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Koalitionskrise und Mißtrauensvotum 1972

©2003 Magisterarbeit 146 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„Strauß und Barzel üben fleißig,
für ein neues Dreiunddreißig!“
So skandierten im April des Jahres 1972 Demonstranten in den Straßen Hamburgs, die sich - wie Zehntausende anderer Menschen auch - zu einer von vielen Kundgebungen im gesamten Land versammelt hatten, um gegen den Versuch der CDU/CSU-Opposition zu protestieren, die von Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) geführte Regierung aus Sozialdemokraten und Liberalen über ein konstruktives Mißtrauensvotum gemäß Art. 67 GG zu stürzen. Die Parlamentsmehrheit der nach der Bundestagswahl von 1969 gebildeten sozialliberalen Koalition war bis zum Frühjahr 1972 durch mehrere Partei- und Mandatswechsel von Bundestagsabgeordneten der SPD und FDP zur CDU/CSU so stark zusammengeschrumpft, daß die Opposition mit Hilfe dieser „Überläufer“ den Sturzversuch wagen konnte.
Zentrales Thema der vorliegenden Arbeit sind Ursachen, Verlauf und Ergebnis dieser Krise der sozialliberalen Koalition und des konstruktiven Mißtrauensvotums vom 27. April 1972. Bei der Herausarbeitung der Ursachen gilt es zu fragen, ob möglicherweise bereits in der Ausgangslage des Jahres 1969 Probleme und Gefahren für die Koalition erkennbar waren, die in Zusammenhang mit der späteren Krise standen. Für die Betrachtung der Ursachen, aber auch des Verlaufs, ist zudem die Einbeziehung der von der sozialliberalen Koalition verfolgten „Neuen Ostpolitik“ von Bedeutung, deren konkrete Umsetzung zwischen 1969 und 1972 innenpolitisch hochgradig umstritten war und die auf ihren möglichen Einfluß auf die Krise hin zu untersuchen ist. Besonders die Erörterung der Haltung der CDU/CSU zu dieser Politik, aber auch ihrer Strategie als Oppositionspartei gegenüber der Regierung ist für eine Analyse der Krise zudem unerläßlich.
Im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Krise, dem Scheitern des konstruktiven Mißtrauensvotums und der darauffolgenden vorgezogenen Neuwahl des Bundestages im November 1972 soll desweiteren zu klären versucht werden, welche Rolle dabei das erstmals in der Geschichte der BRD auf Bundesebene angewandte Verfassungsinstrument des konstruktiven Mißtrauensvotums spielte und ob sich die mit der Einführung von Art. 67 GG verbundenen Erwartungen des Parlamentarischen Rates - die Verhinderung oder Lösung von Regierungskrisen - 1972 erfüllen konnten. Aus diesem Grund ist es notwendig, in dieser Arbeit auch auf die verfassungsgeschichtlichen Hintergründe des konstruktiven Mißtrauensvotums einzugehen, die eng mit den […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Das Instrument des konstruktiven Mißtrauensvotums
1.1 Das Mißtrauensvotum in der Weimarer Reichsverfassung
1.1.1 Bedeutung und Ziele des Art. 54 WRV
1.1.2 Kritik und Reformversuche in der Weimarer Republik
1.2 Das Mißtrauensvotum im Grundgesetz der BRD
1.2.1 Zur Entstehungsgeschichte des Art. 67 GG
1.2.2 Exkurs - Wer „erfand“ das konstruktive Mißtrauensvotum?
1.2.3 Bedeutung und Ziele des Art. 67 GG
1.2.4 Die Diskussion um Art. 67 GG nach 1949
1.3 Fazit

2 Die Ausgangslage - Der Machtwechsel von 1969
2.1 Auf dem Weg zum Bündnis zwischen SPD und FDP
2.1.1 „Opas FDP ist tot“ - Die Erneuerung der Liberalen
2.1.2 „Auf leisen Sohlen zur Macht“ - Die Annäherung von SPD und FDP
2.2 Der Machtwechsel
2.2.1 „Willy ran, mach’s!“ - Bundestagswahl und Regierungsbildung 1969
2.2.2 „200prozentige Mehrheit“ - Die Wahl Willy Brandts zum Bundeskanzler
2.3 Fazit

3 Der Weg in die Krise
3.1 Der Streit um die „Neue Ostpolitik“ und die Strategie der Union
3.1.1 „Wandel durch Annäherung“ - Entstehung und Inhalte der Neuen Ostpolitik
3.1.2 „Verhinderte Regierungspartei“ - Die CDU/CSU in der Opposition
3.1.3 „So Nicht!“ - Die Haltung der Union zur Neuen Ostpolitik
3.2 Der Mehrheitsverlust der Regierung Brandt/Scheel
3.2.1 Die innerparteiliche Krise der FDP
3.2.2 Die Diskussion über die Partei- und Mandatswechsel
3.2.3 Die Ratifizierungsdebatte und der Übertritt Herbert Hupkas
3.2.4 Die Möglichkeit vorgezogener Neuwahlen
3.2.5 Die Entscheidung für ein Mißtrauensvotum
3.3 Fazit

4 Vom Mißtrauensvotum zur Neuwahl 1972
4.1 Das Mißtrauensvotum
4.1.1 Haushaltsdebatte und Abstimmung über den Mißtrauensantrag
4.1.2 „Wer war es?“ - Die Suche nach den Abtrünnigen in der Union
4.2 Vom Parlamentarischen Patt zum Ende der Krise
4.2.1 „Weder - noch“ - Die Ratifizierung der Ostverträge
4.2.2 „Willy wählen“ - Neuwahlen als Ausweg aus der Krise

5 Schlußbetrachtung

6 Anhang
6.1 Abkürzungsverzeichnis
6.2 Literaturverzeichnis
6.2.1 Quellen
6.2.2 Sekundärliteratur

Einleitung

„Strauß und Barzel üben fleißig, für ein neues Dreiunddreißig!“[1]

So skandierten im April des Jahres 1972 Demonstranten in den Straßen Hamburgs, die sich - wie Zehntausende anderer Menschen auch - zu einer von vielen Kundgebungen im gesamten Land versammelt hatten, um gegen den Versuch der CDU/CSU-Opposition zu protestieren, die von Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) geführte Regierung aus Sozialdemokraten und Liberalen über ein konstruktives Mißtrauensvotum gemäß Art. 67 GG zu stürzen. Die Parlamentsmehrheit der nach der Bundestagswahl von 1969 gebildeten sozialliberalen Koalition war bis zum Frühjahr 1972 durch mehrere Partei- und Mandatswechsel von Bundestagsabgeordneten der SPD und FDP zur CDU/CSU so stark zusammengeschrumpft, daß die Opposition mit Hilfe dieser „Überläufer“ den Sturzversuch wagen konnte.

Zentrales Thema der vorliegenden Arbeit sind Ursachen, Verlauf und Ergebnis dieser Krise der sozialliberalen Koalition und des konstruktiven Mißtrauensvotums vom 27. April 1972. Bei der Herausarbeitung der Ursachen gilt es zu fragen, ob möglicherweise bereits in der Ausgangslage des Jahres 1969 Probleme und Gefahren für die Koalition erkennbar waren, die in Zusammenhang mit der späteren Krise standen. Für die Betrachtung der Ursachen, aber auch des Verlaufs, ist zudem die Einbeziehung der von der sozialliberalen Koalition verfolgten „Neuen Ostpolitik“ von Bedeutung, deren konkrete Umsetzung zwischen 1969 und 1972 innenpolitisch hochgradig umstritten war und die auf ihren möglichen Einfluß auf die Krise hin zu untersuchen ist. Besonders die Erörterung der Haltung der CDU/CSU zu dieser Politik, aber auch ihrer Strategie als Oppositionspartei gegenüber der Regierung ist für eine Analyse der Krise zudem unerläßlich.

Im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Krise, dem Scheitern des konstruktiven Mißtrauensvotums und der darauffolgenden vorgezogenen Neuwahl des Bundestages im November 1972 soll desweiteren zu klären versucht werden, welche Rolle dabei das erstmals in der Geschichte der BRD auf Bundesebene angewandte Verfassungsinstrument des konstruktiven Mißtrauensvotums spielte und ob sich die mit der Einführung von Art. 67 GG verbundenen Erwartungen des Parlamentarischen Rates - die Verhinderung oder Lösung von Regierungskrisen - 1972 erfüllen konnten. Aus diesem Grund ist es notwendig, in dieser Arbeit auch auf die verfassungsgeschichtlichen Hintergründe des konstruktiven Mißtrauensvotums einzugehen, die eng mit den Erfahrungen der Weimarer Republik zusammenhängen.

Als Quellen, die analytisch-deskriptiv bearbeitet wurden, sind zur Beantwortung der Fragestellung zunächst die stenographischen Berichte der Verhandlungen des Deutschen Bundestages herangezogen worden, um die parlamentarische Diskussion nachzuzeichnen. Da die innenpolitischen Auseinandersetzungen auch in den Medien ihren Niederschlag fanden, wurden zudem überregionale Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Ebenfalls einbezogen wurde Memoirenliteratur, wobei es hier die Subjektivität und Einseitigkeit dieser Quellengattung zu berücksichtigen galt.

Was den Forschungsstand betrifft, so wurden die Krise des Jahres 1972 und das Mißtrauensvotum bisher in zahlreichen historischen und politikwissenschaftlichen Studien thematisiert, die sich allerdings entweder mit der sozialliberalen Koalition im allgemeinen oder primär mit der Neuen Ostpolitik auseinandersetzen. An erster Stelle ist hier die ältere, aber immer noch grundlegende Arbeit zur „Ära Brandt/Scheel“ von Arnulf Baring zu nennen, der - leider unter Verzicht auf Anmerkungen und Quellenangaben - die Ursprünge sowie die außen- und innenpolitische Umsetzung der Neuen Ostpolitik beschreibt und dabei auch auf das Mißtrauensvotum und dessen Hintergründe eingeht.[2] Neben der kaum noch überschaubaren Literatur zur sozialliberalen Neuen Ostpolitik existieren auch einige Studien zur ost- und deutschlandpolitischen Konzeption der CDU/CSU und ihrem Verhalten während der Oppositionszeit ab 1969. Hierbei sind die Arbeiten von Christian Hacke zu nennen, der die Positionen der verschiedenen Gruppen in der Union herausgearbeitet hat,[3] sowie insbesondere die 1998 erschienene Studie von Anselm Tiggemann, die sich intensiv mit den innenpolitischen Auseinandersetzungen um die Durchsetzung der Außenpolitik der Regierung Brandt/Scheel und der Haltung der Union zur Neuen Ostpolitik befaßt.[4] Hervorzuheben sind weiterhin einige neuere Arbeiten, die nach dem Zusammenbruch der DDR entstanden sind und die auf der Grundlage der dadurch zugänglich gewordenen Akten des Ministeriums für Staatssicherheit auch entscheidende neue Erkenntnisse über die Hintergründe des konstruktiven Mißtrauensvotums bieten.[5] Die Thematik der Arbeit erforderte naturgemäß neben der Verwendung geschichtswissenschaftlicher Literatur zusätzlich die Heranziehung einschlägiger verfassungsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Studien.

Aufgebaut ist die Arbeit in vier Kapitel. Zunächst werden in einem verfassungsgeschichtlichen Abschnitt Entstehungsgeschichte, Bedeutung und Ziele des konstruktiven Mißtrauensvotums gemäß Art. 67 GG skizziert, wobei die mit dem destruktiven Mißtrauensvotum gemäß Art. 54 WRV in der Weimarer Republik gemachten Erfahrungen von zentraler Bedeutung sind. In einem kurzen Exkurs wird dabei auch auf die umstrittene Frage nach einem „Erfinder“ dieses Verfassungsinstruments eingegangen.

Das zweite Kapitel behandelt die Ausgangslage der Regierung Brandt/Scheel. Hierbei gilt es, ausgehend von der sogenannten „Erneuerung“ der FDP in den sechziger Jahren, das Zustandekommen des sozialliberalen Bündnisses bis zur Regierungsbildung und Kanzlerwahl 1969 darzulegen und nach eventuellen Problemen bzw. Gefahren für die Stabilität der Regierungskoalition zu fragen, die sich bereits 1969 offenbarten.

Ursachen und Verlauf der Krise von 1972 sind Thema des dritten Kapitels, das zunächst kurz Entstehung und Inhalte der „Neuen Ostpolitik“ darlegt, um darauf aufbauend die Haltung der Union zu dieser Politik und ihre damit eng zusammenhängende Strategie als Oppositionspartei gegenüber der Regierung zu untersuchen, was schließlich auch in die Frage mündet, wann und warum die Entscheidung für ein konstruktives Mißtrauensvotum fiel. In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Mehrheitsverlust der Regierung Brandt/Scheel aufgrund der Partei- und Mandatswechsel einiger Koalitionsabgeordneter einzugehen, die das Mißtrauensvotum erst ermöglichten und heftige Diskussionen auslösten. Für die Klärung der Ursachen dieses Mehrheitsverlustes ist eine Betrachtung der innerparteilichen Krise der FDP, aber auch ein genauer Blick auf die unterschiedlichen Motive der einzelnen Parteiwechsler notwendig.

Das vierte Kapitel ist schließlich dem Höhepunkt der Krise, der Abstimmung über den Mißtrauensantrag im April 1972 gewidmet, wobei hier auch neue Erkenntnisse über deren Hintergründe und die Einflußnahme der DDR bzw. des Ministeriums für Staatssicherheit auf das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter eingearbeitet wurden. Hierauf wird zunächst auf die Ratifizierung der Ostverträge eingegangen, nach der der Weg zur endgültigen Beilegung der Krise durch die Herbeiführung vorgezogener Neuwahlen über die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers frei war.

1. Das Instrument des konstruktiven Mißtrauensvotums

1.1 Das Mißtrauensvotum in der Weimarer Reichsverfassung

1.1.1 Bedeutung und Ziele des Art. 54 WRV

Das Verständnis des konstruktiven Mißtrauensvotums gemäß Art. 67 GG ist im Zusammenhang mit dem Thema der Arbeit von zentraler Bedeutung. Entstehungsgeschichte und Funktion dieses Verfassungsinstruments sind dabei nur zu verstehen durch eine nähere verfassungsgeschichtliche Betrachtung der Erfahrungen, die in der Weimarer Republik mit dessen Vorläufer gemacht wurden. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) sah die Möglichkeit eines Mißtrauensvotums in Art. 54 WRV vor:

„Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstages. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.“[6]

Die Ermittlung der in Satz 1 des Art. 54 WRV geforderten Vertrauensgrundlage war allerdings nicht näher geregelt. Das parlamentarische Vertrauen mußte nicht ausdrücklich erklärt werden und wurde daher auf unterschiedliche Weise ausgesprochen.[7] Innerhalb der herrschenden Lehre der Weimarer Staatsrechtler[8] entwickelte sich die Ansicht, das Vertrauen müsse „so lange vorausgesetzt werden, als nicht Tatsachen das Gegenteil beweisen“[9].

Art. 54 S. 2 WRV ermöglichte es dem Reichstag, sowohl dem Reichskanzler als auch jedem einzelnen Reichsminister durch einen Mißtrauensbeschluß das Vertrauen zu entziehen, woraufhin der Adressat eines solchen Beschlusses zurücktreten mußte.[10] Dabei ging die Mehrheit der Staatsrechtler mit Gerhard Anschütz davon aus, daß

„[...] ein gemäß Art. 54 Satz 2 vom RT gefaßter Beschluß auch dann wirksam [ist], wenn die Mehrheit, die ihn faßt, heterogen ist, insbes. auch dann, wenn die Gruppen, aus denen die Mehrheit sich zusammensetzt, aus ganz gegensätzlichen Beweggründen für die Vertrauensentziehung stimmen, so daß die so zustandegekommene Mehrheit (etwa: Rechts- und Linksradikale!) weder befähigt, noch gewillt ist, die von ihr gestürzte Regierung durch eine aus ihren Reihen hervorgehende neue Regierung zu ersetzen.“[11]

Gemäß dieser als „destruktiv“ bezeichneten Form des Mißtrauensvotums mußte jede Regierung zurücktreten, auch wenn die sie stürzende Mehrheit nicht in der Lage war, selbst eine neue Regierung zu bilden. Um einen regierungslosen Zustand zu vermeiden, konnte eine gemäß Art. 54 WRV gestürzte Regierung durch den Reichspräsidenten mit der Führung der Geschäfte betraut werden und damit als sog. „Geschäftsregierung“ mit ihren regulären Befugnissen im Amt bleiben, obwohl sie keine Mehrheit im Parlament besaß.[12] Diese nicht ausdrücklich in der Verfassung vorgesehene, aber in der Praxis vorherrschende Regelung, wurde erst 1930 durch § 12 Reichsministergesetz legalisiert.[13]

1.1.2 Kritik und Reformversuche in der Weimarer Republik

Das destruktive Mißtrauensvotum ist häufig als einer der Konstruktionsfehler der Weimarer Reichsverfassung angesehen und nicht zuletzt für die Regierungsinstabilität sowie den Untergang der Republik mitverantwortlich gemacht worden,[14] eine Überlegung, die auch die Beratungen über das Grundgesetz der BRD und die Entstehung des Art. 67 GG nachhaltig prägen sollte, wie an anderer Stelle noch darzulegen sein wird.

Um die Bedeutung des Art. 54 WRV für das Scheitern der ersten deutschen Demokratie ermessen zu können, ist zunächst ein Blick auf die Häufigkeit seiner Anwendung nötig. Von der Möglichkeit des Sturzes der Regierung durch ein Mißtrauensvotum hat der Reichstag nur zweimal Gebrauch gemacht, so im Frühjahr 1926 beim zweiten Kabinett Luther und im Herbst desselben Jahres beim dritten Kabinett Marx.[15] Zählt man den Sturz des zweiten Kabinetts Stresemann hinzu, kommt man für die gesamte Zeit der Republik auf drei Anwendungsfälle.[16] Oberflächlich betrachtet mag dieser Befund die Bedeutung des Art. 54 WRV relativieren, und so mündete er auch in die Behauptung, das Mißtrauensvotum habe „keine nennenswerte Rolle gespielt“[17]. Dieser These ist jedoch entschieden zu widersprechen, da bereits die bloße Möglichkeit der Anwendung des Art. 54 WRV zu Rücktritten von Regierungen bei einem Zerfall der Koalition führte, um auf diese Weise einem drohenden Mißtrauensvotum zuvorzukommen.[18] In der Phase der Präsidialkabinette setzten die Regierungen dem Mißtrauensvotum zudem die Auflösung des Reichstages entgegen.[19] Daher darf seine indirekte Bedeutung für die Krisen der Weimarer Republik nicht allein aufgrund der geringen Häufigkeit seiner Anwendung unterschätzt werden.

Bereits in der Weimarer Zeit sahen viele in der in Art. 54 WRV formulierten Variante des Mißtrauensvotums einen Mißstand. Insbesondere die gemeinsamen Mißtrauensvoten der offensichtlich negativen Parlamentsmehrheit aus KPD, SPD und DNVP, die nie eine arbeitsfähige Regierungskoalition hätten bilden können, führten in den 20er Jahren zu einer Diskussion über die „Krisis des deutschen Parlamentarismus“, die um das parlamentarische Regierungssystem im allgemeinen und das Mißtrauensvotum im besonderen kreiste.[20] Hierzu äußerte bspw. der Abgeordnete Haas (DDP) im Reichstag:

„Wenn man eine Regierung auffordert, zurückzutreten, muß man sich zunächst darüber klar sein, wie die nächste Regierung aussehen soll. Ich bin der Meinung, daß wir uns endlich zum Prinzip machen sollten, eine Regierung erst dann zu stürzen, wenn man sich völlig darüber klar ist, wie die nächste gebildet werden soll.“[21]

Innerhalb der Staatsrechtslehre wurde diese Debatte ebenfalls aufgenommen, wobei sich besonders Heinrich Herrfahrdt und Carl Schmitt für eine einengende Interpretation des Art. 54 WRV aussprachen. So führte Herrfahrdt 1927 aus, daß ein von verschiedenen Parteien aus entgegengesetzten Gründen angenommenes Mißtrauensvotum die Regierung nicht zum Rücktritt verpflichte:

„Ein solches Mißtrauensvotum muß in seiner staatsrechtlichen Bedeutung ganz anders gewertet werden als der von der Theorie des Parlamentarismus gedachte Normalfall, daß in der das Mißtrauensvotum erteilenden Mehrheit das neue Kabinett schon zum Regierungsantritt bereitsteht. Nur in diesem Fall hat die verfassungsmäßige Pflicht des in die Minderheit gedrängten Kabinetts zum alsbaldigen Rücktritt einen Sinn.“[22]

Ebenso äußerte sich im Jahr darauf Schmitt in seiner „Verfassungslehre“:

„Aber wenn die Motive sich offen widersprechen und etwa Kommunisten und Deutschnationale für einen Mißtrauensantrag stimmen, so schließt doch offenbar die Verschiedenheit der Motive das notwendige und vernünftige Korrelat eines Mißtrauensbeschlusses, nämlich die Möglichkeit des Vertrauens und einer neuen Regierungsbildung aus. Der Mißtrauensbeschluß ist dann ein bloßer Akt der Obstruktion. Hier kann die Pflicht zum Rücktritt nicht bestehen [...]“[23]

Indem Herrfahrdt und Schmitt die Rücktrittspflicht bei heterogenen Mißtrauensmehrheiten verneinten, nahmen sie bereits in den 20er Jahren den Grundgedanken des konstruktiven Mißtrauensvotums vorweg.[24] Mit ihrer Auslegung des Art. 54 WRV stießen sie eine Debatte in der Weimarer Staatsrechtslehre an, wobei sie in der rechtspositivistischen und damit streng am Wortlaut des Gesetzes orientierten herrschenden Lehre der Zeit jedoch auf Ablehnung stießen.[25] So erkannte zwar auch Richard Thoma:

„Der Fehler ist der, daß die Reichsverfassung jedem Mißtrauensvotum die Kraft der Abberufung der Regierung beilegt, auch demjenigen, dessen Mehrheit sich aus völlig heterogenen, unter sich verfeindeten und aus gegensätzlichen Motiven dafür stimmenden Gruppen zusammensetzt [...].“[26]

Gleichzeitig stellte er allerdings fest, daß der klare Wortlaut des Art. 54 die von Herrfahrdt und Schmitt versuchte Umdeutung nicht zulasse und schlug stattdessen vor:

„Diesem Mißstand wäre nur abzuhelfen durch eine Änderung des Art. 54, welche für die Entziehung des Vertrauens einen ausdrücklichen, einheitlich begründeten Beschluß fordert.“[27]

Ebenso äußerte sich Anschütz zur These Schmitts:

„Das ist ein vielfach [..] bemerkter Mißstand, den indessen nur der Gesetzgeber, durch Änderung des Art. 54, beseitigen kann, nicht aber eine <Lücke der Verfassung>, welche die Staatspraxis oder die Wissenschaft durch eigenmächtige Rechtsetzung auszufüllen befugt wäre. Der Ansicht Carl Schmitts [...] ist de lege ferenda vollauf zuzustimmen; daß sie bereits lex lata, m. a. W. aus Art. 54 als dessen Sinn herauszulesen sei, kann ich (mit Thoma) nicht zugeben.“[28]

Thoma und Anschütz stimmten der Ansicht Herrfahrdts und Schmitts zwar inhaltlich zu, lehnten eine Umdeutung des bestehenden Art. 54 WRV aber aus formaljuristischen Gründen ab und schlugen stattdessen eine Verfassungsänderung vor. Da hierzu die Zustimmung durch eine Parlamentsmehrheit nötig gewesen wäre, standen die Chancen zur Umsetzung dieses Vorschlags denkbar schlecht, da die Parteien ein so starkes Druckmittel wie den Minister- bzw. Regierungssturz naturgemäß nicht freiwillig aus der Hand geben würden.[29] So scheiterte denn auch der einzige Versuch zur Änderung des Art. 54 WRV, den die Deutsche Volkspartei (DVP) mit ihrem Antrag vom 14. Dezember 1928 unternahm, wegen mangelnder Unterstützung im Parlament.[30]

Demnach war weder die herrschende Meinung der Weimarer Staatsrechtslehre zu einer anderen Interpretation des Art. 54 WRV bereit, noch fand sich im Parlament eine politische Mehrheit für eine Verfassungsänderung. Das destruktive Mißtrauensvotum blieb daher bis zum Ende der Weimarer Republik bestehen.

1.2 Das Mißtrauensvotum im Grundgesetz der BRD

1.2.1 Zur Entstehungsgeschichte des Art. 67 GG

An dieser Stelle soll zu klären versucht werden, welche Motive die „Eltern des Grundgesetzes“ dazu bewegten, das konstruktive Mißtrauensvotum in Form des Art. 67 GG einzuführen und welche Vorläufer es für diese Regelung gab, wobei auch die unterschiedlichen Positionen in den Verfassungsverhandlungen Erwähnung finden. Die Entstehungsgeschichte des Art. 67 GG läßt sich dabei von den Beratungen im Parlamentarischen Rat über den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee bis zu den Verfassungen der einzelnen Länder der späteren BRD zurückverfolgen.[31] Vorläufer fand er zunächst auf der Ebene der ab 1946 verabschiedeten Landesverfassungen, wobei hier an erster Stelle Art. 73 der Verfassung des Landes Württemberg-Baden zu nennen ist.[32] Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß dieser zwar erstmals die Rechtswirksamkeit eines Mißtrauensvotums von der Neuwahl einer Regierung abhängig machte, nicht aber - wie der spätere Art. 67 GG - den Sturz der alten und die Bildung einer neuen Regierung als einen Akt miteinander verband und so die Möglichkeit des Fortbestehens einer nur geschäftsführenden Regierung nach Weimarer Vorbild nicht ausschloß.[33] Trotzdem war Art. 73 richtungsweisend, weil er zum einen im wesentlichen auf einen Vorschlag Carlo Schmids (SPD) zurückging, der auch später als Mitglied des Herrenchiemseer Konvents und des Parlamentarischen Rats als einer der entschiedensten Befürworter eines konstruktiven Mißtrauensvotums auftreten sollte und weil zum anderen in der Debatte um seine Einführung Argumente entwickelt wurden, die bis in die Verhandlungen über das Grundgesetz von Bedeutung bleiben sollten.[34]

Andere Landesverfassungen wiesen ähnliche Regelungen auf, so z.B. in Bremen (Art. 110), Baden (Art. 80) und Württemberg-Hohenzollern (Art. 51). In Hessen (Art. 144) und Rheinland-Pfalz (Art. 99) waren hingegen eine Auflösung des Landtages und Neuwahlen vorgesehen, falls nach einem Mißtrauensvotum innerhalb einer bestimmten Frist keine neue Regierung zustande kam. Gravierende Unterschiede zu diesen Regelungen fanden sich nur in der Verfassung Bayerns, der das Konzept einer „Regierung auf Zeit“ zugrunde lag, gemäß dem die Regierung für die gesamte Legislaturperiode im Amt bleiben sollte, auch wenn ein parlamentarisches Mißtrauensvotum vorlag.[35]

Die zweite Etappe auf dem Weg zum Art. 67 GG bildeten die Beratungen des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee. Hier entstand mit Art. 90 des Herrenchiemseer Entwurfs (HChE) sein direkter Vorläufer, der sich inhaltlich nur unwesentlich von der späteren Regelung im Grundgesetz unterschied.[36]

Der Bericht des Verfassungskonvents zeigt deutlich, welch großen Einfluß die Weimarer Zeit auf die Beratungen hatte:

„Mit Art. 90 des Entwurfs wird der Versuch unternommen, aus den Erfahrungen der Weimarer Republik zu einer Sicherung der Regierungsexistenz beizutragen. [...] Die Erfahrungen der Weimarer Zeit legen [...] den Gedanken nahe, [...] in das Grundgesetz Bestimmungen aufzunehmen, die eine Anwendung des Mißtrauensvotums nur durch eine zu konstruktiver Arbeit bereite Mehrheit zulassen, mit anderen Worten, den Mißtrauensbeschluß als einen Akt bloßer Obstruktion auszuschalten.“[37]

Allerdings bestand über den Inhalt von Art. 90 HChE keine weitgehende Einigkeit, auch wenn dies häufiger behauptet wird.[38] Die Grundlage für die Verhandlungen bildete ein bayerischer Vorschlag, der sich an dem bereits angesprochenen Modell der dortigen Landesverfassung orientierte. Er sah vor, daß eine Regierung, die nicht mehr das Vertrauen des Parlaments habe, zwar zurücktreten solle, die Entscheidung über den Rücktritt aber im Ermessen des Regierungschefs liege. Wie der bayerische Delegierte Claus Leusser ausführte, sollte es damit ermöglicht werden, daß eine Regierung die gesamte Legislaturperiode im Amt bleiben könne, ohne - wie dies beim „parlamentarischen System“ der Fall sei - dauernd auf das Vertrauen des Parlaments angewiesen zu sein.[39]

Die Mehrheit des Konvents wandte sich allerdings gegen dieses Modell einer „Regierung auf Zeit“. So setzte sich insbesondere Carlo Schmid für das parlamentarische System ein und schlug vor, die Regelung der Verfassung Württemberg-Badens zu übernehmen.[40] Gegen diese Lösung sprach die bereits angesprochene Möglichkeit des Fortbestehens einer geschäftsführenden Regierung aufgrund der Trennung von Sturz und Neubildung der Regierung, weshalb Otto Küster, Abteilungsleiter im Justizministerium von Württemberg-Baden, vorschlug, den Akt des Mißtrauensvotums mit der Kanzlerneuwahl zu verbinden.[41] Nach kontroversen Debatten sprach sich schließlich - mit Ausnahme der meisten Vertreter Bayerns und einiger Anhänger der parlamentarischen Lösung - eine Mehrheit der Delegierten für diesen Vorschlag aus.[42] Hervorzuheben ist, daß im Vergleich zu den Länderverfassungen im Art. 90 HChE erstmals eine Kopplung von Mißtrauensvotum und Kanzlerwahl eingeführt wurde, eine Regelung, die später im wesentlichen unverändert in das Grundgesetz übernommen werden sollte.

Im Parlamentarischen Rat wurde der Vorschlag des Herrenchiemseer Konvents im Plenum von den Abgeordneten Adolf Süsterhenn (CDU) und Walter Menzel (SPD) unterstützt, die beide historische Beweggründe für ihre Zustimmung anführten:

„Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß das parlamentarische Regierungssystem in der Weimarer Republik infolge mangelnder Verantwortungsfreudigkeit der Parteien weithin versagt hat, und wenn wir unseren Blick in die parlamentarische Geschichte Frankreichs und insbesondere in die jüngste Parlamentsgeschichte Frankreichs gerade der letzten Tage richten, so wirken diese Beobachtungen keinesfalls besonders ermutigend für die Anhänger des parlamentarischen Systems. [...]. Ebenso sind wir der Auffassung, [...] daß eine Opposition welche die Regierung stürzt, auch bereit und in der Lage sein muß, selbst die Regierungsverantwortung zu übernehmen.“[43]

Ähnlich äußerte sich Menzel:

„Wer sich der Situation in dem deutschen Reichstag vor 1933 entsinnt, weiß, daß sich die extremen Parteien zwar in der Ablehnung einer Regierung einig waren [...] aber selbst außerstande waren, von sich aus eine neue Regierung zu stellen.²[44]

Obwohl sich in den Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates eine Mehrheit für Art. 90 abzeichnete, war er nicht unumstritten. So sprachen sich Teile der CDU/CSU-Fraktion um Hermann von Mangoldt und Felix Walter in ihrem Vorschlag zu Art. 90 in Anlehnung an das bayerische Modell dafür aus, die Regierung im Amt zu belassen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen einer neuen Regierung das Vertrauen ausgesprochen würde.[45] Diesen Vorschlag lehnte jedoch die Mehrheit des Parlamentarischen Rates ab.[46] Stattdessen wurde Art. 90 in der von der SPD beantragten Form angenommen und fand als Art. 67 Aufnahme in das Grundgesetz.[47]

Allerdings erhielt er mit Art. 90a noch einen Zusatz, der auch im Zusammenhang mit der Koalitionskrise von 1972 von Bedeutung ist. Art. 90 verhinderte zwar den Sturz der Regierung durch negative Mehrheiten, der Fall, daß einer bestehenden Minderheitsregierung die Zustimmung zu einer Gesetzesvorlage verweigert wurde, war jedoch nicht geregelt.[48] Deshalb ging es in der Debatte auch um die Frage, ob zusätzlich ein „suspensives“ Mißtrauensvotum ohne Kanzlerneuwahl möglich sein sollte. Der Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates schlug für diesen Fall in Art. 90a eine Auflösung des Parlaments durch den Bundespräsidenten vor.[49] In dieser Diskussion wurden Stimmen laut, die bezweifelten, daß Art. 90 alleine zur Lösung von Regierungskrisen tauge. So gab Thomas Dehler (FDP) zu bedenken:

„Der Vorschlag des Artikels 90 löst eine Krisis nicht. Man muß sich vorstellen: eine Regierung ist in der Minderheit. Es wird ein Mißtrauensvotum eingebracht [...], aber es findet sich keine Mehrheit, die in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Wenn diese Situation bleibt, besteht eine Dauerkrise. [...] Ist eine obstruktive Mehrheit gegen die Regierung vorhanden, ist sie aber nicht in der Lage, einen Bundeskanzler zu wählen, dann muß aufgelöst werden. [...] Wenn ein Parlament [...] arbeitsunfähig ist [...], dann muß die Regierung oder der Bundespräsident die Waffe der Auflösung haben.“[50]

Die SPD-Fraktion, angeführt von Rudolf Katz, kritisierte den Vorschlag des Redaktionsausschusses zu Art. 90a mit der Begründung:

„Wir haben sehr bewußt diese Möglichkeit ausgelassen; denn dann würden wir neben dem konstruktiven Mißtrauensvotum das destruktive Mißtrauensvotum haben, [...] aus dem keinerlei Folgen gezogen werden, wenn die Regierung nicht die Absicht hat, die Auflösung des Bundestages vorzunehmen. Ein Mißtrauensvotum dieser Art könnte die moralische Position der Bundesregierung erschüttern, ohne auch nur das geringste zu nützen.“[51]

Der Parlamentarische Rat einigte sich schließlich auf eine geänderte Fassung des Art. 90a, der dem Gegenvorschlag der SPD entsprach und später nahezu unverändert als Art. 68 GG (Vertrauensfrage) in das Grundgesetz aufgenommen wurde.[52]

1.2.2 Exkurs - Wer „erfand“ das konstruktive Mißtrauensvotum?

Die Frage nach einem „Erfinder“ des konstruktiven Mißtrauensvotums ist bis heute umstritten. Genannt werden in diesem Zusammenhang meist die Namen Alexander Rüstow, Ernst Fraenkel und Carlo Schmid, wobei jedem die Ehre allein zugesprochen wird. Daher soll in diesem Exkurs zu klären versucht werden, ob einer dieser Namen zutreffend ist bzw. ob überhaupt von einem einzelnen „Erfinder“ gesprochen werden kann.

Für die These Theodor Eschenburgs, Alexander Rüstow habe 1929 in einem Vortrag vor der Deutschen Hochschule für Politik eine Regelung vorgeschlagen,[53] gemäß der der Reichstag den Reichskanzler nur stürzen könne, indem sich eine positive Mehrheit auf einen Nachfolger einige,[54] gibt es - wie inzwischen mehrfach zutreffend festgestellt wurde - keinen Beleg.[55]

Ebenfalls ins Reich der Legenden verwiesen werden kann die Behauptung, Carlo Schmid sei der geistige Vater des konstruktiven Mißtrauensvotums gewesen, auch wenn Schmid sich selbst nur zu gern als solcher gesehen hätte. So eröffnete er 1972 in einem Interview anläßlich des gescheiterten Mißtrauensvotums gegen Brandt den Journalisten:

„Ich habe mir während der Nazijahre, als ich viel Zeit hatte, überlegt, warum die so hervorragend ausgedachte Weimarer Verfassung als ein Instrument zum Ruin der Republik benutzt werden konnte. Ein Ergebnis dieser Überlegungen war das konstruktive Mißtrauensvotum.“[56]

Daraufhin sah sich der Politologe Ernst Fraenkel zu Recht genötigt, Schmid in einem Brief daran zu erinnern,[57] daß er sich bereits 1932 in einem Aufsatz für eine entsprechende Änderung des Art. 54 WRV ausgesprochen hatte:

„Unser Vorschlag geht eben dahin, einem Mißtrauensvotum des Parlaments gegen den Kanzler oder Minister nur dann die Rechtsfolge des Rücktrittszwanges zu verleihen, wenn die Volksvertretung das Mißtrauensvotum mit dem positiven Vorschlag an den Präsidenten verbindet, eine namentlich präsentierte Persönlichkeit an Stelle des gestürzten Staatsfunktionäres zum Minister zu ernennen.“[58]

Konnte Schmid dies übersehen und seine Überlegung unabhängig von Fraenkel entwickelt haben? Wohl kaum, handelte es sich bei ihm doch um einen ausgezeichneten Kenner der verfassungsrechtlichen Literatur.[59] Allerdings kann auch Fraenkel nicht uneingeschränkt als Erfinder des Art. 67 GG bezeichnet werden, obwohl diese Ansicht in der Literatur immer noch verbreitet ist.[60] Die bereits dargelegte Diskussion innerhalb der Weimarer Staatsrechtslehre zeigt deutlich, daß die Idee des konstruktiven Mißtrauensvotums schon seit den 20er Jahren im Rahmen der Debatte um die „Krisis des deutschen Parlamentarismus“ auftauchte und nicht erst Anfang der 30er Jahre von Fraenkel entwickelt wurde.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, daß zwar auf Schmid entscheidende Vorschläge in den Verfassungsberatungen zurückgingen und Fraenkel in seinem Aufsatz den späteren Art. 67 GG inhaltlich weitgehend vorwegnahm, deswegen aber beide nicht für sich in Anspruch nehmen können, das konstruktive Mißtrauensvotum erfunden zu haben. Die Grundlagen hierfür wurden bereits einige Jahre zuvor von Herrfahrdt und Schmitt gelegt, deren Theorien die Diskussion in der Staatsrechtslehre anstießen, die schließlich zum Art. 67 GG führte.[61] Somit hat zwar jeder der genannten unbestreitbare Verdienste um die Entwicklung des konstruktiven Mißtrauensvotums, einem einzelnen kann jedoch die Ehre, dieses Verfassungsinstrument „erfunden“ zu haben, nicht zugesprochen werden.

1.2.3 Bedeutung und Ziele des Art. 67 GG

In der Darstellung seiner Entstehungsgeschichte ist zweifellos deutlich geworden, daß die „Eltern des Grundgesetzes“ mit Art. 67 GG die Konsequenz aus den schlechten Erfahrungen zogen, die man mit dem destruktiven Mißtrauensvotum in der Weimarer Republik gemacht zu haben glaubte. Dies zeigen sowohl die Beratungen des Herrenchiemseer Verfassungskonvents als auch die des Parlamentarischen Rates, in denen Art. 54 WRV eine maßgebliche Bedeutung für die Regierungsinstabilität und schließlich den Untergang der Republik beigemessen wurde. Daher ist es nun notwendig, das Augenmerk darauf zu richten, wie die Lösung des Parlamentarischen Rates im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung aussah, welche konkrete verfassungsrechtliche Bedeutung Art. 67 GG zukommt und welche Ziele mit ihm erreicht werden sollten. Dieser Analyse schließt sich ein Überblick über die höchst unterschiedliche Bewertung dieses Verfassungsinstruments nach Inkrafttreten des Grundgesetzes an.

Die endgültige Fassung des Art. 67 GG lautete:

„(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. [2]Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen 48 Stunden liegen.“

Im Vergleich zu Art. 54 WRV weist das in Art. 67 GG formulierte Mißtrauensvotum im wesentlichen zwei Unterschiede auf. Zum einen ist es „konstruktiv“, da es nur dann rechtswirksam werden kann, wenn in einer einzigen Beschlußfassung (uno actu) zusammen mit dem Mißtrauensvotum gleichzeitig die Neuwahl des Bundeskanzlers erfolgt.[62] Des weiteren kann es sich ausschließlich gegen den Bundeskanzler richten, die Möglichkeit des „Herausschießens“[63] einzelner Minister besteht nicht mehr. Da mit der Entlassung des Bundeskanzlers gemäß Art. 69 II 2. Halbsatz GG[64] auch die Amtszeit der Bundesminister endet, führt ein erfolgreiches Mißtrauensvotums automatisch zum Sturz der gesamten Regierung.[65]

Verfassungssystematisch betrachtet handelt es sich bei dem Mißtrauensvotum mit Rücktrittspflicht um die Konsequenz aus dem entscheidenden Merkmal des parlamentarischen Regierungssystem, der Abhängigkeit der Regierung vom Parlament. Art. 67 GG steht so in engem Zusammenhang mit Art. 63 GG (Wahl des Kanzlers durch das Parlament), Art. 68 GG (Vertrauensfrage, Parlamentsauflösung) und Art 81 (Gesetzgebungsnotstand), die das Verhältnis von Bundestag und Bundesregierung regeln und das oft auch als „positiv“ bezeichnete parlamentarische Regierungssystem der BRD kennzeichnen.[66] Gleichzeitig bildet das konstruktive Mißtrauensvotum die Legitimationsbasis für die parlamentarische Opposition, indem nicht nur das Vorhandensein einer regierungskritischen Opposition vorausgesetzt, sondern von dieser immer auch die Bereitschaft zur Regierungsbildung und somit zur Übernahme von Verantwortung erwartet wird.[67]

Als wichtigstes Ziel der Einführung des konstruktiven Mißtrauensvotum wurde seitens der Staatsrechtslehre insbesondere die Schaffung einer größeren Regierungsstabilität genannt.[68] Diesem Ziel diene auch das Verbot des Ministersturzes, was zu einer inneren Stabilisierung der Regierung führe.[69] Außerdem sei es der Zweck von Art. 67 GG, dem Parlament die Flucht ins Destruktive zu verwehren und es stattdessen zur Übernahme von Verantwortung zu zwingen.[70] Zusammen mit den Artikeln 63, 68 und 81 GG vermittle er unter Ausschluß einer Reservemacht wie des Reichspräsidenten der Weimarer Republik einen ständigen Zwang zum Kompromiß und zur Bildung handlungsfähiger Regierungen.[71]

1.2.4 Die Diskussion um Art. 67 GG nach 1949

Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes blieb die Bedeutung des Art. 67 GG umstritten. So sahen ihn seine zahlreichen Befürworter als Kern des „moderierten oder positiven Parlamentarismus“ und den deutschen Beitrag zur Geschichte des Parlaments.[72] Vielfach wurde ihm bescheinigt, er habe sein vorrangiges Ziel - die Verbesserung der Regierungsstabilität im Vergleich zur Weimarer Republik - erreicht. Als Beweis für diese These wurde die Stabilität der bundesdeutschen Regierungen seit 1949 angeführt, für die Art. 67 GG in hohem Maße mitverantwortlich sei, wobei seine Bedeutung vor allem in der bloßen Möglichkeit seiner Anwendung und dem von ihm ausgehenden latenten Zwang zur Bildung regierungsfähiger Mehrheiten liege.[73]

Kritiker melden hingegen heftige Zweifel an der stabilisierenden Wirkung von Art. 67 GG an, da die Stabilität einer Regierung nicht von Verfassungsklauseln, sondern vielmehr von der Stabilität der Parteien und ihrer Koalitionen bzw. der Parlamentsmehrheit abhinge.[74] Der Parlamentarische Rat habe sich zu sehr von der Angst vor den negativen Mehrheiten der Weimarer Republik leiten lassen, aber zum einen sei Bonn nicht Weimar und zum anderen sei „niemals noch [...] der Teufel zweimal durch dieselbe Tür eingetreten“[75]. Art. 67 GG schließe zwar den Sturz der Regierung durch eine destruktive parlamentarische Mehrheit aus, er sei aber nicht in der Lage zu verhindern, daß eine Regierung, die ihre Mehrheit im Parlament verloren habe, faktisch genauso zur Machtlosigkeit verurteilt werde wie eine nur geschäftsführende Regierung der Weimarer Republik.[76] Die künstliche Behinderung des Sturzes einer solchen Minderheitsregierung verschaffe dieser nicht mehr Stärke und Autorität, da sie zur Verabschiedung der Gesetze immer noch auf das Parlament angewiesen sei. Eine derartige Krise könne deshalb über Art. 67 GG weder vermieden noch gelöst werden.[77]

Hierbei werden zwei verschiedene Auffassungen von „Regierungsstabilität“ deutlich: Während einige darunter die bloße Verhinderung eines Regierungswechsels durch heterogene Mehrheiten verstehen, geht es anderen darum, die Möglichkeit der Regierung zur konkreten Umsetzung ihres Programms zu sichern. Fraglich bleibt, ob Verfassungen eine solche Stabilität bewirken können oder dies überhaupt sollen.[78]

Der Streit über die Bedeutung des Art. 67 GG kreist demnach im wesentlichen um die angesprochenen Fragen nach der Schaffung von Regierungsstabilität sowie der Fähigkeit zur Verhinderung und insbesondere der Lösung von Regierungskrisen. Daneben existieren weitere Kritikpunkte, die z.T. im Zusammenhang mit der Krise von 1972 ebenfalls von Bedeutung sind und daher im folgenden kurz Erwähnung finden sollen.

So befürchten manche, daß die vor dem Sturz des alten Kanzlers notwendige Einigung auf einen neuen Regierungschef zu einem Intrigenspiel hinter den Kulissen gegen den amtierenden Kanzler führen könne,[79] eine Vermutung, die ja bereits von Hermann von Mangoldt im Parlamentarischen Rates geäußert worden war.[80] Von anderer Seite bestehen grundsätzliche Zweifel daran, ob es eine verstärkte Bestandssicherung wie in Art. 67 GG in einem parlamentarischen Systems überhaupt geben solle, da die ständige Bedrohung einer Regierung durch das Parlament zum Wesen des echten Parlamentarismus gehöre, wie die Beispiele Englands und Frankreichs zeigten.[81] Hieran schließen sich Bedenken an, daß durch die Erschwerung des Kanzlersturzes ein Regierungswechsel gemäß Art. 67 GG unwahrscheinlich sei und sich der Regierungschef dadurch in einer von den Parteien unabhängigeren Position befinde als der Reichskanzler in der Weimarer Republik.[82] Außerdem wird kritisiert, daß die Regelung kleine Flügelparteien benachteilige, da diese nicht in der Lage seien, einen gemeinsamen Kandidaten hervorzubringen.[83] Ebenso bestünde die Möglichkeit eines „Unterlaufens des Art. 67“, indem sich eine heterogene Möglichkeit zum Schein auf einen gemeinsamen Kandidaten einige, um den Kanzler zu stürzen.[84] Dieser eigentlich nicht regierungsfähige Kandidat könne dann nach kurzer Zeit zurücktreten, um eine Neuwahl zu ermöglichen.[85] Abschließend sei hier noch die Befürchtung eines sog. „klebenden Kanzlers“ genannt. Dieser Fall könne eintreten, wenn der Kanzler zwar nicht mehr über eine Mehrheit im Parlament verfüge, aber trotzdem nicht gestürzt werden könne, da ihm eine „destruktive“ Mehrheit gegenüberstehe, die nicht zur Übernahme der Regierungsverantwortung bereit sei bzw. die sich nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen könne.[86]

1.3 Fazit

Festzuhalten bleibt zunächst, daß kein direkter Kausalzusammenhang zwischen destruktivem Mißtrauensvotum und Untergang der Weimarer Republik hergestellt werden kann und der Großteil der Regierungsstürze primär als Folge von Koalitionskrisen zu sehen ist.[87] Die bereits angesprochene indirekte Bedeutung des Art. 54 WRV, dessen mögliche Anwendung oft im voraus zu Rücktritten bzw. Reichstagsauflösungen führte, läßt sich jedoch nicht leugnen. Zudem erleichterte das destruktive Mißtrauensvotum dem ohnehin durch Parteienzersplitterung und das Fehlen positiver Mehrheiten zur Gesetzgebung gekennzeichneten Reichstag die Flucht aus der Verantwortung, da sich die verfeindeten Parteien nur in der Ablehnung der Regierung einig sein mußten, ohne dabei die Konsequenzen - die Übernahme der Verantwortung durch Bildung einer neuen Regierung - tragen zu müssen. Dies wurde noch erleichtert, indem der Reichspräsident über seine Befugnisse bei der Regierungsbildung (Art. 53 WRV) und das Notverordnungsrecht (Art. 48 WRV) als Reservemacht zur Verfügung stand.[88] Daher war der Versuch des Parlamentarischen Rates, hier eine Verbesserung zu erwirken, in jedem Falle berechtigt und notwendig. Ob und wie dies mit Art. 67 GG gelungen ist, darüber gehen die Meinungen allerdings erheblich auseinander.

Der Parlamentarische Rat war überwiegend davon überzeugt, aus dem Scheitern der Weimarer Republik die richtigen Schlüsse gezogen und die „Konstruktionsfehler“ der Weimarer Verfassung im Grundgesetz beseitigt zu haben. So stellte bspw. Rudolf Katz nicht ohne Stolz fest:

„Wir müssen uns darüber im klaren sein, daß das [konstruktive Mißtrauensvotum, d. Verf.] eine radikale Neuerung im Leben unserer parlamentarischen Demokratie darstellt, mit der unsere westdeutsche Bundesrepublik ein neues Experiment einleitet.“[89]

In der Literatur reichen die Bewertungen von seiner Anerkennung als „eine der wichtigsten Organisationsnormen des GG“[90] bis zu seiner Herabsetzung als „toter Buchstabe“[91]. Ob nun der Parlamentarische Rat tatsächlich „in beeindruckender Weise aus den Fehlern von Weimar gelernt“[92] hat oder ob Art. 67 GG nur der „posthume Sieg geängstigter Demokraten über vergangene Geschichte“[93] ist, und ob das „Experiment“ der Eltern des Grundgesetzes geglückt ist, läßt sich allein an der Verfassungswirklichkeit ermessen. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kam es seit 1949 zweimal auf Landes- und zweimal auf Bundesebene zur Anwendung eines konstruktiven Mißtrauensvotums: 1956 und 1966 in Nordrhein-Westfalen gegen die Regierungen der Ministerpräsidenten Karl Arnold (CDU)[94] und Franz Meyers (CDU)[95] sowie im Bund 1972 und 1982 gegen die Regierungen der Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) und Helmut Schmidt (SPD),[96] wobei mit Ausnahme des gescheiterten Versuchs von 1972 alle Mißtrauensvoten zum Sturz der jeweiligen Regierung führten. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt im folgenden auf der Untersuchung der Krise des Jahres 1972, anhand derer auch die Frage zu beantworten versucht werden soll, welche Rolle Art. 67 GG in diesem Zusammenhang als Instrument zur Verhinderung oder Lösung der Krise der Regierung Brandt/Scheel spielte und ob er sich darin bewährt hat.

2 Die Ausgangslage - Der Machtwechsel von 1969

Der Übergang von der Großen Koalition zur sozialliberalen Ära wurde bereits in der Zeit selbst als Zäsur und eigentliches „Ende der Ära Adenauer“[97] oder gar als „Zeitenwende“[98] wahrgenommen. Aber auch rückblickend bewerteten Historiker und Politikwissenschaftler dieses Ereignis vielfach in fast mythischer Überhöhung als „2. Stunde Null nach der Notgründung von 1945“[99] oder „innere Neugründung dieses Staates“[100]. Der erstmalige Machtverlust der Union seit 1949 sowie die erstmalige Regierungsübernahme der Sozialdemokraten seit 1930 in Verbindung mit den Veränderungen im politischen, sozialen und geistigen Umfeld der sechziger Jahre ließen den Wechsel als Auftakt für einen Neubeginn in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erscheinen.[101] Brandt selbst verstärkte diesen Eindruck, indem er nach seiner Wahl zum Kanzler gegenüber ausländischen Journalisten erklärte, er verstehe sich „als Kanzler nicht eines besiegten, sondern eines befreiten Deutschlands“; erst jetzt habe Hitler „den Krieg endgültig verloren“.[102] Er selbst empfand seinen Amtsantritt als entscheidenden Einschnitt, was in der Ankündigung am Ende seiner berühmt gewordenen Regierungserklärung gipfelte: „Wir stehen nicht am Ende unserer Demokratie, wir fangen erst richtig an!“[103]

Im folgenden soll verdeutlicht werden, daß sich schon im Vorfeld des Machtwechsels und in der Ausgangslage der Regierung Brandt/Scheel viele der späteren Probleme offenbarten, die schließlich in die Koalitionskrise und das Mißtrauensvotum von 1972 mündeten. Hierzu werden zunächst die entscheidenden Schritte dargestellt, die zu diesem Machtwechsel führten. Dabei geht es nicht um eine eingehende Untersuchung aller Ursachen, der Schwerpunkt liegt auf den Bereichen, die in Zusammenhang mit der späteren Krise stehen und für deren Verständnis von Bedeutung sind. Zu nennen sind hier der Kurswechsel in der FDP, die Wahl Gustav Heinemanns zum Bundespräsidenten und der Zerfall der Großen Koalition, für den u.a. die Auseinandersetzungen um einen neuen Kurs in der Ost- und Deutschlandpolitik eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielten. Daran schließt sich die Darstellung der Regierungsbildung und der Kanzlerwahl an.

2.1 Auf dem Weg zum Bündnis zwischen SPD und FDP

2.1.1 „Opas FDP ist tot“ - Die Erneuerung der Liberalen

Mit dem Zustandekommen der Großen Koalition 1966 sah sich die FDP urplötzlich in die Rolle einer „Miniatur-Opposition“ versetzt, die der Übermacht von 468 Mandatsträgern der Regierungsparteien im Bundestag nur eine Fraktion von 49 Abgeordneten entgegenzusetzen hatte, der wesentliche parlamentarische Rechte fehlten.[104]

Ein sozialliberales Bündnis, das bereits 1966 möglich gewesen wäre, scheiterte zum einen am Widerstand des stellvertretenden SPD-Vorsitzenden Herbert Wehner und des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Helmut Schmidt, die eine Große Koalition mit stabilen Mehrheiten einem unsicheren Bündnis mit der FDP vorzogen.[105] Wehner verabscheute ohnehin einen Großteil der FDP, der für ihn „rechts von den Deutschnationalen“ stand und sich aus Menschen zusammensetzte, „die man nicht einmal mit der Feuerzange anfassen möchte“[106]. Schmidt der das damals weit verbreitete Mißtrauen gegen die liberale „Umfallerpartei“[107] teilte und vor einem Bündnis mit den „unsicheren Kantonisten“ warnte, erschien die FDP wie „ein parlamentarischer Club [...] auf der inneren Integrationsstufe der parlamentarischen Clubs des Paulskirchenparlaments“, was ihn zu der Frage veranlaßte: „Mein Gott, auf so was sollen wir uns verlassen?“[108].

Aber auch die FDP selbst war am Scheitern des Zustandekommens einer Koalition mit der SPD nicht gänzlich unschuldig, da ihr Verhalten während der Koalitionsverhandlungen die Ansichten Wehners und Schmidts bestätigte. So teilte „ein vertrauenswürdiger Kollege von der FDP“ dem SPD-Vorsitzenden Willy Brandt - der eine sozialliberale Koalition favorisierte - mit, daß dieser bei der Kanzlerwahl „nicht mit allen Stimmen seiner Fraktionskollegen rechnen dürfe“[109]. Gemeint waren einige konservative Abgeordnete wie Josef Ertl und Alexander Menne, die Brandt als Kanzler vehement ablehnten,[110] weshalb eine mögliche Koalition schon bei der Kanzlerwahl hätte scheitern können, da SPD und FDP zusammen nur eine Mehrheit von sechs Stimmen aufbieten konnten und es auf jede Stimme ankam.[111] Daher führte Wehner als Mitglied der Verhandlungskommission seiner Partei nur noch „Scheinverhandlungen“[112] mit der FDP, um eine auf wackligen Füßen stehende „Prothesenregierung“[113] zu vermeiden.[114] Die Bildung einer sozialliberalen Koalition 1966 scheiterte demnach zum einen an der grundsätzlich ablehnenden Haltung führender SPD-Politiker, zum anderen am Verhalten der FDP, die sich der SPD nicht als verläßlicher Partner präsentieren konnte.

Zudem sah sich die FDP einer geradezu existenzgefährdenden Bedrohung ausgesetzt, da die Einführung des schon seit längerem diskutierten Mehrheitswahlrechts[115] eines der Kernstücke des Programms der Großen Koalition bildete, wie Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger in seiner Regierungserklärung angekündigt hatte.[116] Bei einer Einführung des Mehrheitswahlrechts drohte der FDP der Auszug aus dem Bundestag, da sie aller Voraussicht nach keine Chance gehabt hätte, sich gegen die beiden großen Parteien durchzusetzen. Damit stand die FDP Mitte der sechziger Jahre am Rande des Abgrunds: Die Liberalen waren in die Rolle einer bedeutungslosen „Miniatur-Opposition“ herabgesunken, präsentierten sich keiner der großen Parteien als zuverlässiger Koalitionspartner und liefen Gefahr, aufgrund des geplanten Mehrheitswahlrechts aus dem Bundestag herauszufliegen. In dieser ausweglos erscheinenden Situation gelang es der FDP, eine entscheidende personelle und programmatische Neuorientierung zu vollziehen.

Schon seit ihrer Gründung vereinte die FDP einen eher linksliberalen mit einem stärker nationalliberalen Flügel, wobei sich in der Nachkriegszeit zunächst die Parteirechte mit ihrem Konzept der „nationalen Sammlungsbewegung“ durchsetzen konnte. Indem die Partei Themen wie das Unrecht der Vertreibung besetzte, die deutschen Soldaten in Schutz nahm, am Nationalstolz festhielt und sich strikt von den Sozialdemokraten abgrenzte, wurde sie zum Sammelbecken für Flüchtlinge und Vertriebene, heimkehrende Soldaten, ehemalige Nationalsozialisten, Deutschnationale und Nationalliberale, wobei sie sich immer weiter vom Liberalismus im klassischen Sinne entfernte.[117] Zwar ging dieser Trend nach rechts im Verlauf der fünfziger Jahre und speziell nach der „Naumann-Affäre“[118] zurück, aber dennoch präsentierte sich die FDP der ausgehenden sechziger Jahre insgesamt als eine nationalliberale, rückwärtsgewandte und bieder-mittelständische Partei, die die Wandlungen in Politik und Gesellschaft zu verschlafen drohte.[119] Der Parteiführer Erich Mende, vom SPIEGEL hämisch als „katholischer Ritterkreuzträger mit deutschen Schäferhunden, protestantischer Ehefrau und einen Eigenheim, das von der Bausparkasse <Wüstenrot> finanziert wurde“[120] bezeichnet und so als Prototyp des durch und durch mittelmäßigen deutschen Kleinbürgers charakterisiert, galt als ehrgeiziger und prestigesüchtiger Taktiker, der mehr an Selbstinszenierung und seiner persönlichen Karriere denn an politischen Sachfragen interessiert war. Der hochdekorierte Frontoffizier, dessen Reden oft von nationalem Pathos durchzogen waren, stand für die Koalitionspräferenz der FDP mit der CDU/CSU, hielt besonders in der Ost- und Deutschlandpolitik an überholten Denkmustern der fünfziger Jahre fest und präsentierte sich - trotz vereinzelter, eher taktisch motivierter und zaghafter Reformversuche - als rückwärtsgewandter Bremser jeglichen Fortschritts.[121]

Die notwendig gewordene Erneuerung der Partei setzte verstärkt nach der Bildung der Großen Koalition ein. Den Anstoß gab das im Auftrag Mendes von FDP-Vorstandsreferent Wolfgang Schollwer verfaßte „Schollwer-Papier“, in dem dieser die künftigen Zielvorstellungen der Liberalen in der Opposition formulierte. Schollwer forderte eine „Sammlung aller radikaldemokratischen liberalen Kräfte um eine erneuerte FDP“.[122] Diese Erneuerung beinhaltete für Schollwer besonders in der Ost- und Deutschlandpolitik eine strikte Abgrenzung von der Großen Koalition und die Aufgabe der traditionellen, nationalliberalen Positionen der eigenen Partei:

„Aufgabe des Alleinvertretungsanspruchs der Bundesregierung, [...] Aufgabe des Anspruchs auf die deutschen Ostgebiete und die Akzeptierung der gegenwärtigen deutschen Ostgrenzen, [...] Aufnahme voller diplomatischer Beziehungen zu allen ost- und südosteuropäischen Staaten [...].[123]

Diese Vorstellungen waren für die FDP zwar nicht gänzlich untypisch, da Teile der Partei bereits in den fünfziger Jahren neue Ansätze zur Ost- und Deutschlandpolitik entwickelt hatten,[124] gingen aber dennoch weit über die aktuellen außenpolitischen Leitsätze nicht nur der Liberalen, sondern auch aller anderen Parteien hinaus. Nachdem die im Parteivorstand umstrittene und von ihrem Auftraggeber Mende strikt abgelehnte Studie in der Versenkung zu verschwinden drohte, erzielte sie durch die Veröffentlichung in der Illustrierten „Stern“ eine breite öffentliche Wirkung, die den Stein für die Erneuerung der FDP ins Rollen brachte.[125] Bundesschatzmeister Wolfgang Rubin unterstützte Schollwers Ansichten in einem Artikel in der Zeitschrift „liberal“.[126] Während der Parteivorstand auf Drängen Mendes die Positionen Rubins und Schollwers ablehnte, befürworteten immer mehr Anhänger des linksliberal en Flügels der Partei einen Kurswechsel, bei dem für Mende kein Platz mehr vorgesehen war.[127]

Nach weiteren parteiinternen Debatten eskalierte der Konflikt zwischen links- und nationalliberalem Flügel auf dem Parteitag in Hannover.[128] Im dort beschlossenen „Hannoveraner Aktionsprogramm“ orientierte sich die Partei wieder an den klassischen liberalen Prinzipien, die erstmals auf verschiedene Politikfelder angewandt wurden. Dies führte u.a. zu liberalen Neuansätzen in der Wirtschafts-, Finanz- und Bildungspolitik sowie der Forderung nach einer Strafrechts-, Gebiets- und Verwaltungsreform.[129] Heftig umstritten war vor allem die Ost- und Deutschlandpolitik, wobei der Streit um die Anerkennung der Oder-Neiße-Linie nur durch eine von dem erkrankten Hans Dietrich Genscher telefonisch diktierte Kompromißformel beigelegt werden konnte, nach der „eine mögliche Zusammenführung der getrennten Teile Deutschlands nicht an territorialen Fragen scheitern“[130] dürfe. Insgesamt rückte die FPD mit dem Hannoveraner Aktionsprogramm in vielen Politikfeldern näher an die SPD heran, während sich die Distanz zur Union weiter vergrößerte.[131] Allerdings einigte man sich dabei nur auf einen Mittelweg, der den Konflikt zwischen den beiden Flügeln nicht lösen konnte, der inzwischen zusehends auch die Position des Parteiführers Mende schwächte, dem es nicht gelang, die widerstreitenden Kräfte zusammenzuführen und auf eine gemeinsame Linie zu bringen.[132]

Der Freiburger Parteitag brachte einen weiteren wichtigen Schritt zur Erneuerung der Partei. Mende, inzwischen von einer sowohl parteiintern als auch öffentlich gegen ihn geführten Personalkampagne und den andauernden Flügelkämpfen zermürbt,[133] hatte bereits im September 1967 erklärt, er werde dort „nicht mehr für das Amt des Bundesvorsitzenden kandidieren“[134]. Ersetzt wurde er auf dem Parteitag durch Walter Scheel, der zwar zum progressiven Flügel zählte, bei vielen aber dennoch weniger als entschlossener Reformer galt, sondern eher als „die Fortsetzung Mendes mit anderen Mitteln“[135]. Außer von Scheel wurde die Führung der Partei ab jetzt vom Parlamentarischen Geschäftsführer Hans-Dietrich Genscher sowie den stellvertretenden Parteivorsitzenden Wolfgang Mischnick und Hermann Müller übernommen, die alle zum Kreis der eher pragmatisch orientierten Liberalen der Parteimitte gehörten und die in der Lage waren, zwischen Links- und Nationalliberalen zu vermitteln. Sie hatten erkannt, daß die alte, nationalliberale FDP zu sehr in die Abhängigkeit von der Union geraten war und im Abseits stand, weshalb nur ein Bündnis mit der SPD die Partei aus ihrer bedrohlichen Lage befreien konnte. Aus diesem Grund drängten sie - eher aus taktischen denn aus ideologischen Motiven heraus - auf eine linksliberale Neuorientierung der Partei. Das wichtigste Ziel der gemäßigt-reformerischen Führungsmannschaft um Scheel war es, über eine keinesfalls zu weit gehende programmatische Erneuerung die Partei bis zur nächsten Bundestagswahl 1969 mit der SPD koalitionsfähig zu machen, ohne dabei konservative Mitglieder und Stammwähler allzusehr vor den Kopf zu stoßen.[136] Denn auch wenn vor der Parteitagshalle ein Skelett mit dem Pappschild „Opas FDP ist tot“[137] auf die Neuorientierung der Partei aufmerksam machte, zeigten die Wahlen zum Parteivorstand deutlich, daß „Opas FDP“ sehr wohl noch am Leben war und die Nationalliberalen in der Partei auch weiterhin starken Rückhalt besaßen. So gelangten neben Reformern wie Hildegard Hamm-Brücher auch konservative Parteimitglieder wie Heinz Starke und Siegfried Zoglmann in den Vorstand.[138]

Dennoch symbolisierte der Freiburger Parteitag zumindest nach außen hin am deutlichsten den Kurswechsel der FDP, dessen sichtbarstes Zeichen der erst im Herbst 1967 in die Partei eingetretene und in Freiburg bereits in den Vorstand gewählte Ralf Dahrendorf war. Der Soziologie-Professor entwickelte in seiner Rede vor den Delegierten eine „Politik der Liberalität“, kritisierte heftig die Große Koalition als „Bündnis der Unbeweglichkeit“ und stilisierte die FDP zur Partei der „Bürgerrechte“.[139] Daneben diskutierte er vor der Freiburger Stadthalle öffentlich mit dem Studentenführer Rudi Dutschke und imponierte so der Studentenbewegung. Dahrendorfs rhetorisch glanzvolle Reden begeisterten die Delegierten und Medienberichterstatter gleichermaßen und verschafften der Partei ein höheres Ansehen im intellektuellen Bürgertum und bei den Studenten. Mit seinem Freiburger Auftritt wurde Dahrendorf zum Symbol für den Wandel hin zu einer moderneren, linksliberalen FDP und ermöglichte ihr die Chance, weitere Wählergruppen zu gewinnen.[140] Nach außen hin symbolisierte zudem die als Wahlkampfgag vorgenommene Punktierung der Abkürzung des Parteinamens den Wandel; ab 1969 trat die erneuerte FDP als F.D.P. auf.[141]

Programmatisch kam die Erneuerung der Partei erst nach dem Machtwechsel von 1969 in den sogenannten „Freiburger Thesen“ zu Ausdruck, die auf dem vom 25. bis 27. Oktober 1971 in Freiburg stattfindenden Bundesparteitag als Ersatz für das alte Berliner Parteiprogramm aus dem Jahre 1957 verabschiedet wurden.[142] Die dort aufgestellten vier Grundthesen zum Liberalismus lauteten:

„1. Liberalismus nimmt Partei für Menschenwürde durch Selbstbestimmung,
2. Liberalismus nimmt Partei für Forschritt durch Vernunft,
3. Liberalismus fordert Demokratisierung der Gesellschaft,
4. Liberalismus fordert Reform des Kapitalismus.“[143]

Zwar stellten die Freiburger Thesen kein allumfassendes Grundsatzprogramm dar, daß sich auf alle Politikbereiche bezog, aber der entscheidende programmatische Fortschritt im Vergleich zum Berliner Programm lag darin, daß mit der Formel „demokratischer und sozialer Liberalismus“ klassische liberale Grundsätze und die Probleme des Sozialstaats in einen Zusammenhang gestellt wurden und so liberale Prinzipien wie die Freiheit des Individuums stärker am konkreten gesellschaftlichen Kontext wettgemacht wurde.[144] Gleichzeitig verdeutlichte die Verwendung der Begriffe „demokratischer Liberalismus“ und „sozialer Liberalismus“, daß sich die FDP zumindest prinzipiell und abstrakt weiter an die SPD angenähert hatte.[145] Insbesondere die Neuorientierung in der Ost- und Deutschlandpolitik bildete inhaltlich den „Kitt für die sozialliberale Koalition nach der Bundestagswahl 1969“[146]. Zwar existierten schon zuvor derartige Ansätze, doch erst der äußere Druck in der Oppositionsphase wirkte als „Katalysator, der den Gärungsprozeß in der FDP kräftig beschleunigte“[147]. Dieser auf den Parteitagen in Hannover und Freiburg eingeschlagene Reformkurs trieb die FDP immer weiter in Richtung einer Koalition mit der SPD.[148] Zweifellos wäre ohne diese Neuorientierung eine sozialliberale Koalition 1969 nicht möglich gewesen, obwohl für die FDP zweifellos auch taktische Motive eine wichtige Rolle für dieses Bündnis spielten.[149]

2.1.2 „Auf leisen Sohlen zur Macht“ - Die Annäherung von SPD und FDP

Nachdem die Große Koalition zunächst besonders in der Innenpolitik zahlreiche Reformprojekte umsetzten konnte,[150] waren spätestens nach der Verabschiedung der umstrittenen Notstandsgesetze im Mai 1968 die Gemeinsamkeiten zwischen den Koalitionspartnern erschöpft.[151] Zu den wichtigsten Schritten auf dem Weg zum Zerfall der Großen Koalition und damit zum Bündnis zwischen SPD und FDP zählten die Wahl Gustav Heinemanns zum Bundespräsidenten und der Nürnberger Parteitag der SPD.

Der im März 1968 stattfindende SPD-Parteitag führte zu Mißstimmungen in der Koalition, da er die Unterzeichnung des von der CDU/CSU abgelehnten „Atomsperrvertrages“ befürwortete[152] und beschloß, die von der Union geforderte Einführung des Mehrheitswahlrechts in die nächste Legislaturperiode verschieben, womit eines der zentralen Vorhaben des Regierungsprogramms der Großen Koalition faktisch gescheitert war.[153] Besonderes Aufsehen erregte aber, daß die Partei den sowohl innerhalb der Regierung als auch in den Reihen der SPD umstrittenen Kurs von Außenminister Brandt in der Ost- und Deutschlandpolitik, der auf eine Anerkennung des territorialen Status von 1945, einen Ausgleich mit den Staaten des Warschauer Paktes und eine Akzeptanz der staatlichen Existenz der DDR abzielte, von den Delegierten mit knapper Mehrheit gebilligt wurde.[154] Bei großen Teilen der CDU sowie fast der gesamten CSU und bei den Vertriebenverbänden löste dies heftige Proteste aus, während sich Sozialdemokraten und Liberale in ost- und deutschlandpolitischen Fragen im Zuge der Erneuerung der FDP immer näher kamen.[155] Auf diesem Gebiet zeigten sich besonders deutlich der Kompromißcharakter und die Grenzen der Großen Koalition, in der Kiesinger als „wandelnder Vermittlungsausschuß“[156] primär damit beschäftigt war, „die schnellen Pferde der SPD sowie die lahmen Gäule der Unionsfraktionen gleichermaßen in Trab und Geschirr zu halten“[157].

Der Wahl des Bundespräsidenten im Mai 1969 kam - wie schon häufiger in der Geschichte der BRD - auch diesmal eine „Seismographenfunktion“[158] zu, da sie die aktuellen politischen Kräfteverhältnisse und mögliche zukünftige Koalitionen aufzeigte. Da sich die Koalitionspartner trotz langwieriger Verhandlungen nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten, nominierte die CDU/CSU mit dem konservativen Verteidigungsminister Gerhard Schröder einen Repräsentanten der Ära Adenauer, während die SPD mit Justizminister Gustav Heinemann das genaue Gegenteil ins Rennen schickte.[159] Heinemann, der sich durch seine liberale Strafrechtsreform viele Sympathien bei der FDP erworben hatte und so die Annäherung der Liberalen an die SPD erleichterte, stellte für das konservative Lager eine Provokation dar. Nachdem der engagierte Protestant in den fünfziger Jahren aus Protest gegen die Wiederbewaffnungspolitik aus der CDU ausgetreten und über Umwege zur SPD gelangt war,[160] wurde er während der Studentenbewegung der sechziger Jahre zum „Mann der kritischen Jugend“[161] und brachte sich besonders durch seine vielbeachtete Fernsehansprache vom 14. April 1968 nach dem Attentat auf Rudi Dutschke, in der er großes Verständnis für die unruhige Jugend zeigte, als Kandidat für Amt des Bundespräsidenten in Gespräch.[162]

Obwohl abzusehen war, daß weite Teile der FDP Heinemann unterstützen würden und voraussichtlich nicht genügend Stimmen für Schröder zusammenkämen, hielt die Union an ihrem Kandidaten fest, da sie auf eine Spaltung innerhalb der FDP setzte. Diese Hoffnung stützte sich auf den nationalliberalen Flügel der FPD, der den neuen linksliberalen Kurs nicht mittragen und für Schröder stimmen wollte.[163] Da weder die SPD alleine noch die CDU in Verbindung mit der ungeliebten rechtsextremen NPD, die sich bereits im Vorfeld der Wahl für Schröder erklärt hatte,[164] in der Lage war, eine Mehrheit für ihren jeweiligen Kandidaten aufzubringen,[165] hing nun alles von der innerlich gespaltenen FDP ab, die einmal mehr das „Zünglein an der Waage“ spielen sollte.

Für die FDP-Führung galt es - insbesondere angesichts der gescheiterten Koalitionsverhandlungen von 1966 - der SPD gegenüber ihre Handlungsfähigkeit und Verläßlichkeit in einer möglichen gemeinsamen Regierungskoalition zu beweisen. Walter Scheel startete deshalb bis zuletzt zahlreiche mühsame und konfliktträchtige Versuche, seine Partei auf ein geschlossenes Abstimmungsverhalten einzuschwören.[166] Am Abend vor der Wahl entschieden sich die Delegierten der FDP nach einer kontroversen Debatte bei einer Probeabstimmung schließlich mit 78 gegen 5 Stimmen für Heinemann, dessen Wahl am darauffolgenden Tag somit gesichert schien.[167] Einen nicht unerheblichen Beitrag zu diesem Ergebnis leisteten zum einen das Angebot der SPD, im Falle einer gemeinsamen Regierungskoalition auf die Einführung des Mehrheitswahlrechts zu verzichten,[168] als auch die Zusicherungen an einige - namentlich nicht bekannte - nationalliberale Abgeordnete, bei der nächsten Bundestagswahl garantiert wieder aufgestellt zu werden, was sich später allerdings als schwere Hypothek für die sozialliberale Koalition erweisen sollte, die sich dadurch auf Abgeordnete stützen mußte, die einem Bündnis mit der SPD zutiefst ablehnend gegenüberstanden.[169]

Am folgenden Tag erzielte Heinemann im Verlauf der spannenden Wahl erst im dritten Wahlgang eine ausreichende Mehrheit von 512 gegen 506 Stimmen.[170] Obwohl einige wenige FDP-Delegierte sich gegen ihn entschieden hatten, war Scheels Strategie aufgegangen: Heinemann war mit den Stimmen der SPD und fast der gesamten FDP gewählt worden, die sich auf diese Weise den Sozialdemokraten als verläßlicher Partner empfohlen hatte. Die Wahl Heinemanns markierte denn auch das Ende der Großen Koalition und wurde bereits damals als „Symptom für den Wandel des politischen Klimas in der Bundesrepublik“[171] wahrgenommen. Der neue Präsident selbst bewerte seine Wahl in einem Zeitungsinterview als „ein Stück Machtwechsel“[172] und löste damit eine heftige Kontroverse aus, die mit dazu beitrug, daß sich SPD und Union immer weiter voneinander entfernten und der neuen Bündniskonstellation eine Signalwirkung für die kommende Bundestagswahl zukam.[173] Wie die „Süddeutsche Zeitung“ treffend bemerkte, war die SPD nach dieser Entscheidung der Liberalen und der ersten Wahl eines Sozialdemokraten ins höchste Staatsamt „auf leisen Sohlen unterwegs zur Macht“[174].

Im Bundestagswahlkampf 1969 traten die Differenzen zwischen den Koalitionspartnern besonders deutlich hervor, da sie sich deutlich voneinander distanzierten, während SPD und FDP auf den in der Bevölkerung verbreiteten Wunsch nach Veränderung setzten und sich so weiter annäherten.[175] Dieser Wunsch nach einer Veränderung, die für viele die Person Willy Brandts verkörperte, führte auch zu einem bis dahin einmaligen Engagement der Intellektuellen im Wahlkampf. Viele Vertreter des „Zeitgeistes“ von 1968 und Gegner der „alten“, von der CDU geprägten Bundesrepublik wie Günter Grass, Heinrich Böll und Günter Gaus engagierten sich in der „Sozialdemokratischen Wählerinitiative“ (SWI) für Brandt machten so die SPD für Angehörige der Mittelschichten, Akademiker und Teile der Studentenbewegung wählbar.[176] Zum Hauptthema des Wahlkampfes wurde die Frage nach einer Aufwertung der Deutschen Mark,[177] wobei hiervon die SPD mit ihrem in der Bevölkerung beliebten und aufgrund seines Sachverstandes geschätzten Wirtschaftsminister Karl Schiller profitierte.[178] Während Brandt für Modernität in der Außenpolitik stand, verkörperte Schiller als Vertreter einer aufgeklärten Marktwirtschaft den wirtschaftlichen Sachverstand der Partei und verschaffte ihr so nicht nur zusätzliche Wählerstimmen („Schiller-Wähler“), sondern erleichterte der FDP auch die weitere Annäherung an die Sozialdemokraten.[179]

Die Annäherung zwischen SPD und FDP zeigte sich auch in den Koalitionsaussagen der jeweiligen Parteiführer. So erklärte Willy Brandt am 15. September in einem SPIEGEL-Interview, er halte eine Fortführung der Großen Koalition für unwahrscheinlich, wohingegen er sich eine Regierung Brandt/Scheel mit Scheel als Außenminister vorstellen könne.[180] Noch deutlicher wurde er in der römischen Zeitschrift „Paesa Sera“, in der er einen Tag vor der Wahl erklärte, ihm würde „eine parlamentarische Mehrheit von mindestens 13 Sitzen für eine Koalition von Sozialdemokraten und Freien Demokraten genügen“.[181] Auch Scheel machte kurz vor der Wahl deutlich, daß er eine Koalition seiner Partei mit der SPD für wahrscheinlicher halte.[182]

Insgesamt betrachtet führten die grundsätzlichen Differenzen in der Ost- und Deutschlandpolitik, der Streit über das Mehrheitswahlrecht, den Atomwaffensperrvertrag und die DM-Aufwertung dazu, daß die sich die Partner der „Ehe auf Zeit“ frühzeitig auseinanderlebten, während sich ein Bündnis zwischen SPD und FDP immer stärker abzuzeichnen begann. Nach außen hin offenbarte dies der Wahlkampf 1969 deutlich, die wichtigsten Symbole für das kommende Ende der Großen Koalition waren jedoch der Nürnberger Parteitag der SPD und vor allem die erfolgreiche Zusammenarbeit von Sozialdemokraten und Liberalen bei der Heinemann-Wahl. Für Willy Brandt war daher die Fortsetzung der Großen Koalition 1969 kein Thema mehr, wie er später vermerkte:

„Der Weg zurück in die Große Koalition war ausgeschlossen: CDU/CSU und SPD hatten sich in den wesentlichen Zielen zu weit voneinander entfernt.“[183]

[...]


[1] Der Spiegel v. 1.5.1972, 24.

[2] Vgl. Anm. 94.

[3] Vgl. Anm. 157, 276, 319 und 322.

[4] Vgl. Anm. 317.

[5] Hierzu zählen die Arbeiten von Bernhard Marquardt (Anm. 580) und Hubertus Knabe (Anm. 584).

[6] Abgedruckt in: Ernst Rudolf Huber (Hrsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart 31992, Nr. 157.

[7] In der Phase der Nationalversammlung ersuchten die Reichskanzler nach ihrer Ernennung um ein ausdrückliches Vertrauensvotum. Nach Inkrafttreten der WRV erhielten nur drei Regierungen eine derartige Billigung durch das Parlament. Während ein weiteres Kabinett die Billigung mit relativer Mehrheit erreichte, wurde den zwölf Minderheitskabinetten das Vertrauen entweder dadurch ausgesprochen, daß die Regierungserklärung mehrheitlich zur Kenntnis genommen, Mißtrauensvoten abgelehnt oder Gesetzesanträge angenommen wurden. Ab 1930, in der Phase der Präsidialkabinette bzw. der sog. „Kampfregierung“, wurde das Kalkül auf das vermutete Vertrauen ganz aufgegeben. Nachdem das Parlament nicht mehr zur Vertrauensbildung in der Lage war, stützten sich die Kabinette allein auf den Reichspräsidenten, der über seine Befugnisse aus Art. 48 Abs. 2 WRV (Ausnahmezustand) und Art. 25 WRV (Reichstagsauflösung) Regierungen berief, die allein von seinem Vertrauen abhingen. Vgl. zu diesen Fällen im einzelnen Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, 131f. Fn. 38 m.w.N.); Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. 6 Bde., Bd. 5: Die geschichtlichen Grundlagen des Deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, München 2000, 573f. Zum Konzept der Kampfregierung vgl. Heinrich Herrfahrdt, Die Kabinettsbildung nach der Weimarer Verfassung unter dem Einfluß der politischen Praxis, Berlin 1927 (Öffentlich-rechtliche Abhandlungen, Heft 9), 46-59; Ernst Wolgast, Die Kampfregierung. Ein Beitrag zur Lehre von der Kabinettsbildung nach der Weimarer Verfassung, Königsberg 1929, 3-27.

[8] Die herrschende Lehre der Zeit wurde im wesentlichen von Gerhard Anschütz geprägt. Zu seiner Person vgl. Ernst Forsthoff, Gerhard Anschütz, in: Der Staat 6 (1967), 139-150; Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gerhard Anschütz (1867-1948), in: Semper Apertus, 600 Jahre Universität Heidelberg, Bd. 3, 1985, 167-175; Gerhard Anschütz, Aus meinem Leben, hrsg. v. Walter Pauly, Frankfurt am Main 1993 (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte, Bd. 59). Ebenfalls zu nennen ist in diesem Zusammenhang Richard Thoma. Über ihn informiert Adolf Schüle, Richard Thoma zum Gedächtnis, in: AöR 82 (1957), 153-156.

[9] Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, Berlin 141933, ND 1960, Art. 54 Anm. 2. Ebenso äußert sich Fritz Poetzsch-Heffter (Hrsg.), Handkommentar der Reichsverfassung vom 11. August 1919. Ein Handbuch für Verfassungsrecht und Verfassungspolitik, Berlin 31928, Art. 54 Anm. 1.

[10] Anschütz, Verfassung, Art 54 Anm. 3. Ebenso richard Thoma, in: Gerhard Anschütz/Richard Thoma (Hrsg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 1, Tübingen 1930 (Das öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. 28), 511.

[11] Anschütz, Verfassung, Art. 54 Anm. 6.

[12] Ebd., Art. 54 Anm. 3 m. w. N.

[13] Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der Reichsminister (Reichsministergesetz) v. 27.3.1930, in: Reichsgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1930, 96.

[14] Vgl. Bodo Frotscher/Werner Pieroth, Verfassungsgeschichte, München 32002, 269f..

[15] Zum Sturz des 2. Kabinetts Luther am 12.5.1926 vgl. Verhandlungen des Deutschen Reichstages. Stenographische Berichte, Bd. 390, 1926, 7218ff. Zum Sturz des 3. Kabinetts Marx am 17.12.1926 vgl. StenB RT, Bd. 391, 1926, 8651ff.

[16] Zum Sturz des 2. Kabinetts Stresemann am 23.11.1932 vgl. StenB RT, Bd. 455, 1932, 12290ff. Der Rücktritt der Regierung erfolgte, nachdem der Reichstag ein von der Regierung gefordertes Vertrauensvotum abgelehnt hatte. Hierdurch lag jedoch prinzipiell keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines Rücktritts vor. So Anschütz, Verfassung, Art. 54 Anm. 3 Fn. 1. In der staatsrechtlichen Literatur wird dieser Rücktritt z.T. jedoch ebenfalls als Sturz durch ein Mißtrauensvotum gesehen, weshalb oft auch von drei Anwendungsfällen die Rede ist. Vgl. Gusy, Weimarer Reichsverfassung, 131; Stern, Staatsrecht, Bd. 5, 574.

[17] Thoma, in: HdbDStR I, 506.

[18] Vgl. Karl-Friedrich Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, zugl. Tübingen Univ. Diss. 1958, Tübingen 31999 (Tübinger Studien zur Geschichte und Politik, Bd. 50), 82; Adolf Birke, Das konstruktive Mißtrauensvotum in den Verfassungsverhandlungen der Länder und des Bundes, in: ZParl 8 (1977), 77-92, 80. Diese Ansicht hat auch Einzug in die gängigen juristischen Kommentare gehalten. Vgl. Hermann von Mangoldt/Friedrich Klein (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, München 42000, Art. 67 Rn 2; Ingo von Münch/ Philipp Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, München 31995, Art. 67 Rn 1; Bruno Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Neuwied/Kriftel/Berlin, 81995, Art. 67 Rn 2. Vgl. zu den Regierungsrücktritten in der Weimarer Republik und ihren jeweiligen Gründen zudem die Übersicht bei Huber, Dokumente, Bd. 4, Nr. 161.

[19] Lutz Berthold, Das konstruktive Mißtrauensvotum und seine Ursprünge in der Weimarer Staatsrechtslehre, in: Der Staat 36 (1997), 81-94, 82.

[20] Die Darstellung konzentriert sich im folgenden auf die Debatte über die Änderung des Art. 54 WRV, die Diskussion über die „Krisis des deutsches Parlamentarismus“ kann hier nicht erörtert werden. Vgl. zu diesem Komplex zusammenfassend Gusy, Weimarer Reichsverfassung, 133f. (Fn. 40 m. w. N.).

[21] Ludwig Haas (DDP), StenB RT, Bd. 391, 1926, 8614.

[22] Herrfahrdt, Kabinettsbildung, 50.

[23] Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 31928, ND 1957, 345. Anzumerken ist, daß Schmitt sich unabhängig von Herrfahrdt äußerte, da er dessen Schrift noch nicht kannte, als er seine „Verfassungslehre“ schrieb. Dies berichtet Heinrich Herrfahrdt, Der Sinn des parlamentarischen Prinzips in der Reichsverfassung, in: ZfP 18 (1929), 733-741, 733.

[24] Ob Schmitt deswegen als Urheber des konstruktiven Mißtrauensvotums gelten kann, ist umstritten. Bejaht wird dies von Reinhard Mußgnug, Carl Schmitt im Staatsrecht der Bundesrepublik, in: Helmut Quaritsch (Hrsg.), Complexio Oppositorum. Über Carl Schmitt, Vorträge und Diskussionsbeiträge des 28. Sonderseminars 1986 der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Berlin 1988, 517-529, 525f. (Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Bd. 102); a. A. Ulrich Preuß, Vater der Verfassungsväter? Carl Schmitts Verfassungslehre und die verfassungspolitische Diskussion der Gegenwart, in: Jahrbuch Politisches Denken 1993, 117-133, 129f.

[25] Vgl. zu dieser Debatte bes. Ernst Wolgast, Zum deutschen Parlamentarismus. Der Kampf um Artikel 54 der Weimarer Reichsverfassung, Berlin 1929, 70-131.

[26] Thoma, in: HdbStR. I, 511.

[27] Ebd.

[28] Anschütz, Verfassung, Art. 54 Anm. 5.

[29] Berthold, Mißtrauensvotum, 86.

[30] Der Antrag der DVP lautete: „[...] Der Artikel 54 der Reichsverfassung wird wie folgt geändert: Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstages. Bei Beginn der Amtsführung und jeder Wahlperiode ist dieses Vertrauen durch einen Mehrheitsbeschluß festzustellen. Eine Zweidrittelmehrheit des Reichstages ist erforderlich, wenn der Reichsregierung oder dem Reichskanzler oder einem der Reichsminister das Vertrauen wieder entzogen werden soll. Es genügt einfache Mehrheit, wenn der Antrag auf Entziehung des Vertrauens in Verbindung mit der Schlußabstimmung der dritten Lesung des ordentlichen Haushalts eingebracht wird.“; StenB RT, Bd. 433, 1928, Anlage IV, Drucksache Nr. 704. Vgl. auch Wolgast, Zum deutschen Parlamentarismus, 152-157.

[31] Vgl. hierzu bes. Gerhard Leibholz/ Hermann von Mangoldt (Hrsg.), Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge Bd. 1, Tübingen 1951, 442-447.

[32] Art. 73 Abs. 1 der Verfassung von Württemberg-Baden vom 24.10.1946 lautete: „Die Regierung bedarf zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Entzieht ihr der Landtag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder sein Vertrauen, so muß sie ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst rechtswirksam, wenn der Landtag einer neuen Regierung das Vertrauen ausspricht.“

[33] Edmund Brandt, Vertrauenserfordernis, Mißtrauensvotum und parlamentarisches Regierungssystem, Univ. Diss. Berlin 1979, 95f.; Münch/Kunig, Grundgesetz, Art 67 Rn 1.

[34] Zu den Verfassungsverhandlungen in Württemberg-Baden vgl. Birke, Mißtrauensvotum, 84-86.

[35] Zu den verschiedenen Regelungen des Mißtrauensvotums in den Verfassungen der Länder vgl. Michael Lippert, Bestellung und Abberufung des Regierungschefs und ihre funktionale Bedeutung für das parlamentarische Regierungssystems. Entwickelt am Beispiel des deutschen Bundeskanzlers und des britischen Premierministers, Berlin 1973 (Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 225), 413-415.

[36] Art. 90 HChE lautet: „(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler sein Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er den Bundespräsidenten unter Benennung eines Nachfolgers ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. (2) Der Bundespräsident hat die Entlassung des bisherigen und die Ernennung des neuen Bundeskanzlers zu vollziehen, wenn er nicht binnen sieben Tagen durch Botschaft an den Bundestag Bedenken erhebt oder wenn der Bundestag binnen weiteren sieben Tagen sein Ersuchen unter Benennung desselben Nachfolgers wiederholt. Wiederholt der Bundestag sein Ersuchen nicht, so bleibt der bisherige Bundeskanzler im Amt.“, abgedruckt in: „Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10 bis 23. August 1948“, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearb. v. Peter Bucher, Boppard am Rhein 1981, Nr. 14, 598.

[37] Ebd., 551f.

[38] So Karlheinz Niclauß, Demokratiegründung in Westdeutschland. Die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland 1945-1949, München 1974, 107.

[39] Claus Leusser (CSU), Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Plenarsitzungen, Stzg. v. 12.8.1948, in: PR, Akten und Protokolle, Bd. 2, Nr. 3, 157f.

[40] Carlo Schmid (SPD), HChPl, Stzg. v. 12.8.1948, in: PR, Akten und Protokolle, Bd. 2, 164f.

[41] Otto Küster (FDP), HChPl, Stzg. v. 12.8.1948, in: PR, Akten und Protokolle, Bd. 2, 163f.

[42] Vgl. HChBer, in: PR, Akten und Protokolle, Bd. 2, 552f.

[43] Adolf Süsterhenn (CDU), Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über die Plenarsitzungen Bonn 1948/49, Bonn 1949, 2. Sitzung vom 8.9.1948, 22.

[44] Walter Menzel (SPD), PR, StenB 3. Stzg. v. 9.9.1948, 28.

[45] Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Stenographische Berichte, 3. Stzg. v. 16.11.1948, 33. Hermann v. Mangoldt führte an dieser Stelle zur Begründung des Antrags aus, so könne nicht mehr „hinter dem Kanzler agitiert werden“. Wenn es der Parlamentsmehrheit nicht gelänge, einen neuen Bundeskanzler zu wählen, sei sie „vor der Öffentlichkeit blamiert“.

[46] Ebd., 33f.

[47] Der Antrag der SPD-Fraktion, der später als Art. 67 GG nur noch redaktionelle Änderungen erfuhr, lautete: „(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aussprechen, jedoch nur in der Form, daß er den Bundespräsidenten unter Benennung eines durch die Mehrheit des Bundestages gewählten Nachfolgers ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. (2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.“; PR HA, StenB, Stzg. v. 17.11.1948, 34.

[48] Berthold, Mißtrauensvotum, 91.

[49] Der Vorschlag lautete: „Spricht der Bundestag dem Bundeskanzler mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder ohne Neuwahl eines anderen Bundeskanzlers das Mißtrauen aus oder findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.“; PR HA, StenB, 3. Stzg. v. 16.11.1948, 34.

[50] Thomas Dehler (FDP), PR HA, StenB 3. Stzg. v. 16.11.1948, 33f.

[51] Rudolf Katz (SPD), PR HA, StenB 4. Stzg. v. 17.11.1948, 44.

[52] Der Antrag der SPD zu Art 90a lautete: „(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.“; PR HA, StenB 4. Stzg. v. 17.11.1948, 44.

[53] Rüstow ging es darum, die Stärkung der Stellung der Regierung und insbes. des Reichskanzlers durch verschiedene Maßnahmen zu erreichen, zu denen jedoch nicht die Einführung eines konstruktiven Mißtrauensvotums zählte. Sein Vortrag ist abgedruckt in: Alexander Rüstow, Diktatur in den Grenzen der Demokratie, Vortrag vor der Deutschen Hochschule für Politik am 5.6.1929, in: VfZ 1959, 87-102, 95.

[54] Theodor Eschenburg, Die Richtlinien der Politik im Verfassungsrecht und in der Verfassungswirklichkeit, in: DÖV 7 (1954), 193-202, 198.

[55] Birke, Mißtrauensvotum, 81; Martin Müller, Das konstruktive Mißtrauensvotum. Chronik und Anmerkungen zum ersten Anwendungsfall des Art. 67 GG, in: ZParl 3 (1972), 275-291, 284f.

[56] Die Zeit v. 12.5.1972, 5.

[57] Der Brief Fraenkels an Schmid ist dokumentiert in: Heinrich Erdmann, Neopluralismus und institutionelle Gewaltenteilung: Ernst Fraenkels pluralistische Parteienstaatstheorie als Theorie parlamentarisch-pluralistischer Demokratie, zugl. Univ. Diss. Hamburg 1987, Opladen 1988, 365f. (Sozialwissenschaftliche Studien, Bd. 23).

[58] Ernst Fraenkel, Verfassungsreform und Sozialdemokratie, Wiederabdruck in: Ders.: Zur Soziologie der Klassenjustiz und Aufsätze zur Verfassungskrise 1931-32, Darmstadt 1968, 89-103, 96.

[59] Berthold, Mißtrauensvotum, 83. Berthold beruft sich hierbei auf eine persönliche Mitteilung von Helmut Quaritsch.

[60] So bspw. bei Alexander von Brünneck, Nachwort: Leben und Werk Ernst Fraenkels, in: Ernst Fraenkel. Deutschland und die westlichen Demokratien., hrsg. von Dems., Frankfurt am Main 21991, 360-375, 363f.; Birke, Mißtrauensvotum, 81; Martin Müller, Mißtrauensvotum, 285.

[61] Vgl. Berthold, Mißtrauensvotum, 83f.

[62] Mangoldt/Klein, Art. 67 Rn 1; Theodor Maunz/Günter Dürig/Roman Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattausgabe, Stand: Juni 2001, Art. 67 Rn 21; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Art. 67 Rn 1.

[63] In diesem Zusammenhang häufig verwendete Redewendung, die auch in die gängige juristische Literatur Einzug gehalten hat.

[64] Art. 69 II GG lautet: „(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.“

[65] Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 67 Rn 6; Hans-Peter Schneider, Art. 67 Rn 13, in: Erhard Denninger u.a. (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Reihe Alternativkommentare, Neuwied/Frankfurt am Main 21989.

[66] Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 67 Rn 16; Hans Jarras/ Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, München 52000, Art. 67 Rn 1.

[67] Mangoldt/Klein, Art. 67 Rn 4; Hans-Peter Schneider, Art. 67 Rn 2, in: AK.

[68] Jarras/Pieroth, Grundgesetz, Art. 67 Rn 1; Mangoldt/Klein, Art. 67 Rn 5.

[69] Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 67 Rn 15; Hans-Peter Schneider, Art. 67 Rn 13, in: AK.

[70] Mangoldt/Klein, Art. 67 Rn 3.

[71] Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 67 Rn 19.

[72] Erich und Günther Küchenhoff, Allgemeine Staatslehre, Stuttgart-Berlin 81977, 176.

[73] Theodor Eschenburg, Staat und Gesellschaft in Deutschland, Stuttgart 41960, 596ff.; Gerhard Loewenberg, Parlamentarismus im politischen System der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1969, 267; Heinhard Steiger, Organisatorische Grundlagen des parlamentarischen Regierungssystems. Eine Untersuchung zur rechtlichen Stellung des Deutschen Bundestages, Berlin 1973, 291f.; Thomas Ellwein, Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland Köln-Opladen 61987, 306f.

[74] Eduard Dreher, Das parlamentarische System des Bonner Grundgesetzes im Vergleich zur Weimarer Verfassung, in: NJW 1950, 130-133, 132; Ernst Friesenhahn, Parlament und Regierung im modernen Staat, in: VVDStRL 1958, 9-65, 57; Friedrich Glum, Das parlamentarische Regierungssystem in Deutschland, Großbritannien und Frankreich, München/Berlin 21965, 333f.; Klaus von Beyme, Die parlamentarischen Regierungssysteme in Europa, München 21973, 631f.; Steiger, Organisatorische Grundlagen, 287f.; Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 171990, 243f.

[75] Ernst-Wolfgang Böckenförde, Bonn ist nicht Weimar, in: AöR 92 (1967), 253-254, 254.

[76] Friesenhahn, Parlament und Regierung, 61.

[77] Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 244.

[78] Martin Müller, Mißtrauensvotum, 289.

[79] Hans Schneider, Kabinettsfrage und Gesetzgebungsnotstand nach dem Grundgesetz, in: VVDStRL 1950, 21-54, 29f.

[80] Vgl. Anm. 45.

[81] Otto Koellreutter, Deutsches Staatsrecht, Stuttgart 1953, 208.

[82] Hans Schneider, Kabinettsfrage, 29.

[83] Werner Weber, Spannungen und Kräfte im deutschen Verfassungssystem, Berlin 31970, 23.

[84] Koellreutter, Staatsrecht, 207; Hans Schneider, Kabinettsfrage, 29.

[85] Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 67 Rn 17.

[86] Friesenhahn, Parlament und Regierung, 61f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 238; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 67 Rn 17.

[87] Friedrich Glum, Kritische Bemerkungen zu Art. 63, 67, 68, 81 des Bonner Grundgesetzes, in: Fg. f. Erich Kaufmann, Stuttgart/Köln 1950, 47-64, 49; Hans-Peter Schneider, Art. 67 Rn 2, in: AK; Stern, Staatsrecht, Bd. 5, 574.

[88] Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 67 Rn 1.

[89] Rudolf Katz (SPD), PR OA, StenB, 28. Stzg. v. 16.12.1948, 15.

[90] Andreas Hamann/Helmut Lenz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, Neuwied u.a. 31970, Art. 67 Anm. A.

[91] Beyme, Regierungssysteme, 359.

[92] Hans-Joachim Winkler, Die Weimarer Demokratie. Eine politische Analyse der Verfassung und der Wirklichkeit, Berlin 1963, 43.

[93] Böckenförde, Bonn ist nicht Weimar, 254.

[94] Vgl. hierzu im Einzelnen Gerhard Papke, Unser Ziel ist die unabhängige FDP. Die Liberalen und der Machtwechsel in Nordrhein-Westfalen 1956, zugl. Univ. Diss. Bochum 1990, Baden-Baden 1992; Arnulf Baring, Machtwechsel. Die Ära Brandt-Scheel, Stuttgart 41983, 403.

[95] Vgl. hierzu im Einzelnen Wolf Bierbach, Machtwechsel in Düsseldorf. Der Beginn der zweiten sozialliberalen Koalition 1966, in: Geschichte im Westen 2 (1987), 59-70; Baring, Machtwechsel, 404.

[96] Vgl. hierzu im Einzelnen Klaus Bohnsack, Die Koalitionskrise 1981/82 und der Regierungswechsel 1982, in: ZParl 14 (1983), 5-32; Johannes Merck, „Klar zur Wende“ - Die FDP vor dem Koalitionswechsel in Bonn 1980-1982, in: PVS 28 (1987), 384-402.

[97] SZ v. 22.10.1969, 3.

[98] Die Zeit v. 3.10.1969, 1.

[99] Wilhelm Hennis, Machtwechsel - oder der Versuch einer zweiten Gründung, in: ZParl 14 (1983), 154-160, 160.

[100] Klaus Hildebrand, Von Erhard zur Großen Koalition 1963-69, Stuttgart/Wiesbaden 1984 (Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4), 24.

[101] Vgl. Manfred Görtemaker, Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart, München 1999, 475.

[102] Willy Brandt, Begegnungen und Einsichten. Die Jahre 1960-75, Hamburg 1976, 296.

[103] Willy Brandt (SPD), Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Stenographische Berichte, 6. Wahlperiode, 5. Sitzung v. 28.10.1969, 34.

[104] Die FDP-Fraktion konnte aufgrund ihrer geringen Größe bspw. weder einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einberufen, noch besaß sie eine Sperrminorität gegen Grundgesetzänderungen oder die Möglichkeit zur Erhebung einer Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht. Vgl. Heino Kaack, Die FDP. Grundriß und Materialien zu Geschichte, Struktur und Programmatik, Meisenheim am Glan 31979 (Studien zum politischen System der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 18), 34.

[105] Besonders Wehner befürchtete, daß ein Bündnis mit der innerparteilich uneinigen FDP nicht lange halten würde. Das schnelle Scheitern einer sozialliberalen Koalition hätte aber das alte Vorurteil bestätigt, die SPD tauge nur zur Opposition, nicht aber zum Regieren. Wehner ging deshalb nach der Strategie vor, seine Partei über eine mit einer stabilen Mehrheit ausgestattete schwarz-roten Koalition zunächst an einer erfolgreichen Regierung zu beteiligen, um eventuell später mit einer rot-schwarzen Koalition selbst den Kanzler zu stellen. Vgl. Hildebrand, Von Erhard zur Großen Koalition, 244f.

[106] Zit. n. Baring, Machtwechsel, 46.

[107] Dieser Ausdruck haftete der FDP seit ihrem Verhalten bei der Regierungsbildung 1961 an, als sie -entgegen ihrer Aussage im Wahlkampf - erneut als Koalitionspartner in Adenauers Kabinett eingetreten war, woraufhin in der Presse das Wort vom politischen „Umfall“ der FDP entstand.
Siehe Der Spiegel v. 4.10.1961, 23. Zu den Vorgängen bei der Regierungsbildung 1961 vgl. bes. Daniel Koerfer, Kampf ums Kanzleramt. Erhard und Adenauer, Stuttgart 1987, 555-610; Wolfgang Dexheimer, Koalitionsverhandlungen in Bonn 1961 - 1965 - 1969, Bonn 1973 (Untersuchungen und Beiträge zu Politik und Zeitgeschehen, Bd. 14), 28-72.

[108] Helmut Schmidt, Fraktionssitzung v. 26./27.11.1966, in: Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Sitzungsprotokolle 1961-66, Zweiter Halbband 1964-66, bearb. v. Heinrich Potthoff, Düsseldorf 1993, Nr. 166, 1050-1053 (Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 8/III).

[109] Willy Brandt, Begegnungen und Einsichten, 174.

[110] Baring, Machtwechsel, 118.

[111] Die Sitzverteilung betrug: 245 (CDU/CSU), 202 (SPD), 49 (FDP); Gerhard Ritter/Merith Niehuss, Wahlen in Deutschland 1946-1991. Ein Handbuch, München 1991, 101.

[112] AdG v. 1.12.1966, 12838.

[113] Herbert Wehner, Fraktionssitzung v. 26./27.11.1966, in: Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Nr. 166, 1068.

[114] Zur Rolle Wehners im Einzelnen siehe Hildebrand, Von Erhard zur Großen Koalition, 241-258; Christoph Kleßmann, Zwei Staaten, eine Nation. Deutsche Geschichte 1955-1970, Bonn 21997, 201f.

[115] Zur Debatte über die Wahlrechtsform vgl. Eckhard Jesse, Wahlrecht zwischen Kontinuität und Reform. Eine Analyse der Wahlsystemdiskussion und der Wahlrechtsänderungen in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1983, Düsseldorf 1985 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 78), 111-129.

[116] Vgl. Kurt Georg Kiesinger (CDU), StenB BT, 5. WP, 80. Stzg. v. 13.12.1966, 3657. Dieser Vorschlag ging zum einen von der Union aus, in deren Reihen man die Liberalen aufgrund ihres oftmals illoyalen Verhaltens mittlerweile für unzuverlässige Partner hielt und lieber alleine regieren wollte, wurde aber auch von Teilen der SPD zeitweise unterstützt, da man sich hierdurch bessere Chancen ausrechnete, die Union als stärkste Kraft abzulösen. Vgl. Baring, Machtwechsel, 110f.

[117] Zu den Anfängen der FDP und ihrer programmatischen Entwicklung vgl. Dieter Hein, Zwischen liberaler Milieupartei und nationaler Sammlungsbewegung. Gründung, Entwicklung und Struktur der Freien Demokratischen Partei 1945-1949, Düsseldorf 1985 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 76), 184-206; Jörg Michael Gutscher, Die Entwicklung der FDP von ihren Anfängen bis 1961, Königstein im Taunus 1984, 100-120.

[118] In der NRW-FDP hatte sich um den Landesvorsitzenden Friedrich Middlehauve ein Beraterkreis von ehemaligen NS-Amtsträgern gebildet, zu denen u.a. der Ex-Staatssekretär von Josef Goebbels, Werner Naumann zählte. Dieser Kreis arbeite auch am umstrittenen „Deutschen Programm“ der FDP von 1952 mit, das mit völkisch-deutschnationalen Inhalten die „nationale Sammlung“ massiv vorantreiben und der FDP zahlreiche neue Wähler am rechten Rand sichern sollte. Die britischen Besatzungsbehörden beurteilten die Vorgänge in NRW als nazistische Verschwörung und ließen Naumann mit einigen anderen 1953 verhaften. Dies machte die „Naumann-Affäre“ publik und diskreditierte das Konzept der „nationalen Sammlungsbewegung“. Vgl. Manfred Jenke, Verschwörung von rechts? Ein Bericht über den Rechtsradikalismus in Deutschland nach 1945, Berlin 1961, 161-179; Erich Mende, Die FDP. Daten, Fakten, Hintergründe, Stuttgart 1972, 81f.; Gutscher, Entwicklung der FDP, 151-159.

[119] Peter Lösche/Franz Walter, Die FDP. Richtungsstreit und Zukunftszweifel, Darmstadt 1996, 64f.

[120] Der Spiegel v. 23.5.1961, 20.

[121] Vgl. Matthias Siekmeier, Restauration oder Reform? Die FDP in den sechziger Jahren - Deutschland- und Ostpolitik zwischen Wiedervereinigung und Entspannung, Köln 1998, 90-95. Vgl. zu seiner Person auch Hans-Heinrich Jansen, Erich Mende (1916-1998), in: Torsten Oppelland (Hrsg.), Deutsche Politiker 1949-1969, Bd. 2, Darmstadt 1999, 132-142.

[122] Die „Schollwer-Studie“ wurde durch eine Indiskretion dem „Stern“ zugespielt und dort in der Ausgabe vom 3.3.1967 in Auszügen veröffentlicht. Vollständig abgedruckt ist sie in: Wolfgang Schollwer, Deutschland- und Außenpolitik, in: liberal 9 (1967), 255-262, 260.

[123] Schollwer, Deutschland- und Außenpolitik, 260.

[124] Vgl. Christof Brauers, Liberale Deutschlandpolitik. Positionen der F.D.P. zwischen nationaler und europäischer Orientierung, Münster/Hamburg 1993 (Politikwissenschaft, Bd. 17), 66-73 und 103-118.

[125] Zur Schollwer-Studie und ihrer Bedeutung für die ost- und deutschlandpolitischen Kurs der FDP vgl.. Siekmeier, Restauration oder Reform?, 310-325; Brauers, Liberale Deutschlandpolitik, 148-153; Kaack, F.D.P., 35f.

[126] Vgl. Hans-Wolfgang Rubin, Die Stunde der Wahrheit, in: liberal, 9/1967, 161-175.

[127] Rüdiger Zülch, Die dritte Partei im Kräftefeld des Koalitionssystems. Von der FDP zur F.D.P., Univ. Diss. Köln, 1971, 38.

[128] Die Wochenzeitung „Die Zeit“ betitelte den Parteitag aufgrund der turbulenten Auseinandersetzungen auch als „Happening in Hannover“, Die Zeit v. 7.4.1967, 1.

[129] Kaack, F.D.P., 36.

[130] AdG v. 14.4.1967, 13109

[131] Kaack, F.D.P., 37.

[132] Ulrich Wildermuth, Von der FDP zur F.D.P, in: Wolfgang Mischnick (Hrsg.), Verantwortung für die Freiheit. 40 Jahre FDP, Stuttgart 1989, 194-214, 203; Brauers, Liberale Deutschlandpolitik, 152.

[133] Vgl. zu diesen Auseinandersetzungen im Einzelnen Siekmeier, Restauration oder Reform, 343-358.

[134] Abgedruckt in: Freie Demokratische Korrespondenz. fdk, Pressedienst der Freien Demokratischen Partei, Bonn, Nr. 69 v. 12.9.1967.

[135] Der Spiegel v. 5.2.1968, 32.

[136] Brauers, Liberale Deutschlandpolitik, 170; Lösche/Walter, FDP, 71.

[137] Gerd Rauhaus, In der sozial-liberalen Koalition, in: Wolfgang Mischnick (Hrsg.), Verantwortung für die Freiheit. 40 Jahre F.D.P., Stuttgart 1989, 229-245, 229.

[138] Zülch, Die Dritte Partei, 43.

[139] Vgl. „Politik der Liberalität“, Rede vom 30.1.1968 auf dem Bundesparteitag in Freiburg, in: Ralf Dahrendorf, Für eine Erneuerung der Demokratie in der Bundesrepublik. Sieben Reden und andere Beiträge zur deutschen Politik 1967 - 1968, München 1968, 147-153.

[140] Lösche/Walter, FDP, 74f.

[141] Kaack, F.D.P., 39.

[142] Vgl. hierzu Hartmut Hausmann, Die Freiburger Thesen, in: in: Wolfgang Mischnick (Hrsg.), Verantwortung für die Freiheit. 40 Jahre FDP, Stuttgart 1989, 215-229; Lösche/Walter, FDP, 87-92; Kaack, F.D.P., 44-46.

[143] Abgedruckt in: Kaack, F.D.P., 115-149, 117ff.

[144] Kaack, F.D.P., 46.

[145] Peter Borowsky, Deutschland 1969-1982, Hannover 21989, 46.

[146] Jürgen Dittberner, FDP - Partei der zweiten Wahl. Ein Beitrag zur Geschichte der liberalen Partei und ihrer Funktionen im Parteiensystem der Bundesrepublik, Opladen 1987, 42.

[147] Lösche/Walter, FDP, 66.

[148] Vgl. Karsten Schröder/Wolfgang Vonhausen, Die Behandlung der Koalitionsfrage auf den Bundesparteitagen der FDP von 1967 bis 1969, in: Lothar Albertin (Hrsg.), Politischer Liberalismus in der Bundesrepublik, Göttingen 1980, 195-210, 205f.

[149] Reinhold Roth, Außenpolitische Innovation und Herrschaftssicherung, Meisenheim am Glan 1976 (Studien zum politischen System der Bundesrepublik, Bd. 14), 44.

[150] Zur Reformpolitik der Großen Koalition vgl. Reinhard Schmoeckel/Bruno Kaiser, Die vergessene Regierung. Die große Koalition und ihre langfristigen Wirkungen, Bonn 1991 (Bouvier Forum, Bd. 6), 267-291; Görtemaker, Geschichte der Bundesrepublik, 4447-461. Peter Borowsky, Deutschland 1945-1969, Hannover 1993, 295-339; Hildebrand, Von Erhard zur Großen Koalition, 283-301.

[151] Borowsky, Deutschland 1969-1982, 9. Zum Konflikt über die Notstandsgesetze vgl. Michael Schneider, Demokratie in Gefahr? Der Konflikt um die Notstandsgesetze: Sozialdemokratischer, gewerkschaftlicher und intellektueller Protest (1958-1968), Bonn 1986 (Politik und Gesellschaftsgeschichte, Bd. 17).

[152] Der „Atomsperrvertrag“ sollte die Verbreitung und Produktion von Atomwaffen auf die etablierten Atommächte USA, Sowjetunion und Großbritannien beschränken. Während Kiesinger zu vermitteln versuchte, lehnten weite Teile der Union die Unterzeichnung des Vertrages vehement ab, da sie Nachteile für die zivile Nutzung der Kernenergie in der BRD sowie Gefahren durch die sowjetische Deutschlandpolitik befürchtete und das rücksichtslose Auftreten der USA kritisierten. Dagegen sprachen sich Brandt und große Teile der SPD für den Vertrag aus. Die Ablehnung der Union führte zu massiven Verstimmungen sowohl zwischen Deutschland und den USA als auch zum Streit innerhalb der Großen Koalition. Dieser konnte nicht beigelegt werden, erst die Regierung Brandt/Scheel unterzeichnete den Vertrag am 28. November 1969. Vgl. Görtemaker, Geschichte der Bundesrepublik, 467-470; Otto Kimminich, Völkerrecht im Atomzeitalter. Der Atomsperrvertrag und seine Folgen, Freiburg 1969, 179-186.

[153] Diese Entscheidung der SPD resultierte aus wissenschaftlichen Untersuchungen, die ihr negative Folgen durch die Einführung des Mehrheitswahlrechts prophezeit hatten, aber auch aus der Tatsache, daß man sich so für die kommende Wahl zwei Möglichkeiten offenhielt: Neben der Fortführung der Großen Koalition war auch eine Koalition mit der FDP möglich, die es ohne Verhältniswahlrecht nicht mehr in den Bundestag geschafft hätte. Allerdings verschärfte der Beschluß die Gegensätze innerhalb der Koalition und führte zum Rücktritt von Innenminister Paul Lücke (CDU), der sich nachhaltig für ein Mehrheitswahlrecht eingesetzt hatte. Vgl. Hildebrand, Von Erhard zur Großen Koalition , 361-365.

[154] Zu Brandts Ost- und Deutschlandpolitik siehe Kapitel 3.1.1.

[155] Vgl. Kleßmann, Zwei Staaten, eine Nation, 228-235.

[156] Mit diesem treffenden Ausdruck beschrieb Regierungssprecher Conrad Ahlers die Fähigkeiten von Bundeskanzler Kiesinger, zeigte aber gleichzeitig auch dessen eingeschränkten Handlungsspielraum innerhalb der Regierungskoalition auf. Vgl. Heribert Knorr, Der parlamentarische Entscheidungsprozeß während der Großen Koalition 1966 bis 1969. Struktur und Einfluß der Koalitionsfraktionen und ihr Verhältnis zur Regierung der Großen Koalition, Meisenheim am Glan 1975, 90.

[157] Zit. n. Christian Hacke, Von Adenauer zu Kohl. Zur Ost- und Deutschlandpolitik der Bundesrepublik 1945-1985, in: APuZ 51-52 (1985), 3-22, 10.

[158] Kleßmann, Zwei Staaten, eine Nation, 286.

[159] Diesen „langen Weg zur Heinemann-Wahl“ erörtert ausführlich Baring, Machtwechsel, 27-71.

[160] Seit 1945 hatte Heinemann der CDU angehört und war 1949 von Adenauer zum ersten Bundesinnenminister berufen worden. Ein Jahr später trat er jedoch aus Protest gegen Adenauers Wiederbewaffnungspläne von seinem Amt zurück. Zum endgültigen Bruch kam es 1952, Heinemann verließ die CDU und gründete die Gesamtdeutsche Volkspartei (GVP), die sich gegen Adenauers einseitige Westorientierung richtete. Nach deren Scheitern bei den Bundestagswahlen von 1953 löste er die Partei wieder auf und trat 1957 in die SPD ein. Vgl. hierzu bes. Uwe Schütz, Gustav Heinemann und das Problem des Friedens im Nachkriegsdeutschland, Münster 1993, 102-123 und 159-189; Diether Koch, Heinemann und die Deutschlandfrage, München 1972, 152-193.

[161] Baring, Machtwechsel, 63.

[162] Zur Person Heinemanns und seinem Wirken in den sechziger Jahren vgl. Karl-Ludwig Sommer, Gustav Heinemann und die SPD in den sechziger Jahren. Die Entwicklung politischer Zielsetzungen in der SPD in den Jahren 1960 bis 1969, dargestellt am Beispiel der politischen Vorstellungen Gustav Heinemanns, zugl. Univ. Diss. Freiburg 1979, München 1980, 132-165; Jörg Thierfelder/Matthias Riemenschneider (Hrsg.), Gustav Heinemann. Christ und Politiker, Karlsruhe 1999, 150-170; Hermann Vinke, Gustav Heinemann, Bornheim 1986, 93-129; Helmut Lindemann, Gustav Heinemann. Ein Leben für die Demokratie, München 1978, 198-230.

[163] Görtemaker, Geschichte der Bundesrepublik, 494.

[164] Uwe Hoffmann, Die NPD. Entwicklung, Ideologie und Struktur, Frankfurt am Main 1999 (Europäische Hochschulschriften, Reihe 31, Bd. 396), 116.

[165] Die Anzahl der Delegierten der einzelnen Parteien betrug: 482 für CDU/CSU, 449 für die SPD, 83 für die FDP und 22 für die NPD. Demnach betrug die absolute Mehrheit 519 Stimmen, die weder von Union und NDP (zusammen 504) noch von der SPD ohne die Zustimmung der FDP erreicht werden konnten. Siehe AdG v. 5.3.1969, 14531.

[166] Lothar Albertin (Hrsg.), Politischer Liberalismus in der Bundesrepublik, Göttingen 1980, 216.

[167] Baring, Machtwechsel, 118f.

[168] Mende, FDP, 227-230.; Zülch, Die dritte Partei, 61f.

[169] Lösche/Walter, FDP, 78. Bei der Listenaufstellung für die Bundestagswahl 1969 gelangten aufgrund der Zugeständnisse an den nationalliberalen Flügel nur sechs neue Abgeordnete auf die Liste. Hinzu kam, daß durch das schlechte Wahlergebnis der FDP die Wirkung dieser Zugeständnisse verschärft wurde, da die etablierten, nationalliberalen Abgeordneten in der Liste vor den Neulingen rangierten erneut bevorzugt wurden, weshalb die Zusammensetzung der Bundestagsfraktion nach 1969 letztlich in keiner Weise der innerparteilichen Erneuerung der Liberalen entsprach. Vgl. Kaack, F.D.P., 41.

[170] Zu den Ergebnissen der einzelnen Wahlgänge siehe AdG v. 5.3.1969, 14531.

[171] Kommentar der „Neuen Zürcher Zeitung“, zit. n. AdG v. 5. 3.1969, 14532.

[172] Zit. n. Reinhard Appel, Bonner Machtwechsel, in: Roderich Klett/Wolfgang Pohl (Hrsg.), Stationen einer Republik, Stuttgart 1979, 149-166, 150.

[173] Am lautesten meldeten sich konservative Kreise um Franz Josef Strauß zu Wort, der das Wort vom „Machtwechsel“ mit dem - nur in Zusammenhang mit der NS-Diktatur verwendeten - Begriff „Machtergreifung“ gleichsetzte. Doch auch von links kam Kritik, da viele in der SPD Heinemanns Äußerung für verfrüht hielten. Beiden politischen Lagern war das Wort vom „Machtwechsel“ unangenehm, Heinemann hatte ausgesprochen, was die eine Seite befürchtete und die andere sich zwar erhoffte, diese Hoffnung aber möglichst diskret für sich behalten wollte. Vgl. Ebd., 149; Rudolf Morsey, Die Bundesrepublik Deutschland. Entstehung und Entwicklung bis 1969, München 42000 (Oldenbourg Grundriß der Geschichte, Bd. 19), 113.

[174] SZ v. 19./20.4.1969, 3.

[175] Die Distanzierung zeigte sich bes. in den Wahlkampfslogans: Während die Union mit ihren Parolen „Auf den Kanzler kommt es an“ und „Sicher in die Siebziger Jahre“ an Adenauers „Keine Experimente“-Wahlkampf von 1957 anknüpfte, verfolgte die SPD eine geradezu diametral entgegengesetzte Strategie. Statt auf einen Mann an der Spitze setzte sie mit dem Spruch „Wir haben die richtigen Männer“ auf eine Mannschaft, und dem auf das Sicherheitsmotiv abzielenden Slogan der Union setzte sie die auf Veränderung gerichtete Parole „Wir schaffen das moderne Deutschland“ entgegen. Auf Veränderung. setzte auch die FDP mit ihrem eingängigen Slogan „Wir schaffen die alten Zöpfe ab“. Vgl. Peter Haungs, Wahlkampf und Wählerverhalten 1969, in: ZParl 1 (1969/70), 90-106, 93-95.

[176] Vgl. Daniela Münkel, Intellektuelle für die SPD. Die sozialdemokratische Wählerinitiative, in: Thomas Hertfelder/Gangolf Hübinger (Hrsg.), Kritik und Mandat. Intellektuelle in der deutschen Politik, Stuttgart 2000, 222-238; Wigbert Löer, Ausflug zur Macht, noch nicht wiederholt. Die Sozialdemokratische Wählerinitiative und ihre Rudimente im Bundestagswahlkampf 1998, in: Tobias Dürr/Franz Walter (Hrsg.), Solidargemeinschaft und fragmentierte Gesellschaft, Opladen 1999, 379-393.

[177] In den sechziger Jahren führte eine aus dem Ausland „importierte“ Inflation in Verbindung mit den Überschüssen der BRD im Außenhandel sowie den steigenden Gold- und Devisenreserven der Bundesbank zur Forderung des Auslandes an die Bundesregierung, die Deutsche Mark gegenüber dem Dollar aufzuwerten, um das entstandene ökonomische Ungleichgewicht zu beseitigen. Über die Aufwertungs-Frage kam es 1969 zu einem offenen Streit innerhalb der Koalition zwischen den Gegner einer Aufwertung in der Union um Finanzminister Strauß und den Befürwortern in der SPD um Wirtschaftsminister Schiller, sowie zwischen der Bundesregierung und der Bundesbank, die sich ebenfalls für eine Aufwertung einsetzte. Die Ablehnung einer DM-Aufwertung durch die Regierung Kiesinger aus Sorge um die Geldwert- und Preisstabilität erwies sich im Nachhinein als Fehleinschätzung. Am 24. Oktober 1969 beschloß die neue Regierung Brandt die inzwischen unumgänglich gewordene Aufwertung der DM um 9,3% gegenüber dem Dollar. Vgl. Schmoeckel/Kaiser, Vergessene Regierung, 329-349. Zu den finanzpolitischen Hintergründen vgl. Ottmar Emminger, D-Mark, Dollar, Währungskrisen. Erinnerungen eines ehemaligen Bundesbankpräsidenten, Stuttgart 1986, 135-172.

[178] Paradoxerweise sprach sich zwar die Mehrheit der Bevölkerung aus Angst um die Preisstabilität grundsätzlich gegen eine Aufwertung aus, allerdings traute man dem kompetenten und medienwirksamen Schiller eher eine Lösung der Probleme zu als Strauß, weshalb dieses dominierende Wahlkampfthema stärker der SPD nutzte. Vgl. Haungs, Wahlkampf, 96.

[179] Morsey, Bundesrepublik Deutschland, 113.

[180] Vgl. Der Spiegel v. 15.9.1969, 39-52.

[181] Zit. n. Udo Bermbach, Stationen der Regierungsbildung 1969, in: ZParl 1 (1969/70), 5-23, 5.

[182] Vgl. Ebd.

[183] Willy Brandt, Begegnungen und Einsichten, 294.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832468248
ISBN (Paperback)
9783838668246
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg – unbekannt
Note
1,0
Schlagworte
willy brandt rainer barzel neue ostpolitik sozialliberale koalition walter scheel
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Titel: Koalitionskrise und Mißtrauensvotum 1972
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