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Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds

Aktuelle Analysen und Umsetzungsstrategien

©2004 Diplomarbeit 150 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstandene Versorgungslücke und die Stagnation der betrieblichen Altersversorgung lösten in der Vergangenheit Diskussionen über die Einführung von Pensionsfonds zur Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland aus. Einige Institutionen – wie der Arbeitskreis „Betrieblicher Pensionsfonds“ beim Bundesfinanzministerium – erarbeiteten Modelle zur Gestaltung eines Pensionsfonds in Deutschland. Die Befürworter des Pensionsfonds führten an, dass mit Hilfe einer flexiblen, externen Finanzierung eine höhere Rendite für die Versorgungsberechtigten erwirtschaftet werden kann, als dies bei den anderen Durchführungswegen der Fall ist.
Die Bezeichnung „Pensionsfonds“ ist als international übliche Bezeichnung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bekannt. In Ländern wie Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bilden sie einen maßgeblichen Teil des jeweiligen Rentensystems. Da diese Pensionsfonds länderspezifischen Vorschriften unterliegen, ist ihre Ausgestaltung sehr unterschiedlich.
In Deutschland wurde der Pensionsfonds zum 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG).
Obwohl der Pensionsfonds einen weiteren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung darstellt, wird er nicht im Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) definiert, sondern im Versicherungsaufsichtsgesetz. Allein hierdurch wird sehr deutlich, dass es sich um einen Durchführungsweg handelt, der einen versicherungsähnlichen Charakter besitzt.
Neben der Einführung des Pensionsfonds wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften aus Direktzusagen des Arbeitgebers oder aus Unterstützungskassen auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Da eine Übertragung ausdrücklich lohnsteuerfrei erfolgen kann (§ 3 Nr. 66 EStG), wurde somit ein besonderer Anreiz hierfür geschaffen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das gesamte Umfeld einer Übertragung auf einen Pensionsfonds zu beschreiben. Hierbei werden die Motive sowohl aus Arbeitgeber- wie auch aus Arbeitnehmersicht betrachtet, steuer-, aufsichts- und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8672
Stocker, Bernhard: Die Übertragung von Direktzusagen und
Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds - Aktuelle Analysen und
Umsetzungsstrategien
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Universität Ulm, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Inhaltsverzeichnis
i
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...i
Tabellenverzeichnis... vii
Abbildungsverzeichnis ... viii
Danksagung...ix
Kapitel 1 ­ Einleitung ... 1
1.1
Motivation... 1
1.2
Zielsetzung ... 2
1.3
Aufbau der Arbeit... 3
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung... 6
2.1
Allgemeines... 6
2.2
Übersicht der relevanten Durchführungswege ... 8
2.2.1
Direktzusage ... 8
2.2.2
Unterstützungskasse... 11
2.2.3
Pensionsfonds ... 15
Kapitel 3 ­ Gestaltung und Kalkulation von Pensionsplänen und Leistungs-
plänen... 20
3.1
Definition eines Pensionsplanes... 20

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Inhaltsverzeichnis
ii
3.1.1
Beitragsbezogene Pensionspläne mit Zusage einer Mindest-
leistung ... 21
3.1.2
Leistungsbezogene Pensionspläne ... 23
3.2
Leistungsplansysteme bei unmittelbaren Zusagen und
Unterstützungskassenzusagen... 24
3.2.1
Allgemeines... 24
3.2.2
Festrentenplan ... 25
3.2.3
Dynamisierte Pläne ... 28
3.2.4
Bausteinplan... 29
3.2.5
Beitragsorientierte Leistungszusage ... 32
Kapitel 4 ­ Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Übertragung ... 34
4.1
Aufsichtsrechtliche Parameter des Pensionsfonds ... 34
4.1.1
Definition des Pensionsfonds im VAG ... 34
4.1.2
Vermögensanlage und Aufsicht ... 36
4.1.3
Die Berechnung der Deckungsrückstellung ... 37
4.2
Arbeitsrechtliche Parameter ... 38
4.2.1
Einstandspflicht des Arbeitgebers bei mittelbaren
Durchführungswegen... 38
4.2.2
Mögliche Formen einer Pensions fondszusage ... 40
4.2.2.1
(Beitragsorientierte) Leistungszusage ... 40
4.2.2.2
Beitragszusage mit Mindestleistung... 41

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Inhaltsverzeichnis
iii
4.2.3
Übernahme von Versorgungsverpflichtungen durch einen
Pensionsfonds (§ 4 BetrAVG)... 42
4.2.4
Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)... 46
4.3
Steuerrechtliche Parameter... 47
4.3.1
Unmittelbare Versorgungszusagen im Ertragssteuerrecht
(§ 6a EstG) ... 47
4.3.1.1
Die ertragssteuerliche Behandlung beim Arbeitgeber ... 47
4.3.1.2
Die ertragssteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer ... 50
4.3.1.3
Mindestalter für die Bildung von Pensionsrückstellungen ... 52
4.3.1.4
Das Stichtagsprinzip... 52
4.3.2
Unterstützungskassenzusage im Ertragssteuerrecht (§ 4 d EStG) 53
4.3.3
Beiträge an Pensionsfonds (§ 4 e EStG) ... 56
4.3.4
Begrenzte Lohnsteuerfreiheit für Beiträge an Pensionsfonds
(§ 3 Nr. 63 EStG) ... 57
4.3.5
Lohnsteuerfreiheit von Verpflichtungsübertragungen auf einen
Pensionsfonds (§ 3 Nr. 66 EStG) ... 58
4.3.6
Besteuerung von Versorgungsleistungen beim Pensionsfonds
(§ 22 Nr. 5 EStG) ... 60
Kapitel 5 ­ Finanzierung der betrachteten Durchführungswege ... 62
5.1
Finanzierung der unmittelbaren Versorgungszusage ... 64
5.1.1
Rechnungsgrundlagen... 64
5.1.2
Ermittlung der Teilwertprämie ... 66

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Inhaltsverzeichnis
iv
5.1.3
Berechnung der Pensionsrückstellung ... 67
5.2
Finanzierung der Unterstützungskassenzusage ... 69
5.2.1
Anwartschaftsorientierte Zuwendung und zulässiges
Kassenvermögen bei Leistungsanwärtern... 69
5.2.2
Deckungskapitalzuwendung und zulässiges Kassenvermögen bei
Leistungsempfängern... 70
5.3
Finanzierung des Pensionsfonds ... 72
5.3.1
Rechnungsgrundlagen... 72
5.3.2
Berechnung des nötigen Einmalbeitrags für die Übertragung ... 72
5.4
Auswirkungen der Herabsetzung des Rechnungszinses bei
Lebensversicherungsunternehmen... 74
Kapitel 6 ­ Modelle und Möglichkeiten einer Übertragung ... 77
6.1
Modell I... 78
6.2
Modell II... 80
6.3
Modell III ... 81
Kapitel 7 ­ Bilanzielle Auswirkungen und wirtschaftliche Möglichkeiten einer
Übertragung... 83
7.1
Analyse der Situation vor der Übertragung der Verpflichtungen... 83
7.2
Bilanzielle Parameter einer Übertragung ... 85
7.3
Mögliche Ausgestaltungsformen... 87
7.3.1
Fallbeispiel 1 ... 87
7.3.2
Fallbeispiel 2 ... 88

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Inhaltsverzeichnis
v
7.3.3
Fallbeispiel 3 ... 89
7.3.4
Fallbeispiel 4 ... 90
7.3.5
Fallbeispiel 5 ... 91
7.3.5.1
Fallbeispiel 5a (Übertragung nach dem Modell I) ... 91
7.3.5.2
Fallbeispiel 5b (Übertragung nach dem Modell II)... 92
7.4
Bilanzielle Auswirkungen von Stornierungen beim Ausscheiden eines
Arbeitnehmers mit verfallbarer Anwartschaft ... 94
Kapitel 8 ­ Vorteile und Nachteile der Übertragung ... 95
8.1
Vorteile ... 95
8.1.1
Aus der Sicht des Arbeitnehmers... 95
8.1.2
Aus der Sicht des Arbeitgebers ... 96
8.2
Nachteile... 99
8.2.1
Aus der Sicht des Arbeitnehmers... 99
8.2.2
Aus der Sicht des Arbeitgebers ... 99
Kapitel 9 ­ Zusammenfassung ... 101
Anhang A ­ Gesetzestexte ... 102
A.1
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG)... 102
A.2 Einkommensteuergesetz (EStG) ... 111
A.3
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ... 120
Anhang B ­ Anlage 1 (zu § 4d Abs. 1 EStG) ... 125

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Inhaltsverzeichnis
vi
Symbolverzeichnis ... 130
Literaturverzeichnis... 132

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Tabellenverzeichnis
vii
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Baustein-Tabelle nach veränderlichen Beträgen ... 30
Tab. 2:
Baustein-Tabelle nach jährlichen Einkommensbeträgen ... 31
Tab. 3:
Versicherungsmathematische Transformationstabelle ... 33
Tab. 4:
Vergleich Teilwerte, zulässiges Kassenvermögen und Einmal-
beiträge ... 76
Tab. 5:
Ergebnisse der Einmalbeiträge für die Übertragung ... 90

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Abbildungsverzeichnis
viii
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1a:
Verteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung
2002 ... 7
Abb. 1b:
Verteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung
2010 (Schätzung) ... 7
Abb. 2:
Rechtsbeziehungen bei der Direktzusage ... 10
Abb. 3:
Rechtsbeziehungen bei der Unterstützungskassenzusage ... 13
Abb. 4:
Funktionsprinzip des Pensionsfonds ... 17
Abb. 5:
Rechtsbeziehungen beim Pensionsfonds ... 18
Abb. 6:
Funktionsweise Beitragszusage mit Mindestleistung ... 42
Abb. 7:
Verteilung des Betriebsausgabenabzugs auf zehn Jahre ... 60
Abb. 8:
Liquiditätsabfluss bei Übertragung ... 77

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Danksagung
ix
Danksagung
Mein herzlicher Dank gilt insbesondere Herrn Dr. Wolfgang Beck sowie Herrn
Wolfgang Schroff für die vielen interessanten Gespräche und Anregungen wäh-
rend meiner Diplomarbeitszeit bei HÖFER Vorsorge-Management im Beratungs-
zentrum München. Außerdem möchte ich mich in besonderem Maße bei Herrn
Dr. Klaus Friedrich vom PENSOR Pensionsfonds und Herrn Dieter Ververs von
HÖFER bedanken, die mir jederzeit für Fragen zur Verfügung standen.
Mein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Hans-Joachim Zwiesler sowie Herrn
Andreas Beckstette für die Betreuung während meiner Diplomarbeitszeit. Mein
Dank gilt ferner Herrn Prof. Dr. Peter Gessner für die Bereitschaft, ein Zweitgut-
achten über diese Arbeit zu verfassen.
Nicht zuletzt möchte ich mich bei meinen Eltern bedanken, die mir mein Studium
überhaupt erst ermöglicht haben sowie bei allen, die mich während meiner Studi-
umszeit begleitet und mir dabei zur Seite gestanden haben.
München, im März 2004
Bernhard Stocker

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 1 ­ Einleitung
1
Kapitel 1 ­ Einleitung
1.1 Motivation
Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstandene Versorgungslücke und
die Stagnation der betrieblichen Altersversorgung lösten in der Vergangenheit
Diskussionen über die Einführung von Pensionsfonds zur Ausweitung der betrieb-
lichen Altersversorgung in Deutschland aus.
1
Einige Institutionen ­ wie der Ar-
beitskreis ,,Betrieblicher Pensionsfonds" beim Bundesfinanzministerium ­ erar-
beiteten Modelle zur Gestaltung eines Pensionsfonds in Deutschland. Die Befür-
worter des Pensionsfonds führten an, dass mit Hilfe einer flexiblen, externen Fi-
nanzierung eine höhere Rendite für die Versorgungsberechtigten erwirtschaftet
werden kann, als dies bei den anderen Durchführungswegen der Fall ist.
2
Die Bezeichnung ,,Pensionsfonds" ist als international übliche Bezeichnung für
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bekannt. In Ländern wie Groß-
britannien, den Niederlanden, Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten
von Amerika bilden sie einen maßgeblichen Teil des jeweiligen Rentensystems.
Da diese Pensionsfonds länderspezifischen Vorschriften unterliegen, ist ihre Aus-
gestaltung sehr unterschiedlich.
In Deutschland wurde der Pensionsfonds zum 1. Januar 2002 als fünfter Durch-
führungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Rechtsgrundlage
1
Vgl. Höfer, H.: ,,Betriebsrentengesetz 1999", a. a. O., S. 151
2
Vgl. Albert, U./ Schumann, H.-H./ Sieben, S./ Menzel, W.: ,,Betriebliche und private Alters-
vorsorge nach der Rentenreform 2001", a. a. O., S. 105

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 1 ­ Einleitung
2
hierfür bildet das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur
Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensge-
setz ­ AVmG).
Obwohl der Pensionsfonds einen weiteren Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung darstellt, wird er nicht im Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung ­ BetrAVG) definiert, sondern im
Versicherungsaufsichtsgesetz. Allein hierdurch wird sehr deutlich, dass es sich
um einen Durchführungsweg handelt, der einen versicherungsähnlichen Charakter
besitzt.
3
Neben der Einführung des Pensionsfonds wurde vom Gesetzgeber die Möglich-
keit geschaffen, Versorgungsverpflichtungen
4
oder Versorgungsanwartschaften
5
aus Direktzusagen
6
des Arbeitgebers oder aus Unterstützungskassen auf einen
Pensionsfonds zu übertragen. Da eine Übertragung ausdrücklich lohnsteuerfrei
erfolgen kann (§ 3 Nr. 66 EstG), wurde somit ein besonderer Anreiz hierfür ge-
schaffen.
1.2 Zielsetzung
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das gesamte Umfeld einer Übertragung auf
einen Pensionsfonds zu beschreiben. Hierbei werden die Motive sowohl aus Ar-
beitgeber- wie auch aus Arbeitnehmersicht betrachtet, steuer-, aufsichts- und ar-
beitsrechtliche Aspekte angesprochen und an konkreten Fallbeispielen aufgezeigt,
3
Vgl. Buttler, A.: ,,Einführung in die betriebliche Altersversorgung", a. a. O., S. 167
4
Wird im Rahmen dieser Arbeit von Versorgungsverpflichtungen oder von Verpflichtungen
gesprochen, so sind i. d. R. auch Anwartschaften damit eingeschlossen.
5
Anwartschaften sind künftige Rentenansprüche, die durch das Bezahlen von Beiträgen erwor-
ben werden. Vgl. Kerschbaumer, J./ Perreng, M.: ,,Die neue betriebliche Altersversorgung", a.
a. O., S. 84
6
Die Begriffe ,,Direktzusage" und unmittelbare Versorgungszusage werden im Rahmen dieser
Arbeit synonym verwendet.

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 1 ­ Einleitung
3
wie eine Übertragung tatsächlich realisiert werden kann und welche Umsetzungs-
strategien es gibt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird lediglich auf die Über-
tragung per Einmalbeitrag eingegangen und für die Beispielrechnungen stets von
einer leistungsorientierten Direkt- oder Unterstützungskassenzusage ausgegangen.
Auch andere Zusageformen können auf den Pensionsfonds übertragen werden,
was aber selten praktiziert wird.
Die Frage, ob es bei der Übertragung von Versorgungszusagen an beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer Abweichungen gibt und ob eine Übertragung in
diesem Fall überhaupt rechtlich zulässig ist, soll im Rahmen dieser Arbeit nicht
genauer erörtert werden, da es sich hierbei um rein juristische Fragestellungen
handelt.
7
Die Frage, wie das jeweilige Unternehmen die Übertragung per Einmalbeitrag
letztendlich finanziert, wird im Rahmen dieser Abhandlung nicht behandelt. Da-
bei handelt es sich um ein rein betriebswirtschaftliches Problem, welches für den
Rahmen dieser Diplomarbeit bei weitem zu umfangreich ist.
1.3 Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit ist in neun Kapitel gegliedert. Im folgenden Kapitel zwei
wird die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung beschrieben,
sowie eine kurze Übersicht über die betrachteten Durchführungswege Direktzusa-
ge, Unterstützungskassenzusage und Pensionsfonds gegeben.
Kapitel drei befasst sich mit der Kalkulation und Gestaltung von Pensionsplänen.
Außerdem wird eine allgemeine Erläuterung von Leistungsplansystemen gegeben.
7
Diese Fragestellung greift beipielsweise der Aufsatz ,,Lohnsteuerfreie Übertragung der Ge-
schäftsführerversorgung einer GmbH" von Prof. Dr. Reinhold Höfer in DB, 08/2003, S. 413 ff.
auf.

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 1 ­ Einleitung
4
Die rechtlichen Grundlagen der Übertragung werden in Kapitel vier dieser Arbeit
ausgeführt. Hierbei soll die steuerliche Behandlung von Zahlungen an einen Pen-
sionsfonds wie auch die Auflösung von Pensionsrückstellungen und die damit
verbundene (einmalige) Einlage in den Pensionsfonds unter steuerlichen Aspekten
betrachtet werden. Daneben sollen sowohl die arbeits- und versicherungsauf-
sichtsrechtlichen Parameter einer Übertragung näher erläutert werden.
Das Kapitel fünf befasst sich mit der Finanzierung der betrachteten Durchfüh-
rungswege unmittelbare Versorgungszusage, Unterstützungskassenzusage und
Pensionsfonds. Anhand von Beispielrechnungen werden die finanzierungstechni-
schen Probleme der Übertragung aufgezeigt.
Verschiedene Modelle und Möglichkeiten einer Übertragung auf einen Pensions-
fonds werden im Kapitel sechs anhand dreier Übertragungsmodelle genauer erör-
tert. Diese Modelle orientieren sich sehr stark an den Umsetzungsstrategien des
PENSOR Pensionsfonds.
Einige Aspekte einer betriebswirtschaftlichen Analyse dieses Vorgangs, wie bi-
lanzielle Auswirkungen, Aufbau von Deckungsmitteln bei unmittelbaren und mit-
telbaren Versorgungszusagen, werden im siebten Abschnitt erörtert. Die Beispiel-
rechnungen dieses Kapitels wurden mir freundlicherweise von der PENSOR Pen-
sionsfonds AG zur Verfügung gestellt.
Die Vorteile ­ aber auch die Nachteile ­ einer Übertragung werden im achten Ka-
pitel untersucht. Dies soll zum einen aus Arbeitgeberseite betrachtet werden und
zum anderen aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmers.
In der Schlussbetrachtung unter Kapitel neun werden die erlangten Erkenntnisse
über alle Parameter zusammengefasst. Es wird eine abschließende Beurteilung
über den Nutzen einer Übertragung abgegeben.
Im Anhang sind die hierfür relevanten Gesetzestexte in Auszügen zu lesen.

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 1 ­ Einleitung
5
Die Aktualität dieses speziellen Themas führt dazu, dass täglich Änderungen der
rechtlichen Rahmenbedingungen möglich sind.
Veröffentlichungen bis zum 29. Februar 2004 wurden bei der Erstellung dieser
Arbeit berücksichtigt.

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
6
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der be-
trieblichen Altersversorgung
2.1 Allgemeines
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Alters-
versorgung dann vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invalidi-
täts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber zugesagt werden.
8
Die ungünstige demographische Entwicklung, d.h. der Rückgang des Anteils von
erwerbstätigen Personen im Verhältnis zu den Rentnern, trifft auf Grund des hier-
bei im Wesentlichen angewandten Umlageverfahrens hauptsächlich die gesetzli-
che Rentenversicherung. Die private und die betriebliche Altersvorsorge, die in
der Regel im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werden, sind von der
hinderlichen demographischen Entwicklung weniger betroffen. Die mit der Ren-
tenreform 2001 erfolgten Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sollen durch den Aufbau einer privaten und betrieblichen Altervorsorge
kompensiert werden.
9
Die Möglichkeiten der privaten Vorsorge werden hier nicht
näher beschrieben.
Bis zur Einführung des Pensionsfonds am 1. Januar 2002 als fünften Durchfüh-
rungsweg gab es als Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversor-
8
Vgl. Baumeister, F.: ,,Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung", DAngVers, 5. Juni
2002, S. 187
9
Vgl. ERNST & YOUNG/ VDR: ,,Ratgeber zur Altersvorsorge", a.a.O., S. 183

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
7
gung die Durchführungsformen Direktzusage, Unterstützungskassenzusage, Di-
rektversicherung und Pensionskasse.
Die heutige Bedeutung der einzelnen Formen betrieblicher Altersversorgung kann
anhand der Verteilung der Deckungsmittel verdeutlicht werden.
55%
22%
12%
11%
Direktzusage
Pensionskasse
Direktversicherung
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Abb. 1a: Verteilung der Deckungsmittel 2002
10
38%
25%
16%
9%
12%
Direktzusage
Pensionskasse
Direktversicherung
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Abb. 1b: Verteilung der Deckungsmittel 2010 (Schätzung)
10
Beide Diagramme (Abb. 1a und Abb. 1b) sind aus dem Artikel ,,Pensionsrückstellungen ­
Purer Knalleffekt" von Mareen Daniel, der im Magazin ,,Wertpapier", Heft 8/2003, S. 32 ff.
erschienen ist, adaptiert.

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
8
2.2 Übersicht der relevanten Durchführungswege
Da für eine lohnsteuerfreie Übertragung auf einen Pensionsfonds nur die Direkt-
und die Unterstützungskassenzusagen relevant sind, wird auf die Durchführungs-
wege Direktversicherung und Pensionskasse im Rahmen dieser Arbeit nicht näher
eingegangen.
2.2.1 Direktzusage
Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeit-
nehmer, ihm nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, im Falle der Er-
werbsunfähigkeit oder im Todesfalle gegenüber dessen Hinterbliebenen Versor-
gungsleistungen in Form von Kapitalleistungen oder einer Rente aus dem Unter-
nehmensvermögen unmittelbar zu zahlen.
11
Die konkrete Ausgestaltung der un-
mittelbaren Versorgungszusage ist im Wesentlichen relativ frei.
Der Arbeitgeber muss zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 249 HGB) und nach § 6a
EStG Pensionsrückstellungen bilden, sofern er die steuerlichen Voraussetzungen
12
hierfür erfüllt hat.
13
Eine Pensionsrückstellung darf nur dann aufgelöst werden,
wenn die Verpflichtung wirksam entfallen ist.
Folgende Zusagearten
14
sind möglich: Eine Leistungszusage, eine beitragsorien-
tierte Leistungszusage sowie Entgeltumwandlung. Bei einer Leistungszusage sagt
11
Vgl. Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung der be-
trieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 129
12
Vgl. Abschnitt 41 EStR
13
Vgl. Baumeister, F.: ,,Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung", DAngVers, 5. Juni
2002, S. 187
14
Ob eine Beitragszusage mit Mindestleistung bei einer unmittelbaren Versorgungszusage mö g-
lich ist, ist arbeitsrechtlich noch nicht endgültig entschieden. Vgl. Kapitel 3.1.2

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
9
das Unternehmen eine Leistung in bestimmter Höhe zu (z. B. eine monatliche
Altersente von 750 Euro, eine Witwenrente
15
in Höhe von 350 Euro und eine In-
validenrente in Höhe von 450 Euro), wohingegen sich das Unternehmen bei einer
beitragsorientierten
16
Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) verpflichtet, be-
stimmte Beiträge (z. B. 2 % des aktuellen Gehalts) in eine Anwartschaft auf Al-
ters-, Hinterbliebenen-, oder Invaliditätsversorgung umzuwandeln. Bei der Ent-
geltumwandlung werden Ansprüche aus zukünftig geleisteter Arbeit nach § 1
Abs. 2 Nummer 3 BetrAVG in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungs-
leistungen umgewandelt.
17
Die Rechtsbeziehungen einer Direktzusage werden in folgender Abbildung veran-
schaulicht.
15
Auf die Unterscheidung zwischen Witwenrente und Witwerrente wird bei dieser Arbeit ver-
zichtet. Witwenrente wird einheitlich für beide Begriffe verwendet.
16
Beitragsorientierte Leistungszusagen sind bei einer Direktzusage weiterhin strittig.
17
Vgl. ERNST & YOUNG/ VDR: ,,Ratgeber zur Altersvorsorge", a. a. O., S. 187

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
10
Abb. 2: Rechtsbeziehungen bei der Direktzusage
18
Es entstehen lediglich Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat einen direkten Versorgungsanspruch gegen-
über dem Arbeitgeber, der selbst Träger der Versorgung ist. Für die Bereitstellung
von Mitteln in ausreichender Höhe im Versorgungsfall hat ausschließlich der Ar-
beitgeber Sorge zu tragen und er haftet hierfür mit seinem Betriebsvermögen bzw.
mit seinem Privatvermögen, falls er Einzelkaufmann oder persönlich haftender
Gesellschafter ist. Im Zeitpunkt der Versorgungszusage weiß der Arbeitgeber aber
nicht, wie lange er dem Arbeitnehmer Leistungen zahlen muss und wie hoch die
Belastung aus der Zusage sein wird. Er allein trägt bei einer Direktzusage das vol-
le Versorgungsrisiko, also biometrische Risiken und Kapitalanlagerisiken, und
geht somit eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer ein.
Hierfür bildet er auf der Passivseite seiner Bilanz Pensionsrückstellungen, die
18
Adaptiert aus Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung
der betrieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 129
Insolvenzschutz
durch PSVaG
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
A
Bilanz
P
Pensions-
rückstellung
Versorgungsverhältnis
Versorgungsleistung

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
11
nach strengen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen zu bilden
sind.
In der Anwartschaftsphase werden die Pensionsrückstellungen sukzessive aufge-
baut und in der Rentenphase gewinnerhöhend wieder aufgelöst.
Zwischen Aufbau und Auflösung stehen dem Arbeitgeber diese Mittel für Investi-
tionen oder als verzinsliche Kapitalanlagemöglichkeit zur Verfügung. Generell
unterliegt der Arbeitgeber keiner gesetzlichen Vorschrift, die eine bestimmte An-
lage der Kapitalbeträge vorgibt.
19
Tritt ein Leistungsfall im Bereich der Invalidität
oder der Hinterbliebenenversorgung vorzeitig ein, reicht die Bildung von Pen-
sionsrückstellungen allein nicht aus, um die nötigen finanziellen Mittel für die
Versorgung bereitzustellen. Um diesen Fall der Unterdeckung abzufangen kann
der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitneh-
mers abschließen, auf die aber hier nicht näher eingegangen wird.
Um im Falle einer Insolvenz die Sicherstellung der Zusage zu gewährleisten, ist
der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die Zusage über den Pen-
sionssicherungsverein (PSVaG) abzusichern, indem er regelmäßig Beiträge an
diesen abführt.
2.2.2 Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist gemäß § 1 Abs. 4 BetrAVG eine rechtlich selbständi-
ge Versorgungseinrichtung, die in den meisten Fällen in der Rechtsform einer
GmbH oder als eingetragener Verein errichtet wird, seltener in Form einer Stif-
tung. Die Unterstützungskasse kann ein oder mehrere Trägerunternehmen haben.
19
Vgl. Esser, K./ Sieben, G.: ,,Betriebliche Altersversorgung ­ Eine betriebswirtschaftliche Ana-
lyse", a. a. O., S . 20

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
12
In der Praxis wird zwischen Einzel-, Konzern-, und Gruppenunterstützungskassen
unterschieden.
20
Es handelt sich bei der Unterstützungskassenzusage um eine mittelbare Zusage,
da nicht der Arbeitgeber selbst die Versorgungsleistungen erbringt, sondern einen
Dritten hierfür einschaltet, die Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse darf
aus steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen
21
und versicherungsaufsichtsrechtlichen
Gründen
22
keinen Rechtsanspruch auf die von ihr zugesagten Leistungen gewäh-
ren. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen
verpflichtet, die Versorgungsleistungen unmittelbar zu erbringen, wenn die Unter-
stützungskasse die Versorgungsleistungen aus ihrem Vermögen nicht erbringen
kann.
23
Wirtschaftlich gesehen ist der Arbeitgeber in der gleichen Risikosituation
wie bei einer unmittelbaren Zusage.
24
Die Rechtsbeziehungen einer Unterstützungskassenzusage soll folgendes Schau-
bild verdeutlichen.
20
Vgl. Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung der be-
trieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 121
21
Vgl. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG
22
Aus diesem Grund unterliegt sie auch nicht der Aufsicht durch die BaFin, mit der Folge, dass
die Unterstützungskasse bezüglich der Vermögensanlage relativ frei ist.
23
Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
24
Vgl. ERNST & YOUNG/VDR: ,,Ratgeber zur Altersvorsorge", a.a.O., S. 201

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
13
Abb. 3: Rechtsbeziehungen bei der Unterstützungskassenzusage
25
Das Vermögen der Unterstützungskasse muss auf Grund der eigenen Rechtsper-
sönlichkeit aus dem Trägerunternehmen ausgegliedert sein. Daher sind drei
Rechtsbeziehungen zu unterscheiden.
Im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt eine Zusage
auf Zahlungen von Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls. Ist
die Unterstützungskasse nicht in der Lage, diese Leistungen in voller Höhe zu
erbringen, ist der Arbeitgeber selbst zur Zahlung verpflichtet.
25
Adaptiert aus Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung
der betrieblichen Altersversorgung", a.a.O., S.121
Insolvenzschutz
durch PSVaG
Unterstützungskasse
Versorgungsverhältnis
Leistung
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Rückdeckungs-
versicherung
Leistungen
Auftrag
Zuwen-
dung
Beiträge
Kein Leistungsanspruch

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
14
Abhängig von der Rechtsform der Unterstützungskasse wird der Arbeitgeber ein
Mitglied des eingetragenen Vereins oder Vertragspartner der GmbH. Die Kasse
verpflichtet sich, an ­ vom Arbeitgeber ­ bestimmte Arbeitnehmer Versorgungs-
leistungen zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, der Unter-
stützungskasse ausreichend Mittel für die Finanzierung dieser Versorgungsleis-
tungen zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber i. d. R. Gebühren bzw. Mitgliedbeiträge zu entrich-
ten. Die sog. einfache oder pauschaldotierte
26
Unterstützungskasse unterliegt kei-
nen Anlagebeschränkungen, was zur Folge hat, dass sie ihr Vermögen z. B. auch
einem Trägerunternehmen in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen kann.
Das Versorgungsrisiko, z. B. durch frühzeitige Invalidität, liegt auch hier beim
Arbeitgeber, was dazu führt, dass auch bei Unterstützungskassenzusagen oft
(kongruente) Rückdeckungsversicherungen
27
auf das Leben des Arbeitnehmers
abgeschlossen werden, wobei die Kasse sowohl Versicherungsnehmerin als auch
Bezugsberechtigte ist. Der Versicherungsanspruch fällt somit in das Kassenver-
mögen. Für den Arbeitnehmer hingegen entstehen aus der Versicherung keinerlei
Rechte.
28
Als Zusagearten kommen analog zur Direktzusage die Leistungszusage, die bei-
tragsorientierte Leistungszusage sowie Entgeltumwandlung in Frage.
29
Daneben kann hier eine beitragsorientierte Zusage mit Mindestleistung vereinbart
werden. Auch bei der Unterstützungskassenzusage erfolgt die Insolvenzsicherung
über den PSVaG.
30
26
Dies dient dem Zwecke der finanziellen Absicherung.
27
Die kongruente Rückdeckung ist die einzig zulässige Form der Volldotierung. Hier kann voll
ausfinanziert werden.
28
Vgl. Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung der be-
trieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 122 f.
29
Vgl. Kapitel 2.2.1
30
Vgl. § 7 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BetrAVG

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
15
2.2.3 Pensionsfonds
Der Pensionsfonds wurde zum 1. Januar 2002 im Zuge der Änderung des Alters-
vermögensgesetzes als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversor-
gung in das Betriebsrentengesetz integriert. Die rechtlichen Grundlagen sind im
Abschnitt VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie in den flankie-
renden Regelungen im Einkommensteuer- und Betriebsrentengesetz verankert.
31
Ein Pensionsfonds muss zwingend in der Rechtsform eines Pensionsfondsvereins
auf Gegenseitigkeit, der grundsätzlich wie ein Versicherungsverein auf Gegensei-
tigkeit behandelt wird und somit auch der Aufsicht der BaFin unterliegt, oder ei-
ner Aktiengesellschaft
32
geführt werden.
33
Gemäß § 112 Abs. 1 VAG ist er eine
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die per Kapitaldeckungsverfahren Versor-
gungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten ihrer Arbeitneh-
mer erbringt. Die Höhe der Versorgungsleistungen und die Beiträge für diese
Leistungen werden von Pensionsfonds nicht für alle eventuell eintretenden Leis-
tungsfälle zugesagt.
Auf Grund dieser Definition unterscheidet sich ein Pensionsfonds wesentlich von
Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen. Letztere gewähren ebenso
wie Versicherer ein festes ,,Preis-Leistungs-Verhältnis", also eine ,,versicherungs-
förmige Garantie". Dies bedeutet, dass sie für einen festgelegten Beitrag eine be-
stimmte Versorgungsleistung garantieren. Diese Garantie gewähren sie für jeden
31
Vgl. Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung der be-
trieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 113
32
Auch wenn der Pensionsfonds in der Rechtsform der AG betrieben wird, unterliegt er der Auf-
sicht durch die BaFin.
33
Vgl. § 112 ff. VAG

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
16
vereinbarten Leistungsfall, also für Alters-, Hinterbliebenen-, und Invalidenleis-
tung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
34
Den Arbeitnehmern muss ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Pensions-
fonds einräumt werden. Der Pensionsfonds verpflichtet sich, die Altersversor-
gungsleistung in jedem Fall als lebenslange Altersrente zu erbringen. Meist wird
aber zusätzlich auch eine Invaliden- bzw. Hinterbliebenenversorgung vertraglich
vereinbart. Es kann auch ein Auszahlungsplan mit Restverrentung gem. § 1 Abs. 1
Nr. 4 AltZertG eingerichtet werden.
35
Damit besteht die Möglichkeit, maximal 20
Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals in einem Be-
trag an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene auszuzahlen.
36
34
Vgl. Höfer, R.: ,,Das neue Betriebsrentenrecht", a. a. O., S. 377, Rn. 1021
35
Vgl. ERNST & YOUNG/VDR: ,,Ratgeber zur Altersvorsorge", a.a.O., S. 223
36
Vgl. o. V.: ,,Riester bessert Pensionsfonds nach", FAZ, 21. Juni 2002, Nr. 141, S. 13

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
17
Folgende Grafik soll die Funktionsweise eines Pensionsfonds darstellen.
Abb. 4: Funktionsprinzip des Pensionsfonds
37
Durch die große Freiheit bei der Vermögensanlage besteht für einen Pensions-
fonds die Möglichkeit, ein Anlagemanagement zu verfolgen, das sich an inter-
nationalen Standards orientiert. Dadurch sollen höhere Renditen erwirtschaftet
werden und gleichzeitig die Kosten für das Asset-Liability-Management
38
verrin-
gert werden.
39
Die besseren Renditechancen können zur Folge haben, dass bei
unglücklicher Kapitalanlage auch ein Risiko von Renditeverlusten erkauft wird.
37
Adaptiert von http://www.pensor.de/pdf/Flyer.pdf
38
Asset-Liability-Management ist die aufeinander abgestimmte Steuerung von Aktiva und Passi-
va eines (Versicherungs-)Unternehmens
39
Vgl. Niermann, W.: ,,Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch das Alters-
vermögensgesetz (AVmG) aus steuerlicher Sicht", DB, 26/2001, S. 1381
Rente
Rente
Rente
Rente
Beiträge
Beiträge
Beiträge
Firma 1
Arbeitnehmer
der Firma 1
Firma 2
Arbeitnehmer
der Firma 2
Firma 3
Arbeitnehmer
der Firma 3
Pensions-
fonds AG
Pensions-
plan A
Pensions-
plan B
Pensions-
plan C
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
18
Diesen Mangel geringerer Sicherheit kann der Pensionsfonds ausgleichen, in dem
er freiwillig seine Mittel wie ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensions-
kasse anlegt und damit auch die Renditechancen verringert.
40
Folgendes Schaubild soll die Rechtsbeziehungen bei einer Pensionsfondszusage
verdeutlichen.
Abb. 5: Rechtsbeziehungen beim Pensionsfonds
41
Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitnehmer, bestimmte Leis-
tungen über einen Pensionsfonds zu erbringen. Hierfür schließen Arbeitgeber und
Pensionsfonds keinen Versicherungsvertrag im versicherungsrechtlichen Sinne
40
Vgl. Höfer, R.: ,,Das neue Betriebsrentenrecht", a. a. O., S. 373, Rn. 1008
41
Adaptiert aus Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung
der betrieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 113
Insolvenzschutz
durch PSVaG
Versorgungsverhältnis
Leistung
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Pensionsfonds
Versorgungs
vertrag
Zuwen-
dungen
Leistungsanspruch

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 2 ­ Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
19
sondern einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB.
42
Beitragsschuldner ist immer der Arbeitgeber, auch wenn wirtschaftlich gesehen
der Arbeitnehmer die Beitragszahlung aus Entgeltumwandlung leistet. Alle Ein-
zelheiten zur Abwicklung der Beitragszahlung und Leistungserbringung werden
in einem sog. Pensionsplan
43
festgehalten. Sie werden vom Pensionsfonds der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht und wirksam, wenn
die BaFin nicht innerhalb von einer Frist von drei Monaten widerspricht.
44
42
Vgl. Höfer, R./ Friedrich, K: ,,Pensionsfonds sind die modernste Form der Altersversorgung",
a.a.O., S. 32
43
Definition des Pensionsplanes: siehe 3.1
44
Vgl. Bode, C./ Grabner, E./ Saunders, B./ Stein, M.: ,,Pensionsfonds und Entgeltumwandlung
in der betrieblichen Altersversorgung", a. a. O., S. 129

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 3 ­ Gestaltung und Kalkulation von Pensionsplänen und Leistungsplänen
20
Kapitel 3 ­ Gestaltung und Kalkulation von
Pensionsplänen und Leistungs-
plänen
3.1 Definition eines Pensionsplanes
Pensionspläne erfassen die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedin-
gungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.
45
Meist enthal-
ten sie
46
:
·
Kurzantrag mit Datenschutzerklärung
·
Allgemeine Bestimmungen des Pensionsplans
47
·
Pensionsfondsvertrag
48
·
Pensionsfondsschein
49
Inhaltlich werden im Pensionsplan die Leistungen, die Form der Zusage und deren
Finanzierung festgelegt. Außerdem finden sich in ihm Regeln zur Überschussbe-
teiligung und zur Vermögensanlage.
50
45
Vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 1 VAG
46
Vgl. Höfer, R.: ,,Das neue Betriebsrentenrecht", a. a. O., S. 378, Rn. 1028
47
Die allgemeinen Pensionsplanbestimmungen regeln die generellen vertraglichen Grundlagen.
48
Der Pensionsfondsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber, Arbeit-
nehmer und dem Pensionsfonds.
49
Der Pensionsfondsschein dokumentiert das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Pen-
sionsfonds, wobei die Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer berücksichtigt
wird. Weiterhin gewährt er dem Arbeitnehmer den Anspruch gegen den Pensionsfonds aus §
112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG.

Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Kapitel 3 ­ Gestaltung und Kalkulation von Pensionsplänen und Leistungsplänen
21
Pensionspläne können in zwei Formen aufgestellt werden:
51
·
Beitragsbezogene Pensionspläne mit Zusage einer Mindestleistung
·
Leistungsbezogene Pensionspläne
3.1.1 Beitragsbezogene Pensionspläne mit Zusage einer Mindest-
leistung
Bei dieser Form können die Beiträge flexibel gestaltet werden und der Arbeitge-
ber kann sich z. B. verpflichten, einen gewissen Teil der Überschüsse eines Ge-
schäftsjahres an den Pensionsfonds abzuführen. Dem Arbeitnehmer steht in die-
sem Fall die Summe der für ihn abgeführten Beiträge zu. Ausgenommen hiervon
sind lediglich die für den biometrischen Risikoausgleich verbrauchten Sicher-
heitszuschläge.
52
Es können aber auch andere Modelle abgebildet werden, bei denen die Beitrags-
höhe während der Anwartschaftsphase festgelegt ist. Bei regelmäßiger Zahlung
sind folgende Varianten sowohl dienstzeitabhängig als auch dienstzeitunabhängig
möglich:
53
50
Vgl. Schack, Axel/ Tacke, Karsten/ Thau, Jens: ,,Praktikerhandbuch zur Umsetzung der be-
trieblichen Altersversorgung", a.a.O., S. 116
51
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 13. November 2003 den § 112 VAG dahin-
gehend geändert, dass betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds fortan nicht nur
in den bis dahin festgelegten Formen durchzuführen ist (vgl. BR-Drucksache 837/03 i. V. m.
BT-Drucksache 15/2009). M. E. ist allderdings davon auszugehen, dass diese Gesetzesände-
rung in der Praxis zu keinen wesentlichen Veränderungen bei der Gestaltung der Pensionspläne
führen wird. Im Rahmen dieser Arbeit verwende ich aus diesem Grund weiterhin die ursprüng-
lichen Zusagearten/ Bezeichnungen.
52
Vgl. Albert, U./ Schumann, H.-H./ Sieben, S./ Menzel, W.: ,,Betriebliche und private Alters-
vorsorge nach der Rentenreform 2001", a.a.O., S. 107
53
Vgl. Baum, G.: ,,Asset-Liability-Management von Pensionsfonds", a. a. O., S. 14

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832486723
ISBN (Paperback)
9783838686721
DOI
10.3239/9783832486723
Dateigröße
632 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Ulm – Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2005 (April)
Note
1,6
Schlagworte
altersvorsorge lohnsteuerfreiheit betravg
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