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Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetpräsenz

©2003 Diplomarbeit 147 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die Diplomarbeit behandelt das Thema Internetrecht mit Bezug auf die kommerzielle Nutzung des Internets. Der Schwerpunkt liegt auf der deutschen Rechtsordnung, jedoch werden etwaige Unterschiede zu den Rechtsordnungen einiger europäischer Länder und der USA gezeigt.
Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top Level Domain (beispielsweise „.de“ für Deutschland) verwendet, sondern eine generische Top Level Domain, wie beispielsweise „.com“, ist es schwierig die Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte. Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europäischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell genutzte Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet präsentiert, die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agierenden Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt treten. Eines der wichtigsten Kriterien die genannt werden, wenn es darum […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7174
Karsten, Riana: Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten
Internetpräsenz
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Fachhochschule Darmstadt, Fachhochschule, Diplomarbeit, 2003
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vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
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dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

I
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... 1
I. EINLEITUNG ... 4
II. ZUGANG ZUR VIRTUELLEN WELT... 7
1. P
ROVIDER
... 7
2. P
FLICHTEN DES
P
ROVIDERS UND DES
K
UNDEN
... 8
3. V
ERTRAGSARTEN NACH DEM
BGB... 9
3.1. Miet- und Pachtvertrag... 9
3.2. Dienstvertrag... 9
3.3. Werkvertrag ... 9
3.4. Kaufvertrag ... 12
3.5. Kombinationsverträge ... 12
4. T
ELEKOMMUNIKATIONSGESETZ
... 12
II.I. Z
USAMMENFASSUNG
... 13
III. WAHL DER DOMAIN ... 14
1. W
ERT EINER
D
OMAIN
... 15
2. D
OMAIN
-
UND
M
ARKENRECHERCHE
... 16
3. ICANN / D
E
NIC... 17
4. T
OP
L
EVEL
D
OMAINS
... 19
4.1. generische Top Level Domains... 20
4.2. country-code Top Level Domains ... 22
5. S
ECOND
L
EVEL
D
OMAIN
... 24
6. M
ARKENRECHT
... 28
6.1. Bedeutung einer Marke... 28
6.2. Geschäftlicher Verkehr... 29
6.3. Marke ... 30
6.4. Trademark... 33
6.5. E-Branding ... 34
7. N
AMENSRECHT
... 35
8. F
IRMENRECHT
... 35
9. W
ETTBEWERBSRECHT
... 36
10. D
OMAIN
-G
RABBING
... 37

II
10.1. Anticybersquatting Consumer Protection Act... 38
11. S
CHIEDSSTELLEN
... 39
11.1. ,,.de"-Domain ... 39
11.2. ,,.com"-, ,,.net"-, ,,.org" ­ Domains... 41
11.3. ,,.biz"- und ,,.info"-Domain ... 44
III.I. Z
USAMMENFASSUNG
... 45
IV. SCHUTZ DES INHALTS ... 46
1. G
ESCHÜTZTE
W
ERKE
... 47
2. L
EISTUNGSSCHUTZRECHTE
... 48
3. U
RHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
... 48
4. V
ERVIELFÄLTIGUNG
... 49
5. A
RCHIVE UND ELEKTRONISCHE
P
RESSESPIEGEL
... 51
6. Z
ITAT
... 52
7. D
ATENBANK
... 52
8. L
INKS
... 53
9. F
RAMES
... 54
10. V
ERWERTUNGSRECHTE
... 55
11. V
ERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
... 56
12. G
ESETZLICHE
S
CHRANKEN
... 57
13. I
NTERNATIONALE
V
ERTRÄGE
... 58
13.1. Berner Übereinkunft ... 58
13.2. TRIPs-Abkommen... 59
13.3. weitere Abkommen ... 59
14. S
CHUTZ DES
I
NHALTS
... 60
IV.I. Z
USAMMENFASSUNG
... 61
V. ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR ... 62
1. R
ÜCKBLICK
... 62
2. V
ORTEILE DES
E-C
OMMERCE
... 62
3. T
ELE
-
UND
M
EDIENDIENSTE
... 63
4. W
ETTBEWERB
... 65
4.1. Definition ... 65
4.2. gute Sitten... 66
4.3. Verwendung von Marken ... 67

III
5. W
ERBUNG
... 69
5.1. Werbung per E-Mail ... 70
5.2. Werbung auf der Internetpräsenz ... 71
5.3. Werbung für bestimmte Produkte ... 74
6. G
ESCHÄFTSFORMEN
... 75
6.1. B2B ... 76
6.2. B2C ... 81
7. V
ERBRAUCHERSCHUTZ
... 82
7.1. Fernabsatzgesetz ... 84
7.2. Verbraucherschutz in der EU ... 84
7.3. Verträge mit Minderjährigen... 85
8. I
NFORMATIONSPFLICHTEN DES
U
NTERNEHMERS
... 86
8.1. Anbieterkennzeichnung... 87
9. W
ILLENSERKLÄRUNG
... 87
9.1. digitale Signatur ... 89
10. A
NNAHME DES
A
NGEBOTS
... 93
10.1. Angebot... 94
10.2. Annahme... 95
11. W
IDERRUF
... 96
11.1. Widerrufsrecht im Ausland ... 97
12. A
LLGEMEINE
G
ESCHÄFTSBEDINGUNGEN
... 97
13. Z
AHLUNGSMETHODEN
... 101
13.1. Sicherheit ... 101
13.2. Kreditkarte... 104
13.3. andere Zahlungsmethoden ... 105
14. G
ERICHTSSTAND
... 107
14.1. B2B-Bereich ... 107
14.2. B2C-Bereich... 108
14.3. Vollstreckung ... 110
V.I. Z
USAMMENFASSUNG
... 112
VI. GLÄSERNER NUTZER... 113
1. R
ÜCKBLICK
... 113
2. G
RUNDIDEE
... 114
3. V
ERBOT MIT
E
RLAUBNISVORBEHALT
... 115

IV
3.1. Bundesdatenschutzgesetz ... 115
3.2. TDDSG/MDStV ... 116
4. D
ATEN
... 116
4.1. Bestandsdaten ... 117
4.2. Nutzungsdaten ... 117
4.3. Verbindungsdaten ... 118
4.4. Abrechnungsdaten ... 118
5. S
CHUTZ DER
D
ATEN
... 119
6. A
USKUNFT
... 120
7. P
ERSONALISIERUNG
... 120
8. C
OOKIES
... 121
9. D
ATENSCHUTZ IM
A
USLAND
... 122
9.1. Safe Harbour... 123
10. K
ONTROLLINSTITUTIONEN
... 124
VI.I. Z
USAMMENFASSUNG
... 125
VII. FAZIT... 126
TABELLENVERZEICHNIS ... 130
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ... 131
QUELLENVERZEICHNIS ... 132
1. L
ITERATUR
... 132
2. I
NTERNET
... 134
3. G
ESETZESTEXTE
... 137

1
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
AG
AGB
AGBG
Art.
BGB
BGH
BDSG
BVerfG
bzw.
B2B
B2C
ccTLD
CISG
DeNIC
Eds.
EGBGB
EU
EuGH
EuGVÜ
EU-RiL 93/13/EWG
EU-RiL 95/46/EG
EU-RiL 96/9/EG
Absatz
Amtsgericht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen
Artikel
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgerichtshof
Bundesdatenschutzgesetz
Bundesverfassungsgericht
beziehungsweise
Business to Business
Business to Consumer
country-code Top Level Domain
Convention of the International Sales of Good
Deutsches Network Information Center
Editors
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungs-
übereinkommen
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-
gen
Datenschutzrichtlinie
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

2
EU-RiL 97/7/EG
EU-RiL 97/55/EG
EU-RiL 1999/93/EG
EU-RiL 2000/29/EG
EU-RiL 2000/31/EG
gTLD
HGB
Hrsg.
ICANN
IPR
LG
lit.
MarkenG
MDStV
Mio.
RBÜ
RiL
S.
SET
SigG
SigV
SSL
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz
über irreführende und vergleichende Werbung
über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elekt-
ronische Signaturen
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
rechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor-
mationsgesellschaft
über den elektronischen Geschäftsverkehr
generische Top Level Domain
Handelsgesetzbuch
Herausgeber
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers
Internationales Privatrecht
Landgericht
littera / Buchstabe
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen
Kennzeichen
Mediendienste-Staatsvertrag
Millionen
revidierte Berner Übereinkunft
Richtlinie
Satz, Seite
Secure Electronic Transaction
Signaturgesetz
Signaturverordnung
Secure Socket Layer

3
TDDSG
TDG
TDSV
TKG
TKV
TLD
TRIPs
u.a.
UDRP
UrhG
UWG
WIPO
z.B.
Teledienstedatenschutzgesetz
Teledienstegesetz
Telekommunikationsdatenschutzverordnung
Telekommunikationsgesetz
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Top Level Domain
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual
Property Rights
unter anderem
Uniform Dispute Resolution Policy
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
,,Urheberrechtsgesetz"
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
World Intellectual Property Organization
zum Beispiel

4
I. Einleitung
,,The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of
disability is an essential aspect."
1
- Timothy Berners-Lee ­
(W3C-Direktor)
Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der
Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang
für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in
manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf
die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von
jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen
z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kom-
men kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr
welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedli-
chen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches
Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick
befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den
Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top
Level Domain (beispielsweise ,,.de" für Deutschland) verwendet, sondern eine
generische Top Level Domain, wie beispielsweise ,,.com", ist es schwierig die
Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Euro-
päischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem
bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte.
Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 eu-
ropäischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den
Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell ge-
nutzte Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen
Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch
unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber
1
Brinson [u.a.] (2001), S. 363

5
einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet prä-
sentiert, die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agie-
renden Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung
der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt tre-
ten.
Eines der wichtigsten Kriterien die genannt werden, wenn es darum geht wel-
che Zielgruppe mit der Internetpräsenz angesprochen werden soll, ist die Spra-
che. Ist die Sprache Deutsch befindet sich die Zielgruppe in Deutschland, Ös-
terreich oder der Schweiz. Bei Englisch kann sich jeder Internetnutzer ange-
sprochen fühlen, der diese Sprache beherrscht. Ein weiteres Kriterium ist die
Verwendung eines bestimmten Währungszeichens. In 12 Ländern Europas ist
dies der Euro. Für den Kunden werden durch die gemeinsame Währung die
Preise transparent und sind leichter zu vergleichen, dennoch sind es 12 unter-
schiedliche Rechtsordnungen die in Betracht kommen.
Die Domain dient im Internet als ,,Hausnummer" für die Internetpräsenz. Von
daher ist es vor allem für Unternehmen wichtig ihre Unternehmenskennzeich-
nung auch als Domain registrieren zu können. Wird eine Domain unrechtmäßig
registriert können Rechte Dritter verletzt werden, wie Namen-, Firmen und Mar-
kenrechte. Ein englisches Gericht hat bei einem Markenrechtsstreit geurteilt:
,,the mere fact that websites can be accessed anywhere in the world does not
mean... that the law should regard them as being used everywhere in the
world."
2
Im Folgenden sollen nun die rechtlichen Rahmenbedingungen einer internatio-
nal genutzten Internetpräsenz erläutert werden, in Bezug auf folgende Frage-
stellungen:
Welche Verträge können im und mit Bezug auf das Internet geschlossen wer-
den?
Warum sind Domains wichtig?
Welcher rechtliche Schutz kann auf Domain-Namen angewendet werden?
2
Team of Authors: Great Britain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 244

6
Genießt eine Internetpräsenz urheberrechtlichen Schutz?
Wie weit darf Werbung gehen?
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei Geschäften im Internet
beachtet werden?
Worauf muss der Verbraucher achten?
Welche Daten dürfen erhoben werden, damit der Internetnutzer nicht zum glä-
sernen Nutzer wird?
Da für die Diplomarbeit nur eine Bearbeitungszeit von drei Monaten zur Verfü-
gung steht, werde ich nur Bezug auf die kommerzielle Nutzung einer Internet-
präsenz nehmen und dabei den Schwerpunkt auf die deutsche Rechtsordnung
legen. Etwaige Unterschiede zu den Rechtsordnungen einiger europäischer
Länder und der USA werden gezeigt.

7
II. Zugang zur virtuellen Welt
Bevor man seine Waren dem Internetpublikum präsentieren kann, benötigt man
einen Zugang zur ,,virtuellen Welt", der vom Access-Provider ermöglicht wird.
Des Weiteren muss die Ware anschaulich gezeigt werden, wenn man als Händ-
ler im Internet auftreten möchte. Verfügt man nicht über HTML- und Program-
mier-Kenntnisse, benötigt man einen Webdesigner. Von daher muss der Unter-
nehmer erst selbst unterschiedliche Verträge abschließen, bevor er seinen ers-
ten Kaufvertrag mit einem Kunden abschließen kann.
1. Provider
Das ,,Providing" bedeutet, dass ein Unternehmen einem Dritten gewisse Leis-
tungen zur Verfügung stellt, die dieser aktiv oder passiv nutzen kann.
3
Access-Provider bietet Zugang zum Internet
Service-Provider hält fremde Inhalte zur Nutzung bereit
Content-Provider stellt eigene Inhalte im Internet bereit
Host-Provider hält die Internetpräsenz des Kunden auf dem Server bereit
Web-Design-Provider gestaltet Internetpräsenzen
Support- und Wartungsprovider pflegt und wartet die Hard- und Software
Netz-Provider stellt die Netztechnik bereit
Online-Dienst wird meist auch als Provider tätig und verbindet verschie-
dene Dienstleistungen miteinander
Sonstige Provider stellen z.B. Domains, Werbebanner, Verschlüsse-
lungssoftware oder Abrechnungssysteme bereit
4
3
Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 152
4
Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 153-155

8
Provider gelten als Telekommunikationsdienstleister, die ihre Dienste jeder-
mann zugänglich machen müssen (§ 2 TKV, Telekommunikations-Kunden-
schutzverordnung). Sie haften bei Vermögensschäden bis zu 12500 Euro und
bis zu einer Summe von 10 Mio. Euro (§ 7 Abs. 2 TKV).
2. Pflichten des Providers und des Kunden
Der Provider hat gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein Host-Provider muss dem
Nutzer den Speicherraum überlassen, so lange der Vertrag gilt, muss dem Nut-
zer die Möglichkeit gegeben sein, Zugang zu seiner auf dem Server des Hosts
gespeicherten Internetpräsenz zu haben. Außerdem muss die Verfügbarkeit der
Leistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angegeben sein (in
Prozent für einen bestimmten Zeitraum). Werden Lizenzen für Software verge-
ben, muss das Nutzungsrecht eingeräumt werden. Ist die Internetpräsenz mit
einem E-Mail-Account verbunden, so müssen auch die E-Mail-Adressen verge-
ben werden. Etwaige Zusatzleistungen wie Hotlines und Supportleistungen
müssen dem Standard entsprechen.
Nicht nur der Provider hat Pflichten zu erfüllen, sondern auch der Kunde. Dies
beginnt schon bei der Registrierung, dabei müssen die Angaben der Wahrheit
entsprechen. Die vergebenen Passwörter müssen geheim gehalten werden,
damit sie nicht von Dritten missbraucht werden können. Der Inhalt der Internet-
präsenz darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, denn der Provider hat das
Recht die Internetpräsenz zu sperren. Der Kunde ist natürlich dazu verpflichtet
die Vergütung zu zahlen.
5
5
Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 165

9
3. Vertragsarten nach dem BGB
6
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt ein Vertrag vor, wenn zwei o-
der mehrere Personen eine Willensübereinstimmung über die Herbeiführung
eines bestimmten rechtlichen Erfolgs erzielen.
7
3.1. Miet- und Pachtvertrag
Das sind beispielsweise Hosting-Verträge, wobei der Provider seinem Auftrag-
geber Speicherplatz auf einem Rechner sowie Zugangsleistungen vermietet.
3.2. Dienstvertrag
Der Provider hat bestimmte Dienste zu erbringen. Nur bei einer Support-
Leistung kann man von einem Dienstvertrag sprechen.
3.3. Werkvertrag
Der Vertragspartner muss einen konkreten Erfolg erbringen, welcher der Ande-
re abnehmen und dementsprechend vergüten muss.
Bei Webdesign-Tätigkeiten gilt der Webdesigner als Unternehmer der durch
den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller
als Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§
631 Abs. 1 BGB).
6
Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 156-159
7
von Bormuth, Wolf H.: Abschluss und Gestaltung von Online-Verträgen in Hamann; Weidert
[Hrsg.] (2002), S. 173

10
1. Inhalt eines Werkvertrags
8
Pflichten und Verpflichtungen: Dieser Teil des Vertrages enthält die
Pflichten der einzelnen Parteien und den Abgabetermin des Werkes.
Test und Akzeptanz: Ein Vertrag über eine Web-Design Leistung sollte
eine Test- und Akzeptanzklausel beinhalten. Der Kunde sollte Zeit be-
kommen, das Werk zu testen und eventuelle Reklamationen anzugeben.
Nach dieser Zeit ist es dem Kunden nicht mehr möglich das Werk abzu-
lehnen.
Wurden die Entwurfvorgaben nicht nach den Wünschen des Auftragge-
bers umgesetzt, so kann er die Annahme zurückweisen. Danach hat er
gemäß § 634 BGB ein Recht auf Verbesserung (§ 635 BGB) oder er
kann die Mängel, nach einer bestimmten Frist, selber verbessern (§ 637
BGB). Nach §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB kann er auch vom Vertrag zu-
rücktreten oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB). In seltenen Fällen
kann auch ein Schadensersatz verlangt werden (§ 634 Nr. 4 BGB).
Ist das Werk fertig gestellt und wird es dem Auftraggeber übergeben,
muss es frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Es muss der Qualität
der Branche entsprechen und darf keine Rechte Dritter verletzen (§ 633
BGB).
9
Bezahlung: Es wird meistens in zwei Phasen bezahlt. Der Web-
Designer bekommt zuerst eine Anzahlung und den Rest des Betrages
bei Abnahme des Kunden. Eventuell gibt es einen Bonus bei frühzeitiger
Fertigstellung des Werkes.
Wurde keine Vergütung festgelegt, so gilt die übliche Vergütung, die in
der Branche gezahlt wird, als stillschweigend vereinbart (§ 632 BGB).
10
Die durchschnittliche Bezahlung, die sich nach dem Aufwand berechnet,
für:
8
Brinson [u.a.] (2001), S. 477-479
9
Harke (2000), S. 50
10
Harke (2000), S. 50

11
HTML
US-$ 20 ­ 120 / Std.
Copy writing
US-$ 30 ­ 125 / Std.
Design
US-$ 80 ­ 150 / Std.
CGI Script
US-$ 60 ­ 175 / Std.
Software Entwicklung
US-$ 60 ­ 140 / Std.
Quality Assurance
US-$ 15 ­ 120 / Std.
Strategy
US-$ 120 ­ 200 / Std.
Java/Shockwave Programmierung US-$ 140 ­ 250 / Std.
Datenbank Programmierung
US-$ 160 ­ 250 / Std.
Tabelle 1: Kosten für die Programmierung
11
Rechte: Hierbei müssen urheberrechtliche Fragen und Lizenzierung
festgehalten werden.
Bei der Vergabe der Nutzungsrechte (Lizenzen), kann der Webesigner
entweder ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht verge-
ben (§ 31 UrhG). Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Webde-
signer (Urheber) jedoch Elemente, die er für dieses Werk verwendet hat,
nicht mehr für spätere Arbeiten verwenden. Die Nutzungsrecht sollten in-
haltlich, zeitlich und räumlich vergeben werden (§ 32 UrhG). Ebenso soll-
te festgehalten werden, ob der Inhaber des Nutzungsrechts Änderungen
an dem Werk vornehmen darf, ohne die Zustimmung des Urhebers zu
benötigen (§ 39 UrhG).
12
Garantieerklärung: Der Entwickler und der Kunde müssen angeben,
dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen.
Anerkennung der Tätigkeit: In den meisten Fällen wird ein Link auf die
Seite des Web-Designers gesetzt. Möglich wäre auch, dass dieser Link
auf jeder Seite in der Fußzeile erscheint, auf manchen Seiten ein Banner
eingebunden wird oder es eine komplette Seite über den Webdesigner
gibt.
Domain-Registrierung: Wenn der Kunde sich nicht selbst eine Domain
registriert hat, dann sollte im Vertrag festgehalten werden, welche Do-
main auf den Kunden registriert werden soll.
11
Brinson [u.a.] (2001), S. 340
12
Harke (2000), S. 50

12
Kündigung: In der Kündigungsklausel sollten die Gründe angegeben
sein, unter der es beiden Parteien erlaubt ist den Vertrag aufzulösen. Ein
Grund könnte sein, dass die fertige Version nicht den Wünschen des
Kunden entspricht. Es sollte aber der anderen Partei, die Zeit gegeben
werden, etwaige Fehler auszubessern.
Gerichtsstand: Sollte es dennoch zu einer gerichtlichen Verhandlung
kommen, wird in der Schlichtungsklausel der Ort des Gerichtes angege-
ben.
Einverständnis: Die Einverständnisklausel gibt mit der Unterschrift bei-
der Parteien an, dass sie dem Inhalt des Vertrages zustimmen.
3.4. Kaufvertrag
Der Provider überlässt dem Nutzer eine Leistung gegen Zahlung eines einmali-
gen Entgeltes.
3.5. Kombinationsverträge
Dabei werden einzelne Teile der Leistung den passenden Regelungen aus ei-
nem Vertragstyp unterstellt.
4. Telekommunikationsgesetz
Nach § 89 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen Unternehmen und
Personen, die geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste erbringen oder an
der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer
Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist.

13
II.I. Zusammenfassung
Alle Verträge, die man abschließt, sollte man genau prüfen. In Verträgen von
Webdesign-Tätigkeiten (Werkverträgen) sollten alle wichtigen Punkte enthalten
sein, vor allem die Frage des Urheberrechts. Wird dem Auftraggeber nicht das
alleinige Nutzungsrecht übertragen, hat der Webdesigner die Möglichkeit, Ele-
mente wie beispielsweise Buttons, auch für andere Internetpräsenzen zu ver-
wenden. Ebenso sollte in dem Vertrag enthalten sein, dass der Auftraggeber
kleinere Änderungen an der Internetpräsenz selbst ausführen kann. Der Provi-
der haftet nur bis zu einer bestimmten Summe (§ 7 Abs. 2 TKV), so dass er vor
unrechtmäßigen Zahlungsaufforderungen geschützt ist. Es kann nämlich vor-
kommen, dass aus bestimmten Gründen die Internetpräsenz nicht erreichbar
ist, beispielsweise weil der Server gewartet wird. Dies sollte jedoch in den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen angegeben sein.

14
III. Wahl der Domain
Die Domain ist heutzutage mehr als nur eine Buchstaben- und Zahlenkombina-
tion. Sie repräsentiert die Person oder das Unternehmen, das sich hinter der
Internetpräsenz verbirgt und ist somit die Hausnummer des ,,virtuellen Grund-
stücks" im Internet.
1985 wurde die erste Domain registriert (,,symbolics.com"). Bis Mitte 1986 wur-
den 100 Domains beantragt, vor allem von US-Universitäten und großen Unter-
nehmen. Die Registrierung für die Öffentlichkeit ist erst seit Mitte der Neunziger
Jahre möglich.
13
Seit 1999 ist die Zahl der registrierten Domains in Deutschland
drastisch gestiegen. Waren es 1999 erst 500000 Domains sind es Anfang 2003
schon über 6 Mio. Domains.
14
Damit verfügen 70 von 1000 Einwohnern über
eine eigene Domain. Die Domain wird zum größten Teil für private Zwecke ver-
wendet, nur knapp 20% der Domains ist für Firmen registriert. Die Inhaber
stammen aus 118 Ländern, jedoch machen die ausländischen Registrierer nur
30000 von den 6 Millionen Eintragungen aus.
15
Einige Domains, die 1999 noch frei waren, gehören heute zu den wertvollsten
Adressen im deutschsprachigen World Wide Web. Dazu gehören:
angeln.de, blond.de, brautkleid.de, buero.de, bundesrat.de, bundestag.de, feu-
erwehr.de, gesundheit.de, globus.de, html.de, kalender.de, klavier.de, klemp-
ner.de, kochbuch.de, kondom.de, krimi.de, kritik.de, lotterie.de, motorrad.de,
muesli.de, nordpol.de, oktoberfest.de, optiker.de, politik.de, schule.de, statis-
tik.de, suedpol.de, telefonbuch.de, testament.de, traumschiff.de, tuba.de, um-
zug.de, unfall.de, versicherung.de, viagra.de, wandern.de, zahnarzt.de.
16
13
Huber; Dingeldey (2001), S. 15
14
http://www.denic.de (2002)
15
Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
16
Domain-Newsletter # 140 von domain-recht.de (2003)

15
1. Wert einer Domain
Bei der Wahl der Domain sollte man sich im Klaren sein, das nicht nur das Un-
ternehmen, sondern auch die Domain selbst an Wert zunehmen kann. Um die-
sen Wert feststellen zu können, gibt es beispielsweise die RICK-Formel
(http://www.rick-formel.de). Dabei geht man vom juristischen Namensrisiko (R),
dem Image der Top Level Domain (I), die kommerzielle Nutzbarkeit des Do-
main-Namens (C) und schließlich von der Kürze, also der Anzahl der Buchsta-
ben, die in der Domain enthalten sind (K), aus.
17
Umso wichtiger ist es deshalb,
eine Domain zu wählen, die prägnant ist und sich von anderen Domains gut
unterscheiden lässt. Denn 50 % der Internetnutzer geben eine Internetadresse
direkt ein, um zu einer Internetpräsenz zu gelangen.
18
Handel
Betrachtet man die Zahl der registrierten Domains, liegt die ,,.com"-Top Level
Domain (TLD) weit vorne. So werden mit solchen Domains, da sie nicht auf ein
Land begrenzt sind, beim Verkauf hohe Preise erzielt. Die teuerste Domain war
1999 business.com mit 7,5 Mio. US-Dollar.
19
Erst im Februar 2003 erwarb ein
Hannoveraner Reifenhändler ein Paket mit den Domains reifen.de, reifen.info,
reifen.org und breitreifen.at zum Gesamtpreis von 200000 Euro.
20
Für 400000
Euro soll die Domain marketing.de ihren Besitzer wechseln und wäre damit die
teuerste Domain unterhalb ,,.de", die in Deutschland bisher gehandelt wurde.
21
Die mit Abstand ,,wertvollste" Domain in der virtuellen Welt ist die Domain
,,sex.com", deren Wert in einem gerichtlichen Verfahren auf 250 Mio. US-Dollar
geschätzt wurde. Um diese Domain wird seit Jahren ein gerichtlicher Streit ge-
führt, wer nun der rechtmäßige Besitzer ist.
22
Zweifelsohne sind Domains die
17
Huber; Dingeldey (2001), S. 120
18
Herbst (2002), S. 149
19
http://www.domain-spiegel.de (2003)
20
Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
21
Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
22
Huber; Dingeldey (2001), S. 14

16
auf Internetpräsenzen mit erotischem Inhalt verweisen sehr profitabel. So wird
für die Domain ,,sex.biz" für 15000 Euro im Monat ein neuer Pächter gesucht.
23
2. Domain- und Markenrecherche
Ob die gewünschte Domain noch frei ist, kann man bei jeder Registrierstelle
kostenlos recherchieren, z.B. bei
für ,,.de"-Domain
http://www.denic.de
für ,,.at"-Domain
http://www.nic.at
für ,,.ch"-Domain
http://www.switch.ch
für ,,.net"-, ,,.com"- und ,,.org"-Domains http://www.internic.com
Tabelle 2: Registrierstellen
Für die Markenrecherche bietet sich an:
Deutsches Patent- und Markenamt:
http://www.dpma.de
Patentinformationszentrum TU Dresden:
http://www.tu-dresden.de/slub/spiz.html
Europäisches Markenamt:
http://oami.eu.int/search/trademark/La/de_tm_search.cfm
US-Patent and Trademark Office:
http://trademarks.uspto.gov
International registrierte Marken:
http://madridexpress.wipo.int
Titelschutzanzeiger:
http://www.presse.de
Softwareregister:
http://www.software-register.de
23
Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)

17
3. ICANN / DeNIC
Bis Herbst 1998 wurde die Koordinierung von Adressverwaltung und ­vergabe
von der Internet Assigned Numbers Authority (IANA), die der Internet ­ Society
als Dachverband der Internet ­ Organisation (ISOC) und dem US-Federal Net-
work Council (Gremium von der US-amerikanischen Regierung) untergeordnet
war, ausgeführt. Im Herbst 1998 übernahm die Internet Corporation for As-
signed Names and Numbers (ICANN) diese Aufgaben, die eine NON-Profit Or-
ganisation ist und ihren Sitz in den USA hat.
24
Abbildung 1: Struktur der ICANN
25
24
Hoeren (2002), S. 28
25
http://www.icann.org/general/icann_org_chart_frame.htm (2002)
ICANN Board of Directors
(19 Members)
President and CEO
At Large
Membership
(9 Directors)
Domain Name
Supporting Organization
(3 Directors)
Adress
Supporting Organization
(3 Directors)
Protocol
Supporting Organization
(3 Directors)
Business
Non-Commercial
ccTLD-Registries
gTLD-Registries
ISPs
Registrars
Intellectual
Property
ARIN
RIPE NCC
APNIC
IETF
ETSI
ITU-T
W3C

18
Die ICANN besteht aus einem 19-köpfigen Board of Directors, der sich zusam-
mensetzt aus jeweils drei Direktoren von den drei Supporting Organisationen
und neun werden von der ,,Internetgemeinde" gewählt. Der Präsident wird dann
von den 18 Direktoren bestimmt.
26
Für die nächsten drei Jahre ist dies der Aust-
ralier Paul Twomey, der im März 2003 M. Stuart Lynn abgelöst hat.
27
Die Aufgaben der ICANN sind u.a. Kontrolle und Verwaltung des Root-Server-
Systems, Vergabe und Verwaltung der IP-Adressen und Vergabe und Verwal-
tung von TLDs.
28
Die staatliche Aufsicht über die ICANN hat das amerikanische Wirtschafts-
ministerium.
29
Registrierstellen
Für die generischen Top Level Domains (gTLD) ist die Internet Network Infor-
mation Centers Registration Service (InterNIC, http://www.internic.com) als Re-
gistrierungsstelle zuständig. In Europa wird die Adressvergabe von der
Réséaux IP Européens-Network Coordination Center (RIPE-NCC,
http://www.ripe.net), mit Sitz in Amsterdam, koordiniert. Unterhalb der länder-
spezifischen Top Level Domain (ccTLD) ,,.de" vergibt der Interessenverband
Deutsches Network Information Center (IV-Denic, http://www.denic.de) seit dem
01. Januar 1994 die Second-Level-Domains, der sich 1996 in DeNIC e.V. um-
benannte und ihren Sitz in Frankfurt hat. Die DeNIC hat die Pflicht auf grobe
markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung zu prüfen. Bei offensicht-
lichen Rechtsverstößen oder rechtskräftigen Urteilen muss sie eingreifen.
30
Es
ist generell nicht die Aufgabe der Registrierungsstellen jede Domain auf Ver-
stöße gegen Rechte Dritter zu prüfen, darauf muss der Registrierer achten.
In Spanien kann bei der Registrierungsstelle ES-NIC, für die ccTLD ,,.es", nur
dann eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung als Domain registriert
werden, wenn man die dazugehörenden Rechte hat. Bei einer Marke muss die
Urkunde des Patent- und Markenamtes vorgelegt werden.
31
26
Hoeren (2002), S. 28
27
Domain-Newsletter # 149 von domain-recht.de (2003)
28
Hoeren (2002), S. 28
29
Boehme-Neßler (2001), S. 58
30
Hoeren (2002), S. 59
31
Echegoyen, Rafael; Girbau, Ramon [u.a.]: Spain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 510

19
Abbildung 2: Struktur der Registrierungsstellen
32
Zukunft
Zukünftig können Domains gelöscht werden, die unterhalb einer gTLD regist-
riert wurden, wenn vorsätzlich falsche oder verfälschte Angaben verwendet
werden, vorsätzlich geänderte Angaben nicht gemeldet werden oder eine Be-
nachrichtigung der Registrierstelle nicht binnen 15 Tage beantwortet wird. Da-
durch will die ICANN die Richtigkeit der in der Who-is Datenbank vorhandenen
Informationen gewährleisten. Unterlässt die Registrierungsstelle die Überprü-
fung der Daten, kann die Akkreditierung entzogen werden.
33
4. Top Level Domains
Jede Second Level Domain ist unter jeder TLD nur einmal registrierbar. So
kann es sein, dass die gewünschte Domain eventuell schon vergeben ist. Den-
noch ist durch die Auflockerung der Vergabekriterien in manchen Ländern eine
Registrierung der ccTLD möglich, auch wenn man keinen Wohn- oder Ge-
schäftssitz in dem Land hat. In Deutschland (,,.de") und beispielsweise auch in
den USA (,,.us") ist dies immer noch Voraussetzung, um eine Domain zu erhal-
ten.
32
Droll; Droll (2001), S. 9
33
Domain-Newsletter # 151 von domain-recht.de (2003)
RIPE NCC
ARIN
APNIC
DENIC
http://www.iuw.fh-darmstadt.de

20
Für einige Unternehmen wie z.B. Ebay oder Amazon ist es nicht nur wichtig ihr
Internatangebot in der jeweiligen Landessprache anzubieten, sondern auch un-
ter der jeweiligen ccTLD. Das deutschsprachige Angebot von Ebay und Ama-
zon befindet sich unter http://www.ebay.de bzw. http://www.amazon.de. Das
englischsprachige Angebot ist für Ebay unter http://www.ebay.com zu finden
und für Amazon unter http://www.amazon.com.
4.1. generische Top Level Domains
Die gTLD ist ohne Bezug auf ein bestimmtes Land im Gegensatz zu einer
ccTLD. Jedoch sind von den ,,alten" TLDs nur ,,.com", ,,.net" und ,,.org" für die
Öffentlichkeit registrierbar. Seit dem Jahr 2000 wurden von der ICANN sieben
zusätzliche TLDs eingeführt, um der ,,Namensknappheit der bisherigen gTLDs
entgegenzuwirken. Für ,,.biz" und ,,.info" wurden spezielle Verfahren zur Verga-
be der Domains eingeführt. So wurden beim Round-Robin (für ,,.biz") und beim
Sun-Period-Verfahren (für ,,.info"), zuerst die Anträge von Markeninhabern be-
arbeitet.
34
Die Vergabe der neuen TLDs übernimmt nicht, wie bei ,,.com", ,,.net"
und ,,.org", die InterNIC, sondern unterschiedliche Organisationen.
Nach Angaben der RegistryPro beginnt die Sunrise-Periode für die TLD ,,.pro",
für freie Berufe, am 21. April 2003. Dabei sind die Registrierungsberechtigten
Markeninhaber und vorerst Rechtsanwälte (,,.law.pro"), Ärzte (,,.med.pro"),
Steuerberater (,,.cpa.pro") sowie angeschlossene Institutionen wie Kanzleien
und Krankenhäuser, wenn sie sich in den USA befinden. Nichtamerikaner kön-
nen sich ab dem 01. Juli 2003 eine Domain registrieren. Geplant sind dann
auch länderspezifische Erweiterungen wie beispielsweise ,,.recht.pro" für im
deutschsprachigen Raum ansässige Rechtsanwälte.
35
Zu den freien Berufen
gehören nach § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), die selb-
ständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengym-
nasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der
Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bera-
tenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtig-
34
Strömer (2002), S. 17-18
35
Domain-Newsletter # 150 von domain-recht.de (2003)

21
ten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sach-
verständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und
ähnliche Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und
Erzieher.
Die ICANN hat im September 2002 die TLD ,,.eu" für Europa beschlossen. Es
wurde bisher noch nicht entschieden, welche Vergabestelle für die TLD verant-
wortlich ist.
36
Die EU-Kommission wird wahrscheinlich dem Konsortium EURid
den Zuschlag geben. Das Konsortium wurde von den ccTLD-Verwaltungen der
Länder Belgien, Italien und Schweden gegründet. Eine Vormerkung der ge-
wünschten Domain ist unter http://www.dotEU.info möglich.
37
In Erwägung
kommt von der ICANN auch die Einführung der generischen TLDs ,,.health" und
,,.shop".
38
gTLD vorgesehen
für
Vergabestelle
.com Kommerzielle
Angebote
.net Angebote
mit
Internetbe-
zug
VeriSign
.org nichtkommerzielle
Organi-
sationen
InterNIC
.arpa
Einrichtung des ARPAnet
.edu Amerikanische
Bildungs-
organisationen
.int Internationale
Organisatio-
nen
.mil US-Militär
.gov US-Regierung
Diese TLDs sind für die einzelnen Or-
ganisationen vorbehalten und somit
nicht für die Öffentlichkeit registrierbar.
.info Informationsdienste
Afilias.com
.biz Unternehmen
Neulevel.com
.aero Luftverkehr
Societé
Internationale de Télécommu-
nications Aéronautiques SC (SITA)
.coop
Genossenschaften
National Cooperative Business Asso-
ciation (NCBA)
.pro Freiberufler
RegistryPro,
Ltd.
.museum Museen
Museum Domain Management Asso-
ciation (MuseDoma)
.name Privatpersonen
Global
Name Registry Ltd. (GNR)
Tabelle 3: gTLDs und Vergabestellen
39
36
Domain-Newsletter # 146 von domain-recht.de (2003)
37
Domain-Newsletter # 157 von domain-recht.de (2003)
38
Domain-Newsletter # 149 von domain-recht.de (2003)
39
Hoeren (2002), S. 29-31

22
4.2. country-code Top Level Domains
Es bestehen momentan, zuzüglich der 15 generischen TLDs, 251 TLDs, wie
z.B.
.uk Großbritannien
.jp Japan
.nl Niederlande
.ru Russland
Tabelle 4: ccTLDS
In Frankreich beispielsweise wird die TLD in öffentliche und sektorale TLDs un-
tergliedert. Öffentliche TLDs sind ,,.fr", ,,.asso.fr", ,,.nom.fr", ,,.presse.fr", ,,.prd.fr",
,,.tm.fr", und ,,.com.fr". Als sektorale TLDs gelten ,,.notaire.fr" und
,,.pharmacien.fr".
40
Durch die strengen Registrierungsregeln in Spanien, es dürfen nur bürgerliche
Namen, Geschäftsbezeichnungen und Marken registriert werden, gibt es unter-
halb der ccTLD ,,.es" nur 45000 Domains. Dies soll durch die Einführung von
Subdomains wie z.B. ,,.com.es" oder ,,.nom.es" geändert werden.
41
TLD als wirtschaftlicher Faktor
In einigen Ländern gilt die TLD als Wirtschaftsgut und wird somit jedermann
zugänglich gemacht. Dabei ist es unabhängig, ob man in dem Land einen
Wohn- oder Geschäftssitz hat oder nicht.
Durch die Liberalisierung einiger Länder bei der Vergabe der ccTLDs, kann je-
der beispielsweise eine ,,.cn"-Domain für China registrieren. Dies ist seit März
möglich und viele Unternehmen nutzen das, da sie dadurch einen Zugang zum
größten Markt der Welt haben. Geht man davon aus, dass nur 13 % der Chine-
sen sich eine Domain registrieren lassen, dies wären immerhin 39 Millionen
Menschen, so wäre die ,,.cn"-Domain eine der erfolgreichsten TLDs vor ,,.com"
40
Renard, Isabelle; Barberis, Marie Amélie: France in Spindler ; Börner [Eds.] (2002), S. 109
41
Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)

23
mit momentan circa 22 Millionen Registrierungen.
42
Von der chinesischen Re-
gierung wurden aber Einschränkungen gemacht. Es dürfen demnach keine In-
halte angeboten werden, die gegen die chinesische Regierung gerichtet sind,
nationalen Interessen schaden, für öffentliche Störung sorgen oder pornogra-
phischen Zwecken dienen.
43
Seit dem 28. Februar 2003 besteht auch die Mög-
lichkeit in der Landrush-Period eine ccTLD des Landes Schweden (,,.se") zu
registrieren. Man muss sich dabei nicht an die Registrierungsstelle des jeweili-
gen Landes wenden, sondern diese Aufgabe übernimmt ein Webspace-
Provider wie z.B. Puretec oder Strato. Die deutschen Provider erzielten dabei
Zuteilungen von 50 bis 70 %, so gingen Domains wie jobs.se oder anwalt.se an
deutsche Kunden. Auch mit der irakischen ccTLD (,,.iq") werden Pläne gemacht.
So sieht die amerikanische Firma Alani Corporation, die die Rechte zur ccTLD
besitzt, vor, die ccTLD zu verkaufen, um mit dem Gewinn die Infrastruktur von
Irak wieder aufzubauen. Die Endung könnte aber auch als ,,IntelligenzQuotient"
vermarktet werden.
44
Dies wäre aber ein makabrer Scherz. Im September wird
Finnland neue Vergaberegelungen für die ccTLD ,,.fi" einführen. Somit liberali-
sieren immer mehr Länder die Vergaberegelungen für ihre ccTLD. Meist ist so-
gar nur die Angabe des Providers als Ansprechperson (admin-c) nötig, um eine
ccTLD eines anderen Landes zu erhalten.
45
Damit rückt der wirtschaftliche Fak-
tor immer mehr in den Vordergrund. Für die ccTLD ,,.cn" müsste man beispiels-
weise pro Jahr 50 Euro bezahlen.
46
Vermarktung
Geläufig im deutschsprachigen Raum ist beispielsweise die TLD ,,.tv", die als
Abkürzung für Television gilt, aber eigentlich die ccTLD des Inselstaates Tuvalu
ist. Der Musiksender VIVA beispielsweise bietet sein Internetangebot unter der
Internetadresse http://www.viva.tv an. Es gibt jedoch ein paar weitere TLDs, die
für andere Zwecke vermarktet werden:
42
Domain-Newsletter # 147 von domain-recht.de (2003)
43
Domain-Newsletter # 148 von domain-recht.de (2003)
44
Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
45
Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
46
Domain-Newsletter # 138 von domain-recht.de (2003)

24
ccTLD Land
vermarktet
für
.ag
Antigua und Barbuda
Aktiengesellschaft
.am Armenien
Radio
.cd
Demokratische Republik Kongo
mit Musikinhalt
.fm Mikronesien
Radio
.hm
Heard- und Mac-Donald Inseln
Home
.la Laos
Los
Angeles
.mu Mauritius
Music
.ph Philippinen
Phone
.pn Pitcairn
Inseln
PlaNet
.st
Sao Tomé und Principe
SiTe
.tm Turkmenistan
Trademark
.tv Tuvalu
Television
.ws Samoa
Website
Tabelle 5: Medien-TLDs
47
Eine Übersicht über alle TLDs gibt es unter:
http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm
5. Second Level Domain
Aufbau einer Domain
Die Second Level Domain ist der eigentliche Namensbestandteil, der frei ge-
wählt werden kann, wenn die Domain noch nicht vergeben ist und in mehrere
Subdomains aufgeteilt werden kann.
48
47
Huber; Dingeldey (2001), S. 173-180
48
Erd (2000), S. 14-15

25
Abbildung 3: Aufbau einer Domain
49
Domain Name System
Durch die Architektur des Internets als Netz ist ein eindeutiges Adressieren des
Empfängers zwingend. Jeder einzelne Rechner besitzt eine eindeutige IP-
Adresse (Internet Protokoll Adressen), die aus vier durch Punkte getrennte De-
zimalzahlen besteht (z.B. 255.255.255.00) und jeweils eine Länge von 8 Bit ha-
ben. Jede dieser Zahlengruppen kann 2
8
Formen zur Identifikation annehmen
(256 = 0 bis 255).
Da man sich die IP-Adressen schwer merken kann, wurde 1986 das DNS (Do-
main Name System) eingeführt, dabei werden den IP-Adressen eine Buchsta-
benkombination zugewiesen (Domain-Name). Dieses System übernimmt die
Übersetzung der Domain-Namen in eine IP-Adresse. Die beteiligten Rechner
kommunizieren ausschließlich über die IP-Adressen.
50
Die IP-Adressen die mit
dem derzeitigen Protokoll IPv4 zur Verfügung stehen, werden bald aufge-
braucht sein, so dass ein neues Protokoll eingeführt werden muss. Das Proto-
koll IPv6 bietet theoretisch 3,4 x 10
38
Adressen. Das wären für einen Quadrat-
millimeter Erdoberfläche 660 Billiarden IP-Adressen.
51
Vorgaben
Die DeNIC hat vorgegeben, dass eine Second Level Domain unterhalb der TLD
,,.de" aus mindestens 3 und maximal 63 Zeichen bestehen und Zahlen (0-9),
49
Droll; Droll (2001), S. 9
50
Zimmerling; Werner (2001), S.46-47
51
Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
http://www.iuw.fh-darmstadt.de
Top Level Domain
Second Level Domain
Subdomain
Netzwerkprotokoll (world wide web)
hyper text transfer protocol

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832471743
ISBN (Paperback)
9783838671741
DOI
10.3239/9783832471743
Dateigröße
890 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Evangelische Hochschule Darmstadt, ehem. Evangelische Fachhochschule Darmstadt – Informations- und Wissensmanagement
Erscheinungsdatum
2003 (September)
Note
2,0
Schlagworte
internetrecht domainrecht urheberrecht e-commerce
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Titel: Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetpräsenz
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