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Empirische Untersuchung von Jahresabschlüssen nach IAS am Neuen Markt

Formelle Anforderungen und ausgewählte Wahlrechte

©2002 Diplomarbeit 100 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zur Zeit vergeht kein Tag, ohne dass in der Presse über Bilanzskandale berichtet wird und als Konsequenz daraus über Möglichkeiten zur Reform bestehender Rechnungslegungsstandards und Überwachungssysteme nachgedacht wird. Gerade Unternehmen der New Economy, die v.a. am Neuen Markt notiert sind, geraten immer mehr in den Ruf, korrekten Zahlen zu wenig Bedeutung beizumessen. Im Rahmen dieser Arbeit soll anhand der empirischen Untersuchung der Geschäftsberichte (GB) der nach IAS bilanzierenden Unternehmen am Neuen Markt aufgezeigt werden, wie bestehende Wahlrechte und Ermessensspielräume ausgeübt und wie formelle Anforderungen in den untersuchten Bereichen erfüllt werden.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisII
AbkürzungsverzeichnisV
AbbildungsverzeichnisIX
Verzeichnis verwendeter IASC-VorschriftenXI
1.Einleitung1
2.Neuer Markt1
2.1Entstehung und Entwicklung1
2.2Regelwerk2
2.3Berichterstattung am Neuen Markt in der aktuellen Diskussion2
3.Grundlagen der empirischen Untersuchung3
3.1In die Untersuchung einbezogene Unternehmen3
3.2Branchenzugehörigkeit der Unternehmen4
4.Empirische Untersuchung: Einbezogene Wahlrechte nach IAS und Methodik5
4.1Gliederung der GuV nach IAS 19
4.1.1Mindestinhalt9
4.1.2Wahlrecht9
4.1.2.1Gesamtkostenverfahren10
4.1.2.2Umsatzkostenverfahren10
4.1.3Disclosure-Vorschriften10
4.1.4Empirische Auswertung10
4.2Verbrauchsfolgeverfahren bei der Vorratsbewertung nach IAS 2 und SIC 111
4.2.1Ansatz und Bewertung11
4.2.2Wahlrecht bei Zuordnung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten13
4.2.2.1Benchmark-Methode: FIFO oder Durchschnittsmethode14
4.2.2.2Alternativ zulässige Methode: LIFO14
4.2.3Disclosure-Vorschriften16
4.2.4Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)16
4.3Fremdkapitalkosten nach IAS 23 und SIC 219
4.3.1Ansatz und Bewertung19
4.3.2Wahlrecht20
4.3.2.1Benchmark-Methode: Erfassung als Aufwand20
4.3.2.2Alternativ zulässige Methode: Aktivierung20
4.3.3Disclosure-Vorschriften22
4.3.4Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)22
4.4Sachanlagevermögen nach IAS 1624
4.4.1Ansatz und Bewertung24
4.4.2Wahlrecht bei Folgebewertung25
4.4.2.1Benchmark-Methode: auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten25
4.4.2.2Alternativ zulässige Methode: Neubewertung26
4.4.3Disclosure-Vorschriften28
4.4.4Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)29
4.5Immaterielle Vermögenswerte nach IAS 3831
4.5.1Problematik der Abbildung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Verzeichnis verwendeter IASC-Vorschriften

1 Einleitung

2 Neuer Markt
2.1 Entstehung und Entwicklung
2.2 Regelwerk
2.3 Berichterstattung am Neuen Markt in der aktuellen Diskussion

3 Grundlagen der empirischen Untersuchung
3.1 In die Untersuchung einbezogene Unternehmen
3.2 Branchenzugehörigkeit der Unternehmen

4 Empirische Untersuchung: Einbezogene Wahlrechte nach IAS und Methodik
4.1 Gliederung der GuV nach IAS
4.1.1 Mindestinhalt
4.1.2 Wahlrecht
4.1.2.1 Gesamtkostenverfahren
4.1.2.2 Umsatzkostenverfahren
4.1.3 Disclosure-Vorschriften
4.1.4 Empirische Auswertung
4.2 Verbrauchsfolgeverfahren bei der Vorratsbewertung nach IAS 2 und SIC
4.2.1 Ansatz und Bewertung
4.2.2 Wahlrecht bei Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
4.2.2.1 Benchmark-Methode: FIFO oder Durchschnittsmethode
4.2.2.2 Alternativ zulässige Methode: LIFO
4.2.3 Disclosure-Vorschriften
4.2.4 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)
4.3 Fremdkapitalkosten nach IAS 23 und SIC
4.3.1 Ansatz und Bewertung
4.3.2 Wahlrecht
4.3.2.1 Benchmark-Methode: Erfassung als Aufwand
4.3.2.2 Alternativ zulässige Methode: Aktivierung
4.3.3 Disclosure-Vorschriften
4.3.4 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)
4.4 Sachanlagevermögen nach IAS
4.4.1 Ansatz und Bewertung
4.4.2 Wahlrecht bei Folgebewertung
4.4.2.1 Benchmark-Methode: auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten
4.4.2.2 Alternativ zulässige Methode: Neubewertung
4.4.3 Disclosure-Vorschriften
4.4.4 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)
4.5 Immaterielle Vermögenswerte nach IAS
4.5.1 Problematik der Abbildung immaterieller Werte in der externen Rechnungslegung
4.5.2 Bedeutung immaterieller Werte für die Unternehmen des Neuen Marktes
4.5.3 Ansatz
4.5.3.1 Definition
4.5.3.2 Ansatzkriterien
4.5.3.3 Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
4.5.3.3.1 Forschungsphase
4.5.3.3.2 Entwicklungsphase
4.5.4 Bewertung
4.5.4.1 Erstmalige Bewertung
4.5.4.2 Wahlrecht bei Folgebewertung
4.5.4.2.1 Benchmark-Methode: auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten
4.5.4.2.2 Alternativ zulässige Methode: Neubewertung
4.5.5 Disclosure-Vorschriften
4.5.6 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)
4.6 Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS
4.6.1 Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes für Unternehmen des Neuen Marktes
4.6.2 Ansatz und Bewertung
4.6.3 Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode
4.6.4 Disclosure-Vorschriften
4.6.5 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)

5 Zusammenfassung und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der zitierten Geschäftsberichte

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Relative Branchenverteilung der untersuchten Unternehmen

Abb. 2: Untersuchte Wahlrechte nach IAS

Abb. 3: Anzahl der Unternehmen am Neuen Markt

Abb. 4: Einbezogene Unternehmen

Abb. 5: Unternehmen mit einer Überleitungsrechnung auf IAS

Abb. 6: Untersuchte Unternehmen, die aus dem Neuen Markt ausgeschieden sind

Abb. 7: Anschreiben Fragebogen

Abb. 8: Fragebogen

Abb. 9: Branchenverteilung der untersuchten Unternehmen

Abb. 10: Gliederung der GuV - branchenspezifisch

Abb. 11: Bewertungsvereinfachungsverfahren - branchenspezifisch

Abb. 12: Angaben zu Fremdkapitalkosten - branchenspezifisch

Abb. 13: Abschreibungsmethode Sachanlagevermögen – branchenspezifisch

Abb. 14: Halbjahresabschreibung

Abb. 15: Sofortabschreibung

Abb. 16: Ausweis selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte in der Bilanz - branchenspezifisch

Abb. 17: Unternehmen mit selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten, die jedoch in ihrer Höhe nicht klar von den sonstigen immateriellen Vermögenswerten abgegrenzt sind

Abb. 18: Ausweis selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte (bereinigt) - branchenspezifisch

Abb. 19: Prozentualer Anteil der Unternehmen mit selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten (bereinigt) - branchenspezifisch

Abb. 20: Immaterielle Vermögenswerte im Verhältnis zum Anlagevermögen und zur Bilanzsumme - branchenspezifisch

Abb. 21: Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte im Verhältnis zum Anlagevermögen und zur Bilanzsumme - branchenspezifisch

Abb. 22: Durchschnittliche Abschreibungsdauer selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte - branchenspezifisch

Abb. 23: Unternehmen mit überdurchschnittlich langer Abschreibungsdauer für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte

Abb. 24: Anteil Goodwill an immateriellen Vermögenswerten

Abb. 25: Unternehmen mit höchstem Anteil von Goodwill an den immateriellen Vermögenswerten

Abb. 26: Ausweis Goodwill - branchenspezifisch

Abb. 27: Goodwill im Verhältnis zum Anlagevermögen, zur Bilanzsumme und zu den gesamten immateriellen Vermögenswerten - branchenspezifisch

Abb. 28: Abschreibungsdauer Goodwill bis zu 20 Jahre - branchenspezifisch

Abb. 29: Durchschnittliche Abschreibungsdauer Goodwill - branchenspezifisch

Abb. 30: Unternehmen mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk

Verzeichnis verwendeter IASC-Vorschriften

IAS 1 Presentation of Financial Statements [1] (revised 1997)

IAS 2 Inventories (revised 1993)

IAS 4 Depreciation Accounting (ersetzt durch IAS 38)

IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (revised 1993)

IAS 9 Research and Development Costs (revised 1993) (ersetzt durch IAS 38)

IAS 16 Property, Plant and Equipment (revised 1998)

IAS 22 Business Combinations (revised 1998)

IAS 23 Borrowing Costs (revised 1993)

IAS 30 Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions (reformatted 1994)

IAS 36 Impairment of Assets (1998)

IAS 38 Intangible Assets (1998)

IAS 41 Agriculture

SIC-1 Consistency – Different Cost Formulas for Inventories

SIC-2 Consistency – Capitalisation of Borrowing Costs

SIC-18 Consistency – Alternative Methods

SIC-D32 Intangible Assets – Web Site Costs

1 Einleitung

Zur Zeit vergeht kein Tag, ohne dass in der Presse über Bilanzskandale berichtet wird und als Konsequenz daraus über Möglichkeiten zur Reform bestehender Rechnungslegungsstandards und Überwachungssysteme nachgedacht wird. Gerade Unternehmen der New Economy, die v.a. am Neuen Markt notiert sind, geraten immer mehr in den Ruf, korrekten Zahlen zu wenig Bedeutung beizumessen.[2] Im Rahmen dieser Arbeit soll anhand der empirischen Untersuchung der Geschäftsberichte (GB) der nach IAS bilanzierenden Unternehmen am Neuen Markt aufgezeigt werden, wie bestehende Wahlrechte und Ermessensspielräume ausgeübt und wie formelle Anforderungen in den untersuchten Bereichen erfüllt werden.[3]

2 Neuer Markt

2.1 Entstehung und Entwicklung

Der Neue Markt wurde am 10. März 1997 von der Deutschen Börse AG (DBAG) als viertes Marktsegment gegründet.[4] Es sollen Unternehmen aus Wachstumsbranchen angesprochen werden[5], zu denen insbes. die Bereiche Bio- bzw. Gentechnologie, Multimedia, neue Dienstleistungen und Telekommunikation sowie sonstige Bereiche zählen[6], die sich durch vergleichbare Merkmale auszeichnen[7]. Seit seiner Gründung hat der Neue Markt eine bemerkenswerte Entwicklung hinter sich: einem nicht für möglich gehaltenen Anstieg – sowohl der Zahl der notierten Unternehmen als auch der Kurse – folgte ab April 2000 ein Niedergang[8], der bis heute andauert[9].[10]

2.2 Regelwerk

Der von der DBAG privatrechtlich organisierte Neue Markt[11] schreibt in seinem Regelwerk ausgesprochen hohe Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten vor[12], die internationalen Standards entsprechen.[13] Danach müssen die Unternehmen ihre Abschlüsse entweder in Übereinstimmung mit den IAS oder den US-GAAP erstellen und veröffentlichen.[14] Beide Rechnungslegungsstandards werden am Neuen Markt etwa gleich häufig angewandt.[15] Weiterhin sind Jahresabschluss und Lagebericht verpflichtend zweisprachig, d.h. in deutscher und englischer Sprache zu veröffentlichen.[16]

2.3 Berichterstattung am Neuen Markt in der aktuellen Diskussion

Das Ziel der DBAG, eine möglichst transparente und den Informationsbedürfnissen der Adressaten entsprechende Rechnungslegung zu gewährleisten, scheint nicht vollständig gelungen.[17] Empirische Untersuchungen am Neuen Markt haben ergeben, dass sich viele Unternehmen nicht konsequent an die IAS halten.[18] Das am Neuen Markt herrschende „Bilanzchaos“[19] wird für seine gesunkene Bedeutung mitverantwortlich gemacht.[20] Dabei zielt die Kritik auf die inakzeptablen Rechnungslegungssysteme, die zu laxe Prüfung der Abschlüsse und insbes. das fehlende Enforcement ab[21], das in der fast einhelligen Forderung nach der Einrichtung einer Durchsetzungsinstanz für Rechnungslegungsstandards mündet[22]. Ob diese Einrichtung privatwirtschaftlich[23] oder öffentlich-rechtlich[24] organisiert werden sollte, wird derzeit in verschiedenen Kommissionen diskutiert.[25]

3 Grundlagen der empirischen Untersuchung

3.1 In die Untersuchung einbezogene Unternehmen

In die hier vorgenommene empirische Untersuchung wurden alle diejenigen Unternehmen einbezogen, die am 31.03.2002 am Neuen Markt notiert waren und ihren Abschluss des Geschäftsjahres 2000 bzw. 2000/2001 nach IAS aufgestellt oder diesen auf IAS übergeleitet haben. Somit wurden die Abschlüsse von 154 Unternehmen am Neuen Markt untersucht.[26] Diese Abschlüsse sind mit Ausnahme von sechs[27] reine IAS-Abschlüsse, in 149 Fällen handelt es sich um einen Konzernabschluss und mit 136 deutschen Unternehmen ist der Grossteil in Deutschland ansässig. Unternehmen, die seit dem definierten Stichtag den Neuen Markt verlassen haben, sind dabei trotzdem in die Untersuchung einbezogen worden.[28]

Zusätzlich zu der Untersuchung der veröffentlichten GB wurde per E-Mail ein Fragebogen an die betreffenden Unternehmen versandt, in dem sie aufgefordert wurden, Angaben zu den untersuchten Wahlrechten zu machen.[29] Ziel dieses Fragebogens ist es zum einen, Angaben zu erhalten, die nicht im Abschluss veröffentlicht sind[30], zum anderen, etwas über die Beweggründe und Einflussfaktoren zu erfahren, welche die Unternehmen bei der Wahl der jeweiligen Alternative beeinflusst haben. 34 Unternehmen haben auf die Anfrage geantwortet, von 23 Unternehmen[31] wurde der Fragebogen ausgefüllt zurückgesandt. Die Auswertung dieser Fragebögen erfolgt anonym und die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die Grundgesamtheit von 23.

3.2 Branchenzugehörigkeit der Unternehmen

Als Folge des Anstiegs der Zahl der notierten Unternehmen am Neuen Markt wurde dieser im Mai 2000 von der DBAG in zehn Branchen eingeteilt.[32] Die Zuordnung der untersuchten Unternehmen zu diesen Branchen ist der folgenden Abb.1 zu entnehmen.[33]

Abb. 1: Relative Branchenverteilung der untersuchten Unternehmen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Branchenverteilung wurde auch bei der empirischen Auswertung berücksichtigt mit dem Ziel, einen branchenspezifischen Vergleich anzustellen bzw. auf branchenspezifische Besonderheiten eingehen zu können.[34]

4 Empirische Untersuchung: Einbezogene Wahlrechte nach IAS und Methodik

Die IAS wurden während des Comparability and Improvement Project [35] grundlegend überarbeitet. Eines der Hauptziele dieses Projektes, die zahlreichen Bilanzierungswahlrechte zu reduzieren, wurde mit der deutlichen Verminderung von expliziten Wahlrechten erreicht.[36] Diejenigen Wahlrechte, die nicht eliminiert wurden, „betreffen ausschließlich Bewertungswahlrechte sowie formelle Wahlrechte“[37].[38] Die Bewertungswahlrechte lassen sich dahingehend unterteilen, ob zwei gleichwertige Alternativen, oder eine empfohlene Bilanzierungsmethode (benchmark treatment [39] ) einer nur alternativ zulässigen (allowed alternative treatment) gegenübergestellt werden.[40] Diese alternativ zulässige Methode wird dabei nicht nur semantisch als zweite Wahl dargestellt, sondern es werden zusätzliche Angabepflichten gefordert.[41] Neben der recht geringen Anzahl von Wahlrechten existieren jedoch zahlreiche Ermessensspielräume in den IAS,[42] was den Unternehmen „einen gewissen Spielraum für die Darstellung eines Sachverhalts“[43] gibt. U.a. darin ist die kritische Haltung mancher Quellen gegenüber den IAS begründet.[44] Eine Begrenzung von Ermessensspielräumen durch allgemeine Regelungen wirft allerdings Probleme auf, da diese von unternehmensspezifischen Umständen abhängen.[45] Im folgenden soll die von Wagenhofer vorgenommene Untergliederung der Ermessensspielräume in „individuelle Ermessensspielräume“[46] und „Verfahrensspielräume“[47] beibehalten werden.

Kürzlich wurde vom IASB der ED Improvements to International Accounting Standards veröffentlicht, der erneut eine Überarbeitung einzelner Standards vorsieht, und insbes. durch die Abschaffung bestimmter Wahlrechte auf eine verbesserte Qualität von Abschlüssen abzielt.[48]

Die im Rahmen dieser Arbeit untersuchten Wahlrechte und Ermessensspielräume sind in der folgenden Abb.2 aufgelistet. Eine umfassende Untersuchung aller nach IAS existierenden Wahlrechte wird nicht vorgenommen.[49]

Abb. 2: Untersuchte Wahlrechte nach IAS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es wird im folgenden zunächst das Wahlrecht bzw. der Ermessenspielraum im Rahmen des jeweiligen Standards theoretisch erklärt und die entsprechenden Literaturquellen kurz dargestellt, bevor die Ergebnisse der empirischen Untersuchung aufgezeigt werden. Die empirischen Untersuchungen sind jeweils folgendermaßen aufgebaut:

- Untersuchung der Grundgesamtheit bezüglich der Ausübung des Wahlrechts und der Erfüllung der Disclosures,
- Branchenvergleich, bzw. Darstellung branchenspezifischer Besonderheiten,
- Besonderheiten einzelner Unternehmen.

Die Daten stammen aus der empirischen Untersuchung der GB. Teilweise werden Ergebnisse aus den Fragebögen hinzugezogen.

4.1 Gliederung der GuV nach IAS 1

4.1.1 Mindestinhalt

IAS 1[50] legt einen Mindestinhalt für die GuV fest, d.h. es werden einzelne Posten genannt, die auf jeden Fall in der GuV angegeben werden müssen.[51] Ein Ausweis zusätzlicher Posten kann notwendig sein, um den Anforderungen anderer IAS zu entsprechen bzw. um die Ertragslage angemessen darzustellen.[52] Eine weitergehende Analyse der Aufwendungen ist entweder in der GuV oder im Anhang vorzunehmen[53], wobei die Darstellung in der GuV empfohlen wird[54].

4.1.2 Wahlrecht

Das Unternehmen hat dabei die Wahl zwischen zwei gleichwertigen Darstellungsformen, dem Gesamt- und dem Umsatzkostenverfahren.[55] Es ist diejenige Form zu wählen, die die Zusammensetzung der Ertragskraft am besten darstellt.[56]

4.1.2.1 Gesamtkostenverfahren

Im Gesamtkostenverfahren werden die Aufwendungen entsprechend ihrer Art zusammengefasst. In IAS 1.80 wird ein Bsp. für eine solche Unterteilung angegeben.[57]

4.1.2.2 Umsatzkostenverfahren

Die zweite mögliche Darstellungsform ist das international dominierende Umsatzkostenverfahren.[58] Hier werden die Aufwendungen nach ihrer Funktion im Unternehmen aufgeschlüsselt. Auch für dieses Verfahren wird ein Bsp. angegeben.[59] Laut IAS 1 liefert das Umsatzkostenverfahren im Vergleich zum Gesamtkostenverfahren meist bessere Informationen. Zu beachten ist allerdings die teils willkürliche Zuweisung der Aufwendungen zu einzelnen Funktionen und das Bestehen großer Ermessensspielräume.[60]

4.1.3 Disclosure-Vorschriften

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens werden im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren ergänzende Angaben über die Aufwandsarten gefordert, hauptsächlich über planmäßige Abschreibungen und Personalaufwand.[61]

4.1.4 Empirische Auswertung

Etwa 82,5% der Unternehmen (127 Unternehmen) wenden das Gesamtkostenverfahren an, lediglich 17,5% das Umsatzkostenverfahren (27 Unternehmen).[62] Damit ist für die untersuchten Unternehmen kein „Trend hinsichtlich der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens festzustellen“[63], den Küting am Neuen Markt beobachtet. Als Hauptgrund ist dabei natürlich zu beachten, dass keine GB nach US-GAAP betrachtet wurden, in denen das Umsatzkostenverfahren deutlich häufiger anzutreffen ist und das von Unternehmen, die der Aufsicht der SEC unterliegen, sogar verpflichtend vorgeschrieben ist.[64]

Ein Vergleich der einzelnen Branchen zeigt, dass im Bereich IT-Services das Gesamtkostenverfahren mit 95,8% prozentual noch häufiger angewendet wird als in der Grundgesamtheit und im Bereich Telecommunications sogar ausschließlich. Das Umsatzkostenverfahren wird von den Unternehmen der Biotechnology- (33,3%) und der MedTech&Healthcare-Branche (40,0%) prozentual etwas häufiger angewendet, im Bereich Financial Services von allen Unternehmen. Für diese Unternehmen existiert mit dem IAS 30 ein branchenspezifischer Standard, der Ausweis- und Angabepflichten regelt.[65] Demnach ist die GuV nach Ertrags- bzw. Aufwandsarten zu gliedern[66] und es wird die Angabe zusätzlicher Posten in der GuV gefordert[67].[68]

4.2 Verbrauchsfolgeverfahren bei der Vorratsbewertung nach IAS 2 und SIC 1

4.2.1 Ansatz und Bewertung

Die Bilanzierung von Vorräten wird größtenteils durch IAS 2 geregelt.[69] Die von diesem Standard nicht behandelten Arten von Vermögenswerten[70] werden im Rahmen dieser Arbeit nicht betrachtet. Vorräte werden gemäß IAS 2.4 als Vermögenswerte definiert, die

- im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zum Verkauf vorgesehen sind, oder
- sich im Herstellungsprozess für einen solchen Verkauf befinden, oder
- in Form von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen dazu bestimmt sind, in der Produktion oder bei der Erbringung einer Dienstleistung verbraucht zu werden.[71]

Sie sind im Umlaufvermögen als Vorräte (inventories) auszuweisen.[72] Es wird eine unternehmensspezifische Untergliederung der Vorräte verlangt.[73] Dazu wird ein mögliches Gliederungsschema angegeben, das allerdings nicht verpflichtend vorgeschrieben ist.[74]

Vorräte sind mit den AK bzw. HK oder mit dem niedrigeren Nettoveräußerungswert (net realisable value[75]) zu bewerten, der sich am Absatzmarkt orientiert.[76] Diese Regelung soll gewährleisten, dass keine höheren Werte angesetzt werden als die durch Verkauf oder Gebrauch realisierbaren.[77] Eine Ausnahme besteht bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Sie müssen nicht abgeschrieben werden, falls das Fertigerzeugnis, in das sie eingehen, mindestens zu seinen HK verkauft werden kann.[78]

Der Umfang der in die AK und HK einzubeziehenden Kosten wird eindeutig vorgegeben.[79] Alle mit der Anschaffung in direkter Verbindung stehenden Kosten werden als AK aktiviert.[80] In die HK einzubeziehen sind „nur produktionsbezogene Vollkosten“[81], wozu alle Einzelkosten sowie diejenigen Gemeinkosten gehören, die der Produktion zugerechnet werden können.[82] In bestimmten Fällen besteht ein Wahlrecht zur Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in die AK bzw. HK.[83] Zur Kostenkalkulation können aus Vereinfachungsgründen die Standardkostenmethode[84] sowie die retrograde Methode[85] angewendet werden. Vorraussetzung ist, dass sich die Ergebnisse den tatsächlichen AK bzw. HK annähern.[86]

4.2.2 Wahlrecht bei Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Grundsätzlich werden die AK bzw. HK nach dem Grundsatz der Einzelbewertung[87] bestimmt.[88] Die Einzelzuordnung ist immer dann vorzunehmen, wenn die Vorräte nicht austauschbar sind oder für spezielle Produkte angeschafft bzw. hergestellt wurden.[89] Handelt es sich um Vorräte, die normalerweise untereinander austauschbar sind und in großer Anzahl vorliegen, ist dieser Grundsatz ungeeignet.[90] In diesem Fall[91] müssen bestimmte vereinfachende Verfahren angewendet werden, um die AK bzw. HK zu bestimmen.[92]

4.2.2.1 Benchmark-Methode: FIFO oder Durchschnittsmethode

Als bevorzugte Behandlungsweisen sind die FIFO- und die Durchschnittsmethode vorgesehen.[93] Das FIFO-Verfahren geht von der Annahme aus, dass die zuerst angeschafften Vorräte zuerst verkauft und verbraucht worden sind. Der verbleibende Bestand setzt sich also aus den zuletzt gekauften bzw. hergestellten Vorräten zusammen.[94] Die Durchschnittsmethode ermittelt die AK bzw. HK vergleichbarer Vorräte durch Addition der AK bzw. HK der laufenden Periode zu denen zu Beginn der Periode und der Bildung eines gewogenen Durchschnitts dieser Summe. In Abhängigkeit der Gegebenheiten des Unternehmens ist eine Berechnung auf Basis der Berichtsperiode (periodisch) oder bei jeder zusätzlich erhaltenen Warensendung (gleitend) möglich.[95]

4.2.2.2 Alternativ zulässige Methode: LIFO

Als alternativ zulässige Methode sieht IAS 2 die LIFO-Methode[96] vor.[97] Ausgangspunkt ist hier die Annahme, dass die zuletzt beschafften bzw. hergestellten Vorräte zuerst verkauft worden sind und sich somit der am Ende der Berichtsperiode verbleibende Bestand an Vorräten aus den zuerst angeschafften bzw. hergestellten zusammensetzt.[98] Die LIFO-Methode sollte im Rahmen des Comparability and Improvement Project abgeschafft werden, wurde aber letztlich vom Board doch wieder zugelassen.[99] Im Rahmen des Improvements Project wird erneut die Eliminierung dieses Verfahrens vorgeschlagen.[100]

„Alle anderen Verbrauchsfolgeverfahren, die nicht in IAS 2 genannt sind, dürfen grundsätzlich nicht angewandt werden.“[101] Die Zulässigkeit des Ansatzes von Vorräten mit einem Festwert in IAS-Abschlüssen ist in der Literatur umstritten.[102] Nach IAS ist der Festwertansatz nicht vorgesehen.[103] Wegen des nach IAS geltenden Grundsatzes der Wesentlichkeit[104] lässt sich nach Auffassung einiger Autoren ein Ansatz mit Festwerten für Vermögenswerte von nachrangiger Bedeutung rechtfertigen.[105] Demgegenüber wird allerdings in zahlreichen Veröffentlichungen die Haltung vertreten, dass eine Festbewertung nach IAS nicht möglich ist.[106]

Die gewählten Verbrauchsfolgeverfahren sind für Vorräte von gleicher Art und Nutzung einheitlich anzuwenden. Erfolgt die Nutzung unterschiedlich, z.B. in verschiedenen Segmenten, ist die Anwendung verschiedener Verfahren erlaubt.[107] Das einmal gewählte Vorgehen ist aus Gründen der Stetigkeit beizubehalten.[108]

4.2.3 Disclosure-Vorschriften

Im Abschluss[109] müssen u.a. Angaben über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Vorräte, sowie über das Bewertungsvereinfachungsverfahren – soweit angewandt – gemacht werden.[110] An die Anwendung des LIFO-Verfahrens sind zusätzliche Angabepflichten geknüpft. So muss die Differenz zwischen dem Buchwert der Vorräte in der Bilanz und wahlweise dem niedrigeren Wert des bei Anwendung der Benchmark-Methode ermittelten Betrages und des Nettoveräußerungswertes oder dem niedrigeren Betrag der Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten zum Bilanzstichtag und des Nettoveräußerungswertes angegeben werden.[111] Neben dem Gesamtbuchwert der Vorräte und den Buchwerten in einer unternehmensspezifischen Untergliederung[112] ist der Buchwert der zum Nettoveräußerungswert angesetzten Vorräte anzugeben[113]. Bezüglich der Höhe der AK bzw. HK muss angegeben werden, ob Fremdkapitalzinsen aktiviert worden sind.[114]

4.2.4 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)

141 Unternehmen weisen Vorräte aus.[115] Von diesen Unternehmen macht kein Unternehmen Gebrauch von LIFO. 36 Unternehmen, d.h. 25,5%, geben an, die Durchschnitts­methode[116] zu verwenden. Damit wird diese etwa dreimal so häufig angewendet wie das FIFO-Verfahren, das bei zwölf Unternehmen, d.h. bei 8,5% zur Anwendung kommt. Sind keine Angaben zur Verwendung von Zuordnungsverfahren gemacht (dies ist bei 66,7%[117], d.h. bei 94 Unternehmen der Fall), obwohl Vorräte bilanziert werden, muss ohne weitere Informationen davon ausgegangen werden, dass kein Vereinfachungsverfahren angewandt wird. Die Auswertung der Frage 2 des Fragebogens[118] macht aber deutlich, dass dies nicht immer der Fall ist. Trotz Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens[119] laut Fragebogen ist die Suche nach Angaben im Abschluss der betreffenden Unternehmen in fast der Hälfte der Fälle (d.h. bei elf Unternehmen) ergebnislos.[120] Dies lässt den Schluss zu, dass es vorkommt, dass die Angabe des Verbrauchsfolgeverfahrens fehlt, womit gegen IAS 2.34(a) verstoßen wird.[121] Bei einem weiteren Unternehmen fehlt die Angabe zwar auch, ist aber aus Wesentlichkeitsgründen nicht zwingend im Abschluss anzugeben.[122] Zusätzlich fällt auf, dass bei zwei Unternehmen laut Fragebogen ein anderes Verfahren verwendet wird als im Abschluss angegeben.[123]

Der Branchenvergleich[124] zeigt, dass deutlich häufiger auf die Durchschnitts- als auf die FIFO-Methode zurückgegriffen wird, was in etwa der Verteilung im Gesamtdurchschnitt entspricht. In den Branchen Biotechnology, Internet, IT-Services sowie MedTech&Healthcare wird nur die Durchschnittsmethode verwendet.[125] Mit 60,0% ist sie im Bereich Biotechnology prozentual am häufigsten anzutreffen.[126] In der Branche Media&Entertainment ist das Verhältnis ausgeglichen, während im Bereich Telecommunications das Verhältnis umgekehrt ist. Hier wenden im Vergleich etwa doppelt so viele Unternehmen FIFO als die Durchschnittsmethode an. Die Financial Services Unternehmen bilanzieren keine Vorräte.

In den Branchen Industrial&Industrial Services sowie Biotechnology gibt es deutlich weniger Unternehmen, bei denen im Abschluss keine Angaben zu finden sind.

Das durch Auswertung der Abschlüsse erhaltene Ergebnis, dass das LIFO-Verfahren in keinem Unternehmen zur Anwendung kommt, deckt sich größtenteils mit den erhaltenen Stellungnahmen zur geplanten Abschaffung des LIFO-Verfahrens im Rahmen des Improvements Project [127]. So stehen 16 Unternehmen der geplanten Abschaffung neutral bzw. meinungslos gegenüber und zwei sprechen sich ausdrücklich dafür aus.[128] Drei Unternehmen sind trotz allem gegen eine Abschaffung.[129]

Drei Unternehmen setzen Vorräte mit einem Festwert an.[130] Die Euromed AG tut dies für einen Teil der Vorräte[131], die november AG für das bei den Vorräten ausgewiesene Labor- und Verbrauchsmaterial[132] und die P&T Technology AG für Bürobedarfsartikel[133] sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe[134]. Auch wenn diese Vorräte nicht wesentlich sind[135], erscheint das Vorgehen analog zur oben dargestellten Literaturmeinung zumindest fraglich.

Weitere Besonderheiten zeigen sich bei folgenden Unternehmen: die Hunzinger Information AG gibt zwar an, zulässige Vereinfachungsverfahren zu verwenden[136], spezifiziert diese aber nicht genau.[137] Zweifelhaft ist das Vorgehen der Pankl Racing Systems AG, die im Anhang anführt, die FIFO-Methode zu verwenden, oder aber die gewichtete Durchschnittsmethode, falls diese anwendbar ist.[138] Vorausgesetzt, die Bedingungen des SIC 1 sind erfüllt[139], fehlt auf jeden Fall die bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Verfahren geforderte Angabe der auf das jeweilige Verfahren entfallenden Anteile der Vorräte[140]. Die MWG-Biotech AG setzt Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit durchschnittlichen Einstandspreisen an. Missverständlich ist hier allerdings die weitere Formulierung, dass „für bestimmte Vorräte (...) die Werte mit Hilfe zulässiger Bewertungsvereinfachungsverfahren (...) ermittelt“[141] wurden. Welche dies konkret sind, ist nicht ersichtlich.

4.3 Fremdkapitalkosten nach IAS 23 und SIC 2

4.3.1 Ansatz und Bewertung

IAS 23 regelt die Behandlung von Fremdkapitalkosten.[142] Diese beinhalten neben Zinsaufwendungen auch sonstige mit der Fremdkapitalaufnahme in Verbindung stehende Kosten[143], die beispielhaft angeführt werden[144]. IAS 23 enthält ein explizites Wahlrecht zur Behandlung der Finanzierungskosten.[145]

4.3.2 Wahlrecht

4.3.2.1 Benchmark-Methode: Erfassung als Aufwand

Gemäß der bevorzugten Methode werden Fremdkapitalkosten in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen.[146]

4.3.2.2 Alternativ zulässige Methode: Aktivierung

Alternativ ist die Aktivierung von Fremdkapitalkosten, die in direktem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes (qualifying asset[147] ) stehen, als Teil der AK oder HK zulässig.[148] Neben diesem sachlichen Bezug[149] zu einem qualifizierten Vermögenswert müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: den aktivierten Fremdkapitalkosten muss wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nutzen entsprechen[150], ihre Höhe muss zuverlässig bestimmbar sein[151] und ein zeitlicher Bezug[152] zur Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstandes ist notwendig[153]. Für alle anderen Fremdkapitalkosten gilt weiterhin die erfolgswirksame Aufwandsverrechnung in der Periode, in der sie anfallen.[154] Es wird zwischen einer allgemeinen Aufnahme von Fremdkapital und einer Aufnahme, die speziell für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswertes getätigt wird, unterschieden.[155] Bei letzterer sind die tatsächlich entstandenen Finanzierungskosten gleich den aktivierungspflichtigen Fremdkapitalkosten.[156] Bei der „allgemeinen Fremdfinanzierung“[157] ergeben sich die aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten als Produkt der AK bzw. HK dieses Vermögenswertes mit einem Finanzierungskostensatz. Dieser wird als gewogener Durchschnitt auf das nicht speziell für einen qualifizierten Vermögenswert aufgenommene Fremdkapital berechnet. Die aktivierten Fremdkapitalkosten dürfen die in der Periode tatsächlich angefallenen nicht übersteigen.[158]

Der Aktivierungszeitraum ist in IAS 23 klar geregelt. Die Aktivierung der Fremdkapitalkosten hat dann zu erfolgen, wenn sowohl Ausgaben für den qualifizierten Vermögenswert als auch Fremdkapitalkosten anfallen und mit den notwendigen Arbeiten zur Überführung des Vermögenswertes in seinen beabsichtigten Zustand begonnen wurde.[159] Ist die aktive Entwicklung längere Zeit unterbrochen, ist die Aktivierung auszusetzen.[160] Sie ist zu beenden, wenn der beabsichtigte Zustand des qualifizierten Vermögenswertes erreicht ist.[161] Entscheidet sich ein Unternehmen für die Aktivierung von Fremdkapitalkosten, so muss es für alle qualifizierten Vermögenswerte einheitlich vorgehen.[162]

Die angegebenen Beispiele für qualifizierte Vermögenswerte machen deutlich, dass nicht nur Vermögenswerte des Anlagevermögens der Definition entsprechen können, sondern theoretisch auch Vorräte.[163] Massenweise hergestellte Vorräte werden davon aber explizit ausgeschlossen.[164] Bei der Anschaffung von Vorräten geht die h.M. in der Literatur ebenfalls davon aus, dass die Definition eines qualifizierten Vermögenswertes nicht zutrifft und somit eine Aktivierungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.[165] Für immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens wird in der Literatur nicht ausgeschlossen, dass sie die Voraussetzungen für einen qualifizierten Vermögenswert erfüllen.[166]

4.3.3 Disclosure-Vorschriften

Im Abschluss[167] ist anzugeben, welche Bilanzierungsweise bei den Fremdkapitalkosten angewandt wird.[168] Zusätzliche Angaben sind nur bei einer Aktivierung erforderlich. Der Betrag der in der Periode aktivierten Fremdkapitalkosten[169] und der zugrundegelegte Finanzierungskostensatz sind anzugeben.[170]

4.3.4 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)

Mit 81 Unternehmen (52,6%) erfüllen nur etwas mehr als die Hälfte der untersuchten Unternehmen die formellen Anforderungen bezüglich der Bilanzierung von Fremdkapitalkosten.[171] 71 Unternehmen (46,1%) geben an, der Benchmark-Methode zu folgen und die Fremdkapitalkosten erfolgswirksam als Aufwand der Periode zu erfassen, während acht Unternehmen (5,2%) Fremdkapitalkosten aktivieren.

Von den Unternehmen, die der alternativen Methode folgen, erfüllen die Hälfte alle zusätzlichen Angabepflichten.[172] Die von der Hunzinger Information AG verwendete Formulierung lässt aber nicht erkennen, ob wirklich nur die Fremdkapitalkosten aktiviert werden, die einem qualifizierten Vermögenswert zuzuordnen sind, oder ob gegen diesen Grundsatz verstoßen wird.[173] Die Mobilcom AG ändert ihre Bilanzierungsgrundsätze im Geschäftsjahr 2000 und aktiviert erstmalig Fremdkapitalkosten. Grund ist deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Finanzierung der UMTS-Lizenz, für die zwei Darlehen aufgenommen wurden. Neben den Zinsen werden auch Nebenkosten aktiviert.[174] In den Abschlüssen der Microlog Logistics AG[175], der Constantin Film AG[176] und der Helkon Media AG[177] wird zwar angegeben, dass Fremdfinanzierungskosten aktiviert werden, auch die in der Periode aktivierte Höhe ist ausgewiesen, eine Angabe zum Finanzierungskostensatz fehlt jedoch. Die Angaben der Teleplan AG sind unklar: laut Anhang werden in die vom Unternehmen aufgebauten Vermögenswerte u.a. auch die während der Bauphase entstehenden Zinsleistungen einbezogen[178], was darauf hindeutet, dass in diesen Fällen Fremdkapitalkosten aktiviert werden. Die in der Periode aktivierten Fremdkapitalkosten werden allerdings nicht angegeben.[179]

Der Branchenvergleich[180] zeigt, dass die Aktivierung von Fremdkapitalkosten am häufigsten im Bereich Industrial&Industrial Services vorgenommen wird: 37,5% der Unternehmen wenden die alternativ zulässige Methode an. Mit knapp 16,7% respektive 8,7% ist auch in den Branchen Telecommunications und Media&Entertainment eine überdurchschnittliche Aktivierung von Fremdkapitalkosten zu verzeichnen. Mit je einem Unternehmen, das Fremdkapitalkosten aktiviert, liegt der prozentuale Anteil dieser Unternehmen in der Software- (4,0%) und Technologiebranche (2,6%) knapp unter dem Gesamtdurchschnitt von 5,2%. In den anderen Branchen nutzt kein Unternehmen die Möglichkeit einer Aktivierung.

Positiv zeigt sich das Bild in der Biotechnologiebranche, in der alle Unternehmen die zur Behandlung von Fremdkapitalkosten notwendigen Angaben erfüllen. Das Gegenteil ist im Bereich Financial Services der Fall, in dem kein Unternehmen der Angabepflicht nachkommt.

4.4 Sachanlagevermögen nach IAS 16

4.4.1 Ansatz und Bewertung

IAS 16[181] regelt die Bilanzierung von Sachanlagen.[182] Diese werden definiert als materielle Vermögenswerte, die aller Voraussicht nach über mehr als eine Periode im Unternehmen verbleiben und dazu dienen, Produkte herzustellen, zu vermieten oder zu verwalten.[183] Sie sind als Vermögenswert gesondert in der Bilanz anzusetzen[184], wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit[185] ein mit ihnen verbundener Nutzen zukünftig dem Unternehmen zufließt und die AK bzw. HK des Vermögenswertes zuverlässig bestimmt werden können.[186]

Eine Sachanlage wird bei der ersten bilanziellen Erfassung mit ihren AK bzw. HK bewertet.[187] Damit die Aktivierung nachträglicher Ausgaben für eine bereits bilanzierte Sachanlage möglich ist, muss es wahrscheinlich sein, dass durch diese Ausgaben zukünftig ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen entsteht.[188] Reparatur- und Instandhaltungsausgaben, die nur dazu dienen, den zuvor geschätzten Nutzen zu erhalten, erfüllen diese Bedingung normalerweise nicht und werden deshalb als Aufwand erfasst.[189]

4.4.2 Wahlrecht bei Folgebewertung

Für die Folgebewertung existiert ein explizites Wahlrecht mit Vorgabe einer Benchmark-Methode.[190]

4.4.2.1 Benchmark-Methode: auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die bevorzugte Methode fordert die Bewertung auf Basis historischer AK bzw. HK, vermindert sowohl um plan- als auch um außerplanmäßige Abschreibungen.[191]

4.4.2.2 Alternativ zulässige Methode: Neubewertung

Als alternativ zulässige Methode der Folgebewertung ist eine Neubewertung vorgesehen. Dabei ist die Sachanlage mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value[192]) zum Neubewertungszeitpunkt abzüglich folgender plan- und außerplanmäßiger Abschreibungen auszuweisen.[193] Neubewertungen sind in Abhängigkeit von der Volatilität des beizulegenden Zeitwertes unterschiedlich häufig vorzunehmen. Sie sollen verhindern, dass der Buchwert deutlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht.[194] Es ist dabei immer die Gruppe der Sachanlagen in die Neubewertung einzubeziehen, zu der die Sachanlage gehört.[195] Hat eine Neubewertung einen erhöhten Buchwert zur Folge, ist die Erhöhung im Eigenkapital als Neubewertungsrücklage (revaluation surplus) auszuweisen. In dem Maße, in dem die positive Differenz zwischen Neubewertung und Buchwert einen vorangegangenen Neubewertungsverlust dieses Vermögenswertes rückgängig macht, ist sie als Ertrag zu erfassen.[196] Ein Neubewertungsverlust ist als Aufwand zu erfassen, soweit keine diesen Vermögenswert betreffende Neubewertungsrücklage existiert, mit der er zunächst erfolgsneutral zu verrechnen ist.[197]

Das Sachanlagevermögen ist planmäßig entsprechend der wirtschaftlichen Nutzung abzuschreiben.[198] Der Abschreibungsbetrag entspricht den AK bzw. HK, vermindert um den Restwert.[199] Er ist als Aufwand zu erfassen, es sei denn, er ist in den Buchwert anderer Vermögenswerte einzubeziehen.[200] Die Nutzungsdauer wird entsprechend der wahrscheinlichen Nutzung des Vermögenswertes geschätzt.[201] Als mögliche Abschreibungsmethoden werden explizit die lineare, die degressive und die leistungsabhängige genannt.[202] Es wird nicht die Anwendung einer dieser Methoden vorgeschrieben oder empfohlen, sondern gefordert, dass die Wahl dem Nutzenverlauf entsprechen und die Methode stetig angewendet werden muss.[203] Dabei sind sowohl die Nutzungsdauer als auch die Abschreibungsmethode einer periodischen Überprüfung auszusetzen und bei Änderungen die Abschreibungen der laufenden und der folgenden Perioden anzupassen.[204]

Für die vorzunehmenden Abschreibungen bei einer unterjährigen Anschaffung von Vermögenswerten findet sich in den IAS keine Regelung.[205] Die h.M. geht daher davon aus, dass prinzipiell eine „pro rata temporis“-Abschreibung anzuwenden ist.[206] Die in Deutschland steuerlich zulässige Halbjahresabschreibung für bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens, die für im ersten Halbjahr hergestellte bzw. angeschaffte Gegenstände eine ganze Jahresabschreibung und für solche im zweiten Halbjahr hergestellte bzw. angeschaffte eine halbe Jahresabschreibung vorsieht,[207] ist nach h.M. auch in einem IAS-Abschluss vertretbar. Der Unterschied zu einer „pro rata temporis“-Abschreibung muss allerdings unwesentlich ist.[208] Eine weitere Regelungslücke in den IAS existiert für die nach §6 Abs.2 EStG zulässige Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.[209] Auch hier ist unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit eine analoge Anwendung im IAS-Abschluss vertretbar.[210] Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Festwertansatzes[211] nach IAS gehen die Meinungen in der Literatur auseinander.[212]

4.4.3 Disclosure-Vorschriften

Für jede Gruppe von Sachanlagen sind u.a. die Bewertungsgrundlagen zur Bestimmung des Bruttobuchwertes, die Abschreibungsmethode, die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungssatz, der Bruttobuchwert sowie die kumulierten Abschreibungen jeweils zum Anfang und zum Ende des Geschäftsjahres anzugeben.[213] Zusätzlich ist eine Überleitungsrechnung verpflichtend, mit gesonderter Angabe u.a. der Zugänge und Abgänge, der Wertänderungen aufgrund außerplanmäßiger Ab- oder Zuschreibungen, der planmäßigen Abschreibungen, Umrechnungsdifferenzen und sonstiger Änderungen.[214] Bei Vornahme einer Neubewertung werden zusätzliche Angaben gefordert. Neben der Grundlage und dem Zeitpunkt der Neubewertung ist u.a. auch der Buchwert anzugeben, der sich bei Anwendung der Benchmark-Methode ergeben hätte, und es sind Angaben zu Änderungen der Neubewertungsrücklage zu machen.[215]

4.4.4 Empirische Auswertung (Wahlrecht und Disclosures)

Die Untersuchung der GB zeigt, dass kein Unternehmen die alternativ zulässige Neubewertungsmethode anwendet. Alle Unternehmen geben explizit an, ihr Sachanlagevermögen gemäß der Benchmark-Methode mit fortgeführten AK bzw. HK, ggf. gemindert durch außerplanmäßige Abschreibungen anzusetzen. Sie erfüllen somit die Angabepflicht zur Folgebewertung.[216] Ein widersprüchliches Bild vermittelt allerdings die Auswertung der Fragebögen. Hier geben zwei Unternehmen an, ihr Sachanlagevermögen ausschließlich neu zu bewerten, ein weiteres Unternehmen tut dies laut Fragebogen in Einzelfällen. Diese Angaben lassen zweifeln, ob die Neubewertung nicht doch teilweise Anwendung findet.

Mit 78,6%[217] wird die lineare Abschreibungsmethode am häufigsten angewendet – 121 Unternehmen geben an, das Sachanlagevermögen ausschließlich linear abzuschreiben. Leistungsbezogen wird von zwei Unternehmen (1,3%) abgeschrieben. Die degressive Abschreibung allein wird nur von einem Unternehmen (0,6%) angewendet, während die Verbindung der degressiven mit der linearen Abschreibungsmethode bei 16 Unternehmen, d.h. in etwa 10,4% der Fälle zur Anwendung kommt.[218] Bei 12 Unternehmen (7,8%) wird lediglich angegeben, planmäßig abzuschreiben, die pflichtmäßige Angabe der verwendeten Methode fehlt.[219]

Die Angabepflicht zur Nutzungsdauer wird von 14 Unternehmen, d.h. 9,1% nicht erfüllt.

Der branchenspezifische Vergleich[220] bezüglich der angewandten Abschreibungsmethode zeigt grundsätzlich ein ähnliches Bild wie die Betrachtung der Grundgesamtheit. Im Bereich Financial Services wird ausschließlich die lineare Methode verwendet. In der Biotechnology-Branche finden sich die einzigen Unternehmen, die leistungsbezogen abschreiben. Es fallen die Unternehmen der Branche IT-Services und Media&Entertainment auf. Hier machen 25,0% bzw. 17,4% der Unternehmen lediglich die Angabe, planmäßig abzuschreiben.

Bei 22 Unternehmen wird die Halbjahresabschreibung vorgenommen[221], wobei sich einige explizit auf die fehlende Wesentlichkeit beziehen, die ihre Verwendung rechtfertigt[222]. Dabei nimmt sowohl die Orbis AG[223] als auch die PC-Ware Information Technologies AG[224] Bezug auf IAS 4, der allerdings bereits außer Kraft ist[225].

Die Sofortabschreibung wird von 58 Unternehmen angewendet.[226] Auch hier findet sich teilweise der Verweis auf die Unwesentlichkeit dieses Vorgehens.[227] Auffallend ist das Vorgehen der media[netCom] AG, die geringwertige Vermögenswerte über fünf Jahre linear abschreibt, teilweise aber auch sofort.[228]

Mit der Rösch AG setzt ein Unternehmen einen Festwert für Sachanlagen an.[229]

4.5 Immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38

4.5.1 Problematik der Abbildung immaterieller Werte in der externen Rechnungslegung

Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte - von Moxter als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“[230] bezeichnet - erweist sich aufgrund unternehmensspezifischer Besonderheiten dieser Werte und aufgrund von Objektivierungsproblemen als schwierig.[231] Gerade sie sind es aber, die sich mit steigender Bedeutung des Dienstleistungs- und des Technologiesektors „zum entscheidenden Werttreiber vieler Unternehmen entwickelt“[232] haben.[233] Dabei kommt den immateriellen Werten, und unter ihnen besonders den selbst erstellten, gerade bei Unternehmen des Neuen Marktes eine große Bedeutung zu.[234]

4.5.2 Bedeutung immaterieller Werte für die Unternehmen des Neuen Marktes

98,1% der untersuchten Unternehmen weisen [235] immaterielle Vermögenswerte aus[236], 56,6% aktivieren selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte. In diesem Prozentsatz sind auch diejenigen Unternehmen enthalten, die nur explizit angeben, Entwicklungskosten zu aktivieren, die exakte Höhe aber nicht von den sonstigen immateriellen Vermögenswerten trennen.[237]

Bei der Höhe der aktivierten selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte sind durchaus branchenspezifische Unterschiede zu erkennen. In der Softwarebranche weisen mit etwa 76,0% überdurchschnittlich viele Unternehmen selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte aus, der Anteil solcher Unternehmen ist mit 12,5% im Bereich Industrial&Industrial Services sehr viel niedriger.

Die immateriellen Vermögenswerte machen dabei im Gesamtdurchschnitt etwa 81,4% des Anlagevermögens und 37,3% der Bilanzsumme aus.[238] Das Verhältnis der selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte zu diesen Größen ist mit 0,9% bzw. 0,4% deutlich geringer.[239] Hervorzuheben ist die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte in der Branche Telecommunications. Mit 97,2% machen sie fast das gesamte Anlagevermögen aus und mit 86,2% einen bedeutenden Anteil der Bilanzsumme. Die Bedeutung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte ist hingegen mit einem Anteil von etwa 0,1% an diesen Größen gering. Die Bedeutung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte für die untersuchten Softwareunternehmen wird durch folgende Kennzahlen verdeutlicht: mit 14,5% des Anlagevermögens und 5,9% der Bilanzsumme bilden sie einen beachtlichen Anteil dieser Größen, der deutlich über dem Gesamtdurchschnitt liegt.

[...]


[1] Vgl. IAS einzelne Standards; vgl. auch Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S.49-53, Übersicht I-8.

[2] Vgl. Behr (2001), S.1130; vgl. auch Küting/Zwirner (2001a), S.5; als Gründe werden u.a. die der Rechnungslegung eingeräumte geringe Bedeutung und ein Fachkräftemangel angeführt. Behr fordert daher eine kontinuierliche Weiterbildung und eine effiziente Kapitalmarktaufsicht.

[3] Die bisherigen Untersuchungen zielten meist auf einen Vergleich der Bilanzierung nach US-GAAP bzw. IAS ab. Vgl. zu Studien über die Rechnungslegung am Neuen Markt insbes. Glaum/Street (2002) (empirische Untersuchung der Einhaltung von Offenlegungspflichten); vgl. Ballwieser (2001); vgl. Küting (2001) für eine Untersuchung einzelner Branchen am Neuen Markt; vgl. Hombeck (2000), insbes. S.223-227. Vgl. allgemein zum Neuen Markt: DBAG (2001).

[4] Vgl. Ballwieser (2001), S.840; vgl. Harrer/Erwe (1998), S.661; vgl. für die bisher bestehenden drei Marktsegmente (Amtlicher Handel, Geregelter Markt und Freiverkehr) u.a. Francioni (2001), S. 1579; vgl. auch Kersting (1997), S.223.

[5] Vgl. zum offiziellen Geltungsbereich DBAG (2002a), Abschn. 1, Tz.1; vgl. u.a. auch Kersting (1997), S. 223.

[6] Vgl. Kersting (1997), S. 223 Fn. 11; vgl. auch Küting (2001), S. 13.

[7] Vgl. für eine Darstellung der charakteristischen Merkmale solcher Wachstumsunternehmen u.a. Hayn (2000), S.15-34; vgl. auch Volk (2000), S.870f..

[8] Vgl. Ballwieser (2001), S.840.

[9] Vgl. stellvertretend für zahlreiche Artikel in der Tagespresse: HB Nr.103, vom 3.6.2002, S.38.

[10] Vgl. zur Entwicklung der Anzahl der notierten Unternehmen am Neuen Markt Abb.3 im Anhang.

[11] Vgl. Francioni (2001), S.1580.

[12] Vgl. Benz/Kiwitz (1999), S.1162.

[13] Vgl. Francioni (2001), S.1580; im folgenden werden nur die wichtigsten Regelungen genannt; vgl. zu den Regelungen: DBAG (2002a); vgl. ausführlich zu Zulassung und Folgepflichten am Neuen Markt: Benz/Kiwitz (1999); vgl. für einen Vergleich mit der Nasdaq: Beike/Köttner/Schlütz (2000), S.8; vgl. zu Veränderungen im Regelwerk im Jahr 2000: Förschle/Helmschrott (2001).

[14] Vgl. DBAG (2002a), Abschn. 2, 7.3.2 (1), Satz 1; die DBAG kann Unternehmen auf Antrag für ein Jahr von der Verpflichtung frei stellen, fordert dafür aber gewisse zusätzliche Angaben (vgl. DBAG (2002a), Abschn. 2, 7.3.2 (1), Satz 2f.).

[15] Vgl. u.a. Küting (2001), S.21f.; vgl. auch Ballwieser (2001), S.842; vgl. auch D’Arcy/Leuz (2000), S.387; vgl. auch D’Arcy (2001), S.169f. und S.170 Tab.1. Für die Wahl der IAS wurde bei einer durchgeführten Untersuchung von einem Viertel der Unternehmen die Anzahl der Wahlrechte angeführt (vgl. Peemöller/Finsterer/Neubert (1999), S.1105, Abb.5 und S.1106).

[16] Vgl. DBAG (2002a), Abschnitt 2, 7.3.2 (1); wobei Emittenten mit Sitz im Ausland u.U. durch die DBAG von der Pflicht zur Erstellung deutscher Veröffentlichungen entbunden werden können.

[17] Vgl. Glaum/Street (2002), S.122.

[18] Vgl. ebenso Schildbach (2002), S.268; vgl. auch Küting (2000a), S.599f.; vgl. zu den Ergebnissen der Studien Ballwieser (2001), S.850-852; vgl. auch Glaum/Street (2002), S.136: im Durchschnitt werden nach IAS nur 80,9% der geforderten Angaben erfüllt (vgl. ebenda Tab.5 auf S.130; vgl. auch FAZ Nr.110, vom 14.05.2002, S.29).

[19] FAZ Nr.220, vom 21.09.2001, S.20; D’Arcy/Leuz sprechen von „einer gewissen Heterogenität in den Abschlüssen“ (D’Arcy/Leuz (2000), S.390; D’Arcy (2001), S.172).

[20] Vgl. Glaum/Street (2002), S.122; u.a. bedingt durch das gesunkene Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Zahlen (vgl. Glaum/Street (2002), S.125). Als Bsp. dafür, dass diese Zweifel durchaus gerechtfertigt sind, seien nur die beiden am Neuen Markt durch falsche GB aufgefallenen Unternehmen, die Comroad AG (leitet von HGB auf US-GAAP über) und die Phenomedia AG (IAS; in diese Untersuchung einbezogen) genannt (vgl. Walter (2002), S.I).

[21] Vgl. Glaum/Street (2002), S.125.

[22] Vgl. D’Arcy (2001), S.171; vgl. auch Tielmann (2001), S.S60; vgl. auch Naumann (2001), S.1454.

[23] Hier gilt das britische FRRP (Financial Reporting Review Panel) als Vorbild; sowohl das IDW als auch die Kommission Corporate Governance haben sich u.a. für diese Alternative ausgesprochen (vgl. u.a. Naumann (2001), S.1454). Dagegen sieht Schildbach darin „eine Gewähr für weiterhin laxe Standards, die auf Dauer keine Anerkennung finden“ (Schildbach (2001), S.860). Kritisch gegenüber einem privatwirtschaftlichen Modell u.a. auch Oser und Streim (vgl. o.V. (2002), S.284-286). Auch Glaum/Street befürworten eher eine staatliche Einrichtung (vgl. Glaum/Street (2002), S.138).

[24] Nach dem Vorbild der SEC; Wüstemann untersucht, inwieweit dies für Deutschland geeignet wäre (vgl. Wüstemann (2002), S.718-725).

[25] Vgl. u.a. D’Arcy/Leuz (2000), S.391; vgl. zur Problematik der Ausgestaltung Schildbach (2002), S.269; vgl. Lenz/Bauer (2002), S.248-252 zu einem aktuellen Stand der Diskussion in Deutschland und einer kritischen Würdigung.

[26] Vgl. für eine Auflistung aller in die Untersuchung einbezogener Unternehmen Abb.4 im Anhang. Es werden zusätzlich zu Namen, Branche und Herkunftsland des jeweiligen Unternehmens auch Angaben gemacht, ob der GB 2000 oder 2000/2001 zu Grunde liegt bzw. ein Konzern- oder Einzelabschluss.

[27] Sechs Unternehmen leiten auf IAS über, darunter fünf ausgehend von einem HGB-Abschluss und ein Unternehmen von einem Abschluss nach israelischen GAAP. Vgl. dazu Abb.5 im Anhang. Dieses Vorgehen ist mit den Regelungen der DBAG vereinbar (vgl. Dürr/Zwirner (2002), S.485f.).

[28] Vgl. zu den Unternehmen, den Gründen und Zeitpunkten des Ausscheidens aus dem Neuen Markt Abb.6 im Anhang.

[29] Vgl. zum Fragebogen Abb.8 im Anhang; der Fragebogen war mit einem Anschreiben (vgl. dazu Abb.7 im Anhang) versehen, das direkt an die zuständige Person im Bereich IR adressiert war. Die E-Mail-Adressen wurden den jeweiligen Webseiten des Bereichs IR der Unternehmen bzw. dem Anschreiben entnommen, das bei Zusendung der GB beilag. Der Fragebogen erreichte nur 153 Unternehmen, da alle im Internet angegebenen E-Mail-Adressen der DICOM Group plc fehlerhaft waren.

[30] Entweder weil die Angabe nicht verpflichtend war oder weil sie nicht erfüllt wurde.

[31] D.h. ca. 15% aller Unternehmen.

[32] Vgl. DBAG (2002b), S.7; vgl. auch Küting (2001), S.51.

[33] Vgl. für eine tabellarische Auflistung der Branchenzugehörigkeit Abb.9 im Anhang; vgl. für eine Branchenverteilung aller Unternehmen am Neuen Markt u.a. Küting (2001), S.51f.; vgl. auch Ballwieser (2001), S.841; vgl. auch Küting/Zwirner (2001a), S.8; vgl. auch Küting/Zwirner (2001b), Abb.1 auf S.174.

[34] Auch Küting sieht es als notwendig an, Branchen für eine spezifische Darstellung ihrer Aktivitäten einzeln zu betrachten. Er analysiert insbes. die Branchen Biotechnology, Media&Entertainment sowie Software. Vgl. dazu Küting (2001), S.54.

[35] Mit der Überarbeitung wurde 1987 begonnen (vgl. Pellens/Sürken (1998), S.201;vgl. Pereira (1994), S.121).

[36] Vgl. Wagenhofer (2001), S.520; vgl. Pellens/Sürken (1998), S.201; vgl. Pereira (1994), S.121f.: bei den zehn überarbeiteten Standards wurden 16 der bisher existierenden 24 Wahlrechte abgeschafft. Wagenhofer schätzt daher die Qualität der Abschlüsse ab 1995 deutlich höher ein als die der früheren Abschlüsse (vgl. Wagenhofer (2001), S.72).

[37] Wagenhofer (2001), S.520.

[38] Für eine Strukturierung der Instrumente der Bilanzpolitik vgl. Wagenhofer (2001), S.518-520 und insbes. Abb.15 auf S.519.

[39] Die Bezeichnung als benchmark treatment soll deutlich machen, dass diese Alternative empfohlen wird (vgl. Kleekämper/Kuhlewind/Alvarez (2002), Tz.105; vgl. auch Born (1999), S.59f.). Anderer Meinung ist Wagenhofer, der darin nur einen Bezugspunkt und keine eindeutige Präferenz sieht (vgl. Wagenhofer (2001), S.71).

[40] Vgl. Wagenhofer (2001), S.520; vgl. für eine ähnliche Untergliederung Ruhnke/Schmidt/Seidel (2001), S.657f..

[41] Vgl. Wollmert/Achleitner (1997), S.31 Tz.14.

[42] Vgl. Wagenhofer (2001), S.519 und S.535; es ist darauf hinzuweisen, dass gerade eine Reduzierung von Wahlrechten das Entstehen von Ermessensspielräumen mit sich bringen kann (vgl. Wagenhofer (2001), S.524f.).

[43] Wagenhofer (2001), S.535f..

[44] Vgl. Wagenhofer (2001), S.536; so sieht insbes. Schildbach einen Grund für den Übergang der Bilanzierung auf IAS in der dadurch vergrößerten Möglichkeit Bilanzpolitik zu betreiben (vgl. Schildbach (2001), S.858).

[45] Vgl. Wagenhofer (2001), S.519f..

[46] Wagenhofer (2001), S.519; bei individuellen Ermessensspielräumen wird im folgenden zur Vereinfachung nur von Ermessensspielräumen gesprochen; dazu gehört z.B. die Wahl der Nutzungsdauer (vgl. Wagenhofer (2001), S.519f.).

[47] Wagenhofer (2001), S.520; dazu gehört z.B. die Wahl des Abschreibungsverfahrens (vgl. Wagenhofer (2001), S.520).

[48] Vgl. IASC (2002), S.6; vgl. auch Batt (2002), S.96; vgl. auch Cairns (2002), S.114; vgl. auch Buchheim (2002), S.1175. Der ED steht sowohl auf den Seiten des IASC (vgl. http://www.iasc.org.uk) als auch auf denen des DRSC (vgl. http://www.standardsetter.de/drsc/docs/drafts/iasb/improvements_2002/ias_improvements.html) zum Download zur Verfügung. Bis zum 16.09.2002 waren Stellungnahmen möglich. Auf die vorgeschlagenen Änderungen dieses ED, im weiteren mit Improvements Project bezeichnet, wird eingegangen, soweit davon in dieser Arbeit untersuchte Wahlrechte betroffen sind.

[49] Für eine umfassende Auflistung der existierenden Wahlrechte nach IAS vgl. insbes. Wagenhofer (2001), S.522-524: vgl. Tab.7 auf S.522 für Wahlrechte mit B-Methode und Tab.8 auf S.523f. für die sonstigen Wahlrechte. Vgl. auch Schildbach (2002), S.265-267. Vgl. Arndt (1999), Abb.14 auf S.91-96 für einen Vergleich der bilanzpolitischen Möglichkeiten bei HGB, IAS und US-GAAP. Für eine umfangreiche Auflistung von Wahlrechten nach IAS mit zusätzlichen Angaben wie Wirkungsrichtung und Beurteilungskriterien vgl. Fuchs (1997), S.286-289, Abb.12.

[50] Vgl. IAS 1; der derzeit gültige Standard gilt für Abschlüsse von Geschäftsjahres, die am oder nach dem 01.07.1998 beginnen (vgl. IAS 1.103).

[51] Vgl. IAS 1.75.

[52] Vgl. IAS 1.75f..

[53] Vgl. IAS 1.77.

[54] Vgl. IAS 1.78.

[55] Vgl. IAS 1.79.

[56] Vgl. IAS 1.84; es wird angemerkt, dass die Wahl des Verfahrens von der bestehenden Organisationsform sowie von branchenspezifischen und historischen Aspekten beeinflusst wird (vgl. IAS 1.84).

[57] Vgl. IAS 1.80; vgl. für ein weiteres Bsp. IAS 1.Anhang.

[58] Vgl. Westermann (1998), S.15 Tz.100.

[59] Vgl. IAS 1.82; vgl. für ein weiteres Bsp. IAS 1.Anhang.

[60] Vgl. IAS 1.82.

[61] Vgl. IAS 1.83.

[62] Das gewählte Verfahren zeigt sich an der vorgenommenen Gliederung der GuV. Zusätzlich wird es von vielen Unternehmen explizit im Anhang angegeben. Vgl. für die gesamte empirische Auswertung auch Abb.10 im Anhang.

[63] Küting (2001), S.37.

[64] Vgl. Küting (2001), S.37.

[65] Vgl. IAS 30; vgl. auch Wagenhofer (2001), S.445-449; vgl. auch Voss (1997), S.49f., Tz.141-143.

[66] Vgl. IAS 30.9.

[67] Vgl. IAS 30.10.

[68] Im weiteren soll nicht näher auf diesen Standard eingegangen werden, insbes. aufgrund der kleinen Zahl der untersuchten Unternehmen.

[69] Vgl. IAS 2; der derzeit gültige Standard gilt seit 1995 (vgl. IAS 2.41). Er ist somit in allen untersuchten GB zwingend anzuwenden. Ausgenommen davon sind die wegen IAS 41 Agriculture vorgenommenen Regeländerungen, die erst ab 2003 verpflichtend anzuwenden sind (vgl. IAS 2 Vorbemerkung). Sie sind aber für die untersuchten Unternehmen unwesentlich.

[70] zu den nicht durch IAS 2 geregelten Sachverhalten vgl. IAS 2.1.

[71] Vgl. IAS 2.4.

[72] Vgl. IAS 1.59 und IAS 1.66(e).

[73] Vgl. IAS 2.34(b) und IAS 2.35.

[74] So wird eine Untergliederung der Vorräte in Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse (bzw. unfertige Leistungen bei Dienstleistungsunternehmen) und Fertigerzeugnisse als sinnvolles Bsp. angegeben (vgl. IAS 2.5 und 2.35). Vgl. auch Achleitner/Behr (2000), S.158f.; vgl. auch Hayn/Waldersee (2000), S.121.

[75] Vgl. IAS 2.4.

[76] Vgl. IAS 2.6; vgl. Hayn/Waldersee (2000), S.123; vgl. auch Engel-Ciric (2001), S.76.

[77] Vgl. IAS 2.25.

[78] Vgl. IAS 2.29; vgl. auch Jacobs (2002), Tz.54; vgl. auch Engel-Ciric (2001), S.76; liegen die HK des Fertigungserzeugnisses unter dem Verkaufspreis, sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe abzuschreiben. In diesem Fall darf von der Absatzmarktorientierung abgewichen und Beschaffungspreise als Schätzgrößen verwendet werden (vgl. IAS 2.29; vgl. auch Jacobs (2002), Tz.57; vgl. auch Engel-Ciric, S.76).

[79] Vgl. IAS 2.7-16; diese ergeben sich grundsätzlich als Summe aller Kosten des Kaufs bzw. der Verarbeitung und der zur Überführung der Vorräte in ihren gegenwärtigen Zustand und an ihren gegenwärtigen Ort angefallenen Kosten (vgl. IAS 2.7).

[80] Vgl. IAS 2.8; davon sind Anschaffungspreisminderungen abzuziehen (vgl. IAS 2.8).

[81] Wollmert (1995), S.45.

[82] Vgl. IAS 2.10.

[83] Vgl. IAS 2.15 i.V.m. IAS 23; vgl. dazu ausführlich 4.3.

[84] Vgl. IAS 2.17; vgl. ausführlich zur Standardkostenmethode Jacobs (2002), Tz.42.

[85] Vgl. IAS 2.17f.: diese Methode wird v.a. im Einzelhandel verwendet. Die AK werden dabei ermittelt, indem vom Verkaufspreis eine angemessene Bruttogewinnspanne abgezogen wird. Voraussetzung ist eine vergleichbare Bruttogewinnspanne der Vorratsposten und eine große, schnell wechselnde Anzahl.

[86] Vgl. IAS 2.17.

[87] Unter dem Grundsatz der Einzelbewertung wird die Zuweisung einzelner angefallener Kosten zu einzeln identifizierbaren Gegenständen verstanden (vgl. IAS 2.20).

[88] Vgl. IAS 2.19.

[89] Vgl. IAS 2.19f..

[90] Vgl. IAS 2.20.

[91] D.h. beide Voraussetzungen (große Stückzahl und Austauschbarkeit) müssen kumulativ erfüllt sein.

[92] Vgl. IAS 2.21-24; Jacobs sieht unter diesen Umständen nur ein Wahlrecht zur Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren. Darauf ist zu schließen, da er die Wörter ‚dürfen’ (vgl. Jacobs (2002), Tz.10) bzw. ‚können’ (vgl. Jacobs (2002), Tz.47) verwendet. Nach Ansicht des Verfassers liegt hier aber eine Pflicht vor (vgl. ebenso: Wagenhofer (2001), S.193).

[93] Vgl. IAS 2.21.

[94] Vgl. IAS 2.22; auf Auswirkungen der einzelnen Verfahren auf Vermögens- und Ertragslage wird hier nicht weiter eingegangen; in Bezug auf die FIFO-Methode vgl. u.a. Jacobs (2002), Tz.48.

[95] Vgl. IAS 2.22; vgl. zur Wirkung dieser Methode auf Vermögens- und Ertragslage u.a. Jacobs (2002), Tz.49.

[96] Die Vorschriften des IAS 2 konkretisieren die LIFO-Methode nicht genauer. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass somit alle Ausprägungen des LIFO-Verfahrens zulässig sind (vgl. u.a. Jacobs (2002), Tz.50).

[97] Vgl. IAS 2.23.

[98] Vgl. IAS 2.24; vgl. zur Wirkung dieser Methode auf Vermögens- und Ertragslage u.a. Jacobs (2002), Tz.50.

[99] Der ursprüngliche ED38 sah nur die Wahl zwischen der FIFO- und der Durchschnittsmethode vor (vgl. dazu und zum Ablauf der Abstimmung im Board Wagenhofer (2001), S.193; vgl. auch Cairns (1998), S.65).

[100] Vgl. IASC (2002), S.69 und S.76f.; vgl. auch Batt (2002), S.97; dies wird in einzelnen Stellungnahmen begrüßt, da dadurch die Vergleichbarkeit von Abschlüssen besser gewährleistet ist (vgl. Brücks (2002), S.168).

[101] Jacobs (2002), Tz.51.

[102] Vgl. Coenenberg (2001), S.228: Coenenberg stellt die in der Literatur vertretenen Auffassungen gegenüber.

[103] Vgl. Coenenberg (2001), S.228; vgl. auch Jacobs (2002), Tz.47; vgl. auch WP Handbuch (2000), S.1275 N724; dies steht im Gegensatz zu der Regelung nach §256 i.V.m. §240 Abs.3 HGB, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Ansatz von Festwerten erlaubt. Zu den zu erfüllenden Bedingungen vgl. etwa Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S.76f..

[104] Vgl. F.29f..

[105] Vgl. stellvertretend für Autoren, die diese Meinung vertreten: Jacobs (2002), Tz.47 und Tz.52; vgl. Born (1999), S.546; vgl. WP Handbuch (2000), S.1275, N724; vgl. Förschle/Kropp (1999), S.724, §256, Tz.140.

[106] Vgl. dazu u.a. Hayn/Waldersee (2000), S.123; vgl. Engel-Ciric (2001), S.77; vgl. auch Schmidt (2001), S.38, Tz.132.

[107] Ein unterschiedlicher geographischer Standort reicht zur Begründung der Anwendung verschiedener Zuordnungsverfahren jedoch nicht aus (vgl. SIC 1.3).

[108] Vgl. für den vorangegangenen Abschn. SIC 1; SIC 1 soll im Rahmen des Improvements Project des IASC aufgehoben werden, da die Regelung in SIC 18 enthalten ist. SIC 18 soll seinerseits zurückgezogen werden, da die Regelungen in den IAS 8 aufgenommen werden (vgl. IASC (2002), S.69).

[109] Vgl. IAS 2.34; die Vorschriften zu den notwendigen Angabepflichten legen nicht fest, an welcher Stelle des Abschlusses sie zu erfüllen sind. Sie können somit im Anhang, in der Bilanz oder in der GuV gemacht werden (vgl. Jacobs (2002) Tz.67).

[110] Vgl. IAS 2.34(a).

[111] Vgl. IAS 2.36; somit muss bei Anwendung der LIFO-Methode zusätzlich eine Bewertung nach der Benchmark-Methode erfolgen, um die erweiterten Angabepflichten zu erfüllen (vgl. Jacobs (2002), Tz.74).

[112] Vgl. IAS 2.34(b).

[113] Vgl. IAS 2.34(c).

[114] Vgl. IAS 23.29.

[115] Die im folgenden angegebenen Prozentzahlen beziehen sich auf die Zahl der Unternehmen, die Vorräte in der Bilanz ausweisen. Vgl. zu einer branchenspezifischen Übersicht Abb.11 im Anhang.

[116] In der Auswertung wird nicht zwischen periodischer und gleitender Methode unterschieden.

[117] Es ist hier anzumerken, dass sich die Prozentzahlen nicht genau zu 100% addieren, sondern zu 100,7%. Dies ist damit zu erklären, dass die Pankl Racing AG sowohl die Durchschnitts- als auch die FIFO-Methode anwendet (vgl. GB 2000/2001 Pankl Racing AG, S.25).

[118] Hier wird im ersten Teil nach dem angewendeten Verfahren zur Zuordnung der AK- bzw. HK gefragt (vgl. Abb.8 im Anhang).

[119] Auch hier bestätigt sich, dass keines der Unternehmen LIFO benutzt.

[120] Es ist anzumerken, dass sich der Fragebogen zwar ausdrücklich auf das Vorgehen im GB 2000 bzw. 2000/2001 bezog, zu diesem Zeitpunkt aber schon zum Teil neuere GB veröffentlicht waren, so dass die Angaben sich darauf beziehen könnten. Die Untersuchung der neueren GB enthielt aber in keinem Fall die notwendige Information.

[121] Vgl. IAS 2.34(a).

[122] Vgl. F.29f..

[123] So geben zwei Unternehmen im Fragebogen an, das FIFO-Verfahren zu verwenden, im Abschluss verweisen sie aber auf die Anwendung der Durchschnittsmethode.

[124] Vgl. dazu Abb.11 im Anhang.

[125] D.h. diese Unternehmen verwenden entweder die Durchschnittsmethode oder machen keine Angaben zum verwendeten Verfahren.

[126] D.h. 60,0% der Unternehmen im Bereich Biotechnology verwenden die Durchschnittsmethode, 40,0% machen keine Angaben zum verwendeten Verfahren.

[127] In der letzten Teilfrage zu den Vorräten wird nach der Meinung zu der geplanten Abschaffung des LIFO-Verfahrens gefragt (vgl. Abb.8 im Anhang).

[128] Dabei werden keine Gründe für diese Haltung angeführt.

[129] Als Grund wird angeführt, dass die LIFO-Methode für Fälle zugelassen bleiben sollte, in denen sie den tatsächlichen Umständen entspricht.

[130] Im einzelnen sind dies: Euromed AG, november AG, P&T Technology AG.

[131] Vgl. GB 2000 Euromed AG, S.37.

[132] Vgl. GB 2000 november AG, S.53.

[133] Vgl. GB 2000 P&T Technology AG, S.40.

[134] Vgl. GB 2000 P&T Technolgoy AG, S.44.

[135] Es wurde der Versuch unternommen, die mit einem Festwert angesetzten Vorräte auf die zu erfüllenden Bedingungen zu überprüfen (soweit dies anhand der Abschlüsse möglich ist). Es handelt sich um Gegenstände, die regelmäßig ersetzt werden bzw. um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, und die nachrangige Bedeutung ist insoweit gegeben, dass bei keinem Unternehmen der Teil der zu Festwerten angesetzten Werte mehr als 1,92% der Bilanzsumme ausmacht (wobei von nachrangiger Bedeutung ausgegangen wird, wenn der Festwertansatz 5% der Bilanzsumme nicht übersteigt (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002a), S.314f.)).

[136] Vgl. GB 2000 Hunzinger Information AG, S.90.

[137] Damit liegt ein Verstoß gegen IAS 2.34(a) vor, worin die Angabe des jeweiligen Zuordnungsverfahrens gefordert wird.

[138] Vgl. GB 2000/2001 Pankl Racing Systems AG, S.25.

[139] Es ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, ob das Durchschnittsverfahren nur für unterschiedlich genutzte Vorräte angewendet wird, wie nach SIC 1 gefordert (vgl. GB 2000/2001 Pankl Racing Systems AG, S.25).

[140] Vgl. Pricewaterhouse Coopers (1998), Tz.2.20; vgl. Förschle/Kropp (1999), S.725, §256, Tz.148.

[141] GB 2000 MWG-Biotech AG, S.57.

[142] Vgl. IAS 23.1; der derzeit gültige Standard gilt seit 1995 (vgl. IAS 23.31) und ist somit in allen untersuchten GB verpflichtend anzuwenden.

[143] Vgl. IAS 23.4.

[144] Vgl. IAS 23.5: so werden neben Zinsen vereinbarte Agios bzw. Disagios, Kreditbeschaffungskosten, der Zinsanteil der Leasingraten sowie sich aus Fremdwährungskrediten ergebende Währungsdifferenzen angeführt.

[145] Die Abschaffung dieses Wahlrechts war noch im ED39 vorgesehen, der unter bestimmten Voraussetzungen zwingend die nun alternativ zulässige Methode vorschrieb; er wurde allerdings nicht umgesetzt (vgl. Wagenhofer (2001), S.115; vgl. auch ausführlich zur Entstehung des heute gültigen IAS 23: Schönbrunn (2002), Tz.1-3). Im Rahmen des Improvement Project wurde zunächst erneut über die Abschaffung des Wahlrechts nachgedacht, letztendlich wird die Abschaffung aber nicht vorgeschlagen (vgl. Batt (2002), S.96).

[146] Vgl. IAS 23.7f.; dabei ist die Verwendung des Fremdkapitals nicht entscheidend (vgl. IAS 23.8).

[147] Dabei kann ein Vermögenswert als qualifiziert betrachtet werden, wenn ein beträchtlicher Zeitraum nötig ist, um ihn in seinen beabsichtigten Zustand (zum Gebrauch oder Verkauf) zu versetzen (vgl. IAS 23.4). Der Zeitraum wird nicht näher quantifiziert (vgl. Schönbrunn (2002), Tz.7; vgl. Wagenhofer (2001), S.115). Stattdessen werden Beispiele angegeben (vgl. IAS 23.6).

[148] Vgl. IAS 23.11; die Regelungen sind somit sowohl auf die Bestimmung der AK als auch der HK zu beziehen (vgl. Schönbrunn (2002), Tz.4).

[149] vgl. Schönbrunn (2002), Tz.13

[150] Dies entspricht der allgemeinen Ansatzvoraussetzung für einen Vermögenswert im Framework (vgl. F.53f.; vgl. dazu Schönbrunn (2002), Tz.13; vgl. Wagenhofer (2001), S.116).

[151] Vgl. für die beiden vorangegangen Voraussetzungen IAS 23.12.

[152] Vgl. Schönbrunn (2002), Tz.13 und Tz.31.

[153] Vgl. IAS 23.20 und IAS 23.25.

[154] Vgl. IAS 23.10 und IAS 23.12.

[155] Vgl. für die allgemeine Aufnahme IAS 23.17 bzw. IAS 23.15 für die spezielle.

[156] Vgl. IAS 23.15; davon sind aus einer Zwischenanlage entstehende Erträge abzuziehen (vgl. IAS 23.15f.).

[157] Schönbrunn (2002), Tz.17.

[158] Vgl. IAS 23.17; zu beachten ist, dass in diesem Fall ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der vermeidbaren Fremdkapitalkosten besteht, da „sich naturgemäß ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Aufnahme von nicht-zweckgebundenem Fremdkapital und einem Qualifying Asset nicht herstellen lässt“ (Küting/Harth (1999), S.2397).

[159] Vgl. IAS 23.20.

[160] Vgl. IAS 23.23; in Ausnahmefällen ist von einer Unterbrechung abzusehen (vgl. dazu IAS 23.24).

[161] Vgl. IAS 23.25.

[162] Vgl. SIC 2.3; Wagenhofer spricht hier von einem „Unternehmenswahlrecht“ (vgl. Wagenhofer (2001), S.116). SIC 2 soll ebenfalls im Rahmen des Improvements Project des IASC aufgehoben werden (vgl. IASC (2002), S.401; vgl. zur Begründung Fn.108).

[163] Vgl. IAS 23.6; vgl. auch IAS 2.15 i.V.m. IAS 23.

[164] Vgl. IAS 23.6.

[165] Vgl. Jacobs (2002), Tz.17 und Tz.24; vgl. auch Schönbrunn (2002), Tz.8; vgl. auch Engel-Ciric (2001), S.74; beim Vorratsvermögen ist eine Aktivierung also hauptsächlich „bei Auftragsfertigung oder bei sonstigen Einzelfertigungen“ (Jacobs (2002), Tz.24) möglich (vgl. Jabcobs (2002), Tz.24).

[166] Vgl. Schönbrunn (2002), Tz. 8; dies gilt, obwohl sie unter den in IAS 23 genannten Beispielen nicht angeführt werden (vgl. IAS 23.6).

[167] Vgl. dazu Fn.109; vgl. auch Schönbrunn (2002), Tz.51.

[168] Vgl. für die Benchmark-Methode IAS 23.9 bzw. für die alternativ zulässige Methode IAS 23.29.

[169] Ob eine Aufteilung des Betrages auf die einzelnen qualifizierten Vermögenswerte vorzunehmen ist, wird nicht verpflichtend geregelt (vgl. Jacobs (2002), Tz.70).

[170] Vgl. IAS 23.29.

[171] Vgl. Abb.12 im Anhang; zu diesen Unternehmen wurden auch die BB Biotech AG (vgl. GB 2000 BB Biotech AG, S.16) und die BB Medtech AG (vgl. GB 2000 BB Medtech AG, S.9) gezählt, die weder Vorräte noch Anlagevermögen bilanzieren und somit von der Angabepflicht befreit sind.

[172] Vgl. im einzelnen: GB 2000 Ceyoniq AG, S.45.f.: eine Einbeziehung von Fremdkapitalkosten im Umlaufvermögen wird explizit verneint; vgl. GB 2000 Electronics Line Ltd., S.15 und S.34; vgl. GB 2000 Hunzinger AG, S.90-93; vgl. GB 2000 Mobilcom AG, insbes. S.58 und S.100-102.

[173] Vgl. GB 2000 Hunzinger AG, S.90.

[174] Vgl. GB 2000 Mobilcom AG, S.58 und S.100-102.

[175] Vgl. GB 2000 Microlog Logistics AG, S.51.

[176] Vgl. GB 2000 Constantin Film AG, S.39 und S.42.

[177] Vgl. GB 2000/2001 Helkon Media AG, S.69.

[178] Vgl. GB 2000 Teleplan AG, S.39.

[179] Im Anhang wird der gewichtete Durchschnittszinssatz nur für ein spezifisches Darlehen angegeben (vgl. GB 2000 Teleplan AG, S.49). Ob dies als Finanzierungskostensatz dient, ist nicht klar ersichtlich.

[180] Vgl. auch dazu Abb.12 im Anhang.

[181] Vgl. IAS 16; der derzeit gültige Standard gilt für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.07.1999 beginnen (vgl. IAS 16.67). Somit ist er in allen untersuchten GB zwingend anzuwenden. Durch IAS 41 Agriculture haben sich Änderungen des Anwendungsbereichs ergeben, die ab 2003 gelten (vgl. IAS 16.1f.).

[182] Vgl. IAS 16.1; zu den nicht durch IAS 16 geregelten Sachverhalten vgl. IAS 16.2.

[183] Vgl. IAS 16.6.

[184] Vgl. IAS 1.66(a).

[185] Zur Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit ausreichend ist, werden weder in IAS 16 noch im Framework (vgl. F.83 und F.85) quantitative Werte angegeben. Man kann aber sicher davon ausgehen, „wenn Risiken und Nutzen auf das Unternehmen übergegangen sind.“ (IAS 16.9 (deutsche Ausgabe)). Vgl. auch Ballwieser (2002), Tz.14.

[186] Vgl. IAS 16.7; das Kriterium der zuverlässigen Ermittlung ist bei Sachanlagen grundsätzlich nicht schwierig zu erfüllen (vgl. IAS 16.10). So sieht auch Wagenhofer bei Sachanlagen keine Probleme, die Erfüllung der beiden Kriterien zu beurteilen (vgl. Wagenhofer (2001), S.134).

[187] Vgl. IAS 16.14; zum Umfang der AK bzw. HK vgl. IAS 16.15; bezüglich der Aktivierung von Fremdkapitalkosten verweist IAS 16 auf IAS 23 (vgl. IAS 16.16 bzw. IAS 16.18).

[188] Vgl. IAS 16.23.

[189] Vgl. IAS 16.25.

[190] Vgl. IAS 16.28-40.

[191] Vgl. IAS 16.28.

[192] Vgl. IAS 16.6; vgl. zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte IAS 16.30 und IAS 16.31: bei Grundstücken und Gebäuden ist vom Marktwert auszugehen, grundsätzlich ebenso bei technischen Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung bzw., falls ein Marktwert nicht gegeben ist, erfolgt dort eine Bewertung auf Basis fortgeführter Wiederbeschaffungskosten. Darüber hinaus finden sich keine weiteren Bestimmungshinweise (vgl. Ballwieser (2002), Tz.32).

[193] Vgl. IAS 16.29.

[194] Vgl. IAS 16.29 und IAS 16.32; bei sehr hohen Schwankungen kann eine jährlich durchgeführte Neubewertung notwendig sein (vgl. IAS 16.32).

[195] Vgl. IAS 16.34; dabei bilden solche Vermögenswerte eine Gruppe, die ähnlich beschaffen sind und vergleichbar verwendet werden (vgl. auch zu Beispielen für solche Gruppen IAS 16.35).

[196] Vgl. IAS 16.37.

[197] Vgl. IAS 16.38.

[198] Vgl. IAS 16.41.

[199] Vgl. IAS 16.46; dabei ist der Restwert in der Praxis meist unwesentlich (vgl. IAS 16.46).

[200] Vgl. IAS 16.41 und IAS 16.48.

[201] Vgl. IAS 16.44; sie stellt eine „unternehmensindividuelle Nutzungsdauer“ (Wagenhofer (2001), S.135) dar, die von der betriebenen Investitionspolitik abhängt und dementsprechend auch kürzer als die wirtschaftliche Nutzungsdauer sein kann (vgl. IAS 16.44; vgl. auch Wagenhofer (2001), S.135). Vgl. zu Faktoren, die bei der Schätzung beachtet werden müssen, IAS 16.43.

[202] Vgl. IAS 16.47.

[203] Vgl. IAS 16.47.

[204] Vgl. zur Überprüfung der Nutzungsdauer IAS 16.49; vgl. zur Überprüfung der Abschreibungsmethode IAS 16.52. Im Rahmen des Improvements-Project wird klargestellt, dass eine jährliche Überprüfung vorzunehmen ist (vgl. IASC (2002), S.148f.; vgl. auch Buchheim (2002), S.1477).

[205] Vgl. Ballwieser (2002), Tz.60.

[206] Vgl. u.a. Ballwieser (2002), Tz.60.

[207] Vgl. Schildbach (2000), S.277f; gemäß R44 Abs.2 Satz3 EStR.

[208] Vgl. Wagenhofer (2001), S.136; vgl. auch Ballwieser (2002), Tz.60.

[209] Vgl. Ballwieser (2002), Tz.61; vgl. zur Sofortabschreibung auch Schildbach (2000), S.277.

[210] Vgl. Ballwieser (2002), Tz.61; vgl. auch Wagenhofer (2001), S.143; vgl. auch Hoyos/Schramm/Ring (1999), S.549, Tz.684. Dabei wird aber explizit darauf hingewiesen, dass das „Problem der Bemessung von Wesentlichkeitsgrenzen noch ungelöst ist“ (Hoyos/Schramm/Ring (1999), S.549, Tz.684). Vgl. Ballwieser (2002), Tz.61.

[211] Hier sei grundsätzlich auf die Darstellung des Festwertansatzes bei den Vorräten unter 4.2.2 verwiesen.

[212] Vgl. Ballwieser (2002), Tz.66, der die unterschiedlichen Meinungen gegenüberstellt. Die Mehrheit geht davon aus, dass aus Wesentlichkeitsaspekten ein Festwertansatz möglich ist: vgl. u.a. GEFIU (1995), S.1141; vgl. Wagenhofer (2001), S.142; vgl. Ballwieser (2002), Tz.66. Einen Festwertansatz lehnt u.a. das IDW (vgl. IDW (1995), S.90f.) und Nordmeyer (vgl. Nordmeyer (1997), S.47, Tz.219) ab.

[213] Vgl. IAS 16.60; dabei ist in IAS 16.62 explizit das Ziel dieser Angaben hervorgehoben, nämlich den Abschlussadressaten bestmögliche Informationen zu geben, die eine Einschätzung des Managements und Vergleiche mit anderen Unternehmen ermöglichen (vgl. IAS 16.62).

[214] Vgl. IAS 16.60.

[215] Vgl. IAS 16.64.

[216] Mit der BB Biotech AG und der BB Medtech AG sind zwei Unternehmen von der Angabepflicht ausgeschlossen, da sie kein Sachanlagevermögen ausweisen (vgl. GB 2000 BB Biotech AG, S.16; GB 2000 BB Medtech AG, S.9).

[217] Die bei der Abschreibungsmethode angegebenen Prozente beziehen sich auf die Grundgesamtheit (154). Zu beachten gilt, dass für die BB Biotech AG und BB Medtech AG (1,3% der Unternehmen) die Angaben nicht notwendig sind (Begründung vgl. oben).

[218] Dabei wird meist mit der degressiven Abschreibung begonnen und zur linearen gewechselt, sobald der Abschreibungsbetrag der Periode nach der linearen Methode größer ist (vgl. u.a. GB 2000 Allgeier Computer AG, S.39).

[219] Das stellt einen Verstoß gegen IAS 16.60(b) dar. Vgl. für eine Übersicht der Abschreibungsmethode auch Abb.13 im Anhang.

[220] Vgl. dazu Abb.13 im Anhang.

[221] Vgl. für eine Auflistung dieser Unternehmen Abb.14 im Anhang.

[222] Vgl. u.a. GB 2000 Hunzinger Information AG, S.90.

[223] Vgl. GB 2000 Orbis AG, S.36.

[224] Vgl. GB 2000/2001 PC-Ware Information Technologies AG, S.57.

[225] Vgl. Oesterle/Strähle (2002), Tz.2; vgl. auch Wagenhofer (2001), S.75.

[226] Vgl. für eine Auflistung dieser Unternehmen Abb.15 im Anhang.

[227] Vgl. u.a. GB 2000 Hunzinger Information AG, S.90; vgl. GB 2000/2001 Nordex AG, S.58; vgl. GB 2000 United Labels AG, S.56; vgl. GB 2000 i:FAO AG, S.51.

[228] Vgl. GB 2000/2001 media[netCom] AG, S.56.

[229] Vgl. GB 2000/2001 Rösch AG, S.54.

[230] Moxter (1979), S.1102.

[231] Vgl. u.a. Küting/Ulrich (2001), S.953.

[232] Fülbier/Honold/Klar (2000), S.834.

[233] Vgl. Fülbier/Honold/Klar (2000), S.833f.; vgl. auch Küting (2000b), S.674.

[234] Vgl. Behr (2001), S.1127; vgl. auch Klotz (2000), S.31.

[235] Vgl. für eine Untersuchung der Bedeutung immaterieller Werte für Unternehmen des Neuen Marktes auch Küting/Zwirner (2001b), S.174f..

[236] Nur die BB Biotech AG, die BB Medtech AG und die Electronics Line Ltd. weisen keine immateriellen Vermögenswerte aus.

[237] Vgl. für eine Auflistung dieser Unternehmen Abb.17 im Anhang. Vgl. Abb.18 und Abb.19 im Anhang für eine, um diese Unternehmen bereinigte, branchenspezifische Auswertung der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte. Auf diese Abbildungen beziehen sich die folgenden Angaben.

[238] Vgl. Abb.20 im Anhang.

[239] Vgl. Abb.21 im Anhang.

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832461942
ISBN (Paperback)
9783838661940
DOI
10.3239/9783832461942
Dateigröße
739 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Passau – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2003 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
bilanzierung international accounting standards immaterielle vermögenswerte goodwill ermessensspielraum
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Titel: Empirische Untersuchung von Jahresabschlüssen nach IAS am Neuen Markt
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