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Der Entwurf des Rahmenkonzepts "Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung" des DRSC

Eine kritische Betrachtung besonders im Hinblick auf die Anpassung der deutschen Rechnungslegung an die IAS

©2003 Diplomarbeit 96 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Durch die zunehmende Globalisierung der Märkte ist es für deutsche Unternehmen unabdingbar geworden, auf den internationalen Kapitalmärkten tätig zu werden und dort mit anderen Unternehmen um Finanzmittel zu konkurrieren. Um diese jedoch optimal nutzen zu können, ist eine Rechnungslegung erforderlich, die speziell auf den Investor ausgerichtet ist. Zur Zeit existieren in Deutschland unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften (EG-Richtlinien i.V.m. HGB und DRS, sowie IAS und US-GAAP) nebeneinander. Da das deutsche Handelsgesetz die Informationsansprüche vieler Investoren nicht erfüllt und daher eine Vergleichbarkeit mit den internationalen Rechnungslegungsstandards wie IAS oder US-GAAP nicht gegeben ist, sind viele Unternehmen dazu übergegangen, einen doppelten Konzernabschluss aufzustellen. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission die Entscheidung getroffen, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ab 2005 (bzw. 2007) zu verpflichten, ihre konsolidierten Abschlüsse nach IAS aufzustellen. Dies wird als „bedeutsamer Schritt hin zu dem Ziel, weltweit ein „single set of high quality financial accounting standards“ zu etablieren“, gesehen.
Diese Arbeit soll sich mit dem Vorschlag des DRSC zum Rahmenkonzept „Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung“ beschäftigen und diesen kritisch mit den bestehenden Regelungen nach HGB und IAS vergleichen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Rechnungslegungsvorschriften der IAS und DRS grundsätzlich auch auf den Einzelabschluss sowohl von Kapital-, als auch von Personengesellschaften, übertragen werden können.
Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung und Zielsetzung der betrachteten Rechnungslegungsvorschriften, sollen zunächst die Bilanzierungs- und Bewertungskonzeptionen von HGB, IAS und DRS kritisch miteinander verglichen werden. Danach soll auf die Probleme, besonders hinsichtlich der Maßgeblichkeit, bei einer möglichen Anwendung der IAS oder DRS im Einzelabschluss eingegangen werden. Die Anwendung im Konzernabschluss wird hier nicht weiter betrachtet. Abschließend sollen die gemachten Aussagen noch einmal kurz zusammengefasst und ein kurzer Ausblick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung des deutschen Bilanzrechts gegeben werden.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
INHALTSVERZEICHNIS2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS5
ABBILDUNGSVERZEICHNIS7
ABGRENZUNG DES THEMAS8
1.ÜBERBLICK ÜBER DIE BETRACHTETEN RECHNUNGSLEGUNGSSYSTEME10
1.1ZIELSETZUNG UND ADRESSATEN […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7602
Ketelaer, Patrick: Der Entwurf des Rahmenkonzepts "Grundsätze ordnungsgemäßer
Rechnungslegung" des DRSC ­ Eine kritische Betrachtung besonders im Hinblick auf die
Anpassung der deutschen Rechnungslegung an die IAS
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Gerhard-Mercator-Universität Duisburg, Universität - Gesamthochschule,
Diplomarbeit, 2003
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http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

INHALTSVERZEICHNIS
2
Der Entwurf des Rahmenkonzepts ,,Grundsätze ordnungsgemäßer
Rechnungslegung" des DRSC - eine kritische Betrachtung beson-
ders im Hinblick auf die Anpassung der deutschen Rechnungsle-
gung an die IAS
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
INHALTSVERZEICHNIS _______________________________________ 2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS__________________________________ 5
ABBILDUNGSVERZEICHNIS___________________________________ 7
ABGRENZUNG DES THEMAS __________________________________ 8
1
ÜBERBLICK ÜBER DIE BETRACHTETEN
RECHNUNGSLEGUNGSSYSTEME_____________________________ 10
1.1
Z
IELSETZUNG UND
A
DRESSATEN DER
R
ECHNUNGSLEGUNG IN
D
EUTSCHLAND
________________________________________________ 10
1.1.1
H
ANDELSGESETZBUCH
(HGB)
UND
G
RUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄßER
B
UCHFÜHRUNG
(G
O
B) __________________________________________ 10
1.1.2
D
EUTSCHE
R
ECHNUNGSLEGUNGS
S
TANDARD
(DRS) ____________ 12
1.2
Z
IELSETZUNG UND
A
DRESSATEN DER
R
ECHNUNGSLEGUNG NACH
I
NTERNATIONAL
A
CCOUNTING
S
TANDARDS
(IAS) ___________________ 14
2
VERGLEICH DER BILANZIERUNGSKONZEPTIONEN NACH
HGB, IAS UND DRS___________________________________________ 18
2.1
HGB____________________________________________________ 18
2.1.1
G
ENERALNORM
__________________________________________ 18
2.1.2
R
AHMENGRUNDSÄTZE
____________________________________ 18
2.1.3
K
APITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE
__________________________ 20
2.1.4
S
ONSTIGE RELEVANTE
G
RUNDSÄTZE
_________________________ 23
2.2
IAS_____________________________________________________ 24
2.2.1
G
ENERALNORM
__________________________________________ 24
2.2.2
G
RUNDLEGENDE
A
NNAHMEN
(
UNDERLYING ASSUMPTIONS
)_______ 25
2.2.3
QUALITATIVE
M
ERKMALE
(
QUALITATIVE CHARACTERISTICS
)______ 27
2.3
DRS ____________________________________________________ 33
2.3.1
G
ENERALNORM
__________________________________________ 33
2.3.2
I
NFORMATIONSGRUNDSÄTZE
_______________________________ 34
2.3.3
G
EWINNERMITTLUNGSGRUNDSÄTZE
_________________________ 35
2.4
B
EURTEILUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN
G
EWICHTUNG DER DER
B
ILANZIERUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN
P
RINZIPIEN
__________________ 37

INHALTSVERZEICHNIS
3
3
VERGLEICH DER ANSATZ- UND BEWERTUNGSKONZEPTION
NACH HGB, IAS UND DRS AM BEISPIEL DER AKTIV-SEITE ____ 39
3.1
HGB____________________________________________________ 39
3.1.1
V
ERMÖGENSGEGENSTÄNDE
, B
ILANZIERUNGSHILFEN
,
RAP _______ 39
3.1.2
E
RSTBEWERTUNG
________________________________________ 41
3.1.2.1
Anschaffungskosten _____________________________________ 41
3.1.2.2
Herstellungskosten ______________________________________ 42
3.1.3
F
OLGEBEWERTUNG
_______________________________________ 44
3.1.3.1
Planmäßige Abschreibungen ______________________________ 44
3.1.3.2
Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen ________ 45
3.2
IAS_____________________________________________________ 47
3.2.1
V
ERMÖGENSWERTE
(
ASSETS
) _______________________________ 47
3.2.2
E
RSTBEWERTUNG
________________________________________ 49
3.2.2.1
Anschaffungskosten (costs of purchase) _____________________ 49
3.2.2.2
Herstellungskosten (costs of conversion)_____________________ 51
3.2.3
F
OLGEBEWERTUNG
_______________________________________ 52
3.2.3.1
Bevorzugte Methode (benchmark treatment)__________________ 52
3.2.3.2
Alternativ zulässige Methode (allowed alternative treatment)_____ 54
3.2.3.3
Außerplanmäßige Abschreibung ___________________________ 56
3.3
DRS ____________________________________________________ 58
3.3.1
V
ERMÖGENSWERTE
_______________________________________ 58
3.3.2
E
RSTBEWERTUNG
________________________________________ 59
3.3.2.1
Anschaffungskosten _____________________________________ 59
3.3.2.2
Herstellungskosten ______________________________________ 59
3.3.3
F
OLGEBEWERTUNG
_______________________________________ 61
3.3.3.1
Planmäßige Abschreibungen ______________________________ 61
3.3.3.2
Neubewertung _________________________________________ 62
3.3.3.3
Außerplanmäßige Abschreibung ___________________________ 63
3.4
B
EURTEILUNG DES
W
ERTANSATZES NACH
HGB, IAS
UND
DRS ___ 64
4
AUSWIRKUNGEN AUF DIE BESTEUERUNG BEI ANWENDUNG
DER UNTERSUCHTEN RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN IM
EINZELABSCHLUSS _________________________________________ 66
4.1
F
UNKTIONEN IM
E
INZELABSCHLUSS
__________________________ 66
4.1.1
HGB __________________________________________________ 66
4.1.1.1
Informations- und Ausschüttungsbemessungsfunktion __________ 66
4.1.1.2
Einfluss auf die Besteuerung über das Maßgeblichkeitsprinzip ___ 67
4.1.2
IAS ___________________________________________________ 69
4.1.2.1
Informationsfunktion ____________________________________ 69
4.1.2.2
Maßgeblichkeit auf Basis der IAS? ­ Mögliche Lösungsansätze __ 70
4.1.3
DRS___________________________________________________ 76
4.1.3.1
Informationsfunktion ____________________________________ 76
4.1.3.2
Maßgeblichkeit auf Basis der DRS? ________________________ 77
4.1.4
B
EURTEILUNG DER
A
NWENDBARKEIT VON
IAS/DRS
IM
E
INZELABSCHLUSS
_____________________________________________ 77
FAZIT UND AUSBLICK _______________________________________ 79
LITERATURVERZEICHNIS ___________________________________ 81

Abkürzungsverzeichnis
5
Abkürzungsverzeichnis
AB1 EG
Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften
Abb. Abbildung
AK Anschaffungskosten
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
AV Anlagevermögen
Bd. Band
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz
BMJ
Bundesministerium der Justiz
BRD Bundesrepublik
Deutschland
Bsp. Beispiel
bzw. beziehungsweise
dHGB deutsche
Handelsgesetzbuch
Dr. Doktor
DRS
Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards
Committee e.V.
DSR Deutscher
Standardisierungsrat
dt. deutsche
e.V. eingetragener
Verein
ebd. ebendort
EG Europäische
Gemeinschaft
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommenssteuerrichtlinien
EU Europäische
Union
EWGV
Europäische Wirtschaftsgemeinschafts -
Gründungs - Vertrag
EWR Europäische
Währungsunion
F Framework
f. folgende
FA Finanzanlagevermögen
FASB
Financial Accounting Standards Board
ff. fort
folgende
ftd
Financial Times Deutschland
gcp going-concern-Prinzip
GFW
Geschäfts- oder Firmenwert
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH-Gesetz
GmbHR GmbH-Rundschau
GoB
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchfüh-
rung

Abkürzungsverzeichnis
6
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
h.c. honoris
causa
HGB Handelsgesetzbuch
HK Herstellungskosten
Hrsg Herausgeber
i.V in
Vertretung
i.V.m.
in Verbindung mit
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards
Committee
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
IFRIC
International Financial Reporting Interpre-
tations Committee
IFRS
International Financial Reporting Stan-
dards
Jg. Jahrgang
KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz
KapG Kapitalgesellschaft
KonTraG
Kontroll- und Transparenz-Gesetz
KPMG
Klynveld Peat Marwick Goerdeler
KStG Körperschaftssteuergesetz
MGK-Grundsatz Maßgeblichkeitsgrundsatz
Nr. Nummer
öHGB österreichische
Handelsgesetzbuch
Par Paragraph
Prof. Professor
PublG Publizitätsgesetz
PwC
Price Waterhouse Coopers
R Rahmenkonzept
RAP Rechnungsabgrenzungsposten
Rz. Randziffer
S. Seite
SEC
Securities and Exchange Commission
SIC
Standing Interpretations Committee
Tz.
Textziffer
u.a. unter
anderem
USA
United States of America
US-GAAP
United States Generally Accepted Ac-
counting Principles
USt. Umsatzsteuer
UStG
Umsatzsteuergesetz
UV Umlaufvermögen
vgl. vergleiche
z. Zt.
zur Zeit
z.B. zum
Beispiel
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

Abbildungsverzeichnis
7
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Übersicht über die Ausgestaltung des
Niederstwertprinzips ______________________________ 23
Abbildung 2 Übersicht über die Bilanzierungsgrundsätze der IAS
______________________________________________ 25
Abbildung 3 Vergleich der Ansatzgrundsätze nach HGB und IAS
______________________________________________ 33
Abbildung 4 Vergleich der Ansatzgrundsätze nach HGB und DRS
______________________________________________ 37
Abbildung 5 Übersicht über die Zusammensetzung der
Herstellungskosten nach HGB, IAS und DRS___________ 61
Abbildung 6 Übersicht über die Zusammensetzung des
unternehmensspezifischen Wertes ___________________ 64
Abbildung 7 Grundmodell der steuerlichen Gewinnermittlung __ 71

Abgrenzung des Themas
8
Abgrenzung des Themas
Durch die zunehmende Globalisierung der Märkte ist es für deut-
sche Unternehmen unabdingbar geworden, auf den internationa-
len Kapitalmärkten tätig zu werden und dort mit anderen Unter-
nehmen um Finanzmittel zu konkurrieren.
1
Um diese jedoch opti-
mal nutzen zu können, ist eine Rechnungslegung erforderlich, die
speziell auf den Investor ausgerichtet ist. Zur Zeit existieren in
Deutschland unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften (EG-
Richtlinien i.V.m. HGB und DRS, sowie IAS und US-GAAP) ne-
beneinander.
2
Da das deutsche Handelsgesetz die Informations-
ansprüche vieler Investoren nicht erfüllt und daher eine Vergleich-
barkeit mit den internationalen Rechnungslegungsstandards wie
IAS oder US-GAAP nicht gegeben ist, sind viele Unternehmen
dazu übergegangen, einen doppelten Konzernabschluss aufzu-
stellen.
3
Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission die Ent-
scheidung getroffen, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ab
2005
4
(bzw. 2007
5
) zu verpflichten, ihre konsolidierten Abschlüsse
nach IAS aufzustellen. Dies wird als ,,bedeutsamer Schritt hin zu
dem Ziel, weltweit ein ,,single set of high quality financial accoun-
ting standards" zu etablieren"
6
, gesehen.
Diese Arbeit soll sich mit dem Vorschlag des DRSC zum Rah-
menkonzept ,,Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung"
7
beschäftigen und diesen kritisch mit den bestehenden Regelungen
nach HGB und IAS vergleichen. Dabei wird davon ausgegangen,
dass die Rechnungslegungsvorschriften der IAS und DRS grund-
1
Vgl. Busse von Colbe (2002), S. 1530.
2
Vgl. Oser (2002), S. 281.
3
Zur Vorteilhaftigkeit hochentwickelter Kapitalmärkte siehe auch Bardenz
(1998), S.12 f.
4
Vgl. AB1 EG L 243/1 vom 11.9.2002.
5
Vgl. Herzig (2003), S. 1.
6
Vgl. ebd.
7
Vgl.
http://www.standardsetter.de/drsc/docs/drafts/framework.html
,Stand:
15.08.03.

Abgrenzung des Themas
9
sätzlich auch auf den Einzelabschluss sowohl von Kapital-, als
auch von Personengesellschaften, übertragen werden können.
8
Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung und Zielset-
zung der betrachteten Rechnungslegungsvorschriften, sollen zu-
nächst die Bilanzierungs- und Bewertungskonzeptionen von HGB,
IAS und DRS kritisch miteinander verglichen werden. Danach soll
auf die Probleme, besonders hinsichtlich der Maßgeblichkeit, bei
einer möglichen Anwendung der IAS oder DRS im Einzelab-
schluss eingegangen werden. Die Anwendung im Konzernab-
schluss wird hier nicht weiter betrachtet. Abschließend sollen die
gemachten Aussagen noch einmal kurz zusammengefasst und ein
kurzer Ausblick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung des
deutschen Bilanzrechts gegeben werden.
8
Ursprünglich sind IAS und DRS rein für die Anwendung im Konzernabschluss
gedacht. Eine mögliche Fortentwicklung wäre jedoch dahin gehend denkbar,
dass IAS/DRS auch Eingang in den Einzelabschluss erhalten könnten.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
10
1 Überblick über die betrachteten
Rechnungslegungssysteme
1.1 Zielsetzung und Adressaten der Rechnungslegung
in Deutschland
1.1.1 Handelsgesetzbuch (HGB) und Grundsätze ordnungs-
gemäßer Buchführung (GoB)
Das HGB stellt die Grundlage der deutschen Rechnungslegung
dar. Es trat am 1. Januar 1900 offiziell in Kraft.
Das HGB folgt einem Stufenkonzept, damit es den Unterneh-
menseigenarten, besonderes hinsichtlich der Größe und Haftung,
gerecht werden kann. So gelten die §§ 238-263 HGB für alle Kauf-
leute
9
und die §§264-335 HGB zusätzlich für alle Kapitalgesell-
schaften (und Kapitalgesellschaften & Co
10
). Weiterhin gibt es
rechtsformabhängige Sondervorschriften wie z.B. das AktG oder
GmbHG. Auch steuerliche Regelungen aus dem EStG, KStG oder
der AO können eine Rolle spielen.
Zusätzlich versucht die EG seit etwa 1965, einen einheitlichen
Wirtschaftsraum in Europa zu errichten.
11
Dabei wird hinsichtlich
der Harmonisierung der Rechnungslegung die Gleichwertigkeit der
Jahresabschlüsse in den verschiedenen Ländern als ausreichend
angesehen.
12
Die vom Rat verabschiedeten Richtlinien stellen
kein bindendes Recht dar, müssen aber von den einzelnen Mit-
gliedsstaaten innerhalb einer angegebenen Frist in nationales
Recht transformiert werden. 1985 wurden die 4., 7. und 8. EG-
Richtlinie durch das BiRiLiG in deutsches Recht umgesetzt.
13
Der
hierdurch geschaffene Rechtszustand ist im wesentlichen durch
folgende Merkmale gekennzeichnet: Kodifikation der GoB in § 243
9
Im Sinne von §§ 1 ff. HGB.
10
Im folgenden werden die Kapitalgesellschaften & Co nicht mehr eigens auf-
geführt.
11
Vgl. Küting (1993), S. 30.
12
Vgl. Art 54 Abs. 3 (g) EWGV.
13
Vgl. ebd., S.30 f.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
11
I HGB als Generalverweisung und Verankerung der Maßgeblich-
keit des HGB für die Steuerbilanz (§§ 242 ff. HGB).
14
Die Grundlage für die Anwendung der GoB im deutschen Han-
delsrecht ist § 243 I HGB. Nach heutiger Auffassung versteht man
unter GoB ,,in Übereinstimmung mit § 243 HGB [...] die Grundsät-
ze der Dokumentation wie der kaufmännischen Rechenschaft"
15
.
Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber nicht alle Bereiche
der Rechnungslegung bis ins kleinste Detail regeln kann, bieten
die GoB eine Möglichkeit, den Rechnungslegenden einen Leitfa-
den in die Hand zu geben, wie im Zweifelsfall zu verfahren ist. Da-
her befinden sich die GoB in einer stetigen Weiterentwicklung, die
sich durch Praxis und Rechtsprechung ergibt.
16
Sie bilden ein komplettes hierarchisches System
17
, bestehend aus
überwiegend geschriebenem Recht (kodifizierte GoB) und im Üb-
rigen aus ungeschriebenen Grundsätzen und Einzelnormen (nicht
kodifizierte GoB)
18
. Es gibt keine bilanzrechtliche Frage, die mit
Hilfe von HGB oder GoB nicht gelöst werden kann (Code Law)
19
-
ein klarer Vorteil gegenüber IAS und US-GAAP, wo viele Rech-
nungslegungsfragen erst durch den Standardsetter bzw. durch die
Gerichte geklärt werden müssen (Case Law).
20
Hinsichtlich der Adressaten richten sich HGB und GoB hauptsäch-
lich an die Gläubiger und Eigentümer des Unternehmens. Zu den
Adressaten im Allgemeinen zählen u.a. die Eigenkapitalgeber, die
Fremdkapitalgeber, die Unternehmensleitung, die interessierte
Öffentlichkeit sowie der Fiskus (Teilhaberthese
21
22
).
23
14
Vgl. Beisse (1996), S. 3 ff.
15
Leffson (1987), S. 18.
16
Vgl. Budde/Steuber (2001), S. 66 f.
17
Vgl. Moxter (1985), S. 17-28.
18
Siehe auch Selchert/Erhardt (2003), S. 19.
19
Vgl. Keun/Zillich (2000), S. 13 f.
20
Vgl. ebd.
21
Vgl. Küting/Kessler (2000b), S. 21 f.
22
Kritisch zu anzumerken ist das der Staat zwar im Gewinnfall einem Anteils-
eigner gleich gestellt ist, im Verlustfall jedoch nicht (Es erfolgt keine Steuerer-
stattung auf Verluste! Allerdings ist eine interperiodische Verlustverrechnung
möglich.)
23
Siehe auch Rossmanith/Funk (2002), S. 1226.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
12
Während die Gläubiger an eher niedrigen Wertansätzen interes-
siert sind, um Ausschüttungen zu vermeiden, so gilt zumindest für
externe Anteilseigner das genaue Gegenteil. Das HGB strebt ei-
nen Ausgleich beider Interessen an.
24
Die Interessen der Gläubi-
ger auf der einen Seite werden durch das Gläubigerschutzprinzip
verdeutlicht, die Interessen der Anteilseigner auf der anderen Sei-
te z.B. durch das Verbot des § 253 IV HGB (Abschreibungen nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) für Kapitalgesellschaften
in § 279 I HGB. Allerdings stehen die Interessen der Gläubiger im
Vordergrund. Gerade dieser Gläubigerschutz verhindert aber eine
weitreichende Informationspolitik der Unternehmen und wird daher
häufig kritisiert.
25
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es den
Unternehmen frei gestellt ist, weitere Informationen im Anhang
anzugeben und dadurch Investoren die gewünschten Informatio-
nen zur Verfügung zu stellen, womit allerdings ein erheblicher
Mehraufwand verbunden wäre.
1.1.2 Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS)
Das DRSC wurde im Jahr 1998 als privatrechtliches Gremium ge-
gründet. Rechtsgrundlage des DRSC sind die im Rahmen des
KonTraG am 1.Mai 1998 in Kraft getretenen §§ 342, 342a HGB.
§ 342 I 1 HGB befugt das BMJ, einen privaten Standardsetter ver-
traglich anzuerkennen. Vor 1998 gab es keine zentrale Institution,
die sich ausschließlich mit allgemein verbindlichen Rechnungsle-
gungsgrundsätzen befasst hat. Der deutsche Gesetzgeber wollte
damit die Möglichkeit schaffen, die deutschen Rechnungsle-
gungsgrundsätze stärker und vor allen Dingen schneller und fle-
xibler an die internationalen Grundsätzen anzupassen. Allerdings
gelten die vom DRSC entwickelten Standards zur Zeit nur für die
Konzernrechnungslegung und haben darüber hinaus nicht den
Rang einer Rechtsnorm, können sich also nicht über bestehende
24
Vgl. Selchert/Erhardt (2003), S. 27 f.
25
Um auf die internationalen Kapitalmärkte zugreifen zu können, ist eine größe-
re Transparenz der Abschlüsse erforderlich, als die, die sich nach den Rege-
lungen des HGB ergibt. Vgl. Hüsken (2002), S. 20.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
13
Gesetze hinwegsetzen
2627
. Sie bilden aber nach ihrer Bekanntma-
chung durch das BMJ zwingende GoB für die Aufstellung von
Konzernabschlüssen.
28
Die DRS sind jedoch insofern unverbind-
lich, als eine Nicht-Anwendung nicht als GoB-Verstoß anzusehen
ist und es zudem kein Druckmittel in Form von Sanktionsmitteln
29
durch das DRSC gibt.
30
Aus § 342 HGB lassen sich 3 Aufgaben
des DRSC ableiten:
1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grund-
sätze über die Konzernrechnungslegung (§ 342 I 1 Nr.1
HGB)
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzge-
bungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften (§ 342 I
1 Nr.2 HGB)
3. Vertretung der BRD in internationalen Standardisierungs-
gremien (§ 342 I 1 Nr. 3 HGB)
31
Bis zum heutigen Tag (Stand 15.08.03) hat das DRSC 13 Stan-
dards erlassen.
32
Weitere sind in der Entwicklung.
33
Im Rahmen seiner Tätigkeit
34
hat das DRSC am 16.Oktober 2002
den Entwurf ,,Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung"
vorgestellt. Dieser soll ähnlich wie das Framework der IAS ein
Rahmenkonzept für die Rechnungslegung nach DRS bieten und
eine ,,Leitlinie für die Auslegung und Fortentwicklung geltenden
Rechts und bestehender Standards"
35
bilden.
36
26
Details zum Aufbau und Organisation des DRSC vgl.
http://www.standardsetter.de/drsc/docs/gasc_about.hmtl
, Stand: 15.08.03.
27
Kritisch zum DRSC vgl. Born (2002), S. 443 f.
28
Vgl. Zabel (2002), S. 921.
29
Vgl. Lenz/Bauer (2002), S. 246 ff.; Ausführlich zum möglichen Aufbau eines
Enforcements nach Vorbild der USA siehe Wüstemann (2002), S. 718 ff.
30
Vgl. Pellens (2001), S. 579; Paal (2001), S. 83 ff.
31
Siehe auch Graumann (1999), S. 494.
32
Zur Übersicht siehe
http://www.standardsetter.de/drsc/documents.php?do=show&doc_typ=1&langu
age=german
, Stand: 15.08.03.
33
Zur Übersicht siehe
http://www.standardsetter.de/drsc/documents.php?do=show&doc_typ=30&lang
uage=german
,Stand: 15.08.03
34
Wobei dies teilweise kritisch beurteilt wird. Vgl. Verband der Hochschullehrer
für Betriebswirtschaft e.V. (2002), S. 4.
35
R Tz. 1.
36
R C1.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
14
Tz. 7 des Rahmenkonzepts regelt den Adressatenkreis. So ist die-
ser lediglich auf die Eigen- und Fremdkapitalgeber beschränkt -
eine im Gegensatz zu HGB und IAS recht restriktive Eingrenzung.
Begründet wird dies in R A5. damit, dass die Interessen z.B. der
Arbeitnehmer weit über das Informationsinteresse der Eigenkapi-
tal- und Fremdkapitalgeber hinausgehen.
Allerdings wird eine derartig strenge Abgrenzung in fast allen vor-
liegenden Stellungnahmen kritisiert und eine Annäherung an die
Regelung nach IAS vorgeschlagen.
37
Auch der Verfasser schließt sich der Forderung nach einem weiter
gefassten Adressatenkreis an. Sicherlich sind es die Interessen
der Eigen- und Fremdkapitalgeber, auf die ein besonderes Au-
genmerk geworfen werden sollte. Allerdings würde eine Auswei-
tung des Adressatenkreises keine ersichtlichen Nachteile für die
obige Gruppe mit sich bringen, da dies allenfalls mit einem erwei-
terten Informationsausweis verbunden wäre. Zumindest aber
müsste man den Adressatenkreis dahingehend erweitern, dass
auch Lieferanten und, bei einem verbindlichen Einsatz der DRS
für den Einzelabschluss, der Fiskus explizit genannt werden.
1.2 Zielsetzung und Adressaten der Rechnungslegung
nach International Accounting Standards (IAS)
Am 29. Juni 1973 wurde das International Accountings Standards
Committee (IASC) als privatrechtliches, berufständisches Gremi-
um in London (Großbritannien) gegründet.
38
Maßgeblicher Grün-
dungsinitiator war der Berufstand der Wirtschaftsprüfer. Der erste
Chairman des IASC war Lord Henry Benson. Eine der Hauptursa-
chen für die Gründung war der Beitritt Großbritanniens zur EG.
Die Rechnungslegung nach deutschem Vorbild drohte nun auch in
Großbritannien die Vormacht zu gewinnen, was die starke Orien-
37
Vgl. Thyssen Krupp (2002), S.2; Bundesverband Öffentlicher Banken
Deutschlands (2002), S.3.
38
Vgl. Förschle/Holland/Kroner (2003), S. 2 f.; Benson (1989), S. 106 ff.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
15
tierung des Vorschlags zur 4. EG-Richtlinie von 1971 am deut-
schen Aktienrecht verdeutlicht.
39
Um zumindest einige angelsäch-
sische Rechnungslegungsgrundsätze zu erhalten, wurde das I-
ASC gegründet. Zwar gelang es zunächst nicht, gesetzliche Vor-
schriften auf Basis der EG-Richtlinien in den einzelnen EU Mit-
gliedsstaaten zu verhindern, allerdings konnten zumindest angel-
sächsische Grundsätze wie der true and fair view eingebracht
werden.
40
Das IASC hat es sich zur Aufgabe gemacht, im Interesse der Öf-
fentlichkeit Rechnungslegungsstandards zu entwickeln und deren
Akzeptanz zu fördern, um eine einheitliche Darstellung oder zu-
mindest eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu erreichen.
41
Da-
bei arbeitet das IASC bei der Entwicklung der IAS mit zahlreichen
nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden
sowie der Industrie und auch mit der FASB und der SEC zusam-
men.
42
In Zweifelsfragen zur Interpretation der einzelnen Standards sind
die Verlautbarungen des SIC (Standing Interpretations Committee)
zu beachten.
43
2001 wurde die Bezeichnung des IASC in IASB
(International Accounting Standards Board) und im März 2002 die
des SIC in IFRIC (International Financial Reporting Interpretations
Committee) geändert. Daher werden die Standards zukünftig nicht
mehr als IAS, sondern als IFRS (International Financial Reporting
Standards) bezeichnet.
44
Deutschland ist heute eher schwach
45
durch die Wirtschaftsprü-
ferkammer und das IDW im IASB vertreten.
46
39
Vgl. Ballwieser (1990), S. 491.
40
Ausführlich zum IASC vgl. Bardenz (1998), S. 70 ff.; Mandler (2003), S. 476
ff.
41
Vgl. Achleitner/Behr (2003), S. 44.
42
Vgl. Selchert/Erhardt (2003), S. 21.
43
Vgl. Förschle/Holland/Kroner (2003), S. 9.
44
Siehe dazu auch Hakelmacher (2002), S. 174 f.
45
Vgl. ftd (2003), S. 19.
46
Die fehlende Einflussmöglichkeiten auf den Standard Setting Prozeß im IASC
zeigt sich auch dadurch, dass von 1113 Kommentaren nur 30 von deutscher
Seite kamen. Vgl. Risse (1995), S. 832.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
16
Grundlage für die Rechnungslegung nach IAS bildet das 1989
vom IASC genehmigte Framework. Es befasst sich sowohl mit den
allgemeinen Zielen der IAS-Rechnungslegung als auch mit den
allgemeinen Qualitätsmerkmalen, Fragen der Bilanzierbarkeit und
den möglichen Bewertungsmaßstäben.
Hierbei orientiert sich das IASC an der Zielsetzung des Abschlus-
ses nach US-GAAP.
47
Allerdings stellt das Framework keine Generalnorm dar, da es
nach F. 2 ausdrücklich den einzelnen Standards untergeordnet ist.
Vielmehr soll es der Entwicklung neuer bzw. der Interpretation gel-
tender Standards dienen (F. 1). Nach F. 15 besteht eine weitere
bedeutende Aufgabe der IAS darin, den Adressaten eine Informa-
tionsgrundlage für die Entscheidungsfindung zu liefern, indem sie
eine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens
ermöglichen.
Darunter fällt auch die Aufgabe des Jahresabschlusses, einen
Einblick im Sinne des ,,true and fair view" in die Vermögens-, und
Finanzlage, deren Veränderung sowie die wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit (performance) des Unternehmens zu vermitteln.
Neben dem Framework kommt IAS 1 die Rolle eines Grundlagen-
standards zu. Er befasst sich sowohl mit den Rechnungslegungs-
grundsätzen, als auch mit der Aufstellung des Jahresabschlusses
und wiederholt die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze, um ihre
verbindliche Anwendung zu sichern.
48
F. 9 ­ 11 befassen sich mit dem Adressatenkreis. Dieser ist in den
IAS relativ weit gefasst. F. 9 nennt exemplarisch Investoren, Ar-
beitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Regierungen und
die Öffentlichkeit.
Da nicht die individuellen Informationsbedürfnisse aller Interes-
sengruppen berücksichtigt werden können, wird davon ausgegan-
gen, dass die Informationsbedürfnisse der sonstigen Adressaten
denen der Hauptadressaten, nämlich der aktuellen Eigen- und
47
Vgl. Achleitner/Behr (2003), S. 95 f.
48
Ausführlich zu Framework und IAS vgl. Bardenz (1998), S.81 ff.

Überblick über die betrachteten Rechnungslegungssysteme
17
Fremdkapitalgeber, entsprechen (F. 10). Die Interessen des Fis-
kus finden in den IAS keine Beachtung, da dies angesichts einer
internationalen Ausrichtung auch nur schwer möglich wäre.
49
49
Vgl. Selchert/Erhardt (2003), S. 30.

Vergleich der Bilanzierungskonzeptionen nach HGB, IAS und
DRS
18
2 Vergleich der Bilanzierungskonzeptionen nach
HGB, IAS und DRS
2.1 HGB
2.1.1 Generalnorm
§ 264 II 1 HGB fordert, dass der Abschluss einer Kapitalgesell-
schaft unter Beachtung der GoB ,,ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla-
ge" zu vermitteln hat. Gleiches gilt nach § 297 II 2 HGB für den
Konzernabschluss. Dies wird als Generalnorm des deutschen Bi-
lanzrechts angesehen.
50
Dass diese Vorschrift nur für Kapitalge-
sellschaften gilt, hängt mit der intensiveren Nutzung des Eigen-
und Fremdkapitalmarkt durch diese Rechtsformen zusammen.
51
Als erfüllt wird die Vermittlung eines tatsächlichen Bildes dann an-
gesehen, wenn bei der Erstellung des Abschlusses die Einhaltung
der GoB sowie der Rahmen-, der Kapitalerhaltungs- und der sons-
tigen Grundsätze garantiert sind.
2.1.2 Rahmengrundsätze
Das älteste und wichtigste Postulat ordnungsgemäßer Buchfüh-
rung ist das der Bilanzwahrheit.
52
Es beinhaltet den Grundsatz
der Richtigkeit und der Wahrhaftigkeit, wobei Richtigkeit hierbei
nicht als absolute Richtigkeit zu verstehen ist.
53
Vielmehr be-
schränkt sie sich auf eine objektive Richtigkeit im Sinne von richti-
gen Bilanzansätzen, -werten und -ausweisen, die unter Beachtung
des Vollständigkeitsgrundsatzes nach § 246 I 1 HGB zu ermitteln
und nachprüfbar sind.
54
Wahrhaftigkeit ist als subjektive Wahrhaf-
tigkeit im Sinne von Willkürfreiheit zu interpretieren. Wirtschaftlich
50
Siehe auch Achleitner/Behr (2003), S. 111.
51
Vgl. Leffson (1986), S. 95.
52
Vgl. Federmann (2000), S. 152; Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S. 103 f.
53
Ebd.
54
Zum Vollständigkeitsprinzip siehe weiter unten.

Vergleich der Bilanzierungskonzeptionen nach HGB, IAS und
DRS
19
gleiche Sachverhalte sollten auch gleich behandelt werden
55
, so
dass bei Offenlegung der zugrunde liegenden Annahmen die Ad-
ressaten diese subjektiv beurteilen können.
56
Dies gilt insbesonde-
re für die Bewertung. Zu Abweichungen sollte es nur kommen,
wenn sachliche Gründe vorliegen. Neben dem Grundsatz der Bi-
lanzwahrheit gibt es den Grundsatz der Bilanzkontinuität. Dieser
teilt sich auf in den Grundsatz der Bilanzidentität und den der Bi-
lanzstetigkeit. § 252 I Nr.1 HGB bestimmt, dass die Anfangsbilanz
der Endbilanz des Vorjahres gleichen muss (Bilanzidentität).
57
58
Die Bilanzstetigkeit oder auch materielle Stetigkeit
59
ergibt sich
aus § 252 I Nr. 6 HGB.
60
Ziel ist es, ein Vergleich mehrerer auf-
einander folgender Abschlüsse zu ermöglichen, indem man einen
ständigen Wechsel der Ausweis- und Bewertungsmethoden un-
terbindet, der sich in Folge vorhandener Bewertungswahlrechte
61
ergibt.
62
Der oben bereits erwähnte Grundsatz der Vollständigkeit ver-
langt, dass alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rech-
nungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss aufzunehmen sind,
außer es bestehen gesetzliche Ansatzwahlrechte bzw. ­verbote.
63
Dabei gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Entscheidend
für die Bilanzierung ist nicht das rechtliche Eigentum, sondern
55
Vgl. Federmann (2000), S. 154.
56
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S. 105.
57
Durchbrechungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (§ 252 II
HGB). Z. B. bei einer Währungsumstellung. Vgl. Leffson (1987), S. 226.
58
Genauer siehe Dusemond/Kessler (2000), S. 8.
59
Die Bilanzkontinuität wird auch als formelle Stetigkeit bezeichnet. Vgl. ebd.,
S. 104.
60
Siehe auch Hayn/Waldersee (2000), S. 39.
61
Z. B. hinsichtlich der Abschreibungsmethode oder der Nutzungsdauerschät-
zung.
62
,,Die Veränderung eines Faktors aufgrund geänderter wirtschaftlicher Gege-
benheiten oder sachgerechter Schätzungen stellt eine Änderung der Bewer-
tung, nicht aber der Bewertungsmethode dar. Dagegen ist der Ersatz etwa einer
subjektiven Schätzung durch die Verwendung objektiver Sachverhaltdaten oder
durch gesetzliche Vorgaben eine Änderung der Bewertungsmethode." IDW
(2002a), S. 201.
63
Wie z. B. für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§
248 II HGB).

Vergleich der Bilanzierungskonzeptionen nach HGB, IAS und
DRS
20
vielmehr die wirtschaftliche Zugehörigkeit.
64
Als Ergänzung zum
Vollständigkeitsprinzip kommt das Stichtagsprinzip gem. § 252 I
Nr. 4 HGB. Demnach sind alle vorhersehbaren Risiken, die bis
zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Dabei
ist es egal, ob diese bereits am Stichtag bekannt waren, oder erst
danach, jedoch vor Bilanzerstellung, bekannt wurden (Prinzip der
Werterhellung). Im Gegensatz dazu sind alle Risiken, die erst
nach dem Bilanzstichtag entstanden und vor Bilanzerstellung be-
kannt geworden sind, als wertbestimmende Vorgänge in der Bi-
lanz des Folgejahres zu erfassen. Gegebenenfalls müssen sie
nach § 289 II 1 HGB im Lagebericht erwähnt werden, wenn sie
von besonderer Bedeutung sind. Durchbrochen werden kann das
Stichtagsprinzip durch die Möglichkeit nach § 253 III 3 HGB, Ver-
mögensgegenstände des Umlaufvermögens auf einen erwarteten
Zukunftswert abzuschreiben.
Zwar verlangt die Vermittlung eines tatsächlichen Bildes der Ver-
mögens-, Finanz-, und Ertragslage die Einhaltung der Rahmen-
grundsätze, jedoch kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit davon
abgewichen werden, ohne die Einhaltung der Generalnorm zu ge-
fährden. Eine konkrete gesetzliche Normierung des Grundsatzes
der Wirtschaftlichkeit gibt es im HGB nicht, dafür aber einige Re-
gelungen, die diesen Gedanken zum Ausdruck bringen. So zum
Beispiel die Inventurvereinfachungsverfahren nach §§ 240 III/IV
HGB und die Bewertungsvereinfachungen nach § 256 HGB
(Verbrauchsfolgefiktionen).
65
2.1.3 Kapitalerhaltungsgrundsätze
Gläubigerschutz und die damit verbundene Kapitalerhaltung sind
die bedeutendsten Merkmale der deutschen Rechnungslegung.
66
Als Folge dessen hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen,
64
Dies zeigt sich z. B. darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Lea-
sing-Nehmer den Leasinggegenstand bilanzieren muss, obwohl er lediglich
Besitzer, nicht aber der Eigentümer ist. Vgl. Moxter (1991), S. 23.
65
Siehe auch Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S. 105 f.
66
Vgl. ebd., S. 5.

Vergleich der Bilanzierungskonzeptionen nach HGB, IAS und
DRS
21
um Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung zu gewährleisten.
67
Das
Vorsichtsprinzip
68
bringt dies deutlich zum Ausdruck. Während
die IAS dem angelsächsischem Bilanzierungsverständnis folgen
und der Erfolgsausweis im Sinne eines true and fair view domi-
niert, werden nach HGB Vermögensgegenstände tendenziell er-
folgsmindernd bewertet und entsprechend hohe stille Reserven
69
gebildet. Im Zweifelsfall soll sich der Kaufmann eher schlechter als
besser stellen.
70
Nach § 252 I Nr. 4 HGB hat das Vorsichtsprinzip
zwei Ausprägungen: Das Realisations- und das Imparitätsprinzip.
Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst realisiert
werden dürfen, wenn sie auch wirklich entstanden sind. Im Um-
kehrschluss bedeutet dies, dass Gewinne, die zwar wahrschein-
lich, aber noch nicht realisiert sind, nicht in der Bilanz ausgewie-
sen werden dürfen. Ein Gewinn gilt als realisiert, wenn der Um-
satzakt vollzogen ist, sprich der Gefahrenübergang stattgefunden
hat.
71
Das Imparitätsprinzip verlangt, dass Verluste bereits berücksich-
tigt werden, sobald sie erkannt sind, und nicht erst, wenn sie reali-
siert wurden.
72
Realisations- und Imparitätsprinzip verhindern,
dass Gewinne ausgewiesen und ausgeschüttet werden, bevor sie
tatsächlich entstanden sind. Sie führen aber auch zu einer Un-
gleichbehandlung unrealisierter Gewinne und Verluste.
73
Realisations- und Imparitätsprinzip finden ihre Konkretisierung im
Niederstwertprinzip
74
. Es teilt sich in ein strenges und ein gemil-
dertes Niederstwertprinzip.
75
Nach § 253 III HGB gilt das strenge
Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände des Umlaufver-
mögens und ist gültig für alle Rechtsformen. Es besagt, dass
67
Vgl. Kahle (2002), S. 696.
68
Abgeleitet aus § 252 I Nr. 4 HGB.
69
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S. 113 f.
70
Vgl. kritisch dazu Coenenberg (2001), S. 67 f.
71
Vgl. ebd, S. 63.
72
Siehe auch Dusemond/Kessler (2000), S. 13.
73
Vgl. Leffson (1987), S. 354 f.; ähnlich Marten/Schlereth/Crampton/Köhler
(2002), S. 2009.
74
Bzw. Höchstwertprinzip bei Passivposten (Bewertung von Schulden mit dem
höheren Betrag aus Zeitwert und Buchwert). Siehe auch ebd., S. 14.
75
Zur besseren Übersicht siehe Abb. 1.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832476021
ISBN (Paperback)
9783838676029
DOI
10.3239/9783832476021
Dateigröße
690 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Duisburg-Essen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2004 (Januar)
Note
3,0
Schlagworte
rahmenkonzept grundlagen umstellung
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Titel: Der Entwurf des Rahmenkonzepts "Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung" des DRSC
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