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Eine rechtsvergleichende Untersuchung über den Einsatz von Derivaten in Publikumsinvestmentfonds

Die Auswirkungen der Umsetzung des europäischen Investmentrechts (UCITS III) in nationale Investmentgesetze

©2004 Diplomarbeit 110 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in Publikumsinvestmentfonds hat nach der Einführung des geänderten Investmentgesetzes zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Bisher bedienten sich Investmentfonds solcher Instrumente im Rahmen ihres Risikomanagements hauptsächlich zu Absicherungszwecken und nun dürfen alle Derivate zu Investitionszwecken als Teil der Anlagepolitik eingesetzt werden. Dies wurde durch die modernisierte OGAW (Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapiere)-Richtlinie (Richtlinie 85/611/EWG) ermöglicht. Sie stellt europäische Mindeststandards dar, die von den Mitgliedstaaten fristgerecht in nationale Investmentgesetze umzusetzen sind. Die durch zwei Änderungsrichtlinien modernisierte OGAW-Richtlinie sollte bis zum 13. Februar 2004 in nationale Investmentgesetze implementiert werden. Die Umsetzung in den einzelnen Ländern der EU erfolgt jedoch nicht in gleichem Maße, da sich die nationalen Märkte teilweise erheblich in ihren Rahmenbedingungen und ihrer Struktur voneinander unterscheiden.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, eine Übersicht über den Einsatz von Derivaten in Publikumsinvestmentfonds unter dem Gesichtspunkt gesetzlicher Veränderungen in der EU zu verschaffen. Die Untersuchung konzentriert sich dabei auf den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ausschließlich in den durch die OGAW-Richtlinie harmonisierten Publikumsinvestmentfonds. Diese OGAW sind Fonds des offenen Typs und beschaffen ihre Gelder beim Publikum, daher ist der Anlagerschutz von große Bedeutung, insbesondere in Zusammenhang mit dem erweiterten Einsatz von Derivaten. Im Sinne der neuen Richtlinie gelten nicht als OGAW, die OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum zu vertreiben. Es wird untersucht, welche Arten von Derivaten, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Die Anlagegrenzen in den einzelnen Ländern werden ebenfalls dargestellt. Des Weiteren wird untersucht, wie das Gesamtrisiko begrenzt und berechnet wird und unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Grenze Kredite aufgenommen werden dürfen.

Im Zusammenhang mit neuartigen Finanzinstrumenten stellt sich die Frage nach einem angemessenen Risikomessverfahren. Die geänderte Richtlinie 85/611/EWG beinhaltet diesbezüglich eine umfassende Regelung zur Risikobegrenzung. Diese Regelungen sind in der Empfehlung der Kommission vom 27/04/2004 zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8392
Urbanowicz, Agate: Eine rechtsvergleichende Untersuchung über den Einsatz von
Derivaten in Publikumsinvestmentfonds - Die Auswirkungen der Umsetzung des
europäischen Investmentrechts (UCITS III) in nationale Investmentgesetze
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Fachhochschule Wiesbaden, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

Curriculum Vitae
Agate Urbanowicz
Tel. 0174 24 25 303
Steinmetzstr. 2
· D-65197 Wiesbaden
e-mail: agate_urbanowicz@yahoo.de
Agate Urbanowicz
Steinmetzstr. 2
D-65197 Wiesbaden
geboren am 13.09.1975 in Drawsko pom. (Polen)
Nationalität: deutsch
Seit 09.1999 ­
Studium an der Fachhochschule in Wiesbaden.
Bereich: Wirtschaft
Studiengang: Versicherungsmanagement / Financial Services.
07.2004 ­ 10.2004
Diplomarbeit
Abschluß voraussichtlich im Januar 2005
09.1982 ­ 06.1990
Grundschule W. Puchalski in Jelenia Gora / Polen
09.1990 ­ 06.1994
Gymnasium C.K. Norwid in Hirschberg/Polen
Abschluss: Abitur (in Deutschland anerkannt)
09.2003 ­ 12.2003
Deutsche Bank AG, Hong Kong branch
-
Jahresabschlussanalyse von asiatischen Versicherungsunternehmen
-
Kostenanalyse für Deutsche Bank Asia-Pacific
-
Überwachung von Kostenstellen
-
Monatliche Kostenberichte an die regionalen Team Heads
-
Unterstützung im Bereich Business Continuity Management
-
Erstellung und Aktualisierung von business impact analysis und business
recovery Plänen
02.2003 ­ 06.2003
Deutsche Bank AG, CIB/Credit Risk Management, Frankfurt am Main
-
Kennenlernen des Kreditprozesses und der einzelnen technischen
Komponenten (Paragon, c-eis, Bank Scope...).
-
Einführung in die Kreditanalyse von Banken und Bank nahen
Finanzinstituten sowie Beherrschung der dazu gehörigen Kreditsysteme
und Analyse Tools.
-
Erstellung von short-form Kreditprotokollen in engl. Sprache für deutsche
Sparkassen, Volks- und Reiffeisenbanken.
-
Erstellung von Addenda und Re-allocation Notes für deutsche, schweizer
und österreichische Banken und Nichtbanken (Sparkassen und
Landesbanken, Volks- und Raiffeisenbanken, Asset Manager,
Pensionsfonds und Publikumsfonds, Sovereigns und Supranationals).
-
Analyse und Auswertung der Bankbilanzen und Rechentschaftsberichten
für Sparkassen und Investmentfonds
-
Research für Kreditprotokolle & Peer Group Analysen.
HOCHSCHULSTUDIUM
SCHULISCHE AUSBILDUNG
PRAKTIKA

Curriculum Vitae
Agate Urbanowicz
Tel. 0174 24 25 303
Steinmetzstr. 2
· D-65197 Wiesbaden
e-mail: agate_urbanowicz@yahoo.de
-
Bearbeitung und Beantwortung von herein genommenen Bankgarantien.
-
Administrative Tätigkeiten (u.a. Jahresberichte gliedern,
Datenbankpflege,etc.).
-
Kommunikation mit internen Abteilungen (u.a. Rechtsabteilung,
Kapitalmarktabteilung, Exposure Management, Relationship
Management,etc.).
-
Übernahme der Betreuung für ein Neuengagement für eine
österreichische Kapitalanlagegesellschaft.
06.1994 ­ 06.1996
Trainerin im Fitness Studio "Olymp", Hirschberg / Polen
11.1996 ­ 08.2000
Plus Finanzservice GmbH, Wiesbaden (Verwaltung der IKEA Creditcard)
-
Aufnahme und Bearbeitung von Kreditkartenanträgen.
-
Aktualisierung und Pflege von Kundenstammdaten.
-
Bearbeitung der anfallenden Kundenkorrespondenz.
-
Telefonberatung zu produktspezifischen Fragen sowohl von Kunden als
auch von IKEA Mitarbeitern.
-
Bearbeitung von Kreditlimiterhöhungen.
08.2000 ­ 08.2002
DWS Investments, Frankfurt am Main
-
Telefonservice in DWS Call-Center
-
Beantwortung telefonischer Anfragen von Kunden, Vertriebspartner und
Interessenten.
-
Abwicklung des Tagesgeschäftes.
09.2002 ­ 01.2003
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
CC-Controlling, Legal Entity Data Management
-
Erfassen und Versenden von Meldungen über die Veränderungen
betreffend die Beteiligungen der Deutsche Bank an BaFin und
Bundesbank
-
Erstellen von Power Point Präsentationen.
-
Datenbankpflege.
Seit 12.2003 -
DWS Investments, Frankfurt am Main
-
Telefonservice in DWS Service-Center
-
Beantwortung telefonischer Anfragen von Kunden, Vertriebspartner und
Interessenten.
-
Abwicklung des Tagesgeschäftes.
Polnisch ­ Muttersprache
Deutsch ­ fließend in Wort und Schrift
Englisch ­ Verhandlungssicher
Französisch ­ Grundkenntnisse
Excel, Word, Power-Point, SAP, Lotus Notes, Reuters, Bloomberg, Moody's,
Standard & Poor's, Fitch
Tauchen, Reiten, Ornithologie
BERUFSERFAHRUNG
SPRACHKENNTNISSE
EDV - KENNTNISSE
INTERESSE

- 1 -
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS ...1
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ...6
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ...7
1. EINFÜHRUNG ...8
1.1 Problemstellung ...8
1.2
Gang der Untersuchung...10
2. ÄNDERUNGSRICHTLINIEN
DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES VOM 21. JANUAR 2002...12
2.1 Die
OGAW-Richtlinie ...12
2.2 Produktrichtlinie
2001/108/EG und Managementrichtlinie
2001/107/EG ...15
3. EINSATZ VON DERIVATEN NACH DER NEUEN REGELUNGEN
GEMÄß DER OGAW-RICHTLINIE...17
3.1
Erweiterter Einsatz von Derivaten ...17
3.2
Zulässige Basisinstrumente für Derivate...18
3.3
Anlagegrenzen gemäß Art. 22 und 22a OGAW-Richtlinie ...19
3.4
Anwendung der Obergrenze für das Emittentenrisiko ...21
3.5
Begrenzung des Gesamtrisikos...22

- 2 -
3.6
Kreditaufnahme nach Art. 36 Abs. 1 und 2 OGAW-Richtlinie ...23
3.7 Leerverkäufe ...24
3.8 Marktrisikomessung...25
3.8.1
Unterscheidung ,,einfache" und ,,komplexe" OGAW ...25
3.8.1.1 Einfache
OGAW ...25
3.8.1.2 Komplexe
OGAW...26
3.9
Bewertung der Hebelwirkung ...27
3.10
Zusätzliche Regelungen für OTC-Derivate...27
3.11 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sicherheiten bei der
Bewertung des Ausfallrisikos...29
3.12
Deckung von Geschäften mit Derivaten ...29
4. UMSETZUNG DER OGAW-RICHTLINIE IN NATIONALE
INVESTMENTGESETZE ...31
4.1
Die Novellierung des Investmentrechts in Deutschland...31
4.1.1
Das deutsche Investmentmodernisierungsgesetz...31
4.1.2 Sondervermögen ...32
4.1.3 Pensionsgeschäfte ...34
4.1.4 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten...34
4.1.5 Fondskategorien...35
4.1.6
Zulässigen Arten von Derivaten ...36
4.1.7 Ausstellergrenzen...37
4.1.8 Kontrahentenrisiko...39
4.1.9 Leerverkaufsverbot ...40
4.1.10 Risikobegrenzung ...41
4.1.11
Anforderungen an das Risikomanagement ...41
4.1.11.1 Qualifizierter
Ansatz...42

- 3 -
4.1.11.2 Einfacher
Ansatz...43
4.2
Das neue Investmentgesetz in Luxemburg...45
4.2.1
Investmentfondsmarkt in Luxemburg...45
4.2.2
Teil I des luxemburgischen Investmentgesetzes...46
4.2.3 Rechtliche
Ausgestaltung von Investmentfonds...47
4.2.3.1 Allgemein...47
4.2.3.2 Vertragsform...48
4.2.3.3 Satzungsform ...48
4.2.4
Ausweitung der Anlagepolitik im Teil I des Gesetzes ...49
4.2.5 Anlagegpolitik ...49
4.2.5.1 Anlagegegenstände...49
4.2.5.2 Regelungen
bezüglich
OTC-Derivaten...51
4.2.5.3 Das
Risikomanagement-Verfahren...51
4.2.5.4 Anlagegrenzen ...52
4.2.6 Einsatz
von
Derivaten...54
4.2.6.1 Optionen ...54
4.2.6.2 Finanzterminkontrakte...55
4.2.7
Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte ...55
4.2.8 Devisensicherung...56
4.2.9 Leerverkaufsverbot ...56
4.2.10 Kreditaufnahme ...56
4.3
Die Novelle des Investmentfondsgesetztes in Österreich ...58
4.3.1 Novelle
2003...58
4.3.2 Rechtliche
Ausgestaltung
eines Kapitalanlagefonds ...58
4.3.3 Verfügungsbeschränkungen...59
4.3.4
Neuerungen beim Einsatz von Derivaten ...60
4.3.5 OTC-Derivate ...62
4.3.6
Erweiterung der Anlagegrenzen ...63
4.3.7 Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung...66
4.3.8
Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Risikos ...67

- 4 -
4.3.9 Kreditaufnahme ...68
4.3.10 Leerverkaufsverbot ...68
4.4
UCITS III in Irland ...70
4.4.1
Implementierung des neuen Investmentfondsgesetztes...70
4.4.2
Die wesentlichsten Änderungen nach der Umsetzung der
Produktrichtlinie in das irische Investmentgesetz ...71
4.4.3
Einsatz von Derivaten und damit verbundenes Risiko ...72
4.4.3.1 Basisinstrumente...72
4.4.3.2 Das
Gesamtrisiko ...73
4.4.3.3
Deckung von Derivategeschäften ...73
4.4.4
Anwendung des einfachen und qualifizierten Ansatzes ...73
4.4.5
Anforderungen an das Risikomanagement ...74
4.4.6 Anlagegrenzen ...74
4.4.7
Anforderungen an die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-
Derivaten...76
4.4.8 Kreditaufnahme ...77
4.4.9 Pensionsgeschäfte
und
Wertpapierdarlehen ...77
4.4.10 Leerverkaufsverbot ...78
4.4.11
Formen von UCITS-Fonds in Irland...79
4.5
Umsetzung von UCITS III in Großbritannien ...81
4.5.1
New Collective Investment Schemes Sourcebook Instrument 2004 .81
4.5.2
Investmentfondsmarkt in Großbritannien...82
4.5.3 Rechtliche
Ausgestaltung
von
Investmentfonds in UK...82
4.5.4 Anlagegrenzen
allgemein ...83
4.5.5
Regelungen zum Einsatz von Derivaten...85
4.5.6
Geschäfte mit OTC-Derivaten ...87
4.5.7
Risikomanagement beim Einsatz von Derivaten ...87
4.5.8
Das Gesamtrisiko beim Einsatz von Derivaten ...88
4.5.9 Regelungen
zur
Kreditaufnahme und Wertpapierdarlehen ...88

- 5 -
5. ZUSAMMENFASSUNG DER GEWONNENEN ERKENNTNISSE...90
6. FAZIT...95
ANLAGEN ...96
Anlage I...96
Anlage II ...99
Anlage III...100
Ausfallrisiko ...100
Emittentenrisiko ...100
Marktrisiko ...100
Liquiditätsrisiko...100
Anlage IV ...101
Derivative Finanzinstrumente ...101
Option ...101
Futures ...102
Swap ...102
Zinsswap...102
Credit Default Swap ...102
LITERATURVERZEICHNIS...103

- 6 -
Abkürzungsverzeichnis
ALFI
Association
Luxembourgeoise des Fonds d'Investissement
BAFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
BZ
Börsen-Zeitung
COLL
New Collective Investment Schemes sourcebook
CSSF
Commission de Surveillance du Secteur Financier
DB
Deutsche
Bank
DerivateV Derivateverordnung
EU
Europäische Union
FCP
fonds commun de placement
FEFSI
Fédération Européenne des Fonds et Sociétés d'investissement
(europäische Investmentvereinigung)
FSA
Financial Services Authority
InvG
Investmentgesetz
IFSRA
Irish Financial Services Regulatory Authority
KAG
Kapitalanlagegesellschaft
NAV
Net Asset Value
OGA
Organismen für gemeinsame Anlage
OGAW
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
OEIC
Open-Ended Investment Companies
OTC
Over the Counter
PwC
PricewaterhouseCoopers
SICAF
société d'investissement à capital fixe
SICAV
société d'investissement à capital variable
UCITS
Undertakings for collective investment in transferable securities
VÖIG
Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften

- 7 -
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1
Änderung der OGAW-Richtlinie
Abb. 2
Umsetzung der OGAW-Richtlinie in der EU
Abb. 3
Ausstellergrenze
Abb. 4
Risikomess-Ansätze

- 8 -
1. Einführung
1.1 Problemstellung
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in Publikumsinvestmentfonds hat
nach der Einführung des geänderten Investmentgesetzes zusätzlich an Bedeutung
gewonnen. Bisher bedienten sich Investmentfonds solcher Instrumente im
Rahmen ihres Risikomanagements hauptsächlich zu Absicherungszwecken und
nun dürfen alle Derivate zu Investitionszwecken als Teil der Anlagepolitik
eingesetzt werden.
1
Dies wurde durch die modernisierte OGAW (Organismen für
gemeinsame Anlage in Wertpapiere)-Richtlinie (Richtlinie 85/611/EWG)
ermöglicht. Sie stellt europäische Mindeststandards dar, die von den
Mitgliedstaaten fristgerecht in nationale Investmentgesetze umzusetzen sind.
2
Die
durch zwei Änderungsrichtlinien modernisierte OGAW-Richtlinie sollte bis zum
13. Februar 2004 in nationale Investmentgesetze implementiert werden.
3
Die
Umsetzung in den einzelnen Ländern der EU erfolgt jedoch nicht in gleichem
Maße, da sich die nationalen Märkte teilweise erheblich in ihren
Rahmenbedingungen und ihrer Struktur voneinander unterscheiden.
4
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, eine Übersicht über den Einsatz von
Derivaten in Publikumsinvestmentfonds unter dem Gesichtspunkt gesetzlicher
Veränderungen in der EU zu verschaffen. Die Untersuchung konzentriert sich
dabei auf den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ausschließlich in den
durch die OGAW-Richtlinie harmonisierten Publikumsinvestmentfonds. Diese
OGAW sind Fonds des offenen Typs und beschaffen ihre Gelder beim Publikum,
daher ist der Anlagerschutz von große Bedeutung, insbesondere in
1
Vgl. FEFSI, Official Journal of the European Union vom 07.06.2004., S. L 199/24, in:
http://www.fefsi.org/Unrestricted_Area/frameset.htm
2
Vgl. Kestler, A., Die Bank, 2003, S. 679, in:
http://fonds.vr-
networld.de/Neue_Struktur/Analyse___Wissen/wissen/Experteneck/a20968dc97446ee0ec94a8ef
d51ff114.0.0/ke1003.pdf
3
Vgl. R. Siebel, DB Research, EU-Monitor, Nr. 9, November 2003. S. 3, in:
http://www.bvi.de/downloads/si041103.pdf
4
Vgl. BVI, Jahrbuch 2004, S. 81.

- 9 -
Zusammenhang mit dem erweiterten Einsatz von Derivaten.
5
Im Sinne der neuen
Richtlinie gelten nicht als OGAW, die OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne
ihre Anteile beim Publikum zu vertreiben
6
. Es wird untersucht, welche Arten von
Derivaten, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen verwendet
werden dürfen. Die Anlagegrenzen in den einzelnen Ländern werden ebenfalls
dargestellt. Des Weiteren wird untersucht, wie das Gesamtrisiko begrenzt und
berechnet wird und unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Grenze
Kredite aufgenommen werden dürfen.
Im Zusammenhang mit neuartigen Finanzinstrumenten stellt sich die Frage nach
einem angemessenen Risikomessverfahren. Die geänderte Richtlinie 85/611/EWG
beinhaltet diesbezüglich eine umfassende Regelung zur Risikobegrenzung.
7
Diese
Regelungen sind in der Empfehlung der Kommission vom 27/04/2004 zum
Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei OGAW zu finden und werden
nachfolgend ebenfalls näher erläutert.
8
In dieser Ausarbeitung werden insbesondere Deutschland, Österreich,
Luxemburg, Irland und Großbritannien berücksichtigt. Die Entwicklungen in
Luxemburg und Irland sind von Bedeutung, da diese Investmentstandorte als
europäische ,,Fondszentren" gelten und bereits in der Vergangenheit demonstriert
haben, wie die Potenziale der EG-Recht genutzt werden können, um den eigenen
Platz als ,,Drehscheibe" für grenzüberschreitendes Fondsgeschäft zu stärken.
9
Deutschland und Großbritannien gehören mit einem Marktanteil von jeweils
5
Vgl. BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 6, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf
6
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 5, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
7
Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom
27/04/2004, S. 2, in:
http://europa.eu.int/eur-
lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf
8
Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom
27/04/2004, S. 1, in:
http://europa.eu.int/eur-
lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf
9
Vgl. W. Mansfeld, Wettbewerbsfähigkeit erfordert Integration, Januar 2004, Neue Züricher
Zeitung Online.

- 10 -
16,7%
10
und 9,0%
11
zu den größten Investmentfondsmärkten in der EU.
Zusätzlich wurde Österreich ausgewählt, um vergleichen zu können in wieweit
das deutsche Investmentmodernisierungsgesetz als Leitfaden für die
österreichische Umsetzung diente. Die Entwicklungen, die sich derzeit für die
Investmentbranche in der EU abzeichnen, verleihen dieser Arbeit eine hohe
Aktualität.
1.2 Gang der Untersuchung
Diese Ausarbeitung beinhaltet zwei zentrale Themenkomplexe. Zum einen wird
eine Untersuchung des Investmentgesetzes auf der europäischen Ebene
vorgenommen (OGAW-Richtlinie). Zum anderen werden die nationalen Gesetze
untersucht um feststellen zu können welche der Neuerungen und im welchen
Umfang die ausgewählten Länder bis dato implementiert haben.
Im zweiten Kapitel wird die OGAW-Richtlinie näher erläutert. Die beiden
Änderungsrichtlinien: Produktrichtlinie (2001/107/EG) und Managementrichtlinie
(2001/108/EG), werden ebenfalls im zweiten Kapitel kurz vorgestellt. Die
Untersuchung des Investmentrechts auf der europäischen Ebene findet im dritten
Kapitel statt und stützt sich dabei auf die o.g. Richtlinie des Rates vom 20.
Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte OGAW. Ab dem vierten Kapitel befasst sich diese Arbeit
mit der Untersuchung des Investmentgesetzes in den ausgewählten Ländern.
Eine Informationsbasis dieser Ausarbeitung stellen Gesetze und Verordnungen
dar, die nachfolgend näher erläutert werden. Bestimmte Grundsätze für den
Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei OGAW, die die Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung der beiden Richtlinien berücksichtigen sollten, beinhaltet die
Empfehlung der Kommission vom 27/04/2004 zum Einsatz derivativer
10
Vgl. FEFSI, Quarterly Statistical Release 2004, S. 2, in:
http://www.fefsi.org/Unrestricted_Area/frameset.htm
11
Vgl. FEFSI, Quarterly Statistical Release 2004, S. 2, in:
http://www.fefsi.org/Unrestricted_Area/frameset.htm

- 11 -
Finanzinstrumente bei OGAW.
12
Diese Empfehlung enthält keine allumfassenden
Leitlinien, sondern lediglich Grundsätze, die als grundlegende Ausgangsbasis für
einen einheitlichen Ansatz für die Risikomessung bei OGAW betrachtet werden
können.
13
Weitere Regelungen und Vorschriften der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften zum Einsatz von Derivaten nach der Änderung der OGAW-
Richtlinie sind sowohl in den Veröffentlichungen des Bundesverbandes
Investment und Asset Management e.V., als auch in den Veröffentlichungen der
Investmentverbände der anderen ausgewählten Länder sowie der Europäischen
Investmentvereinigung (European Federation of Investment Funds and
Companies FEFSI) zu finden. Die nationalen Investmentgesetze und
Verordnungen werden durch die nationalen Investmentverbände sowie
Finanzaufsichtbehörden der jeweiligen Länder veröffentlicht.
Im fünften Kapitel werden die Änderungen, die in den nationalen Gesetzten
vorgenommen wurden, zusammengefasst. Die Unterschiede und
Übereinstimmungen werden aufgezeigt. Diese Zusammenfassung bezieht sich
ausschließlich an der Inhalt dieser Ausarbeitung und somit ist diese Ausarbeitung
die Quelle für die Aussagen, die im fünften Kapitel getroffen worden sind. Die
Zusammenfassung der gewonnen Erkenntnisse und das Fazit beenden die Arbeit.
12
Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom
27/04/2004, S. 4, ni:
http://europa.eu.int/eur-
lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf
13
Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom
27/04/2004, S. 4, in:
http://europa.eu.int/eur-
lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf

- 12 -
2. Änderungsrichtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Januar 2002
2.1 Die
OGAW-Richtlinie
Bereits seit 1985 existiert in der Europäischen Union ein einheitliches
Investmentgesetz, die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend OGAW,
welches sowohl Anlagevorschriften beinhaltet als auch die Zulassung von
Investmentfonds in der EU regelt. Diese EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG
wurde Ende 2001 durch zwei Änderungsrichtlinien, die Produktrichtlinie
2001/108/EG und die Managementrichtlinie 2001/107/EG modernisiert.
14
Die beiden Richtlinien sind am 23. Oktober 2001 vom Europäischen Parlament
und am 4. Dezember 2001 vom Rat Wirtschaft und Finanzen verabschiedet
worden.
15
Am 13. Februar 2002 sind Änderungsrichtlinien in Kraft getreten und
waren bis zum 13. August 2003 in nationale Rechte umzusetzen und seit dem 13.
Februar 2004 anzuwenden.
16
14
Vgl. BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 2, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf
15
Vgl. BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 6, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf
16
Vgl. PwC, Die Novellierung des Investmentrechts, 2004, S. 19.

- 13 -
Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen der UCIT Richtlinie, die die
europäische Kommission seit 1991 vorgenommen hat.
Abb. 1 Änderung der OGAW-Richtlinie.
Quelle: FEFSI, The new UCITS Directive explained, 2002, S. 2, (Übers. d. d. Verf.).
1991
Der erste Versuch der Modifizierung der UCIT Richtlinie
wurde durch die europäische Kommission vorgenommen.
9. Feb. 1993
Ein Entwurf wurde veröffentlicht.
27. Okt. 1993 European Parliament Opinion in the 1st Reading.
20. Juli 1994 Die Kommission präsentiert einen verbesserten Entwurf..
20. März 1995 Council informiert die Kommission und das europäische
Parlament, dass es nicht in der Lage ist eine gemeinsame Position
zu dem verbesserten Entwurf anzunehmen.
17. Juli 1998 Die Kommission veröffentlichte einen neuen Entwurf (In zwei
Teilen: Entwurf für den Produkt und ein Entwurf für den service
provider), der die Richtlinie vom 1985 und den Entwurf vom 1994
modifiziert.
Mai 1999
Die Modifizierung der UCIT Richtlinie wurde als die höchste
Priorität für die Kommission identifiziert.
Juli 1999
Die erste Lesung im europäischen Parlament wurde aufgrund von
Wahlen im Parlament abgebrochen.
17. Feb. 2000 Das (neue) europäische Parlament beurteilte die zwei Entwurfe.
30. Mai 2000 Die Kommission präsentier einen verbesserten Entwurf (wieder in
zwei Teilen).
17. Okt. 2000 ECOFIN gibt eine Zusage für den ersten Entwurf.
12. März 2001 ECOFIN gibt eine Zusage für den zweiten Entwurf.
5. Juni 2001
ECOFIN einigt sich über die zwei Entwurfe
23. Okt. 2001 Das europäische Parlament akzeptiert die Entwurfe einstimmig mit
nur drei Ergänzungen.
4. Dez. 2001
ECOFIN billigt Ergänzungen des europäischen Parlaments. Die
neue Richtlinie wurde genehmigt.
13. Feb. 2002 Die zwei Änderungsrichtlinien wurden im Official Journal L 41
veröffentlicht.

- 14 -
Die zweite Abbildung zeigt die Fristen, die für die Umsetzung der OGAW-
Richtlinie in die nationalen Gesetze gelten.
Abb. 2 Umsetzung der OGAW-Richtlinie in der EU
Timeline
February 2002 August 2003 February 2004 February 2007
Quelle: Ernst & Young, UCITS III ­ A Practical Guide, 2003, S. 21.
Das Ziel des neuen Gesetzes ist die Schaffung eines modernen und einheitlichen
Gesetzes, dass die innovativen Entwicklungen im Produktbereich des
Investmentfondsgeschäfts aufgreift und der Investmentbranche attraktive
Rahmenbedingungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit bietet.
17
Mit der
Umsetzung der Änderungsrichtlinien wird ein weiterer Schritt zur Verwirklichung
des europäischen Binnenmarktes im Investmentbereich vollzogen.
18
17
Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Begründung zum Entwurf des InvG, S. 1, in:
http://www.bvi.de/downloads/invmodG_begruend.pdf
18
Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Begründung zum Entwurf des InvG, S. 1, in:
http://www.bvi.de/downloads/invmodG_begruend.pdf
Adopted at EU
Level
To be Adopted in all Member
States
To be Applied in All Member States
"Grandfathering" provisions expire

- 15 -
2.2 Produktrichtlinie
2001/108/EG und Managementrichtlinie
2001/107/EG
Im Mittelpunkt dieser Richtlinie steht das Produkt - Investmentfonds. Angesicht
der Marktentwicklungen sollten die Anlagemöglichkeiten der OGAW auf ein
breiteres Spektrum von Finanzinstrumenten ausgedehnt werden.
19
Zu den in
dieser Richtlinie genannten Finanzinstrumenten gehören Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Bankeinlagen und Anteile von OGAW und/oder anderer
Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA).
20
Zudem wird die Nutzung
moderner Investmentmanagementtechniken, wie die Nachbildung eines Indexes,
erlaubt.
21
Wie bereits einleitend erwähnt, dürfen sowohl an der Börse gehandelte
als auch nicht an der Börse gehandelte derivative Finanzinstrumente, nicht nur zu
Absicherungszwecken, sondern erweitert, auch im Rahmen der Anlagestrategie
eingesetzt werden.
22
Im Zusammenhang mit neuartigen Risiken, die mit dem Einsatz von Derivaten
verbunden sind, beinhaltet die geänderte Richtlinie umfassende Regelungen für
das Risikomanagement.
23
Eine kontinuierliche Risikoüberwachung und
Risikobewertung sollte im Sinne des Anlegerschutzes gewährleistet werden.
24
Die Managementrichtlinie beinhaltet die Regelungen über den Marktzugang und
die Tätigkeitsbedingungen für die UCITS-Verwaltungsgesellschaften. Das Ziel
ist, die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anteilen in der
EU zu vereinheitlichen.
25
Mit dieser Richtlinie können für alle Mitgliedstaaten
19
Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom 27/04/2004,
S. 2, in:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf
20
Vgl. R. Siebel, DB Research, EU-Monitor, Nr. 9, November 2003. S. 3, in:
http://www.bvi.de/downloads/si041103.pdf
21
Vgl. R. Siebel , DB Research, EU-Monitor, Nr. 9, November 2003. S. 3, in:
http://www.bvi.de/downloads/si041103.pdf
22
Vgl. R. Siebel, DB Research, EU-Monitor, Nr. 9, November 2003. S. 3, in:
http://www.bvi.de/downloads/si041103.pdf
23
Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom 27/04/2004,
S. 2, in:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf
24
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 13.2.2002. S. L 41/36, in:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_041/l_04120020213de00350042.pdf
25
Vgl. BVI, Jahrbuch 2004, S. 81.

- 16 -
gleichwertige Marktzugangsvorschriften und gleichwertige Bedingungen für die
Ausübung der Tätigkeit gewährleistet werden.
26
26
Vgl. BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 10, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf

- 17 -
3. Einsatz von Derivaten nach der neuen Regelungen
gemäß der OGAW-Richtlinie
3.1 Erweiterter Einsatz von Derivaten
Nachfolgend wird in diesem Kapitel vorgestellt, welche die wichtigsten
Neuerungen in Bezug auf den Einsatz von Derivaten sind und welche
Anforderungen an das Risikomanagement in Bezug auf die Risiken, die mit dem
Einsatz von Derivaten verbunden sind, gestellt werden. Diese Neuerungen
eröffnen nicht nur den Weg zu einem flexibleren Einsatz von Derivaten in
Wertpapier-, Dach- und Indexfonds, sondern auch zur Auflegung von
Derivatefonds.
27
Die geänderte OGAW-Richtlinie lässt den Einsatz von Derivaten im
Sondervermögen zu Investitionszwecken zu, wobei ein doppelter Investitionsgrad
für das Marktrisiko von 200% zulässig ist.
28
(Diese Grenze gilt in Luxemburg
bereits und in Deutschland und Österreich wurde erst mit dem neuen Gesetz
eingeführt).
Um den Anlegerschutz gewährleisten zu können, werden neue Anforderungen an
das Risikomanagement gestellt. Eine gebührende und genaue Überwachung,
Messung und Steuerung der mit neuartigen Finanzinstrumenten und insbesondere
Derivaten verbundenen Risiken soll gewährleisten werden. Des Weiteren darf der
Einsatz von Derivaten nicht zu einer Veränderung des beschriebenen
Anlagecharakters des Sondervermögens führen.
Neu in Bezug auf die Verpflichtungen betreffend der Anlagepolitik der OGAW
sind in der OGAW Richtlinie folgende Artikel: die Artikel 21 [Derivative
Instrumente], 22 [Ausstellergrenzen], 22a [Anlagegrenzen], 24 [Erwerb von
27
Vgl. R. Siebel, DB Research, EU-Monitor, Nr. 9, November 2003. S. 7, in:
http://www.bvi.de/downloads/si041103.pdf
28
Vgl. R. Siebel, DB Research, EU-Monitor, Nr. 9, November 2003. S. 7, in:
http://www.bvi.de/downloads/si041103.pdf

- 18 -
anderen Investmentanteilen] und Artikel 24 a [Verkaufsprospekt]. Die Artikel zu
Derivaten, Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen werden in diesem Kapitel näher
erläutert.
3.2 Zulässige Basisinstrumente für Derivate
In Übereinstimmung mit Art. 19 der geänderten Richtlinie 85/611/EWG sind
Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen,
anerkannten Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, die nach
den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen,
abgeleitet sind, einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
zulässig.
29
Ausgeschlossen werden Derivate, die sich auf Waren und Edelmetalle
beziehen.
30
Der Einsatz von Derivaten muss in dem Fondsprospekt erläutert werden, indem
angegeben wird, ob Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und ob diese
Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie
getätigt werden dürfen.
31
,,Einem OGAW sollte es ausdrücklich gestattet sein, im Rahmen seiner
allgemeinen Anlagepolitik und/oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete
Finanzinstrumente (,,Derivate") zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt
genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den
Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene
maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des
Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende
Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivate-
29
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 21, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
30
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 21, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
31
BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 30, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf

- 19 -
Geschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen,
müssen diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht
werden."
32
3.3 Anlagegrenzen gemäß Art. 22 und 22a OGAW-Richtlinie
Mit den Vorschriften für die Anlagegrenzen soll eine Risikostreuung im Interesse
der Investoren erreicht werden, um den Anlegerschutz gewährleisten zu können.
Demnach sollte ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem
Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten
vermeiden.
33
Gemäß dem Artikel 22 darf ein OGAW höchstens 20% seines
Sondervermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen.
34
Des
Weiteren können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Anlagen eines OGAW in
indexbasierte Derivate bei den Anlagegrenzen des Artikels 22 nicht berücksichtigt
werden.
35
Ein OGAW darf innerhalb folgenden festgelegten Grenzen Anlagen in
Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen
nicht überschreitet.
36
5% des Sondervermögens dürfen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein
und desselben Emittenten angelegt werden.
37
Die 5% Grenze darf auf höchstens
10% angehoben werden, jedoch darf der Gesamtwert der Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5%
32
BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 8, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf
33
BVI, "OGAW-Richtlinie", S. 8, in:
http://www.bvi.de/downloads/INTR-
5BWB4Fogaw_280502.pdf
34
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 23, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
35
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 23, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
36
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 23, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
37
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 23, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf

- 20 -
seines Sondervermögens anlegt, 40% des Wertes seines Sondervermögens nicht
überschreiten.
38
Die 40% Grenze findet keine Anwendung auf Einlagen und auf
Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welcher
einer öffentlichen Finanzaufsicht unterliegen.
39
Ein OGAW darf bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20% seines
Sondervermögens in einer Kombination aus
-
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
40
Bei der Anwendung der Obergrenze von 20% des NAV wird
empfohlen zu verlangen, dass das Ausfallrisiko und das Emittentenrisiko
gegenüber einem Unternehmen bzw. einer Unternehmensgruppe kumulativ
berechnet werden.
41
Des Weiteren darf die 5% Obergrenze auf 35% angehoben werden wenn die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen
Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein
Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
42
38
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 24, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
39
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 24, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
40
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 24, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf
41
Vgl. o.V., Kommission der europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom
27/04/2004. S. 8, in:
http://europa.eu.int/eur-
lex/pri/de/oj/dat/2004/l_144/l_14420040430de00350044.pdf
42
Vgl. o.V., Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
Konsolidierter TEXT; CONSLEG: 1985L0611 ­ 30/04/2004. S. 24, in:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1985/de_1985L0611_do_001.pdf

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832483920
ISBN (Paperback)
9783838683928
DOI
10.3239/9783832483920
Dateigröße
783 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule RheinMain – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2004 (November)
Note
2,3
Schlagworte
anlagengrenzen risikomanagement kreditaufnahme investmentfonds ogaw
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Titel: Eine rechtsvergleichende Untersuchung über den Einsatz von Derivaten in Publikumsinvestmentfonds
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