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Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung

©2004 Diplomarbeit 115 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Mehr als drei Viertel aller deutschen Unternehmen sind Personenunternehmen (s. Punkt 1.1). In allen diesen Unternehmen stellt sich früher oder später einmal die Nachfolgefrage; sei es aus altersbedingten, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen. Doch tatsächlich haben nur ein Viertel aller deutscher Personen, egal ob Unternehmer oder Nichtunternehmer, ein Testament errichtet (s. Punkt 1.3). Die Gründe für dieses Hinausschieben der Nachfolgeplanung werden im ersten Gliederungspunkt der Arbeit erläutert, genauso wie die Probleme, die sich bei der Planung ergeben.
Im zweiten Teil der Arbeit werden die erbrechtlichen Grundlagen erläutert, die die Basis für jedes Nachfolgekonzept bilden. Hierbei wird insbesondere auf die gesetzliche Erbfolge, die verschiedenen Arten der Verfügung von Todes wegen, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall, das Pflichtteilsrecht sowie die Erbenhaftung eingegangen.
Nachdem die Grundlagen des Erbrechts erläutert wurden, wird die gesellschaftsrechtliche Komponente der Unternehmensnachfolge dargelegt. Hier gibt es je nach Rechtsform teils unerwünschte Konsequenzen eines Erbfalles, die durch geschickte Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag individuell modifiziert werden können.
Ein wesentlicher Teil dieser Arbeit bildet die steuerrechtliche Komponente. Im Bereich der Erbschaftsteuer wird aufgezeigt, wie die Erbschaftsteuer berechnet wird, und welche Vergünstigungen der Gesetzgeber für Betriebsvermögen bietet. Auch die oft unterschätzten einkommensteuerlichen Wirkungen der Nachfolge werden herausgestellt. Hierbei wird danach unterschieden, ob es zur Unternehmensveräußerung, Unternehmensaufgabe, vorweggenommenen Erbfolge oder zur Erbauseinandersetzung kommt.
Nach Klärung der erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, werden im fünften Teil der Arbeit sechs Gestaltungsinstrumente vorgestellt, die versuchen, die Vorteile der einzelnen Rechtsgebiete zu verknüpfen. Stiftung, Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Familiengesellschaft, Trust oder MBO/ MBI sind die wesentlichen zur Verfügung stehenden Gestaltungsalternativen, die alle ihre Vor- aber auch Nachteile haben.
Am Ende der Arbeit werden anhand einer Fallstudie verschiedene Möglichkeiten der Nachfolge aufgezeigt und die dabei entstehende Steuerbelastung ermittelt.
Letztlich gilt es für jeden Unternehmer aus der Fülle der Möglichkeiten, mit der Hilfestellung der Experten, ein […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Management Summary

Bildverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Grundlagen und Wissenswertes zur Nachfolge bei Personenunternehmen
1.1 Die Rolle der Personenunternehmen
1.2 Das Nachfolgeproblem bei Personenunternehmen
1.2.1 Gründe für die Nachfolgersuche
1.2.2 Die familieninterne Lösung als bevorzugte Variante
1.2.3 Probleme bei der Nachfolgersuche
1.3 Die Nachfolgeplanung als vielschichtiges Problem

2 Erbrechtliche Grundlagen
2.1 Grundprinzipien des Erbrechts
2.1.1 Grundsatz der Universalsukzession
2.1.2 Prinzip des Vonselbsterwerbs
2.1.3 Prinzip der Testierfreiheit
2.2 Gesetzliche Erbfolge
2.2.1 Der Personenkreis
2.2.2 Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
2.2.3 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
2.2.3.1 Grundprinzipien
2.2.3.2 Erben der ersten Ordnung
2.2.3.3 Erben der zweiten Ordnung
2.2.3.4 Erben der dritten Ordnung
2.2.3.5 Erben der vierten und fernerer Ordnungen
2.2.4 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
2.2.5 Das gesetzliche Erbrecht des Staates
2.3 Verfügungen von Todes wegen
2.3.1 Inhalt
2.3.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen
2.3.3 Arten
2.3.3.1 Testament
2.3.3.1.1 Formen des Testaments
2.3.3.1.2 Eigenhändiges Testament
2.3.3.1.3 Öffentliches Testament vor dem Notar
2.3.3.1.4 Widerruf eines Testaments
2.3.3.2 Erbvertrag
2.3.3.2.1 Allgemeines
2.3.3.2.2 Abschluss und Verwahrung
2.3.3.2.3 Arten
2.3.3.2.4 Bindung an vertragsmäßige Verfügungen
2.3.3.3 Vermächtnis
2.3.3.4 Auflage
2.3.3.5 Vor- und Nacherbschaft
2.3.3.5.1 Begriff und Bedeutung
2.3.3.5.2 Rechtsstellung des Vorerben
2.3.3.5.3 Rechtsstellung des Nacherben
2.4 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
2.4.1 Grundlagen
2.4.2 Entgeltliche Geschäfte auf den Todesfall
2.4.3 Unentgeltliche Geschäfte auf den Todesfall
2.5 Pflichtteilsansprüche
2.5.1 Grundgedanke
2.5.2 Pflichtteilsberechtigte Personen
2.5.3 Berechnung des Anspruchs
2.6 Erbenhaftung
2.6.1 Grundsatz
2.6.2 Die beschränkte Haftung bis zum Ablauf der „Schonfrist“
2.6.3 Die beschränkte Haftung nach Ablauf der „Schonfrist“
2.6.3.1 Haftungsbeschränkung einzelnen Gläubigern gegenüber
2.6.3.2 Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber

3 Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsrecht
3.1 Grundsatz
3.2 Nachfolge in ein Einzelunternehmen
3.3 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer GbR
3.3.1 Grundsatz
3.3.2 Modifizierung durch Gesellschaftsvertrag
3.3.2.1 Fortsetzungsklauseln
3.3.2.2 Nachfolgeklauseln
3.3.2.2.1 Einfache Nachfolgeklausel
3.3.2.2.2 Qualifizierte Nachfolgeklausel
3.3.2.3 Eintrittsklauseln
3.4 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer OHG
3.5 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer KG
3.5.1 Nachfolge des Komplementärs
3.5.2 Nachfolge des Kommanditisten
3.6 Nachfolge bei sonstigen Personengesellschaften

4 Unternehmensnachfolge im Steuerrecht
4.1 Die Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen
4.1.1 Erwerb von Todes wegen
4.1.2 Bewertung des Betriebsvermögens
4.1.3 Berechnung der Erbschaftsteuer
4.1.3.1 Steuerklassen
4.1.3.2 Freibeträge
4.1.3.3 Steuersätze
4.1.3.4 Berücksichtigung früherer Erwerbe
4.1.3.5 Berechnungsbeispiel
4.1.4 Entlastung des Betriebsvermögens durch § 13a ErbStG
4.1.4.1 Begünstigtes Betriebsvermögen
4.1.4.2 Begünstigte Erwerbe von Todes wegen
4.1.4.3 Wert der Begünstigung
4.1.4.4 Sperrfrist
4.1.5 Begünstigung des Betriebsvermögens durch § 19a ErbStG
4.2 Einkommenssteuerliche Auswirkungen der Unternehmensnachfolge
4.2.1 Unternehmensveräußerung
4.2.2 Unternehmensaufgabe
4.2.3 Vorweggenommene Erbfolge
4.2.3.1 Abgrenzung von unentgeltlichen, entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen
4.2.3.2 Problematik der wiederkehrenden Leistungen
4.2.3.3 Übernahme von Verbindlichkeiten
4.2.3.4 Abstandszahlungen
4.2.3.5 Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
4.2.3.6 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
4.2.4 Erbauseinandersetzung
4.2.4.1 Grundsatz
4.2.4.2 Realteilung ohne Abfindung
4.2.4.3 Realteilung mit Abfindung
4.2.4.4 Veräußerung eines Erbteils
4.2.4.5 Veräußerung des Nachlasses
4.2.4.6 Besonderes zur Beteiligung an einer Personengesellschaft

5 Gestaltungsempfehlungen
5.1 Stiftung
5.1.1 Der Stiftungsbegriff
5.1.2 Erscheinungsformen
5.1.3 Entstehung
5.1.4 Stiftungsaufsicht
5.1.5 Besteuerung
5.1.6 Besonderheiten der Familienstiftung
5.1.7 Besonderheiten der gemeinnützigen Stiftung
5.1.8 Bewertung der Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge
5.2 Betriebsaufspaltung
5.2.1 Begriff und Beweggründe
5.2.2 Tatbestandsmerkmale
5.2.2.1 Sachliche Verflechtung
5.2.2.2 Personelle Verflechtung
5.2.3 Erscheinungsformen
5.2.4 Steuerliche Behandlung
5.2.4.1 Entstehung der Betriebsaufspaltung
5.2.4.2 Laufende Besteuerung
5.2.4.3 Beendigung der Betriebsaufspaltung
5.2.5 Bewertung der Betriebsaufspaltung als Instrument der Unternehmensnachfolge
5.2.6 Wiesbadener Modell
5.3 Betriebsverpachtung
5.3.1 Einleitung
5.3.2 Zivilrechtliche Grundlagen des Pachtvertrages
5.3.3 Steuerliche Rechtsfolgen
5.3.4 Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung
5.3.5 Bewertung
5.4 Familiengesellschaften
5.4.1 Begriff
5.4.2 Erscheinungsformen der Familiengesellschaft
5.4.2.1 Familien- GbR
5.4.2.2 Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft
5.4.2.3 Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
5.4.3 Die Einbringung von Vermögensgegenständen in Familiengesellschaften
5.4.4 Bewertung von Familienunternehmen als Instrument der Unternehmensnachfolge
5.5 Trust
5.5.1 Einführung
5.5.2 Begriff und Grundstrukturen
5.5.3 Zivilrechtliche Grundlagen
5.5.4 Steuerliche Konsequenzen
5.5.5 Bewertung und Ausblick
5.6 Management Buy Out / Management Buy in
5.6.1 Begriff und Grundstrukturen
5.6.2 Ausprägungen und verwandte Formen
5.6.3 Due Diligence und Gewährleistung
5.6.4 Unternehmensbewertung und Kaufpreis
5.6.5 Steuerliche Behandlung und Gestaltung
5.6.6 Bewertung

6 Fallstudie: Unternehmensnachfolge bei einem Autohaus
6.1 Fehlendes Unternehmertestament
6.1.1 Abfindung des Miterben
6.1.2 Betriebsstillegung
6.2 Alleinerbeinsetzung des Unternehmensnachfolgers
6.2.1 Pflichtteilsberechnung
6.2.2 Erbschaftsteuerberechnung
6.3 Betriebsübertragung an Einzelnachfolger
6.4 Familiengesellschaft

7 Fazit

8 Literatur- und Quellenverzeichnis

9 Rechtsprechungsverzeichnis

10 Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

11 Anlagen

Management Summary

Mehr als drei Viertel aller deutschen Unternehmen sind Personenunternehmen (s. Punkt 1.1). In allen diesen Unternehmen stellt sich früher oder später einmal die Nachfolgefrage; sei es aus altersbedingten, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen. Doch tatsächlich haben nur ein Viertel aller deutscher Personen, egal ob Unternehmer oder Nichtunternehmer, ein Testament errichtet (s. Punkt 1.3). Die Gründe für dieses Hinausschieben der Nachfolgeplanung werden im ersten Gliederungspunkt der Arbeit erläutert, genauso wie die Probleme, die sich bei der Planung ergeben.

Im zweiten Teil der Arbeit werden die erbrechtlichen Grundlagen erläutert, die die Basis für jedes Nachfolgekonzept bilden. Hierbei wird insbesondere auf die gesetzliche Erbfolge, die verschiedenen Arten der Verfügung von Todes wegen, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall, das Pflichtteilsrecht sowie die Erbenhaftung eingegangen.

Nachdem die Grundlagen des Erbrechts erläutert wurden, wird die gesellschaftsrechtliche Komponente der Unternehmensnachfolge dargelegt. Hier gibt es je nach Rechtsform teils unerwünschte Konsequenzen eines Erbfalles, die durch geschickte Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag individuell modifiziert werden können.

Ein wesentlicher Teil dieser Arbeit bildet die steuerrechtliche Komponente. Im Bereich der Erbschaftsteuer wird aufgezeigt, wie die Erbschaftsteuer berechnet wird, und welche Vergünstigungen der Gesetzgeber für Betriebsvermögen bietet. Auch die oft unterschätzten einkommensteuerlichen Wirkungen der Nachfolge werden herausgestellt. Hierbei wird danach unterschieden, ob es zur Unternehmensveräußerung, Unternehmensaufgabe, vorweggenommenen Erbfolge oder zur Erbauseinandersetzung kommt.

Nach Klärung der erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, werden im fünften Teil der Arbeit sechs Gestaltungsinstrumente vorgestellt, die versuchen, die Vorteile der einzelnen Rechtsgebiete zu verknüpfen. Stiftung, Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Familiengesellschaft, Trust oder MBO/ MBI sind die wesentlichen zur Verfügung stehenden Gestaltungsalternativen, die alle ihre Vor- aber auch Nachteile haben.

Am Ende der Arbeit werden anhand einer Fallstudie verschiedene Möglichkeiten der Nachfolge aufgezeigt und die dabei entstehende Steuerbelastung ermittelt.

Letztlich gilt es für jeden Unternehmer aus der Fülle der Möglichkeiten, mit der Hilfestellung der Experten, ein individuell abgestimmtes Nachfolgekonzept zu gestalten, das mit dem Gesetz in Einklang steht.

Bildverzeichnis

Bild 1: Unternehmensstruktur in Deutschland, Quelle: Bundesministerium für Finanzen, August 2003

Bild 2: Testamentsformen, aus: Haack, C., Erbrecht, S. 55

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Das Parentelsystem

Tabelle 2: Steuerklassen

Tabelle 3: Steuersätze

Tabelle 4: Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Grundlagen und Wissenswertes zur Nachfolge bei Personenunternehmen

1.1 Die Rolle der Personenunternehmen

Die Unternehmenslandschaft in Deutschland ist durch eine Mittelstandskultur, bestehend aus kleinen und mittleren Unternehmen, geprägt. Zum Mittelstand zählen Unternehmen, die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaften und deren Mitarbeiterzahl 500 nicht übersteigt. Dem Mittelstand sind erstaunliche 99,5 % aller Unternehmen in Deutschland zuzurechnen. Weiterhin beschäftigen diese Unternehmen 68 % aller Arbeitnehmer und sogar 80 % der Auszubildenden.

Ein weiteres auffallendes Merkmal der Unternehmensstruktur in Deutschland ist die hohe Anzahl an Personenunternehmen. Aus untenstehendem Schema wird deutlich, dass 83 % aller Firmen als einkommensteuerpflichtige Personengesellschaften und Einzelunternehmen organisiert sind. Es gibt in Deutschland also gut fünfmal so viele Personenunternehmen wie Kapitalgesellschaften.[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1 : Unternehmensstruktur in Deutschland, Quelle: Bundesministerium für Finanzen, August 2003

1.2 Das Nachfolgeproblem bei Personenunternehmen

1.2.1 Gründe für die Nachfolgersuche

Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung müssen jährlich 71.000 deutsche Unternehmen mit ca. 900.000 Beschäftigten die Nachfolgefrage lösen. Die Gründe für diese wichtige Aufgabe liegen in erster Linie im hohen Lebensalter der Unternehmensinhaber. Verschiedene Befragungen haben gezeigt, dass sich zwischen 63 % und 79 % der Entscheidungsträger aus diesem Grund mit der Nachfolgersuche befassen. Ca. 20 – 25 % wollen aufgrund gesundheitlicher Probleme einen Nachfolger finden und der Rest aufgrund sonstiger Probleme wie z.B. einer Ehescheidung des Inhabers.[2]

1.2.2 Die familieninterne Lösung als bevorzugte Variante

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten die Nachfolge zu regeln. Neben der Übertragung an Mitinhaber, Angestellte, Unternehmensfremde oder Existenzgründer wird in ca. 60 % aller Fälle eine Lösung innerhalb der Familie angestrebt.[3]

Hintergrund dieser Planung ist oftmals die Tradition, insbesondere großer Unternehmen, bei denen schon mehrere Kinder über Generationen hinweg in die Fußstapfen ihrer Eltern getreten sind. Die Eigentümer möchten damit ihr Lebenswerk Aufrecht erhalten und dem Unternehmen den Fortbestand sichern. Doch nicht immer steht ein Nachfolger innerhalb der Familie bereit. Genauso kann es passieren, dass dieser nicht den Willen oder die intellektuellen oder moralischen Fähigkeiten hat, das Unternehmen fortzuführen. In diesen Fällen gestaltet sich die Nachfolgersuche in der Regel sehr schwierig und zeitaufwendig.[4]

Gerade deshalb erscheint ein Nachfolger aus der eigenen Familie als der Idealfall. Allerdings ist jeder Eigentümer gut beraten, im Fall der Familiennachfolge die gleichen strengen Kriterien an den Nachfolger anzulegen, wie er es bei einem Außenstehenden tun würde.

Aktuell gewinnt trotz der Vielfalt der Ausbildungswege und Lebensoptionen die interne Nachfolge wieder verstärkt an Bedeutung. Dies lässt sich durch die schwierige Lage am Arbeitsmarkt sowie der angespannten wirtschaftlichen Lage erklären. Junge Unternehmer entscheiden sich verstärkt für die Familientradition, die für das Fortbestehen des Unternehmens auch in schwierigen Umfeldbedingungen sorgen soll.[5]

1.2.3 Probleme bei der Nachfolgersuche

Oftmals beschäftigt sich der Eigentümer viel zu spät mit der Suche eines geeigneten Nachfolgers. Neben der Belastung mit dem Tagesgeschäft gibt es hierfür auch noch andere wichtige Gründe. Der Unternehmer glaubt oft, er sei unersetzlich und hat zudem häufig kein Vertrauen in seine Nachfolger. Und welcher Unternehmer setzt sich schon gerne mit seinem Arbeits- und vielleicht sogar Lebensende auseinander? Deshalb wird dieses Problem meist auf die lange Bank geschoben.

In vielen Betrieben droht dann, im Falle des plötzlichen Ausscheidens des Eigentümers, der zumeist das entscheidende Wissen und die nötigen Kontakte hat, die Liquidation des Unternehmens aufgrund einer ungeregelten Nachfolge. Dies kann den Verlust von vielen Arbeitsplätzen zur Folge haben.[6]

1.3 Die Nachfolgeplanung als vielschichtiges Problem

Aufgrund der Komplexität der Nachfolgeregelungen kann der Unternehmer allein dieses Problem kaum bewältigen. Vielmehr sollte er versuchen, steuerlichen und juristischen Rat einzuholen, um ein Nachfolgekonzept entwickeln zu können.

Darin müssen erb-, gesellschafts- und steuerrechtliche Vorschriften beachtet werden, damit ein Konzept gestaltet werden kann, das den individuellen Wünschen des Unternehmers Rechnung trägt. Besonders zu beachten sind hierbei bestehende Gesellschafts-, Ehe-, Schenkungs- und Erbverträge, die die Nachfolgeberatung maßgeblich beeinflussen.

Allerdings kommt es in Deutschland oftmals nicht zu einer fachkundigen Beratung. Schätzungen zufolge hat nur jeder vierte bis fünfte Deutsche ein Testament errichtet, unabhängig davon, ob Unternehmer oder Nichtunternehmer.[7]

2 Erbrechtliche Grundlagen

2.1 Grundprinzipien des Erbrechts

2.1.1 Grundsatz der Universalsukzession

Eines der Prinzipien des deutschen Erbrechts ist der sog. Grundsatz der Universalsukzession oder auch Gesamtrechtsnachfolge. Dieser besagt, dass der Nachlass „als Ganzes“ (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf den oder die Erben übergeht. Eine Singularsukzession in einzelne Nachlassgegenstände gibt es im BGB grundsätzlich nicht. Die Einheit des Nachlasses beinhaltet allerdings nicht nur die Vermögensgegenstände, sondern auch die Schulden. § 1967 Abs. 1 BGB regelt die Einbeziehung der Nachlassverbindlichkeiten in das gesamte Erbe.[8]

2.1.2 Prinzip des Vonselbsterwerbs

Außerdem erwirbt der Erbe mit dem Tod des Erblassers ohne eigene Initiative, ohne sein Wissen und auch evtl. gegen seinen Willen den Nachlass. § 1922 Abs. 1 BGB bringt diesen Grundsatz des Vonselbsterwerbs versteckt zum Ausdruck.[9] Allerdings steht ihm auch ein Ausschlagungsrecht gem. § 1942 Abs. 1 BGB zu, da niemandem ein Erbe aufgezwungen werden kann. Falls der Erbe das Recht der Ausschlagung ausübt, so gilt der Erbanfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB), d.h. die Ausschlagung wirkt zurück. Dies hat zur Folge, dass nur derjenige die Rechtsnachfolge nach dem Erbfall antritt, der sich als der „wirkliche Erbe“, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, erweist.[10]

2.1.3 Prinzip der Testierfreiheit

Darüber hinaus wird dem Erblasser das Recht eingeräumt, durch Verfügungen von Todes wegen, das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod zu bestimmen. Diese Verfügungen kann er ohne die Einflussnahme Dritter ausgestalten.[11] Allerdings wird diese sog. Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) erheblich eingeschränkt. Das Prinzip der Testierfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie und verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht) geschützt.[12]

2.2 Gesetzliche Erbfolge

2.2.1 Der Personenkreis

Als gesetzliche Erben gelten die Verwandten einschließlich nichtehelicher Kinder (§§ 1924-1930 BGB), der Ehegatte (§§ 1931-1934 BGB), der eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG) sowie der Staat (§ 1936 BGB). Der Staat wird erst dann Erbe, wenn kein Verwandter, kein Ehepartner und kein eingetragener Lebenspartner ermittelt werden kann.[13]

2.2.2 Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzlich geregelte Erbfolge ist im Verhältnis zur gewillkürten Erbfolge subsidiär, d.h. sie tritt immer nur dann ein, wenn

- es der Erblasser versäumt, einen Erben zu bestimmen, oder
- eine Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, oder
- die wirksame Verfügung von Todes wegen tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann (vorheriger Tod des Bedachten, Ausschlagung).[14]

2.2.3 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

2.2.3.1 Grundprinzipien

Die Verwandten des Erblassers kommen nicht nach dem Verwandtschaftsgrad als Erben zum Zuge, sondern sie werden durch das Gesetz in Ordnungen bzw. Parentelen eingeteilt. Man spricht deshalb vom Parentelsystem.[15] Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1930 BGB).

Das Gesetz sieht folgende Ordnungen vor:

- 1. Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB)
- 2. Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB)
- 3. Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB)
- 4. Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB)
- 5. und fernere Ordnungen: die entfernteren Verwandten und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB)

Die Erbenauswahl nach dem Parentelsystem kann die Wirkung haben, dass ein entfernterer Verwandter vor einem dem Grade nach näheren Verwandten (§ 1589 BGB) Erbe werden kann.[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Das Parentelsystem[17]

Wurde durch das Parentelsystem eine Ordnung für die Erbfolge ausgewählt, so bestimmt das Stammes- bzw. Liniensystem, welche Verwandten innerhalb einer Ordnung als Erben berufen sind.

Erbfolge nach Stämmen bedeutet, dass an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Verwandten dessen Abkömmlinge treten. Dies gilt für Abkömmlinge von der ersten Ordnung bis zur dritten Ordnung. Grundsätzlich erben Kinder in jeder Ordnung zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).[18]

Von einer Erbfolge nach Linien spricht man, wenn das Vermögen des Erblassers mangels Erben erster Ordnung auf seine Vorfahren übergeht. Auch hier erbt jede Linie (z.B. Mutter und Vater in der zweiten Ordnung) zu gleichen Teilen. Sind die direkten Vorfahren des Erblassers bereits verstorben, so ist wieder die Erbfolge nach Stämmen maßgebend, d.h. an die Stelle verstorbener Vorfahren treten deren Abkömmlinge. Stammes- und Liniensystem ergänzen sich also.[19]

Ab der vierten Ordnung erben Urgroßeltern usw. alleine (§§ 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB) und bei deren Fehlen treten diejenigen Abkömmlinge an ihre Stelle, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind (§§ 1928 Abs. 3, 1929 Abs. 2 BGB). Ab der vierten Ordnung wird die Erbfolge nach Stämmen bzw. Linien folglich durch das sog. Gradualsystem (§ 1589 BGB) abgelöst.

Schließlich besagt das Repräsentationssystem, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten ferneren Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 Abs. 2 BGB).[20]

2.2.3.2 Erben der ersten Ordnung

Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Zu dieser Ordnung zählen folglich Abkömmlinge verschiedener Generationen.

Nichteheliche Kinder genießen heute volles Erbrecht an Vater und Mutter. Das BGB unterscheidet demnach nicht zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern, sondern nur dahingehend, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht (§§ 1592 ff. BGB).[21]

Bei einer bestehenden Ehe vermutet das Gesetz, dass eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Ehemannes spricht. Grundsätzlich ist der Mann Vater eines Kindes, der

- im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Bis zum 01.04.1998 hatten nichteheliche Kinder nach dem Tod des Vaters keine Ansprüche als Erben, sondern lediglich einen sog. Erbersatzanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft und einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934 a ff. BGB a.F.).

Für Adoptionen seit dem 1.1.1977 gilt folgendes:

- Die Annahme minderjähriger Kinder führt zur Volladoption. Das Kind verliert seine erbrechtlichen Ansprüche gegenüber seinen natürlichen Eltern und Großeltern (§ 1755 BGB). Andererseits erwirbt das Kind alle erbrechtlichen Ansprüche gegenüber den Annehmenden(§ 1754 BGB).
- Die Annahme Volljähriger führt nicht zur Erlangung erbrechtlicher Ansprüche gegenüber den Annehmenden. Vielmehr wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten erhalten (§ 1770 II BGB).[22]

Beispiel 1:

Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Kind K1, das aus einer außerehelichen Verbindung mit der bereits verstorbenen Geliebten G stammt. K1 hat ein Kind E1, das ebenfalls den Erblasser überlebt. Außerdem hatte E noch 2 weitere Kinder K2 und K3, die aber beide vorverstorben sind. Von den nächsten Angehörigen des K2 leben noch die Witwe X sowie die Kinder E2 und E3, von den nächsten Angehörigen des K3, der kinderlos verstorben ist, nur noch die Witwe Z. Außerdem hinterlässt der Erblasser noch einen Bruder B und eine Schwester S. Vater und Mutter sind verstorben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Lösung:

Der Bruder und die Schwester des Erblassers sind Verwandte der zweiten Ordnung (§ 1925 I BGB), die laut § 1930 BGB nicht zur Erbfolge berechtigt sind, da mit K1, E1, E2 und E3 Verwandte der ersten Ordnung vorhanden sind (Parentelsystem). Die beiden Witwen X und Z sind mit dem Erblasser nicht verwandt (§ 1589 BGB) und Erben deshalb nichts. Das Kind K1 schließt nach § 1924 II BGB den Enkel E1 von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip). Es spielt keine Rolle, dass K1 aus einer außerehelichen Verbindung stammt. An die Stelle des vorverstorbenen K2 treten nach § 1924 Abs. 3 BGB dessen Kinder E2 und E3 (Erbfolge nach Stämmen). K3 ist ohne Abkömmlinge verstorben, was an dem fehlenden Erbrecht der Witwe Z nichts ändert. Es sind nur noch Abkömmlinge aus zwei Stämmen vorhanden, nämlich aus denen des K1 und K2. K1 wird zu 1/2 Erbe. Die andere Hälfte teilen sich E2 und E3 (§ 1924 Abs. 3 und 4 BGB), die somit zu je 1/4 Erbe werden.[23]

2.2.3.3 Erben der zweiten Ordnung

Erben der zweiten Ordnung sind nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese sind z.B. Geschwister, Nichten, Neffen.[24] Bei der Erbfolge in der zweiten Ordnung gilt zunächst das Linienprinzip. Die Verwandten des Vaters gehören zur väterlichen, die der Mutter zur mütterlichen Linie. Leben beide Eltern, so erben sie zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt ein nach der Linie berufener Elternteil nicht mehr, so erben seine Abkömmlinge den auf diese Linie entfallenden Anteil nach Stämmen (§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB).[25]

2.2.3.4 Erben der dritten Ordnung

Wenn Erben der ersten und zweiten Ordnung nicht vorhanden sind, erfolgt die Berufung nach der dritten Ordnung. Erben in dieser Ordnungsklasse sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB). Das Erbe fällt je zur Hälfte in die großelterliche Linie des Vaters und die der Mutter. Leben alle Großeltern noch, so erben sie je zu ¼ (§ 1926 Abs. 2 BGB). Sind Großeltern verstorben, so vererbt sich deren Anteil nach Stämmen an die Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 3 S. 1 BGB).[26]

2.2.3.5 Erben der vierten und fernerer Ordnungen

Erben der vierten Ordnung sind nach § 1928 Abs. 1 BGB die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Wenn die Urgroßeltern zur Zeit des Erbfalls noch Leben, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs. 2 BGB). An die Stelle der verstorbenen Urgroßeltern treten die überlebenden Urgroßeltern, egal welcher Linie sie angehören. Abkömmlinge von Urgroßeltern sind zur Erbfolge erst berufen, wenn sämtliche Urgroßeltern verstorben sind. Dann erben gem. § 1928 Abs. 3 BGB diejenigen Abkömmlinge, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind. Das Gradualsystem löst ab dieser Ordnung also die Erbfolge nach Stämmen und Linien ab.[27]

Beispiel 2:

Beim Tod des ledigen Erblassers E sind aus der vierten Ordnung sämtliche Urgroßeltern vorverstorben. Von einem Urgroßelternpaar väterlicherseits leben noch zwei Enkel A und B, von einem Urgroßelternpaar mütterlicherseits zwei Urenkel C und D.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Lösung:

A und B sind mit dem Erblasser im fünften, C und D im sechsten Grad verwandt. Der Grad der Verwandtschaft wird durch die Zahl der Geburten bestimmt (§ 1589 S. 3 BGB). Da nach § 1928 Abs. 3 BGB die mit dem Erblasser am nächsten verwandten Abkömmlinge als Erben berufen sind und gleichnahe Verwandte zu gleichen Teilen erben, erhalten A und B jeweils einen Anteil von 1/2 (Gradualsystem).

2.2.4 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Die Voraussetzung für das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Eine rechtskräftig geschiedene Ehe berechtigt den geschiedenen Ehegatten im Erbfall nicht zum Erbe. Allerdings spielt es keine Rolle, ob die Eheleute getrennt gelebt haben.[28]

Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts wird von zwei Faktoren bestimmt:

- Einerseits davon, ob Verwandte des Erblassers vorhanden sind und welcher Ordnung sie angehören.
- Zum anderen davon, in welchem Güterstand die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.

Rein erbrechtlich gesehen, erbt der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern zu ½ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB). Der überlebende Ehegatte erbt allein, wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind (§ 1931 Abs. 2 BGB). Lebt noch mindestens ein Großelternteil und sind die anderen bereits verstorben, so würde nach § 1926 Abs. 3 BGB der Anteil der verstorbenen Großeltern auf deren Abkömmlinge übergehen. Allerdings spricht das Ehegattenerbrecht diesen Anteil der verstorbenen Großeltern allein dem Ehegatten zu (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern am Leben, so erbt der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).[29]

Weiterhin fallen dem Ehepartner noch folgende Erbteile nach dem ehelichen Güterrecht zu.

- Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil am Erbe für den Ehegatten pauschal um ¼ (§§ 1931 Abs.1 S. 1 i.V.m. 1371 Abs. 1 BGB). Der Ehegatte erbt damit insgesamt neben den Abkömmlingen des Erblassers zu ½, sowie neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern zu ¾.
- Wurde Gütertrennung vereinbart, so greift die Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Erbe des Ehegatten mindestens dem jedes einzelnen Kindes gleichgestellt ist. Die Kinder sollen somit jeweils nicht mehr als der Ehepartner erben, da dieser mehr zum Vermögenszuwachs der Familie beigetragen hat. Der Ehegatte erbt also neben einem Kind ½ und neben zwei Kindern 1/3. Bei mehr Kindern ist er ohnehin privilegiert, da er mindestens ¼ erhält (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Ehegatte ohnehin schon zur gesamten Hand Miteigentümer des Gesamtgutes (§ 1416 BGB), so dass keine weiteren Besonderheiten zu beachten sind. Das gemeinsame Eigentum wir nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen aufgeteilt.[30]

Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten ein Anspruch auf Übereignung der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände als sog. Voraus (§ 1932 BGB) zu. Neben Verwandten der ersten Ordnung stehen ihm diese Gegenstände allerdings nur zu, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus soll es ermöglichen, dass der Ehegatte seinen bisherigen häuslichen Lebensstandard aufrechterhalten kann. Zum Voraus gehören Gegenstände wie Möbel, Wäsche, Kühlschrank, Fernseher, Gemälde und auch ein nicht ausschließlich beruflich genutzter PKW.

Ein tabellarischer Überblick über das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist in der Anlage 1 dieser Arbeit angefügt.

Beispiel 3:

Der Erblasser E hinterlässt bei seinem Tode seine Ehefrau F, seine beiden Kinder K1 und K2, seinen Bruder B und seine Eltern M und V. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden.

1. E und F lebten im gesetzlichen Güterstand.
2. E und F haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt
3. E und F haben im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt.

Lösung:

Zu 1. Als Erben kommen nur die Kinder als Erben erster Ordnung (§ 1930 BGB) sowie die Ehefrau in Frage. Rein erbrechtlich gesehen, erbt die Ehefrau 1/4 und die beiden Kinder je 3/8 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB).

Das Ergebnis wird güterrechtlich korrigiert. Nach § 1931 Abs. 3 BGB erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um 1/4. Die Ehefrau erhält also 1/2 und die beiden Kinder je 1/4 der Erbmasse.

Zu 2. Die Eltern und der Bruder scheiden nach §§ 1930, 1924 BGB als Erben aus. Nach § 1931 Abs. 1 BGB würde F 1/4 und würden die Kinder je 3/8 erben. Allerdings dürfen die Kinder nach § 1931 Abs. 4 BGB jeweils keinen höheren Erbteil beanspruchen als die Ehefrau F. Deshalb erben F, K1 und K2 zu je 1/3 Anteil.

Zu 3. Auch hier scheiden andere Erben als die Kinder und die Ehefrau aus. F wird zu 1/4 Erbe, K1 und K2 erben zu je 3/8. Eine güterrechtliche Korrektur darf bei einer Gütergemeinschaft nicht vorgenommen werden.[31]

2.2.5 Das gesetzliche Erbrecht des Staates

Ist im Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers zum Erbe berufen und fällt die Erbschaft auch nicht kraft gewillkürter Erbfolge einem Erben zu, so greift das gesetzliche Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB). Der Fiskus wird Zwangserbe und kann die Erbschaft weder ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB) noch auf sie verzichten (§ 2346 BGB). So wird sichergestellt, dass es keinen erbenlosen Nachlass gibt und eine geordnete Nachlassabwicklung durchgeführt wird. Träger des gesetzlichen Erbrechts ist das jeweilige Bundesland, in dem sich der Erblasser aufgehalten hat.[32]

2.3 Verfügungen von Todes wegen

2.3.1 Inhalt

Die wichtigsten Inhalte einer Verfügung von Todes wegen lassen sich aus den §§ 1937 – 1940 BGB entnehmen. Hiernach hat der Erblasser die Möglichkeit

- nach § 1937 BGB den oder die Erben zu bestimmen,
- Verwandte oder Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen, also zu enterben (§ 1938 BGB),
- eine bestimmte Person mit einem Vermächtnis zu begünstigen (§ 1939 BGB) oder
- den Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage zu beschweren. (§ 1940 BGB).[33]

2.3.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Damit eine Verfügung von Todes wegen ihre volle Wirksamkeit erlangt, bedarf es einiger Voraussetzungen.

Zum einen muss der Erblasser bei der Abfassung seiner Erklärung mit Testierwillen gehandelt haben. Dieser liegt vor, wenn der Verfasser den ernstlichen Willen hatte, rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach dem Tod zu treffen.[34] Gegebenenfalls ist dieser Wille nach § 133 BGB auszulegen.

Weiterhin muss der Erblasser über die nötige Testierfähigkeit verfügen. Darunter versteht man die Fähigkeit, eine Verfügung zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Es muss dem Verfasser klar sein, welche Konsequenzen seine Anordnungen haben, insbesondere welche Auswirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Erben haben. Bei Volljährigen ist grundsätzlich von einer Testierfähigkeit auszugehen, es sei denn, sie fallen unter § 2229 Abs. 4 BGB, der eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit beschreibt. Minderjährige können ab Vollendung des 16. Lebensjahres ebenfalls ein Testament errichten (§ 2229 Abs. 1 BGB). Minderjährige unter 16 Jahren sind immer testierunfähig.[35]

Außerdem muss gewährleistet sein, dass der Erblasser seine Verfügung höchstpersönlich errichtet (§§ 2064, 2065 BGB). Nach § 2064 BGB kann der Erblasser sich bei der Abfassung der Verfügung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (formelle Höchstpersönlichkeit). § 2065 BGB ergänzt die Regelung dahingehend, dass der Erblasser die Erklärung nicht nur persönlich errichtet, sondern auch den wesentlichen Inhalt selbst bestimmt (materielle Höchstpersönlichkeit). Der Verfasser kann demnach einem Dritten weder die Bestimmung über die Gültigkeit der Verfügung, noch über die Person des Erben oder den Gegenstand der Zuwendung überlassen.[36]

Darüber hinaus darf die Erklärung des Erblassers keine Nichtigkeitsgründe enthalten. Der Erblasser darf z.B. mit seiner Willenserklärung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB) oder eine sittenwidrige Erklärung abgeben (§ 138 BGB). Ein gesetzliches Verbot enthält beispielsweise § 14 HeimG, wonach der Träger, der Leiter oder die Beschäftigten eines Pflegeheims, sich von den Bewohnern kein Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus gewähren lassen dürfen. Sittenwidrig wäre eine Erklärung z.B. dann, wenn der Begünstigte die Zuwendung nur erhält, wenn er sich scheiden lässt.

Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ist in § 2077 BGB enthalten. Hiernach ist eine Verfügung an den Ehegatten unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode geschieden wurde oder zumindest die Scheidung eingereicht wurde.

Letztlich müssen auch je nach Art der letztwilligen Verfügung verschiedene Formvorschriften beachtet werden, auf die in den folgenden Abschnitten eingegangen wird.[37]

2.3.3 Arten

2.3.3.1 Testament
2.3.3.1.1 Formen des Testaments

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2: Testamentsformen, aus: Haack, C., Erbrecht, S. 55

Das Testament ist die populärste Form der Verfügungen von Todes wegen. Der Hauptgrund hierfür ist die Vielseitigkeit dieses Instrumentes. Es kann auf verschiedenste Art und Weise erstellt und auch widerrufen werden. Neben den beliebten ordentlichen Testamenten spielen die außerordentlichen Testamente nur eine völlig untergeordnete Rolle und werden im Folgenden nicht behandelt.[38]

2.3.3.1.2 Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser stets eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden (§ 2247 I BGB). Dies dient der Beweissicherheit und drückt die Ernsthaftigkeit des Testamentierwillens aus.[39] Darüber hinaus sind keine weiteren formellen Erfordernisse vorgeschrieben. So kann der Erblasser beispielsweise auf eine Orts- und Zeitangabe verzichten.[40]

Diese Testamentsform bietet den Vorteil, dass sie jederzeit, ohne großen Zeitaufwand und ohne Hilfe errichtet werden kann. Außerdem fallen für den Erblasser keine Kosten an, wenn er das Testament nicht in amtliche Verwahrung geben möchte. Allerdings besteht beim eigenhändigen Testament die Gefahr des Verlusts, der Fälschung und des Untergangs. Der Erblasser kann deshalb sein Testament beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB) und es somit vor Fälschung und Untergang schützen. Dennoch wurden diese Gefahren vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um eine größt mögliche Testierfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere wegen der Formvorschriften sind in der Praxis ohne rechtliche Beratung erstellte Testamente oft ungültig.[41]

2.3.3.1.3 Öffentliches Testament vor dem Notar

Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erblasser erklärt hierfür dem Notar entweder seinen letzten Willen oder übergibt ihm ein offenes oder verschlossenes Schriftstück, verbunden mit dem Willen, dass dieses seinen letzten Willen enthalte (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB). Der Notar gibt das Schriftstück dann in besondere amtliche Verwahrung. Der Vorteil dieser Testamentsform liegt eindeutig darin, dass das Risiko der Fälschung gebannt ist und der Inhalt i.d.R. eindeutig feststeht. Als nachteilig erweisen sich die Kosten der Verwahrung, die von der Höhe des Vermögens, über das verfügt wird, abhängen.[42]

2.3.3.1.4 Widerruf eines Testaments

Gemäß der Testierfreiheit hat ein Erblasser natürlich auch jederzeit das Recht, ein Testament oder einzelne Testamentsinhalte bis zu seinem Tod zu widerrufen oder zu ändern (§ 2253 BGB). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu widerrufen:

- Widerruf durch Testament (§§ 2254, 2258 BGB)

Der Erblasser kann in einem neuen Testament erklären, dass er das frühere widerruft. Das Widerrufstestament muss keine neuen Verfügungen enthalten. Allerdings ist es an die allgemeinen Formvorschriften für Testamente gebunden. Selbst wenn der Verfasser in seinem neuen Testament nicht ausdrücklich erklärt, dass er das frühere Testament widerruft, so gilt die neue Verfügung doch insoweit als Widerruf, als es dem früheren inhaltlich widerspricht. Bei lediglich teilweisem Widerruf bleibt der Rest des ersten Testaments grundsätzlich bestehen.[43]

- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB)

Ein Widerruf nach § 2255 BGB erfordert sowohl den subjektiven Willen, eine Verfügung aufzuheben, als auch die objektive Einwirkung auf die Testamentsurkunde. Demnach kann der Erblasser das Testament widerrufen, indem er es in Widerrufsabsicht zerreißt oder verbrennt. Für den Widerruf nach § 2255 BGB gilt nicht die Formerfordernis der Testamentserstellung, d.h. der Widerruf muss nicht unterschrieben werden. Es genügt also prinzipiell der bloße Vermerk auf der Urkunde, das Testament sei ungültig. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die Veränderung oder Vernichtung durch den Erblasser selbst vorgenommen wird.[44]

- Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)

Durch die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses grundsätzlich als widerrufen und zwar unabhängig vom eigentlichen Willen des Erblassers. Allerdings ist zu beachten, dass die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments aus der amtlichen Verwahrung nicht als Widerruf gilt (§ 2256 Abs. 3 BGB). Auf diese Wirkung muss vor Rückgabe eines öffentlichen Testaments hingewiesen werden. Dennoch kann der Erblasser jederzeit die Herausgabe verlangen, allerdings darf die Urkunde nur persönlich übergeben werden.[45]

2.3.3.2 Erbvertrag
2.3.3.2.1 Allgemeines

Als Gegenstück zum Testament als einseitige Willenserklärung gilt der Erbvertrag. Während das Testament jederzeit widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag geschlossen und kann vom Erblasser alleine nicht rückgängig gemacht werden. Einerseits trifft der Erklärende eine Verfügung von Todes wegen und andererseits erfolgt diese Erklärung im Einverständnis mit einem Vertragspartner. Bereits zu Lebzeiten entsteht für beide Vertragspartner Bindungswirkung. Hat sich der Erblasser für einen Erbvertrag entschieden, werden anderslautende Verfügungen von Todes wegen aufgehoben (§ 2289 Abs. 1 BGB).[46]

2.3.3.2.2 Abschluss und Verwahrung

Ein Erbvertrag kann vom Erblasser nur persönlich abgeschlossen werden (§ 2274 BGB). Er kann sich dabei nicht vertreten lassen. Allerdings kann sich der Vertragspartner, der die Erklärung des Erblassers nur entgegennimmt, beim Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Gem. § 2275 Abs. 1 BGB muss der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein. Eine Ausnahme bildet hier ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, da in diesem Fall die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers ausreicht, wenn sein gesetzlicher Vertreter zustimmt bzw. das Vormundschaftsgericht genehmigt.

Als besondere Formerfordernis muss ein Erbvertrag vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB).[47] Für gewöhnlich wird der Vertrag dann, wie beim öffentlichen Testament, in besondere amtliche Verwahrung genommen.[48]

2.3.3.2.3 Arten

Bei einem Erbvertrag kann man folgende Erscheinungsformen unterscheiden:

- Einseitige und zweiseitige Erbverträge:
- Bei einseitigen Erbverträgen (§ 2299 BGB) trifft nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen, während die andere Seite die Erklärung nur annehmen muss.
- Bei zweiseitigen Erbverträgen (§ 2298 BGB) treffen beide Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen, so dass in diesem Fall zwei Erblasser vorhanden sind.
- Entgeltliche und unentgeltliche Erbverträge:
- Ein entgeltlicher Erbvertrag liegt vor, wenn der Vertragspartner des Erblassers sich zu einer Leistung gegenüber dem Erblasser verpflichtet (z.B. Unterhaltsleistung).
- Demgegenüber spricht man von einem unentgeltlichen Erbvertrag, wenn keine Gegenleistung geschuldet wird.[49]

2.3.3.2.4 Bindung an vertragsmäßige Verfügungen

Grundsätzlich ist der Erblasser bei Abschluss eines Erbvertrags an seine Zusage gebunden. Er kann deshalb auch keine diesen beeinflussende Verfügung von Todes wegen mehr errichten (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit wird die Testierfreiheit des Erblassers wesentlich eingeschränkt.

Allerdings kann in bestimmten Fällen doch noch eine nachträgliche Änderung des Vertrages erfolgen. So kann der Erblasser in den Vertrag einen Änderungsvorbehalt mit aufnehmen, wonach er unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, abweichende Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Genauso kann der Erbvertrag natürlich durch einvernehmliche Aufhebung beider Parteien, z.B. mittels eines Aufhebungsvertrages (§ 2290 BGB), nachträglich wirkungslos werden. Darüber hinaus entfällt die Bindung an den Vertrag, wenn der Bedachte vorverstirbt oder das Erbe ausschlägt. Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 2293 – 2297 BGB) auch noch ein Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag möglich, der dann zur Aufhebung des ganzen Vertrages führt (§ 2298 Abs. 2 BGB).[50]

2.3.3.3 Vermächtnis

Ein Vermächtnis gem. §§ 1939, 2147 ff. BGB kann durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. In der Praxis versucht der Erblasser durch ein Vermächtnis, entfernten Verwandten oder Fremden einen Vermögenswert zukommen zu lassen, wohingegen meist bei der Erbeinsetzung die nahen Verwandten und Ehegatten begünstigt werden.

Durch ein Vermächtnis wird dem Bedachten ein Vermögensvorteil zugewandt, ohne dass dieser Gesamtrechtsnachfolger wird. Der Bedachte erwirbt lediglich gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung des zugedachten Vermögenswertes. Beschwerter dieses Anspruchs ist der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer hat die Möglichkeit das Vermächtnis form- und fristlos auszuschlagen (§ 2180 BGB).[51]

2.3.3.4 Auflage

Nach § 1940 BGB hat der Erblasser durch Testament die Möglichkeit, den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung zu verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuerkennen. Diese sog. Auflage beinhaltet also eine Verpflichtung für den Erben oder Vermächtnisnehmer. Diese Auflage kann alles beinhalten, was Gegenstand einer schuldrechtlichen Verpflichtung sein kann. Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Auflage besteht darin, dass beim Vermächtnis dem Begünstigten ein Vermögensvorteil zugewendet wird, auf den er einen klagbaren Anspruch hat, währen bei der Auflage ein solcher Anspruch nicht besteht. In der Praxis werden z.B. folgende Auflagen formuliert:

- Der Erblasser setzt den Erben mit der Maßgabe ein, dass dieser das vererbte Haus in den nächsten 10 Jahren nicht veräußert.
- Der Erblasser bestimmt eine Person zum Alleinerben, mit der Auflage das Familiengrab zehn Jahre zu pflegen.
- Der Erblasser bestimmt, dass sein Erbe ein Nachlassgrundstück nicht bebauen darf.[52]

2.3.3.5 Vor- und Nacherbschaft
2.3.3.5.1 Begriff und Bedeutung

Nach den §§ 2100 – 2146 BGB kann der Erblasser einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zuerst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Somit werden sowohl Vor- als auch Nacherbe Vermögensnachfolger des Erblassers. Der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben. Durch dieses Konstrukt kann der Erblasser über mehrere Generationen hinweg über sein Vermögen verfügen und es somit über einen längeren Zeitraum binden. Für den Zeitpunkt des Nacherbfalls kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage. So kann der Erblasser anordnen, dass der Nacherbfall nach Ablauf einer bestimmten Zeit, mit dem Tod des Vorerben oder mit jedem sonstigem Ereignis (z.B. einer Heirat des Vorerben) eintritt. In der Praxis wird dieses Instrument der Vor- und Nacherbfolge vor allem zur Erhaltung des Familienbesitzes auf längere Zeit bestimmt.[53]

2.3.3.5.2 Rechtsstellung des Vorerben

Der Vorerbe ist befugt, über die Gegenstände der Erbschaft frei zu verfügen (§ 2112 BGB). Dennoch unterliegt er als Vorerbe einigen Verfügungsbeschränkungen. Er darf gem. § 2113 BGB keine Verfügungen über Grundstücke oder Grundstücksrechte sowie unentgeltliche Verfügungen treffen.[54] Diese Regelung ergänzt § 2130 Abs.1 S. 1 BGB, wonach der Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherfolge verpflichtet ist, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Sollte er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entstehen Ersatzansprüche zu Gunsten des Nacherben (§ 2134 BGB). Allerdings kann der Erblasser den Vorerben gemäß § 2136 BGB auch von den Beschränkungen über Grundstücksgeschäfte befreien. Eine weitere Schutzvorschrift für den Nacherben enthält § 2115 BGB, die verhindert, dass Eigengläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken. Diese Regelung verhindert, dass persönliche Schulden des Vorerben den Nachlass zu Lasten des Nacherben mindern.[55]

2.3.3.5.3 Rechtsstellung des Nacherben

Die Rechtsstellung des Nacherben hängt von der Perspektive der Betrachtung ab. Vor Eintritt des Erbfalls hat der Nacherbe wie jeder Erbe nur die Hoffnung, später einmal Erbe zu werden, da der Erblasser seine letztwillige Verfügung jederzeit ändern kann. Mit dem Eintritt des Erbfalls ist der Nacherbe zwar noch nicht Herr des Nachlasses, allerdings erhält er jetzt ein Recht (sog. Anwartschaftsrecht) auf sein Erbe (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt die Erbschaft dann endgültig dem Nacherben an (§ 2139 BGB), wodurch er alleiniger Herr des Nachlasses wird.[56]

2.4 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

2.4.1 Grundlagen

Als Unterschied zur Verfügung von Todes wegen sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden in ihren Entstehens- und Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vom Tod des Erblassers abhängig. Diese sind beim Tod des Übertragenden bereits wirksam, ihre Wirkung soll aber erst nach dem Tod des Vertragspartners eintreten.

Werden noch zu Lebzeiten Rechtsgeschäfte vorgenommen, die eine Vermögensregelung für den Todesfall bezwecken und damit erbrechtliche Folgen vorwegnehmen, so stellt sich die Frage, ob hier allein die Regelungen für Rechtsgeschäfte unter Lebenden mit weitgehender Vertragsfreiheit anzuwenden sind, oder ob die eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts gewählt werden müssen.[57]

2.4.2 Entgeltliche Geschäfte auf den Todesfall

Bei entgeltlichen Geschäften auf den Todesfall ist eine Kollision mit dem Erbrecht nahezu ausgeschlossen. Der Todesfall stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar, mit deren Eintritt Rechte und Pflichten entstehen. Problematisch sind dagegen unentgeltliche Rechtsgeschäfte, die der erbrechtlichen Vermögensübertragung so nahe kommen, dass sie die dafür geregelten Voraussetzungen umgehen würden.[58]

2.4.3 Unentgeltliche Geschäfte auf den Todesfall

Das gängigste unentgeltliche Geschäft auf den Todesfall ist die nach § 2301 BGB geregelte Schenkung auf den Todesfall. Der Erblasser verpflichtet sich, für den Rest seines Lebens, über den zugesagten Gegenstand nicht zu verfügen. Nach dem Tode des Erblassers soll dann der Beschenkte den Gegenstand verlangen können, falls dieser den Schenker überlebt. Für dieses Geschäft sind nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen, insbesondere die Formvorschriften, anzuwenden. Die Regelung gibt also dem Erbrecht den Vorrang vor den Regelungen für Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Dies wird allerdings von § 2301 Abs. 2 BGB wieder eingeschränkt, denn die Vorschriften für Schenkungen unter Lebenden finden Anwendung, wenn der Erblasser die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzieht. Durch den Vollzug der Schenkung entfernt sich das Rechtsgeschäft wieder von einer erbrechtlichen Verfügung, da dort die Übertragung des Vermögens erst zum Todeszeitpunkt stattfindet.[59] Entscheidend ist also, wann eine Schenkung als vollzogen gilt. Hat das Vollzugsgeschäft bereits stattgefunden, d.h. hat der Erblasser bereits ein Vermögensopfer gebracht, dann wird Schenkungsrecht angewandt. Ist bislang aber nur ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen, das Vollzugsgeschäft wurde aber unter der aufschiebenden Bedingung des Überlebens des Beschenkten abgeschlossen, so ist bereits ein Vollzug zu bejahen und ebenfalls Schenkungsrecht anzuwenden, da eine gesicherte Rechtsposition erworben wurde.[60]

2.5 Pflichtteilsansprüche

2.5.1 Grundgedanke

Das Pflichtteilsrecht versucht, einen Kompromiss zwischen dem gesetzlichen Familienerbrecht und der Testierfreiheit des Erblassers herzustellen. Prinzipiell kann der Erblasser zwar in einer Verfügung von Todes wegen seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, durch das Pflichtteilsrecht haben bestimmte nahe Angehörige aber trotzdem einen Mindestanspruch am Nachlass. Dieser Anspruch ist in den §§ 2303 BGB geregelt.[61]

2.5.2 Pflichtteilsberechtigte Personen

Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen nur folgende nahe Angehörige des Erblassers:

- die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 BGB),
- der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 BGB) sowie
- die Eltern (§ 2303 Abs. 2 BGB)[62]

Allerdings steht diesen Personen nur dann ihr Pflichtteil zu, wenn sie mittels einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wer hingegen als Erbe die Erbschaft ausschlägt, verliert auch den Anspruch auf seinen Pflichtteil.[63]

2.5.3 Berechnung des Anspruchs

Der Pflichtteilsanspruch in Form eines Geldanspruchs ergibt sich aus

der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert.

Die Pflichtteilsquote ist gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um diesen gesetzlichen Erbteil zu ermitteln, muss zunächst die fiktive gesetzliche Erbfolge, die bestehen würde, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht von der Erbfolge ausgeschlossen wäre, ermittelt werden (§ 2310 BGB).

Anschließend ist nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (Stichtagsprinzip) zu ermitteln. Die Werte der Nachlassgegenstände müssen nach dem Stichtagsprinzip zum Todestag festgestellt werden. Grundsätzlich ist der Verkehrswert der Aktiva entscheidend, es müssen aber auch Nachlassschulden mit eingerechnet werden.[64]

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten Vermögen zugewandt, muss sich der Begünstigte dies auf seinen Erbteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser zum Ausdruck gebracht hat, dass dies den Pflichtteil vermindern soll (§ 2315 BGB). Als Zuwendungen im Rahmen dieser Anrechnung kommen Ausstattungsgegenstände i.S.d. § 1624 BGB sowie generell Schenkungen in Frage.[65]

Beispiel 3:

Der Erblasser E verstirbt und hinterlässt einen Sohn und zwei Töchter. Der Verkehrswert des Nachlasses beträgt € 100.000. Seinem Sohn hat der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Ausstattung im Wert von € 20.000 zugewandt, die auf seinen Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Sohn möchte wissen wie groß sein Pflichtteil ist.

Lösung:

Zunächst wird dem Wert des Nachlasses die Ausstattung hinzugerechnet, so dass als Wert des Nachlasses € 120.000 zugrunde liegen. Der gesetzliche Erbteil des Sohnes würde ohne Berücksichtigung der zugewandten Ausstauung 1/3, also € 40.000 betragen. Darauf muss er sich aber noch den Wert der Ausstattung anrechnen lassen, so dass er als gesetzlicher Erbe € 20.000 erhalten würde. Sein Pflichtteil beträgt gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, nämlich € 10.000.[66]

2.6 Erbenhaftung

2.6.1 Grundsatz

Aus dem Prinzip der Universalsukzession geht hervor, dass das Vermögen des Erblassers einschließlich der Verbindlichkeiten mit dem Tod von selbst auf den Erben übergeht (§§ 1922 I, 1967 I BGB). Der Erbe haftet damit auch für die Schulden, die dem Erblasser vor seinem Tode entstanden sind (§§ 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB). Allerdings haftet der Erbe ebenfalls für Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen (z.B. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, § 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB) sowie für Kosten die erst nach dem Erbfall entstehen (z.B. Kosten der Beerdigung, § 1968 BGB). Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung seiner Haftung herbeiführen.[67]

2.6.2 Die beschränkte Haftung bis zum Ablauf der „Schonfrist“

Bevor der Erbe die Erbschaft annimmt, haftet er nur mit dem Wert des Nachlasses. Eine persönliche Haftung des Erben ist in dieser Phase ausgeschlossen (§ 1958 BGB).

Allerdings hat der Erbe auch nach Annahme der Erbschaft noch eine gewisse Zeit, sich Klarheit über den Nachlassbestand und damit auch über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Demnach wird ihm eine sog. Schonfrist eingeräumt, d.h. er hat drei Monate Bedenkzeit, während derer er die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern kann (Dreimonatseinrede, § 2014 BGB).[68]

2.6.3 Die beschränkte Haftung nach Ablauf der „Schonfrist“

2.6.3.1 Haftungsbeschränkung einzelnen Gläubigern gegenüber

In dieser Phase hat der Erbe die Möglichkeit ein Aufgebotsverfahren durchzuführen, in dem die Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden (§§ 1970 ff BGB i.V.m. §§ 946 ff., 989 ff. ZPO).[69] Nach Erlass eines Ausschlussurteils kann der Erbe davon ausgehen, dass andere als die bekannten Forderungen nicht vorliegen. Dies gilt allerdings nicht für Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigte (§ 1972 BGB). Damit kann der Erbe auch die sog. Ausschließungseinrede gem. § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. Dies bedeutet, dass der Erbe die Befriedigung einer Forderung verweigern kann, wenn er nachweist, dass der Nachlass durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger bereits erschöpft ist.[70]

2.6.3.2 Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber

Durch Trennung des Privatvermögens vom Nachlassvermögen kann den Interessen der Nachlassgläubiger und der Privatgläubiger Rechnung getragen werden. Die Trennung der Vermögensmassen kann durch Nachlassverwaltung oder durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht werden.

Nach § 1981 I BGB kann der Erbe jederzeit Nachlassverwaltung beantragen, wohingegen die Gläubiger den Antrag nur stellen dürfen, wenn ihre Befriedigung aus dem Nachlass gefährdet ist (§ 1981 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Antrag muss spätestens zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft gestellt werden (§ 1981 Abs. 2 S. 2 BGB).[71]

Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet (§ 1980 BGB).

Beide Verfahren bewirken eine Trennung der Vermögensmassen mit folgenden Konsequenzen:

- Der Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter nimmt nach § 1985 I BGB den Nachlass in Besitz.
- Die Masseverbindlichkeiten der Gläubiger sind vorrangig zu erfüllen (§§ 54, 55, 324 InsO). Pflichtteils- und Vermächtnisrechte stehen an letzter Stelle (§ 327 InsO).
- Der Erbe darf nicht über den Nachlass verfügen. Privatgläubiger des Erben dürfen nicht in den Nachlass vollstrecken (§ 1984 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 81, 82 InsO).
- Auch nach Beendigung des Verfahrens haftet der Erbe nur mit dem Nachlass (§ 1975 BGB).[72]

3 Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsrecht

3.1 Grundsatz

Neben dem Erbrecht kommt dem Gesellschaftsrecht bei der Planung der Unternehmensnachfolge entscheidende Bedeutung zu. Das Gesellschaftsrecht schränkt den erbrechtlichen Grundsatz der Universalsukzession teilweise ein und beschreibt Ausnahmen für den Fall, dass eine Person stirbt, in deren Nachlass Anteile eines Personenunternehmens sind. Diese gesellschaftsrechtlichen Eigenheiten sind je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich. Weiterhin werden oftmals Sonderregelungen betreffend der Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Für eine optimale Unternehmensnachfolgeplanung müssen demnach die gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen, aber auch Möglichkeiten, je nach Rechtsform individuell abgestimmt werden.[73]

3.2 Nachfolge in ein Einzelunternehmen

Die Vererbung eines Einzelunternehmens weist zunächst keine Besonderheiten auf. So fällt dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls insgesamt in den Nachlass und geht folglich nach dem Grundsatz der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Deshalb taucht der Begriff des Einzelunternehmens weder im Erbrecht, noch im Handelsrecht explizit auf. Allerdings geht die firmenrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 1 HGB davon aus, dass ein Einzelunternehmen vererblich ist.[74]

Wenn ein Einzelunternehmen von einem Erben fortgeführt wird, so haftet der Erbe für alle im Betrieb des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten des Erblassers (§§ 27 Abs. 1 i.V.m. 25 HGB). Die Haftung ist also nicht auf den Nachlass beschränkt. Allerdings hat der Erbe verschiedene Möglichkeiten, um diese Haftung entscheidend zu beschränken. Die einfachste Möglichkeit der Haftungsbegrenzung ist die Einstellung des Geschäftsbetriebes vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Erbfall (§ 27 Abs. 2 S. 1 HGB).[75]

3.3 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer GbR

3.3.1 Grundsatz

Nach der gesetzlichen Regelung des § 727 BGB wird die GbR beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Dadurch wandelt sich die Gesellschaft kraft Gesetzes in eine Liquidationsgesellschaft um. Die Erben werden damit Mitglieder dieser Gesellschaft und sind für die Auseinandersetzung verantwortlich. Allerdings können die Gesellschafter zu Lebzeiten die Auflösung der GbR durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vermeiden.[76]

3.3.2 Modifizierung durch Gesellschaftsvertrag

3.3.2.1 Fortsetzungsklauseln

Der Gesellschaftsvertrag kann statt der Auflösung die Fortsetzung der Gesellschaft bestimmen. Hierfür muss eine Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Als solche wird eine Regelung verstanden, nach der beim Tod eines Gesellschafters diese jeweils mit den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll. Für den verstorbenen Gesellschafter soll in diesem Fall keine neue Person in die GbR nachrücken. Der Anteil des Verstorbenen wächst den verbleibenden Gesellschaftern anteilsmäßig an. Allerdings muss die Gesellschaft die gesetzlichen Erben abfinden, was eine unangenehme Nebenwirkung dieser Klausel ist.[77]

Formulierungsbeispiel:

„Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, so dass der Anteil des Verstorbenen ihnen zuwächst.“[78]

Eine solche Klausel dient der Fortführung des Unternehmens und verhindert, dass fremde Gesellschafter ohne den Willen der verbleibenden Gesellschafter aufgedrängt werden. Ein ungewolltes Verschieben des Gesellschafterbestandes kann auch die Handlungsfähigkeit beeinträchtigen.

[...]


[1] vgl. o.V., Die Steuerpolitik der Bundesregierung ist gezielte Mittelstandsförderung, S. 1f.

[2] vgl. Backes- Gellner, U., Generationswechsel im Mittelstand (2001), S. 3; vgl. Klein- Blenkers, F., Unternehmensnachfolge in Zahlen, S. 331

[3] vgl. Albach, H., Nachfolgeregelung im Mittelstand, S. 782

[4] vgl. Klein- Blenkers, F., Unternehmensnachfolge in Zahlen, S. 332

[5] vgl. Andrae, K., Unternehmensnachfolge im Einzelhandel, S. 4f.

[6] vgl. Nöcker, R., Der deutsche Mittelstand hat ernste Nachwuchssorgen, S. 14

[7] vgl. Reinicke, M., Die Unternehmensnachfolgeberatung, Fach 18, S. 4039; vgl. Spiegelberger, S., Risiken bei der Unternehmensnachfolge, S. 245

[8] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 4 f., vgl. Palandt, O., BGB- Kommentar, § 1922, Rn. 3

[9] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 3

[10] vgl. Muscheler, K., Die Grundlagen des deutschen Erbrechts, S. 495, vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 4

[11] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 3

[12] vgl. Muscheler, K., Die Grundlagen des deutschen Erbrechts, S. 495 f., vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 2 f.

[13] vgl. Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, S. 17, vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 4

[14] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 5

[15] vgl. Hemmer, K., Erbrecht, S.6

[16] vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 4 f.

[17] entnommen aus: Haack, C., Erbrecht, S. 6

[18] vgl. Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, S. 18, vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 16

[19] vgl. Hemmer, K., Erbrecht, S. 6

[20] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 17 f.

[21] vgl. Burandt, W., Deutscher Erbrechtskommentar, § 1924, Rn. 1 ff.

[22] vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 5 f.

[23] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 19 f.

[24] vgl. Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, S. 20

[25] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 8

[26] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 9

[27] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 22 f.

[28] vgl. Vorwold, G., Unternehmensnachfolge, S. 81, vgl. von Elsner, D., Wirkungsvolle Vermögensplanung durch Schenkungen und Erbregelungen, S. 10

[29] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 29 f.

[30] vgl. Mayer, J., Unternehmensnachfolge, S. 4 f., Haack, C., Erbrecht, S. 11 ff.

[31] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 12 ff.

[32] vgl. Koblenzer, T., Familienunternehmen vor dem Generationswechsel, S. 32, Frank, R., Erbrecht, S. 42 f.

[33] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 23

[34] vgl. Palandt, O., Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2247, Rn. 4

[35] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 36 ff.

[36] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 59 ff.

[37] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 44 ff.

[38] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 65 f.

[39] vgl. Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, S. 27

[40] vgl. Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, S. 32 f.

[41] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 66 ff.

[42] vgl. Semrau, M., Das Unternehmertestament, S. 147 f., vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 72 ff.

[43] vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 15 f.

[44] vgl. Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, S. 49 f.

[45] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 80 f.

[46] vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 38 f.

[47] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 176 f.

[48] vgl. Schumann, G., Erbvertragsrecht, S. 260 f., vgl. Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, S. 52

[49] vgl. Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, S. 51 ff.

[50] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 65 ff.

[51] vgl. Demuth, B., Nachfolgegestaltung für eine Personengesellschaft durch Aussetzung von Vermächtnissen, S. 945, vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 84 ff., vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 29 ff.

[52] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 137 f., Haack C., Erbrecht, S. 31 f.

[53] vgl. Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, S. 105 f.

[54] vgl. Hemmer, K., Erbrecht, S. 66 f.

[55] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 121 ff.

[56] vgl. Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, S. 109 f.

[57] vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 167, vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 188

[58] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 196 f.

[59] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 190 ff.

[60] vgl. Krug, W., Erbrecht, S. 167 f.

[61] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 165 f.

[62] vgl. Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, S. 68

[63] vgl. Koblenzer, T., Familienunternehmen vor dem Generationswechsel, S. 59 f.

[64] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 167 ff.

[65] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 283 f.

[66] vgl. Koblenzer, T., Familienunternehmen vor dem Generationswechsel, S. 66

[67] vgl. Frank, R., Erbrecht, S. 243 f.

[68] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 180

[69] vgl. Hemmer, K., Erbrecht, S. 133

[70] vgl. Haack, C., Erbrecht, S. 181

[71] vgl. Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, S. 55 f.

[72] vgl. Frank, R.., Erbrecht, S. 245 ff., vgl. Muscheler, K., Grundlagen des deutschen Erbrechts, S. 497

[73] vgl. Leißner, J., Unternehmensnachfolge, S. 13 ff.

[74] vgl. Crezelius, G., Unternehmenserbrecht, S. 159 ff.

[75] vgl. Koblenzer, T., Familienunternehmen vor dem Generationswechsel, S. 72 f.

[76] vgl. Deckert, M., Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften, S. 44, vgl. Semrau, M., Das Unternehmertestament, S. 29

[77] vgl. Scherer, J., Personengesellschaften, S. 240 f.

[78] Formulierungsbeispiel nach Nieder, H., Handbuch der Testamentsgestaltung, Rz. 1237

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832484804
ISBN (Paperback)
9783838684802
DOI
10.3239/9783832484804
Dateigröße
836 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Aschaffenburg – Wirtschaft und Recht
Erscheinungsdatum
2004 (Dezember)
Note
1,3
Schlagworte
unternehmensnachfolge unternehmenserbrecht nachfolge erbrecht personengesellschaft
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Titel: Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung
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