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Grunderwerbsteuer bei der Gründung und Umstrukturierung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Unternehmensverbund

©2003 Diplomarbeit 126 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Die Bedeutung der Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies ist insbesondere auf folgende Tatsachen zurückzuführen. Durch das Umwandlungssteuergesetz 1995 und die Neufassung des § 8b Abs. 2 KStG sind einerseits die Möglichkeiten der Unternehmensumstrukturierungen ohne zusätzliche ertragssteuerliche Belastung erheblich erweitert worden. Andererseits hat die Belastung von Umstrukturierungen durch die Grunderwerbsteuer deutlich zugenommen. Verantwortlich hierfür sind im Wesentlichen die durch das Jahressteuergesetz 1997 und durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Verschärfungen. Im Einzelnen sind dies die Anhebung des Steuersatzes von 2 v.H. auf 3,5 v.H., die Anbindung der Bemessungsgrundlage an die Grundbesitzwerte des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG in bestimmten Fällen und die Einführung eines zusätzlichen Ersatztatbestands in § 1 Abs. 2a GrEStG, sowie die Absenkung der Grunderwerbsteuer auslösenden Beteiligungshöhe i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG von 100 v.H. auf 95 v.H..
Aufgrund der geringeren ertragsteuerlichen Belastung bei gleichzeitig gestiegener grunderwerbsteuerlicher Belastung können grunderwerbsteuerliche Aspekte bei der Planung von Umstrukturierungen in den Vordergrund treten oder diese im Einzelfall sogar verhindern.
Ziel dieser Arbeit ist es, die aus Gründung und Umstrukturierungen resultierenden grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen strukturiert darzustellen und im Anschluss daran Möglichkeiten aufzuzeigen, wie grunderwerbsteuerliche Belastungen vermieden werden können.
Dabei ist in die Untersuchungen mit einzubeziehen, dass das Grunderwerbsteuerrecht Kapitalgesellschaften anders behandelt als Personengesellschaften. Dies wird insbesondere anhand der Vergünstigungsvorschriften nach den §§ 5 und 6 GrEStG für Gesamthandsgemeinschaften und der speziell auf Personengesellschaften zugeschnittenen Besteuerungsvorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG deutlich.
Der Fokus der Betrachtung soll allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Mehrzahl aller Umstrukturierungen gruppenintern durchgeführt werden, auf dem Unternehmensverbund liegen. Für derartige Umstrukturierungen gelten keine besonderen Befreiungsvorschriften und die durch die Neuordnung ausgelöste Grunderwerbsteuer ist nicht nur ein lästiges Kostenhindernis, sondern führt aufgrund des ausbleibenden externen Liquiditätszuflusses zu einer zusätzlichen Belastung.
Die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 8014
Baumann, Michael: Grunderwerbsteuer bei der Gründung und Umstrukturierung von
Personen- und Kapitalgesellschaften im Unternehmensverbund
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Fachhochschule Fulda, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...II
Abkürzungsverzeichnis... V
Abbildungsverzeichnis ... VIII
1
Einleitung...1
1.1
Problemstellung und Zielsetzung ...1
1.2
Themenabgrenzung und Vorgehensweise...2
1.2.1
Umstrukturierungen und deren grunderwerbsteuerliche
Relevanz ... 2
1.2.2
Unternehmensverbund... 3
1.2.3
Struktur der Vorgehensweise... 4
2
Grundlagen der Grunderwerbsteuer...6
2.1
Charakter der Grunderwerbsteuer...6
2.2
Verhältnis zu anderen Steuerarten...6
2.2.1
Umsatzsteuer... 6
2.2.2
Erbschaft- und Schenkungsteuer ... 8
2.3
Die Steuerbarkeit...9
2.3.1
Gegenstand der Steuer... 9
2.3.2
Rechtsträger und Rechtsträgerwechsel ... 9
2.3.2.1
Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuergesetzes...9
2.3.2.2
Rechtsträgerwechsel ... 11
2.3.3
Grundstück i.S.d. § 2 GrEStG ... 11
2.3.4
Die Erwerbsvorgänge im Einzelnen ... 12
2.3.4.1
Gliederung der Erwerbsvorgänge ... 12
2.3.4.2
Haupttatbestand ... 13
2.3.4.3
Nebentatbestände ... 14
2.3.4.4
Ersatztatbestände... 16
2.4
Steuervergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer... 20
2.4.1
Allgemeines ... 20
2.4.2
Echte Steuerbefreiungsvorschriften ... 20
2.4.3
Nichterhebung der Steuer ... 22
2.4.4
Steueranrechnung und Steuererstattung ... 24
2.5
Bemessungsgrundlage... 25
2.6
Steuerschuldnerschaft... 26

III
3
Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften... 27
3.1
Einbringungsverträge ... 27
3.2
Besonderheiten bei Personengesellschaften ... 28
3.3
Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften... 30
4
Umstrukturierung von grundstücksbesitzenden Personen- und
Kapitalgesellschaften... 31
4.1
Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz ... 31
4.1.1
Allgemeines ... 31
4.1.2
Verschmelzung ... 32
4.1.3
Spaltung... 33
4.1.4
Formwechsel... 34
4.2
Umstrukturierungen auf der Grundlage anderer Vorschriften... 36
4.2.1
Allgemeines ... 36
4.2.2
Einbringungsvorgänge ... 36
4.2.3
Anwachsung ... 37
4.2.4
Realteilung ... 38
5
Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften 40
5.1
Vorbemerkung... 40
5.2
Anteilsvereinigung und Übertragung bereits vereinigter Anteile nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG... 40
5.2.1
Gegenstand der Besteuerung ... 40
5.2.2
Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung und
Anteilsübertragung ... 41
5.2.3
Anteilsvereinigung im Organkreis... 45
5.2.4
Verstärkung bestehender Beteiligungen ... 48
5.2.5
Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG auf
Personengesellschaften... 49
5.3
Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft
nach § 1 Abs. 2a GrEStG... 51
5.3.1
Gegenstand der Besteuerung ... 51
5.3.2
Vermögen der Personengesellschaft ... 53
5.3.3
Änderung des Gesellschafterbestands ... 53
5.4
Konkurrenz der Vorschriften... 55
5.5
Besteuerungsfolgen ... 58

IV
5.6
Anteilsübertragungen im Unternehmensverbund ... 63
5.6.1
Anwendung der Vorschriften im Unternehmensverbund... 63
5.6.2
Vertikale Anteilsübertragungen ... 64
5.6.2.1
,,up-stream"-Anteilsübertragungen ... 64
5.6.2.2
,,down-stream"-Anteilsübertragungen ... 66
5.6.3
Horizontale Anteilsübertragungen (,,side-stream") ... 72
5.7
Vermeidung eines steuerbaren Vorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG
und § 1 Abs. 3 GrEStG... 76
5.7.1
Kapitalgesellschaften ... 76
5.7.2
Personengesellschaften... 78
5.8
Zusammenfassung... 82
6
Gestaltungsmodelle... 86
6.1
Gestaltungsüberlegungen ... 86
6.2
Vermeidung eines steuerbaren unmittelbaren
Grundstücksübergangs durch Überführung der Grundstücke in eine
Personengesellschaft ... 89
6.3
Vermeidung einer anstehenden steuerbaren Übertragung von
Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft ... 92
6.3.1
Reduzierung der Beteiligung... 92
6.3.2
Überführung der Grundstücke in eine Personengesellschaft ... 94
6.4
Vermeidung einer anstehenden steuerbaren Übertragung von
Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft... 96
6.4.1
Reduzierung der Beteiligung... 96
6.4.2
Überführung der Grundstücke in eine Personengesellschaft ... 99
7
Schlussbetrachtung ... 103
Literaturverzeichnis... 108

V
Abkürzungsverzeichnis
§ =
Paragraph
§§ =
Paragraphen
a.A. =
anderer
Ansicht
a.F. =
alte
Fassung
Abb. =
Abbildung
ABl. =
Amtsblatt
Abs. =
Absatz
Abschn. =
Abschnitt
AG =
Aktiengesellschaft
AO =
Abgabenordnung
Art. =
Artikel
Aufl. =
Auflage
Bay =
Bayern
BB
= Betriebs Berater (Zeitschrift)
BdW =
Baden-Württemberg
ber. =
bereinigt
BewG =
Bewertungsgesetz
BFH =
Bundesfinanzhof
BFH/NV
= Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs
BGB =
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl =
Bundesgesetzblatt
BStBl =
Bundessteuerblatt
bzw. =
beziehungsweise
DB
= Der Betrieb (Zeitschrift)
DStR
= Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EFG
= Entscheidungssammlung der Finanzgerichte

VI
EG =
Europäische
Gemeinschaft
ErbSt =
Erbschaft-
und
Schenkungsteuer
ErbStG
= Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ESt =
Einkommensteuer
EStG =
Einkommensteuergesetz
EuGH
= Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
ff =
fortfolgende
FG =
Finanzgericht
FinMin =
Finanzministerium
gem. =
gemäß
GewStG =
Gewerbesteuergesetz
GG =
Grundgesetz
ggf. =
gegebenenfalls
GmbH =
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
GmbHR =
GmbH-Rundschau
(Zeitschrift)
GrESt =
Grunderwerbsteuer
GrEStG =
Grunderwerbsteuergesetz
HGB =
Handelsgesetzbuch
i.d.F.
= in der Fassung
i.d.R.
= in der Regel
i.S. =
im
Sinne
i.S.d.
= im Sinne des
i.V.m.
= in Verbindung mit
INF
= Die Informationen über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
KG =
Kommanditgesellschaft
koord. =
koordinierter
n.F. =
neue
Fassung
Nds =
Niedersachsen

VII
Nr. =
Nummer
OFD =
Oberfinanzdirektion
OHG =
Offene
Handelsgesellschaft
RGBl =
Reichsgesetzblatt
Rn. =
Randnummer
RP =
Rheinlandpfalz
Rz. =
Randziffer
S. =
Seite
StÄndG =
Steueränderungsgesetz
StEntlG =
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
StVergAbG =
Steuervergünstigungsabbaugesetz
Tz. =
Textziffer
UmwG =
Umwandlungsgesetz
UmwStG =
Umwandlungssteuergesetz
USt =
Umsatzsteuer
UStG =
Umsatzsteuergesetz
UR
= Umsatzsteuer Rundschau (Zeitschrift)
UStR 2000
= Umsatzsteuerrichtlinien 2000
UVR
= Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht (Zeitschrift)
v.H. =
vom
Hundert
vgl. =
vergleiche
Vorb =
Vorbemerkungen
z.B. =
zum
Beispiel

VIII
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1:
Struktur der Vorgehensweise... 5
Abbildung 2:
Erwerbsvorgänge... 12
Abbildung 3:
Vergünstigungsvorschriften ... 20
Abbildung 4:
Prinzip der grunderwerbsteuerlichen Zuordnung nach § 1
Abs. 3 GrEStG ... 42
Abbildung 5:
Mittelbare Zurechnung von Anteilen über eine
Personengesellschaft ... 44
Abbildung 6:
Grunderwerbsteuerliche Organschaft ... 46
Abbildung 7:
Vorrang des § 1 Abs. 2a GrEStG bei zwischengeschalteter
Personengesellschaft ... 57
Abbildung 8:
Ausgangssituation gruppeninterner Umstrukturierungen... 63
Abbildung 9:
Situation nach ,,up-stream"-Anteilsübertragungen ... 64
Abbildung 10:
Situation nach ,,down-stream"-Anteilsübertragungen... 66
Abbildung 11:
Situation nach ,,down-stream"-Anteilsübertragungen
(Fallvariante)... 69
Abbildung 12:
Situation nach ,,side-stream"-Anteilsübertragungen... 72
Abbildung 13:
Steuerschonende Übertragung einer Kapitalgesellschaft ... 77
Abbildung 14:
Steuerschonende Übertragung einer Personengesellschaft.. 79
Abbildung 15:
Ausgangssachverhalt Vermeidungsstrategien... 87
Abbildung 16:
Vermeidung eines anstehenden grunderwerbsteuerbaren
unmittelbaren Grundstücksübergangs ... 89
Abbildung 17:
Vermeidung einer anstehenden grunderwerbsteuerbaren
Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden
Kapitalgesellschaft (Reduzierung der Beteiligung) ... 93
Abbildung 18:
Vermeidung einer anstehenden grunderwerbsteuerbaren
Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden
Kapitalgesellschaft (Ausgliederung der Grundstücke) ... 94
Abbildung 19:
Vermeidung einer anstehenden grunderwerbsteuerbaren
Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft (Reduzierung der Beteiligung) ... 97

IX
Abbildung 20:
Vermeidung einer anstehenden grunderwerbsteuerbaren
Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft (Ausgliederung der Grundstücke)... 99

1 Einleitung
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Die Bedeutung der Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit Unternehmens-
umstrukturierungen ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies ist
insbesondere auf folgende Tatsachen zurückzuführen. Durch das
Umwandlungssteuergesetz 1995
1
und die Neufassung des § 8b Abs. 2 KStG
2
sind einerseits die Möglichkeiten der Unternehmensumstrukturierungen ohne
zusätzliche ertragssteuerliche Belastung erheblich erweitert worden.
Andererseits hat die Belastung von Umstrukturierungen durch die
Grunderwerbsteuer deutlich zugenommen. Verantwortlich hierfür sind im
Wesentlichen die durch das Jahressteuergesetz 1997
3
und durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
4
eingeführten Verschärfungen.
5
Im
Einzelnen sind dies die Anhebung des Steuersatzes von 2 v.H. auf 3,5 v.H., die
Anbindung der Bemessungsgrundlage an die Grundbesitzwerte des § 138
Abs.
2 oder 3 BewG in bestimmten Fällen und die Einführung eines
zusätzlichen Ersatztatbestands in § 1 Abs. 2a GrEStG, sowie die Absenkung
der Grunderwerbsteuer auslösenden Beteiligungshöhe i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG
von 100 v.H. auf 95 v.H..
6
Aufgrund der geringeren ertragsteuerlichen Belastung bei gleichzeitig
gestiegener grunderwerbsteuerlicher Belastung können grunderwerbsteuerliche
Aspekte bei der Planung von Umstrukturierungen in den Vordergrund treten
oder diese im Einzelfall sogar verhindern.
7
Ziel dieser Arbeit ist es, die aus Gründung und Umstrukturierungen
resultierenden grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen strukturiert darzustellen
1
Umwandlungssteuergesetz vom 28.10.1994, BGBl I 1994, S. 3267.
2
Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, S. 1433.
3
Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, S. 2049.
4
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, S. 402.
5
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 217; Gottwald, BB 2000, S. 69.
6
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 217; Gottwald, BB 2000, S. 69.
7
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 217; Grotherr, BB 1994; S. 1970.

1 Einleitung
2
und im Anschluss daran Möglichkeiten aufzuzeigen, wie grunderwerb-
steuerliche Belastungen vermieden werden können.
Dabei ist in die Untersuchungen mit einzubeziehen, dass das Grund-
erwerbsteuerrecht Kapitalgesellschaften anders behandelt als Personen-
gesellschaften. Dies wird insbesondere anhand der Vergünstigungsvorschriften
nach den §§ 5 und 6 GrEStG für Gesamthandsgemeinschaften und der speziell
auf Personengesellschaften zugeschnittenen Besteuerungsvorschrift des § 1
Abs. 2a GrEStG deutlich.
8
Der Fokus der Betrachtung soll allein schon aufgrund der Tatsache, dass die
Mehrzahl aller Umstrukturierungen gruppenintern durchgeführt werden
9
, auf
dem Unternehmensverbund liegen. Für derartige Umstrukturierungen gelten
keine besonderen Befreiungsvorschriften und die durch die Neuordnung
ausgelöste Grunderwerbsteuer ist nicht nur ein lästiges Kostenhindernis,
sondern führt aufgrund des ausbleibenden externen Liquiditätszuflusses zu
einer zusätzlichen Belastung.
10
Die Betrachtungen beschränken sich dabei ausschließlich auf
grunderwerbsteuerliche Folgen. Auf die Darstellung von wirtschaftlichen und
ertragsteuerlichen Konsequenzen muss aufgrund des allein schon aus
grunderwerbsteuerlicher Sicht äußerst umfangreichen Sachverhalts verzichtet
werden.
1.2 Themenabgrenzung
und
Vorgehensweise
1.2.1 Umstrukturierungen
und
deren grunderwerbsteuerliche
Relevanz
Umstrukturierungsmaßnahmen lassen sich generell in solche nach dem
Umwandlungsgesetz und solche außerhalb des Umwandlungsgesetzes
unterscheiden.
11
Grunderwerbsteuerlich relevant sind Umstrukturierungen
8
Vgl. Kroschewski, GmbHR 2001, S. 707.
9
Vgl. Fleischer, DStR 1996, S. 1391.
10
Vgl. Boruttau Fischer (2002), Vorb Rn. 120.
11
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 217.

1 Einleitung
3
zunächst dann, wenn und soweit aus der jeweiligen Maßnahme unmittelbare
Grundstücksübergänge resultieren.
12
Daneben ist es möglich, dass durch Umstrukturierungsmaßnahmen
Beteiligungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften unmittelbar oder
mittelbar übertragen werden.
13
Dadurch kann eine Besteuerung nach den
Vorschriften des § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung oder Übertragung
bereits vereinigter Anteile) oder des § 1 Abs. 2a GrEStG (Übergang von
mindestens 95 v.H. der Anteile an einer Personengesellschaft auf neue
Gesellschafter) ausgelöst werden.
Welche Rechtsformen die an den jeweiligen Umstrukturierungsmaßnahmen
beteiligten Rechtsträger aufweisen, ist zudem für Fragen der Vergünstigungs-
vorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG von großer Bedeutung. Denn nur bei einem
Übergang auf eine Gesamthand respektive von einer Gesamthand können
diese Vergünstigungsvorschriften greifen.
14
1.2.2 Unternehmensverbund
Da der Fokus der Betrachtung auf gruppeninternen Vorgängen liegen soll,
wurde das Thema der Arbeit bereits im Titel auf Vorgänge innerhalb eines
Unternehmensverbundes begrenzt. Die Literatur spricht im Zusammenhang
derartiger Fragestellungen oft vom Konzern.
15
Eine derartige Begriffswahl
könnte jedoch dazu verleiten, Vorstellungen in das Grunderwerbsteuerrecht zu
transportieren, die der zivilrechtlichen Konzernbetrachtung angelehnt sind und
in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion unter den Schlagworten qualifizierter
bzw. faktischer Konzern breiten Raum einnehmen.
16
Um eine derartige
Beeinflussung zu vermeiden, wurde der Unternehmensverbund als weniger
vorbelasteter Begriff gewählt.
12
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 218.
13
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 218.
14
Vgl. Beckmann, GmbHR 1999, S. 218.
15
Vgl. Wienands, DB 1997, S. 1362; Grotherr, BB 1994, S. 1970.
16
Vgl. Kroschewski (2001), S. 27.

1 Einleitung
4
1.2.3 Struktur der Vorgehensweise
Wie bereits erwähnt sind Umstrukturierungen grunderwerbsteuerlich dann
relevant, wenn durch sie unmittelbare Grundstücksübergänge oder
Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften
ausgelöst werden. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Anteilsübergänge
im Unternehmensverbund und der hieraus resultierenden praktischen Relevanz
bilden diese den Schwerpunkt dieser Arbeit.
Um einen Einstieg in die Grunderwerbsteuer zu schaffen, ist es in einem
einleitenden zweiten Teil dieser Arbeit erforderlich, ihren Charakter, ihr
Verhältnis zu den anderen Verkehrsteuern und die wichtigsten Regelungen des
Grunderwerbsteuergesetzes
17
darzustellen.
Aufbauend auf diesen Grundlagen wird im dritten Teil der Arbeit die Gründung
als wichtiges Ereignis im Leben eines Unternehmens auf deren grunderwerb-
steuerliche Relevanz untersucht. Dabei sind Unterschiede zwischen Personen-
und Kapitalgesellschaften herauszuarbeiten.
Im vierten Teil der Arbeit werden Umstrukturierungen von Personen- und
Kapitalgesellschaften auf potentiell steuerbare unmittelbare Grundstücks-
übergänge überprüft. Dabei ist zu unterscheiden in Umstrukturierungs-
maßnahmen auf Basis des Umwandlungsgesetzes und Umstrukturierungs-
maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage. Des Weiteren wird untersucht,
inwiefern derartige Umstrukturierungen nach den §§ 5 und 6 GrEStG begünstigt
werden können und welche Einflüsse Umstrukturierungen auf frühere
Vergünstigungen nach diesen Vorschriften haben können.
Im Anschluss daran sind im fünften Teil der Untersuchung die grunderwerb-
steuerlichen Konsequenzen aus der Übertragung von Anteilen an grundstücks-
besitzenden Gesellschaften zu erarbeiten. Dabei sind zunächst der allgemeine
Regelungsgehalt, die Systematik, die Konkurrenz und die Besteuerungsfolgen
der §§ 1 Abs. 2a und 1 Abs. 3 GrEStG darzustellen, um im Anschluss daran
typische Umstrukturierungen im Unternehmensverbund zu untersuchen. Ziel
der Untersuchung soll unter anderem sein, aus einer eventuell in Frage
17
Grunderwerbsteuergesetz vom 26. Februar 1997, BGBl I 1997, S. 418.

1 Einleitung
5
kommenden Anwendung der Vergünstigungsvorschriften ein gewisses
Gestaltungspotential abzuleiten. Gleiches gilt für die Untersuchung zur
Vermeidung eines steuerbaren Vorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG oder § 1
Abs. 3 GrEStG im letzen Unterabschnitt dieses Teils der Arbeit.
Sind Umstrukturierungen durch außergrunderwerbsteuerliche Zielvorgaben
geprägt, droht aus grunderwerbsteuerlicher Sicht oft eine Besteuerung der
geplanten Maßnahmen. Abschließend soll im sechsten Teil der Arbeit geprüft
werden, inwiefern derartige Maßnahmen aufgrund des im vorherigen Kapitel
erarbeiteten Gestaltungspotentials doch noch grunderwerbsteuerschonend
durchgeführt werden können.
1 Einleitung
2 Grundlagen der
Grunderwerbsteuer
1.1 Problemstellung und
Zielsetzung
1.2 Themenabgrenzung und
Vorgehensweise
3 Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften
4 Umstrukturierungen von grundstücksbesitzenden
Personen- und Kapitalgesellschaften
4.1 nach dem Umwandlungsgesetz
4.2 auf Grundlage
anderer Vorschriften
5 Übertragung von Anteilen an
grundstücksbesitzenden Gesellschaften
5.2 Anteilsvereinigung und
Übertragung bereits vereinigter
Anteile nach § 1 Abs. 3 GrEStG
5.3 Änderung des Gesellschafter-
bestands einer Personengesell-
schaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG
5.4 Konkurrenz der Vorschriften
5.5 Besteuerungsfolgen
5.6 Anteilsübertragungen im
Unternehmensverbund
5.7 Vermeidung eines steuerbaren
Vorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG
und § 1 Abs. 3 GrEStG
6 Gestaltungsmodelle
7 Schlussbetrachtung
Abbildung 1: Struktur der Vorgehensweise

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
6
2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
2.1 Charakter der Grunderwerbsteuer
Nach herrschender Auffassung ist die Grunderwerbsteuer eine Rechtsverkehr-
steuer, da die Steuer nur aufgrund von in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG abschließend
aufgezählten Rechtsvorgängen, die auf den Erwerb inländischer Grundstücke
gerichtet sind, entsteht.
18
In den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG und des § 1
Abs. 3 GrEStG beruhen diese Rechtsvorgänge allerdings auf einer gesetzlichen
Fiktion.
19
Die durch die Rechtsvorgänge erzeugten Rechtsänderungen
hinsichtlich eines Grundstücks begründen dabei die Steuerbarkeit, durch
welche Rechtsvorgänge sie im Einzelnen erzeugt werden ist ohne Belang.
20
Da
aber stets Rechtsvorgänge die Rechtsänderung erzeugen müssen, handelt es
sich um eine Rechtsverkehrsteuer materieller Typologie.
21
Wesentliches
Merkmal der Grunderwerbsteuer ist, dass die Steuertatbestände des
Grunderwerbsteuergesetzes sich auf Rechtsänderungen am Grundstück i.S.d.
bürgerlichen Rechts beziehen, ein wirtschaftlicher Umsatz braucht daher nicht
verwirklicht zu werden.
22
2.2 Verhältnis zu anderen Steuerarten
2.2.1 Umsatzsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist gegenüber der Umsatzsteuer eine selbständige
Verkehrsteuer.
23
Deren Verhältnis zueinander bestimmt sich nach § 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG, wonach Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Unerheblich hierbei ist die Frage, ob
die Steuerpflicht auch nach dem Grunderwerbsteuergesetz tatsächlich eintritt,
etwa weil eine Vergünstigungsvorschrift zur Anwendung kommt.
24
18
Vgl. Hofmann (2001), § 1 GrEStG Rn. 1.
19
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), Einleitung Rz. 7.
20
Vgl. Kroschewski (2001), S. 42.
21
Vgl. Boruttau Fischer (2002), Vorb Rn. 106 ff.
22
Vgl. Hofmann (2001), § 1 GrEStG Rn. 1.
23
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), Einleitung Rz. 13.
24
Vgl. Rau/Dürrwächter, § 4 Nr. 9 Rn. 18 ff.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
7
Zur Problematik der Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grund-
erwerbsteuer, in Zusammenhang mit dem Erwerb noch zu bebauender Grund-
stücke und Erwerben im Bauherrenmodell, sei auf die Rechtsprechung zum
einheitlichen Vertragswerk und der dieser Rechtsprechung entgegengehaltenen
Kritik verwiesen.
25
Nach Auffassung des EuGH widerspricht eine mögliche
Doppelbelastung eines Vorganges sowohl mit Umsatzsteuer als auch mit
Grunderwerbsteuer nicht Art. 33 der 6. EG-Richtlinie
26
. Der EuGH geht dabei
offensichtlich davon aus, dass der deutschen Grunderwerbsteuer nicht der
Charakter einer Umsatzsteuer zukommt.
27
Eine Doppelbelastung kann auch durch eine zulässige Option zur
Umsatzsteuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG ausgelöst werden. Die dadurch
ausgelösten Interdependenzen sollen im Folgenden dargestellt werden.
Handelt es sich bei der Veräußerung eines Grundstücks um eine Lieferung, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, erfüllt dies den Tatbestand des § 1 Abs. 1 UStG.
28
Diese Lieferung ist
jedoch nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei, da die Verpflichtung zur
Grundstücksübertragung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Sofern der
Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
wird, besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1
UStG zu verzichten. Diese Optionsmöglichkeit wird jedoch bei der Übertragung
und Bestellung von Erbbaurechten durch § 9 Abs. 2 UStG eingeschränkt. Im
Falle der zulässigen Option werden sowohl Umsatzsteuer als auch
Grunderwerbsteuer ausgelöst.
25
Vgl. Boruttau Fischer (2002), Vorb Rn. 129 ff.
26
Art. 33 der 6 EG-Richtlinie lautet: ,,Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen
hindern die Bestimmung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran,
...Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht
den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen."; Rat der
Europäischen Gemeinschaft (1977), Sechste Richtlinie, Art. 33.
27
Vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.1986, UR 1986, S. 297; kritisch zu dieser Rechtsprechung
Boruttau Fischer (2002), Vorb Rn. 133 ff.
28
Anderes gilt wenn ein Grundstück im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
veräußert wird, diese unterliegt nämlich nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der USt. Zur
Abgrenzung vgl. Abschn. 5 UStR 2000.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
8
Daher ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb-
steuer zu beachten, dass die einem Erwerber in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.
29
Aufgrund
der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Umsatzsteuer und Grund-
erwerbsteuer ist aus Vereinfachungsgründen die Umsatzsteuer nur insoweit der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen, als sie in ihrer Höhe
noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflusst ist.
30
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist zu
unterscheiden, wer Träger der Grunderwerbsteuer ist. Verpflichtet sich der
Erwerber die Grunderwerbsteuer abweichend von § 13 Nr. 1 GrEStG in voller
Höhe allein zu tragen, was in der Praxis wohl die Regel sein dürfte, so ist sie
zur Hälfte zum umsatzsteuerlichen Entgelt hinzuzurechnen.
31
Wobei auch hier
zu beachten ist, dass zur Bemessung der Umsatzsteuer die Hälfte der
Grunderwerbsteuer nur heranzuziehen ist, soweit sie in ihrer Höhe noch nicht
durch die Umsatzsteuer beeinflusst ist.
32
Tragen hingegen Verkäufer und
Erwerber die Grunderwerbsteuer je zur Hälfte, so soll die Grunderwerbsteuer
keinen Niederschlag in der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage finden.
33
Zusammenfassend lässt sich für den Fall, dass der Unternehmer auf die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG verzichtet, und der
Grundstückserwerber sich dazu verpflichtet die Grunderwerbsteuer in voller
Höhe allein zu tragen, die Berechnung in folgender Kurzformel darstellen:
34
Umsatzsteuer
=
16 % aus 101,75
Grunderwerbsteuer =
3,5 % aus 116,00
2.2.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer
Um eine Doppelbelastung desselben Vorganges zu vermeiden, tritt die
Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG hinter die Erbschaft- und
29
Vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1972, BStBl II 1973, S. 126.
30
Vgl. FinMin RP, koord. Ländererlass vom 23. Mai 1984, DStR 1984, S. 455.
31
Vgl. BFH, Urteil vom 10.07.1980, BStBl II 1980, S 620.
32
Vgl. Abschn. 149 Abs. 7 UStR 2000.
33
Vgl. Gottwald (2002), S. 4.
34
Vgl. Gottwald (2002), S. 5.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
9
Schenkungsteuer zurück. Demnach sind Grundstückserwerbe von Todes
wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden nach dem ErbStG von
der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
35
Allerdings unterliegen Grundstücks-
schenkungen unter Auflagen insoweit der Grunderwerbsteuer, als diese bei der
ErbSt abziehbar sind. Sofern die Auflagen nicht unter das Abzugsverbot des
§ 25 Abs. 1 ErbStG
36
fallen, ist von einer Abzugsfähigkeit der Auflagen bei der
ErbSt auszugehen.
37
Somit unterliegen diese bei der ErbSt abziehbaren
Auflagen hinsichtlich ihres Wertes der Grunderwerbsteuer.
38
2.3 Die
Steuerbarkeit
2.3.1 Gegenstand
der
Steuer
Gegenstand der Grunderwerbsteuer sind die Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1
bis 3 GrEStG, die sich auf ein im Inland gelegenes Grundstück (§ 2 GrEStG)
beziehen. In diesen Erwerbsvorgängen spiegelt sich das Ziel der Grund-
erwerbsteuer wider, nämlich den Übergang von Grundstücken zu besteuern.
39
All diesen Erwerbsvorgängen ist gemein, dass die Steuerbarkeit an einen
Rechtsträgerwechsel bezüglich eines inländischen Grundstücks knüpft.
40
2.3.2 Rechtsträger und Rechtsträgerwechsel
2.3.2.1 Rechtsträger
i.S.d.
Grunderwerbsteuergesetzes
Ausgehend vom Zivilrecht kommen als Rechtsträger im Grunderwerb-
steuerrecht zunächst einmal natürliche Personen und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts in Betracht.
41
Darüber hinaus sind aber auch
bestimmte Gesamthandsgemeinschaften Rechtsträger im grunderwerbsteuer-
rechtlichem Sinne.
35
Vgl. Gottwald (2002), S. 1.
36
Zur unterschiedlichen Behandlung von Leistungsauflagen sowie Nutzungs- und
Duldungsauflagen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vgl. Pahlke/Franz Franz (1999), §
3 Rz. 109 ff; Boruttau Sack (2002), § 3 Rn. 261 ff.
37
Vgl. Pahlke/Franz Franz (1999), § 3 Rz. 113.
38
Vgl. Hofmann (2001), Einführung Rn. 6.
39
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 1.
40
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 1.
41
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 11.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
10
Das Wesen der Gesamthandsgemeinschaft ist dadurch geprägt, dass die
beteiligten Personen in ihrer Gesamtheit an den zum gemeinschaftlichen
Vermögen gehörenden Gegenständen berechtigt sind.
42
Die Beteiligten können
über ihre Anteile nicht an den einzelnen Gegenständen des Gesamthands-
vermögens verfügen.
43
Das Gesamthandsvermögen ist dinglich gebundenes
Sondervermögen, dessen Eigentümer die Gemeinschaft zur gesamten Hand
ist.
44
Aufgrund dieser zivilrechtlichen Gegebenheiten hat der Gesetzgeber den
Gesamthandsgemeinschaften die selbständige Rechtsträgereigenschaft im
Grunderwerbsteuerrecht zuerkannt. Dies wird indirekt einerseits aus dem
speziell auf Personengesellschaften zugeschnittenen Besteuerungstatbestand
des § 1 Abs. 2a GrEStG und anderseits aus den allein für Gesamthands-
gemeinschaften geltenden Vergünstigungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG
deutlich.
45
Die bürgerlich-rechtlichen Differenzierungen innerhalb der Gesamt-
handsgemeinschaften schlagen zum Teil jedoch auf die grunderwerbsteuerliche
Rechtsträgereigenschaft durch. So sind von den Gesamthandsgemeinschaften
in jeder Beziehung als selbständige Rechtsträger i.S.d. Grunderwerb-
steuerrechts zu qualifizieren, die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, die OHG,
die KG und die Partnerschaftsgesellschaft.
46
Der Erbengemeinschaft hingegen
ist nur beschränkt auf die Außengeschäfte Rechtsträgereigenschaft beizu-
messen.
47
Nicht als selbständige Rechtsträger im grunderwerbsteuerlichen Sinn
sind anzusehen die Gütergemeinschaft und die fortgesetzte Gütergemeinschaft
und zwar ungeachtet dessen, dass bei diesen Gemeinschaften nicht
Bruchteilseigentum sondern Gesamthandseigentum vorliegt.
48
Für Gesamthandsgemeinschaften, die als selbständige Rechtsträger anzu-
sehen sind, bedeutet dies, dass sie selbst Veräußerer oder Erwerber von
42
Davon abzugrenzen: Einkommensteuerliches Sonderbetriebsvermögen ist kein Gesamt-
handsvermögen, es ist Eigentum des Gesellschafters und dient lediglich der Gesellschaft.
43
Vgl. §§ 718, 719, 747 BGB.
44
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 12.
45
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 12.
46
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 13.
47
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 13.
48
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 14.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
11
Grundstücken und damit Steuerschuldner gem. § 13 GrEStG sind.
49
Entsprechend lösen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse vorbehaltlich
der §§ 1 Abs. 2a und 1 Abs. 3 GrEStG keine Grunderwerbsteuer aus, denn das
Recht am Grundstück steht nach wie vor der Gesamthandsgemeinschaft zu.
50
2.3.2.2 Rechtsträgerwechsel
Während in den Fällen des § 1 Abs. 1 GrEStG der erforderliche Rechtsträger-
wechsel aus dem vorausgesetzten Eigentumsübergang abzuleiten ist, knüpft
§ 1 Abs. 2 GrEStG an die Übertragung der Verwertungsbefugnis auf einen
anderen Rechtsträger an.
51
§ 1 Abs. 2a GrEStG hingegen arbeitet mit einer
Fiktion. Diese besagt, dass mit dem Übergang von 95 v.H. der Anteile einer
Personengesellschaft auf neue Gesellschafter eine neue Personengesellschaft
entsteht, welche die Grundstücke von der bisherigen Personengesellschaft
erwirbt.
52
Der Rechtsträgerwechsel findet also fiktiv zwischen zwei Personen-
gesellschaften statt. Gleichermaßen handelt es sich auch bei § 1 Abs. 3
GrEStG um fingierte Grundstückserwerbe.
53
Während derjenige, in dessen
Hand sich erstmals die Anteile einer Gesellschaft zu mindestens 95 v.H.
vereinigen, so behandelt wird, als erwerbe er die Grundstücke von der
Gesellschaft
54
, wird derjenige, der bereits vereinigte Anteile erwirbt, behandelt,
als erwerbe er die Grundstücke vom Anteilsveräußerer.
55
2.3.3 Grundstück i.S.d. § 2 GrEStG
Für grunderwerbsteuerliche Zwecke definiert § 2 GrEStG einen eigenen
Grundstücksbegriff, der auf dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff
56
basiert. Eingeschränkt wird dieser bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff
49
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 15.
50
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 18.
51
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 11.
52
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 819.
53
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 855.
54
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 855; Hofmann (2001), § 1 Rn. 134; BFH, Urteil vom
20.10.1993, BStBl II 1994, S. 121; BFH, Urteil vom 31.03.1982, BStBl II 1982, S. 424.
55
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 851.
56
Vgl. §§ 93, 94 und 96 BGB.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
12
durch § 2 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Demnach gehören Betriebsvorrichtungen
57
,
auch wenn sie zivilrechtlich als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks zu
behandeln sind, nicht zum Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinn.
Ausgenommen werden zusätzlich Mineralgewinnungsrechte und sonstige
Gewerbeberechtigungen, sowie das Recht des Grundstücksinhabers auf den
Erbbauzins.
58
Eine Erweiterung des Grundstücksbegriffs findet jedoch in § 2
Abs. 2 GrEStG statt. Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Boden und dinglich
gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentums-
gesetzes und des § 1010 BGB werden den Grundstücken gleichstellt. Die
Gleichstellung eines Erbbaurechts mit einem Grundstück führt dazu, dass ein
mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück in zwei selbständige Grund-
stücke im i.S.d. GrEStG zerfällt.
59
2.3.4 Die Erwerbsvorgänge im Einzelnen
2.3.4.1 Gliederung der Erwerbsvorgänge
Haupttatbestand:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Ersatztatbestände:
Nebentatbestände:
1 Gruppe:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ­ 4
GrEStG
2 Gruppe:
Zwischengeschäfte
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ­ 7
GrEStG
Allgemeiner
Ersatztatbestand:
§ 1 Abs. 2 GrEStG
Besondere
Ersatztatbestände:
1 Gruppe:
§ 1 Abs. 2a GrEStG
2 Gruppe:
§ 1 Abs. 3 GrEStG
Abbildung 2: Erwerbsvorgänge
57
Zum Begriff der Betriebsvorrichtung vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG. Zur Auslegung in
Zweifelsfällen vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 31. März 1992, BStBl I 1992, S. 342.
58
Vgl. Gottwald (2002), S. 8 ff.
59
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 2 Rz. 73 ff.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
13
2.3.4.2 Haupttatbestand
Als Haupttatbestand bezeichnet man die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufge-
führten Verpflichtungsgeschäfte, wobei der Grundstückskaufvertrag, auf dessen
Grundlage sich wohl in der Praxis die meisten Grundstücksübertragungen
vollziehen, explizit genannt wird.
60
Elementar für den Haupttatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist, dass die
Besteuerung bereits an das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft anknüpft.
61
Kommt es zu einer Rückgängigmachung dieses schuldrechtlichen Vertrages
vor der tatsächlichen Übertragung, kann unter bestimmten Voraussetzungen
nach § 16 GrEStG die Nichtfestsetzung oder eine Aufhebung der Grunderwerb-
steuer in Betracht gezogen werden.
62
Nach § 1 Abs. 5 GrEStG steht ausdrücklich der Grundstückstauschvertrag dem
Kaufvertrag gleich. Insofern sich der Tauschvertrag beiderseits auf Grundstücke
bezieht, liegen zwei getrennte grunderwerbsteuerliche Umsätze vor.
63
Als weitere Rechtsgeschäfte, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fallen, kommen
unter anderem in Betracht:
· Einbringungsverträge, durch die die Verpflichtung zur Übertragung der
Grundstücke an eine Gesellschaft begründet wird, soweit sich die
Einbringung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht.
64
· Schenkungsversprechen sowie Verträge, die der vorweggenommenen
Erbfolge dienen.
65
In diesem Zusammenhang sei auf die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 2 GrEStG verwiesen.
66
60
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 146 ff.
61
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 146 ff.
62
Vgl. Boruttau Sack (2002), § 16 Rn. 25 ff.
63
Vgl. Hofmann (2001), § 1 Rn. 34; Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 151.
64
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 153 ff. Differenziertere Darstellung hierzu unter
Gliederungspunkt 3 dieser Arbeit.
65
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 153 ff.
66
Zum Verhältnis zur Erbschaft- und Schenkungsteuer vgl. Gliederungspunkt 2.2.2 dieser
Arbeit.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
14
· Auseinandersetzungsverträge von Gesamthandsgemeinschaften, soweit sie
einen Anspruch auf Übergang eines Grundstücks begründen, so zum
Beispiel bei der Realteilung von Personengesellschaften.
67
2.3.4.3 Nebentatbestände
Nebentatbestände sind zunächst die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GrEStG aufge-
führten Rechtsvorgänge. Der Eigentumsübergang am Grundstück vollzieht sich
bei diesen ohne vorausgehendes Verpflichtungsgeschäft.
Im Einzelnen sind dies:
· Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist. Einem Rechtsgeschäft fehlt es insbesondere dann,
wenn der Auflassung zugrundeliegende Anspruch kraft Gesetz entstanden
ist.
68
Es kommen in Betracht die Übereignung des Grundstücks aufgrund
eines Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB, sowie die Verpflichtung
zur Übereignung des aus der Geschäftsbesorgung erlangten Grundstücks
nach § 667 BGB.
69
· Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Übergang des Eigentums, dem weder ein
schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist noch einer Auflassung
bedarf.
70
Es werden die Rechtsvorgänge erfasst, bei denen unmittelbar kraft
Gesetz oder kraft behördlichem oder gerichtlichem Ausspruch der
Eigentumsübergang erfolgt.
71
Dabei vollzieht sich dieser Eigentums-
übergang ohne Eigentumsumschreibung, die Eintragung als Eigentümer im
Grundbuch erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung.
72
Insbesondere
werden durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG die Erwerbe im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge erfasst. Dies sind zum einen die Gesamtrechts-
nachfolge der Erben nach § 1922 BGB, sowie die im Wege der
67
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 153 ff. Ausführliche Darstellung hierzu unter
Gliederungspunkt 4.2.4 dieser Arbeit.
68
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 159 ff.
69
Vgl. Gottwald (2002), S. 19 ff.
70
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 161 ff.
71
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 161 ff.
72
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 161 ff.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
15
Gesamtrechtsnachfolge vollzogenen Umwandlungsvorgänge
73
nach dem
Umwandlungsgesetz (ausgenommen des Formwechsel).
74
Des Weiteren
fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG die Anwachsung
75
, bei der das
Grundstück in einem einheitlichen Akt kraft Gesetz auf den übernehmenden
Gesellschafter übergeht.
76
· Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot im Zwangversteigerungs-
verfahren. Hiernach unterliegt nicht erst der Zuschlagsbeschluss
77
, sondern
bereits das Meistgebot der GrESt, denn durch das wirksame Meistgebot
erwirbt der Meistbietende den Anspruch auf den Zuschlag und damit das
Eigentum am Grundstück.
78
Ferner zählen zu den Nebentatbeständen die sogenannten Zwischengeschäfte
nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG. Diese zielen auf Umgehungsmöglichkeiten
ab, die eine Verwertung des Anspruchs auf Grundstücksübereignung
bewirken.
79
Zum einen unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5
und 7 GrEStG die Abtretung eines Übereignungsanspruchs und die Abtretung
der Rechte aus einem Meistgebot.
80
Zum anderen wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 6
und 7 GrEStG die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot erfasst.
81
Ziel
dieser Vorschriften ist die grunderwerbsteuerliche Erfassung des Handels mit
Kaufangeboten.
82
Beiden Geschäften gemein ist, dass sie selbst keinen
Anspruch auf einen Grundstücksübergang begründen, sondern lediglich einen
bestehenden Anspruch übertragen.
83
73
Ausführliche Darstellung hierzu unter Gliederungspunkt 4.1 dieser Arbeit.
74
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 163 ff.
75
Ausführliche Darstellung hierzu unter Gliederungspunkt 4.2.3 dieser Arbeit.
76
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 590 ff.
77
Der durch den Zuschlagbeschluss ausgelöste Eigentumsübergang ist von der Besteuerung
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GrEStG ausgenommen.
78
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 432 ff.
79
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 216.
80
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 461 ff.
81
Ausführlich hierzu und zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der ,,eigenen
wirtschaftlichen Interessen" vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 473 ff.
82
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 217.
83
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 451 ff.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
16
2.3.4.4 Ersatztatbestände
Als Ersatztatbestände werden die Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3
GrEStG bezeichnet. Ziel dieser Vorschriften ist es, diejenigen Vorgänge zu
erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis einem auf den Erwerb des
Grundstückseigentums gerichteten Geschäft gleichkommen.
84
Der Zweck
dieser differenzierten Vorschriften, dass einer Umgehung der Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 1 GrEStG entgegengewirkt werden soll, ist offensichtlich.
85
· § 1 Abs. 2 GrEStG erfasst die Rechtsvorgänge, die ohne Begründung
eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder
wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
86
Die Vorschrift tritt hinter § 1 Abs. 1 GrEStG zurück. Wenn vor
der Verschaffung der Verwertungsmöglichkeit
87
bereits eine Verpflichtung
zur Übereignung begründet wurde, kommt § 1 Abs. 1 GrEStG vorrangig zur
Anwendung.
88
Wesentliches Merkmal dieser Vorschrift ist, dass sie nicht auf
den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang zielt, sondern die
Rechtsvorgänge erfasst, die einem anderen durch die Übertragung der
Verwertungsbefugnis die wirtschaftliche Position eines Eigentümers
verschaffen. Typische Sachverhalte, die unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallen,
sind:
- Verkaufsermächtigungen und atypischer Maklervertrag
89
- Die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft dem
Wert nach
90
- Treuhandgeschäfte und Auftragserwerbe
91
84
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 4.
85
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 4.
86
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 661 ff.
87
Zum Kriterium der Verwertungsmöglichkeit auf eigene Rechnung vgl. Pahlke/Franz Pahlke
(1999), § 1 Rz. 243; Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 696 ff.
88
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 238.
89
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 249.
90
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 256. Ausführliche Darstellung hierzu unter
Gliederungspunkt 3.2 dieser Arbeit.
91
Vgl. Pahlke/Franz Pahlke (1999), § 1 Rz. 261; gleich lautende Ländererlasse, vom 25. Mai
1984, BStBl I 1984, S. 378.

2 Grundlagen der Grunderwerbsteuer
17
· § 1 Abs. 2a GrEStG unterwirft Änderungen des Gesellschafterbestands
einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft der Grunderwerb-
steuer, wenn sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand der
Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass
mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen.
92
Dabei bleibt der Erwerb von Todes wegen
93
und Veränderungen der Altgesellschafter
94
zueinander außer Betracht.
Der notwendige Rechtsträgerwechsel findet fiktiv zwischen zwei
Personengesellschaften statt, nämlich derjenigen mit dem alten und
derjenigen mit dem neuen Gesellschafterbestand.
95
Ziel dieser Vorschrift ist die Eindämmung der aufgrund der selbständigen
Rechtsträgereigenschaft der Gesamthandsgemeinschaft gegebenen
Gestaltungsmöglichkeiten.
96
§ 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002
97
stellt nicht mehr auf die wirtschaftliche Betrachtungs-
weise ab, sondern allein auf das Erreichen der 95 v.H. Grenze.
98
Außerdem
ist ausdrücklich geregelt, dass auch mittelbare Anteilsübertragungen
Grunderwerbsteuer auslösen können. Eine weitere Klarstellung erfuhr § 1
Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2001
99
, danach ist mit
dem Begriff Anteil die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthands-
vermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung
gemeint.
100
92
Vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 26. Februar 2003, BStBl I 2003, S. 271.
93
Vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG.
94
Vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 26. Februar 2003, BStBl I 2003, S. 271, Tz. 4 und
4.3.
95
Vgl. Boruttau Fischer (2002), § 1 Rn. 819.
96
Vgl. Gottwald (2002), S. 44.
97
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, S. 402.
98
Vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 26. Februar 2003, BStBl I 2003, S. 271, Tz. 1.
99
Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 2001, S. 3794.
100
Vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 26. Februar 2003, BStBl I 2003, S. 271, Tz. 1.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832480141
ISBN (Paperback)
9783838680149
DOI
10.3239/9783832480141
Dateigröße
737 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Fulda – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2004 (Mai)
Note
1,3
Schlagworte
restrukturierung umwandlung steuer verschmelzung spaltung
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Titel: Grunderwerbsteuer bei der Gründung und Umstrukturierung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Unternehmensverbund
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