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Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen

©2004 Diplomarbeit 75 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Mit Datum vom 01.01.1994 wurde der § 1 (1a) UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wurde mit diesem Tag normiert, dass Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Seit nunmehr über zehn Jahren herrschen Unklarheiten, Diskussionen und offene Rechtsfragen über die Auslegung und Anwendung sowie die Folgen der o. g. Vorschrift.
In dieser Zeit wechselten sich Vorgaben der Gerichte und Finanzbehörden mit Stellungnahmen und Widersprüchen der Fachliteratur in beeindruckender Regelmäßigkeit ab und schufen dabei immer neue Problemlagen sowie Denk- und Diskussionsansätze.
Ziel der nachfolgenden Arbeit ist daher die Systematisierung der wichtigsten Veröffentlichungen zum Thema „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ und die Analyse der entscheidenden Erkenntnisse. Für die zahlreichen Besonderheiten und Problemstellungen werden Erklärungsansätze vorgestellt und Lösungsvorschläge unterbreitet, wobei ein Fokus auch auf praxisrelevante Fragestellungen, Ergebnisse und Handlungsleitlinien gelegt wird.
Dazu wird umfangreiches Quellenmaterial aus Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur untersucht: Angefangen von aktuellen und historischen Urteilen des EuGH, des BFH und von Finanzgerichten, über Verwaltungsanweisungen des BMF und verschiedener Oberfinanzdirektionen, bis hin zur Literaturmeinung, entnommen aus Standardwerken, Großkommentaren und Fachzeitschriften der Steuerliteratur.
Aufgrund des o. g. Ziels der Erläuterung der Besonderheiten vermittelt die Arbeit zu Anfang einen Überblick über wichtige Grundkenntnisse zum Thema „Geschäftsveräußerung im Ganzen“. Es werden die gesetzeshistorische Entwicklung der Normen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen im nationalen und europäischen Recht beschrieben und Sinn und Zweck der Regelung erläutert. Sodann werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 (1a) UStG umfassend erläutert.
Der Hauptteil der Arbeit setzt sich ausführlich mit den Besonderheiten der Geschäftsveräußerung im Ganzen auseinander. Dazu werden die o. g. Quellen herangezogen, beschrieben, analysiert, kommentiert und, soweit es sich um Ausführungen zu Problemstellungen handelt, im Hinblick auf die Qualität der Lösung bewertet.
Die einzelnen Besonderheiten werden in diesem Zusammenhang zunächst systematisch nach Umsatzsteuer- und Vorsteueraspekten aufgeteilt und danach bearbeitet.
Diskutiert werden auf […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8288
Werres, Nico: Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im
Ganzen
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Universität Paderborn, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2005
Printed in Germany

Autorenprofil
Nico Werres
Dipl. - Finanzwirt (FH)
Riemekestr. 19 b
33102
Paderborn
Tel.
05251/205506
e-mail:
nicowerres@t-online.de
Geburtsdatum: 12.02.1976
Geburtsort:
Münster
Nationalität:
deutsch
Familienstand: ledig
analytisches und eigenständiges Denken, Einsatzbereitschaft, Teamfähigkeit,
Erklärungsvermögen
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Finanzwirtschaft/Bankbetriebslehre: Aus- und
Fortbildung, Erwachsenenbildung
10/2000 -
Studium
der
Wirtschaftspädagogik an der Universität Paderborn
vorauss. 08/2005
Schwerpunkte: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Finanzwirtschaft/Bankbetriebslehre
Angestrebter akademischer Grad: Diplom - Handelslehrer
Diplomarbeit: ,,Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der
Geschäftsveräußerung im Ganzen" (Note: 2,0)
27.08.1996
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Dienst in der Finanzverwaltung NRW
09/1997 ­ 08/2000
Ausbildung zum Steuerinspektor in der Finanzverwaltung NRW
am Finanzamt Detmold
Fachhochschulstudium an der ,,Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein - Westfalen" in Nordkirchen
Akademischer Grad: Diplom-Finanzwirt (FH)
persönliche Daten
wichtige Eigenschaften
angestrebter Aufgabenbereich
Universitätsstudium
Berufsausbildung

10/2002 - 03/2003
Lehrtätigkeit am Institut für Erziehungswissenschaften der
Universität
Paderborn,
Arbeitsbereich ,,Allgemeine Didaktik
und
Medienpädagogik":
Fremdsprachen:
Englisch
Spanisch
Lateinisch
IT
-
Kenntnisse:
MS
-
Word
MS - Excel
MS - Power - Point
Berufliche Tätigkeiten
Kenntnisse und
Interessen

Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis... I
Abkürzungsverzeichnis ... III
1. Einleitung ... 1
2. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ... 3
2.1. Historische Entwicklung der Rechtslage in Deutschland ... 3
2.2. Bezug des § 1 (1a) UStG zum EU - Recht... 6
2.3. Sinn und Zweck der Regelung ... 7
2.4. Die Tatbestandsmerkmale des § 1 (1a) UStG ... 9
2.4.1. Der Begriff der ,,Geschäftsveräußerung"... 9
2.4.2. Unternehmereigenschaft des Veräußerers... 10
2.4.3. Veräußerung ,,an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen" ... 10
2.4.4. Unternehmen ,,im Ganzen"... 12
2.4.5. ,,Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb"... 14
2.4.6. Entgeltliche oder unentgeltliche Übereignung... 16
2.4.7. Einbringung in eine Gesellschaft ... 18
2.4.8. Rechtsfolgen ... 19
2.4.8.1. Nicht - Steuerbarkeit ... 19
2.4.8.2. Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers ... 19
2.5. Abgrenzungsfragen: Nicht unter § 1 (1a) UStG fallende Übertragungsvorgänge ... 21
3. Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen ... 22
3.1. Besonderheiten auf der Umsatzsteuerseite... 22
3.1.1. Geschäftsveräußerung mit Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen... 22
3.1.2. Problembereich: ,,gesondert geführter Betrieb"... 26
3.1.2.1. Abgrenzungsprobleme bei der Definition des gesondert geführten Betriebes... 26
3.1.2.2. Das Mietwohngrundstück als gesondert geführter Betrieb... 30
3.1.3. Stilllegung des Unternehmens durch den Erwerber... 32
3.1.4. Der Erwerber als Rechtsnachfolger - Haftungsfragen -... 34
3.2. Besonderheiten auf der Vorsteuerseite... 36
3.2.1. Vorsteuerabzugsberechtigung bei Kosten anlässlich der Geschäftsveräußerung ... 36
3.2.2. Vorsteuerabzug des ,,erfolglosen Unternehmers"... 40
3.2.3. Vorsteuerabzug in der Gründungsphase bei anschließender Geschäftsveräußerung... 43
3.2.3.1. Stichwort: Vorgründungsgesellschaft ... 43
3.2.3.2. Unternehmereigenschaft bei Unternehmensgründung und anschließender
Geschäftsveräußerung... 49

Inhaltsverzeichnis
II
4. Empfehlungen für die Praxis... 52
4.1 Rechnungserteilung... 52
4.1.1. Alte Rechtslage ... 52
4.1.2. Neue Rechtslage... 53
4.1.3. Mustervereinbarungen ... 54
4.2. Risikovermeidung ... 56
4.2.1. Zinsrisiko gem. § 233a AO ... 56
4.2.2. Risiko durch die Zuordnungsentscheidung des Erwerbers ... 57
4.2.3. Risiko der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG ... 57
5. Zusammenfassung und Ausblick... 59
Literaturverzeichnis... 61
Rechtsquellenverzeichnis ... 64
Europäische Verträge ... 64
Rechtsverordnungen... 64
Entscheidungen der Gerichte ... 64
Verwaltungsanweisungen ... 65
Sonstige Rechtsquellen ... 65

Abkürzungsverzeichnis
III
Abkürzungsverzeichnis
a. F.
alter Fassung
ABl EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Zeitschrift)
Abschn.
Abschnitt
AG
Aktiengesellschaft
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
Beschl.
Beschluss
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BMF
Bundesministerium für Finanzen
BStBl
Bundesteuerblatt (Zeitschrift)
BT - Drucks. Bundestagsdrucksache
d. h.
das heißt
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht - Entscheidungen (Zeitschrift)
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EG
Europäische Gemeinschaften, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
in der nach dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung
EStH
Einkommensteuer - Hinweise
EStR
Einkommensteuer - Richtlinien
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuGHE
Entscheidungssammlung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Zeit-
schrift)
EuGH-URep Europäischer Gerichtshof - Umsatzsteuer Report (Zeitschrift)
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ff. folgende
FG
Finanzgericht
FGO
Finanzgerichtsordnung
FR
Finanzrundschau (Zeitschrift)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Abkürzungsverzeichnis
IV
ggf.
gegebenenfalls
GmbHR
GmbH Rundschau (Zeitschrift)
GStB
Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift)
H
Hinweis
h. M.
herrschende Meinung
i. Br.
im Breisgau
i. d. F. v.
in der Fassung vom
i. d. R.
in der Regel
i. H. v.
in Höhe von
i. R.
im Rahmen
i. S. v.
im Sinne von
LUF
Luxemburger Franc
m. E.
meines Erachtens
Mio.
Millionen
NWB
Neue Wirtschafts - Briefe (Zeitschrift)
o. g.
oben genannte(n)
o. V.
ohne Verfasser
OFD
Oberfinanzdirektion
OHG
Offene Handelsgesellschaft
R
Richtlinie
RAO
Reichsabgabenordnung
RFH
Reichsfinanzhof
RFHE
Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs (Zeitschrift)
Rs.
Rechtssache
RStBl
Reichsteuerblatt (Zeitschrift)
Rs.
Rechtssache
Rz.
Randziffer
S.
Satz, Seite
Schr.
Schreiben
sog.
so genannte
StÄndG
Steueränderungsgesetz
StB
Der Steuerberater (Zeitschrift)
StMBG
Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
u. a.
unter anderem
u. U.
unter Umständen
UmwG
Umwandlungsgesetz
Urt.
Urteil

Abkürzungsverzeichnis
V
USt
Umsatzsteuer
UStB
Der Umsatzsteuerberater (Zeitschrift)
UStDB
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer - Richtlinien
v.
vom
Verf.
Verfasser
Vfg.
Verfügung
Vgl.
Vergleiche
z. T.
zum Teil
zzgl.
zuzüglich

1. Einleitung
1
1. Einleitung
Mit Datum vom 01.01.1994 wurde durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbe-
reinigungsgesetz der § 1 (1a) UStG
1
in das Umsatzsteuergesetz eingefügt.
In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
2
wurde mit diesem Tag normiert, dass Um-
sätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unter-
liegen.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit aktuellen und historischen Besonderheiten dieser
Vorschrift auseinander.
Dazu wird umfangreiches Quellenmaterial aus Rechtsprechung, Verwaltung und Litera-
tur untersucht: Angefangen von aktuellen und historischen Urteilen des EuGH, des BFH
und von Finanzgerichten, über Verwaltungsanweisungen des BMF und verschiedener
Oberfinanzdirektionen, bis hin zur Literaturmeinung, entnommen aus Standardwerken,
Großkommentaren und Fachzeitschriften der Steuerliteratur.
Seit nunmehr über zehn Jahren herrschen Unklarheiten, Diskussionen und offene Rechts-
fragen über die Auslegung und Anwendung sowie die Folgen der o. g. Vorschrift.
In dieser Zeit wechselten sich Vorgaben der Gerichte und Finanzbehörden mit Stellung-
nahmen und Widersprüchen der Fachliteratur in beeindruckender Regelmäßigkeit ab und
schufen dabei immer neue Problemlagen sowie Denk- und Diskussionsansätze.
Ziel der nachfolgenden Arbeit ist daher die Systematisierung der wichtigsten Veröffent-
lichungen zum Thema ,,Geschäftsveräußerung im Ganzen" und die Analyse der ent-
scheidenden Erkenntnisse. Für die zahlreichen Besonderheiten und Problemstellungen
werden Erklärungsansätze vorgestellt und Lösungsvorschläge unterbreitet, wobei ein
Fokus auch auf praxisrelevante Fragestellungen, Ergebnisse und Handlungsleitlinien
gelegt wird.
Gegenstand der Arbeit sind - soweit veröffentlicht - die verschiedenen Vorgaben, An-
sichten, Meinungen und Argumentationen von Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung
und Literatur.
Aufgrund des o. g. Ziels der Erläuterung der Besonderheiten vermittelt die Arbeit zu
Anfang einen Überblick über wichtige Grundkenntnisse zum Thema ,,Geschäftsveräuße-
rung im Ganzen". Es werden die gesetzeshistorische Entwicklung der Normen zur Ge-
1
Erfolgt keine weitere Spezifizierung, wird das UStG 1980 i. d. F. v. 09.06.1999, zuletzt geändert
durch Art. 14 Haushaltsbegleitgesetz v. 29.12.2003, zu Grunde gelegt.
2
Vgl. Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie, ABl EG 1977, S. 8.

1. Einleitung
2
schäftsveräußerung im Ganzen im nationalen und europäischen Recht beschrieben und
Sinn und Zweck der Regelung erläutert. Sodann werden die einzelnen Tatbestands-
merkmale der Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 (1a) UStG umfassend erläu-
tert.
Der Hauptteil der Arbeit setzt sich ausführlich mit den Besonderheiten der Geschäftsver-
äußerung im Ganzen auseinander. Dazu werden die o. g. Quellen herangezogen, be-
schrieben, analysiert, kommentiert und, soweit es sich um Ausführungen zu Problemstel-
lungen handelt, im Hinblick auf die Qualität der Lösung bewertet.
Die einzelnen Besonderheiten werden in diesem Zusammenhang zunächst systematisch
nach Umsatzsteuer- und Vorsteueraspekten aufgeteilt und danach bearbeitet.
Diskutiert werden auf der Umsatzsteuerseite Fragen nach der Möglichkeit der Ge-
schäftsveräußerung mit Zurückhaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen, nach der Ab-
grenzung des gesondert geführten Betriebes, nach den Folgen der Stilllegung des Unter-
nehmens durch den Erwerber und der Stellung des Erwerbers als Rechtsnachfolger des
Veräußerers.
Auf der Vorsteuerseite findet eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Vorsteuer-
abzugsberechtigung bei Kosten anlässlich der Geschäftsveräußerung, dem Problemkreis
des Vorsteuerabzugs des sog. ,,erfolglosen Unternehmers" sowie dem Vorsteuerabzug
und der Unternehmereigenschaft in der Gründungsphase bei anschließender Geschäfts-
veräußerung im Ganzen statt.
Abschließend erfolgt anhand von Handlungsleitlinien und Mustervereinbarungen eine
Hilfestellung für die Praxis, mit der besondere, finanziell risikoreiche Problemkreise
entschärft werden sollen.
In der zeitlichen und thematischen Abfolge dieser Arbeit wird sich zeigen, dass einige
der umsatz- und vorsteuerlichen Besonderheiten auf nationaler Ebene durch Rechtspre-
chung des EuGH z. T. ihre Brisanz eingebüßt haben, andere aber weiterhin hochaktuell
und umstritten sind. Es wird deutlich, dass aufgrund der weiterhin bestehenden Unklar-
heiten oft nur zivilrechtliche Zusatzregelungen für rechtliche Absicherung zwischen den
Vertragsparteien einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sorgen können.
Rechtsstand der Arbeit ist der 01.07.2004. Zu Grunde gelegter Gesetzesstand ist das
UStG 1980 i. d. F. v. 09.06.1999, zuletzt geändert durch Art. 14 Haushaltsbegleitgesetz
v. 29.12.2003.

2. Geschäftsveräußerung im Ganzen
3
2. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen
2.1. Historische Entwicklung der Rechtslage in Deutschland
Der derzeit gültige § 1 (1a) UStG und damit die Geschäftsveräußerung im Ganzen hat im
deutschen Steuer- und Abgabenrecht eine Reihe historischer Vorbilder.
Bereits im § 116 (1) S. 1 der RAO 1919 heißt es:
,,Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens geson-
dert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber neben dem
früheren Unternehmer [...]."
Der Paragraph regelte zwar die Haftung des Betriebsübernehmers, ist aber eine der ur-
sprünglichen Begriffsbestimmungen der Geschäftsveräußerung.
3
Nachfolger dieser Vor-
schrift ist der § 75 (1) S. 1 AO 1977.
Im Bereich der Umsatzsteuer galt bis 1931 noch als h. M., dass die Geschäftsveräuße-
rung im Ganzen nicht steuerbar sei.
4
Aufgrund eines Urteils des RFH vom 24.04.1931
5
wurde aber die Geschäftsveräußerung im Ganzen im § 81 der UStDB 1938 als eigener
Steuertatbestand normiert. Grundlage war die sog. Partenkirchener Verordnung vom
01.03.1937.
6
Diese Regelung wurde dann in den § 85 UStDB 1951 übernommen und lautete:
,,(1) Die Veräußerung eines Geschäfts im Ganzen unterliegt der Umsatzsteuer.
Eine solche Veräußerung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereig-
net wird.
(2) Die Veräußerung eines Geschäfts im Ganzen an Abkömmlinge, Stiefkinder
oder deren Abkömmlinge ist nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt für eine Ver-
äußerung zwischen Miterben zur Erbauseinandersetzung, [...]"
Hier wurde die Geschäftsveräußerung im Ganzen als einheitlicher steuerbarer Liefervor-
gang angesehen und war im Falle der unentgeltlichen Veräußerung im Wege der vor-
weggenommenen Erbfolge an Abkömmlinge, Stiefkinder und deren Abkömmlinge so-
wie der Erbauseinandersetzung ein steuerfreier Umsatz.
7
Bei Entgeltlichkeit und Steuer-
pflicht galt im Übrigen ein ermäßigter Steuersatz.
8
3
Vgl. Probst, in: Hartmann/Metzenmacher; UStG, § 1 (1a) Rz. 10.
4
Vgl. Klenk, UR 1982, S. 115.
5
Vgl. RFH, Urt. v. 24.04.1931, RFHE 29, S. 22.
6
Vgl. RStBl 1937, S. 377.
7
Vgl. Probst, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1 (1a) Rz. 5.
8
Vgl. Lippross, Umsatzsteuer, S. 219.

2. Geschäftsveräußerung im Ganzen
4
Nach dem Wechsel zum Mehrwertsteuersystem durch das UStG 1967 war die Ge-
schäftsveräußerung im Ganzen mangels besonderer Vorschrift nicht mehr als eigener
Steuertatbestand geregelt. Im § 10 (4) UStG 1967 und im umnummerierten
§ 10 (3) UStG 1980 wurde nur noch die Frage nach der Bemessungsgrundlage bei ent-
geltlicher Geschäftsveräußerung beantwortet. Hier war festgelegt, dass bei einer Ge-
schäftsveräußerung das Entgelt der einzelnen übertragenen Gegenstände die Bemes-
sungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt.
§ 10 (4) UStG 1967 formulierte:
,,(4) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens ge-
sondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist
Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Ge-
genstände (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt."
D. h., jede einzelne Leistung i. R. der Geschäftsveräußerung war für sich der Prüfung
nach Steuerbarkeit und Steuerpflicht bzw. -befreiung zu unterziehen.
9
In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung bildete fortan die tatsächliche Verwal-
tungspraxis und die Rechtsprechung des BFH die Grundlage der umsatzsteuerlichen
Behandlung der Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Obwohl mit Einführung des UStG 1967 der § 85 UStDB 1951 weggefallen war, be-
stätigte der BFH in seinem Urteil vom 29.10.1987
10
, dass die entgeltliche Geschäftsver-
äußerung im Ganzen weiterhin als Zusammenfassung zahlreicher Leistungen zu sehen
und als solche umsatzsteuerbar sei. Steuerfreiheit träte nur dann ein, wenn für einzelne
Umsätze i. R. des Gesamtumsatzes Steuerbefreiungen vorlägen.
11
Für unentgeltliche Geschäftsveräußerungen hatte die Finanzverwaltung im BMF -
Schreiben vom 19.01.1972
12
mitgeteilt, dass sie auch nach In - Kraft - Treten des UStG
1967 die im BFH Urteil v. 09.02.1956
13
bestätigte Gesetzeslage des § 85 UStDB 1951
anzuwenden gedenke. Somit sei eine unentgeltliche Geschäftsveräußerung nicht als Ent-
nahmeeigenverbrauch, also als Wertabgabe aus dem unternehmerischen Bereich zu
nichtunternehmerischen Zwecken zu werten und daher auch nicht mit Umsatzsteuer zu
belegen. Es handele sich vielmehr um Lieferungen, die mangels Entgelt nicht steuerbar
seien.
9
Vgl. ebenda, S. 219.
10
Vgl. BFH, Urt. v. 29.10.1987, BStBl II 1988, S. 92.
11
Vgl. Probst, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1 (1a) Rz. 6.
12
Vgl. BMF, Schr. v. 19.01.1972, DStR 1972, S. 144.
13
Vgl. BFH, Urt. v. 09.02.1956, BStBl III 1956, S. 99.

2. Geschäftsveräußerung im Ganzen
5
Diese fortgesetzte Nichtbesteuerung unentgeltlicher Unternehmensübertragungen unter-
band der BFH mit Urteil vom 25.06.1986.
14
Das Gericht führte an, dass es für die Ver-
waltungspraxis an einer gesetzlichen Legitimation fehle. Die Erwägungen, die dem o. g.
Urteil vom 09.02.1956 zugrunde gelegen hätten, könnten nicht auf das UStG 1967 über-
tragen werden, da eben hier keine dem § 85 UStDB 1951 entsprechende Sonderregelung
vorhanden sei. Es entschied, dass eine unentgeltliche Geschäftsveräußerung als steuerba-
rer Eigenverbrauch zu werten sei.
Die im BMF - Schreiben vom 19.01.1972
15
veröffentlichte Regelung wurde im Zuge der
UStR 1992 wieder fallengelassen und die unentgeltliche Unternehmensübertragung in
der Folge als steuerbare und steuerpflichtige Entnahme i. S. des § 1 (1) Nr. 2a UStG
1980 behandelt.
Diese Rechtslage hatte allerdings besonders im Fall der vorweggenommenen Erbfolge
unerwünschte Wirkungen. Da der Veräußerer nach herrschender Meinung beim Eigen-
verbrauch keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellen konnte, mit der der Er-
werber die anfallende Vorsteuer hätte abziehen können, kam es zu einer in der Unter-
nehmerkette systemwidrigen Umsatzsteuerkumulation.
16
Der Gesetzgeber erkannte diesen Nachteil und erhielt durch die 6. EG - Richtlinie
17
die
Möglichkeit gem. Art. 5 (8)
,,[...] die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die ent-
geltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt,
so [zu] behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt [...]."
18
In einem ersten Schritt wurde diese Möglichkeit 1993 für Land- und Forstwirte genutzt,
die gem. § 24 UStG 1980 der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlagen.
Im § 24 (1) S. 2 und 3 UStG 1980 wurde ab 01.01.1993 folgendes geregelt:
,,Die Umsätze im Rahmen einer Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steu-
er. Eine Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes zwei liegt vor, wenn ein land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb übereignet oder in eine Gesell-
schaft eingebracht wird, [...]."
Danach wurde mit Wirkung vom 01.01.1994 durch Art. 10 Nr. 1 des StMBG
v. 21.12.1993 ein neuer § 1 (1a) in das UStG 1980 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
14
Vgl. BFH, Urt. v. 25.06.1987, BStBl II 1987, S. 655.
15
Vgl. BMF, Schr. v. 19.01.1972, DStR 1972, S. 144.
16
Vgl. Widmann, in: Plückebaum/Malitzky/Widmann, UStG, § 1 (1a) Rz. 5.
17
Vgl. 6. EG Richtlinie, ABl EG 1977, S. 8.
18
Vgl. Widmann, in: Plückebaum/Malitzky/Widmann, UStG, § 1 (1a) Rz. 48.

2. Geschäftsveräußerung im Ganzen
6
,,Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unter-
nehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Ge-
schäftsveräußerung liegt vor, wenn eine Unternehmen oder ein in der Gliederung
eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder un-
entgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerben-
de Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers."
Der Gesetzgeber hat somit Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie in nationales Recht umge-
setzt. Die Umsätze i. R. einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind seitdem unter den
genannten Voraussetzungen von der Umsatzbesteuerung ausgenommen. Eine Besteue-
rung als Wertabgabe aus dem unternehmerischen Bereich zu nichtunternehmerischen
Zwecken beim Veräußerer erfolgt nicht mehr.
2.2. Bezug des § 1 (1a) UStG zum EU - Recht
Grundlagen des derzeit geltenden deutschen Umsatzsteuerrechts ist die 6. EG - Richtli-
nie ,,zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz-
steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemes-
sungsgrundlage".
19
Sie ist als vorgelagerte Rechtsordnung des deutschen Umsatzsteuer-
gesetzes anzusehen. Gem. Art. 249 EG
20
verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedsstaa-
ten der EU hinsichtlich ihres Ziels, lässt ihnen aber die Wahl bezüglich Form und Mittel
der Umsetzung.
In Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie heißt es:
,,(8) Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder ei-
nes Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in
eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen
vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Über-
tragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen
Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der
Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist."
Während Art. 5 (8) die Lieferung von Gegenständen betrifft, gilt Art. 6 (5) der Richtlinie
unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.
Diese Vorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten der EU, die i. R. einer Übertra-
gung eines Gesamt- oder Teilvermögens bewirkten Lieferungen und Dienstleistungen als
nicht steuerbar zu behandeln. Die o. g. gemeinschaftsrechtlichen Tatbestandsmerkmale
19
Vgl. 6. EG ­ Richtlinie, ABl EG 1977, S. 1
20
Vgl. EG, ABl EG 2002, S. 132.

2. Geschäftsveräußerung im Ganzen
7
bilden dabei den Rahmen für die Gesetzgebung und -auslegung durch den nationalen
Gesetzgeber.
21
Dieser hat durch § 1 (1a) UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Richtli-
nienbestimmungen unter Berücksichtigung der inhaltlichen gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt.
22
Sollte nun in Einzelfällen eine Divergenz zwischen der richtlinienkonformen Auslegung
i. S. des Gemeinschaftsrechts und der in § 1 (1a) UStG festgeschriebenen nationalen
Regelung auftreten, so besitzt jeder EU - Bürger unter bestimmten Voraussetzungen das
Recht, sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zu berufen. Diese unmittelbare Wir-
kung gilt, wenn der nationale Gesetzgeber die den Bürger begünstigende Richtlinie feh-
lerhaft umgesetzt hat und die Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau
erscheint.
23
Gem. Art. 234 EG muss sich der EU - Bürger zunächst im Wege des Klageverfahrens an
die zuständige nationale Gerichtsbarkeit wenden. Ist dann das nationale Gericht ebenfalls
der Ansicht, dass eine Kollision zwischen nationalem und Gemeinschaftsrecht vorliegen
könnte, kann es Auslegungsfragen und Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts durch
den EuGH im Wege einer Vorabentscheidung klären lassen.
24
Dessen Entscheidung hat
sodann für die nationale Gerichtsbarkeit Bindungswirkung.
25
2.3. Sinn und Zweck der Regelung
Aus der amtlichen Begründung zur Einführung des § 1 (1a) UStG geht hervor, dass vor
allem die nach altem Recht für die unentgeltliche Geschäftsveräußerung geltende Be-
handlung als steuerbarer und steuerpflichtiger Eigenverbrauch die Neuregelung veran-
lasst hat.
26
Es wurde als unbefriedigend empfunden, dass, selbst wenn der Erwerber den übertrage-
nen Betrieb fortführte und seinem Unternehmen zuordnete, eine Besteuerung des Über-
tragungsvorgangs mit Umsatzsteuer entstand. Aufgrund des u. U. umfangreichen Unter-
nehmensvermögens und der damit hohen Bemessungsgrundlage bei der Übertragung
ganzer Unternehmen ergab sich eine hohe wirtschaftliche Belastung, da der Erwerber
mangels Rechnung die Umsatzsteuer gem. § 15 (1) Nr. 1 UStG nicht als Vorsteuer ab-
ziehen konnte.
27
Die Neuregelung baute damit einem möglichen Liquiditätsproblem auf-
21
Vgl. Probst, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1 (1a) Rz. 31.
22
Vgl. BT - Drucks. 12/5630, S. 84.
23
Vgl. Grune/Leonard: Umsatzsteuerrecht 2004, S. 52 ­ 53.
24
Vgl. Borchardt, Das ABC des Gemeinschaftsrechts,
http://europa.eu.int
, S. 52 (03.05.2004).
25
Vgl. ebenda, S. 54.
26
Vgl. BT - Drucks. 12/5630, S. 84.
27
Vgl. ebenda.

2. Geschäftsveräußerung im Ganzen
8
grund hoher Umsatzsteuerzahlungen vor.
28
Auch die EG - Kommission begründet die
§ 1 (1a) UStG zu Grunde liegende Regelung in Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie damit,
dass auf diesem Wege das zu schenkende Unternehmen finanziell nicht zu stark belastet
würde.
29
Vor allem die Übertragung von klein- und mittelständischen Unternehmen innerhalb von
Familien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurde auf diese Weise erleichtert.
Die zusätzliche Steuerbelastung bei der Übertragung unter Angehörigen, die eine Fort-
führung des Betriebes u. U. erschwert hätte, wurde aufgehoben.
30
Des Weiteren lag in der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Behandlung eine Sys-
temwidrigkeit in Bezug auf das Allphasen - Netto - Umsatzsteuersystem. Die rechtliche
Behandlung vor Einführung des § 1 (1a) widersprach dem Sinn des
§ 15 UStG, der eine kumulative Steuererhebung vermeiden und nur den auf der jeweili-
gen Produktionsstufe geschaffenen Mehrwert der Besteuerung unterwerfen soll. Eine
tatsächliche Belastung soll ausschließlich für den Endverbraucher eintreten, der somit
wirtschaftlicher Träger der Umsatzsteuer ist.
31
Aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs des Erwerbers kam es aber zu einer Umsatz-
steuerbelastung in der Unternehmerkette, obwohl die Gefahr eines unbelasteten Letzt-
verbrauchs nicht gegeben war.
32
Auch wenn der Veräußerer aufgrund der Unentgeltlichkeit der Übertragung sein Unter-
nehmensvermögen zumindest für eine ,,juristische Sekunde" in den Privatbereich um-
widmet und damit die Unternehmerkette unterbricht, so entsteht in dieser Sekunde kein
Mehrwert, der bei Nichterfassung durch die Umsatzsteuer verloren ginge. Vielmehr wird
der unbelastete Letztverbrauch durch den Zusatz in § 1 (1a) S.1 UStG ,,[...] an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen [...]" verhindert.
33
Für die entgeltliche Geschäftsveräußerung führte die Neuregelung vor allem zu einer
Steuervereinfachung. Der Erwerber konnte in einem solchen Fall zwar die vom Ver-
äußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die Berechnung
dieser Steuer war aber mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
34
Insbesonde-
re die nach § 10 (3) UStG 1980 notwendige Bestimmung der Bemessungsgrundlage
durch Bewertung der einzelnen übertragenen Gegenstände, einschließlich eines zu ermit-
28
Vgl. Probst, UR 1995, S. 132.
29
Vgl. EG - Kommission, ABl EG 1973, S. 1.
30
Vgl. Probst, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1 (1a) Rz. 13.
31
Vgl. Grefe, Unternehmenssteuern, S. 379.
32
Vgl. Weimann, StB 2003, S. 50.
33
Vgl. Probst, UR 1995, S. 131.
34
Vgl. BT - Drucks. 12/5630, S. 84.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832482886
ISBN (Paperback)
9783838682884
DOI
10.3239/9783832482886
Dateigröße
575 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Paderborn – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2005 (März)
Note
2,0
Schlagworte
unternehmereigenschaften unternehmensgründung vorsteuerabzug vorgründungsgesellschaft steuer
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Titel: Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen
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