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Die Insolvenz

Chance oder Risiko für landwirtschaftliche Unternehmen

©2003 Diplomarbeit 107 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Herlitz, Kirch, Holzmann und Fairchild Dornier haben zusammen mit ca. 37.700 anderen Unternehmen in Deutschland etwas gemeinsam – sie haben 2002 Insolvenz angemeldet. Auf den ersten Blick eine hohe Anzahl von Unternehmen. Gründe für Schlagzeilen wie „Zahl der Insolvenzen auf Rekordniveau“ sind aber nicht nur in der wirtschaftlichen Lage in Deutschland und in der Welt zu suchen. Mit der Einführung der neuen Insolvenzordnung haben sich für finanzgefährdete Unternehmen neue Möglichkeiten ergeben, unter dem Schutz des Staates die Krise im Unternehmen zu bewältigen. So kann neben einer Liquidation bzw. Zerschlagung auch eine Sanierung der Firma erfolgreich verlaufen, z.B. im Fall des Schreibwarenherstellers Herlitz.

Problemstellung:
Die Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl. 1994, S. 2866, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2001, BGBl. 2001, S. 2710) ist am 01.01.1999 in Kraft getreten. Sie hat die bis dahin geltende Konkursordnung sowie die Vergleichsordnung in den alten Bundesländern und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern abgelöst.
Die Ziele des Insolvenzverfahrens sind gemäß §1 InsO „... die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird die Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ Damit wird die Sanierung eines Unternehmens der Zerschlagung bzw. der Liquidation gleichgestellt.
Die neue Insolvenzordnung hat auch für landwirtschaftliche Unternehmen eine zunehmende Bedeutung. Zahlen zur Liquiditätslage landwirtschaftlicher Unternehmen zeigen, dass z.B. in Sachsen und Bayern bis zu 50% der Betriebe in ihrer Liquidität gefährdet sind, bis zu 25% davon sogar existenzgefährdet. Für diese Betriebe bietet die Insolvenzordnung neben der Liquidation auch ein Fortbestehen durch Sanierung oder mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung für Kleinunternehmer an.
Ein weiterer Aspekt für eine mögliche Insolvenz in den neuen Bundesländern sind die Vermögensauseinandersetzungen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Mit dieser Arbeit soll ein kompakter Überblick geschaffen werden, welche Möglichkeiten, aber auch Risiken, ein Insolvenzverfahren für landwirtschaftliche Unternehmen bietet. Dazu wird die komplexe Problematik eines […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7540
Hartmann, Michael: Die Insolvenz ­ Chance oder Risiko für landwirtschaftliche
Unternehmen
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Technische Universität München, Technische Universität, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

I
Gliederung
Gliederung ...I
Verzeichnis der Übersichten...III
Verzeichnis der Tabellen ... IV
Verzeichnis der Abkürzungen... V
1.
Einleitung...1
1.1
Problemstellung ...1
1.2
Zielsetzung...2
1.3
Aufbau der Arbeit ...2
2.
Die Insolvenz ...3
2.1
Das Insolvenzverfahren ...3
2.1.1
Begriff und Zweck ...3
2.1.2
Voraussetzung zur Eröffnung des Verfahrens ...4
2.1.3
Maßnahmen des Insolvenzgerichtes bis zur Eröffnung ...7
2.1.4
Entscheidung des Gerichts ...8
2.2
Die Insolvenzmasse...9
2.3
Die Beteiligten im Insolvenzverfahren...10
2.3.1
Das Insolvenzgericht...10
2.3.2
Der Schuldner ...11
2.3.3
Die Gläubiger ...12
2.3.4
Der Insolvenzverwalter ...15
2.4
Wirkungen der Insolvenzeröffnung ...16
2.4.1
Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners...16
2.4.2
Leistungen an den Schuldner ...17
2.4.3
Erfüllung schwebender Verträge...17
2.5
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse...19
2.5.1
Verwaltung ...19
2.5.2
Verwertung...19
2.5.3
Verteilung...20
2.6
Beendigung des Verfahrens ...21
2.7
Der Insolvenzplan ...21
2.7.1
Aufbau eines Insolvenzplanes ...22
2.7.2
Das Insolvenzplanverfahren ...24
2.8
Die Restschuldbefreiung...25
2.9
Die Eigenverwaltung ...28
2.10
Das Verbraucherinsolvenzverfahren...29

II
3.
Situation im Agrarbereich ...34
3.1
Einordnung der Landwirtschaft ...34
3.2
Besonderheiten für landwirtschaftliche Betriebe...37
3.2.1
Haftung nach der Rechtsform ...37
3.2.2
Pachtvertrag...39
3.2.3
Staatliche Förderung...39
3.2.4
Milchreferenzmengen und Zuckerrüben-Lieferrechte ...40
3.2.5
Altschulden ...41
4.
Von der Krise zur Insolvenz ...42
4.1
Die Krise ...42
4.2
Liquidität als Unternehmensziel ...44
4.3
Kennzahlen der Liquidität ...46
4.4
Gefährdungspotential landwirtschaftlicher Unternehmen ...50
4.5
Ursachen einer Liquiditätsgefährdung ...53
4.5.1
Externe Ursachen ...53
4.5.2
Interne Ursachen ...54
4.6
Anzeichen einer drohenden Krise...55
4.6.1
Indikatoren aus Schuldnersicht...56
4.6.2
Indikatoren aus Gläubigersicht ...57
5.
Sanierungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Unternehmen ...59
5.1
Möglichkeiten in der Krise und vor der Insolvenz ...59
5.2
Möglichkeiten in der Insolvenz...60
5.2.1
Sanierung...61
5.2.2
Übertragende Sanierung...62
5.2.3
Liquidation...64
6.
Landwirtschaftliche Betriebe in Schwierigkeiten ­ Beispiele...66
6.1
Außergerichtliche Einigung ...68
6.2
Das Insolvenzverfahren ...70
7.
Fazit ...72
8.
Zusammenfassung ...73
Anhang ...75
Quellenangaben ...96

III
Verzeichnis der Übersichten
Übersicht 2.1: Eröffnungsgründe im Insolvenzverfahren...6
Übersicht 2.2: Bestandteile der Insolvenzmasse...10
Übersicht 2.3: Gläubigergruppen und ihre Befriedigungschancen ...14
Übersicht 2.4: Amtswalter im Insolvenzverfahren...16
Übersicht 2.5: Inhalte des Insolvenzplanes ...24
Übersicht 2.6: Besonderheiten des Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung ...29
Übersicht 2.7: Unterschiede zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz ...31
Übersicht 2.8: Vergleich der Verfahren...33
Übersicht 4.1: Der Weg in die Insolvenz...42
Übersicht 4.2: Unterschied zwischen Zeitpunkt- und Zeitraumliquidität ...45
Übersicht 4.3: Gefährdungsstufen in Bayern...49
Übersicht 4.4: Gefährdungsstufen in Sachsen ...49
Übersicht 6.1: Betriebsspiegel Futterbaubetriebe...66
Übersicht 6.2: Absicherung der Verbindlichkeiten ...67
Übersicht 6.3: Liquiditätskennzahlen der Beispielbetriebe ...68

IV
Verzeichnis der Tabellen
Tabelle 3.1: Insolvenzen im Agrarbereich in Deutschland...35
Tabelle 3.2: Entscheidung nach dem Insolvenzantrag im Agrarbereich...36
Tabelle 3.3: Insolvenzen im Agrarbereich nach Bundesländern ...36
Tabelle 3.4: Geltend gemachte Forderungen der Insolvenzverfahren im Agrarbereich ...37
Tabelle 4.1: Liquiditätsstufen identischer bayerischer Haupterwerbsbetriebe im drei-
jährigen Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 1998/99 ­ 2000/01 ...51
Tabelle 4.2: Liquiditätsstufen identischer sächsischer Haupterwerbsbetriebe im Durch-
schnitt der Wirtschaftsjahre 1997/98 ­ 1999/00...52

V
Verzeichnis der Abkürzungen
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung (= Abschreibung)
AG
Aktiengesellschaft
AO
Abgabenordnung
a.o.
außerordentlicher
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
dar.
darunter
e.G.
eingetragene
Genossenschaft
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GenG
Genossenschaftsgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH ­ Gesetz
HGB
Handelsgesetzbuch
InsO
Insolvenzordnung
i.V.m.
in Verbindung mit
jur. Pers.
juristischen Personen
k. A.
keine Angabe
KDG
Kapitaldienstgrenze
KG
Kommanditgesellschaft
LPG
Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft
LW
Landwirtschaft
MKS
Maul- und Klauenseuche
OHG
Offene
Handelsgesellschaft
u.U.
unter
Umständen
v.a.
vor
allem
WJ
Wirtschaftsjahr

1. Einleitung
1
1. Einleitung
Herlitz, Kirch, Holzmann und Fairchild Dornier haben zusammen mit ca. 37.700
1
anderen Unternehmen in Deutschland etwas gemeinsam ­ sie haben 2002 Insolvenz
angemeldet. Auf den ersten Blick eine hohe Anzahl von Unternehmen. Gründe für
Schlagzeilen wie ,,Zahl der Insolvenzen auf Rekordniveau"
2
sind aber nicht nur in der
wirtschaftlichen Lage in Deutschland und in der Welt zu suchen. Mit der Einführung der
neuen Insolvenzordnung haben sich für finanzgefährdete Unternehmen neue
Möglichkeiten ergeben, unter dem Schutz des Staates die Krise im Unternehmen zu
bewältigen. So kann neben einer Liquidation bzw. Zerschlagung auch eine Sanierung der
Firma erfolgreich verlaufen, z.B. im Fall des Schreibwarenherstellers Herlitz.
1.1 Problemstellung
Die Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl. 1994, S. 2866, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26.10.2001, BGBl. 2001, S. 2710) ist am 01.01.1999 in Kraft getreten. Sie hat
die bis dahin geltende Konkursordnung sowie die Vergleichsordnung in den alten
Bundesländern und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern
abgelöst.
3
Die Ziele des Insolvenzverfahrens sind gemäß §1 InsO
4
,,... die Gläubiger eines
Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner
wird die Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien."
Damit wird die Sanierung eines Unternehmens der Zerschlagung bzw. der Liquidation
gleichgestellt.
Die neue Insolvenzordnung hat auch für landwirtschaftliche Unternehmen eine
zunehmende Bedeutung. Zahlen zur Liquiditätslage landwirtschaftlicher Unternehmen
zeigen, dass z.B. in Sachsen und Bayern bis zu 50% der Betriebe in ihrer Liquidität
gefährdet sind, bis zu 25% davon sogar existenzgefährdet
5
. Für diese Betriebe bietet die
Insolvenzordnung neben der Liquidation auch ein Fortbestehen durch Sanierung oder mit
dem Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung für Kleinunternehmer an.
Ein weiterer Aspekt für eine mögliche Insolvenz in den neuen Bundesländern sind die
Vermögensauseinandersetzungen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
1
www.creditreform.de/angebot/analysen/0029/01.php
2
Süddeutsche Zeitung vom 11.11.2002
3
Zimmermann, 2001, S.1
4
Gerhardt, 1999 ­ alle Paragrafen der InsO aus ,,Insolvenzgesetze"
5
Jahresbericht LBA 2001, S.21 und LfL ,,Hinweise und Besonderheiten zu Insolvenzverfahren
nach dem neuen Insolvenzrecht in landwirtschaftlichen Unternehmen", 1999, S. 5

1. Einleitung
2
1.2 Zielsetzung
Mit dieser Arbeit soll ein kompakter Überblick geschaffen werden, welche
Möglichkeiten, aber auch Risiken, ein Insolvenzverfahren für landwirtschaftliche
Unternehmen bietet. Dazu wird die komplexe Problematik eines Insolvenzverfahrens
zunächst allgemein vorgestellt. Anschließend soll die Bedeutung von Insolvenzfällen in
der Landwirtschaft verdeutlicht werden. Die Verteilung nach einzelnen Bundesländern soll
Aufschluss darüber geben, ob die weitläufige Meinung, dass Insolvenzen in der Land-
wirtschaft hauptsächlich in den großen Betrieben der Neuen Bundesländern vorkommen,
gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsformen werden
spezifische, die Landwirtschaft betreffende, Faktoren genannt und erläutert. Insolvenz ist
bei sorgfältiger Planung im Vorfeld und bei laufender Kontrolle von Plan-Daten mit Ist-
Daten meistens vermeidbar, abgesehen von äußeren Einflüssen. Neben Ursachen einer
Liquiditätsgefährdung oder von Insolvenzen werden auch Indikatoren aufgezeigt, die auf
eine drohende Insolvenz hindeuten. Abschließend werden verschiedene Sanierungs-
möglichkeiten vor und in der Insolvenz erläutert.
Die Ausführungen werden bewusst nicht in ihrer möglichen Breite und Tiefe behandelt,
um einen kompakten Überblick zu ermöglichen.
1.3
Aufbau der Arbeit
Im Kapitel 2 wird zunächst die Insolvenzordnung erläutert. Es werden die formalen
Dinge eines Insolvenzverfahrens, wie z.B. die Eröffnungsvoraussetzungen oder die
Beteiligten sowie der Verlauf und die Wirkung eines solchen Verfahrens angesprochen.
Gegenstand von Kapitel 3 sind Erläuterungen zur Insolvenzsituation im Agrarbereich.
Dabei werden die vorhandenen Insolvenzfälle einzelnen Bereichen, aber auch den
Bundesländern zugeordnet. Außerdem werden spezifische Probleme einer Insolvenz in
landwirtschaftlichen Unternehmen angesprochen, wie z.B. Pachtverträge oder staatliche
Förderung im Insolvenzverfahren.
Das Kapitel 4 beschäftigt sich mit den Ursachen von Insolvenzen. Dazu ist es
erforderlich, die einzelnen Stufen einer Krise näher zu betrachten, an deren Ende die
Insolvenz eines Unternehmens stehen kann. Vertiefend wird die Liquidität betrachtet, die
unmittelbar Einfluss auf die Zahlungs(un)fähigkeit eines Betriebes hat. Des weiteren
werden Indikatoren für Schuldner und Gläubiger genannt, die auf Schwierigkeiten
hindeuten und die bei Nichtbeachtung zu einer Insolvenz führen können.
Mit Kapitel 5 werden verschiedene Sanierungsmöglichkeiten sowohl in der Krise und
vor der Insolvenz, als auch in der Insolvenz selber, näher dargestellt.
Zur Abrundung der Arbeit werden zwei landwirtschaftliche Beispielbetriebe dargestellt,
die sich in einer Liquiditätskrise befinden und anhand derer die Möglichkeiten einer
außergerichtlichen Lösung und die eines Insolvenzverfahrens erläutert werden.
Nach einem Fazit wird die Arbeit noch einmal kurz zusammenfassend dargestellt.

2. Die Insolvenz
3
2. Die
Insolvenz
Unternehmen sind darauf bedacht, ihre Produkte ­ verkaufsfertige Endprodukte,
Zwischenprodukte oder Dienstleistungen ­ so am Markt zu platzieren und zu verkaufen,
dass sie damit Gewinne erzielen. Durch verschiedene Ursachen, wie z.B. Miss-
management, unternehmerische Fehlentscheidungen, eine zu geringe Kapitaldecke oder
äußere Einflüsse
1
können sich aber wirtschaftliche Schwierigkeiten einstellen, die nicht
nur keine Gewinne mehr ermöglichen, sondern im schlimmsten Fall zur Zahlungs-
unfähigkeit des Unternehmens führen. Ausstehende Forderungen, offene Kredite oder
Löhne der Mitarbeiter können nicht mehr bezahlt werden. Das Unternehmen ist insolvent.
Um den Schaden der Gläubiger
2
so weit wie möglich zu begrenzen und zugleich einen
,,Wettlauf der Gläubiger"
3
zu verhindern, wird die weitere Vorgehensweise in einem
Verfahren geregelt ­ dem Insolvenzverfahren.
2.1 Das
Insolvenzverfahren
2.1.1 Begriff und Zweck
In §1 InsO wird als Ziel des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Befriedigung
der Gläubiger eines Schuldners genannt. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren als
Gesamtvollstreckung von der Einzelzwangsvollstreckung. Bei Letzterem versucht jeder
Gläubiger unabhängig von anderen Gläubigern, sich aus den vorhandenen Vermögens-
gegenständen zu befriedigen. Dies erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, d.h. in der
Reihenfolge des Zugriffs. Ist das vorhandene Vermögen allerdings nicht ausreichend für
die Befriedigung aller Gläubiger, so werden die schnellsten von ihnen bevorzugt, indem
sie voll befriedigt werden, während die nachkommenden im schlechtesten Fall leer
ausgehen. Der Zugriff der einzelnen Gläubiger wird mit einer Gesamtvollstreckung
ausgeschlossen. Damit wird das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung der
gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger als Ziel des Verfahrens gerecht.
4
Das bedeutet aber gleichzeitig, dass das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht
zur Befriedigung aller Gläubiger genügt. Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger
heißt neben gemeinsamer auch immer eine anteilige Befriedigung. Die Forderungen
werden nicht voll, sondern nur zu einem bestimmten Prozentsatz erfüllt. Das wiederum ist
abhängig von der Höhe des verfügbaren und verwertbaren Vermögens. Hierbei wird
immer vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger ausgegangen ­ die Quote
aller Insolvenzgläubiger soll gleich hoch sein.
1
Jeske und Barbier, 2000, S. 460
2
Gläubiger = Anspruchsinhaber; diejenigen, die eine Leistung vom Schuldner verlangen können
3
Bork, 1998, S. 1
4
Bork, 1998, S. 1 ff.

2. Die Insolvenz
4
Das Insolvenzverfahren ist kein Verfahren, in dem ein Unwerturteil über einen
Schuldner gefällt wird. Vielmehr ist es ein rein vermögensorientiertes Verfahren zur
Durchsetzung der materiell-rechtlichen Haftungsordnung.
2.1.2 Voraussetzung zur Eröffnung des Verfahrens
Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt es zwei Arten von Voraussetzungen ­ die
formellen und die materiellen Voraussetzungen.
1
· Formelle Voraussetzungen
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eines Berechtigten eröffnet (§13 InsO). Das
Verfahren wird nicht von Amts wegen eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und
der Schuldner. Der Antrag eines Schuldners ist immer zulässig. Ist er eine juristische
Person (AG, GmbH) oder eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR), dann ist jedes
Mitglied des Vertretungsorgans (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer bzw. die persönlich
haftenden Gesellschafter) antragsberechtigt (§15 InsO). Der Antrag eines Gläubigers ist
nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen vorliegen (§14 InsO):
· er muss seine Forderung glaubhaft machen
· er muss den Eröffnungsgrund glaubhaft machen
· er muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben
Zur Glaubhaftmachung des Gläubigers genügt eine Behauptung, dass er eine
Forderung gegen den Schuldner hat zusammen mit Beweismitteln, wie z.B. Urkunden
oder Bescheinigungen.
· Materielle Voraussetzungen
Die Eröffnung eines Verfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§16 InsO). Als
Eröffnungsgründe gelten Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit
(§18 InsO) und Überschuldung (§19 InsO) (vgl. Übersicht 2.1).
a) Zahlungsunfähigkeit
Das ist der allgemeine Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens, der bei
natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen zum
Tragen kommt. Nach §17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er
nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel wird
auch bei Einstellung der Zahlungen seitens des Schuldners Zahlungsunfähigkeit
angenommen.
2
Dabei spielt die zukünftige geschäftliche Entwicklung des
Schuldners keine Rolle, d.h. es handelt sich um eine Zeitpunkt-Illiquidät.
1
Zimmermann, 2001, S. 5
2
aid ,,Insolvenzrecht und Landwirtschaft", 2001, S. 20

2. Die Insolvenz
5
Zur Feststellung von Zahlungsunfähigkeit werden in der Literatur verschiedene
Methoden genannt. Nach Kirchhof
1
werden die verfügbaren und innerhalb von
zwei bis drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung gesetzt zu den am
Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Zahlungsunfähigkeit liegt
vor, wenn der Bruch 0,9 nicht überschreitet. Bei Uhlenbruck
2
liegt Zahlungs-
unfähigkeit vor, wenn die vorhandenen Liquiditätslücken nicht innerhalb von einem
Monat ausgeglichen werden können.
b) drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit
zu erfüllen (§18 Abs. 2 InsO). Die Prognose wird anhand eines Liquiditätsplanes
überprüft. Dieser Grund kann nur in einem vom Schuldner gestellten Antrag
angegeben werden. Dadurch wird verhindert, dass Gläubiger den Schuldner schon
im Vorfeld einer Insolvenz mit einem Antrag unter Druck setzen können.
3
Weiterhin
gilt bei diesem Grund, dass bei Personengesellschaften und juristischen Personen
alle Mitglieder des Vertretungsorgans den Antrag stellen oder der Antragssteller
zumindest vertretungsberechtigt ist.
4
Dem Schuldner wird so gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, das
Sanierungsverfahren gemäß §§217 ff. InsO zu nutzen. Er bekommt die Chance,
unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens Sanierungsmaßnahmen für sein
Untenehmen zu suchen.
5
c) Überschuldung
Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften, in der keine natürliche
Person persönlich haftet (z.B. GmbH & Co. KG), ist auch die Überschuldung
Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Überschuldung liegt nach §19 Abs. 2
InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten
nicht mehr deckt. Für die Feststellung, ob Überschuldung vorliegt, wird eine
Überschuldungsbilanz
6
aufgestellt. In ihr werden an Stelle von Buchwerten der
Jahresbilanz wirkliche Werte verwendet. Die Buchwerte genügen nicht, weil z.B.
eine auf null abgeschriebene Maschine noch einige wert sein kann oder ein
zum damaligen Kaufpreis angesetztes Grundstück kann stark an Wert verloren
haben.
7
Für die wirklichen Werte werden Fortführungswerte eingestellt, wenn eine
1
LfL ,,Hinweise und Besonderheiten zu Insolvenzverfahren nach dem neuen Insolvenzrecht in
landwirtschaftlichen Unternehmen", 1999, S. 29
2
LfL ,,Hinweise und Besonderheiten zu Insolvenzverfahren nach dem neuen Insolvenzrecht in
landwirtschaftlichen Unternehmen", 1999, S. 29
3
Bork, 1998, S. 44
4
Zimmermann, 2001, S. 11
5
LfL ,,Hinweise und Besonderheiten zu Insolvenzverfahren nach dem neuen Insolvenzrecht in
landwirtschaftlichen Unternehmen", 1999, S. 30
6
Bork, 1998, S. 45
7
Zimmermann, 2001, S. 11

2. Die Insolvenz
6
Fortführung des Unternehmens beabsichtigt und wirtschaftlich sinnvoll ist. Wird
das Unternehmen nicht fortgeführt, werden Liquidationswerte
1
eingestellt.
Führt die zweistufige Überschuldungsprüfung zu einem negativen Ergebnis, so ist
der Insolvenzgrund Überschuldung gegeben.
2
Der Antrag kann vom Schuldner
oder Gläubiger gestellt werden.
Übersicht 2.1: Eröffnungsgründe im Insolvenzverfahren
Antrag gestellt
Schuldner ist
von einem Gläubiger
vom Schuldner
natürliche Person
· Zahlungsunfähigkeit
· Zahlungsunfähigkeit
· drohende Zahlungsunfähigkeit
juristische Person
· Zahlungsunfähigkeit
· Überschuldung
· Zahlungsunfähigkeit
· drohende Zahlungsunfähigkeit
· Überschuldung
Personengesellschaft
· Zahlungsunfähigkeit
· Zahlungsunfähigkeit
· drohende Zahlungsunfähigkeit
· Überschuldung
Quelle: nach Zimmermann, 2001, S. 10
Neben den erläuterten Eröffnungsgründen ist für eine Verfahrenseröffnung auch
entscheidend, ob genug kostendeckende Masse vorhanden ist. Das bedeutet, es muss
mindestens soviel Geld vorhanden sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind (§26
InsO). Zu den Verfahrenskosten (§54 InsO) zählen die Gerichtskosten, die Kosten für den
vorläufigen Insolvenzverwalter sowie den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des
Gläubigerausschusses. Diese Kosten belaufen sich schon bei kleineren Insolvenzen auf
etwa 1500 .
3
Die sonstigen Verbindlichkeiten müssen nicht abgedeckt sein.
Ein Insolvenzverfahren wird nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der
Gläubiger durchgeführt. Hierdurch kann es für Gläubiger durchaus sinnvoll sein, einen
Vorschuss auf die Verfahrenskosten zu leisten, wenn das Verfahren sonst mangels
Masse abgewiesen wird. Damit wird verhindert, dass es zu einem Wettlauf der Gläubiger
im Zuge einer Einzelzwangsvollstreckung kommt.
4
Außerdem ist er sinnvoll, wenn z.B. die
Insolvenzmasse durch Insolvenzanfechtung aufgestockt wird oder wenn angefangene,
aber noch fertigzustellende Produkte verkauft werden oder wenn realistische
Sanierungschancen für das Unternehmen bestehen.
5
In diesen Fällen bekommt der
Gläubiger sein Geld vielleicht später und eventuell auch nicht alles, aber das ist immer
1
Liquidationswerte = bei Einzelveräußerung im Zuge der Zerschlagung zu erzielende Werte
2
LfL ,,Hinweise und Besonderheiten zu Insolvenzverfahren nach dem neuen Insolvenzrecht in
landwirtschaftlichen Unternehmen", 1999, S. 30
3
Zimmermann, 2001, S. 12
4
Bork, 1998, S. 48
5
Bork, 1998, S. 48

2. Die Insolvenz
7
noch mehr, als wenn er bei Abweisung des Antrages gar kein Geld bekommt. Der
Vorschuss kann vom Gläubiger bei ausreichender Masse später zurückgefordert werden.
2.1.3 Maßnahmen des Insolvenzgerichtes bis zur Eröffnung
Zwischen dem Eingang des Eröffnungsantrages und der Entscheidung über die
Eröffnung kann ein längerer Zeitraum liegen, da die Überprüfung der Eröffnungs-
voraussetzungen einige Zeit in Anspruch nimmt.
Das Gericht hat die Möglichkeit, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um
Manipulationen an der Haftungsmasse (z.B. dass der Schuldner neue Verbindlichkeiten
eingeht, welche die Lage weiter verschlimmern) entgegenzutreten (§21 InsO). Zu diesen
Maßnahmen zählen u.a.:
1
· Schließung des Geschäftsbetriebes (Kontensperre, Postsperre)
· Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots gegen den Schuldner (wird
öffentlich bekanntgemacht und im Handelsregister sowie im Grundbuch
eingetragen)
· Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (Verfügung des Schuldners nur wirksam
mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters)
· Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für bewegliche
Gegenstände (Verbot der Versteigerung; für unbewegliches Vermögen auf Antrag
des vorläufigen Verwalters)
· Zwangsweise Vorführung und Verhaftung des Schuldners
In der Praxis wird vom Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der i.d.R.
später der endgültige Insolvenzverwalter wird und vom Gericht beaufsichtigt wird. Der
vorläufige Insolvenzverwalter unterscheidet sich vom endgültigen dadurch, dass es für ihn
um die Sicherung und nicht die Verwertung des Vermögens geht, bis über den Antrag
entschieden wurde. In Kombination mit einem allgemeinen Verfügungsverbot des
Schuldners (kann durch das Gericht auferlegt werden und wird es meistens auch) hat der
vorläufige Insolvenzverwalter folgende Aufgaben und Befugnisse, für die er allen
Beteiligten haftet:
2
· Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners
· Sicherung des Vermögens (z.B. Verhinderung des Verderbs ­ in Notfällen Verkauf
verderblicher Ware ­ und von Diebstahl)
· Weiterbetreiben des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Antrag
· Prüfung, ob kostendeckende Masse und Sanierungschancen vorhanden sind
· Aufnahme anhängiger (unterbrochener) Prozesse
1
Zimmermann, 2001, S. 12
2
Zimmermann, 2001, S. 13

2. Die Insolvenz
8
Auch das Gericht ermittelt in der Zeit bis zur Entscheidung. Wird der Antrag vom
Schuldner gestellt, dann kann es weitere Auskünfte (Vermögensaufstellungen,
Schuldenverzeichnisse, usw.) von ihm einholen. Stellt ein Gläubiger den Antrag, wird vom
Gericht überprüft, ob dieser antragsberechtigt ist. Falls er es nicht ist, wird der Antrag
abgelehnt. Ist er antragsberechtigt, dann wird der Schuldner gehört und dessen Aussage
überprüft. Des weiteren prüft das Gericht, ob genügend kostendeckende Masse für das
Verfahren vorhanden ist.
2.1.4 Entscheidung des Gerichts
Nach der Überprüfung der Eröffnungsvoraussetzungen erlässt der Richter einen
Beschluss mit folgenden Möglichkeiten:
1
1. Zurückweisung des Antrages
Es fehlen die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen.
2. Abweisung mangels Masse (§26 InsO)
Gemäß §26 InsO wird der Schuldner daraufhin in ein Schuldnerverzeichnis
eingetragen. Wenn es sich bei dem Schuldner um juristische Personen oder
Personengesellschaften handelt, werden diese aufgelöst. Die Mitteilung darüber
ergeht an das Handelsregister. Etwa 75% aller Verfahren werden auf Grund
fehlender Masse abgelehnt.
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dies erfolgt per Beschluss (§27 InsO), welcher im Bundesanzeiger veröffentlicht
wird. Im Beschluss wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter (mit Name und
Anschrift) ernannt sowie Name und Adresse des Schuldners bekanntgegeben.
Auch die genaue Stunde der Eröffnung des Verfahrens ist im Beschluss enthalten
(z.B. 10.25 Uhr). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb
einer bestimmten Frist (zwischen zwei Wochen und drei Monaten) beim
Insolvenzverwalter anzumelden, sowie ihre Sicherungsrechte an beweglichen
Sachen mitzuteilen (§28 InsO). Personen, die Verbindlichkeiten gegenüber dem
Schuldner haben, werden aufgefordert, diese nicht mehr an den Schuldner,
sondern an den Verwalter zu leisten.
2
1
Zimmermann, 2001, S. 16
2
aid ,,Insolvenzrecht und Landwirtschaft", 2001, S. 25

2. Die Insolvenz
9
2.2 Die
Insolvenzmasse
Als Insolvenzmasse wird nach §35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners
bezeichnet, welches ihm im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er
während des Verfahrens erlangt. Diese Masse wird auch als Ist-Masse bezeichnet.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse des Schuldners
getrennt in Vermögen, das dem Insolvenzverwalter für die Verwertung unterliegt ­ der
Soll-Masse ­ und in sonstiges Vermögen des Schuldners.
1
Unter sonstiges Vermögen fällt
Vermögen, das auszusondern ist (gehört Dritten, z.B. Mietwagen) und insolvenzfreies
Vermögen. In Übersicht 2.2 ist eine Zusammenstellung verschiedener Vermögensarten
und deren Zuteilung, was zur Insolvenzmasse zählt und was nicht hierunter fällt,
dargestellt. Zur Insolvenzmasse gehört daher vollstreckbares Vermögen, welches der
Zwangsvollstreckung unterliegt. Nicht zur Insolvenzmasse zählen hiernach nichtpfändbare
Gegenstände und Rechte. Den Gläubigern wird so keine größere Haftungsmasse
beschafft, als ihnen bei Einzelzwangsvollstreckung zustünde. Gleichzeitig wird dem
Schuldner als natürliche Person somit auch das Existenzminimum gesichert.
2
1
Zimmermann, 2001, S. 18
2
Bork, 1998, S. 62

2. Die Insolvenz
10
Übersicht 2.2: Bestandteile der Insolvenzmasse
Insolvenzmasse
keine Insolvenzmasse
· Sämtliche Aktiva
-
Grundstücke (bebaut und unbebaut)
-
bewegliche Sachen (wie Waren,
Fahrzeuge)
-
Forderungen
-
sonstige Vermögenswerte (wie
Versicherungsverträge, Steuerer-
stattungsansprüche)
-
Kundenstamm des Unternehmens
· Auslandsvermögen
· Geschäftsbücher und ­briefe
· bei einem Landwirt die für den Betrieb
unentbehrlichen Gegenstände
· Schmerzensgeldanspruch
· Gesamtgut bei ehelicher Güter-
gemeinschaft, wenn verwaltender
Ehegatte in Insolvenz fällt
· der Anteil des Schuldners, wenn ihm
etwas nicht allein gehört (z.B.
Miteigentümer eines Hauses, Aktionär
einer AG, Anteil des Nachlasses)
· Neuerwerb während des Verfahrens
(z.B. Lohn, Gehalt, Erbschaften,
Gewinne, Sachvermögen)
· Persönlichkeitsrechte (z.B. Namens-
recht)
· Familienrechtliche Ansprüche (z.B.
Recht auf Ehescheidung)
· Unterhaltsansprüche des Schuldners
· Urheberrechte, wenn Schuldner
Zustimmung versagt
· Hausrat
· Vermögen von Ehegatten und Kindern
· ausgeschlagene Erbschaften
· Zugewinnausgleichsanspruch
· Sozialhilfe
Quelle: nach Zimmermann, 2001, S. 18 ff. und Bork, 1998, S. 58 ff.
2.3
Die Beteiligten im Insolvenzverfahren
2.3.1 Das Insolvenzgericht
Nicht jedes Gericht hat eine Insolvenzabteilung. Sachlich zuständig für ein
Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat
(§2 InsO). Daneben gibt es auch die örtliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts. Diese
richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners bzw. dem Mittelpunkt
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (§3 InsO).
Die Aufgabe des Gerichts besteht vor allem darin, einen ,,prozeduralen Rahmen"
1
für
die Verwertung des Vermögens zu schaffen. Das bedeutet, das Gericht ist zuständig für
1
Bork, 1998, S. 19

2. Die Insolvenz
11
das Eröffnungsverfahren, welches mit dem Eröffnungsbeschluss endet (vgl. Kapitel 2.1.4).
Die Verwertung selber ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Dem Gericht obliegt lediglich
die Aufsicht über den Verwalter. Weitere Aufgaben des Gerichts sind die Einsetzung des
Gläubigerausschusses, die Leitung der Gläubigerversammlung und die Beendigung des
Verfahrens. Gibt es einen Insolvenzplan, ist das Gericht an der Aufstellung und der
Überwachung beteiligt.
1
2.3.2 Der
Schuldner
Schuldner in einem Insolvenzverfahren kann nach §11 InsO
· jede natürliche Person (neben Kaufleuten auch Kinder, Geisteskranke, Betreute
und Ausländer),
· jede juristische Person (z.B. GmbH, AG, Genossenschaft),
· der rechtsfähige Verein,
· Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG, GbR, Partenreederei,
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) und
· das Nachlass- und Gesamtgut (Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
oder von Ehegatten gemeinschaftlich verwaltetes Gesamtgut)
sein. Dagegen können der Staat und die Länder nicht insolvenzfähig sein, da sie sich
durch Inflation, Steuererhöhung oder Besoldungskürzung buchhalterisch immer zahlungs-
fähig halten können.
2
Der Schuldner oder der organschaftliche Vertreter hat laut §97 Abs.1 InsO die Pflicht,
dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und der
Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen über das Verfahren betreffende Verhältnisse.
Dabei hat er auch Straftaten zu offenbaren. Diese Aussage darf aber ohne seine
Zustimmung nicht in einem späteren Verfahren verwendet werden.
Des weiteren hat der Schuldner oder der organschaftliche Vertreter nach §97 Abs. 2
InsO eine aktive Mitwirkungspflicht, welche allerdings nicht zwingend ist, d.h. er ist nicht
verpflichtet, für den Insolvenzverwalter zu arbeiten. Die Ausgestaltung der Mitwirkung
kann variabel sein und ist u.a. abhängig, ob der Schuldner den Antrag selber gestellt hat,
um sein Unternehmen sanieren zu können. Bei beantragter Eigenverwaltung fallen die
Mitwirkungspflichten umfassender aus, z.B. Erstellung eines Masseplans, eines
Gläubigerverzeichnisses oder der Vermögensübersicht.
Schließlich hat sich der Schuldner nach §97 Abs. 3 InsO auf Anordnung des Gerichts
jederzeit für seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zur Verfügung zu stellen. Das gilt
auch, wenn er sich außerhalb seines Wohnortes aufhält. Zudem hat er sämtliche
1
Bork, 1998, S. 20
2
Zimmermann, 2001, S. 9

2. Die Insolvenz
12
Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung seiner Pflichten entgegenstehen, z.B.
Vernichtung von Unterlagen oder Verheimlichung von Vermögensgegenständen.
1
2.3.3 Die
Gläubiger
Bei einem Insolvenzverfahren sind nach InsO verschiedene Gläubigergruppen zu
unterscheiden, die alle Forderungen gegen den Schuldner erheben:
2, 3, 4
· Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§47 InsO)
· Absonderungsberechtigte Gläubiger (§§49 ­ 52 InsO)
· Massegläubiger (§§53 ­ 55 InsO)
· Insolvenzgläubiger (§38 InsO)
· Nachrangige Insolvenzgläubiger (§39 InsO).
a) Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Gläubiger, die hierunter fallen, können ein dingliches oder persönliches Recht
geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dieser
Gegenstand gehört zu ihrem Vermögen und haftet daher nicht den
Insolvenzgläubigern. Die Gläubiger können die Herausgabe (Aussonderung) des
Gegenstandes aus der Masse verlangen. Sie sind keine Insolvenzgläubiger.
Beispiele hierfür sind Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt, Vermietung, Leasing
oder Pacht.
b) Absonderungsberechtigte Gläubiger
Hierzu zählen alle Gläubiger, die ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus
einem bestimmten Massegegenstand haben, d.h. für deren Forderung
Sicherheiten bestellt worden sind. Diese Gläubiger können nicht die Herausgabe
des Gegenstandes verlangen, sondern nur, dass der Gegenstand separat
(abgesondert) verwertet und der Erlös vorrangig zur Befriedigung der gesicherten
Ansprüche verwendet wird. Das Recht auf vorzugsweise Befriedigung muss schon
vor der Insolvenzeröffnung entstanden sein. Die wichtigsten Rechte sind die
Hypothek, die Grundschuld, das Pfandrecht und die Sicherungsübereignung.
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind i.d.R. auch Insolvenzgläubiger, da der
Schuldner ihnen auch persönlich haftet und die Forderungen in voller Höhe am
Verfahren teilnehmen.
1
Uhlenbruck, 1998, S. 97 ff.
2
Bork, 1998, S. 31 ff.
3
Zimmermann, 2001, S. 30 ff.
4
aid ,,Insolvenzrecht und Landwirtschaft", 2001, S. 14 ff.

2. Die Insolvenz
13
c) Massegläubiger
Die Ansprüche der Massegläubiger entstehen erst nach der Verfahrenseröffnung
und werden auch durch diese veranlasst. Sie sind vorweg aus der Masse voll zu
befriedigen. Reicht die Masse dafür nicht aus, darf das Insolvenzverfahren nicht
eröffnet werden. Neben den Verfahrenskosten (§54 InsO und vgl. Kapitel 2.1.2)
gehören auch Auslagen auf Grund von Handlungen des Verwalters bzw. auf
Grund zu erfüllender Verträge (Dauerschuldverhältnisse) dazu. Außerdem zählen
die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse,
Sozialplanansprüche von Arbeitnehmern sowie Verbindlichkeiten aus Gewährung
von Unterhalt an den Schuldner dazu.
d) Insolvenzgläubiger
Alle persönlichen Gläubiger (z.B. Lieferanten, Fiskus, Rechtsanwalt,
Steuerberater), die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen begründeten
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, sind Insolvenzgläubiger. Sie
müssen ihre Forderungen zur Tabelle anmelden, um ihre Quote zu erhalten. Die
Insolvenzgläubiger werden gemeinschaftlich und gleichmäßig (gleicher
Prozentsatz) aus der Masse befriedigt. Die Forderungen müssen Geldforderungen
und erzwingbar sein. Meldet ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht an,
dann kann er diese erst nach dem Insolvenzverfahren wieder geltend machen ­
sie verfällt nicht.
e) Nachrangige Insolvenzgläubiger
Diese Gläubiger kommen bei der Verteilung nur zum Zuge, wenn nach
Befriedigung aller Insolvenzgläubiger noch Geld vorhanden ist. Das bedeutet
praktisch, dass sie nichts bekommen, denn würden sie etwas bekommen, hätte
der Schuldner mehr Vermögen als Schulden und dann hätte es kein Verfahren
geben dürfen. Forderungen wie z.B. seit Verfahrenseröffnung angefallene Zinsen,
kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen oder Forderungen, wo Nachrang
vereinbart wurde (z.B. LPG-Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen bei
Rangrücktrittsvereinbarung
1
), zählen hierzu.
In Übersicht 2.3 sind die einzelnen Gläubigergruppen mit ihren jeweiligen Befriedi-
gungschancen noch einmal zusammengefasst.
1
LfL ,,Hinweise und Besonderheiten zu Insolvenzverfahren nach dem neuen Insolvenzrecht in
landwirtschaftlichen Unternehmen", 1999, S. 22

2. Die Insolvenz
14
Übersicht 2.3: Gläubigergruppen und ihre Befriedigungschancen
Art der
Gläubiger
Ausson-
derungs-
berechtigte
Gläubiger
Abson-
derungs-
berechtigte
Gläubiger
Masse-
gläubiger
Insolvenz-
gläubiger
Nachrangige
Insolvenz-
gläubiger
Chancen
für die
Befriedigung
volle
Befriedigung
auf den
Ausfall nur
Quote,
sonst volle
Befriedigung
volle
Befriedigung
nur
Insolvenz-
quote
i.d.R. nichts
Quelle: nach Zimmermann, 2001, S. 30
Neben den verschiedenen Gläubigergruppen gibt es auch noch zwei Gläubiger-
organisationen ­ die Gläubigerversammlung (§§74 ­ 79 InsO) und den Gläubiger-
ausschuss (§§67 ­ 73 InsO).
1
Die Gläubigerversammlung ist ein notwendiges Organ eines Insolvenzverfahrens.
2
Sie
wird vom Insolvenzgericht einberufen und hat folgende Aufgaben:
3
· die Auswahl des Verwalters durch das Gericht zu überprüfen und zu bestätigen
oder ggf. Neuwahl eines anderen Verwalters
· Festlegen der Grundlinien des Verfahrens
· Bestätigung des Gläubigerausschusses
· Beschluss über die Reichweite der Berichts- und Rechnungslegungspflicht des
Verwalters ihr gegenüber sowie Abnahme des Berichts des Verwalters
· Entscheidung, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird
· Beauftragen des Verwalters, einen Insolvenzplan auszuarbeiten
An der Versammlung können alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenz-
gläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner teilnehmen. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, welche sich nicht nach der Kopfzahl, sondern nach den
vertretenen Forderungen der Gläubiger richtet. Die wichtigsten Gläubigerversammlungen
sind:
4
· der Berichtstermin (Beschluss über Fortgang des Verfahrens und konkrete
Verwertungsform)
· der Prüfungstermin (Erörterung der angemeldeten Forderungen der Insolvenz-
gläubiger)
1
Bork, 1998, S. 35
2
Zimmermann, 2001, S. 36
3
aid ,,Insolvenzrecht und Landwirtschaft", 2001, S. 16
4
Bork, 1998, S. 35

2. Die Insolvenz
15
· der Schlusstermin (Diskussion über Schlussrechnung des Verwalters)
· der Erörterungs- und Abstimmungstermin (Entscheidung der Gläubiger über
Annahme eines Insolvenzplanes)
Der Gläubigerausschuss ist ein fakultatives Organ des Insolvenzverfahrens.
1
Er
unterstützt und überwacht den Verwalter. Außerdem ist er an der Genehmigung
besonders wichtiger Geschäfte (z.B. Verkauf des Unternehmens) beteiligt. Die
Entscheidungen im Ausschuss werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
getroffen. Im Ausschuss wirken neben den absonderungsberechtigten Gläubigern auch
die Insolvenzgläubiger und Vertreter von Arbeitnehmern (wenn nicht unerhebliche
Forderungen bestehen). Vom Insolvenzgericht wird vor der ersten Gläubigerversammlung
ein vorläufiger Ausschuss bestellt. Danach kann nur die Versammlung weitere Mitglieder
in den Ausschuss berufen. Dabei kann auch außenstehender Sachverstand eingebracht
werden, welcher als Vertreter der Gläubiger auftritt, aber selber kein Gläubiger ist.
2
2.3.4 Der
Insolvenzverwalter
Zentrale Figur in einem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter. Er zählt zu den
Personen, die Amtswalterstellungen nach der Insolvenzordnung haben. Eine Auflistung
weiterer Personen, die Amtswalter sein können, zeigt Übersicht 2.4.
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht vorläufig ernannt und in der
Gläubigerversammlung bestätigt. Es muss sich um eine natürliche (z.B. keine
Wirtschaftsprüfer GmbH) und unabhängige Person handeln. Meist ist es ein
Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ein Insolvenzverwalter kann auf
Antrag der Gläubigerversammlung, des Ausschusses oder von Amts wegen wieder
entlassen werden. Die Kontrolle erfolgt durch das Gericht und den Gläubigerausschuss.
Zu den Aufgaben des Verwalters zählen neben in Besitznahme und Verwaltung der
Masse auch deren Verwertung und die Verteilung des Erlöses. Außerdem nimmt er die
Forderungen der Gläubiger entgegen. Bei Abschluss des Verfahrens hat er der
Gläubigerversammlung eine Schlussrechnung zu machen. Der Insolvenzverwalter haftet
allen Beteiligten auf Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung insolvenzspezifischer
Verpflichtungen (z.B. unsachgemäße Verwahrung von zur Masse gehörenden
Gegenständen, keine ausreichende Versicherung der Masse, Nichtabgabe einer
Steuererklärung). Er haftet auch für selbst eingestelltes Personal. Seine Vergütung und
die Auslagen werden aus der Masse entrichtet (= Massegläubiger).
3
1
Zimmermann, 2001, S. 36
2
Bork, 1998, S. 37
3
Zimmermann, 2001, S. 25 ff.

2. Die Insolvenz
16
Übersicht 2.4: Amtswalter im Insolvenzverfahren
Name
Vorschriften
Aufgaben
vorläufiger
Insolvenzverwalter
§§21,22
i.d.R. Feststellung, ob genügend
Masse vorhanden; Ausübung des
Verwaltungs- und
Verfügungsrechts
Insolvenzverwalter §§56 ­ 66
nur im Insolvenzverfahren gegen
juristische Personen und
Personen mit selbständiger,
wirtschaftlicher Tätigkeit
Verwaltung und Verwertung der
Masse
Treuhänder
§292 Kassierung
der
Abtretungsbeträge und Weiter-
leitung an die Gläubiger bei
Restschuldbefreiungs-Verfahren
Sachwalter
§274
Überwachung des Schuldners bei
Eigenverwaltung
vorläufiger
Treuhänder
§306 i.V.m. §§21, 22
Sicherungsmaßnahmen während
des Verfahrens über den
Schuldenbereinigungsplan
Treuhänder
§313
nur im Insolvenzverfahren gegen
natürliche Personen ohne
wesentliche selbständige,
wirtschaftliche Tätigkeit
(Verbraucherinsolvenzverfahren
§304)
Geringere Aufgaben als ein
Insolvenzverwalter, Verwaltung
der Masse
Quelle: Zimmermann, 2001, S. 25
2.4
Wirkungen der Insolvenzeröffnung
2.4.1 Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners
Die wichtigste Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Beschlag-
nahme des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners. Dieser verliert
die Befugnis, dieses Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen ­ das Recht geht
auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner bleibt aber Eigentümer dieses
Vermögens und behält auch die Geschäftsfähigkeit sowie die Kaufmannseigenschaft.
Weitere Auswirkungen einer Eröffnung sind die in Kapitel 2.3.2 bereits erwähnten
Auskunfts-, Mitwirkungs- und Bereithaltungspflichten.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832475406
ISBN (Paperback)
9783838675404
DOI
10.3239/9783832475406
Dateigröße
733 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität München – Agrarwissenschaften
Erscheinungsdatum
2003 (Dezember)
Note
1,3
Schlagworte
insolvenzverfahren liquiditätsgefährdung sanierungsmöglichkeiten landwirtschaft
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