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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Erfolgskontrolle an drei verschiedenen Bauvorhaben

©2000 Diplomarbeit 198 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
In dieser Arbeit wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erörtert und an den Ausgleichsmaßnahmen zu drei verschiedenen Bauvorhaben eine Erfolgskontrolle durchgeführt.
Dazu wurden in einem ersten Teil die rechtlichen Grundlagen der Eingriffsregelung erläutert. Gezeigt wurde so, welche Anforderungen an die Planungen der Projekte gestellt und in welcher Weise sie umgesetzt wurden. Nach einer Einführung in die Eingriffsregelung in den Grundzügen des §8 (1) BNatSchGs wurde das Bau- und Raumordnungsgesetz vorgestellt. Als wichtige Punkte wurden die Eingriffs- und Ausgleichsvorschriften behandelt. In der kritischen Betrachtung der Paragraphen wurde auch Bezug genommen auf die Veränderung der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz und nach Baugesetzbuch in der chronologischen Folge der Gesetzgebung. Neben dem Wegfall der Innenbereichsabgabe und dem Problem des funktionalen Bezuges zwischen Eingriff und Ausgleich wurde die Praktikabilität des Ökokontos und die landesrechtlichen Regelung der Landschaftspläne erläutert. Nach einer Vorstellung der allgemeinen praktischen Defizite in der Umsetzung der Eingriffsregelung wurden die Projekte im Hinblick auf die Umsetzung eben dieser untersucht. Ergebnis der Untersuchung war eine mangelnde Erfassung der Schutzgüter und damit eine unzureichende Beschreibung des herrschenden Status quo.
Die anschließende Darstellung der Erfolgskontrolle beschäftigte sich mit den Grundsätzen sowie der Gliederung der Erfolgskontrolle in eine Verfahrens- und Ergebniskontrolle. In der Ergebniskontrolle wird sowohl der Vollzug der in den Festsetzungen beschriebenen Kompensationsmaßnahmen als auch die Funktion des Leistungshaushaltes des Naturhaushaltes überprüft.
Im zweiten Teil der Arbeit wurden die Methoden der praktischen Untersuchungen vorgestellt und erläutert. Dabei wurden in dieser Arbeit die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Fauna kontrolliert. Die Untersuchung des Schutzgutes Boden umfasste sowohl eine Bodenansprache im Gelände als auch die Analyse des Bodens hinsichtlich pH-Wert, Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis, Carbonat- und Phosphorgehalt. Die Vegetationsaufnahmen wurden mit den Methoden von BRAUN-BLANQUET durchgeführt. Die Erfassung des Schutzgutes Fauna erfolgte nach den Kriterien Laufkäfern und Vögeln getrennt. Die Laufkäfer wurden mit Hilfe von Barber-Bodenfallen gefangen und anschließend bestimmt. Die Vögel wurden mit einer abgewandelten Variante der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 6433
Dietrich, Björn: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - Erfolgskontrolle an drei
verschiedenen Bauvorhaben
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Göttingen, Universität, Diplomarbeit, 2000
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Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

Danksagung
Für die Übernahme des Themas danke ich Herrn Prof. Dr. M. Runge.
Herrn Prof. Dr. M. Schaefer danke ich für die Annahme der Korreferenz.
Für die Betreuung des juristischen Teils danke ich Herrn Prof. Dr. H. W. Louis.
Weiterhin danke ich Dr. M. Sayer für die Hilfestellung bei der Bestimmung der
Laufkäfer sowie Dr. H. Bruelheide für seine Diskussionsbereitschaft bei
pflanzenökologischen Themen.
Ein besonderer Dank gilt meinen Eltern, die mir das Studium ermöglicht haben und
meiner Freundin, die mir jederzeit zur Seite stand.
Danken möchte ich auch meiner Instituts-WG für die nette Atmosphäre und die
Einsatzbereitschaft besonders in der Endphase meiner Diplomarbeit.
Nicht zuletzt danke ich den Naturschutzverbänden und den Eigentümern der
Untersuchungsflächen, ohne deren unproblematische Zusammenarbeit diese Arbeit
nicht möglich gewesen wäre.

I
NHALTSVERZEICHNIS
I
I
NHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
...
Abbildungsverzeichnis
...
Tabellenverzeichnis
...
Einleitung
...
Teil I: Darstellung der Rechtsgrundlagen
...
1
Das Raumplanungsrecht
...
1.1 Einführung in das Raumplanungsrecht
...
1.2
Die Bauleitplanung
...
1.2.1 Der Flächennutzungsplan...
1.2.2 Der Bebauungsplan ...
1.2.3 Das Planaufstellungsverfahren ...
1.2.4 Akteure und Instrumentarium in der Bauleitplanung...
1.2.5 Räumlichen Gesamtplanung in Reinhausen ...
1.3 Das
Planfeststellungsverfahren
...
1.3.1 Das Planfeststellungsverfahren nach den
Straßenngesetzen...
1.3.2 Die Straßenplanung ...
1.3.3 Akteure und Instrumente in einem
Planfeststellungsverfahren...
1.3.4 Umsetzung der räumlichen Fachplanung ...
1.3.4.1 Planfeststellungsverfahren Schäfertal...
1.3.4.2 Planfeststellungsverfahren Seulingen...
2
Die Eingriffsregelung
...
2.1 Der Eingriff in Natur und Landschaft
...
2.1.1 Grundsätze und Prinzipien der Eingriffsregelung...
2.1.2 Grundlegende Probleme ...
I
.
VII
.
VIII
.
1
-
3
-
3
-
3
-
5
-
5-
6-
8-
8-
9-
10
-
11-
11-
12-
13-
13-
13-
15
-
15
-
19-
22-

I
NHALTSVERZEICHNIS
II
2.2 Die Eingriffsregelung nach BauGB
...
2.2.1 Versuch der Harmonisierung der Eingriffsregelung mit
dem BauGB...
2.2.2 Das BauROG ...
2.2.2.1 Regelungen bezüglich der Bauleitplanung...
2.2.2.1.1 Eingriffsvorschriften...
2.2.2.1.2 Ausgleichsvorschriften...
2.2.2.1.3 Vollzug der Festsetzungen...
2.2.2.1.4 Umlegungsrecht...
2.2.2.1.5 Vorhabengenehmigung ...
2.2.2.1.6 Abweichende Ländervorschriften...
2.2.2.1.7 Überleitungsvorschrift...
2.3
Diskussion und Lösung strittiger Fragen
...
2.3.1 Stellenwert der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
in der baurechtlichen Abwägung...
2.3.2 Umlegungsrecht ...
2.3.3 Pflicht zum Ausgleich im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans...
2.3.4 Festsetzungen zur Bewältigung der Eingriffe in Natur
und Landschaft in der Bauleitplanung...
2.4 Kritische Betrachtungen neuer Regelungen
...
2.4.1 Wegfall der Innenbereichsabgabe ...
2.4.2 Terminologie Ausgleich ...
2.4.3 Ökokonto...
2.4.4 Landschaftspläne zum Bebauungsplan ...
2.5 Defizite in der Praxis ...
2.6 Planung und Durchführung der Projekte ...
2.6.1 Reinhausen ...
2.6.2 Schäfertal ...
2.6.3 Seulingen ...
22
-
22-
23-
24-
25-
27-
29-
32-
33-
33-
34-
34
-
34-
37-
38-
39-
40
-
40-
40-
41-
42-
42
-
45
-
46-
46-
48-

I
NHALTSVERZEICHNIS
III
3
Die Erfolgskontrolle
...
3.1
Die Erfolgskontrolle im weiteren Sinn
...
3.2 Die Erfolgskontrolle im engeren Sinn
...
3.2.1 Sicherung von Maßnahmen ...
3.2.2 Folgekosten von Kompensationsmaßnahmen ...
3.3
Die Ergebniskontrolle
...
3.3.1 Die Vollzugskontrolle...
3.3.1.1 Voraussetzung...
3.3.1.2 Zeitpunkt...
3.3.1.3 Durchsetzung...
3.3.2 Funktionskontrolle ...
3.3.2.1 Zuständigkeit...
3.3.2.2 Voraussetzung...
3.3.2.3 Zeitpunkt...
3.3.2.4 Durchsetzung...
3.3.3 Praktische Umsetzung der Funktionskontrolle...
Teil II Projektdurchführung
...
1
Geographische und naturräumliche Lage der Projekte
...
1.1
Schäfertal
...
1.2
Reinhausen
...
1.3
Seulingen
...
2
Auswahl und Beschreibung der Schutzgüter
...
2.1
Auswahl der Schutzgüter
...
2.2
Beschreibung der Schutzgüter
...
2.2.1 Schutzgut
Boden...
2.2.2 Schutzgut
Pflanzen
...
2.2.3 Schutzgut
Fauna...
2.2.3.1 Laufkäfer...
2.2.3.2 Vögel...
49
-
49
-
50
-
51-
53-
54
-
54-
54-
55-
55-
55-
56-
56-
56-
56-
57-
58
-
59
-
59
-
60
-
60
-
61
-
61
-
63
-
63-
63-
64-
65-
65-

I
NHALTSVERZEICHNIS
IV
3
Methoden
...
3.1
Untersuchung der Schutzgüter
...
3.1.1 Boden...
3.1.1.1 Bestimmung des Wassergehalts...
3.1.1.2 Messung des pH-Wertes...
3.1.1.3 Phosphor-Bestimmung...
3.1.1.4 Carbonat-Bestimmungen...
3.1.1.5 Bestimmung des Kohlenstoff/Stickstoff-
Verhältnisses...
3.1.2 Pflanzen
...
3.1.3 Fauna...
3.1.3.1 Untersuchungen der Laufkäfer...
3.1.3.2 Untersuchungen der Vögel...
3.2
Auswahl und Lage der Probeflächen und
Kartierungszeiten
...
3.2.1 Schäfertal
...
3.2.2 Reinhausen...
3.2.3 Seulingen
...
4
Ergebnisdarstellung
...
4.1
Schäfertal
...
4.1.1 Boden...
4.1.2 Pflanzen ...
4.1.3 Fauna ...
4.1.3.1 Laufkäfer...
4.1.3.2 Vögel...
4.2
Reinhausen
...
4.2.1 Boden...
4.2.2 Pflanzen
...
4.2.3 Fauna...
4.2.3.1 Laufkäfer...
4.2.3.2 Vögel...
66
-
66
-
66-
67-
67-
68-
71-
71-
72-
73-
73-
74-
74
-
75-
76-
77-
78
-
78
-
78-
80-
82-
82-
84-
88
-
88-
89-
90-
90-
91-

I
NHALTSVERZEICHNIS
V
4.3
Seulingen
...
4.3.1 Boden...
4.3.2 Pflanzen
...
4.3.3 Fauna...
4.3.3.1 Laufkäfer...
4.3.3.2 Vögel...
5
Diskussion
...
5.1
Schutzgut Boden
...
5.2 Schutzgut Flora
...
5.3
Schutzgut Fauna
...
5.3.1 Laufkäfer...
5.3.2 Vögel...
5.4 Probeflächenwahl
...
6
Naturschutzfachliche Bewertung
...
6.1
Anforderungen an die Bewertung
...
6.1.1 Allgemeine
Bewertungskriterien...
6.1.2 Spezielle
Bewertungskriterien...
6.2
Bewertung der Gebiete
...
6.2.1 Schäfertal
...
6.2.1.1 Bewertung Boden...
6.2.1.2 Bewertung Pflanzen...
6.2.1.3 Bewertung Fauna...
6.2.1.3.1 Laufkäfer...
6.2.1.3.2 Vögel...
6.2.1.4 Darstellung der wertbestimmenden Kriterien......
6.2.2 Reinhausen
...
6.2.2.1 Bewertung Boden...
6.2.2.2 Bewertung Pflanzen...
6.2.2.3 Bewertung Fauna...
6.2.2.3.1
Laufkäfer...
6.2.2.3.2
Vögel...
6.2.2.4 Darstellung der wertbestimmenden Merkmale...
92
-
92-
93-
93-
93-
95-
97
-
97
-
98
-
99
-
99-
100-
101
-
102
-
102
-
103-
105-
108
-
108-
108-
109-
111-
111-
112-
114-
115-
115-
115-
116-
116-
116-
119-

I
NHALTSVERZEICHNIS
VI
6.2.3 Seulingen...
6.2.3.1 Bewertung Boden...
6.2.3.2 Bewertung Pflanzen...
6.2.3.3 Bewertung Fauna...
6.2.3.3.1
Laufkäfer...
6.2.3.3.2
Vögel...
6.2.3.4 Darstellung der wertbestimmenden Merkmale...
6.3
Wertsynthese
...
6.3.1 Projekt
Schäfertal...
6.3.2 Projekt
Reinhausen...
6.3.3 Projekt
Seulingen...
Teil III Erfolgskontrolle
...
1
Die Erfolgskontrolle im engeren Sinn
...
1.1
Ergebniskontrolle
...
1.1.1 Projekt
Schäfertal...
1.1.2 Projekt
Reinhausen
...
1.1.3 Projekt
Seulingen...
1.2
Optimierungsmaßnahmen
...
1.2.1 Schäfertal
...
1.2.2 Reinhausen
...
1.2.3 Seulingen...
2
Fazit
...
2.1
Umsetzung der Eingriffsregelung
...
2.2
Umsetzung der Erfolgskontrolle im engeren Sinn...
3
Verbesserung der Umsetzungsdefizite
...
4
Abschlußbetrachtung
...
Zusammenfassung
...
Literaturverzeichnis
...
Anhang
120-
120-
121-
122-
122-
122-
124-
125
-
125-
127-
128-
129
-
129
-
130
-
130-
132-
133-
133
-
133-
136-
138-
146
-
146
-
148
-
150
-
153
-
154
-
IX
-

A
BBILDUNGSVERZEICHNIS
VII
A
BBILDUNGSVERZEICHNIS
A
BB
. 1-T
EIL
I R
AUMPLANUNGSRECHT
...
A
BB
. 2-T
EIL
I D
IE
B
AULEITPLANUNG
...
A
BB
. 3-T
EIL
I A
UFSTELLUNG DER
B
AULEITPLANUNG
...
A
BB
. 4-T
EIL
I P
LANFESTSTELLUNGSVERFAHREN
(S
TRAßENBAU
) ...
A
BB
. 5-T
EIL
I E
INGRIFFE IN
N
ATUR UND
L
ANDSCHAFT
...
A
BB
. 6-T
EIL
I V
ORAUSSETZUNG FÜR DIE
A
NWENDUNG DER
E
INGRIFFS
-
UND
A
USGLEICHSREGELUNG NACH
B
UNDESRECHT
...
A
BB
. 7-T
EIL
I P
RÜFUNGSPROGRAMM DER
E
INGRIFFSGENEHMIGUNG
...
A
BB
. 8-T
EIL
I B
AULEITPLANERISCHE
E
INGRIFFSREGELUNG NACH
§8
A
B
NAT
S
CH
G ...
A
BB
. 9-T
EIL
I D
URCHFÜHRUNG VON
K
OMPENSATION
...
A
BB
. 10-T
EIL
I D
EFIZITE IN DER
E
INGRIFFSREGELUNG
...
A
BB
. 11-T
EIL
I D
IE
E
RFOLGSKONTROLLE
...
A
BB
. 12-T
EIL
I D
IE
E
RGEBNISKONTROLLE
...
A
BB
. 1-T
EIL
II Z
IELVERFOLGUNG
...
4
7
8
12
16
18
21
26
31
45
49
57
59

T
ABELLENVERZEICHNIS
VIII
T
ABELLENVERZEICHNIS
T
AB
. 1-T
EIL
I S
TRAßENKLASSEN UND
P
LANUNGSINSTRUMENT
...
T
AB
. 2-T
EIL
I P
ROJEKTBESCHREIBUNG
R
EINHAUSEN
...
T
AB
. 3-T
EIL
I P
ROJEKTBESCHREIBUNG
S
CHÄFERTAL
...
T
AB
. 4-T
EIL
I P
ROJEKTBESCHREIBUNG
S
EULINGEN
...
T
AB
. 1-T
EIL
II E
RFASSUNG DER
S
CHUTZGÜTER IN DER
P
LANUNG
...
T
AB
. 2-T
EIL
II S
CHÄTZSKALA NACH
B
RAUN
-B
LANQUET
...
T
AB
. 3-T
EIL
II A
UFNAHMEZEITEN VON
V
EGETATIONSTYPEN
...
T
AB
. 4-T
EIL
II K
LASSIFIZIERUNG DES MENSCHLICHEN
E
INFLUSSES
...
T
AB
. 5-T
EIL
II 5-
STUFIGES
B
EWERTUNGSMODELL
...
T
AB
. 6-T
EIL
II V
ORKOMMEN VON
L
EITARTEN IN VERSCHIEDENEN
S
TRUKTUREN
...
T
AB
. 7-T
EIL
II W
ERTBESTIMMENDE
K
RITERIEN
S
CHÄFERTAL
...
T
AB
. 8-T
EIL
II W
ERTBESTIMMENDE
K
RITERIEN
R
EINHAUSEN
...
T
AB
. 9-T
EIL
II W
ERTBESTIMMENDE
K
RITERIEN
S
EULINGEN
...
T
AB
. 1-T
EIL
III F
UNKTIONSKONTROLLE
S
CHÄFERTAL
...
T
AB
. 2-T
EIL
III F
UNKTIONSKONTROLLE
R
EINHAUSEN
...
T
AB
. 3-T
EIL
III F
UNKTIONSKONTROLLE
S
EULINGEN
...
T
AB
. 4-T
EIL
III N
ATURSCHUTZKONZEPTE
...
11
46
47
48
62
72
98
105
105
107
114
119
124
130
132
133
139

E
INLEITUNG
1
Einleitung
Ein zentrales Problem beim Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die kor-
rekte rechtliche und praktische Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen. Ein
Mittel zur Überprüfung der Umsetzung in beiderlei Hinsicht ist die Durchführung einer Er-
folgskontrolle. Die Erfolgskontrolle dient in vollem Umfang der Überprüfung der materiell-
verfahrensrechtlichen Seite (Verfahrenskontrolle) sowie einer Erfolgskontrolle im eigentli-
chen Sinn (Ergebniskontrolle).
Publikationen zum Thema Erfolgskontrollen und ihrer praktischen Durchführung konzentrie-
ren sich in der Hauptsache auf Kontrollen von Maßnahmen ,,integrativer" Naturschutzprojek-
te (z.B. S
PLETT
2000; B
ORNHOLDT
et al. 2000) oder auf Überprüfungen von Maßnahmen in
Naturschutzgebieten (z.B. O
CHSE
/M
ICHELS
1999; R
AU
1990; H
AUBFLEISCH
1993). Die Mög-
lichkeiten, die eine Erfolgskontrolle dabei bietet, wurden in den Untersuchungen erläutert,
diskutiert und kritisiert. Das Ergebnis der Untersuchungen war stets die Notwendigkeit von
Erfolgskontrollen in allgemeiner Hinsicht. Begründet wurde dies mit einem Versagen des
Naturschutzinstrumentariums (S
PLETT
2000) oder mit der Notwendigkeit der Überprüfung
und gegebenenfalls nachträglichen Regulation von Naturschutzmaßnahmen
(M
AAS
/P
FADENHAUER
1994).
In der vorliegenden Arbeit wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt. Untersucht werden die
Kompensationsmaßnahmen von drei verschiedenen Bauvorhaben. Dieses stellt die alltägliche
Situation der Umsetzung der Eingriffsregelung in Deutschland dar und ist nicht speziell auf
Naturschutzprojekte bezogen. Die Überprüfung findet sowohl in verfahrensrechtlicher und
methodisch-inhaltlicher als auch in funktionaler Hinsicht statt.
Die Arbeitshypothese für diese Arbeit wird wie folgt formuliert:
Eine Erfolgskontrolle ist in vollem Umfang auf die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
im Rahmen von Bauvorhaben anwendbar. Dies gilt unter Wahrung der ökonomischen Ver-
hältnismäßigkeit, unabhängig vom Zeitpunkt der Kontrolle und unabhängig von der Art des
Bauvorhabens.
Zur Überprüfung dieser Hypothese wurden drei Projekte ausgewählt. Diese Projekte unter-
scheiden sich sowohl in der Aufstellung der Planung als auch in der Umsetzung der Aus-
gleichsmaßnahmen. Dabei wurde auch ein Querschnitt an Bauvorhaben genommen, der Bau-
ten auf sowohl Bundes- als auch regionaler und kommunaler Ebene einschließt.

E
INLEITUNG
2
Das Projekt Reinhausen beschäftigt sich mit der Planung und der Verwirklichung eines Be-
bauungsgebietes. Der Ort liegt etwa 7km südöstlich von Göttingen. Betroffen von der Durch-
führung des Bauvorhabens sind 2,42ha Land.
Das Projekt Schäfertal beschäftigt sich mit einer Ausgleichsfläche, die aufgrund eines Eingrif-
fes durch den Ausbau der A7 im Teilabschnitt Friedland-Hedemünden angelegt wurde. Geo-
graphisch liegt das Schäfertal etwa 1km südöstlich von Lippoldshausen entfernt und hat eine
Gesamtausdehnung von rund 4,9ha.
Das Projekt Seulingen beschäftigt sich mit den Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der Pla-
nung und Realisierung der Ortsumgehung Seulingen getätigt wurden. Die Gemeinde Seulin-
gen liegt etwa 8km nordwestlich von Duderstadt. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden im Be-
reich Seulingen auf einer Gesamtfläche von 702ha plaziert.
Diese Arbeit ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil soll ein Verständnis zum Umgang mit
den Rechtsgrundlagen des Raumplanungsrechtes und der Eingriffsregelung geschaffen wer-
den. Aufbauend auf den Schilderungen der Eingriffsregelung wird anschließend die Erfolgs-
kontrolle erörtert.
Teil II dieser Arbeit stellt die Methoden zur Überprüfung der Ziele und Maßnahmen der Pla-
nung dar. Dabei werden sogenannte Schutzgüter bestimmt und untersucht. Aufgrund der Un-
tersuchungen wird anschließend eine naturschutzfachliche Bewertung sowohl der Schutzgüter
als auch des Biotops erstellt.
In einem dritten Teil wird die Erfolgskontrolle angewendet. Dabei werden die Ziele und
Maßnahmen des Teils I mit den Untersuchungsergebnissen des Teils II verglichen. Im ab-
schließenden Fazit wird die Arbeitshypothese überprüft. Dabei werden sowohl Probleme der
allgemeinen Anwendung erläutert als auch Hinweise zu der Durchführung der Erfolgskontrol-
le gegeben.

T
EIL
I:
D
ARSTELLUNG DER
R
ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
3
Teil I: Darstellung der Rechtsgrundlagen
Teil I dieser Arbeit ist in drei Kapitel untergliedert. Das erste Kapitel stellt die Projekte
im Rechtskreis des Raumplanungsrechtes dar. Dabei werden die Projekte den einzelnen,
zur Verfügung stehenden Planungskategorien zugeordnet.
Im zweiten Kapitel wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vorgestellt. Dazu
wird in einem ersten Abschnitt die Eingriffsregelung in ihren Grundprinzipien des §8
BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) erläutert. In einem zweiten Abschnitt erfolgt die
Darstellung der Eingriffsregelung nach dem BauROG (Bau- und Raumordnungsgesetz).
Rechtsänderungen werden erörtert und gegebenenfalls diskutiert. Der dritte Abschnitt
beschäftigt sich mit der Wirksamkeit der Eingriffsregelung und zeigt Defizite in der
Praxis auf.
In einem dritten Kapitel wird aufbauend auf die Defizite der Eingriffsregelung die Er-
folgskontrolle konkretisiert. Hierbei werden die Möglichkeiten der Zuständigkeit und
Durchführung erörtert.
1. Das Raumplanungsrecht
In diesem Kapitel wird ein Einblick in das Raumplanungsrecht gegeben. Nach einer
Einführung in das Raumplanungsrecht im ersten Abschnitt wird in einem zweiten Ab-
schnitt die räumliche Gesamtplanung, welche für das Projekt Reinhausen entscheidend
ist, erläutert. In einem dritten Abschnitt wird die räumliche Fachplanung, welche für die
Projekte Schäfertal und Seulingen maßgeblich ist, dargestellt.
1.1 Einführung ins Raumplanungsrecht
Das Raumplanungsrecht umfaßt das auf den Raum bezogene Recht der Planung durch
staatliche Institutionen und damit die Summe der Normen, die die hoheitliche, förmlich-
systematische Nutzung des Raumes festlegen (H
ENDLER
1979). Die Raumplanung be-
inhaltet neben der räumlichen Gesamtplanung auch die räumliche Fachplanung.
Im Bereich der räumlichen Gesamtplanung unterscheidet man zwischen der Raumord-
nungsplanung und der städtebaulichen Planung. Die Raumordnungsplanung ist die ü-
bergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung des Raumes in Hinblick auf
die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse (so P
EINE
1997: 2). Außer-
dem erfordert die fortschreitende Intensivierung der Kulturlandschaft eine politische

T
EIL
I:
D
ARSTELLUNG DER
R
ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
4
Instanz für den Naturschutz. Im Naturschutz werden die Eigenart und Eigendynamik
der nichtmenschlichen Natur gegenüber den wirtschaftenden Menschen verteidigt
(T
ROMMER
1997). Die Instanz kann nie nur eine ökologisch fachliche sein, sondern die
Stelle muß auch eine moralische und rechtliche Instanz darstellen. Als wirkungsvolles
Instrument hat sich die Raumordnung erwiesen, die kompartimentierend, zonierend
unterschiedlichen Interessen und Ansprüchen nachkommt.
Die städtebauliche Planung umfaßt die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Be-
bauungsplan) und somit die für den Ort bedeutsame, bauliche Gestaltung.
Die räumlichen Fachplanungen gestalten den Raum unter einem speziellen Gesichts-
punkt. Zu unterscheiden sind hier (P
EINE
1997: 12):
-
Planfeststellungen. Aufstellung verbindlicher Pläne zur Errichtung spezieller Anla-
gen (Deponien, Straßen, Flughäfen usw.).
-
Nutzungsregelungen für bestimmte Gebiete (Naturschutzgebiete, militärische
Schutzbereiche usw.).
-
Sonstige räumliche Fachplanungen wie z.B. Landschaftsplanung.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung:
A
BBILDUNG
1-T
EIL
I: R
AUMPLANUNGSRECHT
.
Raumplanungsrecht
Raumplanungsrecht
Räumliche Gesamtplanung
Räumliche Fachplanung
Raumordnungsplanung
Städtebauliche Planung
Bauleitplanung
Kap. 1.2
Flächennutzungsplan
Kap. 1.2.1
Bebauungsplan
Kap. 1.2.2
Planfeststellung
Kap. 1.3
Nutzungsregelungen
Sonstige räumliche Planungen
Raumplanung
Reinhausen
Schäfertal, Seulingen

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I:
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ARSTELLUNG DER
R
ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
5
Sowohl die räumliche Gesamtplanung (insbesondere städtebauliche Planung) als auch
die räumliche Fachplanung (insbesondere Planfeststellung) sind für die Projekte ent-
scheidend und werden in den folgenden Abschnitten untersucht.
1.2 Die Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen
(so
C
HOLEWA
et al.
1990: 12). Dabei treten die unmittelbar geltenden Rechtssätze der
§§1 (Aufgabe und Leitvorstellung), 2 (Grundsätze) und 4 (Erfordernisse) ROG in
Wechselwirkung miteinander. Die überörtliche Raumordnung, Landesplanung und Re-
gionalplanung beplanen ihrem Wirken nach denselben Raum. Die Bauleitplanung stellt
die Konkretisierung dieser Pläne dar und ist somit das zentrale Instrument des Städte-
baurechtes. Hier soll gemäß §1 (1) BauGB die bauliche Nutzung der Grundstücke vor-
bereitet und geleitet werden. Damit können Bauleitpläne Art und Maß der Bebauung
bestimmen, also vorsehen, für welche Zwecke Grundstücke bebaut werden können,
welche Flächen freizuhalten sind und wie die Bebauung z.B. nach Geschoßzahl abzu-
stufen ist (S
CHRÖDTER
1992: 12). Die Gemeinden haben gemäß §1 (3) BauGB die Bau-
leitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Art.28 (2) GG und darin die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer
Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzbuches vorzubereiten (§1 (1) BauGB). Inhaltlich
werden diese Anforderungen in §2 (1) S. 1 i.V.m. §1 (3) BauGB konkretisiert. Die Ge-
meinden haben demzufolge Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit
(sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ord-
nung erforderlich ist.
Die Bauleitplanung beinhaltet den Flächennutzungsplan (§5 BauGB) und den Bebau-
ungsplan (§9 BauGB).
1.2.1 Der Flächennutzungsplan
Gemäß §1 (2) BauGB stellt der Flächennutzungsplan als Teil der Bauleitplanung den
vorbereitenden Bauleitplan dar. Der Flächennutzungsplan hat Programmcharakter und
formuliert eine städtebauliche Lenkungs- und Koordinierungsaufgabe. Er entfaltet
Rechtswirkung nur innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Der Flächennutzungsplan
dokumentiert die Intention des Verfassers und ist somit ein planungsbindender Plan. Ein
solcher Plan wird als hoheitliche Äußerung eigener Art verstanden (BV
ERW
G. In:
NV
W
Z 1991: 262).

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
6
Das Wesen des Flächennutzungsplans gemäß §5 BauGB besteht darin, daß er für das
gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellt. Seinem Charakter entspricht
es, daß der Flächennutzungsplan nicht schon parzellenscharfes Bauland oder die genau-
en Verkehrsflächen darstellt. Die Darstellungen sind somit grobmaschiger als die des
Bebauungsplans. Sie betreffen z.B. die weniger genau bestimmten Bauflächen und
Baugebiete bzw. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptver-
kehrszüge.
1.2.2 Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan hat die Darstellung des Flächennutzungsplans zu konkretisieren und
wird somit aus ihm entwickelt. Erlaubt ist damit nicht nur die Ausfüllung des groben
Rasters des Flächennutzungsplans mit genauen Festsetzungen, sondern auch von ihm
abweichende Festsetzungen, sofern sich diese Abweichungen ,,aus dem Übergang in
eine konkrete Planreife rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungs-
plans unberührt bleibt" (BV
ERW
GE 48, 70).
Der Bebauungsplan enthält gemäß §8 (1) BauGB rechtsverbindliche Festsetzungen für
die städtebauliche Ordnung. Der Inhalt des Bebauungsplans wird in §9 (1) BauGB kon-
kretisiert; die dort getroffenen Festsetzungen sind für den weiteren Vollzug bindend.
Festsetzungen gemäß §9 (1) BauGB sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Flä-
chen für den Gemeindebedarf, Verkehrsflächen, Flächen zum Schutz der Natur und
Landschaft. Er bildet somit die Grundlage des weiteren Vollzuges von Maßnahmen ge-
mäß dem BauGB.
Der Bebauungsplan wird durch den Gemeinderat als Satzung beschlossen und tritt mit
der nachfolgenden Satzungsveröffentlichung in Kraft. Die Satzung ist eine Rechtsvor-
schrift und damit Gesetz im materiellen Sinn. Sie unterliegt der gerichtlichen Nachprü-
fung im Wege des Normenkontrollverfahrens. Die Befugnis zum Satzungserlaß leitet
sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen ab (Bsp. §6 (1) NGO). Gemäß §10 (2)
BauGB bedürfen Bebauungspläne nach §8 (2) S.2 (selbstständiger Bebauungsplan), (3)
S.2 (vorgezogener Bebauungsplan) und (4) (vorzeitiger Bebauungsplan) BauGB der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen drei
Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche oder sachli-
che Teile des Bebauungsplans vorweg genehmigen.
Eine ergänzende Begründung ist zu den Festsetzungen im Bebauungsplan zu finden.

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
7
Die Begründung kann weder die Festsetzung ersetzen, noch kann sie -über Auslegehilfe
hinaus- an die Stelle einer normativ erforderlichen Bestimmtheit, Eindeutigkeit und
Verständlichkeit treten (BV
ERW
GE 69, 368).
Gemäß §246 (1a) BauGB können die Länder, soweit sie es für erforderlich halten, ein
Anzeigeverfahren für Bebauungspläne auf landesrechtlicher Grundlage regeln. Bebau-
ungspläne im vereinfachten Verfahren (Änderungen, die die Grundzüge des Bebau-
ungsplans nicht berühren) sind jedoch von jeder Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht
ausgenommen.
Eine Zusammenfassung der Anforderungen an die Bauleitplanung zeigt folgende Ab-
bildung:
A
BBILDUNG
2-T
EIL
I: D
IE
B
AULEITPLANUNG
.
Die Bauleitplanung
Die Bauleitplanung
Anforderung an den Flächennutzungsplan
Anforderungen an den Bebauungsplan
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Unmittelbar geltende Rechtssätze
der §§1 (Aufgabe und Leitvorstellung), 2 (Grundsätze) und 4 (Erfordernisse) ROG treten in Wechselwirkung.
- Hat Programmcharakter sowie städtebauliche
Lenkungs- und Koordinierungsaufgabe.
- Stellt für das gesamte Gemeindegebiet
die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach
voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde
in den Grundzügen dar.
- Konkretisierung des Flächennutzungsplanes
und Ausfüllung mit genauen Festsetzungen.
- Legt Festsetzungen dar über z.B.
Art und Maß der baulichen Nutzung,
Flächen für den Gemeindebedarf,
Verkehrsflächen,
Flächen zum Schutz der Natur und Landschaft.

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
8
1.2.3 Das Planaufstellungsverfahren
Im wesentlichen ist der Ablauf des Planaufstellungsverfahrens beim Flächennutzungs-
plan und beim Bebauungsplan gleich. Es handelt sich hierbei um ein sechsstufiges Ver-
fahren, welches kurz in der folgenden Abbildung dargestellt wird.
A
BBILDUNG
3-T
EIL
I: D
IE
A
UFSTELLUNG DER
B
AULEITPLANUNG
.
1.2.4 Akteure und Instrumente in der Bauleitplanung
Im Bereich der Bauleitplanung gibt es eine Vielzahl von Akteuren und Interessen.
Nachfolgend seien hier die Akteure und ihre Interessen kurz dargestellt:
-
Der Verursacher (z.B. Bauherr). Er möchte sein Bauvorhaben ökonomisch durch-
führen. Ein Interesse an ökologische Inhalte besteht in der Praxis selten bzw. nicht.
Der Verursacher bittet um Genehmigung des Bauvorhabens und erhält einen Zulas-
sungsbescheid mit Verpflichtung, Duldung oder ähnlichem.
-
Die Genehmigungsbehörde ist die jeweilige Fachbehörde im Bereich des Flächen-
nutzungsplans; im Fall des Bebauungsplans nur, wenn es eine Regelung durch Lan-
desrecht gibt. Die Genehmigungsbehörde wacht über die richtige, formelle Ausfüh-
rung der Pläne. Inhaltliche Schranken können nur dann aufgestellt werden, wenn
sich dies aus der Erarbeitung des Plans ergibt.
Die Aufstellung der Bauleitplanung
Die Aufstellung der Bauleitplanung
§2 (1) BauGB: Beschluß der Gemeinde einen Bauleitplan
aufzustellen mit nachfolgender Bekanntgabe
§4 BauGB: Beteiligung Träger öffentlicher Belange,
konkrete Betroffenheit ist ausschlaggebend
§3 (1,2) BauGB: Bürgerbeteiligung
Beschluß des Gemeinderates über
den Plan
Plan nach §10 BauGB als Satzung er-
lassen oder durch Aufsichtsbehörde
nach §6 (1) BauGB genehmigen lassen
Öffentliche Bekannt-
gabe der Genehmigung
und Anzeigeverfahren
Sec
hsst
ufig
es Ve
rfah
ren
1. Stufe
2. Stufe
4. Stufe
3. Stufe
6. Stufe
5. Stufe

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Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
9
-
Die Naturschutzbehörde ist im Bereich des Flächennutzungsplans Benehmensbe-
hörde, ansonsten Träger öffentlicher Belange. Sie erarbeitet Stellungnahmen zu den
Bauvorhaben, teilt formelle Defizite mit und gibt Anregungen zur Durchführung.
-
Die Gemeinde stellt den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan in eigener
Regie auf. Ökonomische und soziale Bedürfnisse stehen dabei meist im Vorder-
grund. Erstellt wird der Plan meist von einem Planungsbüro, dem der Auftrag hierzu
erteilt wurde. Das Büro steht mit dem Auftraggeber in einem engen, wirtschaftlichen
Verhältnis; trotzdem muß das Büro die rechtlichen Vorgaben beachten. Bauleitpla-
ner stehen unter Zwang, Pläne kurzfristig zu entwickeln, wobei die Komplexität der
Materie in letzter Zeit zugenommen hat (so B
ARTELHEIMER
/C
OPACK
1989).
-
Der Grundeigentümer tritt besonders im Verkauf von Freiflächen auf, aber auch
beim Verkauf von Ausgleichsflächen. Der Grundeigentümer ist meist rein ökono-
misch orientiert.
-
Dritte (Träger öffentlicher und privater Belange) sind als verschiedene Fachbehör-
den, Institutionen (z.B. Müllabfuhr, Feuerwehr) und Verbände beteiligt. Aber auch
Private können ihre Interessen wahren, sofern sie durch die folgenden Ausführungen
betroffen sind. Aus der Triade der Interessen Ökonomie/Ökologie/Soziales sind alle
vertreten.
-
Die Bürger beteiligen sich am Verfahren soweit, als ihre individuelle Betroffenheit
gilt (z.B. im Falle des Nachbarschaftsrechtes).
Die einzelnen Akteure können je nach Vorhaben auch deckungsgleich sein. So kann
z.B. die Gemeinde selber Verursacher sein oder kann im Fall des Bebauungsplans selbst
Genehmigungsbehörde sein.
1.2.5 Räumliche Gesamtplanung Reinhausen
Grundlage für das Projekt Reinhausen ist die Planung, Aufstellung und Ausführung des
Bebauungsplans der Gemeinde Reinhausen/Gleichen (Landkreis Göttingen Nr. 38 ,,Ri-
schenplatz" Reinhausen). Der Bebauungsplan wurde vom Planungsamt des Landkreises
Göttingen ausgearbeitet und im Dezember 1989 vom Rat der Gemeinde beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde aus der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemein-
de entwickelt.
Den Planunterlagen zufolge wurden die Ansprüche des Flächennutzungsplans in den
Bebauungsplan überführt. Im Detail wurde durch den Flächennutzungsplan festgesetzt,

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Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
10
daß das Baugebiet seiner Art nach Wohnbaufläche darstellt. Eine Präzisierung erfährt
der Bebauungsplan durch die Ausweisung ,,Reines Wohngebiet". Zweck ist demnach
die Ausweitung und zur Verfügungstellung von Bauflächen zur Verwirklichung eines
reinen Wohngebietes.
Um den Bürgern die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren zu geben, wurde ein
Vorentwurf der Planung ausgelegt und im Rahmen eines Anhörungsverfahrens erörtert.
Anregungen von Trägern öffentlicher Belange nahmen teilweise Einfluß in die Planung
oder wurden argumentativ abgewogen. Auszugsweise seien hier die Anregungen darge-
stellt:
-
Forstamt Reinhausen: Es wurde angeregt, weitere und präzisere landwirtschaftspfle-
gerische Maßnahmen darzustellen. Der Anregung wurde in der Sache gefolgt.
-
Amt für Agrarstruktur und Landwirtschaftskammer Hannover: Es wurde ein Kon-
flikt zwischen dem ,,Reinen Wohngebiet" auf der einen Seite und der Landwirt-
schaft auf der anderen Seite gesehen. Vorgeschlagen wurde eine Abstufung des Ge-
bietes zum ,,Allgemeinen Wohngebiet". Die Bedenken wurden durch die Gemeinde
zurückgewiesen, da eine derartige Abstufung die Wohnqualität mindern würde.
Auch die gelegentlichen Beeinflussungen beiderseits wurden in Kauf genommen.
-
Bezirksregierung Braunschweig: Der Anregung zur Ausweisung des Kulturdenk-
mals Hohlweg wurde nachgegangen.
-
Bürger R. Knauff: Erhob Bedenken gegen die Doppelhausbebauung. Diesen Beden-
ken wurde nicht gefolgt, da angrenzende Bebauungsgebiete ebenfalls Doppelhaus-
hälften aufweisen.
1.3 Das Planfeststellungsverfahren
Für das Planfeststellungsrecht besteht die Besonderheit darin, daß die Planfeststellung
sowohl im VwVfG als besonderes Verwaltungsverfahren eine Regelung erfahren hat,
als auch in den einschlägigen Fachgesetzen normiert ist. Nach P
EINE
(1997: 304) ist
diese doppelte Normierung allerdings zunehmend im Auflösen begriffen. Maßgeblich
für diese Arbeit sind die Fachgesetze.
Der folgende Abschnitt befaßt sich mit der Durchführung eines Planfeststellungsverfah-
rens. Wie gezeigt, ist das die geeignete Form zur Durchführung sogenannter Fachpla-
nungen. Das Planfeststellungsverfahren wird in seinen Normen erläutert und direkt im
Vergleich mit den Projekten Seulingen und Schäfertal dargestellt.

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Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
11
1.3.1 Das Planfeststellungsverfahren nach den Straßengesetzen
Das Gesetz zum Bau von Straßen ist in Deutschland kompliziert. Der Grund liegt in der
Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit. Traditionellerweise werden die Straßen
nach ihrer Verkehrsbedeutung, d.h. nach der Art des Verkehrs im räumlichen Bezug, in
verschiedene Klassen und Gruppen eingeteilt (P
EINE
1997: 321).
Tabelle 1-Teil I: Straßenklassen und Planungsinstrument
.
Für die vorliegende Arbeit sind die Straßenklassen Bundesautobahn (Projekt Schäfertal)
und Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt (Projekt Seulingen) von Bedeutung. Demnach
können beide Projekte mit dem Planungsinstrument Planfeststellungsbeschluß oder mit
dem Bebauungsplan formuliert werden.
1.3.2 Die Straßenplanung
1. Stufe: Das Planfeststellungsverfahren. Hierin sind alle durch das Vorhaben be-
troffenen, öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Stra-
ßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln
(BV
ERW
GE 61, 295). Das Planfeststellungsverfahren beinhaltet die Planaufstel-
lung, das Anhörungsverfahren und den Planfeststellungsbeschluß (P
EINE
1997:
329f.). Insoweit gelten hier dieselben Prinzipien wie bei der Aufstellung der
Bauleitplanung. Ausnahmen von der Notwendigkeit zur Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens kommen in folgenden Fällen vor:
Die Planung einer Straße vollzieht sich im Fall des Planfeststellungsverfahrens in vier
Stufen (so P
EINE
1997: 323ff.). Das Verfahren wird an diese Stelle sowohl textlich be-
schrieben als auch durch eine Abbildung hinterlegt:
2. Stufe: Politische Planungsentscheidung. Sie liegt je nach Gegenstand und Li-
nienführung der Straße bei den Landesplanungsbehörden (im Benehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr), bei den zuständigen Landesministern oder
beim Kreis (Gemeinde).
Straßenklassen
Planungsinstrument
Landstraße 1. Ordnung
Planfeststellungsverfahren
Kreisstraße
Planfeststellungsverfahren
Ortsstraßen (Erschließungsstraßen)
Bebauungsplan
Sonstige öffentliche Wege
Keine besondere Regelung, mindestens
Baugenehmigungsverfahren
Bundesautobahn
Bundesstraße mit Ortsdurchfahrten
Gemeindeverbindungsstraße
Planfeststellungsbeschluß Bebauungsplan
Planfeststellungsbeschluß Bebauungsplan
Planfeststellungsverfahren
Fakultativ

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Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
12
-
Plangenehmigung, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten
anderer ausgeschlossen ist oder diese sich einverstanden erklären
(P
AETOW
1995: 499).
-
,,Einverständnis-Planung" kommt in den Fällen vor, in denen nur unwe-
sentliche Beeinträchtigungen von Rechten Dritter zu erwarten sind
(S
TEINER
1994)
-
Eine Planung kann auch durch einen Bebauungsplan gemäß §17 (3)
FStrG sowie den entsprechenden Bestimmungen der Landesstraßenge-
setze durchgeführt werden.
3. Stufe: Widmung. Ist als Hoheitsakt zu verstehen, in der die Art, Ausmaß und
Zweck des Gemeingebrauchs festgelegt wird (BV
ERW
GE 82, 266).
4. Stufe: Tatsächliche Indienststellung
A
BBILDUNG
4-T
EIL
I: P
LANFESTSTELLUNGSVERFAHREN
(S
TRAßENBAU
).
1.3.3 Akteure und Instrumente in einem Planfeststellungsverfahren
Die Akteure in einem Planfeststellungsverfahren sind je nach Klassifizierung der Stra-
ße, dieselben bzw. ähnlich denen der Bauleitplanung und bedürfen keiner weiteren Klä-
rung. Insofern wird hier auf das Kapitel 1.2.4 verwiesen.
Planfeststellungsverfahren (Straßenbau)
Planfeststellungsverfahren (Straßenbau)
Politische Planungsentscheidung
Das Planfeststellungsverfahren. Es beinhaltet die
Planaufstellung, Linienführung, die Raumordnung,
das Anhörungsverfahren
und den Planfeststellungsbeschluß
Widmung
Tatsächliche Indienststellung
Vie
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n
2. Stufe
1. Stufe
4. Stufe
3. Stufe

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Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
13
1.3.4 Umsetzung der räumlichen Fachplanung
Im folgenden wird der Ablauf der Planfeststellungsverfahren für die Projekte Schäfertal
und Seulingen getrennt betrachtet.
1.3.4.1 Planfeststellungsverfahren Schäfertal
Für den Ausbau der A7 im Teilabschnitt Friedland-Hedemünden hat das Straßenbauamt
Northeim am 02.09.1987 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, nach Er-
örterungsbericht vom 30.12.1986, beantragt. Das Planfeststellungsverfahren wurde am
13.10.1987 formell eingeleitet. Die Pläne lagen nach vorheriger, ortsüblicher Bekannt-
machung vom 05.11.1987 bis 07.12.1987 bei der Stadt Hann.-Münden öffentlich, zu
jedermanns Einsicht, aus. Aufgrund von Hinweisen, Einwendungen etc. fanden einige
Umplanungen statt, welche die zusätzlichen Pflanzstreifen an der A7 betrafen. Mit Ver-
fügung vom 05.05.1987 ist die ergänzende Anhörung gemäß §19 (8) FStrG durchge-
führt worden. Eine weitere Planänderung (paralleler Wirtschaftsweg im Bereich des
Fuchsberges) wurde verfahrensmäßig einem anderen Planfeststellungsverfahren zuge-
leitet (Bau der B80). Die Pläne sowie die Einwendungen sind anschließend, wiederum
nach ortsüblicher Bekanntmachung, am 30.11.1988 und 01.12.1988 in Münden erörtert
worden. Über die Erörterung ist eine Niederschrift angefertigt worden, die allen Verfah-
rensbeteiligten zugesandt worden ist. Die Förmlichkeiten des Verfahrens sind somit
beachtet worden.
Der Planfeststellungsbeschluß über das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der
A7, Neubau einer Lärmschutzwand und die Anlage einer landespflegerischen Aus-
gleichsmaßnahme im Schäfertal erfolgte am 10.10.1988.
1.3.4.2 Planfeststellungsverfahren Seulingen
Zur Verlegung der Bundesstraße 446, die durch Seulingen führte, wurde 1984 von der
Samtgemeinde Radolfshausen ein Planfeststellungsverfahren beim Straßenneubauamt
Northeim (mittlerweile in Bad Gandersheim ansässig) eingeleitet. Hiernach sollte über
die Neutrassierung der Bundesstraße östlich um Seulingen entschieden werden. Die
Möglichkeit, die Straße über einen Bebauungsplan zu errichten, wäre in diesem Fall
gegeben. Die Planung wäre dann in Teilabschnitten abgeschlossen worden. Das vorher
Gesagte zum Bebauungsplan Reinhausen würde auch hier in voller Rechtshinsicht gel-
ten (Kapitel 1.2.2).

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Kapitel 1. Das Raumplanungsrecht
14
Bereits in der Zeit von 1962 bis 1983 gab es Gespräche mit den Trägern öffentlicher
Belange zum Bau einer Ortsumgehung unter Mitwirkung des Straßenneubauamtes
Northeim. Motiv für die Erwägung eines Straßenbaues war die starke Verkehrsbelas-
tung im Ort Seulingen. Grund für Vorgespräche waren Begutachtungstermine, landes-
pflegerische Stellungnahmen, Linienbestimmungen und weitere Abstimmungstermine.
Die politische Planungsentscheidung zum Bau der Straße faßte die Gemeinde im April
1984 durch die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens beim Straßenneubauamt
Northeim. Nach der Auslegung der Planung und des Erläuterungsberichts im Mai 1984
fand im Juni 1984 aufgrund von einigen Widersprüchen zur Planung ein Anhörungsver-
fahren statt. Die Widersprüche gegen die Planung richteten sich in der Hauptsache ge-
gen die Trassierung. Diese war so angelegt, daß Probleme im Bereich der ordnungsge-
mäßen Landwirtschaft zu erwarten waren. Außerdem gab es Probleme im Bereich des
Verkehrs und der landespflegerischen Begleitpläne. Aufgrund der Abstimmungsprob-
leme wurde 1986 ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Im Dezember
1987 erfolgte dann der Planfeststellungsbeschluß. Nach der Fertigstellung 1992 wurde
die Ortsumgehung Seulingen durch die Samtgemeinde Radolfshausen in Besitz ge-
nommen und in Dienst gestellt. Der landespflegerische Begleitplan sah Ausgleichsmaß-
nahmen im näheren Umfeld durch ein Flurbereinigungsverfahren vor.

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Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
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2. Die Eingriffsregelung
Im folgenden Kapitel wird die Eingriffsregelung erläutert. In einem ersten Abschnitt
wird die Eingriffsregelung nach BNatSchG dargestellt, wohingegen im zweiten Ab-
schnitt die Beschreibung der Eingriffsregelung nach BauGB erfolgt. Die Normen der
Eingriffsregelung sind entscheidend für das Planen von Ausgleichsmaßnahmen, welche
einer späteren Überprüfung im Rahmen einer Erfolgskontrolle zugeführt werden. Be-
stehende Lösungen und Probleme der Eingriffsregelung werden in einem dritten Ab-
schnitt diskutiert. Im vierten Abschnitt werden die neuen Regelungen des BauGBs kri-
tisch untersucht.
In einem fünften Abschnitt werden die Defizite, die sich bei der Durchführung der Pla-
nung und des Vollzuges der Eingriffsregelung darstellen, hergeleitet. Im sechsten Ab-
schnitt wird abschließend die Eingriffsregelung auf die Projekte übertragen. Dabei wer-
den die rechtlichen Anforderungen der Abschnitte eins bis vier auf die Durchführung
der Planung angewendet.
2.1 Der Eingriff in Natur und Landschaft
Der Begriff des Eingriffs wird durch das Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz
sowie die einzelnen Landesnaturschutzgesetze definiert (B
ACHMANN
1996). Im folgen-
den wird auf den Eingriffsbegriff des BNatSchGs Bezug genommen. Gemäß §8 (1)
BNatSchG sind Eingriffe ,,Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen,
welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen können". Das Gesetz bietet damit einen unbestimmten
Rechtsbegriff (M
ESSERSCHMIDT
1996: §8 Rn.1), unter dem vielerlei Fallgestaltungen
subsumiert werden können.

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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
16
Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Veränderungen
der Gestalt
oder
der Nutzung
von Grundflächen
mit
erheblicher
oder
nachhaltiger
Beeinträchtigung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
oder
des Landschaftsbildes
A
BBILDUNG
5-T
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I: E
INGRIFFE IN
N
ATUR UND
L
ANDSCHAFT
.
Unter Veränderung der Gestalt von Grundflächen ist die Veränderung der äußeren Er-
scheinungsform der Landschaft zu verstehen. Neben den Veränderungen von geomor-
phologischen Ausprägungen kann dies auch die Andersartigkeit eines prägenden Land-
schaftsbestandteiles sein (typischer Einzelbaum, Heckenstruktur) (H
ABER
et al. 1993:
17). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Veränderung direkt oder indirekt (z.B. Vegeta-
tionsveränderung infolge von Grundwasserabsenkung) eintritt (K
IEMSTEDT
et al. 1996:
6)
Die Veränderung der Nutzung von Grundflächen bezieht sich auf eine veränderte Nut-
zungsart. Eine Änderung der Nutzungsintensität ist nach heutiger Rechtsauffassung kei-
ne Veränderung der Nutzung (H
ABER
et al. 1993: 19; K
IEMSTEDT
et al. 1996: 7).
Die einzelnen Bestandteile des Naturhaushaltes werden in §2 Nr.6 Pflanzenschutzgesetz
aufgezählt. Es handelt sich dabei um Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten so-
wie das Wirkungsgefüge zwischen diesen.

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
17
Abstrakt betrachtet, besteht die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-
tes in der Untersuchung räumlich-materiellen Struktur, Funktion und Dynamik sowie
der Substanzen, Energien und Prozesse der landschaftlichen Ökosysteme (L
ESER
/K
LINK
1988: 228)
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist gemäß diesen Definitionen wenig handhab-
bar und bedarf einer Unterteilung in jeweilige Schutzgüter, die sich aus den Bestandtei-
len des Naturhaushaltes definieren.
Unter Landschaftsbild ist die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur
und Landschaft zu verstehen, die durch einen ,,aufgeschlossenen Durchschnittsbetrach-
ter" erfahren werden kann (B
REUER
1980). Diese Definition ist für die Praxis wenig
handhabbar, da die nötige Objektivität fehlt.
Die Begriffskombination erheblich und/oder nachhaltig charakterisiert die qualitative
und quantitative Dimension des Eingriffes. Besteht also der Verdacht oder die Möglich-
keit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung, so ist die Eingriffsregelung
voll anwendbar.
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG KA, Urt. 07.12.95,
1K2584/94) richtet sich der Umfang der Bestandserhebung in begleitenden Plänen nach
dem ,,Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen Vorschriften". Umweltrelevante Pa-
rameter (Boden, Wasser, Flora, Fauna) sind demnach quantitativ und qualitativ so zu
erfassen, daß die durch ein Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen in Natur und
Landschaft so bewertet werden können, daß geeignete Kompensationsmaßnahmen
durchzuführen sind. Die Detailliertheit der Erhebungen richtet sich dabei nach dem Un-
tersuchungsraum, seinen Landschaftspotentialen sowie nach den zu erwartenden Ein-
griffen. So kann nach der Auffassung des Gerichtes die Leistungs- und Funktionsfähig-
keit der Biotoppotentiale dadurch ermittelt werden, daß ,,lediglich" die Biotopstrukturen
des von den Baumaßnahmen betroffenen Raumes erfaßt werden (S
CHEURICH
-L
ÖCHELT
1997). Tierökologische und pflanzensoziologische Kartierungen einzelner Arten sind
demnach aus juristischer Sicht nicht erforderlich. Hier kann von der ,,Sicherung des
konkreten Artenbestandes" durch die ,,Sicherung der jeweiligen Biotopstrukturen mit
entsprechenden Nutzungsformen" ausgegangen werden (VGH Mannheim, Urt.
28.03.1996, 5S1301/95).

T
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ARSTELLUNG DER
R
ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
18
Bei einem Eingriff handelt es sich jedoch grundsätzlich um einen Realakt. Nicht Ein-
griff in diesem Sinn sind daher planerische Entscheidungen, denen noch eine den Ein-
griff selbst zuzulassende Entscheidung folgt (S
CHMIDT
-A
SSMANN
1996: 67).
Für die Genehmigung von Eingriffen ist kein selbständiges Genehmigungsverfahren
vorgesehen. Sie kommt gemäß §8 (2) S.2 BNatSchG im Rahmen von behördlichen Be-
willigungen, Erlaubnissen, Genehmigungen und Zustimmungen wie etwa der Bauge-
nehmigung zum Tragen (G
ASSNER
1996: §8 Rn.14).
A
BBILDUNG
6-T
EIL
I: V
ORAUSSETZUNG FÜR DIE
A
NWENDUNG DER
E
INGRIFFS
-
UND
A
USGLEICHSREGELUNG NACH
B
UNDESRECHT
.
Voraussetzungen für die Anwendung der
Eingriffs- und Ausgleichsregelung nach Bundesrecht
Voraussetzungen für die Anwendung der
Eingriffs- und Ausgleichsregelung nach Bundesrecht
Der Eingriff bedarf einer
Bewilligung
Erlaubnis
Genehmigung
Zustimmung
Planfeststellung
sonstigen Entscheidung
Anzeige
aufgrund einer anderen
Rechtsvorschrift
durch eine
Behörde

T
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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
19
2.1.1 Grundsätze und Prinzipien der Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung schreibt die Beachtung folgender Grundsätze vor, die innerhalb
einer Entscheidungskaskade abgehandelt werden können:
-
Grundsatz der Vermeidbarkeit:
Die Realisierung eines Vorhabens soll mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung
erfolgen. Vermeidbare Beeinträchtigungen, die zur Zweckerreichung nicht erforder-
lich sind, hat der Verursacher gemäß §8 (2) S.1 HS.1 zu unterlassen. Nach neuerer
Rechtsprechung betrifft das Vermeidungsgebot jedoch nur das Vorhaben selbst, eine
Planung von Alternativen wird nicht gefordert (BV
ERW
G. In: DVB
L
. 1997: 838).
Bei diesem Grundsatz handelt es sich um striktes Recht, das keiner Abwägung un-
terliegt (BV
ERW
G. In: NV
W
Z 1991: 69f.; BV
ERW
G. In:
NV
W
Z 1993: 565). Unter-
sagbar sind nach allgemeiner Auffassung Eingriffe,
a) die keinen Bedarf zeigen,
b) die keine geeignete Bedarfsdeckung erreichen und
c) für die es grundsätzlich ökologisch verträglichere Lösungen gibt (B
REUER
1991).
-
Grundsatz der Ausgleichspflicht:
Beeinträchtigungen, die zur Zweckerreichung nicht vermieden werden können, sind
durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Ein Eingriff ist ausgeglichen, wenn
nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Na-
turhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherge-
stellt oder neu gestaltet ist (§8 (2) S.4 BNatSchG). Auch bei diesem Grundsatz han-
delt es sich um striktes Recht (BV
ERW
G. In: NV
W
Z 1993: 565). Der Ausgleich soll
hinsichtlich seiner Qualität in einem sachlich-funktionalen Zusammenhang zum
Eingriff stehen (Idealfall: z.B. Flächenversiegelung als Eingriff Flächenentsiege-
lung an anderer Stelle als Ausgleich) und örtlich wenigstens einen räumlichen Be-
zug zum Eingriffsort vorweisen (V
GH
H
ESSEN
. In: N
U
R 1993: 334; BV
ERW
GE 85,
348).

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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
20
-
Abwägung:
Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar, so ist der Eingriff nur genehmigungsfähig, wenn
der Realisierung des Vorhabens in der Abwägung ein höherer Rang beigemessen
wird als den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Wird der Eingriff
vor diesem Hintergrund genehmigt, ist den Vermeidungs- und Ausgleichsgrundsät-
zen gleichwohl so weit als möglich Rechnung zu tragen (M
ESSERSCHMIDT
1996: §8
Rn.36).
-
Länderermächtigungen:
Darüber hinaus können die Länder entsprechend der Öffnungsklausel des §8 (9)
BNatSchG weitergehende Prüfungspunkte und Pflichten für den Verursacher eines
Eingriffes normieren. Als solche sind die bereits im Gesetz selbst erwähnten Er-
satzmaßnahmen sowie finanzielle Ausgleichszahlungen zu nennen. Der Unterschied
zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen besteht in der Funktionalität und bein-
haltet eine Lockerung des räumlichen Bezuges. Während die Ausgleichsmaßnahme
funktional gleichartig sein muß, genügt für eine Ersatzmaßnahme eine funktionale
Ähnlichkeit (Bsp.: Eingriff durch Flächenversiegelung Ersatzmaßnahme in Form
der Anpflanzung eines Gehölzbestandes) (G
ASSNER
1996: §8 Rn.36).
Ausgleichszahlungen kommen vor allem in solchen Fällen in Betracht, in denen eine
Kompensation des Eingriffes nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, jedoch wegen des
Verschlechterungsverbots, zumindest soweit als möglich, der Status quo von Natur
und Landschaft aufrecht erhalten werden soll (G
ASSNER
1996: §8 Rn.39).

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
21
Das Prüfungsprogramm der Eingriffsgenehmigung stellt sich wie folgt dar:
A
BBILDUNG
7-T
EIL
I: P
RÜFUNGSPROGRAMM DER
E
INGRIFFSGENEHMIGUNG
.
Inhaltlich wohnen der Eingriffsregelung zwei Grundprinzipien inne:
-
Gedanke des flächendeckenden Naturschutzes
Die Eingriffsregel findet sich im Bundesnaturschutzgesetz, dessen Ziele gleicher-
maßen im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich Beachtung finden sollen (§1 (1)
BNatSchG). Damit wurde dem Gedanken entgegengetreten, daß Naturschutz nur im
Außenbereich und in Schutzgebieten zu vollziehen ist, und so die Umsetzungen des
Naturschutzes auf 100 Prozent der Fläche eingeführt. Die Eingriffsregel ist ein ge-
eignetes Mittel, dieses Anliegen umzusetzen (L
OIBL
1997).
Prüfungsprogramm der Eingriffsgenehmigung
Prüfungsprogramm der Eingriffsgenehmigung
Eingriff in Natur und Landschaft
vermeidbar ?
nicht
genehmigungsfähig
vollständig
ausgleichbar ?
genehmigungsfähig
plus Ausgleichsmaßnahmen
Abwägung
nach § 8 III BNatSchG
Sind
Naturschutzbelange
vorrangig ?
Gehen Belange des
Naturschutzes
bei umfassender Würdigung
der Sachlage den anderen
Belangen vor ?
genehmigungsfähig
plus Ausgleichsmaßnahmen
plus (evtl.) Ersatzmaßnahmen
plus (evtl.) Ausgleichsabgabe
nicht genehmigungsfähig !!
ja
nein
ja
nein
ja
nein

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Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
22
-
Anwendung des Verursacherprinzips
Der Verursacher eines Eingriffes hat die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie Ausgleich und Ersatz für eingetrete-
ne oder zu erwartende Schäden zu leisten (Sicherung des Status quo). Damit greift
der Gesetzgeber bewußt das Verursacherprinzip auf (BT-D
RS
7/886: 26; S
CHMIDT
-
A
SSMANN
1996: 68f.).
2.1.2 Grundlegende Probleme
Der Stellenwert der Eingriffsregelung im Bezug zum Baurecht war seit jeher umstritten.
Für die Bauleitplanung konzentrierte sich der Streit im wesentlichen auf die Frage, ob
die Eingriffsregelung als bloßer Abwägungsbelang im Rahmen des §1 (5) BBauG abzu-
arbeiten sei (so C
ZERMAK
1992), oder ob sie eine vorrangig noch vor der Abwägung zu
erfüllende Pflicht darstelle (R
UNKEL
1992: 1408).
Ebenso strittig war die Stellung der Eingriffsregelung im einzelnen Baugenehmigungs-
verfahren im unbeplanten Innenbereich oder im Bereich eines qualifizierten Bebau-
ungsplans. Hier wurde einerseits die Auffassung vertreten, daß §8 BNatSchG bereits im
Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt worden sei und somit kein weiterer Raum
für eine nochmalige Prüfung innerhalb der Baugenehmigung verbleibe (S
CHULTE
1977).
Eine andere Meinung hielt diesem Ansatz entgegen und ließ §8 BNatSchG auch für
Fälle nach §§30 und 34 BBauG voll zum Tragen kommen (G
AENTZSCH
1990; S
TÖCKER
1992). Eine vermittelnde Meinung hielt §8 BNatSchG für anwendbar, jedoch habe er
nicht zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen dürfen (G
AENTZSCH
1991; BV
ERW
GE
35,256; BV
ERW
GE 55, 272). Unstrittig war allein die uneingeschränkte Anwendbarkeit
der Eingriffsregelung im Außenbereich (S
TÜER
1992).
2.2 Die Eingriffsregelung nach BauGB
Im folgenden wird nach einer kurzen Revision des alten BauGBs das neue BauROG
von 1998 dargestellt. Offene Punkte werden am Ende des Abschnitts diskutiert.
2.2.1. Versuch der Harmonisierung der Eingriffsregelung mit dem BauGB
Die unterschiedlichen Auffassungen über die Art und Weise der Anwendung des §8
BNatSchG im Bereich des Baurechts führten zu einer unterschiedlichen Rechtspraxis
(L
OIBL
1997).

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
23
Deshalb hielt es der Bundesgesetzgeber für erforderlich, eine in Deutschland einheitli-
che Rechtslage zu schaffen. Außerdem glaubte der Gesetzgeber erkannt zu haben, daß
der Naturschutz ein zu großes Hemmnis für den Wohnungsbau darstelle und hielt eine
Verfahrensbeschleunigung für erforderlich (BT-D
RS
. 12/4317: 2; S
CHINK
1995). Die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollten nur noch an einer Stelle
geprüft werden (BT-D
RS
. 12/2944: 15; G
ASSNER
1995: §8 Rn.6). Zu diesen Zwecken
wurden durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993
(BGB
L
. I: 466) die §§8a bis 8c BNatSchG mit bundesunmittelbarer Geltungskraft ge-
mäß §4 (3) BNatSchG eingeführt. Das BNatSchG a.F. enthielt in seinen Paragraphen 8a
- 8c Regelungen zum Verhältnis von Eingriffsregelung und BauGB.
Der ehemalige §8a BNatSchG regelte das Verhältnis von naturschutzrechtlicher Ein-
griffsregelung und Bauplanungsrecht (L
OUIS
1995). Er enthielt Normen über die Bau-
leitplanung sowie die Vorhabengenehmigung.
Der Gesetzgeber hatte die Länder in §8b BNatSchG ermächtigt, zu verschiedenen Punk-
ten abweichende Vorschriften in Gestalt einer Über- und Unterschreitungsermächtigung
zu erlassen.
§8c BNatSchG stellte als Überleitungsvorschrift klar, daß die Vorschriften der Absätze
2 bis 7 des §8a auch für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor Inkrafttre-
ten des IWG, also vor dem 01. Mai 1993 in Kraft getreten waren, galten. Gleiches galt
für Vorhaben über deren Zulässigkeit zwar vor dem 01. Mai 1993 entschieden wurde,
die aber bei Inkrafttreten des IWG noch anfechtbar waren.
2.2.2 Das BauROG
Während sich §8a - 8c BNatSchG Naturschutzrecht und Baurecht einander annäherten,
hat das nunmehr in Kraft getretene BauROG die naturschutzrechtliche Eingriffsrege-
lung weitgehend in das Baurecht integriert (S
TÜER
1997: VIII). Die Ziele des Gesetzge-
bers bestanden darin, fachliche Schranken durch die Zusammenführung wichtiger, um-
weltschützender Maßgaben und Verfahren unmittelbar im Baugesetzbuch zu überwin-
den. Die nachhaltige Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland soll gefördert wer-
den. Bei alledem sollte dem Staatsziel des Art.20a GG Rechnung getragen werden (BT-
D
RS
. 13/6392: 31, 36).
In diesem Teil werden zunächst sowohl die Eingriffs- und Ausgleichsvorschriften erläu-
tert als auch der Vollzug der Festsetzungen diskutiert. Um einen Überblick über die
Möglichkeiten zu geben, die das BauROG offen hält, werden zusätzlich das Umle-
gungsrecht und die Vorhabengenehmigung angesprochen. Diese beiden Möglichkeiten
erweitern den Maßnahmenkatalog der Optimierungsmaßnahmen im Teil III.

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
24
2.2.2.1 Regelungen bezüglich der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung zählt zum Kernbestand der kommunalen Planungshoheit. Sie kon-
kretisiert die Ziele der Raumordnungs-, Landes- und Regionalplanung. Die Bauleitpla-
nung umfaßt nach §1 (2) BauGB den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan.
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte Art der
Bodennutzung nach voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen dar
(vgl. §5 (1) BauGB). Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan zu entwi-
ckeln ist, wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und regelt als Gesetz im ma-
teriellen Sinn die städtebauliche Ordnung (vgl. §8 BauGB).
Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung sind nach §1 (5) S.1 BauGB:
-
eine geordnete städtebauliche Entwicklung,
-
eine sozialgerechte Bodennutzung,
-
eine menschenwürdige Umwelt,
-
die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage.
Seit dem Inkrafttreten des BauROGs hat sich ein neues Leitbild für die Bauleitplanung
im Gesetz manifestiert. Die Kommunen haben sich künftig bei der Planaufstellung an
einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu orientieren. Dies soll zu einer verstärkten Ent-
wicklung des Siedlungsbereiches durch Nachverdichtung und Nutzungsmischung sowie
einer wirtschaftlichen Entwicklung führen (W
AGNER
/M
ITSCHANG
1997).
Die allgemeine Berücksichtigungspflicht der Belange des Umwelt- und Naturschutzes
in der Bauleitplanung befindet sich im §1 (5) Nr.7 BauGB. Hiernach sind in der Auf-
stellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen:
-
die Belange des Umweltschutzes, insbesondere der Nutzung erneuerbarer Energien,
-
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Natur-
haushaltes, des Wassers, der Luft, des Bodens und des Klimas.
Die in §1 (5) Nr.7 genannten umweltschützenden Belange sind sodann im Abwä-
gungsprozeß gemäß des neu geschaffenen §1a BauGB mit einzubinden. Dieser §1a
BauGB konkretisiert nicht abschließend (B
ATTIS
1997: 2) die im einzelnen zu beach-
tenden Belange des Umwelt- und Naturschutzes (L
ÜERS
1997). Er enthält in Absatz 1
zunächst die sprachlich etwas erweiterte Bodenschutzklausel, die zuvor in §1 (5) S.3
BauGB a.F. angesiedelt war. Absatz 2 listet vier Punkte auf, die in der Abwägung nach

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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
25
§1 (6) BauGB zu berücksichtigen sind. Absatz 3 enthält Regelungen über den Ausgleich
zu erwartender Eingriffe. Insgesamt finden sich die für die Eingriffsregelung relevanten
Normen über das BauGB verteilt.
2.2.2.1.1 Eingriffsvorschriften
Der Regelungsgehalt befindet sich nach wie vor im §8a BNatSchG, der das Verhältnis
zum Baurecht regelt. Dieser zählt in seinem Absatz 1 die beiden tatbestandlichen Vor-
aussetzungen auf (Bauleitplanung und zu erwartender Eingriff) (G
ASSNER
1996: §8
Rn.4; L
OIBL
1997). Sie lauten:
a. Es muß sich um die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen handeln.
b. Daraus resultierend müssen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sein.
Dies ist der Fall, wenn der Bauleitplan durch seine Festsetzungen die Vorausset-
zungen für Nutzungen schafft, die zu Eingriffen führen können (G
ASSNER
1996:
§8 Rn.4). Er bestimmt also, ob die Eingriffsregelung im konkreten Bauleitplan-
verfahren anwendbar ist (W
AGNER
1997).
Als Rechtsfolge ordnet die Vorschrift an, daß in solchen Fällen über die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach den Vorschriften des
BauGB zu entscheiden ist. Diese ist in der folgenden Abbildung dargestellt.

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Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
26
A
BBILDUNG
8-T
EIL
I: B
AULEITPLANERISCHE
E
INGRIFFSREGELUNG NACH
§8
A
BN
AT
S
CH
G.
Die zentrale Vorschrift findet sich in §1a (2) BauGB. Dieser trägt dem Satzungsgeber
auf, die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft in der Abwägung nach §1 (6) BauGB zu berücksichtigen (§1a (2) Nr.2
BauGB). In Klammern sind der Norm die Worte ,,Eingriffsregelung nach dem Bundes-
naturschutzgesetz" beigefügt worden. Neben der Berücksichtigung der Eingriffsrege-
lung listet §1a (2) BauGB noch drei weitere Berücksichtigungspflichten im Rahmen der
Abwägung des §1 (6) BauGB auf, die auch für die Behandlung von Eingriffen nicht
irrelevant sind. Im einzelnen handelt es sich dabei:
-
um die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§1a (2) Nr.1 BauGB),
-
um die Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen, sofern ein Vorhaben prü-
fungspflichtig ist und durch einen Bebauungsplan zugelassen werden soll (§1a (2)
Nr.3 BauGB),
-
um die Ergebnisse evtl. erforderlicher, gesonderter Verträglichkeitsprüfungen, die
durchzuführen sind, wenn die Planung Gebiete beeinträchtigt, die der Flora-Fauna-
Habitat-Richtlinie (FFH-RL) oder der europäischen Vogelschutzrichtlinie unterlie-
gen. Das spezielle Prüfungsverfahren richtet sich dabei nach den Vorschriften des
Bauleitplanerische Eingriffsregelung
nach §8a BNatSchG
Bauleitplanerische Eingriffsregelung
nach §8a BNatSchG
1. Tatbestandliche Voraussetzungen:
Aufstellung
Änderung
Ergänzung
Aufhebung
Bebauungs-
plänen
Flächen-
nutzungsplänen
Kausalität
von
Eingriff
2. Rechtsfolge:
Berücksichtigung der Belange des
Naturschutzes in der Abwägung nach
§1a Baugesetzbuch

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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
27
(noch neu zu fassenden) Bundesnaturschutzgesetzes; ferner bedarf es unter Umstän-
den der Konsultation der Europäischen Kommission.
Ist im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans die Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung erforderlich, werden in deren Prüfungsrahmen auch die Ein-
griffsregelung und die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie abgearbeitet
(B
ATTIS
1997: 3; W
AGNER
1997).
An die Abwägung sind bezüglich der Belange des Naturschutzes hohe Anforderungen
zu stellen (G
ASSNER
1996: §8 Rn.13ff.; B
LUME
1994). Insbesondere gilt es, alle abwä-
gungsrelevanten Daten zu erheben und zu gewichten.
Eingriffe, die in Gebieten mit einem besonderen naturschutzrechtlichen Schutzstatus
vollzogen werden sollten (etwa in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten),
waren in der Abwägung nicht disponibel. Naturschutzgesetze und naturschutzrechtliche
Verordnungen stellten als höherrangiges Recht gegenüber der Bauleitplanung Planungs-
leitsätze dar (L
OUIS
1992).
2.2.2.1.2 Ausgleichsvorschriften
Erforderlichkeit und Ausmaß des zu leistenden Ausgleichs für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden in §1a (3) BauGB geregelt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß
nunmehr in der planerischen Eingriffsregelung des neuen BauGBs nicht mehr zwischen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterschieden wird. Eine solche Anordnung enthält
§200a BauGB. Insoweit wird im folgenden terminologisch auch nur noch von Aus-
gleich die Rede sein.
An Ausgleichsmöglichkeiten bietet §1a (3) BauGB den Kommunen drei unterschiedli-
che Varianten:
1. Darstellungen und Festsetzungen nach den §§5 und 9 BauGB:
Satz 1 bestimmt, daß der Ausgleich auf der Planungsebene grundsätzlich durch
Festsetzungen nach §5 als Flächen zum Ausgleich und solche nach §9 als Flä-
chen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgt (L
OUIS
1997a: 19).
1.1 Art der Darstellungen und Festsetzungen:
Für den Flächennutzungsplan kommen insbesondere Festsetzungen nach §5 (2)
Nrn.5, 7, 9a, 9b und 10 in Betracht (B
ATTIS
1997: 5). Für Bebauungspläne in §9
(1) die Nrn.15, 16, 18a, 18b, 20 und 25 (B
ATTIS
1997: 5f.).

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Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
28
Nach neuem Recht ist die Subsidiaritätsklausel des §9 (1) Nrn.16 und 20 BauGB
entfallen. Dies bedeutet, daß Festsetzungen über Wasserflächen, die Flächen für
die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des
Wasserabflusses sowie über Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft jetzt unabhängig von der
Möglichkeit, solche Flächen nach anderem Recht zu treffen, im Bebauungsplan
getroffen werden können. Zusätzliche Festsetzungen über die Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser und den Schutz des Bodens wurden in
§9 (1) Nrn.14 und 20 BauGB geschaffen (L
ÜERS
1997). Allerdings bleibt es bei
der Beschränkung, daß Festsetzungen allein aus städtebaulichen Gründen getrof-
fen werden dürfen (§9 (1) BauGB) (R
OESER
1997: 11).
1.2 Ort der Darstellungen und Festsetzungen:
Die Festsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen sind nicht an den Geltungsbe-
reich des Plangebietes gebunden, sondern können auch an anderen Stellen als
am Eingriffsort erfolgen (§1a (3) S.2, HS.2 BauGB). Wie weit diese Entkoppe-
lung reichen soll, ist den §§9 (1a) und 200a BauGB zu entnehmen.
§9 (1a) BauGB nimmt in Satz 1 Bezug auf §1a (3) BauGB und führt mögliche
Orte für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen auf:
-
auf den Eingriffsgrundstücken,
-
im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
-
auf von Gemeinden bereitgestellten Flächen sowie
-
in anderen Bebauungsplänen.
Durch den generellen Wegfall des Erfordernisses des räumlichen Zusammen-
hangs in §200a S.2 BauGB kann der Ausgleich künftig sogar außerhalb des Ge-
meindegebietes in einem Regionalen Flächennutzungsplan erfolgen (B
ATTIS
1997: 4). Die Möglichkeit, einen Regionalen Flächennutzungsplan aufzustellen,
wird in §204 BauGB und der korrespondierenden Vorschrift des §9 (6) ROG
gegeben. Die Ausgleichsfestsetzung an einem anderen Ort steht jedoch generell
unter dem Vorbehalt, daß Belange der städtebaulichen Entwicklung, der Raum-
ordnung und des Naturschutzes dem nicht entgegenstehen.

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
29
1.3 Zuordnungsmöglichkeiten:
Durch Einfügung eines Absatzes 2a in §5 wurde die Möglichkeit geschaffen, im
Rahmen des Flächennutzungsplans getroffene Festsetzungen über Flächen zum
Ausgleich im Sinne von §1a (3) BauGB den Flächen, auf denen Eingriffe zu er-
warten sind, ganz oder teilweise zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eine Er-
weiterung des ehemaligen §8a (1) S.4 BNatSchG, der eine solche Zuordnung
bislang nur auf der Ebene des Bebauungsplans vorsah (L
ÜERS
1997). Hierdurch
soll der Stellenwert des Flächennutzungsplans gestärkt werden (L
ÜERS
1997).
Für die Ebene des Bebauungsplans wird die Zuordnungsmöglichkeit in einem in
§9 BauGB neu eingefügten Absatzes 1a gegeben. Dessen Satz 2 Halbsatz 1 er-
laubt eine Zuordnung zu den Eingriffsflächen für Flächen oder Maßnahmen, die
nicht auf den Eingriffsgrundstücken festgesetzt sind sowie für Maßnahmen auf
von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Art und Umfang der zugeordneten
Kompensation ist dabei genau festzulegen (L
ÜERS
1997).
2. Städtebauliche Verträge nach §11 BauGB:
Als zweite Möglichkeit bietet sich mit Satz 3, HS.1 an, statt auf Festsetzungen
zurückzugreifen, vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung des Aus-
gleichs zu treffen. Der städtebauliche Vertrag ist bei der Gesetzesänderung in
das Baugesetzbuch übernommen worden und in §11 BauGB geregelt. Dort wird
korrespondierend zu §1a (3) S.3 BauGB in §11 (1) Nr. 2 BauGB als Vertragsge-
genstand die Durchführung des Ausgleichs im Sinne von §1a (3) BauGB ge-
nannt.
3. Sonstige Maßnahmen:
Schließlich ermöglicht Satz 3 Hs. 2 die Realisierung des Ausgleichs durch sons-
tige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
2.2.2.1.3 Vollzug der Festsetzungen
Der Vollzug der Festsetzungen wird in §§135a - 135c BauGB geregelt, die im wesentli-
chen §8a (3)-(5) BNatSchG a.F. entsprechen.
§135a (1) BauGB stellt nochmals das Verursacherprinzip als Grundlage heraus. In Ab-
satz 2 Satz 1 werden die Kommunen aufgefordert, festgesetzte Sammelkompensationen
anstatt und auf Kosten der Verursacher durchzuführen, sofern keine städtebaulichen
Verträge über die Kompensation abgeschlossen sind. Satz 2 ermöglicht die zeitliche
Entkoppelung und führt damit das Ökokonto im Baurecht ein (B
ATTIS
1997: 6). Damit

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ARSTELLUNG DER
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ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
30
ist der Gedanke und die Möglichkeit eines Ökokontos durch §8a (3) S.3 BNatSchG a.F.
fortgeführt (S
CHMIDT
J. 1997: 6).
Der Grundgedanke des Ökokontos besteht in der Ermöglichung einer Flächenbevorra-
tung von Ausgleichsflächen im Flächennutzungsplan, auf die die Gemeinde zum Aus-
gleich künftiger Eingriffe zurückgreifen kann. Hierfür stehen ihr die Zuordnungsmög-
lichkeiten zur Verfügung. Wesentliche Neuerung des §135a (2) S.2 BauGB besteht in
der Ermöglichung des vorzeitigen Vollzugs des Ökokontos noch vor der Zuordnung
(B
ATTIS
1997: 6). Das Ökokonto wird dem Grundsatz des Vorsorgeprinzips gerecht.
Das Vorsorgeprinzip zielt darauf ab, durch ein langfristiges Handeln dem Entstehen von
Umweltbelastungen vorzubeugen und ökologische Grundlagen durch schonenden Um-
gang mit natürlichen Ressourcen langfristig zu sichern (B
REUER
1995: 537; R
EHBINDER
1991: 193).
Absatz 3 regelt Zeitpunkt und Umfang der Kostenerstattung. Zeitlich kann sich die
Gemeinde die Kosten erstatten lassen, sobald die Eingriffsgrundstücke baulich oder
gewerblich genutzt werden können; die Erstattungspflicht entsteht mit Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen. Der Anspruch der Gemeinde umfaßt neben den Herstellungs-
kosten für die Ausgleichsmaßnahme auch Kosten für die Bereitstellung von Grundstü-
cken. Nach Satz 4 ruht der Betrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Absatz 4
hält die Planaufsteller zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die
kommunalen Beiträge an.
§135b BauGB enthält den zuvor in §8a (4) BNatSchG a.F. enthaltenen Katalog der Ver-
teilungsmaßstäbe und erweitert diesen um den zu erwartenden Versiegelungsgrad. Ent-
scheidend sind die Festsetzungen des Bebauungsplans oder für die Ergänzungssatzung
ein Vergleich mit der sich angrenzenden Nutzung (B
ATTIS
1997: 7).
§135c BauGB übernimmt in einem etwas geänderten Wortlaut die Regelung des §8a (5)
BNatSchG a.F. (Satzungsermächtigung zu Gunsten der Gemeinden).

T
EIL
I D
ARSTELLUNG DER
R
ECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2. Die Eingriffsregelung
31
Die Möglichkeiten zur Durchführung der Kompensation sind in der nachstehenden Ab-
bildung aufgezeigt:
A
BBILDUNG
9-T
EIL
I: D
URCHFÜHRUNG VON
K
OMPENSATIONSMASSNAHMEN
.
Die Erarbeitung der Ausgleichsmaßnahmen ist in den Bereichen der Projekte Aufgabe
der Instrumente der Landschaftspflege und der Grünordnung. Die Landschaftspflege hat
ihren Schwerpunkt im ländlichen Raum und umfaßt die Landschaftsplanung als eine
teilintegrierende, d.h. querschnittsorientierte, ökologisch-gestalterische Fachplanung
sowie Landschaftsbau und danach verwandte Pflegemaßnahmen (T
HIEMANN
1994: 3).
Die Aufgaben der Landschaftspflege berühren sich im Siedlungsumland mit denen der
Grünordnung. Die Grünordnung erstreckt sich auf den dörflichen, städtischen und in-
dustriellen Bereich (=besiedelter Bereich im Sinne von §1 BNatSchG) und beinhaltet
die Landschaftsplanung als fachlichen Beitrag zur Bauleitplanung (Grünordnungspla-
nung), den Grünflächenbau und die Grünflächenpflege.
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen
Nach BNatSchG §8 Abs. 2
Nach BNatSchG §8a Abs. 1
- Der Verursacher führt selbst und auf eigene
Kosten und auf eigenem Grund Kompensation durch
- Privater Dritter führt Kompensation durch
auf Veranlassung und Kosten des Verursachers
- Die Gemeinde führt die bereits benannte
Kompensation anstelle des Verursachers durch
- Geldzahlung zugunsten der Staatskasse zur
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen
auf Kosten des Verursachers
- Kompensationsmaßnahmen auf Grundstück eines
privaten Dritten durch:
- den Verursacher
- den Eigentümer
- die Gemeinde
- Der Verursacher führt selbst und auf eigene
Kosten und auf eigenem Grund Kompensation durch
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- Die Gemeinde führt die bereits benannte
Kompensation anstelle des Verursachers durch
- Geldzahlung zugunsten der Staatskasse zur
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen
auf Kosten des Verursachers

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832464332
ISBN (Paperback)
9783838664330
DOI
10.3239/9783832464332
Dateigröße
4.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen – Biologie
Erscheinungsdatum
2003 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
bauleitung planfeststellungsverfahren ausgleich schutzgüter optimierung
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Titel: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
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