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Kompatibilität zwischen einem THG-Handelssystem in Deutschland und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)

©2003 Diplomarbeit 94 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Dezember 1997 haben sich in Kioto 38 Staaten verpflichtet, ihre Treibhausgas-Emissionen im Zeitraum von 2008 – 2012 um mindestens 5,2% gegenüber dem Niveau von 1990 global zu reduzieren.
Dabei bleibt es den einzelnen Vertragspartnern selbst überlassen, mit welchen Mitteln sie diese Verpflichtung umsetzen wollen. Im Kioto-Protokoll werden ausdrücklich „flexible Instrumente“ zugelassen. Die einzelnen Staaten können auch Projekte zur THG-Minderung auf das eigene Länderziel anrechnen, die in anderen Ländern praktiziert und finanziert werden. Da die Treibhausgase (THG) global anfallen entstehen keine „Hot Spots“. Die EU hat die von ihr übernommene durchschnittliche Minderung von 8% nach einem Gemeinlastverteilungsschlüssel („burden sharing“) auf die einzelnen Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Für Deutschland gilt dabei die Anforderung, die THG im Zeitraum 1990 - 2012 um 21% zu reduzieren. Bisher haben nur wenige EU-Mitgliedsstaaten ihre Minderungsverpflichtung ganz oder nur annähernd erreicht.
Als wesentliches Hilfsmittel, um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, wird die Einführung eines Emissionshandelssystems angesehen. Auf nationaler Ebene werden für energieintensive Branchen feste Emissionsobergrenzen vergeben. Die EU-Kommission hat die Initiative ergriffen und im Oktober 2001 eine Richtlinie (RL) zur Einführung eines Handels mit THG auf Unternehmensebene vorgeschlagen. Die revidierte RL wurde vom EU-(Umwelt-)Ministerrat am 9. Dezember 2002 mit einigen Modifikationen verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen, wobei – als Rahmenvorgabe – die nationalen Emissionshandelssysteme untereinander kompatibel sein sollen, um ein europaweites Handelssystem zu etablieren.
In Deutschland stößt diese Richtlinie in weiten Kreisen auf Skepsis. Zum einen wird argumentiert, dass z.B. mit der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Industrie (SVE), dem 100.000 Dächer-Solarstromprogramm, der Ökosteuer und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), bereits verschiedene nationale Maßnahmen, Programme, Vereinbarungen und Gesetze bestehen, die, neben anderen Zielrichtungen, auf eine Reduktion von THG hinwirken. Trotzdem sind die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend, um die vorgenommen Ziele zu erreichen. Zum anderen regt sich Widerstand, da Befürchtungen darüber bestehen, dass im Zuge der Umsetzung der RL bisher erfolgreiche Maßnahmen wie dass EEG unter Druck geraten. Vor diesem Hintergrund wird im […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7833
Hartrampf, Sven: Kompatibilität zwischen einem THG-Handelssystem in Deutschland und
dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Universität zu Köln, Universität, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...I
Tabellenverzeichnis ...IV
Abbildungsverzeichnis...IV
Abkürzungsverzeichnis ... V
1
Einführung ... 1
2
Ziele / Kriterien ... 2
2.1
Energie-, industrie- und technologiepolitische Ziele im Bezug auf
erneuerbare Energien... 2
2.2
Bewertungskriterien ... 4
2.2.1 Zielerreichungsgrad ... 5
2.2.2 Ökonomische Effizienz... 6
2.2.3 Umsetzbarkeit, Umsetzungsqualität und weitere Kriterien ... 6
3
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)... 8
3.1
Intention/Ziele ... 8
3.2
Umsetzung ... 8
3.2.1
Anwendungsbereich ... 9
3.2.2
Vergütungs- und Abnahmeregelungen ... 9
3.2.2.1
Einspeisepflicht, Einspeisevergütung, Netzkosten ... 10
3.2.2.2
Bundesweiter Ausgleichsmechanismus ... 10
3.2.2.3
Berichterstattung ... 11
3.3
Erfolge und Erkenntnisse... 11
3.3.1
Vereinbarkeit mit der EU-Gesetzgebung... 11
3.3.2
Bisherige Entwicklungen ... 12
3.3.3
Novellierung des EEG ... 13
3.4
Beurteilung... 14
3.4.1
Zielerreichungsgrad ... 14
3.4.2
Ökonomische Effizienz... 15
3.4.3
Umsetzungsaspekte ... 16
3.4.4
Zwischenfazit ... 17
3.5
Exkurs: Andere Fördermodelle für erneuerbare Energien... 17
4
Emissionshandel ... 18
4.1
Das Grundprinzip ... 19
4.1.1
Internalisierung externer Effekte mit handelbaren Lizenzen... 19
4.1.2
Probleme der verschiedenen Arten der Erstallokation der
Zertifikate... 22
4.1.3
Die Bestimmung der zulässigen Gesamtmenge... 24
4.2
Bedenken und Chancen eines europaweiten
Emissionshandelssystems ... 25
4.3
Die Ausgestaltung des Emissionshandels gemäß der EU-Richtlinie ... 27

II
4.3.1 Reduktionsziel... 28
4.3.2 Administrativer Aufbau ... 29
4.3.3
Verpflichtete, Allokation der Zertifikate, Verpflichtungszeitraum... 30
4.3.3.1
Anwendungsbereich ... 30
4.3.3.2
Genehmigungsverfahren... 31
4.3.3.3
Allokation ... 32
4.3.3.4
Verpflichtungsperioden ... 33
4.3.3.5
Die Aufstellung des Nationalen Allokationsplanes ... 33
4.3.4
Handelsmechanismus ... 35
4.3.5 Kontrolle (Monitoring) ... 36
4.3.6 Sanktionsmechanismus... 37
4.3.7 Flexibilisierung... 37
4.3.7.1
Übertragung in andere Perioden ... 37
4.3.7.2
Pooling (Anlagenfonds) ... 38
4.3.7.3
Opt-out... 39
4.3.7.4
Opt-in ... 39
4.3.7.5
Ausnahme durch Höhere Gewalt ... 40
4.3.7.6
Kompatibilität mit anderen Systemen ... 40
4.3.8 Sonstige Anpassungen ... 41
4.3.9 Beurteilung der Richtlinie... 41
4.3.9.1
Zielerreichungsgrad... 42
4.3.9.2
Ökonomische Effizienz ... 42
4.3.9.3
Umsetzungsaspekte ... 43
4.3.9.4
Zwischenfazit... 47
4.4
Vorschläge der Kommission zur Umsetzung des nationalen
Allokationsplanes ... 48
4.5
Beispiele und erwartete Preisentwicklung... 49
5
Vergleichende Betrachtung... 51
5.1
Anreizwirkungen auf erneuerbare Energien in Deutschland... 52
5.1.1
Anreize durch den Emissionshandel ... 52
5.1.2
Anreize durch das EEG... 55
5.1.3
Vergleich der Anreize durch Emissionshandel und EEG... 55
5.2
Betrachtung der industrie- und energiepolitischen Ziele... 57
5.2.1
Umweltpolitisches Ziel... 58
5.2.2
Energiepolitisches Ziel ... 58
5.2.3
Industriepolitisches Ziel... 59
5.2.4
Technologiepolitisches Ziel ... 60
5.3
Zwischenfazit ... 60
6
Kompatibilität und Kombiregelungen ... 61
6.1
Kompatibilität zwischen dem Emissionshandel und dem EEG... 61
6.1.1
Opt-in weiterer Technologien ... 61
6.1.2
Anerkennung der Substitution... 62
6.1.3
Projektbezogene Mechanismen... 63
6.2
Denkbare andere Kombimodelle... 64
6.2.1 Koexistenz von Zertifikatsmärkten für grünen Strom und CO
2
-
Emissionen ... 64

III
6.2.2 Ein allgemeines Emissionshandelssystem ... 65
7
Zusammenfassung und Fazit ... 66
Anhang ... 70
Literaturverzeichnis ... 77
Lebenslauf ... 86

IV
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Sektorale Veränderung der CO
2
-Emissionen gegenüber 1990 in Prozent
in Deutschland ... 26
Tab. 2: Übersicht über bisherige Transaktionen... 50
Tab. 3: Stromerzeugungskosten bei unterschiedlichen Berechtigungspreisen ... 54
Tab. 4: Wesentliche Charakteristika von EEG, EU-Emissionshandel und
allgemeinem Emissionshandelssystem ... 56
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Wirkungsweise des EEG. ... 9
Abb. 2: Eingespeiste Strommengen seit 1991... 13
Abb. 3: Emissionsreduktion mit handelbaren Zertifikaten ... 21
Abb. 4: Emissionsreduktion durch Umweltauflage... 21
Abb. 5: Preisbildung am Zertifikatsmarkt... 22
Abb. 6: Preise und Preiserwartungen für CO
2
-Zertifikate ... 51

V
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AGE
Arbeitsgruppe ,,Emissionshandel zur Bekämpfung des Treibhaus-
gaseffektes"
Art.
Artikel
ct
(Euro-)Cent
CO
2
Kohlendioxid
EEG
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29.03.2000
(Erneuerbare Energien Gesetz)
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
el
elektrisch
EU
Europäische Union
EVU
Energieversorgungsunternehmen
IGBCE
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
IVU-RL
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
KOM
Europäische Kommission
KWh
Kilowattstunde
KWK
Kraft-Wärme-Kopplung
MW
Megawatt
NO
x
Stickoxide
RL
Richtlinie
StrEG
Stromeinspeisegesetz
SVE
Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Industrie
SO
2
Schwefeldioxid
t
Tonne, Tonnen
THG
Treibhausgas, Treibhausgase (gemäß der Definition des Kioto-
Protokolls und der hier behandelten EU-Richtlinie)
th
thermisch

1
1 Einführung
Im Dezember 1997 haben sich in Kioto 38 Staaten verpflichtet, ihre Treibhausgas-
Emissionen im Zeitraum von 2008 ­ 2012 um mindestens 5,2% gegenüber dem
Niveau von 1990 global zu reduzieren.
1
Dabei bleibt es den einzelnen Vertragspartnern selbst überlassen, mit welchen
Mitteln sie diese Verpflichtung umsetzen wollen. Im Kioto-Protokoll werden aus-
drücklich ,,flexible Instrumente"
2
zugelassen. Die einzelnen Staaten können auch
Projekte zur THG-Minderung auf das eigene Länderziel anrechnen, die in anderen
Ländern praktiziert und finanziert werden. Da die Treibhausgase (THG) global
anfallen entstehen keine ,,Hot Spots".
3
Die EU hat die von ihr übernommene durchschnittliche Minderung von 8% nach
einem Gemeinlastverteilungsschlüssel (,,burden sharing") auf die einzelnen Mit-
gliedsstaaten aufgeteilt. Für Deutschland gilt dabei die Anforderung, die THG im
Zeitraum 1990 - 2012 um 21% zu reduzieren. Bisher haben nur wenige EU-
Mitgliedsstaaten ihre Minderungsverpflichtung ganz oder nur annähernd erreicht
(s. Anhang Tab. A-1).
Als wesentliches Hilfsmittel, um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, wird die
Einführung eines Emissionshandelssystems angesehen. Auf nationaler Ebene
werden für energieintensive Branchen feste Emissionsobergrenzen vergeben. Die
EU-Kommission hat die Initiative ergriffen und im Oktober 2001 eine Richtlinie
(RL) zur Einführung eines Handels mit THG auf Unternehmensebene
4
vorge-
schlagen. Die revidierte RL
5
wurde vom EU-(Umwelt-)Ministerrat am 9. Dezem-
ber 2002 mit einigen Modifikationen verabschiedet.
Die Umsetzung in nationales Recht bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen, wobei
­ als Rahmenvorgabe ­ die nationalen Emissionshandelssysteme untereinander
kompatibel sein sollen, um ein europaweites Handelssystem zu etablieren.
In Deutschland stößt diese Richtlinie in weiten Kreisen auf Skepsis. Zum einen
wird argumentiert, dass z.B. mit der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen
1
Vgl. UNFCCC (1997), Art. 3.
2
Diese flexiblen Instrumente sind: a) Joint Implementation (JI); b) Clean Development Mecha-
nism (CDM) und c) zwischenstaatlicher Emissionshandel. Sämtliche Anrechnungen des Emis-
sionsminderungsbeitrages werden ausschließlich für das nationale Emissionsbudget gewertet.
3
Gemeint ist hiermit die lokale Ballung von Schadstoffen.
4
KOM (2001b).
5
COM (2002).

2
Industrie
6
(SVE), dem 100.000 Dächer-Solarstromprogramm, der Ökosteuer und
dem Erneuerbaren Energien Gesetz
7
(EEG), bereits verschiedene nationale Maß-
nahmen, Programme, Vereinbarungen und Gesetze bestehen, die, neben anderen
Zielrichtungen, auf eine Reduktion von THG hinwirken. Trotzdem sind die bishe-
rigen Maßnahmen nicht ausreichend, um die vorgenommen Ziele zu erreichen.
8
Zum anderen regt sich Widerstand, da Befürchtungen darüber bestehen, dass im
Zuge der Umsetzung der RL bisher erfolgreiche Maßnahmen wie dass EEG unter
Druck geraten.
Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Arbeit die RL beschrieben. Ins-
besondere wird beispielhaft für das Wechselspiel des Emissionshandels mit ande-
ren Instrumenten auf das Zusammenwirken der RL mit der Förderung von erneu-
erbaren Energien durch das EEG eingegangen.
In Kapitel 2 werden Kriterien zur Beurteilung und Vergleichbarkeit der vorge-
stellten politischen Instrumente aufgestellt. Kapitel 3 enthält eine Beschreibung
des EEG. In Kapitel 4 wird auf die theoretische Ausgestaltung des Konzeptes der
handelbaren Umweltlizenzen eingegangen und die praktische Umsetzung der RL
beschrieben. Im darauf folgenden Kapitel werden die beiden vorbenannten In-
strumente hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf erneuerbare Energien untersucht.
Im 6. Kapitel werden die Kompatibilität der beiden Instrumente und weitere Aus-
gestaltungsmöglichkeiten untersucht. Kapitel 7 schließt mit einer Zusammenfas-
sung der Ergebnisse und einem Fazit.
2 Ziele / Kriterien
In diesem Kapitel werden die Ziele in Bezug auf erneuerbare Energien dargelegt.
Außerdem werden Kriterien definiert anhand derer die beiden politischen Instru-
mente - das EEG und die RL zur Einführung eines THG-Handelssystems - vergli-
chen und analysiert werden können.
2.1
Energie-, industrie- und technologiepolitische Ziele im
Bezug auf erneuerbare Energien
Im Jahr 2000 wurde von der Europäischen Kommission eine umfassende Debatte
durch das Grünbuch: ,,Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversor-
6
BMU (2000b).
7
BGBl (2000).
8
Vgl. Ziesing (2003).

3
gungssicherheit"
9
über die Sicherung der Energieversorgung eingeleitet. Darin
wurde eine ganze Reihe von Handlungsoptionen zur Diskussion gestellt, die sich
vorrangig - auf der Nachfrageseite - um Energieeinsparungen im Wärmemarkt
und im Verkehr beschäftigen. Auf der Angebotsseite wird in einer verstärkten
Nutzung erneuerbarer Energieträger die vorrangige Option gesehen.
10
Schon im Weißbuch der Europäischen Kommission ,,Energie für die Zukunft: Er-
neuerbare Energieträger"
11
wurde das Potenzial der erneuerbaren Energieträger
erkannt und deren Förderung als politisches Leitbild der Europäischen Union de-
finiert. Es wurde erstmals ein quantitatives Ziel gefordert. Bis zum Jahr 2010 soll
der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoenergieverbrauch gegenüber 1995
in der Union verdoppelt werden.
12
Dieses Ziel wird von der am 27.10.2001 in
Kraft getretenden RL zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
giequellen bekräftigt und für den Strommarkt konkretisiert.
13
Diese Forderung unterstützt die Bundesregierung indem sie sich das umweltpoliti-
sche Ziel gesetzt hat bis 2005 die CO
2
-Emissionen um 25% gegenüber 1990 zu
senken.
14
Dieses Ziel steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen
der Bundesrepublik, wie der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen,
15
in der das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung anerkannt wurde, sowie mit der
Verpflichtung aus dem Kioto-Protokoll die THG der Bundesrepublik um 21% ge-
genüber 1990 bis zum Jahr 2010 zu reduzieren.
Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, ist eine Förderung der erneuerbaren Ener-
gien notwendig. Durch die Nutzung konventioneller nicht-erneuerbarer Energie-
träger, trägt der Energiesektor erheblich zu dem Ausstoß von THG bei. Durch die
Nutzung von Wind-, Wasser- und Biomassekraftwerken sowie der Photovoltaik
kann der Ausstoß an CO
2
in der Energiegewinnung gesenkt oder bei wachsendem
Energieverbrauch zumindest stabilisiert werden. Die Bundesregierung hat im na-
tionalen Klimaschutzprogramm das nationale Ziel formuliert, den Anteil der er-
9
KOM (2000b).
10
Vgl. Staiß (2001), S. I-159ff.
11
KOM (1997).
12
Bei einem Anteil von 6% im Jahr 1995, bedeutet dies die Erreichung von 12% bis 2010!
13
EG (2001).
14
1995 hatte sich Deutschland auf dem Klimagipfel in Berlin verpflichtet, seinen CO
2
-Ausstoß
bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken. Dieses Ziel hatte die neue
Bundesregierung 1998 im Koalitionsvertrag und 2000 im nationalen Klimaschutzprogramm
bekräftigt
.
Vgl. BMU (2000a).
15
UNFCCC (1992).

4
neuerbaren Energieträger an der Stromversorgung bis 2010 auf ca. 12% zu ver-
doppeln.
16
Aber auch energiepolitische Ziele werden mit diesem Ausbau erreicht: Erneuer-
bare Energien sind heimische Energiequellen, die die Ressourcenabhängigkeit
verringern und so zur Diversifizierung der Energieversorgung (Ziel der Versor-
gungssicherheit) beitragen. Die Abhängigkeit von Energieimporten liegt heute bei
fast 70% und wird ohne Gegenmaßnahmen weiter ansteigen.
17
Ein Ausbau
schwächt die negativen Wirkungen durch Preisausschläge auf den internationalen
Energiemärkten ab. Zudem ist die Nutzung erneuerbarer Energieflüsse, wie Wind
und Sonne, sehr risikoarm. Sie trägt also durch die Substitution risikoreicher
Technik (z. B. Atomenergie) zur Risikominimierung bei.
18
Das industriepolitische Ziel beschreibt die Auswirkung auf den Beschäftigungs-
markt.
19
Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen neue Arbeitsplätze
geschaffen werden. Der Impuls wird besonders im Bereich kleinerer und mittlerer
Unternehmen, in Sektoren, die derzeit von der schwachen Konjunktur besonders
belastet sind, bemerkbar sein. In einigen Sektoren ist wegen weiterer Skalenef-
fekte noch mit zusätzlichen Kostenminderungen und dadurch mit weiteren Nach-
fragezuwächsen zu rechnen. So besitzt z. B. die Photovoltaik eine große Zu-
kunftschance, denn die heutige Technik ist bei Weitem nicht ausgereift. Dies birgt
Potenzial für den Exportmarkt.
Das technologiepolitische Ziel, die Förderung und Entwicklung neuer Technolo-
gien wird durch gezielte Marktentwicklung sowie einen Nachfragemarktaufbau
unterstützt und durch die Ausschöpfung von Kostensenkungspotenzialen verbes-
sert.
2.2
Bewertungskriterien
Um eine spätere Bewertung und einen Vergleich der zu untersuchenden politi-
schen Instrumente zu ermöglichen, werden im Folgenden ausschlaggebende Kri-
terien definiert.
20
Als wichtigstes Kriterium gilt dabei die Maximierung der ge-
samtwirtschaftlichen Wohlfahrt.
21
Idealerweise wird durch den optimalen Einsatz
16
BMU (2000a).
17
Vgl. BGBl (2000), Begründung A. Allgemeiner Teil.
18
Vgl. Ökoinstitut (2001b), S. 48.
19
Vgl. BGBl (2000), Begründung A. Allgemeiner Teil.
20
Vgl. Enquete-Kommission (2002), S. 829 [Abs. 1695].
21
Vgl. Bartel/Hackl (1994), S. 37ff.

5
der vorhandenen Ressourcen, eine nachhaltige Umweltnutzung und ein gesamt-
wirtschaftliches Maximum erreicht.
Neben den Hauptkriterien der Zielerreichung und der ökonomischen Effizienz
sind auch weitere Aspekte bei der Beurteilung des umweltpolitischen Instrumen-
tariums zu berücksichtigen.
2.2.1 Zielerreichungsgrad
Das Kriterium der Zielerreichung dient zur Überprüfung der Eignung des Instru-
mentariums für die Umsetzung eines bestimmten vorgegebenen umweltpoliti-
schen Ziels. Es zeigt auf inwieweit ein Instrument den ökologischen Anforderun-
gen gerecht werden kann.
22
Man spricht von der ,,Ökologischen Effizienz" (oder
Treffsicherheit) einer umweltpolitischen Maßnahme und misst damit die Wir-
kungsstärke dieser auf den Umweltzustand.
23
Dabei ist zu beachten, in welchem
Umfang sich das Ziel in zeitlicher und räumlicher Dimension umsetzen lässt und
wie sich das Instrument bei Änderungen von makroökonomischen Rahmenbedin-
gungen verhält.
24
Das primäre Bewertungskriterium ist die Reduktion des Ausstoßes von THG, um
letztlich die optimale Menge zu erreichen, bei er es nicht mehr anthropogenen
Klimaveränderungen kommt. Dies ist aber ein langfristiges Ziel, dessen optimale
Zielgröße nicht bekannt und nur durch Annäherung in kleinen Schritten zu errei-
chen ist. Deswegen werden Zwischenziele definiert, die für einen überschaubaren
Zeitraum aufgestellt werden und die der Annäherung an das langfristige Ziel die-
nen.
In diesem Fall wird zur Beurteilung des Umweltinstruments die Erreichung des
vorgegebenen (Zwischen-)Ziels als ökologisch effizient angesehen. Werden dar-
über hinaus weitere oder andere Ziele benannt (z.B. technologische Entwicklun-
gen), so ist die Zielerreichung im Vergleich mit dem Primärziel zu sehen. Dabei
müssen Kosten, die mit der Erreichung der Ziele verbunden sind, und Nutzen im
adäquaten Verhältnis zueinander stehen. Werden durch die Erreichung der Pri-
märziele, Sekundärziele erreicht, die evtl. positiven oder negativen Nebeneffekte
ergeben, muss dies bewertet werden. Zu beachten ist auch die Frage wie das ge-
22
Vgl. Koschel (1998), S. 7f.
23
Vgl. Bartel/Hackl (1994), S. 37ff.
24
Vgl. Koschel (1998), S. 9f.

6
wünschte Ziel überprüft werden kann. Dies kann z.B. anhand von Messungen o-
der durch Berechnungen (z.B. von Inputfaktoren) geschehen.
Die Untersuchung der Zielerreichung, hilft bei der Effizienzbeurteilung.
2.2.2 Ökonomische Effizienz
Die ökonomische Effizienz einer umweltpolitischen Maßnahme ergibt sich aus
der Höhe des Mitteleinsatzes, den diese Maßnahme erfordert, um das gewünschte
ökologische Ziel zu erreichen.
25
Dabei wird zwischen statischer und dynamischer
Effizienz unterschieden.
Die Erreichung vorgegebener Ziele zu geringsten Kosten nennt man statische Ef-
fizienz. Je zielgerichteter finanzielle Ressourcen zur Zielerreichung eingesetzt
werden, desto effektiver ist die umweltpolitische Maßnahme und desto geringer
sind Mitnahmeeffekte oder Zweckentfremdungen der eingesetzten Mittel.
26
Hierzu
gehört auch der Kostenaufwand der Einrichtung einer Kontrollinstanz, deren Ü-
berwachungsaufwandskosten und -intensität sowie die Durchsetzbarkeit einer
THG-Minderungsverpflichtung.
27
Unter dynamischer Effizienz wird der Anreiz verstanden, weitere (ökologische)
Innovationen hervorzubringen, die für eine Verringerung der Grenzvermeidungs-
kosten im Zeitablauf sorgen.
28
Je besser sich ein Instrument bei einer Modifizie-
rung der Ziele an den neuen Kontext anpassen kann, desto flexibler ist es. Dabei
ist auch die Offenheit für neue Techniken oder für einen zusätzlichen Bemes-
sungskreis zu beachten.
29
2.2.3 Umsetzbarkeit, Umsetzungsqualität und weitere Kriterien
Des Weiteren sind zusätzliche Kriterien anzuwenden, die ergänzend zu den beiden
ersten Kriterien zu bedenken sind, um ein vollständiges Bild der Begutachtung der
Instrumentarien zu erhalten:
Ist die Finanzierbarkeit zur Erreichung der Maßnahme sichergestellt oder erge-
ben sich Unsicherheiten für die Verpflichteten oder für die Gesellschaft? Kann die
Maßnahme durch Umlage auf die Verursacher haushaltsunabhängig durchgeführt
werden?
25
Vgl. Bartel/Hackl (1994), S. 37ff.
26
Vgl. Ökoinstitut (2001b), S. 52.
27
Vgl. Bader (1999), S. 155.
28
Vgl. Kreis-Hoyer (2000), S.108.
29
Vgl. Ökoinstitut (2001b), S. 51.

7
Wird der Finanzierungsrahmen oder die Förderungsmaßnahme so gewählt, dass
sie ausreichende Investitions- und Planungssicherheit gewährt?
Ist die Einbindung der umweltpolitischen Maßnahme in die bestehende Gesetzes-
ordnung insbesondere in den supranationalen europäischen Rechtsrahmen (EU-
Verträglichkeit) problemlos möglich?
Wird durch Einfachheit und Transparenz des Instrumentariums die gesellschaftli-
che Akzeptanz und politische Durchsetzbarkeit erhöht?
30
In welchem Maße sind die technischen Möglichkeiten ausgeschöpft? Werden
Neuerungen bereits weiträumig eingesetzt, vielleicht aufgrund anderer Instru-
mentarien? Oder sind bei bestehender Anlagenstruktur und modernen Vermei-
dungstechniken auch tatsächlich Reduktionen möglich?
Mit der Implementierung einer umweltpolitischen Maßnahme kann eine aktive
Wettbewerbsförderung verbunden sein, wenn z.B. eine gesellschaftlich ge-
wünschte Aufwertung von Industriezweigen oder anderen politischen Zielsetzun-
gen (s. Kap. 2.1) erreicht werden.
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit spielen dann keine Rolle, wenn alle
Verpflichteten gleichermaßen, d.h. ohne individuelle Ausnahmen verpflichtet
sind.
31
Werden allerdings zu hohe Umweltauflagen für die Verpflichteten ver-
langt, besteht die Gefahr der Abwanderung der Industrie in Länder mit geringeren
Umweltmaßnahmen.
32
Bei der Implementierung von einem neuen umweltpolitischen Instrumentarium ist
immer auch auf die Kompatibilität mit anderen Instrumenten zu beachten, um
eine Doppelförderung bzw. Doppelbelastung zu vermeiden. Es ist auch zu unter-
suchen, ob sich das Instrument auf weitere Teilnehmer ausweiten lässt.
Bei der Beurteilung einer umweltpolitischen Maßnahme sollten sämtliche Krite-
rien geprüft werden. Sicherlich wird es bei unterschiedlichen Instrumentarien
auch unterschiedliche Abwägungen der einzelnen Aspekte geben. Bestimmte
Kriterien werden dann von Fall zu Fall anderen vorgezogen. Diese unterschiedli-
che Betrachtungsweise ist dann darzulegen.
30
Vgl. Koschel (1998), S. 19ff.
31
Vgl. Kreis-Hoyer (2000), S. 114.
32
Vgl. Bartel/Hackl (1994), S. 53f.

8
3 Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Das EEG löste am 31.März 2000 das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG)
33
ab, das
1991 erstmals Mindestvergütungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen
einführte. Neue Zielsetzungen und die veränderte Struktur des Energiemarktes in
Deutschland machten verschiedene Novellierungen nötig, bis das StrEG schließ-
lich im Frühjahr 2000 durch das EEG vollständig ersetzt wurde. Zweck des Ge-
setzes ist die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien.
34
Dieses Kapitel dient dem Überblick über das EEG, seine Funktionsweise und
erste Erfahrungen. Schließlich wird das EEG anhand des Kriterienkatalogs unter-
sucht.
3.1
Intention/Ziele
Ziel des EEG ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversor-
gung zu erhöhen. Konkret wird auf die Ziele der EU verwiesen, den Anteil der
erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 min-
destens zu verdoppeln.
35
Dies entspricht bei einem Anteil von ca. 6% im Jahr
2000,
36
die Steigerung auf ca. 12% im Jahr 2010. Dieses Ziel steht im Zusammen-
hang mit den Verpflichtungen des Kioto-Protokolls und dem Ziel der Bundesre-
gierung, die THG-Emissionen von 1990 bis 2005 um 25% zu verringern.
In der Begründung zum EEG werden noch weitere Absichten genannt: So soll die
Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gefördert werden
sowie der Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht werden. Vorrangiges Ziel
ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit des Einsatzes er-
neuerbarer Energien.
37
Durch die Abschöpfung heimischer Energiequellen wird
die Versorgungssicherheit verbessert und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren
verringert. Außerdem sollen gezielt Arbeitsplätze im Bereich zukunftsfähiger
Technologien geschaffen werden.
3.2
Umsetzung
Im folgenden Abschnitt wird die Umsetzung des EEG beschrieben.
33
BGBl (1990).
34
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 336.
35
Vgl. BGBl (2000), § 1.
36
Sämtliche erneuerbaren Energiequellen, auch die, die außerhalb des EEG-Geltungsbereiches
liegen (z.B. große Wasserkraftwerke).
37
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 336f.

9
3.2.1 Anwendungsbereich
Das EEG regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der (Strom-)Netzbetreiber
gegenüber den Stromerzeugern aus erneuerbaren Energien. Dies sind insbesonde-
re Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungs-
energie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse innerhalb
des deutschen Wirtschaftsraumes.
38
Große Wasserkraftwerke und Anlagen aus
Deponie- oder Klärgas ab einer Leistung von 5 MWh werden nicht erfasst, da
man davon ausgeht, dass diese bereits wirtschaftlich betrieben werden können.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie. Es werden Installationen bevorzugt, die an baulichen Anlagen
(wie etwa Dächer, Mauern, Fassaden...) installiert werden, um eine weitere Ver-
siegelung von Freiflächen zu vermeiden. Des Weiteren sind Anlagen, die zu über
25% in öffentlicher Hand sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen.
3.2.2 Vergütungs- und Abnahmeregelungen
Die Netzbetreiber sind gemäß §3 EEG verpflichtet, die Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen und den gesamt-
Abb. 1: Wirkungsweise des EEG.
Verbraucher
Stromlieferanten
(EltVU)
Regenerative
Stromerzeuger
Ø EVG
NB
NB
ÜNB
EVG
EVG
Mengenmäßiger und fi-
nanzieller, bundesweiter
Ausgleichsmechanismus
ÜNB
EVG
Ø EVG
Ø EVG
NB
= Netzbereiber
ÜNB = Übertragungsnetzbetreiber
EVG = Einspeisungsvergütung
= Stromfluss
Quelle: Drillisch (2001), S. 34.
ten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen. Die Vergü-
tung erfolgt nach festgelegten Mindestvergütungssätzen. Ferner besteht für den
Netzbetreiber durch die Anschlusspflicht eine Verpflichtung zum ,,zumutbaren"
38
Vgl. BGBl (2000), § 2.

10
Netzausbau. Des Weiteren besteht eine Offenlegungspflicht von Netz- und Anla-
gedaten. Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist wiederum zur Abnahme
und Vergütung der vom Netzbetreiber aufgenommenen Menge Strom verpflichtet
(s. Abb. 1).
39
3.2.2.1 Einspeisepflicht, Einspeisevergütung, Netzkosten
Der Netzbetreiber ist im Besitz eines natürlichen Monopols, dies ist auch nicht
von der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gefährdet. Deswegen besteht für
den nächstgelegenen Netzbetreiber die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungs-
pflicht für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Auf der
nächsten Stufe ist der vorgelagerte oder nächstgelegene Übertragungsnetzbetrei-
ber zur weiteren Aufnahme und Vergütung des auf Stufe 1 eingespeisten EEG-
Stroms verpflichtet. Bis dieser schließlich an den Endverbraucher weitergeleitet
ist.
40
Das EEG sieht feste Einspeisevergütungen vor, die nach Technologien differen-
ziert sind (s. Anhang Tab. A-2). Dabei hängt die Höhe der Vergütung von der
Technologie, der installierten elektrischen Leistung, dem Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme und bei der Windenergie von der relativen Ertragsmenge einer Anlage in
Bezug auf eine Referenzanlage ab.
41
Mit Ausnahme der Wasserkraft werden
sämtliche Vergütungssätze für maximal 20 Jahre gewährt. Die Vergütung für
Strom aus Wasserkraftanlagen ist keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen.
Die Kostentragungspflicht für den Netzanschluss liegt beim Anlagenbetreiber,
während die Kosten für die Netzverstärkung vom Netzbetreiber übernommen
werden müssen. Mit dieser Regelung sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden wer-
den. Für evtl. Streitigkeiten ist eine Clearingstelle beim Bundeswirtschaftsministe-
rium zuständig.
42
3.2.2.2 Bundesweiter Ausgleichsmechanismus
Aufgrund der Erkenntnis, dass die Einspeiseverpflichtung des StrEG zu regional
ungleichen Belastungen geführt hat, sieht das EEG einen bundesweiten Belas-
tungsausgleich vor. Damit werden die Kosten, die die Einspeise- und Vergütungs-
pflicht verursachen, auf alle Netzbetreiber zu gleichen Teilen umgelegt und mit
39
Vgl. BGBl. (2000), § 3.
40
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 338.
41
Vgl. Drillisch (2001), S. 32.
42
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 339; BGBl. (2000), § 10.

11
einem bundesweit einheitlichen Tarif vergütet.
43
Aus den regionalen Einspeise-
mengen wird ein bundesweiter Durchschnittswert errechnet. Diejenigen Übertra-
gungsnetzbetreiber, die den Durchschnittswert übersteigen, haben gegenüber den
anderen Übertragungsnetzbetreibern einen Anspruch auf Vergütung nach den §§
3-8.
44
In einem letzten Schritt
erfolgt schließlich die Überwälzung der Lasten auf
die den Endverbraucher versorgenden EVU. Die Endverbraucher zahlen aber an
das Strom liefernde EVU nur den allgemeinen Preis für Netzstrom (i.d.R. geringer
als der EEG-Strom). Demnach bleiben die Mehrkosten für den Strom aus erneu-
erbaren Energien am letztverteilenden EVU ,,hängen". Der Strom kann dort aber
als ,,Ökostrom" vermarktet werden. EVU, die mindestens 50% Strom aus erneu-
erbaren Energien liefern sind von der Einzahlung in die bundesweite Ausgleichs-
regelung ausgenommen.
45
3.2.2.3 Berichterstattung
Alle zwei Jahre wird ein Erfahrungsbericht erstellt, der die Marktdurchdringung
und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Ener-
gien beobachten soll. Gegebenenfalls wird die Vergütungshöhe (für Neuanlagen)
den neuen Umständen angepasst.
46
3.3
Erfolge und Erkenntnisse
Nach zweijährigem Bestehen lassen sich diverse Erkenntnisse und Erfolge able-
sen. So ist die EU-Gesetzmäßigkeit geklärt und Deutschland kann einen hohen
Zuwachs an erneuerbaren Energien vorweisen.
3.3.1 Vereinbarkeit mit der EU-Gesetzgebung
Schon beim StrEG bestand eine lebhafte Diskussion um die Verfassungsmäßig-
keit und die EU-Rechtskonformität. Bezüglich des StrEG hat das Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs vom 13.03.2001 darüber Klarheit geschaffen, dass es sich
hinsichtlich der deutschen Einspeisevergütung um keine staatliche Beihilfe han-
delt. Dennoch wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Sub-
vention handeln könnte, weil die Vergütung seitens der Netzbetreiber von staatli-
cher Seite auferlegt wird.
47
Andererseits wird auch die Auffassung vertreten, dass
43
Vgl. BGBl. (2000), § 11.
44
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 340.
45
Vgl. BGBl. (2000), § 11, Abs. 3.
46
Ebd. § 12.
47
Vgl. Bechberger et al. (2003), S. 4.

12
es sich bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien um eine wirt-
schaftspolitische Maßnahme nach Art. 98 EGV handelt, die dem Beihilferecht
entzogen ist.
48
Aufgrund der festgelegten Vergütungssätze besteht in dem vom EEG abgedeckten
Marktsegment für Strom aus erneuerbaren Energien kein Wettbewerb. Dies wi-
derspricht den Grundsätzen der Marktliberalisierung in der Bundesrepublik
Deutschland. Auf internationaler Ebene kann das EEG ebenfalls nicht wettbe-
werbsneutral eingestuft werden, weil es nur erneuerbaren Strom aus dem Inland
fördert und keinen ausländischen.
49
Trotz dieser Bedenken kann man das EEG als rechtskonform einstufen, da sowohl
die EU als auch die Bundesrepublik sich im Protokoll von Kioto zur THG-
Reduktion verpflichtet hat. Hier kann zur Rechtfertigung die gemeinschaftliche
Aufgabe zum Klimaschutz nach Art. 2 EGV herangezogen werden. Zudem greift
auch der Ausnahmetatbestand von staatlicher Beihilfe bei einer gemeinschaftli-
chen umweltpolitischen Maßnahme im Sinne des Art. 87 Abs. 3 EGV.
50
Am 22.
Mai 2002 hat die EU-Kommission das Beihilfeverfahren zum EEG endgültig ein-
gestellt.
3.3.2 Bisherige Entwicklungen
Am 10. Juni 2002 hat das Bundeskabinett den ersten Erfahrungsbericht zum EEG
vorgelegt.
51
Der Bericht verweist auf die Erfolge bei der Markteinführung erneu-
erbarer Energien. So hat das EEG wesentlich dazu beigetragen, den Anteil von
Strom aus erneuerbaren Energien an der gesamten Elektrizitätsversorgung zu er-
höhen. Die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ist im Jahr 2000
von 9,9 Mrd. kWh auf ca. 17,82 Mrd. kWh im Jahr 2001 angewachsen. Die
,,EEG-Quote" ist somit von 2,9% (2000) auf 3,9% (2001) gestiegen (s. Abb. 2).
Insbesondere im Bereich der Windenergie und der Photovoltaik kam es zu hohen
Wachstumsraten der installierten Anlagen. Die Windenergie deckt ca. 60% der
durch das EEG unterstützten Strommenge ab. Im Hinblick auf die installierte
Windleistung liegt Deutschland im internationalen Vergleich an der Spitze. So
entfällt ca. ein Drittel der weltweit installierten Leistung und etwa die Hälfte der
48
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 347.
49
Vgl. Wietschel et al (2002), S. 87.
50
Vgl. Nill-Theobald (2001), S. 348.
51
Vgl. BMWI (2002).

13
in der EU installierten Leistung auf Deutschland! Die Photovoltaik trägt nur einen
kleinen Teil zur erneuerbaren Strommenge bei, doch liegt bzgl. der installierten
Leistung Deutschland in Europa an erster Stelle. Auch bei der Biomasse kam es
zu Steigerungsraten. Allerdings besitzt die Biomasse ein großes Potenzial im
Wärmebereich, dies ist aber vom EEG nicht abgedeckt.
Abb. 2: Eingespeiste Strommengen seit 1991
bis 03/2000: StrEG
ab 04/2000: EEG
2001: Schätzung
1
1,3
1,6
2,3
2,8
3,7
4,8
6,8
7,9
13,2
17,8
21
0
5
10
15
20
25
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
Mrd.kWh
Quelle: BMWI (2002), S. 7.
Durch die Förderung entstanden im gesamten Bereich der erneuerbaren Energien
im Jahr 2001 ca. 120.000 Arbeitsplätze in den verschiedensten Bereichen wie
Bauwirtschaft, Maschinenbau, Land- und Holzwirtschaft sowie in Forschung und
Entwicklung. Durch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wurden im
Jahr 2001 ca. 35 Mio. t CO
2
-Äquivalente vermieden. Das EEG selbst hat sich e-
benfalls zum Exportschlager entwickelt. So wurden u. a. in Spanien, Österreich,
Frankreich, Tschechien und Taiwan dem EEG vergleichbare Gesetze geschaffen.
3.3.3 Novellierung des EEG
Im Jahr 2003 soll das EEG novelliert werden. Am 28.01.2003 veröffentlichte das
BMU ein Eckpunktepapier für eine Novellierung des EEG.
52
Darin wird vorge-
schlagen, die diversen Vergütungssätze genauer zu überprüfen und gegebenenfalls
weiter an die gewünschten Ziele anzupassen. Insbesondere soll geprüft werden,
inwieweit durch weitere Differenzierungen der Vergütungssätze zusätzliche Effi-
52
BMU (2003a).

14
zienzsteigerungen bei Windkraftanlagen und der Geothermik erreicht werden
können. Es soll auch geprüft werden, ob durch die Aufnahme von Wasserkraft-
und Photovoltaikanlagen oberhalb der derzeitigen Leistungsgrenze sowie kleinere
Biomasseanlagen das EEG sinnvoll erweitert werden kann. Das Auslaufen des
,,100.000-Dächer-Programm" zur Förderung von Photovoltaikanlagen im Jahr
2004, macht eine Anpassung nötig. Die bestehenden Vergütungssätze des EEG
werden dann nicht ausreichen, um die bisherigen Zubaumengen zu erreichen. Eine
Erhöhung der Vergütungssätze ist sinnvoll, wenn es zu keiner Neuauflage des
Programms kommt.
Bereits am 09.April 2003 hat das Bundeskabinett die Einführung einer Härtefall-
regelung für energieintensive Unternehmen beschlossen. Einzelne Unternehmen
können künftig teilweise vom Kostenanteil für den Bezug von Strom nach dem
EEG befreit werden.
53
3.4
Beurteilung
Anhand der in Kap. 2.2 aufgeführten Kriterien wird nun die Ausgestaltung des
EEG beurteilt.
3.4.1 Zielerreichungsgrad
Wann das angestrebte Ziel der Verdopplung des Anteils der erneuerbaren Ener-
gien an der Stromversorgung bis 2010 und damit eine Quote von ca. 12% erreicht
wird, ist nicht genau vorhersehbar. Die unsichere ökologische Treffsicherheit liegt
daran, dass die Förderanreize von der Differenz zwischen den Förderbeträgen und
den tatsächlichen Erzeugungskosten abhängen. Sind die Förderbeträge zu gering
angesetzt, bleibt die Förderwirkung hinter den Erwartungen zurück. Andererseits
kann es zu einer Übererfüllung des Ziels kommen.
Das EEG setzt am Preismechanismus an. Die Zielerreichung des EEG ist von den
exogenen Faktoren technologischer Entwicklungen (z.B. Skaleneffekte) und
Marktdynamik (Masseneffekte) abhängig. Die degressiven festen Vergütungssät-
ze können zu Differenzen zu der Entwicklung der Stromgestehungskosten der ge-
förderten Alternativen führen. Allgemein wird durch die Förderwirkung des EEG
die Nutzung der erneuerbaren Energieträger verstärkt. Der Fördereffekt tritt sofort
53
BMU (2003b).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832478339
ISBN (Paperback)
9783838678337
DOI
10.3239/9783832478339
Dateigröße
1.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Erscheinungsdatum
2004 (März)
Note
2,7
Schlagworte
kyoto-protokoll co2-emission erneuerbare energie umweltlizenz klimaschutz
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Titel: Kompatibilität zwischen einem THG-Handelssystem in Deutschland und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)
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