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Steuerrechtliche Problematik von Asset-backed Securitisations unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbesteuer

©2003 Diplomarbeit 73 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Häufigkeit und Ausführlichkeit der Beschäftigung des Schrifttums mit Asset-backed Securitisations (und ähnlichen Verbriefungstransaktionen) verhält sich geradezu umgekehrt proportional zur Bedeutung dieses Finanzierungsinstrumentes. Immerhin wächst die Erkenntnis der volkswirtschaftlichen Relevanz, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Änderungen des Kreditwesens, die mit Einführung der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“) verbunden sind. Bei immer enger werdenden Margen für das klassische Kreditgeschäft ist es vor allem die Mittelstandsfinanzierung, die von einer Ausweitung der Möglichkeiten zur Liquiditätsaufnahme an den Geld- und Kapitalmärkten großen Nutzen ziehen könnte. In diese Richtung weisen sowohl die geplante Gründung einer entsprechenden Zweckgesellschaft durch die größten deutschen Banken zusammen mit der KfW-Bankengruppe im Rahmen einer ›True Sale‹-Initiative für den Finanzplatz Deutschland wie dazu gewissermaßen spiegelbildlich auch der regierungsseitige Vorstoß, das gewerbesteuerliche Bankenprivileg hinsichtlich der Freistellung von der hälftigen Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden zum Gewerbeertrag nun ebenfalls auf entsprechende Verbriefungs-Vehikel auszudehnen.
In dieser Situation scheint es durchaus angezeigt, eine analytische Bestandsaufnahme der mit Asset-backed Securitisations verbundenen wirtschaftlichen Interessen und rechtlichen Probleme vorzunehmen. In dieser Arbeit soll dies unter steuerrechtlichem Fokus geschehen, wobei im ersten Kapitel die zu dieser Betrachtung wesentlichen Strukturargumente überhaupt erst zu entwickeln sind. Daran anschließend werden zunächst die steuerlichen Auswirkungen von Asset-backed Securitisations beim Originator behandelt, welcher Finanzaktiva aus seinem Vermögen auf eine eigens hierfür gegründete Zweckgesellschaft verkauft und überträgt. Hier sind es vor allem Probleme der Zuordnung des ›wirtschaftlichen Eigentums‹, die der Erörterung bedürfen. In einem weiteren Kapitel geht es dann um die steuerliche Behandlung des Transaktionsvehikels selbst, also vor allem um Fragen der persönlichen Steuerpflicht, des steuerlich relevanten Verhältnisses zum Originator und um etwaige steuertatbestandliche Sondervorschriften der Gewinnzuweisung. Da bei der Durchführung von Asset-backed Securitisations in Deutschland vor allem auch die Realbesteuerung des Gewerbeertrags – besonders im Zusammenhang der Refinanzierung des Transaktionsvehikels durch […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7325
Quensel, Bernhard K.: Steuerrechtliche Problematik von Asset-backed Securitisations
unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbesteuer
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences,
Fachhochschule, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

II
VORWORT
Häufigkeit und Ausführlichkeit der Beschäftigung des Schrifttums mit Asset-
backed Securitisations (und ähnlichen Verbriefungstransaktionen) verhält sich
geradezu umgekehrt proportional zur Bedeutung dieses Finanzierungsinstru-
mentes. Immerhin wächst die Erkenntnis der volkswirtschaftlichen Relevanz,
nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Änderungen des Kreditwesens, die mit
Einführung der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (,,Basel II") verbunden
sind. Bei immer enger werdenden Margen für das klassische Kreditgeschäft ist es
vor allem die Mittelstandsfinanzierung, die von einer Ausweitung der Möglich-
keiten zur Liquiditätsaufnahme an den Geld- und Kapitalmärkten großen Nutzen
ziehen könnte. In diese Richtung weisen die geplante Gründung einer Gesellschaft
durch die größten deutschen Banken zusammen mit der KfW-Bankengruppe im
Rahmen einer >True Sale-Initiative für den Finanzplatz Deutschland wie auch
gewissermaßen spiegelbildlich der regierungsseitige Vorstoß, das gewerbesteuer-
liche Bankenprivileg hinsichtlich der Freistellung von der hälftigen Hinzu-
rechnung der Entgelte für Dauerschulden zum Gewerbeertrag nun auch auf
entsprechende Verbriefungs-Vehikel auszudehnen.
In dieser Situation scheint es durchaus angezeigt, eine Bestandsaufnahme
zentraler Fragestellungen ­ hier: der steuerrechtlichen Problematik ­ von Asset-
backed Securitisations durchzuführen. Zwar gehört es nicht zur Zielstellung einer
Diplomarbeit, will man nicht unbescheiden sein, neue Erkenntnisse zu vermitteln;
dennoch hofft der Verfasser, neben einer systematischen Darstellung der
einschlägigen Probleme durch Entwicklung einiger Strukturargumente ­ gestützt
auf eine Analyse der rechtlichen Konstruktion wie der wirtschaftlichen
Grundverhältnisse ­ einen konstruktiven Beitrag zur Diskussion der steuerlichen
Betrachtung des Transaktionstypus leisten zu können. Dann wäre wohl schon
mehr erreicht, als man sich von einer gelungenen FH-Diplomarbeit erhoffen darf.
Je früher indes der Gegenstand, der am Ende dieser Untersuchung besondere
Berücksichtigung erfahren soll: die Gewerbesteuer-Problematik, ganz hinfällig
wird, desto besser für die deutsche Volkswirtschaft.
Zu danken habe ich H
ENGELER
M
UELLER
für die Möglichkeit, daß ich sämtliche
Ressourcen nutzen konnte.
Gewidmet ist diese Arbeit meiner Mutter.
Frankfurt am Main, im Frühsommer 2003.

III
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT ...II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... IV
EINLEITUNG ...1
I. ASSET-BACKED SECURITISATION...3
1. R
ECHTLICHE
K
ONSTRUKTION
...3
2. W
IRTSCHAFTLICHE
B
ETRACHTUNG
...10
3. S
TEUERRECHTLICHE
P
ROBLEMATIK
...14
II. STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN BEIM ORIGINATOR ...16
1. D
IE
Ü
BERTRAGUNG DER
A
SSETS
: H
ANDELSBILANZIELLE
B
ETRACHTUNG
...17
2. E
RTRAGSTEUERLICHE
A
USWIRKUNGEN
...28
a) Erfolgswirksame Effekte der Asset-Übertragung ...28
b) Weitere transaktionsbedingte Wirkungen auf den Unternehmensgewinn ...29
c) Bedeutung für die gewerbesteuerliche Besteuerungsgrundlage ...30
3. S
TEUERBARE
U
MSÄTZE DES
O
RIGINATORS
...32
III. STEUERLICHE BEHANDLUNG DES SPV ...35
1. P
ERSÖNLICHE
S
TEUERPFLICHT
...35
a) Unbeschränkte Steuerpflicht ...36
b) Beschränkte Steuerpflicht ...39
2. E
RTRAG
-
UND UMSATZSTEUERLICHE
F
OLGEBETRACHTUNG
...44
3. D
AS STEUERRECHTLICHE
V
ERHÄLTNIS ZUM
O
RIGINATOR
...48
a) Körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ...48
b) Besondere Steuertatbestände ...49
IV. GEWERBESTEUERLICHE PROBLEMATIK ZUR REFINANZIERUNG DES SPV..51
1. R
EALBESTEUERUNG DES
G
EWERBEERTRAGS
...51
2. H
INZURECHNUNG SOG
. D
AUERSCHULDZINSEN NACH
§ 8 N
R
.1 G
EW
S
T
G ...53
3. N
EUERE
E
NTWICKLUNG
...55
AUSBLICK: VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG ...58
LITERATURVERZEICHNIS ...60

IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABS
Asset-backed Securities
ABSs
Asset-backed Securitisation(s)
ADS
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,
6. Auflage, Stuttgart 1995 ff.
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AKF
Schmalenbach
Arbeitskreis >Finanzierung der Schmalenbach-Gesellschaft (Deutsche Gesell-
schaft für Betriebswirtschaft e.V.)
AktG
Aktiengesetz
Andersen
Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz. Kommentar, Bonn - Berlin (Stand:
April 2003)
AO
Abgabenordnung
AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
AuslInvestmG Auslandinvestment-Gesetz
BAFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAKred
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Basel II
Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Stand: April 2003)
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBK
Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung (Zeitschrift)
BeckBK
Beck'scher Bilanz-Kommentar, 5. Auflage, München 2003
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFuP
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BKR
Bank- und Kapitalmarktrecht
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT
Bundestag
Bunjes/Geist
UStG
Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 7. Auflage, München 2003
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DBW
Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EStG
Einkommensteuergesetz

V
EStH
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
F
Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements
FAS
Financial Accounting Standards
GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStR
Gewerbesteuer-Richtlinien
Glanegger/
Güroff GewStG
Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Auflage, München 2002
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GroK-HGB
Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Auflage, Berlin u.a. 1985 ff.
GrS
Großer Senat
GS I / II
Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute
H
Hinweise zu Richtlinien
HFA
Hauptfachausschuß
HGB
Handelsgesetzbuch
HHR
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz.
Kommentar, Köln (Stand: Dezember 2002)
HHSp
Hübschmann/Hepp/Spittaler, Abgabenordung. Finanzgerichtsordnung. Kom-
mentar, Köln (Stand: April 2003)
HK-HGB
Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 6. Auflage, Heidelberg 2002
HK-InsO
Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Heidelberg 2000
Hopt
Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch (Beck'sche Kurz-Kommentare Bd.9), 30.
Auflage, München 2000
IAS
International Accounting Standards
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
IDW RS
IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung
IFRS
International Financial and Reporting Standards
InsO
Insolvenzordung
IPR
Internationales Privatrecht
i.S.
im Sinne
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i.V.m.
in Verbindung mit
IWB
Internationale Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
KAAG
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
KFG
Kleinunternehmerförderungsgesetz
Klein AO
Klein, Abgabenordnung. Kommentar, 7. Auflage, München 2000
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien

VI
Kübler/Prütting Kübler/Prütting, InsO. Kommentar zur Insolvenzordnung, Köln (Stand:
November 2002)
KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen (insbesondere zur maßgeblichen Rechtsprechung)
n.F.
neue Fassung
OECD-MA
OECD-Musterabkommen 2000/2003
Palandt
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (Beck'sche Kurz-Kommentare Bd.7), 62.
Auflage, München 2003
R
Richtlinie
Rs.
Rundschreiben
RStBl.
Reichssteuerblatt
Rz.
Randziffer
Schmidt EStG
Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Auflage, München 2003
SIC
Standing Intepretations Committee
SPV, SPVs
Special (oder: Single) Purpose Vehicle, Special (oder: Single) Purpose Vehicles
Staudinger
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungs-
gesetzen und Nebengesetzen, 13. Auflage, Berlin 1995 ff.
StBp.
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
str.
streitig, strittig
Streck KStG
Streck, Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, 5. Auflage, München
1997
Tipke/Kruse
Tipke/Kruse, Abgabenordnung. Finanzgerichtsordnung. Kommentar zur AO
und FGO (ohne Steuerstrafrecht), Köln (Stand: März 2003)
Tipke/Lang
Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage, Köln 2002
Tz.
Teilziffer
US-GAAP
Generally Accepted Accounting Standards (USA)
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer-Richtlinien
WM
Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)
WPg.
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
ZBB
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift)
ZfbF
Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zeitschrift)
ZfgK
Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen (Zeitschrift)
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

1
EINLEITUNG
In seinem Rundschreiben vom 19. März 1997 über die »Veräußerung von
Kundenforderungen im Rahmen von Asset-Backed Securities-Transaktionen durch
deutsche Kreditinstitute« definierte das damalige Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen (BAKred)
1
durch Angabe wesentlicher Strukturmerkmale:
,,Unter dem Begriff Asset-Backed Securities (ABS) sind Wertpapiere oder Schuldscheine zu
verstehen, die Zahlungsansprüche gegen eine ausschließlich dem Zweck der ABS-Transaktion
dienende Zweckgesellschaft zum Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch
einen Bestand unverbriefter Forderungen (>assets) gedeckt (>backed), die auf die
Zweckgesellschaft übertragen werden und im wesentlichen den Inhabern der Asset-Backed
Securities (Investoren) als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen" (BAKred Rs. 4/97).
Obgleich die Grundkomponenten derartiger Verbriefungstransaktionen, wie sie
aus der gerade angeführten Definition des BAKred aufscheinen, sich demnach
also ,,vergleichsweise einfach" darstellen lassen,
2
wie letztlich auch das zugrunde
liegende Konzept ,,theoretisch ein relativ einfaches" ist,
3
so ist indessen doch die
Gesamtstruktur im Konglomerat sämtlicher rechtlicher und wirtschaftlicher
Aspekte, die es zu beachten gilt, höchst komplex. Das hat zur Folge, daß es im
einzelnen wegen der vielschichtig zu berücksichtigenden Parteieninteressen im
Kontext fiskalischer oder auch regulatorischer Vorgaben zumeist recht diffizil ist,
die praktischen Anforderungen der Durchführung dieses Transaktionstypus zu
erfüllen. So sind häufig schon die elementaren schuld- und sachenrechtlichen
Fragen bezüglich der Rechtswirksamkeit der Asset-Übertragung wie die Regelung
ihrer Verwaltung, die meist durch den ursprünglichen Eigentümer der Assets
selbst unternommen wird, nicht ohne Schwierigkeiten zu lösen; daneben führen
insbesondere aber gesellschafts- und vor allem insolvenzrechtliche und nicht
zuletzt eben auch bilanz- und steuerrechtliche Probleme zu einem oftmals ,,not
trivial amount of ambiguity",
4
welche angesichts weit divergierender Literatur-
meinungen (einschlägige Rechtsprechung gibt es auf diesem Gebiet noch keine)
1
Seit dem 1. Mai 2002 per Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht zusammen
mit den Bundesaufsichtsämtern für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel
aufgegangen in der neuen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).
2
Häuselmann/Hechler 1999, S.33; Häuselmann 1998, S.826; siehe etwa Gehring 1999, S.133:
,,Eine typische ABS-Transaktion hat folgende vier Grundelemente: (1) Ein Originator (2)
überträgt Forderungen oder andere Vermögenswerte aus seinem Geschäftsvolumen (3) an ein
SPV[,] und (4) das SPV refinanziert sich durch die Ausgabe von Wertpapieren an Investoren."
3
Bär 2000, S.27; vgl. Findeisen/Roß 1999(a), S.1077.
4
Kravitt 1996, S.6.

Einleitung
2
sich durch die strukturelle Konstruktion einer Transaktion bestenfalls auf ein
Minimum reduzieren läßt. Entsprechend erfordert bereits eine durchschnittlich
große Transaktion von mittlerem Schwierigkeitsgrad ­ gemessen an der Anzahl
der beteiligten Parteien und dem Volumen wie der Art der veräußerten Assets und
eingesetzten Sicherungsinstrumente ­ eine Dokumentation, die leicht einige
Dutzend Verträge, Bescheinigungen, Registerauszüge, Rechtsgutachten und
andere relevante Urkunden und Schriftstücke umfaßt.
Eine auf alle Einzelheiten eingehende Analyse der wirtschaftlichen Interessen
und rechtlichen Probleme ist im Rahmen des zunächst folgenden, einführenden
Kapitels über Asset-backed Securitisations selbstverständlich nicht zu leisten.
Aber einige grundlegende Züge sind doch soweit nachzuzeichnen (Kap. I), wie es
strukturell eben für eine angemessene Beurteilung der Argumente im Rahmen der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der in dieser Arbeit daraufhin zu
erörternden steuerrechtlichen Probleme vonnöten ist (Kap. II-IV).

3
I. ASSET-BACKED SECURITISATION
1. Rechtliche Konstruktion
Im Ergebnis ist der hier unter dem Problemtitel Asset-backed Securitisations (im
folgenden: ABSs) vorgestellte Transaktionstypus
1
nach den Vorgaben der oben
angeführten Definition des BAKred zu verstehen als eine Umwandlung von per se
nicht geld- oder kapitalmarktfähigen Forderungen oder sonstigen Finanzaktiva
(Assets)
2
in handelbare Wertpapiere bzw. vergleichbare Schuldtitel (Securities).
3
Die Rede davon, daß die begebenen Securities auf Assets >gestützt sind (backed),
will allerdings entgegen einem weit verbreiteten Mißverständnis, wozu die
Definition des BAKred Vorschub leistet, weniger sicherungsrechtliche Aspekte
dieser Finanzierungsform zum Ausdruck bringen,
4
als vielmehr schlicht den
Umstand beschreiben, daß die in den Assets verkörperten Zahlungsströme der
Bedienung der Zins- und Tilgungsansprüche der ABS-Inhaber (Investoren)
zugrunde liegen, die ja im sprachlich korrekten Sinn auch eigentlicher Gegenstand
der Verbriefung sind.
1
Ins Deutsche übertragen etwa: >durch Vermögenswerte hinterlegte Verbriefungstransaktionen.
Einen konzisen Überblick über typische ABSs-Strukturen bietet: Waschbusch 1998; über die
wirtschaftlichen Zusammenhänge: Schwarcz 1997. Zur Entwicklung unter Berücksichtigung der
dogmatischen Verankerung in den wichtigsten europäischen Rechtsordnungen siehe: Baums/
Wymeersch 1996. Übersichtlich zur einschlägigen Terminologie: Bär 2000, S.38f.
2
Der Einfachheit des Sprachgebrauchs halber soll im folgenden der englische Terminus >Assets
zusammenfassend genutzt werden für alle im Rahmen von ABSs verbriefbaren Vermögenswerte.
Der in der deutschsprachigen Literatur im Rahmen der Erörterung von ABSs quasi synonym
genutzte Begriff der >Forderung stellt rechtssystematisch ­ gleichwohl Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen oder aus Kreditvergabe zweifelsohne am häufigsten Gegenstand von
ABSs sind (siehe beispielsweise die Aufstellung zur Verbriefung geeigneter Forderungsarten: Ohl
1994, S.140ff.) ­ demgegenüber eine Verkürzung dar (vgl. u.a. Klüwer 2001, S.13ff.); schließlich
umfaßt der Asset-Begriff nach der Definition F 49 (a) denkbar mehr Gegenstände, die verbrie-
fungsfähig sind. Insoweit der Fokus dieser Untersuchung allerdings auf der steuerlichen
Problematik von ABSs nach deutschem Recht liegt, kommen hier selbstverständlich nur solche
Assets in Betracht, die nach den GoB bilanziell als aktivierungsfähige Vermögensgegenstände
(respektive Wirtschaftsgüter) anerkannt sind. Im engeren Sinne kommen dabei zu Zwecken von
ABSs wiederum nur >Finanzaktiva in Frage (entlehnt aus der Legaldefinition von financial
assets nach IAS 32.5 u. 39.8; dazu: Achleitner/Behr 2003, S.140f.; vgl. Findeisen/Roß 1999(b),
S.2224f.), welche regelmäßig ,,Cash Flow-Ströme in Form von Zins- und/oder Tilgungszahlungen
generieren" (Bär 2000, S.3 Fn.2); zu den mit den konstituierenden Merkmalen von Financial
Assets korrespondierenden Grundanforderungen an die Assets im Rahmen von ABSs, welche
eben solche Zahlungsströme in stabiler und prognostizierbarer Weise verkörpern, siehe bereits:
Eichholz/Nelgen 1992, S.794f.; AKF Schmalenbach S.509ff.; Lerbinger 1987, S.310f.
3
Vgl. u.a.m.: Schmid/Dammer 2001, S.2; Brakensiek 2001, S.38; Becker/Lickteig 2000, S.321;
Wiese/Dammer 1999, S.872; Rinze/Klüwer 1998, S.1697; Häuselmann 1998, S.826.
4
Statt vieler etwa: Eichholz/Nelgen 1992, S.793.

I. Asset-backed Securitisation
4
Um allerdings die gerade bezeichnete Funktion der Assets hinsichtlich der
Befriedigung der in den Securities verbrieften Ansprüche der Investoren vom
Schicksal des Unternehmens unabhängig zu halten, das die in den Assets
verkörperten Zahlungsströme im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit
ursprünglich generiert hat (gemeinhin deswegen als Originator bezeichnet),
5
bedarf es einer entsprechenden Lösung der Assets aus eben dessen Vermögen.
Dabei ist aber wohlgemerkt das Moment der rechtlichen Verselbständi-
gung der Assets keineswegs Bedingung der Securitisation, sondern selbst
abgeleitet aus dem Argument der strukturellen Verknüpfung der
Cash-flows aus den Assets mit denen aus den Securities.
6
Das Ziel der rechtlichen Verselbständigung der Assets wird erreicht durch eine
rechtswirksame Übertragung der Assets vom Originator auf eine eigens hierfür
gegründete, im übrigen >bankruptcy remote-errichtete Gesellschaft, die mithin
also von den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Originators
unabhängig ist.
7
Der ganze und einzige Zweck dieser Gesellschaft besteht
demnach darin (daher: Special bzw. Single Purpose Vehicle;
8
oder im Akronym:
SPV), die Assets vom Originator anzukaufen und (ausschließlich)
9
diese im
eigenen Vermögen zu halten.
10
5
Zur Bezeichnung vgl. Rinze/Klüwer 1998, S.1697 Fn.6.
6
Der Summe der Cash-flows aus den Assets (abzüglich transaktionsbedingt definierter Abschläge
und Reserven) entspricht auf der anderen Seite die Summe der Zins- und Tilgungsansprüche aus
den Securities. Bei einer einmaligen Veräußerung der Assets ist der Pool meist laufzeitkongruent
angelegt zum Volumen der emittierten Papiere; bei revolvierenden Transaktionen stellt sich der
Sachverhalt naturgemäß komplizierter dar, was hier aber nicht näher erörtert werden soll.
7
Über die geeignete Rechtsform des SPV nach deutschem Recht oder nach einer anderen relevan-
ten Rechtsordnung ist hier nicht zu handeln; siehe: Bär 2000, S.104ff.; Gehring 1999, S.18ff.,
S.149ff.; Büttner 1999, S.149ff.; Willburger 1997, S.14ff.; Ohl 1994, S.61ff.; Baums 1993, S.7ff.
8
Daneben kursieren ­ ohne erkennbaren Bedeutungsunterschied ­ auch die Bezeichnungen Single
Purpose Company oder auch Special Purpose Entitiy (nach: SIC 12.1). Im Deutschen ist ebenso
der Begriff >Zweckgesellschaft gebräuchlich (siehe u.a. Rinze/Klüwer 1998, S.1697 (Fn.7)); nach
zutreffender Ansicht ist dieser Begriff jedoch ,,unglücklich, weil zentrales Moment einer jeden
Gesellschaft der gemeinsame Zweck ist" (Küppers 1998, S.171 Fn.2; vgl. Hultsch 2000, S.2129
Fn.2); durchaus besser wäre daher die stärker am Englischen orientierte Bezeichnung >Einzweck-
gesellschaft (u.a. Turwitt 1999, S.5; Wulfken/Weller 1992, S.644;). Zu den wesentlichen Merk-
malen eines ,,weniger >Single Pupose als eher >Special Purpose"-Vehikel: Schultz 2001, S.705ff.
9
Denkbar und praktisch relevant sind indes auch sog. Multi-Seller-Programme, in denen das SPV
Assets von mehreren Originatoren ankauft und ­ unter entsprechenden buchhalterischen Maß-
nahmen getrennt von einander ­ in seinem Vermögen hält (vgl. u.a. Bär 2000, S.38).
10
Weitere >bankruptcy remote-Kriterien, welche die Ausgestaltung des SPV zu erfüllen hat, den
Zwecken von ABSs zu dienen, bietet in einem guten Überblick: Bär 2000, S.111f.: ,,Durch die
Beschränkung der Geschäftstätigkeit und durch eine klare sowohl konzern- und gesellschafts-
rechtliche als auch kapitalmässige und personelle Trennung vom Originator soll das allgemeine
Geschäftsrisiko des SPV möglichst tief gehalten sowie das Risiko einer handels- und konkurs-

I. Asset-backed Securitisation
5
Notwendige Voraussetzung für die rechtswirksame Übertragung der Assets auf
das SPV ist ein entsprechendes Verfügungsgeschäft in der jeweils maßgeblichen
Form; nach deutschem Recht also,
11
wenn es sich ­ wie zumeist ­ bei den zu
übertragenden Assets um (nicht hypothekarisch besicherte) Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen oder aus Kreditvergabe handelt, durch Abtretung
gem. §§ 398ff. BGB
12
(ggf. gestützt auf § 354a HGB)
13
im Wege einer den
betreffenden Schuldnern in der Regel nicht offengelegten Mantelzession.
14
Von der Übertragung der Assets unberührt ist der Umstand, daß ­ aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit ­ durch gesonderte Vereinbarung in der Regel das sog.
Servicing der Assets (das umfaßt die Verwaltung, den Einzug, die Verwertung
oder auch sonstige Durchsetzung) beim Originator verbleibt.
15
Für das SPV hat
dies den Vorteil, nicht selbst einen entsprechenden Apparat für das Servicing der
Assets zur Verfügung stellen zu müssen. Den Originator mit dem Servicing zu
beauftragen (gem. § 662ff. BGB) bzw. mit ihm eine entsprechende Geschäfts-
besorgung zu vereinbaren (gem. § 675 BGB) ist wirtschaftlich sinnvoll, weil ihm
die zugrunde liegenden Geschäftsverhältnisse, die in seinem eigenen Unter-
nehmen ihren Grund haben, auf das Beste vertraut sind. Für den Originator ist die
rechtsgeschäftliche Übernahme der Servicing-Aufgaben wiederum von Vorteil,
insoweit die Übertragung der Assets (zumeist ja Kundenforderungen) diesen nicht
rechtlichen Konsolidierung mit dem Originator ausgeschlossen werden" (a.a.O., S.112); auch
losgelöst vom Originator ist durch verschiedene Maßnahmen und Sicherungsinstrumente nach der
Funding-Seite hin die ,,Gesamtstruktur einer Securitisation [...] darauf ausgerichtet, eine
Insolvenz der Zweckgesellschaft zu vermeiden" (Klüwer 2001, S.153).
11
Im internationalen Verkehr, der bei einem bislang üblicherweise im Ausland ansässigen SPV im
Rahmen von ABSs regelmäßig der Fall ist, gilt nach deutschem IPR für die Übertragung bzw.
Übertragbarkeit dinglicher Rechte grundsätzlich der lex rei sitae-Grundsatz Art. 43 Abs.1
EGBGB (siehe indes auch: Art. 46 EGBGB); für Forderungen, die unter deutschem Recht
generiert wurden, gelten prinzipiell die maßgeblichen Vorschriften zur Abtretung gem.
§§ 398ff. BGB, andernfalls richtet sich die Abtretung nach dem aus dem Vertragsstatut
Art. 28 EGBGB zu ermittelnden Recht der abzutretenden Forderung (Art. 33 Abs.2 EGBGB).
12
Alternative Formen, ein Recht des SPV an den im fraglichen Portfolio enthaltenen Forderungen
des Originators zu begründen (etwa durch Novation, Verpfändung oder Unterbeteiligung),
müssen für die im Rahmen von ABSs verfolgten wirtschaftlichen Zwecke als zumeist untauglich
gelten (vgl. Wiese 1998, S.1715 Fn.13).
13
Die befreiende Wirkung einer Leistung des Schuldners an den Zedenten nach § 354a S.2 HGB
ist ebenso wie nach § 407 Abs.1 BGB unschädlich, soweit die Servicing-Vereinbarung zwischen
dem SPV und dem Originator (oder einem Dritten als Servicer) für die Leistungen auf die
abgetretenen Forderungen entsprechende Regelungen bezüglich des Transfers auf die Konten des
SPV enthält (vgl. Wiese 1998, S.1715 Fn.12).
14
Vgl. dazu u.a.: Becker/Lickteig 2000, S.324; Gehring 1999, S. 146; Wiese 1998, S.1715;
Rinze/Klüwer 1998, S.1698; Engellandt/Lütje 1996, S.518.
15
Vgl. u.a. Schmid/Dammer 2001, S.2.

I. Asset-backed Securitisation
6
angezeigt werden muß und das Kundenverhältnis entsprechend ungestört bleibt
und unbelastet von Finanzierungsfragen des Originators.
Zur Refinanzierung des Ankaufs der Assets durch das SPV dient seinerseits die
Emission entsprechender Wertpapiere: Das nun sind die Asset-backed Securities
(ABS), sei es am Geldmarkt in der Form kurzlaufender Commercial Paper
(ABCP) oder in Form kapitalmarktgängiger Bonds.
16
Das SPV begibt die ABS
entweder selbst; oder diese werden ­ in sog. Conduit-Lösungen ­ von einem
Emissionsvehikel ausgegeben,
17
das zu Programmzwecken meist für die
Refinanzierung mehrerer Ankaufsvehikel aufgesetzt ist,
18
wobei dem einzelnen
SPV die aufgenommenen Geldmittel dann auf dem Wege eines zinslosen
Darlehens zur Verfügung gestellt werden.
19
Die Ansprüche der Investoren auf
Zinszahlung und Tilgung der ABS werden, wie bereits bemerkt, durch die
Zahlungsströme aus den Assets im Vermögen des SPV befriedigt. Dies geschieht,
indem in einer pass through-Struktur die auf die Assets geleisteten Zahlungen
durch das SPV direkt, d.h. so wie sie eingehen, an die Investoren weitergereicht
werden, oder durch eine pay through-Struktur, wobei ein gewisses Management
der Zahlungsströme hinsichtlich des Zeitpunkts wie der zeitpunktbezogenen Höhe
der Zahlungen an die Investoren geleistet wird.
20
Störungen des im ganzen recht empfindlichen Gleichgewichts zwischen den
einzelnen Zahlungsströmen ­ denen aus den Assets in Richtung auf die Investoren
bezüglich deren Ansprüche auf die ABS-Zins- und Tilgungszahlungen,
21
aber
auch denen aus den Securities in Richtung auf den Originator bezüglich dessen
Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises für die Assets
22
­ werden soweit irgend
möglich durch ein ganzes Bündel von Instrumenten aufgefangen, die im Grunde
sicherstellen sollen, daß das SPV jederzeit mit der erforderlichen Liquidität
16
Auf die Unterschiede der Begebung von ABCP bzw. Anleihen im Rahmen von ABSs
(besonders hinsichtlich Laufzeiten und Mindestvolumen) ist hier nicht einzugehen; einen
informativen Überblick bietet beispielsweise: Dorendorf, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v.
22. Mai 2003 (Nr.118), S.22.
17
Die Plazierung der ABS erfolgt dabei durch sog. Dealer (u.a. Schmid/Dammer 2003, S.819).
18
Vgl. u.a. Rinze/Klüwer 1998, S.1697 Fn.5; Schwarcz 1997, S.1291f.
19
Vgl. Schmid/Dammer 2003, S.819 (Fn.3).
20
Einzelheiten dazu u.a.: Bär 2000, S.130ff.; Geurts 1999, S.451; Ebbers 1997, S.15f.; Früh
1995, S.108; Baums 1993, S.7f.; AKF Schmalenbach S.504; Lerbinger 1987, S.314.
21
Diese würden gestört durch die konkrete Verwirklichung eines Asset-Risikos.
22
Diese würden gestört, falls sich einmal aus technischen Gründen oder wegen besonderer Markt-
situationen sich kurzfristig keine ABS plazieren ließen.

I. Asset-backed Securitisation
7
ausgestattet ist, allen seinen jeweiligen Zahlungsverpflichtungen Genüge leisten
zu können (sog. Credit Enhancement). Dies wird erreicht durch:
23
·
portfoliospezifische Sicherheiten, die im direkten Zusammenhang mit den übertragenen Assets
stehen (das sind Sicherheiten, welche die Assets selbst besichern);
·
den Originator selbst gewährte Sicherheiten (Rückkaufzusagen, Ausfallgarantien oder Patro-
natserklärungen o.ä.);
·
Sicherheiten, die durch Mechanismen der konkreten Transaktionsstruktur gebildet werden
(Übersicherung der ABS-bezüglichen Zahlungsströme im Verhältnis zum Gesamtnennbetrag
der angekauften Assets, Subordination oder Bildung von Reservefonds o.ä.); oder
·
Instrumente externer Besicherung durch Dritte, etwa durch die Arrangeure einer Transaktion
oder sog. Sponsoren ((syndizierte) Kreditfazilitäten, Akkreditive, Garantien, Swaps o.ä.).
Durch die Instrumente des Credit Enhancements werden insbesondere die ABS-
Investoren von den Risiken, die sich bezüglich der Zahlungsströme aus den Assets
verwirklichen können, freigehalten. Daher ist das Rating der begebenen Securities
­ welches zunächst natürlich abhängt von der Güte der Zahlungsströme aus den
Assets (letztlich also von der Bonität der Schuldner der im Portfolio befindlichen
Finanzaktiva)
24
und von einer breiten Vermögensdiversifikation des SPV
25
­ nicht
zuletzt auch bedingt, je nach der Sicherungswirkung der Instrumente, durch die
Bonität der Sicherungsgeber, nicht jedoch durch das Rating des Originators selbst.
Für die Balance der Zahlungsströme von entscheidender Bedeutung ­ und
damit höchst eigentlich strukturelles Charakteristikum von Asset-backed (im
Gegensatz zu synthetischen) Securitisations
26
­ ist, daß sowohl das rechtliche wie
23
Vgl. u.a. Becker/Lickteig 2000, S.323f.; Arntz/Schultz 1998, S.697; Küppers 1998, S.188ff.;
Findeisen 1998, S.481; Willburger 1997, S.50ff.; AKF Schmalenbach S.506f.
24
Vgl. u.a. Becker/Lickteig 2000, S.323.
25
Vgl. u.a. Findeisen 1998, S.481.
26
Beide Formen der Verbriefung ­ die durch Finanzaktiva hinterlegte (>asset backed im engen
Sinne) wie die synthetische, in deren Rahmen genau genommen kreditderivative Instrumente mit
Komponenten von ABS-Transaktionen verknüpft werden ­ lassen sich zwar unter der
gemeinsamen Bezeichnung >forderungsgestützte Finanzierung zusammenfassen (Wulfken/Weller
1992, S.645), die für sich dann aber reichlich unterbestimmt erscheint, weshalb begrifflich doch
wohl besser vom jeweils konkreten Transaktionstypus zu sprechen ist (vgl. Dammer/Kronat
2002, S.575 Fn.4; Schmid/Dammer 2001, S.1 Fn.1). Bei synthetischen Verbriefungsstrukturen
werden anders als bei Asset-backed Securitisations (im engen Sinne des Wortes) nicht als solche
die Finanzaktiva eines Pools aus dem Vermögen des Originators durch Übertragung auf ein SPV
ausgegliedert, sondern es wird gewissermaßen nur das im Asset-Pool enthaltene Risiko veräußert.
Anwendung findet dieser Transaktionstypus vor allem zur Eigenkapitalentlastung der Kredit-
institute im Rahmen des Eigenmittelgrundsatzes GS I zum KWG (§§ 2, 4, 6f. GS I, Rs. 10/99
BAKred i.V.m. § 10 Abs.1 S.1 KWG). Zu diesem Zwecke wird das zu besichernde, in der Regel
aus Kreditforderungen zusammengesetzte Portfolio in einzelne, nach unterschiedlichem Rating
definierte Tranchen eingeteilt. Die Absicherung des im Portfolio enthaltenen Kreditrisikos erfolgt
tranchenweise differenziert durch den Einsatz verschiedener Kreditderivate (über Zentralaspekte
des Einsatzes von Kreditderivaten informiert: Brandt 2002), zumeist durch Credit Default Swaps
und Credit Linked Notes (im ersten Fall ohne, im zweiten Fall mit Liquiditätszustrom für den
Sicherungsnehmer). Gegenüber ABSs (im engen Sinne) sind synthetische Verbriefungsstrukturen

I. Asset-backed Securitisation
8
auch das wirtschaftliche Eigentum an den Assets auf das SPV übergeht (true sale-
Kriterium). Es gilt gegenüber der bislang allein bilanziell fokussierten Erörterung
hierzu (s. Kap. II.1) an dieser Stelle zu betonen, daß das true sale-Kriterium (wie
spiegelbildlich auch das bankruptcy remote-Kriterium bei Errichtung des SPV)
vor allem im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit der Asset-Übertragung und den
daran anknüpfenden wirtschaftlichen Folgen von außerordentlicher Wichtigkeit
ist.
27
Denn nur wenn das Eigentum als uneingeschränktes Vollrecht an den Assets
übertragen wird, hat das SPV im Insolvenzfall des Originators einen Herausga-
beanspruch im Sinne des Aussonderungsrechts nach § 47 InsO. Dieses ist für das
wirtschaftliche Gleichgewicht der Zahlungsströme in Richtung auf die ABS-
Investoren unverzichtbar. Andernfalls nämlich, wenn nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise mit dem rechtlichen nicht auch das wirtschaftliche Eigentum
an den Assets auf das SPV überginge, wäre die Übertragung als bloße Sicherung
für ein durch das SPV dem Originator gewährtes Darlehen zu qualifizieren.
Wegen § 51 Nr.1 InsO wäre mithin nur noch eine abgesonderte Befriedigung des
SPV möglich bei grundsätzlicher Verwertung durch den Insolvenzverwalter
(§ 166 Abs.2 S.1 InsO).
28
Dem Verwertungserlös würden dann vor Abführung an
das SPV nach Maßgabe der §§ 170f. InsO die durch die Verwertung entstandenen
Kosten (nach Pauschalierung in summa immerhin mindestens 9% des Verwer-
tungserlöses, ggf. zuzüglich der Umsatzsteuerbeträge, die durch die Verwertung
zulasten der Insolvenzmasse anfallen) entnommen.
29
Das damit verbundene
außerordentlich entwicklungsdynamisch und flexibel handzuhaben. Nicht selten stehen
konstruktive Innovationen außerhalb der regulatorischen Nachprüfbarkeit, wie ja überhaupt schon
die Rechtsnatur von Kreditderivaten unentschieden ist: Während Credit Default Swaps durchaus
Avalcharakter haben, sind Credit Linked Notes komplexer als Anleihen mit integriertem
Kreditderivat zu verstehen (dazu: Zahn/Lemke 2002); zur steuerlichen Behandlung kredit-
derivativer Instrumente u.a.: Geurts 2001; Wiese/Dammer 1999, S.874ff.
27
Vgl. Küppers/Brause 1998, S.419f.; parallel: Küppers 1998, S.186f.; implizit auch: Findeisen/
Roß 1999(a), S.1077.
28
Die Anwendung der Vorschrift führt zu einem Ausschluß des Verwertungsrechts des Gläubigers
(Kemper, in: Kübler/Prütting § 166 Rz.8); aber selbst wenn der Insolvenzverwalter nach der
Möglichkeit § 170 Abs.2 InsO mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger eine Verwertung
durch diesen vereinbaren würde (vgl. Landfermann, in: HK-InsO § 166 Rz.22), würde das nach
gerade angegebener Vorschrift zu einem Ausfall der Assets in Höhe von 4% des Verwertungs-
erlöses führen (ggf. zuzüglich der Umsatzsteuerbeträge, die durch die Verwertung zulasten der
Insolvenzmasse anfallen, s. nachfolgende Fußnote).
29
Nach § 171 Abs.1 S.2 InsO werden die Kosten der Feststellung des betreffenden Gegenstands
der Insolvenzmasse wie der Rechte an diesem pauschal mit 4% des Verwertungserlöses angesetzt
und nach § 171 Abs.2 S.1 InsO die Kosten der Verwertung mit 5% des Verwertungserlöses
(vorbehaltlich S.2). Indes führt zumindest die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen im
Insolvenzverfahren (eine sonstige Leistung i.S. § 3 Abs.9 S.1 UStG) nicht zu einer Belastung der
Insolvenzmasse mit Umsatzsteuer i.S. § 171 Abs.2 S.3 InsO (dieses Ergebnis wird durch die

I. Asset-backed Securitisation
9
wirtschaftliche Risiko wäre für eine ABS-Gesamtstruktur ­ trotz etwaiger
Vorkehrungen durch Credit Enhancement ­ kaum zu tragen, ohne nun tatsächlich
sekundär die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Assets vom
Originator auf das SPV zu gefährden. Das Risiko der Insolvenz des Originators
wäre demnach an die Investoren weiterzureichen, was mittelbar über das Rating
der Securities bei entsprechendem Zinsaufschlag zu einer Verteuerung der
Kapitalaufnahme des SPV führen würde; diesen Mehraufwand sich indes vom
Originator vergüten zu lassen, würde direkt oder indirekt wiederum den Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums an den Assets mehr als fraglich erscheinen lassen.
Mithin darf strukturell die Übertragung der Assets nicht lediglich der
Besicherung des SPV und seiner Gläubiger dienen.
30
Das entscheidende
Argument ist vielmehr die Vermeidung einer unausgewogenen Schieflage der
Cash-flows im Falle der Originatoreninsolvenz. Um die Zahlungsströme aus den
Assets wie den Securities in der Balance zu halten, sind ABSs strukturell also
darauf angelegt, vom wirtschaftlichen Risiko der Insolvenz des Originators
freigehalten zu werden. Daher ist es für die Strukturierung von ABS-
Begründung der Bundesregierung im Gesetzesentwurf zur Insolvenzordnung vorgegeben, dort
allerdings ohne weitere Angabe von Rechtsgründen: BT-Drucksache 12/2443, S.182; ebenso
ohne nähere Erläuterung: Sundermeier/Wilhelm 1997, S.1131; Kemper, in: Kübler/Prütting § 171
Rz.15). Dies gilt trotz des von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommenen Sonder-
tatbestandes § 4 Nr.8 c) a.E. UStG, denn die Einziehung von Forderungen im Rahmen des
Insolvenzverfahrens qualifiziert nicht als ein steuerbarer Umsatz, da es ­ unabhängig von der
rechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters im Verhältnis zum insolventen Unternehmen und
seinen Gläubigern (im Hinblick auf seine eigene Unternehmereigenschaft i.S. § 2 UStG) ­ am
Grundtatbestand der Entgeltlichkeit gem. § 1 Abs.1 Nr.1 UStG fehlt. Anders als bei anderen
Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen einer durch das Insolvenzverfahren vor-
gesehenen Verwertung, deren Erlös das Entgelt für den Umsatz darstellt, sind die Einziehungs-
beträge bei Forderungen selbst keine Entgelte, sondern ihrerseits lediglich die bewirkte Gegen-
leistung für einen der jeweiligen Forderung zugrunde liegenden, bereits erbrachten (ggf.) steuer-
baren Umsatz. Ein (ggf.) in der Forderung enthaltener Umsatzsteuer-Anteil belastet demnach die
Insolvenzmasse nicht. Auch ist der Kostenbeitrag (insgesamt oder auch nur der Beitrag zu den
Kosten der Verwertung) nach §§ 170f. InsO kaum als ein Entgelt für die Einziehung zu werten,
da dies bei Verwertung anderer Gegenstände als Forderungen ­ neben dem Umsatzsteuerbetrag,
der auf die damit im Zusammenhang stehende Lieferung oder sonstige Leistung anfällt ­ zu einer
unbilligen Verdoppelung der durch den absonderungsberechtigten Gläubiger zu tragenden
Umsatzsteuerbeträge führen würde: (1 + 0,09 [bzw. 0,05]) x Verwertungserlös x Steuersatz. ­
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführungstätigkeiten, die auch die
Befriedigung absonderungsberechtigter Gläubiger einschließt, wird indes nach § 63 InsO
gesondert geregelt; darauf anfallende Umsatzsteuer führt mithin nicht zu einer Belastung der
Insolvenzmasse mit Umsatzsteuer i.S. der Tatbestandsmerkmale der Vorschriften §§ 170f. InsO.
30
Dem steht gleichwohl nicht entgegen, daß die im Vermögen des SPV stehenden Assets häufig
im Wege der Sicherungsabtretung bzw. -übereignung auf einen Transaktionstreuhänder weiter-
übertragen werden (vgl. z.B. Willburger 1997, S.16f.), und zwar zur Besicherung der Ansprüche
von Sponsoren, die zugunsten eines hochklassigen Rating der begebenen ABS externe Sicher-
heiten für die Zahlungsfähigkeit des SPV geben (s.o., S.7), und anderer sog. Beneficiaries (Arran-
geure, kontenführende Banken etc.), i.d.R. jedoch nicht zur Besicherung der ABS-Investoren!

I. Asset-backed Securitisation
10
Transaktionen von größter Bedeutung, ,,regelmäßig ein Aussonderungsrecht des
SPV im Falle der Insolvenz des Originators" zu begründen.
31
2. Wirtschaftliche Betrachtung
Die Unternehmensfinanzierung durch ABSs zählt heute ­ neben den geradezu als
herkömmlich zu benennenden Transaktionstypen Factoring und Leasing ­ zu den
wichtigsten >institutionalisierten Kreditsubstituten.
32
Es handelt sich dabei aus
Sicht des Originators um ein Instrument der Innenfinanzierung(!), insoweit die
Liquiditätsvorteile beim Originator allein durch eine Vermögensumschichtung per
Aktivtausch bewirkt werden. Die der Refinanzierung des SPV dienende
Aufnahme von Fremdkapital ­ gewissermaßen die Fundingseite von ABSs ­ ist
dem Originator rechtlich wie auch nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht
zuzuordnen: Wie sich das SPV refinanziert und zu welchen Konditionen, darauf
hat der Originator keinen Einfluß. Umgekehrt haftet der Originator auch nicht für
Leistungen auf die Zahlungsansprüche der Gläubiger des SPV, besonders der
ABS-Investoren, über die das SPV den Ankauf der Assets am Geld- bzw.
Kapitalmarkt refinanziert. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß ABSs eine
Transaktionsgesamtheit bilden, die der Finanzierung des Originators dient durch
Umwandlung der Assets in liquide Mittel, ändert sich nichts am Argument der
grundsätzlichen Z weiseitigkeit der Struktur mit einer Finanzierungs- und
einer Fundingseite, die im SPV gewissermaßen ihre vermittelnde Achse hat.
Gleichsam wie durch einen Drehpunkt werden durch das SPV ­ rechtlich getrennt
und losgelöst von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Originators (s.o.) ­ die
beiden in den Assets und den Securities einander gegenläufigen Zahlungsströme
korreliert und nach der jeweils anderen Seite hin weitergeleitet: Die Ansprüche
der ABS-Investoren auf Zins- und Tilgungszahlungen werden vom SPV aus den
31
Dreyer/Schmid/Kronat 2003, S.92. ­ Zu den nicht minder wichtigen, hier aber nicht weiter
interessierenden Problemen der Originatoreninsolvenz aus §§ 103 ff. InsO: Klüwer 2001, S.149ff.
32
Siehe: Perridon/Steiner 2002, S.445, S.448f.; in der Systematik der Finanzierungsalternativen
(siehe dazu die Übersicht: a.a.O., S.356) gehört die Finanzierung durch ABSs allerdings nicht
unter die Formen der Außen-, respektive Kreditfinanzierung, sondern ist ein Instrument der
Innenfinanzierung (siehe die Definitionsmerkmale: a.a.O., S.464f.; s. auch oben) und mithin ein
Fremdkapitalsubstitut (u.a. Kleutgens 2001; Brakensiek 2001, S.51).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832473259
ISBN (Paperback)
9783838673257
DOI
10.3239/9783832473259
Dateigröße
708 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main – 3, Wirtschaft und Recht
Erscheinungsdatum
2003 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
wirtschaftsrecht unternehmensfinanzierung forderungsverbriefung handels- steuerbilanz wirtschaftliches eigentum
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