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Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf gemäß §8 Abs. 4 KStG

©2003 Diplomarbeit 84 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Diese Diplomarbeit behandelt ein Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 4 KStG. Der § 8 Abs. 4 KStG regelt den Verlustabzug beim sogenannten Mantelkauf. Bei der Körperschaftsteuer ist kein Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität verloren hat. Dies ist der Fall, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren (wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Diese beiden Erfordernisse sind kumulativ zu erfüllen. Nur eine Körperschaft die rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat, soll diesen Verlust auch nutzen können.1 Ziel dieser Regelung ist es, einen Handel mit nicht überlebensfähigen, vermögenslosen Gesellschaften zu verhindern, bei der der eigentliche Kaufanreiz in der Übernahme der Schulden der Verlustgesellschaft besteht. Diese Verlustvorträge sollen nicht die Gewinne der Gesellschaft nach Übernahme der Anteile durch neue Gesellschafter mindern können, die den Betrieb mit einer völlig veränderten Struktur, aber erhaltener rechtlicher Identität fortführt.
Eingeführt wurde der § 8 Abs. 4 KStG erst mit dem Steuerreformgesetz von 1990. Dadurch, daß der BFH in zwei Urteilen seine Rechtsprechung (Rspr.) änderte – er verzichtete auf die wirtschaftliche Identität – wurde vom Gesetzgeber eine entsprechende rechtliche Regelung eingeführt und zur Dogmatik der BFH-Rechtsprechung zurückgekehrt. Die zuvor durch die Rspr. entwickelte, notwendige wirtschaftliche Identität wurde vom BFH als nicht aus dem esetzeswortlaut und –zweck des § 10 d EStG ableitbar betrachtet. Der § 8 Abs. 4 S. 3 KStG behandelt den Sonderfall der Sanierung eines Geschäftsbetriebes. Hier entfällt der Verlustabzug nicht, auch wenn die Tatbestandsmerkmale der Sätze eins und zwei erfüllt sind. Dieser Sonderfall wird ebenso wenig weiter behandelt. Gleiches gilt für die Höhe der Übertragung von Anteilen der Kapitalgesellschaften, sowie Unklarheiten bezüglich des 5-Jahres-Zeitraums als zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens.
Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG ist es also, einen Verlustabzug für Kapitalgesellschaften zu regeln. Daher werden Voraussetzungen formuliert nach denen entschieden wird, ob die notwendige rechtliche und wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft bei einem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 6839
Püllen, Albert: Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend
neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf gemäß §8 Abs. 4 KStG
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Köln, Universität, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
Seite II
Inhaltsverzeichnis ... II
Abkürzungsverzeichnis ... V
1
Einleitung ... 1
1.1 Bedeutung der Mantelkaufvorschrift ... 1
1.2 Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens als ein Merkmal der
wirtschaftlichen Identität ... 2
2
Entwicklung der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens in der
Rechtsprechung ... 3
2.1 Keine abschließende Regelung durch § 8 Abs. 4 S. 2 KStG... 3
2.2 Definition des Betriebsvermögens ... 4
2.2.1 Beschränkung des Betriebsvermögens auf das Aktivvermögen... 4
2.2.2 Beschränkung des Aktivvermögens auf das Anlagevermögen... 5
2.3 Ermittlung des zugeführten Betriebsvermögens... 5
3
Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der
Saldierungsmethode... 6
3.1 Systematik der Saldierungsmethode... 7
3.2 Systematik der gegenständlichen Betrachtungsweise ... 10
4
Auswirkungen der gegenständlichen Betrachtungsweise... 11
4.1 Auswirkungen auf die Vergleichsgröße II... 11
4.2 Restaktivvermögen und die Dynamisierung der Vergleichsgröße I ... 12
4.3 Kritik... 14
4.3.1 Probleme für die Gestaltungspraxis... 15
4.3.2 Kritik an der gegenständlichen Betrachtungsweise und Dynamisierung
... 15
4.4 Fazit... 18
5
Notwendige korrektive Merkmalsauslegungen zur Ermöglichung des
Systemwechsels ... 19
5.1 Korrektiv der alleinigen Maßgeblichkeit des Anlagevermögens... 20
5.1.1 Beschränkung des Betriebsvermögens auf das Anlagevermögen ... 20
5.1.2 Kritik in der Literatur... 21

Inhaltsverzeichnis
Seite III
5.1.2.1 Begriff des Betriebsvermögens ... 21
5.1.2.2 BFH-Entscheidung als obiter dictum... 23
5.1.2.3 Sinn und Zweck der Regelung des § 8 Abs. 4 KStG erfüllt ... 27
5.1.3 Fazit... 31
5.2 Korrektiv der Erfordernis der Zuführung durch den Neugesellschafter ... 32
5.2.1 Korrektiv als Folge des Systemwechsels... 32
5.2.2 Wechsel der Definition von ,,Zuführung" ... 33
5.3 Korrektiv der Erfordernis des wirtschaftlichen Zusammenhangs ... 34
6
Verschärfung des § 8 Abs. 4 S. 1 KStG ... 36
6.1 Gewährung von Sicherheiten und Bürgschaften ... 37
6.2 Kritikpunkte... 39
6.2.1 Problemfelder in der Praxis... 39
6.2.2 Unternehmensverbindungen und konzerninterne Umstrukturierungen
... 41
6.3 Lösungsansätze der Steuergestaltung ... 43
6.3.1 Basis der Gestaltungsmöglichkeiten ... 43
6.3.2 Gestaltungsmaßnahmen... 44
6.4 Fazit... 47
7
Verhältnis des § 8 Abs. 4 KStG zu § 42 AO ­ Wechsel des Telos?... 48
8
Zusammenfassende Beurteilung der Tatbestandsentwicklung ... 49
9
Ausblick
... 51
9.1 Gesetzesvorhaben... 51
9.2 Alternative Konzepte beim Erhalt der Betriebsvermögenszuführung... 53
9.2.1 Eingeschränkte Definition des Betriebsvermögens ... 53
9.2.2 Eigenkapital als Betriebsvermögen... 53
Anhang I:
BMF, Stellungnahme zum Entwurf eines StVergAbG, S. 1 ff... 55
Anhang II:
BMF, Erläuterung zum Entwurf des StVergAbG, Tz. 32... 60
Anhang III:
Rödder, § 8 Abs. 4 KStG ist gescheitert... 61
Literaturverzeichnis ... 64

Inhaltsverzeichnis
Seite IV
Rechtsquellenverzeichnis ... 70
Rechtssprechungsverzeichnis ... 73
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen... 74
Erklärung
... 75
Lebenslauf
... 76

Abkürzungsverzeichnis
Seite V
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BMF
Bundesminister(ium) der Finanzen
bspw.
beispielsweise
ca.
circa
BStBl.
Bundessteuerblatt
d. h.
das heißt
BT-DS
Bundestag-Drucksache
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
EStG
Einkommensteuergesetz
f., ff.
folgen, fortfolgend
Fn.
Fußnote
FR
Finanzrundschau für Einkommensteuer, Körperschaftsteu-
er und Gewerbesteuer (Zeitschrift)
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
h. M.
herrschende Meinung
HGB
Handelsgesetzbuch
i.d.R.
in der Regel

Abkürzungsverzeichnis
Seite VI
i. H. v.
in Höhe von
i. S. v.
im Sinne von
Jahresüberschuß
KStG
Körperschaftsteuergesetz
o. g.
oben genannt(en)
Rspr.
Rechtsprechung
RStBl.
Reichssteuerblatt
Rz.
Randziffer(n)
s.
siehe
S.
Satz / Seite
StB
Der Steuerberater (Zeitschrift)
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
StRefG
Steuerreformgesetz
StVergAbG
Steuervergünstigungsabbaugesetz
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
u. U.
unter Umständen
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
vgl.
vergleiche
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z.B.
zum Beispiel

Einleitung
Seite 1
1
Einleitung
1.1
Bedeutung der Mantelkaufvorschrift
Diese Diplomarbeit behandelt ein Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 4 KStG. Der
§ 8 Abs. 4 KStG regelt den Verlustabzug beim sogenannten Mantelkauf. Bei der Kör-
perschaftsteuer ist kein Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes mög-
lich, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität verloren hat. Dies ist der Fall,
wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren
(wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt
oder wieder aufnimmt. Diese beiden Erfordernisse sind kumulativ zu erfüllen. Nur eine
Körperschaft die rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den
Verlust erlitten hat, soll diesen Verlust auch nutzen können.
1
Ziel dieser Regelung ist es,
einen Handel mit nicht überlebensfähigen, vermögenslosen Gesellschaften zu verhin-
dern, bei der der eigentliche Kaufanreiz in der Übernahme der Schulden der Verlustge-
sellschaft besteht. Diese Verlustvorträge sollen nicht die Gewinne der Gesellschaft nach
Übernahme der Anteile durch neue Gesellschafter mindern können, die den Betrieb mit
einer völlig veränderten Struktur, aber erhaltener rechtlicher Identität fortführt.
2
Eingeführt wurde der § 8 Abs. 4 KStG erst mit dem Steuerreformgesetz von 1990.
3
Da-
durch, daß der BFH in zwei Urteilen seine Rechtsprechung (Rspr.) änderte ­ er ver-
zichtete auf die wirtschaftliche Identität ­ wurde vom Gesetzgeber eine entsprechende
rechtliche Regelung eingeführt und zur Dogmatik der BFH-Rechtsprechung zurückge-
kehrt.
4
Die zuvor durch die Rspr. entwickelte, notwendige wirtschaftliche Identität
5
wurde vom BFH als nicht aus dem Gesetzeswortlaut und ­zweck des § 10 d EStG ab-
leitbar betrachtet.
6
Der § 8 Abs. 4 S. 3 KStG behandelt den Sonderfall der Sanierung
eines Geschäftsbetriebes. Hier entfällt der Verlustabzug nicht, auch wenn die Tatbe-
standsmerkmale der Sätze eins und zwei erfüllt sind. Dieser Sonderfall wird ebenso
wenig weiter behandelt. Gleiches gilt für die Höhe der Übertragung von Anteilen der
Kapitalgesellschaften, sowie Unklarheiten bezüglich des 5-Jahres-Zeitraums als zeitli-
1
S. § 8 Abs. 4 KStG, Fassung vom 15.10.2002.
2
S. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 15.
3
S. StRefG 1990 vom 25.07.1988; BGBl I, S. 1903.
4
S. Crezelius, Grundverständnis, DB 2002, S. 2613 2. Spalte.
5
S. BFH, Urteil vom 15.02.1966, I 112/63, BStBl. III 1966, S. 289 1. Spalte; S. BFH, Urteil vom
17.05.1966, I 141/63, BStBl. III 1966, S. 513 2 Spalte.
6
S. BFH, Urteil vom 29.10.1986, I R 318-319/83, BStBl. II 1987, S. 310, BB 1987, S. 184 2. Spalte;
S. BFH, Urteil vom 29.10.1986, I R 202/82 BStBl. II 1987, S. 308, BB 1987, S. 186 1. Spalte;
Vgl. Dieterlen/Schaden, Erweiterung, BB 1998, S. 821 f.; Vgl. Herzberg, Ausgewählte Fragen, DStR
2001, S. 554 1. Spalte.

Einleitung
Seite 2
cher Zusammenhang
7
zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend
neuen Betriebsvermögens.
Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG ist es also, einen Verlustabzug für Kapitalgesell-
schaften zu regeln. Daher werden Voraussetzungen formuliert nach denen entschieden
wird, ob die notwendige rechtliche und wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft
bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel erhalten bleibt. Der Erhalt der wirtschaftli-
chen Identität wird durch die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG bestimmt.
Durch das ,,Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform" vom 29.10.1997
8
wurde der § 8 Abs. 4 S. 2 KStG neu gefaßt. Es kann nun bereits der Verlust der wirt-
schaftlichen Identität eintreten, wenn der Geschäftsbetrieb nach der Anteilsübertragung
fortgeführt oder wieder aufgenommen wird. Bisher mußte der eingestellte Geschäftsbe-
trieb wieder fortgeführt werden. Das negative Tatbestandsmerkmal des Weiterbestehens
des Geschäftsbetriebs entfällt damit. Grund für diese Verschärfung war die Anfälligkeit
der alten Regelung für mißbräuchliche Gestaltungen.
9
In Anbetracht hoher bestehender
steuerlichen Verlustvorträgen, dürften auch fiskalische Gründe dürften ausschlaggebend
gewesen sein.
10
1.2
Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens als ein Merkmal der
wirtschaftlichen Identität
Die ,,Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens" stellt neben prozentualer Höhe
der Anteilsübertragung ein Merkmal der wirtschaftlichen Identität einer Gesellschaft
dar. Problematisch ist, daß es sich bei der ,,wirtschaftlichen Identität" um einen soge-
nannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt, für den es keine eigenständige Definition
gibt. Er wird durch § 8 Abs. 4 KStG zwar anhand einiger Negativmerkmale abgegrenzt
aber nicht definiert.
11
Der Inhalt des Begriffs ist folglich durch Auslegung zu ermitteln.
Während die Höhe der Anteilsübertragung eine leicht bestimmbare Größe ist ­ sie wur-
de auch nur einmal durch eine Senkung von 75% auf 50% verändert ­ ist das Merkmal
der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens einer vielfältigen Diskussion
ausgesetzt. Auch die Formulierung am Anfang des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ,,Wirtschaftli-
che Identität liegt insbesondere
12
dann nicht vor, wenn" erwies sich als zu ungenau. Das
7
Ein sachlicher Zusammenhang ist nicht notwendig, Vgl. Frotscher, in KStG, § 8 KStG, Rz. 187.
8
S. Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BGBl. I, S. 2590.
9
Vgl. KStG Frotscher/Maas, KStG, § 8 Rz. 182a.
10
S. Prinz, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Anmerkung G2.
11
Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 24.
12
Hervorhebung durch kursive Schrift ist nicht im Urteil enthalten.

Entwicklung der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens in der
Rechtsprechung
Seite 3
Ergebnis ist eine Reihe von BFH-Urteilen, zwei Schreiben des BMF, eine breite Dis-
kussion in der Fachliteratur, die bisher keinen Abschluß fand.
Diese Arbeit wird zuerst die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung
überwiegend neuen Betriebsvermögens in der Rechtsprechung darstellen. Der vorläufi-
ge ,,Höhepunkt" der Diskussion folgte durch das BFH-Urteil vom 08.08.2001, welches
zu einer ungeahnten Verschärfung des Tatbestandsmerkmals in der Praxis führte. Die
Auswirkungen und Veränderungen durch dieses Urteil werden in ihren Auswirkungen
anschließend ab Kapitel 4 erläutert, auf ihren Sinn und Zweck geprüft und die Anwend-
barkeit der Veränderungen des Urteils auf die Praxis ermittelt. Ein Ausblick am Schluß
dieser Arbeit soll mögliche Lösungsansätze aufzeigen. Ziel ist es, einen sachgerechten
Verlustabzug zu ermöglichen, und eine Lösung zu finden, die über die Abschaffung des
Tatbestandsmerkmals herausgeht.
2
Entwicklung der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens in der
Rechtsprechung
Betrachtet wird die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals anhand dreier Urteile des
BFH und eines Schreibens des BMF von 1997 bis 2001.
Anzumerken ist, daß die notwendige ,,Zuführung" von Betriebsvermögen sich aus ei-
nem Rückschluß von § 8 Abs. 4 S. 3 KStG für den § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ergibt.
13
2.1
Keine abschließende Regelung durch § 8 Abs. 4 S. 2 KStG
Im ersten Leitsatz des BFH-Urteils vom 13.08.1997
14
heißt es, daß § 8 Abs. 4 S. 2 KStG
den Fortbestand der wirtschaftlichen Identität für Kapitalgesellschaften nicht abschlie-
ßend regelt. Dies bedeutet, daß der § 8 Abs. 4 KStG nicht die wirtschaftliche Identität
einer Körperschaft regelt.
15
Hier liegt lediglich eine beispielhafte, keine abschließende
Aufzählung vor die das Wort insbesondere implementiert. Allerdings wird dadurch ein
Maßstab für die unter § 8 Abs. 4 S. 1 KStG zu fassenden Fallgestaltungen gesetzt. Diese
müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit der Regelung des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG (wirt-
schaftlich) vergleichbar sind.
16
13
S. Frey/Weißgerber, Gegenständlichkeit des BFH, GmbHR 2002, S. 138 2. Spalte.
14
S. BFH, Urteil vom 13.08.1997, I R 89/96, DStR 1997, S. 1843.
15
Vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1997, I R 89/96, DStR 1997, S. 1844 1. Spalte.
16
S. Lang, in Arthur Anderson, § 8 Abs. 4 KStG, Rz. 1256.

Entwicklung der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens in der
Rechtsprechung
Seite 4
2.2
Definition des Betriebsvermögens
2.2.1
Beschränkung des Betriebsvermögens auf das Aktivvermögen
Der Begriff ,Betriebsvermögen` ist zunächst gesetzlich nicht definiert. Als Betriebs-
vermögen werden alle dem Unternehmen ­ hier der Kapitalgesellschaft ­ zuzurechnen-
den Wirtschaftsgüter verstanden. Nach § 4 Abs. 1 EStG ist als Betriebsvermögen das
Reinvermögen = Eigenkapital (Aktiva ./. Schulden) zu verstehen. Diese Interpretation
entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Der Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 KStG ge-
bietet es, gemäß des dritten Leitsatzes im Urteil des BFH vom 13.08.1997 unter ,Be-
triebsvermögen` nur das Aktivvermögen zu verstehen.
17
Diese Definition wird auch
vom BMF aufgegriffen und verwendet.
18
Ursache für diese eingeschränkte Interpretati-
on des Begriffs ist die Vermeidung möglicher unsinniger Ergebnisse. Sollte das Be-
triebsvermögen nämlich dem Reinvermögen entsprechen, wäre nämlich bereits eine
geringe Zuführung von Eigenkapital bei einer überschuldeten Kapitalgesellschaft
schädlich. Darüber hinaus kann ein Kontokorrentkonto täglich von der Aktivseite zur
Passivseite hin und her wechseln. Ferner kann eine Kapitalgesellschaft ihr Aktivvermö-
gen zukünftig gefahrlos mit Fremdkapital finanzieren. Solche Folgen würden dem ei-
gentlichen Sinn der Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 KStG nicht entsprechen. Die
Betrachtung des Betriebsvermögens wird also in zulässiger Weise auf einen Teilbereich
des Betriebsvermögens i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG reduziert.
19
Bei der Zuführung neuen Betriebsvermögens ­ Aktivvermögens ­ ist nun zu ermitteln,
wann es zu einer Fortführung des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebs-
vermögen kommt. Dies ist der Fall, wenn das von Außen zugeführte bzw. finanzierte
Aktivvermögen das Aktivvermögen übersteigt, welches
zum Zeitpunkt der Anteilsüber-
tragung vorhanden war
20
, d. h. neu ist im Sinne von vorher nicht vorhanden zu verste-
hen.
21
Bezeichnet wird in der Literatur dabei das zum Zeitpunkt des Anteilseignerwech-
sels vorhandene Aktivvermögen als ,,Vergleichsgröße I" und das später zugeführte Ak-
tivvermögen als ,,Vergleichsgröße II".
22
Die Bewertung für das Aktivvermögen erfolgt
zu den jeweiligen Teilwerten. Dies entspricht der Ansicht der Finanzverwaltung und
Teilen der Literatur.
23
17
S. BFH, Urteil vom 13.08.1997, I R 89/96, DStR 1997, S. 1843 1. Spalte.
18
Vgl. BMF, Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 456, Tz 09 1. Satz.
19
S. Herzberg, Begriff des Betriebsvermögens, DStR 2002, S. 1291 1. Spalte .
20
S. BMF, Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 456, Tz. 09 1. Satz.
21
S. BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392, DStR 2001, S. 1975 2. Spalte.
22
S. beispielhaft: Frey/Weißgerber, Gegenständlichkeit des BFH, GmbHR 2002, S. 136 1. Spalte.
23
S. BFH, Urteil vom 13.08.1997, I R 89/96, DStR 1997, S. 1843; Vgl. Neyer, Verlustabzug, BB 1998, S.
872 f.

Entwicklung der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens in der
Rechtsprechung
Seite 5
2.2.2
Beschränkung des Aktivvermögens auf das Anlagevermögen
Als der BFH sich das nächste Mal mit dieser Problematik zu befassen hatte, sorgte er
mit seinem Urteil für mehr Rechtsunsicherheit, als zur Klärung der Diskussion beizu-
tragen. In dem Urteil vom 08.08.2001 wurde zwar die beispielhafte Aufzählung des
§ 8 Abs. 4 S. 2 KStG zur Definition der wirtschaftlichen Identität bestätigt, und auch
eingeräumt, daß dieser einen Maßstab für den Satz 1 der Vorschrift setzt, aber im Be-
reich der Definition des Betriebsvermögens wurde neue Unklarheit geschaffen. Ursache
ist folgende Formulierung:
,,Demgemäß ist die wirtschaftliche Identität so lange zu bejahen, als für den Be-
trieb des Geschäfts überwiegend solches Aktivvermögen (des Anlagevermö-
gens)
24
verwendet wird".
25
Durch diesen Zusatz in Klammern (Klammerzusatz) wurde eine lebhafte Diskussion in
der Fachliteratur entfacht. Strittig ist, ob der BFH damit weiter den Begriff des Be-
triebsvermögens präzisieren wollte um dadurch eine Einschränkung auf das Anlage-
vermögen zu erreichen. Dies hätte zur Folge, daß das Umlaufvermögen in Zukunft voll-
ständig aus der Betrachtung herausfallen würde. Anderseits könnte es sich hier lediglich
um eine Präzisierung in dem zu urteilenden Fall gehandelt haben. Diese Frage wird
später ausführlich diskutiert werden, ist aber in Verbindung mit einer zweiten Verschär-
fung des Urteils zu betrachten.
2.3
Ermittlung des zugeführten Betriebsvermögens
Es gibt zwei unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Höhe des zugeführten Be-
triebsvermögens. Die Saldierungsmethode betrachtet das vorhandene Aktivvermögen
mit dem Saldo der Zu- und Abgänge des neuen Aktivvermögens. Diese Methode wird
von der Finanzverwaltung und der h. M. in der Literatur als praxisrelevant betrachtet.
26
Alternativ wird in dem Spezialfall des Branchenwechsels die Methode der gegenständ-
lichen Betrachtungsweise angewandt.
27
Bei dieser Betrachtungsweise bleiben Abgänge
von Aktivvermögen ebenso unberücksichtigt wie Änderungen auf der Passivseite. Im
zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 08.08.2001 wird nun festgeschrieben, daß es sich
bei der Zuführung nicht nur dann um neues Aktivvermögen handelt wenn
,,das neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im
24
Hervorhebung durch kursive Schrift ist nicht im Urteil enthalten.
25
S. BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392, DStR 2001, S. 1975 2. Spalte.
26
S. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 67;
Vgl. Frey/Weißgerber, Gegenständlichkeit des BFH, GmbHR 2002, S. 136 1. Spalte.
27
S. BMF, Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 456 Tz. 10.

Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der
Saldierungsmethode
Seite 6
betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivvermögen ist, sondern
auch dann, wenn die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vor-
handenen Restaktivvermögens übersteigen."
28
Es erfolgt nun also eine Ausdehnung der gegenständlichen Betrachtungsweise für die
Betriebsvermögenszuführung über den Spezialfall des Branchenwechsels hinaus. Be-
gründet wird diese durch den BFH überwiegend damit, daß die Regelung des
§ 8 Abs. 4 KStG lediglich auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen abstellt.
Dies umfaßt eben nicht die bilanziellen Auswirkungen durch den Wegfall von Aktivpo-
sten (bzw. Anlagevermögen). Nur so soll das Gesetzesziel erreicht werden können, da
sonst durch einfachen Austausch aktiver Wirtschaftsgüter die Struktur und Zusammen-
setzung des Betriebsvermögens in vollem Umfang verändert werden könnte.
29
Diese für
die Praxis ungeahnte Verschärfung stellt diese vor schwer lösbare Probleme und wird
im Regelfall in kurzer Zeit zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität führen.
30
Ob
der damit fast automatisch entfallende Verlustabzug dem Sinn und Zweck des
§ 8 Abs. 4 KStG entspricht ist mehr als fraglich, obwohl im Gesetzestext von der Zufüh-
rung neuen Betriebsvermögens gesprochen wird und auf diese nun abgestellt wird.
31
3
Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der Sal-
dierungsmethode
Bei der Feststellung ob einer Gesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zuge-
führt wurde, fand ein Systemwechsel statt. Dieser wurde und wird nicht von der h. M.
der Literatur getragen. Es wurde die fehlende Praxistauglichkeit bemängelt, sowie daß
Versäumnis zu ungeklärten Punkten der Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG klar Stellung zu
beziehen. So ist völlig unklar wie der Begriff ,Betriebsvermögen` zu verstehen ist. Dar-
auf wird in Kapitel 5.1.1 ausführlich eingegangen werden. Unklar ist ebenfalls, ob
werthaltige Wirtschaftsgüter, die auf Grund von Ansatzverboten nicht bilanziert werden
dürfen, in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind. Dieser Frage soll ebenso wie der
Frage, wie die bei dem Wertvergleich zu berücksichtigenden Wirtschaftsgüter über-
haupt zu bewerten sind, in diesem Kapitel nachgegangen werden.
32
28
S. BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392, DStR 2001, S. 1974 1. Spalte.
29
S. BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392, DStR 2001, S. 1975 2. Spalte.
30
S. Neyer, Gegenständliche Betrachtungsweise, BB 2002, S. 758 2. Spalte.
31
S. BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392, DStR 2001, S. 1975 2. Spalte.
32
Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG, § 8 KStG Rz. 187a.

Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der
Saldierungsmethode
Seite 7
3.1
Systematik der Saldierungsmethode
Zunächst ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in die Vergleichsrechnung einbezogen
werden sollen. Unstrittig ist, daß die bilanziell ansetzbaren, aktiven Wirtschaftsgüter
einfließen.
33
Die fehlende Aussage in dem Wortlaut der Vorschrift von § 8 Abs. 4 KStG
zu den nicht bilanzierbaren Wirtschaftsgütern wird in der Literatur als unproblematisch
betrachtet da sie auch durch den BMF-Erlass geregelt wird. Grund dafür ist die Tatsa-
che, daß es sich um ,Wirtschaftsgüter` handeln soll, die zugeführt werden.
34
Auf die
Problematik des Begriffs der ,Zuführung` wird später noch eingegangen.
35
Bedeu-
tungslos ist die Frage, ob diese aktiviert werden oder nicht. Daher sind auch immate-
rielle Wirtschaftsgüter oder von selbst geschaffene Firmenwerte zusätzlich zum akti-
vierten Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Vergleichsgröße I
haben Gesellschaften also ein Interesse, einen originären Firmenwert auszuweisen.
36
In
Grenzfällen kann damit ein Überwiegen der Vergleichsgröße II vermieden werden. Dies
gilt insbesondere für sogenannte ,,dot.coms", Unternehmen, die durch einen Wechsel
des Anteilseigners wie bspw. bei einem Börsengang geradezu auf den Ansatz des origi-
nären Firmenwerts angewiesen sind. Oft ist das bilanzielle Eigenkapital sehr gering.
Neu zugeführtes Eigenkapital durch den Börsengang würde durch die Einzahlungen
neuer Aktionäre zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität und dem Untergang des
Verlustvortrags führen.
37
Ungelöstes Problem ist dann hier allerdings, wie ein selbstge-
schaffener Firmenwert objektiv bewertet werden kann.
38
Im umgekehrten Fall führen
daher Übertragungen von nicht aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern bzw. Geschäfts-
sparten zu einer Erhöhung der Vergleichsgröße II wenn ein Firmenwert dadurch ent-
steht.
39
Abgrenzungsmerkmal für eine mögliche Ansetzung in der Vergleichsrechnung
bleibt letztlich für Aktivvermögen, ob es den Charakter eines Wirtschaftsguts hat. Daher
werden weiterhin bspw. im Gegensatz zu Rechnungsabgrenzungsposten und eingefor-
derten Kapitaleinlagen die Bilanzierungshilfen außer Betracht gelassen. Sonst könnten
sich auch unsinnige Ergebnisse einstellen: Wird bspw. eine Gesellschaft wegen ihrer
immateriellen Vermögensgegenstände erworben und verliert diese durch Nichtberück-
sichtigung der immateriellen Vermögensgegenstände seine Möglichkeit der Verlustver-
rechnung, stellt dies ein unsinniges Ergebnis dar.
40
33
Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Rz. 72.
34
S. BMF, Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 456, Tz. 09 3. Satz.
35
S. Kapitel 5.2.2, Seite 30 f.
36
Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Rz. 61.
37
Vgl. Köhler, in Köhler/Kraft, ,,dot.coms", DB 2001, S. 1057 f.
38
Vgl. Kraft, in Köhler/Kraft, ,,dot.coms", DB 2001, S. 1058 2. Spalte.
39
Vgl. Neumann, Einschränkung des Verlustabzugs, StB 2002, S. 257 2. Spalte.
40
Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG, § 8 KStG Rz. 188 ff.

Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der
Saldierungsmethode
Seite 8
Die bisherigen Fragen bezogen sich auf die Ermittlung der Vergleichsgröße I. Beteili-
gungen an Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften und Organschaften sind
ebenfalls von Bedeutung für dessen Berechnung. Bei einer Beteiligung der Verlustge-
sellschaft an einer Personengesellschaft ist das anteilige Aktivvermögen zu Teilwerten
mit einzubeziehen. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auf eine Or-
ganschaft zu achten. Bei körperschaftsteuerlicher Organschaft ist das Aktivvermögen
der Tochterkapitalgesellschaft für den körperschaftsteuerlichen Verlustabzug zu berück-
sichtigen. Falls eine Tocher-Personengesellschaft Organträger ist, ist das anteilige Ak-
tivvermögen der Untergesellschaften in die Vergleichsgröße I mit einzubeziehen.
41
Es
wird dabei nicht abgestellt ob die Beteiligung vor oder nach dem Anteilseignerwechsel
erworben wurde.
42
Bei Organschaftsverhältnissen ist der Organkreis als eine Einheit zu
betrachten. Nur Einlagen von nicht zum Organkreis gehörenden Gesellschaften können
steuerschädlich sein.
43
Gegen eine solche pauschale Zurechnung spricht, daß es selbst
bei einer Beteiligung unter 100% zu einem vollen Ansatz des Aktivvermögens der Or-
gangesellschaft kommt und der ,Organkreis` ferner kein Steuersubjekt ist.
44
Für die Vergleichsgröße II sind Zuführungen auf der Aktivseite kumulativ zu berück-
sichtigen. Lediglich Betriebsvermögenszuführungen von Außen durch Einlagen oder
Fremdmittel bzw. solch finanziertes Aktivvermögen sind zu berücksichtigen.
45
Auch
eine Berücksichtigung von Abgängen ist aus bilanzieller Sichtweise vorzunehmen. Die
Vergleichsgröße II ist also eine dynamische Größe, die fortlaufend für den maximalen
Zeitraum von fünf Jahren ermittelt wird. Besondere Probleme können sich aus zuge-
führtem Umlaufvermögen ergeben. Schwankungen in Geld- und Forderungsbeständen
müßten stets beobachtet werden. Zu berücksichtigen ist ferner ob Gewinnausschüttun-
gen vorgenommen wurden. Diese dürfen die Vergleichsgröße II nicht mindern. Im Ge-
gensatz dazu muß ein erzielter Jahresüberschuß wieder abgezogen werden. Der Ver-
gleichswert II darf im 5-Jahres-Zeitraum zu keinem Zeitpunkt überwiegen. Dies impli-
ziert zumindest theoretisch eine ständige Bewertung des neu zugeführten gesamten Be-
triebsvermögens. Unproblematisch sind eigenfinanzierte Aktivmehrungen ­ falls im JÜ
enthalten ­ da dieses Betriebsvermögen nicht von Außen zugeführt wurde.
46
Weitere
Probleme, die sich in Bewertung und Berechnung ergeben, wie eine notwendige Rück-
rechnung durch Mischfinanzierungen, werden hier nicht weiter behandelt.
47
41
Vgl. Dieterlen/Strnad, Vermögenszuführung, GmbHR 2000, S. 260 f.; S. BMF, Schreiben vom
16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 456, Tz. 09 2. Satz.
42
Vgl. Neumann, Einschränkung des Verlustabzugs, StB 2002, S. 259 2. Spalte.
43
Vgl. Lang, in Arthur Anderson, § 8 KStG, Rz. 1273.2.
44
Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG, § 8 KStG Rz. 187, Rz. 189.
45
S. BMF, Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 456, Tz. 09 1. Satz
46
Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Rz. 63 ff.
47
Dazu Neumann, Einschränkung des Verlustabzugs, StB 2002, S. 256 f.

Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der
Saldierungsmethode
Seite 9
Während in dem vorangegangenen Punkt weitestgehend Einigkeit in der Literatur
herrscht, finden sich vielfältige Meinungen, wie diese Wirtschaftsgüter ­ zu welchem
Stichtag ­ zu bewerten sind. Die Verwaltungsanweisung greift generell auf die Teil-
werte des vorhandenen und zugeführten Vermögens zurück. Dabei wird bei den Werten
des Vergleichswertes I auf den Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels abgestellt.
48
Dötsch greift dieses BMF-Schreiben auf, wobei für ihn bei der Vergleichsgröße II eben-
falls der Teilwert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Zuführung maßgeblich ist.
49
Ein anderer Ansatz zur Bestimmung des Betriebsvermögens geht von den Steuerbi-
lanzwerten aus. Grund ist, daß der § 8 Abs. 4 KStG eine steuerliche Vorschrift ist, die
damit auch nach steuerlichen Grundsätzen ­ auf Grund der Steuerbilanz ­ anzuwenden
ist. Vorteil dieser Regelung wäre, daß er sehr praktikabel ist.
50
Anderseits kann dieser
Ansatz bei wesentlichen stillen Reserven zu fehlerhaften Ergebnissen führen.
51
Dies
muß allerdings nicht die Regel sein, da zumeist die stillen Reserven innenfinanziert
sind. Darüber hinaus wird eine Möglichkeit diskutiert, die Vergleichsgröße I nicht als
fixe Größe zu sehen. Damit keine Benachteiligung gegenüber der ,,dynamischen" Ver-
gleichsgröße II besteht, muß auch der bisher statische Vergleichswert I bei Wert-
schwankungen angepaßt werden.
52
Diese Ansicht geht noch über die Ansicht hinaus,
daß nur bei Wertverlusten eine Anpassung vorzunehmen sei, nicht aber bei Wertgewin-
nen. Diese Auffassung wird damit begründet, daß nach dem Anteilseignerwechsel zuge-
führtes Vermögen bereits vorhanden ist wenn es eine Wertsteigerung erfährt. Dadurch
ist dies nicht neu. Eine Zuführung von neuem Vermögen durch die Wertsteigerung fin-
det nicht statt.
53
Auch werden weiter die gemeinen Werte nach §§ 1, 9 BewG als
Grundlage einer Bewertung angesehen, da das Gesetz keinen anderen Wertmaßstab
bestimmt.
54
Mit einer Antwort auf die Kombination der Fragestellung, welche Wirtschaftsgüter
wann wie zu bewerten sind, kann letztlich geklärt werden, ob überwiegend neues Be-
triebsvermögen zugeführt wurde. Ausgehend von der h. M., die durch die Finanzver-
waltung diktiert wird, sind dafür die Wirtschaftsgüter mit Teilwert anzusetzen, wobei
sich eine statische Vergleichsgröße I ergibt. Diese darf durch die dynamische Ver-
gleichsgröße II vom Wert her zu keinem Zeitpunkt im 5-Jahres-Zeitraum übertroffen
werden. Der zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels festgestellten statischen Ver-
48
S. BMF, Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 ­ S 2745 ­ 12/99, BStBl. I 1999, S. 455, Tz. 09 1. Satz.
49
Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Rz. 63.
50
Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG, § 8 KStG Rz. 188.
51
S. Neyer, Verlustabzug, BB 1998, S. 873 1.Spalte.
52
Vgl. Frotscher, in KStG, § 8 KStG Rz. 189c.
53
S. Lang, in Arthur Anderson, § 8 KStG, Rz. 1276.2.
54
Vgl. Wrede, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG, Anmerkung 61.

Prinzip der gegenständlichen Betrachtungsweise ­ Die Aufgabe der
Saldierungsmethode
Seite 10
gleichsgröße I wird die kumulierte, dynamische Vergleichsgröße II gegenübergestellt.
Dies bedeutet für die Praxis, daß Verlustvorträge nicht allzu schnell untergehen können.
Es ist möglich, in defizitäre Gesellschaften zu investieren um diese wettbewerbsfähig zu
machen, solange kein Branchenwechsel vorliegt. Ursache ist, daß die Vergleichsgröße
II sich aus dem Saldo der Zu- und Abgänge der einzelnen Bilanzposten der Aktivseite
ergibt. Ein Austausch von Aktiva ist insofern unschädlich, als er keine schädliche Be-
triebsvermögenszuführung darstellt. Dies ist von Bedeutung für Ersatzbeschaffungen.
Resultieren diese aus einem Aktivtausch, ändert sich im Saldo nichts und eine Zufüh-
rung neuen Betriebsvermögens findet nicht statt. Gefahr droht höchstens bei Neuinve-
stitionen, wobei eine Investition mit einer Bilanzverlängerung einhergeht. Der Saldo aus
Ab- und Zugängen auf der Aktivseite ist positiv. In diesem Fall wird neues Verlustver-
rechnungspotential zugeführt. Gerade dies soll durch die Mantelkaufregelung aber in
übermäßigem Maße verhindert werden. Hier ist eben nicht nur eine ,,Quelle von Ge-
winnen mit dem Ziel einer schnelleren Nutzung der stlichen Verlustvorträge"
55
durch
eine andere ausgetauscht, sondern neu in eine Gesellschaft eingebracht worden.
56
3.2
Systematik der gegenständlichen Betrachtungsweise
Die Grundlagen der gegenständlichen Betrachtungsweise unterscheiden sich nicht von
den oben genannten der Saldierungsmethode. Die Antworten auf die Frage wann welche
Wirtschaftsgüter wie zu berücksichtigen sind, bleiben unverändert.
Im Unterschied zur Saldierungsmethode wird im Folgenden bei der gegenständlichen
Betrachtungsweise die Vergleichsgröße II ,gegenständlich` definiert: In die Betrachtung
der Zuführung neuen Betriebsvermögens fallen jetzt lediglich noch die Zugänge, nicht
mehr die Abgänge von Aktivvermögen. Es kommt daher nicht mehr auf eine bilanzmä-
ßige Veränderung an, sondern nur noch auf eine Neuzuführung von Vermögensgegen-
ständen, sprich Wirtschaftsgütern.
57
Dies bedeutet die vollkommene Abkehr der Defini-
tion des Betriebsvermögens von der Bilanz und nach § 4 Abs. 1 EStG. Während bis
dahin ,nur` die Passivpositionen aus der Betrachtung ausgeblendet wurden, werden nun
auch die Abgängen auf der Aktivseite nicht weiter berücksichtigt. Die Auswirkungen
bei einer Anwendung der gegenständlichen Betrachtungsweise sind vielfältig. Verände-
rungen ergeben sich nicht nur bei der Betrachtung der Vergleichsgröße II, sondern auch
die Vergleichsgröße I wird durch die Änderung betroffen.
55
Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 KStG, Rz. 47.
56
Vgl. Frey/Weißgerber, Gegenständlichkeit des BFH, GmbHR 2002, S. 136 1. Spalte.
57
Vgl. Hoffmann, Kommentar HOFFMANN, GmbHR 2001, S. 1124 1. Spalte.

Auswirkungen der gegenständlichen Betrachtungsweise
Seite 11
Wie bereits in der Einleitung angemerkt, soll nun anschließend reflektiert werden ob die
Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend neuen Betriebsver-
mögens sachgerecht ist, bzw. ob die Entwicklung, die in dem BFH-Urteil vom
08.08.2001 ein vorläufiges Ende fand praxisgerecht ist und dem Sinn und Zweck der
Regelung entsprechend, oder letztlich mit ihren aktuellen Verschärfungen nicht über
den Einzelfall hinaus anwendbar bleibt?
58
4
Auswirkungen der gegenständlichen Betrachtungsweise
Die Auswirkungen der gegenständlichen Betrachtungsweise ergeben sich im Vergleich
zur Saldierungsmethode dadurch, daß die Abgänge von Betriebsvermögen nicht mehr
berücksichtigt werden. Sobald bei einer Transaktion die Aktivseite berührt wird, greift
das Prinzip der Gegenständlichkeit. Bei einem vorher neutralen Aktivtausch, der prak-
tisch nicht beachtet wurde, stellt sich nun eine Betriebsvermögensmehrung ein. Wird
bspw. ein Kraftfahrzeug bar gekauft, wird der Gesellschaft in der entsprechenden Höhe
folglich Betriebsvermögen zugeführt. Dies gilt für alle anderen Formen des Ak-
tivtauschs und damit der Ersatzbeschaffung, welche durch den Methodenwechsel da-
durch jetzt schädlich sind.
59
4.1
Auswirkungen auf die Vergleichsgröße II
Die nun schädlichen Zuführungen durch einen Aktivtausch oder einer Ersatzbeschaf-
fung führen zu einer Betriebsvermögensmehrung in Höhe des jeweiligen Aktivpostens.
Bewertungsmaßstab bleibt der Teilwert des zugeführten Wirtschaftsguts.
60
Die Bedeu-
tung einer solchen Handhabung der Betriebsvermögenszuführung ist für die Gestal-
tungspraxis von höchster Bedeutung. Es kann praktisch keine Veränderung in einer Ge-
sellschaft herbeigeführt werden, ohne daß ein Untergang des steuerlichen Verlustvor-
trags droht. In diesem kumulativem Prozeß ist darauf zu achten, daß das zum Anteils-
eignerwechsel vorhandene Betriebsvermögen das neu zugeführte überwiegt; und dies
bei einer gleichbleibenden Bilanzsumme und Bilanzstruktur, sowie unveränderter Art
und Umfang des Geschäftsbetriebs.
61
Besonders Gesellschaften mit großem Umsatz und
hoher Umschlaghäufigkeit sind von dem Systemwechsel betroffen. Diese ,,aktiven"
Gesellschaften leiden darunter, daß ihr Umlaufvermögen großen Schwankungen unter
58
S. BMF, Schreiben vom 17.06.2002, IV A 2 ­ S 2745 ­ 8/02, BStBl. I 2002, S. 629.
59
S. Neyer, Gegenständliche Betrachtungsweise, BB 2002, S. 755 2. Spalte.
60
Vgl. Frey/Weißgerber, Gegenständlichkeit des BFH, GmbHR 2002, S. 136 f.
61
S. Neyer, Gegenständliche Betrachtungsweise, BB 2002, S. 755 2. Spalte.

Auswirkungen der gegenständlichen Betrachtungsweise
Seite 12
liegt. Jede Zuführung von Umlaufvermögen führt zu einer Erhöhung der Vergleichsgrö-
ße II und damit potentiell zum Untergang des Verlustvortrags. Dieses negative Ergebnis
tritt bei einer Betrachtung nach der Saldierungsmethode nicht ein.
62
Diese Auswirkung auf die steuerliche Gestaltungspraxis verschärft sich weiter durch
Veränderungen welche die Vergleichsgröße I betreffen.
4.2
Restaktivvermögen und die Dynamisierung der Vergleichsgröße I
Während bei der Saldotheorie die Vergleichsgröße I eine Fixgröße war, scheint die ge-
genständliche Betrachtungsweise zu einer Dynamisierung der Vergleichsgröße I zu füh-
ren. Abgeleitet wird die Dynamisierung ­ wie die gegenständliche Betrachtungsweise
mit der diese gemeinsam zu betrachten ist ­ aus den Gründen des BFH-Urteils vom
08.08.2001:
,,Demgemäß ist die wirtschaftliche Identität so lange zu bejahen, als für den Be-
trieb des Geschäfts überwiegend solches Aktivvermögen (des Anlagevermögens)
verwendet wird, das schon vor dem Wechsel der Anteilseigner und vor der Ein-
stellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs vorhanden war. Daran mangelt es
aber nicht nur, wenn das ,neue` Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen
und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivver-
mögen ist. Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829
zum Ausdruck gebracht hat, handelt es sich um eine Zuführung überwiegend neu-
en Betriebsvermögens, die die wirtschaftliche Identität i. S. von
§ 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 in Frage stellt, vielmehr auch dann, wenn die Neuzu-
führungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens
übersteigen. Es ist sonach auf die gegenständliche Zuführung von Aktivvermögen
abzustellen."
63
Bei der Vergleichsgröße I ist also offenbar nur noch dieses Betriebsvermögen ­ Aktiv-
vermögen ­ zu berücksichtigen welches zum Zeitpunkt des Wechsels der Anteilseigner
vorhanden war und noch verwendet wird. Damit fällt das abgegangene Aktivvermögen
heraus, das zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels noch vorhanden war. Dieses
,,restliche" Aktivvermögen wird daher auch als ,,Restaktivvermögen" bezeichnet. Die
Vergleichsgröße I (Restaktivvermögen) ergibt sich aus dem Anlagevermögen zum Zeit-
punkt des Anteilseignerwechsels abzüglich der Abgänge des Aktivvermögens im Rah-
men eines Aktivtauschs und sonstigen Abgängen des Anlagevermögens. Bei einer sol-
62
Vgl. Herzberg, Begriff des Betriebsvermögens, DStR 2002, S. 1291 f.
63
S. BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392, DStR 2001, S. 1975 2. Spalte.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832468392
ISBN (Paperback)
9783838668390
DOI
10.3239/9783832468392
Dateigröße
585 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2003 (Mai)
Note
2,3
Schlagworte
betriebsvermögen dynamisierung systemwechsel anlagenvermögen steuergestaltung
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Titel: Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf gemäß §8 Abs. 4 KStG
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