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Der Wille des Betreuten als Gegensatz zur Vorstellung des Betreuers

©2003 Studienarbeit 63 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Der Betreute kann auf verschiede Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen. Sein subjektive Wohl-Gefühl mag den objektiven Vorstellungen des Umfelds und des Betreuer gegenüberstehen ... und der Betreuer muss, unter Berücksichtung seiner Haftung, eine Entscheidung treffen. Hierzu werden ausführlich rechtliche Bestimmungen und zahlreiche gerichtliche Entscheidungen auf (fast) tägliche Situationen angewandt. Ferner wird ein Umfrage unter Betreuern, Richtern, usw. durchgeführt. 13 Fälle sollten dahingehend bewertet werden, ob der Betreuer den Willen des Betreuten berücksichtigen soll/kann - oder auch nicht. Abschließend werden zwei aktuelle Fälle besprochen: die Vermietung eines leerstehenden Hauses gegen den Willen des Betreuten und eine Bluttransfusion gegen den Willen des Betreuten. Fazit ist, dass der Betreuer die Würde des Betreuten wahren muss. Zielgruppe: Betroffene und Fachpersonen.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Prolog4
2.Entscheidungsgrundlage6
2.1Gesetzliche Grundlage6
2.1.1„Würde“ und „Wohl“6
2.1.1.1Würde6
2.1.1.2Wohl7
2.2Erkennen der Wünsche, Werte und Vorstellungen des Betreuten7
2.2.1Mündliche Willensbekundung8
2.2.2Schriftliche Willensbekundung9
2.2.3Mutmaßlicher Wille10
2.3Einwilligungsfähigkeit des Betreuten11
2.3.1Kriterien11
2.4Verantwortung des Betreuers12
2.4.1Vertrauensbasis12
2.4.2Recht auf Selbstbestimmung13
2.4.3Geduld13
2.4.4Suche nach Alternativen14
2.5Haftung des Betreuers14
2.5.1Prävention14
2.5.2Zumutbarkeit15
2.5.3Balance15
2.5.4Versicherung15
2.6Persönliche Ressourcen des Betreuers15
2.6.1Grenzen definieren und aufzeigen16
3.Berufspraxis17
3.1Sichtweise des Betreuten17
3.2Beispielfall17
3.3Umfrage17
3.3.1Situationen18
3.3.2Wertung der Betreuer21
3.3.3Schlussfolgerung21
4.Besprechung zweier Fälle anhand aktueller Urteile23
4.1Vorrang der Wünsche einer Betreuten bei Vermietung ihres Einfamilienhauses23
4.1.1Sachverhalt23
4.2Verweigerung einer medizinischen Behandlung24
4.2.1„Gewissen“ und „Ethik“24
4.2.1.1Gewissen24
4.2.1.2Ethik25
4.2.1.3Werte-Findung25
4.2.2Begründung der Verweigerung der Bluttransfusion26
4.2.3Rechtliche Bewertung der zwangsweisen Heilbehandlung26
4.2.4Zumutbarkeit27
4.2.5Rechtliche Bewertung von religiösen Werten28
4.2.6Die Verantwortung des Betreuers29
5.Konsequenzen für die eigene Betreuertätigkeit31
5.1„Wohlfühltemperatur“31
5.1.1Grenzen31
5.2Persönliche Entscheidungswege31
5.2.1Zuständigkeit32
5.2.2Bei […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Prolog

2 Entscheidungsgrundlage
2.1 Gesetzliche Grundlage
2.1.1 "Würde" und "Wohl"
2.1.1.1 Würde
2.1.1.2 Wohl
2.2 Erkennen der Wünsche, Werte und Vorstellungen des Betreuten
2.2.1 Mündliche Willensbekundung
2.2.2 Schriftliche Willensbekundung
2.2.3 Mutmaßlicher Wille
2.3 Einwilligungsfähigkeit des Betreuten
2.3.1 Kriterien
2.4 Verantwortung des Betreuers
2.4.1 Vertrauensbasis
2.4.2 Recht auf Selbstbestimmung
2.4.3 Geduld
2.4.4 Suche nach Alternativen
2.5 Haftung des Betreuers
2.5.1 Prävention
2.5.2 Zumutbarkeit
2.5.3 Balance
2.5.4 Versicherung
2.6 Persönliche Ressourcen des Betreuers
2.6.1 Grenzen definieren und aufzeigen

3 Berufspraxis
3.1 Sichtweise des Betreuten
3.2 Beispielfall
3.3 Umfrage
3.3.1 Situationen
3.3.2 Wertung der Betreuer
3.3.3 Schlussfolgerung

4 Besprechung zweier Fälle anhand aktueller Urteile
4.1 Vorrang der Wünsche einer Betreuten bei Vermietung ihres Einfamilienhauses
4.1.1 Sachverhalt
4.2 Verweigerung einer medizinischen Behandlung
4.2.1 "Gewissen" und "Ethik"
4.2.1.1 Gewissen
4.2.1.2 Ethik
4.2.1.3 Werte-Findung
4.2.2 Begründung der Verweigerung der Bluttransfusion
4.2.3 Rechtliche Bewertung der zwangsweisen Heilbehandlung
4.2.4 Zumutbarkeit
4.2.5 Rechtliche Bewertung von religiösen Werten
4.2.6 Die Verantwortung des Betreuers

5 Konsequenzen für die eigene Betreuertätigkeit
5.1 "Wohlfühltemperatur"
5.1.1 Grenzen
5.2 Persönliche Entscheidungswege
5.2.1 Zuständigkeit
5.2.2 Bei Erteilung einer Vollmacht
5.2.3 Bei Bestehen einer Patientenverfügung
5.2.4 Bei Mitteilung eines Wunsches
5.3 Persönliche Basis
5.3.3 Kenntnisse
5.3.1 Verständnis
5.3.2 Vertrauen
5.4 Kooperation
5.5 Persönlicher Wunsch

6 Anlagen
6.1 Subjektiv verstandenes Betreutenwohl gegen objektiv vernünftige Betrachtung bei Vermietung eines leerstehenden Einfamilienhauses
6.2 Bluttransfusion gegen die ausdrückliche Weigerung des einwilligungsfähigen Patienten
6.3 Verfassungsbeschwerde gegen Betreuerbestellung
6.4 Stellungnahme der Zeugen Jehovas: Transfusionsalternativen
6.5 Etablierte Methoden hinterfragen - Alternative Behandlungsmethoden
6.6 Persönliches Umfeld der Zeugen Jehovas

7 Literaturhinweise.

1 Prolog

Während meiner langjährigen Tätigkeit als Berufsbetreuerin[1] erlebte ich immer wieder einen Grenzbereich: Der Betreute[2] wünscht sich etwas, was meinen Vorstellungen von seinem Wohl widerspricht. Daher drängt sich die Frage auf, worin denn tatsächlich das Wohl des Betreuten besteht. Ist dem Betreuten die Konsequenz seinen Wunsches deutlich erkennbar? Wo liegt eigentlich die Grenze zur Würde? Beurteile ich zu Unrecht einen Umstand als unwürdig, wenn der Betreute sich wohl fühlt?

Dieser Diskrepanz möchte ich in der Ausarbeitung nachgehen. Verschiedene Situationen werden komprimiert dargestellt. Und zwei dieser Beispiele sollen anhand aktueller Rechtsprechungen erörtert werden. Abschließend ziehe ich Konsequenzen für meine eigene Tätigkeit.

Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle bei meinen Berufskollegen, Dozenten, den Betreuungsbehörden, Privatpersonen, Pflegekräften, Ärzten, usw., denn in unseren Diskussionen erhielt ich viele Anregungen.

Ich erkannte, dass eine mögliche Entscheidung des Betreuers nicht zwangsläufig"richtig" oder "falsch" sein muss - ebenso wenig wie der Wunsch eines Betreuten nicht generell"vernünftig" oder "unvernünftig" ist. Jeder Standpunkt kann, von seinem Blickwinkel betrachtet, "gut" sein - vor allem wenn es um so genannte Gewissensentscheidungen geht.

Danken möchte ich auch meinem Mann. Ohne dessen praktische Unterstützung hätte ich diese Ausarbeitung wegen (zugegebenermaßen) Anwenderfehler (und tatsächlich auch einem Hardwareproblem) nicht in die vorliegende Form gebracht.

"Und

bist du nicht willig,

so

brauch ich Gewalt" [3]

"Subjektiv verstandenes Betreutenwohl

gegen

objektiv vernünftige Betrachtung" [4]

"Wir alle sind Narren

und

keiner hat das Recht, seine eigentümliche Narrheit

einem anderen aufzudrängen" [5] .

2 Entscheidungsgrundlage

In der Regel erstellt der Betreuer zu Beginn einer Betreuung einen Betreuungsplan und überlegt mögliche Hilfsmaßnahmen. Irgendwann stehen dann im Laufe der Betreuungen weitere Entscheidungen an. So durchdenkt er weitere Möglichkeiten und passt ggf. den Betreuungsplan an. Steht nun der Wille des Betreuten den Vorstellungen des Betreuers als Gegensatz gegenüber, hat der Betreuer eine besondere Verantwortung.

Diese beiden Gesetzestexte stellen - selbstverständlich neben vielen anderen - eine prinzipielle Entscheidungsgrundlage für den rechtlichen Betreuer dar:

2.1Gesetzliche Grundlage

2.1.1"Würde" und "Wohl"

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." (Artikel 1 Abs. 1GG)[6]

"Der Betreuer hat die Angelegenheit des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten." (§ 1901 Abs. 2 BGB)

2.1.1.1Würde

Doch, was bedeutet "Würde" ? Wie kann der betreute Mensch gewürdigt werden? Wie kann die Würde geschützt und geachtet werden?

Gemäß dem Duden[7] handelt es sich um das "Bewusstsein des Wertes, der einem Menschen innewohnt", dem "Erweisen von Achtung", "Ehre" oder "Lob". Kant ging vom "von allen Äußerlichkeiten unabhängigen inneren, absoluten Wert des Menschen, der sich in seinem (ethischen) Denken und Verhalten, äußert"[8] aus.

Diese Würde darf nicht angetastet werden. Duden definiert "tasten" mit "vorsichtig greifend" und zieht den Vergleich zu einem Blinden, der sich zur Türe tastet. Die staatliche Gewalt - hier in Form des Betreuungsgesetzes - hat also entsprechend sorgsam die Würde des betreuten Menschen zu achten, ihn ernst zu nehmen. Schwache, behinderte Menschen haben einen ganz besonderen Anspruch auf Schutz ihrer Würde. Zu diesem Personenkreis gehören Betreute.

Für Betreuer mag es in den Fällen schwierig sein die Würde des Menschen zu achten, in denen er den ihm bisher ja völlig fremden Menschen in Verhältnissen auffindet, die im allgemeinen Werteverständnis als "unwürdig" bezeichnet werden. Hier mögen sogar gewisse Gefühle der Ablehnung auftauchen. Und im weiteren Verlauf können vielleicht Gefühle des absoluten Unverständnisses hinzukommen, wenn der Betreute die Hilfsangebote zur Verbesserung seiner Situation nicht annimmt.

Diese Emotionen muss ein qualifizierter Betreuer bei sich erkennen und innerhalb seiner persönlichen Grenzen so lenken können, dass die Achtung vor dem inneren und äußeren Wert des Menschen erhalten bleibt - und ihn nicht stigmatisiert. Das Wohl des Betreuten steht also im Vordergrund.

2.1.1.2Wohl

Duden zeigt die Verbindung zwischen "Gedeihen", "Wohlbefinden", "Wohlbehagen", "Wohlbehalten". Auch als Präfix impliziert "wohl-" stets etwas Positives. Wohl kann objektiv, aber auch subjektiv betrachtet werden. Und genau hierin ursachen die meisten Probleme.

Veranschaulicht werden kann dies an dem Ausdruck "Wohlfühl-Temperatur"[9]. Bautechniker empfehlen objektiv etwa die Temperatur von 21°C für einen Wohnraum. Dennoch benötigt jemand vielleicht 24°C oder auch nur 18°C, um sich "pudelwohl" zu fühlen.

Hieraus kann abgeleitet werden, dass das "Wohl" des Betreuten unterschiedlich interpretiert werden kann. Schwierigkeiten können insbesondere dann entstehen, wenn Betreuer und Betreuter unterschiedlicher oder gar völlig gegensätzlicher Auffassung sind.

Diese Unterschiede - übertragen auf die Beziehung zwischen Betreutem und Betreuer - mögen mit darin begründet sein, dass der Betreute seine Entscheidungen entsprechend langjähriger Gewohnheit und Vorstellungen treffen möchte, unabhängig von äußerer Kontrolle. Der Betreuer hat vielleicht die rechtlichen und zeitsparenden Aspekte oder eventuelle Regressansprüche Dritter gegen ihn im Sinn. Auch mag sich beim Betreuer einfach ein gewisser Automatismus eingestellt haben. Der Ansatzpunkt ist die Bereitschaft des Betreuers zur Selbstreflexion und zum Überdenken seines Werteprofils.

Da die Grenze zwischen Wohl und dem nicht mehr Vertretbaren oft schwer erkennbar ist, kann das als Orientierung dienen, was auch bei nicht betreuten Menschen als unvertretbar eingestuft wird. Im allgemeinen wird der freie Wille als das eigene Wohl empfunden.

Der Betreuer kann an seine eigene Grenzen stoßen, wenn die Wünsche des Betreuten ihm als Person nicht zuzumuten sind[10].

2.2Erkennen der Wünsche, Werte und Vorstellungen des Betreuten

Schon bei Einrichtung der Betreuung ist der Vorschlag des Betreuten, wen er als Betreuer wünscht, zu berücksichtigen. "Der Wille des Betr. kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der von ihm gewünschten Person seinem Wohl zuwiderläuft"[11].

Der Betreute hat den Betreuten bei der Betreuungsplanung mit einbeziehen. "Die Zielvorstellung einer Betreuung sollte so transparent gehalten werden, daß der Betroffene und sein Umfeld wissen, was die Betreuerin beabsichtigt, und der Betroffene ggf. mitentscheiden kann, ob der vorgesehene Weg so oder anders begangen wird. Die Zielentwicklung ist prozeßhaft zu verstehen, d.h. Ziele können, wenn erforderlich, im Prozeß aufgegeben und neu vereinbart werden."[12]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Wille und Vorstellung -

ein zwischenmenschlicher Zündstoff, oder ... ?

2.2.1Mündliche Willensbekundung

Um den Willen des Betreuten eruieren zu können, gilt für den Betreuer die Besprechungspflicht[13]. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB gibt diese vor: "Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft."

Die Besprechung der anstehenden Entscheidungen ist die Grundvoraussetzung für eine professionelle Betreuungsführung! Hier können Zusammenhänge erkannt, Ideen zusammengetragen und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. ZB mag der männliche Betreute, der vehement Maßnahmen der Körperhygiene ablehnt und somit auf Unverständnis des Betreuers stößt, im Grunde eine Scham vor dem weiblichen Pflegepersonal empfinden, jedoch gerne vom Zivi Unterstützung annehmen. Der eigentliche(!) Wille des Betreuten ist also nicht "Unhygiene" sondern er will sein Schamgefühl beachtet haben.

Dass die Besprechung dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, bildet sicherlich die Ausnahme, denn häufig kann die Darlegungsweise auch auf eine krankheitsbedingt veränderte Aufnahmefähigkeit angepasst werden.

In dem Band "Das Stufenmodell zur Qualifizierung im Betreuungswesen"[14] beschreibt Arnd T. May die Wertanamnese von Kielstein/Sass[15] als ein Verfahren, welches dem Betreuten zur Entscheidungs- und Selbstfindung verhilft. Hierbei kann der Betreute sich in die Rolle von den Hauptpersonen der Geschichten[16] versetzen und die Geschichte jeweils so umschreiben, dass diese seinen Wünschen und Vorstellungen entspricht.

May führt aus: "Neben vertrauensbildenden Funktionen der Wertanamnese im Arzt-Patienten-Verhältnis stellt die Erhebung der Wünsche und Werte auch einen Beitrag im Vertrauen schaffenden Prozess zwischen Betreuten und bis dahin meist unbekanntem Betreuer dar, der seine Entscheidungen zukünftig auf die Erkenntnisse während des Prozesses der Erhebung der Wertanamnese stützen kann und nicht auf Spekulationen angewiesen ist."

Hilfreich sind "Recherchen hinsichtlich der Vergangenheit des Betreuten, um seine Wünsche zu ergründen zu können, Konfliktpotentiale zu erkennen und Konfliktsituationen vorzubeugen".[17]

Bei besonderer körperlicher Behinderung kann dem Betreuten beispielsweise ermöglicht werden, mit Gesten oder einer veränderten Mimik auf Entscheidungsfragen zu antworten. Hier ist eine neutrale und sachliche Fragestellung wichtig, denn zB Suggestivfragen[18] würden dem Betreuten noch mehr erschweren, seine Wünsche deutlich zu vermitteln.

Eventuell können auch Vertrauenspersonen aufgrund früherer Gespräche zuverlässige Angaben zur Grundeinstellung machen. Zu diesen mögen der Hausarzt, Pflegepersonal oder die nächsten Angehörige gehören. Hier hat der Betreuer besonders darauf zu achten, dass diese von ihm gewürdigt und nicht später "vergessen" werden, falls diese den Vorstellungen des Betreuers zuwider sind.

2.2.2Schriftliche Willensbekundung

Sollte eine Besprechung tatsächlich nicht möglich sein, sind Indizien dafür zu suchen, welche die bisherigen Vorstellungen, Wünsche und Werte des Betreuten widerspiegeln. Eventuell befinden sich in den Unterlagen des Betreuten Dokumente.

Zu überprüfen sind ggf. länger zurück liegende Aussagen in Hinblick auf deren aktuelle Wirksamkeit. Zur Gültigkeit und Gestaltungsmöglichkeit von vorsorglichen Willensbekundungen, also Patientenverfügung[19], Vorsorgevollmacht (General- oder Spezialvollmacht) und Betreuungsverfügung, gibt es einschlägige Literatur[20].

Die Betreuung hebt nicht automatisch eine Vollmacht auf, sondern der damalige Wille gilt weiter[21]. Der Betreuer hat diese Willensäußerung auf jeden Fall zu würdigen und dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auch wenn dies zum eigenen Nachteil ist, zB wegen dem Verdienstausfall bei der Aufhebung der Betreuung.

Gegebenenfalls kann eine Betreuung entsprechend dem Umfang einer Vollmacht aufgehoben[22] oder die bisherige Betreuung zu lediglich einer Kontrollbetreuung[23] eingeschränkt werden. Weil evtl. der Betreute durch das Tätigwerden des Bevollmächtigten Kosten sparen kann, wird auch unter diesem Aspekt das Wohl des Betreuten berücksichtigt. Bei Missbrauch kann bzw. muss sogar die Vollmacht widerrufen werden[24].

Das Vormundschaftsgericht[25] oder die Betreuungsbehörde[26] kann um Rat gebeten werden, wenn es sich lediglich um einen unterzeichneten Vordruck[27] handelt und der Betreute sich nunmehr nicht weiter dazu äußern kann oder die momentane Einwilligungsfähigkeit fraglich ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.3Mutmaßlicher Wille

Kann der Betreute sicht nicht zur Sachlage äußern, kann der Betreuer nicht einfach seinen Willen an Stelle dessen des Betreuten setzen. ZB kann ein Angehöriger, der als Betreuer bestellt ist, nicht dem Betreuten die Haare laienhaft selbst schneiden und weitere notwendige Ausgaben verwehren, mit der Begründung, Kosten sparen bzw. das Vermögen zwecks späterer Erbschaft erhalten zu wollen. Er darf also nicht das sozialhilferechtliche Minimum vorenthalten, sondern muss den bisherigen Lebensstil entsprechend der jetzigen Vermögenssituation weitmöglichst halten.[28]

Der "mutmaßliche Wille" entsprechend § 677 BGB ist von Bedeutung, wenn der Betreute z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage ist, den tatsächlichen Willen zu artikulieren. Alle Maßnahmen, die mit dem Betreuten durchgeführt werden, müssen sich dann an dem mutmaßlichen Willen orientieren. Dieser ist jedoch nicht immer einfach festzustellen[29].

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Betreute nach aller ärztlicher Kunst behandelt werden möchte. Das OLG Frankfurt[30] führt in einem (ansonsten teilweise überholten) Beschluss zum Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde aus: "Bei [Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme] ... sind an die Annahme eines erklärten oder mutmaßlichen Willens deswegen erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Gefahr entgegengewirkt werden muss, dass Arzt, Angehörige oder der Betreuer nach eigenen Vorstellungen das für sinnlos gehaltene Leben des Betroffenen beenden wollen."

2.3Einwilligungsfähigkeit des Betreuten

Der Betreuer steht in der Praxis häufig vor der Frage, ob der Betreute zum Zeitpunkt der Willensäußerung überhaupt einwilligungsfähig ist. Ein generelles "Ja" oder "Nein" ist nicht möglich.

2.3.1Kriterien

Die Bundesärztekammer definiert die Einwilligungsfähigkeit wie folgt: "Die Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Patient Bedeutung, Umfang und Tragweite der Verfügung zu beurteilen vermag".

Ein anderes Werk erklärt: "(Anders als bei der Geschäftsunfähigkeit) kommt es bei der Einwilligungsfähigkeit ... nur auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an." [31]

"Einwilligungsunfähig ist, wer wegen Minderjährigkeit, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung nicht erfassen kann:

- welchen Wert oder Rang die von der Einwilligungsentscheidung berührten Güter und Interessen für ihn haben
- um welche Tatsachen es bei der Entscheidung geht
- welche Folgen oder Risiken sich aus der Einwilligungsentscheidung ergeben
- welche Mittel es zur Erreichung der mit der Einwilligung erstrebten Ziele gibt, die möglicherweise weniger belasten"[32]

Also zum Beispiel: Ein Betreuter mag aufgrund der Kompliziertheit die Tragweite der Zustimmung in eine Operation nicht verstehen, wohl aber in die Gabe einer Kopfschmerztablette wirksam einwilligen können. Oder: Der Betreute wird laut Gutachter als geschäftsunfähig bezeichnet und kann dennoch jeden Morgen seinen Kaffee aus dem Automaten lassen, da er hier den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Geldwert und Ware erkennt. Somit ist die Einwilligungsfähigkeit häufig fallabhängig. Für den Betreuer ist die Rücksprache mit dem Arzt oder einem hinzugezogen Gutachter sinnvoll oder sogar erforderlich, wenn unklar ist, ob der Betreute in die konkrete Situation einwilligen kann.

Zu beachten ist, dass es beim Äußern eines Wunsches nicht auf die Geschäftsfähigkeit ankommt. In § 1901 BGB sind geschäftsunfähige Personen eben nicht ausgeklammert.[33]

2.4Verantwortung des Betreuers

Ist die Einwilligungsfähigkeit in die konkrete Situation gegeben und der Wunsch klar formuliert, hat der Betreuer eine ganz besondere Verantwortung, wenn der Wille des Betreuten seinen ureigenen Vorstellungen widerspricht.

2.4.1Vertrauensbasis

Mit diesem Spannungsfeld ist professionell umzugehen: Die Selbstbestimmung des Betreuten darf durch den Gestaltungsspielraum des Betreuers nicht zwangsläufig in die Fremdbestimmung des Betreuers münden! Das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum Betreuer als dessen Treuhänder muss gewahrt bleiben! Das Prinzip der Wahrhaftigkeit und Glaubwürdigkeit ist gewissenhaft anzuwenden! Die "Macht" über den Betreuten darf nicht ausgenutzt werden!

Die Professionalität kann wesentlich gestärkt werden durch die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen[34], konkreten Fallbesprechung im Rahmen einer Supervision oder Kollegialen Beratung und vor allem der persönlichen Bereitschaft vorurteilsfrei Empathie[35] zu bekunden.

Der Grundrespekt vor dem Betreuten spiegelt sich auch in den Redewendungen, dem Gesichtsausdruck und der Wortwahl gegenüber dem Betreuten wider. Der Betreute spürt sehr wohl auch indirekte Ablehnung. Eine "gesunde Portion Humor" vermag auch eine Situation zu entschärfen.

2.4.2Recht auf Selbstbestimmung

Häufig sind die Angehörigen des Betreuten emotional belasteten. Vielleicht haben sie Sorge, das Verhalten oder das äußere Erscheinungsbild des Betreuten könne einen schlechten Ruf der Familie in der Nachbarschaft bewirken. Deren Handeln ist durch ihre subjektive Wahrnehmung bestimmt.

Die Beteiligten treten deshalb vielfach mit Forderungen an den Betreuer heran, der Betreute solle endlich die ihnen ungeliebten Vorstellungen von seiner Lebensgestaltung, Vermögensverwertung, Hygiene,... bleiben lassen und wünschen den Betreuer im übertragenen Sinne als "Dompteur". Den Angehörigen muss freundlich und deutlich die Grenze der rechtlichen Betreuung und zeitlichen Ressource des Betreuers aufgezeigt werden. Der Betreuer hat also eher die Funktion eines "Dolmetschers".

Artikel 2 Absatz 1 des GG gibt dem Betreuten "das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit"; Absatz 2 erklärt: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich". Der Betreuer hat entsprechend seinen Wertmaßstäben (und in denen der Umwelt) "unvernünftiges" Verhalten zu akzeptieren und das Anders-Sein zuzulassen. Der Betreute hat ein Grundrecht auf normabweichendes Verhalten. Dies gilt auch für psychisch Kranke, die bewusst ihre Krankheitssymptome den unangenehmen Nebenwirkungen der Medikamente vorziehen.

Der Betreuer hat die eigene Handlungs- und Denkweise dahingehend kritisch zu hinterfragen, ob dabei die Selbstbestimmung des Betreuten tatsächlich absoluten Vorrang hat. Jürgens[36] erklärt hierzu: "Die unterstützende Tätigkeit des Betreuers darf die Selbstbestimmung nicht verringern, sondern muss sie erweitern, der Betreute darf nicht Objekt der Fürsorge, sondern muss soweit möglich Subjekt der eigenen Lebensgestaltung bleiben."

In einer Broschüre für ehrenamtliche Betreuer wird als Beispiel angeführt. "Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind."[37]

Zu berücksichtigen ist, dass viel Maßnahmen (Rehabilitation, Alkoholentzug,...) gegen den Willen des Betreuten meistens erfolglos sind, und auch deswegen ärztlicherseits nicht durchgeführt werden. Zwangsmaßnahmen bedürfen zudem in der Regel vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen (zB das Betreten der Wohnung wegen der Beauftragung eines Kammerjägers).

Manches Mal ist der Wille des Betreuten gegen den erheblichen Widerstand Dritter durchzusetzen. Hat der Betreuer den Eindruck, er könne die Interessen des Betreuten nicht ausreichend nach außen vertreten, kann sogar die Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwaltes erforderlich sein.

2.4.3Geduld

Ein besonderes Maß an Geduld kann ferner vom Betreuer gefordert sein. Einem Betroffenen fehlt es in der Regel an "professioneller Distanz", um seine eigene Situation objektiv einzuschätzen. Ein Betreuter mag zudem krankheitsbedingt oder aufgrund mangelnder kognitiver Fähigkeiten einen länger andauernden Entscheidungsprozess benötigen.

Muss nicht sofort eine Entscheidung getroffen werden, mag eine sachliche Nachfrage zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht eher den tatsächlichen Willen des Betreuten erkennen lassen. Der Betreute kann so in Ruhe das Problem durchdenken. Zudem wird er im Gefühl bestärkt als gleichwertiger Mensch wahr genommen zu werden und nicht entmündigt zu sein.

Ggf. können auch Personen anderer Berufsgruppen, wie Sozialarbeiter, Pflegepersonal, Ärzte,... hinzugezogen werden, um den Betreuten von seinem tatsächlichen Wohl zu überzeugen, wenn er sich dem Ernst der Lage nicht bewusst ist und die Berücksichtigung seines Willens eine konkrete Gefahr bedeuten würde.

2.4.4Suche nach Alternativen

Zum Wohl des Betreuten kann es auch sein, wenn sich der Betreuer im Rahmen dessen rechtlicher Aufgabe mit weiteren Alternativen vertraut macht, welche die möglichen Gefahren, die sich aus der Entscheidung ergeben mögen, mildern oder sogar beseitigen. Dies kann mit dem Betreuten oder ggf. mit dessen Vertrauenspersonen erörtert werden.

Hierbei sollte der Betreuer aufgeschlossen für "Ungewöhnliches" sein und sich nicht von seinen subjektiven Empfindungen leiten lassen. Ein Betreuter zB verweigerte energisch die orale Gabe von Medikamenten. Doch dem Vorschlag einer regelmäßigen Spritze stimmte er - entgegen dem eher üblichen Wunsch - sofort zu.

2.5Haftung des Betreuers

Bei der Abwägung zwischen dem vorhanden Wunsch und dem tatsächlichen Wohl des Betreuten hat der Betreuer seine eigene Haftung zu berücksichtigen. § 1833 Absatz 1 Satz 1 mahnt: "Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt." Auch kann der Betreuer nach §§ 678 und 679 BGB zum "Ersatze ... des ... entstehenden Schaden ... verpflichtet" werden.

Gewährt der Betreuer dem Betreuten seinen Willen, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, er würde sich nicht um den Betreuten kümmern, er wäre gleichgültig oder er hätte kein Interesse am betreuten Menschen. Dies wird häufig von Angehörigen des Betreuten untergestellt.

2.5.1Prävention

Der Betreuer kann Maßnahmen ergreifen, um ein mögliches Verschulden zu minimieren:

- Rücksprache mit dem zuständigen Vormundschaftsrichter[38] (abgesehen von möglicherweise erforderlicher Genehmigungen).
- Besprechung mit der Betreuungsbehörde[39].
- Supervision[40] bzw. Kollegiale Beratung[41].
- gewissenhafte Dokumentation des Handelns und Entscheidungsprozesses.
- zuverlässige Bestätigung des Betreuten (schriftlich, Anhörung durch das Vormundschaftsgericht, Zeugen,...) in der er zum Ausdruck bringt, trotzt der ihm konkret aufgezeichneten Nachteile an seinem Wunsch festhalten zu wollen.

2.5.2Zumutbarkeit

Die Grenze der Zumutbarkeit für den Betreuer wird in § 1901 Absatz 3 Satz 1 BGB genannt: "Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies ... dem Betreuer zuzumuten ist". Eine klare Grenze wird gezogen, wenn sich der Betreuer in irgendeiner Weise, zB nach 216 StGB (Eigengefährdung), strafbar machen würde[42]. Oder auch, wenn er mit begründetem Regress Dritter, zB nach § 21 Abs.2 Satz 1,2 SGB X bzw. §§ 60 bis 67 SGB I (Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger), rechnen muss. Auch muss die besondere Garantenpflicht des Betreuers bedacht werden. Bei erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung hat der Betreuer zu intervenieren.

2.5.3Balance

Insgesamt bedeutet dieser Prozess eine Zwickmühle für den Betreuer: Er soll weitmöglichst das Wohl des Betreuten achten und die Wünsche erfüllen, um nicht im Innenverhältnis vom Betreuten zum Schadenersatz verpflichtet zu werden. Auch ein nicht einwilligungsfähiger Betreute kann verfahrensfähig sein und den Betreuer für eine Entscheidung gegen seinen "Willen" belangen.

Sind die Grenzen zu weit zu gesteckt, können auch hieraus Schadenersatzforderungen des Betreuten oder Dritter resultieren. "Das Paragrafenzeichen allein sieht aus wie ein Folterwerkzeug". [43] Es gilt also alles zu vermeiden, worin die rechtliche Grundlage fehlt.

2.5.4Versicherung

Zum Wohl des Betreuten sollte der Betreuer im Rahmen der eigenen Qualitätssicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die im ausreichenden Umfang Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt - auch wenn dies derzeit noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Versicherung dient auch dem Betreuer, da ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt werden. Ggf. kann es sinnvoll sein, vor einer Entscheidung mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, welche vorbeugende Maßnahmen unternommen werden müssen, um eventuelle Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Dies mag zB sinnvoll sein wenn ein Einfamilienhaus auf Wunsch des Betreuten monatelang leer stehen soll.

2.6Persönliche Ressourcen des Betreuers

Die Kompetenz des Betreuers ist im Grunde in drei Bereiche teilbar: Die Sozialkompetenz (zB die unter 2.3 genannte Fähigkeit der Gesprächsführung), der Sachkompetenz (Fachwissen aus dem BtR und GG als Rechtsgrundlage) und der Selbstkompetenz. Ein Aspekt dieser Verantwortlichkeit soll nachfolgend beleuchtet werden.

Der Betreuer hat auch eine Würde. Er möchte ebenfalls diese nicht antasten lassen. Der Betreuer selbst hat auch Wünsche. Er will diese ebenfalls beachtet haben. Der Betreuer hat auch eine subjektive Toleranzgrenze und bringt sich in seinen Arbeitsauftrag schließlich als Mensch ein.

2.6.1Grenzen definieren und aufzeigen

Um nicht "auszubrennen" (burn-out-syndrom), sollte er sich in die Lage versetzen, sich selbst die Grenzen im Rahmen dessen, was er aushalten und ertragen kann, zu definieren; also für das, was für ihn leistbar und zumutbar ist. Nur dann kann er nach außen ganz klar seine "Positionslichter" setzen. Um kongruent zu sein und vor allem auch zu bleiben, muss er sich seine Emotionen bewusst machen und sich dieser vergewissern.

Der allein stehende Betreute mag zB wünschen, jeden Tag vom Betreuer besucht zu werden. Diese Vorstellung dient sicherlich seinem Wohl - denn wer ist gerne einsam? Auch das Umfeld des Betreuten mag diese Vorstellung haben. Also sind die Voraussetzungen nach § 1901 Abs. 2 BGB gegeben. Dennoch mag dies der Betreuer, entsprechend § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB, als unzumutbar einstufen, da dies gerade nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers gehört und er nicht in der Lage ist, diese Dienstleistung in der persönlichen Freizeit zu erbringen. Im Rahmen er Besprechungspflicht kann der Betreuer jedoch die Beauftragung eines Besuchsdienstes vorschlagen und anschließend veranlassen.

Das Wissen um die persönlichen Ressourcen dient dem langfristigen Wohl des Betreuten, denn so kann der Betreuer weiterhin und zuverlässig tätig bleiben.

[...]


[1] Gesetzesgrundlage hierfür ist § 1896 ff BGB

[2] Zur besseren Lesbarkeit verwende ich ausschließlich die männliche Form. Wenn ich die weibliche Form nicht explizit verwende, meine ich also stets Mann und Frau.

[3] Goethes Ballade "Erlkönig"; lt. Duden wird dieses Zitat heute scherzhaft verwendet

[4] OLG Schleswig, v. 23.05.2001, AZ: 2 W 8/01

Anmerkung: AG = AmtsGericht, LG = LandGericht, OLG = OberLandesGericht, BGH = BundesGerichtsHof. (Diese sind einander übergeordnet und für Zivil- und Strafsache zuständig) BVerfG = Bundesverfassungsgericht. (Dieses entscheidet über die Auslegung des Grundgesetz und über die Vereinbarkeit der Bundes- und Landesgesetze mit dem Grundgesetz, also der Verfassung).

ausführlich siehe: Crefelds Rechtswörterbuch, C. H. Beck Verlag

[5] Georg Büchner, Quelle unbekannt

[6] Anmerkung: folgende Abkürzungen werden verwendet: GG = GrundGesetz; BGB = Bürgerliches GesetzBuch; BtR = BetreuungsRecht (bestehend aus Teilen des BGB, des FGG - also der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - und der jeweiligen Landesgesetze in den Bundesländern)

tiefgehende Information zu den Grundrechten in "Grundrechte" aus der Reihe "Informationen zur politischen Bildung", Band 239, 1998, Bundeszentrale für politische Bildung

[7] Synonymwörterbuch und Begriffsdefinition, Dudenverlag

[8] Etymologisches Wörterbuch des Deutsche, DTV, 1995

[9] diesen Vergleich werde ich in Punkt 5.1 genauer besprechen

[10] § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB

[11] BayObLG Beschluss v. 16. 5. 2002 weiter heißt es: "§ 1897 IV BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zu bestellen, die der Bet. [Anmerkung: Betroffene] wünscht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch des Betr. durch seine Krankheit beeinflußt ist. Dem Vorschlag des Betreuten ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLGZ 1996, 136 f. = FamRZ 1996, 1374); auch bei einem geschäftsunfähigen Menschen ist sein natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. BayObLG , FamRZ 1994, 322 = BtPrax 1993, 171; FamRZ 1994, 530, 531; BtPrax 2002, 36, 37; OLG Hamm, FamRZ 1996, 1372)." FamRZ 17/2002, download unter: http://www.skm.bistum-trier.de/fachinfo/fam794.htm

[12] Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepsychiatrische Versorgung, Tagungsbericht Bonn vom 17. und 18.5.1995, Seite 32

[13] Im weiteren gehe ich davon aus, dass der Betreuer im Rahmen eines Aufgabenkreises zuständig ist.

[14] May AT.: Das Stufenmodell zur Qualifizierung im Betreuungswesen, Ethik in der Praxis, Band 4, Lit-Verlag 2000, Seiten 33-36

[15] Kielstein R /Sass HM: Wertamnese und Betreuungsverfügung 1995, Seite 23

[16] May AT.: Das Stufenmodell zur Qualifizierung im Betreuungswesen, Ethik in der Praxis, Band 4, Lit-Verlag 2000, Seite 85-88

[17] Gregersen A: Rechtliche Betreuung, was ist das?, BtPrax 1999, Seite 212

[18] Eine Suggestivfrage ist zB: "Sie wollen doch auch dass ... ?"

[19] "Patiententestament" meint das selbe; beide sind keine juristischen Begriffe.

[20] aktuelle Liste von Vorschlägen und auch kritischer Auseinandersetzung zB unter http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Verfuegungen.htm HK-BUR (Heidelberger Kommentar) 32. Ergänzungslieferung vom Sept. 2002 gibt die Podiumsdiskussion vom 7.5.2002 in Erkner zum Urteil des OLG wider. Frau Rechtsanwältin Mayer empfiehlt als "gerichtsfest" verfasste Patientenverfügung folgendes: "bevor man eine Patientenverfügung abfasst, sich einmal in Ruhe ein Wochenende hinzusetzen und in der Form eines Schulaufsatzes die eigenen Gedanken zu Leben und Tod niederzulegen. Was soll im Fall eines Komas ärztlicherseits noch veranlasst werden? Wann genau möchte man auf Dialyse, künstliche Beatmung und Ernährung verzichten? Je detaillierter eine Patientenverfügung ausgestaltet werde, umso nachvollziehbarer sei der Wille des Betroffenen. Vage Formulierungen seien das Papier, auf dem sie stehen, nicht wert. Ratsam sei es ferner, den ´Schulaufsatz´ an die Patientenverfügung zu heften"

[21] Diese bleibt auch wirksam, wenn der Betreute nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig wurde (§ 672 BGB in Verbindung mit § 168 BGB) es sei denn, in der Vollmacht (oder dem dazugehörigen Auftrag = Grundgeschäft) wurde es anders gewünscht.

[22] § 1896 Abs. 2. Satz 2 BGB: "Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ... oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertretener bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuter besorgt werden können." siehe auch § 1901 Abs. 5 und § 1908 d Abs. 1 BGB hierzu das BayObLG, Beschluss v. 16. 5. 2002: "Solange einer geeigneten Person eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt ist, darf in dem betreffenden Aufgabenkreisen grundsätzlich eine Betreuung nicht angeordnet werden. Es ist gerade Sinn einer im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilten Vorsorgevollmacht, die Anordnung einer Betreuung überflüssig zu machen Die Belange des Betr. können durch die Anordnung einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß C 1896 III BGB gewahrt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1550; LG Wiesbaden, FamRZ 1994, 778; LG Stuttgart, BtPrax 1994, 64, 67)." Download unter: http://www.skm.bistum-trier.de/fachinfo/fam794.htm

[23] § 1896 Abs. 3 BGB: "Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden."

[24] § 671 BGB

[25] Dieses bestellt und beaufsichtigt den Betreuer, genehmigt Maßnahmen des Betreuten. (siehe § 1837 ff BGB).

[26] Diese kann des Vormundschaftsgericht bei der Auswahl des Betreuers beraten. Der Betreuer kann von der Behörde Fortbildungsangebote verlangen (§ 5 BtBG = Betreuungsbehördengesetz) und sich von dieser kostenlos beraten und unterstützen lassen (§ 4 BtBG).

[27] siehe OLG München, Urteil vom 31.1.2002: "Die von der Klägerin zu den Krankenakten gereichten Schriftstücke bestanden hinsichtlich jeglicher darin enthaltener, auch weitreichender Erklärungen ausschließlich aus vorgedrucktem, beliebig vervielfältigbarem Text, der auch höchstpersönliche Glaubens- und Gewissensentscheidungen in apodiktisch vorgefertigter, keinerlei persönlichen Spielraum zulassenden Weise enthielt. Der einzige Bezug zur Klägerin war die Eintragung von deren Namen und Anschrift, Datum und Unterschrift, mit der sie sich, über Leben und Tod befindend, den Inhalt des Vorgedruckten zu Eigen machte."

[28] Dieser Fall wurde am 8. und 9. 1.2003 in der Mailingliste betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de besprochen.

[29] Vergleiche: OLG Düsseldorf, v. 27.03.2001, AZ: 25 Wx 128/00: "Der Betreuer hat ... beantragt, den Behandlungs- und Ernährungsabbruch vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Dem ist der gerichtlich ernannte Verfahrenspfleger entgegengetreten. ... Das AG [hat] den Antrag abgelehnt. ... Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers hat das LG zurückgewiesen, weil sich ein mutmaßlicher Wille der Betroffenen im Sinne eines Abbruchs ´der intensiv-medizinischen Behandlung und der künstlichen Ernährung´ nicht feststellen lasse. Zur Erforschung des mutmaßlichen Willens der Betroffenen habe von einer Vernehmung der benannten Zeugen abgesehen werden können, weil sie nur über vor längerer Zeit erfolgte Äußerungen der Betroffenen hätten aussagen und diese keine tragfähige Entscheidungsgrundlage hätten bringen können. Eine angebliche Äußerung der Betroffenen gegenüber der Pflegeschwester, sie wolle oder sie könne nicht mehr, könne nicht als absoluter Wunsch nach dem Tode gewertet werden."

[30] OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.1998, AZ: 20 W 224/98 (NJW1998, Seite 274ff) Vergleiche auch Entscheidungen des BGH vom 13.09.94 (NJW 1995, Seite 204f) Leitsatz : "Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken." Urteilsbegründung: "[Es] kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person" Auch hier ist die aktuelle Diskussion zur Sterbehilfe zu berücksichtigen! Zitat erfolgte wg. Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens!

[31] Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepsychiatrische Versorgung, Tagungsbericht Bonn vom 17. und 18.5. 1995, Seite 116

[32] dito

[33] Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, C. H. Beck Verlag , 1999, Randnummer 165

[34] zB: "Verhalten bei kooperativer Konfliktregelung" (= Stufen der Konfliktlösung, Vermeidung von Niederlagen,..), "Gesprächsführung" (= Entstehen von Missverständnissen,...), "Kommunikationsstile" (Rollenverteilung im Gespräch,...)

[35] Duden definiert: "Bereitschaft und Fähigkeit sich in die Einstellung anderer Menschen einzufühlen"

[36] Jürgens u.a., Das neue Betreuungsrecht, 4. Auflage, C. H. Beck Verlag, 1999, Randnummer154

[37] Das Betreuungsrecht - praktische Hinweise für Betreuer, Justizministerium BW, 1998, Seite 13

[38] siehe Fußnote 23

[39] siehe Fußnote 24

[40] Eine Beratungsform zu Erhöhung der Arbeitsqualität durch einen geschulten Therapeuten. Der Betreuer hinterfragt hierbei seine eigene Rolle, Emotionen und sein Handeln in einem Prozess. Einzeln oder in der Gruppe stattfindende Gespräche. Es ist ein evaluiertes Verfahren zur Steigerung der Lösungskompetenzen und zur Erweiterung der Handlungsstrategien. Der Supervisor ist nicht zwangsläufig ein Betreuer.

[41] Nach Prof. Steinberg. Ähnliche Zielsetzung wie die der Supervision. Ein Team von 6-8 Betreuern wird gebildet. Einer stellt bei der Besprechung einen Fall vor, 2-3 erörtern diesen mit ihm. Die anderen Teilnehmer hören zu und spiegeln im Anschluss ihre Eindrücke wider.

[42] Jürgens u.a., Das neue Betreuungsrecht, 4. Auflage, C. H. Beck Verlag, 1999, Randnummer167

[43] Stanislaw Jerzy Lec, Zitate und Aussprüche, Dudenverlag

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832468118
ISBN (Paperback)
9783838668116
DOI
10.3239/9783832468118
Dateigröße
716 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Reutlingen – Recht/Sozialarbeit
Erscheinungsdatum
2003 (Mai)
Schlagworte
betreuungsrecht betreuer bluttransfusion zeugen-jehovas vermietung
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Titel: Der Wille des Betreuten als Gegensatz zur Vorstellung des Betreuers
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