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Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Auswirkungen des IFRS4 Insurance Contracts

©2004 Diplomarbeit 77 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Im Rahmen dieser Arbeit sollen die bilanziellen Auswirkungen der verpflichtenden Umstellung auf IFRS für Konzernabschlüsse von Versicherungsunternehmen dargestellt werden. Versicherungsunternehmen, die bereits vor Verabschiedung des IFRS 4 Konzernabschlüsse nach IFRS aufgestellt haben, sind bezüglich der bilanziellen Darstellung von Versicherungsverträgen meist auf die amerikanischen Rechnungslegungsnormen, die US-GAAP, ausgewichen. Diese Vorgehensweise war nach dem Rahmengrundsatz der IFRS grundsätzlich möglich, weil bis zur Verabschiedung von IFRS 4 eine Regelungslücke für Versicherungsverträge vorlag. Auf diese Möglichkeit wird hier nicht näher eingegangen. Vielmehr werden die Veränderungen und Auswirkungen für Erstanwender der IFRS, die sogenannten First-Time-Adopter, bei einer Umstellung vom HGB diskutiert. Die vorliegende Arbeit ist dabei so strukturiert, dass zu allen Punkten zuerst die Vorgehensweise nach HGB und im Anschluss die nach IFRS vorgestellt wird.
Um einen grundsätzlichen Überblick über die Unterschiede der beiden Rechnungslegungsnormen zu erlangen, werden in Kapitel zwei sowohl die Ursachen als auch die wesentlichen Unterschiede zwischen HGB und IFRS erläutert. Im dritten Kapitel werden die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts dargelegt, damit ein Verständnis für die Schwierigkeiten des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Rechnungslegung und die Zusammenhänge zwischen Aktiva und Passiva gewonnen werden kann. Konkrete Bilanzierungsunterschiede sowie deren Ausweis- und Ergebniswirkungen für Versicherungsunternehmen werden in Kapitel vier vorgestellt. Hierbei wird am Rande auch auf weitere Standards (neben dem IFRS 4) eingegangen, sofern sie von wesentlichem Interesse für das Versicherungsgeschäft sind. Die mit der Umstellung verbundenen bilanziellen Auswirkungen und Problemfelder, insbesondere das Asset-Liability-Mismatching, werden ausführlich im fünften Kapitel diskutiert. Zuletzt erfolgt in Kapitel sechs eine kurze Zusammenfassung und ein Ausblick auf die zweite Phase des IFRS-Projektes.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbbildungsverzeichnisV
AbkürzungsverzeichnisVI
AnhangverzeichnisVIII
1.Einleitung1
2.Unterschiede zwischen HGB und IFRS3
2.1Ursachen der Unterschiede3
2.2Wesentliche Unterschiede4
2.2.1Struktur der Rechnungslegungsnormen4
2.2.2Ansatz- und Bewertungsgrundsätze5
2.2.3Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen10
3.Besonderheiten des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8291
Hüning, Dorothee: Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen -
Auswirkungen des IFRS4 Insurance Contracts
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- III -
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
... V
Abkürzungsverzeichnis
... VI
Anhangverzeichnis ...VIII
1
Einleitung
... 1
2
Unterschiede zwischen HGB und IFRS ... 3
2.1
Ursachen der Unterschiede... 3
2.2 Wesentliche
Unterschiede ... 4
2.2.1 Struktur
der
Rechnungslegungsnormen... 4
2.2.2 Ansatz-
und
Bewertungsgrundsätze ... 5
2.2.3 Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen ... 10
3
Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ... 11
3.1
Kern des Versicherungsgeschäfts... 11
3.1.1 Unternehmensgegenstand ... 11
3.1.2 Versicherungstechnisches
Risiko ... 13
3.2 Asset-Liability-Management ... 14
3.2.1 Zusammenhänge zw. versicherungstechnischen Aktiva und
Passiva ... 14
3.2.2 Gegenstand, Ziele und Nebenbedingungen des Asset-
Liability-Managements... 15
4
Änderungen durch IFRS im Vergleich zur Bilanzierung nach
HGB ... 17
4.1 Anwendungsbereich
der
Vorschriften... 17
4.2 Aktivseite... 18
4.2.1 Kapitalanlagen ... 18
4.2.2 Forderungen
gegenüber
Versicherungsnehmern ... 23

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- IV -
4.3 Passivseite... 24
4.3.1 Versicherungstechnische
Rückstellungen ... 24
4.3.1.1 Beitragsüberträge... 26
4.3.1.2 Deckungsrückstellungen... 27
4.3.1.3 Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle... 29
4.3.1.4 Rückstellung für erfolgsabhängige und
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung ... 30
4.3.1.5 Schwankungsrückstellungen und ähnliche
Rückstellungen ... 33
4.3.1.6 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen .. 35
4.3.2 Werthaltigkeitstest für versicherungstechnische
Rückstellungen ... 37
4.4 Anhangangaben ... 38
5
Auswirkungen für Versicherungsbilanzen durch eine Umstellung
auf IFRS ... 39
5.1
Übersicht der Auswirkungen... 39
5.2
Inkongruenzen zwischen versicherungstechnischen Aktiva und
Passiva ... 39
5.3
Lösungsversuche zur Fair Value Bestimmung von
versicherungstechnischen Passiva ... 43
5.3.1 Ermittlung von Fair Values am Absatzmarkt ... 43
5.3.2 Ermittlung von Fair Values am Beschaffungsmarkt ... 44
5.3.3 Bestimmung des Entity-specific Value ... 45
5.4 Ergebnisse
der
Lösungsversuche... 48
6
Zusammenfassung und Ausblick
... 48
Literaturverzeichnis
... 51
Verzeichnis der Gesetze und Rechnungslegungsnormen
... 62
Anhang
... 63

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- V -
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39
(revised 2003) ... 21
Abbildung 2: Unterteilung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ... 29

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- VI -
Abkürzungsverzeichnis
AG Application
Guidance
AktG Aktiengesetz
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAV
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BC
Basis for Conclusions
bzgl. bezüglich
DRS Deutscher
Rechnungslegungsstandard
DSOP
Draft Statement(s) of Principles
ED Exposure
Draft
et al.
et alii
F. Framework
gem. gemäß
GoB Grundsätze
ordnungsmäßiger
Buchführung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HdV
Handwörterbuch der Versicherung
IAS
International Accounting Standard(s)
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Committee
i. d. R.
in der Regel
i. e. S.
im engeren Sinne
IFRS
International Financial Reporting Standard(s)
IG
Guidance on Implementing
IN Introduction
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinne
par. paragraph
RechVersV
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Sz. Satz
US-GAAP
United States - Generally Accepted Accounting Principles
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- VII -
VN Versicherungsnehmer
VU Versicherungsunternehmen
zw. zwischen

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- VIII -
Anhangverzeichnis
Anlage 1: Formblatt 1, RechVersV ... 63

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1 -
1
Einleitung
Im Rahmen zunehmender Globalisierung der Kapitalmärkte ist insbesondere eine
Angleichung der vorhandenen unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen von
größter Bedeutung.
1
Dieser Aufgabe stellt sich das International Accounting Stan-
dards Board (IASB), das die allgemeine Zielsetzung hat, eine Hinwirkung zur
Harmonisierung und zur allgemeinen Verbesserung der Rechnungslegungsnormen
zu erzielen.
2
Vom IASB und dessen Vorgängerorganisation, dem International
Accounting Standards Committee (IASC), sind bereits eine Vielzahl von Stan-
dards verabschiedet worden: die International Accounting Standards (IAS) und
die International Financial Reporting Standards (IFRS).
3
Diese Standards sind
aufgrund der EU-Verordnung vom 19. Juli 2002 ab dem Jahr 2005 verbindlich für
alle Konzernabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden.
4
Für Unternehmen, die lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen haben oder Konzernabschlüsse nach anderen international aner-
kannten Standards (vorwiegend US-GAAP)
5
veröffentlichen, besteht erst ab 2007
eine Umstellungspflicht auf IFRS.
6
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung
erstreckt sich auf alle Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen,
7
somit auch auf Konzernabschlüsse von Versicherungsunternehmen (VU).
8
Dieses
gilt jedoch nur für Aktiengesellschaften, da dies die einzige kapitalmarktorientier-
te Rechtsform von Versicherungen ist.
9
1997 begann das damalige IASC das Projekt zur Erarbeitung eines Standards für
Versicherungsverträge.
10
Aufgrund der hohen Komplexität dieses Projektes konn-
te der Entwurf zu diesem Standard, Exposure Draft ED 5,
11
erst Ende Juli 2003
fertiggestellt und dieser durch den ersten Teil des Standards IFRS 4 Insurance
1
Vgl. B
UCHHOLZ
, R. (2003), S. 2.
2
Vgl. P
ELLENS
, B. (2001), S. 416.
3
Das IASB hat in seiner Sitzung im April 2001 beschlossen, dass die bereits vom Board verab-
schiedeten Standards weiterhin als IAS und die künftig vom Board zu veröffentlichenden Stan-
dards sowie das Regelungswerk als ganzes als IFRS bezeichnet werden. Die IAS behalten wei-
terhin Gültigkeit.
4
Vgl. E
UROPÄISCHES
P
ARLAMENT UND
R
AT DER
E
UROPÄISCHEN
U
NION
(2002), Artikel 4.
5
Vgl. K
AHLE
, H. (2003), S. 262.
6
Vgl. E
UROPÄISCHES
P
ARLAMENT UND
R
AT DER
E
UROPÄISCHEN
U
NION
(2002), Artikel 9.
7
Vgl. K
IRSCH
, H. (2003a), S. 275.
8
Gem. § 341 i Abs. 1 Sz. 1 HGB müssen alle VU einen Konzernabschluss aufstellen.
9
Vgl. § 7 Abs. 1 VAG.
10
Vgl. H
OMMEL
, M. (2003), S. 2114.
11
Zwischen dem ED 5 und dem IFRS 4 bestehen lediglich geringfügige Änderungen. Vgl. IFRS
4 BC 227.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 2 -
Contracts am 31. März 2004 ersetzt werden.
12
Es handelt sich bei IFRS 4, der eine
Übergangsvorschrift darstellen soll, um die erste Phase dieses Projektes bis der
endgültige Standard in der zweiten Phase verabschiedet wird.
13
Im Rahmen dieser Arbeit sollen die bilanziellen Auswirkungen der verpflichten-
den Umstellung auf IFRS für VU dargestellt werden. VU, die bereits vor Verab-
schiedung des IFRS 4 Konzernabschlüsse nach IFRS aufgestellt haben, sind be-
züglich der bilanziellen Darstellung von Versicherungsverträgen meist auf die
amerikanischen Rechnungslegungsnormen, die US-GAAP, ausgewichen.
14
Diese
Vorgehensweise war nach dem Rahmengrundsatz der IFRS grundsätzlich mög-
lich, weil bis zur Verabschiedung von IFRS 4 eine Regelungslücke für Versiche-
rungsverträge vorlag.
15
Auf diese Möglichkeit wird hier nicht näher eingegangen.
Vielmehr werden die Veränderungen und Auswirkungen für Erstanwender der
IFRS, die sogenannten First-Time-Adopter,
16
bei einer Umstellung vom HGB
diskutiert. Die vorliegende Arbeit ist dabei so strukturiert, dass zu allen Punkten
zuerst die Vorgehensweise nach HGB und im Anschluss die nach IFRS vorge-
stellt wird.
Um einen grundsätzlichen Überblick über die Unterschiede der beiden Rech-
nungslegungsnormen zu erlangen, werden in Kapitel zwei sowohl die Ursachen
als auch die wesentlichen Unterschiede zwischen HGB und IFRS erläutert. Im
dritten Kapitel werden die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts dargelegt,
damit ein Verständnis für die Schwierigkeiten des Versicherungsgeschäfts in Be-
zug auf die Rechnungslegung und die Zusammenhänge zwischen Aktiva und Pas-
siva gewonnen werden kann. Konkrete Bilanzierungsunterschiede sowie deren
Ausweis- und Ergebniswirkungen für VU werden in Kapitel vier vorgestellt.
Hierbei wird am Rande auch auf weitere Standards (neben dem IFRS 4) einge-
gangen, sofern sie von wesentlichem Interesse für das Versicherungsgeschäft
sind. Die mit der Umstellung verbundenen bilanziellen Auswirkungen und Prob-
lemfelder, insbesondere das Asset-Liability-Mismatching, werden ausführlich im
fünften Kapitel diskutiert. Zuletzt erfolgt in Kapitel sechs eine kurze Zusammen-
fassung und ein Ausblick auf die zweite Phase des IFRS-Projektes.
12
Vgl. IASB (2003a), S. 1.
13
Vgl. R
OCKEL
, W.; S
AUER
, R. (2004a), S. 215.
14
Vgl. E
NGELÄNDER
, S.; K
ÖLSCHBACH
, J. (2003), S. 1326.
15
Vgl. IAS 1.22 c.
16
Vgl. IFRS 1, Appendix A.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 3 -
2
Unterschiede zwischen HGB und IFRS
2.1
Ursachen der Unterschiede
Um näher auf die Unterschiede zwischen einer Rechnungslegung nach HGB und
IFRS einzugehen, müssen zuerst die Ursachen der vorliegenden Unterschiede
erläutert werden. Hierzu ist als erstes auf die Zielsetzungen der beiden Rech-
nungslegungsnormen einzugehen. Eine fest definierte Zielsetzung kann die deut-
sche Rechnungslegung nach HGB nicht vorweisen.
17
Als primäre Jahresab-
schlussadressaten werden die Gläubiger gesehen, denen Rechnung getragen wer-
den soll.
18
Die Zielsetzungen der IFRS befinden sich in dessen Rahmenkonzept,
auf das sich die einzelnen Standards stützen,
19
dem Framework for the Preparati-
on and Presentation of Financial Statements.
20
Demnach liegt das primäre Ziel in
der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen für die Jahresabschlussad-
ressaten.
21
Als Jahresabschlussadressaten werden hauptsächlich Investoren, aber
auch andere potentielle Nutzer von Jahresabschlüssen, wie z. B. Arbeitnehmer,
Kunden und die allgemeine Öffentlichkeit, gezählt.
22
Folglich soll die Rechnungs-
legung nach HGB primär den Anforderungen der Gläubiger und/bzw. der Fremd-
kapitalgeber gerecht werden, während sich die Rechnungslegung nach IFRS auf
die Interessen der Investoren, welche i. d. R. Eigenkapitalgeber sind, konzentriert.
Die unterschiedlichen Adressatenkreise können durch die gängigen Finanzie-
rungsformen der Unternehmen erklärt werden.
23
So ist in Deutschland die Fremd-
kapitalfinanzierung die geläufigere Form der Mittelherkunft. In angelsächsischen
Ländern, von denen die internationalen Normen stark geprägt sind,
24
dominiert
die Eigenkapitalfinanzierung.
25
Als weitere wichtige Ursache bzgl. der differierenden Normen ist der Einfluss der
Unternehmensbesteuerung anzusehen.
26
Handelsrechtliche Jahresabschlüsse wer-
den aufgrund des (umgekehrten) Maßgeblichkeitsgrundsatzes von steuerrechtli-
17
Vgl. B
ORN
, K. (1999), S. 3.
18
Vgl. A
CHLEITNER
, A.-K.; B
EHR
, G. (2000), S. 14.
19
Das Framework stellt selbst keinen IFRS dar und ist auch nicht als Overriding Principle zu
verstehen. Einzelne Standards gehen dem Rahmenkonzept stets vor.
20
Vgl. B
AETGE
, J.; D
ÖRNER
, D.; K
LEEKÄMPER
, H.; W
OLLMERT
, P. (1997), S. 29.
21
Vgl. P
ELLENS
, B. (2001), S. 437.
22
Vgl. Framework F.9.
23
Vgl. P
ELLENS
, B. (2001), S. 5.
24
Vgl. F
REISLEBEN
, N.; L
EIBFRIED
, P. (2004), S. 102.
25
Vgl. A
CHLEITNER
, A.-K.; B
EHR
, G. (2000), S. 11.
26
Vgl. B
AETGE
, J.; D
ÖRNER
, D.; K
LEEKÄMPER
, H.; W
OLLMERT
, P. (1997), S. 6.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 4 -
chen Vorschriften stark beeinflusst, da in Deutschland die Steuerbilanz als Grund-
lage von Unternehmensbesteuerungen dient.
27
Nach internationalen Normen be-
einflusst das Steuersystem einen IFRS-Abschluss nicht.
Einen letzten wichtigen Ursachefaktor stellt das geltende Rechtssystem dar. In
Deutschland herrscht das sog. Code Law, das durch umfangreiche Gesetzesvor-
schriften gekennzeichnet ist, um möglichst viele Bilanzierungsvorgänge abzude-
cken. In angelsächsischen Ländern, die die internationale Rechnungslegung ge-
prägt haben,
28
beruht das Rechtssystem auf einer begrenzten Anzahl von Geset-
zesvorschriften, dem Common Law bzw. Case Law.
29
Nachdem nun die Ursachen der unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen dar-
gestellt wurden, wird im Weiteren auf deren konkrete Unterschiede eingegangen.
2.2
Wesentliche Unterschiede
2.2.1
Struktur der Rechnungslegungsnormen
Bei den wesentlichen Unterschieden ist zuerst die unterschiedliche Struktur der
Rechnungslegungsnormen auffällig. Die Art der Regelungsweise der handels-
rechtlichen Gesetzgebung und des Regelwerkes der IFRS ist auf die unterschiedli-
chen Rechtssysteme Deutschlands und des angelsächsischen Raums zurückzufüh-
ren. Wie das deutsche Code Law, versucht auch das deutsche Bilanzrecht durch
weitgefasste Gesetze möglichst alle Bilanzierungsvorgänge abzudecken.
30
Das
Handelsrecht ist deshalb durch seine starke Prinzipienbasierung gekennzeichnet.
31
In umfassenden, generellen gesetzlichen Vorschriften sollen die Grundzüge einer
handelsrechtlichen Bilanz vermittelt werden, die wiederum durch die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) untermauert werden. Spezialfälle werden
i. d. R. nicht separat gesetzlich geregelt, sondern es muss Sekundärliteratur heran-
gezogen werden.
32
Angelsächsische Regelungswerke sind hingegen aufgrund ih-
res Case Law orientierten Rechtssystems viel kasuistischer bzw. regelbasierter,
obwohl derzeit eine starke Tendenz in Richtung Prinzipienbasierung zu erkennen
27
Vgl. P
ELLENS
, B. (2001), S. 28.
28
Vgl. N
IEHUS
, R. J. (1997), S. 1423.
29
Vgl. B
ORN
, K. (1999), S. 4.
30
Vgl. P
ELLENS
, B. (2001), S. 26.
31
Vgl. C
OENENBERG
, A. G. (2003), S. 48.
32
Z. B. Beck'scher Bilanzkomentar.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 5 -
ist.
33
Durch eine umfangreichere Anzahl und einen höheren Detailliertheitsgrad
von Vorschriften wird versucht, möglichst viele Einzelfälle separat zu regeln, um
somit unterschiedliche Vorgehensweisen auszuschließen und eine Vergleichbar-
keit mit anderen Jahresabschlüssen zu erzielen.
34
Jedoch kann es hierbei zu Rege-
lungslücken kommen. Durch Standardergänzungen, wie die Guidance on Imple-
menting (IG) und Basis for Conclusions (BC), und durch Verlautbarungen des
Boards sowie von den Treuhändern des IASB, wie z. B. das Standing Interpreti-
ons Committee, wird versucht, diese Regelungslücken zu schließen.
35
Diese ab-
weichenden Rechnungslegungsstrukturen stellen die groben Unterschiede zwi-
schen HGB und IFRS dar. Im Folgenden wird detailliert auf Unterschiede bzgl.
des Ansatzes und der Bewertung eingegangen.
2.2.2
Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
Die differierenden Ansatz- und Bewertungsgrundsätze sind auf die unterschiedli-
chen Zielsetzungen und Adressatenkreise zurückzuführen.
36
Beruhend auf dem
Gläubigerschutzgedanken und dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz liegt in Deutschland eine sehr konservative Bilanzierungswei-
se vor.
37
In Anlehnung an diese vorsichtige Bilanzierung wird der Ansatz von
Vermögensgegenständen und Schulden durch den Aktivierungs- und Passivie-
rungsgrundsatz geregelt.
38
So müssen für Aktiva eine selbständige Verwertbarkeit
oder selbständige Bewertbarkeit und bilanzielle Greifbarkeit vorliegen und für
Passiva eine Verpflichtung und wirtschaftliche Belastung, die exakt oder in einer
Bandbreite quantifizierbar ist.
39
Erfüllen Vermögensgegenstände und Schulden
diese Kriterien oder wird deren Ansatz gesetzlich vorgeschrieben, so müssen sie
in der Bilanz angesetzt werden, solange kein explizites Ansatzverbot vorliegt.
40
Die Bewertung dieser Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Erfassung
von Erträgen und Aufwendungen orientiert sich an dem sog. Vorsichtsprinzip.
41
Das Vorsichtsprinzip ist in den GoB verankert, die einen übergeordneten Bezugs-
33
Vgl. K
UHNER
, C. (2004), S. 262.
34
Vgl. F
REISLEBEN
, N.; L
EIBFRIED
, P. (2004), S. 101.
35
Vgl. IASC Satzung 6-50.
36
Siehe Kapitel 2.1.
37
Vgl.
VON
K
EITZ
, I. (2003), S. 1805.
38
Vgl. W
ÖHE
, G. (1997), S. 232 f.
39
Vgl. B
AETGE
, J; K
IRSCH
, H.-J.; T
HIELE
, S. (2002), S. 125 und S. 137.
40
Es wird auch von abstrakter und konkreter Ansatzfähigkeit gesprochen. Vgl. B
AETGE
, J;
K
IRSCH
, H.-J.; T
HIELE
, S. (2002), S. 124
41
Vgl. L
EFFSON
, U. (1987), S. 466 ff.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 6 -
rahmen darstellen, und wird durch das Realisations- und das Imparitätsprinzip
42
konkretisiert.
43
Gemäß dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne nur vereinnahmt
werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
44
Eine Realisation findet
erst dann statt, wenn Güter oder Leistungen den Sprung zum Absatzmarkt ge-
schafft haben.
45
Deshalb sind als absolute Wertobergrenzen stets die historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusehen.
46
In Folgeperioden müssen
Vermögensgegenstände planmäßig abgeschrieben werden, wenn sie dem Anlage-
vermögen zuzuordnen sind
47
und sie eine zeitlich begrenzte Nutzung vorweisen.
48
Gegenüber dem Realisationsprinzip steht das Imparitätsprinzip, welches die Ver-
lustantizipation regelt. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die in der abge-
schlossenen Periode verursacht worden sind, müssen in der abzuschließenden
Periode erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verein-
nahmt werden.
49
Aus dem Imparitätsprinzip lassen sich das Niederstwertprinzip
für Aktiva und das Höchstwertprinzip für Passiva
50
ableiten.
51
Für das Anlage-
vermögen gilt hierbei das gemilderte Niederstwertprinzip
52
und für Umlaufver-
mögen dagegen das strenge Niederstwertprinzip,
53
welche die außerplanmäßigen
Abschreibungen auf einen niedrigeren beizulegenden Zeitwert regeln. Passiva
werden somit i. d. R. höher bewertet und Vermögensgegenstände
54
niedriger im
42
Das Realisations- und das Imparitätsprinzip sind in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifiziert.
43
Vgl. Z
EITLER
, F.-C. (2003), S. 1530.
44
Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB.
45
Vgl. im Detail: B
AETGE
, J.; K
IRSCH
, H.-J.; T
HIELE
, S. (2002), S. 109.
46
Siehe § 253 Abs. 1 Sz. 1 HGB und vgl. W
ÖHE
, G. (1997), S. 184.
47
Vermögensgegenstände werden dem Anlagevermögen zugeordnet, wenn sie dazu bestimmt
sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Vgl. § 247 Abs. 2 HGB.
48
Vgl. § 253 Abs. 2 Sz. 1 HGB.
49
Vgl. L
EFFSON
, U. (1987), S. 339-426.
50
Das Höchstwertprinzip für Passiva besagt, dass Verbindlichkeiten (z. B. im Rahmen von
Fremdwährungstransaktionen) und Rückstellungen grundsätzlich mit dem höheren Bilanzstich-
tagswert zu bewerten sind, falls dieser über dem passivierten Buchwert liegt. Vgl. B
AETGE
, J.;
K
IRSCH
, H.-J.; T
HIELE
, S. (2002), S. 335.
51
Vgl. W
ELZEL
, H.-J. (1994), S. 505.
52
Außerplanmäßige Abschreibungen müssen nur dann stattfinden, wenn eine dauernde Wert-
minderung des Vermögensgegenstandes vorliegt. Bei einer voraussichtlich vorübergehenden
Wertminderung besteht ein Abschreibungswahlrecht. Vgl. § 253 Abs. 2 HGB.
53
Sowohl bei einer dauernden als auch bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht eine
Abschreibungspflicht. Vgl. § 253 Abs. 3 HGB.
54
Wenn Marktwerte über den Buchwerten liegen (z. B. bei Aktien oder Grundstücken), dürfen
diese nicht angesetzt werden, da die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die absolute Wert-
obergrenze darstellen.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 7 -
Vergleich zu ihren tatsächlichen Marktwerten.
55
Ein Unternehmen soll sich nach
HGB folglich lieber schlechter darstellen als besser.
56
Die Investororientierung der IFRS ist dadurch gekennzeichnet, dass Informatio-
nen bzgl. der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abgebildet werden sol-
len.
57
Ein Unternehmen soll sich hierbei nicht schlechter darstellen, sondern rea-
listische Werte für Vermögensgegenstände und Schulden in seiner Bilanz zeigen.
Der Ansatz dieser Vermögensgegenstände und Schulden wird dabei durch die
Erfüllung der Asset- oder Liability-Kriterien begründet. Assets und Liabilities
resultieren aus vergangenen Ereignissen und führen in dem Unternehmen zu ei-
nem wahrscheinlichen Nutzenzu- (Assets)
58
bzw. Nutzenabfluss (Liabilities)
59
.
Ein Nutzenzu- bzw. ­ abfluss ist wahrscheinlich, wenn dieser mit einer Wahr-
scheinlichkeit größer als 50% erwartet wird.
60
Folglich werden tendenziell mehr
Aktiva und weniger Passiva nach IFRS angesetzt als dies nach HGB der Fall ist.
61
Die Bewertung dieser Assets und Liabilities orientiert sich an dem Bild, das ein
Jahresabschluss nach IFRS vermitteln soll, welches unter den Begriffen true and
fair view bzw. fair presentation verstanden wird.
62
Zentraler Bestandteil des true
and fair views ist die möglichst zeitgerechte Bewertung von Vermögenswerten
und Schulden.
63
Deshalb ist nach IFRS eine Bewertung zum Zeitwert, dem Fair
Value, möglich.
64
Unter dem Fair Value versteht man den Betrag, zu dem ein
Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Schuld beglichen werden
55
Eine Überbewertung von Passiva bzw. eine Unterbewertung von Aktiva wird als Legung stiller
Reserven bezeichnet.
56
Vgl. L
EFFSON
, U. (1987), S. 466.
57
Vgl. C
OENENBERG
, A. G. (2003), S. 56.
58
Ein Asset (Vermögenswert) ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Res-
source, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet
wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Siehe Frame-
work F.49 a.
59
Eine Liablility (Schuld) ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens aus Ereignis-
sen der Vergangenheit, von deren Erfüllung erwartet wird, dass aus dem Unternehmen Res-
sourcen abfließen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern. Siehe Framework F.49 b.
60
Vgl. F
ÖRSCHLE
, G.; H
OLLAND
, B.; K
RONER
, M (2001), S. 216; Framework F.89-91.
61
Nach dem Aktivierungsgrundsatz (HGB) muss die Wahrscheinlichkeit nahe 100% liegen. Für
den Passivierungsgrundsatz (HGB) reicht schon eine geringe (< 50%) Wahrscheinlichkeit aus.
62
Vgl. G
ROßER
, J. C. (2000), S. 103 sowie Framework F.46.
63
Vgl. H
ÜTTEMANN
, R. (2004), S. 208; vgl. auch: B
AETGE
, J.; Z
ÜLCH
, H. (2001), S. 545.
64
Z. B. nach IAS 16, IAS 39 oder IAS 40.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 8 -
kann.
65
Vorrangig wird der Fair Value durch einen Börsen- oder Marktpreis be-
stimmt, sofern ein solcher verfügbar ist und sich ein Wert zuverlässig bestimmen
lässt (mark-to-market). Ansonsten muss eine Schätzung des Zeitwertes mittels
geeigneter Bewertungsmodelle erfolgen (mark-to-model).
66
Bei der Bewertung zu Marktpreisen kommen grundsätzlich der Absatz- und der
Beschaffungsmarkt in Betracht, welche die Voraussetzungen an einen aktiven
Markt erfüllen müssen.
67
Welcher Markt nun für den jeweiligen Vermögenswert
zu betrachten ist, ist davon abhängig, ob Absatzmarktfähigkeit bereits vorliegt
oder ob der Vermögensgegenstand durch das Unternehmen noch verarbeitet/ver-
braucht wird.
68
Orientiert sich das Unternehmen am Absatzmarkt, so ist der Ver-
äußerungswert (realisable value) zu bestimmen.
69
Dazu müssen Verkaufspreise
gleichwertiger Vermögenswerte herangezogen werden.
70
Bei einer Orientierung
am Beschaffungsmarkt muss ermittelt werden, welcher Tageswert zum Ermitt-
lungszeitpunkt vorliegt, um den konkreten Vermögenswert neu zu beschaffen
(current cost).
71
Liegt kein aktiver Absatz- oder Beschaffungsmarkt vor, so dass
kein Veräußerungs- oder Tageswert zuverlässig bestimmbar ist, muss der Fair
Value mittels geeigneter Bewertungsmodelle geschätzt werden.
72
Am gängigsten
ist hierbei die Berechnung eines Barwertes (present value) mittels Diskontierung
zukünftig erwarteter Zahlungsströme anhand der Kapitalwertmethode.
73
Proble-
matisch ist dabei sowohl die Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme als auch
die Wahl eines geeigneten Diskontierungssatzes.
74
Aber auch andere investitions-
und finanzierungstheoretische Bewertungsverfahren
75
sind zu einer Barwertbe-
stimmung zulässig, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Ist eine
65
Vgl. IAS 39.9.
66
Vgl. K
ÜTING
, K.; W
EBER
, C.-P. (2001), S. 570.
67
Ein Markt wird gem. IAS 38.7 als aktiv angesehen, wenn die auf dem Markt gehandelten Pro-
dukte homogen sind, vertragswillige Käufer und Verkäufer i. d. R. jederzeit gefunden werden
können und Preise der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
68
Vgl. IAS 2.28-29.
69
Vgl. Framework F.100 c.
70
Vgl. D
EGENHARDT
, M. (2003), S. 52 ff.
71
Vgl. C
OENENBERG
, A. G. (2003), S. 94.
72
Vgl. B
AETGE
, J.; Z
ÜLCH
, H. (2001), S. 547.
73
Vgl. O
RDELHEIDE
, D. (1998), S. 604 ff.
74
Vgl. S
ITTMANN
-H
AURY
, C. (2002), S. 186 ff. sowie G
EBHARDT
, G.; N
AUMANN
, T. (1999),
S. 1462.
75
Z. B. das Optionspreismodell von Black/Scholes. Vgl. D
EGENHARDT
, M. (2003), S. 99.

Internationale Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 9 -
zuverlässige Bewertung des Fair Values nicht möglich, müssen fortgeführte An-
schaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen werden.
76
Eine Bewertung über die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hin-
aus ist bei einem höheren Zeitwert möglich und sogar erwünscht.
77
Je nach den
einzelnen Bestimmungen der IFRS wird dieser Bewertungsgewinn/-verlust ent-
weder erfolgsneutral über eine Neubewertungsrücklage
78
im Eigenkapital oder
erfolgswirksam über die GuV verbucht.
79
Die maßgebliche Grundannahme für die Erfassung von Erträgen und Aufwendun-
gen nach IFRS ist der Grundsatz der Periodenabgrenzung, das Accrual Principle
bzw. Accrual Basis.
80
Das Accrual Principle besagt, dass Erträge nach dem Reali-
sation Principle und Aufwendungen nach dem Matching Principle vereinnahmt
werden müssen.
81
Ein Ertrag kann unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung grund-
sätzlich dann als realisiert angesehen werden, wenn die mit dem Eigentum von
verkauften Waren und Erzeugnissen verbundenen Chancen und Risiken auf den
Käufer übergegangen sind.
82
Auch lediglich realisierbare Erträge können, wenn
der wirtschaftliche Nutzenzufluss als wahrscheinlich anzusehen ist, unter be-
stimmten Voraussetzungen in der GuV vereinnahmt werden.
83
Das Matching
Principle besagt demgegenüber, dass Aufwendungen grundsätzlich der Periode
zuzurechnen sind, in der der korrespondierende Ertrag erfasst wird.
84
Nach IFRS
findet somit im Vergleich zum HGB eine tendenziell frühere Ertragsrealisation
und spätere Aufwandserfassung statt.
Wie soeben aufgezeigt wurde, bestehen wesentliche Ansatz- und Bewertungsun-
terschiede von Vermögensgegenständen und Schulden zwischen HGB und IFRS.
Im nachfolgenden Abschnitt wird erklärt, welche Auswirkungen die differieren-
76
Vgl. IAS 39.46 c (revised 2003).
77
Vgl. Z
EITLER
, F.-C. (2003), S. 1530.
78
Die Neubewertungsrücklage stellt eine Besonderheit der Rechnungslegung nach IFRS dar und
ist im deutschen Handelsrecht nicht vorzufinden. Eine Wertveränderung von Vermögensge-
genständen schlägt sich bei einer Verbuchung in der Neubewertungsrücklage nicht direkt im
Jahreserfolg nieder, sondern erhöht/vermindert das Eigenkapital. Vgl. B
AETGE
, J.; D
ÖRNER
, D.;
K
LEEKÄMPER
, H.; W
OLLMERT
, P. (1997), S. 1145.
79
Vgl. S
ITTMANN
-H
AURY
, C. (2002), S. 124 f. Bei der Erstanwendung der IFRS kann auch eine
erfolgsneutrale Verrechnung mit den Gewinnrücklagen erfolgen. Vgl. K
ÜMPEL
, T. (2004),
S. 150.
80
Vgl. B
UCHHOLZ
, R. (2003), S. 39.
81
Vgl. B
AETGE
, J.; D
ÖRNER
, D.; K
LEEKÄPER
, H.; W
OLLMERT
, P. (1997), S. 55.
82
Vgl. IAS 18.14-15.
83
Vgl. G
ROßER
, J. C. (2000), S. 91.
84
Vgl. Framework F.95.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832482916
ISBN (Paperback)
9783838682914
DOI
10.3239/9783832482916
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Münster – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2004 (September)
Note
1,7
Schlagworte
asset versicherungsverträge umstellung bilanzierung versicherungsbilanz
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