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Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Steuerstrafverfahren

©2003 Diplomarbeit 137 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Diese Arbeit stellt dar, in welchem Verfahrensstadium und an welcher Person das Akteneinsichtsrecht geknüpft sein soll. Diese Ausarbeitung zeigt das Strafverfahren bzw. das Steuerstrafverfahren mit den Verfahrensbeteiligten des Beschuldigten, Verteidigers, Zeugen und Zeugenbeistand. Das Akteneinsichtsrecht gehört im Strafverfahren zu den wichtigsten und grundlegenden Verfahrensrechten der Verteidigung, deren Effizienz genaue Kenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände voraussetzt. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten kann der Verteidiger deshalb nicht erfolgreich verteidigen. Das Recht auf Verteidigung liefe praktisch leer, wenn der Strafprozess als Geheimverfahren geführt würde. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, im Gespräch mit dem Mandanten zu erfahren, worum es der Sache nach geht. Für eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erscheint es jedoch viel wichtiger, die Position des Staates bzw. der Ermittlungs- oder aktenführenden Behörden in Erfahrung zu bringen. Die dann gewährte Akteneinsicht gewährleistet demzufolge zunächst eine bestimmte „Offenheit“ des Verfahrens.
Transponiert man diese Absichten und Vorgehensweisen des Verteidigers eines Beschuldigten auf die Verfahrensbeteiligten, in Gestalt des Zeugen und seines konsultierten Zeugenbeistands, werden einige Parallelen dieser Zielrichtungen sichtbar. Wie aus der folgenden Untersuchung hervorgehen wird, ist der Zeuge im Steuerstrafverfahren, in Hinsicht auf den weiteren Verfahrensverlauf, eine angreifbare Person. Die Verfahrensstellung des Zeugen kann schnell in die Verfahrensstellung eines Beschuldigten oder eines zusätzlichen Beschuldigten wechseln.
Um dieser Gefahr möglichst frühzeitig entgegen wirken zu können, wäre es für den Zeugenbeistand von enormer Bedeutung, eine Akteneinsicht in Bezug auf das geführte Verfahren zu erhalten. Diese Erkenntnisse könnte er dann in einem Zeugenbeistandsgesprächs mit seinen Mandanten explizit erörtern um dann eine Einlassungs- bzw. Aussagelinie festlegen zu können. Dieses Interesse bildet den Kernbereich der Ausarbeitung. Gleichwohl werden Inhalt und Grenzen des Akteneinsichtsrechts aufgezeigt, um den herum verschiedene, bis heute ungeklärte, Einzelprobleme angesiedelt sind.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisIII
Abkürzungen und HinweisVII
1.Einleitung1
2.Das Akteneinsichtsrecht3
2.1Grundlagen.3
2.1.1 Zum Begriff des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Der Begriff des Akteneinsichtsrechts kommt in vielen Zusammenhängen und in allen Rechtsgebieten vor. Die damit verbundene Problematik besteht in mannigfaltiger Hinsicht. Konfrontiert man Steuerberater, die im Rahmen eines von der Finanzbehörde selbständig durchgeführten Steuerstrafverfahrens als Verteidiger fungieren könnten oder sogar angehende Juristen, mit dem Begriff des Akteneinsichtsrechts, reicht die Spannweite der Reaktionen von völliger Unkenntnis über ein müdes Abwinken bis hin zum regem Interesse.

Die Begründung dieser konträren Reaktionen liegt auf der Hand. Einerseits kommt die Bedeutung von Akteneinsichtsrechten in der juristischen Ausbildung so gut wie gar nicht zur Sprache, so dass der Jurastudent sich mit dem Begriff des Akteneinsichtsrechts kaum beschäftigt – es ist nicht examensrelevant. Andererseits stellt die Beschäftigung mit dem Verfahrensrecht für viele Steuerberater eine zusätzliche Auseinandersetzung mit einer Fülle von Verfahrensvorschriften[1] dar, die etwas im entferntesten Sinne mit dem allgemeinen Steuerrecht zu tun haben. In der Praxis verlässt sich der Steuerberater häufig, was das Verfahrensrecht anbetrifft, gerne auf den Rechtsanwalt. Genau dieser horcht bei dem Begriff des Akteneinsichtsrechts interessiert auf, da die Akteneinsicht für ihn ein Thema alltäglicher Praxis und für die erfolgreiche Bearbeitung mancher Mandate von nicht unerheblicher Bedeutung ist.

Im Rahmen dieser Arbeit soll nun dargestellt werden, in welchem Verfahrensstadium und an welcher Person das Akteneinsichtsrecht geknüpft sein soll. In dieser Ausarbeitung soll das Strafverfahren bzw. das Steuerstrafverfahren mit den Verfahrensbeteiligten des Beschuldigten, Verteidigers, Zeugen und Zeugenbeistand Gegenstand der Untersuchung sein. Das Akteneinsichtsrecht gehört im Strafverfahren zu den wichtigsten und grundlegenden Verfahrensrechten der Verteidigung, deren Effizienz genaue Kenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände voraussetzt. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten kann der Verteidiger deshalb nicht erfolgreich verteidigen. Das Recht auf Verteidigung liefe praktisch leer, wenn der Strafprozess als Geheimverfahren geführt würde. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, im Gespräch mit dem Mandanten zu erfahren, worum es der Sache nach geht. Für eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erscheint es jedoch viel wichtiger, die Position des Staates bzw. der Ermittlungs- oder aktenführenden Behörden in Erfahrung zu bringen. Die dann gewährte Akteneinsicht gewährleistet demzufolge zunächst eine bestimmte „Offenheit“ des Verfahrens.

Transponiert man diese Absichten und Vorgehensweisen des Verteidigers eines Beschuldigten auf die Verfahrensbeteiligten, in Gestalt des Zeugen und seines konsultierten Zeugenbeistands, werden einige Parallelen dieser Zielrichtungen sichtbar. Wie aus der folgenden Untersuchung hervorgehen wird, ist der Zeuge im Steuerstrafverfahren, in Hinsicht auf den weiteren Verfahrensverlauf, eine angreifbare Person. Die Verfahrensstellung des Zeugen kann schnell in die Verfahrensstellung eines Beschuldigten oder eines zusätzlichen Beschuldigten wechseln.

Um dieser Gefahr möglichst frühzeitig entgegen wirken zu können, wäre es für den Zeugenbeistand von enormer Bedeutung, eine Akteneinsicht in Bezug auf das geführte Verfahren zu erhalten. Diese Erkenntnisse könnte er dann in einem Zeugenbeistandsgesprächs mit seinen Mandanten explizit erörtern um dann eine Einlassungs- bzw. Aussagelinie festlegen zu können.

Dieses Interesse bildet den Kernbereich der Ausarbeitung. Gleichwohl werden Inhalt und Grenzen des Akteneinsichtsrechts aufgezeigt, um den herum verschiedene, bis heute ungeklärte, Einzelprobleme angesiedelt sind.

2. Das Akteneinsichtsrecht

2.1 Grundlagen

2.1.1 Zum Begriff des Akteneinsichtsrechts

2.1.2 Definition

Die Akteneinsicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bedeutet, dass eine Person die Akten eines Gerichts oder einer Behörde liest bzw. einsieht, um entweder bislang nicht zugängliche Informationen, die in der Akte dargestellt sind, zu erhalten oder um herauszufinden, welche bereits bekannten Informationen auch der Akten führenden Stelle schon bekannt sind. Dabei wird das Wort Akte zunächst im klassischen Sinne verstanden als eine „in irgendeiner Art und Weise gebundene Sammlung von schriftlichen, also in Papierform gebrachten Informationen und Daten“[2]. Ob diese Definition heute noch zeitgemäß ist, kann insofern außer Acht bleiben, als dass sich Literatur und Rechtssprechung darüber einig sind, den Begriff dem technischen Fortschritt anpassen zu müssen.

Das bedeutet, dass auch elektronisch verwaltete Informationen, also Computerdateien, aber auch Fotos, Filme, Ton- und Videobänder unter den Aktenbegriff fallen, wenn sie ein konkretes Verfahren oder eine themenspezifische Informationssammlung darstellen oder zu einer solchen gehören.[3]

Es geht also bei der Akteneinsicht darum, das Interesse durchzusetzen, durch Vorlage einer Akte Kenntnis von einem bestimmten Thema, Fall oder Verfahren gesammelten, schriftlichen oder elektronisch verfassten Unterlagen zu erhalten, die bei Gericht oder einer Behörde vorliegen und auf die der Bürger nicht ohne weiteres Zugriff hat. Hierbei bietet der Begriff des Akteneinsichtsrechts das gesetzliche Pendant zu dem Interesse dessen, der Einsicht in Akten nehmen will. Ein Recht auf Einsicht in Akten besteht, wenn der Gesetzgeber ein solches gesetzlich statuiert hat. Fehlt eine die Akteneinsicht ausdrücklich ermöglichende Norm, dann besteht ein Akteneinsichtsrecht, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.[4]

2.2 Verfassungsrechtliche Verankerung

Bei der Untersuchung verfassungsrechtlicher Grundlagen des Rechts auf Akteneinsicht lässt sich allgemein festhalten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens reines Objekt staatlicher Untersuchung sein darf. Es ist vielmehr sicherzustellen, dass dem Beschuldigten ein Anspruch auf Mitwirkung an staatlichen Untersuchungshandlungen zusteht. Um diesen Mitwirkungsanspruch realisieren zu können, ist es notwendig, dem Beschuldigten ein Recht auf Kenntnis der Verfahrensakten zuzubilligen.[5]

2.2.1 Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Absatz 1 GG

Der Anspruch auf Akteneinsicht stützt sich zunächst auf Art. 103 Absatz 1 GG.[6] In Absatz 1 heißt es: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen, Beweisergebnisse und Äußerungen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen der Beteiligte Stellung nehmen konnte.[7] Diesem Verfassungsprinzip wird in der Strafprozessordnung durch den §§ 243 Absatz 2, 258 Absatz 2 einfachgesetzlich Rechnung getragen. Zudem wird durch die Tatsache, dass das Urteil allein auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen darf[8], deutlich, welchen Stellenwert dem mündlichen Vorbringen des Angeklagten beizumessen ist (vgl. dazu § 261 StPO)[9]. Allerdings setzt eine solche Stellungnahme des Angeklagten als Gegenstand der Urteilsfindung zwangsläufig die Kenntnis über alle Umstände, die Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten sind, voraus. Dies kann nur durch eine frühzeitige und umfassende Akteneinsicht gewährt werden.

Intention dieser Einsichtnahme soll es zum einem sein, sicherzustellen, dass der Angeklagte nur solche Stellungnahmen abgibt, die auf der Grundlage der Kenntnis der Verfahrensakten basieren[10], zum anderen soll verhindert werden, dass sich der Angeklagte ungewollt, in Unkenntnis der Aktenlage, selbst belastet.[11]

Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, obwohl nach seinem Wortlaut nur auf das gerichtliche Verfahren anwendbar[12], auch für das vorbereitende Verfahren[13] Gültigkeit besitzt. Deshalb sollte nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern auch im vorbereitenden Verfahren dem Beschuldigten bzw. dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund umfassender Kenntnis der Akten frühzeitig die Anklage zu entkräften oder nur ganz allgemein zu den einzelnen Punkten der Anklage Stellung nehmen zu können.[14]

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nicht nur einfachgesetzlich verankert, sondern auch auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Absatz 1 GG zurückzuführen ist. Wenn auch nicht ausdrücklich aus Art. 103 Absatz 1 GG ableitbar, so findet doch der Gedanke des Rechts auf Akteneinsicht über den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens wenigstens mittelbar seinen Ursprung.[15]

Sollte der Herleitung des Akteneinsichtsrechts aus Art. 103 Absatz 1 GG die größte Bedeutung beigemessen werden[16], ist im Weiteren ebenso anerkannt, dass das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten auch auf andere verfassungsrechtliche Grundsätze[17] gestützt werden muss.

2.2.2 Grundsatz der Gewährung eines fairen Verfahrens

Der Grundsatz der Gewährung eines fairen Verfahrens genießt Priorität. Ungeachtet der Frage, ob im Einzelfall strafprozessuale Regelungen vorhanden sind, garantiert dieses Prinzip, dass das Strafverfahren unter Beachtung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens stattzufinden hat. Der Grundsatz dieser Gewährung leitet sich im deutschen Verfassungsrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG i. V. m. Art. 2 Absatz 2 GG[18] und im europäischen Verfassungsrecht aus Art. 6 Absatz 1 EMRK ab.

Das Gebot des „fairen Verfahrens“ bedeutet für das Akteneinsichtsrecht[19], dass, wie Welp[20] sich ausdrückt, eine „Parität des Wissens“ geschaffen wird. Diese Wissensgleichstellung zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten kann nur herbeigeführt werden, wenn das Recht auf Kenntnis der Verfahrensakten durch die Prozessbeteiligten gleichmäßig ausgestaltet wird.

2.2.3 Prinzip der Waffengleichheit

Für die Frage der Herleitung des Akteneinsichtsrechts spielt der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG i. V. m. Art. 3 Absatz 1 GG abgeleitete Grundsatz der Waffengleichheit eine zentrale Rolle. Dieser Begriff der Waffengleichheit im Strafprozess darf jedoch nicht im Sinne einer formalen Gleichheit angesehen werden, sondern vielmehr als ein Grundsatz, welcher die Rechte der Verfahrensbeteiligten, je nach ihrer Funktion im Strafverfahren, ausbalanciert.

Transponiert man das Prinzip der Waffengleichheit auf das Akteneinsichtsrecht, bedeutet das, dass durch die Kenntnis der Verfahrensakten der Beschuldigte dem Grundsatz nach eine ebenbürtige Stellung gegenüber den übrigen Prozessbeteiligten einnehmen muss. Dieses gilt insbesondere für das Hauptverfahren, in dem kein Bedürfnis einer unterschiedlichen Informationslage der Prozessbeteiligten besteht. Bereits durch die Anklageschrift wird der Beschuldigte über die ihn belastenden weitestgehend im Rahmen der Darstellung der Ermittlungsergebnisse Umstände informiert.

Im Ermittlungsverfahren besteht jedoch ein Informationsvorsprung, in Form einer unterschiedlichen Aktenkenntnis, zugunsten der Staatsanwaltschaft. In diesem Verfahren besteht ein besonderes Bedürfnis auf Aufrechterhaltung einer effektiven und funktionstüchtigen Strafrechtspflege, was durch die Möglichkeit einer Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 147 Absatz 2 StPO unterstrichen wird.

Unterscheidet sich das Ermittlungsverfahren vom reinen Parteiprozeß gemäß § 79 ZPO, so muss andererseits berücksichtigt werden, dass auch und gerade im Ermittlungsverfahren Waffengleichheit bestehen muss, wenngleich in Form eines beschränkbaren Anspruchs auf Kenntnis der Verfahrensakten durch den Beschuldigten.

Eine weitere mögliche Herleitung auf das Recht auf Akteneinsicht kann aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG verankerten Grundsatz der „prozessualen Fürsorgepflicht“ erfolgen. Dieses Prinzip besagt, dass unter Berücksichtigung der Wahrheitsfindung zwischen den Verfahrensbeteiligten ein Ausgleich zu schaffen ist, um ein faires rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Der § 265 Absatz 1 StPO dient als Beispiel einer für den Angeklagten bestehenden Fürsorgepflicht.[21] Um sicherstellen zu können, dass die Verteidigung sich eventuellen neuen Gegebenheiten anpassen kann, muss der Angeklagte nach der Vorschrift des § 265 Absatz 1 StPO über jede Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes unterrichtet werden.

Gleichwohl haben Staatsanwaltschaft und Richter im Zuge der prozessualen Fürsorgepflicht unter anderem dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger Akteneinsicht erhält, um eine sachgerechte Verteidigung vorbereiten und aufbauen zu können. Dafür dient als Beispiel der § 147 Absatz 6 Satz 2 StPO. Danach muss die Staatsanwaltschaft der Verteidigung Mitteilung machen, sobald die Versagungsgründe entfallen sind.

2.2.4 Ergebnis

Das Recht, die Verfahrensakten einzusehen, fußt in erster Linie auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz von Art. 103 Absatz 1 GG. Obgleich das Recht auf Akteneinsicht über Art. 103 Absatz 1 GG keine unmittelbare Geltung erlangt, wird dem Institut der Akteneinsicht doch mittelbar in Art. 103 Absatz 1 GG dergestalt Ausdruck verliehen, als dass eine umfassende Aktenkenntnis gewährleistet, während des Strafverfahrens zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können. Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht werden durch das Gebot des fairen Verfahrens und in diesem Zusammenhang durch den Grundsatz der Waffengleichheit sowie der prozessualen Fürsorgepflicht dargestellt. Hierbei ist zu erwähnen, dass keiner dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze für sich allein betrachtet werden kann. Vielmehr findet eine Verschmelzung dieser Grundsätze statt, indem Recht auf Akteneinsicht auf die Gesamtheit der einzelnen verfassungsrechtlichen Institute gestützt werden muss.

Nur durch ein auf verfassungsrechtlichen Grundsätzen beruhendes Akteneinsichtsrecht kann eine Verfahrenskontrolle und damit die Einhaltung eines rechtsstaatlich verbürgten, fairen Verfahrens mit der Gewährleistung von Waffengleichheit garantiert werden.

2.3 Gegenstand der Akteneinsicht

2.3.1 Akteninhalt

Wie in den vorangegangenen Darstellungen das Recht auf Akteneinsicht aus unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet wurde, schließt sich nunmehr die Frage an, was unter Akten i. S. des § 147 Absatz 1 StPO zu verstehen ist und damit der Einsichtnahme unterliegt.

2.3.1.1 Definitionen der Akte

In der Literatur findet man mannigfaltige Definitionen des Begriffs „Akte“. Das Wort Akte leitet sich aus dem lateinischen Begriff „Acta“ ab und bedeutet Geschehenes. Die Akte ist ein Medium, in der die Gesamtheit der in Bezug auf eine Angelegenheit angefallenen Schriftstücke aufbewahrt werden.[22]

Eine weiter gefasste Definition zählt zu den Akten im Sinne von § 147 StPO sämtliche verkörperten Ermittlungs- und Verhandlungsergebnisse, die im Verlaufe der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten sowie nach Anklageerhebung bei Gericht angefallen sind.[23] Diese Definitionen können allenfalls eine erste Orientierung zur Lösung von Problemfällen bieten.

2.3.1.2 Papiergestützte Akten

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Akten alle die in einer bestimmten Angelegenheit von einer Behörde gesammelten und geordneten Schriftstücke, die zum Zwecke der Zuordnung und Unterscheidung mit einem bestimmten Aktenzeichen versehen worden sind.[24]

In der Strafprozessordnung selbst, insbesondere in § 147 StPO, findet man keine Definition des Aktenbegriffs. Selbst in weiteren Paragraphen der Strafprozessordnung, so in § 163 StPO und § 199 StPO, existiert keine klare Begriffsbestimmung. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass das Einsichtsrecht folgende Unterlagen umfassen soll: erstens die im Stadium der polizeilichen, durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten geführten Ermittlungstätigkeit gesammelt wurden. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ent- bzw. belastende Umstände handelt: zweitens die solche Informationen zum Gegenstand haben, welche durch die Anklageerhebung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Diese Definition wirft die Frage auf, ob die Handakten der Staatsanwaltschaft den Akten im Sinne der oben genannten Ausführung zuzuordnen sind. Dies wird ausdrücklich, wenn auch nicht rechtsverbindlich, in den RistBV 187 Nr. 2 derart erörtert, als dass die Handakten der Staatsanwaltschaft lediglich formale Aufgaben, wie Berichte an vorgesetzte Stellen und innerdienstlichen Schriftverkehr, umfassen, weswegen ein Bedürfnis der Verteidigung an Einsichtnahme nicht bestehen kann. Somit scheidet ein Einsichtsrecht aus. Doch das Ergebnis des Umkehrschlusses aus den Erläuterungen der RistBV 187 Nr. 2 ist, dass in den Handakten der Staatsanwaltschaft keine anderen als die oben angesprochenen Dokumente enthalten sein dürfen.

2.3.1.3 Festplatten als „Akten“ (Dateien) und sonstige technische

Aufzeichnungen

Erhebliche begriffliche Probleme können dann entstehen, wenn dem Gesetzgeber eine bestimmte gesellschaftliche oder technische Entwicklung vorauseilt. Zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken gibt es eine zahlreiche Ansammlung von Verwendungsobjekten, durch die man eine Akte im Sinne des § 147 Absatz 1 StPO subsumieren kann. Beispiele wären Ton- und Videoaufzeichnungen, CD-ROM, DVD, Diskette, Festplatte und sämtliche andere elektronisch gespeicherte Vorgänge. Sollte es sich jedoch um Beweisstücke im Sinne des § 147 Absatz 1 StPO handeln, können diese von der Verteidigung auf der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft besichtigt werden, falls die Herstellung einer Kopie nicht möglich ist. Die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle erfolgt auf Grund des besonderen Schutzes vor Missbrauch der Beweisstücke. In der Regel erfolgt eine solche Einsichtnahme nur im Beisein eines Behördenvertreters, der unter anderem auch sicherstellen muss, dass für die Einsichtnahme die notwendigen technischen Einrichtungen bereitgestellt sind.

2.3.2 Grundsatz der Aktenvollständigkeit

Ein weitergehender Anspruch der Akteneinsicht ist der Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Von Bedeutung ist die Aktenvollständigkeit bezüglich des Akteninhalts. In der Akte müssen alle Umstände, die für Schuldspruch bzw. für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, enthalten sein. Dieser Anspruch der Akteneinsicht verpflichtet die Staatsanwaltschaft dazu, neu gewonnene Informationen im Laufe eines Verfahrens in die bereits vorhandenen Verfahrensakten aufzunehmen und diese dem Angeklagten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Durch den Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dessen Recht auf Einsicht kann dem Interesse des Angeklagten an einer effektiven Verteidigung Rechnung getragen werden. Eine Verletzung dieses Rechts, z. B. dass im Rahmen eines Hauptverfahrens in den beigezogenen Ermittlungsakten Seiten fehlen oder aus ihnen nicht hervorgeht, ob eine Person als Beschuldigter oder Zeuge vernommen wurde, führt zur Aussetzung des Hauptverfahrens. Diese Aussetzung dauert so lange an, bis der Verteidigung vollständige Akteneinsicht gewährt wurde.

2.4 Zeitpunkt der Akteneinsicht

Jedes Verfahrensstadium bringt eine jeweils individuelle Aktenlage hervor. Dieser individuelle und unterschiedliche Informationsstand hat zur Folge, dass die Interessen der Verfahrensbeteiligten unterschiedlich bewertet werden müssen. Diese Tatsache kann dazu führen, dass nicht nur im Einzelfall mehrfache Aktenanforderungen gestellt werden, sondern auch, dass für jedes Verfahrensstadium für die Akteneinsicht unterschiedliche Anforderungen gestellt werden müssen.

2.4.1 Akteneinsicht im Vorverfahren

Wenn die Akteneinsicht für den Beschuldigten ein wichtiges und für den Verteidiger ein konstitutives Recht darstellt, so müsste die Akteneinsicht für die Beteiligten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährt werden. Dies gewährleistet, dass der Verteidiger das von der BuStra des FA bzw. der Staatsanwaltschaft eingeschlagene Verfahren auf eventuelle Fehler und Unzulänglichkeiten überprüfen kann. Diese frühe Akteneinsicht stellt eine rechtzeitige Fehlererkennung und Fehlerrevidierung sicher.[25]

Grundsätzlich kann der Beschuldigte die Akten, die den derzeitigen Ermittlungsstand wiedergeben, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens einsehen. Unter der Voraussetzung, dass man dem Begriff des Verfahrens den Maßstab des § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO zugrunde legt, ist darunter auch die polizeiliche Ermittlungstätigkeit zu verstehen. Diese Auslegung geht über die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit, wie in § 160 Absatz 1 StPO festgeschrieben ist, hinaus. Es erscheint dennoch sinnvoll, eine solche Vorverlegung auf die polizeiliche Tätigkeit durchzuführen, denn bereits in diesem Verfahrensstadium ist der Beschuldigte einschneidenden polizeilichen Maßnahmen, wie z. B. die der polizeilichen Vernehmung gemäß § 163 a Absatz 4 i. V. m. § 136 Absatz 1 i. V. m § 136 a StPO, unterworfen.

Bereits in diesem Verfahrensstadium hat der Beschuldigte das Recht auf freie Wahl eines Verteidigers gemäß § 137 StPO. Diese Tatsache bzw. verfahrensrechtliche Möglichkeit hat nur dann eine Erfolgsaussicht, wenn dem Verteidiger gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet wird, Einsicht in die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufzeichnungen sämtlicher Ermittlungsakten vornehmen zu können. Erst durch die Kenntnis der Akten ist dem Verteidiger die Möglichkeit gegeben, mögliche entlastende Beweiserhebungen gemäß § 163 a Absatz 2; Absatz 4 i. V. m. § 136 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beantragen. Weiter ist es dem Verteidiger durch die Aktenkenntnis möglich, dem Beschuldigten eine Empfehlung hinsichtlich der Vernehmung auszusprechen. Der Verteidiger kann dem Beschuldigten sagen, ob dieser bei der Vernehmung aussagen oder besser von seinem Schweigerecht Gebrauch machen soll.

Die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht im polizeilichen Verfahren obliegt der Staatsanwaltschaft, was sich aus § 147 Absatz 5 StPO ergibt. Dieses Recht der Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft begründet sich aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft selbst Initiator des Ermittlungsverfahrens ist, worunter auch die vorgeschalteten polizeilichen Verfahren fallen. Die übergeordnete Rolle der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei ergibt sich aus § 161 StPO.[26]

Wenn die Akteneinsicht bereits für das polizeiliche Verfahren gilt, dann muss dieses Recht auf Akteneinsicht auch für das Ermittlungsverfahren i. S. des § 160 Absatz 1 StPO gelten. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft prüft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, kann einer Akteneinsicht stattgegeben werden.[27]

Ein Einsichtsrecht in die Ermittlungsakten besteht für den Angeklagten[28] grundsätzlich. Dieser Grundsatz erhält jedoch durch den § 147 Absatz 2 StPO dahingehend eine Einschränkung, als dass dieses Recht auf Einsicht versagt werden kann. Gründe für diese Versagung bestehen darin, dass gemäß § 167 a StPO ein Abschlussvermerk oder durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet wird.

2.4.2 Akteneinsicht im Hauptverfahren

Ebenso wie es im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unerlässlich ist, dem Verteidiger auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, so fraglich wird es im Hauptverfahren. Wird seitens der Verteidigung die Akteneinsicht zur Vorbereitung auf das Hauptverfahren benötigt, würde mit Eröffnungsbeschluss seitens der Staatsanwaltschaft ein Bedürfnis auf das Recht der Akteneinsicht entfallen. Diese restriktive Interpretation des Rechts auf Akteneinsicht während des Hauptverfahrens steht einer Gruppe von Vertretern einer befürwortenden Meinung gegenüber. Diese Befürworter argumentieren, dass aus dem Wortlaut des § 147 Absatz 1 StPO nicht entnommen werden kann, dass die Gewährung auf Akteneinsicht nur für das vorbereitende Verfahren gilt. Außerdem weiten sie das Akteneinsichtsrecht auch auf die Akten, die dem Gericht vorliegen, aus.

Unbestritten ist die Gewährung auf Akteneinsicht während des Hauptverfahrens, wenn der Verteidiger während des Ermittlungsverfahrens keine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme hatte. Sollten die Akten im Laufe des Hauptverfahrens ergänzt worden sein, muss auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Akteneinsicht gewährt werden.[29] Gemäß § 147 Absatz 5 StPO entscheidet dieses der Vorsitzende des Gerichts, das sich mit der Sache befasst.

Die gewichtigeren Gründe sprechen dennoch für die restriktive Auffassung der Akteneinsichtsgewährung während des Hauptverfahrens. Allerdings steht dieser Auffassung der Wortlaut aus § 147 Absatz 1 StPO entgegen, wonach grundsätzlich alle Akten, die dem Gericht vorliegen, dem Einsichtsrecht unterliegen. Ein zu pauschales Akteneinsichtsrecht könnte zu einem Missbrauch dieses Rechts führen.

Dieser Missbrauch könnte darin begründet liegen, dass der Zeitpunkt der Akteneinsicht im Hauptverfahren Verzögerungen hervorrufen könnte. Diese Hinausschiebung könnte dadurch verursacht werden, dass der Angeklagte durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung nach Belieben die Akten einzusehen wünscht. Diese Art von Verzögerung provoziert ein Verfahrenshindernis. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren möglicherweise nach § 260 Absatz 3 StPO eingestellt werden müsste. Diese eventuellen Verzögerungen rechtfertigen es während des Hauptverfahrens, dem Angeklagten eine Akteneinsicht nicht zuzubilligen. Ausnahmen werden durch einen Verteidigerwechsel begründet oder aber dadurch das neue Informationen in die Akten aufgenommen wurden.

2.4.3 Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens

Wenn in jeder Lage des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht besteht, dann gilt dieses auch nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens.

Ein Steuerstrafverfahren kann wie folgt förmlich abgeschlossen werden:

- durch Einstellung mangels Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 Satz 1 StPO;
- durch Einstellung wegen Geringfügigkeit in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 398 AO;
- durch Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Absatz 1 StPO;
- durch Einstellung unter Auflagen und Weisungen gemäß § 153 a Absatz 1 StPO;
- durch Beschränkung der Strafverfolgung auf andere Teile einer Tat oder andere Gesetzesverletzungen gemäß § 154 a Absatz 1 StPO;
- durch einen Strafbefehl, § 408 Absatz 1 Satz 2 StPO;
- durch Urteil des Gerichts, § 260 Absatz 1 StPO.

In den Fällen eines Wiederaufnahmeverfahrens bzw. der Vorbereitung von Anträgen im Vollstreckungsverfahren muss Akteneinsicht gewährt werden. Für die Entscheidung ist die jeweilige Behörde, bei der sich die Akten befinden, zuständig. In der Regel soll jedoch diese Entscheidung die Staatsanwaltschaft treffen, wie in den RistBV 183 c ausdrücklich vermerkt ist.

2.4.4 Akteneinsicht im Rahmen der Untersuchungshaft

Bislang konnte die Staatsanwaltschaft einem in Untersuchungshaft befindlichen Inhaftierten die Akteneinsicht unter den Voraussetzungen des § 147 Absatz 2 StPO verweigern. Diese Praxis ist jedoch durch die Entscheidung des BVerfG eingeschränkt worden.[30] Das BVerfG stellte dahingehend fest, dass dem Beschuldigten ein grundsätzlicher Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gewährt werden muss. Eine Verweigerung der Akteneinsicht würde mit diesen grundgesetzlich verankerten Rechtsstaatsprinzipien unvereinbar sein. Schon allein der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mache es notwendig, eine umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Einfluss auf den Haftentscheidungsgrund hat der Beschuldigte nur, wenn ihm ein uneingeschränktes Einsichtsrecht bezüglich den in den Akten enthaltenen Informationen eingeräumt wird. Ableiten lässt sich dieses uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht aus den Art. 103 Absatz 1 GG i. V. m. § 115 Absatz 3 StPO. Diese Ableitung enthält den Anspruch auf umfassende Information über die Gründe der Anordnung der Untersuchungshaft.

Bei einfach gelagerten Fällen kann es möglich sein, dass der Haftrichter den Inhaftierten mündlich über die Gründe und alle sonstigen Umstände der Verhaftung unterrichtet. Diese Umstände und Gründe sind für die Vorbereitung des Haftprüfungstermins zwingend notwendig. Sicherlich ist es in diesen gelagerten Fällen nicht erforderlich, eine Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft steigt jedoch das Interesse des Beschuldigten an Informationen, die die Umstände und Gründe der Inhaftierung legitimieren. Aus diesem Grund kann nur durch eine umfassende Akteneinsicht diesem Informationsinteresse Rechnung getragen werden. Diese Entscheidung des BVerfG ist sicherlich die Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht.

Unter der Berücksichtigung von Art. 5 Absatz 4 EMRK stellte das BVerfG bereits 1989 fest, dass während der Dauer der Untersuchungshaft dem Untersuchungshäftling eine umfassende Akteneinsicht zustehen müsse. Dieses Recht dient zur Vorbereitung der Haftprüfung. Der Europäische Gerichtshof argumentiert, dass nur so der Verteidiger aktiv auf die Dauer der Untersuchungshaft einwirken und nur so sachgerechte Anträge im Haftprüfungsverfahren stellen kann.

Die Entscheidungen des EMRK und des BVerfG stellen deutlich heraus, dass die Anforderung der Akteneinsicht bei einem Inhaftierten von größerer Bedeutung, als bei einem Nichtinhaftierten ist. Dieser gravierende Unterschied erklärt sich dadurch, dass durch die Untersuchungshaft ein tiefgreifender fortdauernder Einschnitt in die Grundrechte des Betroffenen erwirkt wird.

Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft besteht eher das Interesse, die Akteneinsicht während der Untersuchungshaft abzulehnen. Diese Ablehnung beruht auf dem Hintergrund einer effektiven Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchungshaft.

Eine Ablehnung der Akteneinsicht müsste jedoch eine Aufhebung des Haftbefehls durch den Haftrichter zur Folge haben. Sollte dem Inhaftierten die Möglichkeit genommen werden, durch die Hilfe der Akteneinsicht auf den Fortbestand seiner Untersuchungshaft Einfluss zu nehmen, so stellt diese einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. In diesen Fällen muss die Staatsanwaltschaft abwägen, ob sie eine Verweigerung der Akteneinsicht beschließt und damit eine Aufhebung der Untersuchungshaft riskiert oder aber die Akteneinsicht zum Zwecke der Vorbereitung eines Haftprüfungstermins billigt. Das OLG Köln[31] geht mit dieser Rechtsauffassung noch einen Schritt weiter. Es vertritt die Auffassung, dass bei einem nichtinhaftierten Beschuldigten der von der Existenz eines Haftbefehls Kenntnis erlangt hat, die Entscheidung über den Fortbestand des Haftbefehls nicht auf Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden darf, die der Beschuldigte als Folge der verweigerten Akteneinsicht nicht kennt.

2.5 Träger des Akteneinsichtsrechts

2.5.1 Der Verteidiger

Die Auffassung von Literatur und Rechtsprechung führt eindeutig dazu, dass allein der Verteidiger[32] befugt ist, die Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten einzusehen.

Der Verteidiger stellt ein Organ der Rechtspflege dar ( § 1 BRAO). Durch diese Vertrauensstellung kann dem Verteidiger eine Einsicht in Originalakten gewährt werden. Gesetzlich ist das Recht auf Akteneinsicht des Verteidigers § 147 Abs. 1 bzw. § 147 Absatz 2 StPO zu entnehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, einen Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung und der Akteneinsicht zu beauftragen. In diesem Fall kann gemäß § 140 Absatz 2 StPO i. V. m. § 141 Absatz 3 StPO ein Antrag bei Gericht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt werden.

Sollte jedoch dieser Antrag des Beschuldigten unterbleiben, ist das zuständige Gericht dazu verpflichtet, einen Verteidiger unter den Voraussetzungen des

§ 140 Absatz 2 StPO beizuordnen. Voraussetzung dafür ist, dass ohne die Kenntnis der Verfahrensakten eine sachgerechte Vorbereitung des Hauptverfahrens nicht gewährleistet wäre.[33] Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen von § 140 StPO ist zum Zwecke der Akteneinsicht eine Beiordnung des Pflichtverteidigers grundsätzlich geboten.

Mit Urteil vom 17.02.1997 hat der EGMR eine Ausnahme zugelassen. Diese Ausnahme besteht darin, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten selbst eine Akteneinsicht gewährt werden muss, wenn dieser sich selbst verteidigen möchte und die Akten keine Informationen enthalten, die nur durch einen Verteidiger entsprechend gewürdigt werden können. Sollte die Staatsanwaltschaft dennoch dem Beschuldigten keine Kopien der Verfahrensakten zur Verfügung stellen, würde dieses ein Verstoß gegen Art. 6 Absatz 1 und Absatz 3 EMRK darstellen.

Beantragt jedoch der Verteidiger[34] Akteneinsicht, so sollen dem Verteidiger, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Unterlagen in seinen Geschäftsräumen mitgegeben werden (§147 Absatz 4 StPO).

Eine solche Verfahrensweise erscheint angemessen, zumal dafür pragmatische Gründe sprechen, diese Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Verteidigers zu gestatten. Hierdurch wird dem Verteidiger nicht nur die Möglichkeit eingeräumt, flexibler hinsichtlich des Zeitpunkts der Einsichtnahme zu verfahren, sondern die Einsichtnahme kann in Ruhe und ohne zeitlichen Druck erfolgen.

Aus der Feststellung, dass nur der Verteidiger die Verfahrensakten einsehen kann, ergibt sich die Verpflichtung des Verteidigers, den Beschuldigten über den Akteninhalt umfassend zu informieren. Diese Weitergabe der Informationen des Verteidigers an den Beschuldigten gewährleistet, dass dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und Gewährleistung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens Rechnung getragen wird.

Grundsätzlich kann als Ergebnis festgehalten werden, dass Träger des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Absatz 1 StPO prinzipiell der Verteidiger des Beschuldigten ist. Der Verteidiger ist nicht an der Weitergabe von Kopien oder Abschriften der Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten an den Beschuldigten gehindert. Der Verteidiger ist generell verpflichtet, die aus den Akten zu entnehmenden Informationen in vollem Umfang dem Beschuldigten zu offenbaren und mitzuteilen. Diese Verpflichtung wird dahingehend eingeschränkt, dass der Verteidiger positive Kenntnis darüber hat, wonach sich der Beschuldigte nach Erhalt weitergegebener Informationen den anstehenden Zwangsmaßnahmen durch Vorbereitung von Verdunkelungsmaßnahmen entzieht.

2.5.2 Der Beschuldigte

Wie bereits angesprochen, wird dem Beschuldigten, der sich selbst verteidigen möchte, unter Berücksichtigung des in Art. 6 Absatz 3 EMRK verbürgten Grundsatzes der Waffengleichheit ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten zugestanden. Doch aus Gründen der Wahrung der Integrität der Akten kommt nur ein Anspruch auf Erteilung von Kopien in Betracht.

Der Grundsatz, dass dem Beschuldigten ein Akteneinsichtsrecht nur über seinen Verteidiger zustehen soll, wird in komplizierten Wirtschaftsstrafverfahren angewandt. Zeichnet sich eine Wirtschaftsstrafsache unter anderem durch den großen Umfang von Aktenmaterial aus, so sollte dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, die Originalakten einsehen zu können, damit Möglichkeit besteht, den Verteidiger auf die vermeintlich relevanten Aktenteile aufmerksam zu machen. Durch diese persönliche Einsichtnahme kann eine bessere Vorbereitung auf das Hauptverfahren durch den Verteidiger erfolgen.

Diese Maßnahme stellt eine absolute Ausnahme vom Grundsatz dar, der dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden an uneingeschränkter Integrität der Akten gegenüber dem Recht des Beschuldigten auf persönliche Einsichtnahme einräumt.[35]

In den Fällen der persönlichen Einsichtnahme bedarf es der Aufsicht des Verteidigers des Beschuldigten. In den Fällen der Einsichtnahme in den Räumen der Staatsanwaltschaft bedarf es der Aufsicht durch einen Behördenvertreter.[36]

2.5.3 Nichtverfahrensbeteiligte Dritte

Seit geraumer Zeit wurde die Möglichkeit diskutiert, ob es nichtverfahrensbeteiligten Dritten zusteht, Einsicht in die Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten zu nehmen. Als Beispiel für einen nichtverfahrensbeteiligten Dritten könnten eine Versicherungsgesellschaft, andere private Gruppen oder ein Konkursverwalter fungieren. Die rechtlich Voraussetzungen für diese Einsichtnahme wurden rege diskutiert. Grund für die aufgeworfenen Diskussionen in diesem Bereich sind die ausdrücklichen gesetzlichen Normierungen für den verfahrensbeteiligten Dritten in den §§ 385 Absatz 2, 397 Absatz 2, 406 e Absatz 1, 434 Absatz 1, 442 Absatz 1 StPO. Für den nichtverfahrensbeteiligten Dritten gab es keine gesetzlichen Vorschriften auf das Recht auf Akteneinsicht. Nur in den RiStBV 185 Nr. 4 findet sich ein Hinweis, dass unter der Ausnahme des berechtigten Interesses auf Auskunft über den Akteninhalt dem nichtverfahrensbeteiligten Dritten die Akteneinsicht versagt werden kann.[37] Könnte diesen Parteien oder dem Konkursverwalter kraft Amtes ein Recht auf Akteneinsicht unter den Voraussetzungen von RiStBV 185 Nr. 4 bzw. einer sonstigen Regelung zustehen?

Zu dieser Problematik gab es in der Vergangenheit divergierende Auffassungen und oberlandesgerichtliche Entscheidungen. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 01.12.1996[38] dem Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Schneider ein Recht auf Akteneinsicht in die gegen einen Mitbeschuldigten gerichteten Ermittlungsakten zugestanden. Die Begründung der Staatsanwaltschaft fußte auf das überragende Gemeinwohlinteresse. Allerdings hatte das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Mitbeschuldigten nach § 23 EGGVG Erfolg.

Das OLG Frankfurt stellte dazu fest, dass sich die gewährte Akteneinsicht an den Konkursverwalter weder auf eine in der Strafprozessordnung normierte Regelung stützen kann, noch kann der Konkursverwalter als Verletzter im Sinne des § 406 e StPO[39] angesehen werden. Eine Übergangslösung stellt die RiStBV 185 Nr. 4 nicht dar und kann auch als solche nicht herangezogen werden. Diese Verneinung der als Übergangslösung angedachten Normierung gilt im Hinblick auf das Urteil vom BVerfG[40] vom 15.12.1983 („Volkszählungsurteil“). In diesem Urteil stellte das BVerfG fest, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten fehle, jedoch bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung mit einer Übergangslösung gearbeitet werden könne.[41]

In der Vergangenheit gab es zu diesem Beschluss eine Vielzahl von oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die dieser Feststellung des BVerfG entgegenstehen.[42] Alle zitierten Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob z. B. Versicherungen, Konkursverwaltern oder anderen privaten Gruppen, in Funktion als nichtverfahrensbeteiligten Dritten, ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Alle diese Entscheidungen haben diesem Personenkreis eine Akteneinsicht unter dem Hinweis zugestanden, dass der RiStBV 185 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Regelung weiter angewendet werden kann. Denn durch diese Gewährung der Akteneinsicht könnten gravierende Nachteile für das Gemeinwohl, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünden als der bisherige Zustand, vermieden werden.[43]

[...]


[1] Vgl. § 385 AO i. V. m. StPO, GVG, JGG.

[2] Vgl. Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 29 Rdn. 8.

[3] Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 29 Rdn. 13; Wachs, Akteneinsicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, Seite 42, oder auch 1972 schon Merkel, Akteneinsicht bei Verwaltungsbehörden, Seite 109.

[4] Vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.1998, BayVBl. 1998, Seite 693 f.; VGH München, Urteil vom 17.02.1998, NVwZ 1999, Seite 889 f.; OVG NW, Urteil vom 13.08.1998, DVBl 1999, Seite 1053 bis 1054. Insofern falsch die Aussage von Stein, Der Gemeindetag 1973, Seite 260 bis 264, ein Recht auf Akteneinsicht bestehe nur dort, wo es ausdrücklich normiert ist.

[5] Vgl. Kühne, Strafprozesslehre, Seite 72, Rdn. 98; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, Kommentar, § 147, Rdn.2.

[6] Vgl. BVerfGE 18, Seite 404; 34, Seite 7; 36, Seite 8; Ein ausdrückliches Recht auf Zugang von Informationen ist lediglich einigen Landesverfassungen, wie z. B. in der von Brandenburg in Art. 21 Absatz 4 geregelt; auch Schappei, Seite 7.

[7] Vgl. Seifert/Hömig, Art. 103, Rdn. 2; BVerfGE 6, Seite 14; 7, Seite 248; Vassilaki in CR. 1997, Seite 92; Taschke, CR 1989, Seite 300.

[8] Vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, Kommentar, § 147, Rdn. 3, danach kann dem Angeklagten jede Akteneinsicht verweigert werden. Dies wäre mit Art. 103 Absatz 1 GG dem Grunde nach vereinbar.

[9] Vgl. Kleinknecht/Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, § 261, Rdn. 5.

[10] Vgl. Welp in Festschrift für Peters, Seite 309.

[11] Vgl. BGHSt, Beschluss vom 10.10.1990, abgedruckt in NJW 1991, Seite 435.

[12] Vgl. Jörke, Seite 29 m. w. N.

[13] Vgl. Hiebl, Seite 28 f.

[14] Vgl. Laufhütte in KK, § 147, Rdn. 1.

[15] Vgl. Jörke, Seite 29.

[16] Vgl. Vassilaki in CR. 1997, Seite 92 f.

[17] Ibid., Seite 34 f. der sich eingehend mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen auseinandersetzt.

[18] Vgl. BVerfGE 26, Seite 66 bis 71; 38, Seite 105 bis 111; 63, Seite 380 bis 390.

[19] Vgl. Bahnsen, Seite 24 f., zur Frage des fairen Verfahrens im Rahmen der Akteneinsicht.

[20] Vgl. Welp, FS für Peters, Seite 309.

[21] Aber auch die gerichtliche Hinweis- und Belehrungspflicht ist das Ergergepflicht.

[22] der prozessualen Fürsoup> Vgl. Köbler, Seite 10, zum Begriff: Akte.

[23] Vgl. Schäfer, NStZ 1984, Seite 204.

[24] Vgl. Schäfer (ähnlich), NStZ 1984, Seite 204.

[25] Vgl. Groh (ähnlich), DRiZ 1985, Seite 52.

[26] Vgl. RistBV 183 a.

[27] Vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, Kommentar § 147, Rdn. 119.

[28] Vgl. Kleinknecht/Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, § 147, Rdn. 9 und § 137, Rdn. 3. Dieses setzt jedoch eine entsprechende Bestellung mit Vollmacht voraus.

[29] Vgl. BGHSt Urteil vom 24.11.1987 in StV 1988, Seite 193 das feststellt, dass anderenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Verteidigung stattfinden würde; vgl. Spaetgens, Seite 35.

[30] Vgl. BVerfG; NJW 1994, Seite 3220 f.

[31] Vgl. Urteil vom 13.3.1998, StV 1998, Seite 269; aber auch LG Aschaffenburg, StV 1997, Seite 644.

[32] Vgl. Burhoff, Rdn. 46 ist der Auffassung, allein der Beschuldigte sei Träger des Akteneinsichtsrechts.

Dieses Recht nehme jedoch der Verteidiger für den Beschuldigten wahr.

[33] Vgl. Bahnsen, Seite 37.

[34] Vgl. §§ 138, 141 StPO; Verteidiger ist sowohl der Wahl- wie auch Pflichtverteidiger, aber auch dem Rechtsreferendar können gemäß § 139 StPO Verteidigerbefugnisse eingeräumt werden; vgl. dazu Burhoff, Rdn. 47.

[35] Vgl. Bahnsen, Seite 41 f.

[36] Vgl. Welp in Festschrift für Peters, Seite 315, Burhoff, Rdn. 49.

[37] Vgl. OLG Hamburg, NJW 1995, Seite 3399. Zur Akteneinsicht eines nichtverfahrensbeteiligten Dritten in einer steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakte.

[38] Vgl. OLG Frankfurt, NJW 1996, Seite 1484 und StV 1996, Seite 308 f.

[39] Vgl. Grandel, Seite 76 f. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verletzten i. S. d. § 406 e StPO ein Recht auf Akteneinsicht zusteht.

[40] Vgl. BVerfGE 65, Seite 1 f.

[41] Vgl. BVerfGE 33, Seite 12 f; BVerfGE 41 Seite 266 f.

[42] Vgl. OLG Bremen, NStZ 1989, Seite 276; OLG Hamburg, NJW 1995, Seite 1440; OLG Karlsruhe, MDR 1993, Seite 1229, 1230; OLG Celle, NJW 1992, Seite 253 f. ; LG Regensburg, NStZ 1987, Seite 287; OLG Frankfurt, StV1996, Seite 308; AG Wolfratshausen, NJW 1994, Seite 2774 f.

[43] Vgl. BVerfGE 31, Seite 12; 33, Seite 347.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832470715
ISBN (Paperback)
9783838670713
DOI
10.3239/9783832470715
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2003 (August)
Note
1,7
Schlagworte
steuerstrafrecht zeugenbeistandsgespräch vernehmung auskunftsverweigerungsrecht zeuge
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Titel: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Steuerstrafverfahren
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