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Europäische Einheit und "babylonische" Vielfalt

Herausforderung an die Sprachenregelung in den Institutionen der Europäischen Union

©2001 Magisterarbeit 141 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die Europäische Union (EU) hat zur Zeit elf Amts- und Arbeitssprachen – offiziell ist jede nationale Amtssprache der 15 Mitgliedstaaten in den europäischen Institutionen gleichberechtigt. Die Praxis sieht anders aus. Englisch und Französisch sind de facto die Verkehrssprachen in den Brüsseler, Straßburger und Luxemburger Amtsfluren. Bei den meisten Treffen auf politischer Ebene, gleich ob im Ministerrat oder im Europäischen Parlament, wird jedoch aus allen in alle Sprachen gedolmetscht. Das besorgt der größte Dolmetscherdienst der Welt.
Zwei ungleiche Herausforderungen kommen auf diese Sprachenregelung in den europäischen Institutionen zu. Zum einen ist die Erweiterung der EU um zunächst zehn Staaten mittlerweile beschlossene Sache. Aus den dann 20 Amtssprachen ergeben sich bereits 380 Sprachkombinationen – denn im Parlament zum Beispiel muss dann etwa aus dem Finnischen ins Estnische genauso wie aus dem Slowenischen ins Portugiesische übersetzt werden. Zum anderen vertritt die EU nachdrücklich ihre dialektische kulturpolitische Strategie von „Einheit in der Vielfalt“. Darauf bauen immer mehr auch Europas Sprachminderheiten: Katalanen, Basken, Waliser und andere pochen auf die Gleichbehandlung ihrer Sprachen mit den großen nationalen Amtssprachen, um dem von ihnen favorisierten Europa der Regionen Gestalt zu verleihen.
Das vermeintlich technische Problem ist nicht technisch zu lösen, denn die Regierungen messen ihren Sprachen großes symbolisches Gewicht bei. Die Sprachen stehen für die nationale Souveränität und Kultur. Bei der institutionellen Reform zur Vorbereitung auf die Erweiterung wird die Sprachenfrage tabuisiert. Die EU ist sprachlich auf die Osterweiterung nicht vorbereitet. Die vorliegende Arbeit analysiert den Status quo, die demokratischen wie praktischen Erfordernisse für eine sinnvolle, künftige Sprachenregelung und schlägt eine solche in Grundzügen vor. Sie geht primär politikwissenschaftlich vor, bezieht jedoch Erkenntnisse aus der Linguistik, der Soziolinguistik sowie der Rechtswissenschaft ausführlich ein.
Gang der Untersuchung:
Die Arbeit gliedert sich in zwei Teile, deren erster vornehmlich deskriptiver Art ist. In einem umfangreichen Kapitel werden die vier wichtigsten EU-Organe – der Rat, die Kommission, das Parlament und der Gerichtshof – auf ihre gegenwärtigen Sprachenregelungen hin untersucht. Dabei wird die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit aufgezeigt. Der Analyse liegen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

- 1. Die Sprachenfrage in der Europäischen Union
1.1 Einführung
1.2 Forschungsfrage und Aufbau der Arbeit
1.3 Vorgehensweise und Forschungsstand

TEIL I: DER INTEGRALE MULTILINGUALISMUS

- 2. Das institutionelle Sprachenregime der Europäischen Union
2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.2 Die Sprachenregelungen der EU-Organe
2.2.1 Der Rat der Europäischen Union
2.2.2 Die Europäische Kommission
2.2.3 Das Europäische Parlament
2.2.4 Der Europäische Gerichtshof
2.3 Die Arbeitssprachen der europäischen Institutionen

- 3. Grenzen des Integralen Multilingualismus
3.1 Übersetzung als Mittel und Hindernis von Kommunikation
3.2 Rechtssicherheit und Vielsprachigkeit
3.3 Herausforderung Osterweiterung
3.4 Herausforderung Sprachminderheiten
3.4.1 Die Minderheitensprachen Europas
3.4.2 Die Sprachminderheiten und die EU-Ebene

- 4. Reformansätze und europäische Sprachpolitik
4.1 Mögliche Elemente eines neuen EU-Sprachenregimes
4.2 Die Europäische Union und Sprachpolitik

TEIL II: SPRACHENFRAGE UND LEGITIMITÄT IN DER EUROPÄISCHEN UNION

- 5. Die Legitimation der Europäischen Union
5.1 Sprachenfrage und Legitimität
5.2 EU-Legitimität im dynamischen Mehrebenensystem
5.3 Input-Legitimation der Europäischen Union
5.4 Output-Legitimation der Europäischen Union

- 6. Die Sprachenfrage und demokratische EU-Legitimation
6.1 Politische Öffentlichkeit in Europa
6.2 Das Sprachenregime und die Publizität der EU
6.3 Das Sprachenregime und die Responsivität der EU

- 7. Die Sprachenfrage und die Output-Legitimation der EU
7.1 Effektivität und Effizienz im Arbeitssprachenregime
7.2 Arbeitssprachen und kulturelle Vielfalt

- 8. Schlußbetrachtung

1. Die Sprachenfrage in der Europäischen Union

1.1 Einführung

Die Metaphorik der europäischen Integration nährt sich mit Vorliebe aus dem Wortschatz der Architektur.[1] Neben positiv besetzten Wendungen wie »Brückenschlag« oder »gemeinsames europäisches Haus« gehört mittlerweile auch die Warnung vor dem »Turmbau zu Brüssel« zum ständigen Repertoire. Die Anspielung auf das biblische Babel[2] kritisiert das institutionelle Wirrsal der Europäischen Union (EU) im allgemeinen und die europäische Sprachverwirrung im besonderen.

Politik ohne Kommunikation ist nicht denkbar. Die Aussage erscheint so trivial, daß den Voraussetzungen für erfolgreiche Kommunikation im vielsprachigen Kontext der EU bisher wenig Aufmerksamkeit zuteil wurde. Die Union wird aber auf absehbare Zeit nicht über eine lingua franca verfügen, in der sich alle ihre Bürger miteinander verständigen könnten. Zwar nimmt die Verbreitung der englischen Sprache in Europa wie weltweit zu, doch europäische Sprachpolitik verbleibt unter dem Primat der Vielfalt.[3] Weil aber für die Unionsbürger sprachliche Verständigung mit einer Vielzahl (oft: der großen Mehrheit) ihrer europäischen Mitbürger unmöglich ist, kann sich ein gesamteuropäisches Zusammengehörigkeitsgefühl allenfalls unter erschwerten Bedingungen herausbilden. Das dialektische Paradigma der europäischen Integration ist die 'Einheit in der Vielfalt'. Die sprachlichen Aspekte dieser Vielfalt werden derzeit mit dem »Europäischen Jahr der Sprachen 2001« vom Europarat und der Europäischen Kommission plakativ in den Mittelpunkt gestellt.

In Ermangelung horizontaler Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb des Demos erhält das Sprachenregime in den Institutionen der EU besonderes Gewicht. Hier muß in der täglichen Politikgestaltung Einigkeit trotz sprachlicher Vielfalt hergestellt werden. Das betrifft nicht nur die Kommunikation zwischen den politischen Eliten in Brüssel, Straßburg und Luxemburg (also den dort ansässigen 'Eurokraten' sowie den zureisenden (Europa-)Politikern aus den Mitgliedstaaten[4] ), sondern auch die vertikale Kommunikation zwischen den EU-Institutionen und den Bürgern. Das institutionelle Sprachenregime steht daher im Zentrum der Analyse in der vorliegenden Arbeit.

Da Legitimation ebenfalls zwangsläufig ein kommunikativer Prozeß ist, kommt der Sprachenfrage hier besondere Bedeutung zu. Die Transparenz und die Bürgernähe der EU-Organe sind ebenso wichtige Faktoren für die Legitimität der EU im Mehrebenensystem wie die Effizienz und Effektivität ihrer Institutionen. Bereits auf den ersten Blick ergibt sich hieraus das grundsätzliche Dilemma für die Sprachenregelung: Je mehr Sprachen auf der europäischen Bühne verwendet werden, desto eher werden sich die Bürger, um deren Muttersprachen es sich handelt, von den Institutionen repräsentiert fühlen. Andererseits verursacht die Vielzahl der europäischen Sprachen unvermeidlich Transaktionskosten, die sich negativ auf die Effizienz des policy-making in der EU auswirken. Die Rolle von Amts- und Arbeitssprachen der EU muß in diesem Spannungsfeld diskutiert werden.

Die Aktualität der Thematik erklärt sich aus dem starken Reformdruck, unter dem die Sprachenregelung gegenwärtig aus zwei Gründen steht: Mit der Osterweiterung wird erstens die Zahl der in der EU gesprochenen Sprachen rapide ansteigen. Zweitens haben durch das politische Klima der vergangenen Jahre viele europäische 'Sprachminderheiten' Auftrieb erhalten und pochen nun auf die Anerkennung ihrer Idiome. Im Kontext dieser Herausforderungen untersucht die vorliegende Arbeit mithin den Zusammenhang zwischen der Sprachenregelung in den Institutionen der Europäischen Union und deren Legitimität.

1.2 Forschungsfrage und Aufbau der Arbeit

Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert. Die Analyse in Teil I wird dabei von der folgenden Frage geleitet: Inwiefern ist die EU in der Lage, tatsächlich den 'Integralen Multilingualismus' in ihren Institutionen zu verwirklichen?

In der Tat, so verdeutlicht die Bestandsaufnahme der rechtlichen und faktischen Sprachenregelungen in den vier wichtigsten EU-Organen (Rat, Kommission, Parlament und Gerichtshof), besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Anspruch nach Gleichberechtigung aller elf EU-Sprachen und der realen Handhabung (Kap. 2). Dennoch bestimmen Übersetzungs- und Verdolmetschungserfordernisse den EU-Alltag maßgeblich. Im folgenden Kapitel wird daher nach den Grenzen der absoluten Vielsprachigkeit gefragt. Hier stehen die praktischen und linguistischen Probleme wegen der Angewiesenheit auf Übersetzung (Kap. 3.1) ebenso zur Diskussion wie die Auswirkungen auf die Rechtssicherheit in der Union (Kap. 3.2), da diese ihre Rechtsakte in elf bzw. zwölf verbindlichen Sprachversionen veröffentlicht.

Daraufhin werden die beiden bereits erwähnten Herausforderungen 'Osterweiterung' und 'Sprachminderheiten' analysiert (Kap. 3.3. bzw. 3.4): Durch die Osterweiterung steigt die Zahl der Sprachkombinationen in der EU so abrupt an, daß die herkömmlichen Sprachmittlungsmethoden in der Folge nicht mehr anwendbar sein werden. Die Minderheitenfrage wiederum verdeutlicht die Ambivalenz der Formel 'Einheit in der Vielfalt', waren bislang die einzelnen 'Einheiten der Vielfalt' doch ausschließlich die Nationalstaaten. Staaten, die vehement auf der Präsenz ihrer nationalen Amtssprache auf europäischer Ebene bestehen, unterdrücken u.U. Sprachminderheiten innerhalb ihres eigenen Territoriums. Doch diese Minderheiten gewinnen immer mehr politisches Gewicht und machen sich den Vielfaltsdiskurs im europäischen Kontext zunutze.

Aus der Untersuchung dieser Komplexe ergibt sich die akute Reformnotwendigkeit der institutionellen EU-Sprachregelungen. Folgerichtig werden im vierten Kapitel zunächst die in der Diskussion befindlichen Reformvorschläge dargestellt und hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzbarkeit sowie ihrer Wirksamkeit bewertet (Kap. 4.1). Zu Abschluß des ersten Teils wird überdies der Frage nachgegangen, inwieweit die EU überhaupt in der Lage ist, ihr eigenes Sprachenregime zu reformieren. Ist sie zu einer eigenen, kohärenten Sprachpolitik fähig, oder bleibt sie lediglich Spielball der divergierenden sprachpolitischen Interessen der Mitgliedstaaten (Kap. 4.2)?

Es liegt gleichwohl auf der Hand, daß das Sprachenregime der EU nicht ausschließlich unter Beachtung pragmatisch-technischer Gesichtspunkte reformiert werden kann. Daher lautet die dem zweiten Teil zugrunde liegende Forschungsfrage: Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem institutionellen Sprachenregime der EU und ihrem Streben nach demokratischer Legitimation sowie effizienter Handlungsfähigkeit?

An dieser Stelle ist ein längerer Exkurs notwendig (Kap. 5), der relativ unabhängig von der Sprachenfrage nach einem hier operationalisierbaren Legitimitätsbegriff sucht. Als 'gängige' Kategorie der Sozialwissenschaften bezieht sich Legitimität vornehmlich auf den Nationalstaat. Angesichts des europäischen Mehrebensystems ist allerdings ein moderneres Konzept von Legitimität erforderlich, das die gleichzeitige Loyalität der Bürger gegenüber koexistierenden und in gewissem Maße konkurrierenden politischen Ordnungen erlaubt. Ein rein empirischer Legitimitätsbegriff griffe zu kurz, aber ein Normen verabsolutierendes, statisches Konzept wäre ebenfalls verfehlt. Das dynamische Modell von Jachtenfuchs (1994) wird der Besonderheit der europäischen Integration gerecht. Die Institutionen beeinflussen demzufolge selbst maßgeblich die Normen, an denen sich ihre Legitimität schließlich bemißt. Auf der Suche nach den konkreten Normen, die für das gegenwärtige Stadium des europäischen Integrationsprozesses charakteristisch sind, bietet sich die Unterteilung nach Scharpf (z.B. 1999) in Input- und Output-Legitimation an.

Hinsichtlich ersterer Kategorie, also der demokratischen Legitimität, stellt das dynamische Mehrebenensystem die Forschung vor Probleme. Während eine zu deutliche Orientierung an den hergebrachten, auf den Nationalstaat bezogenen Kategorien dem europäischen Integrationsprozeß mit seinen neuartigen Partizipationsstrukturen nicht gerecht wird, fehlt es noch an besser geeigneten, alternativen Theorieansätzen. Hieraus ergeben sich insbesondere Schwierigkeiten, wenn die Bedeutung des in vielfacher Hinsicht so heterogenen europäischen Demos für die prinzipielle Demokratiefähigkeit eingeschätzt werden soll.

Die Legitimation durch den Output europäischer Politik ist dagegen weniger problematisch. Zusammengenommen aber ergibt sich ein Dilemma aufgrund des inhärenten Spannungsverhältnisses von Effizienz und Demokratie.

[T]he two that compose the dilemma under discussion here are the ability of the citizens to exercise democratic control over the decisions of the polity versus the capacity of the system to respond satisfactorily to the collective preferences of its citizens. (Dahl 1994, 28)

Nach Klärung der zentralen Begriffe und Konzepte wendet sich die Arbeit wieder der Sprachenfrage zu. Wird jeder Reformvorschlag zwischen den konfligierenden Zielen der Input- und der Output-Legitimation aufgerieben werden und sich daher allenfalls ein »Nullsummenspiel« (Höreth 1998, 12) ergeben? Zunächst interessiert der Zusammenhang zwischen dem Sprachenregime und der Input-Legitimität (Kap. 6). Für die Untersuchung der kommunikativen Aspekte ist hier zunächst ein differenzierter Begriff von Öffentlichkeit erforderlich.

Öffentliche Kontrolle vollzieht sich ... in einer Vielzahl von Foren, die nur teilweise auch strukturell verbunden sind. Eine direkte Kontrolle, in der das politische System in toto einer ebenso allumfassenden Öffentlichkeit gegenübersteht, wie das vielleicht im Kontext athenischer Demokratie möglich war, muß als Sichtweise für moderne Massendemokratien verworfen werden. (Beierwaltes 1998, S. 16-17)

Für die europäische Ebene gilt dieser Satz um so stärker. Angesichts der Abwesenheit einer gesamteuropäischen Öffentlichkeit muß genau untersucht werden, auf welche Weise die Kommunikation zwischen den Handlungseliten und dem Demos stattfindet bzw. stattfinden kann. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den Dimensionen der »Publizität«, d.h. »Kommunikation von [der] Politik zum 'Demos'« (Beierwaltes 2000, 43) und der »Responsivität«, d.h. der »Bedürfnissensibilität der Handlungseliten für die Anliegen der Nicht-Eliten« (Waschkuhn 1998, 51).[5] Die Publizität der europäischen Politik kann mit dem Begriff der Transparenz, die Responsivität mit Bürgernähe in Verbindung gesetzt werden. Kommunikation zwischen Eliten und Nichteliten – unabhängig in welcher Richtung – ist in einer Massendemokratie aber beinahe ausschließlich durch massenmediale Vermittlung oder andere intermediäre Strukturen zu erreichen. Dadurch unterscheidet sie sich von der unmittelbareren Kommunikation der politischen Eliten untereinander[6]. Aus diesem Grund liegt, so das Argument in Kapitel 6, in den Medien und Verbänden der Schlüssel für ein eingeschränktes, aber demokratieverträgliches Sprachenregime.

In Kapitel 7, das den zweiten Teil der Arbeit abschließt, wird die Output-Dimension von Legitimität hinsichtlich eines Arbeitssprachenmodells erörtert. Hier geht es um die Frage, inwiefern die Beschränkung auf wenige Arbeitssprachen nicht nur eine Effizienzsteigerung ermöglichen kann, sondern auch mit dem Imperativ der generellen Handlungsfähigkeit aller EU-Organe zu vereinbaren ist. Darüber hinaus werden die Auswirkungen einer solchen Sprachenregelung auf die legitimationsnotwendige EU-Strategie von 'Einheit in der Vielfalt' analysiert.

Erst auf dem Hintergrund der Ergebnisse aus beiden Teilen der Arbeit ist es in der Schlußbetrachtung (Kap. 8) schließlich möglich, die Konturen eines unter pragmatischen wie legitimatorischen Gesichtspunkten angemessen erscheinenden Reformkonzepts für das Sprachenregime zu skizzieren: Die detaillierte Beschäftigung mit den vielfältigen Auswirkungen der Vielsprachigkeit im Alltag aller europäischer Organe in Teil I bietet die Grundlage für die Differenzierung nach Kommunikationssituationen, die für ein erfolgreiches Reformkonzept unumgänglich ist. Mit Hilfe der Überlegungen aus Teil II zu den Quellen von Legitimität und zur Beschaffenheit politischer Öffentlichkeit wiederum kann die legitimatorische Bedeutung dieser Kommunikationssituationen bewertet werden.

1.3 Vorgehensweise und Forschungsstand

Die Politikwissenschaft scheint das Feld der Sprachpolitik weitgehend der Soziolinguistik überlassen zu haben. Sowohl allgemeine Untersuchungen zum Verhältnis von Sprache und Politik (vgl. grundlegend Coulmas 1985) als auch Veröffentlichungen zum konkreten Problem der Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union liegen zwar durchaus zahlreich vor, stammen aber zum größten Teil aus den linguistischen Forschungsdisziplinen. Die vorliegende Arbeit will deren Ergebnisse für die Politikwissenschaft fruchtbar machen. Dabei kann sie sich auf die veröffentlichten empirischen Untersuchungen aus der Soziolinguistik stützen[7], die zwar jeweils nur enge Teilbereiche der Sprachensituation in den EU-Institutionen beleuchten, jedoch die Möglichkeit zur Übertragung und Verallgemeinerung bieten.

Methodisch beruht die vorliegende Arbeit mithin primär auf einer Literatur- und Quellenanalyse. Zahlreiche Presseartikel aus europäischen Zeitungen und Zeitschriften vervollständigen das zugrundeliegende Material ebenso wie diverse wissenschaftliche Vorträge.[8] Auch die Teilnahme am Symposium des Europäischen Parlaments »L'amour de Babel – The Power of Babel« (s. Anm. 195) brachte wertvolle Erkenntnisse.

In die Untersuchung eingegangene Quellen umfassen überdies zahlreiche EU-Dokumente (verbindliche Rechtsakte, Entschließungen, Kommuniqués, Statistiken und weitere Veröffentlichungen aller Art), die sich mit der Sprachenfrage auseinandersetzen. Aufschlußreich sind hier insbesondere die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments (EP), das sich mehr als die anderen Organe offen mit der Problematik auseinandergesetzt hat.[9] Zudem sind einige Europaabgeordnete genaue Beobachter des Sprachenregimes in den europäischen Institutionen und veranlassen die Kommission und teilweise den Rat mittels schriftlicher und mündlicher Anfragen zu instruktiven Statements.[10] Der erhöhten Aufmerksamkeit durch das »Europäische Jahr der Sprachen« (seinerseits Zeichen für ein steigendes Problembewußtsein in der Europäischen Kommission) ist die bisher umfangreichste statistische Datenerhebung in der EU zum Thema »Les européens et les langues« zu verdanken, die von der Generaldirektion Bildung und Kultur im Februar 2001 vorgelegt wurde (Eurobarometer 2001).

Verallgemeinernd läßt sich sagen, daß die soziolinguistische Literatur zum Thema ihre empirischen Befunde meist in Hinblick auf die spezifischen Kategorien ihrer Disziplin wie etwa Sprachplanung (z.B. Labrie 1993), sprachliche Menschenrechte (z.B. Skutnabb-Kangas und Phillipson 1995), Methoden der Verständigung im mehrsprachigen Umfeld (z.B. Born und Schütte 1995) oder Sprachverbreitungspolitik (z.B. Ammon 1989 passim) hin analysiert. Dabei fallen zwar bisweilen die Begriffe Demokratie oder Legitimität, doch mangelt es hier oft an der definitorischen Trennschärfe, die der politikwissenschaftlich geschulte Leser erwartet.[11] In seiner Disziplin wiederum behandeln die wenigen Autoren, die sich unmittelbar mit der Sprachenproblematik und der europäischen Demokratie auseinandersetzen, vor allem die Schwierigkeiten horizontaler Kommunikation (z.B. Eder 2000, Grimm 1995, Kielmansegg 1996, Kraus 1998; 2000a; Laitin 1997) – die in der vorliegenden Arbeit gerade nicht von entscheidendem Interesse sind.[12] So hat die Politikwissenschaft bisher kaum Anstöße für eine neue, demokratisch vertretbare Sprachenregelung in den Institutionen der EU gegeben.

Die wünschenswerte, grundlegende Beschäftigung mit dem Themenkomplex Legitimität und Mehrsprachigkeit aus politikwissenschaftlicher Sicht kann hier freilich nicht geleistet werden. Im Mittelpunkt steht vielmehr das konkrete Problem des Multilingualismus in den Institutionen der EU. Das Thema ist aber gut geeignet, exemplarisch die Fruchtbarkeit des interdisziplinären Ansatzes zu belegen.

Teil I Der Integrale Multilingualismus

2. Das institutionelle Sprachenregime der Europäischen Union

Gegenstand dieses Kapitels ist die Bestandsaufnahme der Sprachenregelungen auf der europäischen Ebene. Zunächst wird das institutionenübergreifende, rechtlich-konzeptuelle Fundament für den Umgang mit der Vielsprachigkeit dargestellt. Dabei wird die EU in Beziehung zu internationalen Organisationen und multilingualen Staaten gesetzt, um die Besonderheit des europäischen Ansatzes zu illustrieren. In der Folge werden nacheinander der Rat, die Kommission, das Parlament und der Gerichtshof als die vier wichtigsten europäischen Organe eingehend daraufhin untersucht, wie sie genau die grundlegenden Prinzipien des Multilingualismus umsetzen. Die Analyse des jeweiligen Umgangs mit der Sprachenfrage in den einzelnen Institutionen veranschaulicht bereits die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit des EU-Sprachenreglements, bevor die konkreten Schwierigkeiten der Vielsprachigkeit in Kapitel 3 präziser bestimmt werden. Sie bildet darüber hinaus den Hintergrund für die normative Untersuchung im zweiten Teil der Arbeit.

2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen

Daß die EU zwar weniger als ein Staat, doch mehr als nur eine internationale Organisation ist, kann auch ihr ambitioniertes Sprachenregime verdeutlichen (vgl. Kraus 2000b, 152). Offiziell ist jede nationale Amtssprache[13] der Mitgliedstaaten Amts- und Arbeitssprache der EU. In der gegenwärtigen Union der 15 Mitgliedstaaten betrifft das elf verschiedene Sprachen (da Irisch einen Sonderstatus 'nur' als Vertragssprache[14] hat und Luxemburg nie für seine erst seit 1984 »erste Amtssprache« Lëtzebuergesch[15] einen offiziellen EU-Status eingefordert hat). Zwar ist diese Sprachenregelung nicht primärrechtlich festgelegt (im EG-Vertrag wird die entsprechende Kompetenz dem Ministerrat zur einstimmigen Entscheidung übertragen)[16], sie erscheint jedoch an anderer prominenter Stelle. Die erste Verordnung des Rates nach Inkrafttreten der Römischen Verträge (»Verordnung Nr. 1/58 zur Regelung der Sprachenfrage«[17] ) bestimmt in ihrer derzeit gültigen Fassung von 1994 in Artikel 1:

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch.

Daß die seinerzeit diskutierte Alternative, sich in den Gemeinschaftsorganen auf die französische Sprache zu beschränken, bereits in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) nicht konsensfähig war, ist nicht auf den Widerstand aus Deutschland und Italien zurückzuführen, sondern scheiterte an der belgischen Opposition (Gérard René de Groot[18] ; vgl. auch van Hoof-Haverkamp[19] 1998, 61). Das empfindliche Gleichgewicht der flämischen und französischen Sprachgruppen innerhalb Belgiens vertrug keine Bevorzugung der einen Sprache selbst auf supranationaler Ebene, zumal die zweisprachige Hauptstadt Brüssel[20] Sitz der meisten europäischen Institutionen ist.[21]

Wie beim Sitz der Organe – dem im Vertrag unmittelbar vor der Sprachenfrage abgehandelten Aspekt (Art. 289 EG-V) von nicht geringerer symbolischer Bedeutung – besitzt die Kommission in Sachen Sprachenregime kein Initiativrecht für eventuelle Änderungsvorschläge (Labrie 1993, 68f.). Deshalb und wegen der Einstimmigkeitsregel im Ministerrat hat sich das Prinzip des integralen Multilingualismus als auch langfristig »verfahrensrechtlich ... 'innovationsresistent'« (Bruha 1998, 95) erwiesen.

Keine internationale Organisation leistet sich ähnlich viele Sprachen wie die EU: Im Europarat und in der NATO etwa sind Englisch und Französisch die einzigen Arbeitssprachen[22]. Die EFTA begnügte sich auch dann noch mit Englisch, als sie ab 1973 kein englischsprachiges Mitglied mehr hatte (Ammon 1994, 8). Selbst den Vereinten Nationen als größter internationalen Organisation reichen sechs Amtssprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch) aus[23]. Zur anderen Seite gibt es weltweit auch keinen Staat, der einer vergleichbaren Vielsprachigkeit mit der gleichberechtigten Anerkennung so vieler Kultursprachen begegnet. Zwar sind mehrere europäische Staaten durch institutionalisierte Mehrsprachigkeit gekennzeichnet (in der EU sind das vornehmlich Belgien, Finnland und Spanien; außerhalb der EU drängt sich die Schweiz als Beispiel auf[24] ), doch wegen des Ausmaßes des Multilingualismus auf der EU-Ebene bieten sich diese als Vergleichsmodelle genausowenig an wie die erwähnten internationalen Organisationen.[25]

Die Einmaligkeit der EU-Sprachenregelung reflektiert die Einmaligkeit des Gemeinwesens EU selbst: Durch die supranationalen Züge dieses politischen Gebildes gewinnt die direkte Beziehung zwischen Bürgern und europäischen Institutionen einen so hohen Stellenwert, daß die Kommunikation nicht a priori durch eine einzige technokratische Amtssprache, derer die meisten Bürger nicht mächtig wären, behindert werden soll. Die intergouvernementale Facette der EU wiederum garantiert die Wahrung der sprachlichen Vielfalt. Eine Sprachhomogenisierung, wie sie das nation-building im Europa des 18. und 19. Jahrhunderts mit sich brachte (vgl. z.B. Truchot 1996; Weber 1979; Schulze 1999), ist für die europäische Integration so ausgeschlossen.

Der erste Kommissionspräsident, Walter Hallstein, schrieb 1974:

[D]aß die Europäer nicht eine Sprache sprechen, kann uns nicht stören. ... Die Mehrzahl der Sprachen ist kein Hemmnis, sondern ein Ansporn. Die Erfahrungen mit unseren europäischen Beamten in Brüssel und in den gemeinsamen Forschungszentren von Euratom beweisen es.

(zit. in: Coulmas 1991a, 2)

Die Aussage ist sicherlich nicht frei von Zweckoptimismus bzw. einer gewissen Verklärung der Zustände lange nach dem Ende von Hallsteins politischer Karriere. Weit davon entfernt, das Kommunikationshindernis Vielsprachigkeit stets in produktive Energie umzuwandeln, muß die EG eine Verkomplizierung beinahe sämtlicher Arbeitsschritte im Vergleich zu mono- oder bilingualen staatlichen Administrationen hinnehmen. Die Verordnung 1/58[26] gibt dabei nur allgemeine Maßstäbe vor, die den einzelnen Organen einen beträchtlichen Regelungsspielraum lassen (Bruha 1998, 85). Festgelegt ist lediglich, daß »Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet«, in einer beliebigen der Amtssprachen redigiert sein können und in derselben Sprache beantwortet werden müssen (Art. 2).[27] Die Organe der EU wenden sich ihrerseits an Bürger und mitgliedstaatliche Institutionen in deren jeweiliger Amtssprache (Art. 3). Diese Regelung hat inzwischen eine deutliche Aufwertung dadurch erfahren, daß sie seit der Vertragsrevision von Amsterdam in den EG-Vertrag Aufnahme fand. In Art. 21 heißt es dort:

... Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen[28] an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 [29] genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Für die Veröffentlichungen gilt, daß, wie es des weiteren in der Verordnung 1/58 ungenau heißt, »Verordnungen und Schriftstücke von allgemeiner Geltung« sowie das »Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft« in allen Amtssprachen zu erscheinen haben (Art. 4 und 5). Welche Dokumente damit gemeint sind und was genau im Amtsblatt publiziert werden muß, bleibt unklar. Aus juristischer Sicht schreibt Bruha dazu (1998, 85-86):

Der Intention des Art. 4 dürfte zu entnehmen sein, daß jedenfalls alle verbindlichen Rechtsakte von allgemeiner Geltung, die einen unbestimmten Adressatenkreis betreffen (neben Verordnungen insbesondere auch Richtlinien und an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidungen), aber auch unverbindliche Rechtsakte und schriftliche Willensäußerungen, die nicht eine bestimmte Person oder eine bestimmte Vielzahl von Personen betreffen (z.B. Empfehlungen und Stellungnahmen) in alle Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen sind.

Neben dieser Frage läßt die Verordnung 1/58 vor allem im Dunkeln, worin der Unterschied zwischen Amts- und Arbeitssprachen liegt. Eine konkrete Bestimmung der Funktion der Sprachen können diese Begriffe nicht leisten, denn international einheitliche Definitionen gibt es nicht.[30] Dies vergrößert den sprachpolitischen Spielraum der einzelnen Organe, denn sie »können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist« (Art. 6). Den Europäischen Gerichtshof (EuGH) betrifft die gesamte Verordnung jedoch gar nicht: seine Verfahrensordnung[31] ist allein entscheidend (Art. 7).[32]

In der Schlußakte des EU-Vertrags wurde mit Erklärung 29 explizit das EG-Sprachenregime im Sinne der Verordnung 1/58 auch für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) übernommen. In Hinblick auf die Innen- und Justizpolitik gibt es keine offizielle Regelung. Tatsächlich erweist sich in der Praxis letztere jedoch als übersetzungsintensiver als die GASP, da diese aufgrund ihres Wesens sich vor allem der englischen und der französischen Sprache bedient (Bruha 1998, 93). Insgesamt kann jedoch die beschriebene EG-Regelung als Grundlage des Sprachenreglements der gesamten EU angesehen werden.[33]

2.2 Die Sprachenregelungen der EU-Organe

Durch die weitgehende Abwesenheit primärrechtlicher Bestimmungen und die Vagheit der Verordnung 1/58 kommt den einzelnen Geschäftsordnungen und Verfahrensbestimmungen der Organe also besondere Bedeutung zu. Man kann daher davon ausgehen, daß sich die Sprachenregelungen (und ihre praktische Anwendung) in den jeweiligen EU-Institutionen analog zu deren Funktion und Selbstverständnis deutlich voneinander unterscheiden. Die wichtigsten Organe (Rat, Kommission, Parlament und Gerichtshof) werden im folgenden daraufhin untersucht.

2.2.1 Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union ist dasjenige Organ im EU-Gefüge, das am deutlichsten nach intergouvernementaler Methode aufgebaut ist.[34] Hier sind die Mitgliedstaaten durch ihre Außen- oder Fachminister vertreten.[35] In vielen grundsätzlichen Angelegenheiten – wie in der Sprachenfrage – können Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden, was de facto einem Vetorecht für jedes Mitglied gleichkommt. Der Vorsitz des Rates ist häufigem Wechsel unterworfen: Die Ratspräsidentschaft wird immer für ein halbes Jahr im Turnus von den einzelnen Mitgliedstaaten übernommen. Ratssitzungen finden entweder in Brüssel oder im jeweiligen Land der Präsidentschaft statt.

Auf seiner höchsten Ebene besteht der Rat also nicht aus EU-Funktionären, sondern aus hochrangigen Politikern der Mitgliedstaaten in Regierungsverantwortung. Die Staaten sind personell gleich stark vertreten (bei allerdings unterschiedlichen Stimmengewichten). In Bezug auf die Sprachenfrage ist daher zunächst zu vermuten, daß in diesem Organ der integrale Multilingualismus ohne nennenswerte Einschränkungen verwirklicht wird. Jedoch beschränken sich die Tätigkeiten des Rates natürlich nicht auf diese höchste Ebene. Entscheidend für die europäische Politikgestaltung sind auch die viel häufigeren Zusammenkünfte des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV). Freilich sind auch die Ständigen Vertreter unmittelbare Repräsentanten ihrer Mitgliedstaaten – sie haben den Rang von Botschaftern und sind damit weisungsgebunden –, jedoch sind sie im Gegensatz zu den Ministern in Brüssel ansässig und praktisch ausschließlich mit europäischer Politik befaßt. Hinzu kommen zahlreiche Arbeitsgruppen unterschiedlicher Besetzung sowie das Generalsekretariat des Rates mit Sitz in Brüssel. In Hinblick auf diese Ebenen erscheint es a priori weniger selbstverständlich, daß alle Amtssprachen der EU gleichberechtigt verwendet werden.

Die Geschäftsordnung des Rates (GO; i.d. Fassung v. 6.12.1993) bekräftigt in ihrem Artikel 10 (vorm. Art. 8) die Prinzipien der Verordnung 1/58, beinhaltet aber ebenso eine Ausnahmeklausel:

(1) Der Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, daß er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet.
(2) Jedes Ratsmitglied kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in derjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefaßt ist, die von ihm bezeichnet werden.

Bei diesen knappen Ausführungen zur Sprachenthematik bleibt es in der GO. So beschränkt sich die Verfügung also erstens auf die schriftlichen Unterlagen und zweitens auf den Rahmen der eigentlichen Ratssitzungen. In diesem begrenzten Bereich wird in der Tat die Vielsprachigkeit zur Regel erklärt, von der nur in dringlichen Einzelfällen[36] und ohne Gegenstimmen abgewichen werden kann. Kein Minister kann dazu gezwungen werden, einen Beschluß zu fassen, ohne den entsprechenden Entwurf bzw. Antrag in der Amtssprache seines Staates vorliegen zu haben. Wie die mündliche Kommunikation auf den Treffen der Minister ermöglicht wird und welche Bedingungen für die Kontakte mit dem und innerhalb des Generalsekretariats, des AStV und den Arbeitsgruppen gelten, beruht hingegen – über das in der Verordnung 1/58 Bestimmte hinaus – allenfalls auf ungeschriebenen Gesetzen.

Diese sind allerdings kaum weniger wirkungsvoll. Wegen der Möglichkeit für jedes Ratsmitglied, Entschlüsse zu blockieren, wird auf ihren Sitzungen sozusagen in vorauseilendem Gehorsam eine komplette Verdolmetschung, d.h. aus allen in alle Amtssprachen, gewährleistet. Nicht schriftlich festgelegt ist auch die Übereinkunft, bei vorbereitenden Treffen auf Beamten- bzw. Expertenniveau, die von der Präsidentschaft in ihrem Land organisiert werden, eine Simultanverdolmetschung in die Sprache der Präsidentschaft sowie ins Französische, Englische und Deutsche vorzunehmen. Eine Nichtbeachtung dieser Konvention kann aber erhebliche Störungen des 'Betriebsklimas' zur Folge haben. So kam es in jüngster Zeit wiederholt zum Eklat, als zuerst die finnische (1999) und dann die schwedische Präsidentschaft (2001) von dem besagten Muster abwichen und keine deutsche Verdolmetschung bereitstellten. 1999 boykottierten Deutschland und Österreich daraufhin ein Treffen der Industrieminister im finnischen Oulu, woraufhin die Finnen einlenkten und eine deutsche Verdolmetschung anboten.[37] Die schwedische Präsidentschaft ließ sich hingegen nicht umstimmen.

Die Beratungen der 15 EU-Minister finden mithin im Beisein von mindestens 33 Dolmetschern (drei pro Zielsprache) statt.[38] Doch gilt im Ministerrat wie anderswo, daß Kompromisse in schwierigen Fragen am ehesten in informellen Gesprächssituationen zu erreichen sind. Dort kommen die Ratsmitglieder wie selbstverständlich ohne Dolmetscher aus. Während mit dem europaweiten Generationenwechsel bei den Regierungschefs und Ministern wohl eine erhöhte Fremdsprachenkompetenz einhergeht, haben bisher in diesen informellen Kontakten oft die Premiers kleiner Länder wie Belgien oder Luxemburg wegen ihrer Sprachkenntnisse eine Schlüsselrolle spielen können. »Herr Lubbers wäre [sonst] nie der 'Kontaktmensch' geworden zwischen den Großen [v.a. François Mitterrand und Helmut Kohl; A.R.], die überhaupt keine gemeinsame Sprache haben, die ohne Dolmetscher nicht einmal ein Tischgespräch führen könnten« (Renée Hoof-Haferkamp in: Bruha und Seeler 1998, 35).

Einem hochrangigen Mitarbeiter des Sprachendienstes stellt sich die Situation im Rat so dar:

Too often the formal ministerial proceedings, with 27 interpreters [1991 in der EG-12 mit neun Amtssprachen; A.R.] in attendance, are just that – a formality with the real business taking place in the wings. Perhaps if ministers felt freer to talk to one another direct, in a common language, in the meeting proper, rather than being constrained for reasons of national policy to speak their national language, more genuine debate would ensue and the true democratic purpose of the institution would be served. (Roche 1991, 142-143)

»Die politisch heikle Situation der Sprachenregelung steht freilich in krassem Gegensatz zum Pragmatismus der Beamten des Generalsekretariats und der mit ihnen verkehrenden nationalen Delegierten«, schreibt Alexander Egger (1994, 182), der das Generalsekretariat des Rats eingehend untersucht hat. Pragmatismus bedeutet hier eine überdeutliche Abweichung vom Prinzip des integralen Multilingualismus: Französisch gilt Beobachtern allgemein als die administrative Haupt-Arbeitssprache des Rats (z.B. Labrie 1993, 92-93; Egger 1994, 182). Gewiß hat die Erweiterungsrunde von 1995 das Gewicht des Englischen als zweite Arbeitssprache erheblich vergrößert.[39] Die anderen neun »Amts- und Arbeitssprachen« spielen aber nur eine marginale Rolle für die alltägliche, mündliche Kommunikation im Generalsekretariat. Dabei haben wegen des überproportionalen Anteils flämischer und italienischer Bediensteter die niederländische und die italienische Sprache noch einen besseren Stand als die verbleibenden Idiome (Egger 1994, 182). Die faktische Dominanz von Französisch und Englisch beruht auf keinerlei schriftlich festgelegter Arbeitssprachenordnung, dient aber für alle offensichtlich der Arbeitsökonomie. Vermutlich wäre es für den Rat – gerade weil er die institutionelle Verkörperung des Intergouvernementalismus ist – politisch nicht möglich gewesen, offiziell die Bevorzugung von einer oder zwei Sprachen in seiner GO festzulegen. Die alltägliche Praxis im Sekretariat wird aber von allen Mitgliedstaaten toleriert.

Auch im AStV wurde eine pragmatische Lösung gefunden. Die (ebenfalls ungeschriebene) Konvention besagt, daß hier ein gleichberechtigtes Drei-Sprachen-Regime Anwendung findet. Die Mitglieder des Ausschusses verständigen sich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch (vgl. z.B. Burkert 1993, 55). Diese Regelung wird wohl den faktischen Erfordernissen der beratenden Diplomaten gerecht, obwohl die jeweiligen Muttersprachler in den Verhandlungen natürlich gewisse Vorteile genießen, wie das deutsche Mitglied Wilhelm Schönfelder betont[40].

Bei Schriftstücken ist die Toleranzschwelle der Mitgliedstaaten für Vereinfachungen im Dienste der Effizienz niedriger. Allein aus Zeitgründen können nicht immer sämtliche Dokumente in alle Sprachen übersetzt werden. Dies gilt wieder nicht so sehr für die ministerielle Ebene als für den AStV und die Arbeitsgruppen. Hier sind Beschwerden jedoch an der Tagesordnung.

Das ist mE darauf zurückzuführen, daß Dokumente idR zum Studium und zur Beurteilung an die Hauptstädte weitergeleitet werden. Gerade dort besteht man aber auf der Einhaltung der Sprachenregelung. So sehen sich Delegationen bestimmter Mitgliedstaaten genötigt, in den Sitzungen des AStV auf das Fehlen von Übersetzungen oder die verspätete Zusendung in der eigenen sprachlichen Fassung hinzuweisen. Das führt sogar des öfteren zu Wartevorbehalten zwecks genauerer Prüfung der Unterlagen. (Egger 1994, 184)

Wie alle Organe der EU verfügt der Rat über einen eigenen Übersetzerdienst. Die Kosten für ihn wurden für das Haushaltjahr 1999 auf 131 Mio. Euro veranschlagt.[41] Für die Verdolmetschungen hingegen greift der Rat auf den Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst (SCIC[42] ) zurück, den er mit der Kommission dem Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA), dem Ausschuß der Regionen (AdR) und der Europäischen Investitionsbank (EIB) betreibt.[43] Der Anteil des Rates an den Gesamtkosten für den SCIC wurde 1999 mit 46 Mio. Euro veranschlagt[44].

Die Sprachenregelung im Rat zeigt, daß das Prinzip des integralen Multilingualismus vor allem von hoher Symbolkraft ist. Deshalb bleibt auf den Ratstreffen der höchsten politischen Ebene die Vielsprachigkeit unangetastet. Mit einem großen Dolmetsch- und Übersetzungsaufwand wird die sprachliche Verständigung gewährleistet, obgleich vielfach die tatsächlichen Verhandlungsergebnisse in informellen bi- und multilateralen Gesprächen erzielt werden, wo sich die Minister gemeinsamer Verkehrssprachen bedienen oder gegenseitig mit Übersetzungen behilflich sind. Wegen der Symbolwirkung sind auch die stillschweigenden Übereinkünfte bezüglich der drei Arbeitssprachen im AStV bzw. der Dominanz von Französisch und Englisch im Generalsekretariat nie formalisiert worden. Die auf verbesserte Arbeitsökonomie abzielenden Vereinfachungen werden bei Schriftstücken nicht mehr akzeptiert. Hier kommt zum Tragen, daß die Dokumente auch von den nationalen Administrationen bearbeitet werden müssen, wo die Kenntnis der französischen bzw. englischen Sprache nicht in gleichem Maße vorausgesetzt werden kann wie unter den 'Eurokraten'[45]. Eine völlige Gleichberechtigung aller Amtssprachen, wie sie die Verordnung 1/58 deklariert, ist im Rat der Europäischen Union aber eine Fiktion.

2.2.2 Die Europäische Kommission

In der Europäischen Kommission stellen sich die Voraussetzungen grundsätzlich anders dar. Sie besitzt den bei weitem größten administrativen Apparat von allen EU-Organen und übernimmt vor allem Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben. Gleichzeitig hat sie mit ihrem oft alleinigen Initiativrecht die Rolle, neue Projekte und Gesetze auf den Weg zu bringen. Die Unterscheidung zwischen der politischen Ebene, also dem beschlußfassenden Kolleg der 20 Kommissare, und der Verwaltung fällt hier für unsere Zwecke nicht so sehr ins Gewicht, denn die Kommission ist supranational organisiert (vgl. Anm. 34): Obgleich die Kommissare auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden, sind sie in der Ausübung ihrer Arbeit nicht weisungsgebunden. Ihre Verwurzelung in den Mitgliedstaaten ist insofern zwar nicht ausgeschlossen, aber keineswegs wie im Ministerrat strukturell angelegt. Das Gros der europäischen Beamten hat seinen Lebensmittelpunkt in Brüssel. Es wäre also nicht verwunderlich, wenn die Kommission den von der Verordnung 1/58 belassenen Regelungsspielraum nutzte, um sich über ein pragmatisches Sprachenregime von den Schwerfälligkeiten der Vielsprachigkeit freizumachen.

Insofern überrascht es zunächst, daß die Geschäftsordnung der Kommission keinerlei Bestimmungen zur Sprachenfrage enthält. Auf so explizite und formale Weise wollte man den Multilingualismus offenbar doch nicht einschränken – sicher nicht zuletzt, weil sich die Kommission selbst gern als die Hüterin der kulturellen Vielfalt Europas präsentiert und Kritikern keine Angriffsmöglichkeiten bieten will. Was die Alltagspraxis angeht, steht jedoch fest, daß in der Europäischen Kommission niemals alle Amtssprachen in gleichem Maße verwendet wurden. Zur Textgenese in der Kommission haben Born und Schütte beobachtet (1995, 95-96):

Vorgaben, interne Entwürfe und Metatexte zu Entwürfen in der Generaldirektion, also in der Kommissionsbürokratie, werden meist auf französisch verfaßt, gegebenenfalls, z.B. in den eher technologisch ausgerichteten GDs auf englisch, selten auf deutsch, jedenfalls aber in der Regel nicht aus der Verständigungssprache übersetzt. Das französische Original einer Vorlage aus der GD an die Kommission wird dieser zunächst in drei Sprachen vorgelegt. Der von der Kommission gebilligte Vorschlag wird zeitgleich in alle neun [heute elf; A.R.] Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht, gleiches gilt für die WSA-Stellungnahme. Die Änderungsvorschläge kommen in allen Sprachen aus dem Europäischen Parlament, liegen allerdings zuerst auf englisch und französisch vor.

Auf der Suche nach einer kodifizierten Sprachenregelung wird man schließlich im internen Verfahrenshandbuch der Kommission (1982) fündig. Hier heißt es bündig:

Dokumente, die der Kommission zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, sind dem Generalsekretariat zur Verteilung in den für die Bedürfnisse der Mitglieder der Kommission erforderlichen Sprachen zu übergeben. (zit. n. Bruha 1998, 88)

Worin diese Bedürfnisse zu bestehen haben, hat der damalige Kommissionspräsident Delors am 1.9.1993 in einem Kommuniqué konkretisiert[46]. Während nach außen gerichtete Schriftstücke (gemäß der Verordnung 1/58) in allen Amtssprachen abzufassen sind, werden demzufolge »Dokumente für den internen Gebrauch der Kommission ... in den Arbeitssprachen Deutsch, Englisch und Französisch verfaßt«[47]. Es verbleiben aber erneut Unklarheiten. Wo liegt die Trennlinie zwischen interner und externer Kommunikation? Für den europäischen Politikprozeß ist typisch, daß bereits in der Frühphase eines Rechtsetzungsverfahrens externe Experten, Vertreter von Interessengruppen und Verbänden einbezogen werden (Kohler-Koch 1996). Ist diese 'Komitologie' nun schon so sehr institutionalisiert, daß man sie als Teil des »internen« Beratungsprozesses ansehen kann? Oder handelt es sich bereits hier um externe Kontakte, die in voller Vielsprachigkeit zu erfolgen haben? In der Praxis kann ein einheitlicher Umgang mit diesem Dilemma nicht ausgemacht werden. Teilweise werden Entwürfe aufgrund intensiver Beratungen so oft in kurzer Zeit modifiziert, daß der Sprachendienst ohnehin mit der Übersetzung nicht nachkäme. Es kommt vor, daß einige Sprachversionen erst vorliegen, wenn der Urtext schon wieder weiterentwickelt wurde (Bruha 1998, 89). Viele große Verbände und Interessengruppen sind eigens in Brüssel vertreten und haben Mitarbeiter, die genau wie die Kommissionsbeamten mit französischen und englischen Dokumenten arbeiten können. Wird dagegen auf Experten in den Mitgliedstaaten rekurriert, ist eine Übersetzung eher notwendig.

Insgesamt bleibt also selbst die Durchführungsbestimmung im Verfahrenshandbuch der Kommission mitsamt dem zugehörigen Delors-Kommuniqué so vage, daß die verantwortlichen Beamten von Fall zu Fall entscheiden, zu welchem Zeitpunkt eine Übersetzung in alle Sprachen notwendig erscheint. Freilich sind sich hier nicht immer alle Beteiligten einig, und Beschwerden von Verbänden, Mitgliedstaaten oder Europaabgeordneten über die fehlende oder verspätet eingetroffene Übersetzung eines Dokuments sind in Brüssel an der Tagesordnung.

Bezüglich der 'Rangfolge' der einzelnen Arbeitssprachen gilt Ähnliches wie für das Generalsekretariat des Rates, wobei sich der Trend zugunsten des Englischen hier bereits deutlicher manifestiert. Französisch profitiert wiederum von seiner historischen Verwurzelung in den EG-Institutionen sowie vom frankophonen Umfeld und blieb lange die mit Abstand meistbenutzte Arbeitssprache der Kommission. Die Bedeutung des Englischen nahm aber stetig zu und hat das Französische inzwischen wohl auf den zweiten Rang verwiesen (vgl. Flesch 1999, 94). Zumindest für den schriftlichen Sprachgebrauch läßt sich dies anhand der Statistiken des Übersetzerdienstes nachweisen: 1999 waren zum ersten Mal mehr als die Hälfte aller zu übersetzenden Dokumente ursprünglich in englischer Sprache abgefaßt (Wagner 2000, 11)[48]. Die dritte Arbeitssprache – Deutsch – ist hingegen weit abgeschlagen auf dem dritten Platz[49], und sämtliche weiteren Amtssprachen verlieren sich hier in der Bedeutungslosigkeit. Diese Auswahl oder Rangordnung ist freilich nirgends offiziell festgelegt. Den Beamten werden also keine Anweisungen gegeben, in welcher Sprache sie mit ihren Kollegen zu kommunizieren haben. Jedoch gibt es effektive Hebel, über die der Sprachgebrauch gesteuert wird. In erster Linie sind dies die Sprachkenntnisse, die zur Einstellungsvoraussetzung von Beamten gemacht werden.[50] Außerdem stellen die großen Mitgliedstaaten auch besonders viele Beamte, was natürlich die entsprechenden Amtssprachen stärkt. Allerdings ist mehr als die Zahl der Muttersprachler die jeweilige Bedeutung als Fremdsprache entscheidend: Trotz z.B. der großen Zahl deutscher EU-Beamter spielt die deutsche Sprache in der Kommission nur eine untergeordnete Rolle, weil zwar praktisch alle deutschen Beamten Französisch und Englisch beherrschen, die britischen und französischen Bediensteten aber häufig kein Deutsch können (Schloßmacher 1997, 91-92).

Auf Sitzungen wird das Sprachverhalten über die angebotenen Verdolmetschungen gesteuert. Interne Dienstbesprechungen und Konferenzen mit Mitarbeitern anderer EU-Institutionen müssen fast immer ganz auf Dolmetscher verzichten (Schloßmacher 1997, 82): Hier muß auf die faktischen Arbeitssprachen zurückgegriffen werden, wobei durchaus gemischt auf Englisch und Französisch diskutiert wird, ohne daß eine Verdolmetschung in die jeweils andere Sprache stattfindet (Born und Schütte 1995, 43). Für die Sitzungen des Kollegs der Kommissare und Konferenzen mit externer Beteiligung[51] werden aber auch nicht automatisch die 33 für die Vollsprachenlösung notwendigen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zum Ministerrat ist die Kommission 1984 dazu übergegangen, vor den Sitzungen die sogenannten besoins réels, also die tatsächlichen Übersetzungserfordernisse der Sitzungsteilnehmer, zu ermitteln und nur diese zu bedienen (Hoof-Haferkamp 1998, 63). Die Fremdsprachenkenntnisse der Teilnehmer werden also ausgenutzt. Zudem wird nicht immer eine symmetrische Verdolmetschung angeboten, sondern bisweilen aus allen oder vielen Ausgangssprachen in nur wenige Zielsprachen übersetzt. Ausreichende Passivkenntnisse in einer der gängigen drei Arbeitssprachen werden den Sitzungsteilnehmern hier unterstellt. Letztere behalten aber die Möglichkeit, sich selbst in ihrer eigenen Amtssprache[52] zu äußern.

Wegen der pragmatischen Arbeitssprachenlösung und dem Prinzip der besoins réels nimmt der viel größere Apparat der Kommission jährlich etwas weniger Dolmetscher in Anspruch als der Rat. 1999 wurden hierfür 42,5 Mio. Euro veranschlagt (Rat: 46 Mio. Euro). Bei den Übersetzungskosten dagegen übertrifft die Kommission den Rat bei weitem. 218,7 Mio. Euro (Rat: 131 Mio. Euro) wurden 1999 bereitgestellt.[53] Das Gesamtübersetzungsaufkommen ist über die Jahre kontinuierlich angestiegen (Labrie 1993, 115-116), was jedoch weniger auf Veränderungen im Sprachenregime als auf die sich stetig ausweitenden Tätigkeitsfelder der Gemeinschaft zurückzuführen ist. 252.400 Seiten Originaltexte wurden allein in der Kommission im Jahr 2000 in eine bis zehn weitere Sprachen übersetzt (Kommission 2001, Abs. 1198).

Mußte das Fazit für den Ministerrat bereits lauten, daß der integrale Multilingualismus dort eine Fiktion ist, so gilt dies in noch stärkerem Maße für die Kommission. In diesem supranationalen Organ ist der Einfluß der einzelnen Mitgliedstaaten deutlich geringer, so daß sich ein gewisser Sprachpragmatismus noch leichter durchsetzen konnte. Auffallend ist dabei, daß auch hier die de facto-Regelung so gut wie keine formalisierte Basis hat. Auf diese Weise hat sich die Kommission zwar eine große Debatte über die Sprachenfrage erspart, muß aber dafür geradezu permanent auf Beschwerden reagieren, die die rechtlich nicht fundierte Einschränkung der Vielsprachigkeit kritisieren. Trotz allem Pragmatismus bleiben die durch Übersetzung entstehenden Transaktionskosten (Effizienzverluste und ökonomische Kosten) hoch. Die Einteilung in interne und externe Kommunikationssituationen ist diffizil.[54] Fehlende Übersetzungen im frühen Stadium eines Rechtsetzungsverfahrens benachteiligen u.U. kleinere Interessengruppen aus Mitgliedstaaten, deren Idiom nicht zu den drei Arbeitssprachen der Kommission zählt. Um regelmäßig Einfluß auf die Europäische Kommission ausüben zu können, sind Kenntnisse der französischen und der englischen Sprache unabdingbar.

2.2.3 Das Europäische Parlament

Im Europäischen Parlament (EP) sind die Gegebenheiten wiederum ganz anders. Die 626 Abgeordneten vereinen in sich die typischen Merkmale sowohl von 'Eurokraten' als auch von mitgliedstaatlich verwurzelten Akteuren. Einerseits besteht ihre Arbeit ausschließlich aus europäischer Politikgestaltung. Dazu sind die Parlamentarier nach ideologischen und nicht nach Kriterien der nationalen Zugehörigkeit in Fraktionen eingeteilt. Andererseits sind sie unmittelbare Volksrepräsentanten, die in einem Wahlkreis gewählt wurden und dort präsent bleiben müssen. Die Wahlkreise überschreiten niemals nationale Grenzen, und auch das Parteiensystem bleibt nationalstaatlich geprägt. Die Arbeit der Abgeordneten wird durch die permanenten Reiseerfordernisse zwischen den drei Sitzen des EP (Straßburg, Brüssel, Luxemburg) und dem heimischen Wahlkreis erschwert. Wie gehen die Parlamentarier, die diese verschiedenen Identitäten miteinander vereinbaren müssen, nun mit der Sprachenfrage um? Fühlen sie sich eher in der Pflicht, auch die jeweilige Sprache ihrer Wähler zu repräsentieren, oder stehen pragmatische Erwägungen für eine effiziente Verständigung im Dienste der europäischen Integration im Vordergrund?

Die Geschäftsordnung beantwortet die Frage eindeutig zugunsten ersterer Möglichkeit. Im Gegensatz zum Pendant der Kommission beinhaltet die GO des EP eine explizite Sprachenregelung. Art. 117[55] bestimmt:

1. Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.
2. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, übersetzt.[56]

Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Plenar- wie für Ausschußsitzungen. Damit ist bereits deutlich, daß das Parlament den integralen Multilingualismus konsequent zu verwirklichen sucht. An weiteren Stellen der GO wird dies bestätigt. So sieht Art. 28, Abs. 1 vor, daß die »Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten ... in die Amtssprachen übersetzt [werden]«, und Art. 151, Abs. 7 bestimmt, daß das in Art. 117 (s.o.) festgelegte Sprachenregime auch für die »nichtständigen Untersuchungsausschüsse« gilt. Die sprachliche Ausgewogenheit in Plenardebatten soll darüber hinaus durch die Maßgabe gefördert werden, daß der Präsident bei der Zusammenstellung der Rednerliste »darauf achtet, daß soweit wie möglich Redner verschiedener politischer Richtungen und verschiedener Sprachen abwechselnd das Wort ergreifen«[57] (Art. 121, Abs. 2).

Zum Petitionsrecht der Bürger beim EP präzisiert die GO des weiteren in Art. 174, Abs. 3:

Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefaßt sein. Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefaßt sind, werden nur dann geprüft, wenn der Petent eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt hat; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage. Der Schriftwechsel des Parlaments mit dem Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefaßt ist.[58]

Analog hierzu besagt der als Anlage X der GO angehängte Beschluß des EP zu den Aufgaben des Bürgerbeauftragten, daß diesem Beschwerden in jeder Amtssprache eingereicht werden können (Art. 14, Abs. 1).[59] Ergänzend heißt es im selben Absatz: »Der Bürgerbeauftragte ist nicht verpflichtet, Beschwerden, die in anderen Sprachen abgefaßt sind, zu bearbeiten.« Die Entscheidung obliegt also dem Ombudsman selbst.

Das Parlament hat sein Bekenntnis zum Multilingualismus zudem in mehreren Entschließungen deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Kontext der Süderweiterung, die gerade im Begriff war, die Zahl der EG-Amtssprachen um 50% auf neun zu erhöhen, verabschiedete das EP 1982 die »Entschließung zur Mehrsprachigkeit in der Europäischen Gemeinschaft«[60]. Hierin wurden die Vollsprachenregelung der Verordnung 1/58 für alle Institutionen bekräftigt und jegliche Ungleichbehandlungen der einzelnen Amtssprachen, inklusive asymmetrischer Verdolmetschungsmodelle, zurückgewiesen. Die Kosten für die institutionelle Vielsprachigkeit in der EG seien mit ca. 2% ihres Gesamthaushalts zwar hoch, aber nicht zu hoch. Einsparungen sollten nicht auf Kosten der Gleichberechtigung der Sprachen, sondern eher durch verstärkte Nutzung von elektronischen Hilfsmitteln im Übersetzerdienst erzielt werden[61]. Eine Einschränkung der Vielsprachigkeit würde nach Auffassung der Abgeordneten dem demokratischen Charakter des Parlaments zuwiderlaufen: Die Bürger sollten ihre Wahl ausschließlich aufgrund politischer Aspekte treffen können und nicht zunächst die sprachliche Qualifikation des Kandidaten abschätzen müssen.

Auch 1990, als sich das Parlament in einer weiteren Entschließung[62] insbesondere mit der katalanischen Sprache auseinandersetzte, wurden die Vorzüge der Vielsprachigkeit herausgestellt: sie sei nicht nur ein Zeichen des Respekts vor der kulturellen Vielfalt Europas, sondern zugleich eine Voraussetzung für die Integration der Rechtstexte in die jeweiligen nationalen Rechtssysteme (vgl. Kap. 3.2). Jedoch ist hier auch davon die Rede, »daß die Erfahrung zeigt, daß diese systematische Verwendung von neun Sprachen bei der Arbeit, die nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt, eine Quelle von Schwierigkeiten und technischer Schwerfälligkeit ist, die infolge neuer Beitritte noch zunehmen können« (Erwägung B). Die aus der Entschließung folgende Sensibilisierung des EP für die Probleme und Rechte sprachlicher Minderheiten (vgl. hierzu Kap. 3.4) ist wohl ein wesentlicher Grund dafür, daß die GO – wie gesehen – an diversen Stellen sogar eine Berücksichtigung von Nicht-Amtssprachen ermöglicht.

Insbesondere das Demokratie-Argument wurde in der Entschließung vom 6. Mai 1994 zum »Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache«[63] wieder aufgegriffen. Unmittelbar vor der Erweiterung von 1995 wurde hier der integrale Multilingualismus abermals als unabdingbar eingestuft. Allerdings bezog man sich diesmal ausschließlich auf das EP selbst und erwähnte die anderen Organe nicht. Neu war der Bezug auf die »zukünftige Verfassung Europas«, die die sprachlichen Rechte des Parlaments anerkennen solle. Noch im selben Jahr erregte der Vorstoß des französischen Europaministers Alain Lamassoure, der für die EU-Institutionen ein Regime mit fünf Arbeitssprachen vorschlug, erneut die Aufmerksamkeit der Europaabgeordneten. Eine weitere Entschließung[64] vom 19.1.1995 bekräftigte in noch deutlicheren Worten, daß es sich bei der »Gleichbehandlung der Amts- und Arbeitssprachen aller Länder der Union ... um ein Grundelement der Europäischen Union, ihrer Wertvorstellungen sowie der politischen Gleichberechtigung ihrer Mitgliedstaaten handelt«. Das Parlament verwies auf die Bedeutung des kulturellen Reichtums für Europa und »bekundet[e] seine Entschlossenheit, sich jedwedem Versuch zu widersetzen, eine Diskriminierung zwischen den Amtssprachen und den Arbeitssprachen der Europäischen Union zu schaffen«.

Über solche von einer breiten Mehrheit gestützten Entschließungen hinaus äußern sich einzelne EP-Abgeordnete zum Sprachenproblem häufig auf dem Wege einer schriftlichen Anfrage an die Kommission oder den Rat. Labrie (1993, 126-127) hat aus dem Zeitraum von 1970 bis 1991 ohne Anspruch auf Vollständigkeit 231 solche Anfragen zum Thema Sprache zusammengetragen. In der Mehrzahl handelt es sich um konkrete Beschwerden zu unterlassenen bzw. verspätet eingetroffenen Übersetzungen. Zahlreiche weitere Anfragen behandeln die Thematik der sogenannten 'Minderheitensprachen'. Einzelne Abgeordnete weichen jedoch auch von der Linie des Plenums ab und fordern eine Einschränkung der Arbeitssprachenregelung oder bitten, für die EU-Institutionen die Verwendung einer Kunstsprache wie Esperanto in Erwägung zu ziehen[65].

Trotz der breiten Mehrheiten für die so deutlich formulierten Entschließungen stimmten 1992 immerhin 41% der von Schloßmacher (1997, 99) befragten EP-Abgeordneten der Aussage zu, in der EG müsse eine offizielle Arbeitssprachenregelung eingeführt werden. Überdurchschnittlich groß war die Zustimmung hierfür bei den Niederländern (50%), für die Englisch- und häufig Deutschkenntnisse eine Selbstverständlichkeit sind, bei den Franzosen (53%), die wenig Sorge haben müssen, ihr eigenes Idiom würde bei einer Neuregelung nicht berücksichtigt werden, und in extremem Ausmaß bei den britischen Abgeordneten, von denen 91% eine Arbeitssprachenregelung befürworteten. Die Parlamentarier aus Großbritannien sind sich sicher: Ohne Englisch geht in der internationalen Verständigung nichts mehr.

Das EP hat die sprachliche Gleichberechtigung dennoch von allen Organen »am konsequentesten umgesetzt« (Bruha 1998, 86).[66] Damit sind Kommunikationsprobleme für die Abgeordneten jedoch keineswegs aus der Welt geschafft. Die knapp bemessene Redezeit führt dazu, daß viele Parlamentarier ihre schriftlich ausgearbeiteten Statements extrem schnell vorlesen. Für die Mitarbeiter des dem EP eigenen Dolmetscherdienstes erhöht sich hierdurch die Gefahr der Fehlübersetzungen. Aus »T.I.R.-Transporten« können dann schnell »Tiertransporte« und damit »transports des animaux« werden; aus dem Rat der Weisen (»les trois sages«) werden »die drei Affen« (les trois singes), usw.[67] Die Praxis der Relaisverdolmetschung (s. Kap. 3.1, S. 47) begünstigt solche Übersetzungsfehler weiter. Die für parlamentarische Debatten üblichen Zwischenrufe werden je nach Sprache nur von wenigen Abgeordneten verstanden. Wegen der Unbequemlichkeit der Kopfhörer setzen viele Parlamentarier diese nicht immer auf und nehmen damit in Kauf, bestimmte Vorträge nicht verstehen zu können. Die Tatsache, daß während eines Redebeitrages u.U. die Stimme wechselt, weil ein Dolmetscher abgelöst wurde, oder daß umgekehrt mehrere Redner die gleiche (Dolmetscher-)Stimme haben, sowie der Umstand, daß der Satzbau in einer verdolmetschten Fassung zwangsläufig nicht mehr so elaboriert ist wie in der Ausgangsversion – all dies bewirkt einen Mangel an Kommunikationsdynamik, der den Ablauf der Debatten kennzeichnet. »Auch die beste Simultanübersetzung kann nicht verhindern, daß die Plenardebatte unter solchen Bedingungen bis zu einem gewissen Grad verkümmert« (Misch 1996, 988).

Zwar gilt der integrale Multilingualismus nicht nur auf Plenarsitzungen, sondern auch in den Ausschüssen, doch in der Praxis kommt es bei »vorbereitenden Arbeiten und Ausschußsitzungen« oft nur zu eingeschränkten Übersetzungen (Bruha 1998, 87). Ferner gilt für die Abgeordneten dasselbe wie für die Ratsmitglieder: Neben den offiziellen Sitzungen sind die informellen Kontakte von enormer Wichtigkeit. Hier zeigt sich, so Schloßmacher (1994, 114), »daß der hohe Anspruch ..., niemand dürfe wegen fehlender Sprachkenntnisse an der Ausübung eines politischen Mandats gehindert werden, nicht aufrechtzuerhalten ist.« Wer in der Lage ist, sich z.B. mit seinen Fraktionskollegen auch ohne Dolmetscher zu verständigen, hat stets einen Informationsvorsprung. Unter den Abgeordneten des EP ist dabei Englisch die am häufigsten verwandte Verkehrssprache, gefolgt von Französisch (Schloßmacher 1997, 75). Zwar können die deutschen und österreichischen Abgeordneten, abgesehen von einigen niederländischen Kollegen, in der Regel nur unter sich mündlich die deutsche Sprache verwenden, aber »immerhin sind bei den Abgeordneten die Anteile von Deutsch und der anderen Sprachen [d.h. aller Amtssprachen außer Englisch und Französisch; A.R.] bei der schriftlichen Kommunikation mit EG-Organen zehn- bis zwölfmal höher als unter den Beamten. Die Abgeordneten sind also viel weniger als die Beamten auf Französisch und Englisch festgelegt.« (Schloßmacher 1997, 78)

Die Fraktionen gestalten jeweils ihre eigene Sprachenregelung. Eine vollständige Verdolmetschung ist nur auf Sitzungen der großen Fraktionen selbstverständlich[68], wobei es bei schriftlichen Unterlagen bereits zu Einschränkungen kommt. Die sozialistische Fraktion etwa hat festgelegt, daß ihre Dokumente lediglich in den fünf Amtssprachen der sogenannten 'großen Mitgliedstaaten'[69] vorliegen müssen (Schloßmacher 1994, 118).

Schließlich zeigt ein Blick auf den administrativen Unterbau des Parlaments, daß hier ein ähnliches Sprachenregime vorherrscht wie in den anderen Institutionen auf Verwaltungsebene. In dem in Luxemburg ansässigen Generalsekretariat des EP ist ebenfalls Französisch die mit Abstand am häufigsten gebrauchte Arbeitssprache. Daher kommt es, daß auch der Übersetzerdienst des EP deutlich mehr Texte aus der Ausgangssprache Französisch zu bearbeiten hat, als sich durch den Anteil der französischsprachigen Abgeordneten ergeben würde (Schloßmacher 1997, 132). Mit 103,1 Mio. Euro im Haushaltsjahr 1999 gab das EP aber weniger für Übersetzungen aus als der Rat und die Kommission. Die Kosten für den Dolmetscherdienst des EP beliefen sich im gleichen Jahr hingegen auf 61,1 Mio. Euro, was etwa ein Drittel mehr als im Rat ist.[70]

Insgesamt wird im Europäischen Parlament der Anspruch auf uneingeschränkte sprachliche Vielfalt und den Gebrauch aller Amtssprachen so sehr betont wie in keinem anderen Organ der EU. Hinzu kommt sogar eine vorsichtige Offenheit gegenüber weiteren europäischen Sprachen, die keine Amtssprachen sind. Auf der politischen Ebene, insbesondere im parlamentarischen Plenum, ist der integrale Multilingualismus auch in der Praxis besonders stark ausgeprägt, wenn auch keinesfalls hundertprozentig verwirklicht. Kom­munikationsprobleme sind trotz des hohen Dolmetscheraufwandes an der Tagesordnung. Das Beispiel des EP zeigt, daß sich vollkommene sprachliche Gleichheit in einer multilingualen Institution nicht verordnen läßt: die Fremdsprachenkenntnisse der Abgeordneten etwa sind entscheidende Faktoren für die erneute Vormachtstellung des Englischen und der französischen Sprache. Die große Mehrheit der Parlamentarier beherrscht eine dieser großen Fremdsprachen. Viele Abgeordnete fühlen sich daher von restriktiveren Arbeitssprachenmodellen angesprochen, weil sie die tägliche Arbeit erleichtern würden. Als politisches Ganzes setzt das EP jedoch alles daran, sich im Kompetenzgerangel mit den anderen Organen als besonders demokratisch darzustellen. Zu dieser Legitimationsstrategie gehört die vehemente Verteidigung des integralen Multilingualismus.

2.2.4 Der Europäische Gerichtshof

Das Sprachenregime des EuGH unterliegt, wie gesehen, laut Art. 290 EG-V und der Verordnung 1/58 ausdrücklich nicht den Bestimmungen des Rates zur Sprachenfrage. Obgleich die Rechtsauslegung durch den EuGH auch »rechtsfortbildenden« Charakter besitzt (Loehr 1998, 41) und damit Integrationsdynamiken auslösen kann (vgl. z.B. Dehousse 1998), ist die primäre Aufgabenstellung eines Gerichtshofes natürlich anders geartet als die der unmittelbar mit dem policy­making befaßten Organe: Während der Politikgestaltungsprozeß für alle Bürger offen sein soll, gibt es in einem juristischen Verfahren zunächst einmal nur eine determinierte Anzahl betroffener Parteien. Die Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofes wiederum sind auch Grundlage zukünftiger Rechtsprechung und daher für alle Bürger relevant. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes soll mit ihrem Sprachenreglement den entsprechenden Erfordernissen des EuGH gerecht werden. Dabei steht einerseits von vornherein fest, daß die Möglichkeit für Kläger und Beklagte, sich in einem Verfahren der eigenen Sprache zu bedienen, ein kaum hintergehbares rechtsstaatliches Prinzip ist. Andererseits ist offensichtlich, daß eine Vollsprachenregelung wie im EP bei der Vielzahl der gleichzeitig laufenden Verfahren vor dem EuGH nie realisierbar wäre. Die Teilnahme von mindestens 33 Dolmetschern an jedem Verhandlungstermin in jeder Rechtssache wäre ebenso utopisch wie die Übersetzung sämtlicher mit einem Verfahren in Verbindung stehender Dokumente in alle Amtssprachen der EU.

In der Verfahrensordnung des EuGH[71] ist das sechste Kapitel (Art. 29 bis 31) der Sprachenregelung gewidmet. Art. 29, § 1 benennt die Vertragssprachen der EU (d.h. die elf Amtssprachen und Irisch) und erklärt sie zu den »Verfahrenssprachen« des EuGH. Jedoch ist hiermit nur der Rahmen für die Auswahl festgelegt, denn § 2 bestimmt:

Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen:

a) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; bestehen mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen.

...

In den in Artikel 103[72] bezeichneten Fällen ist die Sprache des innerstaatliche Gerichts, das den Gerichtshof anruft, Verfahrenssprache. ...[73]

Die Sprachenregelung für ein bestimmtes Verfahren wird also prinzipiell zugunsten des Klägers, jedoch 'im Zweifel für den Beklagten' entschieden.[74] Art. 29, § 3 präzisiert, daß die nach obigen Kriterien bestimmte Verfahrenssprache »insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichtshofes anzuwenden« ist. Verfahrensrelevante Urkunden müssen, bei großem Umfang u.U. nur teilweise, in die Verfahrenssprache übersetzt werden. Zusätzlich zu dieser »dürfen sich Mitgliedstaaten ihrer eigenen Amtssprache bedienen, wenn sie einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten oder sich an einem der in Art. 103 bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren beteiligen«, wobei die betreffenden mündlichen Äußerungen und schriftlichen Unterlagen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.[75] Entscheidend im Sinne des integralen Multilingualismus ist hier, daß in keinem Fall ein Mitgliedstaat der Union daran gehindert wird, sich vor dem EuGH seiner eigenen Amtssprache zu bedienen.

The Court views this right as more of a matter of substantive justice than administrative convenience or national dignity. As a matter of justice, to prohibit a member state from arguing before the court places a country in a disadvantage to a member state that argues in its own language. The appearance of a level playing field for all participants is essential to the legitimacy of Court of Justice. (Mullen 2000, 252)

Freilich bedeutet die Festlegung einer einzigen Verfahrenssprache und gegebenenfalls die Zulassung weiterer Amtssprachen keineswegs einen Verzicht auf den Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern. Selbstverständlich sind die Richter und Generalanwälte nicht in der Lage, ein Verfahren in jeder potentiellen Verfahrenssprache durchzuführen. Demzufolge bestimmt Art. 30, § 1:

Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei veranlaßt der Kanzler, daß die vor dem Gerichtshof oder der Kammer abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen in die in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen, die gewünscht werden, übersetzt werden.

Dies impliziert aber auch keine Vollsprachenregelung – obwohl die Richter des Gerichtshofes ja aus allen Mitgliedstaaten stammen. Zur Erleichterung des Verfahrens bedienen sich die Richter und Generalanwälte des EuGH jedoch einer einzigen Arbeitssprache.

[Dabei] handelt es sich um die Sprache, deren [sic!] sich die Mitglieder des Gerichtshofes sowie dessen Bedienstete für die praktischen Bedürfnisse der internen Verständigung und der gemeinsamen Arbeit bedienen. Derzeit ist dies das Französische. Infolgedessen werden Aktenstücke, die in einer anderen Sprache als dem Französischen vorgelegt werden, für die Zwecke der internen Arbeit des Gerichtshofes von dessen Dienststellen ins Französische übersetzt. (EuGH 2001, 6)

Zwar wird bisweilen auch in Hinblick auf den EuGH ein 'Vormarsch' des Englischen prognostiziert (z.B. Loehr 1998, 52), jedoch scheint alles in allem das Französische als

[...]


[1] Schäffner (1993) untersucht diese Architektur-Metaphern der europäischen Einigung anhand von Presseartikeln.

[2] Oft ist die Analogie unstimmig. Wenn Journalisten argumentieren, ähnlich dem Turmbau zu Babel werde auch das europäische Projekt an der Sprachenvielfalt scheitern, so bezeugen sie allenfalls ihre mangelhafte Bibelfestigkeit: Die Geschichte aus der Genesis (11: 1-9) beschreibt nämlich, daß Gott die Menschen wegen ihres Turmbaus erst mit der Sprachverwirrung gestraft hätte. Der 'Hausbau zu Europa' hingegen will ja die präexistente (Sprach-)Verwirrung in (Völker-)Verständigung ummünzen, sucht also nach »antibabelischen Elementen« (Gauger 1992, 138f.).

[3] Die 'innere' Sprachpolitik vieler Mitgliedstaaten sieht freilich anders aus. So tut sich z.B. die französische Regierung extrem schwer, die trotz jakobinischer Homogenisierung fortbestehende Sprachenvielfalt innerhalb des Hexagons anzuerkennen. Selbst in Spanien, wo neben dem castellano drei weitere Sprachen in bestimmten autonomen Gemeinschaften die jeweils erste Amtssprache sind, fehlt eine Anerkennung der Vielsprachigkeit in den zentralen Institutionen des Staates.

[4] Born und Schütte (1995, S. 383) verweisen auf den für die Sprachenfrage bedeutsamen Unterschied: 'Eurokraten', also Politiker, Beamte, Lobbyisten usw., die dauerhaft in Brüssel 'stationiert' sind, haben erstens in der Regel einen sprachlichen Selektionsprozeß durchlaufen, um ihre Arbeitsstelle zu bekommen, und sind zweitens aufgrund ihrer täglichen Arbeit dans le bain, also gewöhnt an die Verwendung fremder Sprachen. Im Gegensatz zu ihnen fällt es den Politikern, Beamten und Lobbyisten von der (sub-)nationalen Ebene schwerer, sich in den europäischen Gremien fremdsprachlich zu verständigen.

[5] Die dritte Dimension ist »Diskursivität«, also die in Konzepten deliberativer Demokratie besonders betonte Facette von Kommunikation. Der hierdurch bezeichnete Austausch und Wettbewerb von Ideen und Meinungen im Demos spielt für das institutionelle Sprachenregime aber nur eine untergeordnete Rolle.

[6] Wenngleich im multilingualen Umfeld die Notwendigkeit für Verdolmetschung und Übersetzung auch eine Abhängigkeit von medialer Vermittlung bedeutet, so ist die kommunikative Situation doch eine gänzlich andere, da sie – im Gegensatz zu Kommunikation über Massenmedien – dialogisch ist.

[7] Schloßmacher (19972) hat Anfang der 1990er Jahre Erhebungen zur Verwendung der einzelnen Arbeitssprachen in der Kommission, im Rat und im EP durchgeführt. Born und Schütte (1995) untersuchten die Textgenese im Kontext »situativer Mehrsprachigkeit« am Beispiel des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA). Labrie (1993) hat in seiner Monographie die vielfältigen sprachplanerischen Aktivitäten der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft zusammengetragen. Mullen (2000) beschäftigt sich mit der Sprachenproblematik am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Insbesondere in den Sammelbänden herausgegeben von Coulmas (1991) und von Bruha und Seeler (1998), sowie in den Heften 5 (1991) und 8 (1994) von Sociolinguistica finden sich eine Vielzahl von weiteren Beiträgen, die die Thematik nicht zuletzt aus praktischer Sicht beleuchten.

[8] Hervorzuheben sind hier der Vortrag des Soziolinguisten Ulrich Ammon am 18.01.2001 an der Universität Bonn (»Die Stellung der deutschen Sprache in Europa und Modelle der Mehrsprachigkeit«) sowie diverse Beiträge von Linguisten, Juristen und 'Praktikern' auf der 37. Jahrestagung des Instituts für Deutsche Sprache zum übergreifenden Thema »Sprache und Recht« (13.-15.03.2001 in Mannheim). Diese Vorträge sind bislang unveröffentlicht.

[9] Das ist insofern wenig überraschend, als das EP einerseits die unmittelbarste Volksvertretung der EU ist und es andererseits über praktisch keinerlei sprachpolitischen Kompetenzen verfügt. Es kann sich als Anwalt der Vielsprachigkeit profilieren, ohne in Entscheidungsverantwortung zu stehen. Vgl. Kap. 2.2.3.

[10] Bisweilen ist auch die Abwesenheit einer aussagekräftigen Antwort instruktiv.

[11] Tendenziell neigen Sprachwissenschaftler dazu, die sprachliche Vielfalt als höchsten Wert an sich anzusehen, was sie häufig dazu führt, den integralen Multilingualismus der EU zu verteidigen, ohne Effizienzgesichtspunkte und die tatsächliche Beschaffenheit demokratienotwendiger Kommunikation zu berücksichtigen. (Deutsche Soziolinguisten sehen sich häufig überdies dazu berufen, insbesondere die Förderung der deutschen Sprache in der EU zu fordern.) Sozialwissenschaftler verfallen dagegen allzu leicht ins entgegengesetzte Extrem und strafen die linguistischen Aspekte mit Nichtbeachtung (vgl. die folgende Anmerkung).

[12] Noch häufiger ist zu beobachten, daß Fragen der gesamteuropäischen Öffentlichkeit, Identität oder Demokratie erörtert werden, ohne das Sprachenproblem überhaupt zu thematisieren. So muß sich der prominenteste Vertreter der deliberativen Demokratie vorwerfen lassen: »[T]he issue of linguistic communication is clearly not of central concern in the line of argument developed by Habermas ... : the language problem is solved by stating almost in passing that English is to become the 'second first language' of Europeans.« (Kraus 2000b, 157-158) Gewiß erscheint das Sprachenproblem für viele Wissenschaftler – selbst an die weitgehend problemlose Kommunikation auf internationalen Kongressen gewöhnt – auf den ersten Blick banal, doch darf seine Bedeutung nicht unterschätzt werden: Demokratie ist auf Kommunikation angewiesen, und Kommunikation braucht Sprache.

[13] »Nationale Amtssprache« meint hier solche Amtssprachen, die auf dem gesamten Staatsterritorium Geltung haben.

[14] Irisch ist überdies eine mögliche Verfahrenssprache des EuGH (s. Kap. 2.2.4). Allerdings wurde dort bis dato noch kein Fall auf Irisch verhandelt (Mullen 2000, 252). In Irland ist Irisch seit 1937 explizit die »erste« Amtssprache vor Englisch. Während laut Labrie (1993, 77f.) gerade zwei Prozent der irischen Bevölkerung sehr gute Irisch-Kenntnisse haben, geht aus dem Eurobarometer 54 Special (Februar 2001) hervor, daß 14% der Iren das gälische Idiom als ihre Muttersprache ansehen.

[15] Aus der Eurobarometer-Studie (s. Anm. 14) ist ferner zu entnehmen, daß 62% der Luxemburger diese Sprache als ihre Muttersprache bezeichnen. Dabei ist das konfliktlose Miteinander mit den gleichberechtigten Verwaltungssprachen Deutsch und Französisch bemerkenswert; sie beruht auf verschiedenen Verwendungsdomänen, die sich schlicht 'eingebürgert' haben (vgl. Christian Schnitzler, Nationalsprache Lëtzebuergesch, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 13.9.2000).

[16] Art. 290 EG-V: »Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.«. Aus Art. 314 EG-V geht jedoch hervor, daß der Vertrag in allen nationalen Amtssprachen (die aufgezählt werden – Irisch ist inbegriffen, Luxemburgisch hingegen nicht) abgefaßt und »im Wortlaut gleichermaßen verbindlich« ist (vgl. Kap. 3.2). Bei jeder Erweiterung der Gemeinschaft wurde dieser Artikel um die hinzugekommenen Sprachen ergänzt. Der EGKS-Vertrag gilt hingegen nur in der französischen Fassung, wobei diesem »Unterschied aber keine praktische Bedeutung mehr zukomm[t]« (Bruha 1998, 84).

[17] Abl. L 17 v. 6.10.1958, S. 385.Abl. ergänzen.1958 wurden die vier Amtssprachen der sechs Gründungsmitglieder genannt; mit den Erweiterungen und den entsprechenden Beitrittsakten erhöhte sich die Zahl zunächst auf sechs (1973), dann sieben (1981), neun (1986) und schließlich elf Sprachen.

[18] Vortrag »Rechtssprache und das Übersetzen juristischer Texte« auf der Jahrestagung des Instituts für Deutsche Sprache, Mannheim, am 14.3.2001.

[19] Bei Hoof-Haferkamp heißt es, man habe sich zunächst auf Französisch und Deutsch verständigen wollen, aber dies sei am flämischen Widerstand gescheitert.

[20] Brüssel ist die einzige Kommune Belgiens, die nicht entweder der wallonischen, der flämischen oder der deutschen Sprachgemeinschaft zugeordnet ist, sondern offiziell niederländisch- und französischsprachig zugleich ist. Allerdings ist die belgische Hauptstadt faktisch primär frankophon (Baggioni 1997, 30).

[21] Auch in aktuelleren Diskussionen wandte sich ausgerechnet das teilweise frankophone Belgien besonders vehement gegen die Bevorzugung der französischen Sprache auf der EU-Ebene. Vgl. z.B. Petra Muenster, Das Niederländische als Problem auf dem Brüsseler Gipfel, in: Neue Zürcher Zeitung v. 11.12.1993, S. 5.

[22] Im Europarat sind seit 1970 Deutsch und Italienisch auch »offizielle Sprachen«. Praktisch ist dies von untergeordneter Bedeutung, denn Englisch und Französisch blieben alleinige Arbeitssprachen (Schloßmacher 1997, 25). Weder Russisch noch eine andere slawische Sprache hat einen offiziellen Status im Europarat inne, welcher folglich zumindest linguistisch westlich geprägt bleibt.

[23] Während zunächst nur Englisch, Französisch und (ab 1948) Spanisch die Arbeitssprachen der UNO waren, wird inzwischen in alle sechs Amtssprachen gedolmetscht und übersetzt. Es gibt also faktisch keinen Unterschied zwischen Amts- und Arbeitssprachen mehr. Seit 1974 hat Deutsch den Sonderstatus einer »Dokumentensprache«: Wichtige schriftliche Unterlagen werden –­ auf Kosten Deutschlands – ins Deutsche übersetzt; eine Verdolmetschung bleibt aber aus. Schloßmacher (1997, 25) weist mit Recht darauf hin, daß »[e]inige nach ihrer Sprecherzahl und ihrer ökonomischen Stärke große Sprachen, beispielsweise Hindi-Urdu, Japanisch und Portugiesisch, ... keinen offiziellen Status in den Vereinten Nationen [haben].«

[24] Der Mehrsprachigkeit ist man in diesen vier Staaten auf sehr unterschiedliche Weise begegnet; die verschiedenen nationalen Sprachpolitiken können aber nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.

[25] Bemerkenswert ist, daß die Bundesregierung bereits 1952 in den Verhandlungen zum EGKS-Sprachenregime, insb. hinsichtlich des EuGH, die Auffassung vertrat, daß »als Vergleichsregelungen nicht so sehr die internationalen Organisationen als vielmehr das Sprachenrecht mehrsprachiger Staaten (zB Schweiz, Belgien, Kanada, Finnland) heranzuziehen« sei (Aufzeichnung v. 6.6.1952, Auswärtiges Amt Bonn, Aktenz. 84.04/1; hier zit. n. Pfeil 1996, 13).

[26] S. Anm. 17.

[27] Für Correia (1996, 660) handelt es sich bei diesem zweiten Artikel um ein Kernelement des Sprachenregimes der EU, denn durch ihn »werden den Gemeinschaftsbürgern, den heutigen Unionsbürgern, Sprachrechte verliehen, die – anders als in den einsprachigen und in den meisten zwei- oder mehrsprachigen Staatsgebilden – nicht territorial gebunden sind. Jeder Bürger darf sich demnach, über nationalstaatliche und sprachliche Grenzen hinweg, in der Amtssprache seiner Wahl an die Organe wenden, und diese sind verpflichtet, ihre Antwort in der gleichen Sprache abzufassen.«

[28] S. Anm. 16

[29] Dies sind der Rat, die Kommission, das Parlament, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der Ausschuß der Regionen sowie der europäische Bürgerbeauftragte.

[30] Die Vielzahl von Attributen, die den Status und die Funktion von Sprachen kennzeichnen sollen, steigert die Verwirrung. In der Fachdiskussion ist die Rede von National- und Staatssprachen, von (Semi-)Dokumentensprachen und Vertragssprachen, von Verkehrssprachen, Verständigungssprachen, Muttersprachen und auch von »offiziellen Sprachen« – wobei letzteres wohl ein Synonym zu »Amtssprachen sein soll, da es die wörtlichere Übersetzung von »langues officielles«, »official languages« usw. darstellt.

[31] Diese muß freilich gemäß Art. 245 EG-V ebenfalls vom Ministerrat einstimmig genehmigt werden. Zum EuGH vgl. Kap. 2.2.4.

[32] Der abschließende Art. 8 der Verordnung 1/58 (s. Anm. 17) sollte seinerzeit vor allem der spezifischen Situation Belgiens Rechnung tragen. Hier heißt es: »Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.«

[33] In der vorliegenden Arbeit wirddaherin der Regel vom EU -Sprachenregime gesprochen. Bei historischen Rückblicken ist dabei die EWG und EGselbstverständlich mitgedacht.

[34] Man kann die einzelnen EU-Organe gewiß nicht säuberlich in intergouvernementale oder supranationale Organe aufteilen – schließlich sind sie alle organischer (!) Teil des Gesamtgefüges EU, das eben alle traditionellen Kategorien sprengt. Für die Erörterung des Sprachenregimes kommt es uns aber auf den strukturellen Aufbau der Institution an.

[35] Die folgenden Ausführungen zur Sprachverwendung auf Ratssitzungen gelten im allgemeinen auch für den Europäischen Rat, wo die Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammenkommen.

[36] Diese Klausel ermöglicht es erst, daß während einer Ratssitzung ein Antrag modifiziert wird, um Konsens zu erzielen. Eine sofortige und juristisch einwandfreie Übersetzung in alle Amtssprachen wäre in diesen Fällen nicht möglich.

[37] Zu Finnland vgl. z.B. Ulrich Ammon, Deutsch hat ein Potential für internationale Kontakte, in: Die Welt v. 9.7.1999; zu Schweden vgl. Anne Rentzsch, Deutschland fehlt das Verständnis, in: Süddeutsche Zeitung v. 15.2.2000. – Solcherlei öffentlichkeitswirksame Aktionen bergen allerdings die Gefahr, andere 'schlafende Hunde zu wecken', also diejenigen Sprachgemeinschaften auf den Plan zu rufen, die von vornherein ausgeschlossen waren. Je mehr Arbeitssprachen verwendet werden, desto weniger ist der Ausschluß der verbleibenden Sprachen zu rechtfertigen.

[38] Auf informellen Ministertreffen beschränkt man sich in der Regel auf zwei bis vier Sprachen: Französisch und Englisch, sowie häufig Deutsch und u.U. die Sprache der Präsidentschaft (vgl. Klaus Kinkel, Das Kriegsbeil schnell begraben, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 23.7.1999, S. 12). Hierzu Wilhelm Schönfelder, der Ständige Vertreter Deutschlands bei der EU: »[Diese praktischen Lösungen] gehen solange, wie niemand darüber redet. Das ist so ein modus vivendi, über den man nicht spricht, ... den man akzeptiert. Sowie irgend jemand versucht, das in einen formellen oder informellen Beschluß zu gießen, wird das scheitern.« (Radiofeature von Sybille Herbert, Und die Finnen lachen zuletzt; Erstausstrahlung am 11.2.2001 im WDR3)

[39] Es liegen noch keinerlei empirischen Studien vor, die den tatsächlichen Sprachgebrauch in den einzelnen EU-Institutionen nach der letzten Erweiterungsrunde quantitativ erhoben haben. Gleichwohl kommen Erhebungen von Anfang der 1990er Jahre zu so eindeutigen Ergebnissen, daß es im Rat seither zwar zu relativen Gewichtsverschiebungen, aber noch nicht – wie in der Kommission (vgl. Kap. 2.2.2) – zur Umkehrung der Verhältnisse gekommen sein dürfte.

[40] S. Anm. 38.

[41] Angabe laut Antwort der Kommission auf die schriftl. Anfrage des MdEP Christopher Huhne, Nr. E-2239/99, Abl. C 219 v. 1.8.2000, S. 129.

[42] Die Abkürzung steht für »Service Commun Interprétation-Conférences«. Allgemein gilt, das insbesondere die Bezeichnungen für die technischen Dienste – vom »service de sécurité« bis zum »annuaire téléphonique« – in den EU-Institutionen größtenteils ausschließlich französisch sind, was wohl auf das frankophone Umfeld zurückzuführen ist (vgl. Schloßmacher 1997, 43-46).

[43] 11.395 Sitzungstage, d.h. 141.781 Dolmetschereinsatztage hat der SCIC für diese Organe im Jahr 2000 bestritten (Europäische Kommission 2001, Abs. 1201).

[44] Angabe gemäß: s. Anm. 41.

[45] Der Begriff »Eurokrat« ist hier mitnichten pejorativ verwendet, sondern meint die in Brüssel bzw. den Städten der anderen Gemeinschaftsinstitutionen ansässigen Beamten. Vgl. Anm. 4.

[46] Zu der Erklärung sah Delors sich wohl veranlaßt, weil Anfang der 1990er Jahre in der deutschen Presse anhaltend gegen die Benachteiligung von Deutsch als EG-Arbeitssprache polemisiert wurde. Vgl. eine Collage diverser Schlagzeilen in Born und Schütte 1995, 17-20.

[47] EG-Nachrichten N°34, 6.9.93, S.4.

[48] »In 1970, 60% of texts in the Commission were initially drafted in French, and 40% in German. In 1989 the figures were French 50%, German 9%, and English 30%. By 1997 the figures were French 40% and English 45%, leaving only a sprinkling in other languages.« (Robert Phillipson, English yes, but equal language rights first, in: The Guardian v. 19.4.2001)

[49] Vor dem Beitritt Großbritanniens und Irlands (1973) war Französisch zwar einerseits die unangefochtene erste Arbeitssprache, andererseits waren in der Kommissionsbürokratie Deutschkenntnisse aber auch noch weiter verbreitet (Burkert 1993, 55; vgl. auch Anm. 48).

[50] Gemäß europäischem Beamtenstatut, Art. 28 f, müssen Beamte der europäischen Organe nebst ihrer eigenen Amtssprache mindestens eine weitere Gemeinschaftssprache sprechen. Doch werden in Ausschreibungen häufig unverhohlen Englisch- und Französischkenntnisse verlangt. Nach Ansicht des damaligen Kommissionspräsidenten Santer handelt es sich bei der Bestimmung im Statut aber nur um einen Mindeststandard, den um konkrete Sprachanforderungen zu ergänzen durchaus legitim sei. (Antwort v. 13.9.1996 auf die schriftl. Anfrage des MdEP Vandenmeulenbroucke v. 11.7.1996, Nr. E-1897/96, Abl. C 365 v. 4.12.1996, S. 50) – Nass (2001) fordert, im neuen Beamtenstatut Kenntnisse in zwei europäischen Fremdsprachen zur Voraussetzung zu machen, um so die Hegemonie des Englischen zu brechen.

[51] Bei der Grenzziehung zwischen Sitzungen mit bzw. ohne externe Beteiligung treten freilich dieselben Schwierigkeiten auf, die für die externen bzw. internen Kontakte in Hinblick auf die Übersetzung schriftlicher Unterlagen genannt wurden.

[52] Die betreffende Amtssprache ist freilich nicht für alle auch die Muttersprache. Dies gilt insbesondere für Angehörige von Sprachminderheiten, also z.B. für Katalanen oder gälischsprachige Iren. Vgl.KapitelKap.3.4.

[53] Angaben gemäß: s. Anm. 41.

[54] Viele ursprünglich interne Dokumente erhalten auch Außenwirkung dadurch, daß sie auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht werden. Dort sind viele Informationen nur höchstens in den drei Arbeitssprachen zu finden. Vgl. die schriftl. Anfrage d. MdEP Pittella an die Kommission v. 4.7.2000, Nr. E‑2438/00; vorläufige Antwort v. 30.11.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[55] Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, 14. Auflage, Juni 1999. Ergänzen Amtsbl.-Nr.???

[56] In der vom Parlament mitgelieferten Auslegung dieses Artikels (http://www.europarl.eu.int/ guide/search/docsearch_de.htm#rules) wird präzisiert: »Zeigt sich nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses, daß der Wortlaut in den verschiedenen Sprachen nicht übereinstimmt, so entscheidet der Präsident über die Gültigkeit des bekanntgegebenen Abstimmungsergebnisses aufgrund von Artikel 138 Absatz 5 [d.h., seine Entscheidung ist unanfechtbar; A.R.]. Wenn er dieses Ergebnis für gültig erklärt, entscheidet er, welche Fassung als angenommen zu betrachten ist. Es kann jedoch nicht grundsätzlich von der Originalfassung als offiziellem Wortlaut ausgegangen werden, da alle anderen Fassungen vom Originaltext abweichen können . «

[57] Diese Regelung hat gewiß auch einen praktischen Hintergrund. Wenn von den drei Dolmet­schern, die gewöhnlich pro Zielsprache zur Verfügung stehen, nur einer eine bestimmte Sprachkombinationen abdecken kann, so darf diese wegen der großen Belastung nicht zu lange in Folge benötigt werden.

[58] Die Klausel bzgl. weiterer Sprachen zielt im Sinne verschiedener EP-Entschließungen eindeutig auf die europäischen Sprachminderheiten ab. Vgl. Kap. 3.4.

[59] Dies ist inzwischen freilich auch primärrechtlich in Art. 21 EG-V festgelegt (vgl. S. 14).

[60] ERGÄNZEN Frz.: J.O. C 292 du 8-11-82; p. 97Abl. C 292 v. 8.11.1982, S. 96.

[61] Zum Thema elektronische Übersetzungshilfen vgl. S. 45.

[62] Entschließung zur »Sprachensituation in der Europäischen Gemeinschaft und zur Stellung des Katalanischen« v. 11.12.1990, Abl. C 19 v. 28.1.1991, S.42 ergänzen. Näher zu dieser Entschließung vgl. Kap. 3.4.

[63] Abl. C 205 v. 25.7.1994, S. 528.

[64] Abl. ergänzen C43 v. 20.2.1995, S. 91.

[65] Z.B. schriftl. Anfrage E-0888/97 v. Caroline Jackson an die Kommission, Abl. C 319 v. 18.10.1997, S. 187. Vgl. auch in dieser Arbeit S. 76.

[66] »Beim schriftlichen Sprachgebrauch spiegelt die Sprachwahl für die Erstellung oder Änderung von Dokumenten die numerische Stärke der verschiedenen Amtssprachen im politischen Kern, d.h. bei den Abgeordneten des Europäischen Parlaments nicht unbedingt wieder. ... Anders verhält es sich aber bei der mündlichen Rede. Hier spielt ein repräsentatives Moment herein, das dem Sprachnationalismus eine besondere Rolle verleiht« (Correia 1996, 663).

[67] Beispiele aus: Daniela Weingärtner, Capito? Verstanden? Compris?, in: Die Zeit v. 17.6.1999 (Nr. 25/1999), Leben, S. 3.

[68] Schloßmacher (1997, 117) berichtet Folgendes aus einer namentlich nicht genannten kleineren Fraktion: »Eine deutsche Abgeordnete erklärte mir, daß sie auf Fraktionssitzungen auf deutsche Dolmetscher verzichte, da sie die einzige Abgeordnete aus Deutschland sei. Könne sie vielleicht einmal an einer Fraktionssitzung nicht teilnehmen, müsse sie die Kosten für anwesende deutsche Dolmetscher, die dann nicht benötigt würden, selber tragen.«

[69] Es handelt sich also um Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.

[70] Angaben gemäß: s. Anm. 41.

[71] Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991 inkl. aller Berichtigungen und Änderungen bis einschließlich derer veröffentlicht am 1.2.2001; Abl. C 34 v. 1.2.2001.

[72] Art. 103 bezieht sich auf das Vorabentscheidungsverfahren, in dem ein nationales Gericht den EuGH zur Auslegung europäischer Rechtsnormen anruft, um die Einheitlichkeit der europäischen Rechtsprechung zu gewährleisten.

[73] Die Auslassungen betreffen Klauseln, die die Zulassung einer weiteren der in § 1 genannten Sprachen auf Antrag beider bzw. einer der Parteien ermöglichen.

[74] Erstaunlich ist allerdings die Klausel betreffend mehrsprachige Mitgliedstaaten: Richtet sich etwa die Klage eines Deutschen gegen eine natürliche oder juristische Person aus der wallonischen Sprachgemeinschaft Belgiens, so könnte der Kläger dennoch das Deutsche zur Verfahrenssprache bestimmen, weil auch diese Sprache Amtssprache Belgiens ist.

[75] Das gleiche gilt für die Mitgliedstaaten des EWR, wobei auch diese nur aus den 12 EU-Sprachen auswählen dürfen. (Art. 29, § 3) – Für einzelne Erklärungen können generell, wie Art. 29, § 4 festlegt, allerdings auch andere Sprachen verwendet werden, wenn »Zeugen oder Sachverständige [erklären], daß sie sich nicht hinlänglich in einer der in § 1 genannten Sprachen ausdrücken können«.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832463274
ISBN (Paperback)
9783838663272
Dateigröße
965 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Osnabrück – Sozialwissenschaften
Note
1,0
Schlagworte
vielsprachigkeit ost-erweiterung minderheitensprachen demokratiedefizit europäisches parlament
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Titel: Europäische Einheit und "babylonische" Vielfalt
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