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Internet und Jugendschutz

©2001 Magisterarbeit 221 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die Magisterarbeit „Internet und Jugendschutz“ wurde im November 2001 am Institut für Kommunikationswissenschaft (LMU München) eingereicht und stellt eine umfassende, vielseitige und einen Überblick verschaffende Abhandlung zum Thema „Internet und Jugendschutz“ dar.
Auch wenn Publikationen zum Thema „Internet“ aufgrund der hohen Dynamik und ständigen Veränderungen des Mediums Internet relativ schnell an Aktualität verlieren, kann diese Magisterarbeit als gründliche, aufwendig recherchierte Informationssammlung und -auswertung zum Thema gesehen werden. Sie stellt den über Jahrzehnte gehandhabten Jugendmedienschutz den Anforderungen des neuen Mediums gegenüber, zeigt Problemzonen auf, nennt Bemühungen von Seiten des Staates und privater Organisationen, wie auch technische, rechtliche und medienpädagogische Lösungsansätze.
Unter dem Hintergrund der ständig ansteigenden Zahl von Internetnutzern (insb. Kinder und Jugendliche) zeigt sich, daß sich gerade im Hinblick auf den Jugendschutz das Internet von den traditionellen Medien wesentlich unterscheidet und der Jugendschutz dadurch mit neuen Rahmenbedingungen konfrontiert wird. Es stellt sich die allgemeine Frage, wie sich das Internet und die Anliegen des Jugendschutzes vereinbaren lassen. Einerseits sollen Kinder möglichst früh den Umgang mit dem neuen Medium erlernen, andererseits melden sich neben Befürwortern auch vermehrt kritische Stimmen zu Wort. Die potentielle Gefährdung von Jugendlichen und Kindern spielt hierbei eine zentrale Rolle. Nicht zuletzt durch die öffentliche Debatte und unzählige Meldungen in den letzten Jahren über pornographische oder rechtsextremistische Inhalte im Internet ist bekannt, daß im Internet nicht nur seriöse Angebote abrufbar sind.
Die Leitfrage der Magisterarbeit lautet:
Inwiefern müssen die Ansätze des Jugendschutzes in bezug auf das Internet überdacht werden?
Als Annäherung an eine Beantwortung werden für den ersten großen Themenkomplex („Jugendmedienschutz vor der Kommerzialisierung des Internet“) folgende Untersuchungsfragen gestellt:
Wozu bedarf es des Schutzes Jugendlicher und Kinder vor bestimmten Medieninhalten?
Welche Medieninhalte gelten als jugendgefährdend bzw. strafbar?
Welche Maßnahmen bestehen zur Wahrung des Jugendmedienschutzes?
Welche Kontrollinstitutionen sind für die Wahrung des gesetzlichen Jugendmedienschutzes zuständig und wie effektiv ist deren Arbeit?
Für den zweigeteilten Hauptthemenbereich (Internet […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 6682
Offner, Fredinand: Internet und Jugendschutz
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: München, Universität, Magisterarbeit, 2001
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

INHALTSVERZEICHNIS
I.
E
INLEITUNG
...1
1.
HINTERGRUND UND FRAGESTELLUNG
...1
ddddddddddddddddd
2.
METHODIK
...2
dddddddddddddddddd
3.
AUFBAU DER ARBEIT
...4
dddddddddddddddddd
4.
ANMERKUNGEN ZUR BEARBEITUNG DES THEMAS
...5
II.
J
UGENDMEDIENSCHUTZ VOR DER KOMMERZIALISIERUNG DES INTERNET
...7
1.
GRUNDANLIEGEN UND SELBSTVERSTÄNDNIS DES JUGENDMEDIENSCHUTZES
...7
2.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
...8
2.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben...9
dddddddddddddddddd
2.2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) ...10
dddddddddddddddddd
2.3 Strafgesetzbuch (StGB) ...11
dddddddddddddddddd
2.3.1 Gewaltdarstellende Schriften (§ 131 StGB)...11
dddddddddddddddddd
2.3.2 Volksverhetzende und den Holocaust leugnende Schriften (§ 130 StGB) ...12
dddddddddddddddddd
2.3.3 Pornographische Schriften (§ 184 StGB)
... 13
dddddddddddddddddd
2.3.4 Weitere strafrechtlich verbotene Inhalte bzw. Darstellungen
... 14
dddddddddddddddddd
2.4 Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ...14
dddddddddddddddddd
2.5 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS) ...16
dddddddddddddddddd
2.5.1 Begriffsbestimmungen
... 16
dddddddddddddddddd
2.5.2 Indizierungsverfahren durch die Bundesprüfstelle
... 17
dddddddddddddddddd
2.5.3 Indizierungsfolgen
... 18
dddddddddddddddddd
2.5.4 Ausnahmen
... 19
dddddddddddddddddd
2.6 Der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und die gleichlautenden Bestimmungen in
den Landesmediengesetzen ...20
3.
JUGENDMEDIENSCHUTZ IN DER PRAXIS
­
MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN STAAT
-
LICHER KONTROLLINSTANZEN UND FREIWILLIGER SELBSTKONTROLLE
...22
3.1 Staatliche Kontrollinstanzen ...23
dddddddddddddddddd
3.1.1 Strafverfolgungsbehörden
... 23
dddddddddddddddddd
3.1.2 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS)...23
dddddddddddddddddd
3.1.3 Landesmedienanstalten
...
24
dddddddddddddddddd
3.2 Selbstkontrolleinrichtungen ...26
dddddddddddddddddd
3.2.1 Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
...
26
dddddddddddddddddd
3.2.2 Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
...
27
dddddddddddddddddd
3.2.3 Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
...
28
dddddddddddddddddd
3.2.4 Weitere Einrichtungen der Selbstkontrolle
...
29
4.
ZUSAMMENFASSENDE BETRACHTUNG UND WEITERFÜHRENDE FRAGESTELLUNGEN
...30

III.
J
UGENDSCHUTZ UND INTERNET
-
DIE PROBLEMATIK
...33
1.
TECHNISCHE BESONDERHEITEN DES MEDIUMS INTERNET
...33
1.1 Kommerzialisierung des Internet und deren Relevanz für den Jugendschutz...33
1.2 Globalität und dezentrale Struktur ...34
dddddddddddddddddd
1.3 Vielzahl unterschiedlicher Dienste...36
dddddddddddddddddd
1.3.1 Usenet Newsgroups
... 36
dddddddddddddddddd
1.3.2 World Wide Web... 38
d
dddddddddddddddddd
1.3.3 FTP-Dienst...40
dddddddddddddddddd
1.3.4
E-Mail
... 40
dddddddddddddddddd
1.3.5 Echtzeitkommunikation (Chat) ...42
ddddddddddddddddddddddddddddddddddd
1.3.6 Peer-to-Peer Netzwerke ...44
dddddddddddddddddd
1.4 Einfache und kostengünstige Produktion und Verbreitung von Inhalten ...46
dddddddddddddddddd
1.5 Möglichkeiten der Anonymität ...49
2.
STELLENWERT JUGENDGEFÄHRDENDER INHALTE SOWIE ANDERER GEFÄHRDUNGS
-
POTENTIALE IM INTERNET
...52
2.1 Stellenwert pornographischer Inhalte...52
dddddddddddddddddd
2.1.1 Einfache Pornographie...52
dddddddddddddddddd
2.1.1.1 Verfügbarkeit ...53
dddddddddddddddddd
2.1.2 Kinderpornographie...57
dddddddddddddddddd
2.1.2.1 Begriffsbestimmung...57
dddddddddddddddddd
2.1.2.2 Verfügbarkeit ...59
dddddddddddddddddd
2.1.3 Mißbrauch von Chatrooms...61
dddddddddddddddddd
2.2 Stellenwert rechtsextremistischer und gewaltverherrlichender Inhalte ...63
dddddddddddddddddd
2.2.1 Vernetzung der rechtsextremen Szene...65
dddddddddddddddddd
2.2.2 Verbreitung indizierter und zum Teil strafbarer Musik ...66
dddddddddddddddddd
2.2.3 Verbreitung gewaltverherrlichender und volksverhetzender Computerspiele ...68
dddddddddddddddddd
2.2.4 Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ...69
dddddddddddddddddd
2.2.5 Verbreitung revisionistischer Inhalte...69
dddddddddddddddddd
2.2.6 Weitere rechtsextremistische Online-Inhalte ...71
dddddddddddddddddd
2.3 Weitere jugendgefährdende Inhalte im Internet...73
dddddddddddddddddd
2.4 Einschätzung des Gefährdungspotentials durch Online-Nutzer und Rezeption
jugendgefährdender Inhalte durch Minderjährige ...76
dddddddddddddddddd
2.5 Zusammenfassende Bewertung des Gefährdungspotentials ...80
dddddddddddddddddd
3.
PROBLEMFELDER IN BEZUG AUF DEN JUGENDMEDIENSCHUTZ
...81
3.1 Einfache Zugangsmöglichkeiten zu jugendgefährdenden Inhalten...81
ddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddddd
3.1.1. Zugänglichkeit zu jugendgefährdenden Inhalten im Internet im Vergleich
zu den traditionellen Medien ...82
3.2 Weltweite Uneinheitlichkeit der Rechtssysteme ...83
dddddddddddddddddd
3.2.1 Grenzen nationalen Rechts...83
dddddddddddddddddd
3.2.2 Fehlender Konsens bezüglich jugendgefährdender und strafbarer Inhalte ...84
dddddddddddddddddd
3.2.3 Probleme der Strafverfolgung und der Kontrolle von Inhalten...86
dddddddddddddddddd
3.3 Kontraproduktive Wirkung von Sperrmaßnahmen (3 Fallbeispiele) ...88
ddddddddddddddddd
4.
ZWISCHENBETRACHTUNG
...90

IV.
J
UGENDSCHUTZ UND INTERNET
-
LÖSUNGSANSÄTZE
...92
1.
RECHTLICHE MAßNAHMEN UND KONSEQUENZEN
...92
1.1 Der Communications Decency Act (CDA) in den USA ...92
dd
1.2 Änderungen in der deutschen Gesetzeslage und deren Konsequenzen ...93
dddddddddddddddddd
1.2.1 Das Informations- und Kommunikationsdienste Gesetz (IuKDG)
... 94
dddddddddddddddddddddddddddddddddddd
1.2.1.1
Entstehung und Geltungsbereich ...94
dddddddddddddddddd
1.2.1.2
Jugendschutzbestimmungen im IuKDG
... 95
dd
1.2.2 Der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)...97
dd
1.2.2.1 Entstehung und Geltungsbereich ...97
dd
1.2.2.2 Jugendschutzbestimmungen im MDStV
... 98
dd
1.2.3 Verantwortlichkeitsregulierung für Internetinhalte (§ 5 TDG und § 5 MDStV)...98
dd
1.2.4 Kritische Betrachtung des IuKDG und MDStV...99
dddddddddddddddddddddddddddddddddd
1.2.5
Zuständige Institutionen zur Kontrolle von Internetinhalten ... 102
dddddddddddddddddd
1.2.5.1 Indizierung von Websites durch die BPjS ...102
dd
1.2.5.2 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V. (FSM) ... 105
ddddddddddddddddddd
1.2.5.3 Jugendschutz.net ­ die Zentralstelle der Bundesländer für den
Jugendschutz in den Mediendiensten ... 108
dddddddddddddddddd
1.2.5.4 Strafverfolgungsbehörden... 110
dd
1.3 Bewertung der rechtlichen Maßnahmen und deren Konsequenzen ... 112
2.
TECHNISCHE KONTROLLMÖGLICHKEITEN
... 113
2.1 Altersverifikationsssysteme ...113
dd
2.2 Ansatzmöglichkeiten für Filterstrategien...114
dd
2.3 Grundlagen der Inhaltsfilterung ... 115
dd
2.4 Filtersysteme im Überblick... 117
dd
2.4.1 Keyword-Blocking ... 117
dd
2.4.2 Site-Blocking ... 118
dd
2.4.3 Page-Labeling auf der Basis von PICS... 119
dddd
2.4.3.1 PICS - ein weltweiter Industriestandard ... 119
dd
2.4.3.2 Bewertungssystem der Internet Content Rating Association (ICRA) ... 121
dd
2.4.3.3 Bewertungssystem von SafeSurf... 122
dddd
2.5 Effizienz von Filtersoftware ...122
dd
3.
WEITERE MAßNAHMEN
... 125
3.1 Selbstregulierung und Verhaltenskodizes... 125
dd
3.2 Einrichtung von Meldestellen (Hotlines)... 127
dd
3.3 Aufklärung der Nutzer und medienpädagogische Maßnahmen ... 128
dd
ddddddddddddd
V.
S
CHLUßBETRACHTUNG UND AUSBLICK
... 134
ddddddd
dddddddddd
d
Literatur- und Quellenverzeichnis ... 137
Anhang... 155

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abb. ... Abbildung
Abs. ... Absatz
ACLU ... American Civil Liberties Union
a.F. ... alte Fassung
AG ... Amtsgericht
AjS-Informationen... Mitteilungsblatt der Aktion Jugendschutz (Zeitschrift)
ARPAnet ... Advanced Research Projects Agency Net
Anm. d. Verf. ... Anmerkung des Verfassers
AOL ... America Online
Art. ... Artikel
BAJ ... Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.
BfV ... Bundesamt für Verfassungsschutz
BGH ... Bundesgerichtshof
BGHSt ... Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BKA ... Bundeskriminalamt
BMWi ... Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
BPjS ... Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
BPjS-Aktuell ... Amtliches Mitteilungsblatt der BPjS (Zeitschrift)
BVerfG ... Bundesverfassungsgericht
BVerfGE ... Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG ... Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE ... Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
CDA ... Communications Decency Act
CERN ... Centre
Européen
de
Recherches
Nucléaires
(Europ. Kernforschungszentrum)
DSL ... Digital Subscriber Line
DVD ... Digital Versatile Disk (auch Digital Video Disk)
EU ... Europäische Union
FSF ... Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen
FSK ... Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
FSM ... Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter
GG ... Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GjS ... Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
h.M. ... herrschende Meinung
HTML ... Hyper Text Markup Language
HTTP ... Hyper Text Transport Protocol
ICRA ... Internet Content Rating Association
i.d.F. ... in der Fassung
IRC ... Internet Relay Chat
ISDN ... Integrated Digital Services Network
i.S.v. ... im Sinne von
IuKDG ... Informations- und Kommunikationsdienstegesetz

i.V.m. ... in Verbindung mit
JÖSchG ... Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
JMS-Report ... Jugend Medien Schutz-Report (Fachzeitschrift zum Jugendmedienschutz),
...
vormals BPS-Report
Kap. ... Kapitel
KJHG ... Kinder- und Jugendhilfegesetz
KJuG... Kind Jugend Gesellschaft (Zeitschrift für Jugendschutz)
LG ... Landgericht
LKA ... Landeskriminalamt
MB ... Megabyte
MDStV ... Mediendienste-Staatsvertrag
NJW ... Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
OLG ... Oberlandesgericht
OVG ... Oberverwaltungsgericht
OWiG ... Ordnungswidrigkeitengesetz
P2P ... Peer-to-Peer
PC ... Personal Computer
PICS ... Platform for Internet Content Selection
PGP ... Pretty Good Privacy
PLC ... Powerline Communication-Technology
RfStV ... Rundfunkstaatsvertrag
RSACi ... Recreational Software Advisory Council on the Internet
Rn. ... Randnummer
SGB ... Sozialgesetzbuch
sog. ... sogenannte
StGB ... Strafgesetzbuch
StPO ... Strafprozeßordnung
TDG ... Teledienstegesetz (Gesetz über die Nutzung von Telediensten)
URL ... Uniform Resource Letter
USK ... Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
W3C ... World Wide Web Consortium
WWW ... World Wide Web
Ziff. ... Ziffer
Zit. nach ... zitiert nach
ZUM ... Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift)

- 1 -
I. Einleitung
1. Hintergrund und Fragestellung
Das Internet wird weltweit von 350 Millionen Menschen genutzt und Anfang 2001
überschritt die Zahl der Webangebote die Drei-Milliarden-Grenze. Richtet man den Blick
auf Deutschland, so haben alleine hier rund 40 Prozent der Bevölkerung ab 14 Jahren
Zugang zum Internet. Dies entspricht einer Zahl von etwa 24,8 Millionen Nutzern.
1
Auch
unter den Jugendlichen nimmt die Anzahl der Nutzer explosionsartig zu. Blickt man
wieder in die Statistik, so ist die Zahl junger Internetnutzer in den letzten Jahren erheblich
gestiegen. Waren 1997 nur 290.000 Jugendliche im Alter zwischen 14 und 19 Jahren
online, sind es 2001 bereits 3,3 Millionen.
2
Auch die Jüngsten sind dabei, mit dem
Internet vertraut zu werden: ,,Drei von vier Kindern, die das Internet nutzen, sind
zwischen 10 und 13 Jahre alt. Nur jedes vierte Kind ist 9 Jahre und jünger."
3
In den Augen der Politiker und der Wirtschaft soll die Internetnutzung von Jugendlichen
verstärkt werden. Um weiterhin international konkurrenzfähig zu sein, spielt die Beherr-
schung zukunftsorientierter Technologien eine wichtige Rolle. Und schon jetzt ist der
sichere Umgang mit dem Internet in vielen Berufen obligatorisch. Ein Beispiel für die
staatliche Förderung der Internetnutzung ist das Projekt ,,Schulen ans Netz". Dank dieses
Programms sind mittlerweile alle Schulen mit einem Internetanschluß ausgestattet.
4
Angesichts der nahezu unendlich großen und allzeitlich verfügbaren Datenmenge sowie
dem enormen Anstieg der Nutzer, melden sich neben Befürwortern auch vermehrt
kritische Stimmen zu Wort. Die potentielle Gefährdung von Jugendlichen durch die
Internetnutzung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Nicht zuletzt durch die öffentliche
Debatte und unzählige Meldungen in den letzten Jahren über pornographische oder
rechtsextremistische Inhalte im Internet ist bekannt, daß im Internet nicht nur seriöse
Angebote abrufbar sind.
1
Vgl. Birgit van Eimeren/Heinz Gerhard/Beate Frees: ARD/ZDF-Online-Studie 2001: Internetnutzung stark
zweckgebunden. Entwicklung der Onlinemedien in Deutschland. In: Media Perspektiven 8/2001, S. 382f.
2
Vgl. ebd., S. 383.
3
Ebd., S. 395.
4
Vgl. Pressemeldung: Schulen am Netz ­ was nun? Bonn, 22.10.2001. URL: http://www.san-ev.de/presse/
archiv/pre221001.asp?RubrikID=97&Layout=1 [Abruf: 25.10.01]. Siehe auch Peter Glotz: Die beschleu-
nigte Gesellschaft. Kulturkämpfe im digitalen Kapitalismus. München: Kindler Verlag, 1999, 228-230.

- 2 -
Gerade im Hinblick auf den Jugendschutz zeigt sich, daß sich das Internet von den
traditionellen Medien wesentlich unterscheidet und der Jugendschutz dadurch mit neuen
Rahmenbedingungen konfrontiert wird. Es stellt sich die allgemeine Frage, wie sich das
Internet und die Anliegen des Jugendschutzes vereinbaren lassen.
Vor diesem Hintergrund wird die Leitfrage wie folgt formuliert:
Inwiefern müssen die Ansätze des Jugendschutzes in bezug auf das Internet über-
dacht werden?
Um sich einer Beantwortung dieser Frage anzunähern und ein Grundverständnis für das
Thema zu erhalten, lauten die eingehenden Untersuchungsfragen folgendermaßen:
· Wozu bedarf es des Schutzes Jugendlicher und Kinder vor bestimmten Medien-
inhalten?
· Welche Medieninhalte gelten als jugendgefährdend bzw. strafbar?
· Welche Maßnahmen bestehen zur Wahrung des Jugendmedienschutzes?
· Welche Kontrollinstitutionen sind für die Wahrung des gesetzlichen Jugend-
medienschutzes zuständig und wie effektiv ist deren Arbeit?
2. Methodik
In der vorliegenden Arbeit findet die Methode der Hermeneutik Anwendung, welche kurz
dargelegt werden soll.
Der Begriff ,,Hermeneutik" stammt von dem griechischen Wort ,,hermeneúein" ab,
welches ,,[...] auslegen, interpretieren, aus einer fremden Sprache in eine bekannte
übersetzen"
5
bedeutet und darauf hinweist, ,,[...] daß es sich um eine Wissenschaft
handelt, die sich mit der Auslegung (z.B. von Texten) befaßt, ohne darauf beschränkt zu
sein."
6
Die klassischen Einsatzgebiete der Hermeneutik ,,[...] überall dort zu suchen, wo
5
Hans Wagner: Kommunikationswissenschaft (Zeitungswissenschaft). Das Fach, Das Studium, Die Metho-
den. 2., völlig neu bearb. Aufl., München u.a.: Publicom, 1989, S. 345.
6
Siegfried Lamnek: Qualitative Sozialforschung. Bd. 1, Methodologie. München u.a., 1988, S. 65. Seiffert
bezeichnet die Hermeneutik ,,[...] als 'die Lehre vom Verstehen' oder, 'von der Interpretation'." Helmut
Seiffert: Einführung in die Hermeneutik.
Die Lehre von der Interpretation in den Fachwissenschaften.
Tübingen: Francke, 1992, S. 9.

- 3 -
Texte bzw. sprachliche Äußerungen auszulegen sind, deren Sinn auf diese Weise erfaßt
werden soll."
7
Das grundlegende Verfahren der Hermeneutik wird durch den sog. ,,hermeneutischen
Zirkel" beschrieben, auf den man unvermeidlich stößt, wenn man sich mit dieser Methode
beschäftigt.
8
S
EIFFERT
erklärt ihn ganz allgemein folgendermaßen:
,,Zunächst haben wir eine ganz vage Alltagsvorstellung, ein 'Vorverständnis', von unserem
Gegenstand. Daraufhin lesen wir unsere erste Literatur. Unser Bild des Gegenstandes nimmt
hierdurch Konturen an. Die größere Klarheit über den Gegenstand führt zu weiterer Lektüre (oder
Diskussion mit Kollegen), die wiederum das Bild präzisiert. So arbeiten wir uns im ständigen
Wechsel von 'Entwurf' und 'Kenntnisnahme' bis zur weitestmöglichen, dem gegebenen For-
schungsstand entsprechenden Information über unser Problem vor."
9
W
AGNER
betont, daß der hermeneutische Zirkel ,,[...] nichts mit einem Zirkelschluß zu
tun"
10
habe und keinen circulus vitiosus darstelle, sondern vielmehr beschreibe, ,,[...] wie
Auslegungs- und Verstehensschritte aufeinander aufbauen, einander bedingen und sich
gegenseitig stützen."
11
Die Bewegung des Verstehens entspricht also nicht einem ge-
schlossenen Kreis, ,,[...] vielmehr bewegen wir uns in einer 'hermeneutischen Spirale', in
der wir immer wieder zum gleichen Punkt kommen, diesen aber gewissermaßen stets auf
einem jeweils höheren Verstehens-Niveau erreichen."
12
Bezüglich des von S
EIFFERT
erwähnten Vorverständnisses schreibt W
AGNER
: ,,Wir brau-
chen also, um ein menschliches Handeln oder eine andere menschliche Lebensäußerung
zu verstehen, ein Minimum an Vorverständnis, mit dem wir an den hermeneutischen
Gegenstand herangehen."
13
Um im Sinne des hermeneutischen Zirkels schrittweise ein
höheres Verstehens-Niveau zu erreichen, wird dieses Vorverständnis durch die Beschäfti-
gung mit dem Gegenstand erweitert oder nicht selten auch korrigiert.
14
Mit dem ,,[...] so
geläuterten und verbesserten Vorverständnis gewinnen wir im nächsten Schritt ein
besseres Verständnis des fraglichen Gegenstandes (Textes) und so weiter..."
15
7
Wagner 1989, S. 345.
8
Vgl. ebd., S. 347.
9
Helmut
Seiffert:
Einführung in
die
Wissenschaftstheorie.
Bd.
2, 8.
Aufl.,
München:
Beck,
1983,
S. 130f.
10
Hans Wagner: Verstehende Methoden in der Kommunikationswissenschaft. München: R. Fischer, 1999,
S. 202. In Kapitel 7 [,,Hermeneutik: Von den Regeln des Verstehens"], S. 183-212, wird ein umfangrei-
cher Überblick über die Hermeneutik gegeben.
11
Ebd.
12
Wagner 1989, S. 347.
13
Ebd.
14
Vgl. ebd.
15
Ebd. Seiffert unterscheidet drei Stufen der wissenschaftlichen Arbeit: Materialauffindung, -auswertung
und -darstellung. Das Prinzip des hermeneutischen Zirkels setzt hierbei bereits in der ersten Stufe ein und
wird in den weiteren Arbeitsgängen ständig durchlaufen. Vgl. Seiffert 1992, S. 212-215.

- 4 -
Hierbei gilt, daß ,,[...] offenbar eine ziemlich weite Kluft zwischen dem, was wir
verstehen möchten und dem, was wir tatsächlich davon verstehen"
16
, liegt. Diese nicht
völlig aufzuhebende hermeneutische Differenz kann jedoch durch das oftmalige Durch-
schreiten des hermeneutischen Zirkels im Prozeß des Verstehens verringert werden.
17
Es
ist anzumerken, daß ,,[...] Verstehen überhaupt nur auf der Basis eines die Subjekte ver-
bindenden und für sie alle verbindlichen 'objektiven Geistes' möglich ist"
18
, welcher in
seiner historischen und kulturellen Bedingtheit gesehen werden muß.
19
Die Aneignung des Vorverständnisses zum Thema der vorliegenden Arbeit und die damit
verbundene weitere Vorgehensweise wird im folgenden Abschnitt dargelegt.
3. Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Teilbereiche. Um zu einem Vorverständnis
zur Bearbeitung des Themas ,,Jugendschutz und Internet" zu gelangen, wird im ersten
Teil der Arbeit auf den Jugendmedienschutz vor der Kommerzialisierung des Internet
eingegangen, d.h. auf die Jugendschutzaspekte, die bezüglich der Inhalte traditioneller
Medien bestehen.
20
Hierbei werden nach eingehender Darlegung der Grundanliegen des
Jugendmedienschutzes die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgestellt. Es soll geklärt
werden, welche Medieninhalte in Deutschland als jugendgefährdend bzw. strafbar gelten
und welche Kontrollinstanzen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zuständig
sind. In einer zusammenfassenden Betrachtung am Ende des ersten Teils werden die
gewonnenen Erkenntnisse zusammengefaßt, wobei der Schwerpunkt auf den Schutz-
mechanismen für den Jugendmedienschutz liegt. Zur weiteren Ausführung werden am
Ende des ersten Teils weiterführende Untersuchungsfragen formuliert.
Zu
Beginn
des
zweiten
Themenkomplexes
(,,Jugendschutz
und
Internet
-
Die Problematik")
werden einleitend technische Besonderheiten des Mediums Internet sowie der Stellenwert
16
Wagner 1989, S. 349.
17
Vgl. ebd.
18
Ebd.
19
Vgl. Lamnek 1988, S. 82.
20
Der Begriff ,,Kommerzialisierung des Internet" soll im Rahmen dieser Arbeit den Zeitpunkt fassen, als
das Internet Mitte der 90er Jahre einem immer größeren Publikum zugänglich wurde und ein von der
Allgemeinheit nutzbares Medium wurde. Siehe hierzu ausführlich Kap. III, Punkt 1.1, S. 33 dieser Arbeit.
Eine Bestimmung des Begriffs ,,Medium" in Zusammenhang mit dem Internet ist u.a. nachzulesen bei
Klaus Beck/Gerhard Vowe: Computernetze aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht. In: Klaus Beck/
Gerhard Vowe (Hrsg.): Computernetze ­ ein Medium öffentlicher Kommunikation? Berlin: Wiss.-Verl.
Spiess, 1997, S. 7-20, Martin Welker: Determinanten der Internet-Nutzung: Eine explorative Anwendung
der Theorie des geplanten Verhaltens zur Erklärung der Medienwahl. München: R. Fischer, 2001, S. 35-
62 [Kapitel: Das Internet als Medium menschlicher Kommunikation].

- 5 -
jugendgefährdender Inhalte im Internet und deren Bewertung angesprochen, um so im
Sinne des hermeneutischen Zirkels ein Verständnis für die anschließend zusammen-
gefaßten Problemfelder des Jugendschutzes in bezug auf das Internet zu erhalten. Dieses
Vorverständnis ist auch im Hinblick auf die technischen Kontrollmöglichkeiten von
Bedeutung, welche nach einer Zwischenbetrachtung im dritten Teil (,,Jugendschutz und
Internet - Lösungsansätze") erörtert werden. Neben den technischen Maßnahmen wird
hier auch auf gesetzliche Änderungen, die daraufhin eingerichteten bzw. befugten
Kontrollinstitutionen und deren Arbeit, sowie auf weitere Maßnahmen eingegangen.
Abschließend werden die Befunde zusammengefaßt und im Hinblick auf die anfangs
formulierte Leitfrage sowie die im Lauf der Arbeit gestellten Untersuchungsfragen
diskutiert.
4. Anmerkungen zur Bearbeitung des Themas
Bereits bei der Recherche zeigte sich, daß es sich um ein äußerst vielschichtiges Thema
handelt. Leider mangelt es an Literatur, die eine umfassende Übersicht über die Gesamt-
problematik liefert. Zumeist werden umfangreich Einzelsapekte, wie z.B. gesetzliche
Regelungen oder technische Kontrollmöglichkeiten behandelt. Ziel der Arbeit ist es
daher, dem Leser einen fundierten Überblick über die Thematik zu verschaffen. Häufig
können einige Punkte nur kurz angesprochen werden, jedoch wird an entsprechender
Stelle auf weiterführende Literatur verwiesen. Um die Bearbeitung thematisch einzu-
grenzen, werden Erkenntnisse aus der Wirkungsforschung über Gewalt und andere
Darstellungen in den Medien nicht berücksichtigt. Schließlich geht der gesetzliche
Jugendmedienschutz von der Prämisse aus, daß gewisse Medieninhalte Kinder und
Jugendliche gefährden können.
21
Eine ausführliche Darlegung jugendgefährdender bzw. strafbarer Inhalte erfolgt aus-
schließlich und exemplarisch anhand rechtsextremistischer Inhalte im Internet. Auf
beispielhafte Darstellung pornographischer Inhalte wurde verzichtet. Zur weiteren
Veranschaulichung werden einige Fallbeispiele hinsichtlich der Sperrung bzw. Kontrolle
von Internetinhalten aufgeführt.
21
Einen Überblick hierzu ist z.B. bei Schenk nachzulesen. Michael Schenk: Medienwirkungsforschung.
Tübingen: Mohr, 1987.

- 6 -
An geeigneten Stellen erfolgen Begriffsbestimmungen, wobei nur Begriffe näher erklärt
werden, die nach Ansicht des Verfassers nicht geläufig sind. Hinsichtlich der Belege in
den Fußnoten ist anzumerken, daß Quellen, die keinen Verfasser haben, nicht mit der
Abkürzung ,,o.V." (ohne Verfasser) angegeben sind, sondern mit dem Titel der Quelle.
Für Texte aus dem Internet gilt, daß keine Seitenangaben gemacht werden, es sei denn,
die Quelle enthält Seitenzahlen.
22
Um in den teilweise sehr langen Internetquellen die
entsprechenden Stellen leichter zu finden, wird in einigen Fällen die Kapitelnummer in
eckigen Klammern im Beleg angeführt. URLs (Internetadressen) werden in den Fußnoten
ohne Trennung über den Zeilenwechsel fortgeführt.
Eine weitere Regel ist, daß die Jahreszahl einer Publikation im Erstbeleg nur dann
unmittelbar hinter dem Namen eines Autors angeführt wird, wenn zwei oder mehrere
Veröffentlichungen aus dem selben Jahr vorliegen.
Die Arbeit wurde gemäß der alten Rechtschreibung verfaßt. Alle verwendeten
Gesetzestexte wurden, wenn nicht anders angegeben, aus einem Sammelwerk zitiert.
23
22
Diese Entscheidung wurde getroffen, da Internetquellen in der Regel keine Seitenangaben haben. Auf die
Angabe der Seitenzahl, die man durch den Ausdruck einer Quelle erhält, wurde verzichtet, da diese je
nach Einstellungen des Internetbrowser und der Schriftgröße nicht einheitlich ist. Die Abkürzung ,,o.S."
(ohne Seitenangabe) findet keine Verwendung [Anm. d. Verf.].
23
Als Sammelwerk diente: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz (Hrsg.): Medienkontroll-
institutionen in Deutschland - Eine Übersicht. Neuwied u.a.: Luchterhand, 2000.

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II. Jugendmedienschutz vor der Kommerzialisierung des Internet
1. Grundanliegen und Selbstverständnis des Jugendmedienschutzes
Der Jugendmedienschutz, welcher den Schutz Jugendlicher und Kinder vor medialen
Beeinflussungen bezeichnet, ist in das Konzept des allgemeinen Jugendschutzes einge-
bettet. Dieser zeichnet sich durch eine Dreiteilung in strukturellen, erzieherischen und
gesetzlichen Jugendschutz aus. Alle drei Säulen des Jugendschutzes gehen von der
Prämisse aus, ,,[...] daß Kinder und Jugendliche bestimmten Gefährdungen in ihrem
täglichen Leben ausgesetzt sind. Im Gegensatz zum Erwachsenen, der mit diesen
Gefährdungen leben und umgehen kann, sind das Kind und der Jugendliche aufgrund
ihrer entwicklungspsychologischen Stufe noch nicht in der Lage, ohne Schaden mit
diesen Gefahren zu leben und aufzuwachsen."
24
Der Gedanke, Kinder und Jugendliche vor potentiell schädigenden Medieneinflüssen zu
schützen, besteht seit dem Aufkommen der Massenmedien Mitte des 19. Jahrhunderts.
Schon damals versuchten Pädagogen, Volkserzieher und Politiker, ,,[...] auf die
befürchteten Auswirkungen von Massenmedien, den sittlichen und moralischen Verfall,
die kulturelle Verarmung oder der Kriminalität, hervorgerufen durch Massenmedien,
Einfluß zu nehmen."
25
Diese Tendenz hat sich mit zunehmender Verbreitung der Medien in der Gesellschaft
fortgesetzt und wurde im Laufe des 20. Jahrhunderts durch Gesetze und der Einrichtung
von Kontrollinstitutionen untermauert. Kinder und Jugendliche wurden hierbei stets in der
Gefahr gesehen, negativen medialen Einflüssen hilflos ausgesetzt zu sein, und somit in
eine Opferrolle gedrängt zu werden. Mit jedem neuen Medium traten nahezu die selben
Befürchtungen auf. Vom Film über die Groschenromane und das damit zusammen-
hängende Viel-Lesen bis hin zum Video-Boom in den 80er Jahren und dem Kabel- und
Satellitenfernsehen - alle Jahrzehnte hindurch wurden schädigende Auswirkungen ange-
24
Irmgard Hainz: Jugendmedienschutz und Medienpädagogik. Standortbestimmungen und Perspektiven.
München, 1991, S. 45. Der strukturelle Kinder- und Jugendschutz ist Bestandteil der Jugendhilfe und
findet sich in § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) im Sozialgesetzbuch VIII.
Demnach soll Jugendhilfe ,,[...] dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen." Zit. nach:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilfegesetz
(Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Berlin, 9. Aufl., 1999, S. 40. Zur weiteren Behandlung des Themas ist
er nicht relevant.
25
Hainz 1991, S. 20.

- 8 -
nommen.
26
Erst in den letzten 20 Jahren wandelte sich diese Auffassung. Anstatt das
Bewahren vor bestimmten Medieninhalten in den Vordergrund zu stellen, gewann die
Medienpädagogik und der Erwerb von Medienkompetenz an Bedeutung. Kinder und
Jugendliche traten aus ihrer passiven Rolle heraus und wurden als aktive Mediennutzer
erkannt.
27
Der heutige Jugendschutz versteht sich als ,,Anwalt oder Lobby für Kinder und Jugend-
liche" und will ,,[...] die nachwachsende Generation nicht bevormunden und vor allen
Gefahren und Risiken abschirmen. Er will Kinder und Jugendliche befähigen, mit
bestehenden Risiken umzugehen, vorhandene Mißstände zu erkennen und verantwor-
tungsvoll zu ihrer Veränderung beitragen [...]."
28
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Deutschland hat weltweit das umfangreichste Regelwerk, um den Schutz Kinder und
Jugendlicher vor gefährdenden Medieninhalten zu gewährleisten.
29
Angefangen bei dem
Reichsfilmgesetz von 1920 und dem sog. ,,Schund und Schmutzgesetz" von 1926 für den
Printbereich
30
hat sich der hohe Stellenwert des gesetzlichen Jugendmedienschutzes im
Laufe des 20. Jahrhunderts in einer Vielzahl geltender Rechtsvorschriften und
Regelungen niedergeschlagen.
Verfassungsrechtlich sind neben der Aufgabenverteilung auf Bund und Länder der
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 GG, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem durch Jugendschutzvor-
schriften begrenzt ist, Art. 1 Abs. 1 GG und das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs.
26
Vgl. Hainz 1991, S. 9, 22. Kübler und Stoffers geben als mögliche negative Medienwirkungen u.a. fol-
gende Punkte an: Kognitive und emotionale Veränderung (z.B. fehlende
Lernfähigkeit, Konzentrations-
schwäche, geringe Frustrationstoleranz, geringe Belastbarkeit, erhöhte Aggressionsbereitschaft), Verän-
derung der Wahrnehmung (z.B. schleichender Sprachverlust, Vordringen der bildhaften Wahrnehmung),
verzerrte Wirklichkeitserfahrungen (Leben aus zweiter Hand, wobei die medial vermittelte Realität die
Realität übertrifft), Verflachung kultureller Tätigkeiten und Überausbildung des formalistischen Denkens
(v.a. durch Computerspiele). Vgl. Hans-Dieter Kübler/Manfred Stoffers: Jugendmedienschutz: Anforde-
rungen - Schutzpotential - Leistungsgrenzen. Düsseldorf, 1985, S. 29.
27
Vgl. Hainz 1991, S. 27-30.
28
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Jugendschutz in Stichworten.
Bonn, 1996, S. 8.
29
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 11.
30
Den beiden Gesetzen ging bereits 1914 der ,,Entwurf eines Gesetzes gegen die Gefährdung der Jugend
durch Zurschaustellung von Schriften, Abbildungen und Darstellungen" voraus (sog. Schaufenstergesetz).
Vgl. Hainz 1991, S. 23. 1920 schlossen sich in Dresden einzelne Gruppen zu einem Jugendring zusam-
men, um mit allen Mitteln gegen ,,Schmutz und Schund im gesamten Leben" vorzugehen. Die Arbeit
konzentrierte sich v.a. auf die Bereiche ,,[...] 'Kinokampf', 'Kinoüberwachung', 'Kampf gegen das
Schundbuch', 'Boykott der Schmutzgeschäfte', 'Überwachung der Tagespresse' [...]" und ,,[...] 'Kampf
gegen das schlechte Theater' [...]." Franz Fippinger: Zur Geschichte des institutionalisierten Jugend-
schutzes. In: Georg Bienemann u.a. (Hrsg.): Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes. Grundlagen,
Kontexte, Arbeitsfelder. Münster 1995, S. 80.

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1 S. 2 GG zu nennen. Daneben sind außer strafrechtlichen Normen insbesondere das
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS), der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und
die gleichlautenden Bestimmungen in den Landesmediengesetzen von großer Bedeutung
für den Jugendmedienschutz. Die einzelnen rechtlichen Bestimmungen werden im
folgenden vorgestellt.
2.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Ausgangspunkt aller rechtlichen Überlegungen zum Jugendmedienschutz ist die
Verfassung, welche den Jugendschutz in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als Schranke der
in Art. 5 Abs. 1 genannten Kommunikationsfreiheiten aufführt
31
:
,,Art. 5. [ Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und
die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetz-
lichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht
von der Treue zur Verfassung."
32
Somit wird das im Grundgesetz garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung, die
Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie das Informationsrecht u.a. durch die
,,gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend" (Art. 5 Abs. 2 GG) eingeschränkt.
Geraten Belange des Jugendschutzes in Konflikt mit anderen grundrechtlich geschützten
Rechtsgütern (sog. Grundrechtskollision), muß abgewogen und versucht werden, allen
betroffenen Rechtsgütern gerecht zu werden. Hier ist insbesondere die in Art. 5 Abs. 3
Satz 1 garantierte Kunstfreiheit von Bedeutung, da sich nach der Rechtsprechung des
BVerfG Kunst und Pornographie begrifflich nicht ausschließen. In diesem Fall muß durch
eine Abwägung zwischen den beiden Verfassungsgütern festgestellt werden, ob der
Jugendschutz oder die Kunstfreiheit Vorrang hat.
33
Neben diesem direkten Bezug zu den Medien, genießt der Jugendschutz nach der
Rechtsprechung des BVerfG auch aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften
31
Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Enquete-Kommission: ,,Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesell-
schaft - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft". Kinder- und Jugendschutz im Multimedia-
zeitalter. Bonn: ZV Zeitungsverl.-Service, 1998, S. 113 [im weiteren zit. als Enquete-Kommission 1998].
32
Art. 5 Abs. 1 bis 3 GG.
33
Vgl. BVerfGE 83, 130 ff. In dieser Entscheidung des BVerfG wurde der pornographische Roman ,,Josefi-
ne Mutzenbacher" als Kunst im Sinne von Art.
5
Abs.
3 Satz 1
GG erklärt. Die Entscheidung ist u.a. nach-
zulesen bei Friedrich-Christian Schroeder: Pornographie, Jugendschutz und Kunstfreiheit. Heidelberg:
Müller, Jur. Verl., 1992, S. 89-100.

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elterlichen Erziehungsrechts Verfassungsrang, welches u.a. die Befugnis umfaßt, ,,[...] die
Lektüre der Kinder zu bestimmen."
34
Des Weiteren ergibt sich der Verfassungsrang aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG:
,,Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
Art. 2. [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
35
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne
dieser Grundrechtsnormen. Um zu gewährleisten, daß sie sich zu eigenverantwortlichen
Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gesellschaft entwickeln können, bedürfen gerade
sie des besonderen Schutzes und der Hilfe von Seiten des Staates.
36
2.2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz enthält im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Regelungen,
die einen präventiven Jugendschutz ermöglichen sollen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB
VIII soll Jugendhilfe ,,
[
...] Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen."
37
Dies soll nach § 14 SGB VIII durch den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
erreicht werden, der junge Menschen befähigen soll, ,,[...] sich vor gefährdenden Einflüs-
sen zu schützen."
38
Im weiteren sollen sie ,,[...] zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähig-
keit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen
[...]"
39
geführt werden. Auch Eltern und Erziehungsberechtigte sollen besser befähigt
werden, Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen zu schützen.
40
Als Gefähr-
dungspotential, mit dem umzugehen gelernt und vor dem geschützt werden soll, gelten
zweifellos auch die mit dem Medienkonsum verbundenen Gefahren. Weitere Aspekte des
erzieherischen Jugendschutzes sind die Erziehung zum Verzicht bzw. die Vermittlung
34
BVerfGE 83, 130 ff. Zit. nach Schroeder 1992, S. 92.
35
Art.
1 Abs.
1 u. Art.
2 Abs.
1
GG. Zit. nach Grundgesetz.
33.,
neubearb.
Aufl.,
München:
C.H. Beck,
1996.
36
Vgl. BVerfGE 79, 51 (63). Wiedergegeben nach Schroeder 1992, S. 93.
37
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII. Zit. nach Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(Hrsg.): Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Berlin, 1999.
38
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.
39
Ebd.
40
Vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII.

- 11 -
einer Wertehaltung, welche die Abstinenz vom Konsum schädigender Inhalte als Tugend
begreift.
41
2.3 Strafgesetzbuch (StGB)
Im Gegensatz zum präventiven Ansatz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beinhaltet
das StGB Verbote bestimmter Medieninhalte und Darstellungen, deren Verletzung
nachträglich geahndet wird. Die strafrechtlichen Verbote beschränken sich nicht auf den
Jugendschutz, sondern richten sich an die Allgemeinheit. Rein jugendschutzspezifisch
motiviert ist § 184 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 StGB, welcher die sog. ,,einfache" Pornographie
regelt.
42
Daneben ist § 131 StGB (Gewaltdarstellung) von großer Bedeutung für den
Jugendschutz.
43
Für die einzelnen Verbotsnormen, die im folgenden dargelegt werden, ist
der Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB zu nennen, wonach den Schriften ,,[...] Ton-
und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen"
44
gleichstehen. Somit zählen zu
Schriften neben allen Printmedien unter anderem auch Video- und Tonkassetten, Schall-
platten, CDs, CD-ROMs, Computerspiele und DVDs.
45
2.3.1 Gewaltdarstellende Schriften (§ 131 StGB)
Das in § 131 StGB normierte Verbot der Gewaltdarstellung, das auf alle Arten von
Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) und Darbietungen im Rundfunk (§131 Abs. 2 StGB) anzu-
wenden ist, umfaßt Medieninhalte, welche
,,
[...] die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder
die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt."
46
Inhalte, die einen der beiden Tatbestandsmerkmale erfüllen, unterliegen nach § 131 Abs.
1 Nrn. 1 bis 4 einem umfassenden Herstellungs-, Einfuhr- und Verbreitungsverbot, das
41
Vgl. Peter-Christian Kunkel: Grundlagen des Jugendhilferechts. Systematische Darstellung für Studium
und Praxis. 2. Aufl., Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 1995, Rn. 115, sowie Joachim Knoll: Jugend, Ju-
gendgefährdung, Jugendmedienschutz. Münster: LIT Verlag, 1999, S. 41f.
42
Vgl. Rainer Scholz (1998b): Jugendmedienschutz. Übersicht über bestehende Gesetze. In: JMS-Report
4/1998, S. 1.
43
Hainz 1991, S. 40.
44
§ 11 Abs. 3 StGB a.F. Der Schriftenbegriff wurde 1997 auf Datenspeicher erweitert. Um den chronologi-
schen Aufbau der Arbeit einzuhalten, wurde an dieser Stelle bewußt die alte Fassung zitiert [Anm. d.
Verf.]. Zur Erweiterung des Schriftenbegriffs siehe Kap. IV, Punkt 1.2.1.2, S. 95.
45
Vgl. BPjS (Hrsg.): Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften informiert. BPjS - Gesetzlicher
Jugendmedienschutz. Bonn, 1998, S. 14.
46
§ 131 Abs. 1 StGB.

- 12 -
mit Androhung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bewehrt ist.
Gemäß § 131 Abs. 3 StGB liegt kein Verstoß vor, wenn die tatbestandliche Gewalt-
darstellung ,,[...] der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient."
47
Dieses Berichterstattungsprivileg ist jedoch auf ,,[...] wahrheits-
gemäße Darstellungen beschränkt und kann Exzesse nicht rechtfertigen."
48
Ob der Tatbestand des § 131 StGB erfüllt ist, mag für den Betrachter nicht immer offen-
sichtlich sein. M
ONSSEN
-E
NGBERDING
nennt als Anhaltspunkt in erster Linie ,,extreme
Grausamkeiten gegenüber Menschen". So ist eine Gewalttat im Sinne des § 131 StGB
nicht einfaches Erschießen oder Erstechen einer Person, ,,[...] sondern es muß auch zum
Ausdruck kommen, dass mit dieser Gewalttat besondere Schmerzen und Leiden zugefügt
werden (z.B. Folterung von Menschen)."
49
Bezüglich der Auslegung nennt S
CHOLZ
Schriften, die menschenverachtende und rücksichtslose Tendenzen beinhalten, oder in
denen ,,[...] besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt
werden und der Täter daneben aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung handelt."
50
Eine Verherrlichung liegt vor, wenn die Gewalttätigkeit besonders heldenhaft dargestellt
wird; eine Verharmlosung, wenn die Handlung bagatellisiert wird.
51
2.3.2 Volksverhetzende und den Holocaust leugnende Schriften (§ 130 StGB)
Der früher in § 131 StGB geregelte Straftatbestand der Herstellung und Verbreitung von
Schriften, die zum Rassenhaß aufstacheln, ist in § 130 Abs. 2 StGB verselbständigt und
erweitert worden
52
. Er umfaßt alle Arten von Schriften, die
,,
[...] zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder
durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder
eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden
[...]."
53
Schriften mit diesem Inhalt dürfen weder verbreitet noch in irgendeiner Form zugänglich
gemacht, hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, angekündigt sowie
47
§ 131 Abs. 3 StGB.
48
Scholz 1998b, S. 1.
49
Elke Monssen-Engberding: Neue Medien, neues Recht? Jugendmedienschutz und Internet - Rechtliche
Grundlagen. In: BPjS-Aktuell 3/1999, S. 4.
50
Rainer Scholz: Jugendschutz. 2. Aufl., München: Beck, 1992, S. 95.
51
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Jugendme-
dienschutz. 3. überarb. Aufl., Essen: Drei-W-Verl., 1995, S. 46.
52
Vgl. Scholz 1998b, S. 1.
53
§ 130 Abs. 2 Nr.1.

- 13 -
ein- oder ausgeführt werden.
54
In § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) wird wie in § 131 Abs. 1 Nr. 3
ausdrücklich das Zugänglichmachen an eine Person unter 18 Jahren in Strafe gestellt.
55
Die genannten Verbote gelten gemäß § 130 Abs. 3 i.V.m § 130 Abs. 4 StGB auch für eine
Schrift, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung im
Sinne des § 220a Abs. 1 StGB (Völkermord) in einer Weise, ,,[...] die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder
verharmlost."
56
Vergehen werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw.
fünf Jahren (§ 130 Abs. 2 bzw. § 130 Abs. 3 StGB) geahndet.
57
2.3.3 Pornographische Schriften (§ 184 StGB)
Der § 184 StGB stellt bestimmte Verbreitungsformen von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB)
mit pornographischem Inhalt unter Strafe und bezieht dabei den Rundfunk mit ein (§ 184
Abs. 2 StGB). Bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals der ,,pornographischen
Schriften"
58
im Jahr 1973 hat der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet. Nach
Auslegung der Gerichte gilt eine Schrift dann als pornographisch,
,,
[...] wenn sie (1.) unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge
in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und (2.) ihre objektive
Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebs beim
Betrachter abzielt sowie (3.) dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstel-
lungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet."
59
Bei der Pornographie werden strafrechtlich, wie auch umgangssprachlich, zwei Arten
unterschieden. Die ,,einfache" Pornographie (§ 184 Abs. 1 StGB) ist für Erwachsene frei
zugänglich, das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren ist jedoch unter Strafe gestellt
60
. Die ,,harte" Pornographie (§ 184 Abs. 3
54
Vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis d).
55
Vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) und § 131 Abs. 1 Nr. 3.
56
§ 130 Abs. 3 StGB.
57
Vgl. § 130 Abs. 2 u. 3.
58
1973 wurde der Begriff der ,,unzüchtigen Schriften" (§ 184 StGB a.F.) durch ,,pornographische
Schriften" ersetzt. Ob diese Auswechslung der Rechtssicherheit in der Anwendung des § 184 StGB
zuträglich war, wird vielfach bezweifelt, da zwischen den Begriffen kein wesentlicher Unterschied
bestehe. Vgl. Marc Liesching: Verfassungsrechtliche Grenzen im Sexualstrafrecht - Der Pornographiebe-
griff des § 184 StGB. In: JMS-Report 2/1998, S. 56.
59
BGHSt 37, 55 ff. (,,Henry Miller, Opus Pistorum"). Zit. nach Liesching 1998, S. 56. Im weiteren gelten
gemäß BGHSt 23, 40 (,,Fanny-Hill-Urteil", betreffend den Roman ,,Die Memoiren der Fanny Hill", John
Cleland) die Kriterien ,,[...] der aufdringlich vergröbernden, anreißerischen, verzerrenden, unrealistischen
Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt oder gedankliche Inhalte
zum bloßen Vorwand für provozierende Sexualität nimmt." Zit. nach Scholz 1998b, S. 2. Siehe zum
Pornographiebegriff ausführlich u.a. Schroeder 1992, Klaus Walther: Zum Begriff der Pornographie. In:
tv diskurs, Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., Heft 3, 1997, S. 102-107 sowie Herbert Selg: Pornographie
- Erotographie. In: JMS-Report 1/1998, S. 6f.
60
Vgl. § 184 Abs. 1 StGB.

- 14 -
StGB) umfaßt pornographische Schriften, die ,,[...] Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben."
61
Das Verbreiten, jegliche Form des Zugänglichmachens, der Besitz
sowie die Herstellung ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
62
2.3.4 Weitere strafrechtlich verbotene Inhalte bzw. Darstellungen
Gemäß § 86 Abs. 1 StGB wird das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungs-
widriger Organisationen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
bestraft.
63
Als Propagandamittel gelten solche Schriften, ,,[...] deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist."
64
Das Verbot gilt jedoch nicht, wenn das Propagandamittel ,,[...] der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der For-
schung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte [...]"
65
dient. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-
nisationen wird durch § 86a Abs. 1 StGB verboten. Der Begriff der Kennzeichen umfaßt
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sowie Kennzeichen, die
den genannten zum Verwechseln ähnlich sind.
66
2.4 Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, auch als ,,Jugendschutzgesetz"
bekannt, ist eines der Gesetze, mit dem eine Einschränkung des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 2 GG vorgenommen wird. Das JÖSchG wurde am
4. Dezember 1951 erlassen und 1985 aufgrund des expandierenden Videomarktes novel-
liert.
67
In seiner Grundannahme geht das JÖSchG davon aus, daß Kinder und Jugendliche
in der Öffentlichkeit Gefahren ausgesetzt sind. Ziel ist es daher, Kindern und Jugend-
61
§ 184 Abs. 3.
62
Vgl. § 184 Abs. 3. Der Besitz kinderpornographischer Schriften und die Besitzverschaffung sind in
Deutschland erst seit der Strafrechtsänderung vom 23.07.1993 strafbar. Vgl. Dirk Bange: Kinderporno-
graphie. In: Georg Bienemann u.a. (Hrsg.): Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes. Grundlagen,
Kontexte, Arbeitsfelder. Münster, 1995, S. 330.
63
Vgl. § 86 Abs. 1 StGB.
64
§ 86 Abs. 2 StGB.
65
§ 86 Abs 3 StGB.
66
§ 86a Abs. 1 u. 2 StGB.
67
Grund hierfür war die Vielzahl von Videos mit teilweise exzessiven Horror-, Zombie- und gewaltver-
herrlichenden Pornofilmen. Die aktuelle Fassung ist aus dem Jahr 1994, in dem das JÖSchG zuletzt
novelliert wurde.Vgl. Hainz 1991, S. 38.

- 15 -
lichen den Zugang zu bestimmten Orten und Veranstaltungen zu erschweren, bzw. Kino-
und Videofilme erst ab bestimmten Altersstufen zugänglich zu machen. Für den Medien-
bereich sind insbesondere die Paragraphen 6 und 7 relevant.
68
In § 6 JÖSchG wird der Zutritt von Kindern und Jugendlichen zu öffentlichen Filmver-
anstaltungen geregelt, indem Filme von den Obersten Landesjugendbehörden gemäß § 6
Abs. 3 JÖSchG mit vorgegebenen Alterseinstufungen gekennzeichnet werden müssen.
69
Filme, die geeignet sind, ,,[...] das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen [...]"
70
, dürfen generell nicht freigegeben werden. In
§ 6 Abs. 4 JÖSchG wird die zeitliche Begrenzung von Filmbesuchen für Kinder und
Jugendliche nach Altersstufen geregelt. So darf beispielsweise ein Jugendlicher unter
sechzehn Jahren eine öffentliche Filmveranstaltung ohne Begleitung eines Erziehungs-
berechtigten besuchen, wenn diese bis 22:00 Uhr beendet ist.
§ 7 JÖSchG behandelt die Kennzeichnungspflicht von Videokassetten, Bildplatten sowie
anderer vergleichbarer Bildträger. Diese müssen entsprechend den Kinofilmen freige-
geben und gekennzeichnet werden. Bildträger, die mit ,,Nicht freigegeben unter 18
Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen ,,[...] nicht
angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden [...]"
71
und ,,[...] nicht im
Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im Versandhandel angeboten oder überlassen
werden."
72
Auf die Einhaltung der Bestimmungen haben Veranstalter und Gewerbe-
treibende zu achten, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 30.000
Mark und in bestimmten Fällen als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe geahndet werden.
73
Das JÖSchG verstößt nach herrschender Meinung nicht
gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, da eine Vorführung der Filme vor
Erwachsenen uneingeschränkt möglich bleibt.
74
Zur Prüfung und Kennzeichnung von
68
Vgl. Hainz 1991, S. 38.
69
Die Alterseinstufungen sind im einzelnen: Freigegeben ohne Altersbeschränkung, Freigegeben ab 6
Jahren, Freigegeben ab 12 Jahren, Freigegeben ab 16 Jahren und Nicht freigegeben unter 18 Jahren. § 6
Abs. 3 JÖSchG.
70
§ 6 Abs. 2 JÖSchG.
71
§7 Abs. 3 Satz 1 JÖSchG.
72
§7 Abs. 3 Satz 2 JÖSchG. In der Praxis haben diese Bestimmungen zu Beginn der Gesetzeseinführung zu
erheblichen Rechtsunsicherheiten bei Videothekaren geführt. Mittlerweile ist jedoch der Großteil von
Videothekenbesitzern dazu übergegangen, für Filme, die nicht unter 18 Jahren freigegeben oder nicht
gekennzeichnet sind, eine separate Erwachsenenvideothek mit eigenem Eingang einzurichten, da die sog.
,,Shop in the Shop" Lösung den gesetzlichen Bestimmungen nicht genügt und auch heute noch zu
Irritationen führt. Vgl. Hainz 1991, S. 39f.
73
Siehe hierzu §§ 10-12 JÖSchG.
74
Vgl. Enquete-Kommission 1998, S. 122.

- 16 -
Filmen und Videos bedienen sich die Obersten Landesjugendbehörden gemäß einer
Vereinbarung der Länder der ,,Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)".
75
2.5 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)
Der in Art. 5 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebene Schutz der Jugend vor den mit
Medienkonsum verbundenen Gefahren ist in erster Linie im Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (GjS) enthalten.
76
Das GjS wurde 1953 erlassen und zuletzt
1997 durch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz geändert.
77
In den Anwendungsbereich fallen alle Medieninhalte bzw. Darstellungen, die unter den
Schriftenbegriff des StGB fallen.
78
Davon ausgenommen sind Kino- und Videofilme, die
von der Obersten Landesbehörde für eine bestimmte Altersgruppe freigegeben sind,
sowie Ausstrahlungen im Fernsehen.
79
2.5.1 Begriffsbestimmungen
In § 1 Abs. 1 GjS, welcher nach S
CHOLZ
,,[...] die zentrale Vorschrift des GjS und darüber
hinaus gleichsam das Fundament des Jugendmedienschutzes in der Bundesrepublik
Deutschland [...]"
80
darstellt, wird der Begriff der jugendgefährdenden Schriften wie folgt
gefaßt:
,,Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste
aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit und
Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme
ist bekanntzumachen."
81
Der Begriff ,,sittliche Gefährdung" in § 1 Abs. 1 Satz 1 beschränkt sich hierbei nicht nur
auf sexual-erotische Inhalte, sondern wird in Satz 2 weiter gefaßt. In der Rechtsprechung
und Spruchpraxis der Bundesprüfstelle hat sich der Begriff ,,sozialethische Desorientie-
rung" durchgesetzt, wenn Begründungen für Indizierungen erfolgen.
82
Die Indizierungen
sind nach § 19 GjS im Bundesanzeiger, sowie nach § 13 GjS in einer übersichtlichen
75
Vgl. Hainz 1991, S. 40.
76
Vgl. Scholz 1998b, S. 2.
77
Auf die Änderungen des GjS wird ausführlich in Kap. IV, Punkt 1.2, S. 93 eingegangen.
78
Vgl. hierzu oben, sowie § 1 Abs. 3 GjS.
79
Jugendmedienschutz 1995, S. 56 ff.
80
Scholz 1992, S. 47.
81
§ 1 Abs, 1 GjS.
82
Vgl Hainz 1991, S. 35. Die Bezeichnung ,,sozialethische Desorientierung " hat sich seit einem Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1971 etabliert. In diesem Grundsatzurteil wurde
ebenfalls festgehalten, ,,[...] daß der mutmaßliche Eintritt einer sittlichen Gefährdung für eine Indizierung
ausreicht. Die ,sozialethische Desorientierung' muß also nicht ,mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit' eintreten." Ebd. Siehe hierzu auch ausführlich Joachim Knoll: Sozialethische
Desorientierung. In: BPjS (Hrsg.): Neue Medien - Neue Gefahren?!. Köln u.a.: Böhlau, 1998, S. 9-38.

- 17 -
Zusammenstellung bekannt zu machen. Letzteres geschieht im viermal jährlich
erscheinenden Amtlichen Mitteilungsblatt ,,BPjS-Aktuell".
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS genannten Kriterien für jugendgefährdende Inhalte sind als
Beispielkatalog anzusehen, der durch die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ergänzt
werden kann. Nach M
ONSSEN
-E
NGBERDING
, seit 1991 Vorsitzende der BPjS, ergeben
sich im einzelnen folgende Indizierungsschwerpunkte:
· Gewalt,
· Propagierung und Verherrlichung der nationalsozialistischen Weltanschauung,
· Aufstachelung zum Rassenhaß,
· Kriegsverherrlichung und -verharmlosung sowie
· sexualethisch desorientierende Medien.
83
Für jeden dieser Schwerpunkte hat die BPjS wiederum Kriterien erarbeitet, um eine
Zuordnung von Medieninhalten zu erleichtern.
84
Neben den jugendgefährdenden Schriften gemäß § 1 Abs. 1 GjS unterscheidet das GjS in
§ 6 zusätzlich schwer jugendgefährdende Schriften. Hierzu zählen Schriften, die einen
strafrechtlichen Tatbestand erfüllen, sowie ,,[...] sonstige offensichtlich schwer jugend-
gefährdende Medien, z.B. solche, die den Drogenkonsum verherrlichen oder
verharmlosen."
85
Schwer jugendgefährdende Medieninhalte gelten kraft Gesetzes als
indiziert, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.
86
2.5.2 Indizierungsverfahren durch die Bundesprüfstelle
Zuständig für die Durchführung des GjS ist gemäß § 8 Abs. 1 GjS die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften (BPjS), deren Entscheidungsgremien nach § 9 Abs. 2
GjS pluralistisch zu besetzen sind.
87
Die BPjS entscheidet unter Ausschluß der
Öffentlichkeit monatlich in einem gerichtsähnlichen Verfahren über die Indizierung von
83
Vgl. Monssen-Engberding 1999, S. 5f.
84
So ist z.B. das Kriterium der medialen Gewaltdarstellung erfüllt, ,,[...] wenn Gewalt in großem Stil und in
epischer Breite geschildert wird; wenn Gewalt als vorrangiges Konfliktlösungsmittel propagiert wird;
wenn die Anwendung von Gewalt im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache
als völlig selbstverständlich und üblich dargestellt wird, die Gewalt jedoch in Wahrheit Recht und
Ordnung negiert; wenn Selbstjustiz als einziges probates Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen
Gerechtigkeit dargestellt wird oder wenn Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert
geschildert werden." BPjS 1998, S. 16.
85
BPjS 1998, S. 19.
86
Vgl. § 6 GjS, BPjS 1998, S. 19.
87
Nach dem Gesetz ist das Gremium aus den Bereichen Kunst, Literatur, Buchhandel, Verleger, Träger der
freien Jugendhilfe, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Lehrerschaft und Kirchen zu besetzen. Vgl. § 9
Abs. 2 Satz 3.

- 18 -
Prüfobjekten. Dies geschieht entweder mit einer ,,2/3-Mehrheit" vor dem ,,12er-
Gremium" oder in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung in einem vereinfachten Ver-
fahren einstimmig vor dem ,,3er-Gremium". Als weitere Verfahrensart gelten nach § 18
GjS Medien ohne Antragstellung als indiziert, ,,[...] wenn sie indizierten ganz oder im
wesentlichen inhaltsgleich sind."
88
Die BPjS darf nur auf Antrag tätig werden.
Antragsberechtigt sind neben dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die obersten Jugendbehörden, sowie die Jugend- und Landesjugendämter.
89
Gegen
die Entscheidungen der BPjS kann vor den Verwaltungsgerichten der Rechtsweg eröffnet
werden.
2.5.3 Indizierungsfolgen
Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet die Indizierung eines Medienproduktes
nicht dessen generelles Verbot, sondern umfaßt Vermiet-, Vertriebs und Werbeverbote
(§§ 3-5 GjS).
90
Die BPjS weist ausdrücklich darauf hin, daß sie keine Zensurbehörde ist,
sondern lediglich verhindern will, daß Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden
Medien in Berührung kommen.
91
Indizierte Schriften bleiben für Erwachsene weiterhin frei zugänglich, jedoch ist gemäß §
3 Abs. 1 Satz 1 GjS das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber
Kindern und Jugendlichen verboten. Außerdem dürfen sie nicht an einem Ort, ,,[...] der
Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausge-
stellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden."
92
§ 4 GjS regelt die Verbreitung indizierter Schriften außerhalb von Geschäftsräumen.
Demgemäß dürfen indizierte Schriften nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts-
räumen, an Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, im Versandhandel oder in gewerbli-
chen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen
Zwecken bereit gehalten werden.
93
§ 5 GjS beschränkt die Werbung für indizierte Schrif-
ten. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe
88
Monssen-Engberding 1999, S. 10. Ist dies zweifelhaft, muß eine Entscheidung durch die beschriebenen
Gremien herbeigeführt werden. Vgl. ebd.
89
Vgl. ebd., S. 9.
90
Vgl. Hainz 1991, S. 36.
91
Vgl. BPjS 1998, S. 26.
92
Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GjS. Ausgenommen hiervon sind Ladengeschäfte, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können. Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GjS. Zu
denken ist hierbei z.B. an Videotheken, die eine eigene ,,Erwachsenenabteilung" mit seperatem Eingang
haben.
93
Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1. bis 4.

- 19 -
geahndet.
94
Schwer jugendgefährdende Schriften unterliegen unmittelbar den Beschrän-
kungen der Paragraphen 3 bis 5 GjS. Die resultierende Beschlagnahme und Einziehung
strafrechtlich relevanter bzw. schwer jugendgefährdender Schriften fällt in den Tätigkeits-
bereich der Strafverfolgungsbehörden. Hierzu müssen die Staatsanwaltschaften bei
Gericht einen entsprechenden Beschlagnahme- bzw. Einziehungsbeschluß erwirken.
95
Um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden, nimmt die BPjS dennoch schwer jugend-
gefährdende Medien auf Antrag in die Liste auf und macht die Aufnahme im Bundesan-
zeiger bekannt.
96
Durch das mit der Indizierung einhergehende Vertriebs-, Werbe- und
Vermietverbot werden die Absatzchancen betroffener Medienprodukte, und damit auch
die Umsätze, erheblich geschmälert, da auch Erwachsene durch die unterbundene Werbe-
und Vertriebsleistung in ihrer potentiellen Kaufabsicht eingeschränkt werden. Im
weiteren befürchten Hersteller, daß mit der Indizierung auch Imageverluste verbunden
sein können.
97
Besonders schwerwiegend sind die Folgen einer Indizierung periodischer
Druckschriften, wie dies in der Vergangenheit z.B. für das Magazin ,,Penthouse" der Fall
war. Nach § 7 GjS können periodische Druckschriften, außer Tageszeitungen und politi-
schen Zeitschriften, auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen
werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei Nummern indiziert wurden.
98
Selbst eine Vorausindizierung ist in diesem Fall statthaft.
2.5.4 Ausnahmen
Um die verfassungsrechtlichen Grundfreiheiten im Rahmen des GjS zu gewähren, sind in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 folgende Ausnahmetatbestände aufgeführt. Zum einen darf eine
Schrift nicht ,,[...] allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschau-
lichen Inhalts"
99
indiziert werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings verfassungs-
feindliche Medieninhalte wie z.B. neonazistische Propaganda, da diese dem Grundgesetz
zuwiderlaufen.
100
Zum anderen darf eine Indizierung nicht vorgenommen werden, wenn
die Schrift ,,[...] der Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre dient."
101
Bei der Frage,
ob der Kunst der Vorrang vor dem Jugendschutz eingeräumt werden muß, oder ob die
Kunstfreiheit zugunsten des Jugendschutzes zurücktreten muß, ist nach einer Entschei-
94
Vgl. § 21 GjS.
95
Vgl. BPjS 1998, S. 19.
96
Vgl. ebd.
97
Vgl. Hainz 1991, S. 37.
98
Vgl. § 7 GjS.
99
§ 1 Abs. 2 Satz 1.
100
Vgl. BPjS 1998, S. 20. Derartige Inhalte dürfen somit auch dann indiziert werden, ,,[...] wenn sich die
Jugendgefährdung ausschließlich aus ihrer politischen Aussage ergibt." Ebd.
101
§ 1 Abs. 2 Satz 2 GjS.

- 20 -
dung des BVerfG von 1990 auch im Rahmen des § 6 GjS eine Abwägung beider Rechts-
güter vorzunehmen.
102
Hierzu ist die Schrift einer werkgerechten Interpretation zu unter-
ziehen, wobei der künstlerische Wille des Urhebers, die Gesamtkonzeption des Werkes
und seine Gestaltung im einzelnen zu beachten sind. Der Wissenschaft, Forschung und
Lehre dient ein Medium dann, ,,[...] wenn in ihm das Wesentliche erfaßt, sorgfältige
Beobachtungen angestellt und Tatsachen genau wiedergegeben werden."
103
Daneben
kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 GjS das öffentliche Interesse den Vorrang vor einer
Indizierung
beanspruchen.
Dies
ist
z.B.
der Fall, wenn die Allgemeinheit zur Verbrechens-
aufklärung gebeten wird und die Darstellung in Form einer Berichterstattung erfolgt.
104
2.6 Der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und die gleichlautenden Bestimmungen in
den Landesmediengesetzen
Der RfStV vom 31. August 1991 ist in der Fassung des fünften Rundfunkänderungs-
staatsvertrags seit dem 1. Januar 2001 in Kraft. Er gilt für die Veranstaltung und
Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem und gibt
eine bundesweite Rahmenordnung für die Mediengesetze der einzelnen Bundesländer, um
zu große Abweichungen innerhalb der Gesetzgebung der einzelnen Länder zu
verhindern.
105
In § 1 Abs. 2 heißt es hierzu ausdrücklich: ,,Soweit dieser Staatsvertrag
keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk
enthält oder solche Regelungen zuläßt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder
den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften
anzuwenden."
106
In § 3 RfStV sind unzulässige Sendungen und der Jugendschutz geregelt. Demnach sind
nach § 3 Abs. 1 Sendungen unzulässig, wenn sie
,,
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, 2. den Krieg verherrlichen, 3. offen-
sichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, 4. Menschen, die
sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,
ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung
vorliegt (...), 5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen."
107
102
In der bereits in Fußnote 33 erwähnten Entscheidung vom 27.11.1990 heißt es: ,,Die Indizierung einer
als Kunstwerk anzusehenden Schrift setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn
die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden [...]".
BVerfGE 83, 130 ff. (,,Josefine Mutzenbacher"). Zit. nach Schroeder 1992, S. 89.
103
Monssen-Engberding 1999, S. 9. Diese Kriterien sind v.a. deswegen wichtig, da sich immer wieder
Autoren, die z.B. NS-Verbrechen verharmlosen oder leugnen, auf die Freiheit der Wissenschaft,
Forschung und Lehre berufen. Ebd.
104
Vgl. ebd.
105
Vgl. § 1 Abs. 1 RfStV.
106
§ 1 Abs. 2 RfStV.
107
§ 3 Abs. 1 Satz 1 bis 5.

- 21 -
Der zweite Absatz des § 3 RfStV geht direkt auf den Jugendschutz ein. Hierzu wird zur
Formulierung von ungeeigneten Sendungen der Wortlaut aus § 6 JöSchG verwendet.
,,
Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft
aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen [...]."
108
Die Sendezeiten sind hierbei in Anlehnung an die Altersfreigaben der FSK zeitlichen
Beschränkungen unterworfen. So dürfen Filme, die ab 16 Jahren freigegeben sind, nur
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, Filme, die ab 18 Jahren freigegeben sind, nur zwischen
23:00 und 6:00 Uhr verbreitet werden.
109
Für Filme, die ab 12 Jahren freigegeben sind,
,,[...] ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen."
110
Nach dem GjS indizierte Filme können zwischen 23:00 und 6:00 Uhr nur dann
ausgestrahlt werden, ,,[...] wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und
Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden
kann."
111
Für Sendungen, die der Sendezeitbeschränkung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
unterliegen, ,,[...] dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen
Zeiten [...]"
112
erfolgen. Außerdem sind sie durch akustische Zeichen anzukündigen oder
müssen während der gesamten Sendung durch optische Mittel kenntlich gemacht
werden.
113
Eine weitere Bestimmung des RfStV ist, daß die ,,[...] in der ARD zusammen-
geschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit
verbreiteter Fernsehprogramme [...]"
114
einen fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
einberufen müssen, der für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sorgt und die
Sender in der Programmgestaltung, Programmherstellung u.a. berät.
115
Auch im RfStV gibt es Ausnahmefälle. So ist z.B. für Filme, deren Bewertung länger als
15 Jahre zurückliegt, im Einzelfall eine Abweichung von den Zeitgrenzen gestattet.
116
Macht ein Sender hiervon Gebrauch, muß die Bewertung jedoch sachkundig begründet
und dokumentiert werden. Im weiteren kann von den Zeitbeschränkungen abgewichen
werden, wenn der Veranstalter auf andere Weise, wie z.B. durch technische Verschlüs-
108
§ 3 Abs. 2 RfStV.
109
Vgl. § 3 Abs. 2 RfStV.
110
§ 3 Abs. 2 RfStV.
111
Ebd.
112
§ 3 Abs. 6.
113
Vgl. § 3 Abs. 4 RfStV.
114
§ 4 RfStV.
115
Vgl. ebd.
116
Vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 RfStV.

- 22 -
selung, Vorsorge trifft, daß Kinder und Jugendliche die Sendung üblicherweise nicht
wahrnehmen.
117
Die Jugendschutzbestimmungen des RfStV werden in den Landesmediengesetzen der
einzelnen Bundesländer übernommen. So heißt es beispielsweise in § 4 Abs. 1 des
Landesmediengesetzes von Baden-Württemberg: ,,Es gelten die Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen,
Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen sowie über Eigen-,
Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen."
118
Nach Art. 6 des Bayerischen Medienge-
setzes (BayMG) sind Sendungen ,,[...] in
den Fällen des § 3 Abs. 1 des
Rundfunkstaats-vertrags (...) unzulässig. Der Jugendschutz richtet sich
nach § 3 Abs. 2 bis 9 und § 4 des Rundfunkstaatsvertrags."
119
Zur Kontrolle
der Einhaltung der im RfStV verankerten Regelungen sind die Landesmedienanstalten
zuständig.
120
3. Jugendmedienschutz in der Praxis - Möglichkeiten und Grenzen staatlicher
Kontrollinstanzen und Freiwilliger Selbstkontrolle
Um die dargestellten gesetzlichen Regelungen zum Jugendmedienschutz umzusetzen und
deren Einhaltung zu kontrollieren, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine
Vielzahl von Medienkontrollinstitutionen. Hierbei lassen sich, abgesehen von der vorge-
schriebenen Selbstkontrolle durch Jugendschutzbeauftragte bei den privaten und
öffentlich-rechtlichen Sendern, drei Formen der Kontrolle unterscheiden:
· Die staatliche Fremdkontrolle von Medieninhalten durch staatliche Kontroll-
instanzen,
· die freiwillige Selbstkontrolle durch Selbstkontrolleinrichtungen, sowie
· eine Mischform aus staatlicher Fremd- und freiwilliger Selbstkontrolle durch die
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).
121
117
Vgl. § 3 Abs. 5 RfStV.
118
§ 4 Abs. 1 LMedienG Baden-Württemberg. URL: http://www.artikel5.de/gesetze/lmedieng.html
[Abruf: 19.04.01].
119
Art. 6 BayMG. URL: http://www.blm.de/publik/recht/pdfs/BayMG082001.pdf [Abruf: 19.04.01].
120
Siehe hierzu Punkt 3.1.3, S. 24.
121
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 12-15. Auch wenn die FSK eine Misch-
form darstellt, wird sie in den Ausführungen unter 3.2.1, S. 26, als Selbstkontrolleinrichtung geführt, da
sie ursprünglich als solche gedacht war [Anm. d. Verfassers].

- 23 -
Im folgenden werden die wichtigsten staatlichen und freiwilligen Kontrollorgane
vorgestellt. Neben dem Tätigkeitsfeld wird hierbei insbesondere auf Probleme und
Nachteile hingewiesen, die sich für bzw. aus den Kontrollen ergeben.
3.1 Staatliche Kontrollinstanzen
3.1.1 Strafverfolgungsbehörden
Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte ist es, Verstöße gegen die
jugendmedienschutzrechtlichen Vorschriften des StGB zu verfolgen und entsprechend zu
ahnden. Bei Verstößen werden sie in der Regel jedoch erst dann tätig, wenn eine Anzeige
vorliegt. Aufgrund der Größe und Unübersichtlichkeit des Marktes ist jedoch anzuneh-
men, daß nur ein geringer Teil der Inhalte, die gegen strafrechtliche Vorschriften
verstoßen, auch tatsächlich zur Anzeige kommen. Hinzu kommt, daß der Zeitraum
zwischen der Markteinführung eines zu beanstandenden Inhalts und der Anzeige in den
meisten Fällen so groß ist, ,,[...] daß diese für die Regulierung des Marktes unter
Jugendschutzgesichtspunkten fast ohne Bedeutung ist."
122
So wurden z.B. manche Filme
erst mehrere Jahre nach Markteinführung beschlagnahmt.
123
Über den Umfang, in
welchem diese Filme inzwischen kopiert und weitergereicht wurden, liegen keine
Angaben vor.
Die Strafverfolgungsbehörden können also immer erst dann einschreiten, wenn der
Schaden, d.h. die Verbreitung eines strafbaren Medieninhalts, bereits eingetreten ist. Um
eine Konformität in der Strafverfolgung im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten,
wurden die Zentralstellen bei den Generalstaatsanwaltschaften der Länder zur
Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender
Schriften eingerichtet. Auch wenn diese grundsätzlich nicht unmittelbar strafverfolgend
tätig werden, sind deren Bewertungen für die örtlichen Staatsanwaltschaften bindend.
124
3.1.2 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS)
Auch für die BPjS gilt, daß eine Listenaufnahme erst dann durchgeführt werden kann,
wenn beispielsweise ein Video, eine CD oder ein Computerspiel bereits im Handel
erhältlich ist. Zudem kann die BPjS nicht selbst tätig werden, da sie auf Indizierungs-
anträge angewiesen ist. Sieht man davon ab, daß angesichts des relativ schnellen
122
Enquete-Kommission 1998, S. 127.
123
Vgl. ebd.
124
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 19.

- 24 -
Wechsels von Medien auf dem Markt nicht immer davon ausgegangen werden kann, daß
die Antragsberechtigten über eine vollständige Marktübersicht verfügen, bedingt die
Regelung der Antragsstellung eine wesentliche zeitliche Verspätung der Indizierung.
Diese wird zudem erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Somit ist in
der Regel frühestens zwei Monate nach Markteinführung mit einer rechtsgültigen
Indizierung zu rechnen. Unter diesem Blickwinkel erscheint auch das Werbeverbot des
GjS von geringer Bedeutung, da die Werbung normalerweise kurz vor bzw. kurz nach der
Markteinführung betrieben wird.
125
Es ist folglich nicht zu verhindern, daß Kinder und Jugendliche von zu indizierenden
Medien Kenntnis nehmen, da Verkauf, Vertrieb und Werbung bis zur Indizierung
stattfinden.
126
Bezüglich Videokassetten gelten die Regelungen des § 7 JöSchG. Aller-
dings zeigt sich in der Praxis, ,,[...] daß durch die leichte Kopierbarkeit von Video-
kassetten weder die Vertriebsbeschränkungen des § 7 JÖSchG noch die Indizierung dazu
führen kann, daß Jugendliche keinen Zugang zu diesen Kassetten haben."
127
Die
präventive Funktion des Indizierungsverfahrens erscheint somit um so wichtiger, da die
mit einer möglichen Indizierung verbundenen Folgen für den Anbieter von erheblicher
Tragweite sind. Eine Änderung des GjS in die Richtung, eine Prüfung vor der Publikation
möglich zu machen, ist aus Gründen des in Art. 5 Abs. 1 GG ausgesprochenen Zensurver-
bots nicht möglich.
128
Abgesehen von der Problematik bei der Neueinführung von Medien und der Dauer bis zu
einer eventuellen Indizierung, sichert das GjS weitgehend, daß indizierte Medien Kindern
und Jugendlichen auf normalem Wege nicht zugänglich sind.
3.1.3 Landesmedienanstalten
Zur zentralen Aufgabe der Landesmedienanstalten zählt die Aufsicht über die Programme
der privaten Rundfunkanbieter gemäß den Regelungen des § 3 RfStV bzw. der
Landesmediengesetze. In den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur
Gewährleistung des Jugendschutzes, welche von der Direktorenkonferenz der Landes-
medienanstalten (DLM) am 19. September 2000 beschlossen wurden, werden im wesent-
125
Vgl.
Enquete-Kommission 1998, S. 127-129, sowie Jürgen
Schwab/Michael
Stegmann:
Die
Windows-
Generation.
Profile,
Chancen
und
Grenzen
jugendlicher Computeraneignung. München: KoPäd Verlag,
1999, S. 133, sowie Enquete-Kommission 1998, S. 127f.
126
Die Möglichkeit einer Vorausindizierung hat die BPjS wie unter 2.2 bereits erwähnt nur bezüglich perio-
discher Druckschriften.
127
Enquete-Kommission 1998, S. 129.
128
Vgl. ebd.

- 25 -
lichen die Jugendschutzbestimmungen des RfStV im Wortlaut aufgeführt und präzisiert,
sowie die Verfahren für Ausnahmeregelungen näher erläutert.
129
Da die gesetzlichen Grundlagen mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe
operieren, welche in der Praxis einer Konkretisierung bedürfen, hat die Gemeinsame
Stelle Jugendschutz und Programm (GSJP) in den vergangenen Jahren Bewertungs-
standards erarbeitet. Diese stellen die Basis für die Beurteilung von Sendungen dar. Diese
Standards sind im Bewertungsleitfaden für die Programmaufsicht im Rundfunk zusam-
mengefaßt, der sich auf die Themenkomplexe Gewalt, Pornographie, Sexualität, Werte
und Normen sowie indizierte Sendungen bezieht. Der Themenkomplex ,,Werte und
Normen" beispielsweise beinhaltet Aspekte der Menschenwürde, der Achtung sittlicher,
religiöser, weltanschaulicher Überzeugung anderer, Persönlichkeitsrechte und die
Gleichberechtigung der Geschlechter, Rassen und Kulturen.
130
Bezüglich jedes Aspekts
wird konkret ausgeführt, ab welchem Grad er erfüllt ist. Die Beurteilungsmaßstäbe des
Bewertungsleitfadens werden ,,[...] aufgrund der sich im Wandel befindenden Normen
und Werte in der Gesellschaft sowie des sich ändernden Programmangebotes regelmäßig
überprüft und modifiziert."
131
Auch für die Überwachung der im Rundfunkstaatsvertrag festgelegten Jugendschutz-
kriterien durch die Landesmedienanstalten gilt, daß sie bei Verstößen gegen Jugend-
schutzbestimmungen nur aktiv werden können, wenn eine Sendung bereits ausgestrahlt
wurde. Die Sender können gegen die Beanstandungen der Landesmedienanstalten zwar
die Verwaltungsgerichte anrufen, jedoch wird eine Beanstandung häufig erst nach
mehreren Jahren rechtskräftig, womit sie ihr regulatives Ziel oft verfehlt.
Ein Tätig-
werden im Vorfeld ist nur dann möglich, wenn festgestellt wird, daß sich ein Sender bei
der Programmankündigung (z.B. in Fernsehzeitschriften) nicht an die durch die FSK-
Freigabe bedingten Sendezeitbeschränkungen hält.
132
129
Vgl. Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Jugendschutzes (Ju-
gendschutzrichtlinien) vom 19. September 2000. URL: http://www.blm.de/publik/recht/pdfs/JuSch
RiL2000.pdf [Abruf: 13.05.01]. In den Richtlinien finden sich z.B. unter Punkt 8. die akustischen An-
kündigungen von Sendungen. Für Sendungen, die nur zwischen 22:00 und 6:00 Uhr verbreitet werden
dürfen, lautet sie: ,,Die folgende Sendung ist für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet." Ebd., S. 10.
130
Vgl. Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm der Landesmedienanstalten (GSJP): Bewertungs-
leitfaden für die Programmaufsicht im Rundfunk. S. 11-13. URL: http://www.blm.de/jugendschutz/
allgemeines/pdf/bewertungsleitfaden.pdf [Abruf: 13.05.01].
131
Ebd., S. 2.
132
Enquete-Kommission 1998, S. 130.

- 26 -
3.2 Selbstkontrolleinrichtungen
Der Gedanke der freiwilligen Selbstkontrolle entstand aus dem Konflikt zwischen dem
politischen und öffentlichen Interesse, bestimmte Medienprodukte zu kontrollieren, und
dem marktwirtschaftlichen Interesse der Anbieter, eine ungestörte Produktion und
Vermarktung von Medienprodukten zu gewährleisten. Hierbei sind die Interessen beider
Seiten nicht als vollständig getrennt oder gegensätzlich zu sehen, da sie sich auf
gemeinsame Grundwerte beziehen, wie etwa die Wahrung des Jugendschutzes oder des
Rechts auf freie Meinungsäußerung.
133
Da die Selbstkontrolleinrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die im traditionellen
Verständnis eigentlich dem Staat vorbehalten sein sollten, und zudem von der jeweiligen
Wirtschaftsbranche getragen bzw. mitgetragen werden, wird ihnen oft unterstellt, mehr
nach wirtschaftlichen als nach jugendschutzspezifischen Interessen zu handeln. Um
diesem vorzubeugen, bedienen sich die Selbstkontrolleinrichtungen bei den Prüfverfahren
unabhängiger Gremien. Ein Verstoß gegen jugendschutz- und strafrechtliche Bestim-
mungen würde neben den rechtlichen Konsequenzen auch die Glaubhaftigkeit der
Einrichtung sowie ihr Vertrauen zu Kunden und Nutzern untergraben.
134
3.2.1 Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
Die FSK wurde nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und dem Wegfall
der Militärzensur ins Leben gerufen, um auf freiwilliger Basis den Jugendschutz für
Kinospielfilme durchzusetzen und so einer staatlichen Regulierung zuvorzukommen.
Diese Absicht hat sich jedoch mit der Verabschiedung des JÖSchG 1951 durch den
Bundestag nicht erfüllt. Nach dem JÖSchG sind für die Freigabe von Kinofilmen die
Obersten Landesjugendbehörden der Länder zuständig. Da diese jedoch über keine eigene
Prüfeinrichtung verfügen, bedienen sie sich der FSK, ,,[...] deren Prüfergebnis als
gutachterliches Votum aufgrund einer Ländervereinbarung von den Obersten Landes-
jugendbehörden quasi als ihr eigenes Votum übernommen wird."
135
Die in den FSK-Grundsätzen geregelten Verfahrensvorschriften und Prüfungskriterien
werden jedoch nicht von der FSK selbst, sondern von einer Grundsatzkommission
bestimmt, in der neben Vertretern der Film- und Videowirtschaft unter anderem auch
Vertreter der Kirchen, des Bundesjugendrings, verschiedener Ministerien und der
133
Vgl. ebd., S. 130f.
134
Vgl. ebd.
135
Enquete-Kommission 1998, S. 132.

- 27 -
Obersten Landesjugendbehörden selbst mitwirken.
136
Seit 1985 werden von der FSK auch
Videokassetten geprüft. Zudem ist der Einfluß der Obersten Landesjugendbehörden
dadurch verstärkt worden, daß diese nun einen Ständigen Vertreter in die Prüfausschüsse
der FSK entsenden, welcher in den Ausschüssen als Vorsitzender wirkt und über
zahlreiche formale Fragen entscheidet.
137
Dies führt praktisch zu einer Dominanz der
FSK durch die Obersten Landesjugendbehörden, womit die FSK als Mischform zwischen
staatlicher und freiwilliger Kontrolle bezeichnet werden kann.
138
3.2.2 Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
Die 1994 von den Privatsendern gegründete FSF ist eine reine Einrichtung der
Selbstkontrolle mit dem Ziel, ,,[...] den Jugendschutz im Fernsehen zu verbessern und
einen bewussteren Umgang mit den Medien zu fördern."
139
Ausschlaggebend für die
Gründung war vor allen die öffentliche Debatte über Gewalt- und Sexdarstellungen im
Fernsehen. Die Sender wollten ihr Image verbessern und zugleich der Ankündigung des
Gesetzgebers auf strengere gesetzliche Regelungen zuvorkommen.
140
Wesentlicher Bestandteil der Arbeit der FSF ist die Prüfung von Sendungen vor ihrer
Ausstrahlung unter Aspekten des Jugendschutzes und die daraus resultierende zeitliche
Plazierung im Programm. Für Prüfanträge sind die Jugendschutzbeauftragten der Sender
zuständig. Auch wenn die FSF von den Sendern selbst finanziert wird, obliegen alle die
Prüfung betreffenden Fragen einem unabhängigem Kuratorium, das sich aus zehn
neutralen Vertretern aus den Bereichen Medienforschung, Medienpädagogik, Medien-
kritik und Jugendmedienschutz sowie fünf Sendervertretern zusammensetzt. Die
insgesamt 75 Prüfer werden vom Kuratorium ausgewählt und fortgebildet.
141
Die
Prüfkriterien der FSF orientieren sich an ,,[...] aktuellen Erkenntnissen der Medienwir-
kungsforschung, der Entwicklungspsychologie sowie der Spruchpraxis staatlicher Stellen
(insbesondere der BPjS) sowie der Rechtsprechung der im Strafrecht festgelegten Bestim-
mungen [...]"
142
. Zur Gewährleistung einer Koordinierung der Spruchpraxis mit anderen
Jugendschutzstellen, sind viele Prüfer der FSF auch in den Gremien der BPjS oder der
136
Vgl. ebd. Die FSK-Grundsätze sind nachzulesen bei Ernst Krüger: Prüfung der Filme für Kinder und
Jugendliche. In: Rudolf Stefen/Jörg Weigand (Hrsg.): Jugendmedienschutz - ohne Zensur in der plurali-
stischen Gesellschaft. Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 1978, S. 58-60.
137
Vgl. ebd.
138
Vgl. ebd., sowie Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 15.
139
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 49.
140
Vgl. Enquete-Kommission 1998, S. 132.
141
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 49.
142
Enquete-Kommission 1998, S. 133.

- 28 -
FSK tätig.
143
Die Mitgliedssender müssen aufgrund des hohen Programmangebots nicht
alle Sendungen der FSF vorlegen, jedoch sind sie nach den FSF-Grundsätzen zur Vorlage
angehalten, wenn Sendungen ,,[...] im Hinblick auf die geplante Sendezeit jugendschutz-
relevant sind."
144
3.2.3 Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Wie die FSF ist auch die USK eine reine Einrichtung der Selbstkontrolle, welche
Alterseinstufungen für Computer- bzw. Videospiele vornimmt. Auch wenn die USK
eigentlich nur auf Antrag von Seiten der Hersteller aktiv wird, haben sich die Mitglieder
des Verbands der Unterhaltungssoftware Deutschland (VUD) dazu verpflichtet,
Unterhaltungssoftware vor der Veröffentlichung auf dem deutschen Markt zu überprüfen
und einstufen zu lassen.
145
Seit Gründung der USK im Oktober 1994 wurden bis zum
Ende des Jahres 2000 über 5600 Produkte geprüft und eingestuft. Für das Jahr 2000
überwiegt mit 48,8 Prozent der Anteil von Spielen ohne Alterseinschränkung. Nicht
geeignet für Jugendliche unter 18 Jahren waren lediglich 3,8 Prozent.
146
Die Alterseinstufungen der USK unterscheiden sich von der Freigabe für Kino- und
Videofilme durch die FSK dadurch, daß sie nicht rechtlich bindend sind, sondern
Empfehlungen im Sinne einer Orientierungshilfe für Eltern und den Handel darstellen.
147
Seit August 1997 finden sich in den Grundsätzen der USK erstmals konkrete Kriterien für
die Bestimmung kinder- und jugendgefährdender Inhalte. In Anlehnung an das GjS
unterscheidet die USK im Bereich der Unterhaltungssoftware vier Themenbereiche:
Sexualethische Desorientierung, Kriegsverherrlichung und -verharmlosung, Anreize zum
Rassenhaß sowie verrohende Gewalt.
148
Das orientierungsgebende und kontrollierende
Gremium der USK ist ihr Beirat, der sich aus Mitgliedern verschiedener Gesellschafts-
gruppen zusammensetzt, wie etwa Vertretern aus Bund und Ländern und Vertretern des
Jugendschutzes. Die 27 ehrenamtlichen Gutachter werden vom Beirat ausgewählt und
dürfen nicht bei einem Unternehmen der Computer Hard- oder Softwarebranche tätig
143
Vgl. ebd.
144
Ebd.
145
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 55. Die von der USK geprüften Pro-
dukte umfassen heute 90% des gesamten Marktes der Unterhaltungssoftware. Vgl. ebd.
146
Vgl.
Pressemitteilung der USK vom 11.01.01. URL: http://www.usk.de/sec2/pm_usk110101.htm
[Abruf: 24.05.01].
147
Vgl. Enquete-Kommission 1998, S. 134. Die Alterseinstufungen der USK sind im einzelnen : Ohne
Altersbeschränkung, Geeignet ab 6 Jahren, Geeignet ab 16 Jahren, Nicht geeignet unter 18 Jahren. Vgl.
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 56. Die Kriterien für die Alterseinstufun-
gen sind auf der Website der USK nachzulesen. URL: http://www.usk.de [Abruf: 24.05.01].
148
Vgl. Enquete-Kommission 1998, S. 134.

- 29 -
sein.
149
Gesetzliche Grenzen für die USK sind zum einen durch die Bestimmungen des
StGB gegeben, zum anderen können Computerspiele auch durch die BPjS indiziert
werden. Sollte beispielsweise ein von der USK mit ,,Geeignet ab 16 Jahren"
gekennzeichnetes Spiel von der BPjS indiziert werden oder gar von der Staatsanwalt-
schaft als gewaltverherrlichend i.S.d. § 131 StGB eingestuft werden, würde sich neben
einer öffentlichen Blamage der USK zeigen, daß die Einstufung ihr Ziel verfehlt hat.
Außerdem könnte vermutet werden, daß die Kriterien der USK mehr an wirtschaftlichen
Interessen als an Belangen des Jugendschutzes orientiert sind.
150
Somit erweisen sich die
gesetzlichen Grenzen als Korrektive, ,,[...] die verhindern helfen, daß sich Selbstkontroll-
einrichtungen zu sehr an den Interessen derer orientieren, die sie finanzieren."
151
3.2.4 Weitere Einrichtungen der Selbstkontrolle
Neben den aufgeführten Institutionen gibt es weitere Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle, ,,[...] die Kontrollen nicht präventiv ausüben, sondern aufgrund von
Beschwerden aus der Öffentlichkeit tätig werden können."
152
Im Gegensatz zur FSK, FSF
und USK arbeiten diese nicht mit unabhängigen Aufsichtsgremien, sondern mit Prüfern,
die aus der jeweiligen Branche stammen. Zu nennen sind im wesentlichen:
· der ,,Deutsche Presserat", bei dem sich jedermann über Veröffentlichungen oder
Vorgänge in der deutschen Presse beschweren kann. In begründeten Fällen führen
die Beschwerden zu öffentlichen Rügen, Missbilligungen oder Hinweisen.
153
· die ,,Interessengemeinschaft Selbstkontrolle elektronischer Datenträger im Presse-
vertrieb (DT-Control)", welche auf Antrag von Verlagen, Herstellern, Vertriebs-
firmen u.a. Datenträger im Pressevertrieb (insbesondere CD-ROMs) nach den
Bestimmungen des GjS und StGB prüft.
154
· der ,,Verband privater Rundfunk und Telekommunikation" (VPRT) sowie
· die ,,Automaten-Selbstkontrolle" (ASK), welche alle in Deutschland gegen Ent-
gelt betriebenen Bildschirmspiele auf ihre Eignung für Jugendliche prüft.
155
149
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 55.
150
Vgl. Enquete-Kommission 1998, S. 134f.
151
Ebd., S. 135.
152
Ebd., S. 126.
153
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz 2000, S. 28f.
154
Vgl. ebd., S. 31.
155
Siehe zum VPRT und der ASK ebd., S. 47f. u. 57f.

- 30 -
4. Zusammenfassende Betrachtung und weiterführende Fragestellungen
Bezüglich aller Medien (an dieser Stelle noch mit Ausnahme des Internet) lassen sich in
Anbetracht der Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Jugend-
medienschutzes im wesentlichen die drei folgenden Inhaltsbereiche als jugendgefährdend
bzw. strafbar zusammenfassen: Pornographie (sexualethische Desorientierung, wie es die
BPjS formuliert), Gewalt und Rassenhaß. Auch wenn der Gesetzgeber auf Legalde-
finitionen verzichtet, ergibt sich die genauere Bestimmung der Inhaltskriterien zur
Erfüllung des jeweiligen Tatbestands aus der Rechtsprechung der Gerichte und der
Spruchpraxis der BPjS. Zudem haben Rundfunkveranstalter, aber z.B. auch die Software-
Industrie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt,
um eine möglichst genaue Inhaltszuordnung durchführen zu können.
Betrachtet man die aus den rechtlichen Rahmenbedingungen ergehenden Konsequenzen,
so kann man folgende Mechanismen erkennen, die Kinder und Jugendliche vor dem
Konsum bzw. der Konfrontation mit jugendgefährdenden und strafbaren Inhalten
schützen sollen:
z
Generelles Verbot strafbarer Inhalte
Die unter Punkt 2.3 dargestellten strafbaren Inhalte unterliegen nach dem StGB mit
Ausnahme der einfachen Pornographie (§ 184 Abs. 1 StGB) einem sich an die Allgemein-
heit richtenden umfangreichen Herstellungs-, Einfuhr- und Verbreitungsverbot, welches
Kinder und Jugendliche per se einschließt. Verstöße werden je nach Fall mit unterschied-
lichen Strafen geahndet. Ziel der Strafverfolgungsbehörden ist es, derartige Inhalte durch
Beschlagnahme, Einzug und anschließende Vernichtung möglichst zu eliminieren.
z
Unzugänglichkeit zu indizierten Schriften und einfacher Pornographie für
Personen unter 18 Jahren
Durch die BPjS indizierte Schriften, sowie einfach pornographische Schriften, sind für
Personen ab 18 Jahren frei verfügbar, dürfen jedoch nicht Minderjährigen zugänglich
gemacht, angeboten oder überlassen werden. Das Vertriebsverbot äußert sich u.a. darin,
daß derartige Schriften nur an Orten angeboten werden dürfen, die Kindern und Jugend-
lichen nicht zugänglich sind, wie z.B. in räumlich abgetrennten Erwachsenenabteilungen

- 31 -
von Videotheken oder in Sex-Shops, welche Jugendlichen bereits den physischen Zutritt
verwähren.
156
z
Nach Altersstufen geregelte Zugänglichkeit für Personen unter 18 Jahren
Für Kino- und Videofilme ist die Zugänglichkeit gemäß dem JÖSchG an die alters-
abhängigen Freigaben der FSK gebunden. Somit wird Kindern und Jugendlichen je nach
Alter der Zugang gewährt bzw. nicht gestattet. In beiden Fällen ist das Alter durch den
Personal- bzw. Kinderausweis verifizierbar. Kindern und Jugendlichen, die ihrem
Ausweis nach das erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, bleibt das Betreten des
Kinosaals bzw. der Ausleih von Videokassetten und indizierten Computerspielen
verwehrt. Auch die Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen ist nach dem Rundfunkstaats-
vertrag in Anlehnung an die Freigaben durch die FSK an zeitliche Sendebeschränkungen
gebunden. Die Aufsichtsgremien der zuständigen Landesanstalten für Rundfunk wie auch
die FSF tragen dazu bei, daß dem Grundgedanken des Jugendschutzes Rechnung getragen
wird, auch wenn im Gegensatz zu Kinos und Videotheken nicht kontrollierbar ist, ob sich
Kinder und Jugendliche an die Beschränkungen halten. Die Verantwortung obliegt den
Eltern. Bezüglich der Unterhaltungssoftware gelten die Alterseinstufungen durch die
USK als Orientierungshilfe für Käufer und den Handel,
auch wenn sie nicht rechtlich
bindend sind.
Insgesamt bestehen für den gesetzlichen Jugendmedienschutz folglich drei Arten von
Schutzmechanismen: Das generelle Verbot von Inhalten, das Unzugänglichmachen
bestimmter Inhalte für Minderjährige und das vom Alter abhängige Zugänglichmachen
für Kinder und Jugendliche. Wie die Ausführungen zu den Kontrollinstitutionen
zeigten,
157
ist eine absolute Durchsetzung des Jugendmedienschutzes nicht möglich.
158
Durch die Androhung von Strafen (StGB) und den Folgen einer Indizierung (GjS) besteht
jedoch eine präventive Wirkung, welche die Herstellung und Verbreitung gewisser
Inhalte unterdrücken hilft. Ergänzt durch vielfältige medienpädagogische Aktivitäten sind
156
Bei Videotheken hat sich die räumliche Maßnahme eines separaten Eingangs zur Erwachsenenabteilung
im Gegensatz zur ,,Shop in the shop"-Lösung durchgesetzt. Vgl. Hainz 1991, S. 40.
157
Kap. II, Punkt 3.1., S. 23.
158
Zu erwähnen ist auch, daß gerade Indizierungen und Alterseinstufungen von Medienprodukten oft dazu
führen, ,,[...] ein Neugierverhalten bei Kindern und Jugendlichen zu initiieren und den Anreiz zum
Konsum erhöhen." Hainz 1991, S. 57. Schetsche bemerkt, daß Kinder, wenn sie in ein gewisses Alter
kommen und Interesse für z.B. pornographische Inhalte entwickeln, auch alt genug sind, diese zu
beziehen - sei es das Pornoheft des großen Bruders, Videokassetten der Eltern oder von älteren Freun-
den. Vgl. Michael Schetsche: Sexuelle Botschaften via Internet. Ausgewählte Ergebnisse einer explora-
tiven Studie. In: Lorenz Gräf/Markus Krajewski: Soziologie des Internet. Handeln im elektronischen
Web-Werk. Frankfurt u.a.: Campus, 1997, S. 248f.

- 32 -
die vorgestellten Mechanismen und Verfahren in der Lage, ,,[...] einerseits einen ausrei-
chenden Schutz zu gewährleisten und andererseits die zukünftige Generation auf ein
Leben in einer von Medien geprägten Welt vorzubereiten."
159
Zur Bearbeitung des folgenden zweigeteilten Hauptthemenbereichs (Internet und Jugend-
schutz, die Problematik und Lösungsansätze) lauten die weiterführenden Fragestellungen
wie folgt:
· Kann von einer Gefährdung durch das Internet hinsichtlich jugendgefährdender
und strafbarer Inhalte gesprochen werden und wie ist das Gefährdungspotential
einzuschätzen?
· Welche Problemfelder ergeben sich aus der technischen Struktur und Globalität
des Internet in bezug auf jugendschutzrelevante bzw. strafbare Inhalte und deren
Kontrollierbarkeit?
· Inwieweit können die bestehenden Jugendmedienschutzmaßnahmen auf das
Internet übertragen oder dem neuen Medium angepaßt werden (rechtlich wie auch
institutionell)?
· Welche Institutionen und Einrichtungen sind für die Einhaltung der Vorschriften
zuständig und wie effektiv ist deren Arbeit?
· Welche außerrechtlichen Lösungsansätze sind vorhanden? Inwieweit sind diese
umsetzbar und effektiv?
·
Wo wird weiterer Handlungsbedarf gesehen und wie könnte der Jugendschutz im
Internet in Zukunft aussehen?
159
Jürgen Hilse (1999a): Jugendmedienschutz im Internet - ein (lösbarer) Widerspruch? In: KjuG 1/99, S. 3.
Nicht alle Autoren sprechen dem Jugendmedienschutz bezüglich traditioneller Medien eine derart
zufriedenstellende Funktionsweise zu. So nennt H
AINZ
bzgl. der Effizienz des Jugendmedienschutzes
mitunter fehlende Kontrollmöglichkeiten für die Flut täglicher Medienprodukte, eine unzulängliche
Akzeptanz bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die fehlende Ursachenforschung kindlichen und
jugendlichen Rezeptionsverhaltens und die fehlende Berücksichtigung kommerzieller, arbeitsmarkt-
politischer und machtpolitischer Interessen. Siehe hierzu ausführlich Hainz 1991, S. 51-56. Dennoch
spricht die Autorin dem Jugendmedienschutz eine ,,gewisse Effektivität und Nützlichkeit" zu, v.a. im
Sinne einer Marktregulierung auf Produzentenseite, die zwangsläufig ,,[...] exzessive, gewalttätige und
pornographische (...) Inhalte reduziert und entschärft." Ebd., S. 58.

- 33 -
III. Jugendschutz und Internet - Die Problematik
1. Technische Besonderheiten des Mediums Internet
1.1 Kommerzialisierung des Internet und deren Relevanz für den Jugendschutz
Das Internet hat seinen Ursprung in den USA, wo es 1969 vom amerikanischen
Verteidigungsministerium als Forschungsnetzwerk unter dem Namen ,,ARPAnet" (Ad-
vanced Research Projects Agency Net) eingerichtet wurde. Diesem Netzwerk schlossen
sich in den Folgejahren unzählige weitere Netzwerke an, so daß ein globales Netzwerk
entstand - das Internet.
160
Während das Internet in den 70er und 80er Jahren nur einem
relativ kleinen Personenkreis zur Verfügung stand, der zumeist aus dem Umfeld von
Forschungsunternehmen, Universitäten, Großunternehmen, staatlichen Stellen oder der
Computerindustrie stammte, setzte gegen Ende der 80er Jahre die kommerzielle Nutzung
des Internet auf breiter Basis ein. Grundlegend hierfür war das Aufkommen des World
Wide Web (WWW), das 1989 von Berners-Lee und Cailiau am Schweizer Kernfor-
schungszentrum CERN entwickelt wurde und heute nach der elektronischen Post (E-
Mail) den populärsten Dienst im Internet darstellt.
161
Das WWW ermöglicht neben der
Darstellung rein textlicher Information auch die Einbindung von Grafiken, Animationen,
sowie von Audio- und Videosequenzen und ist über die graphisch orientierte Benutzer-
oberfläche von Internetbrowsern einfach zu nutzen. Neben der einfachen Bedienbarkeit
des WWW führte auch der rapide Preisverfall am Computermarkt zur großen Verbreitung
von Internetzugängen bei Privatpersonen.
162
Die Anzahl der Nutzer entwickelte sich von einer kleinen, elitären Gruppe hin zu einer
breiten Nutzerschicht - ein Prozeß, der im weiteren Verlauf der Arbeit als maßgebend
bezüglich der Relevanz für den Jugendmedienschutz betrachtet wird, da das Internet von
daher zunehmend auch von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. Während 1997 in
Deutschland ,,nur" 290 Tausend Jugendliche im Alter zwischen 14 und 19 Jahren online
waren, sind es 2001 bereits 3,3 Millionen.
163
Auch Jüngere nutzen zunehmend das
Internet: ,,Drei von vier Kindern, die das Internet nutzen, sind zwischen 10 und 13 Jahre
160
Vgl. Sebastian Vesper: Das Internet als Medium. Auftrittsanalysen und neue Nutzungsoptionen. Bardo-
wick: Wissenschaftler-Verl., 1998, S. 12, sowie Fred Schell: Das Internet. Ein Netz zwischen Deregu-
lierungs- und Kontrollversuchen. In: Pro Jugend 1/1998, S. 4.
161
Vgl.
Vesper
1998,
S.
13.
162
Vgl. ebd.
163
Vgl. Eimeren/Gerhard/Frees 2001, S. 383.

- 34 -
alt. Nur jedes vierte Kind ist 9 Jahre und Jünger."
164
Bezüglich der von 14 bis 19Jährigen
in Anspruch genommenen Internetdienste steht mit 77 Prozent das Versenden und
Empfangen von E-Mails an erster Stelle, gefolgt von ziellosem Surfen im Internet mit 69
Prozent und zielgerichteter Informationssuche mit 43 Prozent. Unterhaltungsangebote
werden von 42 Prozent genutzt, der Datei-Download von 41 Prozent und Newsgroups
und Chats von 40 Prozent.
165
1.2 Globalität und dezentrale Struktur
Die dezentrale Struktur des Internet geht auf das ARPAnet zurück, welches von Anfang
an als eine ,,[...] dezentralisierte Aneinanderreihung von einzelnen Verknüpfungen von
Rechnern und Datennetzen geplant [...]"
166
war, um zu gewährleisten, daß es auch dann
noch funktioniert, wenn einzelne Komponenten des damals noch rein militärischen
Computernetzwerkes ausfallen. Darüber hinaus sollte jeder diesem dezentralen Netz
angeschlossene Rechner mit jedem anderen Rechner im Verbund kommunizieren können.
Die technische Grundlage für diese Kommunikation bildet das an der Universität von
Kalifornien in Berkley entwickelte TCP/IP-Protokoll
167
, ein digitales Standardformat, mit
dem Rechner unterschiedlicher Fabrikate und Leistungsfähigkeit miteinander verbunden
werden können. Das Internet Protocol (IP) organisiert die Adressierung von Datenpaketen
und legt fest, welchen Weg die Daten im Netz nehmen (,,Routing"). Hierbei berechnet das
IP unter Berücksichtigung freier Netzressourcen automatisch den Weg eines Daten-
paketes zum nächstgelegenen Router, bis es sein Endziel erreicht hat. So ergibt es sich
beispielsweise, daß Daten, die ein Internetnutzer in München von einem Rechner in
Berlin abruft, ihren Weg über die USA nehmen. Mit der Methode des Routings wird
gewährleistet, daß Daten trotz teilweiser Überlastung des Netzes oder technischer Defekte
ans Ziel gelangen.
168
Das Transmission Control Protocol (TCP) übernimmt die Aufteilung größerer Dateien in
Datenpakete und stellt sicher, daß während der Übertragung verlorene Datenpakete neu
übertragen werden. Die Aufteilung in kleinere Einheiten ist notwendig, da über
164
Ebd., S. 395.
165
Vgl. ebd., S. 387.
166
Dorothee Ritz: Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten. Strafbarkeit von Online-Diensten in ihrer
Funktion als Inhalteanbieter, Online-Service-Provider und Internet-Access-Provider für die Verbreitung
von Pornographie im elektronischen Datennetz (Ein Rechtsvergleich). Frankfurt am Main u.a.: Lang,
1998, S. 18.
167
Der Name TCP/IP-Protokoll ergibt sich aus den Namen der beiden Einzelprotokolle: Transmission Con-
trol Protocol (TCP) und Internet Protocol (IP). Vgl. ebd.
168
Vgl.
Ulrich Sieber (1999b):
Verantwortlichkeit
im
Internet.
Technische Kontrollmöglichkeiten und multi-
mediarechtliche Regelungen. Zugleich eine Kommentierung von §5 TDG und §5 MDStV. München:
Beck, 1999, S. 26.

- 35 -
Datennetze Informationen grundsätzlich nur in bestimmten Größen verschickt werden
können, um zu vermeiden, daß die Hardware überlastet wird und das Netzwerk
zusammenbricht.
169
Diese ,,paketvermittelte Kommunikation", so S
IEBER
, hat zum Vor-
teil, ,,[...] daß für die Übertragung von Daten nicht ein Teil des Netzes dauerhaft reserviert
wird, sondern daß einzelne 'Datenpakete' einer bestimmten Nachricht zusammen mit
Datenpaketen zahlreicher anderer Nachrichten (von verschiedenen Absendern für
verschiedene Empfänger) auf den gleichen Verbindungskanälen zur gleichen Zeit beför-
dert werden."
170
Damit werden die Netzressourcen sehr effektiv genutzt und die Übertra-
gung von Großen Datenmengen in Computernetzen erst ermöglicht.
171
Der Terminus ,,dezentrale Struktur" bezieht sich also auf den Netzwerkcharakter des
Internet, der Begriff ,,Globalität" auf die Tatsache, daß es ein weltumspannendes Netz-
werk ist - ein Medium, das den Abruf bzw. Austausch von Informationen für Millionen
von Menschen in kürzester Zeit ermöglicht. Im Internet gibt es keinen zentralen Speicher,
die Informationen liegen weltweit verteilt auf Servern von Universitäten, Firmen,
Behörden, Providern u.a., sowie auf privaten PCs. Angesichts der enormen Datenmenge
kann es auch keine zentrale Kontrollstelle für das Internet geben. Das wäre, wie es R
ITZ
formuliert, ,,[...] dem Versuch vergleichbar, das weltweite Telefonnetz zu kontrollie-
ren."
172
Die besondere Struktur des Internet macht es schwer, die aktuelle Größe zu bestimmen.
Allgemein anerkannter Maßstab für die Beschreibung der Größe und des Wachstums ist
die Anzahl der sog. ,,Hosts" (Netzcomputer). Laut ,,Internet Domain Survey" umfaßte das
Internet im Januar 2001 weltweit 109.574.429 Hosts, ein Jahr zuvor waren es 72.398.092.
Blickt man auf das Jahr 1995 zurück, in welchem ,,nur" 4.852.000 Rechner weltweit
permanent vernetzt waren, zeigt sich das enorme Wachstum des Internet, welches
Experten zu Folge ungebremst weitergehen wird.
173
Für Deutschland beziffert DENIC die
Zahl der Netzcomputer im Juli 2001 auf 2.294.637, für Europa auf 15.210.059.
174
Anzumerken ist, daß zu den Hosts auch reine Zugangsvermittler (Accessprovider) und
169
Vgl.
Sieber 1999b, S. 24.
170
Ebd.
171
Vgl. ebd.
172
Ritz 1998, S. 18.
173
Vgl. Internet Domain Survey, January 2001. URL: http://www.isc.org/ds/WWW-200101/index.html
[Abruf: 27.04.01]. Die Internet Domain Survey wird in der Literatur sehr häufig zitiert. Sie wird seit
1987 in der Regel zweimal jährlich von dem kalifornischen Unternehmen Network Wizards aufgestellt.
174
Vgl. DENIC-Datenbank, Statistiken. URL: http://www.denic.de/DENICdb/stats/index.html [Abruf: 27.
04.01]. DENIC ist die zentrale Verwaltungsstelle für die Vergabe von deutschen Internetadressen, der
sog. DE-Top-Level-Domains. Der Genossenschaft gehören die meisten wichtigen Onlinedienste und
Internet Service Provider (ISP) Deutschlands an. Auf der Website von DENIC sind, nach Monaten
aufgeschlüsselt, Host-Statistiken für Deutschland und Europa nachzulesen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832466824
ISBN (Paperback)
9783838666822
DOI
10.3239/9783832466824
Dateigröße
12.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München – Sozialwissenschaftliche Fakultät
Erscheinungsdatum
2003 (April)
Note
2,3
Schlagworte
neue medien jugendmedienschutz jugendgefährdung
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