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Moral und Ethik in der neuzeitlichen Besteuerung

Einflußgrößen und Konsequenzen

©2004 Diplomarbeit 125 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussionen wird vielfach über die Steuermoral kontrovers debattiert, sobald das Thema Steuern zur Sprache kommt. Vor allem die Finanzverwaltung, aber auch die Steuer-Gewerkschaft sowie Politiker von Regierung und Opposition beklagen die ihrer Meinung nach schlechte Steuermoral bei Bürgern und Unternehmen. Vom Bund der Steuerzahler und von Steuerberatern wird dagegen angeführt, daß eine schlechte Steuermoral lediglich eine Reaktion auf mangelhafte Besteuerungsmoral des Staates sei und somit die eine Erscheinung die andere bedinge.
Desöfteren wird anstelle des Begriffes der Steuermoral auch der Begriff der Steuerethik verwendet. Da auch in der Literatur unterschiedliche Definitionen für die Ethik und die Moral zu finden sind, sollte zunächst die Begriffsverwendung entsprechend klargestellt werden:
Ethik ist ein Teilbereich der Philosophie und wird nach herrschender Meinung verstanden als Theorie, die Prinzipien und Regeln aufstellt, nach denen ein Verhalten als moralisch eingestuft werden kann (moralgerecht). Kann ein Verhalten dagegen nicht in den Bereich dieser Regeln eingeordnet werden oder läuft es ihnen gar zuwider, so bezeichnet man es als unmoralisch oder auch moralwidrig. Die Ethik zielt auf die Klärung moralsprachlicher Ausdrücke sowie auf die rationale Begründung von Normen. Gegenstand einer ethischen Betrachtung von Verhaltensweisen ist zu klären, wer als Verantwortungssubjekt oder –träger (Person / Organisation) für was (Handlung und ihre Folgen / Zustände) gegenüber wem (Adressat) vor welcher (Sanktions- oder Urteils-) Instanz in bezug auf welches Kriterium im Rahmen welches Zuständigkeits- oder Handlungsbereiches verantwortlich ist. Als Bewertungskriterien können dabei das Gemeinwohl, die ethisch-moralischen Grundrechte von Personen, die gerechte Klärung von Ansprüchen, welche im Konflikt zueinander stehen, oder auch vertragliche Verpflichtungen dienen.
Eine zentrale Theorie des Gemeinwohles ist der sogenannte Utilitarismus. Das Moralprinzip des Utilitarismus ist das Prinzip der Nützlichkeit. Es fordert, daß bei verschiedenen Handlungsalternativen diejenige zu wählen ist, die für das „Glück“ aller Betroffenen als optimal angesehen werden kann. Ethisch-moralische Grundechte von Personen (z. B. Würde, Freiheit, Leben) können mit der sogenannten Selbstzweckformel des „Kantschen Kategorischen Imperatives“ begründet werden: „Handle so, daß Du die Menschheit sowohl […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


A. Einleitung

In aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussionen wird vielfach über die Steuermoral kontrovers debattiert, sobald das Thema Steuern zur Sprache kommt. Vor allem die Finanzverwaltung, aber auch die Steuer-Gewerkschaft sowie Politiker von Regierung und Opposition beklagen die ihrer Meinung nach schlechte Steuermoral bei Bürgern und Unternehmen. Vom Bund der Steuerzahler und von Steuerberatern wird dagegen angeführt, daß eine schlechte Steuermoral lediglich eine Reaktion auf mangelhafte Besteuerungsmoral des Staates sei und somit die eine Erscheinung die andere bedinge.[1]

Desöfteren wird anstelle des Begriffes der Steuermoral auch der Begriff der Steuerethik verwendet. Da auch in der Literatur unterschiedliche Definitionen für die Ethik und die Moral zu finden sind, sollte zunächst die Begriffsverwendung entsprechend klargestellt werden:

Ethik ist ein Teilbereich der Philosophie und wird nach herrschender Meinung verstanden als Theorie, die Prinzipien und Regeln aufstellt, nach denen ein Verhalten als moralisch eingestuft werden kann (moralgerecht). Kann ein Verhalten dagegen nicht in den Bereich dieser Regeln eingeordnet werden oder läuft es ihnen gar zuwider, so bezeichnet man es als unmoralisch oder auch moralwidrig. Die Ethik zielt auf die Klärung moralsprachlicher Ausdrücke sowie auf die rationale Begründung von Normen. Gegenstand einer ethischen Betrachtung von Verhaltensweisen ist zu klären, wer als Verantwortungssubjekt oder –träger (Person / Organisation) für was (Handlung und ihre Folgen / Zustände) gegenüber wem (Adressat) vor welcher (Sanktions- oder Urteils-) Instanz in bezug auf welches Kriterium im Rahmen welches Zuständigkeits- oder Handlungsbereiches verantwortlich ist. Als Bewertungskriterien können dabei das Gemeinwohl, die ethisch-moralischen Grundrechte von Personen, die gerechte Klärung von Ansprüchen, welche im Konflikt zueinander stehen, oder auch vertragliche Verpflichtungen dienen.[2]

Eine zentrale Theorie des Gemeinwohles ist der sogenannte Utilitarismus. Das Moralprinzip des Utilitarismus ist das Prinzip der Nützlichkeit. Es fordert, daß bei verschiedenen Handlungsalternativen diejenige zu wählen ist, die für das „Glück“ aller Betroffenen als optimal angesehen werden kann. Ethisch-moralische Grundechte von Personen (z. B. Würde, Freiheit, Leben) können mit der sogenannten Selbstzweckformel des „Kantschen Kategorischen Imperatives“ begründet werden: „Handle so, daß Du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“[3]

Gegenstand der Diskursethik ist die gewaltfreie, rationale und allgemein zustimmungsfähige Lösung von Konflikten. Sie versteht sich damit als eine Ethik, die der Klärung von Fragen der Gerechtigkeit dienen soll. Die Bewertung eines Sachverhaltes unter der Gemeinwohl-, Grundrechte- oder Gerechtigkeitsperspektive führt jedoch nicht immer zum gleichen Ergebnis, denn diese unterschiedlichen Perspektiven stehen teilweise im Konflikt zueinander. Im Gegensatz zur sogenannten Gesinnungsethik berücksichtigt die Verantwortungsethik auch die empirischen Folgen des ethisch-moralischen Handelns für den Akteur und sein Umfeld. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß Normen nur dann zu befolgen sind, wenn sie für den Akteur nicht mit ihm unzumutbarem Nachteilen verbunden sind.[4]

Das Wort „Moral“ stammt ursprünglich vom lateinischen Adjektiv moralis (sittlich) bzw. vom Substantiv mos (Plural: mores), welches soviel bedeutet wie Sitte, Gewohnheit, aber auch Charakter heißen kann. Die Moral ist im modernen Sprachgebrauch eine Sammelbezeichnung für ethisch-sittliche Normen des Handelns. Es handelt sich also um das, was "gute Sitte" ist, was das Zusammenleben der Menschen ermöglicht. Zur geltenden Moral gehören bei allen Völkern und zu allen Zeiten die von der Religion als moralisch bezeichneten Verhaltensweisen wie zum Beispiel Nächstenliebe, Verehrung der Ahnen, Vollziehung religiöser Kulthandlungen. Der Umfang und der Inhalt von Moral hat sich natürlich im Laufe der Zeit geändert und ist von Volk zu Volk bzw. von Bevölkerungsschicht zu Bevölkerungsschicht verschieden. Allein das gemeinschaftliche Leben ist beispielsweise für Platon der Ort wahrhaften Glücks. „Weil der Mensch nur in einer Gemeinschaft wechselseitiger Anerkennung glücklich sein kann, wird er sich, wenn er vernünftig ist, stets als Mitglied einer solchen Gemeinschaft verhalten.“ Eine exakte Definition von Moral, nach der sich jeder zu richten hat und nur einen richtigen Weg für die Menschheit aufweist, gibt es nicht. Sie stellt lediglich ein Grundgerüst dar, um nach ethisch-sittlichen Normen handeln zu können.[5]

Dementsprechend handelt es sich bei der Steuerethik um eine Theorie, die für das für besteuerungsmoralische Verhalten des Staates beziehungsweise das steuermoralische Verhalten der Steuerpflichtigen Prinzipien und Regeln aufzustellen versucht.[6]

Nun stellt sich natürlich die Frage, wie diese Besteuerungsethik und Steuerethik zu verstehen ist. Unter welchen Voraussetzungen ist das steuerliche Handeln des Staates und der Steuerpflichtigen als moralisch einzustufen und an welchen Regeln müssen sich der Staat und die Steuerpflichtigen messen lassen, damit die Besteuerung als gerecht bezeichnet werden kann? Alle diese Regeln müssen selbstverständlich (vernünftig) begründet werden können, damit diese auch von allen Beteiligten befolgt werden können ohne daß sich Einzelne über Gebühr benachteiligt fühlen und somit wieder in das alte Verhaltensmuster zurückfallen.

Zunächst ist sicherlich eine Betrachtung der Themen notwendig, welche in den aktuellen Diskussionen den größten Stellenwert einnehmen:

- Welche Steuern eignen sich zur gleichmäßigen Verteilung auf alle Steuerpflichtigen?
- Falls eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich ist: Wie rechtfertigt man eine ungleichmäßige Verteilung?
- Beschränkt sich Steuergerechtigkeit auf gleichmäßige Verteilung oder gibt es auch Grenzen bei der Besteuerung einzelner Steuerpflichtige zu beachten? Wenn ja: Welche?
- Handelt es sich um besteurungsunmoralisches Handeln, wenn statt gleichmäßiger Anwendung der Steuergesetze fiskalisch vorteilhaftem Handeln der Vorzug gegeben wird?
- Wann ist das Verhalten des Bürgers, Steuergesetze vorsätzlich oder fahrlässig nicht zu beachten, als steuerunmoralisch einzustufen?
- wenn Steuergesetze als ungerecht oder verfassungsrechtlich bedenklich empfunden werden?
- wenn es in den Augen des Steuerpflichtigen „alle machen“?
- wenn der Steuerpflichtige die Staatsgewalten für Steuerverschwender hält?
- wenn dem Steuerpflichtigen die notwendigen Kenntnisse über die Steuergesetze fehlen und zum Beispiel Fragestellungen in seiner Steuererklärung nicht verstanden werden?
- Auch sollte geklärt werden, ob den Staatsgewalten unmoralisches Verhalten vorzuwerfen ist, wenn sie Steuergelder verschwenden und sollte wie vielfach gefordert die Verschwendung von Steuergeldern ebenso ein Straftatbestand werden? Nach welchen Gesichtspunkten ist Steuerverschwendung zu definieren und von normaler und somit zulässiger Steuerverwendung zu unterscheiden?
- Ist eine Bestrafung des Steuerpflichtigen als moralisch zu bezeichnen, wenn dieser ungerechte oder verfassungswidrige Steuern hinterzogen hat?

Trotz der breit gefächerten Thematik der „Gerechtigkeit“, welche eigentlich eine Domäne der Philosophie ist,[7] haben sich bis heute noch nicht viele deutschsprachige Philosophen dieses Themas angenommen, obwohl die Besteuerungs- und Steuerethik als Teilbereich der Ethik und diese wiederum wie bereits ausgeführt als Teilgebiet der Philosophie einzustufen ist.

Oswald Spengler meinte 1924: „Die Steuer ist beinahe das einzige Gebiet, an das sich eine höhere Betrachtungsweise nie herangewagt hat. Es scheint, daß es sich hier um das Alltäglichste handelt, daß lediglich Geldeingänge eine Rolle spielen, die dem geschäftlichen Leben entzogen werden, gleichviel wie und wo. Die Finanzwissenschaft beschränkt sich auf den Vorgang selbst und seine Technik - trotzdem gibt es eine Philosophie des Steuerwesens, man muß sie nur zu sehen wissen.“[8]

Im englischen Sprachraum dagegen sind Äußerungen von Philosophen zum Steuerwesen durchaus nicht ungewöhnlich. Als Beispiel seien hier nur die vier Steuermaximen des Adam Smith (1723 bis 1770) genannt: Equality, Certainty, Convenience of Payment, Economy in Collection.[9] Diese haben auch heute noch ihre Gültigkeit, geht es doch bei der Besteuerung um eine Gleichbehandlung und somit eine Gleichbelastung oder eine Willkürbelastung sowie um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum. Immanuel Kant (1723 bis 1804) und Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770 bis 1831) haben als bekannteste deutsche Philosophen dem Steuerwesen keinerlei Beachtung geschenkt. Daß auch Rechtsphilosophen einen Bogen um die Steuergerechtigkeit machen, obwohl die Gerechtigkeit ihr Hauptthema ist („Zentrales Thema der Rechtsphilosophie ist die Gerechtigkeit; Recht, Gerechtigkeit und Rechtsphilosophie gehören unmittelbar zusammen“[10] ), mag vielleicht auch an der Komplexität und Kompliziertheit der Materie liegen. Allerdings haben sich bereits Theologen mit der Thematik der Steuegerechtigkeit auseinandergesetzt.[11]

Im Steuerrecht sind die Begriffe von Ethik und Moral aber unverzichtbar, somit beschäftigen sich nun die Ökonomen mit diesem Thema. Vereinzelt hört man zwar Einwände, daß die „Gerechtigkeit“ keine ökonomische Größe sei und die Ökonomen somit überhaupt nicht zuständig wären zur Beantwortung der Fragestellungen in diesem Zusammenhang; darauf soll hier aber nicht weiter eingegangen werden. Die sachliche Kompetenz ist zweifelsfrei gegeben und da die Philosophie zu diesem Thema schweigt, ist der Ökonom sozusagen auf Selbsthilfe angewiesen.

B. Historische Entwicklung der Besteuerung

I. Ursprünge

Steuern oder steuerähnliche Abgaben gibt es mittlerweile seit über 5000 Jahren. Allerdings haben sich zusammen mit den politischen Veränderungen auch die Erscheinungsformen der Besteuerung deutlich verändert. Als Frühformen der Besteuerung können die Opfer und die Frondienste für die Götter oder theokratische Herrscher in der Antike gelten; auch die Zehntabgaben an die kirchlichen oder weltlichen Obrigkeiten haben den Charakter einer Besteuerung gehabt.

Besteuert wurde in den abgelaufenen fünf Jahrtausenden eigentlich alles, was ein Mensch sich vorstellen kann. Eine Bartsteuer in Rußland, eine Sklavenumsatzsteuer im römischen Reich, eine Besteuerung von im Endeffekt Luft und Licht durch die Tür- und Fenstersteuer in Frankreich – Ideen, auf die nur Finanzminister kommen können, die auf Gedeih und Verderb die Kassen ihrer Herren (Monarchen oder Regierungen) zu füllen haben. In der frühen Entwicklung der menschlichen Gemeinschaft waren sogar Steuerzahlungen in Form von Menschentribut nicht unüblich, das heißt, daß meist junge Mädchen zwischen 10 und 15 Jahren von ihren Eltern der Obrigkeit als Dienerinnen zur Verfügung gestellt wurden.[12]

Allerdings sollte Steuergeschichte nicht auf das Aufzählen von besonders kuriosen fiskalischen Einfällen reduziert werden, denn die Steuergeschichte ist immer auch ein Synonym oder auch Spiegelbild der gesellschaftlichen Machtverhältnisse. Teilweise hatte Besteuerung sogar Einfluß auf die Weltgeschichte. Wenn England als „Mutterland“ Nordamerikas nicht auf der Erhebung eines Zolls auf Lieferungen von Tee in die amerikanischen Kolonien bestanden hätte, wäre die Unabhängigkeit der USA sicherlich nicht so schnell vonstatten gegangen – die Kolonisten setzten sich durch die sog. „Boston Tea Party“[13] erfolgreich gegen diesen Zoll auf Tee zur Wehr und legten damit den Grundstein zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung lediglich 3 Jahre später. Grundlegende Änderungen des Steuerrechts gingen somit auch meist einher mit starken politischen Umwälzungen, Revolutionen oder sogar Kriegen.[14]

II. Geschichte der Besteuerung

1. Altertum

Wo gemeinschaftliche Bedürfnisse entstehen, sind Mittel zu ihrer Befriedigung erforderlich. Dazu gehört von alters her ein gewisses Beisteuern der Mitglieder einer Gesamtgesellschaft in Form von Gaben und Diensten. Solche Leistungen waren zunächst freiwilliger, genossenschaftlicher Art, nahmen dann mehr und mehr den Charakter einer traditionellen Verpflichtung an, bis sie schließlich in rechtlich gebotene Abgaben mit Zwangscharakter verwandelt wurden.

Unser Wort „Steuern“ leitet sich vom althochdeutschen „stiura“ (mittelhochdeutsch „stiure“, mitteldeutsch „stür“) ab, das die Bedeutung von „Stütze“ hatte und im übertragenen Sinne für „Unterstützung, Hilfe, Beihilfe“ gebraucht wurde.[15]

Als Ausgangspunkt für die Steuergeschichte in Deutschland soll der Hinweis des römischen Schriftstellers Tacitus dienen, daß die Germanen aus ihrem Viehbestand und Ernteertrag jedes Jahr „Ehrenabgaben“ an den Fürsten entrichteten. Waren es anfangs freiwillige Geschenke, so erschienen diese unter Karl dem Großen bereits als Pflichtabgaben, ohne jedoch ihrer Höhe nach genau bestimmt zu sein. Die aus römischer Besatzungszeit übernommenen, nach festen Sätzen erhobenen Grund- und Kopfsteuern hingegen wurden von den Germanen als Beeinträchtigung ihrer Freiheit abgelehnt, während die Zölle der Römer, die von den - meist fremden - Händlern zu zahlen waren, beibehalten und fortentwickelt wurden.[16]

Eine ähnliche Entwicklung zeigt das Wort "bede", das in der deutschen Sprache vom Mittelalter bis in die Neuzeit eine der gebräuchlichsten Steuerbezeichnungen war. Vom althochdeutschen "betont" bedeutete es ursprünglich eine erbetene, freiwillige Leistung, die allmählich zu einer gewohnheitmäßigen Verpflichtung und zuletzt zu einer gesetzmäßigen Forderung wurde.

2. Mittelalter

Nicht nur die Beihilfen und Bitten waren aber Grund zum Erlaß von Steuergesetzen. Schon früh wußten Fürsten und Grafen ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erhebung von Steuern, bei denen es sich meist um Naturalabgaben handelte, zu bestreiten.[17]

Etwa vom 11. Jahrhundert an sind mehrere Versuche deutscher Könige zur Einführung allgemeiner Reichssteuern überliefert. So hat Heinrich IV. 1084 Beiträge von den Reichsfürsten gefordert und „sehr viel Geld“ von den Städten im Reich eingesammelt. Heinrich V. und Otto IV. versuchten im 12. und 13. Jahrhundert, von Bürgern und Bauern direkte Steuern – anfänglich Grundsteuern – zu erheben. Alle Versuche, dauerhafte Reichssteuern einzuführen scheiterten jedoch am Fehlen einer leistungsfähigen Finanzverwaltung und ebenso der Versuch, von Bürgern und Bauern unmittelbare Abgaben zu erlangen.[18] Aus der Zeit Friedrich II. ist ein Steuerverzeichnis von 1241 erhalten, nach dem zahlreiche Stadtgemeinden, Judengemeinden, Königshöfe, Reichsdörfer, Vogteien und Ämter eine Jahressteuer zu entrichten hatten. Rudolf I. von Habsburg erhob Ende des 13. Jahrhunderts von den Städten eine Reihe ordentlicher und außerordentlicher Steuern, die er zu einer allgemeinen Reichsvermögensteuer ausbauen wollte. Unter Maximilian I. wurde auf dem Reichstag von Worms 1495 als allgemeine Reichssteuer der „Gemeine Pfennig“ (als Beitrag zur Abwehr der Türken auch „Türkenpfennig“[19] genannt) beschlossen. Die Erhebung dieser Abgabe, die als Vermögensteuer alle Männer und Frauen über 15 Jahren treffen sollte, mußte aber, ebenso wie der Plan eines Reichsgrenzzolles von 1522, wegen des Widerstandes der Reichsstände wieder aufgegeben werden. Die erstarkten Reichsstände (Kurfürsten, geistliche und weltliche Reichsfürsten und Städte) fanden sich bis zum Untergang des alten Reiches im Jahre 1806 nur noch zu Matrikularbeiträgen bereit, die zur Finanzierung des Reichsheeres und des Reichskammergerichts bestimmt waren. Anders als etwa in Frankreich oder England, wo schon früh eine zentrale Finanzgewalt mit einheitlicher Besteuerung entstand, ist die Entwicklung in Deutschland von einer Aufsplitterung des Steuerwesens auf eine Vielzahl von Hoheitsträgern mit der Folge vieler verschiedener Steuerarten gekennzeichnet.

Etwa vom 13. Jahrhundert an wurde der Ausbau und die Ausgestaltung der deutschen Steuern immer mehr von den mittlerweile aufblühenden Städten übernommen, die vornehmlich die indirekten Steuern ausbauten. In der Regel gelangten die städtischen Gemeinden schneller als die übergeordneten Fürstentümer etc. zu einem geordneten Steuersystem, das den Landesfürsten dann als Vorbild diente. Neben Stadtzöllen wurden auch viele Abgaben mit dem Charakter von Verbrauchssteuern eingeführt, vor allem das „Ungeld“ auf Getränke und die „Accisen“ bzw. „Akzisen“[20] auf Lebens- und Genußmittel, welche wahrscheinlich auf die lateinischen Bezeichnungen accensere (zurechnen), assidere (auferlegen, festsetzen), accidere (einkerben – in einen Meß- oder Rechenstab) oder auf assisa (Ständeversammlung, die Steuerbewilligungen zu beschließen hatte) zurückführen, allerdings ist Genaueres hier leider nicht bekannt.[21] In vielen Städten übertraf das Aufkommen der indirekten Steuern dem der direkten bei Weitem.

G. Strickrodt kritisierte diese Entwicklung folgendermaßen: „War die direkte Steuer des mittelaterlichen Städtewesens auf den genossenschaftlichen Bürgergeist, auf das Mitwirken des Bürgers beim Erhebungsgeschäft abgestellt, so erschien dem absoluten Staat die Akzise als das vollkommenste Steuersystem; nicht nur deshalb, weil sie gestattete, über verjährte städtische Steuerprivilegien hinwegzuschreiten, sondern vor allem, weil sie ermöglichte, auch auf steuerlichem Gebiete die Bevölkerung in jene passive Untertanenstellung zu drängen, die den absoluten Staat auf allen Lebensgebieten kennzeichnet.“[22]

3. Neuzeit bis heute

a. Besteuerung im Rahmen des Nationalstaates

Mit der neuzeitlichen Entwicklung der Fürstentümer zu souveränen Ländern verlagerte sich die steuerliche Entwicklung auf diese.[23] Wie vom König auf Reichsebene wurden auch vom Landesherren anfänglich Unterstützungen in Sonderfällen verlangt, etwa zur Aufbringung des Lösegeldes bei Gefangenschaft des Landesherren, beim Ritterschlag des Sohnes oder bei Verheiratung der Tochter. In den geistlichen Territorien gab es Weihesteuern, die anläßlich der Einsetzung eines neuen Bischofes erhoben wurden.[24]

Zur Zeit des Absolutismus rückten die indirekten Steuern, die weitgehend frei von den Einflüssen der Stände waren, in den Vordergrund. Mit dem „Ungeld“ als Getränkesteuer auf Wein, Bier und Met und den „Accisen“ (siehe oben) auf Fleisch, Getreide und vieler sonstiger Lebens- und Genußmittel, auf Kaufmannswaren und auf Rohstoffe, dehnte sich eine Verbrauchsbesteuerung aus, die im 17. und 18. Jahrhundert zum Hauptbestandteil der Landessteuersysteme wurde.[25]

Schmölders und Hansmeyer vertreten die Auffassung, daß die Neuzeit der Besteuerung erst mit der französischen Revolution 1789 begänne.[26] Diese läge nicht zuletzt in dem ohnmächtigen Haß großer Bevölkerungsteile gegen das Steuersystem des „Ancien Regime“.[27] Die Nationalversammlung beschloß anschließend die Abschaffung der Salzsteuer, des Tabakmonopols sowie der meisten anderen Verbrauchssteuern, was aber nicht von langer Dauer war. Nach dem Ende der Epoche Napoleons wurden die meisten dieser Steuern fast unverändert wieder eingeführt. Aber der Grundgedanke der „Gleichheit der Provinzen und der Personen vor der Besteuerung“ bedeutete sowohl die endgültige Abkehr vom Prinzip des Feudalstaates, welcher die Steuerpflicht statt nach ökonomischen Maßstäben nach Rang und Stand bemaß[28], als auch von der regionalen Finanzautonomie und den Steuerprivilegien der Territorialherren. Frankreich wurde somit zur Keimzelle der neuzeitlichen Entwicklung der Staatssteuern.

Im 19. Jahrhundert setzte in den zu dieser Zeit noch souveränen Einzelstaaten des „Deutschen Bundes“ zunächst eine unterschiedliche Entwicklung der Steuersysteme ein, jedoch immer mehr begleitet von Forderungen aus der Wirtschaft nach mehr Gemeinsamkeit. In Süd- und Westdeutschland bauten Bayern, Württemberg und Baden als Ergänzung ihres Verbrauchssteuersystems ein Ertragssteuersystem auf. Dieses bestand aus Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuern. Dabei wurden nur die der Ertragserzielung dienenden Objekte besteuert, ohne Berücksichtigung welche Personen die Erträge bekamen. Neben dem Fehlen einer echten Erfassung des Arbeitsertrages lag der Nachteil dieses Systems in der nicht angemessenen Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit.

In Norddeutschland mit unter anderem Preußen erfolgte hingegen eine Hinwendung zum Personalsteuersystem, welches die Steuern grundsätzlich erst dort erhob, wo Erträge einem Wirtschaftssubjekt zuflossen. Dieses System erforderte zwar eine Nachprüfung der persönlichen Verhältnisse, hatte aber den Vorteil, die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers zu berücksichtigen. In Preußen wurde die Einkommenssteuer durch die Steuerreform von 1891 bis 1893 modernisiert und durch eine Vermögensteuer als Ergänzungssteuer ergänzt.[29] Auf diesen Zeitpunkt geht auch die bis heute im deutschen Steuersytem verankerte Progression der Steuersätze zurück.[30] Dieser Ansatz wurde etwa um die Jahrhundertwende auch von den anderen deutschen Ländern aufgegriffen, so daß 1913 / 1914 in allen Ländern insgesamt 64,2 % des gesamten Steueraufkommens von der Einkommenssteuer bestritten wurden.[31] Landesgesetzliche Regelungen erfolgten im 19. Jahrhundert dann auch für die Kirchensteuern, die als eine Art Entschädigung für die Säkularisation (Einziehung oder Nutzung kirchlichen Besitzes durch den Staat) der Kirchengüter und den Wegfall der kirchlichen Zehntabgaben angesehen wurden.

Bereits 1843 wurde mit der Schaffung des deutschen Zollvereins eine gemeinsame Zoll- und teilweise auch gemeinsame Verbrauchssteuerpolitik der deutschen Einzelstaaten geschaffen. Durch das Scheitern des Verfassungswerkes 1849 gelang es erst 1867 (Norddeutscher Bund) bzw. 1871 (Deutsches Reich), ein gemeinsames Steuersystem zu errichten, welches die Zuflüsse und Verteilung der Steueraufkommen regelt. Dem Reich als Bundesstaat wurden sämtliche Zölle und die großen Verbrauchsteuern auf Tabak, Salz, Zucker und – von einigen Sonderrechten der einzelnen Länder abgesehen – auf Branntwein und Bier zugewiesen. Da dem Reich durch diese Vereinbarung der Zugang zu direkten Steuern zunächst verwehrt blieb, versuchte es, seinen wachsenden Finanzbedarf aus Umlagen der Länder und durch Ausbau der indirekten Steuern zu decken.[32]

Die Finanznot nach dem ersten Weltkrieg machte eine grundlegende Umgestaltung des deutschen Steuerrechts notwendig. In der Weimarer Verfassung von 1919 wurde eine erhebliche Stärkung der Steuerkompetenz des Reiches und in der Finanzreform von 1919/1920 neben einer einheitlichen Reichsfinanzverwaltung ein einheitliches Steuerrecht erarbeitet. Die direkten Steuern der Länder, die ein hohes Aufkommen garantierten, wurden in Steuern des Reiches umgewandelt und wegen der Kriegsfolgelasten deutlich erhöht. Die wichtigsten Reichssteuern waren von nun an neben der schon 1918 eingeführten Umsatzsteuer, die mehr und mehr an Bedeutung zunahm, die Einkommensteuer einschließlich der Lohnsteuer, die neu entwickelte Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer sowie eine Reihe von Verkehr- und Verbrauchsteuern. Den Ländern und Gemeinden verblieben neben anteiligen Überlassungen aus den Reichssteuern die Gewerbe-, Grund- und Gebäudesteuer sowie die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.[33]

Dieses in der Weimarer Republik vereinheitlichte deutsche Steuersystem galt in seinen Grundzügen bis in die Zeit der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949 wurde allerdings die Steuerkompetenz zwischen Bund, Ländern und Gemeinden neu geregelt. Die Grundtendenz ging dahin, dem Bund mit Ausnahme der Biersteuer alle Verbrauchsteuern, die Zölle, den Ertrag der Monopole, die Umsatzsteuer und die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben, den Ländern die Vermögensteuer, Erbschaftssteuer, KFZ-Steuer sowie Biersteuer und den Gemeinden die Gewerbe- und Grundsteuer zu überlassen. Das Aufkommen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer dagegen sollte zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden.

Die Finanzreform von 1969 brachte dann schließlich eine erneute Neuverteilung der Steuern zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Seither stehen dem Bund insbesondere der Ertrag des Branntweinmonopols, das Aufkommen der Zölle, die meisten Verbrauchsteuern, die Kapitalverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, die Wechselsteuer sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften zu. Den Ländern wurden die Erträge aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der KFZ-Steuer, bestimmter Verkehrsteuern, der Biersteuer und der Abgabe von Spielbanken zugewiesen. Das Aufkommen der Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuer) und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern wurde dann schließlich den Gemeinden zugesprochen. Eine wesentliche Neuerung war die damit verbundene Verankerung sog. „Gemeinschaftssteuern“ in der Verfassung: Die Einkommens- und Körperschaftssteuer, an denen der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt sind, sowie die Umsatzsteuer, deren Bundes- und Landesanteile entsprechend der Finanzentwicklung bei Bund und Ländern (einschließlich Gemeinden) in mehrjährigen Abständen durch Gesetz geregelt werden. Aus der gemeinsamen Einkommenssteuer fließt ein Teil den Gemeinden zu; andererseits sind Bund und Länder durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Durch dieses Verbundsystem bei den ertragreichen Steuern sollte sichergestellt werden, daß sich sowohl die Entwicklung der Einnahmen wie auch die Folgen steuerpolitischer Maßnahmen möglichst gleichmäßig auf Bund, Länder und Gemeinden auswirken.[34]

In jüngerer Zeit gab es schließlich vor allem Steuerrechtsänderungen, um das Steuersystem leistungs- und wachstumsfreundlicher zu gestalten. Es wurden Anstrengungen unternommen, um das deutsche Besteuerungssystem an die veränderten Bedingungen des Europäischen Binnenmarktes anzupassen, um den Anforderungen im Hinblick auf die deutsche Einheit gerecht zu werden und um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken:

- Als Konsequenz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 fiel die Vermögensteuer zum 1. Januar 1997 weg.[35] Im Rahmen der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde die „Vermögensteuer auf Privatvermögen“ mit dieser zusammengefaßt.
- Die Gewerbekapitalsteuer wurde mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 1998 abgeschafft.
- Der Solidaritätszuschlag ist zum 1. Januar 1998 von 7,5 auf 5,5% gesenkt worden. Für die Steuerzahler bedeutet dies eine Nettoentlastung von rund 3,5 Mrd. Euro. Die Gegenfinanzierung erfolgt dabei nicht über Steuererhöhungen, sondern vor allem über eine Tilgungsstreckung für den Erblastentilgungsfonds. Dies ist infolge einer günstigen Zinsentwicklung möglich geworden.

b. Die Besteuerung im Rahmen der Europäischen Union

Die Steuergeschichte der Bundesrepublik Deutschland ist seit den 50er Jahren untrennbar mit der Entwicklung der Europäischen Union verknüpft, die auf eine Harmonisierung der nationalen Abgaben hinzielt. Der erste Schritt in dieser Richtung erfolgte 1951 durch den Vertrag über die Montanunion[36], nach dem zwischen den Benelux-Staaten (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Frankreich, Italien und der Bundesrepublik die Binnenzölle für Kohle und Stahl abgeschafft und die entsprechenden Außenzölle auf einander abgestimmt wurden. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft[37] vom 25. März 1957 leitete dann umfassendere Harmonisierungen ein. Dabei wurde der Schwerpunkt zunächst auf die Schaffung eines gemeinsamen Zolltarifs gelegt. Unter schnellem Abbau der Binnenzölle und schrittweiser Angleichung der Außenzölle konnte bis 1. Juli 1968 unter den ursprünglichen Mitgliedstaaten die Zollunion als Grundlage der Gemeinschaft geschaffen werden.[38] Am 1. Juli 1977 wurde diese dann auf Großbritannien, Dänemark und Irland ausgeweitet. Nach dem Beitritt Griechenlands im Jahre 1981 wurde sie schrittweise auch auf den neuen Mitgliedstaat ausgedehnt. Seit 1. Januar 1986 ist die Zollunion für die erweiterte Gemeinschaft in Kraft. Auf dem Gebiet der Landwirtschaftsgüter wird die Zollunion durch eine Reihe von Marktordnungen ergänzt. Mit Spanien und Portugal, die Anfang 1986 der Gemeinschaft beigetreten sind, wurde die Zollunion stufenweise bis 1. Januar 1996 umgesetzt. Mit dem Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden zum 1. Januar 1995 umfaßt die Europäischen Union nun mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz das komplette Westeuropa.

Die Steuerharmonisierung haben sich die Mitgliedstaaten durch den EG-Vertrag insbesondere bei der Umsatzsteuer, den Verbrauchsteuern und bei den sonstigen indirekten Steuern auferlegt. Vorrangig war dabei die Angleichung der Umsatzsteuersysteme. Dabei mußte die deutsche Brutto-Umsatzsteuer, die in ihrer Grundform auf das Jahr 1918 zurückggeht, 1968 in eine Netto-Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug) umgewandelt werden. Am 17. Mai 1977 wurde vom EU-Ministerrat die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verabschiedet, die (mit Übergangsregelungen) die völlige Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer vorsieht.[39]

Der Europäische Rat hatte 1985 festgelegt, daß in der Europäischen Gemeinschaft bis Ende 1992 ein Binnenmarkt ohne Grenzen geschaffen wird, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu gewährleisten ist. Hierzu gehört auch eine Beseitigung der Steuergrenzen und der Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Somit sind dann auch seit dem 1. Januar 1993 die steuerlichen Grenzen im Bereich der Umsatzsteuer entfallen.

Ein bedeutende Ereignis in diesem Zusammenhang war der Beschluß des Ministerrates der EU vom 21. April 1970, durch den für die Europäischen Gemeinschaft das System der „eigenen Einnahmen“ festgelegt wurde. Danach sind von 1971 bis 1974 zuerst die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten schrittweise durch eigene Einnahmen aus den Zöllen und Agrarabgaben ersetzt worden. Seit 1975 werden die von den deutschen Zollbehörden ebenso wie die von den Zollverwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten erhobenen Zölle und Agrarabgaben voll an die Gemeinschaftskasse abgeführt. Seit 1979 stehen der EU Mehrwertsteuereigenmittel zu. Diese waren zunächst begrenzt auf maximal 1% einer einheitlichen Bemessungsgrundlage. Später wurde dieser Grenzbetrag auf 1,4% erhöht. Damit sollte den unter anderem durch den Beitritt Spaniens und Portugals bedingten höheren finanziellen Anforderungen Rechnung getragen werden. Der Eigenmittelbeschluß vom 24. Juni 1988 hat das Finanzierungssystem erneut in wesentlichen Teilen verändert. So wurde das Bruttosozialprodukt der Mitgliedstaaten als eine zusätzliche Bemessungsgrundlage für Eigenmittelzahlungen eingeführt und eine alle Eigenmittelarten (Zölle, Agrarabgaben, MwSt-Eigenmittel, Bruttosozialprodukt-Eigenmittel) umfassende Eigenmittelobergrenze von 1,2% des Bruttosozialprodukts der Union eingeführt. Mit dem Eigenmittelbeschluß vom 31. Oktober 1994 wurde die Finanzausstattung der Europäischen Union bis 1999 schrittweise auf 1,27% des Bruttosozialprodukts der Union angehoben.[40]

c. Internationales Steuerrecht

Unter dem internationalen Steuerrecht sind alle Bestimmungen des nationalen Rechts und die der zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu verstehen, mit deren Hilfe die verschiedenen nationalen Steuergewalten sich gegeneinander abgrenzen. Zum internationalen Steuerrecht gehören das Außensteuerrecht, das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen und ein Teil des Völkerrechts. Das internationale Steuerrecht umfaßt alle internationalen Verträge, soweit sie Steuervorschriften enthalten.[41]

Den wesentlichen Teil des internationalen Steuerrechts bilden inzwischen die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welche als internationale Vereinbarungen dem deutschen Steuerrecht vorrangig sind.[42] Hier wird durch einen Vertrag zwischen zwei Staaten vereinbart, daß ein Steuerpflichtiger in den beiden Staaten für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum nicht mit einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet wird. Weitgehend sind die neueren Doppelbesteuerungsabkommen dem von der OECD (Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) erarbeiteten Musterabkommen nachgebildet. Ferner wurde auch von den Vereinten Nationen (UN; United Nations) ein Musterabkommen entwickelt, daß von Deutschland vielfach bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern zur Grundlage genommen wird. Zweck der Abkommen ist es, den internationalen Handel von steuerlichen Hemmnissen zu entlasten. Aus diesem Grunde kam es zum Abschluß einer Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat zur Zeit mit mehr als 70 Staaten derartige Abkommen abgeschlossen.[43] Im Regelfall beziehen sich diese Abkommen auf die Einkommens- und Vermögensbesteuerung.[44] Daneben wurden aber auch mit einer Reihe von Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer und Abkommen, die die KFZ-Steuer im internationalen Verkehr betreffen, abgeschlossen. Weitere Abkommen sowie Überarbeitungen bestehender Abkommen sind in Vorbereitung.

Außerdem haben die EU-Mitgliedsstaaten auch eine Art Verhaltenskodex zur Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs im Unternehmensbereich innerhalb der EU beschlossen. Der Kodex verpflichtet die Mitgliedstaaten, als unfair (bzw. schädlich) geltende innerstaatliche Regelungen und Verwaltungspraktiken nicht neu einzuführen und bestehende Bestimmungen innerhalb bestehender Regelfristen abzuschaffen. Es handelt sich bei diesem Kodex zwar um nur politisch bindende Verpflichtungen, praktisch besteht aber kein entscheidender Unterschied zu einer rechtlichen Verpflichtung, da es letztlich immer auf den politischen Durchführungswillen der Parteien ankommt, welcher bei allen Mitgliedstaaten vorhanden ist.

Zum Bereich des internationalen Steuerrechts gehört auch die Amtshilfe der Steuerbehörden der einzelnen Staaten. Sie gibt den Steuerbehörden die Möglichkeit, auch bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Besteuerung wirksam durchführen zu können. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Doppelbesteuerungsabkommen und besonderen Amtshilfeabkommen. Die zwischenstaatliche Amtshilfe hat zur Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige im anderen Staat in ähnlicher Weise wie in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutz genießt und das Steuergeheimnis gewahrt wird.[45]

III. Bedeutung und Notwendigkeit der Besteuerung aus heutiger Sicht

Während im Mittelalter noch darüber gestritten wurde, ob der Staat das Recht habe, Steuern zu erheben und bis ins letzte Jahrhundert hinein die Philosophen darüber nachdachten, wie die Steuererhebung durch den Staat moralisch zu rechtfertigen sei, wird heute inzwischen nicht mehr daran gezweifelt, daß das moderne Gesellschafts- und Wirtschaftsleben nur in der Organisationsform des Staates existieren kann. Zur Durchführung seiner Aufgaben muß der Staat große finanzielle Aufwendungen machen, wobei die Finanzierung dieser Aufwendungen im wesentlichen nur über die Erhebung von Steuern möglich ist.

Die Steuern sind nicht nur die wichtigsten Einnahmen des Staates zur Finanzierung seiner vielen Aufgaben ( = finanzpolitisches Ziel). Die Steuern dienen auch der Konjunktur-, Wachstums- und Strukturpolitik, das heißt, Steuersenkungen kurbeln die Wirtschaft an, Steuererhöhungen dagegen bremsen die Konjunktur. Und je niedriger die Steuern sind, um so mehr Geld verbleibt in den Taschen der Bürger, aber auch in den Kassen der Unternehmen, so daß diese mehr Wirtschaftsgüter nachfragen können bzw. mehr Investitionen tätigen können. Umgekehrt verbleibt den Verbrauchern und Unternehmen weniger Geld in deren Taschen bzw. Kassen, je höher die Steuern sind. Durch die Besteuerung soll ferner eine „ungerechte“ Einkommens- und Vermögensverteilung korrigiert werden ( = verteilungspolitisches Ziel).[46]

§ 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) beschreibt die heutige gesetzliche Definition der Steuern folgendermaßen: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichen-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Gebühren und Beiträge dagegen sind Abgaben, für die – im Gegensatz zu den Steuern – immer eine spezielle Gegenleistung vorliegt. Sie sind dann zu zahlen, wenn der Staat in bestimmter Weise und auf Veranlassung oder im Interesse des Zahlungspflichtigen tätig wird. Gebühren sind Abgaben für öffentliche Dienstleistungen wie zum Beispiel: Erlassung eines Mahnbescheides durch ein Amtsgericht, Patentgebühren, Beglaubigungen.

Beiträge schließlich sind Abgaben, die vor allem von Gemeinden erhoben werden. Sie dienen zur Deckung der Kosten für Leistungen, die sowohl im Interesse des Einzelnen als auch im Interesse der Gesamtheit liegen wie zum Beispiel Anliegerbeiträge, die der Haus- und Grundstückseigentümer für Straßenbau, Kanalisation und Versorgungsleistungen zu entrichten hat.[47]

Ferner sind noch die außerordentlichen Einkünfte des Staates abzugrenzen, zum Beispiel Verkäufe ehemaliger Staatsbetriebe an Privatunternehmen im Rahmen der Privatisierung.

Die geplanten Staatseinnahmen und -ausgaben werden dann im Haushaltsplan (auch: Budget oder Etat) gegenübergestellt. Der Haushaltsplan ist also eine Vorschaurechnung über zu erwartende Einnahmen und Ausgaben einer öffentlichen Finanzwirtschaft (zum Beispiel Bundes- und Länderhaushalte).[48]

B. Steuermoral und Besteuerungsmoral

I. Volkswirtschaftliche Wirkung von Steuern

1. Leistungsfördernde und leistungsmindernde Wirkungen auf die Steuerpflichtigen

Eine Analyse des Verhaltens der Beteiligten an der Besteuerung, namentlich der Gesetzgeber, die Finanzbehörden, die Steuerpflichtigen und die Rechtsprechung, muß zuerst klären, wie die Besteuerung wirkt. Die durch Steuern bedingte Verringerung des Einkommens kann sowohl leistungsfördernd als auch leistungsmindernd wirken.

Leistungsfördernd beispielsweise dadurch, daß die Steuerpflichtigen mehr oder intensiver arbeiten, um den erlittenen Einkommensrückgang zu kompensieren. Gegenteilige Effekte der Einkommensminderung durch die Besteuerung dagegen führen zu Frustration oder Resignation und wirken somit leistungsmindernd.

Folgender ökonomischer Ansatz wäre denkbar: Angenommen eine Person kann ihre verfügbare Zeit zwischen zwei möglichen Gütern aufteilen. Gut 1 ist die Zeit, die mittels Arbeit und Gut 2 die Zeit, die mittels Freizeit „konsumiert“ werden kann. Sinkt nun das durch Arbeit erwirtschaftete Einkommen durch die Einführung einer Steuer, so wird die Freizeit billiger, weil durch die Besteuerung bei der Arbeit weniger „herauskommt“. Somit müßte die Nachfrage der Person nach Arbeitszeit sinken und die nach Freizeit dementsprechend steigen. Dieser Effekt wird Substitutionseffekt genannt, da der Steuerpflichtige Arbeit in Freizeit substituiert. Allerdings verringert sich durch die Besteuerung auch das verfügbare Gesamteinkommen und kann dadurch auch zu einer erhöhten Nachfrage nach Arbeitszeit führen, um den erlittenen Verlust zu kompensieren. Dieser Ansatz bleibt also die Antwort schuldig, welcher Effekt beim Steuerpflichtigen überwiegen wird und die Besteuerung kann damit sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verringerung der Nachfrage nach Arbeitszeit führen.[49]

[...]


[1] Vgl. Klotz, W. "Verfall der guten Sitten im Steuerrecht", in: "Festschrift für Franz Klein", 1994, S.289 ff.

[2] Vgl. Wenninger, G. (Hrsg.) "Lexikon der Psychologie in 5 Bänden", Bd. 1, 2001, S. 426 ff.

[3] ebd.

[4] ebd.

[5] Vgl. Steege, A. "Die Moral", Kurzaufsatz für die Universität Hannover, 2003 , S. 1

[6] Vgl. Tipke, K. "Steuermoral", 2000, S. 2

[7] Vgl. Kriele, M. "Kriterien der Gerechtigkeit", 1963, S. 92; Engisch, K. "Auf der Suche nach der Gerechtigkeit", 1971, S. 163; Henkel, H. "Einführung in die Rechtsphilosophie", 1977, S. 402; Koller, P. „Die Idee der sozialen Gerechtigkeit“ in: "Gedächtnisschrift für I. Tammelo", 1984, S. 111

[8] Spengler, O. "Neubau des Deutschen Reiches", 1924, S. 74

[9] Vgl. Smith, A. "Der Wohlstand der Nationen", auf deutsch herausgegeben von Reckenwald, H. C., 1974

[10] Weber-Grellet, H. "Rechtsphilosophie", 1997

[11] Vgl. Kehl, P. "Die Steuer in der Lehre der Theologen des Mittelalters. Eine quellengeschichtliche Studie", 1927; Hamm, F. "Zur Grundlegung der Geschichte der Steuermoral", 1908

[12] Vgl. Pausch, A. "Steuerkuriosa seit Menschengedenken – Trostbilder für Steuerzahler aus fünf Jahrtausenden", 1964, S. 10

[13] "Boston Tea Party", 16. Dezember 1773 - als Indianer verkleidete Kolonisten enterten im Hafen von Boston 3 englische Handelsschiffe und warfen als Protest gegen den Tee-Zoll über 300 Kisten Tee über Bord

[14] Vgl. Wiegard, W. "Die Geburt der Steuer aus der Macht des Staates. Von der Schatzkammer des Monarchen zur Sozialkasse der Bürger", 1995

[15] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 8

[16] ebd.

[17] Vgl. Schultz, U. "Mit den Zehnten fing es an", 1996

[18] Vgl. Mayer, T. "Geschichte der Finanzwirtschaft vom Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts", in: "Handbuch der Finanzwissenschaft", 1976

[19] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 9

[20] Vgl. Nathan, O., "Akzise" in: "Handwörterbuch der Staatswissenschaften", 1923

[21] Vgl. Velte, P. "Grundzüge der Steuergeschichte" in: Bundeszentrale für politische Bildung "Informationen der politischen Bildung", 1993

[22] Strickrodt, G. "Geschichte der Besteuerung" in: "Handwörterbuch des Staatsrechtes", Band 1, 1981, S. 621

[23] Vgl. Becker, H. "Fiskalstaat Deutschland – Entwicklung, Zustand, Perspektiven", 1995

[24] Vgl. Schultz, U. "Mit dem Zehnten fing es an", 1986, S. 133

[25] Vgl. Pausch, A. & J. "Kleine Weltgeschichte der Steuerobrigkeit", 1989, S. 70

[26] Vgl. Schmölders, G. & Hansmeyer, K.-H. "Allgemeine Steuerlehre", 1980, S. 23

[27] Vgl. Vignes, J. B. M. "Histoire des doctrines sur l’impôt en France (Les causes de la revolution francaise considerees par rapport aux principes de l’imposition)", Neuauflage von Morselli, E., 1961

[28] Vgl. Erler, A. "Bürgerrecht und Steuerpflicht im mittelalterlichen Städtewesen mit besonderer Untersuchung des Steuereides", 1963, S. 28

[29] Vgl. Wagner, A. "Finanzwissenschaft", Teil III, 1912, S. 428

[30] Vgl. Gerloff, W. "Der Staatshaushalt und das Finanzsystem Deutschlands" in: "Handbuch der Finanzwissenschaft", 1929, S. 45

[31] Vgl. Weinzen, H. W. "Berlin und seine Finanzen", 1995

[32] Vgl. Becker, H. "Fiskalstaat Deutschland – Entwicklung, Zustand, Perspektiven", 1995

[33] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 14

[34] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 15 - 16

[35] Vgl. BStBl. II, 1995, S. 665

[36] EGKS, in: BGBl. 1952 II, S. 447, aktuellste Fassung: BGBl. 1999 II S. 416

[37] EGV, in: BGBl. 1958 II S. 1, aktuellste Fassung: BGBl. 1999 II S. 416

[38] Vgl. Art. 23 ff. EGV

[39] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 23

[40] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 27

[41] König, R. "Internationale Besteuerung", Vorlesungsskript an der Universität Bielefeld, 1995, S. 3

[42] Vgl. § 2 AO

[43] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 34

[44] Vgl. § 34c EStG. i. V. m. §§ 34d, 32b EStG.

[45] Vgl. Bundesministerium der Finanzen "Unsere Steuern von A bis Z", 1998, S. 36

[46] Vgl. Buchholz, W. "Theorie und Praxis der Besteuerung", 2002

[47] Vgl. School-Scout "Materialien zur Sozialwissenschaft: Die Steuern", 2003, S. 8

[48] ebd.

[49] Vgl. Varian, H. R. "Intermediate Microeconomics", 1993

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2004
ISBN (eBook)
9783832484521
ISBN (Paperback)
9783838684529
DOI
10.3239/9783832484521
Dateigröße
820 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2004 (November)
Note
2,0
Schlagworte
steuermoral steuerwirkung steuerpsychologie besteuerungsmoral
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