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Ermittlung der Pauschalwertberichtigung von Kreditinstituten nach Maßgabe des Expected Loss Konzeptes

©2003 Diplomarbeit 110 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Angesichts einer stetig steigenden Risikovorsorge, die immer größere Teile des Teilbetriebsergebnisses aufzehrt, wird das Management von Kreditrisiken im klassischen Kreditgeschäft für die Kreditinstitute zunehmend von vitaler Bedeutung.
Nach einem Überblick über verschiedene Aspekte der Kreditrisikovorsorge in Kreditinstituten wird die Pauschalwertberichtigung als zentrales Element zur Abdeckung latenter Risiken im Kreditportfolio und ihre handelsrechtliche Darstellung in den Jahresabschlüssen nach deutschem (HGB, RechKredV) als auch internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS, US-GAAP) erläutert.
Im Anschluss daran wird ausführlich die in Deutschland geltende Berechnungsmethodik nach der Vorgabe des Bundesministeriums der Finanzen erörtert sowie deren Schwachstellen für eine risikoadäquate Bemessung der Risikovorsorge aufgezeigt.
Nach einer Einführung in die Grundlagen des Expected Loss Konzeptes werden detailliert verschiedene Verfahren vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf dem praxisnahen rating-basierten Ermittlungsverfahren auf Basis historischer Ausfallraten liegt.
Ein nachfolgender Exkurs zur Ermittlung und Anwendung des Unexpected Loss als weiterführende Rechnung zum Expected Loss, die beispielsweise als Grundlage für die Allokation von Eigenkapital herangezogen werden kann, rundet den Themenkomplex ab.
Auf Basis der Ausführungen zum Expected Loss werden nun die Voraussetzungen, Einschränkungen sowie steuerliche Implikationen der Übertragung dieses Konzeptes auf eine Ermittlung der Pauschalwertberichtigung aufgezeigt.
Während das Expected Loss Konzept in der Literatur bislang isoliert von der Darstellung von Wertberichtigungen behandelt wird, enthält diese Arbeit erstmals eine Verknüpfung beider Themenbereiche. Insbesondere werden das traditionelle Verfahren sowie das Expected Loss Konzept als mögliche Grundlagen für eine Ermittlung der Pauschalwertberichtigung anhand ausgewählter Charakteristika gegenübergestellt und bewertet.
Abgerundet wird dieser Vergleich durch eine Untersuchung der jeweils zehn größten Kreditinstitute Deutschlands bzw. weltweit im Hinblick auf die konkrete Anwendung verschiedener Methoden zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen.
Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der Anwendungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der momentan vorherrschenden Rahmenbedingungen im Bankgewerbe. Hierbei werden auch aktuelle Entwicklungen sowie deren potenzieller Einfluss auf […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

1. Einleitung
1.1 Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
1.2 Auswirkungen auf Kreditinstitute
1.3 Die Risikovorsorge für Kreditrisiken der Kreditinstitute

2. Ziel von Pauschalwertberichtigungen

3. Darstellung im Jahresabschluss der Kreditinstitute
3.1 Rechnungslegung nach HGB / RechKredV
3.2 Rechnungslegung nach IAS
3.3 Rechnungslegung nach US-GAAP
3.4 Empfehlungen der BIZ

4. Klassische Berechnungsmethodik in deutschen Kreditinstituten
4.1 Handelsrechtliche Grundlagen der Bewertung von Forderungen
4.2 Vorgaben zur Ermittlung
4.2.1 Vorgaben des BMF
4.2.2 Unterschiede zu den Vorgaben des Bankenfachausschusses des IdW
4.2.3 Beurteilung der dargestellten Methoden

5. Das Expected Loss Konzept
5.1 Grundlagen
5.2 Traditionelle Ermittlungsverfahren auf Basis historischer Ausfallraten
5.2.1 Segmentierung nach verschiedenen Kreditprodukten
bzw. -produktgruppen
5.2.2 Segmentierung nach Geschäftsfeldern
5.2.3 Segmentierung auf Basis einer „Zustandsmatrix”
5.3 Rating-basierte Ermittlungsverfahren auf Basis historischer Ausfallraten
5.3.1 Kreditäquivalent zum Zeitpunkt des Ausfalls
5.3.2 Ausfallwahrscheinlichkeit
5.3.3 Ausfall- bzw. Rückzahlungsquote
5.4 Alternative Verfahren
5.4.1 Kalkulation des Bonitätsrisikos
5.4.2 Indikatormodell marktdeduzierter Risikokosten
5.4.3 Verwendung von Marktpreisen für Kreditrisiken
5.4.4 Anwendung eines Optionspreismodells

6. Exkurs: Unexpected Loss
6.1 Verhältnis zwischen Expected und Unexpected Loss
6.2 Besonderheiten bei der Messung des Unexpected Loss
6.2.1 Verteilungsanomalien
6.2.2 Interdependenzen zum Expected Loss
6.2.3 Portfoliodiversifikation
6.2.4 Weitere Unterschiede
6.3 Anwendung in der Praxis
6.3.1 Verbreitete Simulationsmodelle für Kreditrisiken
6.3.2 Berücksichtigung im Rechnungswesen der Kreditinstitute

7. Übertragung des Expected Loss Konzeptes auf die
Ermittlung der Pauschalwertberichtigung

7.1 Einschränkungen
7.2 Anwendungsvoraussetzungen
7.3 Steuerliche Implikationen

8. Vergleichende Betrachtung
8.1 Höhe der zu bildenden Pauschalwertberichtigung
8.2 Granularität & Transparenz
8.3 Reagibilität
8.4 Volatilität
8.5 Komplexität
8.6 Zusammenfassung

9. Anwendung in Kreditinstituten
9.1 Kreditinstitute in Deutschland
9.2 Kreditinstitute international

10. Kritische Würdigung & Ausblick
10.1 Unterentwickelte Rating-Kultur
10.2 Unzureichende Informationstechnologie
10.3 Neue Impulse durch Basel II
10.4 Vorgaben der MaK (Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft
der Kreditinstitute)
10.5 Zunehmender Einsatz von Kreditderivaten
10.6 Resümee

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGS

Abbildung 1 Merger of equals

Abbildung 2 Situation vor dem Merger

Abbildung 3 Restrukturierung – Aufbauorganisation

Abbildung 4 Restrukturierung – Kommunikation

Abbildung 5 Restrukturierung – Information

Abbildung 6 Restrukturierung – Rationalisierung

Abbildung 7 Restrukturierung - Akquisition, Konkurrenzsituation und status quo 1990

Abbildung 8 ABB Umsätze im Jahr 1990 nach Regionen

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

Abbildung 1 Insolvenzen in Deutschland

Abbildung 2 Risikovorsorge versus Teilbetriebsergebnis deutscher Kreditinstitute

Abbildung 3 Systematisierung banktypischer Risiken

Abbildung 4 Ermittlung der Pauschalwertberichtigung gem. Vorgabe des BMF

Abbildung 5 Ermittlung des tatsächlichen Forderungsausfalls

Abbildung 6 Risikokosten als Determinante der Kreditkondition

Abbildung 7 Ansätze zur Quantifizierung des Expected Loss

Abbildung 8 Grundgleichung der Kalkulation von Standard-(Ausfall-)Risikokosten

Abbildung 9 Durchschnittliche jährliche Ausfallraten zwischen 1981 und 2000

Abbildung 10 Durchschnittliche kumulierte Ausfallraten zwischen 1981 und 2000

Abbildung 11 Ermittlung des Expected Loss für Bonitätsrisiken

Abbildung 12 Gesamtposition des Fremdkapitalgebers im Optionspreismodell

Abbildung 13 Expected und Unexpected Loss

Abbildung 14 Wahrscheinlichkeitsverteilungen für Marktpreis- und Kreditrisiken

Abbildung 15 Konzentrations- und Korrelationseffekte im Kreditportfolio

Abbildung 16 Wahrscheinlichkeitsverteilung und Bestimmung des

Konfidenzniveaus für Kreditverluste

Abbildung 17 Phasenverschiebung der Ausfallquoten

Abbildung 18 Risikoindifferente versus risikoadjustierte Bepreisung im Kreditgeschäft

TABELLEN

Tabelle 1 Entwicklung der Risikovorsorge der Commerzbank

Tabelle 2 Vergleich zwischen den Vorgaben des BFA und BMF hinsichtlich der Bildung von Pauschalwertberichtigungen

Tabelle 3 Externe Ratings für die Bonitätsbeurteilung von Anleiheschuldnern

Tabelle 4 Durchschnittliche Rating-Migrationswahrscheinlichkeiten

Tabelle 5 Weitere Unterschiede in der Modellierung von Marktpreisrisiken und Kreditrisiken

Tabelle 6 Kreditrisikomodelle im Überblick

Tabelle 7 Entwicklung der nach der BMF-Vorgabe ermittelten Pauschalwertberichtigung

Tabelle 8 Entwicklung der nach Maßgabe des Expected Loss Konzeptes

ermittelten Pauschalwertberichtigung

Tabelle 9 Unterschiede in den Ansätzen zur Ermittlung der

Pauschalwertberichtigung

Tabelle 10 Ausgewählte Daten der größten Kreditinstitute Deutschlands

Tabelle 11 Ausgewählte Daten der größten Kreditinstitute

Abbildung 25 Entwicklung 1991-1998

Abbildung 26 Entwicklung 1999-2001

1. EINLEITUNG

1.1 Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

Im vergangenen Jahr erreichte die Stabilität der Unternehmen einen historischen Tiefpunkt. Dabei spielte nicht nur die in Deutschland und Europa sowie auch in den USA und Japan anschnellende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen eine Rolle (vgl. Abbildung 1), sondern auch die Häufung und Dimension von Großinsolvenzen.[1] Die USA hatten
allein im Jahr 2002 die Hälfte der zehn größten Insolvenzen in Ihrer Geschichte zu verzeichnen, darunter Unternehmen wie Worldcom, Global Crossing sowie United Airlines[2]. Aber auch die Namen der betroffenen deutschen Unternehmen lesen sich wie ein Who's who der deutschen Wirtschaft: Allen voran der Bauriese Philipp Holzmann, gefolgt vom Maschinenbauer Babcock Borsig, dem Medienunternehmen KirchMedia sowie der Frankfurter Gontard & Metallbank als größtes zahlungsunfähiges Finanzinstitut im Jahre 2002.[3]

Selbst der IWF beschäftigt sich aktuell mit der Frage, inwieweit sich in Deutschland eine aufgrund der hohen Kreditausfälle restriktivere Kreditvergabe der Kreditinstitute
dämpfend auf den gesamtwirtschaftlichen Konjunkturverlauf auswirkt.[4]

1.2 Auswirkungen auf Kreditinstitute

Das Management von Kreditrisiken im klassischen Kreditgeschäft wird für die Kreditinstitute zunehmend von vitaler Bedeutung. Abbildung 2 zeigt die Entwicklung des Verhältnisses der Risikovorsorge zum Teilbetriebsergebnis der deutschen Kreditinstitute über einen Zeitraum von fünf Jahren. Obwohl hierbei innerhalb der Risikovorsorge bereits von der nach § 340f Abs. 3 HGB zulässigen Überkreuzkompensation Gebrauch gemacht wurde, ist nach Ansicht der Bundesbank „der weit überwiegende Teil des Bewertungsaufwands […] auch im Jahr 2001 dem Kreditgeschäft im Inland zuzurechnen. Hier schlugen in erster Linie die gestiegenen Unternehmensinsolvenzen zu Buche.”[5]

Die Fortschreibung der Statistik der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2002 wird mit großer Wahrscheinlichkeit zeigen, „dass die Risikovorsorge das Teil- betriebsergebnis der Kreditinstitute aufgezehrt hat - und zwar erstmals nicht nur für einzelne Banken oder Gruppen, sondern für den gesamten Sektor”.[6]

In den folgenden Ausführungen soll daher der für die Erfolgsrechnung der Kreditinstitute so bestimmende und auch immer mehr im Interesse der Öffentlichkeit stehende Aspekt der Kreditrisikovorsorge näher beleuchtet werden.

1.3 Die Risikovorsorge für Kreditrisiken der Kreditinstitute

Kreditinstitute sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, einen Überblick dazu vermittelt Abbildung 3:

Abbildung 3: Systematisierung banktypischer Risiken

Quelle: Vgl. Schierenbeck, Henner: Ertragsorientiertes Bankmanagement Bd. 2: Risiko-Controlling und integrierte Rendite-/Risikosteuerung, 7. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 4-6

Zur Vorsorge gegenüber potenziell eintretenden Ausfallrisiken (d.h. bei drohender oder akuter Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers) sowie Bonitätsrisiken (d.h. bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers nach Beginn der Kreditlaufzeit) im Kreditgeschäft bilden Kreditinstitute entsprechende Wertberichtigungen.

Diese setzen sich prinzipiell aus den nachfolgend aufgeführten Komponenten zur Abdeckung spezifischer sowie zusätzlich vorhandener latenter Kreditrisiken zusammen:

Eine Einzelwertberichtigung als Risikovorsorge für spezifische Kreditrisiken ist auf Forderungen zu bilden, „deren Rückzahlung und / oder Verzinsung ganz oder teilweise gefährdet erscheint”[7], d.h. bei denen bereits eine „hinreichende Ausfallwahrscheinlichkeit”[8] besteht.

Die im grenzüberschreitenden Geschäft zusätzlich zu bildenden „pauschalierten Einzelwertberichtigungen” dienen zur Berücksichtigung des latenten Länderrisikos: Trotz einer unzweifelhafter Bonität des ausländischen Einzelschuldners kann es erforderlich sein, eine entsprechende Risikovorsorge zu treffen, da die Rückzahlung aufgrund staatlicher Maßnahmen, insbesondere aufgrund Beschränkungen in den Bereichen Devisenkonvertierung und -transfer, gefährdet sein kann[9].

Mit den darüber hinaus zu bildenden Pauschalwertberichtigungen ist einem grundsätzlich jedem Forderungsbestand anhaftenden latenten Ausfallrisiko Rechnung zu tragen (vgl. Kapitel 2).

Häufig werden in der Literatur zur deutschen Rechnungslegung in diesem Zusammenhang noch die institutsspezifischen Möglichkeiten zur zusätzlichen Bildung einer stillen Risikovorsorge gem. § 340f HGB erwähnt[10]. Diese weitere Komponente der Risiko- vorsorge soll jedoch hier nicht weiter untersucht werden, da

- ihr Charakter eher einer unspezifischen Vorsorge „zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute” (§ 340f Abs. 1 Satz 1 HGB) entspricht und einer gewissen Willkür hinsichtlich der Unterbewertung von bestimmten Vermögensgegenständen nicht entbehrt[11], und

- diese „stille” Vorsorge nur im Bereich der deutschen Rechnungslegung Gültigkeit besitzt und ihr Ansatz unter IAS oder US-GAAP nicht statthaft ist.[12]

2. ZIEL VON PAUSCHALWERTBERICHTIGUNGEN

Wie bereits im vorhergehenden Kapitel erwähnt, dienen Pauschalwertberichtigungen der Vorsorge für latente Kreditrisiken.

Als latentes Risiko kann hierbei das grundsätzlich jedem Forderungsbestand anhaftende Ausfallrisiko definiert werden, das im Einzelfall noch nicht erkennbar oder zumindest nicht exakt belegbar ist. Die Gründe hierfür liegen z.B. in einer verbleibenden Ungewissheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers oder über die Werthaltigkeit von gestellten Sicherheiten. Die Gefährdung eines Kredits aus den genannten Gründen wird für das kreditgebende Institut immer erst mit einer erheblichen Verzögerung erkennbar, oftmals sogar erst durch den Forderungsausfall selbst.[13]

Das latente Kreditrisiko besteht also darin, „daß als nicht akut gefährdet angesehene Kredite oder Kreditteile zu einem nach dem Bilanzstichtag liegenden Zeitpunkt ganz oder teilweise ausfallen”[14] und wegen einer Unkenntnis über dieses Risiko Einzelwert- berichtigungen hierfür nicht gebildet wurden.[15]

Das Ziel der Pauschalwertberichtigung besteht somit nicht darin, nachweisbare akute Verlustgefahren aus ganz bestimmten Einzelengagements abzudecken, sondern eine ergänzende Absicherung der am Jahresabschlussstichtag zwar nicht konkret erkenn- baren, aber dennoch unzweifelhaft im Kreditportfolio vorhandenen Ausfallrisiken zu bieten.[16]

Jedoch sind nicht alle latent vorhandenen Risiken auch im Rahmen einer Vorsorge mittels einer Pauschalwertberichtigung berücksichtigungsfähig.

Zu den vorsorgefähigen latenten Risiken rechen z.B.[17]

- das allgemeine Ausfallwagnis (ein Schuldner von an sich guter Bonität gerät durch nicht vorhersehbare Ereignisse in Schwierigkeiten),
- ein konkretes Konjunktur- bzw. Geschäftsrisiko (bereits am Bilanzstichtag zeichnet sich eine konjunkturelle oder branchenspezifische Verschlechterung ab),
- bei steigenden Kredit- bzw. Geschäftsvolumen überproportional zunehmende unerkennbare Bonitätsrisiken.

Bei der Bemessung der Pauschalwertberichtigung sind hingegen folgende Risiken nicht vorsorgefähig:[18]

- das allgemeine Konjunkturrisiko (im Sinne einer allgemeinen Ungewissheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung und damit zusammenhängend der Forderungseingänge),
- eine größere Konjunkturempfindlichkeit im Vergleich zu anderen Branchen oder Unternehmen,
- das allgemein mit einem Unternehmen verbundene Geschäftsrisiko,
- sonstige allgemeine Gründe für eine Verschlechterung der Geschäftslage (z.B. durch verstärkte Konkurrenz, einseitige Zusammensetzung des Kundenkreises),
- künftige eventuelle Ereignisse jedweder Art (z.B. Entwicklungsmöglichkeiten im Wirtschaftsleben, für die am Bilanzstichtag noch keine konkreten Ansätze erkennbar sind).

3. DARSTELLUNG IM JAHRESABSCHLUSS DER KREDITINSTITUTE

Innerhalb der verschiedenen Rechnungslegungsstandards bestehen substanzielle Unterschiede hinsichtlich der Ausweisvorschriften von Wertberichtigungen im Jahresabschluss der Kreditinstitute; dies gilt gleichermaßen für Einzel- wie auch für Pauschalwertberichtigungen. Die wesentlichen Vorschriften gem. HGB / RechKredV, IAS sowie US-GAAP sollen nachfolgend dargestellt werden, wobei sich die Ausführungen auf den Ausweis der Bestandsinformationen beschränken; auf die Darstellung der zugehörigen Veränderungsdaten im Sinne von Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird an dieser Stelle verzichtet.

3.1 Rechnungslegung nach HGB / RechKredV

Das Gliederungsschema der Bankbilanz[19] sieht weder für Einzelwertberichtigungen noch für Pauschalwertberichtigungen einen eigenen Bilanzposten vor; diese Posten sind in der Bilanz aktivisch von den verschiedenen Forderungspositionen abzusetzen. Somit ist weder der Bestand noch die Veränderung der Wertberichtigungen aus der Bilanz ersichtlich[20], ein separater Ausweis an anderer Stelle (z.B. im Anhang) ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.

Die darüber hinaus in § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB kodifizierte Angabepflicht der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden umfasst auch die Pauschalwertberichtigung. Allerdings werden hierbei allgemeine Aussagen wie etwa: „Dem allgemeinen Kreditrisiko wurde durch eine ausreichende Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen” als ausreichend erachtet.[21]

Durch die bereits erwähnte gesetzlich legitimierte Saldierung werden dem Bilanzleser ganz bewusst schlechtere Informationen als bei Beachtung des Bruttoprinzips geboten; für die von ihm zu treffenden Entscheidungen fehlen ihm somit wesentliche Angaben.[22]

3.2 Rechnungslegung nach IAS

Im Gegensatz zur Rechnungslegung nach HGB, die von einer Ermittlung des ausschüttungsfähigen sowie des steuerpflichtigen Gewinnes dominiert wird, soll der unter IAS aufgestellte Jahresabschluss die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse verschiedener Jahresabschlussleser, wie z.B. Investoren, Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden als auch staatliche Stellen gleichermaßen befriedigen.[23] Primäres Ziel ist hierbei die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die Vermögens- und Finanzlage (financial position) sowie deren Veränderung (changes in financial position), als auch über die Ertragslage (performance) des Unternehmens, die für wirtschaftliche Entscheidungen (economic decisions) relevant sind.[24]

In dem für Kreditinstitute und ähnliche Finanzinstitutionen einschlägigen IAS 30 Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions —dem einzigen institutsspezifischen Standard innerhalb der IAS— sind unter anderem auch die zu veröffentlichenden Angaben im Jahresabschluss geregelt.[25]

Innerhalb der IAS 30 regeln die Spezialvorschriften der IAS 30.43 bis IAS 30.49 die Bewertung und den Ausweis von Verlusten im Kreditgeschäft. Als wesentliche Offen- legungspflichten zur Risikovorsorge im Kreditgeschäft werden in IAS 30.43 unter anderem folgende Angaben gefordert:[26]

(a) Die grundlegende Bilanzierungspolitik, nach der uneinbringliche Kredite wertberichtigt und abgeschrieben werden.
(b) Die Darstellung der Entwicklung der Risikovorsorge im Kreditgeschäft für die Berichtsperiode. Separat auszuweisen ist hierbei:

- der Betrag, der während der Periode aufwandswirksam als Neubildung von Wertberichtigungen gebildet wurde,
- der Betrag, der während der Periode abgeschrieben wurde,
- Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen früherer Perioden.

(c) Der Gesamtbetrag der Verluste aus dem Kreditgeschäft zum Bilanzstichtag.

Eine Unterteilung der Risikovorsorge nach Bonitäts-, Länder- und latenten Risiken wird von IAS 30 zwar nicht explizit gefordert, entspricht allerdings internationalen Usancen.[27]

Pauschalwertberichtigungen sind —analog zu Einzelwertberichtigungen— gem. IAS 30.45 von der entsprechenden Forderungskategorie, also etwa von Forderungen an Unternehmen, an private oder öffentliche Haushalte, abzusetzen. Dies kann entweder innerhalb der Bilanz oder im Anhang (Notes) erfolgen. Die Bemessung der notwendigen Risiko- vorsorge im Kreditgeschäft überlässt IAS 30.45 der Beurteilung und Ermittlung des Managements der bilanzierenden Bank auf Basis von institutsindividuellen Kriterien zur Erkennung, Qualifizierung und Quantifizierung des notwendigen Risikovorsorge- potenzials. Explizite Berechnungsvorgaben werden hierfür nicht aufgeführt, es wird nur eine gewisse Stetigkeit der Beurteilungsmethoden im Zeitablauf gefordert.[28]

Zur Illustration sei hier die im Anhang zum Jahresabschluss 2002 enthaltene Übersicht über die Entwicklung der Wertberichtigungsbestände der nach IAS bilanzierenden Commerzbank wiedergegeben (vgl. Tabelle 1):

Tabelle 1: Entwicklung der Risikovorsorge der Commerzbank

Quelle: Vgl. Commerzbank AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2002, https://www.commerzbank.de/aktionaere/ konzern/archiv/2002/gb2002/interaktiv/download/commerz_ar_d_2002.pdf, 09.06.2003, Note 48, S. 131

Den Anforderungen nach Veröffentlichung von Eingängen aus in Vorperioden abgeschriebenen Forderungen sowie der Angabe des gesamten Risikovorsorgeaufwandes kommt die Commerzbank durch eine zusätzliche Erläuterung nach[29] ; auch tabellarische Dar- stellungen sind hierfür in der Praxis verbreitet[30].

3.3 Rechnungslegung nach US-GAAP

Die Ziele der Unternehmensberichterstattung nach US-GAAP werden hauptsächlich von den Bedürfnissen externer Jahresabschlussleser bestimmt, die nicht die Macht haben, selbst die benötigten Informationen vom Unternehmen einzufordern. Hierbei sollen insbesondere Daten zur Verfügung gestellt werden, die es vor allem Investoren und Kreditgebern ermöglichen, die Höhe, den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Cash-Flows des Unternehmens abzuschätzen.[31]

Für die Ermittlung der Risikovorsorge in Kreditinstituten sind insbesondere die Vorschriften der FAS 114 Accounting by Creditors for Impairment of a Loan sowie FAS 5 Accounting for Contingencies einschlägig.

In FAS 114 ist die individuelle Beurteilung und Klassifizierung einzelner Kredit- forderungen geregelt[32], eine zu bildende Risikovorsorge nach dieser Vorschrift entspricht somit dem Charakter von Einzelwertberichtigungen.

Die allgemeinere Regel in FAS 5 erlaubt eine Wertkorrektur auf Forderungsposten, soweit der Forderungsbetrag mit Unsicherheiten in der Rückzahlung behaftet ist und diese mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden können.[33]

In den Jahresabschlüssen der Kreditinstitute werden die unter FAS 5 gebildeten Wert- berichtigungen üblicherweise als Risikovorsorge gegenüber inhärenten Verlustrisiken ausgewiesen, bestehend aus den Komponenten

- Länderwertberichtigung,
- einer Wertberichtigung für standardisierte homogene Kleinkredite (sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Institutes), sowie
- sonstigen Wertberichtigungen für inhärente Risiken, eben den Pauschalwertberichtigungen.[34]

FAS 114 Tz. 20 b enthält —analog zu IAS 30.43— nur eine allgemeine Vorgabe, dass die Aktivitäten in den Wertberichtigungskonten (the activity in the allowance for credit losses account) hinsichtlich Anfangs- und Endbeständen, Veränderungen durch Neu- bildungen, Abschreibungen sowie Eingängen aus bereits abgeschriebenen Forderungen entweder im Jahresabschluss oder im Anhang offenzulegen sind.[35]

Wie auch unter IAS wird hier eine Unterteilung der gesamten Wertberichtigungen in die einzelnen Komponenten nicht explizit gefordert, entspricht aber der allgemeinen Ver- öffentlichungspraxis international operierender Kreditinstitute.[36]

3.4 Empfehlungen der BIZ

Unabhängig von den im Einzelfall zur Anwendung kommenden Rechnungslegungs- grundsätzen schlägt das Basel Committee on Banking Supervision der BIZ Mindest- standards für die Veröffentlichung von Informationen zur Kreditrisikovorsorge vor. Diese orientieren sich eng an den Vorgaben der IAS 30.43 (vgl. Kapitel 3.2), mit dem Unterschied, dass in den Empfehlungen der BIZ die Darstellung der Wertberichtigungs- bestände getrennt nach Einzel-, Pauschal- und sonstigen Wertberichtigungen explizit gefordert wird.[37]

Auch das unlängst veröffentlichte dritte Konsultationspapier zum neuen Basler Eigen- kapitalakkord („Basel II”) geht in diese Richtung, hierbei wird jedoch nur noch zwischen Einzel- und pauschalen Wertberichtigungen differenziert.[38]

4. KLASSISCHE BERECHNUNGSMETHODIK IN DEUTSCHEN KREDITINSTITUTEN

4.1 Handelsrechtliche Grundlagen der Bewertung von Forderungen

Gem. § 340e Abs. 1 Satz 2 HGB —als Spezialvorschrift für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB)— sind „Forderungen […] nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten”. Nach herrschender Meinung zählen hierbei Forderungen aus dem Kreditgeschäft der Kreditinstitute —unabhängig von ihrer Laufzeit— stets zum Umlaufvermögen und sind somit dem strengen Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 3 HGB unterworfen.[39]

Prinzipiell werden Forderungen mit Ihren Anschaffungskosten aktiviert, die sich zunächst nach der Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages orientieren. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzip sind (außerplanmäßige) Anschreibungen handelsrechtlich zwingend vorzunehmen, wenn am Jahresabschlussstichtag ein gegenüber den Anschaffungskosten niedrigerer Wert vorliegt. Da für Kreditforderungen im allgemeinen weder ein Börsen- noch ein Marktpreis festgestellt werden kann (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB), ist als Vergleichsmaßstab zur Bestimmung des niedrigeren Wertes der Forderungen regelmäßig der ihnen am Bilanzstichtag beizulegende Wert gem. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB heranzuziehen; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners.[40]

Ferner können Wertkorrekturen auf den Forderungsbestand wegen zukünftiger Wertschwankungen vorgenommen werden. Insofern kann eine Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Kreditrisiko durch entsprechende Abschreibungen auf Forderungen auf der Grundlage zukünftiger Wertschwankungen berücksichtigt werden.[41]

Der Bankenfachausschuss des IdW konkretisiert in seiner Stellungnahme 1/1990 diese Berücksichtigungsfähigkeit zu einer grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht: „Nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ist dem latenten Risiko durch die Bildung von Pauschalwertberichtigungen Rechnung zu tragen. Dementsprechend hat auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf die Pflicht zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen hingewiesen.”[42]

4.2 Vorgaben zur Ermittlung

Das Handelsrecht selbst gibt zur konkreten Berechnung des Pauschalwertberichtigungsbedarfs kein einheitliches Verfahren vor. Prinzipiell bliebt es daher jedem Institut individuell überlassen, diesen für sich zu ermitteln; dabei ist es auch nicht aus- zuschließen, dass die Dotierung anhand der jahresabschlusspolitischen Interessenlage ausgerichtet wird.[43]

Allerdings existieren außerhalb der gesetzlichen Regelungen zwei Vorgaben, die sich in ihrer grundsätzlichen Vorgehensweise entsprechen:

- die Stellungnahme 1/1990 des Bankenfachausschusses des IdW zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluss von Kreditinstituten, sowie
- das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Pauschalwertberichtigung bei Kreditinstituten vom 10. Januar 1994.

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung von Pauschalwertberichtigungen ist die Vorgabe des BMF vom 10. Januar 1994, der intensive Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft vorausgegangen ist, einschlägig.[44] Aufgrund dieser Tatsache sowie einer von den Kreditinstituten häufig verfolgten Einheitlichkeit der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung[45] wird nachfolgend grundsätzlich auf die Vorgaben des BMF eingegangen, eine Gegenüberstellung der relevanten Unter- schiede zur Stellungnahme des BFA wird in Kapitel 4.2.2 gegeben.

4.2.1 Vorgaben des BMF

Mit Schreiben vom 10. Januar 1994 an die obersten Finanzbehörden der Länder —Geschäftszeichen IV B 2 - S 2174 - 45/93— legt das Bundesministerium der Finanzen die Berechnungsmodalitäten für den steuerlich anerkennungsfähigen Höchstbetrag einer von Kreditinstituten zu bildenden Pauschalwertberichtigung fest.

In Abbildung 4 ist der Inhalt des BMF-Schreibens formelmäßig zusammengefasst, auf die einzelnen Komponenten wird im Anschluss eingegangen.

Abbildung 4: Ermittlung der Pauschalwertberichtigung gem. Vorgabe des BMF

Quelle: Selbsterstellte Abbildung nach Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Bundessteuerblatt Jahrgang 1994, Teil I Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanz- behörden der Länder, Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 10. Januar 1994, Bonn 1994, Tz. 6-8, S. 99

Ad (1): Als Forderungsausfall gilt hierbei ein tatsächlich realisierter, wirtschaftlicher Verlust der Forderung insgesamt oder eines Teils daraus.[46] Grundsätzlich ist somit von einem tatsächlichen Forderungsausfall auszugehen, wenn nach vernünftiger kauf- männischer Beurteilung weder vom Schuldner selbst, noch aus der Verwertung von gestellten Sachsicherheiten, noch von dritter Seite (z.B. aus der Inanspruchnahme von Bürgen) Zahlungseingänge zu erwarten sind.[47]

Rechnerisch kann der tatsächliche Forderungsausfall —bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr— daher wie folgt ermittelt werden (vgl. neben- stehende Abbildung 5):

Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass Forderungsausfälle, die auf Risiken beruhen, die nicht in der Person des Schuldners liegen (z.B. das Transfer- oder Devisenrisiko), nach der BMF-Vorgabe nicht zu den tatsächlichen Forderungsausfällen rechnen. Daher bleiben auch Forderungsausfälle, die auf Länderrisiken (vgl. Kapitel 1.3) zurückzuführen sind, bei der Ermittlung des tatsächlichen Forderungsausfalls unberücksichtigt.[48]

Der durchschnittliche Forderungsausfall ergibt sich aus dem Durchschnitt des tatsächlichen Forderungsausfalls für die dem Bilanzstichtag vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre.[49]

Der auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Forderungsausfall der Vergangenheit beinhaltet jedoch auch Ausfälle, die nicht nur auf latente Risiken, sondern auch auf an den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen erkennbare Einzelrisiken zurückzuführen sind. In der Folge überzeichnet der gesamte durchschnittliche Forderungsausfall die latenten Risiken der Vergangenheit. Vor diesem Hintergrund sieht das Ermittlungsverfahren des BMF eine Kürzung des durchschnittlichen Forderungsausfalls um 40% —maximal jedoch um den Betrag der Einzelwertberichtigungen— vor; die Höhe des Abschlags ist dabei risikotheoretisch nicht begründbar, sondern scheint rein fiskalpolitisch motiviert.[50]

Ad (2): Dieser so ermittelte „maßgebliche Forderungsausfall” wird nun ins Verhältnis zum durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumen gesetzt, um die Ausfallquote zu bestimmen.

Das risikobehaftete Kreditvolumen umfasst hierbei nach der Definition des BMF grundsätzlich alle Kundenforderungen des Instituts nach § 15 RechKredV, mit Ausnahme von Forderungen, die

- aus Gründen, die nicht in der Person des Schuldners liegen —z.B. aufgrund eines Transfer- oder Devisenrisikos, vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Punkt (1)—, wertzuberichtigen sind,
- als sichere Forderungen anzusehen sind, z.B. Forderungen gegen die öffentliche Hand; Forderungen gegen ausländische Staaten und Körperschaften im Bereich der OECD; Forderungen, die durch eine der vorstehend genannten Stellen verbürgt oder in anderer Weise gewährleistet sind; sowie Forderungen, für die eine Delkredere-Versicherung abgeschlossen ist.[51]

Forderungen gegen Banken werden unter den sicheren Forderungen nicht aufgeführt. Sie zählen dennoch nicht zum risikobehafteten Kreditvolumen, da Forderungen an Kreditinstitute nach § 14 RechKredV gesondert zu bilanzieren sind und die Ermittlungsvorschrift nach dem Schreiben des BMF explizit nur Kundenforderungen gem. § 15 RechKredV einbezieht.[52]

Das risikobehaftete Kreditvolumen ist ferner um bereits einzelwertberichtigte Forderungen zu kürzen —und zwar im vollen Umfang der zugrundeliegenden Forderung—, „weil eine bestimmte Forderung nur entweder einzeln oder pauschal wertberichtigt werden kann”.[53]

Das durchschnittliche risikobehaftete Kreditvolumen ergibt sich —in Analogie zum durchschnittlichen Forderungsausfall— aus dem arithmetischen Mittel der relevanten Kreditvolumina für die letzten fünf Jahre.[54]

Aus der Division des durchschnittlichen maßgeblichen Forderungsausfalls mit dem durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumen ergibt sich der „Vomhundertsatz” bzw. die Ausfallquote.

Ad (3): Der so ermittelte institutsindividuelle Pauschalwertberichtigungssatz ist nun auf das risikobehaftete Kreditvolumen am Bilanzstichtag anzuwenden; als Resultat ergibt sich der vorzuhaltende Bestand an Pauschalwertberichtigungen zum Jahresabschlussstichtag. In Abhängigkeit vom Bestand der Vorperiode erfolgt eine entsprechende Erhöhung oder Auflösung von Pauschalwertberichtigungen durch die GuV.[55]

4.2.2 Unterschiede zu den Vorgaben des Bankenfachausschusses des IdW

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch auf die Unterschiede zu den vom Bankenfachausschuss des IdW erarbeiteten Vorschlages hinzuweisen (vgl. Tabelle 2). Aufgrund der z.T. fiskalpolitisch motivierten Regelungen in der Vorgabe des BMF wird das vom BFA vorgeschlagene Verfahren zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen für den handelsrechtlichen Abschluss von einigen Autoren präferiert.[56]

Tabelle 2: Vergleich zwischen den Vorgaben des BFA und BMF hinsichtlich der Bildung von Pauschalwertberichtigungen

Quelle: Selbsterstellte Tabelle nach Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1999, S. 417-421

4.2.3 Beurteilung der dargestellten Methoden

Beide Verfahren weisen erhebliche Defizite bezüglich einer zeitnahen und differenzierten Quantifizierung des aktuell zum Bilanzstichtag vorhandenen latenten Kreditrisikos auf (vgl. ausführlicher in Kapitel 8). Die Mängel in der von der Finanzverwaltung anerkannten Vorgehensweise können indes mit deren vermeintlichem Ziel erklärt werden, die pauschale Vorsorge für latente Kreditrisiken zu reduzieren, um potenzielle Steuerausfälle zu minimieren.[57]

Daher soll nachfolgend ein modernes Konzept zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen vorgestellt werden, das auf den Vorgaben der Expected Loss Kalkulation basiert (vgl. Kapitel 5 und 7) und bereits in einigen internationalen Großbanken zur Anwendung kommt (vgl. Kapitel 9).

5. DAS EXPECTED LOSS KONZEPT

Die Bedeutung der Risikodimension für die Ergebnisrechnung von Kreditinstituten hat in der jüngeren Vergangenheit dramatisch zugenommen (vgl. Kapitel 1.2).

Als Risiko kann hierbei die Gefahr angesehen werden, „daß der tatsächliche Wert eines Ereignisses aufgrund von unvorhergesehenen Veränderungen der relevanten Einfluß- faktoren in negativer Weise vom erwarteten Wert abweicht”[58]. Das Kreditrisiko in diesem Sinne besteht also nicht in einer unvollständigen Rückzahlung des Kredits, sondern vielmehr darin, dass sich der tatsächliche Wertverlust höher darstellen kann als der erwartete.[59]

Somit ist zunächst einer möglichst zutreffenden Prognose über den erwarteten Wertverlust —eben dem Expected Loss— Aufmerksamkeit zu schenken. Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlich eingetretenen Wertverlusten werden im Rahmen einer Kalkulation des „Unexpected Loss” berücksichtigt[60] (vgl. Kapitel 6).

5.1 Grundlagen

Kreditinstitute antizipieren erwartete Wertverluste aufgrund potenzieller Forderungsausfälle durch die Berücksichtigung von Ausfallprämien bei der Kreditbepreisung (vgl. Abbildung 6). Diese Verluste können ex post als Differenzen zwischen dem kontrahierten Zahlungsstrom aus der Forderung und dem realen Zahlungsstrom bestimmt werden.

Der erwartete Verlust (=Expected Loss) und somit die Höhe einer ex ante zu kalkulierenden Ausfallprämie (Standard-Risikokosten) kann folglich als statistischer Erwartungswert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der potenziellen Verluste durch Forderungsausfall definiert werden.[61]

Im Unterschied zu börsengehandelten Titeln ist der Expected Loss als Risikoprämie im Kredit- geschäft allerdings nicht direkt in einem Kurswert ablesbar, sondern separat zu quantifizieren.[62]

Abbildung 7 auf der folgenden Seite gibt einen Überblick über die bislang entwickelten Ansätze zur Quantifizierung des Expected Loss.

Da jedoch in der Praxis Risikoprämien zumeist über historische Ausfallraten als Standard-Risikokosten auf der Basis von Rating-Kategorien ermittelt werden[63], soll hierauf der Schwerpunkt der nachfolgenden Ausführungen gelegt werden; die alternativen Ermittlungsverfahren werden jedoch im Anschluss zumindest grob skizziert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Ansätze zur Quantifizierung des Expected Loss

Quelle: Vgl. Rolfes, Bernd: Gesamtbanksteuerung, Stuttgart 1999, S. 335

5.2 Traditionelle Ermittlungsverfahren auf Basis historischer Ausfallraten

Das Kreditportfolio einer Bank lässt sich hinsichtlich des Risikogehaltes nach verschiedenen Kriterien segmentieren. Ziel hierbei ist die Bildung möglichst homogener Risiko- klassen, die eine zutreffende Verrechnung von Risikokosten erlauben. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass pro Segment eine ausreichende Zahl an Kreditnehmern gegeben sein muss, um eine erforderliche statistische Grundgesamtheit zu erlangen und Glättungseffekte für Ausreißer innerhalb eines Segmentes zu erreichen.[64] Eine Segmentierung kann u.a. auf Basis der folgenden Risikoklassen durchgeführt werden:

5.2.1 Segmentierung nach verschiedenen Kreditprodukten bzw. -produktgruppen

Hier wird beispielsweise nach Dispositionskrediten, Baufinanzierungen und gewerblichen Darlehen im Privatkundenbereich unterschieden, im Firmenkundengeschäft ist eine Unterteilung nach Kontokorrentkrediten, Investitionsfinanzierungen, Absatz- finanzierungen, Garantiegeschäften usw. denkbar. Den Ausgangspunkt dieser Kalkula- tion bildet hierbei die klassische Spartenrechnung, aus der die effektiv entstandenen Ausfallbeträge je Segment problemlos entnommen werden können.

[...]


[1] Vgl. Verband der Vereine Creditreform e.V. (Hrsg.): Insolvenzen in Europa Jahr 2002/03, Neuss 2003, S. 2

[2] Vgl. Arndt, Michael: The Bankruptcy Run Isn't Slowing, in: Business Week, Ausgabe vom 13. Januar 2003, S. 28f.

[3] Vgl. Verband der Vereine Creditreform e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 12

[4] Vgl. Kodres, Laura: How Important Are Banking Weaknesses In Explaining Germany's Stagnation?, in: International Monetary Fund (Hrsg.): World Economic Outlook, April 2003, http://www.imf.org/external/ pubs/ft/weo/2003/01/pdf/chapter1.pdf, 09.06.2003, S. 25-27

[5] Deutsche Bundesbank (Hrsg.): Die Ertragslage der deutschen Kreditinstitute im Jahr 2001, in: Monatsbericht September 2002, Frankfurt 2002, S. 32

[6] Müller, Klaus-Peter: Die Strukturkrise der deutschen Finanzindustrie - Diagnose: Wie hoch ist das Fieber wirklich?, in: Die Bank 4/2003, S. 229

[7] Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 413

[8] Ebd.

[9] Vgl. ebd., S. 414f.

[10] Vgl. ebd., S. 428-481; sowie Krumnow, Jürgen / Sprißler, Wolfgang / Bellavite-Hövermann, Yvette / Kemmer, Michael / Steinbrücker, Hannelore: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, §340e HGB, Tz. 198, S. 397

[11] Vgl. Bieg, Hartmut, a.a.O., S. 718

[12] Vgl. Krumnow, Jürgen, in: Baetge, Jörg / Dörner, Dietrich / Kleekämper, Heinz / Wollmert, Peter (Hrsg.): Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS), Kommentar auf der Grundlage des deutschen Bilanzrechts, Stuttgart 1997, IAS 30, Tz. 89, S. 1217; sowie Financial Accounting Standards Board (Hrsg.): Original Pronouncements 2002/2003 Edition, Accounting Standards as of June 1, 2002, Volume I, Norwalk 2002, FAS 5, Tz. 8 und 14, S. 35f.

[13] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 201, S. 398

[14] o.V.: Bankenfachausschuss (BFA) des IdW, Stellungnahme 1/1990: Zur Bildung von Pauschalwert- berichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluß von Kreditinstituten, in: Die Wirtschaftsprüfung 11/1990, S. 321

[15] Vgl. ebd.

[16] Vgl. Waschbusch, Gerd: Die handelsrechtliche Jahresabschlußpolitik der Universalaktienbanken, Ziele - Daten - Instrumente, in: Küting, Karlheinz / Wöhe, Günter (Hrsg.): Schriften zur Bilanz- und Steuer- lehre, Bd. 12, Stuttgart 1992, S. 359

[17] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 203, S. 398f.

[18] Vgl. Ellrott, Helmut / Ring, Stephan, in: Berger, Axel / Ellrott, Helmut / Förschle, Gerhart / Hense, Burkhard (Hrsg.): Beck'scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht —§§238 bis 339 HGB—, 5. völlig neubearb. Aufl., München 2003, §253, Tz. 584, S. 524

[19] Vgl. § 2 Abs. 1 RechKredV sowie Formblatt 1 zur RechKredV

[20] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 421

[21] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 246, S. 412;

vgl. dazu exemplarisch in der Praxis: Bayerische Landesbank (Hrsg.): Geschäftsbericht 2002, http://www.bayernlb.de/p/_de/downloads/offen/1320_konzernkommunikation/GB%202002%20Deutsch.pdf, 09.06.2003, S. 28 und 107

[22] Vgl. Bieg, Hartmut, a.a.O., S. 326

[23] Vgl. Born, Karl: Rechnungslegung international, Konzernabschlüsse nach IAS, US-GAAP, HGB und EG-Richtlinien, Stuttgart 1997, S. 388

[24] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 717

[25] Vgl. ebd., S. 721

[26] Vgl. International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) (Hrsg.): International Financial Reporting Standards incorporating International Accounting Standards and Interpretations, London 2003, IAS 30, Tz. 43, S. 30—15

[27] Vgl. Bellavite-Hövermann, Yvette / Prahl, Reinhard: Bankbilanzierung nach IAS, Leitfaden für eine internationale Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1997, S. 122

[28] Vgl. Krumnow, Jürgen, in: Baetge, Jörg et al: Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS), Kommentar auf der Grundlage des deutschen Bilanzrechts, Stuttgart 1997, IAS 30, Tz. 83, S. 1215

[29] Vgl. Commerzbank AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2002, https://www.commerzbank.de/aktionaere/ konzern/archiv/2002/gb2002/interaktiv/download/commerz_ar_d_2002.pdf, 09.06.2003, Note 48, S. 131

[30] Vgl. z.B. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (Hrsg.): Finanzbericht 2002, http://www.hvbgroup.de/ download/ir/reports/2002_finanzbericht.pdf, 09.06.2003, Note 31, S. 62

[31] Vgl. Born, Karl: Rechnungslegung international, Konzernabschlüsse nach IAS, US-GAAP, HGB und EG-Richtlinien, Stuttgart 1997, S. 427

[32] dies betrifft indes nur Wertberichtigungen auf Bilanzaktiva, also ohne außerbilanzielle Verpflichtungen;

vgl. Financial Accounting Standards Board (Hrsg.): Original Pronouncements 2002/2003 Edition, Accounting Standards as of June 1, 2002, Volume II FASB Statements of Standards 101-145, Norwalk 2002, FAS 114, Tz. 4, S. 1534

[33] Vgl. Financial Accounting Standards Board (Hrsg.): Original Pronouncements 2002/2003 Edition, Accounting Standards as of June 1, 2002, Volume I FASB Statements of Standards 1-100, Norwalk 2002, FAS 5, Tz. 8, S. 35

[34] Vgl. z.B. Deutsche Bank AG (Hrsg.): Results 2002, http://www.deutsche-bank.de/ir/pdfs/ GB_D_27-03-03.pdf, 09.06.2003, S. 58

[35] Vgl. Financial Accounting Standards Board (Hrsg.): Original Pronouncements 2002/2003 Edition, Accounting Standards as of June 1, 2002, Volume I FASB Statements of Standards 101-145, Norwalk 2002, FAS 114, Tz. 20b, S. 1537

[36] Vgl. z.B. Citigroup Inc. (Hrsg.): Annual Report 2002, http://www.citigroup.com/citigroup/fin/data/ ar021c.pdf, 09.06.2003, S. 37f.

[37] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (Hrsg.): Publication No. 74: Best Practices for Credit Risk Disclosure, http://www.bis.org/publ/bcbs74.pdf, 09.06.2003, Recommendation No. 20, S. 14

[38] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (Hrsg.): Consultative Document: The New Basel Capital Accord, http://www.bis.org/bcbs/cp3full.pdf, 09.06.2003, Tz. 774, S. 160f.

[39] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1999, S. 117

[40] Vgl. ebd, S. 818; sowie Waschbusch, Gerd: Die handelsrechtliche Jahresabschlußpolitik der Universal­aktienbanken, Ziele - Daten - Instrumente, in: Küting, Karlheinz / Wöhe, Günter (Hrsg.): Schriften zur Bilanz- und Steuerlehre, Bd. 12, Stuttgart 1992, S. 357

[41] Vgl. Ellrott, Helmut / Ring, Stephan, in: Berger, Axel et al (Hrsg.): Beck'scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht —§§238 bis 339 HGB—, 5. völlig neubearb. Aufl., München 2003, §253, Tz. 618f., S. 531

[42] o.V.: Bankenfachausschuss (BFA) des IdW Stellungnahme 1/1990: Zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluß von Kreditinstituten, in: Die Wirtschaftsprüfung 11/1990, S. 321

[43] Vgl. Waschbusch, Gerd: Die handelsrechtliche Jahresabschlußpolitik der Universalaktienbanken, Ziele - Daten - Instrumente, in: Küting, Karlheinz / Wöhe, Günter (Hrsg.): Schriften zur Bilanz- und Steuer- lehre, Bd. 12, Stuttgart 1992, S. 360

[44] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute: Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 219, S. 404

[45] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 417

[46] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Bundessteuerblatt Jahrgang 1994, Teil I Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 1994, Bonn 1994, Tz. 3, S. 99

[47] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 225, S. 405f.

[48] Vgl. ebd., §340e HGB, Tz. 228, S. 406

[49] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), a.a.O., Tz. 2, S. 99

[50] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 419

[51] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Bundessteuerblatt Jahrgang 1994, Teil I Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 1994, Bonn 1994, Tz.5, S. 99

[52] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 236, S. 408

[53] Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Bundessteuerblatt Jahrgang 1994, Teil I Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 1994, Bonn 1994, Tz. 8, S. 99

[54] Vgl. Krumnow, Jürgen et al: Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, Stuttgart 1994, § 340e HGB, Tz. 232, S. 407

[55] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 420

[56] Vgl. z.B. ebd., S. 421

[57] Vgl. Bieg, Hartmut: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, München 1998, S. 421

[58] Rolfes, Bernd: Gesamtbanksteuerung, Stuttgart 1999, S. 29

[59] Vgl. ebd.

[60] Vgl. Schierenbeck, Henner: Ertragsorientiertes Bankmanagement Bd. 1: Grundlagen, Marktzinsmethode und Rentabilitäts-Controlling, 7. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 307

[61] Vgl. Bröker, Frank: Quantifizierung von Kreditportfoliorisiken, in: Rolfes, Bernd / Schierenbeck, Henner (Hrsg.): Schriftenreihe des Zentrums für Ertragsorientiertes Bankmanagement, Bd. 23, Frankfurt 2000, S. 14

[62] Vgl. Rolfes, Bernd: Gesamtbanksteuerung, Stuttgart 1999, S. 335

[63] Vgl. ebd.

[64] Vgl. Rolfes, Bernd: Gesamtbanksteuerung, Stuttgart 1999, S. 361f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832473204
ISBN (Paperback)
9783838673202
DOI
10.3239/9783832473204
Dateigröße
755 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Mainz – III / Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2003 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
wertberichtigung risikovorsorge banken kreditgeschäft rechnungslegung
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Titel: Ermittlung der Pauschalwertberichtigung von Kreditinstituten nach Maßgabe des Expected Loss Konzeptes
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