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Rechtsform und Steuerbelastung unter besonderer Berücksichtigung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

©2003 Diplomarbeit 89 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Seitdem der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.1997 die bis dahin im Schrifttum kontrovers diskutierte Frage der Zulässigkeit einer Kapitalgesellschaft als phG einer KGaA abschließend geklärt hat, erlebt die Rechtsform der KGaA in der Praxis eine gewisse Renaissance. Schwankte die Anzahl der KGaA zwischen Ende des zweiten Weltkriegs und 1997 noch kontinuierlich zwischen ca. 20 und 30, so liegt ihr Bestand für das Jahr 2000 bei ca. 150.
Die Literatur betont häufig die nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA, die diese Rechtsform insbesondere für familienbezogene, eigenkapitalbedürftige mittelständische Unternehmen als Alternative zur üblichen AG und GmbH wie auch zur Publikums-KG interessant machen. Die wichtigsten nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind: Im Vergleich zur KG und GmbH ihre Kapitalmarktfähigkeit, im Vergleich zur AG die Möglichkeiten der Einflusssicherung der Gründerfamilie aufgrund der geborenen Geschäftsführungsbefugnis des phG und der stark eingeschränkten Überwachungsbefugnisse des KGaA-Aufsichtsrates, dem lediglich die Informations- und Prüfungsrechte nach den §§ 90, 111 II AktG verbleiben.
Diese Arbeit wird es bei diesem kurzen Abriss über die nichtsteuerlichen Aspekte belassen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Wahl einer Rechtsform auftreten können. Die mangelnde Börsenfähigkeit von Personengesellschaft und GmbH als KO-Kriterium für Großunternehmen, macht die Rechtsformwahl ohnehin hauptsächlich zu einem Problem für mittelständische Unternehmen. Diese im Schrifttum genannten nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA werden als gegeben hingenommen und nicht weiter hinterfragt. Daraus ergibt sich aber eine zentrale steuerliche Fragestellung für diese Arbeit. Zu untersuchen ist also, ob den gesellschaftsrechtlichen Vorteilen der KGaA Nachteile in der Besteuerung gegenüber stehen, bzw. ob die KGaA als Hybridform eventuell sogar steuerliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen hat, indem sie sich die jeweiligen Besonderheiten des personalistischen und kapitalistischen Besteuerungssystems zu Nutze macht. Dieser Fragestellung geht aber die andere zentrale voraus, nämlich was überhaupt die entscheidenden steuerrechtlichen und damit steuerökonomischen Unterschiede zwischen der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der der Personengesellschaft sind. Zu klären ist also zuerst, was die Vor- und Nachteile des personalistischen bzw. […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7470
Braemer, Markus: Rechtsform und Steuerbelastung unter besonderer Berücksichtigung
der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Freie Universität Berlin, Universität, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
... IV
Abkürzungsverzeichnis
...V
Symbolverzeichnis
...VIII
1
Einleitung
...1
1.1
Hintergrund, Problemstellung und Zielsetzung...1
1.2
Aufbau und Prämissen der Arbeit ...2
2
Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA
...4
2.1
Die Rechtsnatur der KGaA...4
2.2 Das
Rechtsverhältnis
zwischen phG und Gesamtheit der
Kommanditaktionäre ...4
2.3
Die Rechtsstellung der Kommanditaktionäre im Besonderen...5
3
Handelsbilanzrecht der KGaA
...6
3.1
Die verschiedenen Bilanzierungstheorien bei der KGaA...6
3.2
Handelsbilanzielle Behandlung des Ergebnisanteils des phG...7
4 Die ertragsteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer
Gesellschafter im Vergleich zu anderen Rechtsformen
...8
4.1
Grundsätzliches zur Besteuerung einer Kapitalgesellschaft...8
4.2
Grundsätzliches zur Besteuerung einer Personengesellschaft...11
4.3
Die Besteuerung der KGaA...15
4.3.1
Die körperschaftsteuerliche Behandlung im Allgemeinen und
die Vorschrift § 9 I Nr. 1 KStG im Besonderen...16
4.3.2
Die gewerbesteuerliche Behandlung der Gesellschaft im Allge-
meinen und die Vorschrift § 8 Nr. 4 GewStG im Besonderen ...23
4.3.3
Die einkommensteuerliche Behandlung des phG und die
Vorschrift § 15 I Satz 1 Nr. 3 EStG ...26
4.3.4
Die gewerbesteuerliche Behandlung des phG und die
Vorschrift § 9 Nr. 2b GewStG ...28

Inhaltsverzeichnis III
4.3.5
Die Besteuerung der Kommanditaktionäre...31
4.4 Zwischenfazit...31
5 Betriebswirtschaftliche
Analyse und Belastungsvergleich
...32
5.1
Entwicklung der Teilsteuersätze...32
5.1.1 Teilsteuersätze für Kapitalgesellschaften ...32
5.1.2 Teilsteuersätze für Einkünfte aus Mitunternehmerschaften ...36
5.1.3 Besonderheiten bei der KGaA...37
5.2 Steuerbelastungsvergleich ...39
5.2.1 Laufende Steuerbelastung bei Vollausschüttung...40
5.2.2 Laufende Steuerbelastung bei Thesaurierung...42
5.2.3 Fragen der Finazierungsneutralität in Bezug auf
Gesellschaftervergütungen ...47
5.2.4 Laufende Steuerbelastung unter Berücksichtigung von
Gesellschaftervergütungen ...51
5.2.5 Aperiodische Besteuerung...58
5.2.6 Steuervorteile durch Gestaltungsmodelle...60
6
Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
...66
Literaturverzeichnis ...68
Rechtsprechungsverzeichnis...77
Verlautbarungen der Finanzbehörden ...78

Abbildungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ermittlung des zvE einer KGaA ...16
Abb. 2: Der Anwendungsbereich des § 9 I Nr. 1 KStG ...20

Abkürzungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis
a.A.
anderer
Ansicht
Abb.
Abbildung
Abschn. Abschnitt
AfA
Absetzung
für
Abnutzung
AG
Zeitschrift:
Die
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
BB
Zeitschrift:
Betriebs-Berater
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGH
Bundesgerichtshof
BörsZulVo
Börsenzulassungsverordnung
BStBl.
Bundessteuerblatt
BV
Betriebsvermögen.
BVerfG Bundesverfassungsgericht
DB
Zeitschrift:
Der
Betrieb
ders.
derselbe
DStR
Zeitschrift:
Deutsches
Steuerrecht
DStZ
Zeitschrift:
Deutsche
Steuer-Zeitung
DSWR
Zeitschrift:
Datenverarbeitung Steuer Wirtschaft Recht
ebd.
ebenda
EL
Ergänzungslieferung
ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
f.
folgende
ff.
fortfolgende
Fn.
Fußnote
FR
Zeitschrift:
Finanz-Rundschau
GewSt
Gewerbesteuer
gewstlich gewerbesteuerlich
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien

Abkürzungsverzeichnis VI
Ggs.
Gegensatz
GmbH
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
GmbHR Zeitschrift:
GmbH-Rundschau
GmbH-Stb
Zeitschrift:
GmbH-Steuerberater
GuV
Gewinn-
und
Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende
Meinung
Hrsg.
Herausgeber
HV
Hauptversammlung
INF
Zeitschrift:
Die
Information über Steuern und Wirtschaft
i.S.d.
im
Sinne
des
i.V.m.
in
Verbindung
mit
Kap.
Kapitel
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft
auf
Aktien
KSt
Körperschaftsteuer
kstlich
körperschaftsteuerlich
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
m.E.
meines
Erachtens
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
n.a.
neben
anderen
NWB
Zeitschrift:
Neue
Wirtschaftsbriefe
OHG
Offene
Handelsgesellschaft
phG
persönlich
haftender
Gesellschafter
PV
Privatvermögen
Rn.
Randnummer
S.
Seite
sog.
so
genannt
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
StB
Zeitschrift:
Der
Steuerberater
Stbg
Zeitschrift:
Die
Steuerberatung
SteuerStud
Zeitschrift: Steuer & Studium
StuB
Zeitschrift:
Steuern
und
Bilanzen
StuW
Zeitschrift:
Steuern
und
Wirtschaft

Abkürzungsverzeichnis VII
StVergAbG
Steuervergünstigungsabbaugesetz
u.U.
unter
Umständen
vGA
verdeckte
Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VZ
Veranlagungszeitraum
WiSt
Zeitschrift:
Wirtschaftswissenschaftliches
Studium
Wpg
Zeitschrift:
Die
Wirtschaftsprüfung
zvE
zu
versteuerndes
Einkommen

Symbolverzeichnis VIII
Symbolverzeichnis (Auswahl)
> größer
als
< kleiner
als
= ist
gleich
a
Beteiligungsquote der Kommanditaktionäre
EV Endvermögen
h Hebesatz
(ausgedrückt
als
Zahl)
H
Hebesatz (ausgedrückt in Prozent)
i Bruttorendite
esol
s
i
Nachsteuerrendite bei Anlage im PV
lg
eso
s
i
Nachsteuerrendite
einer
gewerblichen
Personengesellschaft
krit
l
Kritischer Anteil des Gehalts am Gesamtgewinn einer
Kapitalgesellschaft (bei Ausschüttung des Restgewinns),
der zu sofortiger steuerlicher Gleichstellung mit einer
Personengesellschaft führt
krit
Co
GmbH
l
.
+
Kritischer Bruttogewinnanteil des Kommanditisten am
Gesamtgewinn einer steuersparenden GmbH & Co. KG, bis
zu dem sein Nettogewinn höher ist als das Nettogehalt des
Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei identischer
,,Bruttoauschüttungshöhe"
n
Länge des Planungszeitraums
krit
n Mindestthesaurierungsdauer
der Gewinne einer Kapitalge-
sellschaft, die, im Ausschüttungsfall, zum selben Endver-
mögen wie eine Personengesellschaft führt
e
s
ESt-Satz
esol
s
ESt-Satz
zzgl.
Solidaritätszuschlag
lg
eso
s
Multifaktor
für
gewerbliche
Einkünfte
.
nom
g
s
nominaler
GewSt-Satz
tat
g
s
tatsächlicher GewSt-Satz auf Kapitalgesellschaftsebene
tatAus
g
s
tatsächlicher GewSt-Satz bei Ausschüttung

Symbolverzeichnis IX
tatKGaA
g
s
tatsächlicher GewSt-Satz auf KGaA Ebene (anzuwenden
auf Gesamtgewinn vor Abzug des phG Anteils)
tatPG
g
s
tatsächlicher
GewSt-Satz bei gewerblichen Einkünften
g
s
effektiver GewSt-Satz
k
s
KSt-Satz
ksol
s
KSt-Satz mit Solidaritätszuschlag
lg
kso
s
Multifaktor aus KSt und GewSt
lg*
kso
s
Multifaktor aus KSt und hälftig abzugsfähiger GewSt
e
kso
s
lg
Multifaktor aus KSt, GewSt und halber ESt auf die
Dividende

Einleitung 1
1 Einleitung
1.1
Hintergrund, Problemstellung und Zielsetzung
Seitdem der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.1997
1
die bis dahin im
Schrifttum kontrovers diskutierte Frage der Zulässigkeit einer Kapitalgesellschaft
als phG einer KGaA
2
abschließend geklärt hat, erlebt die Rechtsform der KGaA in
der Praxis eine gewisse Renaissance. Schwankte die Anzahl der KGaA zwischen
Ende des zweiten Weltkriegs und 1997 noch kontinuierlich zwischen ca. 20 und
30
3
, so liegt ihr Bestand für das Jahr 2000 bei ca. 150
4
.
Die Literatur betont häufig die nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA, die diese
Rechtsform insbesondere für familienbezogene, eigenkapitalbedürftige mittel-
ständische Unternehmen
5
als Alternative zur üblichen AG
6
und GmbH
7
wie auch
zur Publikums-KG
8
interessant machen. Die wichtigsten nichtsteuerlichen Vortei-
le der KGaA, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind: Im Vergleich
zur KG und GmbH ihre Kapitalmarktfähigkeit
9
, im Vergleich zur AG die
Möglichkeiten der Einflusssicherung der Gründerfamilie
10
aufgrund der geborenen
Geschäftsführungsbefugnis des phG
11
und der stark eingeschränkten Überwa-
chungsbefugnisse des KGaA-Aufsichtsrates
12
, dem lediglich die Informations-
und Prüfungsrechte nach den §§ 90, 111 II AktG verbleiben.
Diese Arbeit wird es bei diesem kurzen Abriss über die nichtsteuerlichen Aspekte
belassen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Wahl einer
1
BGH Beschluss v. 24.02.1997.
2
Vgl. ausführlich m.w.N. Hennerkes, B. / Lorz, R. (Zulässigkeit 1997), S. 1388.
3
Vgl. Hölzl, M. (Besteuerung 2003), S. 245.
4
Vgl. ebd.
5
Vgl. Schmidt, W. / Levedag, C. (KGaA 1997), S. 749.
6
Vgl. Schürmann, W. / Groh, E. (KGaA 1995), S. 684; m.w.N Fischer, M. (Besteuerung 1997),
S. 1519.
7
Vgl. Claussen, C. (Überlegungen 1996), S. 73 f.; Jansen, B. (Besteuerung 2001), S. 3811.
8
Vgl. Jansen, B. (Besteuerung 2001), S. 3811; Halasz, C. / Kloster, L. / Kloster, A. (Rechts-
formalternative 2002), S. 77 ff.
9
Vgl. § 3 II AktG; vgl. auch § 18 Nr. 3 BörsZulVo. In diesem Zusammenhang wird allerdings
zuweilen von einer nur geringen Kapitalmarktakzeptanz der KGaA aufgrund mangelnder
Transparenz gesprochen, die mit einem (bislang allerdings nicht empirisch hinreichend nach-
gewiesenen) Bewertungsabschlag im Falle eines Going Public einhergehe. Vgl. hierzu ausführ-
lich m.w.N. Winterstetter, B. (Going Public 2000), S. 1322 ff.
10
Vgl. Kallmeyer, H. (KGaA 1994), S. 977; Niedner, J. / Kusterer, S. (Familien-KGaA 1997), S.
1451; Halasz, C. / Kloster, L. / Kloster, A. (Rechtsformalternative 2002), S. 77.
11
Vgl. § 278 II AktG, §§ 161 II, 114, 125 HGB.
12
Vgl. Schmidt, W. / Levedag, C. (KGaA 1997), S. 749 f; ausführlich m.w.N. Hölzl, M. (Besteue-
rung 2003), S. 16 ff.

Einleitung 2
Rechtsform auftreten können
13
. Die mangelnde Börsenfähigkeit von Personenge-
sellschaft und GmbH als KO-Kriterium für Großunternehmen, macht die Rechts-
formwahl ohnehin hauptsächlich zu einem Problem für mittelständische
Unternehmen
14
. Diese im Schrifttum genannten nichtsteuerlichen Vorteile der
KGaA werden als gegeben hingenommen und nicht weiter hinterfragt.
Daraus ergibt sich aber eine zentrale steuerliche Fragestellung für diese Arbeit. Zu
untersuchen ist also, ob den gesellschaftsrechtlichen Vorteilen der KGaA Nachtei-
le in der Besteuerung gegenüber stehen, bzw. ob die KGaA als Hybridform even-
tuell sogar steuerliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen hat, indem
sie sich die jeweiligen Besonderheiten des personalistischen und kapitalistischen
Besteuerungssystems zu Nutze macht. Dieser Fragestellung geht aber die andere
zentrale voraus, nämlich was überhaupt die entscheidenden steuerrechtlichen und
damit steuerökonomischen Unterschiede zwischen der Rechtsform der Kapitalge-
sellschaft und der der Personengesellschaft sind. Zu klären ist also zuerst, was die
Vor- und Nachteile des personalistischen bzw. kapitalistischen Besteuerungssys-
tems sind, und wie sich diese Vor- und Nachteile auf praktische Fragen, wie ins-
besondere die nach der steueroptimalen Rechtsformwahl, auswirken. Daran
anknüpfend soll beantwortet werden, ob diese Erkenntnisse auch auf die hybride
KGaA und ihre Gesellschafter übertragbar sind. Die gesetzliche und höchstrich-
terliche Konzeption sieht nämlich vor, dass der phG der KGaA wie ein Mitunter-
nehmer besteuert wird
15
. Die KGaA als Kapitalgesellschaft und die
Kommanditaktionäre hingegen sollen analog zur Aktiengesellschaft besteuert
werden. Somit sollte es steuerlich eigentlich irrelevant sein, ob man sich als phG
(Kommanditaktionär) an einer KGaA oder an einer Personengesellschaft (Aktien-
gesellschaft) beteiligt.
1.2
Aufbau und Prämissen der Arbeit
Diese Arbeit konzentriert sich auf die steuerlichen Aspekte und Merkmale der zu
untersuchenden Rechtsformen, wobei im zweiten und dritten Kapitel aber auch
13
Aufgrund der Vielzahl von subjektiven und nur schwer bzw. gar nicht quantifizierbaren Präfe-
renzen der Entscheidungssuchenden, gestaltet sich eine Rechtsformwahl als ein äußerst kom-
plexes Unterfangen, bei dem ein mögliches Optimum wohl nur näherungsweise erreicht wird.
Vgl. ausführlich zur Problematik der Rechtsformwahl: Schult, E. (Steuerlehre 2002), S. 251 ff.;
Herzig, N. / Schiffers, J. (Rechtsformwahl 2001), Rn. 2; Jacobs, O. (Unternehmensbesteuerung
2002), S. 5 ff.
14
Vgl. ebd., S. 6; Wagner, F. (Anmerkungen 1981), S. 243.
15
Vgl. Kapitel 4.3.2.

Einleitung 3
kurz auf gesellschaftsrechtliche und handelsbilanzielle Aspekte eingegangen wird,
da sie zur Klärung steuerlicher Sachverhalte und der Darstellung des steuerrecht-
lichen Charakters der KGaA dienen.
Im vierten Kapitel wird dann die steuerrechtliche Behandlung der Gesellschaften
und ihrer Gesellschafter dargestellt, wobei die Besteuerung der KGaA einen
Großteil einnimmt, da hierbei sowohl personalistische als auch kapitalistische
Elemente anzutreffen sind. Auch resultiert die vielzitierte steuerrechtliche Kom-
plexität der KGaA in Anwendungsunsicherheiten, die entweder kaum thematisiert
werden bzw. deren Lösungen sehr umstritten sind
16
. Die wichtigsten Anwen-
dungsprobleme, im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Vorschriften zur
KGaA, sollen hierbei dargestellt und mögliche Lösungen, insbesondere hinsicht-
lich der ökonomischen Relevanz, aufgezeigt werden. In diesem Kapitel werden
weiterhin die grundsätzlichen steuerrechtlichen Gemeinsamkeiten und Unter-
schiede der Rechtsformen Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft und der Hyb-
ridform aus beiden, der KGaA, dargestellt. Der Einzelunternehmer wird nur an
einigen Stellen vergleichend zur Personengesellschaft erwähnt, da nach dem Ge-
setz ein Mitunternehmer wie ein Einzelunternehmer besteuert werden soll.
Der Steuerbelastungsvergleich im fünften Kapitel mit Hilfe der Teilsteuerrech-
nung legt den Schwerpunkt auf die laufende Ertragsbesteuerung, wobei sowohl
eine ausschüttende als auch eine thesaurierende Politik betrachtet wird. Bezüglich
der laufenden Besteuerung werden zuerst Kapitalgesellschaft und Personengesell-
schaft verglichen und im Anschluss wird erörtert, ob diese Ergebnisse auf die
KGaA und ihre Gesellschafter übertragbar sind. Im Laufe dieser Untersuchung
werden auch Aspekte der Finanzierungsneutralität betrachtet, so z.B. die Frage
nach der Vorteilhaftigkeit von Eigen- oder Fremdfinanzierung. Bezüglich aperio-
discher Vorgänge wird, allerdings weniger ausführlich, auf die Verer-
bung/Schenkung und die Anteilsveräußerung eingegangen. Die Kirchensteuer als
freiwillige Steuer wird stets vernachlässigt. Internationale Sachverhalte, sowohl
hinsichtlich der Einkünfteerzielung auf Gesellschaftsebene als auch in Bezug auf
die Anteilseigner, werden ausgeklammert.
16
Diese steuerrechtliche Komplexität und die damit einhergehende Unsicherheit in Fragen der
Besteuerung werden in der Literatur z.T. als Grund für die geringe Verbreitung der KGaA ge-
nannt. Vgl. Ammenwerth, M. (KGaA 1997), S. 228; auch mit Verweis auf grenzüberschreiten-
de Sachverhalte, die in dieser Arbeit aber nicht behandelt werden: Schaumburg, H. / Schulte,
C. (KGaA 2000), S. 126.

Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA 4
2 Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA
2.1
Die Rechtsnatur der KGaA
Die Rechtsnatur der KGaA wird allgemein in § 278 I AktG definiert. Sie ist wie
die AG eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die KGaA hat ein in
Aktien zerlegtes Grundkapital und ist damit Kapitalgesellschaft. Sie besitzt zwei
Typen von Gesellschaftern
17
. Dies ist mindestens ein am Grundkapital beteiligter
Kommanditaktionär und mindestens ein phG, dem es frei steht, eine Vermögens-
einlage zu leisten, wobei phG auch Kommanditaktionäre sein dürfen. Im Extrem-
fall kann der einzige phG auch gleichzeitig der einzige Kommanditaktionär sein
(Einmann-KGaA)
18
. Eine Verpflichtung zur Vermögenseinlage des phG kann nach
§ 281 II AktG nur in der Satzung selbst festgelegt werden. Die Vermögenseinlage
des phG wird nicht wie bei einer Personengesellschaft Gesamthandsvermögen,
vielmehr erwirbt die KGaA Alleineigentum an dem eingelegten Vermögen. Die
Entnahmefähigkeit der Vermögenseinlage durch den phG ist durch § 288 I AktG
begrenzt. Aufgrund des in 2.2 dargestellten Rechtsverhältnisses zwischen phG
und Kommanditaktionären ist die KGaA gesellschaftsrechtlich eine Misch- bzw.
Hybridform aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft
19
, in der sowohl
personen- als auch kapitalgesellschaftsrechtliche Strukturen nebeneinander beste-
hen
20
. Nach § 278 III AktG gelten für die KGaA ansonsten grundsätzlich sämtli-
che Vorschriften des AktG entsprechend. Soweit nicht anderweitig in der Satzung
der KGaA geregelt, ist der phG stets zur Geschäftsführung berufen und zur Ver-
tretung der Gesellschaft berechtigt
21
. Nach § 285 I AktG hat der phG aber in die-
ser Eigenschaft kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
2.2
Das Rechtsverhältnis zwischen phG und Gesamtheit der
Kommanditaktionäre
Nach § 278 II AktG finden für das Rechtsverhältnis der phG untereinander und
zwischen phG und Gesamtheit der Kommanditaktionäre die Vorschriften des
Rechts der Kommanditgesellschaft im HGB Anwendung. Das Rechtsverhältnis
17
Eine stille Beteiligung ist auch möglich. Vgl. m.w.N. Hüffer, U. (AktG 1999), S. 1251.
18
Vgl. Jost, W. (Kommentar 2002); § 9 KStG, Rn. 25.
19
Vgl. Jansen, B. (Besteuerung 2001), S. 3811; Gail, W. (Aktiengesetz 1966), S.425.
20
Vgl. Hölzl, M. (Besteuerung 2003), S. 42.
21
Vgl. §§ 278 II, 282, 283 AktG; §§ 114, 125, 161 II HGB.

Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA 5
der phG untereinander bestimmt sich nach dem Recht der OHG
22
. PhG und Ge-
samtheit der Kommanditaktionäre stehen sich gesellschaftsrechtlich gegenüber
wie ein Komplementär einem einzigen, durch die Gesamtheit der Kommanditak-
tionäre repräsentierten, Kommanditisten innerhalb einer KG gegenüber steht. In
diesem Verhältnis gilt das Recht der KG
23
. Nach § 109 HGB sind, für das Rechts-
verhältnis zwischen phG und Gesamtheit der Kommanditaktionäre, die gesetzli-
chen Regelungen der §§ 278 II AktG, 161 ff. HGB dispositiv. Soweit sich das
Gesellschaftsrecht aber nach Aktienrecht richtet, kann gemäß der
§§ 23 V, 278 III AktG die Satzung von gesetzlichen Bestimmungen nur in aus-
drücklich geregelten Fällen abweichen.
2.3
Die Rechtsstellung der Kommanditaktionäre im Besonderen
Die Kommanditaktionäre sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der
KGaA beteiligt, ohne selber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Im Rahmen der HV üben sie nach §§ 118 ff., 285 AktG ihre mitgliedschaftlichen
Verwaltungsrechte aus. Nach § 285 I Satz 1 AktG bedürfen allerdings Hauptver-
sammlungsbeschlüsse, die im Sinne des § 164 HGB über den gewöhnlichen Ge-
schäftsbetrieb der KGaA hinausgehen, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
phG. Die Kommanditaktionäre sind nach § 164 HGB von der Geschäftsführung
ausgeschlossen.
22
Vgl. § 278 II AktG; §§ 105 ff., 161 II HGB.
23
Vgl. § 278 II AktG; § 161 ff. HGB.

Handelsbilanzrecht 6
3 Handelsbilanzrecht der KGaA
3.1
Die verschiedenen Bilanzierungstheorien bei der KGaA
Nach überwiegender Auffassung hat die KGaA zur Ermittlung des auf den phG
entfallenden Gewinnanteils zunächst einen Jahresabschluss nach dem Recht der
KG aufzustellen. In der zweiten Stufe wird dann der zu publizierende Jahresab-
schluss nach aktienrechtlichen Bestimmungen aufgestellt. Der Gewinnanteil des
persönlich haftenden Gesellschafters ist dabei in der GuV als Aufwand anzuset-
zen. Nach diesem zweiten Abschluss ermittelt sich der Gewinn, der an die Kom-
manditaktionäre verteilt wird (sog. ,,dualistische Bilanzauffassung")
24
.
Nach einer anderen Auffassung ist nur eine Bilanz für die KGaA nach AG-Recht
aufzustellen. Aus dieser sollen die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-
sellschafter nach KG-Recht und die der Kommanditaktionäre nach Aktienrecht
verteilt werden (sog. "monistische Bilanzauffassung")
25
. Dieser Bilanzauffassung
ist m.E. der Vorzug zu geben, da eine Qualifikation von Gewinnanteilen als Auf-
wand nur für vertraglich vereinbarte Leistungsvergütungen (z.B. für die Ge-
schäftsführung) in Frage kommt
26
und ,,die Qualifikation von Gewinnanteilen als
Aufwand wohl kaum zu einem Ausweis eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Ertragslage (§ 264 II HGB) der KGaA führen"
27
würde.
Beide Auffassungen dürften m.E. aber auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnis-
sen führen, denn auch die Vertreter der dualistischen Bilanzauffassung wenden
auf die Bilanz nach KG-Recht aktienrechtliche Bewertungsvorschriften an
28
. An-
dererseits verteilen die Vertreter der monistischen Bilanzauffassung den nach AG-
Recht ermittelten Jahresüberschuss der KGaA gemäß einer Gewinnverteilung, die
24
Vgl. jeweils m.w.N. Semler, J. (KGaA 1993), § 286 AktG, Rn. 19 - 22; Assmann, H. / Sethe, R.
(Kommentar 2001), § 288 AktG, Rn. 7, 8; Jost, W. (Kommentar 2002), § 9 KStG Rn. 26; Fi-
scher, M. (Besteuerung 1997), S. 1519; Hesselmann, M. (GmbH & Co. KGaA 1988), S. 476,
der allerdings lediglich von einer ,,internen Bilanz nach §§ 40 ff." zur Verteilung des Gewinns
zwischen phG und Kommanditaktionären spricht; BFH Urteil v. 04.05.1965, S. 418 f.
25
Vgl. jeweils m.w.N. Hüffer, U. (AktG 1999), § 288 AktG, Rn. 2; Theisen, M. (KGaA 1989), S.
2195; BFH Urteil v. 21.06.1989, in dem zwar zu dieser Frage nicht Stellung genommen wird,
man kann aber die benutzte Formulierung als ablehnend ggü. der doppelten Bilanzierung inter-
pretieren.
26
Ammenwerth, M. (KGaA 1997), S. 57.
27
Ebd.
28
Vgl. m.w.N. Semler, J. (KGaA 1993), § 286 AktG, Rn. 21; a.A. wohl Ammenwerth, M. (KGaA
1997), S. 53 ff., der die dualistische Bilanzierung auch wegen der umfangreicheren Möglich-
keit zur Anlegung stiller Reserven ablehnt und weil sie dem phG die Möglichkeit biete, die
Höhe seines Gewinnanteils durch bilanzpolitische Maßnahmen zu steuern.

Handelsbilanzrecht 7
sich nach KG-Recht bestimmt
29
. Auch Herfs konstatiert, dass zwischen beiden
Auffassungen ,,letztlich mehr sprachliche als sachliche Unterschiede"
30
liegen.
3.2
Handelsbilanzielle Behandlung des Ergebnisanteils des phG
Nach § 286 II AktG hat die KGaA hinter ihrem gezeichneten Kapital die Kapital-
anteile der phG auszuweisen. Der Kapitalanteil des phG als solcher ist gesetzlich
nicht definiert. Regelungen zum Kapitalanteil finden sich aber in den §§ 120-122
HGB, auf die die §§ 278 II AktG, 161 II HGB verweisen. Wegen §§ 278 II AktG,
109, 161 II HGB ist die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschreibungen
vom Kapitalanteil des phG gemacht werden, grundsätzlich dispositiv. Im Gegen-
satz zur einfachen KG, bei der § 120 II HGB ebenso dispositiv ist, regelt § 286 II
Satz 2 AktG allerdings zwingend, dass auf phG entfallende Verluste der KGaA
von ihren Kapitalanteilen abzuschreiben sind
31
. Soweit in der Satzung keine Nach-
schusspflicht des phG geregelt ist, gilt dies nach § 286 II Satz 3 AktG auch, wenn
der Kapitalanteil durch seine Minderung infolge von Verlusten negativ wird. Die
Differenz ist dann auf der Aktivseite als ,,nicht durch Vermögenseinlage gedeck-
ter Verlustanteil phG"
32
zu bezeichnen. Im Falle einer Nachschusspflicht des phG
weist die KGaA die Forderung gegen den phG unter der Bezeichnung ,,Einzah-
lungsverpflichtung phG"
33
aus. Ohne abweichende Satzungsbestimmungen ist
dem Kapitalanteil des phG sein Gewinnanteil bei der KGaA gutzuschreiben. Ent-
nahmen aus dem Vermögen der KGaA sind entsprechend abzuschreiben
34
. Auch
die Vermögenseinlage des phG nach § 281 II HGB ist dem Kapitalanteil zuzu-
schreiben.
29
Vgl. Hüffer, U. (AktG 1999), § 288 AktG, Rn. 3.
30
M.w.N Herfs, A. (AG 1999), § 79 AktG, Rn. 9.
31
Vgl. Hüffer, U. (AktG 1999), § 286 AktG, Rn. 4; Herfs, A. (AG 1999), § 79 AktG, Rn. 3.
32
§ 286 II Satz 3 AktG.
33
Ebd.
34
Vgl. §§ 278 II AktG, 120 II , 161 II HGB.

Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter im Vergleich... 8
4 Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und
ihrer Gesellschafter im Vergleich zu anderen Rechts-
formen
4.1
Grundsätzliches zur Besteuerung einer Kapitalgesellschaft
Im Rahmen des Körperschaftsteuersystems wird aufgrund des Trennungsprinzips
streng zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene differenziert
35
.
Das Trennungsprinzip resultiert aus der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit von Ka-
pitalgesellschaften und den damit verbundenen getrennten Vermögenssphären, an
welche die Besteuerung anknüpft
36
. Anders als bei Mitunternehmerschaften wer-
den somit schuldrechtliche Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführervergütungen und
Pensionszusagen, Miet- und Darlehensverträge) zwischen Gesellschaft und Ge-
sellschafter nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerlich anerkannt, sofern
sie dem Fremdvergleich standhalten (Problematik der vGA)
37
. Die in § 1 I KStG
aufgeführten nicht-natürlichen Personen sind also Steuersubjekte für Zwecke der
KSt und unterliegen mit ihrem zvE
38
einem proportionalem KSt-Satz von 25%
39
zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag
40
auf die KSt-Schuld
41
.
Weiterhin sind AG und GmbH als Kapitalgesellschaften stets kraft Rechtsform in
vollem Umfang und unabhängig von der Art der Tätigkeit Gewerbebetriebe
42
. An
diesen Gewerbebetrieb Kapitalgesellschaft knüpft die GewSt aufgrund des Ob-
jektsteuerprinzips
43
an, wobei die GewSt als abzugsfähige Betriebsausgabe die
Bemessungsgrundlage der KSt mindert
44
.
Das Trennungsprinzip führt mit dem Wechsel vom kstlichen Anrechnungsverfah-
ren zum Halbeinkünfteverfahren zu einer potentiellen steuerlichen Doppelbelas-
tung, da Gewinne der Gesellschaft zum einen bei dieser der KSt und GewSt
unterliegen und zum anderen, im Falle einer Gewinnausschüttung, beim Gesell-
schafter erneut mit einer Steuer vom Einkommen und ggf. mit GewSt belastet
35
Vgl. Rose, G. (Unternehmensteuerrecht 2001), S. 76 f.
36
Die Besteuerung ist grundsätzlich an die Rechtsform des Unternehmens gebunden; vgl.
BVerfG Beschluss v. 24.01.1962.
37
Vgl. § 8 III Satz 2 KStG; KStR 31 III.
38
Vgl. § 7, 8 KStG.
39
Vgl. § 23 I KStG.
40
Vgl. § 4 SolZG.
41
Vgl. § 3 I SolZG.
42
Vgl. § 2 II GewStG.
43
Vgl. Jacobs, O. (Unternehmensbesteuerung 2002), S. 91.
44
Vgl. § 8 I KStG i.V.m. § 4 IV EStG.

Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter im Vergleich... 9
werden. Sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist, stellen die Dividen-
den Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 1 EStG dar, die bei ihm nach
§ 3 Nr. 40e EStG zur Hälfte mit dem persönlichen ESt-Satz belastet werden
45
.
Andererseits können aufgrund von § 3c II EStG aber auch nur noch die Hälfte der
mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen geltend gemacht wer-
den. Dies wird als ,,schwerer Systemfehler"
46
und Nachteil ggü. Personengesell-
schaften gewertet, da die Dividenden bereits auf Gesellschaftsebene der vollen
Besteuerung unterlagen und deswegen nur formal hälftig besteuert werden.
Eine weitere Belastung mit GewSt für den Fall, dass der Gesellschafter eine ge-
werbesteuerpflichtige Personengesellschaft
47
oder eine natürliche Person ist, die
die Anteile im BV
48
hält, wird bei Vorliegen einer Schachtelbeteiligung durch die
Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG vermieden. Anderenfalls unterliegt,
wegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, abermals die volle Dividende
beim Gesellschafter der GewSt
49
.
Kommt es zu einer Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft, so rich-
tet sich die einkommensteuerliche Behandlung nach der Beteiligungshöhe, der
Haltedauer und der Zugehörigkeit zum BV oder PV. Grundsätzlich unterliegt ein
Veräußerungsgewinn bzw. -verlust auch dem Halbeinkünfteverfahren nach
§ 3 Nr. 40 EStG. Befindet sich die Beteiligung im PV und ist die 1% Grenze des §
17 I EStG nicht erfüllt, handelt es sich um Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2
EStG, für die die Besonderheiten des § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte)
gelten. Wird die Beteiligung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr
verkauft, so bleibt ein etwaiger Gewinn oder Verlust steuerlich unberücksichtigt.
Liegt eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vor, so handelt es sich um Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb mit einem Freibetrag nach § 17 III EStG, bei Verkauf
45
Aufgrund des Transparenzprinzips (vgl. Kap. 4.2) gilt dies auch, wenn der Gesellschafter die
Dividenden mittelbar über seine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft bezieht. Dann han-
delt es sich allerdings um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG.
46
M.w.N. Förster, G. (Rechtsformwahl 2001), S. 1238; vgl. auch Herzig, N. (Aspekte 2001), S.
254 f.
47
Grundsätzlich wird eine gewerbliche Tätigkeit bei Personengesellschaften angenommen, wobei
diese Vermutung im Ggs. zu Kapitalgesellschaften widerlegbar ist. Vgl. § 15 III EStG.
48
Für einkommensteuerliche Zwecke handelt es sich dann um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auf
die aber auch das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
49
Aber auch dann kommt es ökonomisch gesehen nur in bestimmten Fällen zu einer tatsächli-
chen Belastung mit GewSt. Vgl. hierzu die Ausführungen zum kritischen Hebesatz in Kap.
5.1.2.

Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter im Vergleich... 10
innerhalb eines Jahres aber um Sonstige Einkünfte
50
. Für die Veräußerung einer,
im BV befindlichen, das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 16 I EStG, kann, bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen, einmal im Leben der Freibetrag nach § 16 IV EStG beantragt
werden. Da der Verkauf dieser Beteiligung aber bereits durch das Halbeinkünfte-
verfahren begünstigt ist, kommt die Anwendung der Steuerermäßigungen des
§ 34 EStG (Fünftelungsregelung und halber ermäßigter Steuersatz) nicht in Be-
tracht.
Ist der Gesellschafter selbst Kapitalgesellschaft, so bleiben Dividenden und Ge-
winne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wegen
§ 8b I, II KStG bei der Ermittlung des zvE für die KSt außer Ansatz
51
. Außer
Ansatz bleiben nach § 3c I EStG aber auch die mit diesen Einnahmen unmittelbar
zusammenstehenden Aufwendungen
52
. Bei nicht Vorliegen einer Schachtelbeteili-
gung kommt es im Fall der Dividenden zu einer gewstlichen Doppelbelastung
aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG.
Ein insbesondere für die Rechtsformwahl wichtiger Aspekt ergibt sich abermals
aus dem Trennungsprinzip. Körperschaftsteuerliche Verluste einer Kapitalge-
sellschaft können im Rahmen des § 10d EStG (Verlustabzug) nur auf Ebene der
Kapitalgesellschaft mit vergangenen (Verlustrücktrag) und zukünftigen Gewinnen
(Verlustvortrag) verrechnet werden. Bei einem Gesellschafterwechsel kann
§ 8 IV KStG den Verlustabzug versagen, sofern die wirtschaftliche Identität des
Unternehmens verloren geht
53
. Die Literatur wertet die mangelnde Ausgleichbar-
keit von Verlusten der Gesellschaft mit anderen positiven Einkünften des Gesell-
schafters als Nachteil ggü. Personengesellschaften
54
. Auf der anderen Seite wird
die Möglichkeit der Kapitalgesellschaft, Gewinne gegebenenfalls einzubehalten
und an die Gesellschafter in Jahren auszuschütten, in denen diese geringere sons-
50
In diesem Fall dominiert wegen § 23 II Satz 2 EStG eine Nebeneinkunftsart eine Hauptein-
kunftsart.
51
Aufgrund des Transparenzprinzips müsste dies auch gelten, wenn die Dividenden oder Veräu-
ßerungsgewinne der Kapitalgesellschaft mittelbar über eine Beteiligung an einer Mitunterneh-
merschaft zufließen. § 8b VI KStG hat insofern klarstellende Bedeutung.
52
Wie Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Dividenden durch das ,,ballooning-concept"
aber evtl. doch berücksichtigt werden können vgl. Herzig, N. (Aspekte 2001), S. 255.
53
Zu den Anwendungsschwierigkeiten vgl. insb. BMF-Schreiben v. 16.04.1999.
54
Vgl. n.A. Schult, E. (Steuerlehre 2002), S. 255, der einen möglichen Zinsvorteil durch Verlust-
ausgleich in der unternehmerischen Anfangsphase betont; Herzig, N. / Schiffers, J. (Rechts-
formwahl 2001), Rn. 89, die von ,,einem deutlichen Liquiditäts- und damit Zinsvorteil der
Personengesellschaft" sprechen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832474706
ISBN (Paperback)
9783838674704
DOI
10.3239/9783832474706
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Freie Universität Berlin – Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftsliche Prüfungs- und Steuerlehre
Erscheinungsdatum
2003 (November)
Note
1,7
Schlagworte
steuerbelastungsvergleich kapitalgesellschaft personengesellschaft teilsteuerrechnung rechtsfomwahl
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Titel: Rechtsform und Steuerbelastung unter besonderer Berücksichtigung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
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