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Rechte, Pflichten und Haftung des Drittschuldners in der Forderungsexekution

©2004 Diplomarbeit 119 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In diesem Werk geht es einfach gesagt um die Lohnpfändung mit all den dazugehörigen Problemen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner fungiert als gerichtliches Vollzugsorgan und muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Gehalt seines Arbeitnehmers pfänden. Dabei muss er auf die ordnungsgemäß ausgefüllte Drittschuldnererklärung achten, das ihm auferlegte Zahlungsverbot einhalten, die Exekutionsbeschlüsse evident halten, die Rangordnung beachten, den pfändbaren Bezugsteil errechnen, verschiedene Beschlüsse gesetzeskonform vollziehen und den pfändbaren Bezugsteil an die Gläubiger verteilen.
Zudem muss der Arbeitgeber auch wissen, wie er einzelne Bezugsbestandteile, wie z.B. die Abfertigung oder die Eintreibung von Vorschüssen richtig handhabt. Ebenso soll er seine Rechte rechtzeitig wahrnehmen und in einem Zweifelsfalle einen Hinterlegungsantrag bei Gericht stellen.
Wann der Drittschuldner z.B. einen Hinterlegungsantrag stellen oder einen Feststellungsbeschluss beantragen kann und wie er sich rechtlich gegenüber weiteren Gläubigern sowie Dritten absichert – das alles und noch viel mehr erläutere ich in meiner Diplomarbeit. Einige praktische Beispielsfälle sollen helfen, die vielen rechtlichen Normen besser zu verstehen.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
ABKÜRZUNGS- UND ZITIERWEISE8
I.Einleitung10
II.Rechte, Pflichten und die Haftung des Drittschuldners im Verfahren11
A.Verfahren in der Forderungsexekution11
1.Vereinfachtes Bewilligungsverfahren11
2.Das Zahlungsverbot12
3.Rechtsmittel gegen das Zahlungsverbot14
B.Zustellprobleme16
1.Die richtige Bezeichnung des Drittschuldners16
2.Zustellung zu eigenen Handen16
3.Abwesenheit des Drittschuldners17
4.Zustellung an den unrichtigen Drittschuldner17
5.Fälle der Namensgleichheit des Verpflichteten18
C.Die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung19
1.Inhalt der Drittschuldnererklärung20
2.Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung24
3.Haftungsfragen bei der Drittschuldnererklärung26
D.Die Pflicht zur Verständigung vom Bezugsende29
1.Die frühere Rechtslage29
2.Die geltende Rechtslage29
E.Die Rangordnung32
1.Zusammentreffen zweier Forderungsexekutionen am selben Tag33
2.Zusammentreffen einer Forderungsexekution mit einer Zession33
3.Zusammentreffen mit einer Sicherungszession34
4.Zusammentreffen mit einer Inkassozession35
5.Zusammentreffen mit einer vertraglichen Verpfändung35
6.Zusammentreffen mit einer abgabenbehördlichen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGS- UND ZITIERWEISE

I. Einleitung

II. Rechte, Pflichten und die Haftung des Drittschuldners im Verfahren

A. Verfahren in der Forderungsexekution
1. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
2. Das Zahlungsverbot
3. Rechtsmittel gegen das Zahlungsverbot

B. Zustellprobleme
1. Die richtige Bezeichnung des Drittschuldners
2. Zustellung zu eigenen Handen
3. Abwesenheit des Drittschuldners
4. Zustellung an den unrichtigen Drittschuldner
5. Fälle der Namensgleichheit des Verpflichteten

C. Die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung
1. Inhalt der Drittschuldnererklärung
2. Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung
3. Haftungsfragen bei der Drittschuldnererklärung

D. Die Pflicht zur Verständigung vom Bezugsende
1. Die frühere Rechtslage
2. Die geltende Rechtslage

E. Die Rangordnung
1. Zusammentreffen zweier Forderungsexekutionen am selben Tag
2. Zusammentreffen einer Forderungsexekution mit einer Zession
3. Zusammentreffen mit einer Sicherungszession
4. Zusammentreffen mit einer Inkassozession
5. Zusammentreffen mit einer vertraglichen Verpfändung
6. Zusammentreffen mit einer abgabenbehördlichen Exekution

F. Evidenthaltung von Zahlungsverboten

G. Die Zusammensetzung des unpfändbaren Freibetrages
1. Die exekutionsrechtliche Behandlung einer Sonderzahlung
2. Die exekutionsrechtliche Behandlung der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung

H. Die Kosten für die Errechnung des pfändbaren Bezugsteiles

I. Die Haftung des Drittschuldners bei der Errechnung der pfändbaren Bezugsteile

J. Beendigung und Einstellung der Forderungsexekution
1. Allgemeines
2. Einstellung der Exekution wegen wiederkehrender Leistungen

III. Beschlüsse des Exekutionsgerichtes und ihre Bedeutung für den Drittschuldner

A. Feststellungsbeschlüsse
1. Verfahren bei Feststellungsbeschlüssen
2. Wirkung von Feststellungsbeschlüssen
3. Rechtsmittel für den Drittschuldner
4. Haftung des Drittschuldners
5. Zur Abgrenzung zwischen einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Hinterlegung

B. Erhöhungs- und Herabsetzungsbeschlüsse
1. Voraussetzungen für einen Erhöhungsantrag
2. Voraussetzungen für einen Herabsetzungsantrag

C. Änderungsbeschlüsse

D. Zusammenrechnungsbeschlüsse
1. Zusammenrechnung von Geldforderungen und Sachleistungen bei demselben Drittschuldner
2. Zusammenrechnung von Geldforderungen und Sachleistungen bei verschiedenen Drittschuldnern
3. Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen beim selben Drittschuldner
4. Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen verschiedener Drittschuldner
5. Verfahren der Zusammenrechnung und Anordnungen des Gerichtes
6. Wirkung des Zusammenrechnungsbeschlusses
7. Rechtsmittel gegen Zusammenrechnungsbeschlüsse
8. Zusammenrechnung aufgrund einer Pfandrechtserstreckung

E. Aufschiebungsbeschlüsse
1. Der wesentliche Inhalt des gerichtlichen Aufschiebungsbeschlusses für den Drittschuldner
2. Ab wann und wie entfaltet ein Aufschiebungsbeschluss seine Wirkung für den Drittschuldner?

IV. Das Recht zur gerichtlichen Hinterlegung
A. Die Rolle des Drittschuldners im Verfahren
B. Wirkungen der Hinterlegung
C. Hinterlegung nach § 1425 ABGB
D. Haftung des Drittschuldners bei der Hinterlegung?
E. Hinterlegung durch den betreibenden Gläubiger
F. Umwandlung des Erlagsantrages in einen Feststellungsantrag nach § 292k Abs 1 EO

V. Ausgewählte Entgeltbestandteile und deren Behandlung durch den Drittschuldner
A. Die Einbringung von Gehaltsvorschüssen
B. Zur Hereinbringung von Übergenüssen
C. Die Rückerstattung von Urlaubsentgelt
D. Die Berücksichtigung von Nachzahlungen durch den Drittschuldner
E. Einmalige Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

VI. Unterbrechung des Dienstverhältnisses und Erstreckung des Pfandrechtes
A. Beendigung und Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses
B. Empfang von Sozialleistungen
C. Karenzierung des Arbeitsverhältnisses
D. Wechsel des Drittschuldners durch eine Betriebsübernahme?

VII. Nachträgliche Entgeltsenkungen und –erhöhungen

VIII. Lohnschiebungsverträge

IX. Verschleierung des Entgeltes und sittenwidrige Vereinbarung

X. Der Drittschuldner im Privatkonkurs
A. Allgemeines
B. Muss der Drittschuldner Einsicht in die Insolvenzdatei nehmen?
C. Die Überweisung der pfändbaren Bezugsteile in die Konkursmasse
1. Beschlüsse des Konkursgerichtes
2. Die Exekutionssperre
D. Arbeitgeberwechsel während des Konkursverfahrens
E. Das Erlöschen von Pfandrechten im Konkursverfahren
F. Die Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen im Konkursverfahren
G. Die Aufrechnungsbefugnis des Drittschuldners während des Konkurses
H. Das Wiederaufleben von Pfandrechten im Konkurs

Schlusswort

LITERATURVERZEICHNIS

ENTSCHEIDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGS- UND ZITIERWEISE

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Zur Zitierweise

Einzelveröffentlichungen sind mit dem Namen des (der) Verfasser und dem ersten – allenfalls abgekürzten – Hauptwort des Titels zitiert. Soweit Kommentare nicht nach Seiten zitiert werden, sind die erläuternde Gesetzesbestimmung und die Nummer der Anmerkung (Anm) oder die Randzahl (Rz) genannt. Auflagen werden in Zitaten nur dann durch (hoch gestellte) Zahlen gekennzeichnet, wenn zwei Auflagen des selben Werkes häufig nebeneinander herangezogen werden (zB Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen) oder eine frühere als die zuletzt erschienene Auflage gekennzeichnet werden soll.

Aufsätze, Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen und Buchbesprechungen werden mit dem Namen des Autors und der Fundstelle zitiert. Die vollen Titel der Arbeiten und die bibliographischen Daten können dem Literaturverzeichnis entnommen werden.

Soweit Entscheidungen mehrfach veröffentlich sind, werden in Fußnoten diejenigen Fundstellen angegeben, die sich in verbreiteten Medien finden (insbesondere SZ, EvBl, ecolex, RdW, ZIK).

I. Einleitung

In der Forderungsexekution spielt der Arbeitgeber als Vollzugsorgan seit Jahrzehnten eine große Rolle. Der schwierigen Materie zum Trotz belasten die Gerichte private Unternehmer mit der Durchführung der Lohnpfändung. Die ältere Judikatur vertritt den Standpunkt, dass diese Aufgabe zur Lohnverrechnung ebenso dazugehöre wie eben die Berechnung der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge, um nur einige gesetzliche Abzüge zu nennen (LG Klagenfurt 01.12.1965, 1R 683/65 RPflSlgE 1966/62).

Im Exekutionsverfahren heißt der Arbeitgeber „Drittschuldner“, im Folgenden DS, und damit schuldet dieser Dritte dem Gläubiger die gepfändete Forderung. Das bedeutet auch, dass der DS eine Vielzahl von Pflichten hat für die er auch die Haftung übernimmt, wie etwa für die ordnungsgemäße Abgabe einer Drittschuldnererklärung, im Folgenden DE, die sorgfältige Berechnung des Existenzminimums, die Wahrung von Fristen, die Evidenthaltung von gesetzlichen und daneben auch vertraglich vereinbarten Zahlungsverboten, die Beachtung der Rangordnung, die Überweisung an die Gläubiger, etc.

Einer Vielzahl von Pflichten stehen nur sehr wenige Rechte gegenüber. In meiner Arbeit werde ich besonders auf diese Rechte eingehen und diese den Pflichten und vor allem den Haftungsbestimmungen immer wieder gegenüberstellen. Oft geht es nur darum, die Pflichten exakt abzugrenzen oder den Haftungsmaßstab genau „unter die Lupe“ zu nehmen.

Die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich heute hauptsächlich in der Exekutionsordnung, im Folgenden EO, wieder. Die EO wurde mehrmals novelliert. 1992 trat im Zuge der EONov 1991, BGBl 1991/628, das alte Lohnpfändungsgesetz außer Kraft und alle Pfändungsbestimmungen wurden in der EO zusammengefasst. Die EONov 1995, BGBl 1995/519, brachte die Einführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens (dazu gleich im ersten Kapitel). Das 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl I 2001/98, hat va die Pfändbarkeit von Beendigungsansprüchen neu geregelt (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 27) und die letzte EONov 2003, BGBl 2003/31, die mit 01.01.2004 in Kraft tritt, regelt die Behandlung der Kündigungsentschädigung und der Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz neu.

Längst ist dieser Rechtsbereich aber noch nicht vollends erschlossen. Stetig sucht die Wissenschaft nach besseren und praktisch anwendbaren Lösungen. Dies gilt auch für den Privatkonkurs, der in den letzten Jahren zunehmend bedeutend geworden ist: Die letzte InsNov 2002, BGBl I 2002/75, hat auch hier ein paar Änderungen bewirkt. Im Anschluss an den Hauptteil meiner Arbeit werde ich daher auch auf die Besonderheiten, die der DS im Konkursverfahren seines Mitarbeiters zu beachten hat, eingehen.

II. Rechte, Pflichten und die Haftung des Drittschuldners im Verfahren

A. Verfahren in der Forderungsexekution

Das Bewilligungsverfahren wird auf Antrag des betreibenden Gläubigers eingeleitet. Der Exekutionsantrag muss beim zuständigen Exekutionsgericht eingebracht werden, den notwendigen Inhalt aufweisen, sich auf einen vollstreckbaren Exekutionstitel stützen und sich auf ein vollstreckungsunterworfenes Vermögen des Verpflichteten beziehen (Deixler-Hübner/Klicka, Zverf 193 u 196). Dazu ist seit 01.01.1996 die Verwendung eines Formblattes zwingend vorgeschrieben (§ 1 Abs 1 Z 3 AFV).

1. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Seit der EONov 1995 findet eine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, sofern die Höhe der Forderung EUR 10.000,-- nicht übersteigt, im vereinfachten Bewilligungsverfahren statt (§ 54b Abs 1 EO). Dieses Verfahren ist ein reines Aktenverfahren, da die Beteiligten dabei nicht einvernommen werden. Es wird über den elektronischen Rechtsverkehr abgewickelt.

Der betreibende Gläubiger stellt einen Exekutionsantrag. Dabei kann er sowohl eine Fahrnis- als auch eine Gehaltsexekution gleichzeitig beantragen. Er beruft sich dabei auf einen Exekutionstitel mitsamt einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, die er aber im Unterschied zum ordentlichen Bewilligungsverfahren nicht vorzulegen braucht. Um dabei etwaigem Missbrauch vorzubeugen, hat der Verpflichtete gegen die Exekutionsbewilligung ein Einspruchsrecht binnen 14 Tagen (§ 54c EO). Während dieser Frist kann der Verpflichtete Einwendungen erheben, wenn er glaubt, dass es zB keinen deckenden Exekutionstitel gibt oder der Titel mit den Angaben im Exekutionsantrag nicht übereinstimmt. Der Vollzug wird durch einen Einspruch nicht gehemmt, aber das Gericht hat vom Amts wegen mit dem Vollzug innezuhalten, wenn es bis zur Verwertung der gepfändeten Forderung noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 110-113; dieselbe Meinung vertritt Mohr, ÖJZ 1995, 889 [893]).

2. Das Zahlungsverbot

Es ergeht ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der dem DS zu eigenen Handen (RSa) zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt darf der DS dem Verpflichteten die gepfändete Forderung nicht mehr überweisen (Zahlungsverbot) und der Verpflichtete darf darüber nicht mehr verfügen oder sie einziehen (Einziehungsverbot). Man spricht daher auch vom sog Doppelverbot.

Ab Zustellung dieses Beschlusses muss der DS im vereinfachten Bewilligungsverfahren die vierwöchige Zahlungssperre beachten (§ 303a EO). Er darf die gepfändete Forderung daher nicht sofort an den betreibenden Gläubiger anweisen, sondern muss den gepfändeten Betrag vier Wochen lang zurückbehalten. Ebenso wenig darf der DS den Betrag bei Unklarheiten während der vierwöchigen Frist gerichtlich hinterlegen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 152; kritisch dagegen Oberhammer in Angst, Komm § 303a EO Rz 3 der in Ausnahmefällen die Hinterlegung zulässt). Der DS ist innerhalb dieser vierwöchigen Frist aber auch insofern „geschützt“, als eine Drittschuldnerklage mangels Fälligkeit ins Leere gehen würde. Etwaige Vorranggläubiger bleiben aber von der Sperrfrist unberührt. An diese hat der DS auch weiterhin die gepfändete Forderung zu überweisen.

Die vierwöchige Zahlungssperre muss dem DS vom Gericht mitgeteilt werden. Er findet sie deutlich zu lesen in der Exekutionsbewilligung. Fehlt jedoch dieser Auftrag des Gerichtes so muss der DS den Betrag sofort an den betreibenden Gläubiger anweisen, unabhängig davon, ob dem Gericht ein Fehler unterlaufen ist oder ob der Beschluss nach einem ordentlichen Verfahren ergangen ist. Der DS braucht hier keine weiteren Auskünfte einzuholen.

Erhebt der Verpflichtete fristgerecht einen Einspruch und wird darüber innerhalb der vierwöchigen Sperrfrist nicht entschieden, so hat das Gericht dem DS die weitere Zurückbehaltung der gepfändeten Beträge mittels Beschluss aufzutragen. Genauso muss es dem DS wiederum mittels Beschluss das Ende der Zurückbehaltung auftragen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 152; dieselbe Meinung vertritt Mohr, ÖJZ 1995, 893 und Zechner, Forderungsexekution § 303a EO Rz 2; a.A. jedoch Oberhammer in Angst, Komm § 303a EO Rz 2 der keine Rechtsgrundlage für einen solchen Beschluss findet).

Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes, im Folgenden ZV, erwirbt der betreibende Gläubiger mit seiner Forderung auch einen Rang. Dieser richtet sich nach dem Einlangen der Forderungsexekution beim DS.

Was passiert nun, wenn der DS dennoch nach Erhalt des ZV die gepfändete Forderung nicht innerhalb der Zahlungssperre zurückbehält und an den Verpflichteten ausbezahlt?

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Höhe der vollstreckbaren Forderung. Gepfändet wird eine wiederkehrende Forderung, sofern es sich um ein laufendes Arbeitsverhältnis handelt. Dabei geht es um künftig fällig werdende Bezugsteile. Da eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zumeist eine beschränkt pfändbare Forderung ist, muss der DS das Existenzminimum des Verpflichteten berücksichtigen. Dieses ist in den jährlich veröffentlichten Tabellen des BMJ genau angegeben (siehe dazu Kap II.G.). Übersteigt daher die gepfändete Forderung den pfändbaren Bezugsteil, so kann der DS den unpfändbaren Bezugsteil zur Gänze an den Verpflichteten ausbezahlen. Ist die Forderung geringer als der pfändbare Bezugsteil, so ist der Rest davon zuzüglich des unpfändbaren Bezugsteiles an den Verpflichteten auszubezahlen, sofern keine Vorranggläubiger bestehen. Überhaupt wird die Überweisung der gepfändeten Forderung nur wirksam soweit keine früher erworbenen Rechte Dritter bestehen (wie vorrangige vertragliche oder exekutive Pfandrechte) und bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 149–152).

Beachtet der DS das ZV nicht und leistet weiterhin seine Zahlungen an den Verpflichteten, so kann er dazu gezwungen werden, nochmals die Leistung an den Gläubiger erbringen zu müssen. Seine Zahlung wirkt daher nicht schuldbefreiend. Der betreibende Gläubiger kann den DS auf Zahlung klagen. Es kommt daher zu einer Drittschuldnerklage (OLG Wien 02.03.1992, 4 R 15/92 AnwBl 1992/5, 427).

3. Rechtsmittel gegen das Zahlungsverbot

a) Rekurs

Der DS kann gegen das ZV innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Exekutionsbewilligung einen Rekurs erheben. Ein schriftlich eingebrachter Rekurs muss mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Der DS kann den Rekurs aber auch mündlich beim Erstgericht zu Protokoll geben. Im Rekurs kann der DS sämtliche Einwendungen erheben, wenn er die Exekutionsbewilligung für gesetzwidrig hält (OGH 29.11.1995 3 Ob 134/95, ecolex 1996, 364). Das kann zB der Fall sein, wenn über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist oder beschränkt pfändbare Bezüge ohne Einschränkung gepfändet worden sind. Die Lehre ist der Ansicht, dass der DS im Rekurs auch Neuerungen geltend machen kann; die Rechtsprechung verneint dies jedoch (Zechner, Forderungsexekution, § 294 EO Rz 4).

Der Rekurs hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Wohl aber kann der DS die Aufschiebung der Exekution beantragen. Wird die Aufschiebung bewilligt, muss der DS die gepfändeten Bezugsteile solange zurückbehalten, bis das Verfahren beendet ist.

Je nachdem, ob das Pfandrecht zur Gänze beseitigt wird oder nur bestimmte Aussprüche im Exekutionsantrag fehlerhaft waren, wird der Bewilligungsbeschluss entweder aufgehoben und der Exekutionsantrag abgewiesen, oder der Beschluss wird abgeändert. Bei erfolgreichem Rekurs hat der DS Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem betreibenden Gläubiger.

b) Anzeige der Unzulässigkeit der Exekutionsführung

Der DS kann dem Exekutionsgericht auch eine Anzeige von der Unzulässigkeit der Exekutionsführung erstatten (§ 294 Abs 4 EO). Hierbei braucht der DS keine Frist einzuhalten. Es besteht auch kein Neuerungsverbot. Ebenso gibt es keinen Anwaltszwang, weshalb die Anzeige auch die billigere Variante darstellt. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Exekutionsbewilligung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und deshalb unzulässig ist.

Die Anzeige der Unzulässigkeit der Exekutionsführung gilt zugleich als Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution.

Der DS kann sowohl den Rekurs als auch die Anzeige im Interesse des Verpflichteten wahrnehmen (Fink/Schmidt / Kurzböck, HdB 153–155).

c) Feststellungsantrag

Wenn es darum geht, in welchem Umfang das ZV zu berücksichtigen ist bzw wenn Zweifel über die richtige Durchführung der Vollstreckung bestehen, steht es dem DS frei das Exekutionsgericht zu ersuchen, eine Entscheidung darüber zu fällen. Damit kann der DS nicht mehr zur Haftung herangezogen werden, denn wenn er sich an den Inhalt des Beschlusses hält, kann ihm kein grobes Verschulden mehr vorgeworfen werden (siehe dazu Kap III.A.) (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 181).

B. Zustellprobleme

1. Die richtige Bezeichnung des Drittschuldners

Bei der Zustellung ist die richtige Bezeichnung des DS von großer Bedeutung im Exekutionsverfahren. Der Vor- und Zuname, die Firma (bei juristischen Personen deren satzungsmäßige Bezeichnung und Sitz) sowie die Anschrift sind genau anzugeben. Wird der DS nicht korrekt bezeichnet, ist jedoch erkennbar um wen es sich handelt, so ist die Drittschuldnerbezeichnung von Amts wegen zu berichtigen (OGH 04.04.1984, 3 Ob 165/83 RPflSlgE 1985/31). Auf jeden Fall aber ist ein Postschließfach keine genaue Angabe und auch keine zulässige Abgabestelle für einen Pfändungsbeschluss (LG Linz 01.06.1994, 18 R 249/94 RPflSlgE 1994/12).

2. Zustellung zu eigenen Handen

Der Pfändungsbeschluss (Zahlungsverbot) wird dem DS immer zu eigenen Handen (RSa) zugestellt. Er darf nicht an einen Ersatzempfänger ausgefolgt werden (§ 21 ZustG). Somit ist die Zustellung an eine mit einer allgemeinen Vollmacht ausgestatteten Person ungültig. Das Schriftstück kann aber an eine mit Spezialpostvollmacht ausgestattete Person zugestellt werden (§ 13 Abs 2 ZustG). Hiezu ist es notwendig, dass der Empfänger diese Befugnis seinem Postbevollmächtigten als Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hat. Hat also der Arbeitgeber seinem Angestellten die Postvollmacht für RSa-Briefe gegeben, wurde das ZV rechtswirksam dem Arbeitgeber als DS zugestellt. Er kann sich dann nicht mehr darauf berufen, die Exekutionsbewilligung nicht erhalten zu haben (ASG Wien 09.02.2001, 27 Cga 191/99a ARD 5232/39/2001). Ist der DS eine juristische Person, so ist der Pfändungsbeschluss einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

3. Abwesenheit des Drittschuldners

Wenn der DS unbekannten Aufenthaltes ist, kann der Pfändungsbeschluss auch an einen Abwesenheitskurator zugestellt werden (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 150). Der Kurator wird zwar nicht zahlungspflichtig, dem betreibenden Gläubiger bleibt aber sein Rang gewahrt (OGH 23.04.1997, 3 Ob 2066/96m JBl 1997, 607f). Hat hingegen der DS nach Übersiedlung seines Unternehmens keine Adressänderung bekanntgegeben, ist die Zustellung des Beschlusses an die alte Firmenadresse gültig und er kann in weiterer Folge zum Kostenersatz in einer Drittschuldnerklage herangezogen werden. Die mangelhafte Zustellung ist ihm infolge dessen zuzuschreiben (ASG Wien 20.06.2000, 22 Cga 243/98k ARD 5215/39/2001).

4. Zustellung an den unrichtigen Drittschuldner

Was passiert, wenn die Exekution an den unrichtigen DS zugestellt wird? Dies kann zB dann der Fall sein, wenn es mehrere Firmen mit einem ähnlichen Namen in derselben Stadt gibt oder aber die Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Folgenden HVSVT, mangelhaft war.

So ein Fall landete 1984 vor dem OGH: Im Exekutionsantrag wurde die „Österreichische Hochschülerschaft, X., X.-Strasse (Studia Wirtschaftsbetrieb) als DS genannt. Tatsächlich aber war der Verpflichtete Geschäftsführer bei der „Studia Studentenförderungsgesellschaft mbH“, deren einziger Gesellschafter die als DS bezeichnete Hochschülerschaft war. Die Exekutionsbewilligung wurde zwar falsch zugestellt, aber intern von einer nicht postbevollmächtigten Sekretärin, die das Schriftstück entgegennahm, der richtigen Stelle weitergeleitet. Der OGH vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall die mangelhafte Zustellung geheilt worden ist, weil die Exekutionsbewilligung letztlich bei der richtigen Stelle gelandet ist. Damit ist also eine Weiterleitung der Exekution zulässig, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem DS klar ist, wer als DS gemeint ist (OGH 13.03.1984, 4 Ob 22/84 JBl 1985, 181; vgl auch OGH 04.04.1984, 3 Ob 165/83 RPflSlgE 1985/31).

In weiterer Folge kann eine Gehaltsexekution intern auch an eine Stelle weitergeleitet werden, die nach der innerbetrieblichen Organisation die Kompetenz und das Wissen hat, eine DE rechtswirksam abzugeben. Dies war beim Österreichischen Rundfunk in Wien der Fall, der die DE an das Landesstudio Salzburg weitergeleitet hat (LG Salzburg 04.02.1993, 22 R 22/93 RPflSlgE 1993/61).

Fungiert eine juristische Person öffentlichen Rechtes als DS, ist eine solche auch dazu verpflichtet, das ZV an die bezugsanweisende Stelle weiterzuleiten, sofern es sich um dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Organisationsbereich sich die richtige anweisende Stelle befindet, sondern dass sie der Empfänger des ZV kennt. Der Rang des Pfandrechtes bestimmt sich hier nach dem Zeitpunkt der Zustellung des ZV bei der richtigen anweisenden Stelle (Zechner, Forderungsexekution § 295 EO Rz 2).

5. Fälle der Namensgleichheit des Verpflichteten

Es gibt Fälle, da wurde das ZV zwar ordnungsgemäß zugestellt, doch lautet das ZV auf einen falschen Verpflichteten. In der Praxis besteht oftmals eine Namensgleichheit zweier Personen. Eine fehlerhafte Abfrage beim HVSVT kann zu solch einem Irrtum führen. Kann der Irrtum sofort aufgeklärt werden, gibt es keine weiteren Probleme. Angenommen aber, der DS beachtet das ZV nun beim falschen Verpflichteten, da dieser denselben Namen wie sein Angestellter hat:

Grundsätzlich geht eine Verwechslung in der Person des Verpflichteten stets zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Er muss dem Bewilligungsgericht durch Berufung auf den Exekutionstitel nachweisen, dass die Parteien des Titels mit denen des Verfahrens ident sind (Neumann/Lichtblau in Heller/Berger/Stix, I Komm § 7 EO 181; dieselbe Meinung vertritt das LGZ Wien 19.04.1991, 46 R 460/91 RPflSlgE 1991/118). Damit bleibt der DS von jeglicher Haftung für diesen Irrtum befreit.

Welche Möglichkeiten hat nun aber der Verpflichtete, wenn irrtümlich gegen ihn Exekution geführt wird? Dieser kann sich zwar nicht mit einem Rekurs wehren, da diesem das Neuerungsverbot entgegensteht und das Exekutionsgericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren den Beschluss aufgrund des Antrages und der Angaben der betreibenden Partei gefällt hat. Doch kann der Verpflichtete einen Einstellungsantrag bei Gericht stellen (LGZ Wien 21.10.1992, 46 R 701, 703/92 RPflSlgE 1993/42). Eine Klageführung wäre unzulässig.

C. Die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung

Grundsätzlich liegt jedem gerichtlichem ZV eine DE bei. Die Abgabe dieser Erklärung ist eine „öffentlich-rechtliche Verpflichtung sui generis und soll dem Gläubiger Aufklärung über die Rechtslage der gepfändeten Forderung verschaffen“ (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 Rz 9, dieselbe Meinung vertritt Zechner, Forderungsexekution Rz 301 - 303). Die DE ist eine bloße Wissenserklärung und daher nicht verbindlich wie ein prozessuales oder rechtsgeschäftliches Anerkenntnis. Der DS ist damit an den Inhalt seiner Auskunft zwar nicht gebunden, dennoch aber kann eine unrichtige oder unvollständige DE eine Schadenersatzpflicht gem § 301 Abs 3 EO auslösen (näheres dazu s Punkt 3.).

Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung derselben muss daher der Drittschuldner die Erklärung abgeben. Diese Frist ist eine unerstreckbare Frist, dh sie kann auch nicht durch den Richter oder Rechtspfleger erstreckt werden (Rechberger/Simotta, Grundriss Rz 337). Um die Frist zu wahren, muss die DE am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden sein (Poststempel).

Eine verspätet abgegebene Erklärung hat der betreibende Gläubiger zwar dennoch zu beachten - jedoch löst eine verspätete Erklärung die Haftungsfolgen nach § 301 Abs 3 EO aus.

Dem DS steht es aber frei, die DE bei der Geschäftsstelle des Exekutionsgerichtes oder des Bezirksgerichtes seines Aufenthaltes zu Protokoll zu geben (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 166).

1. Inhalt der Drittschuldnererklärung

Der DS hat nur jene Fragen zu beantworten, die ihm ausdrücklich in der DE gestellt werden. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Beantwortung von Fragen seitens des Gerichtes besteht grundsätzlich nicht. Der DS kann diesbezügliche Anträge mit Rekurs bekämpfen (dazu OGH 09.10.1973, 3 Ob 123/73 ÖJZ 1974 EvBl 33, 34 [74]). Erteilt der DS aber freiwillig weitere Auskünfte, so haftet er auch dafür (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 EO Rz 18; a.A. allerdings Zechner, Forderungsexekution § 301 Rz 1, wonach der DS für freiwillig erteilte Auskünfte über § 301 EO hinaus maximal bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften soll).

Am Beginn der Erklärung wird der DS aufgefordert, seinen Firmennamen sowie die Anschrift zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen. Wenn dem Gläubiger der DS unbekannt ist, richtet das zuständige Gericht nach der Bewilligung der Exekution eine Anfrage beim HVSVT um Bekanntgabe des Arbeitgebers des Verpflichteten (§ 294a EO). Nicht immer gibt der HVSVT die genaue Adresse an. Damit keine weiteren Zustellprobleme vorkommen, muss die Adresse in einem solchen Fall also korrigiert werden.

In der ersten Frage hat der DS die gepfändete Forderung als begründet anzuerkennen. Damit ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem DS, seinem Arbeitgeber, gemeint. Hier geht es darum, ob der Verpflichtete gegenüber dem DS Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis hat, wie hoch diese Forderung bzw der Entgeltanspruch monatlich ist und ob allenfalls weitere Forderungen, wie zB Sonderzahlungen oder Naturalleistungen bestehen. Stellt der DS später fest, dass er sich bei dieser Frage geirrt hat, so soll er durch einen Anruf oder einen eingeschriebenen Brief das Gericht unverzüglich über seinen Irrtum aufklären.

Ist der Verpflichtete beim DS nicht mehr beschäftigt, so lässt es die Judikatur genügen, wenn der DS die Forderung nicht anerkennt und den Zusatz beifügt, dass der Verpflichtete bereits seit einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr bei ihm beschäftigt ist und das Arbeitsverhältnis beendet ist (Zechner, Forderungsexekution § 301 Rz 2, siehe dazu auch OLG Innsbruck 16.11.1993, 5 Ra 216/93 AnwBl 1994, 387). Der DS ist aber auch in diesem Fall zur Abgabe einer DE verpflichtet (ASG Wien 27.06.2001, 24 Cga 84/01z ARD 5384/8/2003, worin der AG auch ca zwei Monate nach der Auflösung des Arbeitsverhälnisses für die ordnungsgemäße DE haftet).

Die zweite Frage betrifft die Unterhaltspflichten. Seit der EONov 2000 braucht der DS nur mehr die Namen der Unterhaltsberechtigten anzugeben. Diese Frage ist allerdings die einzige Frage in der DE, die vom DS nicht beantwortet werden muss. Gibt der Verpflichtete nämlich von sich aus keine Unterhaltspflichten bekannt, so braucht sie der DS auch nicht anzuführen. Er braucht den Verpflichteten auch nicht darüber zu befragen. In weiterer Folge wird er bei der Errechnung des Existenzminimums auch keinen Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbetrag zu berücksichtigen brauchen. Hat der DS hingegen Zweifel darüber, ob Unterhaltspflichten bestehen, kann er bei Gericht einen Feststellungsantrag gem § 292k Abs 1 Z 1 EO stellen. Der DS ist aber nicht zu einem solchen Antrag verpflichtet. Ist dem DS allerdings bekannt, dass der Verpflichtete Unterhaltspflichten verschweigt, so haftet er gem § 301 Abs 3 EO.

Strittig ist, ob der DS auf seine eigenen Unterlagen oder früher ergangene Erklärungen zurückgreifen und diese Daten verwenden muss, sofern ihm keine anderen Angaben vorliegen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 165 meinen, es bliebe dem DS freigestellt, auf eigene Unterlagen zurückzugreifen; a.M. hingegen Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 EO Rz 29 die eine Verpflichtung des DS darin sehen, im Ersatzfall andere Angaben zu verwenden, soweit solche vorliegen). Die DE ist aber nicht unvollständig, wenn die Beantwortung der zweiten Frage zur Gänze fehlt (Zechner, Forderungsexekution § 301 EO Rz 2 und hier übereinstimmend Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 301 EO Rz 31 soweit der Verpflichtete keine Angaben dazu gemacht hat).

In der dritten Frage will das Gericht wissen, ob dem Verpflichteten ein Vorschuss gewährt worden ist. Hiezu muss ich ein wenig vorgreifen: Um einen offenen Vorschuss während eines aufrechten Dienstverhältnisses hereinzubringen, wird monatlich eine Rate vom Dienstgeber einbehalten. Im Falle des Zusammentreffens mit einem gerichtlichen Pfandrecht muss der Dienstgeber auf den unpfändbaren Freibetrag zurückgreifen, um die Vorschussrate hereinbringen zu können. Dies allerdings nur bis zu einem Betrag von EUR 315,-- (s Kap V.A.).

Eine der wichtigsten und aufschlussreichsten Fragen für den betreibenden Gläubiger stellt aber die vierte Frage dar: Es geht darum, ob andere Personen Ansprüche auf die Entgeltleistung des Verpflichteten erworben haben. Darunter versteht man die vorrangigen Gläubiger. Diese können gerichtliche als auch vertragliche Pfandrechte begründet haben. Weil der Gläubiger hier eine möglichst genaue Auskunft benötigt, muss der DS auch die Höhe, die Art und auch das jeweilige Aktenzeichen dazu angeben. Allein aus dieser genauen Aufgliederungspflicht lässt sich schon erkennen, dass der DS zur genauen Buchführung über anhängige gerichtliche und vertragliche Pfandrechte angehalten ist. Es geht hier also um das Rangordnungsprinzip. Dabei ist zu beachten, dass sich gerichtliche Pfandrechte nach dem Datum des Einlangens beim DS, vertragliche Pfandrechte nach dem Einlangen der Verpfändungsanzeige beim DS und Abtretungsvereinbarungen nach dem Datum des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung rangen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 163-164).

Eine versteckte Falle bergen die sog „bedingten Pfandrechte“ in sich: Hiebei unterscheidet man zwei Gruppen: Bereits eingestellte Unterhaltsexekutionen nach § 291c Abs 2 EO, die auch als „latente Pfandrechte“ bezeichnet werden. Der betreibende Gläubiger hat hier auch nach der Einstellung weiterhin das Recht, im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Verpflichteten eine neuerliche Exekution im ursprünglichen Rang bewilligt zu bekommen, wenn er das im Exekutionsantrag ausdrücklich anführt. Daher muss der DS dieses „latente Pfandrecht“ auch nach der Einstellung weiterhin evident halten und in der DE anführen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 221). Die zweite Gruppe sind die bedingten Pfandrechte nach § 299 Abs 3 EO: Davon umfasst sind jene gepfändeten Bezüge, die bei der Zustellung des ZV unter der Pfändungsgrenze gelegen haben, und die Exekutionsführung deswegen hier ins Leere gegangen ist. Über einen Zeitraum von drei Jahren hindurch bleiben diese Pfandrechte aber weiterhin aufrecht und werden wieder wirksam, wenn der pfändbare Bezug innerhalb dieser Zeit die Pfändungsgrenze übersteigt. Daher sind auch solche Pfandrechte in der Erklärung anzuführen.

Ebenso sind auch Pfandrechte anzuführen, die vorläufig nicht zu beachten sind, weil der Gläubiger noch keine Aufstellung über die offene Forderung gem § 292 l Abs 1 EO abgegeben hat (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 164).

In der fünften Frage geht es um das Klagerecht des Verpflichteten. Das Gericht will wissen, ob der DS vom Verpflichteten auf Zahlung geklagt worden ist. Dies kann der Fall sein, wenn der DS mit der Entgeltzahlung in Verzug geraten ist. § 308a EO gewährt dem Verpflichteten aber auch bei der Forderungsexekution ein Klagerecht. Er kann den DS auf Zahlung des unpfändbaren Teiles seines Bezuges klagen und gleichzeitig auf Überweisung des pfändbaren Teiles an den betreibenden Gläubiger. Durch Streitverkündung hat der betreibende Gläubiger auch die Möglichkeit in diesen Prozess einzutreten und ihn allein gegen den DS weiterzuführen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 160).

In der sechsten Frage geht es darum, ob allfällige Gegenleistungen bestehen, wie zB eine Schadenersatzforderung. Zu beachten sind nach der Lehre nur jene Gegenleistungen, von deren Erfüllung die Zahlungspflicht des DS abhängig ist (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 EO Rz 22). Ist der DS aber vorleistungspflichtig, kann er normalerweise die Leistung der Forderung nicht von einer späteren Gegenleistung des Verpflichteten abhängig machen. Allerdings gewährt ihm § 1052 ABGB die Unsicherheitseinrede: Danach kann auch der zur Vorausleistung Verpflichtete (= DS) seine Vorausleistung zurückhalten, wenn ihm die Erbringung der Gegenleistung aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse seitens des Dienstnehmers (= Berechtigter) gefährdet erscheint (Welser in Koziol/Welser, Grundriss II 40f).

Zuletzt wird der DS aufgefordert, die DE mit seiner Unterschrift zu bestätigen und er kann die Kosten für die Abgabe der DE begehren. Eine DE ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn sie auch unterschrieben worden ist. Dies deshalb, weil die Vollständigkeit und Richtigkeit nach dem Zeitpunkt der Unterschrift beurteilt wird (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 EO Rz 18). Fehlt die Unterschrift, besteht aber ein verbesserungsfähiger Formmangel (LG Linz 29.04.1999, 11 R 123/99f RpflSlgE 1999/115).

2. Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung

In der EONov 2000 wurde der Kostenersatz neu geregelt: Für die Pfändung auf wiederkehrende Forderungen steht dem DS der Betrag in Höhe von EUR 25,-- zu. Eine wiederkehrende Forderung ist ein Entgeltanspruch aus einem laufenden Arbeitsverhältnis. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits beendet oder hat es gar nie bestanden und gibt daher der DS eine sog „Negativerklärung“ ab, stehen ihm lediglich EUR 15,-- inkl USt zu. Für einen darüber hinausgehenden Mehraufwand, zB wegen der Beiziehung von Fachleuten steht dem DS kein weiterer Kostenersatz zu (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 173; s auch LGZ Wien 15.01.2001, 47 R 1114/00x RPflSlgE 2001/36 und LG Steyr 23.02.01, 1 R 75/01z RPflSlgE 2001/16).

Interessant ist dabei der Vergleich zur alten Rechtslage: Für die Abgabe einer DE stand dem DS vor der EONov 2000 einheitlich ein Betrag in Höhe von ÖS 150,-- (= ca EUR 10,90) zu (gem EONov 1991). Trafen den DS aber höhere Ausgaben, weil er zB einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt beiziehen musste, so konnte er auch einen höheren Betrag in Rechnung stellen. Die höheren Ausgaben musste der DS aber nachweisen können; eine pauschale Vereinbarung über die Evidenz und Abwicklungsarbeit mit dem Steuerberater reichte hiefür aber nicht aus (LG Klagenfurt 26.06.1992, 1 R 275/92 RPflSlgE 1992/99).

Die neue Rechtslage dient der Vereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung. Die Kosten müssen außerdem vom DS nicht mehr nachgewiesen werden. Zwar werden in einzelnen Fällen dem DS dennoch höhere Kosten als EUR 25,-- für die Abgabe einer DE wegen der Pfändung einer wiederkehrenden Forderung erwachsen. Diese Einzelfälle stellen aber eher die Minderheit dar. Betroffen davon sind wohl die vielen kleinen Betriebe, die kaum Erfahrung und Kenntnisse auf diesem Gebiet besitzen und für eine solche Forderungsexekution daher oft einen höheren Aufwand haben.

Der Kostenersatz für die Abgabe einer DE kann vereinfacht geltend gemacht werden, indem der DS diese vom pfändbaren Bezugsteil des Verpflichteten einbehält. Dies ist allerdings nur möglich, wenn keine Vorranggläubiger mehr befriedigt werden und die jeweilige Exekution zum Zug kommt (Zechner, Forderungsexekution § 302 EO Rz 2).

Der DS kann aber auch einen Antrag an das Exekutionsgericht auf Zuerkennung des Kostenersatzes stellen. Hiefür braucht er nur bei der DE unter der Rubrik „Kosten“ die Zeile „ich begehre Kosten von EUR 25,-- bzw EUR 15,--„ anzukreuzen. Dann trägt das Gericht dem betreibenden Gläubiger auf, diese Kosten dem DS zu überweisen. Gleichzeitig werden diese Kosten als weitere Verfahrenskosten bestimmt. Die zweite Variante wird der DS dann wählen, wenn Vorranggläubiger bestehen und er allzu lange warten müsste, bis er die Kosten durch Abzug beim Verpflichteten hereinbringen kann (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 174–175).

Für die Abgabe einer DE kann der DS auch dann Kosten begehren, wenn der betreibende Gläubiger eine Verfahrenshilfe erhalten hat (LG Salzburg 08.09.1994, 22 R 324/94 RPflSlgE 1995/28).

Wurde die DE nur dem Gericht, nicht aber dem betreibenden Gläubiger übersendet, so steht dem DS dennoch der Kostenersatz zu. Und zwar deshalb, weil es beim Anspruch auf die Kosten nur auf die fristgerechte Übermittlung der DE an das Exekutionsgericht ankommt (LG Wels 12.08.1998, 22 R 284/98s RPflSlgE 1999/42).

Hat der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag auf die Erstattung einer DE verzichtet und legt das Gericht der Exekutionsbewilligung dennoch eine DE bei, so kann der DS die Kosten vom pfändbaren Bezugsteil des Verpflichteten einbehalten. Dem betreibenden Gläubiger dürfen die Kosten aber nicht auferlegt werden (KG Ried/Innkreis 09.06.1992, R 231/92 RPflSlgE 1993/10; OLG Graz 24.11.1994, 7 Ra 82/94 ÖJZ 1995 EvBl 69, 343; vgl auch ErläutRV 181 BlgNR 18. GP 44f; vgl auch LGZ Wien 26.04.2001, 47 R 394/01s RPflSlgE 2002/4 sowie LG Feldkirch 29.11.2001, 4 R 183/01 RPflSlgE 2002/20; aA aber LG Korneuburg 07.03.2002, 23 R 34/02s RPflSlgE 2002/61 wonach der DS auch dann Kostenersatz vom betreibenden Gläubiger für die DE beantragen kann, wenn dieser darauf verzichtet hat).

Kein Kostenersatz gebührt dem Drittschuldner

- für eine verspätete Erklärung (Zechner, Forderungsexekution § 302 EO Rz 1; aA Sulzbacher, ecolex 1991, 837)
- für eine so dürftig ausgefüllte Erklärung, dass sie für den Gläubiger de facto wertlos ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn die Höhe der monatlichen Bezüge nicht angegeben wurde sowie die Beantwortung der Frage nach Vorpfandrechten verweigert wurde (LG Eisenstadt 23.05.2000, 13 R 112/00v RPflSlgE 2000/79); allerdings gebührt dem DS ein Kostenersatz auch für eine mangelhafte, aber nicht gänzlich unbrauchbare Erklärung (LGZ Graz 04.04.2002, 4 R 4/02s, RPflSlgE 2002/114 und LGZ Wien 13.06.1991, 46 R 713/91, RPflSlgE 1991/136)
- wenn die DE überhaupt nicht ausgefüllt wurde
- wenn kein gerichtlicher Auftrag zur Abgabe der Erklärung erteilt worden ist (zB weil der Gläubiger darauf verzichtet hat) (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 176).

3. Haftungsfragen bei der Drittschuldnererklärung

Der betreibende Gläubiger kann eine DE nicht mittels Klage vom DS erzwingen (OGH 13.03.1991, 9 Ob A 13/91 SZ 64/30).

Der DS haftet aber für Schäden, die dem Gläubiger erwachsen, wenn er die DE verspätet, unvollständig, unrichtig oder überhaupt nicht abgibt.

Lehre und Rechtsprechung sind sich insofern einig, als der DS für jedes Verschulden haftet, wenn er keine DE abgibt. Er haftet damit auch bei leichter Fahrlässigkeit. „Leichte Fahrlässigkeit“ liegt bereits vor, wenn es zB der DS verabsäumt, die hinterlegte Exekutionsbewilligung beim Postamt abzuholen oder die Abgabe einer DE ignoriert, weil sein Arbeitnehmer schon lange nicht mehr bei ihm beschäftigt ist (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 169).

Wenn hingegen der DS eine unrichtige, unvollständige oder verspätete Erklärung abgibt, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (gem § 301 Abs 3 Satz 3 EO).

Interessant dabei ist sicherlich die Grenzziehung zwischen einer unvollständigen Erklärung, bei der einige unwesentliche Punkte unbeantwortet geblieben sind und einer solch mangelhaften Erklärung, dass sie für den betreibenden Gläubiger schlicht unbrauchbar geworden ist. Die Lehre sieht § 301 Abs 3 EO als eine Art Schutzgesetz an und meint also, dass gemäß § 1311 ABGB bei einer Schutzgesetzverletzung im Zweifel grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 EO Rz 49 u. 50). Folgt man dieser Ansicht, so gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Demnach wird vom Belangten der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt verlangt (Reischauer in Rummel, ABGB II2 § 1311 Rz 17). Der DS verletzt dabei nicht nur die gesetzlichen Verpflichtungen nach der EO, sondern auch seine Verpflichtungen aus dem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis mit dem Verpflichteten, da der Gläubiger anstelle des Verpflichteten tritt (Sulzbacher, ecolex 1991, 837 [838]; hingegen kritisch: Zechner, Forderungsexekution § 301 Rz 4, der die Beweislastumkehr bei grober Fahrlässigkeit nicht für anwendbar hält und hiezu auf die Rechtsprechung verweist).

Worin besteht nun der Schade für den betreibenden Gläubiger? Im Regelfall geht es um die Kosten eines – zumeist erfolglos geführten – DS-Prozesses. Dafür ist im § 301 Abs 3 EO sogar eine eigene Regelung vorgesehen: Dem DS werden die Kosten des Prozesses nicht nur angelastet, wenn er den Prozess verliert (denn dazu hätte es keiner eigenen Regelung bedurft), sondern sogar dann, wenn er zwar den Prozess gewinnt, der betreibende Gläubiger diesen aber nur deshalb geführt hat, weil der DS eine unrichtige, unvollständige oder verspätete Erklärung abgegeben hat (Sulzbacher, ecolex 839). Außerdem haftet der DS auch dann für die Kosten, wenn er schuldhaft (auch schon leicht fahrlässig) überhaupt keine Erklärung abgegeben hat (LG St. Pölten 16.08.1995, 29 R 195/95, RPflSlgE 1996/40). Diese Regelung erspart dem betreibenden Gläubiger eine separat zu führende Schadenersatzklage.

Allerdings trifft den betreibenden Gläubiger die Pflicht, eine sofortige Einschränkung der Klage auf die angelaufenen Kosten zu erlassen, wenn er von der Existenz der DE erfährt, da er sonst selbst kostenersatzpflichtig wird (OLG Graz 24.11.1994, 7 Ra 82/94 ÖJZ 1995 EvBl 69, 343). Dies trifft auch auf den Fall zu, dass der DS die DE im Prozess nachholt.

Strittig ist jedoch, ob der betreibende Gläubiger vor der Klageerhebung bei Gericht Erkundigungen anstellen muss, ob dem Gericht eine DE zugegangen ist. In jüngster Zeit ergingen zu dieser Frage zwei sehr unterschiedliche Entscheidungen. Das Handelsgericht in Wien legt dem Gläubiger vor der Klageerhebung die Pflicht auf, durch Einsichtnahme in den Exekutionsakt festzustellen, ob eine DE vorliegt (HG Wien 30.09.2002, Zl 1 R 369/02i AnwBl 2003/3, 162). Die gegenteilige Meinung vertritt das Arbeits- und Sozialgericht in Wien (ASG Wien 11.06.2002, 7 Cga 8/02z AnwBl 2003/3, 163).

Bezugnehmend darauf, dass dem DS die Wahl offen steht, eine DE auch beim Bezirksgericht seines Aufenthaltes oder seines Geschäftssitzes abzugeben, kann es wohl nicht Sinn der Sache sein, den betreibenden Gläubiger bei sämtlichen Gerichten zu Nachforschungen anzuhalten (Rainer, AnwBl 2003, 163). Dieser Meinung folgt auch die überwiegende Lehre (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 301 EO Rz 51 mit Verweis auf Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 301 Anm 8).

Sollte der Schade bzw der Fehler auf einen Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers zurückzuführen sein, so hat er auch für dessen Fehler einzustehen. Dies gilt sowohl für die betriebsintern angestellten Leute in der Lohnverrechnung, als auch für externe Berater, wie etwa Rechtsanwälte oder Steuerberater (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 170). Der Arbeitgeber wird auch dann zur Verantwortung gezogen, wenn die Exekution durch seinen von der Pfändung belasteten Angestellten abgefangen wird. Hiebei handelt es sich um keinen Zustellmangel, sondern um einen weiteren Fall der Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB (OLG Wien 21.04.1999, 7 Ra 88/99h ARD 5180/22/2001).

D. Die Pflicht zur Verständigung vom Bezugsende

1. Die frühere Rechtslage

Die frühere Rechtslage vor der EONov 2000 sah zwar noch keine konkrete Verständigungspflicht vor, die Rechtsprechung vertrat aber die Auffassung, dass der DS den betreibenden Gläubiger „von wesentlichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses verständigen sollte bzw zumindest entsprechende Anfragen beantworten sollte, um unnötige Kostenrisiken zu vermeiden“. Begründet wurde dies damit, da der betreibende Gläubiger in das Rechtsverhältnis, wie es zwischen dem DS und dem Verpflichteten besteht, eintritt und daher das Recht hat, über wichtige Fragen informiert zu werden (LGZ Graz 26.03.1997, 4 R 110/97v RPflSlgE 1997/140).

In der Praxis wurde der betreibende Gläubiger vom Bezugsende aber meist nicht verständigt. Somit häuften sich Exekutionsanträge, die nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist des § 294a EO wieder eingebracht wurden. Dies stellte für die Gläubiger eine Sicherheitsmaßnahme dar, falls der Arbeitgeber gewechselt worden ist (ErläutRV 93 BlgNR 21. GP 55).

2. Die geltende Rechtslage

Seit der EONov 2000 trifft den DS die Pflicht, den Gläubiger vom Bezugsende des Dienstnehmers zu verständigen. Damit kann der Gläubiger rasch auf einen Arbeitsplatzwechsel seines Schuldners reagieren. Der DS hat also lückenlos und direkt alle betreibenden Gläubiger vom Bezugsende des Verpflichteten zu verständigen. Kurze Unterbrechungen kann der DS allerdings außer acht lassen, da diese Pflicht nicht sofort besteht, sondern „innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde“ (§ 301 Abs 4 EO). Damit ist gemeint, dass im Regelfall der DS für die Verständigung etwa fünf Wochen Zeit hat. Ein entsprechendes Formular ist jeder Exekutionsbewilligung beigelegt und soll dem DS seine Arbeit erleichtern. Da die Verständigungspflicht mit der Pflicht zur Abgabe einer DE verbunden ist, braucht der DS den betreibenden Gläubiger nicht vom Bezugsende des Verpflichteten zu verständigen, wenn der betreibende Gläubiger auf eine DE verzichtet hat (LGZ Wien 26.09.2001, 46 R 626/01a RPflSlgE 2002/49).

Ansonsten greift die Pflicht zur Verständigung bei Kündigung, Entlassung, Austritt und einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber bei der Karenzierung.

Als Haftungsmaßstab gilt hier dasselbe wie bereits zur DE ausführlich geschildert: Bei der Nicht-Verständigung haftet der DS für jedes Verschulden und damit auch für leichte Fahrlässigkeit. Bei unrichtiger oder mangelhafter Verständigung haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Seine Haftung ist aber in jedem Fall mit EUR 1.000,-- begrenzt (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 176-178).

Darüber hinaus bestehen keine weiteren Informationspflichten des DS. Insbesondere hat er den Gläubiger daher nicht über einen Wiedereintritt, über die Ausdehnung des Beschäftigungsumfanges oder etwa über eine Karenzierung zu verständigen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 178). Ebenso braucht der DS sogenannte „Zwischendurchanfragen“, wie sie häufig in der Praxis vorkommen, wie etwa: „ab wann man als Gläubiger mit der Überweisung rechnen kann“ nicht zu beantworten. Denn für Fragen außerhalb des § 301 EO, wie etwa bei der Frage bis wann mit Gehaltsabzügen beim Verpflichteten gerechnet werden kann, greift die Kostenersatzregelung nicht. Hier haftet der DS dem betreibenden Gläubiger nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzes (OLG Linz 28.08.2000, 12 Ra 203/00k).

Wie weit geht die Pflicht zur Verständigung vom Bezugsende für den Drittschuldner?

Einleitend skizziere ich hier den Fall, dass der DS den betreibenden Gläubiger gem § 301 Abs 4 EO vom Ende des Bezuges verständigt hat: Das Schreiben wurde an die der Exekutionsbewilligung entnommenen Adresse gerichtet und kommt mit dem amtlichen Postvermerk „Empfänger verzogen“ oder „Empfänger unbekannt“ wieder zurück. Hier stellt sich für den DS die Frage, ob er damit seiner Pflicht bereits Genüge getan hat, oder ob er herausfinden soll, wo sich der betreibende Gläubiger nun aufhält und das Schriftstück sodann neuerlich an die aktuelle Adresse zustellen muss.

Ganz offensichtlich handelt es sich hierbei um ein Zustellproblem: Gem § 8 Abs 1 ZustG ist eine Partei während eines Verfahrens verpflichtet, eine Anschriftenänderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der DS ist zwar keine Behörde im Sinne des Zustellgesetzes, er vollstreckt aber einen hoheitlichen Akt: Er vollzieht eine Exekutionsbewilligung. Dabei handelt er im Auftrag des jeweils zuständigen Exekutionsgerichtes. Daher kann man beim DS von einer sog vorübergehenden „Organleihe“ sprechen. Insofern fungiert er als Organwalter einer Behörde und daher ist das Zustellgesetz hier mE analog anwendbar. Den betreibenden Gläubiger trifft also die Pflicht, eine Adressänderung während des Exekutionsverfahrens dem DS bekannt zu geben. Angenommen, der betreibende Gläubiger hat dies aber, wie eingangs erwähnt, unterlassen: Gemäß § 8 Abs 2 ZustG hat in so einem Fall die Behörde „die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann“. Für eine Behörde bedeutet das, sie kann eine Hinterlegung anordnen, wenn sie nicht durch einfache Hilfsmittel den Aufenthaltsort der Partei ermitteln kann. Ohne Schwierigkeiten kann die Behörde daher den Aufenthaltsort feststellen, wenn sich aus einer Eingabe der Partei ergibt, dass sie an einer anderen Anschrift wohnt oder wenn dem Akt zu entnehmen ist, dass sich die Person in Haft befindet. Obgleich in der Lehre umstritten, so ist es dennoch zu bejahen, dass die Behörde gegebenenfalls auch zur Einholung einer Meldeauskunft verpflichtet ist. Ebenso kann die Behörde Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn als Hilfsmittel verwenden (Feil, Zustellwesen, § 8 Rz 1). Diese Bestimmung ist nun auf den DS zu überwälzen: Da er zumeist keine Behörde ist, kommt auch keine Hinterlegungsanordnung in Frage. Was bedeutet es nun für den DS, ohne Schwierigkeiten den Aufenthaltsort des betreibenden Gläubigers festzustellen?

Für den DS ist es sicherlich nicht schwierig, im amtlichen Telefonbuch nachzuschlagen und daraus die neue Anschrift abzulesen. Ebenso ist es leicht für ihn, eine neue Adresse des Gläubigers durch ein Schriftstück zu ermitteln, welches er in letzter Zeit vom Gläubiger erhalten hat. Wenn es aber bereits umstritten ist, ob eine Behörde die Pflicht zur Einholung einer Meldeauskunft trifft, so kann dies von einem privaten Unternehmen wohl nicht verlangt werden. Solch eine Nachforschungspflicht geht entschieden zu weit. Der DS soll ja durch ständige Reformen in der Gehaltsexekution weitgehend entlastet werden. Denn, obwohl es sittenwidrig ist, kommt es in der Praxis doch vor, dass Arbeitgeber ihre Dienstnehmer kündigen, weil sie mit der Vollziehung von Gehaltsexekutionen schlichtweg überfordert sind. Vergleichsweise dazu hat ein deutsches Gericht eine Kündigung des Arbeitgebers gebilligt, weil der Arbeitnehmer dem Betrieb „durch zahlreiche Lohnpfändungen einen solchen Arbeitsaufwand verursacht hat, dass es zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf der Lohnbuchhaltung gekommen ist“ (Berkowsky, Kündigung 192). Dieses Beispiel wird in Österreich hoffentlich nicht Schule machen - hierzulande ist man jedenfalls bestrebt, dem DS so gut es geht die Arbeit zu erleichtern.

Zusammenfassend stelle ich also fest, dass den DS keine Pflicht zu einer Meldeauskunft oder dgl trifft. Für den Schaden, der den betreibenden Gläubiger aus einer solcherart provozierten Nicht-Verständigung trifft, nämlich das Risiko einen schlechteren Rang beim neuen DS zu bekommen oder für längere Zeit keine Überweisungen zu erhalten, ist der betreibende Gläubiger selbst verantwortlich, sofern der ehemalige DS seinen neuen Aufenthaltsort nicht mühelos feststellen kann. Besonders bitter trifft es den Gläubiger dann, wenn er beim ehemaligen DS in der Warteschlange stand und daher nicht weiß, bis wann er mit einer Überweisung rechnen kann. In diesem Fall wartet er vergebens und dies solange noch, bis er sich beim ehemaligen DS meldet.

E. Die Rangordnung

Im Exekutionsverfahren gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ähnlich wie im Grundbuch sind daher besserrangige betreibende Gläubiger gegenüber nachfolgenden bei der Befriedigung ihrer Forderung privilegiert. Bei der Forderungsexekution wird das Pfandrecht durch die Zustellung des ZV an den DS begründet. Danach richtet sich auch der Rang des ZV (§ 294 Abs 3 iVm § 300 Abs 2 EO). Bei vertraglichen Pfandrechten zählt der Tag der Verständigung des DS von der Gehaltsverpfändung. Eine Gehaltszession bekommt ihren Rang nach dem Datum der Zessionsvereinbarung. Der DS muss bei der Überweisung der jeweiligen gepfändeten Forderung die Rangordnung berücksichtigen.

1. Zusammentreffen zweier Forderungsexekutionen am selben Tag

An sich ist die Rangordnung klar geregelt. Was aber macht der DS wenn mehrere ZVe an einem einzigen Tag eintreffen? Keinesfalls kommt es hier auf die Uhrzeit der Einlangung der ZVe an. Die Pfandrechte stehen dann nämlich im gleichen Rang. Reicht der pfändbare Bezugsteil aus, so können die Pfandrechte daraus auch gleichzeitig befriedigt werden. Ist dies aber nicht der Fall, so werden die Pfandrechte aliquot aufgeteilt. Der DS muss demnach die vollstreckbaren Forderungen nach deren Höhe einschließlich der Nebengebühren aufteilen (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 196-198).

2. Zusammentreffen einer Forderungsexekution mit einer Zession

Eine Zession ist die Abtretung einer Forderung an einen Dritten. Sie kann den Zweck der Zahlung haben aber auch den Zweck der Sicherstellung eines Kredites (Sicherungszession). Der Zedent (der Abtretende) tritt dem Zessionar eine Forderung ab. Künftige Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis können nur in dem Umfang abgetreten werden, in dem sie pfändbar sind. Sobald die Abtretung wirksam ist, hat der Zessionar einen Anspruch auf die pfändbaren Bezugsteile des Arbeitnehmers erlangt. Lediglich durch ein vertraglich vereinbartes Zessionsverbot zwischen dem DS und seinem Arbeitnehmer kann eine solche Zessionsvereinbarung unwirksam sein. Ein solches kommt in der Praxis aber kaum vor, da eine vertragliche Verpfändung oder ein exekutives Pfandrecht ohnehin davon unberührt bleibt.

Der Rang richtet sich hier also nach dem Abschluss der Zessionsvereinbarung. Der DS muss daher prüfen, wann die Zession wirksam zustande gekommen ist. Ist die Zession daher zwar nach einem gerichtlichen ZV beim DS eingelangt, aber vor Zustellung des gerichtlichen ZV abgeschlossen worden, so ist die Zession vorrangig (gem § 300a Abs 1 EO). Bis zur Verständigung von der Zessionsvereinbarung leistet der DS aber schuldbefreiend an den nachrangigen Gläubiger. Ab der Verständigung von der Zessionsvereinbarung darf der DS an den Nachranggläubiger aber solange keine Zahlung leisten bis der Zessionar aufgrund seiner Zession befriedigt worden ist (Fink/Schmidt/Kurzböck, HdB 199-200). Er hat auch den Nachranggläubiger von der Zession zu verständigen (LG Wels 29.12.1999, 22 R 483/99g RPflSlgE 2000/38 sowie Konecny, ecolex 1991, 840 [841]). Beachtet der DS hingegen die früher erfolgte Zession nicht, hat er die Leistung zweimal, nämlich auch an den Zessionar auf Grund einer Drittschuldnerklage zu erbringen. Sollte die Zessionsvereinbarung rückdatiert worden sein, so geht das exekutive Pfandrecht der Zession vor. Der DS muss prüfen, ob die Urkunde rückdatiert ist und haftet in so einem Fall bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gem § 292j EO. In solch einem Fall kann der DS ein zweites Mal zur Leistung verurteilt werden (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 300a EO Rz 4; Mohr, ecolex Spezial 113; aA aber Zechner, Forderungsexekution § 300a EO Rz 1 der den DS nur dann für eine Rückdatierung haften lässt, wenn eine solche Manipulation offensichtlich und leicht erkennbar ist, da der DS grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Zession wirksam zustande gekommen ist).

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Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832479152
ISBN (Paperback)
9783838679150
DOI
10.3239/9783832479152
Dateigröße
490 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz – Rechtswissenschaften, Zivilrecht
Erscheinungsdatum
2004 (April)
Note
3,0
Schlagworte
lohnpfändung privatkonkurs exekutionsbeschluss zahlungsverbot gehaltsvorschuss
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Titel: Rechte, Pflichten und Haftung des Drittschuldners in der Forderungsexekution
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