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Leasingbilanzierung - insbesondere Mobilien-Leasing - nach HGB und IFRS unter Berücksichtigung von Refinanzierungsaspekten

©2004 Diplomarbeit 77 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In den letzten Jahren gewinnen die Rechnungslegungsstandards der US-GAAP und den IAS, zukünftig IFRS, in den Jahresabschlüssen immer größerer Beliebtheit, welche durch die empirische Auswertung durch Küting, Boecker und Busch bestätigt wird. Darin zeigt sich, dass nur noch 22 % der 160 Unternehmen aus den Auswahlindices der Deutsche Börse AG ihren Konzernabschluss der Geschäftsjahre 2002 bzw. 2001/2002 nach den Vorschriften des HGB erstellen. Innerhalb der Indices MDAX und SDAX bilanzieren fast die Hälfte der Unternehmen nach den Normen des IFRS, bei den DAX-Unternehmen sind es sogar 64 %. Somit wenden insgesamt 46% der untersuchten Börsenunternehmen die IFRS zur Erstellung ihrer Konzernabschlüsse an.
Dies kann als Folge der Globalisierung und international zusammenwachsenden Kapitalmärkte betrachtet werden. In Deutschland wurde dieser Entwicklung durch die Verabschiedung des KapAEG am 20.04.1998 und des KapCoRiLiG vom 24.02.2000 Rechnung getragen. Besonders durch den § 292a HGB, der es kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen erlaubt einen befreienden Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, wird die zunehmende Bedeutung an internationaler Rechnungslegungsvorschriften deutlich. Da der § 292 a HGB nur als eine Zwischenlösung gilt und am 31. Dezember 2004 außer Kraft treten wird, wurde durch die EG-Verordnung vom 19. Juli 2002 ausschließlich die IFRS ab 2005 – in Ausnahmefällen ab 2007 – als verbindliches Regelwerk zur Erstellung konsolidierter Abschlüsse für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU eingeführt.
Es zeigt sich immer deutlicher eine Tendenz hin zum IFRS, der schon heute in Deutschland, wenn auch nur bezogen auf den Konzern, eine deutliche Vormachtstellung besitzt. Des weiteren sollte eine künftige Ausstrahlungswirkung auf den Einzelabschluss nicht vergessen werden, da bzgl. der Umstellung innerhalb der Konzernrechnungslegung auf IFRS schon jetzt (also im Jahr 2004) begonnen werden muss. Falls Deutschland sogar sein sogenanntes Mitgliedsstaatenwahlrecht lt. der EG-Verordnung in Anspruch nimmt, würden die IFRS auch unmittelbar für den Einzelabschluss Gültigkeit erlangen. Deshalb sollten sich auch jetzt schon nicht betroffene Unternehmen mit dem Regelwerk des IFRS vertraut machen. Eines der komplexesten Themengebiete, sowohl nach IFRS als nach dem HGB, stellt die Leasingbewertung und Bilanzierung dar.
Da heute das Leasinggeschäft kaum mehr aus dem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Problemstellung und Bedeutung von Leasinggeschäften

In den letzten Jahren gewinnen die Rechnungslegungsstandards der US-GAAP und den IAS, zukünftig IFRS, in den Jahresabschlüssen immer größerer Beliebtheit, welche durch die empirische Auswertung durch Küting, Boecker und Busch[1] bestätigt wird. Darin zeigt sich, dass nur noch 22 % der 160 Unternehmen aus den Auswahlindices der Deutsche Börse AG[2] ihren Konzernabschluss der Geschäftsjahre 2002 bzw. 2001/2002 nach den Vorschriften des HGB erstellen. Innerhalb der Indices MDAX und SDAX bilanzieren fast die Hälfte der Unternehmen nach den Normen des IFRS, bei den DAX-Unternehmen sind es sogar 64 %. Somit wenden insgesamt 46% der untersuchten Börsenunternehmen die IFRS zur Erstellung ihrer Konzernabschlüsse an.

Dies kann als Folge der Globalisierung und international zusammenwachsenden Kapitalmärkte betrachtet werden. In Deutschland wurde dieser Entwicklung durch die Verabschiedung des KapAEG am 20.04.1998 und des KapCoRiLiG vom 24.02.2000 Rechnung getragen. Besonders durch den § 292a HGB, der es kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen erlaubt einen befreienden Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen[3] aufzustellen, wird die zunehmende Bedeutung an internationaler Rechnungslegungsvorschriften deutlich. Da der § 292 a HGB nur als eine Zwischenlösung gilt und am 31. Dezember 2004 außer Kraft treten wird, wurde durch die EG-Verordnung vom 19. Juli 2002 ausschließlich die IFRS ab 2005 – in Ausnahmefällen ab 2007 – als verbindliches Regelwerk zur Erstellung konsolidierter Abschlüsse für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU eingeführt.[4]

Es zeigt sich immer deutlicher eine Tendenz hin zum IFRS, der schon heute in Deutschland, wenn auch nur bezogen auf den Konzern, eine deutliche Vormachtstellung besitzt. Des weiteren sollte eine künftige Ausstrahlungswirkung auf den Einzelabschluss nicht vergessen werden, da bzgl. der Umstellung innerhalb der Konzernrechnungslegung auf IFRS schon jetzt (also im Jahr 2004) [5] begonnen werden muss.

Falls Deutschland sogar sein sogenanntes Mitgliedsstaatenwahlrecht lt. der EG-Verordnung in Anspruch nimmt, würden die IFRS auch unmittelbar für den Einzelabschluss Gültigkeit erlangen.[6]

Deshalb sollten sich auch jetzt schon nicht betroffene Unternehmen mit dem Regelwerk des IFRS vertraut machen.

Eines der komplexesten Themengebiete, sowohl nach IFRS als nach dem HGB, stellt die Leasingbewertung und Bilanzierung dar.

Da heute das Leasinggeschäft kaum mehr aus dem Wirtschaftsleben wegzudenken ist und eine moderne Form der Finanzierungsmöglichkeit darstellt, möchte ich mich im Rahmen der zuvor diskutierten Problematik mit diesem Thema genauer beschäftigen, insbesondere mit der bilanziellen Behandlung des Leasing auf Unternehmensebene.

Volkswirtschaftlich gesehen, nimmt die Leasingabwicklung eine bedeutende Rolle ein. Annähernd 20 % an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen in Deutschland [7] werden über Leasing abgewickelt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbb.1: Leasing-Güterarten (Quelle: ifo Investitionstest des BDL / geschätztes Datenmaterial[8] )

Eine herausragende Stellung beim Leasinggeschäft stellt das Mobilien-Leasing dar, wobei unerwarteter Weise deutlich über die Hälfte davon das klassische Straßenfahrzeug-Leasing einnimmt. Betrachtet man das abgelaufene Jahr, hielt dabei das Mobilien-Leasing einen Anteil von 81,9 % am gesamten Leasinggeschäft des Jahres 2003 (siehe Abb. 1, S. 2).

Aufgrund dieser Ausführungen stellt besonders die Mobilien-Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS ein in der Praxis der Unternehmensentscheidungen bedeutendes Thema dar, welches Gegenstand der Untersuchungen dieser Arbeit sein soll. Ziel ist es, Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Probleme im Zusammenhang mit der Leasingbilanzierung nach den IFRS und dem HGB aufzuzeigen. Gelegentlich sind dabei bestimmte Ergänzungen durch das deutsche Steuerrecht als auch durch die US-GAAP von Nöten.

Besonderer Betrachtung wird auf das Finanzierungsleasing, welches sich von der herkömmlichen Miete unterscheidet, und auf die sogenannten Sale-and-lease-back-Geschäften gelegt, da hier bilanzielle Differenzen zwischen IFRS und HGB bestehen. Zudem sollen alternative Vorschläge zur Leasingbilanzierung mitberücksichtigt werden und auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft werden. Konzernliche Aspekte in Bezug auf die Leasingbilanzierung sollen hierbei nicht außen vor bleiben, wobei die Konsolidierungsfrage von sog. Leasingobjektgesellschaften von zentraler Bedeutung ist.

Des weiteren sollen hierzu auch spezielle Aspekte der Refinanzierung von Leasinggesellschaften in die Betrachtung miteinfliesen, wobei neben den traditionellen Refinanzierungsformen wie Factoring und Kredit besonders die Asset-Backed Securitisation einen zentralen Punkt einnimmt. Aufgrund der genaueren Darstellung solcher sehr in Mode gekommener ABS-Transaktionen, wird deshalb auf weitere Formen der Refinanzierung verzichtet.

Außer Betracht bleiben dabei steuerliche Auswirkungen der Leasingbilanzierung, als auch betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeitsuntersuchungen wie z.B. zwischen Leasing und Kreditkauf. Des weiteren findet das Immobilien-Leasing nur vereinzelt als Querverweise in den Fußnoten Erwähnung, wobei das Personalleasing, das als Spezialgebiet des Leasing gilt, komplett außen vor bleibt.

2. Grundlagen der Leasingbilanzierung mit dem Aspekt der Refinanzierung

2.1 Begriff und Historie des Leasing

Der Begriff Leasing stammt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt Miete bzw. Pacht. Leasing ist nach juristischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nichts anderes als die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit gegen Entgelt [9] (Ausnahme: Lizenzvereinbarungen (z.B. Filme und Patente). Eine gesetzliche Definition des Leasing in Deutschland gibt es bis heute nicht. Anders ist es bei den IFRS und den US-GAAP, wo explizite Regelungen (IAS 17.3 i.V.m SIC-15 und SFAS 13) existieren. Deswegen sind für Leasingverträge bzgl. zivilrechtlicher Fragen lt. der deutschen Rechtsprechung in erster Linie die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. des BGB maßgebend.[10]

Dennoch ist in Deutschland mit Leasing in den meisten Fällen etwas anderes gemeint als Miete. Dagegen gibt es in den USA grundsätzlich keine Begriffsunterscheidung zwischen Leasing und Miete.

Der Begriff Leasing stellt eigentlich auf den Aspekt der Finanzierung ab, da dem Leasingnehmer z.B. nach Ablauf der Grundleasingzeit den Erwerb des Leasinggegenstandes ermöglicht wird. Somit stellt Leasing auch aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bilanzierung eine alternative Finanzierungsform dar (man spricht auch von der sogenannten Off-Balance-Sheet-Finanzierung), welches dem Leasingnehmer neben steuerlichen Vorteile vor allem Liquiditätsvorteile (keine Aufbringung des Kaufpreises) verschafft[11], da man die einzelnen Leasingraten durch die Nutzung des Leasingobjektes über die Umsatzerlöse erwirtschaften kann (Pay as you earn-Gedanke) [12] und sich somit voll auf seine Kernkompetenzen konzentrieren kann.

Gegenüber der Miete ist der Leasingnehmer zudem in die Investionsentscheidung miteinbezogen, da er Entscheidungen treffen kann, wie das Leasingobjekt auszusehen hat. Des weiteren werden bestimmte Rechte und Pflichten auf den Leasingnehmer übertragen, wie z.B. Risiko des zufälligen Untergangs des Leasinggegenstandes oder sogar u.U. Übernahme der Kosten der Wartung, Reparaturen und Versicherungen.[13]

Erste Formen des Leasing lassen sich bereits im Altertum nachweisen. Dort erkannte bereits Aristoteles (ca. 350 v. Chr.), dass „der Reichtum vielmehr im Gebrauch als im Eigentum besteht“.[14]

Das moderne Leasing dagegen wurde ursprünglich in den USA von Henry Schoenfeld[15] entwickelt und fand seinen Anfang wohl im Jahr 1877, als die Bell Telephone Company entschloss ihre Telefone anstatt zu verkaufen zu vermieten. Es schlossen sich zahlreiche weitere Firmen, wie z.B. IBM oder United Shoe Machinery Corporation dieser Idee an. Der entscheidende Durchbruch des Leasing in den USA und in Deutschland kam aber erst durch die Gründung der United States Leasing Corporation 1952 in San Francisco bzw. der 1962 ursprünglich gegründeten Deutsche Leasing GmbH in Düsseldorf (heute: Deutsche Leasing AG mit Sitz in Bad Homburg).[16]

2.2 Erscheinungsformen des Mobilien-Leasing

Es gibt zahlreiche verschiedene Erscheinungsformen beim Mobilien-Leasing, die sich in unterschiedliche Kriterien einteilen lassen, z.B. nach der Verteilung des Investitionsrisikos oder nach der Stellung des Leasinggebers beim Zustandekommen des Leasinggeschäftes.[17] Darauf aufbauend lassen sich verschiedene Leasingvarianten differenzieren[18], die sich bis auf die unterschiedlichen Leasinggüterarten unterteilen lassen, wie bei der Abb. 1 auf S. 2.[19]

Die wichtigste Unterscheidung stellt die zwischen Operating-Leasing und dem Finanzierungsleasing dar, wobei erstes davon auch als Mietleasing bezeichnet werden kann, da es sich kaum von dem Begriff der Miete unterscheidet. Interessanter wird es hingegen beim Finanzierungsleasing, da genau hier das Investitionsrisiko auf den Leasingnehmer übertragen wird und oft eine auf etwa 3-6 Jahren unkündbare Grundmietzeit besteht, die es beim Operating-Leasing nicht gibt.[20]

Hier besteht jederzeit die Möglichkeit innerhalb einer Frist zu kündigen. Deshalb handelt es sich dabei oft um kurzfristige Verträge.

In der Literatur findet man keine einheitliche Definition des Finanzierungsleasing. Manche sprechen erst davon, wenn ein Dreiparteiengeschäft vorliegt. Dabei unterscheiden sich der Hersteller bzw. Händler des Leasingobjektes und der eigentliche Leasinggeber voneinander. Man bezeichnet diese Form auch als indirektes Leasing [21], wobei z.B. das Hersteller-Leasing als direkte Form gilt.[22]

Beim IFRS/US-GAAP wird bei der Einteilung des Operating-Leasing (Operating lease) bzw. des Finance-Leasing (Finance lease) [23] von der Zurechnung des Leasingobjektes ausgegangen. Bei Zuordnung zum Leasingnehmer spricht man dann von Finance-Leasing, im umgekehrten Fall handelt es sich um Operating-Leasing. Deshalb ist eine Übersetzung des Begriffs Finance-Leasing in Finanzierungsleasing unzutreffend, weil im Sinne der Zurechnung nach deutschem Recht Finanzierungsleasing sowohl beim Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer möglich ist.[24]

Beim Finanzierungsleasing wird zudem zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden, die auch als Full-pay-out-Verträge bzw. Non-full-pay-out-Verträge bezeichnet werden und sowohl beim Mobilien- als auch beim Immobilien-Leasing vorherrschen (siehe Abb. 2 auf S. 6).

Bei den vollamortisierten Leasingverträgen werden durch die Leasingraten sämtliche Kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) einschließlich der Finanzierungskosten und des Gewinns abgedeckt, welches beim Teilamortisationsvertrag nicht der Fall ist. Damit der Leasinggeber trotzdem nach Ablauf der Grundmietzeit zu seinen “gesamten Kosten” kommt, wurden bestimmte Vertragsmodelle entwickelt, die den noch nicht amortisierten Teil durch den Leasingnehmer absichern lassen.[25]

Beim Finanzierungs- bzw. indirektem Leasing lassen sich noch zahlreiche Varianten nennen, wobei besonders die Sale-and-lease-back-Geschäfte aus bilanzpolitischer Hinsicht und das Konzern-Leasing aufgrund von Refinanzierungsüberlegungen herauszuheben sind.

Bei Sale-and-lease-back-Transaktionen verkauft ein Unternehmen zunächst sein schon in der Regel genutztes Wirtschaftsgut , an eine Leasinggesellschaft, um es dann von diesem wieder zu mieten. Vorteil, neben bilanzpolitischen Gründen stellt der Zufluss von liquiden Mittel dar, wobei das Wirtschaftsgut weiterhin genutzt werden kann.[26]

Beim Konzern-Leasing wird die Leasinggesellschaft finanziell und organisatorisch in den Konzern eingebunden. Weiterhin besteht nur die Möglichkeit entweder konzernexternen Nachfragern konzernzugehörige Leasingobjekte oder konzerninternen Nachfragern nicht konzernzugehörige Objekte zu verleasen. Neben Synergieeffekten bieten sich hierbei auch Refinanzierungsvorteile an, wie bspw. durch den Einsatz von Asset-Backed Securities-Transaktionen.[27]

2.3 Normative Rahmenbedingungen der Leasingbilanzierung

Grundsätzlich unterscheiden sich das HGB und IFRS/US-GAAP bei zahlreichen Prinzipien der Bilanzierung im Hinblick zur Aufstellung von Jahresabschlüssen. Während sich das deutsche Handelsrecht vor allem am Grundsatz des Gläubigerschutzes und den allgemeinen GoB , besonders durch das Vorsichtsprinzip lt. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, bei der Bewertung und Bilanzierung orientiert, sollen dagegen die Jahresabschlüsse nach IFRS/US-GAAP ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view bzw. fair presentation) vermitteln[28], um so möglichen Investoren bessere Einblicke ins Unternehmen zu geben (Investororientierung) . Dabei darf nach IFRS von bestimmten Bilanzierungsvorschriften abgewichen werden, wenn es das True and Fair View-Prinzip notwendig erscheinen lässt (overriding principle) . Eine solche Regelung kennt weder das HGB noch die US-GAAP.[29]

Speziell für die handelsrechtliche Leasingbilanzierung orientiert sich die Praxis besonders an den steuerlichen Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums [30], da es im HGB keine explizite Bilanzierungsvorschrift für das Leasing gibt. Dies ist auch aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit erlaubt. Einzig allein der allgemeine Grundsatz der Vollständigkeit des § 246 HGB [31] stellt die Möglichkeit zur Erfassung von Leasinggeschäften dar, da sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz zu erfassen sind, wenn kein Wahlrecht besteht, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten [32] zum Unternehmen gehören. Genau hierfür gilt das Leasing als ein gutes Beispiel, wo u.U. das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt auseinander fällt.[33]

Wie beim deutschen Recht legen auch die IFRS/US-GAAP die wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form) zugrunde, welches speziell für das Leasing in IAS 17 bzw. SFAS 13 geregelt ist, wobei insbesondere bei der Leasingbewertung das HGB und die US-GAAP nach mehr formaljuristischen Gesichtspunkten aufgebaut ist, d.h. es herrschen deutlich mehr quantitative Beurteilungskriterien vor als gegenüber den IFRS. Findeisen spricht deshalb auch vom Begriff des “form over substance” [34].

2.4 Zweckgesellschaften (“Special Purpose Entities”) als Ausgangspunkt für Refinanzierungsüberlegungen

Spätestens seit den Bilanzskandalen in den USA vor einigen Jahren, vor allem beim Energiekonzern Enron, stehen solche Zweckgesellschaften (sog. SPE) stark in der Diskussion. Aber was versteht man eigentlich unter diesen speziell gegründeten Gesellschaften?

Unter Zweckgesellschaften/SPE[35] versteht man spezielle Unternehmen, die von einem sog. Sponsor bzw. Initiator ausschließlich zum Zweck einer (einzigen) bestimmten Geschäftsaktivität, wie z.B. dem Leasing oder für Refinanzierungszwecke, gegründet werden.[36]

„Zentrales Charakteristikum von SPE ist die disproportionale Verteilung von Partizipation an Risiken und Chancen der Geschäftstätigkeit einerseits und die Möglichkeit zur Einflussnahme (insb. Stimmrechte) andererseits“.[37]

Zudem sind die folgenden Eigenschaften[38] zusätzlich erkennbar:

- in der Regel keine eigene strategische, taktische oder operative Geschäftspolitik
(sog. Autopilotmechanismus [39] )
- regelmäßig auf einen einzigen Zweck beschränkt
- meist mit sehr wenig Eigenkapital ausgestattet
- nur geringe gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Sponsors
- meistens in der Rechtform der GmbH bzw. GmbH & Co. KG

In der Regel werden innerhalb der Automobilindustrie Leasinggeschäfte durch Einschaltung solcher Objektgesellschaften abgewickelt. Ziel ist es das Leasing, welches nicht als Kernkompetenzgeschäft gilt, auf die SPE zu übertragen, um auch solche Geschäfte besser abwickeln zu können. Zudem spielen besonders Finanzierungsüberlegungen eine zentrale Rolle. Durch die Auslagerung des Leasinggeschäfts vor allem bei den Sale-and-lease-back-Geschäfte auf die SPE können Bilanzkennzahlen, wie bspw. ROI oder Eigenkapitalquote[40], durch die Off-Balance-Sheet-Finanzierung beim ursprünglichen Verkäufer des Objektes positiv beeinflusst werden.

Außerdem werden Zweckgesellschaften bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften, insb. bei den ABS-Transaktionen eingesetzt.[41]

2.5 Überblick über Arten der Refinanzierung bei Leasinggesellschaften

Da solche Leasingobjektgesellschaften mit sehr wenig Eigenkapital ausgestattet sind, spielt die Refinanzierung durch Fremdkapital im Gegensatz zur Eigenkapitalbeschaffung eine tragende Rolle, worauf der folgende Überblick aufbaut.

Den überwiegenden Teil der Fremdkapitalbeschaffung stellt die Kreditfinanzierung dar[42], wobei hier nicht nur über die institutionellen Finanzinstitute wie den Banken, sondern auch Kredite von möglichen zugehörigen Konzernunternehmen in Betracht kommen können. Es ist äußerst schwierig, Kredite von Seiten der Banken zu bekommen, falls nicht genügend Sicherheiten aufgrund zu geringer Eigenkapitalquoten bei den Leasingobjektgesellschaften vorhanden sind.

Deshalb refinanzieren sich diese Zweckgesellschaften meist durch den Verkauf ihrer künftigen Forderungen aus den Leasinggeschäften. Man bezeichnet dies als Forfaitierung, welche als eine spezielle Form des bekannteren Begriffes Factoring gilt.[43] Hier werden anstelle von bereits bestehenden Forderungen, zukünftige Forderungsansprüche aus den Leasingkontrakten, z.B. an Kreditinstitute verkauft.

Übernimmt der Factor (Forderungskäufer) zusätzlich noch das Ausfallrisiko für die Zahlungsunfähigkeit, spricht man auch vom echten Factoring bzw. von Forfaitierung.

Häufig werden dabei die Leasingforderungen mit einer Vielzahl von Leasingnehmern nicht vereinzelt, sondern in sog. Paketen (direkt an eine Bank) verkauft. Sehr beliebt in der Praxis ist auch der indirekte Forderungsverkauf, besser als Doppelstockmodell bekannt, wo über Einschaltung einer “Zwischengesellschaft” möglicherweise günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten sich ergeben können.[44]

Genauso wie auf die Finanzierung über sog. Leasingfonds, die nur aus Gründen der Vollständigkeit hier erwähnt werden, soll es hierbei belassen werden.

In der letzten Jahren werden neben der Finanzierung über Commercial Papers und Kreditderivaten vor allem die Asset-Backed Securitisation als eine neue Form der Refinanzierung bei Leasinggesellschaften in Anspruch genommen. Es stellt sich die Frage, was eigentlich damit genau gemeint ist.

Der Begriff knüpft an die Grundidee der Forfaitierung an. Dabei handelt es sich um verbriefte Wertpapiere oder Schuldscheine, die durch Aktiva (Assets) gedeckt sind – deshalb auch die Bezeichnung Asset-Backed Securities.[45] Als Aktiva kommen in aller Regel Forderungen in Betracht, z.B. Leasingforderungen[46], die an eine speziell zum Zwecke der Refinanzierung gegründete SPE verkauft werden und den Inhabern der Asset-Backed Securities als Haftungsgrundlage dienen. Auf Grundlage dieses Forderungsportefeuille werden Wertpapiere durch die Zweckgesellschaft emittiert.[47]

Der Vorteil solcher ABS-Transaktionen liegt auf der Hand. Sie verschaffen den Unternehmen Liquidität und den Zugang zum Kapitalmarkt. Des weiteren verkürzen sie die Bilanz und verbessern somit u.U. Bilanzkennzahlen und verringern schließlich die Abhängigkeit von Banken. Obwohl andere Finanzierungsquellen diese Vorteile teilweise auch besitzen, liegt das Potenzial nicht nur für Leasingbranche gerade in der Kombination der verschiedenen Finanzierungsformen, weil damit die Finanzierungsquellen diversifiziert werden können[48]. Zudem können durch den Einsatz von ABS-Transaktionen vorteilhaftere Finanzierungskosten gegenüber alternativen Finanzierungsinstrumenten realisiert werden.[49]

3. Leasingbilanzierung im Einzel- und Konzernabschluss nach dem deutschen Handelsrecht und den International Financial Reporting Standards (IFRS)

3.1 Zurechnungsproblematik und Gestaltungsmöglichkeiten beim Mobilien-Leasinggeschäft nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB)

3.1.1 Vollamortisationsverträge beim Mobilien-Leasing

Wie schon in Kapitel 2.3 erwähnt ist, geht man bei der Bilanzierung von Leasingkontrakten nach dem wirtschaftlichen Prinzip vor. Es besteht aber anfangs das Problem der konkreten Umsetzung, genauer gesagt, es muss erst einmal die Frage geklärt werden, wem man das Leasingobjekt wirtschaftlich zurechnet (Leasinggeber oder Leasingnehmer). Dafür hat die Finanzverwaltung in ihren Leasingerlassen[50] geeignete und möglichst sinnvolle Zurechnungskriterien aufgestellt, auf die die Praxis in den meisten Fällen zugreift. Diese, speziell beim Mobilien-Leasing, sollen nun Gegenstand der folgenden Darlegungen sein.

[...]


[1] vgl. Küting/Boecker/Busch [Rechnungslegungspraxis] 316 f.

[2] Indexzusammensetzung mit dem Stand vom 1.9.2003.

[3] nach dem Willen des Gesetzgebers sind hier IAS und US-GAAP gemeint, die im Einklang mit der 4. und 7. EG-Richtlinie stehen, siehe hierzu auch DRS 1 (abrufbar unter http://www.drsc.de).

[4] vgl. Baumbach/Hopt/Merkt [Handelsgesetzbuch] 953 ff. und [EG-Verordnung] 1 ff., wobei immer noch eine Überleitungsrechnung des Abschlusses auf US-GAAP notwendig ist, um an der amerikanischen Börse, wie z.B. an der New York Stock Exchange, zugelassen zu werden (vgl. hierzu Wagenhofer [Internationale Rechnungslegung] 76 ff. und Schröer [Leasing] 2).

[5] vgl. Hayn/Bösser/Pilhofer [IFRS] 1607 ff. und IFRS 1.

[6] vgl. Keßler [IAS-Bilanzierung] XXV f. und Kahle [Zukunft der Rechnungslegung in Deutschland] 262.

[7] siehe hierzu Grafiken insb. Leasing-Quoten des BDL unter http://www.bdl-leasing-verband.de.

[8] siehe hierzu Grafiken insb. Leasing-Güter des BDL unter http://www.bdl-leasing-verband.de.

[9] siehe hierzu http://www.deutsche-leasing.de/was_ist_leasing.html. (Deutsche Leasing AG), [Stand 5.2.2004]

[10] siehe hierzu http://www.deutsche-leasing.de/leasing_recht.html. [Stand 5.2.2004]

[11] siehe hierzu http://www.deutsche-leasing.de/was_ist_leasing.html. [Stand 5.2.2004]

[12] vgl. Demberg [Leasing in den USA] 266.

[13] vgl. Feinen [Leasinggeschäft] 1.

[14] vgl. Spittler [Leasing] 17.

[15] vgl. Bartsch [Leasing] 21.

[16] vgl. Spittler [Leasing] 17, Feinen [Leasinggeschäft] 3 und Marek [Leasing] 25 f.

[17] vgl. Büschgen [Grundlagen des Leasing] 6 ff., Rdnr. 14 und 25.

[18] Es werden nur die Wichtigsten kurz im Sinne der Arbeit genauer dargestellt.

[19] Handelt es sich dabei um hochwertige Investitionsgüter, wie z.B. um Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen, Satelliten, oder sogar um Ölplattformen, spricht man auch vom sog. Big-Ticket-Leasing (siehe hierzu Wotschofsky/Reisinger [Grenzüberschreitendes Leasing] 1760).

[20] vgl. Büschgen [Grundlagen des Leasing] 7, Rdnr. 18-19., Heyd [Internationale Rechnungslegung] 46 f. und Gabele/Kroll [Leasingverträge] 5.

[21] Erfolgt das Leasinggeschäft über staatliche Grenzen hinweg, spricht man auch vom Cross-Border Leasing (siehe hierzu Wotschofsky/Reisinger [Grenzüberschreitendes Leasing] 1761 ff.).

[22] vgl. Büschgen [Grundlagen des Leasing] 10, Rdnr. 25.

[23] Die US-GAAP bezeichnen es als Capital lease gemäß dem SFAS 13.

[24] vgl. Engel-Ciric [Leasing] 393, Rz. 7.

[25] vgl. Spittler [Leasing] 44 ff. (siehe genauere Erläuterungen hierzu im Kapitel 3.1.2).

[26] vgl. Spittler [Leasing] 22 und Büschgen [Grundlagen des Leasing] 13 f., Rdnr. 30.

[27] vgl. Büschgen [Grundlagen des Leasing] 13, Rdnr. 29.

[28] vgl. Alvarez/Wotschofsky/Miethig [Leasingverhältnisse] 933 f. und Wagenhofer [Internationale Rechnungslegung] 122 ff.

[29] vgl. Wagenhofer [Internationale Rechnungslegung] 135 f.

[30] siehe hierzu genauer BMF [Leasingerlass/Mobilien 1971] 264 ff., BMF [Leasingerlass/Mobilien 1975] 172 f., BMF [Leasingerlass/Immobilien 1991] 13 f. und BMWF [Leasingerlass/Immobilien 1972] 188 f.

[31] vgl. Berger u.a. [Handels- und Steuerrecht] 82 ff., besonders Rz. 29 ff.

[32] Das deutsche Steuerecht orientiert sich auch nach dem wirtschaftlichen Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.

[33] vgl. Glanegger [Handelsgesetzbuch] 646 f., Rz. 8-12a.

[34] vgl. Findeisen [Internationale Rechnungslegung] 62.

[35] Neben der hier verwendeten Übersetzung Zweckgesellschaft für SPE kommt im deutschsprachigen Raum auch der Begriff Objektgesellschaft zur Anwendung. Im englischen Sprachraum wird oft auch von Special Purpose Vehicle, Single Purpose Entity oder neuerdings Variable Interest Entity (VIE) gesprochen (vgl. Melcher/Penter [Konsolidierung von Objektgesellschaften] 513 ff.).

[36] vgl. Schmidbauer [Konsolidierung von LOG] 1013.

[37] vgl. Brakensiek/Küting [Special Purpose Entities] 210 (Hervorhebungen vom Verfasser und zum Teil fett gedruckt).

[38] vgl. Brakensiek/Küting [Special Purpose Entities] 209.

[39] Die Tätigkeit der SPE wird dabei durch ein detailliertes festgelegtes Programm automatisch gesteuert, ähnlich einen Autopiloten. Dieses Programm ist in der Regel durch den Sponsor bestimmt und an dessen Interessen ausgerichtet.

[40] ROI = JÜ oder EBIT / durchschnittlich eingesetztes GK und EK-Quote = EK / GK.

[41] vgl. Schruff/Rothenburger [Konsolidierung von SPE] 756.

[42] vgl. Knöpfle [Finanzierung von Leasinggesellschaften] 157 f.

[43] vgl. Wotschofsky/Reisinger [Grenzüberschreitendes Leasing] 1771.

[44] vgl. Knöpfle [Finanzierung von Leasinggesellschaften] 161 f.

[45] vgl. Witzani [Asset-Backed Securities] 2125 und Hüfner [Asset-Backed Securities] 433.

[46] Anstelle der Leasingforderungen können auch die Leasinggegenstände selbst verbrieft werden (vgl. Knöpfle [Finanzierung] 318).

[47] vgl. Herrmann [ABS als innovatives Finanzierungsinstrument] 223 oder Herrmann [ABS bei deutschen Leasinggesellschaften] 240.

[48] vgl. Lohneiß [Unternehmensfinanzierung] 640 f.

[49] vgl. Herrmann [ABS als innovatives Finanzierungsinstrument] 224.

[50] siehe hierzu auch Fußnote 29 auf S. 8.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832478421
ISBN (Paperback)
9783838678429
DOI
10.3239/9783832478421
Dateigröße
835 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hohenheim – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2004 (März)
Note
3,0
Schlagworte
finanzierungsleasing sale-and-lease-back-geschäft special purpose entities asset-backed securitisation
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