Die Auswirkungen der erfolgswirksamen Marktbewertung von Finanzinstrumenten auf die Produktgestaltung von Lebensversicherungsunternehmen
Zusammenfassung
Anlass und Ausgangspunkt der vorliegenden Diplomarbeit ist der Ende 2000 von der Financial Instruments Joint Working Group of Standardsetters (JWG) veröffentlichte Draft Standard Financial Instruments and Similar Items. Erstmalig in der Geschichte der Rechnungslegung wird hier in einem Standard das Konzept der Full Fair Value Bewertung konkret umgesetzt. Welchen Einfluss dieser Standard auf die bestehenden Rechnungslegungsnormen im derzeitigen Entwurfsstadium schon hat, ist am Beispiel der EU Fair Value Richtlinie und seiner Umsetzung in nationales Recht durch den Vorschlag des DRSC erkennbar. Es besteht also einerseits sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die eindeutige Tendenz hin zu einer Full Fair ValueBewertung von Finanzinstrumenten. Andererseits ist die Lebensversicherungsproduktion durch die typischerweise vorschüssige Prämienzahlung in Kombination mit Spar- und Entsparvorgängen mit einer erheblichen Kapitalbildung verbunden. In der Folge steht dem Unternehmen über einen a priori unbestimmten Zeitraum ein enormes Volumen an Geldmitteln zur Verfügung, welches größten Teils in Finanzinstrumente investiert wird. Aus diesem Grund tangieren sowohl nationale, als auch internationale Rechnungslegungsvorschriften für Finanzinstrumente die Lebensversicherungsunternehmen in besonderem Maße. Die Entwicklungen hin zu einer Full Fair Value Bewertung hat für die Versicherer bzw. für das Produkt Lebensversicherung weitreichende Konsequenzen.
Die vorliegende Arbeit untergliedert sich in drei Hauptbestandteile. In einem ersten Schritt wird die Wirkungsweise der Marktwertbilanzierung auf das Kapitalanlageergebnis und den gesamten Jahresabschluss eines Lebensversicherers dargestellt. Diese Ausführungen basieren auf einem Überblick über die theoretischen Konzeptionen der Marktwertbewertung und der Darstellung des Vorschlags der JWG in Abgrenzung zu den bestehenden Konzepten der Zeitwertbilanzierung.
Im zweiten Teil dieser Arbeit werden die leistungstheoretischen Grundlagen der kapitalbildenden Lebensversicherung genauer untersucht, um die durch eine Full fair Value Bewertung induzierte Problematik für Lebensversicherer detailliert darzustellen.. Aufgrund der Leistungsmerkmale einer Lebensversicherung stellt die Produktebene an die Kapitalanlageebene die Anforderung, dass der Lebensversicherer sowohl für die nominelle Kapitalerhaltung, als auch für die jederzeit mögliche Kapitalverfügung und mindestens […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2. Überblick und Vorgehensweise
2 Die erfolgswirksame Marktwertbewertung von Finanzinstrumenten
2.1 Die verschiedenen Konzepte der Zeitwertbilanzierung in der Rechnungslegung
2.2 Die Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem Vorschlag der Joint Working Group
2.2.1 Gegenstand und Anwendungsbereich
2.2.2 Bewertungskonzeption
2.2.3 Konzeptionelle Probleme
2.3 Die Bedeutung der Full Fair Value Bewertung von Finanzinstrumenten für das Lebensversicherungsunternehmen.
3 Die kapitalbildende Lebensversicherung
3.1 Das Leistungsprofil und die Charakteristika der kapitalbildenden Lebensversicherung
3.2 Leistungstheoretische Grundlagen der kapitalbildenden Lebensversicherung
3.2.1 Analyse der leistungstheoretischen Zusammenhänge
3.2.2 Das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip
3.2.3 Die Überschussbeteiligung
3.3 Die Anforderungen der Produktebene an die Kapitalanlageebene und die durch die erfolgswirksame Marktwertbewertung induzierte Problematik
4 Konsequenzen der erfolgswirksamen Marktbewertung von Finanzinstrumenten auf der Produktebene
4.1 Theoretische Optionen in der Produktgestaltung
4.1.1 Modifikationen der Leistungsgarantien
4.1.2 Modifikationen der nicht garantierten Leistungen und Reservestellung
4.2 Empirisches Beispiel
5 Fazit
Anhang I: Abbildungen, Tabellen, Bespiele
Anhang II: Auszug aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG
Anhang III: Auszug aus den Verbraucherinformationen zur kapitalbildenden Lebensversicherung der Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellungsverzeichnis
Darstellungen im Text:
Abbildung I: Grundkonzeptionen der Zeitwertbewertung
Abbildung II: Bewertung gemäß IAS 39
Abbildung III: Einfluss von Marktpreisänderungen auf das Kapitalanlageportfolio und das Jahresabschlussergebnis
Abbildung IV: Modell der potentiellen Zustandsfolgen und die damit verbundenen Zahlungsreihen
Abbildung V: Produktgestaltungsvarianten
Abbildung VI: Wirkungszusammenhänge: garantierter Mindestverzinsung und >Kapitalanlageerträgen
Abbildung VII: Ermittlung des Relevant Minimum
Darstellungen im Anhang I:
Darstellung I: Anwendungsbereich des Standardentwurfs der JWG in einer Versicherungsbilanz
Darstellung II: Quantitative Erfassung der betroffenen Positionen in der Versicherungsbilanz
Darstellung III: Entstehung von Bewertungsreserven
Darstellung IV: Unterschiede bei der Zeitwertbewertung
Darstellung V: Die Bedeutung des Standardentwurfes der JWG anhand eines quantitativen Beispiels
Darstellung VI: Summen- vs. Schadenversicherung
Darstellung VII: Leistungsprofil einer kapitalbildenden Lebensversicherung
Darstellung VIII: Der Zusammenhang zwischen versicherungstechnischem Bereich und Kapitalanlagetätigkeit
Darstellung IX: Empirische Daten zu den Ergebnisquellen
Darstellung X: Formen der britischen Lebensversicherung
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Motiviert durch die national und international fortschreitende Kapitalmarktorientierung der Rechnungslegung, deren zentrales Ziel die Vermittlung entscheidungs-relevanter Informationen über künftige Cash Flows ist, gewinnt die Zeitwertbilanzierung zunehmend an Bedeutung. Anlass und Ausgangspunkt der vorliegenden Diplomarbeit ist der Ende 2000 von der Financial Instruments Joint Working Group of Standardsetters (JWG)[1] veröffentlichte Draft Standard „Financial Instruments and Similar Items“. Erstmalig in der Geschichte der Rechnungslegung wird hier in einem Standard das Konzept der Full Fair Value Bewertung konkret umgesetzt. Die Entwicklung von anschaffungs- und herstellungskostenorientierten Wertansätzen hin zu einer ergebniswirksamen Erfassung aller Wertänderungen, basierend auf zeitwertorientierten Wertansätzen, stellt in den Bewertungsvorschriften der externen Rechnungslegung einen Paradigmenwechsel dar.[2]
Welchen Einfluss dieser Standard auf die bestehenden nationalen und internationalen Rechnungslegungsnormen zum jetzigen Zeitpunkt im Entwurfsstadium schon hat, ist am Beispiel der EU Fair Value Richtlinie[3] und seiner Umsetzung in nationales Recht durch den Vorschlag des DRSC[4] erkennbar. Der Entwurf der Joint Working Group motivierte die Gesetzgeber dahingehend, das EU-Bilanzrecht und das nationale Recht der Mitgliedsstaaten weiter als bisher einer Fair Value Bewertung zugänglich zu machen. Des weiteren beeinflusst der Vorschlag der JWG die laufende Diskussion und Normenentwicklung des IASC und des FASB bezüglich der künftigen Bewertung von Finanzinstrumenten.[5] Die Tendenz zu einer Full Fair Value–Bewertung von Finanzinstrumenten zeichnet sich klar ab.
Grundsätzlich tangieren sowohl nationale als auch internationale[6] Rechnungslegungsvorschriften für Finanzinstrumente, und im besonderen die Entwicklungen hin zu einer Full Fair Value Bewertung die Lebensversicherungsunternehmen in besonderem Maße.
Eine Besonderheit der Lebensversicherungsproduktion ist die vorschüssige Prämienzahlung in Kombination mit Spar- und Entsparvorgängen. Beide Sachverhalte führen zu einer erheblichen Kapitalbildung, sodass dem Unternehmen über einen a priori unbestimmten Zeitraum ein enormes Volumen an Geldmitteln zur Verfügung steht.[7] Dieses investiert der Versicherer größten Teils in Finanzinstrumente, so dass die Rechnungslegungsvorschriften für Finanzinstrumente für ihn von entsprechender Bedeutung sind.
Da das Produkt Lebensversicherung Finanzgarantien beinhaltet, besteht in der Lebensversicherung ein inhärenter Zusammenhang zwischen Produkt- und Kapitalanlageebene. Im Einzelnen besteht das Leistungsversprechen des Versicherers dem Kunden gegenüber in einer garantierten Mindestverzinsung des angesammelten Kapitals, welche jährlich seinem Vertrag zugewiesenen wird. Zum anderen wird dem Kunden im Versicherungsfall eine ex ante der Höhe nach genau bestimmte Summe ausgezahlt. Des weiteren wird der Versicherungsnehmer jährlich in Form der Überschussbeteiligung am Gewinn des Lebensversicherers beteiligt. Aufgrund dieser Leistungsmerkmale einer Lebensversicherung stellt die Produktebene an die Kapitalanlageebene die Anforderung, dass der Lebensversicherer sowohl für die nominelle Kapitalerhaltung, als auch für die jederzeit mögliche Kapitalverfügung und mindestens für die zugesagten Verzinsung Sorge zu tragen hat.[8] Die jährlich garantierte Mindestverzinsung des angesammelten Kapitals und die ebenfalls jährlich zugeteilte Überschussbeteiligung, welche maßgeblich aus dem Zinsergebnis gespeist werden, machen es erforderlich, das Kapital so anzulegen, dass eine periodische Ergebniszuweisung[9] in entsprechender Höhe möglich ist. Dies setzt voraus, dass das Kapitalanlageergebnis von Jahr zu Jahr entsprechend hoch und wenig volatil ist.[10] Eine in der Vergangenheit schwerpunktmäßig genutzte Möglichkeit zur Reduzierung der Volatilität des Kapitalanlageergebnisses besteht und bestand in der gezielten Bildung und Auflösung von Stillen Reserven. Der Einsatz von Bewertungsreserven ist folglich sowohl für das „Durchhaltevermögen“ des Garantiezinses, als auch im Hinblick auf die Überschussbeteiligung relevant.[11]
Bei einer Marktwertbewertung der Finanzinstrumente wie sie im Draft Standard der JWG vorgesehen ist, werden alle Wertänderungen eines Geschäftsjahres ergebniswirksam erfasst. Diese auf einer investororientierten Bilanzperspektive basierende Bewertungskonzeption, ist in mehrfacher Hinsicht für die Produkterstellung in der Lebensversicherung mit Problemen behaftet:
1. Durch die ergebniswirksame Erfassung aller Wertänderungen von Finanzinstrumenten nimmt die Volatilität des Kapitalanlageergebnisses respektive das JAE in beträchtlichem Umfang zu. Eine periodisch stetige Ergebniszuweisung, wie sie durch das Produkt der kapitalbildenden Lebensversicherung gefordert wird, wird somit in Frage gestellt.
2. Während die derzeitigen bilanziellen Bewertungsvorschriften die Generierung von Bewertungsreserven ermöglichen und damit einhergehend durch das gezielte Bilden und Auflösen dieser, eine systematische Glättung des Anlageergebnisses möglich ist, ist die Bildung solcher Risikopuffer im Rahmen der Marktwertbewertung von Finanzinstrumenten nicht mehr gangbar.[12]
3. Des weiteren besteht auch nicht mehr wie in bisherigem Umfang die Möglichkeit durch die Investition in bestimmte Finanztitel für die bisher wertstabilisierende Bewertungsregeln bestanden, der Pflicht zur Kapitalerhaltung nachzukommen.
Auf eine Full Fair Value Bewertungskonzeption kann prinzipiell in unterschiedlicher Weise reagiert werden. Im folgenden werden dabei nur Finanzinstrumente der Aktivseite berücksichtigt[13]. Eine Möglichkeit besteht in einer entsprechenden Anpassung der Asset Allokation. So ist beispielsweise die Bedeckung von garantierten Leistungen mit Aktien nicht möglich, wenn die Produkte einerseits Finanzgarantien beinhalten und andererseits keine Bewertungsreserven vorhanden sind.
Eine weitere Option besteht in den entsprechenden Modifikationen im Rahmen der Produktgestaltung. Diese Alternative ist u.a. Gegenstand dieser Arbeit. Zudem sind Änderungen der Reservepolitik, als Reaktion auf die geänderten Bedingungen in der Kapitalanlageebene denkbar. Diese werden im Rahmen dieser Arbeit insofern betrachtet, als dass sie nicht die Bildung von Rücklagen oder die Beteiligungsfinanzierung betreffen.
1.2. Überblick und Vorgehensweise
Grundsätzlich werden im folgenden die Auswirkungen der Marktwertbilanzierung auf das Jahresabschlussergebnis und die daraus resultierenden wichtigen Änderungen für Lebensversicherungsunternehmen deutlich gemacht. Im weiteren Verlauf werden die Folgen der Marktwertbilanzierung auf die Produktgestaltung erläutert. Diese basieren auf Ausführungen über das Leistungsprofil und dem Zusammenhang zwischen Produkt und Kapitalanlage in der kapitalbildenden Lebensversicherung.
In einem ersten Schritt wird in Kapitel 2.1. die theoretische Sichtweise der Marktwertbewertung von Finanzinstrumenten sowie deren Umsetzung in den verschiedenen Rechnungslegungskonzeptionen dargestellt, um nachfolgend in Kapitel 2.2. auf den Vorschlag der JWG in Abgrenzung zu den bestehenden Konzepten der Zeitwertbilanzierung in der Rechnungslegung genauer einzugehen. Kapitel 2.3. dient der Darstellung der Wirkungsweise der Marktwertbilanzierung auf das Kapitalanlageergebnis und den gesamten Jahresabschluss eines Lebensversicherers.
Kapitel 3.1. beginnt mit einer Einordnung der hier ausschließlich betrachteten gemischten Lebensversicherung auf dem Markt für Lebensversicherungsprodukte und schließt mit einer Darstellung des Leistungsprofils der kapitalbildenden Lebensversicherungen. Basierend auf diesen Erkenntnissen, werden in Kapitel 3.2. die leistungstheoretischen Grundlagen anhand einer Analyse der Zusammenhänge zwischen versicherungstechnischen Bereich und Kapitalanlagetätigkeit sowie der Darstellung des Äquivalenzprinzips und der Überschussbeteiligung aufgezeigt. Im letzten Abschnitt des Kapitels sind die Anforderungen der Produktebene an die Kapitalanlageebene zu identifizieren um die durch eine Marktwertbewertung der Finanzinstrumente induzierte Problematik aufzuzeigen.
Unter Rückgriff auf die Ausführungen in Kapitel 3 sollen in Kapitel 4.1. zunächst die Möglichkeiten der Produktgestaltung theoretisch aufgezeigt werden. Hiernach wird dann in Kapitel 4.2. anhand empirischer Beispiele dargestellt, welche theoretisch vorhandenen Möglichkeiten der Produktgestaltung in der Praxis bestehen, und unter welchen Bedingungen diese heute schon realisiert werden.
2 Die erfolgswirksame Marktwertbewertung von Finanzinstrumenten
2.1 Die verschiedenen Konzepte der Zeitwertbilanzierung in der Rechnungslegung
Basierend auf der Nominalkapital-Erhaltungstheorie, die auf die aktuelle Bewertung von Vermögenswerten und die Aufdeckung der stillen Reserven abstellt, existieren in der Theorie verschiedene Konzepte zur Zeitwertbewertung,[14] die den unterschiedlichen Rechnungslegungskonzeptionen zugrunde liegen. Untenstehende Abbildung gibt einen Überblick über die verschiedenen Grundkonzeptionen der Zeitbewertung. Diese werden im folgenden anhand ihrer Umsetzung in den verschiedenen Rechnungslegungsnormen eingehender untersucht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung I: Grundkonzeptionen der Zeitwertbewertung
Grundsätzlich ist zuerst einmal zu unterscheiden, ob die Zeitwerte außerhalb oder in der Bilanz und GuV erfasst werden. Werden die Zeitwerte von Vermögensgegenständen und Schulden bzw. die Differenz zwischen Buch- und Zeitwert außerhalb der Bilanz und GuV erfasst, ist dies beispielsweise im Anhang möglich. Ein solcher Ansatz wird in der Versicherungsbilanz verfolgt, in der gemäß §§ 54 - 56 RechVersV[15] für die zum Anschaffungswert ausgewiesenen Kapitalanlagen deren Zeitwert im Anhang anzugeben ist. Während ein Gewinn oder Verlust aus einer marktlichen Realisation erst im Abgangszeitpunkt ergebniswirksam vereinnahmt wird, werden die Wertänderungen periodisch im Anhang ausgewiesen.[16] Obwohl diese Vorgehensweise vor der Realisation keine Auswirkungen auf die GuV hat[17], werden die Jahresabschlussadressaten auf diese Weise umfassend informiert und die vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt.
Sofern die Unterschiedsbeträge zwischen Buch- und Zeitwert in der Bilanz und GuV zum Ansatz kommen, ist im weiteren zu unterscheiden, ob dies direkt erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfolgt. Handelt es sich um eine erfolgsneutrale Erfassung der Zeitwerte, werden die Wertänderungen bis zur Realisierung des Vermögenswertes am Markt erfolgsneutral im Eigenkapital verbucht. Beispielsweise schreibt IAS 39 eine solche Vorgehensweise für Finanzinstrumente der Kategorie „available for sale“[18] vor. Grundsätzlich werden die Finanzinstrumente im Rahmen der Zugangsbewertung mit dem Fair Value[19] im Zeitpunkt des Erwerbs erfasst.[20] Für die folgenden Perioden sind diese Finanzinstrumente ebenfalls mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[21] Die Differenzen, die sich aus der periodischen Fair Value Bewertung ergeben, werden in einer Neubewertungs-Rücklage verbucht[22], und haben somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Erst bei Abgang des „Financial Assets“ ist die Rücklage in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Realisationskurs erfolgswirksam aufzulösen (Recycling)[23]. Die Wertänderungen haben also nur verzögert Auswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.[24] Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sich von Periode zu Periode die einzustellenden Wertänderungen in der Zeit noch ausgleichen können. Grundsätzlich werden auch bei dieser Alternative stille Reserven offenbart.
Die zweite Variante der Erfassung von Zeitwerten in der Bilanz und GuV besteht in der erfolgswirksamen Grundkonzeption. Hier sind die Wertänderungen unmittelbar in der laufenden Periode ergebniswirksam.[25] Bei dieser Konzeption ist zu unterscheiden, ob es sich um eine vollumfängliche Erfassung oder um eine imparitätische Erfassung der beizulegenden Werte von Vermögensgegenständen und Schulden handelt.
Haben Gewinn respektive Verlust aus der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert unterschiedliche Auswirkungen auf die GuV bezeichnet man dies als imparitätische Zeitwertbewertung. Eine solche Konzeption liegt der Bewertung gemäß HGB zugrunde. Aufgrund des im HGB dominierenden Vorsichtsprinzips[26], in Verbindung mit dem bei der Bewertung geltenden Realisations- und Imparitätsprinzip, werden unrealisierte positive und negative Wertänderungen unterschiedlich erfasst. Nur die unrealisierten Verluste sind periodisch zu antizipieren.[27] Basierend auf dem Anschaffungs- und Herstellungskosten-Prinzip[28], welches der originäre Wertmaßstab und die Bewertungsobergrenze aller Vermögensgegenstände und Schulden ist[29], kommt eine erfolgswirksame Anpassung des aktivierten Wertes auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert[30] in Abhängigkeit von der Zwecksetzung der Vermögensgegenstände zum Ansatz.[31] Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens[32], besteht neben der Pflicht zur planmäßigen Abschreibung, die Vorschrift außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert[33] abzuschreiben, sofern eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.[34] Unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung besteht für das Umlaufvermögen die grundsätzliche Pflicht zur erfolgswirksamen Wertminderung, wenn der am Bilanzstichtag geltende Börsen- oder Marktpreis kleiner ist als der Buchwert.[35] Sofern die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, besteht grundsätzlich das Gebot zur Wertaufholung, ohne jedoch die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten zu überschreiten[36]. Im Ergebnis liegt dem HGB eine Konzeption der einseitigen Zeitwertbilanzierung unterhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde[37]. Die Zeitwerte werden also berücksichtigt und ergebniswirksam erfasst. Dennoch ist der Informationsgehalt für die Jahresabschlussadressaten über die Wertänderungen eingeschränkt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Wertobergrenzen und durch die einseitige Erfassung von Wertänderungen[38] ist die Bildung stiller Reserven möglich. Aktuelle Bewertungen und Entwicklungen werden somit nicht vollständig in der Bilanz erfasst[39].
Eine vollumfängliche Erfassung der Zeitwerte die sich sowohl ergebnismindernd als auch ergebniserhöhend in der GuV auswirkt, wird im Fall der Financial Instruments der Kategorie „Held for trading“[40] verfolgt[41]. Wie bei den „Available for Sales“ wird ein Finanzinstrumente im Rahmen der Zugangsbewertung mit dem Fair Value im Zeitpunkt des Erwerbs erfasst.[42] Für die folgenden Perioden sind diese Finanzinstrumente ebenfalls mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[43] Die infolge des Ansatzes zum beizulegenden Zeitwert auftretenden Erfolge sind in der Periode ihrer Entstehung aber sofort erfolgswirksam zu erfassen.[44] Im Gegensatz zur erfolgsneutralen Verbuchung der Wertänderungen im Eigenkapital sind hier die Auswirkungen auf die Erfolgsermittlung zeitnah und unmittelbar. Wie auch im Rahmen der erfolgsneutralen Zeitwertbewertung werden die stillen Reserven vollständig aufgedeckt und die Jahresabschlussadressaten umfassend über Wertänderungen informiert.
In der Praxis ist auch die Kombination der verschiedenen Grundkonzeptionen denkbar. Beispielsweise verfolgt der IAS 39 einen solchen Ansatz in dem die verschienenen Finanzinstrumente entsprechend ihrer Verwendungsabsicht in verschiedene Kategorien eingeordnet und gemäß dieser Klassifikation in der Folgebewertung unterschiedlich gehandhabt werden, wie es die folgende Abbildung zeigt.[45]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung II: Bewertung gemäß IAS 39
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die verschiedenen Konzepte der Zeitwertbilanzierung sich vor allem hinsichtlich ihrer Erfolgswirkung unterscheiden. Die Folgen der Zeitwertbilanzierung reichen von einem völligen Ausschluss der Wertänderungen auf den Gewinn, über die mittelbare zeitverzögerte Einflussnahme auf den Gewinn bis hin zur unmittelbaren zeitnahen Einbeziehung der Wertänderungen in die Erfolgsermittlung.[46]
2.2 Die Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem Vorschlag der Joint Working Group
2.2.1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Standardentwurfs der Joint Working Group bezieht sich - unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform - auf alle Unternehmen, die Finanzinstrumente halten und somit zu bilanzieren haben. Die Rechnungslegung richtet sich also ausschließlich nach den Attributen des jeweiligen Finanzinstrumentes und nicht nach der Verwendungsabsicht des Bilanzierenden.[47]
Gegenstand der im Standardentwurf niedergelegten Regelungen sind alle Finanzinstrumente eines Unternehmens, wobei unter einem Finanzinstrument ein Vertrag zu verstehen ist, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögen und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument[48] führt. Dementsprechend klassifiziert man folgende Positionen als finanzielle Vermögenswerte[49]:
- Bargeld
- Rechte, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem Unternehmen zu erhalten. Das sind z.B. Darlehensforderungen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Rechte, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potentiell vorteilhaften Bedingungen für das Unternehmen austauschen zu können. Hierzu gehören beispielsweise Optionen, Termingeschäfte, Swaps oder Kreditzusagen.
- Als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente, wie z.B. Aktien, GmbH-Anteile oder Anteile an Personengesellschaften.
Nicht Gegenstand der Regelungen des Standardentwurfes sind hingegen Finanzinstrumente deren Bilanzierung in anderen Standards geregelt sind, bzw. künftig geregelt werden sollen.[50] Aus diesem Grund sind beispielsweise Anteile an assoziierten Unternehmen oder an Tochterunternehmen, deren Rechnungslegung in IAS 28 bzw. 27 geregelt wurde, nicht im Rahmen dieses Standards erfasst. Des weiteren sind von der Regelung ausgenommen[51]:
- Verträge, die ein Versicherungsrisiko betreffen[52]
- Vom bilanzierenden Unternehmen emittierte Eigenkapitalinstrumente
- Verpflichtungen aus Stock-Options, die an Arbeitnehmer gewährt wurden.
Schon der Titel des Standards weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich über die Definition von Finanzinstrumenten hinaus geht und auch die Bilanzierung sogenannter ähnlicher Posten regelt[53]. Gemeint sind damit hauptsächlich Warenterminkontrakte, die durch Cash-Settlement abgewickelt werden können und Serving-Rights/ Obligations, wie beispielsweise die Einziehung und Weiterleitung von Zins- und Tilgungszahlungen[54].
2.2.2 Bewertungskonzeption
Die Konzeption dieses Entwurfes sieht eine Full Fair Value Bewertung für alle Finanzinstrumente vor. In Anlehnung an das IASC Discussion Paper „Accounting for Financial Assets and of Financial Liabilities“ welches der IASC im März 1997 veröffentlichte basiert die Bewertung gemäß diesem Standard der JWG auf folgenden Prinzipien[55]:
- Der Fair Value ist der nützlichste und sachgerechteste Wertmaßstab von Finanzinstrumenten.
- Anzuwenden ist das Full Fair Value Konzept.
- Bewertungsgegenstand sind sowohl Vermögen, als auch Schulden.
- Durch die Darstellung im Jahresabschluss und im Anhang soll eine Beurteilung der Performance im Verhältnis zur Zielsetzung des Risiko-Managements ermöglicht werden.
Der Standard fordert also eine vollumfängliche Erfassung der Zeitwerte, die sich sowohl ergebnismindernd, als auch ergebniserhöhend in der GuV auswirken. Dies entspricht der Darstellung in Kapitel 2.1. dieser Arbeit in Bezug auf die Finanzinstrumente der Kategorie „Held for Trading“.
Die Erst- und Folgebewertung erfolgt also einheitlich zum Fair Value, wobei der Fair Value definiert ist als bestmögliche Schätzung des Preises, den ein Unternehmen erzielt hätte, wenn es in einer unter normalen Geschäftsbedingungen erfolgten Transaktion mit Dritten, zum Bewertungsstichtag den Vermögenswert oder die Schuld veräußert, oder erfüllt hätte[56].
Gemäß dieser Definition erfolgt die Bewertung zum sogenannten Exit-Preis[57], so dass im Zuge der Erstbewertung der Fair Value nicht unbedingt identisch ist mit den Anschaffungskosten (Entry-Preis)[58]. Folglich kann es sogar im Rahmen der Erstbewertung schon zu einer ergebniswirksamen Abschreibung auf die Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten kommen[59]. Im Rahmen der Folgebewertung sind die Anschaffungsnebenkosten nicht zu berücksichtigen. Obwohl diese konzeptionell eigentlich einzurechnen wären, werden die direkt zurechenbaren Veräußerungs- bzw. Glattstellungskosten im Rahmen der Folgebewertung nicht erfasst. So kommt es im Zuge der Full Fair Value Bewertung in der auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Periode zu einer ergebniswirksamen Erfassung dieser Kosten.
Für die Bestimmung des Fair Value sieht der Draft Standard eine Bewertungshierarchie vor, die zwingend heranzuziehen ist: Bei der Ermittlung des Fair Value wird der veröffentlichte Marktpreis des Finanzinstrumentes zugrunde gelegt, da auch im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Nachprüfbarkeit die widerlegbare Vermutung gilt, dass die veröffentlichten Marktpreise, sofern diese verfügbar sind, den Fair Value am Besten wiedergeben[60]. Liegt ein solcher Marktpreis zum Bewertungsstichtag nicht vor, ist der Fair Value Bewertung, sofern verfügbar, der Marktpreis des Finanzinstrumentes kurz vor dem Bewertungsstichtag der Bewertung zugrunde zulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Marktveränderungen und zeitliche Effekte nur in vertretbarem Maße vorhanden sein dürfen und eine entsprechende Anpassung im Rahmen der Wertbestimmung erfolgt. Auf den weiteren zwei Hierarchie-Stufen ist die Bewertung des Finanzinstrumentes analog zu den ersten beiden Bewertungsstufen vorzunehmen, wobei der Fair Value geschätzt wird, indem man den Marktpreis eines ähnlichen Finanzinstrumentes zugrunde legt. Auch an dieser Stelle ist zu beachten, dass im Rahmen der Wertbestimmung entsprechende Modifikationen vorgenommen werden, um o.g. Effekte und den Unterschied zwischen dem zu bewertenden und dem der Bewertung zugrunde gelegten Finanzinstrument zu berücksichtigen.[61]
Die infolge des Ansatzes zum beizulegenden Zeitwert auftretenden Erfolge respektive Verluste sind in der Periode ihrer Entstehung sofort erfolgswirksam zu erfassen.
Des weiteren ist ein gesonderter Ausweis des Fair Value interest vorgesehen. Der Fair Value interest ist bei zinsabhängigen Finanzinstrumenten mit den jeweils aktuellen Zinsen der Berichtsperiode zu bestimmen. Dieses Konzept erfordert sowohl bei Zinsänderungen als auch bei Wert- und Mengenänderungen der betreffenden Bestände eine sehr komplexe Ermittlung von Zinseffekten. Aus diesem Grund sollen Fair Value interest- Neuberechnungen nur quartalsweise, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen „Fair Values“ sowie wesentlicher Bestandsveränderungen der zinstragenden Finanztitel, erfolgen. Im Bezug auf die Erfassung der sonstigen Änderungen des Fair Value, wird eine Aufgliederung nach Risikokategorien empfohlen. Je nachdem, ob die Wertänderung beispielsweise dem Marktzinsrisiko, dem Währungsrisiko oder sonstigen Preisrisiken zuzuordnen ist, erfolgt ein entsprechend systematisierter Ausweis.[62]
Da bei der Bewertung aller Finanzinstrumente zum Full Fair Value sich gegenläufige Änderungen automatisch durch korrespondierende Erträge und Aufwendungen ausgleichen, besteht nicht die Notwendigkeit bestehende Sicherungszusammenhänge abzubilden. Konsequenterweise ist ein hedge accounting im Rahmen dieses Standards nicht vorgesehen. Darüber hinaus regelt der Draft Standard verschiedene Einzelsachverhalte[63]. Des weiteren sind Regelungen bezüglich der Anwendung von Bewertungsmodellen getroffen worden[64].
Wie auch im Rahmen der erfolgsneutralen Zeitwertbewertung werden die stillen Reserven vollständig aufgedeckt und die Jahresabschlussadressaten umfassend über Wertänderungen informiert.
2.2.3 Konzeptionelle Probleme
Im folgenden sollen einige Kritikpunkte am Draft Standard dargestellt werden, die in der Vergangenheit schwerpunktmäßig diskutiert wurden und bei der Entwicklung des Standard dementsprechend prägend waren[65].
Die kapitalmarktorientierte Rechnungslegung ist geprägt durch die Anforderungen, die an die zu vermittelnden Informationen gestellt werden: Entscheidungsrelevanz (Relevance) und Verlässlichkeit (Reliability). Der Fair Value ist aufgrund seiner Entscheidungsrelevanz und seiner Verlässlichkeit, sofern ein Markt für das betreffende zu bewertende Finanzinstrument vorhanden ist, zweifellos der überlegenere Wertmaßstab. Dem Draft Standard liegt die Annahme zugrunde, dass für alle Finanzinstrumente ein Fair Value ermittelbar ist. Dies ist aber problematisch unter dem Aspekt der Verlässlichkeit.[66] So ist die Bewertung des Kreditrisikos bei Forderungen, für die keine Marktpreise existieren, problematisch. Gleiches gilt für die Bewertung komplexer Finanzderivate. Sofern Marktwerte für Finanzinstrumente vorhanden sind, kann deren verlässliche Ermittlung aufgrund mangelnder Liquidität und Effizienz der Märkte ebenfalls eingeschränkt sein. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Märkte national unterschiedlich ausgebildet sind. Außerdem ist es fraglich, ob Verlässlichkeit mit angemessenem Aufwand für den Bilanzierenden zu erreichen ist[67].
Entsprechend den Regelungen des Draft Standards werden alle Wertänderungen sofort in der GuV erfasst. Die Folge ist, dass nicht mehr zwischen realisierten und unrealisierten Wertänderungen unterschieden werden kann. In Ermangelung eines allgemein gültigen Konzeptes, was Reporting Financial Performance bedeutet, ist ein zwischenbetrieblich vergleichbares Ergebnis der Geschäftstätigkeit nicht bestimmbar und es stellt sich die Frage, was Fair Value Änderungen in diesem Zusammenhang bedeuten und wie diese von den Nutzern verstanden werden[68].
Nach den Regelungen des Standardentwurfes sind Zinserträge und Aufwendungen auf der Grundlage des jeweils geltenden Fair Value und des für das Finanzinstrument geltenden aktuellen Marktzinssatzes zu ermitteln. Da dieser Ansatz jedoch aufgrund der Vielzahl der erforderlichen Berechnungen kaum praktikabel ist, erlaubt der Standardentwurf vielfach Vereinfachungen bei der Berechnung des Fair Value. Diese Vereinfachungen stellen den Informationswert, die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit und die Prognoseeignung des so ermittelten Fair Value in Frage[69].
Im Rahmen der Exit-Value Konzeption ist es als kritisch zu betrachten, dass zurechenbare Veräußerungs- und Glattstellungskosten, die konzeptionell eigentlich Bestandteile eines Fair Values auf Exit-Preisbasis sind, nicht in die Fair Value Betrachtungen mit eingehen[70]. Die Mehrheit der JWG war der Meinung, dass diese Kosten erst bei einer tatsächlichen Verkaufstransaktion anfallen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Schuld darstellen oder aus Praktikabilitäts-Erwägungen aufgrund der in der Regel unwesentlichen Beträge unberücksichtigt bleiben können[71]. Des weiteren liegt der Exit-Preis-Bewertung die Annahme zugrunde, dass ein sofortiger Austausch stattfinden würde. In der Praxis ist es allerdings der Fall, dass viele Finanzinstrumente über einen längeren Zeitraum oder sogar bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Von daher ist die Relevanz dieser Annahme und somit die Exit-Preis-Konzeption selbst in Zweifel zu ziehen[72].
2.3 Die Bedeutung der Full Fair Value Bewertung von Finanzinstrumenten für das Lebensversicherungsunternehmen.
Überträgt man die Definition von Finanzinstrumenten auf das für die deutschen Lebensversicherer gültige Bilanzgliederungsschema[73], so ist festzustellen, dass die Summe der betroffenen Aktiva, die in den Anwendungsbereich des Standardentwurfs der Joint Working Group fallen und die dementsprechend zum Full Fair Value zu bewerten wären, bei den deutschen Lebensversicherungsunternehmen ca. 80-95 % der Bilanzsumme beträgt.[74] Sowohl im Branchenvergleich als auch im Vergleich innerhalb der Branche zwischen den verschiedenen Sparten der Versicherungen sind die Regelungen des Standards der JWG für Lebensversicherer von besonderer Bedeutung. Der Anwendungsbereich bezieht sich zum großen Teil auf die Kapitalanlagen eines Versicherers, wobei die Lebensversicherer die bedeutendsten Kapitalanleger der Branche sind.
Um im folgenden die Auswirkungen der Marktwertbewertung von Finanzinstrumenten für die Lebensversicherer zu verdeutlichen, wird zunächst auf die versicherungsspezifischen Bewertungsvorschriften der betroffenen Bilanzpositionen gemäß HGB eingegangen.
Die Anschaffungskosten[75] bilden für Versicherungsunternehmen auf der Aktivseite die zentrale bilanzielle Wertkategorie. Sie sind außerdem Bewertungsobergrenze sowohl bei der Zugangs- als auch bei der Folgebewertung.[76] Das Anschaffungswertprinzip wird jedoch für Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen[77] durchbrochen, da diese mit dem Nennwert angesetzt werden dürfen[78]. Die Vermögensanlagen des Anlagestocks der fondsgebundenen Lebensversicherung sind zum Zeitwert anzusetzen[79], wobei hier der Grundsatz der Vorsicht zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist, dass gemäß der Neufassung des § 341b HGB Aktien, Investmentanteile und sonstige festverzinsliche und nicht-festverzinsliche Wertpapiere auch nach den Vorschriften des Anlagevermögens bewertet werden können, sofern nachgewiesen wird, dass diese dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen[80]. Die Positionen Ausleihung an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und anderen Forderungen und Rechte sowie sonstige Ausleihung und Depotforderungen, sind in der Folgebewertung nach den Vorschriften für das Anlagevermögen zu bewerten. Sofern für Finanzanlagen eine dauernde Wertminderung eintritt[81], sind diese auf den beizulegenden Wert außerplanmäßig abzuschreiben[82]. Ist die Wertminderung nicht dauernd, ist eine Verminderung des Vermögensausweises erlaubt, aber nicht zwingend vorgeschrieben[83]. Für Vermögensgegenstände die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind[84] gilt bezüglich der Folgebewertung, dass Wertminderungen unabhängig davon ob sie dauernder oder nicht-dauernder Natur sind, regelmäßig erfolgswirksam erfasst werden.[85] Sofern die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen entfallen ist eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten geboten.[86]
Vergleicht man diese Bilanzierungsvorschriften mit dem Vorschlag der JWG, so stellt man doch erhebliche Unterschiede fest. Im Rahmen der Zugangsbewertung entfällt einerseits die Möglichkeit zur Nennwertbilanzierung und der damit einhergehenden planmäßigen Verteilung von Erträgen oder Aufwendungen über die Zeit. Andererseits besteht nach dem Vorschlag der JWG schon bei der Zugangsbewertung aufgrund der zugrundeliegenden Exit-Preis-Konzeption die Möglichkeit, dass Abschreibungen erforderlich sind. Dahingegen kommen im HGB bei der Zugangsbewertung ergebniswirksame Aufwendungen nur im Rahmen der planmäßigen Abschreibungen beispielsweise bei der Nennwertbilanzierung vor, sofern Nominalbetrag und Anschaffungskosten unterschiedlich sind.[87] Bezüglich der Folgebewertung sind die Unterschiede zwischen HGB Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen und dem Standard der JWG noch deutlicher zu erkennen. Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bewertung des Anlagevermögens oder der Nennwertbilanzierung, die entsprechend geringe Bewertungsrisiken bergen. So dass deren Wertentwicklung entsprechend stetiger und damit kalkulierbarer ist, sind nach dem Draft Standard Wertänderungen erfolgswirksam, ohne Berücksichtigung einer Wertobergrenze oder der voraussichtlichen Dauer der Änderungen, zu erfassen. Da jede Wertänderung ergebniswirksam zu erfassen ist, besteht an dieser Stelle nicht mehr die Möglichkeit stille Reserven zu bilden, die durch das Anschaffungswert- oder Nennwertprinzip induziert sind.[88] Bezüglich des Umlaufvermögens besteht die Änderung durch eine Rechnungslegung gemäß dem Draft Standard der JWG hauptsächlich darin, dass positive Wertentwicklungen auch über die Anschaffungskosten hinaus ergebniserhöhend erfasst werden.[89] Nachfolgende Abbildung fasst die dargestellten Zusammenhänge nochmals zusammen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung III: Einfluss von Marktpreisänderungen auf das Kapitalanlageportfolio und das Jahresabschlussergebnis
Die derzeitig gültigen Vorschriften zur Bewertung von Finanzinstrumenten, bieten dem Lebensversicherungsunternehmen aufgrund der Nennwertbilanzierung, der Neufassung des § 341 b HGB[90] und des Niederstwert- und Anschaffungswertprinzips die Möglichkeit, in großem Umfang stille Reserven zu bilden und die Entwicklung der Finanzinstrumente ohne die Berücksichtigung kurzfristiger Marktschwankungen abzubilden.[91] Es ist festzustellen, dass die Änderungen durch einen Wechsel zu einer Full Fair Value Konzeption am gravierendsten sind, wenn man die Regelungen der Nennwertbilanzierung mit der Bewertung zum Full Fair Value vergleicht. Wohingegen die Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Bewertung des Umlaufvermögens und einer ergebniswirksamen Bewertungskonzeption nicht so gravierend sind.[92] Da aber Lebensversicherer einen großen Teil ihrer Kapitalanlagen in Positionen zu einer Zeitbewertung investieren, die zum Nominalbetrag zu erfassen sind[93],, wird eine Änderung der Bewertung im Sinne des Standardentwurfs der JWG eine enorme Umstellung für die Lebensversicherer bedeuten.[94]
Eine Bewertung der Finanzinstrumente zum Full Fair Value hat einerseits zur Folge, dass stille Reserven hauptsächlich nur noch im Rahmen der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden gebildet werden.[95] Andererseits werden die Wertentwicklungen am Kapitalmarkt vollständig in der laufenden Periode erfasst. Da stille Reserven eben zum Ausgleich dieser nicht mehr herangezogen werden können, ist die Gewinn- und Verlustrechnung respektive das Jahresabschlussergebnis über die Zeit gesehen durch volatile Entwicklungen sowohl in der einen, als auch anderen Richtung, gekennzeichnet.[96] Während die handelsrechtlich gebotene Bewertung der Finanzinstrumente zu einem systematisch niedrigeren und stetigerem Jahresabschlussergebnis führt.[97] In welchem Ausmaß sich die Kapitalmarktschwankungen in der Bilanz niederschlagen werden, ist zu erahnen, wenn man die Entwicklung der Kapitalanlagen der Versicherungen in Großbritannien betrachtet, da diese bilanziell zum Zeitwert anzusetzen sind.[98]
Ein weniger gravierender Eingriff in Bezug auf die Auswirkungen der Bewertung der Finanzinstrumente in der Gewinn- und Verlustrechnung respektive auf das Jahresergebnis, stellt die Möglichkeit der erfolgneutralen Fair Value Bewertung dar. Denn wie in Kapitel 2.1. beschrieben, werden die Wertänderungen hier erfolgsneutral in Eigenkapital erfasst, sodass die Volatilität der Kapitalmarktentwicklung erst bei einer Realisation der Finanzinstrumente am Marktergebnis wirksam werden.[99] Obwohl auch durch diese Variante der Zeitwertbilanzierung die stillen Reserven ebenfalls aufgedeckt und die Jahresabschlussadressaten umfassend informiert werden, ist diese Möglichkeit der Bewertung nicht in die Regelungen des Standards der JWG einbezogen worden.
3 Die kapitalbildende Lebensversicherung
3.1 Das Leistungsprofil und die Charakteristika der kapitalbildenden Lebensversicherung
Unter dem Begriff Lebensversicherung werden diejenigen Versicherungsarten zusammengefasst, die eine Deckung der aus der Unsicherheit der Dauer des menschlichen Lebens resultierenden Risiken[100] bezwecken. Die Lebensversicherung wird in Form der Summenversicherung betrieben.[101] Die Höhe des Versorgungsbedarfes ist bei Realisation der Risiken von den individuellen Gegebenheiten des Versicherungsnehmers abhängig und einer wertmäßigen Erfassung nach objektiven Grundsätzen nicht zugänglich, so dass die Notwendigkeit einer abstrakten Bedarfsdeckung besteht und der Versorgungsbedarf respektive die Versicherungssumme grundsätzlich individuell zu ermitteln ist.[102]
Eine Systematisierung der verschiedenen Lebensversicherungsformen ist anhand zahlreicher Kriterien möglich.[103] Prinzipiell kann zuerst einmal nach der Art der Versicherungsleistung differenziert werden. Besteht die Leistung des Lebensversicherers in einer einmaligen Zahlung, handelt es sich um eine sogenannte Kapitalversicherung. Werden hingegen wiederkehrende Zahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart, qualifiziert man einen solchen Vertrag als Rentenversicherung.[104] Die verschiedenen Formen der Kapitalversicherung können darüber hinaus nach dem Ereignis systematisiert werden, welches den Versicherungsfall begründet. Hiernach ist zu unterscheiden zwischen den Kapitalversicherungen auf den Todesfall, auf den Todes- und Erlebensfall und der Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin. Diese Grundformen werden von den einzelnen Lebensversicherern sowohl durch Zusatzversicherungen, als auch durch vertragsgestaltende Modifikationen ergänzt oder verändert. So bietet der Lebensversicherungsmarkt eine Vielzahl von Produkten mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen an.[105] Im Hinblick auf die Verpflichtungsstruktur ist noch zwischen der kapitalbildenden Versicherung, bei der das Unternehmen in jedem Fall Leistungen zu erbringen hat (unbedingte Leistungspflicht) und der Risikoversicherung, bei welcher der Versicherer nur bei Eintritt des einen versicherten Ereignisses leisten muss (bedingte Leistungspflicht), zu unterscheiden.[106] Die kapitalbildende Lebensversicherung ist die in Deutschland klassische Form der Lebensversicherung und hat daher in der Produktlandschaft auf dem deutschen Lebensversicherungsmarkt einen hohen Stellenwert. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das Leistungsprofil den nationalen Bedarf adäquat bedient.[107] Wegen dieser herausragenden Bedeutung ist nur die kapitalbildende Lebensversicherung in ihrer Grundform Gegenstand der folgenden Untersuchung.
Das Leistungsprofil[108] der gemischten Lebensversicherung besteht zum einen in der garantierten Erlebensfall- und zum anderen in der garantierten Todesfallleistung jeweils in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.[109] Durch diese alternative Fälligkeitsstruktur erhält der Versicherungsnehmer sowohl eine Altersvorsorge als auch eine Hinterbliebenenvorsorge. Je nach Zielsetzung des Versicherungsnehmers können die Todes- und Erlebensfallleistungen unterschiedlich gewichtet werden.[110] Ein weiteres Merkmal des Leistungsprofils der kapitalbildenden Lebensversicherung ist die Beteiligung der Versicherungsnehmer am erzielten Gewinn des Unternehmens. Diese Gewinnbeteiligung setzt sich aus einer garantierten und einer nicht garantierten Komponente zusammen[111]:
- Garantierte Komponente: Mindestverzinsung des angesammelten Kapitals. Diese Leistung wird dem Versicherungsnehmer im allgemeinen dem Grunde und der Höhe nach über die gesamte Vertragslaufzeit sowohl im Erlebensfall, als auch im Todesfall garantiert.[112] Die Mindestverzinsung ist für jedes einzelne Vertragsjahr gewährleistet. Dementsprechend erfolgt jährlich eine Zuweisung der rechnungsmäßigen Zinsen proportional zum bereits aufgebauten Zinsträger.
- Nicht garantierte Komponente: Hier unterscheidet man wiederum zwei Leistungskomponenten. Zum einen die laufende Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers an dem periodisch erwirtschafteten Gewinn des Lebensversicherers sowohl im Erlebensfall, als auch im Todesfall. Diese Überschussbeteiligung wird dem Versicherungsnehmer zwar dem Grunde nach, aber nicht der Höhe nach garantiert.[113] Aufgrund der bestehenden Überschussbeteiligungspraxis in Deutschland ist es allerdings gerechtfertigt von einer Quasi-Garantie zu sprechen. Dies beruht hauptsächlich auf der Tatsache, dass nach erfolgter Zuweisung der Überschüsse, diese dem Versicherungsnehmer für die restliche Vertragslaufzeit erhalten bleiben.[114] Zum anderen wird dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung ein Schlussüberschuss gewährt.[115]
Die Grundform der kapitalbildenden Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall wird mit einer Vielzahl von Variationen angeboten. Diese unterscheiden sich im wesentlichen in Bezug auf den Auszahlungsbetrag, die Summen- bzw. Beitragsstabilität sowie die Mittelanlage.[116] Zusätzlich zu den genannten Versicherungs- und Finanzgarantien erhält der Versicherungsnehmer eine Anzahl weiterer Leistungen in Form sogenannter Optionsrechte.[117] Beispielsweise hat er im Falle einer Kündigung Anspruch auf einen angemessenen Rückkaufswert.[118] Außerdem kann der Versicherungsnehmer Leistungs- und Beitragsveränderungen zur Anpassung des Versorgungsumfangs vornehmen oder bei garantiertem Erhalt des Zeitwertes der Versicherung, diese beitragsfrei stellen.[119] Schließlich sind mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestimmte Rechtsgarantien verbunden, die durch die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und durch die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Versicherungsvertragsgesetzes abgesichert werden.[120]
Zusammenfassend lässt sich die kapitalbildende Lebensversicherung als ein Produkt charakterisieren, bei dem der Lebensversicherer eine abstrakte unbedingte Verpflichtung gegenüber dem Kunden eingeht.[121] Mit der Zeichnung einer kapitalbildenden Lebensversicherung verpflichtet sich der Versicherer zeitraumbezogen zum einen zur Übernahme biometrischer Risiken und der Gewährung von Optionsrechten. Zum anderen erbringt das Unternehmen durch die periodische Erwirtschaftung eines Rechnungszinses bzw. einer Direktgutschrift und der jährlichen Sicherung des angesammelten Sparkapitals inklusive der Überschussanteile[122] sowohl im Erlebensfall, als auch im Todesfall eine Investmentleistung.
Die Gegenleistung des Versicherungsnehmers besteht dabei in der periodischen Entrichtung eines konstanten Beitrages solange der Versicherungsfall oder die Ausübung eines Optionsrechtes nicht eingetreten ist[123], wobei die konstante Beitragshöhe ein weiteres konstitutives Merkmal einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist. Zu bemerken sei an dieser Stelle noch, dass die eingegangenen Vertragsbeziehungen typischerweise über einen langen Zeitraum festgeschrieben werden.[124]
Um die Auswirkungen der Marktwertbilanzierung von Finanzinstrumenten auf die Produktgestaltung in der Lebensversicherung darzustellen, wird zunächst die Produktgestaltung anhand der leistungstheoretischen Zusammenhänge der kapitalbildenden Lebensversicherung eingehender untersucht.
3.2 Leistungstheoretische Grundlagen der kapitalbildenden Lebensversicherung
3.2.1 Analyse der leistungstheoretischen Zusammenhänge
Ausgehend von einer Analyse der Produkt-Cash-Flows sollen im folgenden die leistungstheoretischen Zusammenhänge zwischen versicherungstechnischem Bereich und der Kapitalanlage dargestellt werden. Basierend auf den im vorangegangenen Kapitel dargestellten Zusammenhängen kann der Lebensversicherungsvertrag als Zahlungsreihe zwischen Versicherungsnehmer und Lebensversicherungsunternehmen aufgefasst werden.
Eine Besonderheit der Versicherungsproduktion ist die Tatsache, dass die Prämienzahlungen dem Versicherer zu Beginn der Periode zufließen[125] und Auszahlungen für Versicherungsleistungen in den meisten Fällen erst zu einen späteren Zeitpunkt fällig werden.[126] Aufgrund der Langfristigkeit der Verträge besteht oft eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen Prämieneinzahlungen und Eintritt des Versicherungsfalls.[127] Die Zahlungsreihe ist folglich einerseits gekennzeichnet durch eine ein- oder mehrperiodige Leistung seitens des Versicherungsnehmers und eine spätere einmalige Zahlung seitens des Lebensversicherers.[128] Zudem ist die Zahlungsreihe dadurch geprägt, dass es, aufgrund des ex ante inderterminierten Todeszeitpunktes der versicherten Person, unbekannt ist wann die Versicherungsleistung fällig wird.[129] Damit einhergehend ist auch unbekannt, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer leistet.[130] Folgende Abbildung zeigt, dass mit jeder möglichen Zustandsfolge, die bestimmt ist durch den Zustand der versicherten Periode in der betrachteten und der vorangegangenen Periode, eine potentielle Zahlungsreihe verbunden ist.[131]
Quelle: in Anlehnung an König/Schradin 1995, S. 4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung IV: Modell der potentiellen Zustandsfolgen und die damit verbundenen Zahlungsreihen
[...]
[1] Die 1997, auf Initiative des IASC gegründete Arbeitsgemeinschaft, setzte sich zusammen aus Standard Settern der Nationen Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada, Neuseeland, der Nordischen Föderation und den USA; vgl. JWG 2000, Appendix D. Ziel der JWG war es, einen Entwurf–Standard für die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zu veröffentlichen, der die Grundlage für spätere möglichst gleichlautende Vorschriften der beteiligten Standard Setter sein sollte; vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S.730.
[2] siehe allgemein zu Entwicklungen in der Rechnungslegung: Busse von Colbe 2002.
[3] Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2001.
[4] Vgl. auch Berndt/Hommel 2002, S.90.
[5] Selbst wenn in dem neuesten Entwurf des IAS 39, der im Juli 2002 vom IASC vorgelegt wurde, das „mixed attributed modell“ noch beibehalten wird, ist der gesamte Standard nach eigener Auskunft des IASC als Interimslösung zu verstehen. Siehe hierzu ausführlich Klotzbach/Kropp 2002, S. 1010 ff.; vgl. Geib 2001, S. 112 f.; vgl. Lüdenbach 2002, S. 2115 ff.
[6] Versicherungskonzerne sind ab 2005 verpflichtet, nach IAS zu bilanzieren. Dies hat auch Einfluß auf den Einzeljahresabschluss.
[7] Vgl. Albrecht 1987, S. 317; vgl. Farny 2000, S. 94 ff; vgl. Loidl/ von Bargen 1997, S. 1.
[8] Vgl. Albrecht/Maurer/Schradin 1999, S. 5ff.; vgl. Maurer/Schradin 1998 , S.29 f.
[9] Vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 721.
[10] Vgl. Albrecht/Maurer/Schradin 1999, S. 7ff.
[11] Vgl. Lörper 1999, S.18
[12] Vgl. Albrecht/Maurer/Schradin 1999, S. 59.
[13] Der Grund hierfür besteht darin, dass der Entwurf der Joint Working Group explizit Versicherungsverträge aus dem Geltungsbereich des Standards ausschließt.
[14] Vgl. Perlet 2001, S. 289; vgl. Schildbach 1998, S. 580 f.
[15] Durch §§ 54 ff. RechVersV wurde Artikel 46 der Versicherungsbilanz-Richtlinie, der die Fair Value–Bewertung zum Gegenstand hat, in nationales Recht umgesetzt.
[16] Vgl. Perlet 2001, S. 289.
[17] Vgl. Schildbach 1998, S. 580 f.
[18] „Available for sale“ sind finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräußerung verfügbar sind. Sie umfassen sämtliche Finanzinstrumente, die nicht eindeutig einer anderen Wertkategorie im Rahmen des IAS 39 zuzuordnen sind. Es handelt sich mithin um eine Restgröße; vgl. Barckow/Bellavite – Hövermann 2001,S.39, Tz 67.
[19] Der IAS-Rechnungslegungskonzeption liegt keine geschlossene Wertkonzeption zugrunde. Es ist jeweils in den einzelnen Standards geregelt, welche Wertmaßkategorie ausschlaggebend ist. Im Rahmen des IAS 39 i.V.m. IAS 32 wird der beizulegende Zeitwert als der relevante Bewertungsmaßstab qualifiziert. Der Fair Value wird dort definiert als der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte; vgl. IAS 32.5.
[20] Vgl. IAS 39.66 f.; vgl. Barckow/Bellavite–Hövermann 2001, S. 65 Tz.119 f.
[21] Vgl. IAS 39.69.
[22] Es besteht im Rahmen der Folgebewertung der available for sale ein einheitlich auszuübendes Wahlrecht Wertänderungen erfolgsneutral oder sofort ergebniswirksam zu erfassen. Siehe hierzu ausführlich Barckow/Bellavite–Hövermann 2001, S. 78 f., Tz.139; vgl. IAS 39.104.
[23] Vgl. IAS 39.69 i.V.m. IAS 39.103d und IAS 39.104 ; vgl. Klotzbach/Kropp 2002, S.1020.
[24] Vgl. Schildbach 1998, S. 581.
[25] Vgl. Perlet 2001, S. 289.
[26] Vgl. § 252, Abs. 4 HGB. Der Grund für den besonderen Stellenwert des Vorsichtsprinzips ist die Zwecksetzung der Bewertung, die vom Ziel des Gläubigerschutzes dominiert wird. Befürchtet wird neben einer zu optimistischen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vor allem, dass aus unrealisierten Gewinnen überhöhte Gewinnausschüttungen resultieren und damit Gläubigerverpflichtungen gefährdet werden.
[27] Vgl. § 252 Abs. 4 HGB; vgl. Coenenberg 2000, S. 125 ff.
[28] § 253, Abs. 1 HGB, i.V.m. § 255 HGB.
[29] Vgl. Coenenberg 2000, S. 110 ff.
[30] Das HGB sieht verschiedene Korrekturwerte vor; siehe hierzu ausführlich Coenenberg 2000, S. 110ff.
[31] Vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 787.
[32] Also Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind dem Unternehmen dauernd zu dienen
[33] Das HGB sieht für die Ermittlung des beizulegenden Wertes verschiedene Wertkategorien vor. Siehe hierzu ausführlich Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 788.
[34] Vgl. § 253 Abs. 2 HGB; vgl. Coenenberg 2000, S. 169; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 787.
[35] Vgl. § 253 Abs. 3 HGB; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 788.
[36] Vgl. § 280 Abs. 2 HGB. Der Wegfall des Beibehaltungswahlrechtes ergibt sich indirekt aus der Streichung des bisher in § 6 Abs. 1 EStG zugelassenen Wahlrechts zur Beibehaltung oder zur Aufholung eines zu niedrigen Buchwertes. Seit dem 01.01.1999 ist es nicht mehr möglich, dieses Wertaufholungsgebot unter Rückgriff auf die Steuergesetzgebung als Wahlrecht zu behandeln. Es besteht jetzt ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot.
[37] Vgl. Schildbach 1999, S. 180 ff.
[38] Vgl. Perlet 2001, S. 289 ff.
[39] siehe auch hierzu kritisch im Sinne einseitiger Zeitwertbilanzierung Leffson 1987, S. 339ff.
[40] Die Kategorie Held for trading umfasst Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden, da vorrangig die Absicht besteht Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder aus Händlermargen zu erzielen; vgl. Barckow/Bellavite–Hövermann 2001, S. 35 Tz.57.
[41] IAS 39.69 i.V.m. IAS 39.103 (a).
[42] Vgl. IAS 39.66f.; vgl. Barckow/Bellavite–Hövermann 2001, S. 65 Tz.119f.
[43] Vgl. IAS 39.69.
[44] Vgl. Barckow/Bellavite–Hövermann 2001, S. 78 Tz.139.
[45] Vgl. Barckow/Bellavite–Hövermann 2001, S. 35ff.; vgl. Lüdenbach 2002, S. 2115 f.
[46] Vgl. Schildbach 1998, S. 581; siehe hierzu auch obenstehende Abbildung 1 in diesem Kapitel.
[47] Begründet wird diese strikt transaktionsbezogene Betrachtungsweise damit, dass ein Finanzinstrument unabhängig vom bilanzierenden Unternehmen, den gleichen Marktbedingungen ausgesetzt ist und das gleiche Chancen-und-Risiko-Profil hat; vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 730 f.; vgl. Pape 2001, S.1462.
[48] Auf die Definition einer finanziellen Schuld und eines Eigenkapitalinstrumentes wird nicht eingegangen, da diese nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind; s. hierzu Pape 2001, S. 1454,
[49] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 730 f.; Pape 2001, S. 1462.
[50] Vgl. Pape 2001, S. 1462.
[51] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 731 f.; vgl. Pape 2001, S. 1462.
[52] Die vergangenen Diskussionen zeigten, dass es in diesem Bereich Abgrenzungsprobleme gibt, ob bestimmte Finanzinstrumente als Insurance Contracts oder als Financial Instruments im Sinne dieses Standardentwurfes zu klassifizieren sind. Betroffen von dieser Diskussion waren beispielsweise Wetterderivate, die letztlich dann als Ausnahme von der Ausschlussregelung wieder in den Anwendungsbereich des Standards aufgenommen wurden; vgl. Pape, 2001, S.1462.
[53] Vgl. Pape 2001, S. 1462.
[54] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 732 ff.; vgl. Pape 2001, S. 1462.
[55] Konzeptionelle Grundlage des Draft Standards war gemäß Beschluss des IASC das IASC Discussion Paper „Accounting for Financial Assets and of Financial Liabilities“ (März 1997). Damit war es nicht Aufgabe der Joint Working Group eine grundsätzliche Diskussion über die Relevanz des Fair Value zu führen. Das Discussion Paper vom März 1997 enthielt bereits umfassende Ansatzregelungen für sämtliche Finanzinstrumente und machte Grundsatzaussagen zur weitestgehenden Fair Value Bewertung sowie zur Erfassung nahezu aller Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
[56] Vgl. Financial Instruments JWG, Draft Standard, Tz. 28.
[57] Voraussichtlich anfallende Transaktionskosten sind nicht in die Bewertung einzubeziehen, da ein solcher Ansatz eine sofortige Realisierung durch Veräußerung oder Tilgung implizieren würde. Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 736.
[58] Vgl. Financial Instruments JWG, Draft Standard/Application Supplement, Tz. 315.
[59] Vgl. Financial Instruments JWG, Draft Standard, Tz. 72.
[60] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 736.
[61] Vgl. Financial Instrumentes JWG, Draft Standard Tz. 77 f.; vgl. Pape 2001, S. 1463 f.
[62] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 741ff.
[63] Vgl. Financial Instruments JWG, Draft Standard, Tz. 87 f.
[64] Vgl. Financial Instruments JWG, Draft Standard, Tz. 104 f.
[65] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 3735 ff.; vgl. Pape 2001, S. 1464 ff.
[66] Vgl. S. Dal Santo 2001, S. 933 f.
[67] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S. 737 f; vgl. Dal Santo 2001, S. 932.
[68] Ein solches Konzept ist zum einheitlichen Verständnis und zur einheitlichen Interpretation erforderlich. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der IASB ein entsprechendes Projekt in die Wege geleitet hat, da diese Problematik auch für andere Themenbereiche von erheblicher Bedeutung ist.
[69] Vgl. Pape 2001, S. 1465. Die Mehrheit der Joint Working Group hat an dieser Stelle indes, die von ihr angenommenen konzeptionellen Vorteile höher bewertet.
[70] Vgl. Pape 2001, S. 1465.
[71] Vgl. Financial Instruments JWG, Draft Standard – Basis of Conclusion, Tz. 4.11.
[72] Vgl. Breker/Gebhardt/Pape 2000, S.736; vgl. Dal Santo 2001, S. 932.
[73] Vgl. Darstellung I im Anhang I.
[74] Vgl. Darstellung II im Anhang I.
[75] Vgl. § 255 Abs. 1 HGB.
[76] Vgl. § 341 b Abs. 1a.F. HGB; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 786 f.
[77] Inklusive der Forderungen, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind
[78] Dabei ist zu beachten, dass sofern der Nennwert größer als die Anschaffungskosten sind, der Unterschiedsbetrag passiviert und planmäßig aufgelöst werden muss. Ist der Nennwert hingegen kleiner als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag aktiviert werden und ist dann ebenfalls planmäßig aufzulösen. Eine Weitere Besonderheit der Nennwertbilanzierung besteht darin, dass gemäß § 54 RechVersV keine Zeitwertangabe im Anhang erforderlich ist. Vgl. § 341c, HGB; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 865.
[79] Vgl. § 341d HGB.
[80] Dieses Wahlrecht kann erstmals für ein am 30. September 2001 endendes Geschäftsjahr genutzt werden. Es ist zu beachten dass zu klären ist, welche Wertpapiere nach welchen Kriterien als dauernd dem Geschäftsbetrieb dienend einzustufen sind. Diesbezüglich hat der IDW verschiedene Lösungsansätze gemacht; siehe hierzu ausführlich: IDW RS VFA 2, S. 1ff. und Angermayer 2002, 714 f.
[81] Zur Ermittlung einer Wertänderung existieren im Handelrecht verschiedene Wertkategorien, die zum Vergleich mit dem Buchwert heranzuziehen sind. Des weiteren ist es Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Wertpapiere erlaubt auch Pauschalbewertungsverfahren zu verwenden; siehe hierzu ausführlicher Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 789; vgl. § 253 HGB; vgl. § 341 b Abs. 2 a.F. HGB.
[82] Vgl. § 253 Abs. 2 HGB.
[83] Vgl. § 253 Abs. 2 HGB und § 341 b Abs. 1 HGB.
[84] Aktien, Investmentanteile, sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.
[85] Die Wertminderung ergibt sich durch den Vergleich von Buchwerten mit dem am Abschluß-Stichtag gültigen Börsen- oder Marktpreis. Sofern der Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar ist, ist auf den beizulegenden Wert am Abschlussstichtag abzuschreiben. Des weiteren dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Vgl. § 253, Abs. 3 HGB § 341b, Abs. 2, 1 HGB i.V.m § 279, Abs. 1, 1 HGB
[86] Vgl. Rothe 1999, S. 90 ff.
[87] Vgl. Rothe 1999, S. 91.
[88] Vgl. Darstellung III im Anhang I; vgl. Ebers/Schwinkowski 2002, S. 395.
[89] Vgl. Rothe 1999, S. 90 f.
[90] Vgl. Schleif 2003, S. 156 ff.
[91] Vgl. Ebers/Schwintowski 2002, S. 395 ff, Vg. Rothe 1999, S. 92.
[92] Dennoch führt ein Wechsel der Bewertung des Umlaufvermögens zu nicht unerheblichen Wertänderungen. Vgl. Darstellung IV im Anhang I.
[93] Vgl. Rothe 1999, S. 92.
[94] Vgl. Darstellung V im Anhang I.
[95] Vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 865; vgl. Weigel 1994, S. 187 ff.
[96] Vgl. Kölschbach 2000, S. 436.
[97] Vgl. Rothe 1999, S. 117 ff.
[98] Vgl. Instance 2000, S. 9 ff.
[99] Vgl. Darstellung IV im Anhang I
[100] In der Lebensversicherung handelt es sich hierbei typischerweise um die Risiken Tod, Erleben, Berufsunfähigkeit, Krankheit. Daneben sind auch andere Risiken versicherbar, wie beispielsweise der Heiratsfall eines Kindes einer versicherten Person; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 699 f.; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 26.
[101] Eine Versicherung wird als Summenversicherung bezeichnet, wenn die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls ohne Nachweis eines konkreten Schadens in Form eines ex ante festgelegten Betrages erfolgt. Im Gegensatz dazu besteht in der Schadenversicherung ein quantitativer Zusammenhang zwischen Schaden und Versicherungsleistung; vgl. Farny 2000, S. 369 ff.; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 2 ff.; vgl. Darstellung VI im Anhang I.
[102] Die Versicherungssumme kann prinzipiell vom Versicherungsnehmer in beliebiger Höhe festgelegt werden. Sie ist allerdings Bewertungsgrundlage für die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge, so dass hier die verfügbaren Einkünfte die natürliche Grenze bilden; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 699 f.; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 23.
[103] Die Systematisierung der Lebensversicherungsformen wird in der Literatur in unterschiedlicher Weise vorgenommen. Vgl. Cristofolini 2002, S. 292 f.; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 699 ff.; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 8 ff.; vgl. Maurer/ Schradin 1998, S. 3 ff.
[104] Da die Rentenversicherung nicht Gegenstand dieser Arbeit ist wird im folgenden nicht näher auf diese Form der Lebensversicherung eingegangen; siehe hierzu ausführlich: Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 714 ff.; siehe hierzu ausführlich: Maurer/Schradin 1998, S. 37 ff.
[105] Vgl. Cristofolini 2002, S. 292 f.; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 99 ff.; vgl. Maurer/ Schradin 1998, S. 3ff.
[106] Mit Ausnahme der Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfall-Zusatzversicherung handelt es sich bei allen Lebensversicherungsformen um kapitalbildende Versicherungen; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 701.
[107] Denn trotz derzeit hoher Stornoquoten und dass die Tendenz zugunsten der Erlebensfallversicherung rückläufig ist, bietet sie aufgrund ihrer Sonderformen und flexiblen Produktgestaltung sowie der Einbeziehung verschiedener Zusatzversicherungen, die Möglichkeit einer geeigneten Bedarfsdeckung; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 704; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 10. Bezüglich der Sonderformen der kapitalbildenden Lebensversicherung, siehe hierzu: Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 702 ff.; siehe hierzu: Maurer/Schradin 1998, S. 24 ff.
[108] Zur Veranschaulichung der Leistungen des Versicherers aus der Perspektive des Versicherungsnehmers ist in Darstellung VII in Anhang I beispielhaft das Leistungsprofil zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung anhand eines Angebotes eines Lebensversicherers abgebildet.
[109] Vgl. § 1 AVB in Anhang II i.V.m. Nr. Verbraucherinformation in Anhang III; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 10 ff.; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 3 ff.
[110] Beispielsweise ist es für junge Familienversorger ratsam die Todesfallleistung höher als die garantierte Erlebensfallleistung zu wählen, wohingegen für Alleinstehende bei denen die Hinterbliebenenversorgung einen geringeren Stellenwert hat, eine Reduzierung der Todesfallleistung sinnvoll ist. Vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 705; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 3 und S. 24 ff.; vgl. Cristofolini 2002, S. 296 ff.; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 8;
[111] Vgl. § 22.2 AVB in Anhang II.
[112] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.2.2. dieser Arbeit.
[113] Bedingung für die Überschussbeteiligung ist hier dass die Ertragslage der vergangenen Periode entsprechend positiv für den Versicherer verlaufen ist. Voraussetzung für einen fixierten Zinssatz wäre, dass sich der Lebensversicherer vollständig von den Verhältnissen am Kapitalmarkt abkoppeln könnte; siehe hierzu: Maurer/Schradin 1998, S. 5 ff. Vgl. Kurzendörfer 2000, S. 137 ff.
[114] Vgl. Verbraucherinformationen Nr.8 in Anhang III.; vgl. Albrecht/Maurer/Schradin 1999, S. 11.
[115] Vgl. § 22.6 AVB in Anhang II.
[116] Bezüglich der Summen und Beitragsstabilität ist zu unterscheiden, ob sich Beitragshöhe und Versicherungssumme ggf. im Zeitablauf verändern. In der Grundform der kapitalbildenden Lebensversicherung werden konstante Beiträge und Versicherungssummen vereinbart. Bezüglich der Mittelanlage ist zu unterscheiden, ob die Verwendung der Prämieneinnahmen nach Maßgabe des § 54 ff VAG erfolgt oder ob eine Mittelanlage im Rahmen eines gesonderten Anlagestocks erfolgt; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 705 ff; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 25 f.
[117] Vgl. Kurzendörfer 2000, S. 127 ff; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 5 f.
[118] Vgl. § 176 VVG; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 77 ff.; vgl. § 7 AVB im Anhang II. Vgl. zur Leistungsentwicklung bei Rückkauf der Versicherung auch Darstellung VII im Anhang I.
[119] Hierunter fallen auch befristete oder dauerhafte Beitragsfreistellungen sowie Dynamik- oder Umtauschrechte. Vgl. § 174 VVG; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 6; vgl. Kurzendörfer 2000, S. 127 ff.
[120] Vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 5 f.
[121] Vgl. Albrecht/Maurer/Schradin 1999, S. 7.
[122] Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Leistungsspektrum der kapitalbildenden Lebensversicherung, welches in einem integrierten Versicherungs- und Investmentprofil besteht, nicht durch den separaten Einkauf von Investment- und Versicherungsprodukten dupliziert werden kann; s. hierzu ausführlich: Albrecht/Maurer/Schradin 1999, S. 25 ff. Vgl. Albrecht 2001, S. 2;
[123] Vgl. § 1 VVG; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 707; vgl. Maurer/Schradin 1998, S. 25.
[124] In der Regel kann man bei kapitalbildenden Lebensversicherungen von Vertragslaufzeiten von 20 bis 30 Jahren ausgehen; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 707.
[125] Typischerweise erfolgt die Prämienzahlung in der Versicherungsbranche vorschüssig; vgl. Hölscher/Schierenbeck 1998, S. 721; vgl. Schäfer 1996, S. 137.
[126] Des weiteren liegt zwischen Schadeneintritt und Schadenregulierung eine bestimmte Zeitspanne. Vgl. Albrecht 1987, S. 317.
[127] Vgl. Albrecht 1987, S. 317; vgl. Farny 2000, S. 594 - 730; vgl. Loidl/ von Bargen 1997, S. 1.
[128] Vgl. König/Schradin 1995, S. 8 f.
[129] Im Vorhinein bekannt ist dagegen, wie in Kapitel 3.1. dargestellt, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht, da es sich um eine abstrakte Bedarfsdeckung mit unbedingter Leistungspflicht handelt.
[130] Im Vorhinein bekannt ist dagegen, wie in Kapitel 3.1. dargestellt, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht, da es sich um eine abstrakte Bedarfsdeckung mit unbedingter Leistungspflicht handelt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass sich für den Versicherer auch im Falle des Rückkaufes oder der Beitragsfreistellung eine vergleichbare Situation ergibt.
[131] Siehe bezüglich der Modellierung des Lebensprozesses: König/Schradin 1995, S. 2 ff.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Jahr
- 2003
- ISBN (eBook)
- 9783832474034
- ISBN (Paperback)
- 9783838674032
- DOI
- 10.3239/9783832474034
- Dateigröße
- 2.1 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität zu Köln – Wirtschaftswissenschaften
- Erscheinungsdatum
- 2003 (November)
- Note
- 2,0
- Schlagworte
- lebensversicherung kapitalanlage fair value rechnungszins finanzgarantie