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Rechtliche Rahmenbedingungen als Determinante des industriellen Vertriebs im internationalen Kontext

Dargestellt am Beispiel europäischer Reglementierungen des Marktes für Kraftfahrzeuge

©2002 Diplomarbeit 73 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
In allen Bereichen unserer Wirtschaft geben rechtliche Regelungen den Rahmen für die Geschäftstätigkeit vor.
Diese Arbeit behandelt die wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Regelungen und ihre Auswirkungen auf den internationalen Vertrieb.
Im Besonderen wird das europäische Wettbewerbsrecht in seinen Auswirkungen auf den Automobilvertrieb betrachtet.
Hierzu wird das selektive Vertriebssystem der Automobilindustrie ausführlich dargestellt. Schwerpunktmäßig wird erörtert, inwieweit rechtliche Regelungen bestimmte Vertriebsformen und Vertriebssysteme im Automobilsektor begünstigen. Außerdem wird erklärt, welche Gestaltungsformen des Automobilvertriebs wettbewerbsrechtlich erlaubt, und welche verboten sind.
Von wachsender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Mehrmarkenvertrieb (Multi-Franchise-Vertrieb), der einen Schwerpunkt dieser Arbeit darstellt. Die wirtschaftlichen Vorteile und Nachteile des Mehrmarkenvertriebs werden ausführlich aus der Perspektive der Hersteller und aus der Perspektive der Händler dargelegt.
Auf dem Wettbewerbsrecht aufbauend werden die zentralen Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95 und ihrer Nachfolger- GVO (gültig für den Automobilsektor seit Oktober 2002) erläutert. Darüber hinaus geht es um die Frage, wie die Regelungen und ihre Auswirkungen aus Sicht einzelner Beteiligtengruppen (Automobilhersteller, Händler, freie Werkstätten und Verbraucher) und aus der Perspektive der Europäischen Kommission beurteilt werden.
Die Parallelimporte zwischen den verschiedenen Ländern der EU sind ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit. Im Einzelnen werden Direktimporte, graue Importe, vermittelte Importe und Querlieferungen behandelt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Preisdifferenzen zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eingegangen.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisII
1.Bedeutung und Auswirkungen rechtlicherRahmenbedingungen4
1.1Einführung in die Problemstellung und Ziel der Arbeit4
1.2Problemstellung4
1.3Aufbau und Argumentationsfolge5
2.Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des EWG-Vertrages7
2.1Das Kartellverbot des Art. 85, Abs.1. EWG-Vertrag7
2.2Die Freistellung wettbewerbsbeschränkenderVereinbarungen vom Kartellverbot gemäß Art. 85, Abs.3EWG-Vertrag11
2.3Ausgewählte wettbewerbsbeschränkendeVereinbarungen im selektiven Automobilvertrieb13
2.3.1Der selektive Automobilvertrieb13
2.3.2Wettbewerbsbeschränkende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Bedeutung und Auswirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen
1.1 Einführung in die Problemstellung und Ziel der Arbeit
1.2 Problemstellung
1.3 Aufbau und Argumentationsfolge

2. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des EWG-Vertrages
2.1 Das Kartellverbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag
2.2 Die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen vom Kartellverbot gemäß Art. 85, Abs.3 EWG-Vertrag
2.3 Ausgewählte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im selektiven Automobilvertrieb
2.3.1 Der selektive Automobilvertrieb
2.3.2 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

3. Die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1475/
3.1 Die Rechtfertigung der Gruppenfreistellung durch die Kommission
3.2 Ziele der Kommission mit dem Erlaß der GVO 1475/
3.3 Die Händler betreffende Regelungen
3.3.1 Mehrmarkenvertrieb
3.3.2 Kritische Würdigung des Mehrmarkenvertriebs aus der Perspektive der Kommission
3.3.3 Zielvorgaben
3.3.4 Kritische Würdigung der Zielvorgaben
3.3.5 Regelungen zum Bezug von Ersatzteilen
3.3.6 Kritische Würdigung der Regelungen zum Bezug von Ersatzteilen
3.3.7 Gebietsschutz
3.3.7.1 Die Erlaubnis passiver Verkäufe
3.3.7.2 Die Erlaubnis „nicht personalisierter“ Werbung
3.3.7.3 Kritische Würdigung der Erlaubnis „nicht personalisierter“ Werbung aus Sicht der Kommission
3.4 Die freien Werkstätten betreffende Regelungen
3.4.1 Zugang zu technischen Informationen
3.4.2 Kritische Würdigung der Regelungen zum Zugang zu technischen Informationen
3.5 Die Verbraucher betreffende Regelungen
3.5.1 Parallelimporte
3.5.1.1 Querlieferungen
3.5.1.2 Der Grauimport
3.5.1.3 Der Vermittler
3.5.1.4 Kritische Würdigung der Vermittlertätigkeit
3.5.1.5 Der Direktimport
3.5.1.6 Kritische Würdigung der Parallelimporte anhand der Entwicklung der Preisdifferenzen
3.5.2 Mögliche Konsequenzen der Preisdifferenzen für das selektive Vertriebssystem
3.6 Die Automobilhersteller betreffende Regelungen
3.6.1 Vorteile aus Sicht der Automobilhersteller
3.6.2 Nachteile aus Sicht der Automobilhersteller

4. Der Multi-Franchise-Vertrieb
4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.2 Klassifizierung der Multi-Franchise-Konzepte
4.3 Kritische Beurteilung dieser Klassifizierung
4.4 Das Multi-Franchising aus der Sicht ausgewählter Betroffenengruppen
4.4.1 Multi-Franchising aus Sicht der Händler
4.4.1.1 Kostendegressionseffekte
4.4.1.2 Verringerung des Geschäftsrisikos und der wirtschaftlichen Abhängigkeit
4.4.1.3 Konzentration der Händlerbetriebe
4.4.2 Vor- und Nachteile des Multi-Franchising aus Sicht der Hersteller
4.4.2.1 Vorteile
4.4.2.2 Nachteile

5. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Bedeutung und Auswirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen

1.1 Einführung in die Problemstellung und Ziel der Arbeit

In allen Bereichen unserer Wirtschaft geben rechtliche Regelungen den Rahmen für die Geschäftstätigkeit vor. Ein wichtiger Teil dieser Regelungen ist das Wettbewerbsrecht, daß in den Ländern der EU in erster Linie durch gesamteuropäische Regelungen bestimmt wird. Diese Regelungen sind besonders wichtig, weil sie in einem der bedeutungsvollsten Wirtschaftsräume der Erde (EU) für alle Mitgliedstaaten gelten und oftmals sogar in direkter Weise bestimmte Ausprägungsformen des wirtschaftlichen Geschehens vorschreiben. Im Besonderen gilt das für den Automobilsektor. Diese Arbeit soll besonders wichtige rechtliche Regelungen am Beispiel des Marktes für Kraftfahrzeuge in Europa darstellen und in ihren Auswirkungen auf den Automobilvertrieb aus der Perspektive verschiedener Interessengruppen beurteilen.

1.2 Problemstellung

Es ergeben sich somit folgende Fragen:

1. Welche Gestaltungsformen des Automobilvertriebs sind wettbewerbsrechtlich (ohne Berücksichtigung einer Freistellung) erlaubt und welche verboten?
2. In welchen Fällen kann das Wettbewerbsrecht durch eine Freistellung teilweise aufgehoben werden?
3. Welche Gründe sprechen für die Gruppenfreistellung im Automobilsektor und welche Ziele werden damit verfolgt?
4. Wie lauten ausgewählte, wichtige Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95[1] im Automobilsektor?
5. Welche Auswirkungen haben die entsprechenden Regelungen auf die einzelnen Beteiligtengruppen (im Automobilvertrieb)?
6. Wie werden die einzelnen Regelungen und ihre Auswirkungen aus Sicht einzelner Beteiligtengruppen bzw. aus Sicht der Europäischen Kommission[2] beurteilt?
7. Inwieweit handelt es sich (bei besonders wichtigen Regelungen) um Neuregelungen im Vergleich zur vorherigen Gruppenfreistellungsverordnung?
8. Welche Vertriebsarten könnten durch die derzeit geltende und durch die voraussichtlich in Zukunft geltende Rechtslage begünstigt sein und wie beurteilen die einzelnen Beteiligtengruppen diese Vertriebsarten aus ihrer Perspektive?

1.3 Aufbau und Argumentationsfolge

Im ersten Abschnitt (Kapitel 2) dieser Arbeit werden grundlegende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des EWG-Vertrages[3] erörtert. Außerdem werden die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung erörtert. Darauf aufbauend wird die Frage nach den wettbewerbsrechtlich erlaubten bzw. verbotenen Gestaltungsformen im Automobilvertrieb beantwortet.. Das 2. Kapitel vermittelt somit das „rechtliche Grundgerüst“ für das Verständnis der folgenden Kapitel. Im Anschluß werden in einem zentralen Teil dieser Arbeit (Kapitel 3) die Regelungen der aktuellen Gruppenfreistellungsverordnung im Automobilsektor erläutert. So wird zunächst die Rechtfertigung der Gruppenfreistellung durch die Kommission dargestellt und kritisch hinterfragt (Kapitel 3.1). Außerdem werden die Ziele wiedergegeben, die die Kommission mit dem Erlaß der GVO 1475/95 verfolgt (Kapitel 3.2). Wichtige Ziele werden im weiteren Verlauf des 3. Kapitels auf ihren Zielerreichungsgrad in der Praxis untersucht. In den folgenden Unterkapiteln werden die Regelungen und ihre Auswirkungen nach der Betroffenheit der einzelnen Beteiligtengruppen (im Automobilvertrieb) von diesen Regelungen kategorisiert. Die gewählte Kategorisierung signalisiert lediglich, welche Beteiligtengruppe am stärksten von den entsprechenden Regelungen betroffen ist (andere Beteiligtengruppen sind natürlich auch betroffen). Viele Regelungen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Vertrieb. Aus diesem Grund (und aufgrund der Vermeidung unzähliger Querverweise) wird die Darstellung der Regelungen (in solchen Fällen) nicht von einer Darstellung ihrer Auswirkungen getrennt. Durch die kritische Würdigung (im Anschluß an jedes Unterkapitel) soll eine Beurteilung der Auswirkungen der entsprechenden Regelungen aus der Perspektive ausgewählter Beteiligtengruppen erfolgen. Auf einen Wechsel der Perspektive wird im Text ausdrücklich hingewiesen. Eine durchgehende Erläuterung der perspektivischen Betrachtung aller nur denkbaren Beteiligtengruppen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Es werden nur diejenigen Perspektiven eingenommen, die vom Autor im entsprechenden Kontext der Arbeit als besonders wesentlich eingestuft werden. Im Einzelnen handelt es sich um Regelungen, die in erster Linie die Händler (Kapitel 3.3), die freien Werkstätten (Kapitel 3.4), die Verbraucher (Kapitel 3.5) und die Hersteller (Kapitel 3.6) betreffen. Das 4. Kapitel baut auf der Kenntnis dieser Regelungen und ihrer Auswirkungen auf. Es handelt sich um den wichtigsten Teil dieser Arbeit. Hier geht es um eine alternative Vertriebsart zum markenexklusiven Händlervertrieb. Betrachtet wird das Multi-Franchising. Zunächst wird untersucht, inwieweit die derzeit bestehende Rechtslage und die voraussichtlich in Zukunft bestehende Rechtslage die Entwicklung des Multi-Franchise-Vertriebs beeinflussen könnte (Kapitel 4.1). Anschließend erfolgt eine Klassifizierung einzelner Multi-Franchise-Konzepte (Kapitel 4.2). Außerdem wird diese Klassifizierung kritisiert (Kapitel 4.3). In Kapitel 4.4 werden zunächst die Auswirkungen des Multi-Franchising aus der Sicht der Händler kritisch diskutiert (Kapitel 4.4.1). Außerdem werden die Vor- und Nachteile des Multi-Franchising aus Sicht der Hersteller erörtert (Kapitel 4.4.2). Kapitel 4.4 bezieht sich außerdem auf einzelne Multi-Franchise-Konzepte und die aktuelle, bzw. die voraussichtlich in Zukunft geltende Rechtslage. Im 5. Kapitel erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit.

2. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des EWG-Vertrages

Das Wettbewerbsrecht des EWG-Vertrages beschreibt den rechtlichen Rahmen für den Automobilvertrieb in Europa. Die Artikel 85-89 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sollen den gemeinsamen Binnenmarkt gegen private Wettbewerbsbeschränkungen schützen.[4] Hierbei handelt es sich um primäres Gemeinschaftsrecht (EG- Gründungsverträge), das durch das Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen) konkretisiert wird.[5]

Die Anwendung des Wettbewerbsrechts in den Mitgliedstaaten folgt der Vorrangtheorie.[6] Nach der Vorrangtheorie ist dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorrang vor den nationalen Wettbewerbsregeln (in Deutschland das GWB) einzuräumen. Der „Vorrang des EGR gilt für das primäre wie sekundäre Gemeinschaftsrecht“[7]. So kann z.B. ein Kartellverbot des Art. 85, Abs.1 (EWG-Vertrag) nicht durch eine nationale Kartellerlaubnis aufgehoben werden.[8] Außerdem gilt eine europäische Verordnung (wie die Gruppenfreistellungsverordnung) vorrangig vor nationalstaatlichen Regelungen in europäischen Mitgliedstaaten.[9]

2.1 Das Kartellverbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag

Artikel 85, Abs. 1 EWG-Vertrag besagt, daß „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“[10], verboten sind.

Damit ein Sachverhalt unter das Verbot des Art. 85, Abs. 1 EWG-Vertrag fällt, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Das Kartellverbot betrifft Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts. Der Unternehmensbegriff ist nicht eindeutig definiert. Wesentlich ist jedoch das Vorhandensein einer juristischen Person und die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.[11]
- Unter Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag fallen drei Formen des Zusammenwirkens: Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Allen gemein ist die bewußte und gewollte Zusammenarbeit zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens.[12]

Vereinbarungen sind Verträge, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind und die Beteiligten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten.[13]

Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen beruhen auf einem Gesamtrechtsakt (Vereinssatzung, Gesellschaftsstatut, Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung) der beteiligten Unternehmen.[14] Erfaßt werden förmliche Beschlüsse, die im Wege der Abstimmung gebildet werden, aber auch faktische Handlungen der Organe oder Vertreter der Unternehmensvereinigung.[15] Die Beschlüsse müssen sich an Unternehmen richten und durch rechtliche Verbindlichkeit gekennzeichnet sein.[16]

Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betrifft Unternehmen, die „ bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten“[17] lassen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der die Lückenlosigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Kartellgesetzgebung garantieren soll. Eine praktische Zusammenarbeit mit dem Ziel einer Wettbewerbsbeschränkung erfordert weder eine Vereinbarung noch einen Beschluß. Außerdem werden unverbindliche Absprachen zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen erfaßt.[18]

- Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.[19] Diese sog. Zwischenstaatsklausel grenzt Gemeinschaftsrecht von nationalem Recht ab.[20] Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Staates beschränken, fallen somit zunächst in den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung. Durch eine weite Auslegung der Zwischenstaatsklausel durch den EuGH findet Art.85, Abs. 1 EWG-Vertrag allerdings schon dann Anwendung, wenn nationale Maßnahmen die Freiheit des Handels in einer Weise beeinträchtigen, daß sie sich nachteilig für die Verwirklichung der europäischen Binnenmarktziele auswirken.[21] Erfaßt werden somit z.B. nationale Maßnahmen, die zur Errichtung von Handelsschranken im europäischen Binnenmarkt beitragen.
- Schließlich müssen entsprechende Vereinbarungen „eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.“[22] Gemeint ist hiermit bereits die Absicht, eine Wettbewerbsverfälschung zu erreichen. Ebenso erfaßt wird die absichtslose Bewirkung einer Wettbewerbsverfälschung.[23] Um den Begriff der „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs“ auszuleuchten, zeigen die in Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag unter den Buchstaben a) bis e) angegebenen Tatbestände beispielhaft eine Reihe typischer wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen auf:[24]

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen ( z.B. vertikale Preisbindungen);
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes (z.B. bei selektiven Vertriebssystemen), der technischen Entwicklung -oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte (z.B. Gebietsabsprachen) oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Diese Tatbestände stellen lediglich eine beispielhafte, nicht jedoch eine abschließende Aufzählung dar. Maßnahmen können somit auch dann vom Kartellverbot betroffen sein, wenn sie nicht den im Katalog des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag aufgelisteten Tatbeständen entsprechen.

Erfüllt ein Sachverhalt alle in Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag genannten Voraussetzungen, so erklärt Art. 85, Abs. 2 EWG-Vertrag die entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse für nichtig.[25]

2.2 Die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen vom Kartellverbot gemäß Art. 85, Abs.3 EWG-Vertrag

Art. 85 EWG-Vertrag enthält in seinem dritten Absatz jedoch eine Ausnahmeklausel, die es gestattet, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen vom Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag freizustellen. Dies gilt allerdings nur für Wettbewerbsbeschränkungen, die für die Entwicklung des gemeinsamen Marktes und für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten als ungefährlich gelten und zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft[26] beitragen.[27] Durch eine Einzelfreistellung kann die Europäische Kommission somit einzelne Vereinbarungen vom Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag freistellen. Darüber hinaus ist auch eine Freistellung bestimmter Vertragstypen durch eine sog. Gruppenfreistellung möglich.[28] Die Einzel- bzw.- Gruppenfreistellung ist konkret an die Erfüllung sämtlicher folgender Voraussetzungen gebunden:[29]

- Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen sollen zu einer „Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen“[30]. Gemeint sind spürbare, objektive Verbesserungen im Sinne einer Realisierung der Ziele des EWG-Vertrages.[31] Hierzu gehören gesamtwirtschaftlich positiv bewertete Auswirkungen wie z.B. höhere Warenangebote, die Verringerung der Produktions- und Distributionskosten oder die Verbesserung der Kundenbetreuung.[32]
- Die zweite Voraussetzung ist eine „angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn“[33] Die Gewinnbeteiligung bezeichnet den „ Vorteil, der den Verbrauchern auf Grund der Absprache zufließt“[34] Ein solcher Vorteil ist z.B. die Verbesserung der Qualität von Waren und Dienstleistungen[35], aber auch eine Preissenkung, eine Angebotserweiterung oder ein gut funktionierender Kunden- Garantie- und Reparaturdienst sowie bequeme Einkaufsmöglichkeiten.[36] Eine „angemessene Beteiligung“ liegt vor, wenn der erwartete oder realisierte Nutzen der wettbewerbsbeschränkenden Absprache, die Nachteile aus Sicht der Verbraucher, übersteigt.[37]
- Weiterhin wird gefordert, daß den beteiligten Unternehmen keine „Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der Ziele[38] nicht unerläßlich sind.“[39] Diese Voraussetzung betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sind somit nur jene wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zulässig, die zur Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Vorteile unbedingt benötigt werden.[40]
- Mit der vierten Freistellungsvoraussetzung wird unter dem Buchstaben b) des Art. 85, Abs. 3 EWG-Vertrag verlangt, daß den beteiligten Unternehmen keine „ Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.“[41] Diese Voraussetzung ist so zu verstehen, daß eine Freistellung vom Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag bereits dann verweigert werden soll, wenn es zu einer wesentlichen Beeinträchtigug des Wettbewerbs kommt.[42] Die Kommission hat festzustellen, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt. Hierbei ist vor allem auf die Konkurrenzsituation der Kartellmitglieder untereinander, ihre Marktanteile auf dem relevanten Markt[43] und die Marktstruktur abzustellen.[44] Außerdem darf die Kartellabsprache niemals zu einer Beseitigung des Preis-, Mengen-, Qualitäts- oder Konditionenwettbewerbs führen.[45]

2.3 Ausgewählte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im selektiven Automobilvertrieb

2.3.1 Der selektive Automobilvertrieb

Der Großteil der Automobile in Europa wird im indirekten Vertrieb über externe (unternehmensfremde) Organe vertrieben. Hierbei handelt es sich in erster Linie um rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich durch Vertrag an den Hersteller gebundene Vertragshändler. Diese erwerben Eigentum an dem zu distribuierenden Produkt und vertreiben die Vertragsware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. [46] [47] Die Auswahl der Vertragshändler durch die Automobilhersteller erfolgt mittels qualitativer und quantitativer Selektionskriterien.[48] Qualitative Selektionskriterien sind z.B. Anforderungen an die Ausstellungsräume, die Werkstattausstattung, Vorführwagen- und Ersatzteillagerbestände (Strukturmerkmale), aber auch Anforderungen an eine sachverständige Kundenberatung und einen qualifizierten Kundendienst.[49] Die quantitative Selektion begrenzt die Zahl der Vertragshändler in einem bestimmten Verkaufsgebiet (hierbei handelt es sich um eine Zugangsbeschränkung, die die Händler nicht beeinflussen können).[50]

2.3.2 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

In diesem Kapitel soll geprüft werden, welche vertraglichen Gestaltungsformen selektiver Vertriebssysteme der Automobilindustrie vom Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag erfaßt werden und welche Regelungen erlaubt sind. Es sollen allerdings nur ausgewählte, besonders wichtige, praxisrelevante Gestaltungsmöglichkeiten untersucht werden. Außerdem würde eine Überprüfung sämtlicher in Kapitel 2.1 genannter Voraussetzungen (des Art. 85, Abs. 1 EWG-Vertrag) den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Im Folgenden werden lediglich gängige Rechtsmeinungen, die sich an den Ergebnissen der Rechtsprechung des EuGH orientieren, dargestellt.

Grundsätzlich fallen anhand qualitativer Selektionskriterien gebildete Vertriebssysteme nicht unter das Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag, „soweit dem Händler keinerlei Beschränkungen bei der Auswahl seiner Abnehmer, und insbesondere weiterer Wiederverkäufer, auferlegt werden“.[51] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch die sog. „einfache Fachhandelsbindung“ grundsätzlich nicht vom Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag betroffen.[52] Die „einfache Fachhandelsbindung“ bezeichnet Vertriebssysteme, in denen die anhand qualitativer Kriterien bestimmten Wiederverkäufer verpflichtet werden, nur an diejenigen Händler weiterzuverkaufen, die gewisse qualitative Selektionskriterien erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Auswahl der Händler anhand einheitlicher, objektiver Kriterien erfolgt, die keine Diskriminierung einzelner Wiederverkäufer zulassen.[53] Weiterhin wird vorausgesetzt, daß es sich um hochwertige und technisch hoch entwickelte Produkte handelt, die technische Kenntnisse des Verkaufspersonals erfordern und diese Vertriebsform benötigen.[54]

Vertriebssysteme, die durch quantitative Selektionskriterien gekennzeichnet sind, unterliegen grundsätzlich dem Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag.[55] Die quantitative Selektion bewirkt Zugangsbeschränkungen, die Händler nicht beeinflussen können.[56] So ist es z.B. möglich, daß Händler vom Vertrieb ausgeschlossen werden, die sämtliche qualitative Anforderungen erfüllen. Aus diesem Grund ist eine quantitative Selektion freistellungsbedürftig.[57]

Alleinvertriebsvereinbarungen bezeichnen den ausschließlichen Vertrieb der Herstellerprodukte (die Produkte anderer Hersteller dürfen nicht vertrieben werden) in einem dem Händler zugewiesenen Vertragsgebiet.[58] Solche Alleinvertriebsvereinbarungen fallen unter das Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag, wenn sie zu einer spürbaren Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten führen können.[59] Eine solche liegt z.B. vor, falls den Alleinvertriebshändlern Ausfuhrverbote oder -beschränkungen auferlegt werden.[60] Diese Beschränkungen könnten dem Ziel einer Marktabschottung dienen und den freien Warenverkehr beeinträchtigen.

Strikt untersagt gemäß Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag ist außerdem ein sog. Konkurrenzverbot. Dem Händler darf das Tätigwerden für konkurrierende Produkte weder untersagt, noch erschwert werden.[61]

Verboten ist außerdem die Festsetzung der Endverbraucherpreise durch den Hersteller.[62] Preisempfehlungen sind allerdings unbedenklich, soweit sie unverbindlich sind und eine Nichtbefolgung durch den Händler keine Konsequenzen des Herstellers nach sich zieht.[63]

Kartellrechtlich verboten sind außerdem Vereinbarungen, die die Händler über die Erbringung qualitativer Leistungen hinaus zur Durchführung absatzfördernder Maßnahmen verpflichten (qualifizierte Fachhandelsbindung).[64] Hierzu zählt z.B. die Pflicht eines Händlers zur Abnahme einer Mindestmenge oder zum Bezug des vollständigen Warensortiments des Herstellers.

Grundsätzlich untersagt sind Beschränkungen des Weiterverkaufs der Händler durch den Hersteller in Form von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen, bzw. Import- und Exportverboten.[65] Sind allerdings Parallelein- und ausfuhren (also Lieferungen zwischen verschiedenen EG- Mitgliedstaaten), sowie Querlieferungen (Lieferungen zwischen verschiedenen Händlern) zumindest innerhalb eines Vertriebs- oder Vertragssystems möglich, so greift das Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag nicht.[66]

3. Die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1475/95

Im Automobilsektor hat sich die Kommission für eine Freistellung ( gemäß Art. 85, Abs.3 EWG-Vertrag) bestimmter Vertragstypen durch eine sog. Gruppenfreistellung entschieden. Dies setzt voraus, das die entsprechenden Verträge vom Verbot des Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag betroffene, wettbewerbsbeschränkende Regelungen enthalten. Solche verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen können mit Hilfe einer Gruppenfreistellung „wieder legalisiert“ werden. „Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -behinderungen enthält jeder Händlervertrag aller Marken aller Automobilhersteller und -importeure in der Europäischen Union.“[67]. Die GVO 1475/95 regelt somit, welche gemäß Art. 85, Abs.1 EWG-Vertrag verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen im Automobilvertrieb zu „legalisieren“ (freistellungswürdig) sind. Hierunter fallen einige der soeben im Kapitel

2.3.2 erwähnten Wettbewerbsbeschränkungen.

Im Folgenden soll zunächst auf die Rechtfertigungsgründe der Kommission zur Freistellung des selektiven Automobilvertriebs eingegangen werden. Anschließend erfolgt eine knappe Auflistung wichtiger Ziele, die die Kommission mit der GVO 1475/95 verfolgt. Schließlich geht es um eine Darstellung wesentlicher Regelungen der GVO und eine Beurteilung dieser Regelungen und ihrer Auswirkungen aus Sicht der einzelnen Beteiligtengruppen (im Automobilvertrieb).

3.1 Die Rechtfertigung der Gruppenfreistellung durch die Kommission

Der vierte Erwägungsgrund der GVO 1475/95 liefert eine Begründung für die Gruppenfreistellung. „Die Regelungen über ausschließlichen und selektiven Vertrieb können im Kraftfahrzeugsektor als rationalisierend und unerläßlich angesehen werden, weil Kraftfahrzeuge längerlebige, bewegliche Verbrauchsgüter sind, die regelmäßig oder zu unvorhersehbaren Zeitpunkten und nicht immer an demselben Ort fachkundiger Wartung und Instandsetzung bedürfen. Die Kraftfahrzeughersteller arbeiten mit ausgewählten Händlern und Werkstätten zusammen, um einen auf das jeweilige Produkt zugeschnittenen Kundendienst zu gewährleisten. Eine so gestaltete Zusammenarbeit kann schon aus Gründen der Kapazität und Wirtschaftlichkeit nicht auf eine unbegrenzte Zahl von Händlern und Werkstätten ausgedehnt werden.“[68] Die Gruppenfreistellung wird somit mit den Besonderheiten des Produkts Automobil gerechtfertigt.[69] Ein produktspezifischer Kundendienst könne nur durch Händler garantiert werden, die vom Hersteller ausgewählt werden. Nur diese „Vertragshändler“ könne man als Garant für einen qualitativ hochwertigen Kundendienst betrachten, der der hohen technischen Komplexität und den hohen Sicherheitsanforderungen an ein Automobil gerecht werde.[70] Außerdem erachtet die Kommission eine über qualitative Kriterien hinausgehende quantitative Abnehmerselektion[71] (Selektion der Händler durch den Hersteller) für notwendig.[72]

[...]


[1] Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr.: 1475/95 (29.06.1995), in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Abl-Nr.: L 145. Im Folgenden stets als GVO 1475/95 bezeichnet.

[2] Die wichtigsten Funktionen und Zuständigkeiten der Europäischen Kommission innerhalb der Europäischen Union sind: 1. Sie unterbreitet Rechtsetzungsvorschläge (Gesetzesinitiative); 2. Sie ist die Hüterin der EU-Verträge und setzt die Wettbewerbsvorschriften dieser Verträge durch . Außerdem ist sie zuständig für die internationalen Handelsbeziehungen der Union und führt den Jahreshaushaltsplan der Union aus (Exekutivbefugnisse). Die Europäische Kommission soll im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet werden.

[3] Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (EWG- Vertrag), Art. 85, Abs.1. Wird im folgenden stets als EWG-Vertrag bezeichnet.

[4] Vgl. Schmidt 1997, S.25.

[5] Vgl. Oppermann 1999, S.182.

[6] Vgl. Oppermann 1999, S.229-235.

[7] Oppermann 1999, S.230.

[8] Vgl. Burkhardt 1995, S. 20.

[9] Vgl. Burkhardt 1995, S.20.

[10] Vgl. Art. 85, Abs.1 des EWG- Vertrages.

[11] Vgl. Oppermann 1999, S. 396.

[12] Vgl. Schröter 1991, S.1427.

[13] Vgl.Schröter 1991, S.1430.

[14] Vgl. Schröter 1991, S.1436.

[15] Vgl. Schröter 1991, S.1437.

[16] Vgl. Schröter 1991, S.1437-1438.

[17] Burkhardt 1995, S.103.

[18] Vgl. Schröter 1991, S. 1438-1439.

[19] Vgl. EWG- Vertrag, Art. 85, Abs.1

[20] Vgl. Oppermann 1999, S.395; vgl. Burkhardt 1995, S.17.

[21] Vgl. Deselaers 1992, S.38; vgl. Oppermann 1999, S.395; vgl. Burkhardt 1995, S. 17.

[22] Vgl. EWG- Vertrag, Art. 85, Abs.1

[23] Vgl. Oppermann 1999, S. 395.

[24] Vgl. Schröter 1991, S. 1477.

[25] Vgl. Schmidt 1997, S. 25, vgl. Burkhardt 1995, S. 106, vgl. EWG-Vertrag, Art. 85, Abs.2.

[26] Gemeint sind hiermit in erster Linie die Ziele des EWG-Vertrages (siehe etwas weiter unten).

[27] Vgl. Kröger 1995, S. 23.

[28] Vgl. Schmidt 1997, S. 34.

[29] Vgl. Art. 85, Abs.3 EWG-Vertrag.

[30] Art. 85, Abs. 3 EWG-Vertrag.

[31] Vgl. Schröter 1991, S. 1522-1523.

[32] Vgl. Kröger 1995, S. 26, vgl. Bleckmann 1990, Rn. 1343.

[33] Art. 85, Abs.3 EWG-Vertrag.

[34] Schröter 1991, S. 1529.

[35] Vgl.Kröger 1995, S. 26.

[36] Vgl. Schmidt 1997, S. 35, Vgl. Schröter 1991, S. 1529- 1530.

[37] Vgl. Schröter 1991, S. 1530.

[38] Und zwar die Ziele der ersten beiden Freistellungsvoraussetzungen

[39] Art. 85, Abs.3 Buchst. a) EWG- Vertrag.

[40] Vgl. Schmidt 1997, S.35, für mehr Details vgl. Schröter 1991, S. 1531

[41] Art. 85, Abs.3 Buchst. b) EWG- Vertrag.

[42] Vgl. Kröger 1995, S.111.

[43] So muß die Freistellung in aller Regel bei einem Marktanteil des Gesamtkartells von über 80% abgelehnt werden.

[44] Vgl. Schröter 1991, S. 1534- 1535.

[45] Vgl. Schröter 1991, S. 1535.

[46] Der selektive Automobilvertrieb ist gleichzusetzen mit dem selektiven Vertriebssystem der Automobilbranche. Zum Begriff des selektiven Vertriebssystems siehe auch Czarnetzki 1997, S. 93.

[47] Vgl. Nieschlag/Dichtl/Hörschgen 1994, S. 459; vgl. Ahlert 1991, S. 215.

[48] Vgl. Creutzig 2000, S. 1218.

[49] Vgl. Heß 1997, S. 26.

[50] Vgl. Duijm 1997, S. 23.

[51] Jakob-Siebert 1991, S. 1690.

[52] Vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1691.

[53] Vgl. Duijm 1997, S. 49; vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1691-1692.

[54] Vgl. Duijm 1997, S. 49; vgl. Bach 1995, S. 8.

[55] Vgl. Bach 1995, S. 8; vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1700-1701.

[56] Vgl. Duijm 1997, S.23.

[57] Vgl. Bach 1995, S.10.

[58] Vgl. Wenig 1991, S. 1557.

[59] Vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1663.

[60] Vgl. Wenig 1991, S. 1558.

[61] Vgl. Kommission, Entscheidung Liebig (1978),in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Abl-Nr.: L 53, S. 20.

[62] Vgl. Art. 85, Abs.1, Buchst. a) EWG-Vertrag; vgl auch Jakob-Siebert 1991, S. 1700. Diese sog. Preisbindung (der Händler durch den Hersteller) ist auch gemäß $ 15 GWB verboten: vgl. auch Florenz 1992, S. 56.

[63] Vgl. Tolksdorf 1994, S. 103; Vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1700.

[64] Vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1699.

[65] Vgl. Wenig 1991, S. 1558; vgl. Jakob-Siebert 1991, S. 1698.

[66] Vgl. auch Wenig 1991, S. 1558.

[67] Creutzig 2000, S. 1218. Gemeint sind hiermit vom Verbot des Art. 85, Abs.1 betroffene Regelungen.

[68] Erwägungsgrund (4) der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr.: 1475/95 (29.06.1995), in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Abl-Nr.: L 145. Im Folgenden stets als GVO 1475/95 bezeichnet..

[69] Vgl. Creutzig 2000, S. 1219.

[70] Vgl. Ensthaler 1999, S. 1509.

[71] Zur Begriffsdefinition siehe Kapitel 2.3.1

[72] Siehe oben. Vgl. Schütz 1995, S.32; vgl. Erwägungsgrund (4) der GVO 1475/95.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832463939
ISBN (Paperback)
9783838663937
DOI
10.3239/9783832463939
Dateigröße
644 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2003 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
automobilvertrieb wettbewerbsrecht marketing gruppenfreistellungsverordnung parallelimporte
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Titel: Rechtliche Rahmenbedingungen als Determinante des industriellen Vertriebs im internationalen Kontext
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