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Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung unternehmensverbundener Stiftungen

©2004 Diplomarbeit 92 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Die Erleichterungen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht bewirken, dass die Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolgeplanung zunehmend in den Blickpunkt des Interesses rückt.
Gegenstand dieser Arbeit ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen gehört (unternehmensverbundene Stiftung). Da die Unternehmensverbundenheit eine weitere Ausgestaltungsform der rechtsfähigen Stiftung darstellt, ist diese Arbeit in zwei Teilen aufgebaut.
Teil A) stellt die zivil- und steuerrechtliche Behandlung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts dar. Dieser Teil gilt sowohl für unternehmensverbundene Stiftungen als auch für rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen ohne Verbindung mit einem Unternehmen. In Teil B) werden die Besonderheiten unternehmensverbundener Stiftungen näher betrachtet.
Teil A) beinhaltet 5 Kapitel. Kapitel 1 führt in das Thema „Stiftung“ ein. Um ein Sprachgerüst zu bilden, wird zunächst der Begriff der Stiftung erläutert. Im Anschluss werden die wichtigsten Stiftungstypen dargestellt und voneinander abgegrenzt. Kapitel 2 beschreibt den Entstehungsprozess der rechtsfähigen Stiftung, der durch einen Errichtungsakt (Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung) sowie der Anerkennung gekennzeichnet ist. Kapitel 3 geht auf die Aufgaben und Rechte der Aufsichtsbehörden ein, die diese im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über bestehende Stiftungen haben. Kapitel 4 stellt die Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen dar. Dabei werden Bestimmungen aufgezeigt, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen (BGB, Landesstiftungsgesetze, HGB, PublG, AO) ergeben können. Ferner wird auf die Empfehlungen des IDW zur Rechnungslegung von Stiftungen eingegangen. In Kapitel 5 wird die Besteuerung der rechtsfähigen Stiftung betrachtet. Neben der Besteuerung bei Errichtung der Stiftung, der laufenden Besteuerung und der Besteuerung bei ihrer Aufhebung werden Besonderheiten bei steuerbegünstigten Stiftungen erläutert.
Teil B) setzt sich aus 3 Kapiteln zusammen. In Kapitel 1 werden Motive zur Errichtung unternehmensverbundener Stiftungen betrachtet. Kapitel 2 befasst sich mit der Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen. Dabei wird auf die Zulässigkeit nach Bundes- und Landesrecht eingegangen. In Kapitel 3 werden mögliche Gestaltungsformen unternehmensverbundener Stiftungen betrachtet. Unterschieden wird zwischen der Unternehmensträger- und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8379
Haunhorst, Ralf: Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung
unternehmensverbundener Stiftungen
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Universität Osnabrück, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ______________________________________________ II
Abkürzungsverzeichnis _________________________________________ IV
Tabellenverzeichnis ____________________________________________ VI
Einleitung_____________________________________________________ 1
A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht _________________ 3
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen _______________________________ 3
1.1 Der Begriff der Stiftung ______________________________________ 3
1.2 Stiftungstypen _____________________________________________ 4
1.2.1 Rechtsfähige Stiftungen vs. treuhänderische Stiftungen ____________________ 4
1.2.2 Privatrechtliche Stiftungen vs. öffentlich-rechtliche Stiftungen_______________ 5
1.2.3 Gemeinnützige Stiftungen vs. nicht gemeinnützige Stiftungen _______________ 6
1.2.4 Öffentliche Stiftungen vs. private Stiftungen_____________________________ 7
1.2.5 Kapitalstiftungen vs. Anstaltsstiftungen ________________________________ 8
1.2.6 Kirchliche Stiftungen ______________________________________________ 8
1.2.7 Kommunale Stiftungen_____________________________________________ 9
1.2.8 Unternehmensverbundene Stiftungen __________________________________ 9
2 Entstehung der rechtsfähigen Stiftung ___________________________ 11
2.1 Stiftungsgeschäft __________________________________________ 11
2.2 Stiftungssatzung ___________________________________________ 13
2.2.1 Name der Stiftung _______________________________________________ 13
2.2.2 Sitz der Stiftung _________________________________________________ 13
2.2.3 Zweck der Stiftung_______________________________________________ 14
2.2.4 Vermögen der Stiftung ____________________________________________ 15
2.2.5 Vorstand, weitere Organe und Geschäftstätigkeit der Stiftung_______________ 16
2.3 Anerkennung _____________________________________________ 18
3. Stiftungsaufsicht ____________________________________________ 21
4 Rechnungslegung und Prüfung_________________________________ 25
4.1 Rechnungslegung __________________________________________ 25
4.1.1 Bestimmungen aus dem BGB _______________________________________ 26
4.1.2 Bestimmungen aus den Landesstiftungsgesetzen_________________________ 26
4.1.3 Bestimmungen aus dem HGB, PublG und KapCoRiLiG___________________ 29
4.1.4 Bestimmungen aus der AO_________________________________________ 30
4.1.5 Empfehlungen des IDW ___________________________________________ 32
4.2 Prüfung _________________________________________________ 33
4.2.1 Prüfung durch die Stiftungsaufsicht und Dritte __________________________ 33
4.2.2 Prüfungspflicht nach dem Publizitätsgesetz ____________________________ 36
5. Besteuerung der rechtsfähigen Stiftung __________________________ 37
5.1 Besteuerung der Stiftungserrichtung ___________________________ 37
5.1.1 Besteuerung des Stifters (Einkommensteuer) ___________________________ 37
5.1.2 Besteuerung der Stiftung __________________________________________ 40
5.1.2.1 Ertragsteuern _______________________________________________ 40
5.1.2.2 Erbschaftsteuer______________________________________________ 41
5.1.2.3 Grunderwerbsteuer ___________________________________________ 43
5.1.2.4 Umsatzsteuer _______________________________________________ 44
5.2 Laufende Besteuerung ______________________________________ 44
5.2.1 Besteuerung der Stiftung __________________________________________ 44

Inhaltsverzeichnis
III
5.2.1.1 Körperschaftsteuer ___________________________________________ 44
5.2.1.1.1 Allgemeine Besteuerung ___________________________________ 44
5.2.1.1.2 Besonderheiten bei gemeinnützigen Stiftungen __________________ 46
5.2.1.2 Gewerbesteuer ______________________________________________ 48
5.2.1.3 Erbschaftsteuer & Erbersatzsteuer________________________________ 49
5.2.1.4 Umsatzsteuer _______________________________________________ 51
5.2.2 Besteuerung der Destinatäre (Einkommensteuer) ________________________ 51
5.3 Besteuerung der Stiftungsaufhebung ___________________________ 53
5.3.1 Besteuerung der Stiftung __________________________________________ 53
5.3.1.1 Körperschaftsteuer ___________________________________________ 53
5.3.1.2 Gewerbesteuer ______________________________________________ 54
5.3.2 Besteuerung der Destinatäre (Erbschaftsteuer) __________________________ 54
B) Besonderheiten unternehmensverbundener Stiftungen _____________ 55
1 Motive unternehmensverbundener Stiftungen _____________________ 55
1.1 Unternehmenserhaltung_____________________________________ 55
1.2 Erzielung von Dotationsmitteln _______________________________ 56
1.3 Weitere Motive____________________________________________ 57
1.3.1 Haftungsbeschränkung____________________________________________ 57
1.3.2 Befreiung vom Mitbestimmungsrecht_________________________________ 57
1.3.3 Eingeschränkte Publizitätspflicht ____________________________________ 58
2 Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen _________________ 59
2.1 Zulässigkeit nach Bundesrecht________________________________ 59
2.2 Zulässigkeit nach Landesrecht________________________________ 60
3 Gestaltungsmöglichkeiten unternehmensverbundener Stiftungen______ 62
3.1 Unternehmensträgerstiftung _________________________________ 62
3.1.1 Aufbau und Organisation __________________________________________ 62
3.1.2 Kapitalbeschaffung_______________________________________________ 63
3.1.3 Kritische Würdigung der Unternehmensträgerstiftung_____________________ 65
3.2 Beteiligungsträgerstiftung ___________________________________ 65
3.2.1 Beteiligung an einer Personengesellschaft______________________________ 66
3.2.1.1 Stiftung als Komplementärin einer KG ____________________________ 66
3.2.1.2 Stiftung als Kommanditistin einer KG_____________________________ 68
3.2.2 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft _______________________________ 69
3.2.2.1 Beteiligung im Rahmen einer unternehmerisch tätigen Holding__________ 69
3.2.2.2 Beteiligung im Rahmen einer Vermögensverwaltung _________________ 71
Schlussbetrachtung ____________________________________________ 74
Literaturverzeichnis____________________________________________ 78
Anlagenverzeichnis ____________________________________________ 83

Abkürzungsverzeichnis
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AGBGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
AktG
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
AVStG
Verordnung zur Ausführung des Stiftungsgesetzes
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das heißt
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
e.V.
eingetragener Verein
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
f.
folgend
ff.
folgende
FM
Finanzministerium
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStR
Gewerbesteuer-Richtlinien
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GOB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrStG
Grundsteuergesetz
HFA
Hauptfachausschuss
HGB
Handelsgesetzbuch
i.d.R.
in der Regel
i.S.
im Sinne
i.V.m.
in Verbindung mit
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
KapCoRiLiG
Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz
KG
Kommanditgesellschaft

Abkürzungsverzeichnis
V
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
MitbestG
Mitbestimmungsgesetz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
NWB
Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
PS
Prüfungsstandard
PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Rdn.
Randnummer
StiftG
Stiftungsgesetz
StuB
Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
Tz.
Teilziffer
u.a.
und and[e]re, und and[e]res, unter ander[e]n
u.v.a.m.
und viele[s] andere mehr
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer-Richtlinien
vgl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
(Zeitschrift)

Tabellenverzeichnis
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Wesentliche Rechte der Aufsichtsbehörden ... 23
Tabelle 2: Landesrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung ... 28
Tabelle 3: Prüfung der Stiftung durch Dritte ... 34

Einleitung
1
Einleitung
Stiftungen sind gemeinnützig. Der Stifter ist ein selbstloser Mensch, bei dem
das Gemeinwohl mehr wiegt als das Eigene.
Stiftungen ermöglichen die langfristige Erhaltung bestehender Unternehmen.
Der Stifter ist ein ,,gewitzter" Unternehmer, für den sich die Stiftung als
Steuersparmodell erweist.
Entsprechend den oben stehenden Aussagen könnte sich das Bild von
Stiftungen ­ das Klischee von Stiftungen ­ in der Öffentlichkeit darstellen.
Dabei erscheint eine gemeinnützige Zweckverwirklichung im Gegensatz zu
den Interessen eines Unternehmens zu stehen. Gleiches gilt für den Stifter als
selbstlosen Menschen einerseits und als ,,gewitzten" Unternehmer andererseits.
Ob die unterschiedlichen Aussagen zutreffend sind, bleibt zu prüfen. Ferner ist
zu betrachten, ob sie miteinander vereinbar sind oder sich gegenseitig
ausschließen.
Gegenstand dieser Arbeit ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, zu
deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unter-
nehmen gehört (unternehmensverbundene Stiftung). Da die Unternehmens-
verbundenheit eine weitere Ausgestaltungsform der rechtsfähigen Stiftung
darstellt, ist diese Arbeit in zwei Teilen aufgebaut.
Teil A) stellt die zivil- und steuerrechtliche Behandlung der rechtsfähigen
Stiftung bürgerlichen Rechts dar. Dieser Teil gilt sowohl für unternehmens-
verbundene Stiftungen als auch für rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen
ohne Verbindung mit einem Unternehmen. In Teil B) werden die Besonder-
heiten unternehmensverbundener Stiftungen näher betrachtet.
Teil A) beinhaltet 5 Kapitel. Kapitel 1 führt in das Thema ,,Stiftung" ein. Um
ein Sprachgerüst zu bilden, wird zunächst der Begriff der Stiftung erläutert. Im
Anschluss werden die wichtigsten Stiftungstypen dargestellt und voneinander
abgegrenzt. Kapitel 2 beschreibt den Entstehungsprozess der rechtsfähigen
Stiftung, der durch einen Errichtungsakt (Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung)

Einleitung
2
sowie der Anerkennung gekennzeichnet ist. Kapitel 3 geht auf die Aufgaben
und Rechte der Aufsichtsbehörden ein, die diese im Rahmen ihrer Rechts-
aufsicht über bestehende Stiftungen haben. Kapitel 4 stellt die Rechnungs-
legung und Prüfung von Stiftungen dar. Dabei werden Bestimmungen
aufgezeigt, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen (BGB, Landes-
stiftungsgesetze, HGB, PublG, AO) ergeben können. Ferner wird auf die
Empfehlungen des IDW zur Rechnungslegung von Stiftungen eingegangen. In
Kapitel 5 wird die Besteuerung der rechtsfähigen Stiftung betrachtet. Neben
der Besteuerung bei Errichtung der Stiftung, der laufenden Besteuerung und
der Besteuerung bei ihrer Aufhebung werden Besonderheiten bei steuer-
begünstigten Stiftungen erläutert.
Teil B) setzt sich aus 3 Kapiteln zusammen. In Kapitel 1 werden Motive zur
Errichtung unternehmensverbundener Stiftungen betrachtet. Kapitel 2 befasst
sich mit der Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen. Dabei wird auf
die Zulässigkeit nach Bundes- und Landesrecht eingegangen. In Kapitel 3
werden mögliche Gestaltungsformen unternehmensverbundener Stiftungen
betrachtet. Unterschieden wird zwischen der Unternehmensträger- und
Beteiligungsträgerstiftung. Bei der Beteiligungsträgerstiftung werden ferner die
Besonderheiten bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften
dargestellt.
In der Schlussbetrachtung wird, nach einer Zusammenfassung der wesentlichen
Inhalte aus Teil A) und B), auf das zu Anfang erwähnte Bild von Stiftungen in
der Öffentlichkeit eingegangen.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
3
A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
Weil der Begriff ,,Stiftung" unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen kann,
wird zunächst der Begriff der Stiftung erläutert. Im Anschluss erfolgt eine
Kurzbetrachtung der wichtigsten Stiftungstypen. Diese terminologische
Erfassung soll helfen, begriffliche Missverständnisse bei der zivil- und
steuerrechtlichen Betrachtung der Stiftung zu vermeiden.
1.1 Der Begriff der Stiftung
Die ,,Stiftung" ist ein gesetzlich unbestimmter Begriff. Der Gesetzgeber hat
zwar ein Regelwerk für die Behandlung von Stiftungen geschaffen, jedoch
versäumt die Stiftung zu definieren.
1
Der Begriff der Stiftung ist mehrdeutig und wird im Sprachgebrauch nicht
einheitlich verwendet. Als Stiftung wird sowohl ein Rechtsvorgang als auch
ein rechtliches Gebilde bezeichnet. Der Rechtsvorgang beinhaltet die
Widmung eines Vermögens für einen durch den Stifter bestimmten Zweck. Als
Resultat dieses Vorgangs kann das Rechtsgebilde ,,Stiftung" mit eigenem
Zweck, eigenem Vermögen und eigener Organisation entstehen. Nur dieses
rechtliche Gebilde ist eine Stiftung im Rechtssinne.
2
Häufig werden auch Institutionen als Stiftung bezeichnet, die den Zusatz
,,Stiftung" im Namen führen, nach der Rechtsform aber Vereine oder
Kapitalgesellschaften sind.
3
Diese, meistens gemeinnützigen, Körperschaften
unterliegen dem Vereinsrecht bzw. den gesetzlichen Bestimmungen für
Kapitalgesellschaften und sind keine Stiftungen im Rechtssinne.
1
Weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen ist die Stiftung definiert.
2
Vgl. Berndt, NWB 43/2003 S. 3373.
3
Z.B. Robert-Koch-Stiftung e.V., Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Friedrich-Naumann-
Stiftung e.V., Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Robert Bosch Stiftung GmbH, Mahle
Stiftung GmbH.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
4
Leitbild für alle Stiftungskonstruktionen ist die rechtsfähige Stiftung bürger-
lichen Rechts, deren rechtliche Grundlage die §§ 80 bis 88 BGB sind. Diese
Paragrafen bilden einen Rahmen, der durch die Landesstiftungsgesetze
ausgefüllt wird. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts
4
wurden die BGB-Bestimmungen modifiziert, so dass auch eine Anpassung der
einzelnen Landesstiftungsgesetze erforderlich wurde. Eine Übersicht bezüglich
des Reformstands der Landesstiftungsgesetze befindet sich im Anhang dieser
Arbeit.
1.2 Stiftungstypen
Die nur gemeinnützige oder nur unternehmensverbundene Stiftung gibt es
nicht. Der Stiftungsbegriff berührt immer mehrere Bereiche. Zum Beispiel ist
die Bertelsmann Stiftung eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, eine
unternehmensverbundene Stiftung in der Gestalt einer Beteiligungsträger-
stiftung und nach ihrer Zweckbestimmung eine gemeinnützige Stiftung.
5
Diese
Differenzierung dient im Wesentlichen dazu, bestimmte Sachverhalte nament-
lich zu erfassen.
1.2.1 Rechtsfähige Stiftungen vs. treuhänderische Stiftungen
Die rechtsfähige oder selbständige Stiftung ist eine juristische Person mit
eigenem Zweck, eigenem Vermögen und eigener Organisation. Sie ist Stiftung
im Rechtssinne.
6
Im Gegensatz zu anderen juristischen Personen, z.B.
Vereinen oder Kapitalgesellschaften, hat sie keine Mitglieder oder Gesell-
schafter. Die Stiftung kennt nur sich selbst und ihre Begünstigten ­ die
Destinatäre ­ genannt werden. Die Stiftungsvorschriften des BGB sowie die
Landesstiftungsgesetze finden auf die rechtsfähige Stiftung Anwendung. Nach
Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen
7
, gibt es derzeitig 12.193
rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland.
4
Gesetz vom 15.07.2002, BGBl 2002 I S. 2634.
5
Vgl. hierzu die Satzung der Bertelsmann Stiftung.
6
Vgl. Abschnitt A)1.1 dieser Arbeit.
7
Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2004), Konsolidierung auf hohem Niveau:
784 neue Stiftungen in 2003.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
5
Die treuhänderische, fiduziarische oder unselbständige Stiftung besitzt keine
eigene Rechtspersönlichkeit. Bei diesem Typ überträgt der Stifter das
Stiftungsvermögen auf einen Treuhänder. Dieser kann eine natürliche oder
juristische Person sein. Häufig wird als Träger der Stiftung eine juristische
Person in der Gestalt einer rechtsfähigen Stiftung gewählt. Die treuhänderische
Stiftung kommt insbesondere für kleinere Vermögen in Betracht, bei denen der
Aufwand für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung unangemessen wäre.
Entsprechend der rechtsfähigen Stiftung, hat die treuhänderische Stiftung keine
Mitglieder oder Gesellschafter. Die Stiftungsvorschriften des BGB und die
Landesstiftungsgesetze (mit Ausnahme des Stiftungsgesetzes Nordrhein-West-
falen) finden auf die treuhänderische Stiftung keine Anwendung. Rechts-
verhältnisse werden hier durch das Zivilrecht bestimmt, insbesondere durch das
Schuld- und Erbrecht des BGB.
8
1.2.2 Privatrechtliche Stiftungen vs. öffentlich-rechtliche Stiftungen
Privatrechtliche (bürgerlich-rechtliche) und öffentlich-rechtliche Stiftungen
haben die gemeinsamen Merkmale Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und
Stiftungsorganisation. Im Gege nsatz zur privatrechtlichen Stiftung ist die
öffentlich-rechtliche Stiftung Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.
9
Des
Weiteren unterscheiden sich die beiden Stiftungstypen durch ihren Ent-
stehungsprozess. Dieser ist bei der öffentlich-rechtlichen Stiftung nicht
bundeseinheitlich geregelt, so dass eine öffentlich-rechtliche Stiftung sowohl
durch Stiftungsakt und Hoheitsakt, Gesetz oder Umwandlung einer privat-
rechtlichen Stiftung entstehen kann.
10
Das BGB erwähnt die öffentlich-
rechtliche Stiftung in § 89 Abs. 1 i.V.m. § 31 (Organhaftung) und § 89 Abs. 2
i.V.m. § 42 Abs. 2 (Konkurs im Falle der Überschuldung). Des Weiteren
finden grundsätzlich die Landesstiftungsgesetze auf die öffentlich-rechtliche
Stiftung Anwendung, soweit diese keine anderen Bestimmungen enthalten und
es sich nicht um bundesunmittelbare Stiftungen handelt.
11
8
Vgl. Wigand (2002), S. 8 f.
9
Vgl. Seifart/v. Campenhausen (1999), § 2 Rdn. 1.
10
Vgl. ebenda, § 18 Rdn. 1 ff.
11
Vgl. ebenda, § 17 Rdn. 6.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
6
1.2.3 Gemeinnützige Stiftungen vs. nicht gemeinnützige Stiftungen
Entsprechend dem Stiftungszweck wird die gemeinnützige von der nicht
gemeinnützigen Stiftung unterschieden. Eine als gemeinnützig anerkannte
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn sie die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Paragraf 52 AO
nennt hier u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Mildtätige Zwecke verfolgt eine Stiftung u.a. dann, wenn sie Personen
selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
12
Kirchliche Zwecke werden von einer Stiftung verfolgt, wenn sie eine
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos
fördert. Zu den kirchlichen Zwecken zählen u.a. die Errichtung, Aus-
schmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern, die Abhaltung von Gottes-
diensten, die Ausbildung von Geistlichen und die Erteilung von Religions-
unterricht.
13
Folge der Anerkennung als gemeinnützige Stiftung ist eine weitgehende
Steuerbefreiung. So ist die Stiftung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer und gemäß § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer
befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO
unterhält. Sie ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG von der Grundsteuer befreit.
Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b
ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
12
Vgl. § 53 AO.
13
Vgl. § 54 AO.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
7
Eine gemeinnützige Stiftung verliert ihre Steuervergünstigung nicht dadurch,
dass sie ,,... einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu
verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten
Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu
ehren".
14
Etwa 95 % der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
führen den Gemeinnützigkeitsstatus.
15
Die nicht gemeinnützige Stiftung verfolgt keine Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.
AO. Als Prototyp ist hier die Familienstiftung zu nennen, die ausschließlich
oder wesentlich dem Wohle einer oder mehrerer bestimmter Familien dient.
16
Das BGB kennt den Begriff der Familienstiftung nicht. Regelung findet die
Familienstiftung im Landesrecht sowie im Steuerrecht. Zum Beispiel handelt
es sich nach dem hessischen Stiftungsgesetz um eine Familienstiftung, wenn
diese ,,... ausschließlich oder überwiegend ..."
17
dem Familienwohle dient.
Paragraf 2 Abs. 5 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen fordert ausschließlich
die Begünstigung der Familienmitglieder bei einer Familienstiftung. Im AStG
und ErbStG wird die Familienstiftung ebenfalls erwähnt. Nach § 15 Abs. 2
AStG handelt es sich um eine Familienstiftung, wenn die Angehörigen des
Stifters sowie deren Abkömmlinge, zu mehr als 50 % durch die Stiftung
begünstigt sind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG muss eine Familienstiftung ,,...
wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien ..." errichtet
sein. Was der BFH und die Finanzverwaltung unter wesentlich verstehen, wird
in Abschnitt A)5.1.2.2 erläutert.
1.2.4 Öffentliche Stiftungen vs. private Stiftungen
Es gilt die öffentliche Stiftung nicht mit der öffentlich-rechtlichen Stiftung zu
verwechseln. Bei der öffentlichen Stiftung ist der Stiftungszweck maßgeblich,
während es bei der öffentlich-rechtlichen Stiftung auf den Entstehungstat-
bestand ankommt.
18
14
§ 58 Nr. 5 AO.
15
Vgl. Sattler in: Das Parlament 2003, Nr. 33-34 S. 4.
16
Vgl. Seifart/v. Campenhausen (1999), § 2 Rdn. 12.
17
§ 21 Abs. 1 StiftG Hessen.
18
Vgl. Seifart/v. Campenhausen (1999), § 1 Rdn. 11.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
8
Öffentliche und private Stiftungen lassen sich nach ihrem Stiftungszweck
unterscheiden. Öffentliche Stiftungen verfolgen überwiegend dem Gemein-
wohl dienende Zwecke (Wohltätigkeit, Bildung, Sport, Denkmalpflege u.a.)
und begünstigen die Allgemeinheit. Nach Art. 1 Abs. 3 Stiftungsgesetz Bayern,
ist bereits die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts eine öffentliche
Stiftung, wenn sie ,,... nicht ausschließlich private Zwecke ..." verfolgt.
Öffentlich bedeutet nicht automatisch gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Öffentliche Stiftungen sind nicht zwingend steuerbegünstigte gemeinnützige
Stiftungen.
19
Von privaten Stiftungen werden vorrangig Zwecke verfolgt, die einem
bestimmten Personenkreis zugute kommen, z.B. der Familie, den Arbeit-
nehmern eines Betriebes oder den Mitgliedern eines Vereins. Zu den privaten
Stiftungen gehören somit insbesondere Familienstiftungen.
1.2.5 Kapitalstiftungen vs. Anstaltsstiftungen
Bezüglich der Vermögensausstattung kann die Kapital- bzw. Hauptgeldstiftung
von der Anstaltsstiftung unterschieden werden. Bei der Kapital- oder
Hauptgeldstiftung werden die aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten
Erträge für die Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt. Die Anstaltsstiftung
setzt ihr Vermögen, das meistens aus Sachvermögen besteht (z.B. Kranken-
haus, Altersheim), direkt zur Erfüllung des Stiftungszwecks ein. Anstalts-
stiftungen werden in der Praxis nicht genehmigt, sofern für ihre Unterhaltung
kein regelmäßiger Kapitalstock als Finanzierungsinstrument vorhanden ist.
20
1.2.6 Kirchliche Stiftungen
Kirchliche Stiftungen können privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organi-
siert sein. Sie gehören stets zum Ordnungsbereich einer Kirche, in deren
Organisation sie eingegliedert sind.
21
Kirchliche Stiftungen verfolgen
ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke. Der Begriff der kirch-
lichen Zwecke nach § 54 AO ist nicht identisch mit der umfangreicheren
19
Vgl. Seifart/v. Campenhausen (1999), § 2 Rdn. 14.
20
Vgl. Götz, NWB 9/2000 S. 754 f.
21
Vgl. Hennerkes/Schiffer (2001), S. 33.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
9
Zweckbestimmung kirchlicher Stiftungen. Eine anerkannte gemeinnützige
Stiftung, die kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgt, wird nicht zur kirch-
lichen Stiftung, sofern sie keine kirchliche Anerkennung erfährt.
22
Rechtsverhältnisse kirchlicher Stiftungen werden maßgeblich durch das
Kirchenrecht bestimmt. Den Kirchen ist es gestattet, Vorschriften zu Satzung,
Aufsicht und Verwaltung kirchlicher Stiftungen zu erlassen. Nur bei Teilnahme
am allgemeinen weltlichen Rechtsverkehr gelten auch für kirchliche Stiftungen
die staatlichen Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des BGB sowie die
Landesstiftungsgesetze.
23
1.2.7 Kommunale Stiftungen
Dieser Stiftungstyp wird durch kommunale Gebietskörperschaften, z.B. den
Gemeinden, errichtet und verwaltet. Kommunale Stiftungen sind Teil der
öffentlichen Kommunalverwaltung und verfolgen ausschließlich öffentliche
Zwecke. Beaufsichtigt werden kommunale Stiftungen durch die kommunale
Rechtsaufsichtsbehörde.
24
1.2.8 Unternehmensverbundene Stiftungen
Als unternehmensverbundene Stiftung bezeichnet man eine Stiftung, zu deren
Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen
gehört.
25
Wesentliches Motiv für die Errichtung einer unternehmens ver-
bundenen Stiftung ist die Erhaltung eines bestehenden Unternehmens.
26
Betreibt die Stiftung selbst ein Wirtschaftsunternehmen, spricht man von einer
Unternehmensträgerstiftung. Die Stiftung tritt dann selbst am Markt auf und ist
Kaufmann kraft Gewerbebetriebs. Diese direkteste Form der unternehmens-
verbundenen Stiftung wird auch als Unternehmensstiftung, unmittelbare
Unternehmensträgerstiftung, Unternehmensstiftung im engeren Sinne oder als
22
Vgl. Seifart/v. Campenhausen (1999), § 2 Rdn. 8.
23
Vgl. ebenda.
24
Vgl. Wigand (2002), S. 8.
25
Vgl. Seifart/v. Campenhausen (1999), § 2 Rdn. 16.
26
Vgl. ausführlich hierzu Kapitel B)1 dieser Arbeit.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
1 Stiftungsbegriff und Stiftungstypen
10
Stiftungsunternehmen bezeichnet.
27
In dieser Arbeit soll der Begriff Unter-
nehmensträgerstiftung verwendet werden.
Von einer Beteiligungsträgerstiftung bzw. mittelbaren Unternehmensträger-
stiftung wird gesprochen, wenn eine Stiftung an einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Diese Unternehmensverbundenheit kann sich
bei der Stiftung als reine Vermögensverwaltung darstellen sowie als
Beteiligungsverhältnis bei dem sie Einfluss auf die laufende Geschäftsführung
des Unternehmens nimmt.
28
Nachdem der Stiftungsbegriff erläutert wurde und eine Kurzbetrachtung der
Stiftungstypen erfolgte, wird im nächsten Kapitel die Entstehung der
rechtsfähigen Stiftung dargestellt. Unter rechtsfähiger Stiftung ist im weiteren
Verlauf dieser Arbeit stets die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zu
verstehen.
27
Vgl. Götz, NWB 4/2001 S. 215 f.
28
Vgl. ebenda, S. 217 f; siehe hierzu auch Abschnitt B)3.2 dieser Arbeit.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
2 Entstehung der rechtsfähigen Stiftung
11
2 Entstehung der rechtsfähigen Stiftung
Die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts erfolgt in zwei
Schritten:
Ø
Errichtungsakt (Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung) und
Ø
Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.
29
2.1 Stiftungsgeschäft
Mit dem Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter
30
, eine Stiftung als juristische
Person zur Verwirklichung eines durch ihn bestimmten Zwecks zu errichten
und mit Vermögen auszustatten. Diese einseitige, nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung wird durch eine Stiftungsverfassung ergänzt. Die Stiftungs-
verfassung, in der Gestalt einer Stiftungssatzung, enthält (mindestens) Rege-
lungen bezüglich Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Vorstand der Stiftung.
31
Das Stiftungsgeschäft kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden
32
oder in einer
Verfügung von Todes wegen
33
erfolgen.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach § 81 i.V.m. § 126 BGB der
Schriftform. Gemäß § 126 Abs. 4 BGB ersetzt eine notarielle Beurkundung die
Schriftform. Bei der Stiftungserrichtung unter Lebenden erfordern Eigentums-
übertragungen an Grundstücken nach § 873 i.V.m. § 925 BGB die notarielle
Beurkundung. Rechte, die durch Abtretungsvertrag übertragen werden können,
z.B. Forderungen oder Patentrechte, gehen ohne besonderen Übertragungsakt
im Zeitpunkt der Anerkennung auf die Stiftung über.
34
Bei einer Verfügung von Todes wegen kann das Stiftungsgeschäft durch
Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die Stiftung wird in diesem Fall meistens
als Erbin eingesetzt. Sie kann aber auch mit einem Vermächtnis oder durch
29
Vgl. § 80 Abs. 1 BGB.
30
Einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen können Stifter sein.
31
Vgl. § 81 Abs. 1 BGB.
32
Vgl. § 81 BGB.
33
Vgl. § 83 BGB.
34
Vgl. Hof in: Seifart/v. Campenhausen (1999), § 7 Rdn. 34.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
2 Entstehung der rechtsfähigen Stiftung
12
eine Auflage bedacht werden.
35
Es gelten die Bestimmungen des Erbrechts.
Insbesondere sind neben den Formvorschriften für das Testament
36
und den
Erbvertrag
37
eventuelle Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB und
Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB zu beachten.
Wurde das Vermögen des Erblassers zu Lebzeiten auf die Stiftung übertragen,
kann ein Pflichtteilsberechtigter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach
§ 2325 BGB geltend machen. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem
Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn das gestiftete Vermögen dem
Nachlass zugerechnet wird. Tritt der Erbfall jedoch zehn Jahre nach der
Stiftungserrichtung ein, so entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das
Stiftungsvermögen ist dann zukünftig frei von Pflichtteilsansprüchen.
38
Bei der Stiftungserrichtung von Todes wegen sind grundsätzlich Pflicht-
teilsansprüche zu berücksichtigen. Aus Sicht der als Erbin eingesetzten
Stiftung sind diese Ansprüche in jeder Hinsicht negativ zu bewerten. Im Erbfall
sind sie unmittelbar
39
fällig und berechnen sich mit der Hälfte des gesetzlichen
Anteils vom tatsächlichen Verkehrswert des Nachlasses.
40
Sie sind sowohl
vererblich als auch übertragbar.
41
Um die Stiftung vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, empfiehlt sich der
Abschluss eine s Erbverzichtvertrags gemäß § 2346 BGB. Kommt dieser
Vertrag, auch mit der Zusicherung einer Abfindung für die Erbberechtigten,
nicht zustande, bietet sich eine Stiftungserrichtung zu Lebzeiten an. Hiermit
besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Pflichtteilsberechtigten nach
Ablauf der Zehn-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB keine Ansprüche
erheben können.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann vom Stifter bis zur staatlichen
Anerkennung widerrufen werden. Ist der Stifter verstorben bevor die Stiftung
35
Vgl. ausführlich hierzu Wochner, BB 1999 S. 1443.
36
Vgl. § 2231 BGB.
37
Vgl. § 2276 BGB.
38
Vgl. § 2325 Abs. 3 BGB.
39
Vgl. § 2317 Abs. 1 BGB.
40
Vgl. § 2303 i.V.m. § 2311 BGB.
41
Vgl. § 2317 Abs. 2 BGB.

A) Die rechtsfähige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
2 Entstehung der rechtsfähigen Stiftung
13
als rechtsfähig anerkannt wurde, so kann ein Widerruf durch die Erben nur
erfolgen, wenn der Antrag bei der zuständigen Behörde noch nicht eingereicht
wurde.
42
Nach erfolgter Anerkennung als rechtsfähige Stiftung ist ein Widerruf des
Stiftungsgeschäfts nicht möglich. In diesem Fall kommt nur eine Auflösung
oder Zweckänderung in Betracht, sofern die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1
BGB erfüllt sind.
2.2 Stiftungssatzung
Nach § 81 Abs. 1 BGB muss die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine
Satzung erhalten mit Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und
Vorstand der Stiftung.
2.2.1 Name der Stiftung
Es ist ein rechtlicher Mangel, dass der Begriff ,,Stiftung" weder gesetzlich
definiert noch geschützt ist. Somit dürfen auch andere Rechtsformen den
Zusatz ,,Stiftung" im Namen führen.
43
In den meisten Fällen wird sich der
Name einer Stiftung aus dem Namen des Stifters und/oder dem Stiftungszweck
ergeben.
44
2.2.2 Sitz der Stiftung
Die Stiftung unterliegt dem Stiftungsgesetz des Landes, in dem sie ihren Sitz
hat. Sofern in der Satzung keine Festlegung erfolgt, gilt der Ort als Sitz der
Stiftung, an dem die Verwaltung der Stiftung geführt wird. Für eine spätere
Sitzverlegung ist eine Änderung der Stiftungssatzung sowie die Genehmigung
der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Einige Landesstiftungsgesetze
enthalten spezielle Vorschriften bezüglich einer Sitzverlegung.
45
Stiftungen,
die nach ausländischen Gesetzen ihre Rechtsfähigkeit erlangt haben und deren
42
Vgl. § 81 Abs. 2 BGB.
43
Vgl. Abschnitt A)1.1 dieser Arbeit.
44
Z.B. Imhoff-Stiftung, Deutsche Umweltstiftung, Allianz Umweltstiftung.
45
Z.B. § 7 StiftG Niedersachsen, § 3 Abs. 1 StiftG Saarland, § 5 Abs. 2 und 3
StiftG Schleswig -Holstein.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2004
ISBN (eBook)
9783832483791
ISBN (Paperback)
9783838683799
DOI
10.3239/9783832483791
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Osnabrück – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2004 (November)
Note
2,3
Schlagworte
stiftungsrecht unternehmensnachfolge steuerrecht unternehmenserhaltung gemeinnützigkeit
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Titel: Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung unternehmensverbundener Stiftungen
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