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Theoretische Möglichkeiten und Konzepte zur Existenzgründung am Beispiel der Geschäftsidee 'Einbau von Autogasanlagen in bereits zugelassene PKWs'

©2004 Diplomarbeit 140 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In der vorliegenden Diplomarbeit sollen Möglichkeiten zur Existenzgründung aufgezeigt werden.
In Abschnitt I sind verschiedene Rechtsformen – sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften – auf eine mögliche Geschäftsgründung hin untersucht und verglichen worden. Abschnitt II behandelt Finanzierungsmaßnahmen und mögliche Fördergelder für Existenzgründer.
In Abschnitt III werden die Gewerbeanmeldung und steuerliche Neuregelung erläutert. Abschnitt IV beleuchtet die Kriterien zu BASEL II für Existenzgründer. In Abschnitt V werden BASEL II und die Ratingbedingungen erklärt sowie die Probleme für Existenzgründer dargestellt. Im Abschnitt VI sollen kurz Standort- und Marktanalysen sowie die Auswertung der Umfrageergebnisse im Hinblick auf den Einbau von Autogasanlagen ausgewertet werden. Im Abschnitt VI wird näher auf die technische Seite von Autogasanlagen eingegangen.
Abschnitt VII behandelt die rechtlichen Aspekte und was zu beachten ist beim Einbau von Autogasanlagen. Der Abschnitt VII beinhaltet des weiteren eine Primärforschung mit 30 Fragebögen über den möglichen Einbau von Autogasanlagen an zwei ausgewählten Kfz-Werkstätten (Toyota-Werkstatt und eine freie Werkstatt); die Befragungen sind im Raum Bergstraße durchgeführt worden. Im Abschnitt VII wird außerdem ausführlich auf die CO2 Problematik eingegangen.
Es wurden überwiegend die Vorteile der Auto-Gasanlage herausgearbeitet. In Diagrammen werden die Abgasbelastungen für die Umwelt im Vergleich Diesel, Otto und Erdgas beschrieben. Im letzten Abschnitt VIII wird auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Autogasanlagen sowie die Eintragungen beim TÜV eingegangen.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung1
1.1Die Personengesellschaft1
1.1.1Das Einzelunternehmen1
1.1.2Die OHG (Offene Handelsgesellschaft)2
1.1.3Rechte der OHG- Gesellschafter3
1.1.4Die Pflichten der OHG-Gesellschafter3
1.1.5Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)4
1.1.6Rechte der Gesellschafter der GbR4
1.1.7Pflichten des Gesellschafter seiner GbR5
1.1.8Die KG (Kommanditgesellschaft)6
1.1.9Rechte des Kommanditisten6
1.2Pflichten des Kommanditisten7
1.2.1Allgemeines zum Handelsregister8
1.2.2Unterscheidung zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen9
1.2.3Eintragung und Eintragungswirkung9
1.2.4Publizitätswirkungen des Handelsregisters gem. § 15 HGB9
1.2.5Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8074
Bernauer, Klaus: Theoretische Möglichkeiten und Konzepte zur Existenzgründung am
Beispiel der Geschäftsidee "Einbau von Autogasanlagen in bereits zugelassene PKWs"
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Fachhochschule Ludwigshafen, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
1
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
1
1.1
Die Personengesellschaft
1
1.1.1
Das Einzelunternehmen
1
1.1.2
Die OHG (Offene Handelsgesellschaft)
2
1.1.3
Rechte der OHG- Gesellschafter
3
1.1.4
Die Pflichten der OHG-Gesellschafter
3
1.1.5
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
4
1.1.6
Rechte der Gesellschafter der GbR
4
1.1.7
Pflichten des Gesellschafters einer GbR
5
1.1.8
Die KG (Kommanditgesellschaft)
6
1.1.9
Rechte des Kommanditisten
6
1.2
Pflichten des Kommanditisten
7
1.2.1
Allgemeines zum Handelsregister
8
1.2.2
Unterscheidung zwischen eintragungspflichtigen und
eintragungsfähigen Tatsachen
9
1.2.3
,,Eintragung und Eintragungswirkung"
9
1.2.4
,,Publizitätswirkungen des Handelsregisters gem. § 15 HGB"
4
9
1.2.5
Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K., e. Kfm. / e.Kfr.)
5
10
2
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
11
2.1
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
11
2.1.1
Gründung und Organe der GmbH
12
2.1.2
Rechte der GmbH- Gesellschafter
13
2.1.3
Pflichten der GmbH- Gesellschafter
13
2.1.4
Die Einmann- GmbH
14
2.1.5
Die GmbH & Co KG
15
2.1.6
Vergleich GmbH und KG
16
2.1.7
Vergleich Einzelunternehmer und Kommanditist
17
2.1.8
Die AG (Aktiengesellschaft)
18
2.1.9
Die kleine AG
19
2.2
Mögliche Umwandlung der Rechtsform
21

2.2.1
Die formwechselnde Umwandlung
22
2.2.2
Die übertragene Umwandlung
22
2.2.3
Die Umwandlung mit formeller Liquidation
22
2.2.4
Eine Umwandlung der Rechtsform ist kosten- und zeitaufwendig
22
3
Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten für
Existenzgründer/innen
24
3.1
Die Finanzierung
24
3.1.1
Das Eigenkapital11
25
3.1.2
Kapitalbeteiligungsgesellschaften11
25
3.1.3
Fremdkapital
11
25
3.1.4
Kontokorrentkredit
12
26
3.1.5
Lieferantenkredit
26
3.1.6
Leasing
12
26
3.1.7
Das Gespräch mit der Bank
12
26
3.1.8
Kreditunterlagen
13
27
3.1.9
Was kostet ein Kredit?
13
27
3.2
Kreditprüfung
13
27
3.2.1
Sicherheiten
28
3.2.2
Ausfallbürgschaften
28
3.2.3
Existenzgründungszuschuss (,,Ich-AG")
29
3.2.4
Das DtA ­ Micro Darlehn für Kleinstgründungen
29
3.2.5
ERP- Eigenkapitalhilfe (EKH)- Programm zur
Förderung selbstständiger Existenzen
15
30
3.2.6
ERP Existenzgründungsprogramm (DtA) 31
4.
Gewerbeanmeldung und aktuelle Steuerreform zur
Existenzgründung
34
4.1
Gewerbeanmeldung
34
4.1.1
Wichtige Neuregelungen zur Steuerreform des Mittelstandes
17
35
5
BASEL II für kleine und mittlere Unternehmen
37
5.1
Begriff BASEL II
37
5.1.1
Ziel von BASEL II
18
37

5.1.2
Welcher Konsequenzen ergeben sich für kleine und mittlere
Unternehmen aus den Anforderungen von BASEL II ?
19
38
5.1.3
Was können Unternehmen tun?
20
40
6
Standort-/Marktanalyse und empirische Befragung
42
6.1.
Grundregel der Standortanalyse
42
6.1.1
Folgenden Standort-Faktoren sollte beachtet werden
21
42
6.1.2
Auswertung der Umfrageergebnisse zur Primärbefragung
44
6.1.3
Kunden, die sich gegeben den Einsatz von erdgasbetriebenen
Fahrzeugen entscheiden (Toyota)
49
6.1.4
Kunden, die sich für den Einsatz eines erdgasbetriebenen
Fahrzeuges entscheiden (Toyota)
51
6.1.5
Kunden, die sich gegeben den Einsatz von erdgasbetriebenen
Fahrzeugen entscheiden (andere Automarken)
53
6.1.6
Kunden, die sich für den Einsatz eines erdgasbetriebenen
Fahrzeuges entscheiden (andere Automarken)
54
7
Technische Grundlagen zum Einbau von Autogasanlagen
55
7.1
Die zunehmende Klimaerwärmung
55
7.1.1
Standardisierte Verbrauchsmessung in Europa
57
7.1.2
Umweltbelastungen durch Kraftfahrzeuge
58
7.1.3
Autoabgase und Gesundheitsbelastung
59
7.1.4
Belastung der Natur 60
7.1.5
Wesentliche Autoabgase, die Umweltbelastungen auslösen
61
7.1.6
Kraftstoff Erdgas mit Zukunft
63
7.1.7
Weniger Emissionen mit Erdgas
63
7.1.8
Ökologisch sinnvolle Alternative und politisch gewollt
63
7.1.9
Verfügbarkeit/Förderung/Transport
64
7.2
Energieausnutzung/Motortechnik
65
7.2.1
Wirtschaftlichkeit
65
7.2.2
Unterscheidung monovalent und bivalent
67
7.2.3
Die Reichweite von Erdgasfahrzeugen und
Sicherheitsvorschriften der Gas-Tanks
67
7.2.4
Vergleich Diesel-Erdgas
68
7.2.5
Vergleich Benzin Erdgas
69

7.2.6
Kosten der Umrüstung/ Erweiterung auf Erdgasbetrieb
71
8
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Zulassung von
Autogasfahrzeugen in Deutschland
74
8.1
Ist- Situation in Deutschland
32
74
8.1.1
Europäische Richtlinien
33
75
8.1.2
UN- Vorschrift R 67-01 für Autogasfahrzeuge
34
76
8.1.3
Nachträglicher Einbau einer Autogasanlage
35
77

Abbildungsverzeichnisse und Tabellen
Abb. 1
Merkmale Einzelunternehmer/ Kommanditist
18
Abb. 2
Auswertung der Primärbefragung
45
Abb. 3 Umrüstung des PKW's auf Erdgasbetrieb (Toyota- Kunden)
46
Abb. 4 Umrüstung des PKW's auf Erdgasbetrieb (Kunden andere Automarken) 47
Abb. 5 Entscheidung für ein erdgasbetriebenes Fahrzeug (Toyota Kunden)
47
Abb. 6 Entscheidung für ein erdgasbetriebenes Fahrzeug
(Kunden andere Automarken)
48
Abb. 7 Information über erdgasbetriebene Fahrzeuge (Toyota Kunden)
48
Abb. 8 Information über erdgasbetriebene Fahrzeuge
(Kunden andere Automarken)
49
Abb. 9 Befragung: geringes Tankstellennetz (Toyota Kunden)
49
Abb. 10 Befragung: geringe Modellpalette (Toyota Kunden)
50
Abb. 11 Befragung: Platzverlust im Kofferraum (Toyota Kunden)
50
Abb. 12 Befragung: andere Gründe (Toyota Kunden)
50
Abb. 13 Befragung: Umweltschonend (Toyota Kunden)
51
Abb. 14 Befragung: preisgünstiger als Otto/ Diesel- Kraftstoff (Toyota Kunden)
51
Abb. 15 Befragung: leiser Antrieb (Toyota Kunden)
52
Abb. 16 Befragung: geringe Modellpalette ( Kunden andere Automarken)
53
Abb. 17 Befragung geringes Tankstellennetz ( Kunden andere Automarken)
53
Abb. 18 Befragung Platzverlust im Kofferraum ( Kunden andere Automarken)
53
Abb. 19 Befragung andere Gründe ( Kunden andere Automarken)
53
Abb. 20 Befragung Umweltschonend ( Kunden andere Automarken)
54
Abb. 21 Befragung preisgünstiger als Otto/ Diesel- Kraftstoff
(Kunden andere Automarken)
54
Abb. 22 Befragung leiser Antrieb ( Kunden andere Automarken)
54
Abb. 23 Luftschadstoffe: Messung des Umweltbundesamtes
24
58
Abb. 24 Diagramm zu den prozentualen Anteile der Schadstoffbelastungen
25
60
Abb. 25 Vergleich Dieselfahrzeuge zu Erdgasfahrzeuge
28
69
Abb. 26 Schadstoffreduzierung durch Tests von BMW
29
69
Abb. 27 Abgasmessungen von Benzin/ Gas- Ottomotor
30
70
Abb. 28 Abgasmessungen Diesel/Gas- Ottomotoren
30
71
Abb. 29 Beispiel zur Kraftstoffberechnung Benzin/Erdgas
31
72

Anhang A
20 Fragebögen zur Primärbefragung
Anhang B
Schulung zur Umrüstung auf Erdgasfahrzeuge
Anhang C
Angebote von der IAA (Internationale Automobilausstellung) über erdgasbetriebene
Neufahrzeuge
Anhang D
Ausgewählte Adressen zur Existenzgründung
Anhang E
Förderprogramme zur Existenzgründung
Anhang E
Businessplan, Ertragsplan und Fragebogen zur allgemeinen Marktanalyse

Einleitung
Jeden Tag müssen die Mitbürger neue Meldungen aus der Presse und Medien zum Thema:
,, Rentenreform, Gesundheitsreform und Arbeitslosenreform." Entnehmen. Man durchschaut
das durcheinander der Rot/ Grünen Koalition kaum noch. Wer weiß schon was Hartz I ­
Hartz IV, oder Rürup-, oder die Herzog- Kommission regeln? Nach den kritischen Worten des
ehemaligen Bundestagsabgeordneten Heiner Geisler sollen z. B. durch die Herzog-
Kommission einer Verkäuferin mit 1300 Euro brutto, fast 600 Euro
Krankenversicherungsbeitrag zugemutet werden. Darin ist festzustellen, das dem Bürger für
eine verfehlte Politik kräftig in die Tasche gegriffen werden soll. Bezahlbare Arbeitsplätze
schaffen die Politiker nicht. Was wird dem Volk, denn noch so alles zugemutet? Wer kennt
nicht die Schlagzeile in der Bild- Zeitung im Sommer 2003: ,,Florida- Rolf" der Mann, der
sich die Sozialhilfe nach Florida überweisen lässt. Es sind dann anschließend von Politikern
sofort Gesetzte erlassen worden, die diesen Umstand unterbinden. In einem Zeitungs-Text
von Reuters, vwd, dpa stand geschrieben: Das Vorstandsmitglied von der WestLB: ,,Jürgen
Sengera musste wegen gravierender Mängel in der Risikokontrolle bei einem
Auslandsgeschäft seinen Hut nehmen. Die WestLB hatte 2002 einen Vorsteuerverlust von 1,7
Milliarden Euro geschrieben." Herr Sengera wurde noch mit einer Abfindung in Höhe von 3
Millionen abgefunden, ist kaum bekannt.
Mit der Diplomarbeit zum Thema: Theoretische Möglichkeiten und Konzepte zur
Existenzgründung anhand der Geschäftsidee ,, Einbau von Autogasanlagen in bereits
zugelassene PKW' s," sollen Möglichkeiten zur Existenzgründung aufgezeigt werden. Im
Abschnitt I, werden wichtige Rechtsformen untersucht, beschrieben und verglichen. Im
Abschnitt II sollen Finanzierungsmaßnahmen und mögliche Fördergelder für Existenzgründer
aufzeigen. In Abschnitt III werden die Gewerbeanmeldung und steuerliche Neuregelung
erläutert. Im Abschnitt IV werden die Kriterien zu BASEL II für Existenzgründer beleuchtet
Im Abschnitt VI sollen kurz Standort-/ Marktanalysen und Auswertung der
Umfrageergebnisse im Hinblick auf den Einbau von Autogasanlagen ausgewertet werden. Im
Abschnitt VI soll auf die technische Seite von Autogasanlagen näher eingegangen werden. Im
Abschnitt VII werden die rechtlichen Aspekte und was zu beachten ist beim ,,Einbau von
Autogasanlagen."
So bekommt der Leser einen Eindruck, ob eine Existenzgründung eventuell erfolgreich
werden könnte, trotz der Zahl der Konkursanträge, die laut Bundesamt für Statistik auf 24 %
auf 58000 im Oktober 2003 gestiegen ist. Da dieses Gebiet sehr umfangreich ist, sollen
wesentliche Inhalte beschrieben werden.

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
1
1 Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
1.1 Die Personengesellschaft
In diesem Abschnitt sollen einige wichtige Rechtsformen erläutert und entsprechende
Vergleiche von verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften zur möglichen
Existenzneugründung hin untersucht werden. Einige Rechte und Pflichten, sollen eine
übersichtliche Darstellung aufzeigen. Die Vor und Nachteile von Personen- und
Kapitalgesellschaften werden aufgezeigt und am Schluss jeweils nach Gesellschaftsformen
zusammengefasst. Folgende Personengesellschaften werden beschrieben:
Die Einzelunternehmung, OHG, GbR, KG. Als nächsten Abschnitt werden verschiedene
Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die Ein- Mann GmbH, eine Mischform der GmbH &
Co KG, die AG und die kleine AG beschrieben. Die GmbH und die KG gegenübergestellt als
häufige Gesellschaftsform werden genauer verglichen und die Vorteile, der einzeln
Rechtsformen aufgezeigt. Einen Überblick soll die Vorgehensweise zur Eintragung ins
Handelsregister für den Existenzgründer, sowie eine Kurzbeschreibung des Begriffes:
,,eingetragener Kaufmann" geben.
1.1.1 Das Einzelunternehmen
Der Alleininhaber ist gleichzeitig Geschäftsführer und Eigentümer seines Unternehmens.
Beim Einzelunternehmen führt der Inhaber die Geschäfte unter seinen Namen. Für die
Firmensnennung ist der Vor- und Zuname maßgebend z. B. Hans Meier. Für die
Neugründung eines Unternehmens ist kein bestimmtes Mindestkapital vorgeschrieben. Als
gesetzliche Regelung, gilt das HGB. Im Regelfall ist der Einzelunternehmer nach § 1
(Istkaufmann) Satz 1 und 2 HGB. Für den Abschluss von Geschäften, kann der
Einzelunternehmer einen Prokuristen oder einen Handelsbevollmächtigen bestellen.
Die Eintragung ins Handelsregister ist zwingend erforderlich. Zur Gründung einer
Einzelunternehmung ist mindestens eine Person erforderlich.
Muss allerdings das Unternehmen aufgelöst werden, dann können Arbeitunfähigkeit, hohes
Alter, Strukturwandel, oder Insolvenz z. B. durch zunehmenden Konkurrenzdruck begründet
sein, welche zur Aufgabe zwingen.
Vorteile:
Ständige Kostenkontrolle
Keine Dividendenausschüttung an die Gesellschafter
Leichter Einstieg in die Selbstständigkeit

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
2
Die Startkosten sind gering.
Nachteil:
Der Einzelunternehmer trägt das unternehmerische Risiko.
Er haftet uneingeschränkt sowohl mit dem Geschäftsvermögen, als auch mit
seinem gesamten Privatvermögen.
Meist Abhängigkeit von Kreditgebern wie z. B. Banken, Kreditinstitutionen,
welche dann auf mehr Mitspracherecht, bei unternehmerischen Entscheidungen
bestehen.
Verluste muss der Unternehmer alleine tragen
Fazit: Diese Rechtsform, ist häufig bei kleinern und mittleren Unternehmen anzutreffen.
Zur Unternehmensgründung wäre diese Form, trotz des hohen Risikos auf eventuelle
Geldgeber (Banken) angewiesen zu sein, geeignet. Förderungsmaßnahmen des Bundes, die
im zweiten Abschnitt aufgezeigt werden, könnten den Einstieg in die Selbstständigkeit
erleichtern.
1.1.2 Die OHG (Offene Handelsgesellschaft)
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 105 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck
auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist. Die Firma
muss den Namen mindestens eines Gesellschafters mit einem Zusatz enthalten, in dem das
Gesellschaftsverhältnis zum Ausdruck kommt
1
( z. B. die Familienbezeichnung: Karl Meier
OHG). Dabei kann die Firma entweder eine Personen-, Sach-, oder eine Mischfirma sein.
Entscheidend ist eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung mit dem Zusatz
,,OHG" siehe auch § 19 Abs. 2 HGB.
Die Bezeichnung Meier & Co ist nicht mehr in der alleinigen Schreibweise zulässig, weil der
obligatorische Zusatz ,,OHG" fehlt.
Ist keine natürliche Person, welche haftet erkennbar, so ist die Firma verpflichtet die
Haftungsbeschränkung zu kennzeichnen § 19 Abs. 2 HGB. Im Prinzip stellt die OHG eine
größere BGB- Gesellschaft dar, welche ins Handelsregister eingetragen ist.
Ebenso wie für das Einzelunternehmen, gilt für die OHG die gesetzliche Regelung. Siehe
dazu die $$ 105-160 des HGB. Eine Einmann OHG ist nicht möglich. Zur Gründung der
1
Vgl. Günther Wöhe Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftlehre S.287

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
3
OHG sind mindestens 2 Personen erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag ist notwendig und
wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.
Die Eintragung ins Handelsregister, ist wie beim Einzelunternehmen vorgeschrieben.
1.1.3 Rechte der OHG- Gesellschafter
Folgende Rechte stehen den Gesellschaftern zu:
Alle Gesellschafter sind nach HGB zur Geschäftführung sowie Vertretung berechtigt und
verpflichtet. Die Vertretung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Alle berechtigten
Geschäftsführer können ebenso widersprechen, wenn Sie mit den Geschäftführermaßnahmen
nicht einverstanden sind.
Gesellschafter, welche nicht Geschäftsführer sind, haben ein Recht über die gegenwärtige
Geschäftslage unterrichtet zu werden.
Nach HGB, erhält jeder Gesellschafter vom jährlichen Reingewinn 4% des zu Beginn des
Geschäftsjahres vorhandenen Anteils vom Kapital, welche ebenfalls von allen Gesellschaftern
Privat entnommen werden können.
Bei Abschluss eines Geschäftsjahres, kann jeder Gesellschafter bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.
1.1.4 Die Pflichten der OHG-Gesellschafter
Vertraglich festgelegte Beiträge sind pflichtgemäß und fristgerecht zu entrichten. Wie an den
Gewinnen, so sind die Gesellschafter an den Verlusten beteiligt. Die Verluste werden nach
Köpfen verteilt und vom Anteil des Kapitals abgezogen.
Ebenso haften wie, der Komplementär (Vollhafter) beim Einzelunternehmer, alle
Gesellschafter sowohl mit dem Geschäfts- als auch mit dem Privatvermögen gleichermaßen
unbeschränkt für Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner, wie bei der BGB-
Gesellschaft persönlich.
Grundsatz: ,, Alle für einen, einen für alle."
Es gilt für jeden Gesellschafter die Treuepflicht wie: Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit
und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ebenso sind die Gesellschafter zur Wahrnehmung der
Interessen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflichten können die Rechtsfolgen lauten:
Anspruch auf Unterlassung gegen den Gesellschafter, Schadensersatzforderung sowie den
Entzug der Geschäfts- und Vertretungsbefugnis.

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
4
Es gilt für alle Gesellschafter das Wettbewerbsverbot. Geschäfte auf eigne Rechnung, sowie
eine Beteiligung bei gleichartigen Gesellschaften ist nicht erlaubt.
Die Auflösung der OHG erfolgt durch den Beschluss der Gesellschafter, wie Zeitablauf,
Insolvenzeröffnung der Vermögensanteile, sowie die Kündigung einzelner Gesellschafter wie
bereits in ,,Rechte der Gesellschafter" schon beschrieben.
Vorteile einer OHG:
Hohe Kreditakzeptanz bei den Banken
Kein Mindestkapital vorausgesetzt
Nachteile einer OHG:
uneingeschränkte Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
Streitigkeiten über den Führungsanspruch der Gesellschafter
untereinander
Fazit: Die OHG ist ebenso wie die Einzelunternehmung für kleine und mittlere Unternehmen
geeignet mit überschaubarem Risiko. Zur Unternehmensgründung kämme die OHG im
Augenblick nicht in Frage, da ein vertrauenswürdiger Gesellschafter gefunden müsste. Es
gelten alle Eigenschaften eines Vollkaufmanns zur Gründung einer OHG. Als großes Problem
gilt ebenso wie bereits erwähnt, der Ausschluss der eingeschränkten Haftung.
1.1.5 Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Die GbR ist im §§ 701- 740 BGB geregelt. Die GbR ist die vertragliche Vereinigung von
Personen, welche sich verpflichten ein gemeinsames Ziel zu fördern und dazu Beiträge
leisten. Die Beiträge können in Geld- oder Sachleistungen eingebracht werden. Als GbR
können sich kleine Handwerksbetriebe, Arbeitsgemeinschaften (Arge) im Baugewerbe,
Gemeinschaftspraxen der Ärzte oder Rechtsanwaltskanzleien zusammenschließen.
Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Zur Gründung der GbR sind mindestens, wie bei
der OHG zwei Personen erforderlich.
Die GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen und ist daher keine Firma. Es gilt für die
Firmierung der GbR sowohl der Vor- als auch der Zuname aller Gesellschafter.
1.1.6 Rechte der Gesellschafter der GbR
Die Gesellschafter sind alle zur Geschäftsführung und Vertretung verpflichtet und auch
berechtigt. Die Geschäftsführung wird aber in der Praxis, meist einem Gesellschafter

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
5
übertragen. Alle Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Soweit es keine
anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt.
1.1.7 Pflichten des Gesellschafters einer GbR
Die Gesellschafter haften wie bei der OHG, sowohl mit ihrem Privat- als auch mit dem
Gesellschaftsvermögen uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch. Eine
Haftungsbeschränkung muss durch den Zusatz ,,GbRmbH" deutlich für die Gläubiger
erkennbar sein. Interessant in diesem Zusammenhang, geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. April 2003, AZ.: II ZR 56/02 hervor, dass neu
eingetretene Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften auch bereits
für bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit hat der BGH seine bisherige
Rechtssprechung geändert. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende
Verbindlichkeiten folgt nach Auffassung des BGH aus der Eigenart der GbR, die ­ anders als
etwa eine GmbH- über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes
Vermögen verfügen muss. Die neu eingetretenen Gesellschafter haften für alle bei ihrem
Eintritt bereits bestehenden vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, das heißt mit ihrem Privatvermögen
2
.
Durch Kündigung oder Auflösungsbeschluss kann die GbR aufgelöst werden, vgl. auch OHG.
Vorteile:
Verteilung
des
Risikos
Vereinfachte
Organisation
Keine
Gründungmodalitäten
Größerer
Geschäftsumfang
möglich
(Personal,
Kapazität)
Mehr
Gestaltungsspielraum
des
Gesellschaftsverhältnisses
Nachteile:
Finanzierungsspielraum
ist
begrenzt
Verantwortung
ist
unklar
Haftung
wie
bei
OHG
mit
Privatvermögen
(im
Außenverhältnis
ist eine Beschränkung möglich)
Keine Firma
2
Vgl.
Wirtschaftsmagazin der IHK 6/2003 S.27

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
6
Fazit: Um größere Geschäfte abwickeln zu können, ist diese BGB- Gesellschaft als
Existenzgründung gut geeignet, da die Risikohaftung auf alle Gesellschafter gleichermaßen
verteilt werden kann. Zur Firmengründung ungeeignet, da keine Firma. Einsparung des
Handwerkskammerbeitrags. Problem, wie bei OHG geeignete Gesellschafter zu finden.
Ebenfalls können Streitigkeiten über die Geschäftsführung zur Auflösung führen.
1.1.8 Die KG (Kommanditgesellschaft)
Die KG kann als Sonderform der OHG bezeichnet werden. Zur Gründung gelten vgl. der
OHG die gleichen Vorschriften. Als Namensgebung kann die Firma eine Personen-, Sach-
Phantasie- oder Mischform der KG darstellen.
Nach § 19 Abs. 1 Ziff 3 HGB bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung
,,Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.
Folgende Namensgebung sind möglich: Klaus Bernauer KG, Autogas KG, Fixofix KG.
Es gelten, wie bei der OHG die Haftungsbestimmungen des § 19 Abs. 2 HGB.
Die KG ist ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma durch mindestens zwei
Personen. Es haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) mit dem gesamten Privat-
und Geschäftsvermögen, bei dem anderen Gesellschafter (Kommanditist) ist die Haftung auf
dem Betrag einer bestimmten Vermögenslage beschränkt.
Es gelten die Vorschriften der Kommanditgesellschaften nach § 161- 178 HGB.
1.1.9 Rechte des Kommanditisten
Für den Komplementär gilt die gleiche Rechtsstellung, wie diese des Gesellschafters der
OHG.
Der Kommanditist ist nach § 164 HGB von der Geschäftsführung sowie organschaftliche
Vertretung ausgeschlossen, aber Handlungsweisen, welche über den gewöhnlichen Betrieb
des Handelsgewerbes hinausgehen können von jedem Kommanditisten widersprochen
werden.
Nach HGB hat jeder Kommanditist ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung, welche bis zu 4 %
vom jährlichen Reingewinn des zu Anfang des Jahres vorhandenen Anteils vom Kapital
betragen muss. Der Restgewinn wird nach Köpfen im angemessenen Verhältnis verteilt.

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
7
Jeder Kommanditist ist nach § 166 [Kontrollrecht] Abs.1 HGB berechtigt, die Abschrift des
Jahresabschluss zu verlangen und auf dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu überprüfen.
Im angemessenem Verhältnis, ist jeder Kommanditist am Liquidationserlös zwischen
Komplementären und Kommanditisten beteiligt.
1.2 Pflichten des Kommanditisten
Es besteht die Pflicht eines jeden Kommanditisten auf Zahlung, der im Vertrag festgelegte
Kapitaleinlage fristgerecht zu entrichten
Im angemessenen Verhältnis der Kapitalanteile, ist jeder Kommanditist am Verlust beteiligt
Verluste werden nur bis zur Höhe des Kapitalkontos abgeschrieben.
Jeder Kommanditist haftet bis zum Betrag seiner Kapitaleinlage, nicht dagegen mit seinem
Privatvermögen. Soweit er nicht an die Gesellschaft geleistet hat, haftet bei den Gläubigern
der Gesellschafter unmittelbar (§§ 171, 172 HGB).
3
Zu unterscheiden ist die Haftung des
Kommanditisten. Ausgeschlossen ist die Leistung der Haftungssumme bei Beschränkung:
· Vor Leistung der Haftsumme
· Wenn die Haftsumme zurückgezahlt wird
· Die Gewinnentnahme bei negativem Kapitalanteil
Uneingeschränkt ist die Haftung des Kommanditisten bei:
· Geschäftsbeginn vor der Eintragung ins Handelsregister § 176 I HGB
· Der Eintritt in die KG vor Eintragung als Kommanditist § 176 II HGB
Die Auflösung erfolgt bei der KG, durch den Tod eines Komplementärs. Ebenso führt der
Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Gesellschaftsvermögen zur Auflösung der KG.
Wird im Gegensatz zur Kündigung des Kommanditisten dem Komplementär gekündigt, führt
dies Ebenfalls zur Auflösung der KG. Der Kommanditist kann unter der Frist von 6 Monaten
auf den Geschäftsabschluss Ende des Jahres kündigen. Durch den Tod eines Kommanditisten
führt das nicht zwangsläufig zur Auflösung der KG.
3
Vgl. Olfert/Rahn Einführung in die Betriebswirtschaftslehre S. 119

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
8
Vorteile:
Möglichkeiten der freien Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse
Keine festen Zinsverhältnisse gegeben
Ohne die Befugnisse der Geschäftsführung, können zusätzliche Kapitalgeber
aufgenommen werden
Chancen für Familienmitglieder, die Kinder als Teilhaber zu gewinnen
Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage
Hohe Kreditwürdigkeit, durch unbeschränkte und unmittelbare Haftung
des Komplementärs
Nachteile:
wie bei OHG
Kommanditisten haben nur eingeschränkte Mitwirkung (z. B. Prokuristen)
Persönliche
Streitigkeiten
können zur Auflösung der KG führen
Fazit: Die KG wird wie bei der OHG bei kleinen und mittleren Unternehmen, sowie
Familienunternehmen angewendet. Problem, wie bei der OHG, geeignete und
vertrauenswürdige Teilhaber zu finden. Aber im Gegensatz zur OHG, überwiegen die
Vorteile klar auf Seiten der KG.
1.2.1 Allgemeines zum Handelsregister
Es gelten die allgemeinen Vorschriften §§ 8 ff HGB, 125 ff FGG.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es soll die wichtigsten
Rechtsverhältnisse der kaufmännischen Unternehmung, die zur Sicherung des
Handelsverkehrs dienen aufzeigen. Die Amtsgerichte führen das Handelsregister. Im Register
,,A" sind die Einzelunternehmen und Personengesellschaften aufgeführt. Im Register ,,B" sind
die Kapitalgesellschaften aufgeführt. Das Handelregister ist öffentlich, d. h. nach § 9 IHGB
hat jeder ohne den Nachweis eines besonderen Interesses, ein Einsichtrecht.
Nach § 10 HGB: ,,Hat das Gericht die Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister
durch den Bundesanzeiger sowie mindestens einer Tageszeitung bekannt zu machen."

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
9
1.2.2 ,,Unterscheidung zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen
Tatsachen
4
"
eintragungspflichtige Tatsachen (Auswahl):
- Firma des Kaufmanns, § 29 HGB
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 32 HGB
- Erteilung und Erlöschen einer Prokura, § 53 HGB
- Handelsgesellschaften: OHG (§ 106 HGB), KG (§ 161 II i.V.m. § 106 HGB),
AG (§ 36 AktG), GmbH (§ 7 GmbHG)
·eintragungsfähige Tatsachen (Auswahl):
- Ausschluss der Erwerberhaftung, § 25 II HGB
- Ausschluss der Haftung der Gesellschaft gem. § 28 II HGB"
1.2.3 Eintragung und Eintragungswirkung
4
·"Eintragung
- grds. Voraussetzung: Anmeldung durch den/ die Verpflichteten
- Eintragung von Amts wegen nur gesetzlich geregelten Fällen
(z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 32 HGB)
·Wirkung der Eintragung
konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung
· Kann-Kaufmann gem. § 2 HGB
· Haftungsausschluss bei Unternehmenserwerb gem. § 25 II HGB
· Entstehen einer GmbH gem. § 11 I GmbHG
· Entstehen einer OHG gem. § 123 I HGB
deklaratorische (rechtsbestätigende) Wirkung
· Eintragung eines Kaufmanns gem. § 1 II HGB
· Erteilung/ Erlöschen einer Prokura, § 53 HGB
· Entstehen einer OHG gem. § 123 II HGB"
1.2.4 Publizitätswirkungen des Handelsregisters gem. § 15 HGB
4
· negative Publizität, § 15 I HGB
· positive Publizität, § 15 II HGB
· Schutz Dritter bei falscher Bekanntmachung, § 15 III HGB"
4
Vgl.
Skript:Prof. Dr. Roland M. Beckmann Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Frankfurt
Wintersemester 2002/2003

Abschnitt I
Mögliche Rechtsformen zur Existenzneugründung
10
1.2.5 Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K., e. Kfm. / e.Kfr.)
5
Kurzbeschreibung
,,Die unterschiedlichen Kaufmannsbegriffe, die das bisherige HGB kannte, sollen durch eine
Neuerung an europäische Verhältnisse angepasst werden. Überwiegend gibt es in Europa nur
einen Kaufmannsbegriff. Grundsätzlich gilt jedes gewerbliche Unternehmen als
Handelsgewerbe, wobei jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann ist.
Ohne das eine bestimmte Betriebsgröße vorhanden sein muss ( wie bisher), kann sich jetzt
jeder, der einen Gewerbebetrieb hat, in der Rechtsform der Einzelfirma, OHG oder KG, in das
Handelsregister eintragen lassen.
Auch bei der Namensgebung hat sich etwas verändert: Eine Einzelfirma kann sich zum
Beispiel "Ambiente e.K.", "Ambiente e.Kfm." oder "Ambiente e.Kfr." nennen, wobei der
Vor- und Zuname des Inhabers nicht mehr im Firmennamen erscheinen muss. Ebenfalls gilt
dies für die OHG und KG".
,,Die Geschäftsbriefe müssen neben der Firma den Ort der Niederlassung, die
Handelsregister-Eintragungsnummer und das Registergericht enthalten. Dies soll als
Ausgleich für die fehlende Identifizierung des Inhabers oder der Gesellschafter stehen.
Ebenfalls können die Inhaber und auch die Gesellschafter anonym bleiben. Im
Handelsregister eingetragen werden müssen die Rechtsformzusätze wie z. B. "e.K." oder
"OHG". Eine Einzelfirma, die sich bisher "Hans Meier" nannte, nimmt nun den Namen "Hans
Meier e.K. oder e.Kfm." an".
5
Vgl. www.burkantat.de/de68.htm#Die%20persönliche%20Haftung%20des%20GmbH-Geschäftsführers

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
11
2 Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
2.1 Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Die GmbH ist eine rechtsfähige, durch Organe handelnde Handelgesellschaft, bei der den
Gläubigern im Grundsatz nur das Vermögen der Gesellschaft haftet. Die Gesellschafter sind
durch einen Geschäftsanteil (Stammkapital) an diesem Vermögen beteiligt, übernehmen aber
durch die Beteiligung keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
Aufgrund der körperlichen Organisation haben Veränderungen in der Person oder im
Vermögen der Gesellschaft keinen Einfluss auf die Gesellschaft, weshalb die GmbH nach hM
keine Gesellschaft im engern Sinne, sondern eine Körperschaft (Verein im Sinne des BGB)
ist. Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des Privatrechts in der Form einer
Kapitalgesellschaft. Sie selbst kann Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und
verklagt werden, vgl. § 13 GmbHG. Sie ist gem. §§ 1, 13 III GmbHG immer
Handelsgesellschaft und somit Kaufmann iSd HGB.
Praktisch wichtigste Rechtsgrundlage für das Handeln der Organe der Gesellschaft nach innen
und nach außen ist neben dem GmbHG der von den Gesellschaftern beschlossenen
Gesellschaftsvertrag, die sog.' Satzung.
Neben dem GmbHG als wichtigste Rechtsquelle für die GmbH finden sich in weiteren
Gesetzen Spezialregelungen für die GmbH, z. B. im HGB, Bilanzrichtlinien, UmwandlungsG,
KaperhöhungsG und im LöschG. Zur Lückenfüllung gelten für die Gesellschaften allgemein
entwickelten Grundsätze sowie Vorschriften des Vereinsrechts, des Aktienrechts und des
Rechts der Personengesellschaft
6
. Die GmbH kann als eine Zwischenform aus AG und
Personengesellschaft verstanden werden. Soll eine GmbH Neugründung erfolgen, so ist wie
bereits erwähnt ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) in notarieller Form und nach § 2 GmbHG
von allen Gesellschaftern zu unterschreiben.
Nach § 3 GmbHG soll mindestens in der Satzung enthalten sein:
· § 3 Nr. 1 GmbHG: Den Firmensitz der Gesellschaft
· § 3 I Nr. 2 GmbHG: Gegenstand des Unternehmens
· § 3 I Nr.3 GmbHG: Den Betrag des Stammkapitals (Die Mindesthöhe des
gezeichneten Kapitals beträgt 25000 Euro, § 5 I GmbHG)
· § 3 I Nr. 4 GmbHG: Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters, (muss
mindestens 100 Euro betragen, § 5 I GmbHG)
Eventuell zeitliche Beschränkung, besondere Pflichten der Gesellschafter, § 3 II GmbHG.
Zusätzlich zu empfehlen wären:
6
Vgl. Alpmann/Schmidt, Gesellschaftsrecht 1999 S.147

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
12
· Vgl. § 15 V GmbHG: Besondere Voraussetzung für die Übertragungen von
Geschäftsanteilen
· Vgl. § 45 II GmbHG: Rechte und Aufgabenbereich der Gesellschafter
· Die Bestimmung des Geschäftjahres
1.Welche Vertretungsbefugnisse? Die Rechte/Pflichten, des/ der Gesellschafter ( Wie ist die
grundsächliche Gesamtgeschäftsführung mehrerer Geschäftsführer zu regeln?)
2.Bestellung mindestens eines Geschäftsführers, vgl. §§ 8 I Nr. 2,8 II 78 GmbHG (im
Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder durch einen nachfolgenden Beschluss).
3.Einzahlung mindestens 25 % der Bareinlagen, (§ 7 II 1 GmbHG, Einbringung der gesamten
Sacheinlagen (§ 7 III GmbHG) und Mindesteinzahlung von 12500 Euro (§ 7 II 2 GmbHG))
4. Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister ( § 7 I GmbHG)
a) Form der Anmeldung, § 12 HGB: öffentlich beglaubigt.
Prof. Dr. Beckmann Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler WS 2002/2003 Skript
Nach §§ 266, 267 HGB ist die GmbH je nach ihrer Größe ,,Publizitätspflichtig" (§§ 325 ff).
Für die Einteilung der Publizitätspflicht, gelten für Kapitalgesellschaften folgende
Regelungen:
Für kleine Kapitalgesellschaften mit einer Anzahl Arbeitnehmer von
50 gilt eine
Bilanzsumme von
3,438 Mio. Euro und Umsätze von 6,875 Mio. Euro. Dagegen gelten
für mittelgroße Kapitalgesellschaften mit einer Anzahl Arbeitnehmer von
250 eine
Bilanzsumme von
13,75 Mio. Euro und Umsätze von 27,5 Mio. Euro. Für große
Kapitalgesellschaften mit einer Anzahl von mehr als 250 Arbeitnehmer, ist eine
Bilanzsumme von mehr als 13,75 Mio. Euro, bei Umsätze von mehr als 27,5 Mio. Euro gelten
als Publizitätspflichtig.
2.1.1 Gründung und Organe der GmbH
Nach § 4 GmbHG müssen Personen, welche eine GmbH gründen wollen, den Zusatz
,,GmbH" oder eine allgemein verständliche Abkürzung tragen. Dabei steht es den Gründern
frei, welchen Firmennamen sie wählen wollen. Möglich wären, wie bei den anderen
Rechtsformen: Sach-, Phantasie-, Personen-, oder Mischfirmen. Sie entsteht wie schon
erwähnt, als eine juristische Person durch Eintragung ins Handelsregister. Die Organe einer
,,GmbH" bestehen aus § 6 GmbHG dem oder die Geschäftsführer, welche die Leitung der
GmbH übertragen wurden, brauchen aber nicht Gesellschafter zu sein. Hat die GmbH mehr
als 2000 Arbeitnehmer, so ist auch ein Arbeitsdirektor nötig. Des weiteren besteht die GmbH

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
13
nach § 52 GmbHG aus einem Aufsichtsrat, welcher erst bei 500 bis 2000 Arbeitnehmer nach
BetrVG 1952 eingerichtet werden muss. Abschließend nach § 45 f. GmbHG aus der
Gesellschafterversammlung, als das beschließende Organ der GmbH.
2.1.2 Rechte der GmbH- Gesellschafter
Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Einsicht in die Bücher. Er kann die Einsichtnahme vom
Geschäftsführer verlangen. Die Gesellschafter sind am Gewinn, sowie Liquidationserlös
beteiligt, die sich nach dem Verhältnis des Geschäftsanteils bemessen. Der Geschäftsanteil
kann, falls die Vorrausetzungen erfüllt sind auf jeden Gesellschafter übertragen werden.
Ebenso hat bei Gesellschaftsversammlungen, jeder Gesellschafter ein Mitbestimmungsrecht,
nach dem Verhältnis seines Geschäftsanteils.
Über die Angelegenheiten, welche die Gesellschaft betreffen, hat jeder Gesellschafter ein
Recht auf unverzügliche Auskunft des Geschäftsführers.
Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern nur mit Höhe der Einlage.
2.1.3 Pflichten der GmbH- Gesellschafter
Die Gesellschafter sind verpflichtet Ihrer Stammeinlage frist- und formgerecht einzuzahlen.
Bei nicht Leistung kann ihm der Geschäftsanteil aberkannt (kaduziert) werden.
Vor der Anmeldung ins Handelsregister, ist nach § 7 II 1 GmbHG eine Einzahlung von
mindestens 25 % zu leisten von jedem Gesellschafter zu leisten.
Die GmbH kann durch ¾ Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Eine
Auflösung kann auch durch Zeitverlauf oder Eröffnung des Insolvenzverfahren erfolgen.
Vorteile:
Möglichkeit zur Umwandlung vom Einzelunternehmer in eine
Ein-Mann GmbH
Beschränkung
des
Verlustrisikos auf die Stammeinlage
Kapitalbeschaffung
durch
neue
Gesellschafter
gegeben
Relativ
niedriges
Anfangskapital
Individuelle
Gestaltung
des Gesellschaftsvertrags möglich
Große
persönliche
Entscheidungs-
und
Handlungsspielraum
Nachteile:
Höhere Kosten, Gründung aufwendig

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
14
Wegen notarieller Beurkundung, ist die Übertragung
von
Anteilen
aufwendig
Da das Mindestkapital nicht ausreicht, ist eine hohe
Insolvenzanfälligkeit gegeben
Es besteht kein Zwang zur Bildung von Rücklagen
Kapitalmarkt meist verschlossen; Kreditwürdigkeit durch
BASEL II (siehe Abschnitt 5 S. 37) erschwert. Die Banken
verlangen außerdem private Sicherheiten, um kreditwürdig zu
sein.
Fazit: Für immer mehr mittelständige Unternehmen, ist die GmbH eine häufige Rechtsform.
Diese Rechtsform eignet sich zur Auslagerung bestimmter Funktionen aus dem Unternehmen.
Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine Ein- Mann GmbH möglich. Kreditwürdigkeit
ist trotz GmbH meist nicht ausreichend. Ebenfalls ist man auf vertrauenswürdige
Gesellschafter angewiesen, sonst muss man mit seinem Privatvermögen für angehäufte
Schulden durch Fehler der Gesellschafter, als Unternehmensgründer gerade stehen. Hohe
Insolvenzgefahr. Auch das geringe Mindest- Stammkapital bietet kaum Spielraum für größere
Investitionen. Ebenfalls ist ein komplizierter Gründungsaufwand wenig geeignet, der Form
einer GmbH zuzustimmen. Die Bearbeitung der Formulare und die Beurkundung beim Notar
kann bis zu 45 Tagen dauern. In dieser Zeit ist die GmbH mit dem Zusatz ,,GmbH in
Gründung" kenntlich zu machen. Der Gesellschafter haftet in diesem Zeitraum mit dem
Geschäfts- und Privatvermögen.
2.1.4 Die Einmann- GmbH
Die Einmann- GmbH bietet den speziellen Vorteil der Haftungsbeschränkung vergleichbar
der GmbH und man ist, nicht von Gesellschaftsbeschlüssen abhängig. Diese Form der
Haftungsbeschränkung erfreut sich für den Einzelunternehmer immer größere Beliebtheit.
Ähnlich der Einzelunternehmung mit Haftungsbeschränkung. Das Problem, dass die Banken
für Kredite Sicherheiten aus dem Privatvermögen des Gesellschafters verlangen, aber bleibt
Bestehen. Allerdings ist das Risiko begrenzt, denn es haftet der Gesellschafter nur mit den
zusätzlichen Sicherheiten aus seinem Privatvermögen, nicht mit dem gesamten
Privatvermögen.

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
15
Vorteile: Haftungsbeschränkung
des Gesellschafters für Schulden
Problemlose Regelung der Nachfolge im Todesfall
Die Besetzung des Geschäftsführerpostens, erfolgt durch straffe
Unternehmensleitung
Nachteile:
doppelte Belastung durch die Vermögenssteuer
Der
Gründungsaufwand
ist
groß
Hohe Anforderungen an die betriebswirtschaftlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen
Geringere Bonität bei Kreditverhandlungen mit Banken (Abhilfe:
persönliche Bürgschaft)
Fazit: Die Gründung einer Einmann- GmbH, ist durch den hohen Gründungsaufwand
vergleichbar der GmbH eher abschreckend und daher nicht geeignet.
2.1.5 Die GmbH & Co KG
Bei dieser Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG handelt es sich um keine vom Gesetzgeber
in dieser Art vorgesehene eigenständige Rechtsform, sondern um eine Mischform die im
Laufe der Zeit in der Praxis vor allem aus steuerlichen Gründen gebildet wurde. Durch die
Kombination aus KG und GmbH entsteht eine Gesellschaftsform, bei der die vom
Gesetzgeber vorgesehene unbeschränkte Haftung des Komplementärs durch die
Haftungsbegrenzung der GmbH eingeschränkt wird.
Diese bisher aus steuerlichen Gründen sehr beliebte Rechtsform hat nach der Reform des
GmbH- Gesetzes an Attraktivität zumindest aus steuerlicher Sicht verloren. Ihr Sinn war es,
Unternehmensgewinne der Doppelbesteuerung (Besteuerung des Gewinns durch die
Körperschaftssteuer bei der Gesellschaft und noch einmal durch die Einkommenssteuer beim
Gesellschafter) zu entziehen. Da die GmbH- Gesellschafter mit den Kommanditgesellschafter
identisch waren, konnten die Gewinne in der Kommanditgesellschaft gemacht werden und
unterlagen nur der Einkommenssteuer. Dieser Anreiz ist durch die Körperschaftsteuerreform
von 1977 im wesentlichen weggefallen. Vorteilhaft bleibt die GmbH & Co. KG dennoch aus
zwei Gründen: Zum einen kann eine beschränkt haftende Kommanditgesellschaft konstruiert
werden, die interessante Möglichkeiten der Unternehmensorganisation darstellen kann.

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
16
Darüber hinaus vermeidet die GmbH & Co. KG die noch bestehende Doppelbelastung, bei
der Vermögenssteuer. Die GmbH & Co. KG kann also dann noch sinnvoll sein, wenn relativ
hohe Beiträge zur Vermögenssteuer anfallen. In diesem Falle muss die KG wesentlicher
Vermögensträger sein, während die GmbH eine reine, möglichst vermögenslose
Verwaltungsgesellschaft ist.
Für die Existenzgründung ist die GmbH & Co. KG als Rechtsform weniger interessant. Nur
größere und vielfach verflochtene Unternehmen machen heute von dieser Gesellschaftsform
noch Gebrauch.
7
Auf diese Unternehmensform soll nicht weiter eingegangen werden und es
wird auf einschlägige Literatur verwiesen.
2.1.6 Vergleich GmbH und KG
Bei der Wahl der Rechtsform sollten folgende Kriterien gegeneinander abgewogen werden.
Haftung: Bei der Kommanditgesellschaft haften die Komplemtäre (Vollhafter) unbeschränkt
mit dem Privatvermögen, dagegen die Kommanditisten nur bis zur Höhe der Einlage.
Bei der GmbH ist die Haftung in der Höhe des Stammkapitals beschränkt.
Sehr großer Vorteil: GmbH
Finanzierung: Eine KG kann Beteiligungskapital in Form von Einlagen der Kommanditisten
gewinnen.
Dagegen gewinnt die GmbH Beteiligungskapital in Form von Einlagen der Gesellschafter.
Eine KG wird in ihrer Kreditwürdigkeit höher bei den Banken eingestuft, als die GmbH, da
die Komplemtäre unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Sie kann leichter
Fremdkapital gewinnen. Zur Gründung der GmbH sind deren Gesellschafter wie schon
erwähnt, mit den Einlagen auf das in den Geschäftsanteilen gesetzlich festgelegte
Stammkapital (gezeichnetes Kapital) beteiligt. Bei der KG sind keine Mindesteinlagen
gesetzlich vorgeschrieben.
Vorteil: KG.
Bei der KG sind die Komplemtäre leitungsbefugt. Änderungen können durch formlose
Verträge vorgenommen werden. Im Gegensatz dazu, gibt es bei der GmbH spezielle
Geschäftsführerorgane und Gesellschaftsversammlungen. Die GmbH ist von Kapitalgebern
unabhängig hinsichtlich der Betriebsführung.
7
Vgl. Kirchbaum/Naujoks: Erfolgreich in die berufliche Selbstständigkeit 5. Auflage 1994 S.106

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
17
Vorteil: GmbH und KG
Gewinn- und Verlustbeteiligung, müssen von den Komplemtären bei der KG voll getragen
werden. Bei der GmbH dagegen, tragen die Gesellschafter, nur die Höhe Ihrer Einlagen.
Vorteil: GmbH
Bei der Steuerbelastung unterliegt die KG nicht der Körperschaftsteuer, erwirtschaftete
Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer und der persönlichen Einkommensteuer, desjenigen
welcher die Gewinne bezieht.
Bei der GmbH gibt es sind verschiedene Steuersparmöglichkeiten, obwohl die GmbH der
Körperschaftsteuer unterliegt im Gegensatz zur KG. Gewinne können durch Mieten, Pachten
oder Bezug von Geschäftführergehältern gesenkt werden. Gewerbesteuer kann dadurch
eingespart werden.
Wegen der vielen Steuersparmöglichkeiten hat die GmbH sehr große Vorteile.
Je nach Größe der GmbH besteht wie bereits erwähnt Publizitätspflicht. Es besteht für die KG
keine Publizitätspflicht. Ebenso entstehen keine Formkosten für
Gesellschafterversammlungen etc. Die laufenden Kosten sind bei der GmbH höher.
Vorteil: KG
Fazit: Da die Vorteile bei der GmbH größer sind, als bei der KG. Ist bei Existenzgründung die
GmbH vorzuziehen.
2.1.7 Vergleich Einzelunternehmer und Kommanditist
Einzelunternehmer
Kommanditist
Geschäftsleitung
Er leitet das Unternehmen
und trägt das Risiko alleine
Er hat keine Berechtigung zur
Unternehmensleitung
Firma
Es muss mindestens einen
Vor- und Zuname
ausgeschrieben sein
Die Firma der KG kann eine
Personen,- Sach-, Phantasie-
oder Mischform darstellen.
Der Name des
Kommanditisten, darf nicht
aufgeführt sein.
Verteilung des Gewinns
Gewinne
gehören
dem
Unternehmer alleine
Nach HGB gilt vom
Jahresgewinn 4 % der
Einlage, im angemessenem
Verhältnis wird der

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
18
Restgewinn an den
Komplementär verteilt
Informationspflicht Jederzeit ohne Einschränkung
möglich
Nur am Ende des Jahres ist
Einsichtnahme möglich,
ansonsten übers Amtsgericht
Privatentnahme
Ohne Einschränkung möglich Keine Möglichkeit
Einlage
Das Kapital bringt der
Unternehmer alleine auf
Die Einlage erfolgt in Geld
oder Sachleistungen
Haftpflicht
Mit gesamten Privat- und
Geschäftsvermögen
Haftung nur mit Einlage, ohne
die Haftung mit dem
Privatvermögen
Widerspruchsrecht Meinungsverschiedenheiten
sind nicht gegeben
Nur bei außergewöhnlichen
Geschäftshandlungen
Abb. 1 Merkmale Einzelunternehmer/ Kommanditist
2.1.8 Die AG (Aktiengesellschaft)
Auf diese Rechtsform soll hier nur kurz eingegangen werden, da die AG für eine
Neugründung wegen der verbundene Gründungsaufwand unverhältnismäßig hoch ist.
Außerdem hat der Gesetzgeber für eine AG- Gründung wesentlich strengere Vorschriften
erlassen, im Gegensatz zu anderen Rechtsformen.
Die AG ist eine Handlungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die
Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz. Die Gesellschafter sind am Grundkapital (gezeichnetes
Kapital) in Form von Aktien beteiligt. Eine AG entsteht mit Eintragung ins Handelsregister.
Der Gründungsvorgang ist in §§ 23 ff AktG geregelt. Zur Gründung sind mindestens 5
Personen mit je einer Mindesthöhe von 50000 Euro des gezeichneten Kapitals erforderlich.
Der Mindestnennbetrag der Aktie beträgt 1 Euro. Die AG besteht aus dem Vorstand,
Aufsichtsrat und der Hauptversammlung.
-
Aufsichtsrat:
Bestellt und entlässt den Vorstand, berät und überwacht ihn in seiner Tätigkeit. Aber
er führt nicht die Geschäfte. Die Verantwortung liegt beim Vorstand. Aufsichtrat ist
nur Kontrollorgan.

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
19
-
Vorstand:
Bestimmt die Unternehmenspolitik und trifft Grundsatzentscheidungen, keine
operativen Entscheidungen. Strategische Entscheidungen sind z.B. Standortfrage,
Märkte, Fusionen, Personalentscheidungen. Vorstand kann nur aus wichtigem Grund
abgesetzt werden (wenn er silberene Löffel klaut, Mißwirtschaft zählt hier nicht dazu).
Vorstand ist geschützt durch das Aktiengesetz gegen Willkürentscheidungen durch
den Aufsichtsrat. Seine Arbeitsweise ist durch Gesetz und Satzung festgelegt.
Vorsitzender wird später meist Aufsichtsatvorsitzender, der dann aber meist nur
schwer zu disziplinieren ist und häufig in den Verantwortungsbereich des Vorstandes
eingreift.
Satz: Eigentlich kann die Qualität der Arbeit des Vorstandes danach beurteilt werden,
inwieweit er Grundsatzentscheidungen und nicht Einzelentscheidungen trifft.
-
Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung besteht aus allen Aktionären. Die Rechte der Aktionäre sind:
· Anspruch auf Dividenden
· Die Aktionäre sind Stimmberechtigt
· Die Aktionäre haben einen Anspruch auf den Liquidationserlöse
Die Aktionäre stimmen ab über:
· Die Wahl des Aufsichtsrates
· Die Gewinnverteilung
· Die Satzungsänderungen
· Die Wahl der Abschlußprüfer
· Die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
2.1.9 Die kleine AG
,,Die kleine AG ist auch für kleine Betriebe geeignet. Möglich wurde dies durch einige
Änderungen im Aktiengesetz, die kleine Betriebe von bestimmten lästigen Formularen
befreit, die größere einhalten müssen. Die danach gebildete kleine AG ist aber eine
vollwertige Aktiengesellschaft. Auf die Einzelheiten der Änderungen wird hier nicht
eingegangen und auf das Aktiengesetz, oder einschlägige Literatur verwiesen.
Die Gründung der kleinen AG ist fast so einfach oder aufwendig wie die einer GmbH. Es ist
ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Höhe des Grundkapitals, die Art der Aktien,
die Stückelung der Aktien, den Aufsichtsrat und eventuell den ersten Vorstand festgelegt. Die
Gründer erstellen eine Satzung, die folgendes enthält: die Namen der Gründer, den

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
20
eingezahlten Betrag des Grundkapitals, die Firma, den Sitz, den Gegenstand des
Unternehmens, die Nennbeträge und die Art der Aktien, die Zahl der Mitglieder des
Vorstandes, sowie den Ort der Bekanntmachung der Gesellschaft. Diese Satzung wird wie bei
der GmbH notariell beurkundet; der Notar nimmt die notwendige Anmeldung beim
Handelsregister vor. Die AG kann auch aus einer früheren Rechtsform hervor gehen. Das
geschieht im Wege der Umwandlung. Werden dabei einfach die bisherigen Buchwerte
übertragen, fallen dabei in der Regel keine Steuern an" (Grunderwerbsteuer kann jedoch fällig
werden)
8
.
Vorteile der kleinen AG:
Nur wenige Anleger
Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf der Einlage
Nachteile der kleinen AG:
Immer noch relativ hoher Gründungsaufwand
Geringe
Kreditwürdigkeit
Fazit:
Für kleine Handwerksbetriebe mit mehreren Mitarbeitern, ist diese Form der möglichen
Umwandlung eine Chance, neue Aktionäre zu gewinnen. Es steigt die Akzeptanz bei Kunden
und Lieferanten. Gut geeignet, damit der Handwerksbetrieb möglichst nicht auf fremde
Kapitalgeber angewiesen ist. Die Mitarbeiter müssen das entsprechende Grundkapital
aufbringen. Für Neugründung eher nicht geeignet, da keine Mitarbeiter vorhanden sind,
welche das Grundkapital aufbringen würden. Die Gründung oder Umwandlung in eine kleine
AG ist nur geeignet für alt eingesessene Handwerksbetriebe. Für die Existenzgründung ist die
Einzelunternehmung die Gegenwärtig richtige Wahl.
Fazit:
Welche Rechtsform die richtige ist, muss individuell entschieden werden.
Personengesellschaften haben sicherlich den Vorzug geringer Reglementierungen und
Publizitätspflichten sowie einer schnellen und unkomplizierten Gründung, jedoch den
Nachteil der persönlichen Haftung (bis auf den Kommanditisten).
8
Vgl. Skript Prof. Becker ABWL WS 2001/2002

Abschnitt II
Die wesentlichen Kapitalgesellschaften
21
Eine Kapitalgesellschaft erfordert höhere Investitionen zur Gründung, begrenzt aber die
Haftung auf das Stamm- beziehungsweise Grundkapital. Sollte der Gründer eine Venture
Capital Finanzierung anstreben, so ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft notwendig, da
der VC nur bei dieser Rechtsform Anteile erwerben kann.
Da pauschale Empfehlungen für eine Rechtsform aufgrund der Vielzahl der individuellen
Faktoren bei jedem Gründer nicht möglich sind, sollte jeder Gründer professionelle Hilfe in
Anspruch nehmen.
2.2 Mögliche Umwandlung der Rechtsform
Es gibt verschiedene Gründe, welche einen Wechsel der Rechtsform notwendig machen.
Bei einer Betriebsübernahme (Generationswechsel) oder, wenn eine Beteiligung an einem
Einzelunternehmen erfolgen soll. Einen möglichen Wechsel der Rechtsform kann, aber auch
bei einer Neugründung im Laufe der Unternehmensentwicklung vorgenommen werden, wenn
der rechtliche Rahmen, in der die Wachstumsphase dies erforderlich macht gegeben ist.
Vorraussetzung, man hat einen finanzstarken Partner. Eine Umwandlung in eine andere
Gesellschaftsform kann auch erfolgen, wenn die Konkurrenzsituation auf dem Absatzmarkt
keinen anderen Spielraum zulässt.
Der Gesetzgeber hat bei einer Umwandlung, entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten
vorgesehen, die eine Änderung der Gesellschaftsverträge vorsehen. Ein Rechtsformwechsel
ist nur notwendig, wenn die Gestaltungsmaßnahmen der Gesellschaftsverträge vom
Gesetzgeber für entsprechende Anpassungserfordernisse nicht ausreihend sind.
Eine Umgründung (z. B. durch Liquidation in eine neue Unternehmung) sehr umständlich und
teuer ist, welche eine Umwandlung in eine andere Rechtsform erhebliche Erleichterungen für
Existenzgründer sein können. Es ist den Interessen von Gläubigern und Gesellschaftern
Rechnung zu tragen.
Es lassen sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften folgende
Umwandlungsmöglichkeiten unterscheiden:

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832480745
ISBN (Paperback)
9783838680743
DOI
10.3239/9783832480745
Dateigröße
1.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein – I
Erscheinungsdatum
2004 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
basel rechtsform kraftstoff standort finanzierung
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Titel: Theoretische Möglichkeiten und Konzepte zur Existenzgründung am Beispiel der Geschäftsidee 'Einbau von Autogasanlagen in bereits zugelassene PKWs'
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