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Auswirkungen von Basel II auf die interne Revision eines Kreditinstituts

©2004 Diplomarbeit 122 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Banken spielen in der modernen Volkswirtschaft eine bedeutende Rolle. Zusammenbrüche von Banken weisen in der Regel wesentlich größere externe Effekte für den Finanzsektor und zum Teil auch für die Realwirtschaft auf, als dies in anderen Branchen der Fall ist. Die zentrale Aufgabe der Überwachungsorgane des Finanzsektors ist es deshalb, die finanzielle Stabilität zu fördern und systematische Risiken durch Vorgabe von Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit zu begrenzen. Die zunehmende Globalisierung der Märkte, der rasche Marktwirtschaftswandel und der zunehmende Wettbewerb zwingen die Kreditinstitute, ihre Unternehmensstrukturen sowie Unternehmensprozesse zu überdenken und risikoadäquater zu gestalten.
Das vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte dritte Konsultationspapier greift in die wesentlichen Geschäftsfelder der Banken ein und stellt die Banken vor große Herausforderungen. Basel II bringt die wahrscheinlich größte Änderung des deutschen und internationalen Bankenaufsichtsrechts seit Jahrzehnten.
Das Thema Basel II steht im Fokus aller Betroffenen und Beteiligten und wird zurzeit innerhalb der Banken stark diskutiert. Die Interne Revision muss sich in diesem Zusammenhang auf umfassende Neuerungen bzw. neue Anforderungen einstellen. Sie muss in der Lage sein, bestehende Risiken und ihre Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg zu erkennen, den Nutzen aus ihrer Arbeit zu maximieren und Mehrwerte zu schaffen.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist es, zu zeigen, welche weit reichenden und bedeutungsvollen Auswirkungen das dritte Konsultationspapier auf die Aufgaben, die Prüfungsgebiete, die Prüfungsplanung, die Prüfungsansätze, die Prüfungsmethoden, den Prüfungsrhythmus sowie auf die Mitarbeiter der Internen Revision eines Kreditinstituts hat.
Im 2. und 3. Kapitel werde ich auf die Ziele, die Funktion und die Rolle der Revision, auf ihre Bedeutung im Risikomanagement- und Überwachungssystem der Kreditinstitute sowie auf externe und interne Anforderungen eingehen. Hier soll gezeigt werden, welche Rahmenbedingungen und welche Anforderungen für die tägliche Revisionstätigkeit von Bedeutung sind.
Das 4. und 5. Kapitel soll darstellen, welche Bedeutung Basel II hat und welche Zielsetzung es verfolgt, welche Gründe ausschlaggebend sind und wie die Mindestanforderungen des 3. Konsultationspapiers aufgebaut sind.
Wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen der Revision, den Wirtschaftsprüfern […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition, Ziele und Aufgaben der Internen Revision
2.1 Definition der Internen Revision
2.2 Ziele und Aufgaben

3 Anforderungen an die Interne Revision
3.1 Externe Anforderungen
3.1.1 Das Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) und Kreditwesengesetz (KWG)
3.1.2 Grundlegende Bestimmungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
3.1.2.1 Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute (MaIR)
3.1.2.2 Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH)
3.1.2.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK)
3.1.3 Weitere Regelungen
3.2 Interne Anforderungen
3.3 Funktion und Rolle der Internen Revision im Risikomanagement- und Überwachungssystem

4 Historie von Basel II
4.1 Allgemeines
4.2 Der Weg von Basel I zu Basel II
4.3 Hintergründe, Bedeutung und Ziele von Basel II

5. Die drei Säulen von Basel II
5.1 Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen
5.1.1 Erfassung der Kreditrisiken
5.1.1.1 Standardansatz
5.1.1.2 Interne Rating-Ansätze
5.1.2 Marktrisiko
5.1.3 Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken
5.2 Säule 2: Qualitative Überwachung durch die Bankenaufsicht
5.3 Säule 3: Offenlegungsanforderungen
5.4 Auswirkung von Basel II auf die Banken in Deutschland

6 Abgrenzung der Bankenaufsicht, der Abschlussprüfung, der Internen Revision und deren Zusammenarbeit im Hinblick auf Basel II
6.1 Abgrenzung der Internen Revision und der Abschlussprüfung
6.2 Zusammenarbeit zwischen der Internen Revision und dem Abschlussprüfer
6.3 Zusammenarbeit zwischen der Bankenaufsicht und der Internen Revision
6.4 Zusammenarbeit zwischen der Bankenaufsicht, dem Abschlussprüfer und der Internen Revision

7 Direkte und indirekte Auswirkungen von Basel II auf die Tätigkeit der Internen Revision eines Kreditinstituts
7.1 Erweiterung und Veränderung der Aufgaben und Prüfungsgebiete der Internen Revision
7.2 Direkte Anforderungen von Basel II an die Interne Revision
7.3 Indirekte Auswirkungen von Basel II auf die Interne Revision
7.3.1 Projektbegleitung und Prüfung des Projekts
7.3.2 Prüfungsplanung, -rhythmus, -ansätze und -methoden
7.3.3 Qualitative Anforderungen an die Mitarbeiter der Internen Revision
7.4 Zukünftige Entwicklung

8. Praxisbeispiel: Stand der Umsetzung von Basel II-Anforderungen in der HSH Nordbank und der Revision der HSH Nordbank
8.1 Basel II-Projekte in der HSH Nordbank
8.2 Einführung des IRB-Ansatzes für Kreditrisiken und ambitionierten Messansatzes (AMA) für operationelle Risiken in der HSH Nordbank
8.3 Auswirkungen von Basel II-Anforderungen auf die Interne Revision der HSH Nordbank

9. Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Externe und interne Anforderungen an die Interne Revision

Abbildung 2: Risikomanagementsystem und Überwachungssystem

Abbildung 3: Die Interne Revision im Überwachungsgeflecht der Kreditinstitute

Abbildung 4: Stationen auf dem Weg zu Basel II

Abbildung 5: Das „Drei Säulen-Konzept“ von Basel II

Abbildung 6: Risiken aus der 1. Säule

Abbildung 7: Ansätze zur Behandlung des Kreditrisikos

Abbildung 8: Risikogewichte im Standardansatz

Abbildung 9: Die Forderungsklassen nach Basel II

Abbildung 10: Risikoparameter eines Kredits

Abbildung 11: Zwei Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko

Abbildung 12: Berechnungsmethoden der operationellen Risiken

Abbildung 13: Ansätze zur Bemessung des operationellen Risikos

Abbildung 14: Direkte und indirekte Auswirkung von Basel II auf die Interne Revision

Abbildung 15: Aktuelle Projektaufbauorganisation Basel II in der HSH Nordbank

Abbildung 16: Prüfungsansätze der Revision der HSH Nordbank

Abbildung 17: Aufbauorganisation der Revision der HSH Nordbank

Abbildung 18: Projektbündel Basel II - Zuständigkeiten Revision für Projektergebnisse und Projektbegleitung

Abbildung 19: Aufbau der Qualifikation und des Personalbedarfs für Basel II im Zeitverlauf

Abbildung 20: Revisionsaktivitäten während der Basel II-Umsetzung in der HSH Nordbank

Abbildung 21: Konzept Basel II-Umsetzung in der Revision der HSH Nordbank

Anhangsverzeichnis

1. Weitere Erläuterungen für Risikogewichte im Standardansatz

2. Alternativer Standardansatz (ASA)

3. Aufgabenverteilung der Revisionseinheiten in der HSH Nordbank

Auswirkung von Basel II auf die Interne Revision eines Kreditinstituts.

1. Einleitung

Banken[1] spielen in der modernen Volkswirtschaft eine bedeutende Rolle. Zusammenbrüche von Banken weisen in der Regel wesentlich größere externe Effekte für den Finanzsektor und zum Teil auch für die Realwirtschaft auf, als dies in anderen Branchen der Fall ist. Die zentrale Aufgabe der Überwachungsorgane des Finanzsektors ist es deshalb, die finanzielle Stabilität zu fördern und systematische Risiken durch Vorgabe von Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit zu begrenzen[2]. Die zunehmende Globalisierung der Märkte, der rasche Marktwirtschaftswandel und der zunehmende Wettbewerb zwingen die Kreditinstitute, ihre Unternehmensstrukturen sowie Unternehmensprozesse zu überdenken und risikoadäquater zu gestalten.

Das vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte 3. Konsultationspapier greift in die wesentlichen Geschäftsfelder der Banken ein und stellt die Banken vor große Herausforderungen. „Basel II“ bringt die wahrscheinlich größte Änderung des deutschen und internationalen Bankenaufsichtsrechts seit Jahrzehnten[3].

Das Thema „Basel II“ steht im Fokus aller Betroffenen und Beteiligten und wird zurzeit innerhalb der Banken stark diskutiert. Die „Interne Revision[4] “ muss sich in diesem Zusammenhang auf umfassende Neuerungen bzw. neue Anforderungen einstellen. Sie muss in der Lage sein, bestehende Risiken und ihre Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg zu erkennen, den Nutzen aus ihrer Arbeit zu maximieren und Mehrwerte zu schaffen.

Ziel dieser Arbeit ist es, zu zeigen, welche weit reichenden und bedeutungsvollen Auswirkungen das 3. Konsultationspapier auf die Aufgaben, die Prüfungsgebiete, die Prüfungsplanung, die Prüfungsansätze, die Prüfungsmethoden, den Prüfungsrhythmus sowie auf die Mitarbeiter der Internen Revision eines Kreditinstituts hat.

Im 2. und 3. Kapitel werde ich auf die Ziele, die Funktion und die Rolle der Revision, auf ihre Bedeutung im Risikomanagement- und Überwachungssystem der Kreditinstitute sowie auf externe und interne Anforderungen eingehen. Hier soll gezeigt werden, welche Rahmenbedingungen und welche Anforderungen für die tägliche Revisionstätigkeit von Bedeutung sind.

Das 4. und 5. Kapitel soll darstellen, welche Bedeutung Basel II hat und welche Zielsetzung es verfolgt, welche Gründe ausschlaggebend sind und wie die Mindestanforderungen des 3. Konsultationspapiers aufgebaut sind.

Wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen der Revision, den Wirtschaftsprüfern und der Bankenaufsicht für die tägliche Arbeit der dreier Überwachungsinstanzen ist, auch im Hinblick auf Basel II, wird im 6. Kapitel verdeutlicht.

Das 7. Kapitel befasst sich mit den direkten und indirekten Auswirkungen von Basel II auf die Revisionstätigkeit und stellt auch dar, welche Änderungen in der Zielsetzung und für die Aufgaben der Revision in der Zukunft zu erwarten sind.

Das 8. Kapitel soll an Hand eines praktischen Beispiels die Auswirkungen auf die hinzukommenden Anforderungen von Basel II an die Revision verdeutlichen.

2. Definition, Ziele und Aufgaben der Internen Revision

2.1 Definition der Internen Revision

Das amerikanische Institute of Internal Auditors Inc. (IIA) hat die institutionellen und funktionellen Aspekte der Internen Revision im Jahre 1999 definiert[5]:

Internal auditing is an independent, objective assurance and consulting activity designet to add value and improve an organisation’s operations. It helps an organization accomplish its objectives by bringing a systematic, disciplined approach to evaluate and improve the effectiveness of risk management, control, and governance processes.”

Die Definition des amerikanischen IIA wurde vom Deutschen Institut für Interne Revision e.V. (IIR[6] ) dementsprechend wie folgt übersetzt[7]:

„Die Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft.“[8]

2.2 Ziele und Aufgaben

Das Hauptziel der Revisionstätigkeit, auch und insbesondere in Kreditinstituten, besteht in der Sicherung der Vermögenswerte und der Bewahrung vor Schäden von außen. Dabei hat die Revision auch - als Nebenbedingu n g - auf die Wirtschaftlichkeit ihres Handels zu achten, d. h., dass bei der angestrebten Bewertung des Prüfungsobjektes ein bestimmtes Urteil mit möglichst geringem Mitteleinsatz oder mit einem bestimmten Mitteleinsatz ein möglichst sicheres Urteil erreicht werden soll.

Sie hat bei der Durchführung der Prüfungstätigkeit darauf zu achten, dass die für die Bank geltenden Vorschriften und aufsichtsrechtliche Anforderungen in vollem Umfang beachtet und angewendet werden.

Die Kernaufgabe[9] der Revision besteht in der Prüfung der Funktionsfähigkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems (IKS). Sie informiert die Geschäftsleitung über Kontrolllücken, Mängel in der Ablauforganisation, Manipulationen und Inkonsistenz in den Zahlenwerken, sie unterbreitet Vorschläge zur Beseitigung von Missständen und überwacht ihre Umsetzung[10].

3 Anforderungen an die Interne Revision

Revision stellt in keinem deutschen Gesetz explizit ein Regelungsobjekt dar. Das Prüfungsorgan „Interne Revision“ ist ein Instrument der Geschäftsleitung und erhält nach den Auffassungen des Gesetzgebers eine besondere Stellung im Risikomanagementsystem und Überwachungssystem[11]. Ihre Bedeutung wird durch die weit reichenden gesetzlichen Anforderungen an das Management sowie durch die internen Anforderungen eines Kreditinstituts hervorgehoben.

In der Abbildung 1 habe ich, die externen und internen Anforderungen, die an die Interne Revision gestellt werden, zusammengefasst. Im Folgenden werden diese näher erläutert.

Abbildung 1: Externe und interne Anforderungen an die Interne Revision

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung

3.1 Externe Anforderungen

3.1.1 Das Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) und

Kreditwesengesetz (KWG)

Durch das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG[12] ) sind die allgemeine Leitungsaufgabe und die Sorgfaltspflicht des Vorstandes für die Teilbereiche „Risikomanagement“ und „Überwachung“ gesetzlich besonders hervorgehoben worden[13]. Gesetzestechnisch ist das KonTraG kein einheitliches Gesetz, sondern ein Rahmengesetz, das verschiedene Gesetze beeinflusst[14].

Ziel des KonTraG ist die Verbesserung des Kontrollsystems, der Erhöhung der Unternehmenstransparenz, der Steigerung der Kontrolleffizienz und der Erfüllung von steigenden Anforderungen von Kapitalmärkten, Unternehmen sowie Abschlussprüfern.

Der Vorstand hat nach KonTraG durch § 91 (2) AktG „…geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.“

Nach § 25a (1), Nr.1 und Nr.2 des Kreditwesengesetzes (KWG)

muss ein Institut

„ (1) über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt[15] ;
(2) über eine ordnungsmäßige Geschäftsorganisation, über ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie über angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung verfügen;“.

Durch KonTraG und § 25a (1), Nr.1 und Nr.2 KWG wird die Bedeutung der Revision sowohl für die Unternehmensführung als auch für die Unternehmensüberwachung besonders hervorgehoben. Die Revision ist als ein zentraler Bestandteil des internen Risiko- und Überwachungssystem eines Kreditinstituts anzusehen. Sie berät die Geschäftsleitung bei der Entwicklung und Implementierung eines wirksamen Risikomanagementsystems, bestätigt den Vollzug der Implementierung und überprüft die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems[16].

3.1.2 Grundlegende Bestimmungen der Bundesanstalt für Fin anzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

3.1.2.1 Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute (MaIR)

Das Rundschreiben 1/2000 „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute“ (MaIR) wurde am 17. Januar 2000 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) [17] veröffentlicht. Es trat an die Stelle der „Anforderungen für die Ausgestaltung der Innenrevision“[18] und enthält Regeln, die der Ausgestaltung und dem Ablauf der Internen Revision zugrunde zu legen sind.

Die MaIR müssen von allen Kreditinstituten in Deutschland im Sinne des §1 (1) KWG und von den Zweigstellen deutscher Kreditinstitute im Ausland beachtet werden[19].

Nach Abschnitt 3. der MaIR ist die Revision ein Instrument der Geschäftsleitung, ihr unmittelbar unterstellt und an sie berichtspflichtig[20].

Nach dem Abschnitt 4. der MaIR erstreckt sich die Prüfungstätigkeit der Revision auf alle Betriebs- und Geschäftsabläufe des Kreditinstituts.

Die Revision hat dabei insbesondere die Funktionsfähigkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements und -controllings, des Berichtswesens und des Finanz- und Rechnungswesens zu prüfen und zu beurteilen.

Unter anderem gehören auch

- die Einhaltung geltender gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
- die Prüfung betrieblicher Richtlinien, Ordnungen und Vorschriften
sowie
- die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit aller Betriebs- und Geschäftsabläufe und Regelungen, wie auch
- die Maßnahmen zum Schutz der Vermögensgegenstände

zu den Aufgaben der Revision.

Nach Bedarf soll die Revision Sonderprüfungen durchführen, sie kann auch projektbegleitend tätig werden[21]. Zu zentralen Anforderungen der MaIR gehören unter anderem die Unabhängigkeit, die Funktionstrennung, das vollständige und uneingeschränkte Informationsrecht sowie die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter (berufliche Kompetenz) der Internen Revision[22]. Diese Grundsätze sind von der Geschäftsleitung in den schriftlichen Rahmenbedingungen zu fixieren[23].

Die schriftlich fixierte Ordnung (sfO[24] ) umfasst insbesondere die Darstellung der Aufbau- und Ablauforganisation sowie der Kompetenzgefüge[25].

Die Anforderungen an Umfang und Ausgestaltung der sfO sind von der Größe und der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Instituts abhängig. Jedes Institut muss grundsätzlich über ein Ablauforganigramm, Arbeitsanweisungen, Kompetenzregelungen sowie Stellenbeschreibungen verfügen.

Schriftlich fixierte Ordnung des gesamten Betriebes ist eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Revision. Die sfO muss der Revision ermöglichen, ohne weiteres in die Sachprüfung einzutreten[26]. Auf ihrer Grundlage können die Ordnungsmäßigkeitsprüfung des gesamten Betriebes schneller überprüft und die Lücken schneller erkannt werden.

Die Verantwortung für die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Revision obliegt der Geschäftsleitung und kann nicht delegiert werden. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die Revision schriftlich zu fixieren. Sie hat das Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über die von der Revision getroffenen wesentlichen Feststellungen zu informieren[27].

3.1.2.2 Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (Ma H)

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred[28] ) hat am 23. Oktober 1995 die Verlautbarung über neue Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) der Kreditinstitute veröffentlicht.

Auch diese Mindestanforderungen gelten für alle Kreditinstitute in Deutschland im Sinne des § 1 (1) KWG einschließlich ihrer Zweigstellen im Ausland[29].

Die in der Verlautbarung aufgestellten Mindestanforderungen (Anforderungen an die Geschäftsleitung, das Risikocontrolling, das Risikomanagement, die Organisation der Handelstätigkeit sowie an die Revision[30] ) stellen ein Instrument der Bankenaufsicht dar, um die ordnungsgemäße Organisation des Geschäftsbetriebs in Teilbereichen der Kreditinstitute sicherzustellen[31].

Die Einhaltung der Mindestanforderungen ist von der Revision in unregelmäßigen, angemessenen Abständen zu prüfen[32]. Dabei sind wesentliche Prüfungsfelder, wie:

- Limitsystem,
- Funktionstrennung,
- Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitnahe des internen Berichtswesens,
- Marktgerechtigkeit der Bedingungen,
- Bestätigungen und Gegenbestätigungen,
- Positions- und Ergebnisermittlung und
- Veränderungen in den DV-Systemen, mindestens jährlich zu prüfen.

Darüber hinaus ist jeder andere Teilbereich[33] der Mindestanforderungen in einem Turnus von mindestens drei Jahren zu prüfen. Die Revisionsberichte sind der Geschäftsleitung vorzulegen. Mängel sind konsequent und schnell zu beseitigen. Nicht beseitigte Mängel, bzw. noch nicht umgesetzte Empfehlungen, sind mindestens einmal jährlich den Geschäftsleitern zu berichten.

3.1.2.3 Mindestanforderungen an das K reditgeschäft (MaK)

Am 20. Dezember 2002 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK)[34] veröffentlicht. Die MaK definieren die qualitativen Standards an die Organisation des Kreditgeschäfts und ergänzen die herausgegebenen „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute“ (MaH) und die „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute“ (MaIR)[35]. Außerdem nehmen die MaK zum Teil bereits Anforderungen aus Basel II[36] auf.

Die MaK sind mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Für ihre Umsetzung wird den Kreditinstituten ein Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 eingeräumt (1.Stufe der Umsetzung). Notwendige Anpassungen im IT- Bereich sind in einer 2. Stufe bis zum 31. Dezember 2005 umzusetzen[37]. Sie sind von allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 (1) KWG zu berücksichtigen. Sie gelten auch für die Zweigniederlassungen deutscher Kreditinstitute im Ausland[38].

Die Geschäftsleitung wird zur Umsetzung der MaK und zur Festlegung einer Strategie[39] für das Kreditgeschäft verpflichtet. Die Kreditrisikostrategie soll auch in die Gesamtbanksteuerung eingebunden werden[40].

Mit dem MaK-Rundschreiben werden die Vorschriften des § 25a (1) KWG konkretisiert[41]. Besonderer Wert wird auf ein angemessenes Kreditrisikoumfeld[42] gelegt. Die Kreditinstitute müssen gemäß MaK sich selbst Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer angemessenen und sachgerechten Aufbau- und Ablauforganisation des Kreditgeschäfts, sowie für die Schaffung von Verfahren zur Früherkennung, Steuerung und Überwachung der Kreditrisiken[43] geben und diese bankintern umsetzen.

Die Kreditinstitute sind zur Implementierung eines Verfahrens für die Beurteilung von Adressenausfallrisiken verpflichtet (Risikoklassifizierungsverfahren[44] ). Die auf das Gesamtgeschäft bezogenen Risiken, z.B. Branchenrisiko und Länderrisiko, müssen gleichfalls gesteuert und überwacht werden[45].

Das gesamte Kreditgeschäft ist in angemessenen Zeitabständen durch die Revision zu prüfen, dazu zählt auch die Überprüfung der Einhaltung der MaK. Hierzu gehören neben der risikoorientierten Einzelnprüfung auch die Systemüberprüfungen (Aufbau-, Ablauforganisation, Risikomanagement und Risikocontrolling, internes Kontrollsystem[46] ). Im Übrigen gelten die in den MaIR genannten Vorgaben[47].

Die Prüfung der MaK stellt eine hohe Anforderung an die Revision dar. Sie muss sich rechtzeitig mit den Regeln auseinander setzen und sich eine Meinung hinsichtlich ihrer Bedeutung und Auslegung bilden. Die Auswahl der einzelnen Prüfungsfelder und die Intensität der Prüfungen sollten sich stärker als bisher an Risikogesichtspunkten orientieren[48]. Mit der Einführung der MaK wird sich der Kreis der Prüfungsfelder ausdehnen, dennoch wird sich nicht jedes in den MaK angesprochene Prüfungsfeld als neues Thema für die Revision herausstellen. Prüfungsfelder wie Kreditrisikostrategie, Qualifikation der Mitarbeiter, Kreditgeschäfte in neuartigen Produkten oder auf neuen

Märkten, Frühwarnverfahren, Berichtswesen, Rechts- und Betriebsrisiken dürften jedoch bei einigen Kreditinstituten teilweise oft Neuland darstellen[49].

Die Ergebnisse der Revision dienen gleichzeitig dem Abschlussprüfer als ein wichtiges Indiz für den Stand und die Qualität der Umsetzung der Mindestanforderungen. Eine gute Vorbereitung und Umsetzung der MaK erleichtert die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer[50].

3.1.3 Weitere R egelungen

Zusätzliche Anforderungen

Die MaIR, MaH, MaK sowie die Verlautbarung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu speziellen Betriebs- und Geschäftsabläufen, bspw. über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche [51], stellen eine Grundlage der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Internen Revision bei Kreditinstituten durch den Abschlussprüfer dar.

Die Standards des Instituts für Interne Revision [52] sollen die praktische Arbeit sowie die geforderte Ausgestaltung der Revision regeln. Außerdem sollen sie die Ausgestaltung der Revisionsarbeit vereinheitlichen, die Qualität der Revisionsarbeit verbessern und eine Basis für die konsistente Messung der Aktivitäten durch allgemeingültige Vorgaben schaffen.

Das IdW will hat mit dem Entwurf IDW EPS 523 [53] einen Standard schaffen zur Verfügung gestellt , der den Abschlussprüfern als Leitbild für die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Internen Revision bei Kreditinstituten dienen soll. Allerdings verzögert sich die Veröffentlichung seit dem Jahresanfang 2004 auskunftsgemäß auf unbestimmte Zeit u. a. aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen IdW, B a Fin und Leitenden Innenrevisoren hinsichtlich der Tragweite eines solchen Standards.

Künftige Entwicklung/ Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Mit Schreiben vom 15. April 2004 hat die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht über die Hintergründe der Entwicklung der neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) berichtet. Der erste Entwurf der MaRisk soll am Ende dieses Jahres[54] erstmal zur Diskussion gestellt werden. Das In-Kraft-Treten ist zum 1.1.2007 geplant[55].

Als Kern der neuen MaRisk sollen die Regelungen der bereits geltenden Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK), an das Handelsgeschäft (MaH) sowie an die Interne Revision (MaIR) übernommen werden und gegebenenfalls um weitere Elemente ergänzt werden. Es ist vorgesehen neben den Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken und operationellen Risiken unter anderem auch Zinsänderungsrisiken und Liquiditätsrisiken in dem Regelwerk zu berücksichtigen. Die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) sollen inhaltlich unverändert in die MaRisk übernommen werden. Die MaRisk bieten die Chance, durch Zusammenführung der Regelwerke die Schnittstellenprobleme zu beseitigen.

Mit der Entwicklung der MaRisk will die deutsche Aufsicht einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Brüsseler Vorgaben leisten und vor allem den kleineren Kreditinstituten in Deutschland eine Richtlinie für die Erfüllung der neuen Anforderungen vorgeben. Die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG, vor allem die Einrichtung einer „ordnungsmäßigen Geschäftsorganisation“ und die Implementierung „angemessener interner Kontrollverfahren“, sollen in umfassender Weise konkretisiert werden. Die betroffenen Institute, Prüfer, Verbände sowie die Aufsicht werden sich künftig einen wesentlich besseren Überblick über die quantitativen Anforderungen verschaffen können. Die MaRisk sollen die Grundlage des im Rahmen der Neuerfassung der Eigenkapitalvorschriften vorgesehenen bankaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (2. Säule[56] ) bilden[57].

3.2 Interne Anforderungen

Die Interne Revision, als wesentlicher Bestandteil des internen Überwachungssystems, unterstützt die Unternehmensführung bei der Steuerung, Überwachung und Erreichung der Ziele des Unternehmens. Für die tägliche Revisionstätigkeit eines Kreditinstituts haben deswegen auch Zielsetzung, Strategie und Geschäftspolitik einer Bank eine große Bedeutung[58].

Die Unterstützung der Unternehmensführung hebt noch deutlicher hervor, dass Revision eine Führungsrolle in der Ermittlung und Überwachung von Risiken, der Qualitätskontrolle, der Definition von Qualitäts- und Sicherheitsstandards sowie der Ermittlung von Chancen übernimmt. Sie macht das Management auf den verschiedenen Führungsstufen auf existierende oder sich anbahnende Risiken aufmerksam und weist nach Möglichkeit auf vorhandene Chancen hin. Die Schaffung von Mehrwerten für das Unternehmen wird zum wesentlichen Ziel der Revision. Die Revision ist vor diesem Hintergrund keine Institution mehr, die losgelöst vom Unternehmen und seinen Bedürfnissen arbeitet. Sie wird vielmehr zu einem Faktor, der aktiv dazu beiträgt, die Erfüllung der Unternehmensstrategien zu ermöglichen. Die Strategien der Revision müssen sich deswegen an den Strategien und der Geschäftspolitik des Gesamtunternehmens orientieren, alles andere macht keinen Sinn, ist ineffizient und liegt schließlich auch nicht im Interesse der Revision selbst[59].

3.3 Funktion und Rolle der Internen Revision im Risikomanagement- und Überwachungssystem

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und der § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG)[60] enthalten die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur systematischen Überwachung und Kontrolle[61].

Das umfassende Risikomanagement muss sicherstellen, dass sowohl die bestehenden als auch die zukünftigen Risiken im Unternehmen kontrollierbar und kalkulierbar sind. Bei den börsennotierten Aktiengesellschaften wird das effiziente Risikomanagement zum Gegenstand der Abschlussprüfung[62].

Nach der Auffassung des Gesetzgebers, insbesondere nach § 91 (2) AktG, wird besteht die Verpflichtung des Vorstandes, für ein angemessenes Risikomanagement und eine Interne Revision zu sorgen , verdeutlicht . Außerdem enthält die Revision nach § 25a KWG eine besondere Rolle im Überwachungssystem eines Unternehmens.

Aus der Formulierung des Nach § 91 (2) AktG und aus der Begründung da zu dieser Vorschrift, sowie aus der allgemeinen Begründung zum KonTraG[63] werden folgt, dass vom Gesetzgeber folgende Instrumente verlangt (Abbildung 2):

- Risikomanagementsystem,
- Internes Überwachungssystem (einschließlich der Internen Revision),
- Controlling und
- Frühwarnsystem.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Risikomanagementsystem und Überwachungssystem

Quelle: W. Lück, Die Zukunft der Internen Revision (2000:64)

Die Interne Revision hat eine besondere Stellung im Risikomanagement- und Überwachungssystem eines Unternehmens. Sie überwacht in ihrer Funktion als interne Stelle im Auftrag der Geschäftsleitung sämtliche Betriebs- und Geschäftsabläufe, das Risikomanagement[64] und das Risikocontrolling sowie das interne Kontrollsystem (IKS) innerhalb des Kreditinstituts[65].

Das Überwachungssystem der Kreditinstitute wird in der Abbildung 3 schematisch dargestellt.

Abbildung 3: Die Interne Revision im Überwachungsgeflecht der Kreditinstitute

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung

Überwachung ist ein Oberbegriff für alle in den Unternehmensprozess integrierten Kontrollverfahren und Controllingfunktionen sowie für prozessunabhängige Prüfungshandlungen (Interne Revision).

Unter „Kontrolle“ ist eine prozessabhängige Überwachung zu verstehen. Sie ist entweder als Plausibilität in IT-Abläufe integriert (maschinelle Kontrolle), oder stellt einen Kontrollteil bei Prozessen im Rahmen der, in der schriftlich fixierten Ordnung (sfO), beschriebenen Ablauforganisation dar (personelle Kontrolle oder so genanntes Vier-Augen-Prinzip).

Die Begriffe „Prüfung“ und „Revision“ werden synonym verwendet. Eine interne und /oder externe Prüfung liegt dann vor, wenn keine direkte oder indirekte Abhängigkeit des Überwachungsorgans besteht (prozessunabhängige Überwachung).

Die Revision berät die Unternehmensleitung bei der Einrichtung eines adäquaten Überwachungs- und Risikomanagementsystems, da sie die Sicherheit der betrieblichen Abläufe zum Schutz vor Vermögensverlusten durch prozessorientierte Prüfungen der systemimmanenten Kontrollen abschließend beurteilen kann. Auch die externen Prüfer sind auf die beratende Unterstützung der Revision angewiesen, denn die Revision hat in allen Fragen des Überwachungs- und Risikomanagementsystems detaillierte Kenntnisse und Erfahrungen[66]. Sie besitzt somit eine weitreichende und zentrale Funktion innerhalb dieses Systems.

4 Historie von Basel II

4.1 Allgemeines

Basel II „ ist die Weiterentwicklung bereits bestehender gesetzlicher Regelungen für das Kreditgeschäft der Banken, basierend auf der Richtlinie des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht aus dem Jahr 1988 („Basel I“[67] ).

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1975 von den Präsidenten der Zentralbanken der Länder der Zehnergruppe (G 10-Staaten) gegründet. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Zentralbanken und der Bankenaufsichtsbehörden von Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Spanien und den USA. Er trifft in der Regel alle drei Monate in der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zusammen, wo sich auch sein ständiges Sekretariat befindet[68].

4.2 Der Weg von Basel I zu Basel II

Das erste Konsultationspapier zur neuen Eigenkapitalvereinbarung und Ablösung von Basel I wurde durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 3. Juni 1999 bekannt gegeben.

Mit dem im Januar 2001 unter dem Titel „The New Basel Capital Accord „ veröffentlichten zweiten Konsultationspapier [69] unternahm der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht einen Anlauf zu einer in weiten Teilen völlig umgestalteten Eigenkapitalunterlegung („Basel II“)[70].

Das dritte Konsultationspapier über die „Neue Eigenkapitalvereinbarung[71] “ wurde vom Ausschuss für Bankenaufsicht im April 2003 veröffentlicht. Die Grundkonzepte, die im dritten Konsultationspapier vom Ausschuss dargestellt wurden, haben sich im Vergleich zu den vorherigen Konsultationspapieren kaum geändert[72].

Der Baseler Ausschuss hatte ursprünglich (nach Basel I) das Ziel, die Stabilität der internationalen Finanzmärkte zu erhöhen, eine ausreichende Eigenkapitalabdeckung zu gewährleisten und für international einheitliche Wettbewerbsregeln für die Banken zu sorgen. Durch Basel II wird nunmehr versucht eine effektivere Bankenaufsicht, verbesserte Stabilität der Finanzmärkte sowie eine höhere Risikointensität zu erreichen.

Der Ausschuss plant Mitte 2004 eine voraussichtliche Endfassung des Baselers Papiers zu verabschieden[73]. Die erstmalige Anwendung von Basel II ist für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz sowie für den ambitionierten Messansatz (AMA) ab Ende 2007 geplant. Für alle übrigen Ansätze wurde Ende 2006 als Implementierungszeitpunkt bestätigt[74]. Im Jahr 2006 sind die Vorschriften nach Basel II parallel zu den derzeitigen Regelungen zum Grundsatz I und Basel I anzuwenden[75]. Der Prozess ist damit keineswegs abgeschlossen, denn Basel II wird in der Zukunft kein statisches, sondern ein „lebendes“ Papier sein, das an den wirtschaftlichen Wandel und an die aktuellen Entwicklungen angepasst wird.

Abbildung 4: Stationen auf dem Weg zu Basel II

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: modifiziert nach Prof. Dr. S. Paul u. a. (2002:30)

Die Umsetzung von Basel II in deutsches Recht wird über die EU führen. Die Europäische Kommission verabschiedete dazu am 1. Juli 2003 ihr drittes Konsultationspapier[76]. Die endgültige Fassung der EU-Richtlinie wird aller Voraussicht nach erst nach Mitte 2004 erscheinen. Ihre Umsetzung in nationales Recht soll zeitgleich mit Basel II erfolgen[77]. Die Vorgaben von Basel II sollen bei der Umsetzung in die Richtlinie weitgehend übernommen werden. Die EU-Richtlinie soll gewährleisten, dass den Besonderheiten des europäischen Finanzmarktes Rechnung getragen und der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird.

4.3 Hintergründe, Bedeutung und Ziele von Basel II

Hauptgrund der Überarbeitung der internationalen Eigenkapitalregeln aus dem Jahr 1988 sieht der Baseler Ausschuss darin, die Banken zu ermutigen, ihre Risikomanagementverfahren zu verbessern. Nach Basel I[78] müssen Kredite, unabhängig von der Bonität der Schuldner, von der kreditausreichenden Bank in Höhe von 8% der gewichteten Risikoaktiva durch das haftende Eigenkapital unterlegt werden[79].

Wegen vielfältiger innovativer Entwicklungen der Finanzmärkte zeigte sich zunehmend die Unzulässigkeit der Systematik des Grundsatzes I. Insbesondere spiegeln die Kreditkonditionen nicht ausreichend die Bonität einzelnen Kunden wieder, folglich subventionieren Schuldner mit hoher Kreditqualität bonitätsschwache Kunden. Die Eigenkapitalvorschriften differenzieren nicht nach unterschiedlicher Risikoqualität der Kreditportefeuilles der Banken. Demzufolge werden Banken mit günstiger Risikostruktur und gutem Risikomanagement nicht belohnt, sie erhalten keinen Anreiz, ihr Kapital effizienter einzusetzen und ihre Risikosteuerung zu verbessern und zu modernisieren.

Die neue Eigenkapitalvereinbarung (im folgenden Basel II) verfolgt das Ziel, die erforderliche Eigenkapitalunterlegung an die Bonität des jeweiligen Kreditnehmers zu koppeln. Somit werden zukünftig Kredite an Kreditnehmer mit einem guten Rating mit einer Gewichtung von weniger als 100 %, bei schlechtem Rating dagegen zu 100 % oder mehr in die Risikoaktiva eingehen. Es wird also ein angemessenes Verhältnis des Eigenkapitals zum tatsächlichen Risikoprofil der Bank und somit eine Abdeckung aller wesentlichen Risiken des Banksektors angestrebt. Weitere Ziele, die nach Basel II verfolgt werden, sind eine theoretische Fundierung und Operationalität der Regeln, eine Einbeziehung von Anreizen für ein seriöses und umsichtiges Management sowie die Flexibilität der Kreditinstitute.

Durch die sachgerechte Risikodifferenzierung wird das Eigenkapital stärker als zuvor zum „knappen Produktionsfaktor“ der Banken, wodurch der Umfang ihrer Geschäftstätigkeit und ihre Expansionsmöglichkeiten begrenzt werden[80].

Der Ausschuss ist der Meinung, dass die Verbesserung der Eigenkapitalvereinbarung von großem öffentlichen Nutzen sein kann. Erstens durch die Regelungen, die neben den Mindestkapitalanforderungen auch aufsichtliche Überprüfungsverfahren sowie die Marktdisziplin umfassen und zweitens durch eine deutliche Erhöhung der Risikosensitivität der Mindestkapitalanforderungen[81].

5. Die drei Säulen von Basel II

Im Folgenden wird umfassender auf B asel II eingegangen, um den Überblick zu ermöglichen sowie die Tragweite des Themas deutlich zu machen .

Das Konzept zur Verbesserung der Finanzmarktstabilität ruht insgesamt auf drei Säulen und ist in der Abbildung 5 abgebildet.

Abbildung 5: Das „Drei Säulen-Konzept“ von Basel II

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: C. Warns (2004:20)

Schon seit langer Zeit unterlagen Banken quantitativen Eigenkapitalanforderungen (Säule 1) im Hinblick auf Adressenausfall[82] - und, seit 1998, auch Marktrisiken. Die Erfassung bisher bestehender Kreditrisikoregelungen werden nach Basel II stärker differenziert. Der pauschale Ansatz mit seinen wenigen Risikoklassifizierungen wird durch eine ratingabhängige Gewichtung ersetzt[83]. Außerdem wird die Betrachtung der so genannten operationellen Risiken durch quantitative Vorschriften zusätzlich begrenzt[84].

Eine qualitative Überwachung durch die Bankenaufsicht (Säule 2) soll das individuelle Risikoprofil einer Bank bestimmen und dafür in gewissen Rhythmen vor Ort die wesentlichen Potenziale und Prozesse der Kreditinstitute untersuchen.

[...]


[1] Kreditinstitute und Banken im Sinne des § 1 KWG werden im Folgenden synonym verwendet.

[2] Vgl. Prof. Dr. Paul, Stephan (2003:3 f).

[3] Vgl. G. Hofmann (2002:1 f).

[4] Interne Revision und Revision werden im Folgenden aus Vereinfachungsgründen synonym verwendet. Externe Revision wird auf Grund der nachgelagerten Bedeutung in der vorliegenden Arbeit als „ Abschlussprüfung “ bezeichnet.

[5] Vgl. WP StB Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Lück u. a. in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (1/2004:1 ff).

[6] Hinweis: IIR ist Interessenvertretung für alle Branchen, für Kreditinstitute zum Teil eingeschränkt oder erweitert oder relativiert gültig.

[7] Stand: August 2002.

[8] Deutsches Institut für Interne Revision: IIR Revisionsstandard Nr.2: Prüfung des Risikomanagements durch die Interne Revision (2002:1).

[9] Zu den weiteren Aufgaben vgl. Kapitel 3.1.2.1.

[10] Vgl. Seminarunterlagen von MC, Kapitel I, S.3 ff.

[11] Vgl. Im Einzelnen Kapitel 3.3.

[12] Durch das KonTraG ist der Gesetzgeber auch das Thema Corporate Governance (Vgl. auch H. M. Buderath in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis: Auswirkungen des Sarbanes-Oxley-Acts auf die Interne Revision (1/2004: 39-50)) angegangen, was auch eine Weiterentwicklung der Prüfungstätigkeit der Revision zu bedeuten hat.

[13] Vgl. WP StB Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Lück u. a. in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (1/2004:4 f).

[14] Die Änderungen betreffen in erster Linie das AktG und das HGB, darüber hinaus auch das Publizitätsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, u.s.w. Im Einzelnen vgl. B. Saitz und F. Braun: Das Kontroll- und Transparenzgesetz.

[15] § 25a (1), Nr.1 KWG steht im Einklang mit den Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH).

[16] Vgl. Dipl.-Kfm. Kai Kreische in: Zeitschrift Interne Revision (1/2002:30).

[17] Das BAKred ist seit dem 01.05.2002 ein Teil der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht (BaFin).

[18] Vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamtes vom 28. Mai 1976-I 4-3.

[19] Vgl. MaIR, S. 1 f.

[20] Vgl. MaIR, S. 2 f.

[21] Vgl. MaIR, S. 3.

[22] Vgl. Dipl.-Kfm. Kai Kreische in: Zeitschrift Interne Revision (1/2002:30).

[23] Zu den Einzelheiten vgl. MaIR,S. 1 ff.

[24] Vgl. MaIR, Tz.12.

[25] Vgl. Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Internen Revision bei Kreditinstituten (IDW EPS 523), S. 4 ff.

[26] Vgl. M. Haake/ G. Leitschuh/ H.-J. Gorsulowsky in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen (12/1999: 29 ff.).

[27] Vgl. MaIR, Tz.14.

[28] Das BAKred ist seit dem 01.05.2002 ein Teil der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht (BaFin).

[29] Vgl. MaH, Abschnitt 1.

[30] Vgl. im Einzelnen MaH sowie R. Eller u. a. (2002:4-20).

[31] Vgl. im Einzelnen Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, März 1996: Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute.

[32] Vgl. MaH, Abschnitt 5.

[33] Vgl. im Einzelnen MaH.

[34] Vgl. Im Einzelnen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Rundschreiben 34/2002 (BA): Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute.

[35] Vgl. im Einzelnen Deutschen Bundesbank, Monatsbericht, Januar 2003: Neue Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft: MaK und Basel II.

[36] Vgl. im Einzelnen Kapitel 5.

[37] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Schreiben vom 20. Dezember 2002: Veröffentlichung der Endfassung des Rundschreibens über "Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute"

[38] Vgl. MaK, Abschnitt 2.

[39] Vgl. MaK, Tz.9-13.

[40] Vgl. G. Gentes u. a. in: Zeitschrift Interne Revision: Revision der „Kreditrisikostrategie“ gemäß MaK (1/2004:22).

[41] Vgl. MaK,Tz.4.

[42] MaK und Basel II weisen hinsichtlich dieser Vorgaben hohe Übereinstimmungen auf.

[43] Vgl. MaK, Abschnitt 6 sowie Kapitel 3.1.2.1.

[44] Vgl. MaK, Tz.67-71.

[45] Vgl. R. Hannemann u. a. (2003:15).

[46] Vgl. MaK, Tz.93.

[47] Vgl. MaK, Tz.94.

[48] Vgl. R. Hannemann u. a. (2003:246).

[49] Vgl. Revision-Online.de, Januar 2004: Auswirkungen der MaK auf die Tätigkeit der Internen Revision.

[50] Vgl. R. Hannemann u. a. (2003:246 f).

[51] Vgl. Im Einzelnen GwG.

[52] Vgl. im Einzelnen Deutsches Institut für Interne Revision e.V.: IIR Revisionsstandards, Stand: 01.01.2003

[53] Vgl. im Einzelnen Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Internen Revision bei Kreditinstituten (IDW EPS 523), Stand: 10.02.2003.

[54] Ende des Jahres 2004.

[55] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Entwicklung von Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), vom 15.4.2004.

[56] Vgl. Kapitel 5.2.

[57] Vgl. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands , Entwicklung von

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), vom 22.4.2004.

[58] Mündliche Auskunft: Stein, vom 8. Januar 2004.

[59] Vgl. M. Palazzesi u. a. in: Der Schweizer Treuhänder (3/02:137): Ein neues Verständnis von Interner Revision: Gedanken zu einer Neuausrichtung.

[60] Vgl. Im Einzelnen Kapitel 3.1.1.

[61] Vgl. WP StB Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c. W. Lück u. a. in BFuP: Die Interne Revision als zentraler Bestandteil der Corporate Governance (1/2004:8).

[62] Vgl. § 317 HGB

[63] Vgl. Im Einzelnen KWG.

[64] Vgl. im Einzelnen Deutsches Institut für Interne Revision: IIR Revisionsstandard Nr.2:

Prüfung des Risikomanagements durch die Interne Revision (2002).

[65] Vgl. MaIR: Abschnitt 4.

[66] Vgl. W. Lück (2000:14 f).

[67] Basel I wurde in über 100 Ländern in nationales Recht umgesetzt und kann als Meilenstein auf dem Weg zur internationalen Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen für die Bankenaufsicht angesehen werden.

[68] Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank (April 2001).

[69] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001a) und (2001 b).

[70] Vgl. G. Hofmann (2002:8 f).

[71] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003a).

[72] Mündliche Auskunft: Stein, vom 8. Januar 2004 sowie www.pwc.com: Diskussionspapier (2003:1 ff): Drittes Konsultationspapier bringt Basel II auf die Zielgerade.

[73] Das übergearbeitete Rahmenwerk zur Internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderung, das allgemein als „ Basel II “ bezeichnet wird, wurde am 26.06.2004 veröffentlicht. Eine Übersicht der wesentlichen Änderungen gegenüber dem dritten Konsultationspapier von April 2003 ist auf der Webseite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (www.bis.org) zugänglich.

[74] Vgl. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Basel II, vom 15.01.2004.

[75] Stand: Juni 2004.

[76] Vgl. Europäische Kommission: 3. Arbeitsdokument zur Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU (Juli 2003). Neu: Vorschlag der EU-Kommission für Eigenkapitalanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen vom 14. Juli 2004.

[77] Vgl. www.pwc.com: Themenpool: Basel II (Dezember 2003).

[78]Basel I “ und „ Grundsatz I “ werden in der Praxis synonym verwendet.

[79] Vgl. Prof. Dr. Paul, Stephan u. a. (2002:29 f).

[80] Vgl. Die Wirtschaftsprüfung (Heft 8/2003:385 ff).

[81] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003b:Tz.1 ff).

[82] Adressenausfallrisiko: Gefahr des teilweisen oder vollständigen Ausfalls einer von einem Geschäftspartner vertraglich zugesagten Leistung oder (bei Beteiligungen) erwarteter Leistungen mit jeweils negativer Erfolgswirkung auf den Bankbetrieb.

[83] Vgl. G. Hofmann (2002:7 f).

[84] Mündliche Auskunft: Stein, vom 8. Januar 2004.

[...]


[I1]

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832483562
ISBN (Paperback)
9783838683560
DOI
10.3239/9783832483562
Dateigröße
1021 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Kiel – Wirtschaftswissenschaft
Erscheinungsdatum
2004 (Oktober)
Note
1,7
Schlagworte
konsultationspapier risikomanagementsystem überwachungssystem abschlussprüfung kontrag
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