Die praktische Umsetzung und Produktpositionierung der Riester-Rente im Rahmen des Altersvermögensgesetzes
Eine empirisch vergleichende Untersuchung
Zusammenfassung
Zielsetzung der Arbeit ist die Beantwortung der Frage: Stellt das Riester-Produkt ein vielversprechendes neues Erfolgspotential im Portefeuilles eines Versicherungsunternehmens dar? Daher beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Entstehung der Riester-Rente, ihren gesetzlichen Bestimmungen und wie sie sich allgemein in das Drei-Säulen-System gesetzliche, betriebliche und private Rentenversicherung einfügt. Inhalt dessen sind u.a. zwei Berechnungsbeispiele die zuvor Behandeltes veranschaulichen und vertiefen sollen. Um oben genannter Frage rundherum gerecht zu werden, wird ebenso detailliert auf die Zertifizierung, d.h. beispielsweise auf den Anforderungskatalog - um das Zertifikat zu erhalten -, und die Zulagenverwaltung eingegangen. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten bei der privaten bzw. die Durchführungswege bei der betrieblichen Rentenversicherung erläutert. Mit der weiteren Schilderung der Produkteigenschaften sind dann sämtliche theoretischen Grundlagen für die abschließende Primärerhebung der Daten von 34 Versicherungsunternehmen geschaffen. Diese, gemeinsam mit den Gesetzestexten, den Schwerpunkt der Diplom-Arbeit bildende Studie darf mit einer Rücklaufquote von 89 Prozent (!) als in höchstem Maße repräsentativ deklariert werden. Praxisrelevant werden Vertragsanzahl, Versicherungssumme und statistischer Jahresbeitrag des Riester-Produktes im I. Quartal 2002 abgebildet und dem klassischen Rentenprodukt gegenübergestellt. Des Weiteren werden dem Leser anhand der Boston Consulting Group-Matrix die Daten im Marktmodell gezeigt, in welchem die einzelnen Anbieter in einer Rangfolge angelegt wurden. Im abschließenden Fazit wird Deutschland im Kontext zu anderen europäischen Ländern betrachtet sowie eine Prognose zur Weiterentwicklung des Riester-Produkts gegeben.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
VorbemerkungenII
InhaltsverzeichnisIII
Verzeichnis der AnlagenVI
Verzeichnis der AbbildungenVI
Verzeichnis der TabellenVI
Verzeichnis der DiagrammeVII
AbkürzungsverzeichnisVIII
1.Vorbetrachtungen1
1.1Einordnung in die Versicherungslandschaft1
1.2Aufbau und Ziel der Arbeit2
2.Historie5
2.1Demographische Entwicklung7
2.2Versorgungslücke12
2.3Entwicklung der Riester-Rente14
3.Das Drei-Säulen-System der Rentenversicherung16
3.1Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)18
3.1.1Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)20
3.1.2Altersvermögensgesetz […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Verzeichnis der Anlagen
Verzeichnis der Abbildungen
Verzeichnis der Tabellen
Verzeichnis der Diagramme
Abkürzungsverzeichnis
1. Vorbetrachtungen
1.1. Einordnung in die Versicherungslandschaft
1.2. Aufbau und Ziel der Arbeit
2. Historie
2.1. Demographische Entwicklung
2.2. Versorgungslücke
2.3. Entwicklung der Riester-Rente
3. Das Drei-Säulen-System der Rentenversicherung
3.1. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
3.1.1. Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)
3.1.2. Altersvermögensgesetz (AVmG)
3.1.2.1. Regelungen zum Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG
3.1.2.2. Regelungen zur Zulage gemäß Abschnitt XI. §§ 79-99 EStG
3.1.2.3. Regelungen zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gemäß §§ 92a und 92b EStG
3.1.2.4. Regelungen zur Besteuerung der Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG
3.1.2.5. Beispielrechnungen anhand eines Riester-Vertrags
3.2. Betriebliche Rentenversicherung (BRV)
3.3. Private Rentenversicherung (PRV)
4. Zertifizierung und Zulagenverwaltung
4.1. Regulierung und Deregulierung (1994) der Versicherungsmärkte
4.2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
4.3. Anforderungskatalog für den Erhalt der Zertifizierung gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
4.4. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
4.5. Zulagenbehörde (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA)
5. Renten-Produkte im Vergleich
5.1. Klassische AVmG Produkte
5.1.1. Banksparpläne
5.1.2. Rentenversicherungen
5.1.3. Kapitalisierungsprodukte
5.1.4. Investmentfonds
5.2. Drei Durchführungswege betrieblicher Vorsorge bei Entgeltumwandlung
5.2.1. Pensionskasse
5.2.2. Direktversicherung
5.2.3. Pensionsfonds
5.3. Anlagestrategie
6. Produkteigenschaften
6.1. Zulagenberechnung und Steuervorteile
6.2. Kostentransparenz
6.2.1. Abschluss- und Vertriebskosten
6.2.2. Verwaltungskosten
6.2.3. Wechselkosten, Stornokosten
6.2.4. Wandlung von Altverträgen
7. Produktvergleich mittels Fragebögen, Verkaufsbroschüren und Antragsformularen
7.1. Erhebung der Unterlagen
7.2. Auswertung der Unterlagen
7.2.1. Fragebögen
7.2.2. Verkaufsbroschüren
7.2.3. Antragsformulare
7.3. Produktpositionierung in Anlehnung an die Boston Consulting Group-Matrix
8. Ausblick auf die Entwicklung des Riester-Produkts
8.1. Risiken und Chancen dieses Produkts
8.2. Fazit, Kritische Würdigung
Anhang
Anhang 1: Offizielles Anschreiben
Anhang 2: Fragebogen
Anhang 3: Boston Consulting Group-Werte im I. Quartal
Literaturverzeichnis
Zeitschriften / Fachliteratur
Quellenverzeichnis
Ehrenwörtliche Erklärung
Anlage: Glossar der Fachbegriffe
Verzeichnis der Anlagen
Anlage: Glossar der Fachbegriffe
Verzeichnis der Abbildungen
Abbildung 1: Demographische Entwicklung bis zum Jahre
Abbildung 2: Veränderung des Alterssicherungssystems
Abbildung 3: Das Drei-Säulen-System der Altersversorgung
Abbildung 4: Entwicklung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung
Abbildung 5: Das Zulagenverfahren
Abbildung 6: Boston Consulting Group-Matrix
Abbildung 7: Drei Rentenversicherungsformen und ihre relative Häufigkeit
Verzeichnis der Tabellen
Tabelle 1: Förderungsfähige Höchstbeträge
Tabelle 2: Grundzulagen
Tabelle 3: Kinderzulagen
Tabelle 4: Mindesteigenbeiträge
Tabelle 5: Sockelbeiträge
Verzeichnis der Diagramme
Diagramm 1: Bevölkerungsvotum zur Absenkung des Rentenniveaus
Diagramm 2: Entwicklung des Rentnerquotienten
Diagramm 3: Förderquoten ab dem Jahr 2008, in Abhängigkeit von Familien- stand, Einkommen und Kinderanzahl
Diagramm 4: Vertragslaufzeiten von Riester-Verträgen
Diagramm 5: Prozentuales Netto-Rentenniveau mit und ohne Riester-Rente
Diagramm 6: Nutzungshäufigkeit von Abschluss- und Vertriebskostenmodellen
Diagramm 7: Entwicklungsintensität des Riester-Produkts
Diagramm 8: Relative Anzahl des herkömmlichen Rentenprodukts und des Ries- ter-Produkts am gesamten Lebensversicherungsgeschäft I/2002
Diagramm 9: Entwicklung der Anzahl des herkömmlichen Rentenprodukts
Diagramm 10: Relative Versicherungssumme des herkömmlichen Rentenprodukts und des Riester-Produkts am gesamten Lebensversicherungs-geschäft I/2002
Diagramm 11: Entwicklung der Versicherungssumme des herkömmlichen Rentenprodukts
Diagramm 12: Relativer statistischer Jahresbeitrag des herkömmlichen Renten-produkts und des Riester-Produkts am gesamten Lebensver- sicherungsgeschäft I/2002
Diagramm 13: Entwicklung des statistischen Jahresbeitrags des herkömmlichen Rentenprodukts
Diagramm 14: Durchschnittliche Versicherungssumme pro Vertrag
Diagramm 15: Durchschnittlicher statistischer Beitrag pro Vertrag
Diagramm 16: Boston Consulting Group-Matrix anhand des statistischen Jahres-beitrags für das klassische Riester-Produkt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorbemerkungen
Das Fachhochschulstudium und insbesondere das der Betriebswirtschaft wird in der Unternehmenswelt häufig mit einem hohen praktischen Bezug in Verbindung ge-bracht. Daher stand seit Studienbeginn mein Entschluss fest, eine empirische Arbeit anzufertigen. Um einen Einblick in die Materie zu erlangen, absolvierte ich ein sechsmonatiges Praktikum in der mathematischen Abteilung der Signal Iduna Gruppe in Dortmund. Dort entwickelten sich erste Vorschläge zum Thema der Diplomarbeit, welche dann sehr schnell konkrete Formen annahmen.
Um meine Arbeitsweise zu schildern zitiere ich nachfolgend Prof. Dr. Farny:
„Versicherung ist Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.“[1]
Auch mein Informationsbedarf war zu Beginn schätzungsweise außerordentlich groß. Ob und wie dieser Bedarf gedeckt werden konnte war zudem ungewiss. Des Weite-ren bestand das Risiko bestimmte Auskünfte, aufgrund fehlender Veröffentlichungen, bedingt durch die Aktualität des Themas Altersvorsorge, nicht zu erhalten. Die Literaturrecherche erfolgte größtenteils anhand wissenschaftlicher Zeitschriften und Gesetzestexte sowie einer empirischen Studie deren Daten mittels Fragebogen erhoben wurden. In Zusammenarbeit, also im Kollektiv, mit kompetenten und hilfs-bereiten Mitarbeitern der Signal Iduna und einer überragenden Beteiligung der ange-schriebenen Versicherungsunternehmen, im Rahmen der Untersuchung, entstand diese Arbeit im Laufe der Zeit.
Ihnen allen gilt daher mein grundlegender Dank.
Ebenso danke ich meiner Familie für ihre unermüdliche Unterstützung und jenen, die mir die nötige Inspiration gaben wann immer ich sie brauchte.
Die vorliegenden Ausführungen wurden nach den derzeit geltenden Regeln der deutschen Rechtschreibung verfasst
Holzwickede,
Sandra Ziegler
1. Vorbetrachtungen
Die Vorbetrachtungen sollen dem Leser einen ersten Überblick verschaffen und wegweisend durch das komplexe Thema führen. Zu-nächst wird das Riester-Produkt in die Versicherungssystematik einsortiert, des Weiteren erfolgt anhand noch zu erläuternder Kriter-ien der Aufbau der Arbeit und die sich daraus ableitende Zielsetzung.
1.1. Einordnung in die Versicherungslandschaft
„Der Markt für Versicherungsschutz teilt sich grob gesprochen auf-grund des aufsichtsamtlichen Grundsatzes der Spartentrennung in die Märkte für Schaden- und Unfallversicherungen, für Lebensver-sicherungen, für Krankenversicherungen, für Rechtschutzversicher-ungen und für Kreditversicherungen.“[2]
Das Riester-Produkt zählt zu der bei weitem überragenden Lebens-versicherungssparte. Es ist ein privates kapitalgedecktes Altersvor-sorgeprodukt und findet seinen Platz in der gesetzlichen Rentenver-sicherung. Weitere Bestandteile bilden die betriebliche und private Vorsorge. Alle drei Komponenten formieren sich zum so genannten Drei-Säulen-System der Rentenversicherung, welches im anschlie-ßenden Verlauf eingehender betrachtet wird.
In der vorliegenden Ausarbeitung geht es in erster Linie um eine kritische Auseinandersetzung mit dem „klassischen Riester-Produkt“. Das klassische Riester-Produkt bezeichnet das traditionelle Ver-sicherungsprodukt, ohne Einbeziehung von beispielsweise Pensions-fonds und Pensionskassen, diese Produktdiversifikationen sind hier nur Randbetrachtungen, auf die kurz im fünften Kapitel - im Rahmen einer Nebeneinanderstellung dieser Produkte - eingegangen wird.
1.2. Aufbau und Ziel der Arbeit
Seit über 40 Jahren gilt die Aussage, dass Versicherungsprämien etwa die doppelte Wachstumsrate im Vergleich zum Bruttoinlands-produkt aufweisen.[3]
Laut sigma-Studie konnten die Lebensversicherer auch im Jahr 2000 eine inflationsbereinigte Zuwachsrate von 9,1 Prozent verzeichnen. Grund für dieses durchschnittlich doppelt so hohe Ergebnis, gemes-sen an den letzten zehn Jahren, ist das zunehmende Bedürfnis sich mittels privater Vorsorge im Alter abzusichern.[4]
Die Finanzdienstleistungsbranche ist in dieser Hinsicht sicherlich ver-wöhnt. Bereits zu Beginn der Diskussion über die Riester-Rente ging man davon aus, dass diese neue Form der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge eine immens große Bedeutung für den Versicher-ungsmarkt haben könnte, und schätzte den Wert der Riester-Neu-verträge auf 14 Milliarden Euro.[5] Tatsächlich löste diese Vorsorgeart zunächst einen absoluten Run auf Lebensversicherungen insgesamt aus.[6]
Die Produktentwicklung war daher ein fundamentaler und bedeuten-der Faktor für den Unternehmenserfolg.[7]
Das Riester-Produkt als neues Erfolgspotential hatte bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen, sollte Erwartungen an die Rendite, in der Gegenüberstellung zu anderen Rentenprodukten, gerecht werden und gewisse Produkteigenschaften - bedingt durch die staatliche Förderung - erfüllen.
Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, dass die zum 1. Januar 2002 eingeführte „Riester-Vorsorge“ erst den Anfang einer völlig neuen Entwicklungsphase einleitet. Die Umstrukturierung unseres Alters-sicherungssystems vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsver-fahren wird von Fachleuten als „...einer der wichtigsten Schritte hin zur Sicherung des Lebensstandards“[8] bezeichnet.
Das Sozialversicherungssystem stößt diesbezüglich an seine Gren-zen, da es die Finanzierung der Renten in bisheriger Höhe nicht mehr leisten kann.
Jüngere Menschen dürfen nach ihrem Berufsleben keine sicheren gesetzlichen Renten mehr erwarten und müssen sich zusätzlich privat und/ oder betrieblich, also über die zweite und dritte Säule des Rentensystems absichern.[9] Auch das Ergebnis einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid stellte fest, dass 56 Prozent der Befragten ihre Sparmittel in die Alterssicherung investieren.[10]
Die Privatisierung der Altersvorsorge ist eine seit langem notwen-dige, richtige und überfällige Maßnahme um auf die grundlegenden Veränderungen im Sozial- und Rentensystem zu reagieren.[11]
Warum es zu einem solchen Wandel kommen muss, wird im zwei-ten Kapital genauer erklärt.
Inwieweit der Versicherungsmarkt auf bevorstehende Umstrukturier-ungen vorbereitet ist und welche Versicherungsunternehmen in be-sonderem Maße in den Altersvorsorgemarkt drängen, soll in einer empirischen Untersuchung, in Form des Marktmodells der Boston Consulting Group-Matrix, dargestellt werden. Anhand dieser – den Schwerpunkt darstellenden – Studie, werden dann im letzten und ab-schließenden Kapitel Chancen, Risiken und Möglichkeiten aufge-zeigt.
Sie geben einen möglichen und denkbaren Ausblick auf zukünftige Entwicklungstendenzen, welche das Erfolgspotential der kapitalge-deckten privaten Riester-Vorsorge erheblich verbessern könnten.
2. Historie
Die „Riester-Vorsorge“ hat sich aufgrund mehrer Schwachstellen im System entwickelt. Bereits im Februar/ März 1997 fand eine Unter-suchung des Instituts für Demoskopie Allensbach statt, die eine Befragung zum Thema „Absenkung des Rentenniveaus“ durchführte. Dabei wurde folgende Frage gestellt: „Jetzt hat ja auch die Renten-kommission der Bundesregierung Vorschläge zur Rentenreform ge-macht. Danach soll das Rentenniveau langsam gesenkt werden, so daß die Rentner später etwa 64 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns erhalten werden anstatt ca. 70 Prozent wie heute. Halten Sie diese Senkung für notwendig?“[12]
Eine Stichprobe von 1.068 Befragten antwortete, wie im Kreisdia-gramm dargestellt:
Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 6041, Tab. A 10.
Diagramm 1: Bevölkerungsvotum zur Absenkung des Rentenniveaus
Gerade einmal 17 Prozent der Stichprobe schätzten die kommenden Ereignisse vor fünf Jahren richtig ein. Die Mehrheit von 55 Prozent sah zum damaligen Zeitpunkt noch gar keinen Handlungsbedarf und reagierte zudem auf die Rentenniveauabsenkung mit einer breiten Front der Ablehnung, da sie Sinn und Notwendigkeit dieser Maßnah-me bezweifelten.[13]
Das Ergebnis ist eine klare Aussage, dass die jüngst beschlossene Rentenreform sich aus einer Zwangslage entwickelte und weniger aus Eigenverantwortung. So sehen es auch heute noch 44 Prozent der Bevölkerung lieber, wenn der Staat die soziale Sicherung vor-nimmt.[14]
Obwohl eine Umschichtung, von gesetzlicher nach privater und be-trieblicher Vorsorge - hinaus aus der staatlichen Überbetreuung – im Sinne der liberalen Leitidee neue Freiräume schaffen würde.[15]
Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt über die genauen Veränder-ungen im Sozial- und Rentensystem noch Unklarheit herrschte, dass ein grundlegender Wandel bevorstand war den meisten Bürgern sehr bewusst, da die Bevölkerung, wohl aus schwindendem Sicherheits-gefühl, zunehmend höhere Vorsorgemaßnahmen und Ersparnisse bildete.[16]
Ein Trend der bis heute anhält – der Bereich Alterssicherung wird massiv „aufgerüstet“.[17]
2.1. Demographische Entwicklung
Ein bedeutender Faktor für die Altersvorsorge ist die soziodemogra-phische, wirtschaftliche bzw. strukturpolitische Entwicklung.[18]
Wir leben in einer alternden und zugleich schrumpfenden Gesell-schaft.[19] Auch das Allensbacher Institut berichtet, dass sich die Altersstruktur der deutschen Bevölkerung seit Jahrzehnten, insbe-sondere in den 80er Jahren, radikal geändert hat.[20] Die Geburtenrate sinkt immer weiter und gleichzeitig erreichen vermehrt Bundesbürger das Rentenalter.[21]
Um die Bevölkerungszahl stabil zu halten müsste eine Frau durch-schnittlich 2,3 Kinder gebären. Die gegenwärtige Statistik weist aber im Schnitt gerade einmal 1,3 Kinder aus, die in Deutschland geboren werden.[22] Diese Entwicklung wird auf ein sogenanntes „demoöko-nomisches Paradoxon“ zurückgeführt, welches in den Industrielän-dern, aber auch in anderen mittelständischen Populationen der Ent-wicklungs- und Schwellenländer vorzufinden ist und dazu führt, das die Menschen sich „...umso weniger Kinder leisten, je mehr sie sich aufgrund des seit Jahrzehnten steigenden Realeinkommens tatsäch-lich leisten könnten.“[23]
Ursächlich hierfür ist die immer stärker in den Vordergrund rückende finanzielle Absicherung im Alter, die eine familiengegründete Sicher-ung in Form von Kindern ersetzt.[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Demographische Entwicklung bis zum Jahre 2050
Bei einer solchen Entwicklung steht unsere Alterspyramide - wie aus obiger Abbildung hervorgeht - bereits in 30 Jahren auf dem Kopf.[25]
Die Ergebnisse sind aus einer Untersuchung des statistischen Bun-desamtes, welche die Entwicklung für die Jahre 1910, 1950, 1999 und die voraussichtliche Weiterentwicklung im Jahre 2050 gegen-überstellt. Die Bevölkerungspyramide zeigt 1910 noch die Neugebo-renengeneration als stärksten Jahrgang, wie sie damals idealtypisch bestand. Dabei nimmt sie im Verlauf der Zeit kontinuierlich ab. 1950 ergeben sich deutliche Kerben als Folge von zwei Weltkriegen und der Weltwirtschaftskrise. Heute spricht man von einem „zerzausten Tannenbaum“, dessen stärkste Generation nun nicht mehr die Jüng-sten stellen, sondern die Mitte 30-jährigen. Im Jahr 2050 wird die „Birne“ eine angemessene Beschreibung sein, da hier die 60-jäh-rigen das Bild dominieren.[26]
Weitere Einflussfaktoren dieses „Verschiebungs-Prozesses“ sind ebenso die gestiegene Lebenserwartung, die auf eine verbesserte medizinische Versorgung zurückzuführen ist und zu einer Verlänger-ung der Rentenbezugszeit führt, welche von einer immer geringeren Anzahl junger Beitragszahler aufgebracht werden muss.
Während 1960 die Männer durchschnittlich 9,6 Jahre und Frauen etwa 10,6 Jahre lang Rente bezogen, liegt die Bezugszeit heute bei knapp 14 Jahren für Männer und bei 19 Jahren für Frauen – Ten-denz steigend.[27]
Dies belegen auch die Studien von Professor Herwig Birg und Dr. Jürgen Flöthmann vom Bielefelder Institut für Bevölkerungsforschung und Sozialpolitik sowie die Prognosen der Deutschen Aktuarvereini-gung (DAV), welche relativ übereinstimmend zu dem Ergebnis kom-men, dass die Lebenserwartung der Deutschen auch in den nächs-ten 50 Jahren beständig weiter wachsen wird. So steigt das durch-schnittliche Alter der Männer von 82,0 Jahren im Jahre 2000 bis 2050 auf 85,9 Jahre an. Das Alter der Frauen lag für 2000 bei 86,8 Jahren und wird sich bis 2050 auf 90,2 Lebensjahre anheben. Dieser Verlauf ist von entscheidender Bedeutung bei der Kalkulation garan-tierter kapitalgedeckter Renten, da das angesparte Endvermögen zukünftig auf eine längere Laufzeit verteilt werden muss.[28]
Diesbezüglich sei auf eine Kennzahl verwiesen, die das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern ausweist – der Rentnerquotient. Das folgende Balkendiagramm enthält die tatsächlichen Werte der Jahre 1960 und 2000 sowie die Prognose für 2050 der Bundesre-gierung Deutschland, in grün eingefärbten Balken.
Von 1960 bis 2000 hat sich der Rentenquotient innerhalb von 40 Jahren von 30 auf 60 verdoppelt, sodass auf 100 Beitragszahler nun-mehr 60 Rentner entfallen. Die weiteren alternativen Vorausberech-nungen anderer Institute, hier die in gelb und rot gekennzeichneten Balken, schwanken für das Jahr 2050 zwischen 83,5 und 122,6. Betrachtet man den worst-case, so müsste ein Beitragszahler 2050 im Schnitt mehr als 1,2 Rentner finanzieren![29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenQuelle: Eigene Darstellung.
Diagramm 2: Entwicklung des Rentnerquotienten
Die optimistische Voraussage der Bundesregierung legt in ihrer Berechnung bereits eine Anhebung des Rentenzugangsalters und den Abbau der Frühverrentung zugrunde.[30]
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer geht jedoch schon vor dem 65. Lebensjahr „in Rente“, folglich sinkt das mittlere Pensionierungs-alter immer weiter ab, da die so genannten „Älteren“ in den Betrie-ben, die 45- bis 50-jährigen, als zu teuer für Schulungen oder Beför-derungen eingestuft werden und ihr schneller Abbau als wünschens-wert empfunden wird.[31] Zudem wird eine mögliche Heraufsetzung der Altersgrenzen von einem Grossteil der Bevölkerung noch gar nicht akzeptiert.[32] Gegenwärtige Einstellungen und zukünftige Maß-nahmen klaffen noch weit auseinander.
Weitere Probleme des Umlageverfahrens sind indessen nicht nur die abnehmende Bevölkerungszahl der vergangenen Jahrgänge, son-dern auch ein verändertes Bildungs- und Erwerbsverhalten. So er-folgt der Eintritt in das Berufsleben aufgrund längerer Ausbildungs- und Studienzeiten immer später, was eine verkürzte Beitragszah-lungsdauer bedingt.[33]
Die Stabilität des Generationenvertrags, die für eine damals junge Altersstruktur konzipiert wurde, nimmt unter diesen Bedingungen einen kontinuierlich stärker werdenden negativen Verlauf an.[34]
Da sich längere Rentenbezugszeiten und kürzere Beitragszahlungs-dauern widersprechen, kann das bestehende System der gesetz-lichen Rentenversicherung dauerhaft nicht mehr die Leistungen erbringen, wie es das in der Vergangenheit getan hat. Um das Finan-zierungsgleichgewicht zu halten, müssten folglich die Renten gesen-kt, die Beitragssätze erhöht[35] oder das Ruhestandsalter auf 73 Jahre angehoben werden![36]
2.2. Versorgungslücke
Arbeitnehmer, „sogenannte Eckrentner“, die 45 Jahre ohne Unter-brechung Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Renten-versicherung gezahlt haben, erhalten aus eben dieser bisher 70 Prozent ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Diese 70 Prozent werden im Rahmen der Rentenreform auf ein Niveau von 67 Prozent abgesenkt, lt. Vorausberechnungen der Bun-desregierung liegen sie im Jahre 2030 noch bei einer Höhe von 68 Prozent.[37] Der Eckrentner stellt allerdings eine kaum existente Min-derheit von Arbeitnehmern dar, welche diese Voraussetzungen erfül-len, da i.d.R. die durchschnittliche Arbeitsdauer 37 Jahre beträgt.[38] Legt man diese Durchschnittszeit zugrunde, so beläuft sich die gesetzliche Rentenhöhe, lt. Experten des deutschen Instituts für pri-vate Altersvorsorge (DIA), gerade einmal auf bis zu 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens.[39] Folglich verschlechtert sich die Relation von Nettorente zu Nettoarbeitsentgelt für einen Großteil der Bevöl-kerung zum Teil erheblich.[40]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Corell, A. Versorgungslücke.
Abbildung 2: Veränderung des Alterssicherungssystems
Somit entstand bereits vor einigen Jahren eine 30 bis 50 Prozent große Versorgungslücke, die über betriebliche und/ oder private Altersvorsorge zukünftig ausgeglichen werden muss. Diese Lücke wächst innerhalb der unlängst beschlossenen Rentensenkung dann nochmals um weitere drei bis zehn Prozent, wie aus obiger Ab-bildung zu erkennen ist. Sie soll mit Hilfe der Riester-Rente geschlos-sen werden, um weiterhin die Sicherung des Lebensstandards ge-währleisten zu können.[41]
2.3. Entwicklung der Riester-Rente
Die demographische Entwicklung einerseits und die daraus resultie-rende Versorgungslücke andererseits führten zu einem beträchtlich-en finanziellen „Engpass“ in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus diesem Anlass verabschiedete der Bundesrat im Mai 2001 das Altersvermögensgesetz - eine der größten Sozialreformen der Nach-kriegsgeschichte.[42]
Viele Bundesregierungen akzeptierten lange Zeit die mathematisch belegbare Tatsache der Demographie nicht, bis die jetzige Regier-ung endlich zum 1. Januar 2002 den entscheidenden Schritt über das Umlageverfahren hinaus zum kapitalgedeckten Verfahren einlei-tete.[43]
So beinhaltete das einstige SPD-Parteiprogramm 1998 „Arbeit, Innovation und Gerechtigkeit“ schon erste Elemente der Riester-Vor-sorge, indem von einem Vier-Säulen-System der Alterssicherung gesprochen wurde. Demnach bildet auch weiterhin die gesetzliche Rentenversicherung, neben der betrieblichen und privaten Renten-versicherung, die stärkste Säule und erhält zusätzliche Unterstützung durch die Vierte. Diese vierte Säule sollte im Sinne einer „stärkere(n, die Verf.) Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Kapitalstock der Volkswirtschaft, am Produktivkapital (beispielsweise Aktien, die Verf.) und am Gewinn der Unternehmen“ erfolgen.[44]
Die heutige Rentenreform sieht erstens eine langfristige Absenkung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor, deren Ausgleich zweitens die Riester-Rente bildet.[45] Die bisherige gesetz-liche Altersabsicherung wird somit durch die Riester-Vorsorge ergänzt.[46]
Für die Versicherungsbranche bedeutet das Riester-Produkt ein neues Erfolgspotential, das zu einer Sparte zählt, deren Kunden-struktur als sehr lukrativ gilt, da es eine hohe Investitionsbereitschaft an den Tag legt.[47]
3. Das Drei-Säulen-System der Rentenversicherung
Das Drei-Säulen-System der Rentenversicherung baut, wie bereits in Absatz 2.3. erwähnt, auf der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Vorsorge auf. Dabei dominiert die erste, die gesetzliche Säule, als „Hauptfeiler“ das Prinzip.[48] Dabei kommt den beiden anderen Vor-sorgearten, insbesondere mit der wirksam gewordenen Rentenre-form, ein größeres Gewicht zu, es findet eine Verschiebung zu mehr Eigenverantwortung statt.[49] Diese Eigenverantwortung bedeutet eine auf privaten Ersparnissen beruhende Altersvorsorge, die sehr viel independenter von der demographischen Alterung ist.[50]
Die anknüpfende Abbildung soll das nochmals verdeutlichen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Signal-Iduna Gruppe.
Abbildung 3: Das Drei-Säulen-System der Altersversorgung
Die Graphik lässt erkennen, dass die kapitalgedeckte Eigenvorsor-ge, hier als „Private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung“ be-zeichnet, eine unterstützende und ergänzende Rolle in der gesetz-lichen Rentenversicherung einnimmt. Sieht man sie als neue eigen-ständige Säule, dann ist das Vier-Säulen-System im Parteiprogramm 1998 der SPD verwirklicht worden.
Ihr kommt die Aufgabe zu, die zusätzliche Lücke, die in Form einer Unterbrechung der gesetzlichen Säule dargestellt ist, zu schließen. „Die aktuelle Rentenreform setzt an allen drei Säulen der Alterssich-erung an, um die Vorsorge in Deutschland auf eine breitere und da-mit sichere finanzielle Basis zu stellen...“[51] Denn letztendlich können nur alle drei Sicherungssysteme – bleibt man bei der allgemein übli-chen Einteilung - gemeinsam bzw. in Kombination eine umfassende Vorsorge im Alter gewährleisten.[52]
Prof. Dr. Hanau sagte in diesem Zusammenhang dass man aufgrund der nunmehr engeren Wechselwirkung dieser Komponenten eher von „drei verflochtenen Zweigen oder kommunizierenden Röhren der Altersversorgung“ sprechen solle.[53]
Dabei kommt der gesetzlichen Rentenversicherung zwar eine gerin-gere Bedeutung zu, aber keinesfalls darf ihr Sicherheitsfaktor unter-schätzt werden. Sie stellt das Gegengewicht, zur auf den Kapital-markt aufbauenden Altersvorsorge der anderen Säulen dar, da diese umso weniger Sicherheit bieten, je ertragreicher und damit riskanter die Kapitalanlagen werden.[54]
Die aktuelle Rentenreform beinhaltet zwei neue Gesetze, zum einen das Altersvermögens ergänzungs gesetz (AVmEG), welches im Kapi-tel 3.1.1. dargestellt wird, und das eine Stabilisierung des gesetz-lichen Rentenbeitrags gewährleisten soll, und zum anderen das Altersvermögensgesetz (AVmG) – in Kapitel 3.1.2. beschrieben -, das mittels Anreizmechanismen, wie der staatlichen Förderung, die private und betriebliche Altersvorsorge erweitert.[55]
3.1. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) handelt es sich um ein umlagefinanziertes System – den Generationenvertrag. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Solidaritätsprinzip“, dessen Versicherungsbeiträge sich nach dem Einkommen der Ver-sicherten richten, und somit von deren wirtschaftlicher Leistungs- fähigkeit abhängen.[56] Der derzeitige Beitragssatz von 19,5 Prozent wird auf das aktuelle Bruttoeinkommen angewandt und der sich da-raus ergebende Beitrag zur GRV wird von Arbeitgeber und Arbeit-nehmer jeweils hälftig geleistet. Einkommen oberhalb der Beitrags-bemessungsgrenze ist beitragsbefreit.[57]
Mit den Beitragseinnahmen des Umlageverfahren werden die heuti-gen Renten gezahlt, dabei bilden sich, bis auf eine vorgehaltene Schwankungsreserve (Erläuterung s. Anlage 1), keine Ersparnisse, d.h. die „Rentenkasse“ ist prinzipiell leer – sie lebt von der Hand in den Mund.[58]
Da dieser „intergenerationale Transfer“ dem Prinzip des sozialen Ausgleichs entspricht, konnten beispielsweise die Altersrenten des Nachkriegsdeutschlands und auch die Renten der Ruheständler aus der früheren DDR nach der deutschen Vereinigung finanziert werden.[59]
Darin zeigte das Umlageverfahren eindeutige Leistungsstärken die aus das Kapitaldeckungsverfahren nicht bewerkstelligen kann.
Das Fundament der gesetzlichen Rentenversicherung bricht unter der demographischen Entwicklung, der hohen Arbeitslosigkeit, ver-ändertem Erwerbsverhalten und vorzeitigem Ruhestand in sich zu-sammen.[60] Die Negativ-Faktoren der erläuterten Finanzierungs-mechanismen sind auch nicht durch einen Zinsträger aufzufangen – womit die betriebliche und die private Vorsorge arbeiten – da keine Ansparungen, außer der vorgehaltenen Schwankungsreserve statt-finden, und das Volumen dieser Reserve zu gering ist um das ent-standene Defizit auszugleichen.[61]
Aufgrund geschilderter Problematik obliegt es nun dem Altersver-mögensergänzungsgesetz, den Beitragssatz zur gesetzlichen Ren-tenversicherung zu stabilisieren und die langfristige relative Senkung der Renten durch einfügen eines demographischen Faktors in die Rentenanpassungsformel zu regeln.[62]
Der demographische Faktor, so Andreas Storm, MdB, Mitglied der Enquete-Kommission „Demographischer Wandel“, wird für eine bes-sere – weil breitere - Umverteilung der Kosten auf Rentenempfänger und Beitragszahler sorgen, die durch die gestiegene Lebenserwar-tung entstanden sind.[63]
3.1.1. Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)
Dieses Reformgesetz hat die konkrete Aufgabe den Beitragssatz langfristig bei einem Maximum von 22 Prozent zu festigen.[64]
Nimmt man jedoch die Abbildung vier, so zeigt sich ein kontinuier-licher Anstieg des GRV-Beitragssatzes von 14 Prozent im Jahr 1957 bis zu 20,3 Prozent in den Jahren 1997 und 1998.[65]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Abbildung 4: Entwicklung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung
Um das Rentenaufkommen zu bestreiten, müssten die Beitragssätze langfristig auf 26 bis 28 Prozent angehoben werden, das festgelegte Höchstmaß von 22 Prozent führt in seiner Konsequenz also zu einer Reduzierung der Rentenleistungen.[66]
Die Limitierung soll sich in zwei Schritten vollziehen, der erste Schritt wurde schon in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2001 getan und wird seine Gültigkeit bis einschließlich 2010 behalten, zusätzlich tritt der zweite Schritt ab 2011 in Kraft.[67]
Demnach werden die Renten auch in Zukunft gemessen an der Lohnentwicklung des Vorjahres steigen. Allerdings nicht mehr nach Maßgabe des durchschnittlichen Nettolohns – bei einem Anstieg erhöhten sich im nächsten Jahr ebenso die Renten[68] -, sondern nach der „modifizierten Bruttolohnanpassung“. D.h. der Rentenwert und die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und Gehalts-summe je beschäftigtem Arbeitnehmer des Vorjahres werden mit dem vorvergangenen Jahr verglichen.[69] Diese Veränderung führt zu-nächst zu einer Anhebung der Renten, mindernd wirken sich dann die im Vorjahr evtl. gestiegenen Rentenversicherungsbeiträge sowie die bereits feststehenden Anhebungen des Altersvorsorgeanteils für die staatlich geförderte Vorsorge i.H.v. 0,5 Prozent pro Jahr aus.[70]
Beispielhaft bedeutet das, dass eine Anhebung des GRV-Beitrags in 2002 eine geringere Rentenanpassung im Jahr 2004 zur Folge hat und eine weitere Kürzung der Renten um 0,5 Prozent, ebenfalls im Jahr 2004, durch die Riester-Förderung hinzukommt.
Da die Komponente der gesetzlichen Rentenversicherung lt. Gesetz bis 2020 nicht über 20 Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen soll, dürfte sie künftig zu keiner allzu starken Senkung der Rentenbezüge führen und folglich die Beitragszahler langfristig ent-lasten sowie die Rentenempfänger nicht zu sehr belasten.[71] Kritische Stimmen geben in diesem Punkt allerdings zu bedenken, dass die GRV bereits heute schon zu über 30 Prozent aus Steuergeldern, durch einen Bundeszuschuss (s. Anlage 1), subventioniert wird und daher den Beitragssätzen bzgl. der Finanzierung nur wenig Aussage-kraft zukommt.[72]
Zusammenfassend lässt sich zum ersten Änderungsschritt sagen, dass die Renten zwar absolut steigen, aber nicht in dem Maße wie die Bruttolohn- und –gehaltssumme der Beitragszahler.[73]
Die zweite Änderung im Jahr 2011 wird die Rentenanpassungsformel dann nochmals verändern, indem Beitragssteigerungen der GRV zu einer insgesamt stärkeren Rentenkürzung führen und es in der Summe zu deutlich niedrigeren Rentenanpassungen kommt.[74]
Folgend werden drei weitere Änderungen im Rahmen des AVmEG grob geschildert, da ihnen innerhalb der Reform allerhand an Ge-wicht zukommt, sie aber nicht den Fokus dieser Arbeit bilden. Eben-so wird die Berechnung der Altersrente und der damit verbundene Erwerb von Rentenansprüchen ausgeklammert, da diese Ausfüh-rungen zu weit reichen würden.
Das AVmEG regelt u.a. die Rentenbezüge von Erziehenden wäh-rend der Kindererziehung, deren Rente zum 1. Januar 2002 beginnt, neu. Da die Kinderberücksichtigungszeiten (s. Anlage 1) stärker zur Anrechnung kommen und somit unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufwertung um bis zu 50 Prozent erfahren.[75]
Ferner erhalten jüngere Versicherte zwischen dem 17. und 25. Le-bensjahr durch das AVmEG „...eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung, indem rentenmindernde Lücken geschlossen wer-den.“[76] Diese können durch Krankheitszeiten, Schwangerschaft/ Mutterschutz und Arbeitslosigkeit entstehen und werden nun mit Wir-kung zum 1. Januar 2002 generell als Anrechnungszeiten (s. Anla- ge 1) anerkannt, ohne dass eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen werden muss.[77] Sie fließen allerdings nicht direkt in die Rentenberechnung ein und wirken sich daher nicht unmittelbar auf eine Rentenerhöhung aus.[78]
Die dritte exemplarisch beschriebene Komponente des AVmEG, das geänderte Hinterbliebenenrecht soll, lt. erklärtem politischen Ziel, Frauen stärker aktiv am Berufsleben teilhaben lassen, damit sie eine eigenständige Alterssicherung aufbauen können, welche die Hinter-bliebenenrente dann substituiert.[79]
Das Recht kommt nur in dem Fall zur Anwendung, wenn der Ehe-partner nach dem 1. Januar 2002 verstorben ist, die Ehe nach die-sem Stichtag geschlossen wurde und keiner der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.[80]
Die „große“ Witwenrente, für über 45-jährige Hinterbliebene, belief sich bislang auf 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners und wird nun auf 55 Prozent abgesenkt.[81] Ein Ausgleich kann je nach Voraussetzung durch einen dynamischen Zuschlag (beispiels-weise für Kinder) erfolgen.[82] Weitere Voraussetzungen für den Erhalt der „großen Witwenrente“ liegen vor, wenn ein gemeinsames Kind behindert ist, jünger als 18 Jahre oder der Witwer bzw. die Witwe erwerbgemindert ist.[83]
Die „kleine“ Witwenrente, für unter 45-jährige Hinterbliebene, die sich nicht in Kinderziehung befinden, nicht erwerbsgemindert sind und deren Ehe länger als ein Jahr andauerte, wird nur noch für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren geleistet.[84] Bestand die Ehe nicht mindestens ein Jahr, so erhält der oder die Hinterbliebene keine Rente.[85]
Weiterhin wird künftig durch eine deutliche Ausweitung der anzurech-nenden Einkommensarten auch das eigene Vermögenseinkommen der Hinterbliebenen auf die Witwen- und Witwerrenten angerech-net.[86] Sie schließt fast alle Einkommensarten, bis auf die Einkünfte aus der staatlich geförderten „Riester-Rente“ ein.[87]
Eine seit dem 1. Januar 2002 gültige Alternative - für Eheschließun-gen nach dem 31. Dezember 2001, deren Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden[88] - zur Witwen- bzw. Witwerrente stellt das „Rentensplitting“ dar, d.h. dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche durch übereinstimmende Erklärung gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden können.[89] Damit führt das Splitting in der Regel zu höheren Rentenansprüchen bei der Ehefrau, sofern der Ehemann in seinem Versicherungsleben mehr verdient hat.[90] Diese Form der „geteilten Rente“ rechnet keine anderen Einkommen an und kommt nur dann in Frage, wenn beide Ehegatten mindestens 25 Jahre Ansprüche in der GRV erworben haben. Eine Auszahlung erfolgt erst, wenn beide Partner eine Alters-rente beziehen oder einer der beiden Rente erhält und der andere 65 Jahre ist.[91]
3.1.2. Altersvermögensgesetz (AVmG)
Das Altersvermögensgesetz (AVmG), bekannt unter der „Riester-Rente“, erhielt seinen Namen vom zuständigen Bundesarbeits-minister Walter Riester, in dessen Ministerium das Konzept erarbeitet wurde. Offiziell wird es als „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens“ bezeichnet.[92]
Es trat nach einigen Korrekturen in 2001 zum 1. Januar 2002 in Kraft und wirkt sich auf alle deutschen Bundesbürger aus – sowohl auf die heutigen Rentner als auch auf die aktuell Erwerbstätigen.[93]
Ab 2002 beginnt erstmalig eine schrittweise staatliche Förderung, die so genannte „Riester-Treppe“, um niedrigere Rentenerhöhungen und das damit verbundene sinkende Rentenniveau auszugleichen.[94]
Ebenso wie im umlagefinanzierten Rentensystem kommt auch dem kapitalgedeckten Ergänzungssystem das zentrale Ziel der „Ein-kommenssicherheit“ im Alter zu, dass in Form einer lebenslangen Altersrente das Langlebigkeits“risiko“ sicherstellen soll.[95]
Die Gesetzesgrundlagen des Riester-Produktes sind in unterschied-lichen Paragraphen des Einkommensteuerrechts erläutert, die in den Unterpunkten 3.1.2.1. bis einschließlich 3.1.2.4. detailliert dargestellt werden.
3.1.2.1. Regelungen zum Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG
Die gesetzlichen Regelungen der Riester-Altersvorsorge wurden aufgeteilt. § 10a EStG enthält nur noch die Vorschriften über den Sonderausgabenabzug, welche durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vervollständigt werden.[96]
Der erste Abschnitt definiert den förderungsfähigen Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug und den berechtigten Personenkreis. Die förderungsfähigen Altersvorsorgebeträge einschließlich der Zulag-en in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen, stellen sich so dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Förderungsfähige Höchstbeträge
Bis zu den benannten Höchstgrenzen können die geleisteten Vor-sorgebeiträge und Zulagen als zusätzlicher Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung in Ansatz gebracht werden, wenn es sich gem. § 82 EStG um Altersvorsorgebeiträge für einen begüns-tigten, also zertifizierten, Vertrag handelt.[97] Der Abzug erfolgt dann vom zu versteuernden Einkommen und führt u.U. zu einer entsprech-enden Steuererstattung.[98] Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Kombi-Modell, da hier sowohl eine Zulagenförderung als auch eine Steuerförderung unter gewissen Umständen miteinander kombiniert werden können.[99]
Der begünstigte Personenkreis umfasst alle Pflichtversicherten der GRV, d.h. Arbeitnehmer und Auszubildende, Wehr- und Zivildienst-leistende, bestimmte Selbständige, wenn sie sozialversicherungs-pflichtig sind, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen bzw. sich in Kinder-erziehungszeit befinden, Pflegepersonen und geringfügig Beschäftig-te, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben sowie Pflicht-versicherte der Alterssicherung für Landwirte.[100]
Auch Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind begünstigt, ebenso wie die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 benannten Versicherungsfreien gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) und die von der Versicherungspflicht Befreiten gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches SGB, sofern sie eine nach Absatz 1a erfor-derliche Erklärung abgeben und diese nicht widerrufen.[101] Dazu zählen Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden, das sind u.a. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und Lehrer oder Erzieher an nicht-öffent-lichen Schulen.[102]
Ausgeschlossen werden Selbständige, die nicht in der GRV pflicht-versichert sind[103] und „...Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Ver-sorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamt-versorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Renten-versicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.“[104] Die zuletzt genannte Gruppe fällt aus dem begünstigen Personenkreis heraus, weil sie über die Zusatzversorgung Leistungen bezieht, die die Einschnitte in der GRV ausgleichen.[105]
„Für die meisten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde diese beamtenähnliche Gesamtversorgung inzwischen abgeschafft.“[106]
Ebenso fallen freiwillig Versicherte der gesetzlichen Rentenver-sicherung, Sozialhilfeempfänger, Rentner und versicherungsfreie ge-ringfügig Beschäftigte in das Raster der nicht Begünstigten.[107]
Beschränkt Steuerpflichtige sind abzugrenzen, wenn sie weder einen festen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.[108] Was darunter zu verstehen ist, definieren die §§ 8 und 9 der Abgabenordung (AO).
Der jüngst „dazwischengeschobene“ Absatz 1a regelt für den neu hinzugekommenen Personenkreis des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 die Vergabe einer Zulagenummer oder Versicherungsnummer durch die BfA bzw. zentrale Stelle, die „Zentrale Stelle für Altersvermögen“ (vgl. § 81 EStG).[109]
Danach hat der Steuerpflichtige die Aufgabe, über seine zuständige Stelle, wenn er nach Nr. 1 oder Nr. 2 Besoldung oder Amtsbezüge erhält, oder den gewährleistenden Arbeitgeber, wenn er nach Nr. 3 Versorgungsbezüge bekommt, eine solche Nummer zu beantragen und erklärt sich damit einverstanden, dass diese rentenversicher-ungstechnische Daten an die BfA übermittelt.[110]
Darin werden die jährlichen für die Ermittlung der Zulagen notwen- digen Bezugsgrößen der BfA mitgeteilt, die im Rahmen des Zulage-verfahrens verarbeitet und genutzt werden. Zusätzlich wird bei Ver-sorgungsbezügen nach Nr. 3 die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes beschei-nigt.[111]
Die Einverständniserklärung behält ihre Gültigkeit bis sie widerrufen wird. Der Widerruf gilt mit Beginn des folgenden Veranlagungszeit-raums und ist wiederum bei der zuständigen Stelle bzw. beim ge-währleistenden Arbeitgeber, d.h. dort wo sie auch eingereicht wurde zu erklären.[112]
Der zweite Abschnitt des § 10a EStG geht nun detailliert auf den Sonderausgabenabzug und die damit verbundene Günstigerprüfung ein. Wie bereits im ersten Abschnitt dargelegt, kann die Summe aus Eigenbeitrag und Zulage in Form des Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer, bis zu den in Tab. 1 aufgeführten Höchstgren-zen, berücksichtigt werden. Hierbei stellt das Finanzamt darauf ab, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage besteht und nicht ob die Zulage tatsächlich an den Steuerpflichtigen geflossen ist.[113] Auf dieser Basis erfolgt dann von Amts wegen, d.h. automatisch die Günstigerprüfung, innerhalb derer festgestellt wird, ob die Aufwen-dungen für die Altersvorsorge, wenn sie von der Steuer abgesetzt werden, zu einer höheren Steuerersparnis führen als die Zulage selbst, dabei sind die nach § 32 Abs. 6 EStG evtl. bestehenden Frei-beträge in Abzug zu bringen.[114] Ist der Sonderausgabenabzug vor-teilhafter, so erhält der Begünstigte vom Finanzamt den darüber hinausgehenden finanziellen Nutzen und stellt sich im Zuge dieser Berechnung besser.[115] Der finanzielle Vorteil ist zuvor um die Zulage zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten Förderung kommt (vgl. auch § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).[116] Der Steuervorteil liegt demnach in der über den Zulagenanspruch hinausgehenden Steuerermäßi-gung.[117] Ist der Zulagenanspruch höher, wird im Rahmen der Ein-kommensteuerveranlagung kein Sonderausgabenabzug vorgenom-men und es verbleibt bei der Zulagenförderung.[118]
§ 10a Abs. 3 EStG regelt den Sonderausgabenabzug bei Ehegatten die gem. § 26 Abs. 1 EStG zusammen veranlagt werden. Demzu-folge steht jedem der beiden Ehepartner gesondert der Sonder-ausgabenabzug zu, für das Kalenderjahr 2002 bedeutet dies, dass die Ehegatten zweimal 525 Euro, insgesamt also 1.050 Euro, als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.[119] Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis gehören und jeder einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat.[120]
[...]
[1] Farny, D.: Versicherungsbetriebslehre, S.13.
[2] Hopp, F. W.: Kriterien für ein effizientes Controlling, Gedanken eines Versicherers, in: Kirchner, W.: Reader zum Thema Controlling in Versicherungsunternehmen, S. 15.
[3] Farny, D.: Entwicklungen und Veränderungen der deutschen Versicherungswirtschaft in den letzten 40 Jahren – dargestellt mit Zahlen, in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungs-Wissenschaft, S. 13.
[4] sigma-Studie 6/2001, in: Versicherungswirtschaft, S. 30.
[5] Knauf, M.: Wie Riester nützt, in: impulse, S. 50.
[6] o.V.: Branchenbild Versicherungen, in: Gruner + Jahr, S. 1.
[7] Theis-Born, K.: Trends der Produktentwicklung in der Lebensversicherung, in: Wagner, F.: Aktuelle Fragen in der Versicherungswirtschaft, S. 115.
[8] o.V.: Informationsbroschüre der Dresdner Bank v. 10.01.2002, S. 9.
[9] Schreiber, H.: Arbeitsplatzentwicklungen in der Versicherungswirtschaft, in: Wagner, F.: Aktuelle Fragen in der Versicherungswirtschaft, S. 68.
[10] Knospe, J.: Altersvorsorge wichtigstes Sparmotiv, in: Versicherungswirtschaft, S. 164.
[11] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 18.
[12] Köcher, R.: Unbehagen über die Reformdebatte, in: IfD-Bericht 5778, Tab. A 10.
[13] Köcher, R.: Unbehagen über die Reformdebatte, in: IfD-Bericht 5778, S. 4.
[14] Köcher, R.: Erwartungen und Bedürfnisse des Bürgers an die Alterssicherung – eine Analyse der Nachfrage, in: Kreditwesen, S. 20.
[15] Köcher, R.: Vor den Reformen – Die Bevölkerung unterschätzt die Tragweite der geplanten Steuer- und Rentenreform, in: IfD-Bericht 5756, S. 9.
[16] Köcher, R.: Unbehagen über die Reformdebatte, in: IfD-Bericht 5778, S. 8.
[17] Köcher, R.: Erwartungen und Bedürfnisse des Bürgers an die Alterssicherung – eine Analyse der Nachfrage, a.a.O.
[18] Benölken, H.: Strategische Planung im Versicherungsunternehmen (II), in: Kirchner, W.: Reader zum Thema Controlling in Versicherungsunternehmen, S. 74.
[19] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, in: Versicherungswirtschaft, S. 193.
[20] o.V.: Private Rentenversicherung, in: Allensbacher Berichte 2000/ Nr. 14, S. 1.
[21] Schmucker, M.: Riester-Rente, Neue Rente: Warum – wieso?, in: web.de Portale – Finanzen.
[22] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 25.
[23] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, a.a.O.
[24] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, in: Versicherungswirtschaft, S. 193.
[25] Schavoir-Ysselstein, R.: Gemeinsame Sozialpolitik ohne Uniformität, in: Versicherungswirtschaft, S. 39.
[26] o.V.: Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, in: Statistisches Bundesamt, S. 13.
[27] Schmucker, M.: Riester-Rente, Neue Rente: Warum – wieso?, in: web.de Portale – Finanzen.
[28] o.V.: Lebenserwartung steigt und steigt, in: Versicherungswirtschaft, S. 79.
[29] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 27.
[30] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 26 u. 27.
[31] Schavoir-Ysselstein, R.: Gemeinsame Sozialpolitik ohne Uniformität, in: Versicherungswirtschaft, S. 39.
[32] Köcher, R.: Vor den Reformen – Die Bevölkerung unterschätzt die Tragweite der geplanten Steuer- und Rentenreform, in: IfD-Bericht 5756, S. 7.
[33] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 26.
[34] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, in: Versicherungswirtschaft, S. 194.
[35] Leinert, J. / Wagner, G. G.: Theorie und Empirie steigender Lebenserwartung, Nachreservierung und „Umverteilung“ in der privaten Rentenversicherung, in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungs-Wissenschaft, S. 78.
[36] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, a.a.O.
[37] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 31.
[38] Friedenberger, T.: Wo ist die Lücke?, in: Staufenbiel-Newsletter, S. 12.
[39] Schmucker, M.: Riester-Rente, Neue Rente: Warum – wieso?, in: web.de Portale – Finanzen.
[40] Lier, M.: Jenseits des Eckrentners, in: Versicherungswirtschaft, S. 479.
[41] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 18.
[42] Zwick, M.: Schnellkurs „Riester-Rente“, S. 10.
[43] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 29.
[44] o.V.: „Arbeit, Innovation und Gerechtigkeit“, in: SPD-Programm für die Bundestagswahl 1998, S. 23.
[45] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 29.
[46] o.V.: Private Rentenversicherung, in: Allensbacher Berichte 2000/ Nr. 14, S. 1.
[47] o.V.: Kein Ende der Rationalisierungswelle, in: Versicherungswirtschaft, S. 164.
[48] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 4.
[49] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 10.
[50] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, in: Versicherungswirtschaft, S. 194.
[51] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 29.
[52] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 10.
[53] o.V.: Die drei Säulen der Altersvorsorge werden zu kommunizierenden Röhren, in: Versicherungswirtschaft, S. 673.
[54] Möhrle; T.: Demografische Zeitwende im sozialen Sicherungssystem, in: Versicherungswirtschaft, S. 194.
[55] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 29.
[56] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 7.
[57] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 23.
[58] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 17.
[59] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 24.
[60] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 11.
[61] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 17.
[62] Mittendorf, T. / Greiner, W.: Theorie der Alterssicherung praktisch angegangen, in: Versicherungswirtschaft, S. 54.
[63] Mittendorf, T. / Greiner, W.: Theorie der Alterssicherung praktisch angegangen, in: Versicherungswirtschaft, S. 54.
[64] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 29.
[65] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 24.
[66] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 28.
[67] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 30.
[68] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 9.
[69] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 30.
[70] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 31.
[71] Friedenberger, T.: Wo ist die Lücke?, in: Staufenbiel-Newsletter, S. 12.
[72] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 9.
[73] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 31.
[74] o.V.: Die neue Rentenanpassungsformel, in: VDR, Rentenreform 2001, Das Wichtigste im Überblick, S. 5.
[75] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 31.
[76] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 33.
[77] o.V.: Das ist neu!, in: gesichertes leben, S. 15.
[78] o.V.: Die neue Rentenanpassungsformel, in: VDR, Rentenreform 2001, Das Wichtigste im Überblick, S. 7.
[79] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 10.
[80] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 33.
[81] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 33.
[82] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 20.
[83] Zwick, M.: Schnellkurs „Riester-Rente“, S. 79.
[84] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, a.a.O.
[85] Zwick, M.: Schnellkurs „Riester-Rente“, S. 78.
[86] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 8.
[87] Zwick, M.: Schnellkurs „Riester-Rente“, S. 54.
[88] Zwick, M.: Schnellkurs „Riester-Rente“, S. 77.
[89] o.V.: Die neue Rentenanpassungsformel, in: VDR, Rentenreform 2001, Das Wichtigste im Überblick, S. 9.
[90] o.V.: Das ist neu!, in: gesichertes leben, S. 14.
[91] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 20.
[92] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, in: Versicherungen klipp + klar, S. 4.
[93] o.V.: Die neue Rente und ihre Förderung, a.a.O.
[94] o.V.: Überblick zum Altersvermögensgesetz (AVmG), in: GDV, S. 1.
[95] o.V.: Sondergutachten des Sozialbeirats zur Rentenreform vom 2.2.2001, Nr. 16ff.
[96] o.V.: Überblick zum Altersvermögensgesetz (AVmG), a.a.O.
[97] o.V.: Private Vorsorge, in: BMF, S. 3 und 4.
[98] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 41.
[99] Bröcker, D. / Brickwedde, K.: Zulagenverwaltung: Die nächste Riester-Hürde nach der Zertifizierung, in: Versicherungswirtschaft, S. 662.
[100] Corell, A.: Geförderter Personenkreis, Wer hat Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Vorsorge?, in: corell.de/Riester-Rente.
[101] o.V.: Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F.v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926).
[102] Corell, A.: Geförderter Personenkreis, Wer hat Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Vorsorge?, in: corell.de/Riester-Rente.
[103] Corell, A.: Geförderter Personenkreis, Wer hat Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Vorsorge?, a.a.O.
[104] o.V.: Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F.v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926).
[105] Corell, A.: Geförderter Personenkreis, Wer hat Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Vorsorge?, a.a.O.
[106] Corell, A.: Geförderter Personenkreis, Wer hat Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Vorsorge?, a.a.O.
[107] Corell, A.: Geförderter Personenkreis, Wer hat Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Vorsorge?, a.a.O.
[108] o.V.: Überblick zum Altersvermögensgesetz (AVmG), in: GDV, S. 2.
[109] o.V.: Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F.v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926).
[110] o.V.: Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F.v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926).
[111] o.V.: Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F.v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926).
[112] o.V.: Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F.v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926).
[113] o.V.: Überblick zum Altersvermögensgesetz (AVmG), in: GDV, S. 2.
[114] o.V.: Rund um die neue Rente, in: Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, S. 6.
[115] o.V.: Sozial- und Individualversicherung in Deutschland, in: Versicherungen klipp + klar, S. 47.
[116] o.V.: Überblick zum Altersvermögensgesetz (AVmG), in: GDV, S. 3.
[117] o.V.: Private Vorsorge, in: BMF, S. 7.
[118] Rosen, R. von: Altersvorsorge, S. 41.
[119] o.V.: Private Vorsorge, in: BMF, S. 10.
[120] o.V.: Überblick zum Altersvermögensgesetz (AVmG), in: GDV, S. 3.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2002
- ISBN (eBook)
- 9783832464554
- ISBN (Paperback)
- 9783838664552
- DOI
- 10.3239/9783832464554
- Dateigröße
- 1008 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Dortmund – Wirtschaft, Betriebswirtschaftslehre
- Erscheinungsdatum
- 2003 (Februar)
- Note
- 1,0
- Schlagworte
- versorgungslücke rentenversicherung avmg zertifizierung zulagenverwaltung
- Produktsicherheit
- Diplom.de