(K)Eine Frage des Geschmacks
Wirkung von vergleichender Werbung
					
	
		©2003
		Diplomarbeit
		
			
				62 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Vergleichende Werbung ist für Agenturen und werbetreibende Unternehmen immer noch ein heikles Thema. Sie wissen oft nicht, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind und ob vergleichende Werbung für ihr Produkt von Vorteil ist oder nicht. Viele Werbetreibende scheuen den Vergleich mit Konkurrenten aus Angst vor Unterlassungsklagen und daraus resultierenden möglichen Imageverlusten bei den Verbrauchern. Ziel ist es, aufzuzeigen, dass vergleichende Werbung unter Beachtung der relevanten Einflussfaktoren wirksam sein kann und die Risiken vertretbar bleiben.
Um den Nutzen und die Wirkung von vergleichender Werbung analysieren zu können, werden in der Diplomarbeit zunächst die rechtlichen Grundlagen sowie die psychologischen Wirkungsmodelle erläutert. Der Abschnitt über die rechtlichen Grundlagen gibt einen Überblick über die Entwicklung des UWG und die 1997 in Kraft getretene relevante EU-Richtlinie. Es werden die Grenzen der Zulässigkeit und Interpretationsmöglichkeiten vergleichender Werbung dargestellt, aber auch Möglichkeiten und Hindernisse aufgezeigt.
Der zweite Themenblock behandelt die psychologischen Wirkungsmodelle und stellt die Verknüpfung von Wahrnehmung, Konditionierung (Lernen) und Wiedererkennen da. Um Werbung aufmerksamkeitsstark präsentieren zu können, braucht man psychologische Gestaltungsgrundsätze und muss wissen, wie der Mensch die Informationen im Gedächtnis aufnimmt und verarbeitet (Darstellung der Speichermodelle). Nur so kann Werbung vom Konsumenten wieder erkannt werden, ist sozusagen gelernt worden und damit Erfolg versprechend.
Die Verbindung der rechtlichen Grundlagen mit den psychologischen Wirkungsmodellen bildet die Basis für den letzten Teil der Diplomarbeit. Hier werden ausgesuchte Printanzeigen, TV- und Radio-Spots auf ihre rechtliche Zulässigkeit und auch die psychologisch Wirkungsweise analysiert. Im Fokus stehen die vergleichenden Kommunikationsmaßnahmen von Burger King mit seinem Hauptkonkurrenten McDonald´s. Eine Stellungnahme der Burger King betreuenden Agentur und eine Zusammenfassung des Themas vergleichende Werbung unterstreichen zum Schluss dieses Abschnitts die Vor- und Nachteile und die sich damit ergebenden Chancen und Risiken für werbetreibende Unternehmen.
Fazit:
Wer nicht wagt - d.h. die rechtlichen und psychologischen Rahmenbedingungen nicht ausnutzt, der nicht gewinnt (d.h. nicht erfolgreich vergleichend […]
	Vergleichende Werbung ist für Agenturen und werbetreibende Unternehmen immer noch ein heikles Thema. Sie wissen oft nicht, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind und ob vergleichende Werbung für ihr Produkt von Vorteil ist oder nicht. Viele Werbetreibende scheuen den Vergleich mit Konkurrenten aus Angst vor Unterlassungsklagen und daraus resultierenden möglichen Imageverlusten bei den Verbrauchern. Ziel ist es, aufzuzeigen, dass vergleichende Werbung unter Beachtung der relevanten Einflussfaktoren wirksam sein kann und die Risiken vertretbar bleiben.
Um den Nutzen und die Wirkung von vergleichender Werbung analysieren zu können, werden in der Diplomarbeit zunächst die rechtlichen Grundlagen sowie die psychologischen Wirkungsmodelle erläutert. Der Abschnitt über die rechtlichen Grundlagen gibt einen Überblick über die Entwicklung des UWG und die 1997 in Kraft getretene relevante EU-Richtlinie. Es werden die Grenzen der Zulässigkeit und Interpretationsmöglichkeiten vergleichender Werbung dargestellt, aber auch Möglichkeiten und Hindernisse aufgezeigt.
Der zweite Themenblock behandelt die psychologischen Wirkungsmodelle und stellt die Verknüpfung von Wahrnehmung, Konditionierung (Lernen) und Wiedererkennen da. Um Werbung aufmerksamkeitsstark präsentieren zu können, braucht man psychologische Gestaltungsgrundsätze und muss wissen, wie der Mensch die Informationen im Gedächtnis aufnimmt und verarbeitet (Darstellung der Speichermodelle). Nur so kann Werbung vom Konsumenten wieder erkannt werden, ist sozusagen gelernt worden und damit Erfolg versprechend.
Die Verbindung der rechtlichen Grundlagen mit den psychologischen Wirkungsmodellen bildet die Basis für den letzten Teil der Diplomarbeit. Hier werden ausgesuchte Printanzeigen, TV- und Radio-Spots auf ihre rechtliche Zulässigkeit und auch die psychologisch Wirkungsweise analysiert. Im Fokus stehen die vergleichenden Kommunikationsmaßnahmen von Burger King mit seinem Hauptkonkurrenten McDonald´s. Eine Stellungnahme der Burger King betreuenden Agentur und eine Zusammenfassung des Themas vergleichende Werbung unterstreichen zum Schluss dieses Abschnitts die Vor- und Nachteile und die sich damit ergebenden Chancen und Risiken für werbetreibende Unternehmen.
Fazit:
Wer nicht wagt - d.h. die rechtlichen und psychologischen Rahmenbedingungen nicht ausnutzt, der nicht gewinnt (d.h. nicht erfolgreich vergleichend […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 7409 
Bessner, Juliane: (K)Eine Frage des Geschmacks - Wirkung von vergleichender Werbung 
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003  
Zugl.: IMK - Privates Institut für Marketing und Kommunikation GmbH, Fachhochschule, 
Diplomarbeit, 2003 
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Diplomica GmbH 
http://www.diplom.de, Hamburg 2003 
Printed in Germany
Inhalt 
1
Inhalt 
1
Einleitung ... 5
2
Begriffliche Kennzeichnung vergleichender Werbung ... 6
3
Rechtliche Rahmenbedingungen ... 7
3.1
Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb ... 7
3.1.1
Geschichtlicher Überblick UWG ... 7
3.1.2
Verbotsgrundsatz (Generalklausel) ... 7
3.2
Europäische Richtlinie zu vergleichender Werbung 97/55/EG ... 9
3.2.1
Historische Entwicklung der Richtlinie 97/55/EG ... 9
3.2.2
Inhalte der Richtlinie ... 10
3.2.3
Bewertung der Richtlinie ... 10
3.2.4
Rechtsprechung in Deutschland zur EU Richtlinie ... 11
4
Unternehmerische Umsetzung... 13
4.1
Arten von vergleichender Werbung ... 13
4.1.1
Direkter  indirekter Vergleich... 14
4.1.2
Sachlicher  persönlicher Vergleich ... 15
4.1.3
Kritisierender  anlehnender Vergleich... 15
4.2
Zielsetzung von vergleichender Werbung ... 15
4.3
Volkswirtschaftliche Aspekte vergleichender Werbung ... 16
4.3.1
Das werbetreibende Unternehmen ... 16
4.3.2
Der Konsument ... 16
4.3.3
Der Konkurrent... 17
4.3.4
Die Allgemeinheit ... 18
4.3.5
Fazit... 19
Inhalt 
2
5
Grundlagen der Werbepsychologie... 20
5.1
Wahrnehmung und Aufmerksamkeit... 21
5.1.1
Gestaltungsgesetze der Wahrnehmung... 22
5.1.1.1
Figur und Grund ... 22
5.1.1.2
Gesetz der Nähe ... 22
5.1.1.3
Gesetz der Kontinuität... 22
5.1.1.4
Gesetz der Geschlossenheit... 22
5.1.2
Gestaltungsgesetze der Aufmerksamkeit ... 23
5.1.2.1
Gesetz der Farbe... 23
5.1.2.2
Gesetz der Mehrdeutigkeit und Neuartigkeit... 23
5.1.2.3
Gesetz der Intensität und Menge... 23
5.1.2.4
Gesetz der Größe... 24
5.1.2.5
Gesetz der Bewegung ... 24
5.1.2.6
Gesetz der Positionierung... 24
5.2
Konditionierung... 24
5.2.1
Klassisches Konditionieren... 25
5.2.2
Operantes Konditionieren ... 25
5.3
Speichermodelle... 26
5.3.1
Sensorischer Speicher ... 26
5.3.2
Kurzzeit-Speicher ... 26
5.3.3
Langzeit-Speicher ... 27
5.4
Recall und Recognition ... 27
5.5
Primacy- und Recency-Effekt ... 28
5.6
Fazit... 29
Inhalt 
3
6
Beispiele der vergleichenden Werbung ... 31
6.1
Analyse von Printanzeigen ... 31
6.2
Analyse von TV-Spots... 33
6.2.1
TV-Spot ,,Ronald" ... 33
6.2.2
TV-Spot ,,Entscheidung" ... 37
6.3
Analyse von Radio-Spots ... 40
6.3.1
Radio-Spot ,,Der Weg"... 41
6.3.1.1
Fazit... 43
6.4
Die Kampagne ,,Burger King für Deutschland" ... 43
7
Vor- und Nachteile vergleichender Werbung... 52
8
Stellungnahme Agentur .start GmbH ... 55
9
Eidesstattliche Erklärung... 57
10
Danksagung ... 58
11
Schrifttum ... 59
Abbildungsverzeichnis 
4
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Arten vergleichender Werbung ... 14
Abbildung 2: Werbewirkung und Werbeerfolg... 21
Abbildung 3: Rubin'scher Becher ... 22
Abbildung 4: Vergessenskurve des Primacy-Recency-Effekts ... 29
Abbildung 5: Anzeige McDonald's in der BamS... 31
Abbildung 6: Antwort von Burger King in der BamS ... 32
Abbildung 7: Storyboard ,,Ronald" Spot... 34
Abbildung 8: Storyboard ,,Entscheidung" Spot... 38
Abbildung 9: Wahl-Plakatierung ... 44
Abbildung 10: Wahl-Flyer ... 45
Abbildung 11: Storyboard ,,BKD" Spot... 47
Abbildung 12: Werbeplakate BKD-Kampagne... 48
Abbildung 13: Markenbewusstsein ... 50
Abbildung 14: Bestes Fast-Food-Restaurant ... 50
Abbildung 15: Umsatzvergleich... 51
Abbildung 16: Zusammenfassung Vor- und Nachteile... 54
Einleitung 
5
1  Einleitung 
Dem Wort Werbung liegt das Verb werben und somit unter anderem die Bedeutung ,,sich 
bemühen" zugrunde. Seit den 20er Jahren wird das Wort Werbung in der Wirtschaft benutzt und 
hat das Wort Reklame abgelöst. In den frühen Anfängen der Werbung haben die großen 
Konzerne sich um die Aufmerksamkeit der Konsumenten bemüht und ,,aufklärende" Spots 
veröffentlicht. Heute ist Werbung überall präsent  an Bushaltestellen, auf Verkehrsmitteln, an 
Einkaufswagen, auf Plakaten, im Fernsehen und Radio  und der Einzelne kann sich der 
Werbung schwer entziehen. Die Werbung wird von vielen oft als lästig und überflüssig 
empfunden. Sie kann aber auch Marktübersicht und Markttransparenz verschaffen. In einer 
dynamischen Gesellschaft mit immer höheren Ansprüchen muss auch die Werbung ,,Schritt 
halten", Anpassungsfähigkeit und Flexibilität zeigen. So will der Konsument nicht nur informiert 
sondern auch unterhalten werden. Schnell und mit wenig Aufwand muss er die Werbebotschaft 
wahrnehmen können. Das gelingt einigen Werbetreibenden mit vergleichender Werbung, in der 
das eigene Produkt mit Konkurrenzprodukten z. B. in Bezug auf Qualitäts- oder 
Preisunterschiede verglichen wird. 
Die vergleichende Werbung war in Deutschland gemäß dem Gesetz gegen unlauteren 
Wettbewerb (UWG) verboten, wurde aber mit der Einführung der EU-Richtlinie Ende 1997 bei 
fairer Gegenüberstellung von Produkten erlaubt. Viele werbetreibende Unternehmen waren in 
den ersten Jahren unsicher und haben weitestgehend auf den Vergleich in der Werbung 
verzichtet. Ein Konzern hat jedoch die Chance der Stunde genutzt und den ,,Mut" gezeigt, sich in 
den Werbespots mit dem Marktführer zu vergleichen. Die Rede ist hier von Burger King, das seit 
1998 immer wieder mit vergleichender Werbung wirbt, und das auf eine lockere und 
unterhaltsame Art und Weise. In dieser Arbeit werden einige Werbebeispiele von Burger King 
aufgegriffen und die psychologische Wirkung auf und den Nutzen für den Verbraucher 
dargestellt. 
Begriffliche Kennzeichnung vergleichender Werbung 
6
2  Begriffliche Kennzeichnung vergleichender Werbung 
Der Begriff ,,vergleichende Werbung" wurde in Großbritannien bereits im 18. Jahrhundert 
verwendet. In Deutschland entstand der Begriff gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Aber erst 
1917 gab es die erste Abhandlung zu diesem Thema. In der damaligen Veröffentlichung wurde 
noch von ,,persönlicher Reklame" gesprochen. In der deutschen Werbeliteratur erscheint der 
Begriff der ,,vergleichenden Werbung" erstmals in den 60er Jahren. Den Bezug zum Marketing 
und Untersuchungen zu vergleichender Werbung gibt es erstmals Mitte der 70er Jahren in den 
USA. Wenn man heute die deutsche der amerikanischen Literatur hinsichtlich einer Definition für 
vergleichende Werbung gegenüberstellt, kommt man zu keinem einheitlichen Ergebnis. Aus 
diesem Grund ist es erforderlich, die wesentlichen Bestandteile herauszufiltern und eine 
geeignete Definition abzuleiten. Die drei wesentlichen Aussagen, die dabei zu berücksichtigen 
sind, lauten wie folgt: 
·  Vorhandensein eines Vergleichs mit einem oder mehreren Mitbewerbern auf mindestens  
einer Produkt-, Dienstleistungs- oder Unternehmensdimension 
·  Nennung oder Kenntlichmachung eines oder mehrerer Mitbewerber, mit eindeutiger  
Identifizierung durch die Zielgruppe 
·  Existenz einer Werbestrategie bzw. einer zweckorientierten werblichen Aussage
1
. 
Die dargestellten Ausführungen ergeben folgende Definition für den Begriff vergleichende 
Werbung: 
,,Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die in ihrer Werbeaussage einen oder mehrere 
Mitbewerber nennt oder für die Zielgruppe eindeutig kenntlich macht und Vergleiche mit diesen 
Mitbewerbern auf mindestens einer Produkt-, Dienstleistungs- oder Unternehmensdimension 
zieht." 
2
1
 Vergleichende Werbung, Seite 8 bis 10  siehe auch  [2] 
2
 Vergleichende Werbung, Seite 11  siehe auch  [2] 
Rechtliche Rahmenbedingungen  
7
3  Rechtliche Rahmenbedingungen  
3.1  Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb 
Der Grundgedanke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, 
Zuwiderhandlungen direkt zu unterbinden und dem Wettbewerb Sicherheit zu geben. Das Gesetz 
verhindert mit diesen beiden Hauptaufgaben auf der einen Seite die Ausartung des Wettbewerbs 
und sichert den Erhalt auf der anderen Seite. Jede Wirtschaft, die Wettbewerb zulässt, muss 
gegen unlautere Mittel und Maßnahmen vorgehen. Zu diesen Mitteln zählen u. a. die 
Behinderung von Wettbewerben, aber auch die Irreführung und Belästigung von Verbrauchern. 
Aber nicht nur die Aufstellung von Verboten muss Grundlage des Gesetzes sein, sondern auch 
die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Wettbewerb ist ein wesentlicher Bestandteil. So wird die 
Freiheit eines jeden Marktteilnehmers gewährleistet
3
. 
3.1.1  Geschichtlicher Überblick UWG 
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entstand in Deutschland Ende des 19. 
Jahrhunderts. Mit der Einführung der Gewerbefreiheit, die verankert war in der Gewerbeordnung 
von 1869, entstand ein scharfer Konkurrenzkampf, der auszuarten drohte. Da die 
Rechtsprechung zu dieser Zeit nicht bereit war, einen Mindestschutz gegen unlauteren 
Wettbewerb auf Basis des Zivilrechts zu gewährleisten, musste der Gesetzgeber aktiv werden. So 
entstand am 27. Mai 1896 das erste Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Weil sich 
dieses Gesetz auf einige wenige Tatbestände beschränkte, war es für die praktische Anwendung 
ungeeignet. Erst 13 Jahre später, am 7. Juni 1909, trat die überarbeitete zweite Fassung des 
Gesetzes in Kraft. Diese zweite Fassung bildet auch heute noch die gesetzliche Grundlage und 
stellt die berühmte Generalklausel an den Anfang.  
3.1.2  Verbotsgrundsatz (Generalklausel) 
§ 1 UGW: ,,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, 
die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch 
genommen werden." 
3
 UWG, Seite 9  siehe auch  [1] 
Rechtliche Rahmenbedingungen  
8
Diese Aussage macht das Wettbewerbsrecht zu einem offenen Recht. Da es schwierig ist, die 
sich ständig ändernden Tatbestände von unfairem Verhalten zu erfassen, ist eine Generalklausel 
notwendig. Im Laufe der Zeit haben sich Verhaltensformen herauskristallisiert, die der 
Generalklausel die nötige Rationalität und Berechenbarkeit geben
4
.  
In der geänderten Fassung des UWG vom 23. Juli 2002 wird vergleichende Werbung in § 2 
UWG wie folgt definiert: ,,Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder 
mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder 
Dienstleistungen erkennbar macht." 
§ 2 Abs. 2 UWG besagt, dass die im Folgenden beschriebenen Tatbestände gegen die guten 
Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen, wenn vergleichende Werbung: 
·  sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder Zweck bezieht 
(Es dürfen nur funktionsidentische Produkte verglichen werden). 
·  nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische  
Eigenschaften oder den Preis bezogen ist (es dürfen nur genannte Produkteigenschaften 
verglichen werden  subjektive Empfindungen und Werturteile sind nicht erlaubt). 
·  zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber im Geschäftsverkehr  
führt (z. B. durch die Gestaltung). 
·  die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens ausnutzt oder  
beeinträchtigt (die Konkurrenzmarke  Kennzeichnung  darf lediglich genannt werden). 
·  die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt  
oder verunglimpft oder (keine unsachlichen oder abwertenden Äußerungen). 
·  eine Ware oder Dienstleistung als Imitation einer geschützt gekennzeichneten Ware oder  
Dienstleistung darstellt (ein Produkt darf nicht als Nachahmung benannt und verkauft 
werden). 
Wirklich entscheidend für die Rechtssprechung im Falle des unlauteren Wettbewerbs sind die §§ 
1, 3, 14 und 15 UWG. Diese besagen im Einzelnen Folgendes: 
§1 UWG  Generalklausel siehe Kapitel 3.1.2 
§ 3 UWG  Irreführende Angaben 
4
 UWG, Seite 10  siehe auch  [1] 
Rechtliche Rahmenbedingungen  
9
§ 14 UWG  Anschwärzung 
§ 15 UWG  Geschäftliche verleumdungsvergleichende Werbung
5
3.2  Europäische Richtlinie zu vergleichender Werbung 97/55/EG 
EU-Richtlinien sind Regelungen, die zur Harmonisierung von bestehenden Rechten von der 
Europäischen Union für die Mitgliedstaaten erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sind 
verpflichtet, die Inhalte der jeweiligen Richtlinie auf das nationale Recht zu übertragen und 
anzuwenden. Da jeder Staat unterschiedliche Ansichten hatte, kam es erst 1978 zu einem ersten 
Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur vergleichenden Werbung. Für die Art der Umsetzung gibt es 
keine Vorschriften. EU-Richtlinien werden im Handels-, Umwelt- und Steuerrecht erlassen. 
Einseitige nationale Maßnahmen können zur Verzerrung des Wettbewerbs führen, und aus 
diesem Grund sind internationale Regelungen von Vorteil.
6
3.2.1  Historische Entwicklung der Richtlinie 97/55/EG 
,,Vergleichende Werbung ist zulässig, sofern sie wesentliche und nachprüfbare Umstände 
vergleicht und weder irreführend noch unlauter ist." 
7
 Da die Vertreter von Großbritannien und 
Irland mit dem Begriff ,,unlauter" wenig anzufangen wussten, konnte sich dieser erste Entwurf 
nicht durchsetzen. In der 1984 verabschiedeten Richtlinie 84/540/EWG wurde der Begriff 
,,unlauter" aus diesem Grund ausgeklammert. So behandelte die genannte Richtlinie 
ausschließlich den Tatbestand der ,,irreführenden Werbung". Im Laufe der Zeit wurden immer 
wieder neue Verhandlungen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs abgehalten. Im Mai 1991 
genehmigte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 84/540/EWG. Der 
Artikel 2 des Vorschlags definiert vergleichende Werbung als ,, jede Werbung, die einen 
Mitbewerber oder dessen gleichartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen unmittelbar oder 
mittelbar erkennbar macht". Es gab noch zwei weitere Vorschläge in den Jahren 1994 und 
1996. Die entscheidende Änderung wurde am 6. Oktober 1997 mit der Richtlinie 97/55/EG 
zur Änderung der Richtlinie 84/540/EWG gegen die Stimme von Deutschland verabschiedet. 
Zum 12. November 1997 ist diese Richtlinie in Kraft getreten. Sie erlaubt grundsätzlich die 
Zulässigkeit von vergleichender Werbung, wodurch der Verbotsgrundsatz aufgehoben wird. Es 
5
 Vergleichende Werbung, Seite 47  sieh auch [2] 
6
 wissen.de  siehe auch  [4] 
7
 Vergleichende Werbung, Seite 39  siehe auch  [2] 
Rechtliche Rahmenbedingungen  
10
sind aber selbstverständlich auch weiterhin Einschränkungen vorhanden. Die Mitgliedstaaten 
wurden verpflichtet, innerhalb von 30 Monaten alle nötigen Rechtsvorschriften zu erlassen. 
3.2.2  Inhalte der Richtlinie 
Wichtig für vergleichende Werbung ist, dass sie den EU-Richtlinien entspricht, die wiederum dem 
§ 1 UWG zugrunde liegen. Die oben genannte Richtlinie untersagt nicht eine grundsätzlich 
zulässige vergleichende Werbung, sie muss lediglich den Kriterien gerecht werden. Hierzu 
gehören sinngemäß: 
·  Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein. 
·  Es dürfen nur Waren/Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe  
Zweckbestimmung verglichen werden. 
·  Der Vergleich muss objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und  
typische Eigenschaften darstellen. 
·  Die Werbung darf auf dem Markt keine Verwechslung hervorrufen. 
·  Die Werbung darf Mitbewerber nicht herabsetzen oder verunglimpfen. 
·  Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung muss sich der Vergleich auf Waren mit der gleichen  
Bezeichnung beziehen. 
·  Der Ruf darf nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden. 
·  Eine Ware/Dienstleistung darf nicht als Imitation oder Nachahmung dargestellt werden. 
Die vergleichende Werbung gilt nur dann als zulässig, wenn alle oben genannten Bedingungen 
gleichzeitig erfüllt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die ausdrückliche Nennung der 
Mitbewerber erlaubt. Die Sinnhaftigkeit des Vergleichs ist nach der Richtlinie 97/55/EG nicht 
von Bedeutung und erfordert keinen ,,hinreichenden Anlass" mehr. 
3.2.3  Bewertung der Richtlinie 
Festzustellen ist, dass vergleichende Werbung in Deutschland seit dem 12. November 1997 
erlaubt ist. Diese grundlegende Änderung ermöglicht den Markt- und Wettbewerbsteilnehmern 
ihre Waren und Dienstleistungen mit denen der Konkurrenz zu vergleichen oder Bezug auf diese 
zu nehmen. Das Warenangebot für den Verbraucher wird immer größer, und so strebt er nach 
immer mehr Transparenz und Information. In Punkt 2 der Begründung zur Richtlinie der EU heißt 
es: ,,Die Vorschriften für Werbung sollen einheitlich sein und die vergleichende Werbung in allen 
Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Dies trägt dazu bei, die Vorteile der verschiedenen Waren 
Rechtliche Rahmenbedingungen  
11
objektiv herauszustellen." Die EU geht also von einer positiven Entwicklung in Bezug auf die 
Markttransparenz aus und nicht von der Verwirrung der Verbraucher
8
. Vergleichende Werbung 
kann außerdem nur den Wettbewerb fördern und hilft den Verbrauchern, Eigenschaften von 
Waren und Dienstleistungen zu erkennen und diese Informationen beim Kauf zu berücksichtigen.  
Es stellt sich jedoch auch die Frage, ob der Verbotsgrundsatz vergleichender Werbung aus 
verfassungsrechtlicher Perspektive gegen Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) 
verstößt
9
. Des Weiteren erschwert die ungenaue Definition von Rechtsbegriffen das Handeln der 
Werbenden. Wann genau ist vergleichende Werbung irreführend oder herabsetzend? Wer 
entscheidet über die objektiven, relevanten, wesentlichen, nachprüfbaren und typischen 
Eigenschaften, die verglichen werden dürfen? Im Einzelfall ist dies von der Beurteilung durch die 
Gerichte abhängig. Im Streitfall ist dann zudem noch die Frage zu klären, wer den Beweis für die 
Zu- bzw. Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung erbringen muss.  
3.2.4  Rechtsprechung in Deutschland zur EU Richtlinie 
Im Wahljahr 1998 schaltete Burger King eine Werbekampagne, in der es den Whopper mit dem 
Big Mäc von McDonald's verglich. Aussage der Kampagne war, dass nach einer Umfrage eines 
renommierten Instituts 62 % der Testpersonen der Whopper besser schmecke. Durch einen 
Wettbewerbsverband wurde versucht gegen Burger King eine einstweilige Verfügung zu erwirken. 
Das Landgericht München wies diesen Antrag zurück. In der Berufung vor dem 
Oberlandesgericht in München erwirkte jener Wettbewerbsverband dann doch das Werbeverbot 
für Burger King. Warum wurde diese Art der vergleichenden Werbung in zweiter Instanz 
verboten? Nach der Richtlinie 97/55/EG ist vergleichende Werbung erlaubt, wenn z. B. 
objektive Eigenschaften der sich gegenüberstehenden Produkte verglichen werden. Es ist aber 
keine Frage von objektiven Eigenschaften, ob einer Testperson der Whopper von Burger King 
oder der Big Mäc von McDonald's besser schmeckt. Eine Eigenschaft stellt einen Umstand dar, 
der mit dem Produkt in Verbindung gebracht werden kann. Umstände, die ein Produkt nicht 
beeinflussen, sind auch keine Eigenschaften. Der Geschmack des Verbrauchers in Bezug auf 
Lebensmittel ist individuell verschieden und stellt keine Produkteigenschaft dar. Das in der 
Burger-King-Kampagne dargestellte Ergebnis bezieht sich also nicht auf die Produkteigenschaft 
sondern auf ein subjektives Verbraucherempfinden. Der Geschmack eines Verbrauchers stellt 
8
 Vergleichende Werbung, Seite 43  siehe auch  [2] 
9
 Rechtliche Rahmenbedingen, Seite 12  siehe auch  [5] 
Rechtliche Rahmenbedingungen  
12
keine objektive Tatsache dar, auch nicht bei der Befragung einer repräsentativen Testgruppe. 
Die Werbung widerspricht somit der EU-Richtlinie und ist unzulässig. Zudem stellte das 
Oberlandesgericht fest, dass die Werbung irreführend sei. Die in der Abbildung gezeigten 
Hamburger wurden nicht näher beschrieben und der unwissende Verbraucher müsse so davon 
ausgehen, das beide Hamburger die gleichen Zutaten enthalten. In der Realität sieht das aber 
ganz anders aus. Somit hat die vergleichende Werbung aufgrund der abweichenden, nicht 
näher erläuterten Zutaten, keinen Informationsgehalt für den Endverbraucher
10
. Burger King ließ 
sich davon jedoch nicht abschrecken und präsentierte bereits im April 2000 die Headline: ,,Wie 
viel Prozent Fleisch hat der Big King mehr als der Big Mäc?" 
In der Praxis kommt es bei solch strittigen Motiven zu einer einstweiligen Verfügung, und die 
Verursacher geben eine Unterlassungserklärung ab. Das strittige Motiv wird dann nicht mehr 
geschaltet. Für den betroffenen Konkurrenten des Werbenden birgt die Rechtslage im Hinblick 
auf vergleichende Werbung immer noch Hindernisse. So kann er zwar auf Unterlassung klagen, 
die gilt aber nur für die Zukunft. Bereits entstandener Schaden durch eine unzulässige 
vergleichende Werbekampagne muss vom Kläger nachgewiesen werden. Rückläufiger Umsatz 
kann viele Ursachen haben. Wie will McDonald's, um auf das oben genannte Beispiel 
zurückzukommen, beweisen, dass der Umsatzrückgang bei Big Mäcs durch vergleichende 
Werbung der Konkurrenz entstanden ist? 
So schrecken die rechtlichen Sanktionen häufig vor einer Klage ab und es bleibt bei der 
einstweiligen Verfügung. 
10
 Presseinformation  siehe auch  [6] 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2003
- ISBN (eBook)
- 9783832474096
- ISBN (Paperback)
- 9783838674094
- DOI
- 10.3239/9783832474096
- Dateigröße
- 2.1 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Institut für Marketing Kommunikation GmbH Wiesbaden – unbekannt
- Erscheinungsdatum
- 2003 (November)
- Note
- 1,0
- Schlagworte
- werbepsychologie werbewirkung werbenutzen burger king
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					