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Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und US-GAAP und ihre Ausgliederung aus der Bilanz

©2004 Diplomarbeit 122 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die betriebliche Altersversorgung ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge eine der drei Säulen der Altersversorgung in Deutschland. Sie hat sich von einer reinen Grundversorgung am Ende des 19. Jahrhunderts zu einer Absicherung des Lebensstandards gewandelt. Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes in 2001, der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung und dem neuen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben sich die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung verbessert. Laut einer Infratest-Studie über die Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst stieg der Anteil der Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersversorgung von 38 % (2001) auf 43 % (2003).
Im Unternehmen hat die betriebliche Altersversorgung aufgrund ihres sozialen Charakters eine große Bedeutung. Die betriebliche Altersversorgung motiviert die Mitarbeiter, deckt ihre Sicherheitsbedürfnisse ab und stärkt das Zugehörigkeitsgefühl zum Unternehmen. Für die Wahl des zukünftigen Arbeitgebers kann sie ebenso eine Rolle spielen. Da aufgrund der demografischen Entwicklung mit einer größer werdenden Versorgungslücke zwischen den letzten Bezügen und der zu erwartenden gesetzlichen Rente zu rechnen ist, kommt der betrieblichen Altersversorgung eine wachsende Bedeutung zu.
Viele Unternehmen sehen jedoch vom Ausbau oder von der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage ab, da Pensionsverpflichtungen oft einen erheblichen Posten auf der Passivseite der Bilanz einnehmen und zur Überschuldung des Unternehmens führen können. Wie Pressemitteilungen im Januar 2004 zu entnehmen war, kürzten bzw. kündigten Unternehmen wie die Gerling-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und die Commerzbank AG ihre künftigen Betriebsrenten, da sie zu hohe Belastungen für die Unternehmen darstellen.
In Deutschland ist die Direktzusage die dominierende Form der betrieblichen Altersversorgung, die als Pensionsrückstellung in der Bilanz passiviert wird. International wird der externen Durchführung der Altersversorgung über Pensionsfonds der Vorzug gegeben, die das Ausmaß des Bilanzausweises erheblich reduzieren bzw. auf Anhangsangaben reduzieren kann. Im internationalen Vergleich ist eine Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge über Rückstellungen unüblich.
Der bilanzielle Ausweis von […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

1 Einleitung
1.1 Pensionsrückstellungen in der Diskussion
1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit

2 Wesen und Ziele der Rechnungslegungssysteme
2.1 HGB
2.1.1 Rechtliche Grundlagen und normensetzende Institutionen in Deutschland
2.1.2 Ziele und Grundsätze der HGB-Rechnungslegung
2.2 IFRS
2.2.1 Rechtliche Grundlagen und normensetzende Institutionen
2.2.2 Ziele und Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung
2.3 US-GAAP
2.3.1 Rechtliche Grundlagen und normensetzende Institutionen in den USA
2.3.2 Ziele und Grundsätze der US-GAAP-Rechnungslegung
2.4 Zusammenfassung

3 Begriff und Differenzierung der Pensionsrückstellungen
3.1 Pensionsrückstellungen nach deutscher Rechnungslegung
3.1.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen
3.1.2 Mittelbare Pensionsverpflichtungen
3.1.2.1 Unterstützungskasse
3.1.2.2 Direktversicherung
3.1.2.3 Pensionskasse
3.1.2.4 Pensionsfonds
3.2 Pensionsrückstellungen nach internationaler Rechnungslegung
3.2.1 Beitragsorientierte Pensionsverpflichtungen
3.2.2 Leistungsorientierte Pensionsverpflichtungen

4 Bilanzierung von Pensionsrückstellungen
4.1 Bilanzansatz
4.1.1 HGB
4.1.2 IFRS
4.1.3 US-GAAP
4.2 Bewertung
4.2.1 HGB
4.2.2 IFRS
4.2.3 US-GAAP
4.3 Ausweis
4.3.1 Bilanz
4.3.1.1 HGB
4.3.1.2 IFRS
4.3.1.3 US-GAAP
4.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung
4.3.2.1 HGB
4.3.2.2 IFRS
4.3.2.3 US-GAAP
4.4 Anhangsangaben
4.4.1 HGB
4.4.2 IFRS
4.4.3 US-GAAP
4.5 Vergleichende Betrachtung der Rechnungslegungssysteme
4.6 Neue Entwicklungen in der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

5 Ausgliederung von Pensionsrückstellungen aus der Bilanz
5.1 Gründe zur Ausgliederung
5.1.1 Internationalisierung der Wirtschaft und Rechnungslegung
5.1.2 Verbesserung der Bilanzkennzahlen
5.1.3 Zunehmende Bedeutung des Ratings
5.1.4 Geplanter Unternehmensverkauf
5.1.5 Höhere Rendite bei externer Anlage
5.1.6 Outsourcing betriebsfremder Risiken
5.1.7 Konzentration der betrieblichen Altersversorgung im Konzern
5.2 Gestaltungsmöglichkeiten der Ausgliederung nach HGB
5.2.1 Abfindung von Pensionsverpflichtungen
5.2.2 Wechsel des Durchführungsweges
5.2.2.1 Umstellung einer Direktzusage auf eine Direktversicherung
5.2.2.2 Umstellung einer Direktzusage auf eine Pensionskasse
5.2.2.3 Umstellung einer Direktzusage auf eine Unterstützungskasse
5.2.2.4 Umstellung einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds
5.2.2.5 Ausblick auf die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz
5.2.3 Ausgliederung in eine Pensionsgesellschaft
5.3 Gestaltungsmöglichkeiten der Ausgliederung nach IFRS/ US-GAAP

6 Pensionsverpflichtungen ausgewählter Konzerne
6.1 Krones und Jenoptik
6.2 Henkel und Bayer
6.3 DaimlerChrysler und Siemens
6.4 Zusammenfassung

7 Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Handelsrechtliche Ansatzvorschriften für Pensionsverpflichtungen

Abb. 2: Ermittlung der am Jahresende auszuweisenden Pensionsrückstellung nach IFRS

Abb. 3: Ermittlung des Bilanzansatzes von Pensionsrückstellungen nach IAS 19.54

Abb. 4: Berechnung der unfunded accrued oder prepaid pension costs

Abb. 5: Berechnung der additional minimum liability

Abb. 6: Ermittlung des Bilanzansatzes von Pensionsrückstellungen gemäß SFAS 87

Abb. 7: Ermittlung des Nettopensionsaufwands nach IAS 19

Abb. 8: Ermittlung des Nettopensionsaufwands nach SFAS 87

Abb. 9: Aufbau des ein- bzw. mehrstufigen Treuhandmodells

Abb. 10: Ermittlung der Mindestpensionsrückstellung des Siemens-Konzerns

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Unterschiede in der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS
und US-GAAP

Tab. 2: Abfindungshöchstgrenzen für laufende Versorgungsleistungen und einmalige Kapitalleistungen

Tab. 3: Pensionsrückstellungen des Krones Konzerns und des Jenoptik Konzerns im Verhältnis zur Bilanzsumme und zu den gesamten Rückstellungen

Tab. 4: Finanzierung der Pensionsverpflichtungen des Henkel Konzerns und des Bayer Konzerns

Tab. 5: Aufgliederung der Pensionsverpflichtungen des Henkel Konzerns und des Bayer Konzerns nach geografischen Gesichtspunkten

Tab. 6: Pensionsrückstellungen des Henkel Konzerns und des Bayer Konzerns im Ver-hältnis zur Bilanzsumme und zu den gesamten Rückstellungen

Tab. 7: Bewertungsannahmen des Henkel Konzerns und des Bayer Konzerns für in-ländische leistungsorientierte Pensionspläne

Tab. 8: Zusammensetzung des Personalaufwands des Henkel Konzerns und des Bayer Konzerns

Tab. 9: Zusammensetzung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich-tungen bei DaimlerChrysler und Siemens

Tab. 10: Finanzierung der Pensionsverpflichtungen des DaimlerChrysler Konzerns und des Siemens Konzerns

Tab. 11: Zusammensetzung des Fondsvermögens des DaimlerChrysler Konzerns und des Siemens Konzerns

Tab. 12: Aufgliederung der Pensionsverpflichtungen des DaimlerChrysler Konzerns und des Siemens Konzerns nach in- und ausländischen Pensionsplänen

Tab. 13: Pensionsrückstellungen des DaimlerChrysler Konzerns und des Siemens Kon-zerns im Verhältnis zur Bilanzsumme und zu den gesamten Rückstellungen

Tab. 14: Bewertungsannahmen für die Berechnung der Pensionsverpflichtungen des DaimlerChrysler Konzerns und des Siemens Konzerns für inländische Pensions-pläne

Tab. 15: Zusammensetzung des Personalaufwands des DaimlerChrysler Konzerns und des Siemens Konzerns

Tab. 16: Vergleich der Durchführungswege anhand ausgewählter Kriterien

Eidesstattliche Erklärung

Hiermit erkläre ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbständig und ohne Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Berlin, 20. September 2004

Jacqueline Musch

1 Einleitung

1.1 Pensionsrückstellungen in der Diskussion

Die betriebliche Altersversorgung ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge eine der drei Säulen der Altersversorgung in Deutschland. Sie hat sich von einer reinen Grundversorgung am Ende des 19. Jahrhunderts zu einer Absicherung des Lebensstandards gewandelt.[1] Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes in 2001, der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung und dem neuen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben sich die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung verbessert. Laut einer Infratest-Studie über die Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst stieg der Anteil der Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersversorgung von 38 % (2001) auf 43 % (2003).[2]

Im Unternehmen hat die betriebliche Altersversorgung aufgrund ihres sozialen Charakters eine große Bedeutung. Die betriebliche Altersversorgung motiviert die Mitarbeiter, deckt ihre Sicherheitsbedürfnisse ab und stärkt das Zugehörigkeitsgefühl zum Unternehmen. Für die Wahl des zukünftigen Arbeitgebers kann sie ebenso eine Rolle spielen. Da aufgrund der demografischen Entwicklung mit einer größer werdenden Versorgungslücke zwischen den letzten Bezügen und der zu erwartenden gesetzlichen Rente zu rechnen ist, kommt der betrieblichen Altersversorgung eine wachsende Bedeutung zu.

Viele Unternehmen sehen jedoch vom Ausbau oder von der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage ab, da Pensionsverpflichtungen oft einen erheblichen Posten auf der Passivseite der Bilanz einnehmen und zur Überschuldung des Unternehmens führen können. Wie Pressemitteilungen im Januar 2004 zu entnehmen war, kürzten bzw. kündigten Unternehmen wie die Gerling-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und die Commerzbank AG ihre künftigen Betriebsrenten, da sie zu hohe Belastungen für die Unternehmen darstellen.[3]

In Deutschland ist die Direktzusage die dominierende Form der betrieblichen Altersversorgung, die als Pensionsrückstellung in der Bilanz passiviert wird. International wird der externen Durchführung der Altersversorgung über Pensionsfonds der Vorzug gegeben, die das Ausmaß des Bilanzausweises erheblich reduzieren bzw. auf Anhangsangaben reduzieren kann. Im internationalen Vergleich ist eine Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge über Rückstellungen unüblich.

Der bilanzielle Ausweis von Pensionsrückstellungen stellt vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung aus Unternehmenssicht ein Hindernis dar. Unternehmen mit passivierten Pensionsrückstellungen werden von ausländischen Rating-Agenturen hinsichtlich ihrer Bonität bzw. Kreditwürdigkeit häufig unterbewertet, da „ungedeckte Verpflichtungen“ unterstellt werden.[4] Das Rating gewinnt zukünftig im Hinblick auf die neuen Eigenkapitalvorschriften für Banken (Basel II) an Bedeutung, da es die Grundlage für die Beurteilung der Bonität des Schuldners bildet.

Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, suchen nach Lösungsansätzen, um die aus Direktzusagen resultierenden Pensionsrückstellungen aus der Bilanz auszulagern. Durch eine Auslagerung versprechen sie sich eine Verbesserung ihres Ratings und somit eine Verbesserung ihrer Chancen auf dem Kapitalmarkt. Daher ist bei international agierenden Unternehmen eine Tendenz zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen festzustellen. Beispielsweise reduzierte sich im Zeitraum von 1999 bis 2001 die Quote der DAX30-Unternehmen, die ihre Pensionsverpflichtungen komplett über Rückstellungen finanzierten, von 38 % auf 24 %.[5]

Durch die EU-Verordnung Nr. 1606/2002 über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards sind alle börsennotierten Unternehmen im europäischen Raum verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse ab 2005 nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen. Die Zahl der börsennotierten EU-Unternehmen, die ihre Rechnungslegung umstellen müssen, wird auf ca. 7000 geschätzt, von denen derzeit nur rund 300 Abschlüsse nach IFRS erstellen.[6] Es ist davon auszugehen, dass langfristig auch viele nicht börsennotierte Konzerne ihren Konzernabschluss auf IFRS umstellen werden.

1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit

Ziel ist es, zunächst die Unterschiede hinsichtlich der Bilanzierung und des Bilanzausweises der Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss nach deutschem Handelsrecht, IFRS und United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) herauszuarbeiten, um dann Gestaltungsmöglichkeiten für die Ausgliederung von Pensionsrückstellungen aus der Bilanz aufzuzeigen.

Da die Grundlagen der Rechnungslegungssysteme die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen beeinflussen, werden zuerst in Kapitel 2 die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Zielsetzungen des Jahresabschlusses und wichtige Bilanzierungsgrundsätze der Rechnungslegungssysteme HGB, IFRS und US-GAAP dargestellt.

Der Begriff der Pensionsrückstellungen wird in Kapitel 3 nach deutschem und internationalem Verständnis definiert und von den pensionsähnlichen Verpflichtungen abgegrenzt. Dabei wird auf die für die Bilanzierung relevante Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Pensionsverpflichtungen in der deutschen Rechnungslegung und zwischen beitrags- und leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen in der internationalen Rechnungslegung eingegangen.

Im Kapitel 4 werden die Ansatz-, Bewertungs-, Ausweis- und Offenlegungsvorschriften von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und US-GAAP behandelt. Anschließend erfolgt ein Vergleich der drei Rechnungslegungssysteme, der die wesentlichen Unterschiede bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen herausstellt.

Mit den Gründen und Gestaltungsmöglichkeiten der Ausgliederung von Pensionsrückstel­lungen aus der Bilanz befasst sich Kapitel 5.

Anhand von Geschäftsberichten wird abschließend in Kapitel 6 die Berichterstattung von sechs ausgewählten Konzernen hinsichtlich ihrer Pensionsrückstellungen untersucht und geprüft, inwiefern diese Unternehmen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung nutzen, die den Ausweis der Pensionsrückstellungen in der Bilanz reduzieren oder gar vermeiden.

Kapitel 7 legt die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit dar.

2 Wesen und Ziele der Rechnungslegungssysteme

Da die Hauptursachen für Unterschiede zwischen den Rechnungslegungssystemen HGB, IFRS und US-GAAP in der Ausgestaltung der Rechtssysteme, in der Eigentums- und Kapitalmarktstruktur und im Steuersystem liegen,[7] werden im Folgenden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen der einzelnen Rechnungslegungssysteme vorgestellt.

2.1 HGB

2.1.1 Rechtliche Grundlagen und normensetzende Institutionen in Deutschland

Das deutsche Rechtssystem zeichnet sich durch ein kodifiziertes Bilanzrecht (code law) aus, in dem der Gesetzgeber für die Entwicklung und Verabschiedung von Rechtsnormen zuständig ist.[8] Die Basis der deutschen Rechnungslegung stellt das Handelsgesetzbuch (HGB) dar, das seit der Umsetzung der 4., 7. und 8. EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) die wesentlichen Rechnungslegungsnormen für alle Unternehmensrechtsformen enthält. Im Einzelfall bedürfen die handelsrechtlichen Vorschriften der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.[9]

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit seinen Verlautbarungen ist eine weitere Normen setzende Institution. Den Verlautbarungen bzw. Stellungnahmen des Hauptfachausschusses (HFA) sowie anderer Ausschüsse des IDW kommt in der Praxis die Stellung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu. Die GoB sind für alle Kaufleute verbindlich anzuwenden, wenn Gesetzeslücken vorhanden sind oder Zweifelsfragen bei der Gesetzesauslegung auftreten. Die nicht kodifizierten GoB stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar.[10]

Durch Verabschiedung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich wurde 1998 das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC)[11] als privatrechtlich organisiertes Rechnungslegungsgremium geschaffen, um die deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften an die internationalen Standards anzupassen.[12] Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dem DRSC folgende Aufgaben übertragen, die im Wesentlichen durch den Deutschen Standardisierungsrat als zentralem Gremium des DRSC wahrgenommen werden: Entwicklung und Empfehlung zur Anwendung von Grundsätzen der Konzernrechnungslegung, Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften und Vertretung in internationalen Standardisierungsgremien (§ 342 (1) HGB). Für die vom BMJ bekannt gemachten Empfehlungen des DRSC wird die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB vermutet (§ 342 (2) HGB).[13]

2.1.2 Ziele und Grundsätze der HGB-Rechnungslegung

Zu den Adressaten der deutschen Rechnungslegung gehören Gläubiger (Banken, Lieferanten), aktuelle und potentielle Gesellschafter, Mitarbeiter, Fiskus und die interessierte Öffentlichkeit. Da das HGB keiner dieser Interessengruppen den Vorrang gibt, wird versucht, einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen zu erreichen.[14]

Für die Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht ist die Ausschüttungsbegrenzung von höchster Priorität, um die Erhaltung des Eigenkapitals und damit der Haftungssubstanz gegenüber den Gläubigern zu sichern. Gläubigerinteressen haben somit im Zweifel einen höheren Stellenwert als Eigentümerinteressen.[15] Umgesetzt wird dies im handelsrechtlichen Jahresabschluss mit seiner Zahlungsbemessungsfunktion sowie Informations- und Dokumentationsfunktion, während der handelsrechtliche Konzernabschluss (§§ 290ff. HGB) nur der Informationsvermittlung dient.[16] Aufgrund der Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz (Maßgeblichkeits- bzw. umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip) bildet der Jahresabschluss die Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung.[17]

Wegen der großen Bedeutung des Gläubigerschutzes und der Zahlungsbemessungsfunktion stellt das Vorsichtsprinzip mit seinen Ausprägungen Realisations- und Imparitätsprinzip den wohl wichtigsten Grundsatz der deutschen Rechnungslegung dar. Darüber hinaus gelten vor allem die Grundsätze der Richtigkeit und Willkürfreiheit, der Klarheit, der Vollständigkeit, der Stetigkeit und der Abgrenzung (in zeitlicher und sachlicher Hinsicht).[18]

Die Einhaltung dieser Grundsätze soll zu einem Abschluss führen, der unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Bei Abweichungen hiervon sind zusätzliche Angaben im Anhang zu machen (§ 264 (2) HGB, § 297 (2) HGB).[19]

2.2 IFRS

2.2.1 Rechtliche Grundlagen und normensetzende Institutionen

Der International Accounting Standards Board (IASB), vormals International Accounting Standards Committee (IASC), wurde 1973 als privatrechtliche Organisation mit dem Ziel gegründet, einheitliche und global durchsetzbare Rechnungslegungsstandards zu ent­wickeln.[20] Da die angelsächsisch geprägten Länder bereits bei Gründung des IASC über die Stimmenmehrheit verfügten,[21] folgen die IFRS der Tradition des Case-Law-Systems, das durch seine einzelfallbezogenen Regelungen charakterisiert ist.

Das Regelwerk setzt sich aus dem Framework (F), den Standards (IAS bzw. IFRS)[22] und den SIC bzw. IFRIC-Interpretationen zusammen, wobei die Interpretationen den Standards und diese dem Framework vorgehen.[23] Die IFRS sind nicht als nationale Rechnungslegungsgrundsätze aufzufassen, da ihnen die Autorisierung durch den nationalen Gesetzgeber fehlt. Sie kommen auf rein freiwilliger Basis zur Anwendung, sofern sie nicht in nationales Recht transformiert wurden oder anstelle des nationalen Rechts gelten. Die Internationale Vereinigung der Börsenaufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) hat ihren Mitgliedern die Anerkennung der IFRS empfohlen.[24]

Die EU-Verordnung Nr. 1606/2002 verpflichtet alle börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der EU ab 2005 (bzw. 2007 für Unternehmen, die an US-amerikanischen Börsen gelistet sind und nach US-GAAP bilanzieren), ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.[25] Bislang konnten börsennotierte Mutterunternehmen durch Ausnutzung des Wahlrechtes nach § 292a HGB einen befreienden internationalen Konzernabschluss nach IFRS oder US-GAAP aufstellen. Diese Vorschrift läuft am 31.12.2004 aus. Für Konzern- und Jahresabschlüsse von nicht börsennotierten Unternehmen wird den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt.[26]

2.2.2 Ziele und Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung

Als Adressaten der IFRS-Rechnungslegung gelten derzeitige und potentielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Regierungen und ihre Behörden sowie die Öffentlichkeit (F.9). Da angesichts des großen Adressatenkreises nicht allen Informa­tionsbedürfnissen entsprochen werden kann, wird davon ausgegangen, dass die Befriedigung der Informationsbedürfnisse der Investoren auch den Informationswünschen der meisten anderen Adressaten gerecht wird (F.10). Damit richtet sich die Rechnungslegung primär an den Informationsinteressen der Investoren aus.[27]

Ziel der Rechnungslegung ist es, den Adressaten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens für ihre ökonomischen Entscheidungen bereitzustellen (F.12; IAS 1.5). Die Investoren interessieren sich insbesondere für die künftigen Cashflows, von denen die Zahlung von Dividenden, Zinsen, Tilgungen und Ausschüttungen abhängt (F.15), und für die Leistungen des Managements im Hinblick auf die Verwaltung des anvertrauten Vermögens (F.14; IAS 1.5), um über die Fortführung oder den Verkauf der Anteile sowie die Bestätigung oder Abberufung der Unternehmensleitung entscheiden zu können.[28]

Damit die Jahresabschlüsse ihren Zielen gerecht werden, werden sie nach den Grundsätzen der Periodenabgrenzung (accrual basis) (F.22; IAS 1.25) und der Unternehmensfortführung (going concern) (F.23; IAS 1.23) aufgestellt. Im Sinne der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen gelten darüber hinaus die Grundsätze der Verständlichkeit (understandability), Relevanz (relevance), Verlässlichkeit (reliability) und Vergleichbarkeit (comparability) sowie die Beschränkung auf relevante und verlässliche Informationen als qualitative Anforderungen an den Jahresabschluss (F.24ff.). Die Beachtung der qualitativen Anforderungen und weiterer Einzelvorschriften soll ebenfalls zu einem Abschluss führen, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie der Veränderungen seiner Vermögens- und Finanzlage vermittelt (true and fair view presentation) (F.46).[29]

Die IFRS beziehen sich sowohl auf den Jahres- als auch auf den Konzernabschluss, wobei jedoch der Konzernabschluss im Vordergrund steht. Der Jahres- und der Konzernabschluss haben reine Informationsfunktion und dienen nicht der Zahlungsbemessung. Es erfolgt keine Übernahme steuerrechtlich beeinflusster Werte in den Abschluss, da die IFRS losgelöst von steuerlichen Vorschriften anzuwenden sind.[30]

2.3 US-GAAP

2.3.1 Rechtliche Grundlagen und normensetzende Institutionen in den USA

Auch für die US-GAAP ist die wichtigste Rechtsquelle die einzelfallbezogene Rechtsprechung (case law). Die Rechnungslegung wird weniger durch bundesstaatenübergreifende gesetzliche Regelungen als vielmehr durch von privaten Institutionen erlassene Normen bestimmt. Die einzigen für die Rechnungslegung bedeutenden Gesetze sind der Securities Act von 1933 und der Securities Exchange Act von 1934, die zum Schutz des Wertpapierhandels erlassen wurden.[31]

Der Securities and Exchange Commission (SEC) kommt als staatlicher Börsenaufsichtbehörde eine wichtige Rolle bei der Anerkennung von Rechnungslegungsgrundsätzen zu. Sie ist berechtigt, Rechnungslegungsgrundsätze zu erlassen und die Börsenzulassung von Unternehmen an die Einhaltung dieser Grundsätze zu binden. Die SEC hat ihre Normensetzungsbefugnis zuerst 1938 an das American Institute of Certified Public Accountants und schließlich 1973 an den Financial Accounting Standards Board (FASB) übertragen.[32]

Der FASB ist eine privatrechtliche Organisation, die der Kontrolle durch die SEC unter­liegt. Er verabschiedet neben den Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) auch Interpretations, die die gleiche Verbindlichkeit wie die Standards haben.[33] Darüber hinaus gibt der FASB als Stellungnahmen auch Statements of Financial Accounting Con­cepts (SFAC), die das Conceptual Framework bilden, und Technical Bulletins heraus, die jedoch keine allgemeine Bindungswirkung haben. Die 1984 vom FASB gegründete Ar­beitsgruppe Emerging Issues Task Force (EITF) hat die Aufgabe, Rechnungslegungs­probleme frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Ihre Stellungnahmen haben verbindlichen Charakter, was den Stellenwert der EITF verdeutlicht. Die Verlautbarungen der verschie­denen Institutionen in den USA werden hinsichtlich ihres Verbindlichkeitsgrades unter­schiedlichen Stufen zugeordnet, was sich auch als „House of GAAP“ darstellen lässt.[34]

2.3.2 Ziele und Grundsätze der US-GAAP-Rechnungslegung

Die Hauptadressaten der Rechnungslegung sind gegenwärtige und künftige Anteilseigner und Kreditgeber (SFAC 1.30). Weitere Adressaten sind die sog. potential users: Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden, Finanzanalysten, Ökonomen, Behörden, Börsen, Gewerkschaften und die Öffentlichkeit (SFAC 1.24).[35]

Ziel der US-amerikanischen Rechnungslegung ist es, den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens bereitzustellen, die sie für Investitions- und Kreditvergabeentscheidungen und ähnliche Entscheidungen benötigen. Dabei stehen die Informationsbedürfnisse der gegenwärtigen und künftigen Investoren im Vordergrund.[36] Die Interessen der Investoren richten sich besonders auf die Abschätzung von Umfang, Zeitpunkt und Wahrscheinlichkeit zukünftiger Cashflows, um den Fortbestand der investierten Finanzmittel beurteilen und den Wert ihrer Anlage am Unternehmen ermitteln zu können (SFAC 1.37). Als Indikator für zukünftige Zahlungen des Unternehmens an die Investoren dient der Periodenerfolg auf Basis von Ertragsüberschüssen (accrual accounting) (SFAC 1.43).[37]

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Rechnungslegung ergeben sich aus der Zielsetzung, entscheidungsrelevante Informationen bereitzustellen (decision usefulness). Im Conceptual Framework, das die theoretischen Grundlagen der Rechnungslegung enthält, sind Relevanz (relevance) und Verlässlichkeit (reliability) als primäre Qualitätsanforderungen an die Rechnungslegung definiert. Daneben bestehen untergeordnete sekundäre Anforderungen, zu denen Vergleichbarkeit (comparability), Stetigkeit (consistency) und Neutralität (neutrality) zählen. Der Kosten-/ Nutzengedanke und der Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality) setzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit der Informationsvermittlung Grenzen.[38] Die Beachtung sämtlicher Grundprinzipien und Grundsätze führt unter Berücksichtigung der Begrenzung der qualitativen Anforderungen zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (fair presentation), die im Testat des amerikanischen Wirtschaftsprüfers bestätigt wird.[39]

Aufgrund der zentralen Stellung der Informationsvermittlung in US-GAAP ist für den Jahres- und Konzernabschluss keine Ausschüttungsfunktion vorgesehen. Die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung erfolgt getrennt.[40]

2.4 Zusammenfassung

Die wesentlichen konzeptionellen Unterschiede zwischen den betrachteten Rechnungsle­gungssystemen, die auch für die folgenden Kapitel relevant sind, bestehen darin, dass sich IFRS und US-GAAP durch die einzelfallbezogene Rechtsprechung (case law) auszeichnen, während in der deutschen Rechnungslegung das Gesetz die primäre Rechtsquelle (code law) ist. Darüber hinaus hat die internationale Rechnungslegung die Vermittlung entschei­dungsrelevanter Informationen als oberstes Ziel. Dagegen tritt in der deutschen Rech­nungslegung die Informationsfunktion hinter die Ausschüttungs- und Steuerbemessungs­funktion zurück. Die handelsrechtlichen Vorschriften verfolgen den Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltung als Rechnungslegungszweck. Die Gläubiger werden als wichtigste Adressatengruppe angesehen. In der internationalen Rechnungslegung gelten die Investoren als Hauptadressaten. Damit ist der Investorschutz der vorran­gige Rechnungslegungszweck in der internationalen Rechnungslegung.

3 Begriff und Differenzierung der Pensionsrückstellungen

Dieses Kapitel stellt die für die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen relevanten Begriffe und Differenzierungen in der deutschen und internationalen Rechnungslegung vor.

3.1 Pensionsrückstellungen nach deutscher Rechnungslegung

Für den Begriff der Pensionsrückstellung existiert keine Legaldefinition. Nach Ellrott/ Rhiel sind Pensionsrückstellungen der in der Bilanz ausgewiesene Betrag, der für die Erfüllung künftig wahrscheinlicher Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen gebildet wird.[41] Im Einkommensteuergesetz wird in § 6a (1) S. 1 EStG der Begriff der Pensionsrückstellung als Bezeichnung für diejenige Rückstellung verwendet, die aufgrund einer Pensionsverpflichtung gebildet wird. Eine Pensionsrückstellung ist demnach die Konsequenz aus dem Bestehen einer Pensionsverpflichtung.[42] Ob die Pensionsverpflichtung in Form einer Rückstellung in der Bilanz abgebildet wird, hängt von der Ausübung von Wahlrechten oder auch vom Durchführungsweg ab.[43]

Im allgemeinen Sprachgebrauch sind unter Pensionsverpflichtungen alle Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu verstehen.[44] Dazu gehören nach § 1 (1) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer[45] aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Darüber hinaus fallen unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung nach dem neu gestalteten Absatz 2 des § 1 BetrAVG auch die beitragsorientierte Leistungszusage (Nr. 1), die Beitragszusage mit Mindestleistung (Nr. 2) und die Entgeltumwandlung (Nr. 3).[46]

Das Bundesarbeitsgericht hat aus dieser Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung folgende Merkmale der betrieblichen Altersversorgung abgeleitet: Die zugesagte Leistung muss Versorgungscharakter haben und an den Eintritt eines biologischen Ereignisses wie das Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod geknüpft sein. Ferner hat die Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.[47] Die Versorgungsleistung kann sowohl in Form von Geldleistungen als auch in Form von Sach- und Nutzungsleistungen erbracht werden, sofern die aufgeführten Kriterien erfüllt werden.[48]

Pensionsverpflichtungen sind hinsichtlich des Passivierungswahlrechts des Art. 28 (1) Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) von unmittelbar oder mittelbar ähnlichen Verpflichtungen abzugrenzen.[49] Da der Begriff der ähnlichen Verpflichtung nicht vom Gesetzgeber definiert wurde, ist weitgehend unklar, welche Tatbestände unter diesen Begriff fallen. In der Literatur hat sich bisher noch keiner der vielfältigen Definitionsvorschläge durchgesetzt. Weitgehende Einigkeit besteht nur darüber, dass der Begriff „ähnlich“ im Sinne von „pensionsähnlich“ auszulegen ist.[50] Nach HFA 2/1988 kann es sich bei den pensionsähnlichen Verpflichtungen lediglich um solche Verpflichtungen handeln, die nicht den Begriff der Pensionsverpflichtungen erfüllen, inhaltlich aber den Pensionen ähnlich sind.[51] Demnach haben pensionsähnliche Verpflichtungen mindestens die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Leistungen müssen an Leib und Leben des Begünstigten gebunden sein. 2. Die Zahlungen müssen durch ein biologisches Ereignis ausgelöst werden.[52] Der Begriff der pensionsähnlichen Verpflichtungen lässt sich derzeit nicht durch ein Beispiel belegen.[53]

Rechtlich entsteht eine Pensionsverpflichtung durch Einzelvertrag, Gesamtzusage (Pen­sionsordnung), Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsordnung. Sie kann aber auch auf Gesetz, Gerichtsurteil, betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 1b BetrAVG) begründet sein.[54]

Durch die Erteilung einer Versorgungszusage erwirbt der Arbeitnehmer einen Versorgungsanspruch. Zwischen Pensionszusage und Eintritt des Versorgungsfalls besteht eine Pensionsanwartschaft, während eine laufende Pensionsverpflichtung vom Beginn bis zum Ende der Versorgungszahlung andauert. Innerhalb der Anwartschaft sind verfallbare und unverfallbare Ansprüche zu unterscheiden. Für ab dem 01.01.2001 neu erteilte Zusagen gilt, dass gemäß § 1b (1) BetrAVG eine Anwartschaft unverfallbar wird, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verfällt der Anspruch auf Versorgung mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen.[55] Für vor diesem Stichtag zugesagte Leistungen bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn der Arbeitnehmer mindestens 35 Jahre alt war und die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat.[56]

Zur Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung, wobei die Versorgungsleistung unmittelbar vom Unternehmen (Direktzusage) oder mittelbar über einen in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger extern finanziert werden kann. Als externe Versorgungsträger kommen Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und ab 2002 auch Pensionsfonds in Betracht.[57]

Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland beliefen sich in 2002 auf insgesamt 354,1 Mrd. €. Davon entfallen auf Direktzusagen 209,6 Mrd. €, Pensionskassen 74,5 Mrd. €, Direktversicherungen 45 Mrd. €, Unterstützungskassen 24,8 Mrd. € und auf Pensionsfonds 0,2 Mrd. €. Damit wird deutlich, dass Direktzusagen mit einem Anteil von 59,2 % den bedeutendsten Durchführungsweg in Deutschland darstellen.[58]

3.1.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen

Im Fall der unmittelbaren Pensionsverpflichtung erbringt der Arbeitgeber im Versorgungsfall die Leistungen selbst, d. h. aus eigenen Mitteln. Für den Arbeitgeber besteht eine direkte Leistungspflicht gegenüber dem Versorgungsberechtigten, weshalb man von einer Direktzusage spricht. Zur Begrenzung des Direktzusagen immanenten versicherungstechnischen Risikos vorzeitiger Versorgungsfälle oder besonderer Langlebigkeit der Rentner können Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden, wobei die Versicherungsgesellschaft im Versorgungsfall für die zur Rentenzahlung ganz oder teilweise benötigten Mittel aufkommt. Unmittelbare Pensionsverpflichtungen werden durch Pensionsrückstellungen vorfinanziert.[59]

3.1.2 Mittelbare Pensionsverpflichtungen

Wird die betriebliche Altersversorgung auf eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung übertragen, liegt eine mittelbare[60] Pensionsverpflichtung vor.[61] Der Arbeitgeber zahlt während der Anwartschaft Beiträge an die externe Versorgungseinrichtung, die bei Eintritt des Versorgungsfalls die Renten an die begünstigten Arbeitnehmer zahlt.[62] Er hat für die ausreichende Dotierung des Versorgungsträgers zu sorgen, damit dieser seine Verpflichtungen erfüllen kann. Die Zwischenschaltung eines externen Versorgungsträgers dient nur der vereinfachten Abwicklung der Leistungserbringung, entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer.[63] Nach § 1 (1) S. 3 BetrAVG besteht für den Arbeitgeber auch dann eine Einstandspflicht, wenn die Durchführung der Versorgungsleistung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.[64]

3.1.2.1 Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind gemäß § 1b (4) BetrAVG selbständige Versorgungseinrichtungen, die keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumen. Damit unterliegen sie nicht der Versicherungsaufsicht (§ 1 (3) Nr. 1 VAG) und sind in der Anlage ihres Vermögens frei. Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zugebilligt.[65] Bei Leistungsunfähigkeit der Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber vom Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen werden (Durchgriffs- bzw. Subsidiärhaftung).[66] Durch die Subsidiärhaftung des Trägerunternehmens werden Ansprüche aus Unterstützungskassen den Ansprüchen aus Direktzusagen faktisch gleichgestellt. Insofern kann bei Unterdeckung eine Pensionsrückstellung gebildet werden (Passivierungswahlrecht nach Art. 28 (1) S. 2 EGHGB).[67]

Unterstützungskassen bestehen meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH. Als Gestaltungsmöglichkeiten existieren die pauschaldotierte und die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse.[68] In der Praxis sind Unterstützungskassen in Form von Firmen-, Konzern- oder Gruppenkassen vorzufinden. Für Unterstützungskassen, Direktversicherungen[69] und Pensionsfonds besteht nach § 10 (1) BetrAVG eine Insolvenzbeitragspflicht gegenüber dem Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).

3.1.2.2 Direktversicherung

Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, aus der der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (§ 1b (2) S. 1 BetrAVG).[70] Der Arbeitgeber hat einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (§ 1 (1) S. 2 VAG). Da Direktversicherungen den strengen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen (§ 1 (1) VAG), kommt die Grundverpflichtung des Arbeitgebers, für die von ihm zugesagten Leistungen einzustehen, aus § 1 (1) S. 3 BetrAVG i. d. R. nicht zum Tragen.[71]

3.1.2.3 Pensionskasse

Auch bei Pensionskassen erfolgt die Versorgung über eine Lebensversicherung, jedoch ist hier im Unterschied zur Direktversicherung der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer. Pensionskassen sind selbständige Versorgungseinrichtungen i. d. R. in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen bieten und der Versicherungsaufsicht unterliegen. Da die Beiträge des Arbeitgebers so zu bemessen sind, dass sie die zugesagten Leistungen und Verwaltungskosten decken, entsteht trotz § 1 (1) S. 3 BetrAVG fast kein Risiko für eine subsidiäre Einstandspflicht.[72]

3.1.2.4 Pensionsfonds

Pensionsfonds sind selbständige Versorgungseinrichtungen in Form einer AG oder eines VVAG, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Altersvorsorgeleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringen. Sie haben größere Freiheiten hinsichtlich der Anlage ihrer Mittel als Pensionskassen und Direktversicherungen.[73] Pensionsfonds dürfen ihr Vermögen in höherem Maß auch am Aktienmarkt anlegen, womit sich einerseits bessere Renditechancen, andererseits aber auch höhere Risiken ergeben. Die Höhe der Leistungen und die Höhe der für diese Leistungen künftig zu entrichtenden Beiträge dürfen nicht für alle im Pensionsplan vorgesehenen Leistungsfälle zugesagt werden (§ 112 (1) VAG). Diese Einschränkung stellt ein wesentliches Abgrenzungskriterium gegenüber der Pensionskasse oder der Lebensversicherung dar. Dem Pensionsfonds ist zwingend vorgeschrieben, die Altersvorsorgeleistung als lebenslange Rente zu erbringen (§ 112 (1) S. 1 Nr. 4 VAG).[74] Pensionsfonds unterliegen der Versicherungsaufsicht und räumen dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch ein. Bei einem Stellenwechsel kann der Arbeitnehmer eine Übertragung der angesammelten Anwartschaften unter den Voraussetzungen des § 4 (4) BetrAVG auf den externen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers verlangen.[75]

3.2 Pensionsrückstellungen nach internationaler Rechnungslegung

IAS 19 differenziert fünf Kategorien von Leistungen an Arbeitnehmer (Employee Benefits), von denen nur die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Post-Employment Benefits) Pensionsverpflichtungen i. e. S. darstellen, da sie Pensionen, sonstige Altersversorgungsleistungen, Lebensversicherungen und medizinische Versorgung umfassen. In US-GAAP enthält SFAS 87 alle Arten von Vereinbarungen, die die betriebliche Altersversorgung von Mitarbeitern betreffen, unabhängig von der Form des Pensionsplans und der Finanzierung.[76]

IFRS und US-GAAP unterscheiden nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen, sondern zwischen beitragsorientierten (defined contribution plans) und leistungsorientierten (defined benefit plans) Pensionsplänen.[77] In Bezug auf die in Deutschland vorkommenden Durchführungswege sind die Direktzusage und die Unterstützungskasse i. d. R. als defined benefit plans zu klassifizieren. Die Pensionskasse, die Direktversicherung und der Pensionsfonds sind i. a. R. als defined contribution plans einzustufen.[78]

3.2.1 Beitragsorientierte Pensionsverpflichtungen

Bei beitragsorientierten Pensionsplänen (defined contribution plans) entrichtet das Unter­nehmen festgelegte Beiträge an einen externen Versorgungsträger und ist bei Deckungs­lücken weder rechtlich noch faktisch zur Zahlung von darüber hinausgehenden Beiträgen verpflichtet. Das Risiko über die Höhe der tatsächlichen Versorgungsleistung trägt der Arbeitnehmer. Die Pensionsleistung ergibt sich aus den Beitragszahlungen und den erwirtschafteten Zinserträgen.[79] Da der Arbeitgeber sich lediglich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, kommt grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung nicht in Betracht.

3.2.2 Leistungsorientierte Pensionsverpflichtungen

Bei leistungsorientierten Pensionsplänen (defined benefit plans) verpflichtet sich das Unternehmen zu einer bestimmten Versorgungsleistung, die sich nach der Entlohnung des Arbeitnehmers und/ oder der Zahl seiner Dienstjahre richtet.[80] Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass im Unternehmen oder extern (meist in einem Pensionsfonds) ausreichend Vermögen angesammelt wird, um die Pensionsverpflichtung zu erfüllen.[81] Bei interner Finanzierung der Pensionsverpflichtung werden Pensionsrückstellungen ausgewiesen, bei externer Finanzierung erscheinen nur bei Unterdeckung des Pensionsfonds Rückstellungen als Differenzposition in der Bilanz.

4 Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

Abbauend auf den in Kapitel 2 und 3 erarbeiteten Ergebnissen werden in diesem Kapitel die Ansatz-, Bewertungs-, Ausweis- und Offenlegungsvorschriften von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und US-GAAP dargelegt und abschließend gegenüber gestellt.

4.1 Bilanzansatz

4.1.1 HGB

Pensionsverpflichtungen fallen unter den Begriff der ungewissen Verbindlichkeiten i. S. d. § 249 (1) HGB, da sie die Kriterien Schuldcharakter und Ungewissheit dem Grunde und/ oder der Höhe nach erfüllen. Der Schuldcharakter der Pensionsverpflichtung wird dadurch bedingt, dass einerseits eine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht und zwar gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer oder ggf. seinen Hinterbliebenen sowie andererseits eine wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung vorliegt. Da die Pensionsleistungen vom Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit im Unternehmen verdient werden und somit Gehaltsaufwendungen darstellen, entsteht die wirtschaftliche Belastung bereits in den Perioden, in denen die Arbeitsleistung erbracht wurde.[82] Eine Ungewissheit dem Grunde nach besteht, weil die Pensionszahlung an die Voraussetzung des unsicheren Eintretens eines biologischen Ereignisses wie dem Erreichen des Pensionsalters gebunden ist. Ferner besteht eine Ungewissheit der Höhe nach, da die zu erbringenden Leistungen i. d. R. von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von dem bei Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Gehalt abhängen. Darüber hinaus ist auch die Dauer der Inanspruchnahme ungewiss. Während der Anwartschaftsphase liegt eine aufschiebend bedingte Schuld vor, die ein Rückstellungserfordernis auslöst, wenn mit dem Eintritt der Bedingungen zu rechnen ist.[83] Generell wird eine hinreichend hohe Fälligkeitswahrscheinlichkeit für Pensionsverpflichtungen festzustellen sein, da durch die verkürzten Unverfallbarkeitsregelungen des § 1b BetrAVG das Ausscheiden eines Pensionsanwärters nur noch selten zum Erlöschen der Verpflichtung führt.[84]

Als ungewisse Verbindlichkeiten unterliegen Pensionsverpflichtungen grundsätzlich der Passivierungspflicht nach § 249 (1) S. 1 HGB. Jedoch führt die Übergangsvorschrift[85] des Art. 28 (1) EGHGB dazu, dass sich die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nur auf unmittelbare Zusagen begrenzt, bei denen der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch ab dem 01.01.1987 erworben hat (sog. Neuzusage), während für vor diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche (sog. Altzusagen) und deren Erhöhung sowie für sämtliche mittelbare und ähnliche Verpflichtungen ein Passivierungswahlrecht besteht (Abb. 1). Bei Ausübung des Wahlrechts müssen Kapitalgesellschaften den Betrag der nicht passivierten Rückstellungen nach Art. 28 (2) EGHGB im Anhang angeben (sog. Fehlbetragsangabe).[86]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Handelsrechtliche Ansatzvorschriften für Pensionsverpflichtungen[87]

Die handelsrechtliche Passivierungspflicht für Verpflichtungen aus Neuzusagen führt aufgrund der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz (§ 5 (1) S. 1 EStG) zur Passivierungspflicht in der Steuerbilanz. Bei Verpflichtungen aus Altzusagen ist das bestehende steuerliche Passivierungswahlrecht nach dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit in Übereinstimmung mit dem Ansatz in der Handelsbilanz auszuüben.[88] Steuerlich ist die Bildung einer Pensionsrückstellung gemäß § 6a (1) und (2) EStG an mehrere Voraussetzungen gebunden. Demnach muss die Pensionszusage schriftlich erteilt worden sein und dem Pensionsberechtigten einen einklagbaren Rechtsanspruch einräumen. Sie darf keine Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsehen und auch keine Vorbehalte enthalten, die den Arbeitgeber zum Widerruf der Zusage ermächtigen. Darüber hinaus darf die Rückstellung vor Eintritt des Versorgungsfalls erst dann gebildet werden, wenn der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr bzw. bei Neuzusagen nach dem 31.12.2000 das 28. Lebensjahr vollendet hat.[89]

4.1.2 IFRS

IFRS sieht keine Passivierungswahlrechte vor. Es erfolgt weder eine Unterscheidung zwi­schen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen noch eine Unterscheidung hinsichtlich des Zeitpunktes der Pensionszusage. Entscheidend ist hingegen, ob der Pen­sionsplan beitragsorientiert (defined contribution plan) oder leistungsorientiert (defined benefit plan) ist. Ein Pensionsplan, der nicht zweifelsfrei als beitragsorientiert einzustufen ist, gilt nach IAS 19.7 als leistungsorientiert.[90] Leistungsorientierte Pensionspläne sind fonds- oder rückstellungsfinanziert, da die Finanzierungsmittel extern ausgelagert oder intern angesammelt werden können. Bei beitragsorientierten Pensionsplänen sind nur die vom Unternehmen gezahlten Beiträge als Aufwand zu erfassen, rückständige Beiträge sind als Schuld (abzugrenzender Aufwand) bzw. Überzahlungen als Vermögenswert (aktivische Abgrenzung) auszuweisen.[91] Da somit nur für leistungsorientierte Pensionspläne Rückstellungen zu bilden sind, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Bilanzierungsregeln für defined benefit plans.

Nach IFRS steht nicht der korrekte Ausweis des Verpflichtungsumfangs, sondern der periodengerechte Erfolgsausweis im Vordergrund.[92] IAS 19 basiert auf dem sog. aufwandsbezogenen Bilanzansatz (income approach), nach dem sich der in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende Pensionsaufwand (pension expense) auf der Grundlage der zu Beginn des Wirtschaftsjahres maßgeblichen Daten mit Wertstellung zum Ende des Jahres ermittelt. Die in der Bilanz zum Ende des Wirtschaftsjahres auszuweisende Pensionsrückstellung ermittelt sich im Regelfall wie folgt:

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Abb. 2: Ermittlung der am Jahresende auszuweisenden Pensionsrückstellung nach IFRS[93]

Die auszuweisende Pensionsrückstellung ergibt sich nicht unmittelbar aus der nach bestimmten Grundsätzen bewerteten Pensionsverpflichtung. Der Verpflichtungsbetrag ist vielmehr um verschiedene Korrekturposten zu erhöhen oder zu vermindern. Die Pensionsverpflichtung ist vollständig auszuweisen, sofern sie nicht durch ein Planvermögen (plan assets) gedeckt ist. Das Planvermögen umfasst nach IAS 19.7 neben dem durch einen langfristig angelegten Fonds zur Erfüllung der Pensionsleistungen gehaltenen Vermögen auch qualifizierte Versicherungspolicen (qualifying insurance policies).[94] Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, Vermögenswerte mit der Pensionsverpflichtung zu saldieren, so dass in der Bilanz nur eine Nettoverpflichtung ausgewiesen wird (Nettoansatz). Der nach IAS 19.54 zu ermittelnde Wertansatz kann somit anstelle einer Schuld (positiver Saldo) auch einen Vermögenswert (negativer Saldo) ergeben (Abb. 3).[95]

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Abb. 3: Ermittlung des Bilanzansatzes von Pensionsrückstellungen nach IAS 19.54[96]

Insbesondere durch Überdotierung des Plans kann der Nettowert der Pensionsverpflichtung negativ werden und einen Vermögenswert darstellen. Der Ansatz eines solchen Aktivpostens ist nach IAS 19.58 beschränkt auf die Summe aus dem Barwert des Nutzens, den das Unternehmen in Form von Rückvergütungen oder Minderungen künftiger Beiträge ziehen kann, und noch ausstehender Tilgungsbeträge für versicherungsmathematische Verluste und nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand (sog. asset ceiling).[97] Das asset ceiling in der bisherigen Form konnte zur Folge haben, dass die Entstehung oder Erhöhung eines Vermögenswertes infolge der aufgeschobenen Erfassung von versicherungsmathematischen Verlusten und nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand möglich wurde und damit unerwünschte Bilanz- bzw. Ergebniseffekte nach sich zog. Deshalb wurden 2002 die Regelungen mit IAS 19.58A dahin gehend ergänzt, dass versicherungsmathematische Verluste und Gewinne sowie nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand nur noch in dem Umfang abgegrenzt werden können, in denen ihnen eine Minderung des Barwerts der Vorteile aus Beitragsrückerstattungen oder künftigen -minderungen gegenübersteht. Anderenfalls sind versicherungsmathematische Gewinne und Verluste und nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen.[98]

Die Voraussetzungen für die Saldierungsfähigkeit des langfristig im Fonds angelegten Vermögens sind nach IAS 19.7 erfüllt, wenn die Fondsmittel

- Eigentum eines rechtlich vom bilanzierenden unabhängigen Unternehmen sind,
- nur der Erfüllung der Leistungen an Arbeitnehmer dienen,
- insolvenzgeschützt sind und
- nur im Fall der Überdeckung oder zur Erstattung bereits geleisteter Zahlungen zurück übertragen werden dürfen.[99]

Die Saldierungsfähigkeit der qualifizierten Versicherungspolicen ist gemäß IAS 19.7 gegeben, wenn die Police einem selbständigen, dem berichtenden Unternehmen nicht nahestehenden Versicherer gehört und die Erlöse aus der Police

- nur für die Erbringung der Versorgungsleistungen verwendet werden,
- nicht den Gläubigern zur Verfügung stehen (auch nicht bei Insolvenz) und
- nur im Fall der Überdeckung oder zur Erstattung von bereits erbrachten Versorgungsleistungen zurückgezahlt werden dürfen.

Als klassischer Anwendungsfall gelten Rückdeckungsversicherungen mit Verpfändung der Ansprüche zugunsten der Versorgungsberechtigten.[100]

Liegen die Voraussetzungen für ein Planvermögen im Sinne von IAS 19.7 nicht vor, weist das bilanzierende Unternehmen sowohl die Pensionsverpflichtung als auch das Rück­deckungsvermögen vollständig aus.

4.1.3 US-GAAP

Auch nach US-GAAP wird zwischen beitragsorientierten Plänen (defined contribution plans) (SFAS 87.11) und leistungsorientierten Plänen (defined benefit plans) (SFAS 87.63) unterschieden. Gemäß SFAS 87.264 (Appendix D: Glossary) gelten alle Pensionspläne, die nicht als defined contribution plans einzuordnen sind, als defined benefit plans.[101] Da für defined contribution plans analog zu IFRS grundsätzlich kein bilanzieller Ausweis in Betracht kommt, werden nachfolgend nur die defined benefit plans betrachtet. Sie sind die in den USA überwiegend vorkommende Form der Altersversorgung.[102]

In den USA werden die Betriebsrenten vor allem aus steuerlichen Gründen fast ausnahmslos über firmeneigene Pensionsfonds abgewickelt. Seit Inkrafttreten des US-Betriebs­rentengesetzes Employee Retirement Income Security Act of 1974 (ERISA) sind die Versorgungsansprüche nicht mehr auf das Fondsvermögen beschränkt, sondern richten sich nach dem Leistungsplan (benefit formula). Der Arbeitgeber ist somit unabhängig von der Entwicklung des Fondsvermögens für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistung verantwortlich.[103]

Da SFAS 87 auf eine periodengerechte Aufwandsermittlung ausgerichtet ist und nicht den vollständigen Ausweis der eingegangenen Pensionsverpflichtungen verfolgt, bestimmen die Pensionsaufwendungen den Bilanzausweis. Verschiedene Ereignisse mit Auswirkung auf den Pensionsaufwand werden nicht sofort erfolgswirksam gebucht, sondern in Nebenbüchern außerhalb der Bilanz erfasst, bis sie zeitlich verzögert in den jährlichen Pensionsaufwand einfließen (delayed recognition). Hierdurch gleichen sich Schwankungen im Versorgungsaufwand innerhalb einer definierten Bandbreite auf lange Sicht aus, um dem Charakter der Pensionsverpflichtungen besser zu entsprechen.[104]

Prinzipiell besteht eine Passivierungspflicht in Höhe der Pensionsverpflichtung, sofern diese nicht durch Fondsvermögen gedeckt ist. In der Bilanz erscheinen deshalb Rückstel­lungen (unfunded accrued pension cost), wenn die Zuwendungen an den Fonds geringer als der Pensionsaufwand ausfallen, oder Ansprüche (prepaid pension cost), wenn die Zuwen­dungen größer als der Aufwand waren.[105] Besteht aus den vorhergehenden Jahren noch ein solcher Bilanzposten, ist eine Verrechnung des aktuellen Betrages mit dem alten Saldo vor­zunehmen. Dieser Posten ist unabhängig davon auszuweisen, ob die Dotierung des Pen­sionsplans die Pensionsverpflichtung abdeckt oder nicht. Die Ermittlung der unfunded accrued oder prepaid pension costs erfolgt für jede Periode neu und wird in der Abb. 4 noch einmal zusammengefasst.

[...]


[1] Vgl. Orthmann (2003), S. 6.

[2] Vgl. Schwind (2004), S. 469.

[3] Da beim Gerling-Konzern die betriebliche Altersversorgung eine beträchtliche Größenordnung (mehr als ein Drittel der Bilanzsumme und mehr als das Zweifache des Eigenkapitals) angenommen hat, die das Unternehmen nicht mehr weiterhin leisten konnte, mussten die Betriebsrenten reduziert werden. Die Commerzbank AG kündigte aus wirtschaftlichen Gründen ihre Bankpensionen zum 31.12.2004, um ihre Personalkosten zu reduzieren. Vgl. hierzu Fromme (2004) und Hauch-Fleck (2004).

[4] Vgl. Förster (2001), S. 133.

[5] Vgl. Jasper/ Delvai (2003), S. 388.

[6] Vgl. Seltenreich (2004), S. 265.

[7] Vgl. Achleitner/ Behr (2003), S. 9.

[8] Vgl. Heuser/ Theile (2003), S. 1, Rz. 2; Peemöller/ Finsterer/ Neubert (2000), S. 20.

[9] Vgl. Heno (2004), S. 24.

[10] Vgl. Hayn/ Waldersee (2003), S. 35; Heno (2004), S. 24; Coenenberg (2003), S. 36.

[11] International firmiert das DRSC unter dem Namen German Accounting Standards Committee (GASC).

[12] Vgl. Coenenberg (2003), S. 70.

[13] Vgl. Gräfer/ Sorgenfrei (2004), S. 45.

[14] Vgl. Kayser (2002), S. 42; Hayn/ Waldersee (2003), S. 37.

[15] Vgl. Heuser/ Theile (2003), S. 3, Rz. 4; Hayn/ Waldersee (2003), S. 37.

[16] Vgl. Kudert/ Sorg (2003), S. 24 ff.

[17] Vgl. Peemöller/ Finsterer/ Neubert (2000), S. 21.

[18] Vgl. Kayser (2002), S. 70; Weber (2000), S. 109.

[19] Vgl. Hayn/ Waldersee (2003), S. 57.

[20] Vgl. Coenenberg (2003), S. 49.

[21] Von den neun Gründungsmitgliedern gehörten sechs Länder dem angelsächsischen System (case law) an, während drei Länder Vertreter des kontinental-europäischen Systems (code law) waren. Vgl. hierzu Buchholz (2003), S. 7f.

[22] Die Rechnungslegungsstandards des IASB werden nunmehr als International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnet. Die bereits bestehenden Standards behalten ihre Bezeichnung als IAS (International Accounting Standards) bei. Darüber hinaus können unter dem Begriff der IFRS sowohl die bisher existierenden IAS als auch die neu veröffentlichten IFRS verstanden werden. Vgl. hierzu KPMG (2003a), S. 1f.

[23] Vgl. Buchholz (2003), S. 22.

[24] Vgl. Selchert/ Erhardt (2003), S. 13; Hayn/ Waldersee (2003), S. 35; Kayser (2002), S. 4.

[25] Durch die Angabe von Vorjahreswerten in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung muss eine Entwicklung der IFRS-Daten bereits ab dem 31.12.2003 bzw. 01.01.2004 erfolgen. Vgl. Buchholz (2003), S. 12f.

[26] Vgl. Heuser/ Theile (2003), S. V.

[27] Vgl. Coenenberg (2003), S. 20; KPMG (2003a), S. 22.

[28] Vgl. KPMG (2003a), S. 21f.

[29] Vgl. Gräfer/ Sorgenfrei (2004), S. 38 ff.

[30] Vgl. Auer (2003), S. 11; Hayn/ Waldersee (2003), S. 37ff.

[31] Vgl. KPMG (2003b), S. 1 und S. 4.

[32] Vgl. Selchert/ Erhardt (2003), S. 22; KPMG (2003b), S.7.

[33] Vgl. Kayser (2002), S. 30ff.

[34] Vgl. KPMG (2003b), S. 9 und S. 2.

[35] Vgl. KPMG (2003b), S. 15.

[36] Vgl. Goller (2000), S. 416.

[37] Vgl. Coenenberg (2003), S. 20f.

[38] Vgl. Coenenberg (2003), S. 65; Kayser (2002), S. 52.

[39] Vgl. KPMG (2003b), S. 23; Die fair presentation ist kein Grundsatz der Rechnungslegung, sondern ein Grundsatz der Abschlussprüfung. Vgl. hierzu Hayn/ Waldersee (2003), S. 56.

[40] Vgl. Hayn/ Waldersee (2003), S. 36ff.

[41] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2003), S. 304, Anm. 151.

[42] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 13f., Rn. 4 - 5.

[43] Vgl. Reicherter (2003), S. 364.

[44] Vgl. Petersen (2002), S. 11; Schruff (1997a), S. 68; Heger/ Weppler (2004), S. 14, Rn. 8; Thoms-Meyer (1996), S. 6.

[45] Nach § 17 BetrAVG können auch andere Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen erhalten. Vgl. KPMG (1991), S. 36.

[46] Vgl. Orthmann (2003), S. 11.

[47] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 14, Rn. 10; Ellrott/ Rhiel (2003), S. 304, Anm. 152; Petersen (2002), S. 11.

[48] Vgl. Thoms-Meyer (1996), S. 7; Orthmann (2003), S. 11; Heger/ Weppler (2004), S. 16, Rn. 16.

[49] Vgl. Feld (2003a), S. 575.

[50] Vgl. Petersen (2002), S. 29.

[51] Vgl. HFA (1988), S. 404; Ellrott/ Rhiel (2003), S. 309, Anm. 163.

[52] Vgl. Höfer (1988), S. 552; KPMG (1991), S. 55; Feld (2003a), S. 575.

[53] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2003), S. 308, Anm. 162.

[54] Vgl. Ellrott/ Rhiel (2003), S. 306, Anm. 158; Heger/ Weppler (2004), S. 17f, Rn. 20.

[55] Vgl. Orthmann (2003), S. 12.

[56] Vgl. § 30f [Übergangsregelung zu § 1b] BetrAVG

[57] Vgl. Orthmann (2003), S. 31.

[58] Vgl. Schwind (2004), S. 469.

[59] Vgl. Thoms-Meyer (1996), S. 8.

[60] Die Leistungszusage des Arbeitgebers ist stets unmittelbar, nur die aus der Leistungszusage folgende Leistungsverpflichtung kann unmittelbar oder mittelbar sein. Vgl. Luik (1992), S. 387; Petersen (2002), S. 15f.

[61] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 22, Rn. 37.

[62] Vgl. Thoms-Meyer (1996), S. 9.

[63] Vgl. Petersen (2002), S. 15f.

[64] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 23, Rn. 41; Diese Regelung wurde jetzt gesetzlich verankert. Sie hat lediglich Klarstellungsfunktion, da diese Verpflichtung auch nach der bisher allgemeinen Ansicht bestand. Vgl. Orthmann (2003), S. 21.

[65] Vgl. Bode/ Grabner (1998), S. 367; Orthmann (2003), S. 38; für ausführlichere Angaben zu den BAG-Urteilen: Wellisch/ Näth (2002), S. 1394.

[66] Vgl. KPMG (1991), S. 42; Bode/ Grabner (1998), S. 367; Heger/ Weppler (2004), S. 24, Rn. 44.

[67] Vgl. Thoms-Meyer (1996), S. 39f.

[68] Vgl. Orthmann (2003), S. 38.

[69] Bei Direktversicherungen besteht nur im Fall der Beleihung oder Abtretung des Versicherungsanspruchs eine Insolvenzbeitragspflicht gegenüber dem PSVaG. Vgl. hierzu Orthmann (2003), S. 41; Wellisch/ Näth (2002), S. 1393f.

[70] Vgl. Wellisch/ Näth (2002), S. 1393.

[71] Vgl. Orthmann (2003), S. 40f.

[72] Vgl. Wellisch/ Näth (2002), S. 1393; Orthmann (2003), S. 41f.

[73] Vgl. Orthmann (2003), S. 43f.

[74] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 25f., Rn. 50 und Rn. 51; Wellisch/ Näth (2002), S. 1394.

[75] Vgl. Orthmann (2003), S. 44ff.

[76] Vgl. Hayn/ Waldersee (2003), S. 174f.

[77] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 17, Rn. 19 und S. 70, Rn. 228.

[78] Vgl. Petersen (2002), S. 75f.; Reicherter (2003), S. 367f.; Heuser/ Theile (2003), S. 269.

[79] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 17, Rn. 19.

[80] Vgl. Achleitner/ Behr (2003), S. 213.

[81] Vgl. KPMG (2003b), S. 105.

[82] Vgl. Petersen (2002), S. 20; Coenenberg (2003), S. 357f.

[83] Vgl. Heger/ Weppler (2003), S. 14, Rn. 6; Petersen (2002), S. 24; HFA (1988), S. 403.

[84] Vgl. Petersen (2002), S. 22f.; Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft vgl. Kapitel 3.1.

[85] Das Wahlrecht für Altzusagen wird aufgrund der biologischen Gegebenheiten mit der Zeit auslaufen und stellt somit eine langfristig angelegte Übergangsregelung dar. Vgl. hierzu Schruff (1997a), S. 70.

[86] Vgl. Feld (2003a), S. 574.

[87] in Anlehnung an Thoms-Meyer (1996), S. 29.

[88] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 796.

[89] Vgl. Feld (2003a), S. 578; Heger/ Weppler (2004), S. 42, Rn. 108; Coenenberg (2003), S. 358.

[90] Vgl. KPMG (2003a), S. 121.

[91] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 797.

[92] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 796.

[93] Vgl. Heger/ Weppler (2004), S. 73f., Rn. 244 und S. 74, Rn. 247.

[94] Vgl. Orthmann (2003), S. 195f.

[95] Vgl. Heuser/ Theile (2003), S. 271f., Rz. 644; Ellrott/ Rhiel (2003), S. 349, Anm. 296.

[96] Vgl. Wollmert/ Rhiel/ Hofmann/ Schwitters (2003), S. 22, Tz. 84.

[97] Vgl. Feld (2003a), S. 585; Ellrott/ Rhiel (2003), S. 349, Anm. 296.

[98] Vgl. Seltenreich (2004), S. 270; Feld (2003a), S. 585f.; Heger/ Weppler (2004), S. 90f., Rn. 291.

[99] Vgl. Wollmert/ Rhiel/ Hofmann/ Schwitters (2003), S. 10, Tz. 28.

[100] Vgl. Orthmann (2003), S. 197f.; Wollmert/ Rhiel/ Hofmann/ Schwitters (2003), S. 12, Tz. 34 und 35.

[101] Vgl. Coenenberg (2003), S. 360.

[102] Vgl. Hayn/ Waldersee (2003), S. 178.

[103] Vgl. Thoms-Meyer (1996), S. 179 und S. 184ff.

[104] Vgl. Schildbach (2002), S. 188f.; Munscheck/ Braun (1998), S. 495; Orthmann (2003), S. 191.

[105] Vgl. Hayn/ Waldersee (2003), S. 18; Schildbach (2002), S. 186; Petersen (2002), S. 97.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832484415
ISBN (Paperback)
9783838684413
DOI
10.3239/9783832484415
Dateigröße
606 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2004 (November)
Note
1,0
Schlagworte
pensionsverpflichtungen altersversorgung rechnungslegung angliederung
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Titel: Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und US-GAAP und ihre Ausgliederung aus der Bilanz
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