Lade Inhalt...

Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003

©2004 Diplomarbeit 121 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Durchführungsverordnung für Kartellverfahren, die VO 1/2003, hat die Europäische Gemeinschaft die bisher umfangreichste und tief greifendste Veränderung im Europäischen Wettbewerbsrecht realisiert.
Schrifttum und Praxis bemängelten das sinkende Maß an Rechtssicherheit für Unternehmen, welches insbesondere für die risikoreichen FuE-Vereinbarungen besteht. Hervorgerufen wird Rechtsunsicherheit sowohl durch die nunmehr zu praktizierende Selbstveranlagung als auch durch die dezentrale Anwendung der Wettbewerbsregeln. Im Rahmen der Diplomarbeit werden diese Probleme aufgegriffen und Lösungsansätze diskutiert.
Im ersten Hauptteil der Arbeit werden Instrumente hinsichtlich Inhalt und Rechtsverbindlichkeit untersucht, anhand derer eine Beurteilung von FuE-Kooperation erleichtert werden soll. Insbesondere wird auf die umstrittene Stellung der Gruppenfreistellungsverordnungen eingegangen und gezeigt, dass diesen auch weiterhin eine bindende Wirkung zukommt.
Der zweite Hauptteil beschäftigt sich mit der Dezentralisierung. Dabei wird die Anwendung der Wettbewerbsregeln durch nationale Behörden und Gerichte analysiert. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die neue Verfahrensverordnung und die Bekanntmachungen insgesamt gute Lösungsansätze bieten, eine uneinheitliche Anwendung des Art. 81 EG zu unterbinden. Dennoch wird auch auf Problempunkte eingegangen, die im Einzelfall auftreten können.
Abschleißend wird auf Grundlage der Erkenntnisse dieser Untersuchung ein Leitfaden zur kartellrechtlichen Beurteilung von FuE-Kooperationen erstellt.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsübersichti
Inhaltsverzeichnisii
Abkürzungsverzeichnisvii
A.Einleitung1
I.Einführung1
II.Gang der Untersuchung2
B.Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform3
I.Art. 81 EG unter VO 17/623
1.Das Verbotssystem mit Erlaubnisvorbehalt3
2.Verfahren vor der Kommission3
II.Art. 81 EG unter der neuen Verfahrensvorschrift VO 1/20035
1.Notwendigkeit und Intention der Reform5
2.Legalausnahmeprinzip6
3.Dezentralisierung7
a.Nationale Wettbewerbsbehörden8
b.Nationale Gerichte8
4.Sonstige Regelungen der VO 1/20039
III.Zusammenfassung9
C.FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht11
I.Ökonomische Beurteilung von FuE-Kooperationen11
1.Forschung und Entwicklung als Wettbewerbsfaktor11
2.Kooperationen in Forschung und Entwicklung12
a.Beweggründe und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8340
Volkmann, Sebastian: Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen
nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Hochschule Anhalt, Standort Bernburg, Diplomarbeit, 2004
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden, und die Diplomarbeiten Agentur, die
Autoren oder Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine
Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

Inhaltsübersicht
i
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht... i
Inhaltsverzeichnis ... ii
Abkürzungsverzeichnis ... vii
A.
Einleitung ... 1
I.
Einführung ... 1
II.
Gang der Untersuchung ... 2
B.
Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform... 3
I.
Art. 81 EG unter VO 17/62... 3
II.
Art. 81 EG unter der neuen Verfahrensvorschrift VO 1/2003 ... 5
III.
Zusammenfassung ... 9
C.
FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht... 11
I.
Ökonomische Beurteilung von FuE-Kooperationen... 11
II.
FuE-Kooperationen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ... 18
III.
Zusammenfassung ... 20
D.
Rechtssicherheit bei Kooperationen in Forschung und Entwicklung ... 21
I.
Problemstellung und Abgrenzung zu anderen Kooperationen... 21
II.
Beurteilung anhand von Gruppenfreistellungsverordnungen ... 22
III.
Hilfestellung durch Leitlinien und Bekanntmachungen ... 44
IV.
Sonstige Hilfestellungen durch die Kommission... 63
V.
Zwischenergebnis ... 66
E.
Kohärente Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts... 68
I.
Rechtssicherheit und kohärente Anwendung... 68
II.
Kohärente Anwendung durch nationale Wettbewerbsbehörden... 69
III.
Kohärente Anwendung durch die nationalen Gerichte ... 80
IV.
Zwischenergebnis ... 88
F.
Ergebnisse ... 90
Literaturverzeichnis ...I
Anlage I: Checkliste...XIV

Inhaltsverzeichnis
ii
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht... i
Inhaltsverzeichnis ... ii
Abkürzungsverzeichnis ... vii
A.
Einleitung ... 1
I.
Einführung ... 1
II.
Gang der Untersuchung ... 2
B.
Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform... 3
I.
Art. 81 EG unter VO 17/62 ... 3
1.
Das Verbotssystem mit Erlaubnisvorbehalt ... 3
2.
Verfahren vor der Kommission... 3
II.
Art. 81 EG unter der neuen Verfahrensvorschrift VO 1/2003 ... 5
1.
Notwendigkeit und Intention der Reform ... 5
2.
Legalausnahmeprinzip ... 6
3.
Dezentralisierung ... 7
a.
Nationale Wettbewerbsbehörden ... 8
b.
Nationale Gerichte ... 8
4.
Sonstige Regelungen der VO 1/2003... 9
III.
Zusammenfassung ... 9
C.
FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht... 11
I.
Ökonomische Beurteilung von FuE-Kooperationen... 11
1.
Forschung und Entwicklung als Wettbewerbsfaktor ... 11
2.
Kooperationen in Forschung und Entwicklung... 12
a.
Beweggründe und Formen ... 12
b.
Nebenabreden ... 13
c.
Vor- und Nachteile der gemeinsamen Forschung und Entwicklung... 15
aa.
Vorteile ... 15
bb.
Nachteile ... 17
3.
Aufgaben des Kartellrechts... 18
II.
FuE-Kooperationen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht... 18
1.
Zielkonflikt ... 18
2.
Lösungsansatz ... 19

Inhaltsverzeichnis
iii
III.
Zusammenfassung ... 20
D.
Rechtssicherheit bei Kooperationen in Forschung und Entwicklung ... 21
I.
Problemstellung und Abgrenzung zu anderen Kooperationen ... 21
II.
Beurteilung anhand von Gruppenfreistellungsverordnungen... 22
1.
GVOen im Anmelde- und Genehmigungssystem... 22
a.
Rechtsgrundlagen... 22
b.
Rechtliche Wirkung ... 23
2.
GVOen im System der Legalausnahme ... 24
a.
Intention der VO 1/2003 ... 24
b.
Verbindlichkeit von Gruppenfreistellungsverordnungen... 25
aa.
Standpunkt der deklaratorischen Wirkung... 25
(1)
Deklaratorische Wirkung aufgrund des Legalausnahmesystems ... 25
(2)
Fehlende Rechtsgrundlage für GVOen... 26
(3)
GVOen als unwiderlegbare Vermutung ... 26
bb.
Standpunkt der konstitutiven Wirkung ... 26
(1)
Trennung von Einzel- und Gruppenfreistellung... 27
(2)
Ermächtigung zum Erlass von GVOen ... 28
(3)
Konstitutivwirkung trotz Legalausnahmesystem ... 29
(4)
GVOen als unwiderlegliche Vermutung?... 30
c.
Verhältnis primär- und sekundärrechtlicher Legalausnahme... 30
aa.
Doppelwirkungen im Recht ... 31
bb.
Nebeneinander kartellrechtlicher Legalausnahmen ... 32
cc.
Abweichen der GVOen von Art. 81 Abs. 3 EG... 33
(1)
GVO steht generell im Widerspruch zu Art. 81 Abs. 3 EG ... 33
(2)
GVO weicht nur im Einzelfall von Art. 81 Abs. 3 EG ab ... 33
3.
Rechtssicherheit durch Gruppenfreistellungsverordnungen ... 35
a.
Gruppenfreistellungsverordnungen im Allgemeinen ... 35
b.
Die Gruppenfreistellungsverordnung für FuE-Vereinbarungen ... 35
aa.
Aufbau und Neuerungen der FuE-GVO ... 35
bb.
Anwendungsbereich und positive Freistellungsvoraussetzungen... 36
cc.
Marktanteilsschwelle und Freistellungsdauer... 37
dd.
Negative Freistellungsvoraussetzungen: die schwarzen Klauseln... 39
(1)
Anderweitige Forschung und Immaterialgüterrecht... 40
(2)
Klassische Kernbeschränkungen ... 40
(3)
Kunden- und Gebietsaufteilung... 41
(4)
Lizenzierung ... 42
ee.
Entzug der Freistellung... 43

Inhaltsverzeichnis
iv
III.
Hilfestellung durch Leitlinien und Bekanntmachungen ... 44
1.
Stellung im System der Legalausnahme ... 44
a.
Rechtsnatur ... 45
b.
Bindungswirkung... 46
c.
Kritik ... 47
2.
Die Bagatellbekanntmachung ... 48
a.
Inhalt ... 48
aa.
spürbare Wettbewerbsbeschränkung ... 48
bb.
weitere Regelungen... 49
b.
Kritik ... 50
c.
Konsequenzen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen ... 50
3.
Leitlinien zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ... 51
a.
Wesen der Zwischenstaatlichkeitsklausel ... 51
b.
Grundzüge der Leitlinien ... 52
c.
Horizontale Kooperationen ... 52
d.
Relevanz für FuE-Kooperationen ... 53
4.
Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit ... 53
a.
Zweck und Anwendungsbereich... 53
b.
Bewertung nach Art. 81 Abs. 1 EG ... 54
aa.
Art der Vereinbarung ... 54
bb.
Marktmacht und Marktstruktur... 55
cc.
Relevanter Markt ... 55
dd.
Innovationswettbewerb ... 56
c.
Bewertung nach Art. 81 Abs. 3 EG ... 56
d.
Freistellungsdauer ... 57
5.
Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG ... 58
a.
Allgemeiner Rahmen und Systematik... 58
b.
Die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG ... 58
aa.
Erste Voraussetzung: Effizienzgewinne ... 58
bb.
Zweite Voraussetzung: Weitergabe an den Verbraucher... 59
cc.
Dritte Voraussetzung: Unerlässlichkeit ... 59
(1)
Anwendungsbereich ... 59
(2)
Kommissionspraxis ... 60
dd.
Vierte Voraussetzung: Keine Ausschaltung des Wettbewerbs ... 61
6.
Die Bewertung von FuE Kooperationen ... 62
IV.
Sonstige Hilfestellungen durch die Kommission ... 63
1.
Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Art. 81 EG... 63

Inhaltsverzeichnis
v
2.
Das Beratungsschreiben... 64
a.
Grundlage und Wirkung des Beratungsschreibens ... 64
b.
Voraussetzungen für die Erstellung ... 65
c.
Relevanz für Forschungs- und Entwicklungskooperationen... 65
V.
Zwischenergebnis... 66
1.
Gruppenfreistellungsverordnungen... 66
2.
Leitlinien und Bekanntmachungen ... 66
3.
Beratungsschreiben und Negativattest ... 67
E.
Kohärente Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts... 68
I.
Rechtssicherheit und kohärente Anwendung... 68
II.
Kohärente Anwendung durch nationale Wettbewerbsbehörden ... 69
1.
Problematik ... 69
2.
Lösungsansätze ... 70
a.
Bestimmungen in der VO 1/2003 ... 70
aa.
Aktionsrahmen und Zuständigkeit... 71
bb.
Verbot abweichender Entscheidungen... 72
cc.
Zusammenarbeit zwischen Kommission und Wettbewerbsbehörden... 72
dd.
Informationsaustausch ... 74
b.
Die Bekanntmachung der Kommission ... 74
aa.
Bindungswirkung der Bekanntmachung... 75
bb.
Parallele Zuständigkeit im European Competition Network ... 75
(1)
Grundsätze der Fallverteilung ... 75
(2)
Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden ... 76
cc.
Verfahrenseinleitung durch die Kommission ... 76
c.
Der Beratende Ausschuss... 77
3.
Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden... 78
4.
Kritische Bewertung ... 78
a.
Fallverteilungskriterien ... 78
b.
Nationale Verfahrensrechte... 79
III.
Kohärente Anwendung durch die nationalen Gerichte... 80
1.
Problematik ... 80
2.
Lösungsansätze ... 81
a.
Bestimmungen durch die VO 1/2003... 81
aa.
Zusammenarbeit... 81
bb.
Verbot abweichender Entscheidungen... 82
cc.
Bewertung... 82
b.
Die Reglungen der Bekanntmachung... 83

Inhaltsverzeichnis
vi
aa.
Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte... 83
bb.
Zusammenarbeit zwischen Kommission und Gerichten... 84
c.
Erleichterung der Justiziabilität ... 84
aa.
Kompetenz der nationalen Richter... 85
bb.
Sachverständige im Prozess... 86
3.
Rechtssicherheit durch die EuGVVO ... 86
a.
Gemeinschaftsweite Anerkennung eines Gerichtsurteils... 86
b.
Rechtssicherheit durch Prorogation ... 87
IV.
Zwischenergebnis... 88
1.
Nationale Behörden... 88
2.
Nationale Gerichte ... 89
F.
Ergebnisse ... 90
Literaturverzeichnis ...I
Anlage I: Checkliste...XIV

Abkürzungsverzeichnis
vii
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer
Ansicht
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs. Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
AG die
Aktiengesellschaft
Art. Artikel
BB Betriebsberater
Bd. Band
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BT Bundestag
bzw. beziehungsweise
CMLR
Common Market Law Review
DB Der
Betrieb
ders. derselbe
d.h. das
heißt
dies. dieselbe
Diss. Dissertation
E.C. European
Community
ECA European
Competition
Authorities
ECLR
European Competition Law Review
ECN European
Competition
Network
EFTA
European Free Trade Association

Abkürzungsverzeichnis
viii
EG
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in
der Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von
Nizza)
ELR
European Law Review
EU Europäische
Union
EuG
Europäisches Gericht 1. Instanz
EuGH Europäischer
Gerichtshof
EuGVVO
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1)
EuR Europarecht
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
EWS
Europäische Wirtschafts- und Steuerrecht
f. folgende
Seite
ff. folgende
Seiten
Fn. Fußnote
FuE oder F&E
Forschung und Entwicklung
GA Generalanwalt
GD
IV
Generaldirektion IV der Kommission, zuständig für
Wettbewerbssachen
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int.
Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht,
Internationaler Teil
GU Gemeinschaftsunternehmen
GVO Gruppenfreistellungsverordnung
GWB Gesetz
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Abkürzungsverzeichnis
ix
h.M. herrschende
Meinung
Hrsg. Herausgeber
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m. in
Verbindung
mit
ICN
International Competition Network
JuS Juristische
Schulung
JZ Juristenzeitung
lit. Litera
Ls. Leitsatz
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
Nr. Nummer
OJ Official
Journal
OECD
Organisation for Economic Cooperation and Development
RIW Recht
der
Internationalen Wirtschaft
Rn. Randnummer
S. Seite
Slg.
Sammlung der Rechtsprechung des EuGH (Teil I) und des
EuG (Teil II)
Tz. Textziffer
u.a. unter
anderem
Überbl. Überblick
verb. verbundene
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VO-E Verordnungsentwurf

Abkürzungsverzeichnis
x
Vorbem. Vorbemerkung
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis
WuW Wirtschaft
und
Wettbewerb
z.B. zum
Beispiel
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZPO Zivilprozessordnung

A. Einleitung
1
A. Einleitung
I. Einführung
Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Durchführungsverordnung für
Kartellverfahren hat die Europäische Gemeinschaft die bisher umfangreichste und
tief greifendste Veränderung im Europäischen Wettbewerbsrecht realisiert.
Allerdings wurde der Reformprozess vor allem aus Deutschland mit teils heftiger
Kritik begleitet. Zum einen stellt sich die Frage, ob der mit der Reform vollzogene
Systemwechsel primärrechtlich zulässig ist. Dies wird wohl in absehbarer Zeit
durch den Gerichtshof beantwortet werden und ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Zum anderen wurde das sinkende Maß an Rechtssicherheit bemängelt, welchem
sich Unternehmen nach der Reform gegenübersehen. Eine Quelle der
Rechtsunsicherheit ist die nunmehr zu praktizierende Selbstveranlagung, d.h.
Unternehmen sind selbst für eine kartellrechtliche Beurteilung ihrer
Vereinbarungen verantwortlich. Einen anderen Anlass zur Besorgnis stellt die
neue Position der nationalen Behörden und Gerichte dar. Fraglich ist, ob diese zur
einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln in der Lage sind.
Rechtssicherheit ist vor allem dort von elementarer Bedeutung, wo weitreichende
Investitionsentscheidungen getroffen werden, die mit hohen Risiken behaftet sind.
Forschung und Entwicklung, vor allem in hoch innovativen Sektoren, sind durch
solche Eigenschaften gekennzeichnet. Grundsätzlich helfen Kooperationen auf
diesem Gebiet den Unternehmen in der Risikominimierung und tragen zur
Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei. Da sie, wie alle
betrieblichen Zusammenarbeiten, einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle nicht
entzogen sind, wirkt sich auch die Kartellverfahrensreform auf FuE-
Kooperationen aus.
Der Autor will mit dieser Arbeit herausfinden, inwieweit Rechtssicherheit für
Unternehmen gegeben ist, die im Bereich Forschung und Entwicklung
kooperieren.

A. Einleitung
2
II. Gang der Untersuchung
Zunächst ist es erforderlich, altes und neues Verfahrensrecht gegenüberzustellen.
Dabei werden Notwendigkeit und Kernpunkte der Reform herausgearbeitet.
Im zweiten Teil der Arbeit erhält der Leser einen Überblick über Forschungs- und
Entwicklungskooperationen. In diesem Zusammenhang ist es dem Autor wichtig,
kurz auf die einzel- und gesamtwirtschaftliche Bedeutung von Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten einzugehen. Damit wird die Arbeit dem
schnittstellenartigen Wesen des Kartellrechts gerecht, bei dem neben juristischen
auch ökonomische Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
Im Folgenden werden Kriterien analysiert, anhand derer FuE-Kooperationen im
neuen Verfahrensrecht zu beurteilen sind. Im Mittelpunkt stehen dabei die
Gruppenfreistellungsverordnungen und Bekanntmachungen der Kommission.
Insbesondere um die Rechtsnatur der Gruppenfreistellungen im neuen System gab
und gibt es kontroverse Diskussionen. Nachdem die verschiedenen Meinungen
gegenübergestellt und bewertet wurden, kann eine Würdigung der materiellen
Kriterien erfolgen, an denen sich FuE-Vereinbarungen messen lassen müssen.
Die kohärente Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts ist Gegenstand
des vierten Kapitels. Durch die Reform sind nun auch nationale Behörden und
Gerichte umfassend befugt, den Art. 81 EG anzuwenden. In einer Union mit 25
Mitgliedsstaaten liegt die Befürchtung nahe, dass es zu einer uneinheitlichen
Anwendung der Wettbewerbsregeln kommt. Daher soll gezeigt werden, mit
welchen Mitteln der Rat und die Kommission dieser Sorge entgegenzuwirken
versuchen und wie diese Mittel zu bewerten sind.
Da jeder Abschnitt der Arbeit jeweils mit einem Ergebnis schließt, kann sich der
Schlussteil der Arbeit auf eine thesenartig formulierte Zusammenfassung
beschränken.
Um auch dem praktischen Aspekt einer Diplomarbeit Rechnung zu tragen, wird
auf Grundlage der Erkenntnisse dieser Untersuchung ein Leitfaden zur
kartellrechtlichen Beurteilung von FuE-Kooperationen erstellt.

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
3
B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
I. Art. 81 EG unter VO 17/62
1. Das Verbotssystem mit Erlaubnisvorbehalt
Im Jahre 1962 erließ der Rat die erste Durchführungsverordnung
1
zu den Art. 81
und 82 EG. Kernpunkte dieser Regelung waren das Verbotssystem mit
Genehmigungsvorbehalt und die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission.
Grundsätzlich waren nach Art. 1 VO 17/62 alle Vereinbarungen und abgestimmte
Verhaltenweisen verboten, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
beeinträchtigen konnten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedurfte.
Ausnahmen von diesem Verbot waren nur mittels einer Einzel- oder
Gruppenfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG möglich.
2
2. Verfahren vor der Kommission
Schon in den ersten Jahren sah sich die Kommission einer Flut von Anmeldungen
gegenüber.
3
Deshalb wurde diese vom Rat ermächtigt
4
, Verordnungen zur
effizienten Anwendung des Art. 81 EG zu erlassen. Auf dieser Grundlage schuf
die Kommission diverse Gruppenfreistellungsverordnungen, die eine Vielzahl von
wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen
5
freistellten, ohne dass ein
Verfahren vor der Kommission notwendig ist. Für den Bereich Forschung und
Entwicklung gilt die VO Nr. 2659/2000
6
.
Musste der Art. 81 Abs. 3 EG zum Zwecke einer Einzelfreistellung direkt
angewandt werden, waren eine Anmeldung und ein anschließendes Verfahren vor
1
VO Nr. 17/62 (ABl. P 13 vom 21.02.1962, S. 204), im Folgenden VO 17/62
2
obwohl auch informelle Klärung mit Hilfe von Lobbyismus nicht unüblich ist, vgl. Kerse, EEC
Antitrust Procedure, S. 119
3
im Jahre 1967 waren es 37.450 Fälle, vgl. Schwenn, RIW 2000, S. 179
4
durch die VO Nr. 19/65 (ABl. P 36 vom 6.3.1965, S. 533) und später durch die VO Nr. 2821/71
(ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46)
5
der Begriff ,,Vereinbarungen" soll im Folgenden auch immer abgestimmte Verhaltensweisen und
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen umfassen
6
ABl. L 304 vom 29.11.2000, S. 7

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
4
der Kommission unabdingbar. Diese prüfte sodann die vier Voraussetzungen des
Abs. 3 und gab ihre Entscheidung nach Art. 6 VO 17/62 bekannt. Um die
generalklauselartige Formulierung des Abs. 3 handhabbarer zu gestalten,
veröffentlichte die Kommission unter anderem die Leitlinien über horizontale
Vereinbarungen
7
. In diesen Leitlinien wurde den FuE-Vereinbarungen ein eigener
Abschnitt gewidmet.
Gemäß der VO 17/62 kann die Kommission Anmeldungen durch
Einzelfreistellung, Untersagung oder Negativattest bearbeiten. Aufgrund
langwieriger Verfahren traten diese Formen des Handelns jedoch in den
Hintergrund. Auf diese wurde nur zurückgegriffen, wenn ein neuartiges Problem
zu klären war oder ein wettbewerbspolitisches Signal gesetzt werden sollte.
8
Die
Unternehmen begnügten sich in den meisten Fällen mit einem einfachen
Verwaltungsschreiben, dem so genannten ,,comfort letter". Mit diesem erklärt die
Kommission
9
, dass nach den vorliegenden Tatsachen eine Anwendung von Art.
81 Abs. 1 EG nicht in Betracht kommt oder dass die Voraussetzungen des Art. 81
Abs. 3 EG erfüllt sind. Diese comfort letter wurden von vielen Unternehmen
akzeptiert, da sie im Vergleich zur Einzelfreistellungsentscheidung erheblich
schneller ergingen. Sie banden die Kommission an die Entscheidungen und
gewährten den Unternehmen Bußgeldfreiheit. Doch die comfort letter hatten auch
Nachteile, die die Unternehmen in Kauf nahmen. Es bestand kein Schutz vor
privatrechtlichen Klagen von Konkurrenten und die comfort letter waren für
Gerichte nicht bindend.
10
7
ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2
8
Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, S. 198-207
9
um genau zu sein: Unterzeichner ist der Direktor der Generaldirektion Wettbewerb; vgl.
Baur/Weyer in: Frankfurter Kommentar, Art. 81 EG-Vertrag Zivilrechtsfolgen, Tz. 58
10
Urteil EuGH, Rs. 99/79 (,,SA Lancôme et Cosparfrance Nederland BV gegen Etos BV und
Albert Heyn Supermarkt BV"), Slg. 1980, S. 2511; vgl. Rittner, Wettbewerbs- und Kartellrecht, S.
144 f.; kritisch zur dieser Verfahrenspraxis: Krück/Sauter, in: Dauses, Handbuch des EU-
Wirtschaftsrechts, Bd. 2, H. I § 3 Rn. 128

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
5
II. Art. 81 EG unter der neuen Verfahrensvorschrift VO 1/2003
11
1. Notwendigkeit und Intention der Reform
Im Mai 1999 legte die Kommission für viele überraschend ein Weißbuch
12
zur
Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Art. 81 und 82 EG vor.
Besonders in Deutschland traf dieser Vorschlag auf teils heftige Kritik
13
,
insbesondere wurde die primärrechtliche Zulässigkeit in Frage gestellt.
14
Trotzdem wurde die Verordnung mit nur wenigen Änderungen veröffentlicht und
trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Tragende Säulen der Reform sind das
Legalausnahmeprinzip, die dezentrale Anwendung der Art. 81 und 82 EG, die
Vorrangwirkung des Europäischen Wettbewerbsrechts sowie stärkere
Ermittlungsbefugnisse der Kommission.
Wie im Weißbuch ausführlich dargelegt war eine Reform des EG-
Kartellverfahrensrechts unabdingbar.
15
Schon bei Einführung des Verbotssystems
mit Genehmigungsvorbehalt wurde vermutet, dass die große Zahl der
Anmeldungen die Kommission überlasten würde. Tatsächlich gab es eine Flut von
Anmeldungen, die die Kommission in ihrer Handlungsfähigkeit weitgehend
einschränkten. Hierin ist wohl der Hauptgrund für die Reform zu sehen. Im Jahr
2003 gab es 262 neue Fälle, zum Jahresende waren noch 760 Fälle nicht
bearbeitet.
16
Die Kommission reagierte nur noch, anstatt zu agieren und konnte
11
ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1; im Folgenden VO 1/2003
12
Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-
Vertrag (ABl. C 132 vom 12.05.1999, S. 1); im Folgenden ,,Weißbuch"; daran anschließend die
Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (KOM (2000) 582 endg. vom 28.9.2000)
13
Bartosch WuW 2000, S. 462-472; Deringer EuZW 2000, S. 5-11; Eilmansberger, in Streinz
(Hrsg.), EUV/EGV, Art. 81 EGV, Rn. 124; Mestmäcker EuZW 1999, S. 523-529;
Paulweber/Kögel, AG 1999, S. 500, 507; Rittner, DB 1999, S. 1485 f.; a.A. Deselaers/Obst, EWS
2000, S. 41 f.; Geiger, EuZW 2000, S. 165-169; Schaub/Dohms, WuW 1999, S. 1055 f.;
kompromissbereit zeigt sich Immenga, Ulrich, EuZW 1999, S. 609; kritisch in Bezug auf die
wirtschaftspolitische Bedeutung ist Rittner, Orientierungen zur Wirtschafts- und
Gesellschaftspolitik 2004, S. 38-43
14
Monopolkommission, Sondergutachten Nr. 28, Tz. 13-17
15
Weißbuch, Tz. 5-10
16
Europäische Kommission: XXXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik ­ 2003, S. 66 (SEK
(2004) 658 endg. vom 4.6.2004)

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
6
somit ihrer Hauptaufgabe, der Bekämpfung von wettbewerbsbeschränkenden
Kartellen, nur unzureichend nachkommen. Durch die EU-Osterweiterung hätte
sich die Lage aufgrund steigender Anmeldungen enorm verschlechtert.
17
Die mit der Reform einhergehende dezentrale Anwendung des EG-Kartellrechts
hat darüber hinaus den Vorteil, dass nationale Behörden effizienter Kartelle
verfolgen können als die Kommission. Sie besitzen bessere Kenntnis der Märkte,
verfügen teilweise über ein gut ausgebautes Netzwerk an spezialisierten Beamten
und haben verfahrensrechtlich schlagkräftigere Mittel, wie z.B. einstweilige
Verfügungen.
18
Ein weiteres Motiv der Reformer war es, die künstliche Teilung
des Art. 81 EG zu beseitigen.
19
Die nationalen Behörden konnten nämlich nur
Abs. 1, nicht jedoch Abs. 3 anwenden.
Grundsätzlich gab es zwei Alternativen, die Missstände im EG-
Kartellverfahrensrecht zu beseitigen. Entweder hätte das Genehmigungssystem
verbessert, wie vom Bundeskartellamt und der Bundesregierung favorisiert
20
, oder
es hätte ein Legalausnahmeprinzip eingeführt werden können. Schon im
Weißbuch sprach sich die Kommission für die Abschaffung des Genehmigungs-
und Anmeldesystem aus.
2. Legalausnahmeprinzip
Ein Eckpfeiler der neuen Kartellverfahrensverordnung ist das System der
Legalausnahme, welches in Art. 1 VO 1/2003 kodifiziert ist:
,,Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des
Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81
Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind verboten, ohne dass
dies einer vorherigen Entscheidung bedarf."
17
3. Erwägungsgrund VO 1/2003; anzweifelnd jedoch Emmerich, WuW 2001, S. 3;
Monopolkommission, Sondergutachten Nr. 28, Tz. 57-60
18
Weißbuch, Tz. 46
19
4. Erwägungsgrund VO 1/2003
20
BT-Drucksache 14/6300, S. VI

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
7
Die Anmeldung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen ist nun nicht mehr
nötig, sie ist von Anfang an wirksam und bedarf keiner konstitutiv wirkenden
Genehmigung mehr. Das Prinzip der Legalausnahme erleichtert die Kommission
um ein großes Stück ihres administrativen Verwaltungsaufwandes. Sie wird in
Zukunft ihre Ressourcen besser zur Bekämpfung von schwerwiegenden
Kartellverstößen einsetzen können.
21
Für Unternehmen bedeutet dieser Paradigmenwechsel jedoch, dass sie selbständig
prüfen müssen, ob Art. 81 Abs. 1 EG auf ihre Vereinbarung Anwendung findet
und wenn ja, ob sie sich rechtmäßig auf Art. 81 Abs. 3 EG berufen können. Dies
bringt einige Vorteile mit sich. Der hohe Verwaltungsaufwand und die damit
verbundenen Kosten für eine Anmeldung bleiben den Unternehmen im neuen
System erspart.
22
Dies ist vor allem für Unternehmen mittlerer Größe positiv, da
für diese eine Anmeldung eine besonders hohe Belastung darstellte. Des Weiteren
müssen die Unternehmen nicht erst auf eine Genehmigung einer Behörde warten,
ihre Vereinbarung ist vielmehr sofort gültig. Dies wird sich vor allem im Bereich
FuE auswirken, da man im Wettbewerb mit außereuropäischen Unternehmen
durch diese Zeitersparnis einen entscheidenden Vorteil besitzt.
Nachteilig ist jedoch die wegfallende Sicherheit, die eine vorherige Anmeldung
mit sich brachte. Die Möglichkeit einer freiwilligen Anmeldung wurde in der
Diskussion des Weißbuchs erörtert und vor allem von der Industrie gefordert.
23
Zu
Recht setzte sich dieses Begehren letztendlich nicht durch, da dadurch die Ziele
der Reform verwässert würden. Rechtssicherheit für die Unternehmen sollen die
Entscheidungspraxis der Gerichte und der Kommission sowie die
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission, also
Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien und Bekanntmachungen, geben.
3. Dezentralisierung
Neben der Einführung des Legalausnahmesystems ist die zweite Säule der Reform
die dezentrale Anwendung des gesamten Art. 81 EG. Bisher waren die nationalen
21
a.A. Koenigs, DB 2003, S. 755, 758
22
Röhling: GRUR 2003, S. 1019, 1020
23
Becher, in: Schwarze (Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Wandel, S. 37

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
8
Behörden und Gerichte nur berechtigt, die Abs. 1 und 2, nicht jedoch Abs. 3
direkt anzuwenden.
24
Diese künstliche Trennung des Art. 81 EG wird somit
überwunden.
a. Nationale Wettbewerbsbehörden
Die EU-Kommission gibt ihr Monopol bei der Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EG
auf. Diese Aufgabe sollen nunmehr die nationalen Behörden übernehmen.
25
Konkret regelt der Art. 5 VO 1/2003 die Zuständigkeit der nationalen
Wettbewerbsbehörden. Sie sind demnach in Einzelfällen ermächtigt, Abstellungen
von Zuwiderhandlungen und einstweilige Maßnahmen anzuordnen,
Verpflichtungszusagen entgegenzunehmen sowie Geldbußen, Zwangsgelder und
sonstige Sanktionen zu verhängen.
Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollen nach Art. 11
Abs. 1 VO 1/2003 bei der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln eng
zusammenarbeiten und ein Netzwerk der Wettbewerbsbehörden bilden. Die
Kommission ist für die Koordinierung dieses Netzes verantwortlich und hat
infolgedessen eine Bekanntmachung veröffentlicht, die die Zusammenarbeit näher
bestimmt.
26
Demnach verlieren die einzelstaatlichen Behörden ihre Zuständigkeit,
wenn die Kommission ein Verfahren an sich zieht.
27
b. Nationale Gerichte
Die nationalen Gerichte sind gemäß Art. 6 VO 1/2003 für die Anwendung des
Art. 81 EG zuständig. Sie können sich zur Einholung von Informationen und
Stellungnahmen an die Kommission wenden.
28
Die nationalen
Wettbewerbsbehörden und die Kommission können den einzelstaatlichen
Gerichten schriftliche Stellungnahmen übermitteln und mit Erlaubnis des Gerichts
24
de Bronett, in: Schröter/Jakob/Mederer (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen
Wettbewerbsrecht, Verordnung Nr. 17 Vorbemerkungen, Tz. 6, 9
25
kritisch dazu : Kingston, ECLR 2001, S. 340
26
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden
(ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43)
27
Gröning: WRP 2001, S. 83
28
Art. 15 Abs. 1 VO 1/2003

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
9
auch mündlich zu einem anhängigen Verfahren Stellung nehmen.
29
Praktische
Hilfestellung bei Verfahren, in denen Art. 81 EG angewendet wird, gibt eine
Bekanntmachung der Kommission.
30
4. Sonstige Regelungen der VO 1/2003
In der neuen Ratsverordnung sind auch einige weitere Regelungen enthalten, die
der Vollständigkeit halber an dieser Stelle erwähnt sein sollen.
Zum einen wird in Art. 3 VO 1/2003 die Vorrangwirkung des Europäischen
Wettbewerbsrechts vor dem einzelstaatlichen Recht manifestiert.
31
Zum anderen
erhält die Kommission zur effektiveren Bekämpfung von schwerwiegenden
Kartellverstößen erweiterte Befugnisse. Dazu gehören Nachprüfungen in
Privatwohnungen, das Recht zur Zeugenvernehmung sowie das Festsetzen
erhöhter Zwangsgelder. Gemäß Art. 7 VO 1/2003 ist die Kommission auch
befugt, die Abstellung von Zuwiderhandlungen anzuordnen. Diese Regelung war
in der alten Verfahrensverordnung nur ungenau geregelt.
32
Im Extremfall kann
dies, unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, bis zur
Entflechtung von Unternehmen führen.
33
III. Zusammenfassung
Durch die neue VO 1/2003 des Rates gibt es einen Paradigmenwechsel in der
Anwendung der Art. 81 und 82 EG. Kernpunkte sind zum einen die Umstellung
von einem Genehmigungssystem auf ein System der gesetzlichen Ausnahme und
29
Art. 15 Abs. 3 VO 1/2003
30
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Kommission mit den Gerichten der EU-
Mitgliedsstaaten bei Anwendung der Art. 81 und 82 des Vertrages (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S.
54)
31
dem positiv gegenüber: Bechtold, BB 2000, S. 2425, 2429; Deringer, EuR 2001, S. 306, 319 f.;
Ehlermann, WuW 2001, S. 231; Eilmansberger, JZ 2001, S. 365, 370; Gröning, WRP 2001, S. 83,
87 f.; Hossenfelder/Lutz, WuW 2003, S.118, 120 f.; Kingston, ECLR 2001, 340, 345; a.A.
Möschel, WuW 2001, S. 147; Art. 3 VO 1/2003 für rechtswidrig haltend: Basedow, in: Einhorn
(Hrsg.), Spontaneous Order, Organisation and the Law, S. 20; Federico Pace, EuZW 2004, S. 301,
303-305
32
Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 71
33
Hossenfelder/Lutz, WuW 2003, S. 121

B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform
10
zum anderen die dezentrale Anwendung der EG-Wettbewerbsvorschriften.
Daneben enthält die Verordnung weitere Regelungen zur besseren Bekämpfung
von Kartellverstößen.
Die Kommission erhofft sich mit der Reform, auch im Hinblick auf die EU-
Osterweiterung, eine deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands und damit
mehr Möglichkeiten, schwerwiegende Kartellverstöße aufzudecken und zu
verfolgen.
Für die Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit die Rechtssicherheit noch
gegeben ist, da der ,,sichere Hafen" der Anmeldung nunmehr weggefallen ist.

C. FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht
11
C. FuE-Kooperationen aus ökonomischer und
wettbewerbsrechtlicher Sicht
Innovationen gelten als ausschlaggebender Faktor für Produktivität,
Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung.
34
Die Bereitstellung von
modernen Technologien gilt heute als Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg.
Unternehmen, vor allem in hoch innovativen Sektoren wie beispielsweise
Gentechnik, Informationstechnologie und Verfahrenstechnik, sehen sich der
Aufgabe gegenüber, neue Erkenntnisse so schnell wie möglich in marktfähige
Produkte und effiziente Verfahren umzusetzen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
So könnte der Eindruck entstehen, dass sich eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle
und somit staatliches Eingreifen verbieten würden. Warum dennoch FuE-
Tätigkeiten einer kartellrechtlichen Prüfung unterzogen werden, soll Gegenstand
des folgenden Kapitels sein. Dazu werden FuE-Kooperationen aus ökonomischer
Perspektive betrachtet. Anschließend wird gezeigt, wie das Europäische
Wettbewerbsrecht solche Kooperationen behandelt.
I. Ökonomische Beurteilung von FuE-Kooperationen
1. Forschung und Entwicklung als Wettbewerbsfaktor
FuE-Aktivitäten werden in drei Phasen gegliedert: Grundlagenforschung,
angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung.
35
Entscheidend für das
Kartellrecht ist die Nähe zum Produktmarkt, denn hier können
Wettbewerbsbeschränkungen am ehesten auftreten. Die Grundlagenforschung ist
eine Domäne großer Unternehmen, der Universitäten und der staatlich geförderten
Großforschungseinrichtungen, wie z.B. der Max-Planck-Institute.
36
Hier sind
Verfälschungen des Wettbewerbs am wenigsten zu erwarten.
Der eigentliche Entwicklungsprozess gliedert sich in die Phasen der Invention,
Innovation und der Diffusion.
37
Dabei stellt die Invention das eigentlich Neue dar,
34
Franz, F&E-Kooperationen aus wettbewerbspolitischer Sicht, S. 13
35
OECD, Frascati Manual
,
S. 25
36
Fuchs, Kartellrechtliche Grenzen der Forschungskooperation, S. 37
37
Fuchs, F&E-Kooperationen aus wettbewerbspolitischer Sicht , S. 56

C. FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht
12
also die Erfindung selbst. Die Innovation ist die erstmalige kommerzielle
Anwendung des Neuen und in der Phase der Diffusion breitet sich das neue
Produkt oder Verfahren in der Volkswirtschaft aus. In der letztgenannten Phase
ahmen Wettbewerber das Produkt nach, was als Imitation bezeichnet wird.
Nach heutigen Vorstellungen kann der Wettbewerb nur als ein dynamischer
Prozess mit offenem Ausgang betrachtet werden. Von Hayek entwickelte dazu die
Theorie vom Wettbewerb als Entdeckungsverfahren.
38
Schumpeter sieht den
Pionierunternehmer als Initiator dieses Prozesses.
39
Er ist es, der mit einem neuen
oder verbesserten Produkt (Invention) als erster in den Markt eintritt (Innovation),
um sich einen Vorsprung vor den Wettbewerbern zu sichern. Dann kommen
andere Unternehmen hinzu (Imitation), entweder angelockt durch die möglichen
Gewinne oder aber aufgrund der Angst, bestehende Marktanteile zu verlieren.
Die Innovationsbereitschaft des Pioniers ist jedoch nur gegeben, wenn die
Nachahmer mit einer gewissen Verzögerung auf seinen Vorstoß reagieren.
40
Dies
sichert ihm ein ,,prozessuales Leistungsmonopol, mit dem er eine Monopolrente
beziehen kann".
41
Die Monopolstellung ist jedoch wettbewerblich bedingt und
solange unschädlich, wie der freie Marktzutritt gewährleistet ist. Die Imitatoren
verdrängen sodann den Vorsprung des Pioniers und sorgen für eine schnellere
Verbreiterung der Neuerung in der Volkswirtschaft. Der Pionier wiederum
versucht, durch Verbesserungen und Preissenkungen seine Marktposition zu
verteidigen.
42
Dieses Prinzip von Vorstoß und Nachahmung sichert dauerhaft die
Forschung und Entwicklung und trägt somit zur Produktivitätssteigerung bei.
43
2. Kooperationen in Forschung und Entwicklung
a. Beweggründe und Formen
38
von Hayek, Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, S. 249 ff.
39
Cox/Hübener, in: Cox/Jens/Markert (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, S. 6
40
Kirchner, GRUR Int. 2004, S. 603, 604
41
Cox/Hübener, in Cox/Jens/Markert (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, S. 7; einen mehr
mathematischen Ansatz verfolgt Bester, Theorie der Industrieökonomik, S. 171-174
42
Fuchs, Kartellrechtliche Grenzen der Forschungskooperation, S. 59 f.
43
Weimann, Wirtschaftspolitik, S. 273

C. FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht
13
Voraussetzung für Innovationen ist eine extensive Aktivität im Bereich Forschung
und Entwicklung. Die Unternehmen sehen sich dabei mit hohen Kosten und
großen Risiken konfrontiert. Ob und wann sich ein Forschungserfolg verwerten
lässt, ist oft ungewiss. Zudem kommt die Unsicherheit, ob sich das entwickelte
Produkt oder Verfahren am Markt durchsetzten wird. Letztlich werden die
Unternehmen mit der Gefahr konfrontiert, dass ein Wettbewerber das
Entwicklungsziel früher erreicht und somit den Markteintritt als erster realisiert.
Um die Kosten und Unsicherheiten zu minimieren, bietet sich eine Kooperation
mehrerer Unternehmen in diesem Bereich an.
44
Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit ist in vielen Formen denkbar. So kann
nach Dauer, Umfang, Intensität und rechtlicher Organisationsform unterschieden
werden. Für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Kooperationen kommt es vor
allem auf die Reichweite und die Intensität der Zusammenarbeit an sowie auf die
wettbewerbliche Beziehung der Partner zueinander.
45
Bei der Intensität reicht die
Spanne von einem lockeren Wissens- und Erfahrungsaustausch über eine
Koordinierung von FuE-Aktivitäten bis hin zur gemeinschaftlichen Forschung
und Entwicklung, deren intensivste Form sich in einem
Gemeinschaftsunternehmen widerspiegelt.
46
b. Nebenabreden
Oft werden von den Unternehmen Nebenabreden getroffen, wenn sie gemeinsame
Forschung und Entwicklung anstreben. Nebenabreden sind Vereinbarungen, die
über die bloße Koordinierung der Zusammenarbeit hinausgehen. Sie regeln die
effiziente Durchführung der Arbeiten und die Verwertung der Ergebnisse.
47
Die
Nebenabreden können geeignet sein, den Wettbewerb auf dem Produktmarkt zu
beschränken, z.B. durch Preisabsprachen oder Marktaufteilungen, weshalb sie der
kartellrechtlichen Würdigung bedürfen. Es sind verschiedene Nebenabreden
denkbar:
44
Monopolkommission: VIII. Hauptgutachten, S. 337 f.
45
Fuchs, Kartellrechtliche Grenzen der Forschungskooperation, S. 38 f.
46
Monopolkommission: VIII. Hauptgutachten, S. 338
47
Hansen, WuW 1999, S. 469

C. FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht
14
So ist es bei einer Kooperation notwendig, dass die beteiligten Unternehmen ihre
Patente und ihr technisches Know-how einbringen. Dies muss auch für
Erkenntnisse gelten, die ein Unternehmen aus der parallel durchgeführten
Eigenforschung gewinnt.
48
So wird verhindert, dass ein Unternehmen dem
anderen Wissen vorenthält aber andererseits von dem Wissen des Partners
profitiert.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen
ist die Geheimhaltung. Dies gilt sowohl für das eingebrachte Know-how des
Partners als auch für das daraus entwickelte Wissen. Im Laufe eines FuE-
Prozesses verschmelzen eingebrachte und gewonnene Erkenntnisse zu einer
untrennbaren Einheit. Eine Weitergabe von Know-how an Dritte könnte somit
Schutzrechte des Kooperationspartners verletzen.
49
Ähnlich gelagert sind
Verwendungsbeschränkungen. Ein Unternehmen hat ein Interesse daran, dass das
von ihm eingebrachte Wissen nur zum Zwecke der Durchführung des FuE-
Projekts und zur Verwertung der daraus hervorgehenden Ergebnisse genutzt
wird. Es soll verhindert werden, dass der Partner das Know-how in anderen
Bereichen einsetzt, ohne dafür einen Preis zu zahlen. Es kommt also auf die
Vermeidung von Spillover-Effekten
50
an.
Wettbewerbsverbote sind ein oft gewähltes Mittel, um das Kooperationsziel
schnell und effektiv zu erreichen. Die Untersagung, in gleichen oder verwandten
Gebieten zu forschen, soll die ganze Aufmerksamkeit des Unternehmens auf das
jeweilige FuE-Projekt lenken. Im Falle eines Gemeinschaftsunternehmen (GU)
sind zwei Fälle denkbar: Zum einen wird vereinbart, dass das GU seine
Aktivitäten nicht auf Bereiche ausdehnt, in denen eine der Mutterunternehmen
schon tätig ist. Zum anderen wird oft verboten, dem GU durch Ausdehnung der
Eigenforschung Konkurrenz zu machen.
51
48
Monopolkommission, VIII. Hauptgutachten, S. 351; Winzer, GRUR Int., S. 413, 414
49
Fuchs, Kartellrechtliche Grenzen der Forschungskooperation, S. 51
50
Bester, Theorie der Industrieökonomik, S. 189; Vonortas, Cooperation in Research and
Development, S. 17 f.; Winzer, GRUR Int., S. 413, 415
51
Fuchs, Kartellrechtliche Grenzen der Forschungskooperation, S. 52

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832483401
ISBN (Paperback)
9783838683409
DOI
10.3239/9783832483401
Dateigröße
787 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg – unbekannt
Erscheinungsdatum
2004 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
europäisches kartellrecht wettbewerbsrecht gruppenfreistellungsverordnung artikel modernisation package
Zurück

Titel: Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
121 Seiten
Cookie-Einstellungen