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Die Lebensversicherung als Kreditsicherheit aus Sicht der Kreditinstitute und des (vorläufigen) Insolvenzverwalters

©2004 Diplomarbeit 122 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland nimmt seit Jahren stetig zu. So mussten im Jahr 2003 mehr als 39.320 Unternehmen und allein 33.609 Verbraucher Insolvenz anmelden. Insgesamt belief sich die Zahl der Insolvenzen im Jahr 2003 auf 100.723.
Da derzeit zwei Drittel der deutschen Bevölkerung zwischen 25 und 64 Jahren eine Lebensversicherung besitzen und sich zumeist ein beachtlicher Kapitalbetrag dahinter verbirgt, ist sie für Kreditinstitute ein sehr geeignetes Mittel, um sich ihre Forderungen absichern zu lassen. Dies erfolgte bisher i.d.R. durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung. Im Fall der Insolvenz des Kreditnehmers bietet diese Form der Sicherung jedoch Nachteile im Hinblick auf die Verwertung.
Ziel dieser Arbeit ist, den Kreditinstituten die Möglichkeiten der steuerunschädlichen Kreditsicherung durch Ansprüche aus einer Lebensversicherung aufzuzeigen und diese Möglichkeiten auch im Hinblick auf eine eventuelle Insolvenz des Kreditnehmers zu vergleichen.
Des Weiteren werden die Auswirkungen der Insolvenz des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Kreditsicherung beleuchtet und außerdem die Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und die damit im Zusammenhang stehende Höhe der Verwertungskosten geprüft und aufgezeigt.
Die vorliegende Arbeit gibt dem Leser Antworten bezüglich der Zuordnung der Versicherungsleistung bei vorhandenen Bezugsberechtigungen, der Übertragbarkeit der versicherungsvertraglichen Gestaltungsrechte sowie die aus der Übertragung resultierenden Konsequenzen. Weiterhin wird die Zuordnung der Versicherungsleistung in Abhängigkeit des Umfanges der zur Kreditsicherung übertragenen Ansprüche aufgezeigt. Es erfolgt eine Darstellung des Zusammenhanges zwischen dem Umfang der Kreditsicherung und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen basierend auf dem Steueränderungsgesetz von 1992. Im Rahmen dieser Arbeit wird ferner auf die Anfechtungsmöglichkeiten der Kreditsicherung durch den Insolvenzverwalter nach § 130 bis § 132 InsO eingegangen und die Auswirkungen des Wahlrechts gem.
§ 103 InsO auf den Versicherungsvertrag, Bezugsberechtigungen und Kreditsicherungen erläutert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der tatsächlich anfallenden Verwertungskosten i.S. d. § 171 Abs. 2 S. 2 InsO.
Zusammenfassung der einzelnen Kapitel:
Als Ausgangspunkt der Arbeit wird im ersten Kapitel ein Überblick über die verschiedenen Formen der Lebensversicherung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8173
Bochhann, Susann: Die Lebensversicherung als Kreditsicherheit
aus Sicht der Kreditinstitute und des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Hochschule Wismar, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
Seite
I
.
Inhaltsverzeichnis
III
II
.
Abkürzungsverzeichnis
VII
1. Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1.1. Eingrenzung des Themas. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1.2. Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
1.3. Arten der Lebensversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.3.1. Todesfallversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.3.1.1. Risikolebensversicherung und bedingte Leistungspflicht
4
1.3.1.2. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung. . . . . . . . . 5
1.3.1.3. Sterbegeldversicherung und unbedingte Leistungspflicht
5
1.3.2. Erlebensfallversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1.3.3. Todes- und Erlebensfallversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.3.3.1. Kapitallebensversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.3.3.2. Rentenversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.3.3.2.1. Sofortige Rentenzahlung. . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.3.3.2.2. Aufgeschobene Rente. . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.3.3.3. Fondsgebundene Lebensversicherung. . . . . . . . . . . . . 8
1.3.3.4. Termfixversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.3.3.5. Versicherung auf verbundene Leben. . . . . . . . . . . . . . 9
1.3.3.6. Dread-Disease-Versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.3.4. Versicherung auf fremdes Leben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.3.5. Zusatzversicherungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.3.5.1. Erwerbs-/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. . . . . . . 10
1.3.5.2. Unfalltodzusatzversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.3.5.3. Pflegerentenzusatzversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.3.6. Gruppenlebensversicherung, Sammelversicherungsverträge. . . . 11
1.3.7. Die Lebensversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge. . . . 11
1.3.7.1. Pensionsfonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.3.7.2. Pensionskasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.3.7.3. Unterstützungskasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.3.7.4. Direktzusage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.3.7.5. Direktversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.3.7.6. Rückdeckungsversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.4.
Bezugsberechtigungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1.4.1. Widerrufliches Bezugsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1.4.2. Unwiderrufliches Bezugsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
1.4.3. Geteiltes Bezugsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
1.4.4. Sonstige Arten von Bezugsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . 18

2. Sicherungsmittel
für
Kreditinstitute. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
2.1. Personalsicherheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2.1.1. Bürgschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2.1.2. Schuldübernahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2.1.3. Garantie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2.1.4. Kreditauftrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2.1.5. Patronatserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2.1.6. Negativklausel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2.1.7. Positiverklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2.1.8. Gleichstellungsverpflichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2.2. Realsicherheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2.2.1. Sicherungsübereignung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2.2.2. Sicherungsabtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
2.2.3. Pfandrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
2.2.4. Grundpfandrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
2.3. Einordnung der Lebensversicherung als Kreditsicherheit. . . 33
3. Insolvenzverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
3.1. Insolvenzeröffnungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
3.1.1.
Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
3.1.2. Eröffnungsvoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3.1.3. Funktion und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters 39
3.1.4. Entscheidung über den Insolvenzantrag. . . . . . . . . . . . . 41
3.2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
3.2.1. Rechtsfolgen der Eröffnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
3.2.1.1. Auswirkungen auf bestehende Vertragsver-
hältnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
3.2.1.2.
Insolvenzanfechtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3.2.1.3. Aussonderungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.2.1.4. Absonderungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.3. Besondere Verfahrensarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
4. Die Lebensversicherung als Kreditsicherheit für Kreditinstitute. . . . 53
4.1. Die Abtretung von Lebensversicherungen zu Kreditsicherungs-
zwecken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
4.1.1. Grundlagen der Abtretungsvereinbarung über
eine Lebensversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

4.1.1.1. Abtretungsanzeige. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
4.1.1.2. Zustimmung des unwiderruflich Bezugs-
berechtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
4.1.1.3. Abtretung bei bestehenden widerruflichen
Bezugsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
4.1.1.4. Abtretung bei bestehenden geteilten
Bezugsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
4.1.2. Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes von 1992. . 55
4.1.3. Umfang der Abtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
4.1.3.1. Gestaltungsrechte und Steuerschädlichkeit. . . . . 57
4.1.3.2. Gewinnanteile, Zinsen, Überschuss. . . . . . . . . . 61
4.1.3.3. Beitragsdepot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
4.1.3.4. Künftig entstehende Ansprüche. . . . . . . . . . . . 62
4.1.3.5. Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. . . . . 62
4.1.3.6. Drittschuldnerbestätigung. . . . . . . . . . . . . . . . 62
4.1.3.7. Übergabe der Police. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
4.1.3.8. Prämienzahlungsübernahme. . . . . . . . . . . . . . 63
4.1.3.9. Verwertungsfrist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
4.1.3.10. Rückgewähr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
4.1.3.11. Übersicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
4.1.4. Wirkung der Abtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
4.1.5. Abtretungsverbote. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
4.2. Die Verpfändung von Lebensversicherungen zu Kredit-
sicherungszwecken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
4.2.1. Grundlagen der Verpfändung der Lebensversicherung. . . . 67
4.2.2. Verpfändung bei Vorhandensein widerruflicher Bezugs-
rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
68
4.2.3. Verpfändung bei bestehenden unwiderruflichen oder
geteilten
Bezugsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
4.2.4. Umfang der Verpfändung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
4.2.4.1. Künftig entstehende Ansprüche. . . . . . . . . . . . 70
4.2.4.2. Übergabe der Police. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
4.2.4.3.
Prämienzahlungsübernahme. . . . . . . . . . . . . . 71
4.2.5.
Verwertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
4.2.6.
Rückgewähr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73
4.3. Die Umwandlungsmöglichkeit der Sicherungsabtretung einer
Lebensversicherung in eine Verpfändung. . . . . . . . . . . . . . . 73
4.4. Möglichkeiten der Kreditsicherung durch eine Lebens-
versicherung im Fall der Insolvenz des Kreditnehmers. . . . . . 76
4.5. Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters. . . . . . . . 77

4.5.1. Anfechtung nach § 130 InsO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
4.5.2. Anfechtung nach § 131 InsO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
4.5.3. Anfechtung nach § 132 InsO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
4.5.4. Rechtsfolgen der Anfechtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
5. Folgen der Verfahrenseröffnung auf den Lebensversicherungsvertrag 83
5.1. Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 Abs.1 InsO. . . . . 83
5.1.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
5.1.2. Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter. . . . . . . . . 85
5.1.3. Nichterfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter. . . . . . 86
5.2. Lebensversicherungen mit Bezugsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . 87
5.2.1. Widerrufliches Bezugsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
5.2.2. Unwiderrufliches Bezugsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
5.3. Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus
der Lebensversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
5.3.1. Verwertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
5.3.2. Abtretung bei Erfüllungswahl gem. § 103 Abs. 1 InsO . . . . 90
5.3.3. Abtretung der Ansprüche für den Todesfall. . . . . . . . . . . 90
5.4. Verpfändung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung
91
5.5. Höhe der Verwertungskostenpauschale nach § 171 Abs. 2 InsO 92
5.5.1. Urteil des AG Bonn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5.5.2. Urteil des LG Meiningen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5.5.3. Rechtsfolgen für die Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5.5.4. Umfang der Verwertungskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . 96
5.6. Sonderfragen bei speziellen Formen der Lebensver-
Sicherung in der betrieblichen Altersvorsorge. . . . . . . . . . . . 97
5.6.1. Risikolebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
5.6.2. Lebensversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge
98
6. Schlussbemerkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
III.
Literaturverzeichnis
X
IV.
Ehrenwörtliche Erklärung
XVI
V
. Anlagenverzeichnis
XVII
VI.
Anlagen
XVIII

1
1. Einleitung
Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland nimmt seit Jahren stetig zu. So mussten im
Jahr 2003 mehr als 39.320 Unternehmen und allein 33.609 Verbraucher Insolvenz
anmelden. Insgesamt belief sich die Zahl der Insolvenzen im Jahr 2003 auf 100.723
1
.
Leopold Levy begann sein Lehrbuch über das Konkursrecht bereits 1926 mit dem
Satz: ,,Die Quelle aller Konkurse ist der Kredit"
2
. Dies ist natürlich nicht die alleinige
Ursache, die zur Insolvenz führen kann, jedoch bestätigt diese Aussage die
Bedeutung der Kreditinstitute im Zusammenhang mit Insolvenzen. Aus Sicht der
Kreditinstitute ist die ,,insolvenzfeste" Absicherung von Krediten aufgrund der hohen
Zahl der Insolvenzverfahren wichtiger denn je.
Da derzeit zwei Drittel der deutschen Bevölkerung zwischen 25 und 64 Jahren eine
Lebensversicherung besitzen
3
und sich zumeist ein beachtlicher Kapitalbetrag
dahinter verbirgt, ist sie für Kreditinstitute ein sehr geeignetes Mittel, um sich ihre
Forderungen absichern zu lassen. Dies erfolgte bisher i.d.R. durch die
Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung. Im Fall der
Insolvenz des Kreditnehmers bietet diese Form der Sicherung jedoch Nachteile im
Hinblick auf die Verwertung.
Ziel dieser Arbeit ist, den Kreditinstituten die Möglichkeiten der steuerunschädlichen
Kreditsicherung durch Ansprüche aus einer Lebensversicherung aufzuzeigen und
diese Möglichkeiten auch im Hinblick auf eine eventuelle Insolvenz des
Kreditnehmers zu vergleichen.
Des Weiteren werden die Auswirkungen der Insolvenz des Kreditnehmers im
Zusammenhang mit der Kreditsicherung beleuchtet und außerdem die Verwertung
der Ansprüche aus der Lebensversicherung und die damit im Zusammenhang
stehende Höhe der Verwertungskosten geprüft und aufgezeigt.
1.1. Eingrenzung des Themas
1
Statistisches Bundesamt Deutschland, www.destatis.de vom 02.07.2004.
2
aus Obermüller, M., Rn 6.1.
3
o. V., Süddeutsche Zeitung vom 27./28.3.2004.

2
Die vorliegende Arbeit gibt dem Leser Antworten bezüglich der Zuordnung der
Versicherungsleistung bei vorhandenen Bezugsberechtigungen, der Übertragbarkeit
der versicherungsvertraglichen Gestaltungsrechte sowie die aus der Übertragung
resultierenden Konsequenzen. Weiterhin wird die Zuordnung der
Versicherungsleistung in Abhängigkeit des Umfanges der zur Kreditsicherung
übertragenen Ansprüche aufgezeigt. Es erfolgt eine Darstellung des
Zusammenhanges zwischen dem Umfang der Kreditsicherung und den daraus
resultierenden steuerlichen Konsequenzen basierend auf dem
Steueränderungsgesetz von 1992. Im Rahmen dieser Arbeit wird ferner auf die
Anfechtungsmöglichkeiten der Kreditsicherung durch den Insolvenzverwalter nach §
130 bis § 132 InsO eingegangen und die Auswirkungen des Wahlrechts gem. § 103
InsO auf den Versicherungsvertrag, Bezugsberechtigungen und Kreditsicherungen
erläutert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der tatsächlich anfallenden
Verwertungskosten i.S. d. § 171 Abs. 2 S. 2 InsO.
Dabei wird unterstellt, dass der Kreditnehmer zugleich Versicherungsnehmer des
Lebensversicherungsvertrages ist. Auf die Besonderheiten bei Verbraucher-
darlehensverträgen wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen. Zu beachten
ist ferner, dass die Genehmigungspflicht für Allgemeine Versicherungsbedingungen
durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
abgeschafft wurde. Dies führte dazu, dass die von den Versicherern verwendeten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die damit verbundenen Allgemeinen
Lebensversicherungsbedingungen (ALB) nicht mehr zwingend einheitlich verwendet
werden müssen. Zur Anfertigung dieser Arbeit wurden die Allgemeinen
Lebensversicherungsbedingungen 86 (ALB 86) verwendet, da sie in der Praxis die
meiste Verbreitung gefunden haben
4
.
4
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., Vorb. v. ALB 86, S. 1731 Rn 1.

3
1.2. Überblick
Als Ausgangspunkt der Arbeit wird im ersten Kapitel ein Überblick über die
verschiedenen Formen der Lebensversicherung gegeben.
Dem folgt eine Darstellung der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der
Bezugsrechte an der Lebensversicherung und die entsprechende Zuordnung der
Versicherungsleistung.
Im zweiten Kapitel werden die Grundlagen der Kreditsicherheiten erläutert und die
Lebensversicherung als Kreditsicherheit eingeordnet.
Das dritte Kapitel gibt einen Einblick in die Grundlagen der Insolvenzordnung und
den Ablauf eines Insolvenzverfahrens.
Im nachfolgenden vierten Kapitel wird auf die Sicherungsabtretung und Verpfändung
einer Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Steueränderungsgesetzes von
1992 und gesetzliche Abtretungsverbote eingegangen. Des Weiteren werden die
einzelnen vertraglichen Regelungen erläutert und die sich daraus ergebenden
Konsequenzen bezüglich der Steuerschädlichkeit, der möglichen Insolvenz des
Kreditnehmers und der Sicherheit für die Kreditinstitute dargestellt. Anschließend
erfolgt eine rechtliche Prüfung der Umwandlungsmöglichkeit einer
Sicherungsabtretung in eine Verpfändung und es wird die Möglichkeit einer
Kreditsicherung durch eine Lebensversicherung im Fall der Insolvenz des
Kreditnehmers erläutert.
Die Darstellung der Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf den Lebens-
versicherungsvertrag und damit zusammenhängende Bezugsrechte,
Sicherungsabtretungen bzw. Verpfändungen folgt im fünften Kapitel dieser Arbeit.
Dort erfolgt ferner die Prüfung der tatsächlichen Höhe der Verwertungskosten gem. §
171 Abs. 2 S. 2 InsO. Nachfolgend wird auf die Besonderheiten in der betrieblichen
Altersvorsorge eingegangen.
Abschließend erfolgt im sechsten Kapitel eine Zusammenfassung und Beurteilung
der Ergebnisse.

4
1.3. Arten der Lebensversicherung
Die Mehrheit der Bevölkerung schließt eine Lebensversicherung ab, um für das Alter
vorzusorgen. Daneben erfüllen Lebensversicherungen in der Regel den Zweck, die
Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers abzusichern oder werden zu
Kreditsicherungszwecken verwendet.
Der Versicherer übernimmt dabei ein finanzielles Risiko des Versicherungsnehmers
gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG und ist verpflichtet nach Eintritt des Versicherungsfalls den
vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen. Die Hauptpflicht des
Versicherungsnehmers gem. § 1 Abs. 2 VVG besteht darin, die vereinbarte Prämie
zu entrichten. Durch den Tod der versicherten Person und/oder bei Erleben eines
bestimmten Zeitpunktes tritt der Versicherungsfall ein.
Die Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen, der Unfalltod, die Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit können als zusätzliche
Risikokomponenten den Versicherungsfall herbeiführen. Als Spezialvorschriften
finden die §§ 159-178 VVG auf die Lebensversicherung Anwendung. Daneben
gelten die Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen
5
. Die Lebensversicherung
gehört wie die Unfallversicherung und die anderen Arten der Personenversicherung
zu den Summenversicherungen. Anders als bei den Schadensversicherungen
verspricht der Versicherer eine im Voraus fixierte Geldleistung (§ 1 Abs. 1 VVG).
Ausgehend von den unterschiedlichen Versicherungsfällen unterscheidet man die
folgenden Formen der Lebensversicherung.
1.3.1. Todesfallversicherung
In der Todesfallversicherung wird die Leistung des Versicherers beim Tode der
Person, auf deren Leben die Versicherung genommen ist, fällig
6
.
1.3.1.1. Risikolebensversicherung und bedingte Leistungspflicht
Bei der Risikolebensversicherung, auch temporäre oder abgekürzte
Todesfallversicherung genannt, besteht eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn
der Todesfall vor einem im Versicherungsvertrag bestimmten Datum eintritt.
5
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., S. 1713 ff.
6
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., Vorb. v. § 159 Rn 1.

5
Hierbei handelt es sich um eine Versicherung mit bedingter Leistungspflicht, da
ungewiss ist, ob der Versicherer leisten muss. Endet der Vertrag, ohne dass der
Versicherungsfall eintritt, verfallen die bis dahin gezahlten Versicherungsprämien
zugunsten des Versicherers. Diese Tatsache führt dazu, dass relativ geringe
Prämien aufzubringen sind. Der Versicherungsnehmer bzw. die Bezugsberechtigten
sind bereits ab Zahlung der ersten Prämie in voller Höhe und nicht nur in Höhe der
bereits gezahlten Beträge abgesichert.
Der Zweck dieser Vertragsform besteht darin kurzfristige Risiken, z.B. die
Rückzahlung eines Kredites zu decken oder Hinterbliebene abzusichern. Es besteht
die Möglichkeit, die Risikolebensversicherung in eine Erlebens- und
Todesfallversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung umzuwandeln, die so
genannte Risikoaustauschversicherung
7
.
1.3.1.2. Kreditlebens-
oder Restschuldversicherung
Eine bedingte Todesfallversicherung stellt auch die so genannte Kreditlebens- oder
Restschuldversicherung dar. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer
(Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des
Darlehens-nehmers bzw. Käufers, der als versicherte Person eingesetzt wird, zu
schützen. Der Versicherer muss bei Ableben der versicherten Person die (restliche)
Forderung des Darlehensgebers bzw. Verkäufers tilgen. Diese Versicherung dient
damit auch dem Schutz der Erben des Darlehensnehmers bzw. Käufers.
1.3.1.3. Sterbegeldversicherung und unbedingte Leistungspflicht
Bei der so genannten Sterbegeldversicherung, die einen lebenslangen
Todesfallschutz gewährleistet, handelt es sich um eine unbedingte
Todesfallversicherung. Bei Tod der versicherten Person hat der Versicherer in jedem
Fall zu leisten. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist bei Versicherungen mit
unbedingter Leistungspflicht des Versicherers mit einem Sparvorgang verbunden.
Ein Teil der Prämie dient der Risikoabdeckung, dass der Versicherungsfall vorzeitig
eintritt, der andere Teil ist zur Ansammlung des Deckungskapitals, dem so
genannten Sparanteil bestimmt.
7
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., Vorb. v. § 159 Rn 1 m.w.N.

6
Mit zunehmender Laufzeit des Vertrages nimmt der Risikoanteil ab, der Sparanteil
entsprechend zu.
Wird eine so genannte Sparversicherung durch Rücktritt, Kündigung oder
Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer die angesammelte Sparprämie gem.
§ 176 VVG herauszugeben. Die Summe aller vom Versicherungsnehmer bis zu
diesem Zeitpunkt geleisteten Sparanteile zuzüglich der darauf entfallenden
Gewinnanteile nennt man den
Rückkaufswert der Lebensversicherung, wobei davon
vielfach ein in den Versicherungsbedingungen festgelegter Rückkaufsabzug
vorgenommen wird, der nach § 176 Abs. 4 VVG angemessen sein muss
8
.
Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die i.d.R. lange
Versicherungsdauer gewährleisten zu können, sind die Versicherer einheitlich gem.
VAG zu einer sehr vorsichtigen Beitrags- bzw. Prämienkalkulation verpflichtet. Sie
haben dazu jährlich bestimmte Mindestbeträge der Rückstellung für
Beitragsrückgewähr zu bilden und sind staatlich dazu verpflichtet, die dadurch
entstehenden Überschüsse in angemessenem Umfang an den
Versicherungsnehmer zurückzugewähren
9.
Das Ziel der Sterbegeldversicherung ist
es, die Beerdigungskosten zu decken und die Hinterbliebenen zu versorgen.
1.3.2. Erlebensfallversicherung
Bei der Erlebensversicherung kommt es darauf an, ob der Versicherte einen
bestimmten Zeitpunkt erlebt
10
.
Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, wird keine Leistung fällig, es
sei denn, der Vertrag wurde mit der Zusatzvereinbarung einer Prämienrückgewähr
abgeschlossen
11
. Mit dieser Form der Versicherung wird die Kapitalbildung zur
Altersvorsorge angestrebt.
8
Hofmann, E., § 20 Rn 2-3; Wagner, R., VersR 1998, 1083 Fn 2, Römer/Langheid, § 176 Rn 14 ff.
9
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 16 Rn 1 ff.
10
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., Vorb. v. § 159 Rn 1.
11
Hofmann, E., § 20 Rn 7.

7
1.3.3. Todes- und Erlebensfallversicherung
Wird der Erlebens- und der Todesfall alternativ als Versicherungsfall vereinbart,
spricht man von einer so genannten gemischten Lebensversicherung. Es handelt
sich um einen Versicherungsvertrag mit unbedingter Leistungspflicht des
Versicherers, der sich aus einer Risiko- und Erlebensfallversicherung
zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person
fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Diese Art der
Lebensversicherung dient üblicherweise der Altersvorsorge der versicherten Person
und gleichzeitig der Versorgung von Hinterbliebenen.
1.3.3.1. Kapitallebensversicherung
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich im Grunde um ein Mischprodukt
aus einer Risikolebensversicherung und einem Sparvertrag bei einem
Versicherungsunternehmen. Es wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine
einmalige Kapitalzahlung durch den Versicherer fällig. Die Kapitallebensversicherung
befreit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Angestelltenverhältnis
gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 AnVNG.
1.3.3.2. Rentenversicherung
Hierbei hat der Versicherer der versicherten Person im Erlebensfall eine lebenslange
Rente oder je nach Wahl des Versicherungsnehmers eine einmalige Kapitalleistung
auszuzahlen. Im Todesfall kommen je nach Ausgestaltung verschiedene Leistungen
in Betracht wie beispielsweise eine einmalige Kapitalleistung, die den bis zum Tod
gezahlten Prämien ohne Zinsen, Stückkosten bzw. Ratenzuschlägen sowie Teilen für
etwaige Zusatzversicherungen entspricht.
Verstirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, endet bei der reinen
Rentenversicherung die Leistungspflicht des Versicherers. Üblicherweise wird jedoch
eine so genannte Rentengarantiezeit, als garantierte Mindestlaufzeit, vereinbart. Die
für den Erlebensfall vereinbarten Renten werden für diese bestimmte Zeit in jedem
Fall weiter gezahlt. Es gibt unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Renten-
versicherung, die im Folgenden kurz erläutert werden.

8
1.3.3.2.1. Sofortige Rentenzahlung
Soll die Rentenzahlung sogleich nach Abschluss der Versicherung beginnen, zahlt
der Versicherungsnehmer eine Einmalprämie als ein größeres Kapital.
Diese Vertragsform kann auch als Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr
vereinbart werden, wobei das einbezahlte Kapital ohne Zinsen unter Abzug der
bereits gezahlten Renten im Todesfall an den Bezugsberechtigten zurückfällt.
1.3.3.2.2. Aufgeschobene Rente
Bei der aufgeschobenen Rente wird die erste Rente, meist bei Erreichung eines
bestimmten Lebensalters, erst einige Zeit nach Zahlung der Erst- oder Einmalprämie
fällig.
Eine besondere Form der aufgeschobenen Rente ist die so genannte
Pensionsversicherung. Bei ihr wird die Rente mit Erreichen eines bestimmten
Lebensalters an den Versicherungsnehmer selbst bezahlt. Wird dieser vor
Erreichung dieses Alters arbeitsunfähig, so beginnt die Rentenzahlung entsprechend
früher. Stirbt er, so erhalten die Bezugsberechtigten eine regelmäßig niedrigere
Rente. Eine weitere Sonderform ist die so genannte Überlebensrente. Sie beginnt mit
dem Tod der Gefahrperson und wird an die Bezugsberechtigten lebenslänglich
bezahlt.
1.3.3.3. Fondsgebundene Lebensversicherung
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die vom Versicherungs-
nehmer eingezahlten Prämien vom Versicherungsunternehmen in einen oder
mehrere Investmentfonds eingezahlt werden, die der Anleger bei Vertragsabschluss
auswählt. Die Höhe der Versicherungsleistung ist dementsprechend unbestimmt und
wird nach dem Wert, der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten des
Investmentfonds, zu einem in den Versicherungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt
bestimmt. Dabei kann der Anspruchsberechtigte zwischen der Auszahlung des
Geldwertes oder der Übertragung der auf die Versicherung entfallenden Wertpapiere
wählen.
Entsprechend der Vertragsgestaltung hat der Versicherungsnehmer die Wahl
zwischen verschiedenen Fondstypen oder der Aufteilung der Prämien (sog.
Anlageprämie) auf mehrere Fonds.

9
Möglich ist auch die Umschichtung auf andere Fonds während der Laufzeit des
Vertrages. Dabei trägt der Versicherungsnehmer das Risiko negativer
Wertentwicklungen des Investmentfonds. Um den Charakter einer Versicherung
beizubehalten, muss der Versicherer im Todesfall eine Mindestleistung garantieren.
In der Regel beinhalten die fondsgebundenen Lebensversicherungen eine
Beitragsgarantie. Das heißt, dass bei Eintritt des Erlebensfalls immer mindestens die
gezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
1.3.3.4. Termfixversicherung
Bei dieser Form der Todes- und Erlebensfallversicherung muss die vereinbarte
Leistung des Versicherers zu einem festgelegten Zeitpunkt unbedingt und in jedem
Fall erbracht werden. Die Prämienzahlungspflicht besteht jedoch nur bis zum Tod der
versicherten Person. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Versicherung bis zum
vereinbarten Ablauftermin prämienfrei weiter. Die Leistungspflicht des
Versicherungsnehmers ist eine unbedingte.
Diese Versicherungsform dient der Bereitstellung von Kapital zu einem bestimmten
Zeitpunkt und wird i.d.R. als Ausbildungs- und Studiengeldversicherung aber auch
zum Zweck der Rückzahlung eines langfristigen Kredits abgeschlossen.
1.3.3.5. Versicherung auf verbundene Leben
Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen
versichert. Durch den Versicherungsvertrag werden die Beteiligten
Versicherungsnehmer und Versicherter zugleich. Es gibt zwei Fallgestaltungen. Im
ersten Fall wird vereinbart, dass nur beim Tode der zuerst versterbenden Person die
Versicherungs-leistung fällig wird.
Im zweiten Fall wird eine weitere Versicherungsleistung nach dem Tod der zuerst
versterbenden versicherten Person fällig, wenn beide versicherten Personen zuvor
einen vereinbarten Zeitpunkt erlebt haben. Zumeist wird diese Form der
Lebensversicherung zur Hinterbliebenenversorgung von Paaren gewählt.

10
Aber auch der Kapitalbedarf für das gesellschaftsrechtliche
Auseinandersetzungsguthaben der Erben eines Gesellschafters oder Teilhabers
kann dadurch gesichert werden.
1.3.3.6. Dread-Disease-Versicherung
Die Dread-Disease-Versicherung ist eine Versicherung auf den Todes- und
Erlebensfall mit einer zusätzlichen Risikokomponente. Die Versicherungsleistung
wird zusätzlich fällig bei der Diagnose bestimmter besonders schwerer Erkrankungen
bzw. der Erwerbsunfähigkeit aufgrund solcher Erkrankungen. Es kommt abhängig
vom Vertragstyp zur Vorauszahlung der Versicherungssumme oder zur Zahlung
einer zusätzlichen einmaligen Summe. Zweck dieser Versicherung ist die
Absicherung von Krankheitskosten oder Einkommensverlusten des
Versicherungsnehmers.
1.3.4. Versicherung auf fremdes Leben
Die Lebensversicherung kann abweichend vom Versicherungsnehmer auf das Leben
einer anderen Person genommen werden. Dies bedarf jedoch nach Maßgabe des
§ 159 Abs. 2 bis 4 VVG die Zustimmung der versicherten Person.
1.3.5. Zusatzversicherungen
Häufig werden zur weiteren Risikoabdeckung beim Abschluss von Lebens-
versicherungen Zusatzversicherungen gegen weitere Prämienzahlungen vereinbart.
1.3.5.1. Erwerbs-/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Im Bereich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist der Umfang des
Versicherungsschutzes je nach Versicherer sehr unterschiedlich und hängt zumeist
von der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Definition ab.
Versicherungsfall ist hierbei die Erwerbs-/Berufsunfähigkeit und nicht der Tod
12
.
1.3.5.2. Unfalltodzusatzversicherung
Zusätzlich zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Todesfallleistung wird
dieselbe Leistung beim Tod der versicherten Person durch Unfall nochmals fällig.
12
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., Vorb. v. §§ 159-178 Rn 7.

11
1.3.5.3. Pflegerentenzusatzversicherung
Bei der Pflegerentenzusatzversicherung gewährt der Versicherer bei Eintritt von
Pflegebedürftigkeit Versicherungsschutz. Die Leistung und deren Höhe sind
abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Diese Versicherung ist in der Praxis
weitgehend durch die private Pflegeversicherung als Zusatzversicherung zur
Krankenversicherung ersetzt worden.
1.3.6. Gruppenlebensversicherung, Sammelversicherungsverträge
Bei dieser Versicherungsform werden mehrere Personen, eines fest umrissenen
Personenkreises, durch einen einzigen Versicherungsvertrag versichert. In der Regel
sind nicht die Versicherten, sondern ist ein Dritter der Versicherungsnehmer. Durch
die geringeren Verwaltungskosten des Versicherers sind die Prämien oft günstiger
als für entsprechende Einzelverträge.
In Betracht kommt die Gruppenlebensversicherung für einen Verein bzw. dessen
Mitglieder oder im Rahmen der Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge
durch den Arbeitgeber für dessen Arbeitnehmer.
1.3.7. Die Lebensversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge
Als Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge kommen neben den neuen
Pensionsfonds weiterhin die Altersvorsorge über eine Pensionskasse, eine
Unterstützungskasse, eine Direktversicherung und eine Direktzusage in Betracht.
1.3.7.1. Pensionsfonds
Pensionsfonds werden im Zuge der Europäisierung seit 2002 auch in der
Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung der Betriebsrenten eingesetzt. Die in
den Pensionsfond fließenden Beträge werden an der Börse angelegt, was die
Chance auf eine deutlich höhere Rendite und damit verbunden auf eine höhere
Rente bietet.
1.3.7.2. Pensionskasse
Bei der Pensionskasse handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches
Dienstleistungen im Bereich der Lebensversicherung anbietet, soweit in diesem
Rahmen Bezug zu Arbeitsverhältnissen besteht.

12
1.3.7.3. Unterstützungskasse
Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Möglichkeit die Beiträge für die betriebliche
Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer an eine Unterstützungskasse zu leisten. Diese
übernimmt die Verwaltung und spätere Auszahlung der Versorgungsleistungen.
1.3.7.4. Direktzusage
Durch die Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von
bestimmten Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer oder seine
Hinterbliebenen. Der Arbeitgeber bildet in der Ansparphase in Höhe der
voraussichtlichen Pensionsverpflichtung Rückstellungen für die Versorgung des
Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen. Zur Rückdeckung, der zur Finanzierung
der Betriebsrenten erforderlichen Mittel, schließen Unternehmen häufig
Lebensversicherungen ab.
1.3.7.5. Direktversicherung
Bei der Direktversicherung, als eine der fünf Gestaltungsmöglichkeiten der
betrieblichen Altersvorsorge, ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und
Prämienschuldner und versicherte Person der jeweilige Arbeitnehmer. Der
Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind je nach Ausgestaltung der
Bezugsberechtigung, ganz oder teilweise, Empfänger der Versicherungsleistung.
1.3.7.6. Rückdeckungsversicherung
Die Rückdeckungsversicherung ist lediglich Finanzierungsmittel für die
Durchführungswege der Versorgungszusage und Unterstützungskasse.
Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt zum Empfang der
Versicherungsleistung ist bei der Rückdeckungsversicherung der Arbeitgeber. Der
Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person ohne eigene Rechte an der
Versicherung. Zur Sicherung der Rechte des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen
an der erteilten Versorgungszusage wird die Rückdeckungsversicherung u.U. an den
Arbeitnehmer verpfändet.
Diese Maßnahme soll den Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor einem Verlust
Ihrer Versorgungsleistungen durch Insolvenz des Arbeitgebers schützen.
Die Verpfändung ist in den Fällen anzuraten, in denen der gesetzliche
Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

13
nicht greift, weil z.B. der gesetzliche Insolvenzschutz in der Höhe und auf gesetzlich
unverfallbare Ansprüche beschränkt ist oder aber der Versorgungsberechtigte nicht
unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt
13
. Dieses Modell der betrieblichen
Altersvorsorge wird hauptsächlich für die Geschäftsführer einer Gesellschaft
verwendet.
1.4. Bezugsberechtigungen
Die Bezugsberechtigung ist eine besondere versicherungsrechtliche Ausgestaltung
des Vertrages zugunsten Dritter und ändert die §§ 328 ff. BGB teilweise ab. Darüber
hinaus finden die §§ 166 ff. VVG und die Versicherungsbedingungen Anwendung.
Anders als bei der Versicherung für fremde Rechnung ist hierbei keine Einigung
zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer notwendig, sondern
lediglich eine einseitige Willenserklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem
Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann gem. § 166 VVG an die Stelle des im
Versicherungsvertrag bezeichneten Bezugsberechtigten ohne Zustimmung des
Versicherers einen anderen bezugsberechtigten Dritten setzen.
Die dritte Person erwirbt nach § 328 Abs. 1 BGB dadurch den unmittelbaren
Anspruch, die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls zu fordern.
Der Inhalt des Bezugsrechtes ergibt sich entsprechend der Erklärung des
Versicherungsnehmers an den Versicherer. Dabei unterscheidet man zwischen dem
widerruflichen oder unwiderruflichen Bezugsrecht, dem geteilten und den sonstigen
Arten von Bezugsrechten.
1.4.1. Widerrufliches Bezugsrecht
Den gesetzlichen Regelfall stellt das so genannte widerrufliche Bezugsrecht dar.
Gem. § 166 Abs. 1 S. 2 VVG gilt die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die
Stelle des (ursprünglichen) Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen, im Zweifel
als vorbehalten.
13
Teslau, J., § 13 Rn 31.

14
Der widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung des
Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, sofern nichts abweichendes
bestimmt wurde (§ 166 Abs. 2 VVG). Somit hat der widerruflich Bezugsberechtigte
bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lediglich eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht,
jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Leistung, da die Bezugsberechtigung durch
den Versicherungsnehmer jederzeit ohne seine Zustimmung teilweise oder völlig
widerrufen oder eingeschränkt werden kann
14
.
Widerrufliche Bezugsrechte sind vor Eintritt des Versicherungsfalls weder vererblich
noch verfügbar. Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des widerruflichen
Bezugsrechts ist nicht möglich. Der in dieser Weise vertraglich Begünstigte kann
jedoch eine aufschiebend bedingte Abtretung bzw. Verpfändung des künftigen
Versicherungsanspruchs für den Fall vornehmen, dass er diesen aufgrund des
Bezugsrechts im Versicherungsfall erwirbt.
Verstirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls, fällt das
Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück (§ 168 VVG), es sei denn, es
wurde ein Ersatzbezugsberechtigter benannt. Der Versicherungsnehmer bleibt bei
Einräumung eines Bezugsrechtes Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem
Lebensversicherungsvertrag. Er ist nach wie vor dazu berechtigt, über die
Versicherung durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen.
Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen Gläubigern des
Versicherungsnehmers für die Zwangsvollstreckung offen. Im Falle der Insolvenz des
Versicherungsnehmers fällt der Rückkaufwert in die Insolvenzmasse, ohne dass es
einer Kündigung des Vertrages oder eines Widerrufs des Bezugrechtes bedarf
15
.
Mit Eintritt des Versicherungsfalls spaltet sich der Anspruch auf die
Versicherungsleistung aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ab und
wächst dem Bezugsberechtigten aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter endgültig
und unwiderruflich zu (vgl. §§ 330 S. 1, 331 Abs. 1 BGB, § 166 Abs. 2 VVG). Aus
diesem Grund gehört der Anspruch nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers.
14
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 11.
15
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 11.

15
Der Anspruch tritt für den Bezugsberechtigten nicht ein, wenn er ihn gem. § 333 BGB
zurückweist oder den Tod der versicherten Person vorsätzlich, durch eine
widerrechtliche Handlung gem. § 170 Abs. 2 VVG, herbeigeführt hat.
1.4.2. Unwiderrufliches Bezugsrecht
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erhält der Bezugsberechtigte abweichend von
§ 166 Abs. 2 VVG das Recht auf die Versicherungsleistung sofort mit wirksamer
Begründung des Bezugsrechts
16
. Das Gesetz schreibt ebenso wie bei der
Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts kein Formerfordernis vor. Der
Versicherungsnehmer hat dem Versicherer lediglich den Bezugsberechtigten zu
nennen und zusätzlich ausdrücklich zu bestimmen, dass dieses Bezugsrecht
unwiderruflich sein soll. Gem. ALB 86
§ 13 Nr. 2 wird das Bezugsrecht jedoch erst
unwiderruflich, wenn dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Bestätigung des
Versicherers zugegangen ist
17
. Bis dahin ist es gem. ALB 86 § 13 Nr. 1 S. 2
widerruflich, und als Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und
Bezugsberechtigtem rein schuldrechtlicher Natur, selbst wenn der
Versicherungsnehmer es als unwiderruflich bestimmt hat.
Da die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zum sofortigen
Rechtserwerb führt und nicht mehr einseitig entzogen werden kann, geht dieser mit
dem Tode des Bezugsberechtigten auf dessen Erben über
18
. Der unwiderruflich
Bezugsberechtigte kann über sein Bezugsrecht grundsätzlich auch durch Abtretung
oder Verpfändung verfügen. Abweichungen hiervon ergeben sich im Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge.
Andererseits können die Rechte aus dem unwiderruflichen Bezugsrecht auch von
Gläubigern des Bezugsberechtigten gepfändet werden. Der Versicherungsnehmer
kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, soweit sie dem
unwiderruflich Bezugsberechtigten zustehen, nicht mehr ohne dessen Zustimmung
durch Abtretung oder Verpfändung verfügen
19
. Gleiches gilt für dessen Gläubiger.
Allerdings verbleiben die Gestaltungsrechte beim Versicherungsnehmer
20
.
16
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 21.
17
vgl. ALB 94 § 14 Nr. 2-dort wird auf die schriftliche Bestätigung des Versicherers verzichtet.
18
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 22.
19
vgl. MünchKommInsO-Ganter, H. G., § 51 Rn 192.
20
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 20.

16
Er kann den Versicherungsvertrag gem. § 174 VVG und § 4 ALB 86 prämienfrei
stellen, um sich von weiteren Prämienzahlungen befreien zu können. Weiterhin hat
er das Recht, den Vertrag zu kündigen, wobei der daraus resultierende Anspruch auf
den Rückkaufswert nach h.M. dem unwiderruflich Bezugsberechtigten gebührt, da
das Recht auf die Versicherungsleistung bereits bei Einräumung des Bezugsrechts
zum Vermögen des unwiderruflich Bezugsberechtigten gehört
21
. Dies wird damit
begründet, dass ein Recht das nicht mehr entzogen werden kann, ein bereits, sei es
auch bedingt oder befristet, bestehendes Recht sein muss
22
. Es wird dabei weiter auf
den uneigennützigen Fürsorgegedanken des Versicherungsnehmers für den
Begünstigten abgestellt, der
sich nur dadurch erreichen lässt, dass dieser Anspruch
vor Zugriffen der Gläubiger des Versicherungsnehmers geschützt ist, was nur durch
den sofortigen Rechtserwerb zu erreichen ist. Der Rückkaufswert ist nach h.M. nur
eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme
23
.
1.4.3. Geteiltes Bezugsrecht
Bezugsrechte müssen sich nicht auf sämtliche Leistungen aus der
Lebensversicherung beziehen. Im Rahmen der Lebensversicherung auf den Todes-
und Erlebensfall hat die Unterteilung in ein Bezugsrecht für den Todesfall und ein
Bezugsrecht für den Erlebensfall die größte Bedeutung. Besonders bei einer
Lebensversicherung auf das eigene Leben ist eine Bestimmung des
Versicherungsnehmers üblich, wonach er selbst die Versicherungsleistung erhält,
wenn der Erlebensfall eintritt,
und bei Eintritt des Todesfalls ein Dritter
bezugsberechtigt ist
24
.
Das Bezugsrecht ist also dadurch auflösend bedingt, dass der Versicherungsnehmer
den Fälligkeitstermin der Erlebensfallversicherung erlebt
25
. Das Bezugsrecht des
Versicherungsnehmers ist dementsprechend gem. § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend
bedingt
26
.
21
BGH VersR 1966, 359.
22
BGH VersR 1966, 359, 360.
23
BGH VersR 1966, 359, 360; Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 22.
24
Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 25.
25
so auch Römer/Langheid, § 166 Rn 11; Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 22;
BGH NJW 1992, 2154.
26
BGH NJW 1992, 2154; BGH VersR 1966, 359.

17
Problematisch gestaltet sich in der Praxis die Kündigungserklärung des
Versicherungsnehmers oder die Auflösung und Abwicklung des
Versicherungsvertrages im Insolvenzfall bei geteilten Bezugsrechten, da dadurch die
Frage aufgeworfen wird, wem der Rückkaufswert der Lebensversicherung zusteht.
Wurden lediglich widerrufliche Bezugsrechte eingeräumt, besteht für den
Versicherungsnehmer oder Insolvenzverwalter immer die Möglichkeit diese zu
widerrufen. Da das unwiderrufliche Bezugsrecht hingegen einen sofortigen
Rechtserwerb zur Folge hat und abgesehen von Anfechtungen und
Zwangsvollstreckungen nicht mehr einseitig entzogen werden kann, ist die
Kündigung bzw. Abwicklung des Versicherungsvertrages problematisch. Infolge des
Rückkaufs erlischt der Anspruch auf die Leistung im Erlebensfall als auch auf die
Leistung im Todesfall. Der Rückkaufswert wird jedoch nur einmal fällig.
In seinem vom LG Hechingen bestätigten Urteil geht das AG Hechingen davon aus,
dass der Rückkaufswert dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zuzurechnen ist
27
.
Diese Auffassung stößt in der h.M. jedoch größtenteils auf Ablehnung, da sie keine
Lösung für den Fall bietet, dass sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall
ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde.
Daneben stellt das OLG Frankfurt/M. auf das zeitlich zuerst eingeräumte
Bezugsrecht ab
28
. Da die Bezugsrechte im Rahmen des Antrags in der Regel jedoch
gleichzeitig eingeräumt werden, versagt diese Lösung in der Praxis.
In einem späteren Urteil sieht das OLG Frankfurt/M. die Versorgung der
Hinterbliebenen, sprich der Bezugsberechtigten im Todesfall, zunächst im
Vordergrund
29
. Da im vorliegenden Fall jedoch nur für den Erlebensfall ein
unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde und für den Todesfall ein
widerrufliches, lehnte das Gericht einen sofortigen Rechtserwerb nach Kündigung
des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer ab.
27
AG Hechingen mit Anmerkungen von Baroch Castelví, M., VersR 1999, 569.
28
Teslau, J., § 13 Rn 341.
29
OLG Frankfurt/M. VersR 2002, 963.

18
Andere vertreten die Auffassung, der Rückkaufswert einer Lebensversicherung auf
den Todes- und Erlebensfall stehe immer dem Inhaber der Todesfallansprüche zu
30
.
Nach wohl herrschender Rechtsprechung des BGH erwirbt der für den Todesfall
unwiderruflich Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort
unter der auflösenden Bedingung des Erlebensfalls. Nur so lassen sich nach
Meinung des BGH die beiden Zwecke, nämlich Fürsorge für den Dritten und
Altersversorgung des Versicherungsnehmers, der in dem zu entscheidenden Fall im
Erlebensfall bezugsberechtigt war, erreichen
31
. Dem für den Todesfall unwiderruflich
Bezugsberechtigten stehen die Rechte somit bis zum Eintritt des Erlebensfalls des
Versicherungsnehmers zu. Aus diesem Grund gebührt ihm der Rückkaufswert,
soweit der Versicherungsvertrag vor Eintritt des Erlebensfalls aufgelöst und
abgewickelt wird
32
.
1.4.4. Sonstige Arten von Bezugsrechten
Die §§ 166 VVG und ALB 86 §§ 13 Nr. 1 und 4 sind dahin gehend zu verstehen,
dass dem Versicherungsnehmer vertraglich auch das Recht eingeräumt wird, durch
einseitige Willenserklärung über weitere Voraussetzungen und den Umfang des
Bezugsrechtes zu bestimmen.
Unproblematisch ist eine Begrenzung der Höhe nach, die Befristung des
Bezugsrechts sowie die Benennung von Ersatzbezugsberechtigten
33
.
Hat sich der Versicherungsnehmer bei Einräumung des unwiderruflichen
Bezugsrechts die Beleihung der Versicherung mit Zustimmung des
Bezugsberechtigten vorbehalten, steht dieses eingeschränkte unwiderrufliche
Bezugsrecht einem uneingeschränkt widerruflichen Bezugsrecht gleich
34
, solange die
Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind
35
.
30
Stegmann, A., VersR 2000, 1467; Lind, T. P./Stegmann, A., VersR 1998, 433; Prahl, A., NVersZ
2000, 502.
31
BGH VersR 1966, 359.
32
BGH VersR 1966, 359, 360; vgl. auch Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13 Rn 22.
33
vgl. zur Benennung von Ersatzbezugsberechtigten Prölls, J./Martin, A./Kollhosser, H., ALB 86 § 13
Rn 25 m.w.N.
34
Römer/Langheid, § 166 Rn 21.
35
MünchKommInsO-Ganter, H. G., § 51 Rn 192.

19
2. Sicherungsmittel für Kreditinstitute
Um sich gegen Risiken einer künftigen Zahlungsunfähigkeit oder auch nur einer
Zahlungsunwilligkeit des Schuldners bei der Kreditvergabe abzusichern, lassen sich
Kreditinstitute Sicherheiten einräumen.
Nicht vorhersehbare Konjunkturschwankungen rechtfertigen selbst bei einwandfreien
wirtschaftlichen Verhältnissen, ausreichendem Eigenkapital und guter Rentabilität
des Kreditnehmers das Anliegen, die Rückzahlung des Kredits zu sichern. Da den
Kreditinstituten die Obhut für fremde Gelder unterliegt, müssen sie bei der
Kreditvergabe u.a. die ihnen auferlegten Pflichten durch das Kreditwesengesetz
sowie durch Basel II beachten.
Man unterscheidet im Rahmen der Kreditsicherung zwischen Personal- und
Realsicherheiten. Zu den Personalsicherheiten zählen die Bürgschaft (§§ 765 ff.
BGB), die Schuldübernahme, die Garantie, der Kreditauftrag, die Patronatserklärung,
die Negativklausel, die Positiverklärung und die Gleichstellungsverpflichtung.
Zugriffsobjekt ist hierbei das gesamte persönliche Vermögen des Sicherungsgebers.
Bei den Realsicherheiten steht dem Gläubiger bzw. Kreditgeber ein bestimmter
Sachwert zur Verfügung, dessen Wertbeständigkeit oder Wertentwicklung vorrangig
von den Marktgegebenheiten abhängt. Als Realsicherheiten kommen die
Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung (Zession), Pfandrechte und
Grundpfandrechte in Betracht. Der Kreditgeber kann diese Sicherheiten für sich
behalten oder verwerten und den Erlös mit der Kreditschuld verrechnen, sofern die
Erfüllung der gesicherten Forderung ausbleibt.

20
2.1. Personalsicherheiten
2.1.1. Bürgschaft
Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge mit seinem gesamten persönlichen
Vermögen für den Hauptschuldner einzustehen. Dies beinhaltet für den Bürgen
einerseits ein hohes finanzielles Risiko, für den Gläubiger andererseits aufgrund der
offenen Bonitätsentwicklung des Bürgen einen nicht abschließend fixierbaren
Sicherungswert der Bürgschaft. Begründet durch die schuldrechtliche Natur der
Bürgschaft gilt das sachenrechtliche Prioritätsprinzip nicht. Das heißt, die vorrangige
Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern kann nicht sichergestellt werden. Aus
diesem Grund werden sie zumeist als ergänzende Sicherheiten eingesetzt.
Die Bürgschaft ist ein akzessorisches (,,angelehntes") Sicherungsrecht und daher
kraft Gesetzes an die gesicherte Forderung gebunden und von dieser abhängig.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist also der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend. Das akzessorische Sicherungsrecht kann infolge
der Akzessorietät auch nicht ohne die zu sichernde Forderung übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden. Die zu sichernde Forderung muss bestimmbar
sein.
2.1.2. Schuldübernahme
Eine Schuldübernahme kann in zweifacher Form auftreten. Bei der befreienden oder
privaten Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen
Schuldners und tritt aus dem bisherigen Schuldverhältnis aus (§§ 414 ff. BGB).
Der Schuldbeitritt hingegen führt dazu, dass dem Gläubiger neben dem
ursprünglichen Schuldner ein weiterer Schuldner zur Verfügung steht. Anders als bei
der Schuldübernahme wird der ursprüngliche Schuldner durch den Schuldbeitritt
nicht befreit. Der Unterschied zur Bürgschaft besteht darin, dass der Hauptschuldner
und der Beitretende gesamtschuldnerisch gem. § 421 BGB und nicht subsidiär
haften
36
.
36
Fischer/Klanten, Rn 5.218.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832481735
ISBN (Paperback)
9783838681733
DOI
10.3239/9783832481735
Dateigröße
1.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Wismar – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2004 (August)
Note
1,3
Schlagworte
lebensversicherung verwertungskostenpauschale inso sicherungsabtretung verpfändung
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Titel: Die Lebensversicherung als Kreditsicherheit aus Sicht der Kreditinstitute und des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
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