons-sur-Matz; Abb. 1.7, Nr. 6

[250] ChLA 572

[251] Zur Auflösung der tironischen Noten cf. ChLA XIV, S. [19], Anm. 12.

[252] ChLA XIV, Nr. 577; cf. J. Semmler, Sukzessionskrise, S. 13; ders., Saint-Denis, S. 80; H. Monin, Saint-Denis, S. 12.

[253] Nassigny, Allier, arr. Montluçon, con. Hérrison; Abb. 1.7, Nr. 7

[254] ChLA XIV, Nr. 578; Regest: W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 169f; zur Datierung: ibd., S. 170, Anm. 1; zur Königspfalz Compiègne cf. D. Lohrmann, Palais, pass.

[255] Wahrscheinlich handelt es sich hier um Hodenec-l'Evêque, Oise, arr. Beauvais, con Noailles; Abb. 1.7, Nr. 8A; kaum aber, wie Roblin meint, um Hodeng-Hodenger, Seine-Maritime, arr. Dieppe; Abb. 1.7, Nr. 8B; cf. M. Roblin, Oise, S. 30, Anm 20 und S. 163, Anm. 8.

[256] ChLA XIII, Nr. 569; U. Nonn, Testamente, S. 32, datiert auf "um 690"; zur Datierung cf. H. Atsma, J. Vezin, Testaments, S. 167; I. Heidrich, Titulatur, S. 153f, Anm. 389; B. Krusch, Remigius-Fälschungen, S. 539ff. Wegen des Beschreibstoffes Papyrus liegt die Datierung aber wohl nicht später als 680.

[257] Zur Lage des Grundbesitzes des Idda-Sohnes cf. die Karte bei H. Atsma, J. Vezin, Testaments, S. 159.

[258] Tourly, Oise, arr. Beauvais, con Chaumont-en-Vexin; Abb. 1.7, Nr. 9; der fluvius Tytime ist die Troénne

[259] ChLA 575

[260] ChLA XIV, Nr. 581; Regest bei W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 170f; zum Streit zwischen Magnoald und Drogo cf. auch F. Dorn, S. 279f.

[261] Zu Drogo cf. R. Hennebicque-Le Jan, S. 245f, Nr. 76.

[262] = Warin, der erste bezeugte Graf von Paris, cf. H. Ebling, S. 153ff, Nr. CLXXIX; L. Levillain, Comtes, S. 140ff.

[263] Das Diplom Theuderichs ist verloren; cf. K.F. Stumpf, Merovinger-Diplome, S. 397, Nr. 59.

[264] Passio Leudegarii I, S. 311, c. 29

[265] Cf. H. Ebling, S. 175, Nr. CCXV; R. Hennebicque-Le Jan, S. 236 und S. 257, Nr. 189.

[266] ChLA XIV, Nr. 585

[267] Abb. 1.7, Nr. 10, das gestrichelte Gebiet

[268] ChLA XIV, Nr. 587; cf. W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 175f; auch: J. Fleckenstein, Hofkapelle I, S. 12f.

[269] Chaalis, Oise, arr. Senlis, cne Fontaine-Chaalis; am Flüßchen Nonette, unmittelbar nw. Lagny-sur-Marne; cf. A. Longnon, Examen, S. 15.

[270] MGH DDMer, S. 66f, Nr. 75; cf. J. Semmler, Sukzessionskrise, S. 15; H. Monin, Saint-Denis, S. 12.

[271] Solesmes, Nord, arr. Cambrai; Abb. 1.7, Nr. 11; namentlich genannt sind die villae Garaninga und Romerteria; cf. Karte 2 bei A. Stoclet, Evindicatio, S. 141.

[272] Croix, Nord, arr. Avesnes

[273] ChLA XIV, Nr. 589; cf. J. Semmler, Sukzessionskrise, S. 12ff; ders., Saint-Denis, S. 91f.

[274] ChLA XIV, Nr. 590; cf. W. Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 178f.

[275] Bezu-la-Forêt; Abb. 1.7, Nr. 3; cf. ChLA 572 und oben, S. 35

[276] L. Duchesne, Fastes II, S. 473; cf. J. Heuclin, S. 327ff. Ob Raganfrid hinter der Ernennung Turnoalds zum Leiter von Saint-Denis stand, läßt sich nicht nachweisen.

[277] ChLA XIV, Nr. 593; cf. J. Semmler, Saint-Denis, S. 91; ders., Sukzessionskrise, S. 14; I. Heidrich, Titulatur, S. 154; H. Monin, Saint-Denis, S. 12; M. Roblin, Paris, S. 210f.

[278] Forét de Rouvray; cf. M. Roblin, Paris, S. 210ff.

[279] Saint-Ouen, Saine-St-Denis, arr. Bobigny; Abb. 1.7, Nr. 12; cf. M. Roblin, Paris, S. 210ff. In MGH Conc. II., S. 691 erscheint der Fiscus Clippiacus in zwei gleichnamigen Teilen. Der eine, 741 an Saint-Denis geschenkt (MGH DDMer, S. 101f, Nr. 14), schloß die alte Königspfalz mit ein; Namensgeber war der 648 dort verstorbene Bischof Audoin von Rouen (Lib. Hist. Franc., S. 321f). Der Name Clippiacus blieb beim westlichen Teil des Gesamtfiskus und ist in das heutige Clichy-la-Garenne aufzulösen. cf. H. Atsma, Clichy, in: LdM II, Sp. 2162.

[280] DD Pippin, Nr. 1

[281] Avesnes-en-Saônois, Sarthe, arr. Mamers; Abb. 1.7, Nr. 13

[282] Civry-la-Forêt, Yvelines, arr. Mantes; Abb. 1.7; Nr. 14

[283] MGH DDMer, S. 84, Nr. 94

[284] ? Boran-sur-Oise, Oise, arr. Senlis, con Neuilly-en-Thelle; Abb. 1.7, Nr. 15; A. Longnon, Examen, S. 93.

[285] Ermentheus ist der Sohn des Nordeberth, des Vertrauensmannes Pippins II.; cf. H. Ebling; S. 145f, Nr. CLXVII.

[286] MGH DM I, S. 101f, Nr. 14; cf. H. Monin, Saint-Denis, S. 13.

[287] Saint-Ouen; siehe oben, Anm. 279; cf. J. Barbier, Système, S. 285; I. Heidrich, Titulatur, S. 150ff und 202ff; E. Ewig, Descriptio, S. 161f.

[288] De re diplomatica (1681), S. 189, 273

[289] MGH DDMer, S. 104f, Nr. 18; Regest: I. Heidrich, Titulatur, S. 243f; cf. dazu auch: R. McKitterick, Word, S. 73.

[290] Mareuil-sous-Marly, Hauts-de-Seine, arr. Versailles; Abb. 1.7, Nr. 16; cf. M. Roblin, Paris, S. 23.

[291] MGH DM I, S. 106f, Nr. 21; Reg. bei I. Heidrich, Titulatur, S. 243f; cf. J. Semmler, Saint-Denis, S. 94.

[292] Siehe oben, S. 39

[293] MGH DDMer, S. 107f, Nr. 22 = ChLA XV, Nr. 597; Regest: I. Heidrich, Titulatur, S. 245f; cf. A.J. Stoclet, Evindicatio, S. 126; R. McKitterick, Word, S. 74.

[294] Corbery, Seine-Maritime, arr. Dieppe, con Eu, in unmittelbarer Nachbarschaft von Sept-Meules gelegen; Abb. 1.7, Nr. 17; cf. A. Longnon, Examen, S. 109.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1991
ISBN (eBook)
9783832485351
ISBN (Paperback)
9783838685359
DOI
10.3239/9783832485351
Dateigröße
1.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf – Geschichte, Informationswissenschaft, Politikwissenschaft
Erscheinungsdatum
2005 (Januar)
Note
2,0
Schlagworte
merowinger karolinger franken paris mittelalter
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Titel: Die Entwicklung des Besitztums der Abtei Saint-Denis in merowingischer und karolingischer Zeit
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