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Bilanzierung des Goodwills im Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP

©2003 Diplomarbeit 121 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Bei Unternehmensübernahmen wird häufig ein (Kauf-) Preis bezahlt, der erheblich über den eigentlichen Substanzwert (Summe der zu Tagespreisen bewerteten Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden) des erworbenen Unternehmens liegt. Für diesen Mehrbetrag besteht in den in dieser Arbeit betrachteten Rechnungslegungsnormen – HGB/DRS, IAS und US-GAAP – ein Aktivierungsgebot. Der Überschuss des Kaufpreises (Beteilungsbuchwert) über den erworbenen Nettosubstanzwert ist in der Bilanz als „Geschäfts- oder Firmenwert“ bzw. als „Goodwill“ zu aktivieren.
Die betragsmäßige Bedeutung der Bilanzposition Goodwill ist in vielen Unternehmen enorm. So beträgt das Verhältnis von ausgewiesenem Goodwill zum Eigenkapital beispielsweise bei der Deutschen Telekom 61,2%, bei FMC 117,7% und bei TUI 139,9%.
Bezüglich der Frage, wie ein aktivierter Goodwill in den Folgejahren bilanziell zu behandeln ist, herrschte in den betrachteten Rechnungslegungsnormen grundsätzliche Einigkeit. Trotz unterschiedlicher Detailregelungen sahen die entsprechenden Vorschriften eine erfolgswirksame Abschreibung des Goodwills in den Folgejahren vor. Auf Grund der betragsmäßigen Bedeutung überrascht es nicht, dass die jährlichen Goodwillabschreibungen die Höhe des Jahresergebnisses maßgeblich beeinflussten. So beträgt das Verhältnis von Goodwill-Abschreibungen zum Jahresergebnis bei der Deutschen Telekom –110,6%, bei FMC 146,2% und bei TUI 67,6%.
Mit der Veröffentlichung des SFAS 141 und SFAS 142 am 20.07.2001 hat das FASB die Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen „revolutioniert“. Statt der bisherigen planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer, soll der Goodwill ausschließlich bei Vorliegen einer, im Rahmen eines sog. Impairment-Tests festgestellten, Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden (sog. Impairment Only Approach).
Gang der Untersuchung:
Vor dem Hintergrund dieser Neuregelungen in den USA werden in dieser Arbeit die Bilanzierungsvorschriften zum (derivativen) Goodwill nach HGB/DRS, IAS und US-GAAP verglichen und kritisch gewürdigt. Kapitel Eins dient zur Abgrenzung der Problemstellung und des Gegenstandes der Arbeit. Darüber hinaus wird der Begriff des Goodwills erläutert und auf die Unterschiede zwischen originären und derivativen (abgeleiteten) Goodwill eingegangen.
Um nachfolgend darauf aufbauen zu können, werden dann in den Kapiteln Zwei - Vier zunächst einige (theoretische) Grundlagen gelegt. Kapitel Zwei gibt einen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1 Gegenstand und Problemstellung der Arbeit

1.1 Zum Begriff und zur bilanziellen Bedeutung des Goodwills

Im Zuge der Globalisierung der Märkte nahm die Anzahl der Unternehmenszusammenschlüsse national wie auch international in den letzten Jahren rasant zu. Der Konzernabschluss ist dabei zu einem bedeutsamem Informationsinstrument für die Jahresabschlussadressaten geworden[1]. Häufig wurde bei diesen Unternehmensübernahmen ein Preis bezahlt, der um ein Vielfaches über dem Wert des (zu Tagespreisen bewerteten) erworbenen Reinvermögens liegt[2].

Dieser Mehrbetrag wird in der Konzernbilanz des Erwerbers zumeist als „Geschäfts- oder Firmenwert“ oder international gebräuchlich als „Goodwill“ ausgewiesen[3]. Die betragsmäßige Bedeutung des Goodwills ist in vielen Unternehmen enorm. So beträgt das Verhältnis von ausgewiesenem Goodwill zum Eigenkapital beispielweise bei der Deutschen Telekom 61,2%, bei FMC 117,7% und bei TUI 139,9 %[4].

Generell wird der Überschuss des Gesamtwertes eines Unternehmens über dessen Substanzwert als Goodwill bezeichnet. Der Substanzwert stellt hierbei die Summe aller, einzeln zu Tagespreisen bewerteten Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden dar. Der Unternehmenswert wird hingegen, falls kein Markt- oder Börsenpreis vorliegt, als Ertragswert i. S. d. Barwertes, der vom Bewerter erwarteten zukünftigen Nettoausschüttungen an seine Eigentümer, ermittelt. Falls der Gesamtwert den Substanzwert übersteigt, besitzt das Unternehmen aus der subjektiven Einschätzung des Bewerters (z. B. Eigentümer, Kaufinteressent, Gutachter) oder der Kapitalmarktteilnehmer (im Falle der Börsennotierung) also Werte, die nicht durch den Substanzwert erfasst werden[5].

Nach der Entstehungsweise wird zwischen dem originären und dem derivativen Goodwill unterschieden. Der originäre oder selbstgeschaffene Goodwill hat sich im Unternehmen selbst gebildet[6]. Er hat sich aber (noch) nicht „durch [einen] Kauf des Unternehmens, einzelner Geschäftsbereiche oder Anteile in einem [für ihn] gezahlten Preis manifestiert“[7]. Der derivative, also aus dem Übernahmewert (Kaufpreis) abgeleitete[8], Goodwill stellt den Überschuss des Kaufpreises über den anteiligen Nettosubstanzwert dar[9].

Der originäre Geschäftswert ist mangels Objektivierbarkeit weder nach HGB (§ 248 II HGB), IAS (IAS 38.36 u. 38.37) noch nach US-GAAP (SFAS 142.10) aktivierungsfähig[10]. Daher soll der originäre Geschäftswert auch nicht (explizit) Gegenstand dieser Arbeit sein.

Für den derivativen Goodwill gilt dagegen in allen drei betrachteten Rechnungslegungsnormen ein Aktivierungsgebot. Im Konzernabschluss ist ein, nach der im Rahmen der Kapitalkonsolidierung erfolgten Aufdeckung stiller Reserven und Lasten, verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag gemäß § 301 III 1 HGB als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen[11]. Auch nach IAS 22.41 ist ein „Überschuss der Anschaffungskosten über den vom Erwerber übernommen Anteil an den beizulegenden Werten (Fair Values) der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden als Goodwill anzusetzen und als Vermögenswert (Asset) zu betrachten“[12]. In SFAS 141.43 findet sich eine fast wortgleiche Bestimmung.

Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Konzernabschlusses soll im Rahmen dieser Arbeit nur der Goodwill im Konzernabschluss betrachtet werden. Da sich die Ermittlung des derivativen Goodwills im Einzel- und Konzernabschluss nach HGB faktisch gleicht[13], und da es nach IAS und US-GAAP keine speziellen Regeln zur Goodwill-Bilanzierung im Einzelabschluss gibt, können die hierbei gewonnenen Erkenntnisse in der Regel auch auf den Einzelabschluss übertragen werden[14].

Bis Juli 2001 waren die Vorschriften zur Folgebilanzierung eines aktivierten derivativen Goodwills in den drei genannten Rechnungslegungsnormen vom Grundsatz her gleich. Der Goodwill war in den Folgejahren erfolgswirksam abzuschreiben. Es überrascht nicht, dass die jährlichen Goodwill-Abschreibungen die Höhe des Jahresergebnisses maßgeblich beeinflussten. So beträgt das Verhältnis von Goodwill-Abschreibungen zum Jahresergebnis bei der Deutschen Telekom -110,6%, bei FMC 146,2% und bei TUI 67,6%[15].

Mit Veröffentlichung des SFAS 141 und SFAS 142 am 20.07.2001 hat das FASB die Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen „revolutioniert“[16]. Statt der bisherigen planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer, soll der Goodwill ausschließlich bei Vorliegen einer, im Rahmen eines sog. Impairment-Tests festgestellten, Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden[17]. Weiterhin müssen „Business Combinations“ künftig zwingend nach der Erwerbsmethode abgebildet werden (SFAS 141.13).

1.2 Zielsetzung und Aufbau dieser Arbeit

Vor dem Hindergrund dieser neuen Bilanzierungsregeln in den USA sollen im Laufe dieser Arbeit die Bilanzierungsvorschriften zum (derivativen) Goodwill nach HGB, IAS und US-GAAP verglichen und kritisch gewürdigt werden. Hierbei soll verstärkt auf die Normen nach HGB und US-GAAP eingegangen werden, während die IAS-Regeln nur unterrangig behandelt werden sollen.

Um nachfolgend darauf aufbauen zu können, ist es hierbei zunächst erforderlich, einige (theoretische) Grundlagen zu legen. Eine entsprechend notwendige Bestimmung des Begriffs Goodwill ist hierbei bereits erfolgt, so dass in Kapitel Zwei mit einem Überblick über die Rechnungslegungsgrundsätze der drei betrachteten Rechnungslegungsnormen begonnen werden kann. Kapitel Drei erläutert dann die formelle Entstehung eines Goodwills im Rahmen der Erstkonsolidierung. Weiterhin soll mit der Pooling of Interests-Methode ein Konsolidierungsverfahren zur Vermeidung eines Goodwill-Ausweises aufgezeigt werden. Kapitel Vier behandelt dann die möglichen Bestandteile eines Goodwills und geht auf dessen bilanziellen Charakter in den drei betrachteten Rechnungslegungsnormen ein.

Die folgenden Kapitel haben Ausweis und bilanzielle Behandlung des Goodwills im Rahmen der Folgekonsolidierung zum Gegenstand. Kapitel Fünf schildert zunächst die entsprechenden Vorschriften in der deutschen Rechnungslegung, bevor dann kurz auf die Regelungen nach IAS und auf die ehemaligen Regelungen nach US-GAAP eingegangen werden soll. Neben der reinen Darstellung soll hierbei auch eine kritische Auseinandersetzung mit bestehenden (Auslegungs-) Fragen und weiterführenden Kritikpunkten erfolgen. Anschließend befassen sich Kapitel Sechs und Sieben ausführlich mit der neuen Goodwill-Bilanzierung nach US-GAAP. Während in Kapitel Sechs zunächst nur eine wertungsfreie Darstellung der Regeln beinhaltet, werden in Kapitel Sieben die Probleme und Kritikpunkte des Impairment Only Approach (IOA) betrachtet.

Kapitel Acht schildert die Auswirkungen der amerikanischen Neuregelung im außeramerikanischen Raum. Hierbei soll der Frage nachgegangen werden, ob Konzernabschlüsse nach US-GAAP weiterhin eine befreiende Wirkung i. S. d. § 292a HGB entfalten können. Weiterhin wird kurz auf das vom IASB veröffentlichte Exposure Draft „ED 3 Business Combinations“ eingegangen. Dieses Exposure Draft schlägt eine Neuordnung der Goodwill-Bilanzierung nach IAS vor.

In Kapitel Neun erfolgt schließlich eine abschließende kritische Würdigung der aufgezeigten Regeln zur Goodwill-Bilanzierung. Hierbei soll insbesondere beurteilt werden, ob die Neuregelungen nach US-GAAP in Hinblick auf die in Kapitel Zwei dargelegten Rechnungslegungsgrundsätze zu befürworten sind. Daneben sollen die im Laufe der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse dergestalt zusammengefasst werden, dass der Verfasser dieser Arbeit eigene Vorschläge für eine i. S. d. genannten Rechnungslegungsgrundsätze zweckmäßige Goodwill-Bilanzierung aufzeigt.

2 Überblick über die Rechnungslegungsgrundsätze nach HGB, IAS und US-GAAP

Aufgabe des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist zum Einen die Bereitstellung von Informationen (Informationsfunktion) für die Unternehmensbeteiligten (Eigner, Gläubiger, Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten). Die Informationsfunktion ergibt sich vor allem aus § 264 II HGB, wonach der Jahresabschluss „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage“ des Unternehmens zu vermitteln hat. Andererseits kommt dem Jahresabschluss, insbesondere bei Aktiengesellschaften, die Aufgabe der Gewinnermittlung zu. Diese dient als Grundlage zur Bemessung ergebnisabhängiger Einkommenszahlungen wie Dividenden- und Erfolgsbeteiligungen (Ausschüttungsbemessung)[18].

Auf Grund der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Konzerns, fällt die Ausschüttungsbemessungsfunktion allerdings nur dem Einzelabschluss zu. Ein nach der Einheitstheorie aufgestellter Konzernabschluss liefert aber wertvolle Informationen, da wegen der vielfältigen Verknüpfungen zwischen den Konzernunternehmen die Gesamtlage des Konzerns von entscheidender Bedeutung ist[19]. Der Konzernabschluss dient daher als Informations-, Dokumentations- und Entscheidungsinstrument und soll gem. § 297 II 2 HGB „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermitteln“.[20]

Zur Erfüllung dieser Zielsetzungen muss sich die Rechnungslegung an bestimmten Rahmengrundsätzen, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GOB), orientieren[21]. Diese Rahmengrundsätze sind zum Teil in §§ 239 II, 243 II, 246 und 252I HGB kodifiziert und werden im Folgenden dargestellt. Hierbei möchte ich mich an den „wohl anerkanntesten Versuch einer Systematisierung der GOB“[22] von LEFFSON anlehnen. Als oberste Grundsätze der Rechnungslegung versteht LEFFSON die Grundsätze der Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit, Vollständigkeit (sog. Rahmengrundsätze), die Abgrenzungsgrundsätze sowie die Grundsätze der Stetigkeit und Vorsicht (sog. ergänzende Grundsätze)[23].

Bei der Forderung nach Richtigkeit und Willkürfreiheit (§ 239 II HGB) von Buchführung und Jahresabschuss geht es nicht um „absolute Richtigkeit“, vielmehr muss das wirtschaftliche Geschehen objektiv, also intersubjektiv nachprüfbar sein[24]. Willkürfreiheit bedeutet, dass der Bilanzierende bei Schätzungen „von ihm für zutreffend gehaltene“[25] Annahmen zugrunde legt. Der Grundsatz der Klarheit (und Übersichtlichkeit, § 243 II HGB) bezieht sich auf die äußere Gestaltung des Jahresabschlusses. Er verlangt die einzelnen Bilanzpositionen so zu bezeichnen und so zu ordnen, dass die Abschlüsse verständlich und übersichtlich sind. Aus diesem Grundsatz leitet sich das Prinzip der Einzelbewertung und das Saldierungsverbot ab. Das Prinzip der Vollständigkeit (§§ 239 II, 246 I HGB) erfordert, dass alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle, also alle eingetretenen Vermögens(wert)änderungen, erfasst werden. Sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände sind in der Bilanz zu erfassen. Aus diesem Grundsatz leitet sich die Forderung nach formeller Bilanzkontinuität (Bilanzzusammenhang, Bilanzidentität, § 252 I Nr. 1 HGB) ab[26].

Die Abgrenzungsgrundsätze regeln, in welcher Periode einzelne Vermögens(wert)änderungen erfasst werden und legen somit fest, was als Aufwand und Ertrag einer bestimmten Periode gilt (Ermittlung des Periodenerfolgs). Unter die Abgrenzungsgrundsätze sind das Realisationsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB), das Prinzip der sachlichen Abgrenzung, das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung und das Imparitätsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB) zu subsumieren[27].

Nach dem Grundsatz der Stetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) sind stets die gleichen Gliederungsbegriffe und -schemata zu verwenden (formelle Stetigkeit). Die einzelnen Posten sind der Menge und dem Wert nach immer in der gleichen Weise zu ermitteln und abzugrenzen (materielle Stetigkeit)[28]. Nötige Änderungen sind zu erwähnen und in ihren Auswirkungen zu erläutern.

Der Grundsatz der Vorsicht (§ 252 I Nr. 4 HGB) gebietet eine „zurückhaltende, d. h. insgesamt vorsichtige Abschätzung der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Chancen und Risiken“[29]. Die Lage des Unternehmens soll nicht zu optimistisch geschildert werden. Das Realisations- und das Imparitätsprinzip gelten als konkretisierende Ausprägungen des Vorsichtsprinzips.

Die Zielsetzungen, Basisgrundsätze und -definitionen eines Jahresabschlusses nach US-GAAP sowie dessen qualitative Anforderungen sind in den Statements of Financial Accountings Concepts (SFAC) festgelegt. Diese SFAC bilden das Conceptual Framework der amerikanischen Rechnungslegung[30]. Die in den Jahren 1978-1985 entwickelten SFAC 1-6 bildeten das ursprüngliche Conceptual Framework. Im Februar 2000 wurde dieses Rahmenkonzept um SFAC 7 erweitert[31]. Für die Zwecke dieser Arbeit sollen lediglich SFAC 1[32] und SFAC 2[33], welche die Zielsetzungen und die qualitativen Anforderungen der Rechnungslegung enthalten, dargestellt werden[34].

Die in SFAC 1 formulierten Zielsetzungen leiten sich aus der Funktion der Unternehmensberichterstattung in den USA ab. Sie besteht im Wesentlichen darin, die Effizienz des Kapitalmarktes und anderer Märkte zu unterstützen und zu verbessern, um so eine optimale Allokation knapper Ressourcen zu ermöglichen[35]. Die gesamte Unternehmensberichterstattung und damit auch der Jahresabschluss haben somit die als „desicion usefullness “ bezeichnete Aufgabe, für wirtschaftliche Entscheidungen relevante Informationen zu liefern (SFAC 1.33)[36]. Die Zielsetzungen des Jahresabschlusses sind damit[37]:

- Bereitstellung von Informationen, die gegenwärtigen und potentiellen Adressaten für deren Investitions-, Kredit- und ähnlichen Entscheidungen nützlich sind.
- Gewährung von Informationen, die helfen, Höhe, zeitlicher Anfall und Risiko künftiger Netto-Zahlungen an das Unternehmen besser abschätzen zu können.
- Bereitstellung von Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens sowie über Faktoren, die diese Ressourcen oder die Ansprüche darauf verändern.

Obgleich die Informationsgewährung auf die Abschätzung zukünftiger Cash-Flows ausgerichtet ist, gilt der periodengerecht ermittelte Jahresüberschuss als die zentrale Erfolgsgröße. Im Vergleich zu aktuellen Cash-Flows selbst, wird der Jahresüberschuss nach Auffassung des FASB als bessere Vorsteuerungs­größe gesehen (SFAC 1.44ff).

Obwohl die Rechnungslegungsinformationen grundsätzlich auch anderen Adressaten nützlich sein sollen, grenzt das FASB letztlich die Zielgruppe der externen Rechnungslegung auf gegenwärtige und zukünftige Eigenkapitalgeber ein[38].

Die Informationsfunktion ist somit das einzige (unmittelbare) Ziel der US-Rechnungslegung. Der Jahresabschluss spielt weder für die Ausschüttungsbemessung noch für die Ertragsbesteuerung eine unmittelbare Rolle[39].

In SFAC 2 werden in einer hierarchischen Anordnung, aufbauend auf dem Decision Usefulness-Zielsystem, die von der Rechnungslegung zu erfüllenden qualitativen Anforderungen beschrieben. Die im Anhang dargestellte Abb. II verdeutlicht die deduktive Ableitung der geforderten Charakteristika aus der primären Zielsetzung der Rechnungslegung. Demnach müssen Rechnungslegungsinformationen zunächst das Kriterium der Verständlichkeit ( Understandability) erfüllen. Konkretisierend wird hiezu in SFAC 2.40 erläutert, dass sich diese Verständlichkeit auf Personen bezieht, die einen angemessenen ökonomischen Sachverstand aufweisen. Das heißt aber nicht, dass komplexe oder schwierige Sachverhalte mit dem Hinweis auf eine gegebenenfalls fehlende Verständlichkeit verschwiegen werden dürfen. Vielmehr müssen die Jahresabschlussangaben klar und übersichtlich sein. Es zeigt sich hier eine Korrespondenz mit der GOB-Vorschrift nach Klarheit und Übersichtlichkeit[40]. Daneben gelten die beiden Eigenschaften „Relevance“ (Relevanz) und „ Reliability“ (Zuverlässigkeit/Verlässlichkeit) als primäre Qualitätsansprüche an die Rechnungslegung.

Eine Information ist dann relevant (SFAC 2.46 - 2.57), wenn sie bedeutsam genug ist, um die Entscheidung der Rechnungslegungsadressaten beeinflussen zu können. Die Information muss den Adressanten also (a) helfen die Auswirkungen vergangener, gegenwärtiger oder künftiger Ereignisse vorherzusagen ( Predictive Value) oder (b) dazu beitragen frühere Erwartungen zu korrigieren (Feedback Value). Solche Informationen können (c) aber nur dann relevant sein, wenn sie dem Adressat rechtszeitig, also vor Verlust ihrer entscheidungsbeeinflussenden Wirkung zugehen (Timeliness). Die Forderung nach Relevance verkörpert damit also den Anspruch, dass ausschließlich entscheidungsrelevante Informationen vermittelt werden[41].

Ähnlich dem Charakteristikum der Relevance wird auch wird auch das Kriterium der Reliability (SFAC 2.58 - 2.110) in drei Merkmale unterteilt. Das Unterkriterium der Nachprüfbarkeit (Verifiability), oft auch als Objektivität bezeichnet, besagt, dass sich die Informationsgewinnung und -gewährung an für Dritte nachvollziehbare Regeln halten soll. Um die Gefahr subjektiver Beeinflussung durch den Rechnungslegenden zu minimieren[42], sollen die Informationen in dem Sinne nachprüfbar sein, dass verschiedene Personen unter Einsatz der gleichen Messmethoden identische oder zumindest weitgehend ähnliche Ergebnisse erzielen[43]. Des Weiteren fordert das Unterkriterium der Abbildungstreue bzw. Validität (Representation Faithfulness) eine möglichst realitätsnahe, sprich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens widerspiegelnde, Informationsgewährung. Die Informationsgewährung bzw. die Wahl eines Rechnungslegungsverfahrens sollte darüber hinaus nur vom zugrundeliegenden Sachverhalt und nicht von den aus ihr zu erwartenden wirtschaftlichen Konsequenzen geleitet werden (Neutrality) [44]. Die Rechnungslegungsinformationen dürfen also nicht durch Fehler oder bewusst genutzte Ermessensspielräume einseitig verzerrt werden, um so ein vorgegebenes Resultat oder ein bestimmtes Verhalten auszulösen[45]. Die Anforderung der Reliability beinhaltet somit die GOB-Prinzipien Willkürfreiheit, Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit[46].

Die beiden zentralen Zielsetzungen (primary characteristics) der Relevance und der Reliability werden unter dem Begriff „ fair presentation “ zusammengefasst[47]. Diese Generalnorm ist allerdings nicht explizit in den US-GAAP genannt, sondern erlangt ihre Bedeutung über die Kodifizierung als Prüfungsgrundsatz[48]. Die Grundsätze der Relevance und der Reliability sind zum Teil konkurrierend und lassen sich daher oft nicht gleichzeitig optimieren (SFAC 2.42 u. 2.90). Die Frage welches Kriterium dann vorrangig gilt, lässt das FASB unbeantwortet[49].

Als sekundäres Qualitätsmerkmal wird die Forderung nach Vergleichbarkeit (Comparability) bezeichnet. Das Merkmal der Stetigkeit (Consistency) ist in diese Forderung mit einbezogen. Gemäß SFAC 2.111 soll hierdurch der Vergleich verschiedener Unternehmen anhand ihrer Rechnungslegungsdaten bzw. die Beurteilung der Unternehmensentwicklung im Zeitvergleich ermöglicht werden[50]. Der Grundsatz der Vergleichbarkeit ist in Deutschland kein eigenständiger Grundsatz; er ist vielmehr durch den Stetigkeitsgrundsatz zu konkretisieren[51].

Eingeschränkt werden die zentralen Grundsätze der US-Rechnungslegung durch den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality, SFAC 2.123 - 2.132) und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (cost-benefit consideration, SFAC 2.133 - 2.144). Demnach sollen Informationen nur dann gewährt werden, wenn sie für den Entscheidungsprozess des Nutzers wesentlich sind. Gleichzeitig sollen die Kosten der Informationsgewährung deren Nutzen nicht übersteigen[52]. Obwohl nicht explizit kodifiziert, gilt der Wesentlichkeitsgrundsatz auch in der deutschen Rechnungslegung. Er ist durch Formulierungen wie z. B. „sofern nicht von untergeordneter Bedeutung“ indirekt gesetzlich verankert und besonders in der Konzernrechnungslegung von Bedeutung[53].

Der Grundsatz der Vorsicht (conservatism, SFAC 2.91 - 2.97) spielt in den USA eine untergeordnete Rolle. Zwar sei eine vorsichtige Betrachtung grundsätzlich angebracht, um Risiken und Unsicherheiten zu berücksichtigen, allerdings steht die damit i. R. einhergehende Bildung stiller Reserven häufig im Gegensatz zu den Anforderungen nach Relevance und Reliability [54].

Die Rahmengrundsätze für die Rechnungslegung nach IAS wurden im “Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements” festgelegt. Hierbei diente SFAC No. 2 als Vorlage, so dass sich beide Konzepte weitgehend ähneln[55]. Auch nach den IAS gilt „ decision usefullness “ i. S. der Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens als zentrale Zielsetzung (F 12). Wie in den US-GAAP liegt dabei der Focus auf den Informationsbedürfnissen der (Risiko-) Kapitalgeber (F 10). Abschlüsse nach IAS dienen somit nur der Informationsfunktion. Vorschriften zur Ausschüttungsbemessung (bzw. Beschränkung) oder rein steuerliche Bewertungskonzeptionen sind im Regelwerk der IAS nicht vorgesehen[56].

Im Folgenden soll es unterbleiben ausführlich auf die qualitativen Rechnungslegungsanforderungen gemäß dem IAS-Framework einzugehen. Lediglich einige, m. E. nur formale, Unterschiede zu den US-GAAP sollen kurz dargestellt werden[57]. So wird die Vergleichbarkeit (comparability, F 31f ) als gleichwichtiges Kriterium zu Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit angesehen. Dies ergibt sich aus dem Hintergrund, dass das IASB als zentrales Ziel die internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegung erreichen will. Weiterhin werden das Vorsichtsprinzip (prudence[58] ), das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) und das Vollständigkeitsprinzip (completeness) explizit als Untermerkmale der Reliability genannt. Diese Grundsätze sind aber auch in der US-amerikanischen Rechnungslegung existent. Außerdem unterscheiden sich beide Frameworks hinsichtlich der vertauschten Zuordnung der Kriterien Timeliness und Materiality als Untermerkmal von Relevance bzw. als Constraint (Einschränkung).

Auch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)[59] hat am 16. Oktober 2002 einen Entwurf „ Grundsätze ordnungsmäßiger Rechungslegung (Rahmenkonzept) “ vorgelegt[60]. Auch dort erfolgt eine Fokussierung auf tatsächliche und potentielle Eigen- und Fremdkapitalgeber (Tz. 7 und Tz. A5). Neben Dokumentation und Gewinnermittlung wird insbesondere Information (i. S. v. Rechenschaft und als Entscheidungsgrundlage) als Rechnungslegungsziel aufgeführt (Tz. 9 ff). In den Textziffern 18-34 hat das DRSC sog. Informationsgrundsätze formuliert. Dabei lässt sich m. E. eine (bewusst herbeigeführte) weitgehende Ähnlichkeit mit den entsprechenden Grundsätzen nach IAS und US-GAAP feststellen. So müssen die Informationen entscheidungsrelevant und wesentlich sein. Des Weitern wird eine zeitnahe Aufstellung von Abschluss und Lagebericht gefordert. Beide haben dem Vollständigkeitsgrundsatz zu genügen. In Tz. 24 wird dann das Kriterium der Zuverlässigkeit genannt, welches auch aus Sicht des DRSC im Konflikt mit der Entscheidungsrelevanz stehen kann. Als Unterkriterien der Zuverlässigkeit werden die neutrale Berichterstattung (Tz. 25) und das Vorsichtsprinzip (Tz. 26) genannt. Das Vorsichtsprinzip ist aber (analog zu IAS/US-GAAP) nicht als Bewertungsprinzip, sondern lediglich als Schätzregel bei ungewissen Erwartungen zu sehen (Tz. 26). Weiterhin werden die Grundsätze der Klarheit, Eindeutigkeit, Verständlichkeit, Verrechnungsverbot und Vergleichbarkeit genannt (Tz. 27-34). Im Gegensatz zu den internationalen Rahmenkonzepten wird m. E. allerdings nicht deutlich, ob ggf. alle oder einige der genannten Kriterien als Untermerkmale der Entscheidungsrelevanz bzw. der Zuverlässigkeit anzusehen sind, oder ob sich alle Merkmale auf der hierarchisch gleichen Ebene befinden.

Auch wenn keine exakte oder detailgenaue Übereinstimmung zwischen den deutschen GOB und den Primary Characteristics in den „internationalen Frameworks“ besteht, so lässt sich dennoch, zumindest für die Zwecke dieser Arbeit, ein für alle drei Rechnungslegungsnormen geltender gemeinsamer Nenner finden, anhand dessen die Qualität der Goodwill-Bilanzierungsregeln beurteilt werden kann. So fordern letztlich sowohl das HGB wie auch die IAS und die US-GAAP zuverlässige (d. h. objektivierbare und intersubjektiv überprüfbare) Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Diese Informationen sollen den Rechnungslegungsadressaten dann als Endscheidungshilfe, bspw. bezüglich eines weiteren finanziellen Engagements in der betreffenden Unternehmung dienen. Dies gilt insbesondere, wenn ausschließlich der Konzernabschluss betrachtet wird, der im Handelsrecht analog zu IAS und US-GAAP lediglich eine Informationsfunktion hat. Auch der beschriebene weitgehende Gleichklang des Rahmenkonzeptentwurfes des DRSC mit seinen „internationalen Vorbildern“ stützt diesen gemeinsamen Nenner.

3 Formelle Entstehung des Goodwills im Rahmen der Erstkonsolidierung

Damit der Konzernabschluss seiner Informationsfunktion gerecht werden kann, muss er, trotz der fortbestehenden rechtlichen Selbstständigkeit der einbezogenen Unternehmen, so dargestellt werden, als ob dieser Verbund ein einziges Unternehmen wäre. Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist dabei, die auf Grund der Kapitalverflechtungen bestehenden Doppelzählungen zu eliminieren. Dies geschieht grundsätzlich durch Verrechnung der Beteiligung des Mutterunternehmens mit dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens[61]. Abhängig von Art und Umfang der Verflechtung zwischen den einzelnen (Konzern-) Unternehmen sehen die betrachteten Rechnungslegungsvorschriften hierbei verschiedene Konsolidierungsmethoden (Verrechnungsmethoden) vor. Mehrheitsbeteiligungen (Tochterunternehmen) werden dabei im Regelfall nach der Erwerbsmethode (international Purchase-Methode) oder stattdessen unter Beachtung bestimmter Vorraussetzungen nach der Pooling of Interrests-Methode konsolidiert. Anwendungsvoraussetzungen und Technik dieser beiden Methoden sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Insbesondere soll aufgezeigt werden, ob und wie es hierbei im Rahmen der Erstkonsolidierung zum Ausweis und zur Entstehung eines Goodwills kommt. Die Quotenkonsolidierung und die Equity-Methode stellen Verfahren zum Einbezug von Gemeinschaftsunternehmen bzw. von assoziierten Unternehmen in den Konzernabschluss dar. Auf ihre Darstellung soll in dieser Arbeit verzichtet werden[62].

3.1 Entstehung eines Goodwills im Rahmen der Erwerbsmethode

Ist ein Unternehmen entweder nach dem Konzept der einheitlichen Leitung (§ 290 I HGB) oder über das Controll-Konzept (§ 290 II HGB) zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, so sind, sofern die Einbeziehungsverbote oder wahlrechte der §§ 295, 296 HGB nicht greifen, gemäß § 294 I HGB das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen (i. d. R. nach der Erwerbsmethode) in den Konzernabschluss einzubeziehen[63].

Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zugrunde, dass der Konzern die Vermögensgegenstände und Schulden einzeln erworben bzw. übernommen hat. Entsprechend dieser Einzelerwerbsfiktion werden die Bilanzposten zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung neubewertet, so dass nicht die Buchwerte der Einzelposten, sondern die aus Konzernsicht (fiktiv) entstandenen Anschaffungswerte, der Konsolidierung zugrunde gelegt werden. Wie diese Werte zu finden sind, ist im HGB nicht explizit geregelt; entsprechend der Konzeption der Purchase Methode können aber nur Zeitwerte in Betracht kommen[64]. In DRS 4 „Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss“ findet sich in Tz. 23 eine entsprechende Ansatzvorschrift. Von der Tochter vor Konzernzugehörigkeit selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände gelten aus Konzernsicht als erworben und müssen entsprechend angesetzt werden[65].

In § 301 I HGB sind zwei Varianten der Erwerbsmethode kodifiziert[66]. Bei der Buchwertmethode (§ 301 I Nr. 1 HGB) wird zunächst der Beteiligungsbuchwert gegen das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet. Anschließend wird ein entstandener Unterschiedsbetrag durch Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten auf die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens verteilt. Diese Aufteilung erfolgt hierbei nur in Höhe der Beteiligungsquote, so dass man bei der Buchwertmethode von einer Form der beteiligungsproportionalen Neubewertung sprechen kann. Ein anschließend noch verbleibender, nicht mehr verteilbarer (positiver oder aktiver) Unterschiedsbetrag ist dann als Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren (§ 301 III HGB).

Bei der Neubewertungsmethode (§ 301 I Nr. 2 HGB) werden die beiden Konsolidierungsschritte in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt. Zuerst werden sämtliche – also auch auf Minderheitsgesellschafter entfallende – stillen Reserven und Lasten aufgedeckt. Anschließend wird dann der Beteiligungsbuchwert gegen das jetzt neubewertete (anteilige) Eigenkapital aufgerechnet. Ein jetzt verbleibender aktiver (positiver) Unterschiedsbetrag ist direkt als Goodwill zu aktivieren[67] [68]. Es wird also deutlich, dass bei beiden Varianten ein „Vorrang der Auflösung stiller Rücklagen und Lasten bei der Zuordnung des aktiven Unterschiedsbetrags“ besteht[69]. Es wird also eine weitestgehende Verteilung des Unterschiedsbetrages angestrebt. „Idealtypisch soll der Goodwill [„als verbleibende Restgröße“] keine einzeln zuzuordnenden stillen Reserven mehr enthalten“[70].

Hinsichtlich der Höhe des Goodwills ergeben sich keine Unterschiede zwischen beiden Methoden, da (eventuell vorhandene) Minderheitsgesellschafter nicht an diesem Posten beteiligt sind, bzw. eine Hochrechnung des Goodwills um dem Anteil der Minderheitsgesellschafter unterbleibt[71].

Mit Inkrafttreten des SFAS 141 ist in den USA die Purchase-Methode das einzig zulässige Verfahren zur Konsolidierung von Mehrheitsbeteiligungen (SFAS 141.13). Da alle Zusammenschlüsse nach dieser Methode abgebildet werden sollen, ist zunächst festzustellen, welches der sich zusammenschließenden Unternehmen als Erwerber einzustufen ist (SFAS 141.15)[72].

Die Vorschriften zur Anwendung und Technik der Purchase Methode finden sich SFAS 141.20-141.38. Diese Regelungen wurden wortwörtlich aus der Vorgängervorschrift APB Opinion No. 16 (APB 16.72-16.88) übernommen[73]. In den US-GAAP wurde keine Differenzierung zwischen den verschieden Varianten der Erwerbsmethode vorgenommen. Insbesondere ließen sich im Wortlaut des Standards keine Anhaltspunkte darüber finden, ob die vorhandenen stillen Reserven und Lasten vollständig oder nur entsprechend der Beteiligungsquote aufgelöst werden sollen[74]. Demnach war sowohl die auf der Interessenstheorie (Parent Company Theory) basierende beteiligungsproportionale Neubewertung, wie auch die auf der Einheitstheorie (Entity Theory) basierende vollständige Neubewertung möglich. Im amerikanischen Schrifttum sowie in der Konsolidierungspraxis wurde aber bisher die anteilsmäßige Aufdeckung favorisiert[75].

Nach Ansicht von PELLENS/BANSE/SELLHORN lässt der, in APB 16 noch nicht vorhandene, Wortlaut von SFAS 141.35 jetzt nur noch die vollständige

Neubewertung zu[76]. Grundsätzlich entspricht die beteiligungsproportionale Neubewertung der handelsrechtlichen Buchwertmethode, während die vollständige Neubewertung mit der handelsrechtlichen Neubewertungsmethode identisch ist[77].

Auch in den USA unterbleibt bei Anwendung der vollständigen Neubewertungsmethode eine, nach der Einheitstheorie theoretisch konsequente[78], Hochrechnung des Firmenwerts auf die Minderheitsgesellschafter[79], so dass hinsichtlich der Höhe des ausgewiesenen Goodwills keine Unterschiede zwischen den beiden Methoden entstehen[80].

Die Regelungen zur Konzernrechnungslegung nach IAS finden sich weitgehend in IAS 22 („Business Combinations“)[81]. Die Kriterien des Controll-Konzepts, welche nach IAS 27.12 die grundsätzliche Konzernrechnungslegungspflicht begründen, dienen nach IAS 22.10 auch dazu, einen Unternehmenszusammenschluss als Unternehmenserwerb zu identifizieren. Dies zieht dann automatisch die Anwendung der Erwerbsmethode nach sich (IAS 22.17). Ähnlich dem HGB wird dabei auf Beherrschungsmöglichkeiten auf Grund von (ggf. auch nur mittelbaren) Stimmrechtsmehrheiten, Organbestimmungsrechten oder vertraglichen bzw. satzungsgemäßen Vereinbarungen abgestellt. Durch verschiedene Formulierungen stellt IAS 22 klar, dass der Unternehmenserwerb als Regelfall des Unternehmenszusammenschlusses anzusehen ist[82]. Auch IAS 22 kennt zwei Ausprägungen der Erwerbsmethode, die beteiligungsproportionale Neubewertung gemäß dem (bevorzugten) „Benchmark Treatment“ (IAS 22.32) und die vollständige Neubewertung nach dem (alternativ erlaubten) „Allowed Alternative Treatment“ (IAS 22.34). Die Methoden entsprechen der Buch- bzw. der Neubewertungsmethode nach HGB[83].

Letztlich bleibt also festzuhalten, dass alle drei Rechnungslegungsnormen – trotz der fragwürdigen Anwendungsmöglichkeit der Buchwertmethode nach DRS 4.23 bzw. SFAS 141.35 – zwei identische Varianten der Erwerbsmethode[84] vorsehen, die jeweils zu einem gleich hohen Goodwillausweis führen. Allen drei Rechnungslegungsnormen ist gemeinsam, dass die Vermögensgegenstände und Schulden des TU (je nach Methode vollständig bzw. anteilig) zu Zeitwerten (Marktpreisen, Fair Values) angesetzt werden. Weiterhin sollen auch (immaterielle) Vermögensgegenstände bilanziert werden, die im Einzelabschluss des TU nicht angesetzt werden dürfen[85]. Konzeptionell dürften sich also bei korrekter Anwendung der Konsolidierungsmethoden sowie unter Zugrundelegung des gleichen Abschlussstichtags bezüglich der Höhe des Goodwills auch keine Unterschiede zwischen den betrachteten Rechnungslegungsnormen ergeben. Diese Aussage ist insofern einzuschränken, dass auf Grund der im SFAS 141 strenger geregelten Ansatzkriterien, u. U. einige erworbene (bisher beim TU nicht bilanzierte) immaterielle Vermögensgegenstände nach US-GAAP separat ausgewiesen werden, während sie nach IAS und HGB als Teilbestandteil im Goodwill enthalten sind. Letztlich wird der Goodwill aber in allen drei Normen als „verbleibende Restgröße“ angesehen, der keine separat zu erfassenden (immateriellen) Vermögensgegenstände enthalten soll[86].

Unterschiede bezüglich der Höhe des Goodwills können sich allerdings dadurch ergeben, dass der für die Verrechnung der Anteile maßgebende Zeitpunkt in den drei Rechnungslegungsnormen variieren kann. Gemäß der Grundkonzeption der Purchase-Methode ist die Erstkonsolidierung auf der Grundlage der Wertansätze im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile vorzunehmen[87]. Fallen Stichtag des Konzernabschlusses und Zeitpunkt des Anteilserwerbes auseinander, so muss demnach ein Zwischenabschlusses für das Tochterunternehmen erstellt werden[88]. Nur so kann erreicht werden, dass das erworbene Reinvermögen nicht durch nachträglich erwirtschaftete Ergebnisse verzerrt wird[89].

Diesem Grundsatz folgen in Reinform nur die IAS (IAS 22.19, 22.20). Da sie keinen Hinweis auf etwaige Erleichterungsvorschriften enthalten, ist dort im Falle eines Auseinanderfallen von Erwerbszeitpunkt und Bilanzstichtag regelmäßig ein Zwischenabschluss aufzustellen[90].

Um den Unternehmen die Aufstellung eines Zwischenabschlusses zu ersparen, sehen HGB und US-GAAP in diesen Fällen Erleichterungen vor. So lässt § 301 II HGB zu, dass alternativ zu den Wertansätzen am Erwerbszeitpunkt auch die Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss herangezogen werden dürfen[91]. Diese Erleichterungsvorschrift ist allerdings im DRS 4 (Tz. 10) nicht vorgesehen. Dort ist zwingend auf die zum Erwerbszeitpunkt ermittelten Wertansätze abzustellen. Abweichend vom Erwerbszeitpunkt (dem Zeitpunkt der Vermögensübertragung) erlaubt SFAS 141.48 als maßgeblichen Zeitpunkt auch das Ende einer Abrechnungsperiode festzulegen, sofern diese zwischen Einleitung und Abschluss des Erwerbs des Tochterunternehmens liegt. Für die Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschrift muss allerdings die sog. „Effective Control“ vom zu erwerbenden auf das erwerbende Unternehmen übergehen[92].

Im Falle eines sukzessiven Erwerbs der Anteile kann gemäß § 301 II HGB für die Verrechnung der Zeitpunkt verwendet werden, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist; es ist also nicht nötig die Wertverhältnisse der jeweiligen Erwerbszeitpunkte zugrunde zulegen[93]. Nach IAS 22.36 ist beim sukzessiven Anteilserwerb jede „Significant Transaction“ gesondert zu konsolidieren. Diese Anforderung deckt sich im Wesentlichen mit den Ansichten des AICPA; explizite Regeln in den US-GAAP finden sich dazu nicht[94].

Eine Zusammenfassung dieses Kapitels bietet Abbildung IV im Anhang.

3.2 Vermeidung eines Goodwill-Ausweises durch Konsolidierung nach der Pooling of Interests-Methode

Der Pooling of Interests-Methode (POI) liegt die Annahme zugrunde, dass die Gesellschafter zweier Unternehmen ihre Ressourcen in einem Unternehmen zusammenfassen, d. h. sie poolen. Bisher getrennte Ressourcen werden zu einer neuen ökonomischen Einheit verschmolzen[95]. Der Anschaffungsvorgang muss sich dabei durch einen Anteilstausch vollziehen; die Anteilseigner des erworbenen Unternehmens tauschen also ihre direkte Beteiligung am diesem Unternehmen gegen eine direkte Beteiligung an dem neuen (erwerbenden) Unternehmen[96]. Durch diesen Anteilstausch kommt es also nicht zum Ausscheiden von Anteileignern oder zum Abfluss von Ressourcen, vielmehr partizipieren die bisherigen Anteileigner der poolenden Unternehmen nun gemeinsam an den Chancen und Risiken der zusammengefassten Einheit[97]. Im Gegensatz zur vergleichbaren Verschmelzung, bei der das übertragende Unternehmen untergeht, behalten beide Unternehmen beim Pooling jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit[98].

Die Anwendung der Interessenszusammenführungsmethode wird in § 302 HGB geregelt. Wenn folgende kumulativ zu erfüllenden Vorraussetzungen gegeben sind, darf die Interessenszusammenführungsmethode alternativ zur Erwerbsmethode angewendet werden; es besteht dann ein explizites Wahlrecht[99]:

- Die Beteiligungsquote des Mutterunternehmens muss mindestens 90% betragen (§ 302 I Nr. 1 HGB).
- Die Anteile des Tochterunternehmens dürfen nicht durch Kauf erworben werden. Sie müssen vielmehr auf Grund einer Tauschvereinbarung, die die Hingabe von Anteilen eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens vorsieht, übertragen werden. Es muss also ein Anteilstausch stattfinden (§ 302 I Nr. 2 HGB).
- Eine eventuell zum Anteilstausch zusätzlich stattfindende Barzahlung darf 10% des Nennbetrages nicht überschreiten. Ist kein Nennbetrag vorhanden, so gilt der rechnerische Betrag der hingegebenen Anteile. Hierdurch soll der Ausgleich von Bewertungsspitzen (die erworbenen und die hingegebenen Anteile entsprechen sich nicht exakt) ermöglicht werden; gleichzeitig soll aber ein, bei einer darüber hinausgehenden Abfindung, mögliches „Auskaufen“ der bisherigen Eigner verhindert werden (§ 302 I Nr. 3 HGB).

In den IAS ist die Anwendung der POI für den, nach IAS 22.13 äußerst seltenen Fall vorgesehen, in dem sich bei einem Unternehmenszusammenschluss kein Erwerber ermitteln lässt. Nach IAS 22.15 ist die POI zwingend anzuwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind; ein Wahlrecht wie nach HGB besteht in soweit nicht[100]:

- Sämtliche oder nahezu sämtliche Stimmrechtsaktien müssen ausgetauscht oder gepoolt werden.
- Die Marktwerte der beiden poolenden Unternehmen dürfen sich nicht wesentlich unterscheiden.
- Die Anteilseigner jedes Unternehmens behalten im Verhältnis zueinander im Wesentlichen die gleichen Stimmrechte und Anteile an der zusammengeschlossenen Einheit wie vor dem Zusammenschluss.

Klarstellend sind darüber hinaus in IAS 22.16 noch Sachverhalte angegeben, bei denen nicht mehr vom Vorliegen einer Interessenszusammenführung ausgegangen werden kann.

Wie bereits erwähnt, verlangt die Neuregelung des SFAS 141 alle Unternehmenszusammenschlüsse anhand der Purchase-Methode abzubilden (SFAS 141.13). Die Anwendung der POI ist somit nicht mehr möglich[101]. Vor dem Inkrafttreten dieser Regelung war ihre Anwendung zwingend vorgeschrieben, wenn die in APB 16.45 bis 16.48 genannten 12 Vorraussetzungen erfüllt waren. Diese Kriterien lassen sich in drei Gruppen einteilen[102]:

- Anforderungen an die zusammenführenden Unternehmen
(Die Unternehmen müssen selbständig und voneinander unabhängig sein).
- Modus der Zusammenführung
(Kernstück ist hierbei die Verbindung vorhandener Stimmrechtsaktien durch Austausch).
- Mit dem Zusammenschluss unvereinbare Absprachen
(So dürfen beispielsweise die im Zuge des Zusammenschlusses ausgegebenen Anteile nicht eingezogen oder zurückgekauft werden).

Ein Size-Test, wie nach IAS, war nach den US-GAAP-Vorschriften nicht erforderlich[103].

Die Technik der POI nach HGB (§ 302) und US-GAAP (APB 16.50ff) sowie auch nach IAS (IAS 22.77ff) ist weitgehend identisch[104], so dass hier nur kurz die Technik nach HGB dargestellt werden soll. Bei der Interessenszusammenführungsmethode wird lediglich das anteilige gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens mit dem Beteiligungsbuchwert konsolidiert. Alle übrigen Eigenkapitalposten – z. B. Rücklagen oder Gewinn- bzw. Verlustvorträge – werden genauso wie die übrigen Bilanzposten unverändert aus der Summenbilanz in den Jahresabschluss übernommen. Da der Zusammenschluss entsprechend der Konzeption der Methode so behandelt wird, als ob beide Unternehmen schon immer wie ein einziges Unternehmen Rechnung gelegt hätten, erfolgt weder die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten noch der Ausweis eines Goodwills. Entsteht im Rahmen der Verrechnung ein Unterschiedsbetrag, so ist dieser im aktiven Fall von den Rücklagen abzuziehen und im passiven Fall den Rücklagen hinzuzurechnen[105]. Da auf diese Weise Abschreibungen auf die stillen Reserven und auf den Firmenwert entfallen, ist die Pooling-Methode auch im Rahmen der Folgekonsolidierung erfolgsneutral[106].

Auf Grund dieser Erfolgsneutralität, erfreute sich die POI insbesondere in den USA zunehmend großer Beliebtheit. Mit ihr können bzw. konnten insbesondere „lästige Goodwill-Abschreibungen gänzlich vermieden werden“[107]. Nach JOHNSON/PETRONE wurde „die überwiegende Mehrheit” (“the vast majority“) der bedeutsamen Unternehmenszusammenschlüsse nach der POI abgebildet[108]. So wurde sie im Jahre 1998 bei neun der zehn größten Fusionen angewandt, beispielsweise bei Citicorp/Travelers und bei Nationsbank/Bank of America [109]. Offenbar waren die Unternehmen bereit, erhebliche Prämien bzw. Gestaltungskosten aufzuwenden, um die Anwendungsvoraussetzungen für die Pooling-Bilanzierung zu erfüllen[110].

Trotz der, im Vergleich zu den US-GAAP großzügigeren Anwendungsvoraussetzungen[111] wurde die bereits 1987 in HGB aufgenommene, bilanzpolitische Option der Interessenszusammenführungsmethode in Deutschland lange Jahre vollständig ignoriert[112]. So wurde in der von C&L Deutsche Revision herausgegebenen Studie „Konzernabschlüsse ´95“ kein einziger Anwendungsfall berichtet[113]. Dies dürfte m. E. auf die handelsrechtliche Möglichkeit der erfolgsneutralen Goodwill-Verrechnung im Rahmen der Erwerbsmethode zurückzuführen sein[114]. Erstmals größere Beachtung in der deutschen Wirtschaftspraxis fand die POI durch den Zusammenschluss von Daimler-Benz mit Chrysler [115]. Im Zusammenhang mit der vermehrten Nutzung der Befreiungsvorschrift des § 292a HGB wurden in der Folgezeit weitere Fusionen nach der POI abgebildet[116].

Gleichzeitig geriet die POI international zunehmend unter Kritik. Insbesondere wurde bemängelt, dass ein Zusammenschluss unter Gleichen nur in den seltensten Fällen vorkommt; es ist in der Regel immer möglich einen Erwerber zu identifizieren. In der Mehrzahl der Anwendungsfälle wurden also Sachverhaltsgestaltungen vorgenommen, um die erforderlichen Kriterien zu erfüllen. Die nicht sachgerechte Ausübung der Vorschriften führe zu einem faktischen Wahlrecht zwischen Purchase- und Pooling-Methode. Um diese Abgrenzungsprobleme zu vermeiden und um eine bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen, hat sich das FASB für die Abschaffung der POI entschieden[117].

4 Bestandteile und bilanzieller Charakter des Goodwills

4.1 Bestandteile des Goodwills

Wie in Kapitel Drei dargelegt, ergibt sich der Goodwill als „ rein rechnerischer Unterschied “ zwischen dem Kaufpreis (Anschaffungskosten) und dem Wert des anteilig erworbenen neubewerteten Eigenkapitals[118]. Nachdem stille Reserven und Lasten zugeordnet und aus Konzernsicht erworbene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert wurden, stellt sich der Goodwill also „ konsolidierungstechnisch als positive Restgröße “ dar[119]. Der Goodwill ist also letztlich nichts anderes wie eine Zahlung, die über den Subtanzwert des erworbenen Unternehmens hinaus geht. Es stellt sich somit die Frage, welche Faktoren oder Komponenten einen Erwerber veranlassen, eine derartige Überbezahlung zu leisten. In der Literatur wird oft angeführt, dass der Goodwill auf vorhandenen Gewinnaussichten oder Ertragserwartungen beruht. In diesem Zusammenhang werden dann, meist unsystematisiert und mit unterschiedlicher Häufigkeit Schlagworte wie Ruf oder Image des Unternehmens, Kundenstamm, Management- oder Belegschaftsqualität, (Absatz-) Organisation, Standortvorteile, Produktqualität, Kreditwürdigkeit, Know-how oder Marktstellung als werttreibende Faktoren bzw. als Bestandteile des Goodwills genannt[120]. KRÄMLING erkennt hierbei zurecht, dass der Goodwill von sehr vielen Größen unterschiedlich stark beeinflusst wird. Da sich die Einflüsse rechnerisch ausgleichen und teilweise auch gegenseitig bedingen, ist es im Einzelfall schwer bzw. unmöglich festzustellen, welche Komponente welchen Einfluss auf die Höhe des Goodwills hat[121]. Allerdings dürften hiermit die Bestandteile des Goodwill nicht vollständig erfasst sein; die genannten Faktoren sind Bestandteile des originären Goodwills des erworbenen Unternehmens. Im Rahmen des Zusammenschlusses eventuell realisierbare Synergieeffekte oder Restrukturierungsmaßnahmen werden hierbei nicht erfasst[122].

Werden die werttreibenden Faktoren des Goodwills in der Literatur systematisiert dargestellt, so erfolgt dies oftmals unter Verweis auf WÖHE[123]. Neuere Publikationen beziehen sich häufig auf den Ansatz von JOHNSON/PETRONE[124] ; dieser findet sich auch in den „Background-Informations“ des SFAS 141 (vgl. SFAS 141.B102ff)[125]. Beide Ansätze werden im Folgenden dargestellt.

[...]


[1] Vgl. Krolak (2000), S. 1.

[2] Vgl. Kahle (2002a), S. 849.

[3] Im Rahmen dieser Arbeit werden die Begriffe „Geschäfts- oder Firmenwert“ und „Goodwill“ in synonymer Bedeutung benutzt (so auch Busse von Colbe (2002a), Sp. 884).

[4] Die Zahlen basieren auf dem Geschäftsjahr 2001. Die entsprechenden Relationen für alle DAX-30-Unternehmen finden sich in Abbildung I im Anhang.

[5] Vgl. Busse von Colbe (2002a), Sp. 884f.

[6] Vgl. Schmidt (2002), S. 27.

[7] Busse von Colbe (2002a) Sp. 885.

[8] Vgl. Schmidt (2002) S. 27.

[9] Vgl. Busse von Colbe (2002a) Sp. 885.

[10] Vgl. Kahle (2002a) S. 849. Vor Inkrafttreten von SFAS 141 am 20.07.2001 folgte dieses Bilanzierungsverbot aus APB 17.24.

[11] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 238.

[12] Baetge/Siefke/Siefke (2002), Rn. 103.

[13] So auch SAUTHOFF (1996), S. 168.

[14] Die Bilanzierung des Goodwills im HGB-Einzelabschluss ist in § 255 IV HGB geregelt. Wesentliche Unterschiede sind, dass im Einzelabschluss keine Ansatzpflicht, sondern ein Wahlrecht besteht (vgl. zu Ansatz und Bewertung BAETGE/KIRSCH/THIELE (2001), S 262ff). IAS 22 gilt speziell für den Konzernabschluss, für den Einzelabschluss erfolgt eine analoge Anwendung der Bestimmungen (vgl. COENENBERG (2000), S. 157). Die US-GAAP unterscheiden formal nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss, die Principles gelten für den Jahresabschluss schlechthin. Im Sinne der Fair Presentation gilt grundsätzlich ein Primat des Konzernabschlusses (vgl. NIEHUS (2002), Sp. 2458).

[15] Die Zahlen basieren auf dem Geschäftsjahr 2001. Die entsprechenden Relationen für alle DAX-30-Unternehmen finden sich in Abbildung I im Anhang.

[16] Pfeil/Vater (2002a), S. 66.

[17] Vgl. Pellens/Sellhorn (2001b), S. 1862f.

[18] Vgl. Coenenberg (2000), S. 36. § 264 II HGB gilt als lex specialis für Kapitalgesellschaften. Für Nicht-Kapitalgesellschaften fordert § 238 I HGB lediglich, die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen. Für eine Darstellung der unterschiedlichen Informationsinteressen bzw. der unterschiedlichen Zahlungsbemessungsinteressen der Unternehmensbeteiligten und den möglicherweise hieraus entstehenden Konflikten, siehe z. B. Eisele (2001), S. 443ff.

[19] Wysocki/Wohlgemuth (1996), S. 5.

[20] Vgl. Küting/Weber (2001), S. 59f.

[21] Eine Definition des Begriffs GOB findet sich bspw. bei Eisele (2001), S. 486.

[22] Coenenberg (2000), S. 60.

[23] Vgl. im Original Leffson (1987), S. 179ff. Die folgende, für die Zwecke dieser Arbeit verkürzte Darstellung lehnt sich weitestgehend an Coenenberg (2000) S. 60ff an.

[24] Baetge/Kirsch/Thiele (2001), S. 104.

[25] Leffson (1987), S. 203.

[26] Die Eröffnungsbilanz einer Periode muss mit der Schlussbilanz der Vorperiode übereinstimmen.

[27] Auf eine Darstellung dieser Prinzipien soll hier verzichtet werden. Vgl. hierzu Coenenberg (2000), S. 62ff oder das Original von Leffson (1987), S. 247ff.

[28] Nach herrschender Meinung beschränkt sich der Stetigkeitsgrundsatz nur auf sog. Bewertungswahlrechte (vgl. hierzu Coenenberg (2000), S. 69).

[29] EISELE (2001), S. 488.

[30] Vgl. Meek (2000), S. 171.

[31] Vgl. die Übersicht in Pellens (2001), S. 131.

[32] SFAC 1 „Objectives of Financial Reporting by Business Enterprises”.

[33] SFAC 2 „Qualitative Characteristics of Accounting Information“.

[34] Zu Inhalt und Aufbau des gesamten Frameworks vgl. anstelle vieler z. B. Pellens (2001), S. 130ff; Schildbach (2002), S. 41ff; Haller (1994), S. 202ff. Zum SFAC No. 7 siehe Hitz/Kuhner (2000), S. 889ff und Starbatty (2001), S. 543ff.

[35] Vgl. Meek (2000), S. 173.

[36] Vgl. Haller (2000), S. 9.

[37] Vgl. im Folgenden Meek (2000), S. 173.

[38] Vgl. Haller (1994), S. 205. Insbesondere ist dabei an solche Adressaten gedacht, deren Marktposition zu gering ist, um ihren Informationsanspruch in individuellen Verträgen durchsetzen zu können (vgl. Schildbach (2002), S. 40).

[39] Vgl. KPMG (1999), S. 13.

[40] Vgl. Pellens (2001), S. 137.

[41] Vgl. Baetge/Ross (2000), S. 33.

[42] Vgl. meek (2000), S. 176.

[43] Vgl. Schildbach (2002), S. 44.

[44] Vgl. Haller (1994), S. 208.

[45] Vgl. Schildbach (2002), S. 44.

[46] Vgl. HALLER (1990), S. 768.

[47] Vgl. HALLER (1994), S. 256; FRANKENBERG (1993), S. 46.

[48] Vgl. SIEBERT (1996), S. 409; SCHILDBACH (1999a), S. 361.

[49] Vgl. HALLER (1994), S. 209.

[50] Vgl. Pellens (2001), S. 141.

[51] Vgl. Leffson (1987), S. 186.

[52] Vgl. Haller (1994) S. 210.

[53] Vgl. Pellens (2001), S. 142.

[54] Vgl. Haller (1994), S. 209.

[55] Vgl. MEEK (2000), S. 177.

[56] Vgl. COENENBERG (2000), S. 42.

[57] Vgl. im Folgenden MEEK (2000), S. 177. Ausführliche Darstellungen finden sich bspw. bei ACHLEITNER/BEHR (2000), S. 93ff; FEDERMANN/IASCF (2002), S. 15ff; PELLENS (2001), S. 435ff; RAFFOURNIER (2000), S. 73ff. Vgl. auch Abbildung III im Anhang.

[58] Die Bedeutung des Vorsichtsprinzips nach IAS und US-GAAP ist dabei weitgehend gleich, so auch im Ergebnis z. B. Raffournier (2000), S. 99.

[59] Das DRSC wurde im Jahre 1998 als privates Rechnungslegungsgremium gegründet. Seine wesentliche Aufgabe besteht gemäß § 342 I Nr. 1 HGB in der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze der Konzernrechnungslegung. Macht das Bundesjustizministerium eine Empfehlung des DRSC bekannt, tritt gemäß § 342 II HGB die GOB-Vermutung ein. Zu den Aufgaben und Zielen des DRSC/DSR siehe insbesondere DRSC (1998); Moxter (1998), S. 1425ff; Breidenbach (1999), S. 641ff. Sehr ausführlich und weitergehend auch Spannheimer (2002), S. 297 ff.

[60] Vgl. DRSC (2002a), Die im Folgenden angegebenen Textziffern beziehen sich auf diese Quelle. Kritisch zum Rahmenkonzeptentwurf: Moxter (2002), „Die erste Seite“.

[61] Vgl. Klein (2000), S. 788.

[62] Auch bei diesen Methoden kann ein Goodwill entstehen, dessen Folgebehandlung allerdings identisch mit dem Goodwill aus der Purchase-Methode ist. Vgl. zu Technik und Anwendungsvoraussetzungen dieser Methoden in den einzelnen Rechnungslegungsnormen z. B. Küting/Weber (2001), S. 388ff und 606ff; Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 389ff; Niehus/Thyll (2000), S. 113ff.

[63] Für Nicht-Kapitalgesellschaften (es sei denn, sie fallen unter § 264a HGB) ergibt sich die Konzernrechnungslegungspflicht aus § 11 I PublG. Vgl. ausführlich zur Aufstellungspflicht, evtl. Befreiungsmöglichkeiten sowie zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises: Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 79ff; Küting/Weber (2001), S. 69 ff; Schildbach (2001), S. 77ff.

[64] Vgl. Küting/Weber (2001), S. 186f.

[65] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 197.

[66] Die im HGB kodifizierte explizite Wahlmöglichkeit zwischen beiden Methoden wird durch DRS 4 eingeschränkt, dort ist lediglich die Neubewertungsmethode zulässig (DRS 4.23). Vgl. allgemein zu den Inhalten des DRS 4: Peemöller/Geiger (2001), S. 281ff und Schmidbauer (2001), S. 365ff.

[67] Analog ist bei beiden Methoden im umgekehrten Fall ein negativer (passiver) „Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung“ (negativer Goodwill) zu passivieren.

[68] Vgl. Schmidt (2002), S. 51f, Beispiele zur Buch- und zur Neubewertungsmethode finden sich bspw. bei Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 205ff oder bei Küting/Weber (2001), S. 195ff.

[69] Busse von Colbe/ORDELHEIDE (1993), S. 211.

[70] Eisolt (1992), S. 250; die Zitation in Klammern entstammt Küting/Harth (1999), S. 1373.

[71] So auch Schmidt (2002), S. 53 und Klein (2000), S. 789.

[72] Zu den hierfür kodifizierten Kriterien siehe PFEIL/VATER (2002a), S. 68. Im Normalfall gilt das Unternehmen als Erwerber, welches ein Entgelt für das zu erwerbende Unternehmen entrichtet, bzw. im Rahmen eines Share Deals Aktien an die Eigner des anderen Unternehmens ausgibt (SFAS 141.16ff).

[73] Da die entsprechenden Bestimmungen unverändert geblieben sind, kann bei der folgenden Darstellung der Purchase-Methode nach US-GAAP auf Literaturquellen, die schon vor Inkrafttreten von SFAS 141 veröffentlicht waren zurückgegriffen werden. Neue Quellen, die (explizit) die Kapitalkonsolidierung nach Inkrafttreten von SFAS 141 darstellen, konnten nicht gefunden bzw. beschafft werden.

[74] Vgl. Heurung (2000), S. 1776.

[75] Vgl. hierzu Küting/Harth (1999), S. 1374; Krolak (2000), S. 51f; Eisolt (1992), S. 265. Nach der Interessenstheorie wird der Konzernabschluss lediglich als erweiterter Abschluss des Mutterunternehmens betrachtet. Es sollen die Interessen des Mutterunternehmens (bzw. der Mehrheitsaktionäre) am Nettovermögen des Unternehmensverbundes abgebildet werden. Minderheitsaktionäre der Tochterunternehmen werden entsprechend nicht als Eigenkapitalgeber, sondern als Konzernaußenstehende betrachtet. Die Einheitstheorie sieht den Konzern als eigenständige wirtschaftliche Einheit, welche mit dem Konzernabschluss einen eigenständigen Abschluss vorlegt. Minderheitsgesellschafter werden daher als gleichberechtigt betrachtet und gelten als Eigenkapitalgeber des Konzerns. Die Einheitstheorie gilt nach HGB (vgl. § 297 III HGB) sowie auch überwiegend nach IAS als theoretische Grundlage des Konzernabschlusses. Die US-GAAP orientieren sich dagegen grundsätzlich eher an der Interessenstheorie (vgl. hierzu Coenenberg (2000), S. 504f oder Baetge/Kirsch/Thiele, (2002), S 8ff).

[76] Vgl. PELLENS/BASCHE/SELLHORN (2003), S. 2. In der dortigen Abbildung 3 befindet sich ein Druckfehler, da dort SFAS 142.35 anstatt richtigerweise SFAS 141.35 als einschlägige Textziffer angegeben ist. Ihre Ansicht stützen die Autoren auf den Wortlaut in SFAS 141.35 „… based on their estimated fair values“. Diese Argumentation findet sich nicht in der genannten Quelle, sondern wurde, ebenso wie die Verifikation des Druckfehlers, per E-Mail bei Herrn SELLHORN erfragt. Der Verfasser dieser Arbeit kann die entsprechende Korrespondenz auf Wunsch nachweisen.

[77] Vgl. Pellens (2001), S. 301 bzw. S. 303.

[78] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 14.

[79] Vgl. Krolak (2000), S. 55. Eine derartige Hochrechnung des Goodwills wird aber derzeit in der Gremien der internationalen Standardsetter diskutiert (vgl. hierzu PELLENS/BASCHE/SELLHORN (2003), S. 1ff).

[80] Insofern kann es an dieser Stelle auch unterbleiben, abschließend zu klären, ob die beteiligungsproportionale Neubewertung nach US-GAAP weiterhin angewendet werden darf.

[81] IAS 22 wird hinsichtlich weiterer Konsolidierungsverfahren (z. B. Schuldenkonsolidierung) sowie hinsichtlich der konzerneinheitlichen Bewertung und des Abschlussstichtages durch IAS 27 ergänzt. Zum Verhältnis von IAS 22 zu IAS 27, vgl. KÜTING/WEBER (2001), S. 578.

[82] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 284 und zu IAS 22 und IAS 27 auch Tanski (2002), S. 193ff und 222ff.

[83] Beispiele zu beiden Methoden bei Tanski (2002), S. 199ff.

[84] Dieser Gleichklang zwischen Methoden besteht erst, seit die sog. Anschaffungskostenrestriktion des § 301 I 4 HGB durch das Transparenz und Publizitätsgesetz abgeschafft wurde (vgl. hierzu Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 230ff. Für eine Darstellung der Änderungen durch das TransPuG siehe Willeke (2002), S. 227ff).

[85] Ein Ansatz derartiger Vermögensgegenstände ist ausdrücklich in IAS 22.26 bzw. 22.28 geregelt. Zu Ansatzkriterien nach US-GAAP, vgl. Abschnitt 6.1.

[86] Vgl. hierzu die obigen Ausführungen zur Kapitalkonsolidierung nach HGB. Unterschiede ergeben sich allerdings, falls es zur Entstehung eines negativen Goodwills kommt, dieser ist nach HGB (§ 301 III HGB) und nach IAS (IAS 22.59 u. 22.64) auszuweisen, während nach US-GAAP, zur Vermeidung eines Ausweises, (zunächst) die Zeitwerte der erworbenen Vermögensgegenstände abzustocken sind (siehe hierzu Küting/Weber (2001), S. 588; Niehus/Thyll (2000), S. 93; Heurung (2000), S. 1779).

[87] Vgl. Wysocki/Wohlgemuth, S. 133f.

[88] Vgl. Dusemond/Weber/Zündorf (1998), Rn. 153.

[89] Vgl. Krolak, S. 42.

[90] Vgl. Baetge/Siefke/Siefke (2002) Rn. 60.

[91] Vgl. Dusemond/Weber/Zündorf (1998), Rn. 153.

[92] Vgl. Küting (1999), S. 368.

[93] Vgl. Küting/Weber (2001), S. 238.

[94] Vgl. Küting/Harth (1999), S. 1372.

[95] Vgl. HAIL (1999), S. 703.

[96] Vgl. Lopatta (2000), S. 357.

[97] Vgl. Rammert (1999), S. 622.

[98] Vgl. Eckes/Weber (1998), Rn. 4.

[99] Genauer zu Anwendungsvoraussetzungen siehe bspw. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 269ff; Küting/Weber (2001), S. 290ff; Eckes/Weber (1998), Rn 7ff.

[100] Vgl. hiezu ausführlich Vater (2001), S. 1842ff und Baetge/Siefke/Siefke (2002), Rn. 38ff.

[101] So auch Pfeil/Vater (2002b), S. 585.

[102] Vgl. Niehus/Thyll (2000), S. 104ff. Eine ausführliche Darstellung der Anwendungsvoraussetzungen findet sich auch bei Schildbach (2001), S. 221.

[103] Vgl. Vater (2001), S. 1843.

[104] Vgl. Böcking/Klein/Lopatta (2001), S. 20 oder Schildbach (2001), S. 223 und 246. Eine Einschränkung besteht insofern, dass das HGB (§ 300 und 308 i. V. m. § 302) und die IAS (IAS 22.81) vor der Konsolidierung eine Vereinheitlichung der Konsolidierungs- und Bewertungsvorschriften verlangen, während dies nach US-GAAP (APB 16.52) nicht verlangt war (vgl. Vater (2001), S. 1843).

[105] Darstellungen der Konsolidierungstechnik mit Beispielen finden sich z. B. bei Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 274ff und Küting/Weber (2001), S. 293ff.

[106] Vgl. Böcking/Klein/Lopatta (2001), S. 21.

[107] PELLENS/SELLHORN (2001a), S. 713.

[108] Johnson/Petrone (1998), S. 293.

[109] Vgl. Sellhorn (2000), S. 887.

[110] So Pellens/Sellhorn (2001a), S. 713 und Hommel (2001a), S. 1948 jeweils unter Verweis auf Robinson/Shane (1990), S. 25ff.

[111] M. E. sind die Anwendungsvoraussetzungen nach IAS am strengsten, so dass dort auch am ehesten gewährleistet wird, dass ausschließlich tatsächliche Interessenszusammenführungen nach der POI abgebildet werden.

[112] Vgl. Rammert (1999), S. 620.

[113] Vgl. C&L Deutsche Revision (1997), Tz. 87.

[114] So auch übereinstimmend Böcking/Klein/Lopatta (2001), S. 17 und Krawitz/Klotzbach (2000), S. 1165.

[115] Vgl. Rammert (1999), S. 621; ausführlich speziell zur Daimler-Chrysler-Fusion, Bruns (1999), S. 831ff.

[116] Vgl. hierzu die Analyse einiger Fusionen mit deutscher Beteiligung bei Krawitz/Leukel (2001), S. 91ff. Eine aktuelle Studie zur Nutzung von § 292a HGB findet sich bei Kirsch/Dohrn/Wirth (2002), S. 1217ff.

[117] Vgl. auch zu weiteren Kritikpunkten KLEIN (2000), S.796ff. und BÖCKING/KLEIN/LOPATTA (2001), S. 21. Zur alternativ diskutierten aber vom FASB dann verworfenen Fresh-Start-Methode siehe KRAWITZ/KLOTZBACH (2000), S. 1164 oder PELLENS/SELLHORN (1999), S. 2125ff.

[118] FÖRSCHLE/HOFFMANN (1999), Rn. 5.

[119] ADS § 309, Rn 7.

[120] So bspw. BUSSE VON COLBE (2002a), Sp. 886; FÖRSCHLE/HOFFMANN (1999), Rn. 5; KAHLE (2002a), S. 849; SÖFFING (1988), S. 594ff.

[121] Vgl. KRÄMLING (1998), S 41.

[122] Vgl. Sellhorn (2000), S. 888.

[123] So bspw. SCHILDBACH (2001), S. 186; WEBER/ZÜNDORF (1989), S. 33; KÜTING/WEBER (2001), S. 243.

[124] So. bspw. HOMMEL (2001b), S. 803; KÜTING/WEBER/WIRTH (2001), S. 186; WAGENHOFER (2001), S. 33.

[125] L. TODD JOHNSON und KIMBERLY R. PETRONE waren damals als Projekt Manager bzw. Senior Projekt Manager beim FASB beschäftigt (vgl. JOHNSON/PETRONE (1998), S. 293). Auch heute sind sie noch für den amerikanischen Standardsetter tätig, so tauchen beide Namen bei Nutzung der Suchmaschine auf der Internet-Präsenz des FASB (http://www.fasb.org) mehrmals auf.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832469818
ISBN (Paperback)
9783838669816
DOI
10.3239/9783832469818
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hohenheim – Fakultät 5, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Erscheinungsdatum
2003 (Juli)
Note
1,7
Schlagworte
internationale konzernrechnungslegung bilanzierung unternehmenszusammenschlüsse sfas
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Titel: Bilanzierung des Goodwills im Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP
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