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Basel II

Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und die Konsequenzen für Kreditinstitute

©2002 Studienarbeit 46 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Gemäß § 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) sind alle Kreditinstitute dazu verpflichtet, zum Zweck des Gläubigerschutzes in angemessenem Maße mit Eigenmittel ausgestattet zu sein. Das Kreditinstitut soll über genügend Eigenmittel verfügen, um so eventuelle Verluste abfangen zu können. Damit soll die Sicherheit der den Banken von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte gewährleistet werden. Die an dieser Stelle recht allgemein gehaltene Formulierung des Kreditwesengesetzes wird durch den Grundsatz I (GS I) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht inhaltlich präzisiert, indem die Angemessenheit der Eigenmittel genau definiert wird.
Diese Baseler Eigenkapitalübereinkunft, kurz Basel I, aus dem Jahr 1988 entspricht mittlerweile nicht mehr den im Laufe der Zeit gewachsenen Anforderungen des Kreditgewerbes, speziell der rasch voranschreitenden Risikoentwicklung. Deshalb besteht hier Handlungsbedarf in Form einer Neukonzeption der bisherigen Übereinkunft.
Diese erforderliche Neukonzeption stellt das Konsultationspapier „Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“, kurz Basel II, des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht dar. Dieses zweite Konsultationspapier wurde am 16. Januar 2001 publiziert und soll die bisherigen Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken nach der Basler Eigenkapitalübereinkunft aus dem Jahr 1988 (Basel I) ersetzen. Durch die neue Eigenkapitalvereinbarung soll eine angemessene Risikoerfassung im Bankgeschäft erreicht werden. Basel II wird voraussichtlich Ende 2006 in Kraft treten.
Das Konzept von Basel II basiert auf drei Säulen: Die erste Säule beschäftigt sich mit der Neuregelung der Mindestkapitalanforderungen, die zweite Säule mit dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren, und die letzte Säule mit der Neuregelung der Marktdisziplin und den Offenlegungspflichten. Die erste Säule kann man nochmals unterteilen, und zwar in die Neuregelung der Kreditrisiken und die des operationellen Risikos.
Die Neuregelung der Kreditrisiken ist auch das Hauptthema dieser Studienarbeit. So wird nochmals die Eigenkapitalunterlegung durch Basel I erklärt und die Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals definiert, bevor im Hauptteil auf das Kreditrisiko hinsichtlich Basel II genauer eingegangen wird. Besonders ausführlich werden der Standardansatz und der IRB-Ansatz als Möglichkeit zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko erklärt. Daneben werden auch die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 6314
Braun, André: Basel II - Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und
die Konsequenzen für Kreditinstitute
Hamburg: Diplomica GmbH, 2003
Zugl.: Karlsruhe, Berufsakademie, Studienarbeit, 2002
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2003
Printed in Germany

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
I
I
I. Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht I
Inhaltsverzeichnis
II
Abkürzungsverzeichnis
III
Abbildungsverzeichnis IV
Thema
V
Glossar
VI
Anhang
VII
Literaturverzeichnis
VIII
Ehrenwörtliche
Erklärung
IX

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
II
I
II. Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1.
Hinführung
zum
Thema
Seite
1
1.2.
Grundlage
der
Arbeit
Seite
1
1.3.
Themeneinschränkung
Seite
1
2.
Eigenkapitalunterlegung
durch
Basel
I
Seite
2
2.1. Definition und Zusammensetzung des
aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals
Seite 2
2.2. Der Solvabilitätskoeffizient ­ Angemessenheit der Eigenmittel
Seite 2
3. Das Kreditrisiko hinsichtlich Basel II
Seite 3
3.1.
Der
modifizierte
Standardansatz
Seite
3
3.1.1.
Externes
Rating Seite
4
3.1.2.
Schuldnerklassen
Seite
4
3.1.2.1. Forderungen an Staaten und deren Zentralbanken Seite 4
3.1.2.2. Forderungen an Banken
Seite 5
3.1.2.3. Forderungen an Unternehmen
Seite 5
3.1.2.4.
sonstige
Schuldnerklassen
Seite
5
3.1.3. Standardansatz ohne externes Rating
Seite 6
3.1.4. Kreditrisikominderung im Standardansatz
Seite 6
3.2. Der IRB-Ansatz (Internal Rating Based-Ansatz)
Seite 6
3.2.1.
Mindestanforderungen
Seite
7
3.2.1.1. Mindestanforderungen für die Verwendung
Seite 8
des IRB-Basisansatzes
3.2.1.2. Mindestanforderungen für die Verwendung
des IRB-fortgeschrittenen Ansatzes
Seite 8
3.2.2. Komponenten der Unterlegungspflicht beim IRB-Ansatz Seite 8
3.2.3.
Granularitätsanpassung Seite
9
3.2.3.1. Bestimmung der Granularität
Seite 9

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
II
II
3.2.4. Differenzierung IRB-Basisansatz und
Seite 10
IRB-fortgeschrittener Ansatz
3.2.4.1. Der IRB-Basisansatz (Foundation Approach)
Seite 10
3.2.4.1.1. Ermittlung des Eigenkapitals für
Kreditrisiken nach dem IRB-Ansatz
Seite 10
3.2.4.1.2. Das Benchmark-Risikogewicht (BRW) Seite 11
3.2.4.2. Der IRB-fortgeschrittenen Ansatz
Seite 12
(Advanced Approach)
3.2.4.2.1. Die effektive Restlaufzeit (M)
Seite 12
3.2.5. Anforderungen an interne Ratingsysteme
Seite 13
3.2.6.
Verbundeinheitliche
Lösungen Seite
13
4. Konsequenzen
für
die
Kreditinstitute
Seite
13
4.1. Veränderung der Eigenkapitalunterlegung
Seite 13
4.1.1.Veränderung der Eigenkapitalunterlegung bei
Seite 14
den IRB-Ansätzen
4.1.2.Veränderung der Eigenkapitalunterlegung
Seite 15
beim Standardansatz
4.1.3. Entscheidungskriterium für die Verwendung
Seite 16
des Standardansatzes bzw. des IRB-Ansatzes
4.1.4. Sonderfall Sparkassen: Wegfall der Gewährträgerhaftung Seite 17
4.2.Veränderung
der
Betriebskosten
Seite
17
4.2.1.Veränderung der Betriebskosten beim Standardansatz
Seite 18
4.2.2.Veränderung der Betriebskosten bei den IRB-Ansätzen
Seite 18
4.3.Veränderung
der
Risikoprämie
Seite
19
4.4.Möglichkeit zur Erschließung neuer Geschäftsfelder
Seite 19
4.5. Konsequenzen des Granularitätsanpassungsbetrages
Seite 20
4.6.
Kreditrisikominderung
Seite
20
4.7. Konsequenzen der Einbeziehung der Laufzeit
Seite 21

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
II
III
5.
Schlussbetrachtung Seite
21
5.1.
Kritische
Würdigung
Seite
21
5.2. Zeitplan zur Umsetzung von Basel II
Seite 21

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
III
I
III. Abkürzungsverzeichnis
(in alphabetischer Reihenfolge)
Abkürzung
Bedeutung
BRW
Benchmark-Risikogewicht
EAD
Exposure At Default, ausfallgefährdeter Betrag
ECA
Risikokennzahlen
Export Credit Agencies
Von Exportkreditagenturen erstellte Länderklassifizierungen
ECAI
External Credit Assessment Institution,
Externes Bonitätsbeurteilungs-Institut
GS I
Grundsatz I
H
Haircuts, Sicherheitsmargensätze
IRB-Ansatz
Internal Ratings Based Approaches, auf bankinternen
Risikoeinstufungen basierender Ansatz
KWG
Kreditwesengesetz
LGD
Loss Given Default, Prozentuale Verlusthöhe bei Ausfall
M
Maturity, Restlaufzeit der Forderungen
PD
Probability of Default, Ausfallwahrscheinlichkeit
QIS II
Quantitative Impact Study II
R
durchschnittliche Korrelation zwischen den Unternehmensaktiva
RW
Endgültig anzuwendendes Risikogewicht
2nd CD
2. Basler Konsultationspapier

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
IV
I
IV. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
3-Säulen-Konzept von Basel II
Abbildung 2:
Definition und Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen
Eigenkapitals
Abbildung 3:
Eigenkapitalunterlegung gemäß Standardansatz
Abbildung 4:
Schuldnerklassen
Abbildung 5:
Vorgegebene Parameter beim IRB-Basisansatz
Abbildung 6:
Überblick über den IRB-Ansatz

Basel II
Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
V
- 1 -
1. Einleitung
1.1. Hinführung zum Thema
Gemäß § 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) sind alle Kreditinstitute dazu verpflichtet,
zum Zweck des Gläubigerschutzes in angemessenem Maße mit Eigenmittel ausgestattet
zu sein. Das Kreditinstitut soll über genügend Eigenmittel verfügen, um so eventuelle
Verluste abfangen zu können. Damit soll die Sicherheit der den Banken von den Kunden
anvertrauten Vermögenswerte gewährleistet werden. Die an dieser Stelle recht allgemein
gehaltene Formulierung des Kreditwesengesetzes wird durch den Grundsatz I (GS I) der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht inhaltlich präzisiert, indem die
Angemessenheit der Eigenmittel genau definiert wird.
Diese Baseler Eigenkapitalübereinkunft, kurz Basel I, aus dem Jahr 1988 entspricht
mittlerweile nicht mehr den im Laufe der Zeit gewachsenen Anforderungen des
Kreditgewerbes, speziell der rasch voranschreitenden Risikoentwicklung. Deshalb besteht
hier Handlungsbedarf in Form einer Neukonzeption der bisherigen Übereinkunft.
1.2. Grundlage der Arbeit
Diese erforderliche Neukonzeption stellt das Konsultationspapier ,,Die Neue Basler
Eigenkapitalvereinbarung", kurz Basel II, des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
1
dar.
Dieses zweite Konsultationspapier wurde am 16. Januar 2001 publiziert und soll die
bisherigen Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken nach der Basler
Eigenkapitalübereinkunft aus dem Jahr 1988 (Basel I) ersetzen. Durch die neue
Eigenkapitalvereinbarung soll eine angemessene Risikoerfassung im Bankgeschäft erreicht
werden. Basel II wird voraussichtlich Ende 2006 in Kraft treten.
2
1.3. Themeneinschränkung
Wie aus Abbildung 1 ersichtlich wird, basiert das Konzept von Basel II auf drei Säulen. In
dieser Studienarbeit werden ausschließlich die Änderungen im Hinblick auf die
Mindestkapitalanforderungen betrachtet (Säule 1). Hier wiederum liegt das
Hauptaugenmerk auf den Kreditrisiken.
1
Begriffserklärung siehe Glossar
2
Vgl. Lüdke/Frien, ,,Basel II ist jetzt!", S. 4

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Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
V
- 2 -
2. Eigenkapitalunterlegung durch Basel I
Basel II sieht grundlegende Änderungen im Bereich der Eigenkapitalunterlegung vor.
Dennoch bleiben wichtige Regelungen und die grundlegende Systematik des Baseler
Akkords von 1988 in wesentlichen Bereichen unverändert. Dazu zählen die Definition und
Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals und der Solvabilitätskoeffizient,
die deshalb in den Kapiteln 2.1. und 2.2. erläutert werden sollen.
Gemäß Grundsatz I wird die Eigenkapitalunterlegung wie folgt berechnet:
Gewichtete Risikoaktiva =
Einheitliches Bonitätsgewicht von 100 % x Solvabilitätskoeffizient 8 %
2.1. Definition und Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals
Wie aus Abbildung 2 ersichtlich wird, bestehen Eigenmittel im Sinne des § 10 KWG zum
Einen aus dem haftenden Eigenkapital und zum Anderen aus Drittrangmitteln, genauer
gesagt, aus Zwischenhandelsgewinnen und Nachrangverbindlichkeiten mit einer Laufzeit
von nicht mehr als zwei Jahren. Das haftende Eigenkapital wiederum setzt sich aus
Kernkapital, Ergänzungskapital I und Ergänzungskapital II zusammen.
Das Kernkapital wird auch als bilanzielles Eigenkapital bezeichnet und besteht aus
eingezahltem Kapital, Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen, beschlossene
Rücklagendotierungen und Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB.
Das Ergänzungskapital I besteht aus der Vorsorgereserve nach § 340 f HGB, Rücklagen
gemäß § 6b EstG, Genussrechtkapital und nicht realisierten Reserven.
Unter Ergänzungskapital II fallen nachrangige Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von
fünf Jahren und dem Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken.
2.2. Der Solvabilitätskoeffizient ­ Angemessenheit der Eigenmittel
Das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital eines Instituts und seiner
gewichteten Risikoaktiva darf acht Prozent täglich zum Geschäftsschluss nicht
unterschreiten.
Haftendes
Eigenkapital
Gewichtete Risikoaktiva
= mind. 8 %
Das bedeutet, dass das haftende Eigenkapital immer größer gleich acht Prozent der
Risikoaktiva sein muss, oder die Risikoaktiva muss immer kleiner gleich dem 12,5fachen
des haftenden Eigenkapitals sein. Diese Vorschrift wird auch als Solvabilitätskoeffizient
bezeichnet.

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Die Neuregelung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken und deren Konsequenzen für Kreditinstitute
V
- 3 -
Demzufolge muss das Kernkapital immer größer gleich vier Prozent der Risikoaktiva sein,
da das haftende Eigenkapital (= acht Prozent) aus Kernkapital und Ergänzungskapital
besteht. Letzteres darf maximal gleich groß dem Kernkapital sein kann, es darf also
höchstens 50 Prozent des haftenden Eigenkapitals ausmachen. Das Ergänzungskapital kann
somit auch höchstens vier Prozent der Risikoaktiva ausmachen.
Falls die Bank nicht realisierte Reserven zum haftenden Eigenkapital meldet, herrscht eine
erhöhte Kernkapitalvorschrift. Hier muss das Kernkapital größer gleich 4,4 Prozent der
Risikoaktiva sein. Im Gegenzug dürfen die nicht realisierten Reserven höchstens kleiner
gleich 1,4 Prozent der Risikoaktiva sein (möglich wären ansonsten 3,6 Prozent). Diese
Vorschrift hat eine Begrenzungsfunktion, damit nicht das gesamte Ergänzungskapital
durch nicht realisierte Reserven dargestellt wird.
3. Das Kreditrisiko
3
hinsichtlich Basel II
Die wesentlichen Änderungen bezüglich dem Kreditrisiko gegenüber Basel I bestehen vor
allem in den umfassenden Modifikationen der Messverfahren, das heißt in den Methoden
zur Ermittlung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals.
4
Durch Basel II haben die Kreditinstitute die Möglichkeit zur Berechnung der
Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko zwischen zwei Ansätzen zu wählen:
1. Standardansatz (3.1.)
Hier wird die Bonität des Kreditnehmers durch ein externes Rating von einer
Ratingagentur bestimmt.
2. IRB-Ansatz (3.2.)
Bei der Erfüllung von bestimmten Mindestanforderungen ist es den Kreditinstituten
gestattet, die Bonität des Kreditnehmers durch ein hausinternes Ratingsystem zu
ermitteln.
3.1. Der modifizierte Standardansatz
,,Der modifizierte Standardansatz stellt eine Erweiterung der Eigenkapitalvereinbarung von
1988 dar."
5
Wie in Basel I ergibt sich in Basel II die risikogewichtete Aktiva aus dem
Produkt des Kreditäquivalenzbetrages und einem Risikogewicht. Das Risikogewicht hängt
wie bisher auch von der Schuldnerklasse (3.1.2.) ab. Der grundlegende Unterschied zu
Basel I besteht darin, dass die Risikogewichte innerhalb einer Schuldnerklasse nicht
pauschal für alle Kredite gleich festgesetzt werden, sondern in Abhängigkeit zu den
3
Begriffserklärung siehe Glossar
4
Vgl. Tietmeyer/Rolfes, ,,Basel II ­ Das neue Aufsichtsrecht und seine Folgen", S.43
5
Vgl. Tietmeyer/Rolfes, ,,Basel II ­ Das neue Aufsichtsrecht und seine Folgen", S.20

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832463144
ISBN (Paperback)
9783838663142
DOI
10.3239/9783832463144
Dateigröße
892 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2003 (Januar)
Note
1,8
Schlagworte
rating standardansatz irb-ansatz eigenkapitalunterlegung
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Titel: Basel II
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