Lade Inhalt...

Vergleichende Darstellung der Rechnungslegung nach IFRS, US-GAAP und HGB bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft

Evaluation ausgewählter Bilanzierungsprobleme bei der V Aktiengesellschaft

©2004 Studienarbeit 60 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die Globalisierung und die damit zusammenhängende wachsende Konkurrenzfähigkeit stellt die Unternehmen vor immer größer werdende Probleme. Der internationale Markt ist hart umkämpft und Fusionen in verschiedenen Segmenten der Wirtschaft sind an der Tagesordnung. Die Zukunftsaussichten einiger Unternehmungen sind teilweise kaum noch einzuschätzen, wie es der Neue Markt eindrucksvoll bewiesen hat.
Die traditionelle Rechnungslegung auf der Basis von den GoB und dem HGB wird von den großen Unternehmen in Deutschland wie auch international nicht mehr mit dem Ansehen betrachtet wie es einmal war. Dieses ist besonders auf die starken steuerlichen Einflüsse bezüglich der Handelsbilanz und auch auf den hohen Gläubigerschutz zurückzuführen. Diese Faktoren verhindern oft Investitionsvorhaben aufgrund von versagten Krediten oder Aufnahme anderer Investoren.
Wer sich als Unternehmen weltweit behaupten will, muss sich zwangsläufig mit der Rechnungslegung nach IFRS oder US-GAAP beschäftigen. Auch mit Schaffung des neuen § 295a HGB, der als Öffnungsklausel die internationale Rechnungslegung unterstützt, werden deutsche börsennotierte Unternehmen vom HGB-Konzernabschluss befreit. Spätestens nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse ab 2005 nach IFRS vorzulegen. Das primäre Ziel der Verordnung ist es, eine effiziente und kostengünstige Funktionsweise des Kapitalmarktes zu leisten. Ebenfalls steht der Schutz der Anleger und der Erhalt des Vertrauens in die Finanzmärkte im Vordergrund.
Auch die US-GAAP haben in Deutschland ein hohes Ansehen. Dieses begründet sich vor allem darin, dass Unternehmen, die an den internationalen Börsen gehandelt werden wollen, z. B. an der NYSE, prinzipiell Abschlüsse nach US-GAAP vorlegen müssen, um so Kapital zu beschaffen.
Die Umstellung des Konzernabschlusses nach der IFRS Rechtsgrundlage steht eine große Skepsis entgegen. Diese ist aber weitestgehend nur von Unwissenheit um die Chancen der Unternehmung getragen. Denn auch für nicht börsennotierte Gesellschaften ist eine Umstellung regelmäßig zu bejahen.
Nach näherer Betrachtung sollen die Nachteile die Vorteile auf keinen Fall in den Schatten rücken, beide müssen sorgfältig überprüft werden. In dieser Arbeit soll dieses, teilweise schwierige Verfahren angegangen werden, um so […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aufbau und Struktur der Projektarbeit

3 Die V Aktiengesellschaft

4 Grundlagen und Prinzipien im Vergleich
4.1 Grundlagen
4.2 Prinzipien

5 Grundlagen
5.1 Begriff Leasing
5.1.1 Leasing nach IFRS
5.1.2 Leasing nach US-GAAP
5.1.3 Leasing nach HGB
5.2 Begriff Pensionsrückstellung
5.2.1 Bilanzierung nach IFRS
5.2.2 Bilanzierung nach US-GAAP
5.2.3 Bilanzierung nach HGB

6 Praxisbezogene Beurteilung
6.1 Beurteilung Leasing nach IFRS
6.2 Betrachtungsweise Leasing nach US-GAAP
6.3 Behandlung Leasing nach HGB
6.4 Versicherungsmathematische Annahmen Pensionsrückstellung
6.4.1 Behandlung Pensionsrückstellung nach IFRS und US-GAAP
6.4.2 Pensionsrückstellung nach HGB
6.5 Vergleich von Kennzahlen

7 Zusammenfassung

Anhang

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Globalisierung und die damit zusammenhängende wachsende Konkurrenzfähigkeit stellt die Unternehmen vor immer größer werdende Probleme. Der internationale Markt ist hart umkämpft und Fusionen in verschiedenen Segmenten der Wirtschaft sind an der Tagesordnung. Die Zukunftsaussichten einiger Unternehmungen sind teilweise kaum noch einzuschätzen, wie es der Neue Markt eindrucksvoll bewiesen hat. Die Beschaffung von Kapital zur Umsetzung von Investitionen, um den Produktionsstandort Deutschland wieder an der Weltspitze zu platzieren, besonders durch neue Technologien und Innovationen, erweist sich als elementares Problem[1]. Genau bei diesen fundamentalen Problemstellungen ist „ein Blick über den Tellerrand“ für die meisten Gesellschaften nötig und hilfreich.

Die traditionelle Rechnungslegung auf der Basis von den GoB und dem HGB wird von den großen Unternehmen in Deutschland wie auch international nicht mehr mit dem Ansehen betrachtet wie es einmal war. Dieses ist besonders auf die starken steuerlichen Einflüsse bezüglich der Handelsbilanz und auch auf den hohen Gläubigerschutz zurückzuführen[2]. Diese Faktoren verhindern oft Investitionsvorhaben aufgrund von versagten Krediten oder Aufnahme anderer Investoren.

Wer sich als Unternehmen weltweit behaupten will, muss sich zwangsläufig mit der Rechnungslegung nach IFRS oder US-GAAP beschäftigen. Auch mit Schaffung des neuen § 295a HGB, der als Öffnungsklausel die internationale Rechnungslegung unterstützt, werden deutsche börsennotierte Unternehmen vom HGB-Konzernabschluss befreit. Spätestens nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse ab 2005 nach IFRS vorzulegen. In dieser Verordnung sind die Zielsetzungen klar definiert und erleichtern das Verständnis für die Umstellung. Hierbei wird die Vergleichbarkeit der Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen in den Vordergrund gestellt, um eine hohe Qualität mit wirklichem Weltstandard darzustellen. Mit Hilfe dieser Abschlüsse ist es für die Unternehmen leichter, auf dem internationalen Kapitalmarkt unter gleichen Wettbewerbsbedingungen um Finanzmittel zu konkurrieren[3]. Besonders auch deswegen, da Unternehmen nur die Zulassung zu internationalen Börsen der Welt bekommen, wenn sie nach US-GAAP oder IFRS bilanzieren.

Mit dieser aktuellen Problematik, die in vielen Unternehmen zu lösen ist, bin ich unmittelbar als Prüfungsassistent in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betroffen. Dieses Thema schien geeignet, um die Wesensunterschiede und die tragenden Säulen der drei Rechnungslegungsrechte herauszuarbeiten.

Das primäre Ziel der Verordnung ist es, eine effiziente und kostengünstige Funktionsweise des Kapitalmarktes zu leisten. Ebenfalls steht der Schutz der Anleger und der Erhalt des Vertrauens in die Finanzmärkte im Vordergrund.

Auch die US-GAAP haben in Deutschland ein hohes Ansehen. Dieses begründet sich vor allem darin, dass Unternehmen, die an den internationalen Börsen gehandelt werden wollen, z. B. an der NYSE, prinzipiell Abschlüsse nach US-GAAP vorlegen müssen, um so Kapital zu beschaffen. Nicht außer acht zu lassen ist auch das weltweite Ansehen, wenn das Unternehmen an der NYSE gehandelt wird. Als sogenannter „Global Player“ ist man auf großen Produkt- und Finanzmärkten präsent und somit bei Kunden und Anlegern weltweit bekannt. In diesem Zusammenhang ist es für die Gesellschaften leichter, Akquisitionen mit dort ebenfalls notierten Unternehmen durchzuführen[4]. Ebenfalls liegt der Anlegerschutz nach diesen Rechnungslegungsgrundsätzen an oberster Stelle.

Die Umstellung des Konzernabschlusses nach der IFRS Rechtsgrundlage steht eine große Skepsis entgegen. Diese ist aber weitestgehend nur von Unwissenheit um die Chancen der Unternehmung getragen. Denn auch für nicht börsennotierte Gesellschaften ist eine Umstellung regelmäßig zu bejahen[5].

In einer Studie, in der 100 deutsche Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, in über 200 Fragestellungen über die wesentlichen Bilanzierungswahlrechte und Ermessensspielräume bei der Erstellung von Bilanz und GuV befragt wurden, konnten folgende essentielle Punkte analysiert werden[6]: Erstens ist die IFRS Bilanzierungspraxis der deutschen Unternehmen sehr different und lässt so die Transparenz des Abschlusses in Frage stellen. Zum anderen ist die Anwendung der IFRS stark an das HGB angelehnt. Nach näherer Betrachtung sollen die Nachteile die Vorteile auf keinen Fall in den Schatten rücken, beide müssen sorgfältig überprüft werden. In dieser Arbeit soll dieses, teilweise schwierige Verfahren angegangen werden, um so etwaige Entscheidungshilfen leisten zu können. Es soll auch ein Leitfaden aufgestellt werden, um für Unternehmen, die davon zwangsläufig betroffen sind, aber auch diejenigen, die sich für eine Umstellung auf freiwilliger Basis entschieden haben, das Pro und Contra aufzuzeigen.

Neben den schon voraus erwähnten positiven Aspekten der Kapitalbeschaffung am internationalen Kapitalmarkt und des Imageeffektes des „Global Player“ ist auch das erhöhte Eigenkapital, resultierend aus der Umstellung nach IFRS oder US-GAAP, zu sehen. Das HGB bezieht sich auf vergangenheitsbezogene Werte, woraus sich ein historisch bewertetes Eigenkapital ergibt[7]. IFRS und US-GAAP bewerten das Eigenkapital hingegen stichtags- und zukunftsbezogen, so dass der Wert zeitnah ermittelt wird.

Daraus schließt sich ein weiterer positiver Effekt an, da sich das erhöhte Eigenkapital auf eine kaum verlängerte Bilanzsumme bezieht[8]. Die Eigenkapitalquote der Bilanzsumme erhöht sich hierdurch und lässt das Unternehmen bei Investoren oder auch beim Banken-Rating im Zusammenhang von beantragten Krediten besser aussehen.

Zu diesem positiven Aspekt der Eigenkapitalquotenerhöhung im Zuge der zeitnahen Bewertung des Eigenkapitals tragen auch noch andere Faktoren bei. Die stillen Reserven können bilanziell angesetzt werden und auch die Bewertung der Gebäude nach aktuellen Zeitwerten hebt die Bilanzsumme zum Positiven.

Nach diesen Betrachtungen, die die Geschäftsleitung zu vorschnellen Entschlüssen verleiten kann, müssen auch die negativen Punkte, die zur Verminderung des Eigenkapitals führen kann, geprüft werden. Hierbei sind im Wesentlichen die Leasingverhältnisse und die Pensionszusagen zu betrachten.

In den folgenden Kapiteln werden die Bilanzierungsprobleme des Leasing und der Pensionsrückstellungen näher erläutert. Es wird veranschaulicht, welche Arten von Leasingverhältnisse eingegangen werden können, um Diese nicht bilanzieren zu müssen. Ebenso wird bei den Pensionszusagen betrachtet, ob die Zusagen statisch oder dynamisch sind. Wenn sie dynamisiert ausgelegt sind, muss beachtet werden, dass diese Position höher bewertet wird als nach dem HGB.

2 Aufbau und Struktur der Projektarbeit

Im 3. Kapitel wird die V Aktiengesellschaft in ihrer Historie beschrieben und vorgestellt. Es wird auch aufgezeigt, warum die ausgesuchten Bilanzierungsprobleme aufgrund der internen Problemstellungen evaluiert wurden. Im 4. Kapitel folgend, stehen sich die Wesensunterschiede der Grundlagen und Prinzipien gegenüber. Im anschließenden Theorieteil schließt sich dann das Leasing in seinen Grundzügen an. Hierbei werden erst die Ansatz- und Bewertungsgrundsätze aufgezeigt und zwischen finance lease und operating lease unterschieden. Es folgen die Bewertungsgrundsätze für die US-GAAP und zwischen den verschiedenen Leasingarten findet eine Unterscheidung statt. Anschließend wird auf die Besonderheiten des Leasing nach HGB eingegangen, hierunter fallen auch die einschneidenden steuerlichen Erlasse.

Später werden die Bilanzierungsansätze und die dazugehörigen Rechengrundlagen für die Pensionsrückstellungen nach den drei Rechnungslegungsrechten verglichen. Erst nach IFRS, dann nach US-GAAP und anschließend nach HGB. Die unterschiedlichen bilanziellen Folgen finden in diesem Zusammenhang Betrachtung.

Der nachfolgende Praxisteil erörtert die vorher theorisierten Ansätze und Grundlagen anhand der Problemstellungen der V Aktiengesellschaft. Zum Leasing ist zu klären, wie die Sachanlagen eines Zulieferers in der V-AG zu bilanzieren sind, wenn der Zulieferer vollständig die produzierten Gegenstände an die V-AG liefert, ohne dafür einen vereinbarten marktnahen Preis zu bekommen, ein sogenannter Outsourcing Fall. Bei den Pensionsrückstellungen werden die unterschiedlichen Rechengrundlagen und die daraus resultierenden verschieden Soll-Werte erläutert. Im Anschluss werden wesentliche Kennzahlen der V Aktiengesellschaft anhand der VFE-Lage nach HGB und IFRS, wie sie die V AG aufstellt, aufgeführt, um so noch einmal die Unterschiede der zu vergleichenden Rechnungslegungsarten zu erläutern.

3 Die V Aktiengesellschaft

Die Gesellschaft wurde 1943 gegründet und 1954 in eine AG umgewandelt. Seit 1965 wurde die V-AG dann an der Börse notiert und steht so in einer langen Tradition. Die Produktion erstreckt sich auf drei Segmente. Zum einen das Segment Personenkraftwagen, hier werden seit 1945 Personenkraftwagen in großer Typenvielfalt gefertigt. Mit eingetragenen Markenzeichen gilt die V-AG als Wegweiser moderner Automobile.

Das zweite Segment bezieht sich auf die Produktion von Lastkraftwagen und wird seit 1946 betrieben. Durch ein ausgereiftes Serienprogramm bietet die V-AG preisgünstige Qualität an, diese wird durch eine hochmoderne Fertigung und Logistik erreicht.

Das dritte Segment erstreckt sich auf Luxuslimousinen. Hierbei wird das Augenmerk auf einen sehr kleinen Bereich gestellt. Dieser wiederum verschafft der V Aktiengesellschaft ein hohes Ansehen in der Bevölkerung und ist somit genau so wichtig wie die anderen zwei Segmente.

Der Schutz der Umwelt ist der V-AG auch ein besonderes Anliegen. Eine moderne Filteranlage in der Lackierung sorgt für eine extrem reduzierte Emission. Das Be- und Entladen der Chemikalien wird auf einem Abfüllplatz streng kontrolliert.

Im Zuge auf die vollzogenen Umstellung des Jahresabschlusses von HGB auf IFRS treten zwei Bilanzansätze besonders in den Vordergrund. Die unterschiedlichen Bewertungen nach den Rechnungslegungsarten zieht eine Veränderung des Eigenkapitals mit sich, diese Veränderung soll in dieser Arbeit herausgearbeitet werden.

Beim Leasing ist zwischen dem Operating- und dem Financial-Leasing zu unterscheiden. Interessant für die Betrachtung des sich veränderten Eigenkapitals ist jedoch für die V-AG allein das Financial-Leasing. Nach der HGB Bilanz, die auf steuerliche Vorschriften abstellt, ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die unkündbare Grundmietzeit mehr als 90 % seiner wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ausmacht[9]. Die meisten Verträge sind so ausgerichtet, dass diese 90 %-Grenze nicht überschritten wird und somit eine Bilanzierung beim Leasing-Nehmer nicht in Betracht kommt.

Hingegen wird nach IFRS und US-GAAP der Leasinggegenstand schon zum Leasingnehmer bilanziell hinzugerechnet, wenn die unkündbare Grundmietzeit den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer übersteigt. Damit tritt in der V-AG das Problem auf, dass Leasinggegenstände nach IFRS oder US-GAAP zu bilanzieren sind und nach HGB nicht. Dieses verlängert die Bilanzsumme und wirkt sich dann negativ auf das Eigenkapital aus.

Ein viel größeres Problem für die V-AG ist, dass sie sich in der letzten Periode im Zuge der Kostenminimierung und Erhaltung der Marktposition dazu entschlossen hat, einen Teil der Produktion auszugliedern. Unter anderem stellt die V-AG Autoreifen für die verschiedenen Modelle her. Da die Produktion der Reifen jedoch zu kostenintensiv für die AG ist, wurde diese Produktion einem Zulieferer, der M-KG, übertragen. In dem Vertrag zwischen der V-AG und der M-KG sind jedoch keine Preise für die Autoreifen vereinbart. Es wird sich auch nicht an den herrschenden Marktpreisen orientiert, vielmehr werden nur die fixen und variablen Kosten des Zulieferers von der V-AG beglichen. Der Zulieferer hat auch erst zeitnah mit dem Zustandekommen des Vertrages seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Die zur Produktion benötigten Maschinen sind für diesen Zweck investiert worden. Die Gründung des Unternehmens hängt alleine mit den Aufträgen der V-AG zusammen. Diesem verdeckten Leasingverhältnis ist aufgrund der Umstellung auf IFRS besonderes Augemerk zu schenken.

Das andere Bilanzierungsproblem, dem nähere Betrachtung geschenkt wird, sind die Pensionszusagen. Zuerst muss auch hier eine Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen Pensionszusagen getroffen werden, wie es in den folgenden Kapiteln ausführlich getan wird.

Die V-AG hat ihren leitenden Angestellten und den Vorstand dynamisierte Pensionszusagen gewährt. Diese sind in den Pensionsverträgen schriftlich festgehalten. Diese Zusagen unterliegen in ihrer Anwartschaft Steigerungsraten, d. h. die Gehaltstrends werden mit eingerechnet. IFRS und auch US-GAAP sehen hier höhere Rückstellungen als das HGB vor. Aufgrund der sehr vielen abgeschlossenen Pensionsverträgen nimmt die Bilanzposition Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in der HGB Bilanz schon einen beträchtlichen Umfang an. Im Zuge der Umstellung auf IFRS hat sich dieses noch mehr dramatisiert und zum Nachteil in Betrachtung der Eigenkapitalquote bemerkbar gemachen.

4 Grundlagen und Prinzipien im Vergleich

4.1 Grundlagen

Die wesentlichen Unterschiede bestehen darin, dass nach dem HGB der Gläubigerschutz als oberstes Ziel angesehen wird. Dass dabei das Vermögen eher niedriger und die Schulden höher bewertet werden müssen, vor allem durch den besonderen Einfluss des deutschen Steuerrechts, ist bei Investitionsentscheidungen Dritter in das Unternehmen als negativ und ungeeignet anzusehen[10]. Hingegen steht bei IFRS und US-GAAP der Anlegerschutz im Vordergrund. Der hohe Informationsbedarf der Anleger trägt dazu bei, dass diese Rechnungslegungen im internationalen Vergleich favorisiert werden. Unter anderem ist das Ziel der Rechungslegung different. Nach HGB ist die Gewinnermittlung für Ausschüttungen und für die Besteuerung als primäres Ziel anzusehen. Hingegen wird nach IFRS und US-GAAP die Informationsvermittlung für Investitionen der Anleger als besonders wichtig betrachtet. Es wird hierbei unterstellt, dass die Informationsbedürfnisse von Anlegern, Darlehnsgeber und dem Staat nicht grundsätzlich unterschiedlich sind[11].

In der Absicht der Abbildung des Unternehmenswertes und zukünftiger Erfolge der Gesellschaft werden ebenfalls die Unterschiede deutlich. Nach der Bilanzierung auf Grundlage des HGB treten hier die Kreditrückzahlungen und die Zinszahlungen in den Vordergrund. Hingegen tritt bei IFRS und US-GAAP die Informationsdarbietung in den Mittelpunkt, die Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird hier abgebildet, ebenso bei der realen Information der Bilanz. Bei IFRS und US-GAAP wird das Vermögen zeitnah und periodengerecht ausgewiesen. Es wird unterstellt, dass der Erfolg auch in zukünftigen Perioden erzielt wird. Dass dieser Erfolg auch realistisch ist, wird damit erreicht, dass das Vorsichtsprinzip nachrangig ist[12]. Nach HGB ist hier ein großer Unterschied zu sehen, denn das Vorsichtsprinzip ist handelsrechtlich streng anzuwenden. Da die Haftungssubstanz im Zuge des Gläubigerschutzes erhalten bleiben soll, wird das Vermögen eher zu niedrig als zu hoch ausgewiesen. Es steht handelsrechtlich sehr stark der objektive Substanzwert im Vordergrund, so werden die Posten vergangenheitsorientiert bewertet.

Daher wird das bilanzielle Vermögen eher nicht wie nach IFRS und US-GAAP zeitnah bewertet[13]. Ebenso ist anzumerken, dass die HGB Bilanz das niedrigste Eigenkapital ausweist und so aus Sicht der Investoren ein negatives Bild entsteht.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Nach HGB muss die Bilanz, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage der Kapitalgesellschaft vermitteln[14]. Durch die Einschränkung auf die GoB ist sie kein „overriding principle“, da die Einhaltung der Einzelvorschrift beachtet werden muss[15]. Nach der IFRS Bilanz, ebenso bei Bilanzierung nach US-GAAP, gelingt schon eine angemessene Darstellung „fair presentation“ der wirtschaftlichen Lage, beziehungsweise ein wahrer und angemessener Einblick „true and fair view“, wenn alle Ansatz- und Bewertungsvorschriften eingehalten werden. Das Gebot des „true and fair view“ wird sogar über die Einhaltung der Einzelvorschriften gesetzt[16]. Nach US-GAAP ist es jedoch möglich von einzelnen Vorschriften abzuweichen, wenn die Abbildung der wirtschaftlichen Lage dieses erforderlich macht. An dieser Stelle kommt mit dem „overriding principle“ der Anlegerschutz besonders zum Tragen.

4.2 Prinzipien

Die Prinzipien der drei zu vergleichenden Rechnungslegungen können anhand des Abbildes in Anhang 3 miteinander verglichen werden. Das going concern Prinzip ist bei allen drei Rechnungslegungen gleich. Der Abschluss wird immer auf Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt15. Dieses Prinzip ist nur zu durchbrechen, wenn rechtliche oder faktische Gründe, zum Beispiel Insolvenz oder Unternehmenseinstellung, dem entgegen stehen.

Accrual basis (Periodenabgrenzung) unterscheidet die Bilanz nach HGB von denen nach IFRS und US-GAAP. Da der Erfolg periodengerecht ermittelt werden muss, erlangt man gleichzeitig die Betrachtung nach wirtschaftlichen Aspekten. Das Imparitätsprinzip ist nach § 253 Absatz 1 Nummer 4 HGB zu befolgen. Anders hingegen nach IFRS und US-GAAP, hier werden unrealisierte Gewinne ausgewiesen[17]. Das Realisationsprinzip ist jedoch bei allen drei Rechnungslegungen identisch.

Unter Understandability ist die Verständlichkeit des Abschlusses zu verstehen. Dieser Grundsatz ist in jeder Rechnungslegung normiert. Ein sachverständiger Dritter muss den Jahresabschluss verstehen können.

Der Grundsatz der Relevance (Wesentlichkeitsgrundsatz) ist nach HGB nicht weiter in den GoB aufgeführt. Er verlangt, dass alle wesentlichen Informationen bereitgestellt werden. Nach IFRS sind alle Informationen bereitzustellen, die entscheidungsrelevant für Investoren sind[18]. Hier ist wieder der Unterschied des Adressatenkreises zu erkennen. Nach US-GAAP wird der Grundsatz der Relevance durch andere Unterprinzipien konkretisiert, die sich im Wesentlichen auf die Vorhersagetauglichkeit, Erwartungsüberprüfung und Rechtzeitigkeit bezieht.

Das Prinzip der Verlässlichkeit kann in fünf Unterpunkte unterteilt werden[19] und will erreichen, dass mit dem Normengefüge generell vernünftig umgegangen wird[20]. Nach HGB sind die Informationen wahr, wenn sie richtig und neutral ermittelt wurden. Hier ist auch die vorsichtige Bewertung nach § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB zu nennen, ebenso wie die geforderte Vollständigkeit nach § 246 Absatz 1 HGB. Nach IFRS gelten die Informationen als zuverlässig, wenn sie richtig, neutral, vorsichtig, vollständig und im Rahmen wirtschaftlicher Betrachtungsweise ermittelt wurden. US-GAAP unterscheidet sich hierbei nach IFRS und definiert andere Unterprinzipien die sich auf Nachprüfbarkeit, Willkürfreiheit und Richtigkeit beziehen[21].

Unter der Faithful Presentation (Richtigkeit) versteht man die Richtigkeit der Ansätze und Bewertungen im Jahresabschluss der jeweiligen Rechnungslegung. Bei der Neutrality (Willkürfreiheit) ist in jeder Rechnungslegung der Ansatz und die Bewertung nach besten Wissen und Gewissen aufzustellen. Beim Substance over from (wirtschaftliche Betrachtungsweise) sind bei IFRS und US-GAAP die wirtschaftlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Diese Betrachtungsweise gilt im HGB nur sehr eingeschränkt. In § 264 Absatz 2 Satz 2 HGB ist normiert, dass zusätzliche Angaben im Anhang erläutert werden müssen, wenn der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Diese Diskrepanz ist aber sehr selten und hat in der täglichen Praxis somit kaum eine Bedeutung.

Das Prudence Principle (Vorsichtsprinzip) ist dahingehend different, wie schon oben erläutert, dass nach IFRS und US-GAAP das Realisationsprinzip nicht so streng wie nach HGB angewendet wird und das Imparitätsprinzip nach IFRS und US-GAAP praktisch keine Bedeutung hat. Ebenso wie nach § 246 Absatz 1 HGB fordert auch die Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP Completeness (Vollständigkeit), das heißt, sämtliche Posten in der Bilanz und GuV-Rechnung müssen angegeben werden[22].

Bezogen auf die Comparability (Vergleichbarkeit) sind alle drei Rechnungslegungen miteinander abgestimmt, denn nur so können Investoren wichtige Kapitalmarktinformationen vergleichen[23]. Das Prinzip der Consistency (Stetigkeitsprinzip) betrifft bei allen Rechungslegungen die formelle und die materielle Stetigkeit. Jedoch darf nach § 252 Absatz 2 HGB in begründeten Ausnahmefällen von der Stetigkeit abgewichen werden. Dieses ist nach IFRS und US-GAAP durch strenge Interpretationen nur sehr schwer möglich.

5 Grundlagen

5.1 Begriff Leasing

Unter Leasing ist die Überlassung von Anlagegegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung zu verstehen. Der Leasing-Geber übergibt dem Leasing-Nehmer eine Sache gegen ein in Raten gezahltes Entgelt, wobei die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache dem Leasing-Nehmer obliegt[24].

Leasing erlangt in unserer heutigen wirtschaftlichen Situation immer mehr an Stellenwert. Die Vorteile liegen, gegenüber dem Kauf, darin, dass der Kaufpreis nicht bei Erhalt des Leasinggegenstandes sofort geleistet werden muss. Die monatlichen Leasingzahlungen können gleich in den Ertrag, den der geleaste Gegenstand erbringen soll, einkalkuliert werden, da die Zahlungen in der Regel gleich hoch sind. Zu nennen ist auch, dadurch dass nicht der gesamte Kaufpreis in einer Summe gezahlt werden muss, die Liquidität der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Investition nicht leidet und die Eigenkapitalquote nicht verändert wird. Die Unternehmung ist natürlich besonders daran interessiert, die Leasingverträge als Mietverträge zu deuten. Dadurch müssen sie das Leasingverhältnis nicht in der Bilanz erfassen und umgehen so eine Verschlechterung des Verschuldungsgrades und einen Anstieg der Kapitalkosten[25]. Gerade in der Zeit des Ratings unter Basel II ist dieser Aspekt für die Unternehmensleitung hochgradig elementar. Eine weitere wichtige Betrachtungsweise ist, dass sich die Flexibilität der Gesellschaft erhöht. Beim Kauf des Gegenstandes ist man langfristig gebunden und kann Investitionsfehler nur sehr schwer rückgängig machen. Beim Leasing jedoch ist die Unternehmung nur kurzfristig gebunden und kann sich so jederzeit dem aktuellen Stand der Technik und Forschung anpassen.

Auf der anderen Seite muss aber auch beachtet werden, dass in bestimmten Fällen die Kosten des Finanzierungsleasings höher als die Aufwendungen bei einer Fremd- oder Eigenfinanzierung sein können[26]. In den Leasingraten sind die Technologierisiken, Tilgungs- und Kapitalkostenanteile sowie Zinskosten enthalten.

5.1.1 Leasing nach IFRS

Im IFRS 17 werden die Ansatz- und Bewertungsgrundsätze des Leasing geregelt. Genau wie beim HGB muss auch hier erst zwischen finance lease oder operate lease unterschieden werden. Diese Unterscheidung muss unter dem Aspekt erfolgen, dass die Zuordnung der beiden Leasingarten zu verschiedenen bilanziellen Konsequenzen führt[27].

Wenn ein finance lease vorliegt, muss das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer zugerechnet werden und es wird nach IFRS 17 §§ 8 und 9 bilanziert. Gleichzeitig muss eine Verbindlichkeit passiviert werden. Das Wirtschaftsgut wird dann nach IFRS 16 abgeschrieben. Für die bilanzielle Behandlung ist es entscheidend, ob alle Chancen und Risiken auf den Leasing-Nehmer übertragen werden. Hierbei ist der faktische zivilrechtliche Übergang nicht zu beurteilen25. Die Grundaussage nach IFRS ist also die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach dem Grundsatz „substance over from“. Die Risiken liegen in nicht genutzten Kapazitäten und den daraus resultierenden Verlustmöglichkeiten sowie technischen Neuerungen und sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Chancen sind eindeutig im Wertezuwachs der Sachanlagen zu sehen[28]. Wenn dieses nicht gegeben ist, liegt ein operate lease vor und der Leasinggegenstand ist beim Leasing-Geber zu bilanzieren. Sind hingegen die Kriterien nach HGB, in Folge der Leasing-Erlasse des BMF, sehr eng gefasst, sind die Merkmale zur Überprüfung, ob ein finance lease nach IFRS vorliegt, offen formuliert und interpretationswürdig. Es gibt jedoch einige Kriterien nach IFRS 17 § 8, die vorliegen müssen, damit ein finance lease gegeben ist.

Wenn das Wirtschaftsgut nach Beendigung des Leasingvertrages auch zivilrechtliches Eigentum wird, dieses ist dem Mietkaufvertrag gleich zu setzten, muss das Wirtschaftsgut beim Leasing-Nehmer bilanziert werden. Ebenfalls liegt ein finance lease vor, wenn der Leasingnehmer die Option hat das Wirtschaftsgut zu kaufen, dieser Kaufpreis jedoch unter dem beizulegenden Zeitwert liegt[29]. Hier ist allerdings im Vorfeld nur sehr schwer abzuschätzen, ob dieser Wert im Optionszeitpunkt vorliegt. In einem weiteren Punkt ist die Vertragslaufzeit zu begutachten. Auch hier muss, wie nach HBG, der überwiegende Teil der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer als Laufzeit vorliegen.

In diesem Punkt liegt eine weitere Schwierigkeit, wie genau der Begriff „überwiegender Teil“ zu definieren ist, da keine quantitativen Kriterien nach IFRS 17 § 8c vorliegen. Nach dem Leasing-Erlass[30] liegt dieses Kriterium bei 90 %, jedoch hat sich in der Praxis ein Prozentkorridor von 80 % oder 85 % entwickelt. Wenn allerdings das Ziel erreicht werden soll, dass IFRS und US-GAAP harmonieren, wäre der Wert von 75 % zu berücksichtigen[31]. Im Sinne des zu erteilenden Testates des Wirtschaftsprüfers ist auch von einer Grenze von 50 % + 1 ein uneingeschränktes Testat zu erteilen30. Es ist jedoch zu beachten, dass absolute Grenzen für die Erteilung eines Testates nur sehr selten zu finden sind. Es wird auf Auslegungen von Bilanzierungsregeln, die nach herrschender Meinung noch vertretbar sind, ausgegangen. Auch muss begutachtet werden, dass bei dieser Grenze nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übergehen.

Ein anderer Punkt ist, dass der Barwerttest der Leasingzahlungen, der zu Beginn des Leasingvertrages vorhanden ist, dem Zeitwert des Leasinggegenstandes entspricht[32]. Da dieses Merkmal nicht nach HBG erörtert wird, sind auch hier wieder Interpretationen möglich. Um den Barwert zu errechnen, muss abgezinst werden, und zwar mit dem internen Zinssatz des Leasing-Gebers. In der Praxis ist dieser Zinssatz jedoch nur selten bekannt und so kann auch der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasing-Nehmers genommen werden31. Dieser Zinssatz entspricht dem Satz, der geleistet werden müsste, wenn ein vergleichbares Leasingverhältnis aufgenommen würde. Ein anderes Kriterium, das für ein finance lease spricht, wie es auch im HGB der Fall ist, ist das Spezialleasing. Dazu gehören Leasinggegenstände, die nach besonderen Wünschen eines Leasing-Nehmers gestaltet werden[33]. Wie schon oben erwähnt, fehlen im Regelwerk der Standards Quantifizierungen der Kriterien, was die Beurteilung der einzelnen Sachverhalte oft schwierig macht. Somit ist auch keine Einheitlichkeit im Vergleich zu anderen aufgestellten Bilanzen gegeben, da nach IFRS in Grenzbereichen ein faktisches Wahlrecht besteht[34]. Dann kommt es auf die Bilanzpolitik der Gesellschaft an, in welcher Form diese Wahlrechte genutzt werden. Entweder können die nach der HGB-Bilanz getroffenen Entscheidungen auch in der IRFS-Bilanz beibehalten werden, oder es wird der nach IFRS Regelung anzusetzende Wert aufgenommen.

5.1.2 Leasing nach US-GAAP

Auch bei der amerikanischen Rechnungslegung wird zuerst zwischen dem capital lease und dem operating lease unterschieden. Beim capital lease gehen alle Vorteile und Risiken auf den Leasing-Nehmer über. Seitens des Leasinggebers muss noch zwischen „sales-type lease“ und „direct financing lease“ konkretisiert werden. Der „sales-type lease“ wird durch die Differenz vom Zeitwert und dem Buchwert zu Vertragsbeginn beim Leasing-Geber beschrieben, hierbei ist ein Mehrerlös zu erwarten. Im Gegensatz zum „direct financing lease“ entsteht kein Mehrerlös, da der Zeitwert und der Buchwert identisch sind[35]. Bleiben alle wesentlichen Vorteile und Risiken des Leasinggegenstandes beim Leasing-Geber, so ist das Leasingverhältnis als operating lease zu klassifizieren.

Um bei den US-GAAP von einem capital lease beim Leasing-Nehmer zu sprechen, müssen vier Entscheidungskriterien überprüft werden. Hierbei reicht das Vorliegen eines Kriteriums schon aus, um den Leasinggegenstand bilanzieren zu müssen. Einer dieser Punkte beinhaltet, dass das rechtliche Eigentum am Mietzeitende unmittelbar auf den Leasing-Nehmer übergeht. Zweitens, der Vertrag enthält eine Option auf einen günstigen Kauf des Gegenstandes. Drittens muss die betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer mindestens 75 % der Gesamtmietzeit betragen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der Beginn in die letzten 25 % der Nutzungsdauer fällt. Viertens muss der Barwert, der sich auf den Beginn der Gesamtmietzeit bezieht, mindestens 90 % des Zeitwertes betragen. Für die Berechnung des Barwertes ist auch hier der Grenzfremdkapitalszinssatz maßgebend, da der interne Zinssatz des Leasing-Gebers, aufgrund des Betriebsgeheimnisses, wohl kaum in Erfahrung zu bringen sein wird. Ebenfalls ist dieses Kriterium nicht anzuwenden, wenn die Gesamtmietzeit erst in den letzten 25 % der Nutzungsdauer beginnt[36].

Wenn eines dieser Kriterien bejaht wurde, ist von einem capital lease auszugehen und der Leasing-Gegenstand muss in der Bilanz des Leasing-Nehmer angesetzt werden. Im Gegenzug ist eine Verbindlichkeit in der selben Höhe auszuweisen. Zu bewerten ist der Gegenstand mit dem Minimum aus dem errechneten Barwert und dem Zeitwert zu Beginn der Mietzeit. Im Folgenden ist dann auf den erwarteten Restwert unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer abzuschreiben. Ebenso ist mit der eingestellten Verbindlichkeit zu verfahren.

Beim operating lease wird der Gegenstand beim Leasing-Geber bilanziert, so dass die Bilanz des Leasing-Nehmers nicht beeinflusst wird. Die gleichbleibenden Leasingraten können als Betriebsausgaben behandelt werden, proportional zur Wertminderung in der Bilanz des Leasing-Gebers. Entstandene Kosten, initial direct costs, im Zusammenhang mit Abschluss des Leasingvertrages können auch hier über die Laufzeit des Vertrages abgeschrieben werden[37].

Auch hier wird wieder deutlich, dass es viele Interpretationsmöglichkeiten bei den US-GAAP gibt, um genau die Interessen zu verwirklichen, die die Gesellschaft in ihrer Bilanzpolitik benötigt. Es ist nicht schwierig, die Gesamtmietzeit unterhalb des Grenzwertes von 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu halten. Ebenso kann der Barwert mit dem eigenen Grenzfremdkapitalszinssatz knapp unter den 90 % des Zeitwertes berechnet werden. Anhand dieser Ermessenspielräume, die die Rechnungslegung nach US-GAAP angreifbar machen, wird deutlich, dass das FASB ständig zur Nachbesserung aufgerufen ist.

5.1.3 Leasing nach HGB

Da das HGB keine eindeutigen Regelungen für die Leasingbilanzierung enthält, wird in der Praxis auf die steuerlichen Regelungen, die in den vom BMF veröffentlichten Leasingerlassen zum Ausdruck kommen, sowie auf die einschlägige Rechtsprechung zurückgegriffen. Zuerst muss zwischen einem Operating-Leasing-Vertrag oder einem Financial-Leasing-Vertrag differiert werden.

Die Verträge, die beim Operating-Leasing geschlossen werden, entsprechen den Mietverträgen im Sinne des BGB[38]. Hervorzuheben ist hier, dass diese Art von Verträgen von beiden Parteien kurzfristig gekündigt werden können. Die Vorteile sind unter anderem, dass die Unternehmung, die den Gegenstand least, keine Versicherungskosten oder Reparatur- und Wartungskosten tragen muss. Hier kommen sicherlich nur Vermögensgegenstände in betracht, die auf dem Markt als Massengüter angeboten werden. Desweiteren muss die Gesellschaft das Wirtschaftsgut nicht aktivieren und kann die Leasingratenzahlungen als Aufwand erfassen.

Hierbei wird eine feste Leasingrate und eine bestimmte Grundmietzeit vereinbart. Zu beachten ist, dass die vereinbarte Grundmietzeit unkündbar ist38. Die Risiken, wie zum Beispiel Zerstörung oder Diebstahl, muss hierbei die Gesellschaft selber tragen. Zu beachten ist auch, dass neben den zu leistenden Reparatur- und Wartungskosten die Gefahr bestehen kann, dass der geleaste Gegenstand nur noch begrenzt nutzbar ist. Denn im Zuge des Fortschritts werden jährlich, in einigen Branchen sogar monatlich, neuere und wirtschaftlichere Maschinen entwickelt. Die Grundmietzeit richtet sich nach der Nutzungsdauer des Gegenstandes. Hierbei sind die amtlichen AfA-Tabellen grundsätzlich maßgebend[39]. In der Praxis ist ersichtlich, dass die Nutzungsdauer meistens kürzer, aber mindestens die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der amtlichen AfA-Tabellen, beträgt. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses wird oft eine Anzahlung oder eine erhöhte Leasingrate vereinbart. Weiter muss zwischen einem Vollamortisationsvertrag und einem Teilamortisationsvertrag unterschieden werden. Eine graphische Darstellung zeigt Anhang 1 und 2.

[...]


[1] Vgl. Kremin-Buch, B. (2003), S. 1, Internationale Rechnungslegung

[2] Vgl. Schildbach, T. (2002), S. 3, US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[3] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Juli 2002

betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

[4] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 2, US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[5] Vgl. Dr. Carsten T. Jebens, Der Betrieb, Heft 44 (2003), S. 2349, Was bringt die IFRS oder IAS dem

Mittelstand

[6] Vgl. Prof. Dr. von Keitz, I., Der Betrieb, Heft 34 (2003), S. 1801, Praxis der IASB-Rechnungslegung

[7] Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 31, Internationale Rechnungslegung

[8] Vgl. Dr. Carsten T. Jebens, Der Betrieb Heft 44 (2003), S. 2349, Was bringt die IFRS oder IAS dem

Mittelstand

[9] Vgl. sogenannter Leasing-Erlass vom 19.04.1971, BStBl I 1971, S. 264 ff.

[10] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 3 f., US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[11] Vgl. Lüdenbach, N. (2001), S. 34, Der Ratgeber zur erfolgreichen Umstellung von HGB auf IAS

[12] Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 29, Internationale Rechnungslegung

[13] Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 29, Internationale Rechnungslegung

[14] Vgl. § 264 Absatz 2 Satz 1 HGB

[15] Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 38 f., Internationale Rechnungslegung

[16] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 56, US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[17] Vgl. Heuser P./Theile C. (2003), S. 39, IAS Handbuch

[18] Vgl. Heuser P./Theile C. (2003), S. 38, IAS Handbuch

[19] Eine graphische Darstellung zeigt Anhang 3

[20] Vgl. Buchholz, R. (2003) S. 44, Internationale Rechnungslegung

[21] Vgl. Heuser P./Theile C. (2003), S. 41, IAS Handbuch

[22] Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 61, Internationale Rechnungslegung

[23] Vgl. Heuser P./Theile C. (2003), S. 42, IAS Handbuch

[24] Vgl. Palandt/Wiedhoff (2002), S. 590, Einführung vor § 535 Randnummer 37

[25] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 141, US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[26] Vgl. Wöhe G. (2002), S. 700 f., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

[27] Vgl. Heuser P./Theile C. (2003), S. 125, IAS Handbuch

[28] Vgl. Vater H., DStR 48/2002 S. 2094, Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17, Eldorado

bilanzpolitischer Möglichkeiten?

[29] Vgl. Lüdenbach N. (2001), S. 83, IAS, Der Ratgeber zur erfolgreichen Umstellung von HGB auf IAS

[30] Vgl. sogenannter Leasing-Erlass vom 19.04.1971 (BStBl I 1971 S. 264 ff.)

[31] Vgl. Vater H., DStR 48/2002 S. 2096, Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17: Eldorado

bilanzpolitischer Möglichkeiten?

[32] Vgl. Heuser P./Theile C. (2003), S. 129 f., IAS Handbuch

[33] Vgl. Wöhe G. (2002), S. 699, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

[34] Vgl. Vater H., DStR 48/2002 S. 2100, Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17: Eldorado

bilanzpolitischer Möglichkeiten?

[35] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 143, US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[36] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 146 ff., US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[37] Vgl. Schildbach T. (2002), S. 150 ff., US-GAAP Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen

[38] Vgl. Wöhe G. (2002), S. 698 ff., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

[39] Vgl. Haufe Steuer Office, Haufe-Index 303666, Stand November 2003, Version 7.5

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832480929
ISBN (Paperback)
9783838680927
DOI
10.3239/9783832480929
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule der Wirtschaft Bielefeld – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2004 (Juli)
Note
1,7
Schlagworte
leasing pensionsrückstellungen outsourcing grundlagen prinzipien
Zurück

Titel: Vergleichende Darstellung der Rechnungslegung nach IFRS, US-GAAP und HGB bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
60 Seiten
Cookie-Einstellungen