Der vorgezogene Generationswechsel unter besonderer Beachtung der Unternehmensnachfolge
Zivil- und steuerrechtliche Darstellung anhand eines Einzelunternehmens
					
	
		©2002
		Diplomarbeit
		
			
				135 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Zusammenfassung:	
Planung ist die Grundlage für ein erfolgreiches Unternehmen. Insbesondere in der heutigen Zeit von verstärkt anstehenden Generationswechseln, vor allem im Mittelstand, gilt dies um so mehr für die Nachfolgeplanung. Denn die mangelnde Planung des Unternehmensübergangs kann zu Wachstumsverlusten oder schlimmstenfalls zur Liquidation des Betriebes führen.
Der Seniorchef kann nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Übertragung des Unternehmens reibungslos vonstatten geht. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt nicht die Fähigkeit des Erben zur Unternehmensführung, steuerrechtliche Problemlagen und zukünftige Liquiditäts- und Kapitalbedürfnisse des Unternehmens. Das BGB begünstigt dagegen den Zerfall der Wirtschaftseinheit, da der Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Daher empfehlen Berater die Entschärfung der Erbfolge durch die Übertragung von Vermögen bzw. Vermögensteilen noch vor dem Ableben. In der Regel versteht man darunter die Übergabe im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, die als Einleitung des vorgezogenen Generationswechsels gesehen werden kann.
Die Entscheidungen hierzu treffen in der Regel der Abgebende und der Nachfolger gemeinsam, die hierzu die richtigen und notwendigen Informationen benötigen. Insbesondere für die zivil- und steuerrechtliche Beurteilung sind die an der Nachfolge beteiligten Parteien in der Regel auf die Unterstützung von Experten angewiesen. An dieser Stelle setzt die Diplomarbeit an. Sie hat das Ziel, den Mitwirkenden die gesetzlichen Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht im Zusammenhang darzustellen.
Da die meist verbreitete Rechtsform in Deutschland das Einzelunternehmen ist, behandelt die Darstellung ein entsprechendes praxisorientiertes Fallbeispiel. Vor diesem Hintergrund wird zunächst das Einzelunternehmen vorgestellt. Daran schließt sich die zivilrechtliche Darstellung an, die als Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Betrachtung dient. Die Einkommen- und Erbschaftsteuerauswirkungen bilden die beiden steuerrechtlichen Schwerpunkte. Darüber hinaus wird auf die Umsatz-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuer eingegangen, dessen Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind, speziell wenn von der Übertragung eine wesentliche Betriebsgrundlage, z.B. das Betriebsgrundstück, ausgenommen ist.
Der umfassende Anhang enthält […]
	Planung ist die Grundlage für ein erfolgreiches Unternehmen. Insbesondere in der heutigen Zeit von verstärkt anstehenden Generationswechseln, vor allem im Mittelstand, gilt dies um so mehr für die Nachfolgeplanung. Denn die mangelnde Planung des Unternehmensübergangs kann zu Wachstumsverlusten oder schlimmstenfalls zur Liquidation des Betriebes führen.
Der Seniorchef kann nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Übertragung des Unternehmens reibungslos vonstatten geht. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt nicht die Fähigkeit des Erben zur Unternehmensführung, steuerrechtliche Problemlagen und zukünftige Liquiditäts- und Kapitalbedürfnisse des Unternehmens. Das BGB begünstigt dagegen den Zerfall der Wirtschaftseinheit, da der Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Daher empfehlen Berater die Entschärfung der Erbfolge durch die Übertragung von Vermögen bzw. Vermögensteilen noch vor dem Ableben. In der Regel versteht man darunter die Übergabe im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, die als Einleitung des vorgezogenen Generationswechsels gesehen werden kann.
Die Entscheidungen hierzu treffen in der Regel der Abgebende und der Nachfolger gemeinsam, die hierzu die richtigen und notwendigen Informationen benötigen. Insbesondere für die zivil- und steuerrechtliche Beurteilung sind die an der Nachfolge beteiligten Parteien in der Regel auf die Unterstützung von Experten angewiesen. An dieser Stelle setzt die Diplomarbeit an. Sie hat das Ziel, den Mitwirkenden die gesetzlichen Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht im Zusammenhang darzustellen.
Da die meist verbreitete Rechtsform in Deutschland das Einzelunternehmen ist, behandelt die Darstellung ein entsprechendes praxisorientiertes Fallbeispiel. Vor diesem Hintergrund wird zunächst das Einzelunternehmen vorgestellt. Daran schließt sich die zivilrechtliche Darstellung an, die als Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Betrachtung dient. Die Einkommen- und Erbschaftsteuerauswirkungen bilden die beiden steuerrechtlichen Schwerpunkte. Darüber hinaus wird auf die Umsatz-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuer eingegangen, dessen Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind, speziell wenn von der Übertragung eine wesentliche Betriebsgrundlage, z.B. das Betriebsgrundstück, ausgenommen ist.
Der umfassende Anhang enthält […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 6181 
Günzel, Thomas: Der vorgezogene Generationswechsel unter besonderer Beachtung der 
Unternehmensnachfolge - Zivil- und steuerrechtliche Darstellung anhand eines 
Einzelunternehmens 
Hamburg: Diplomica GmbH, 2002  
Zugl.: Lüneburg, Fachhochschule, Diplomarbeit, 2002 
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Printed in Germany
Inhaltsverzeichnis 
II
Inhaltsverzeichnis 
INHALTSVERZEICHNIS... II 
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... V 
1  PROBLEMSTELLUNG ... 1 
2  VORSTELLUNG DES EINZELUNTERNEHMENS ... 4 
2.1  Voraussetzungen für die Untersuchung... 4 
2.1.1 Betriebliche 
Vorgaben... 4 
2.1.2  Persönliche Vorgaben des Firmeninhabers ... 5 
2.2  Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung der Vorgaben ... 7 
2.3  Vor- und Nachteile der Gestaltungsüberlegungen... 8 
3  ZIVILRECHTLICHE DARSTELLUNG ... 11 
3.1  Grundsätzliche Überlegungen... 11 
3.2  Zivilrechtliche Begriffsbestimmung der vorweggenommenen Erfolge... 13 
3.3  Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ... 14 
3.3.1 Gemischte 
Schenkung ... 14 
3.3.2  Schenkung unter Auflage ... 16 
3.3.2.1  Begriff und Abgrenzung zur gemischten Schenkung ... 16 
3.3.2.2  Beispiele für Auflagenschenkungen... 17 
3.3.3  Absicherungsmöglichkeiten der Leistungen ... 19 
3.3.4 Rückforderungsrechte... 20 
3.3.4.1  Ansprüche aus dem Gesetz ... 21 
3.3.4.2  Ansprüche aus dem Vertrag ... 22 
3.4  Zivilrechtliche Umsetzungen im Praxisbeispiel... 23 
Inhaltsverzeichnis 
III
4  STEUERRECHTLICHE DARSTELLUNG... 26 
4.1  Steuerrechtliche Begriffsbestimmung der vorweggenommenen Erbfolge ... 26 
4.2  Ertragsteuerliche Beurteilung... 27 
4.2.1 Grundsätzliche 
Überlegungen ... 27 
4.2.2  Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ... 28 
4.2.2.1 Voraussetzungen ... 29 
4.2.2.2  Bestimmung der gewerblichen Einkünfte ... 34 
4.2.3  Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ... 37 
4.2.4  Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung... 39 
4.2.5  Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen... 43 
4.2.6  Ermittlung der sonstigen Einkünfte... 45 
4.2.6.1  Voraussetzungen und Besteuerung als dauernde Last oder Leibrente... 45 
4.2.6.2  Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen ... 51 
4.2.6.3  Umsetzung im Praxisbeispiel ... 52 
4.2.7  Bestimmung der Einkommensteuerbelastung im Praxisbeispiel... 53 
4.2.7.1  Besteuerungsmöglichkeiten des Aufgabegewinns ... 53 
4.2.7.2  Besteuerung der anderen Einkünfte ... 55 
4.2.7.3  Ermittlung der Steuerbelastung... 56 
4.2.8  Berücksichtigung der Aufwendungen beim Nachfolger ... 58 
4.2.8.1 Bilanzielle Behandlung ... 58 
4.2.8.2 Ertragsteuerliche Behandlung ... 59 
4.2.9  Auswirkungen von Rückfallklauseln... 62 
4.3  Schenkungssteuerliche Beurteilung... 63 
4.3.1 Grundsätzliche 
Überlegungen ... 63 
4.3.2  Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ... 64 
4.3.3  Steuerbefreiungsnormen im Schenkungssteuerrecht... 66 
4.3.3.1 Sachliche Steuerbefreiung... 67 
4.3.3.2 Persönliche Freibeträge ... 70 
4.3.4  Ermittlung der Schenkungssteuer im Praxisbeispiel ... 71 
4.3.5  Behandlung bei Rückfall an den Übergeber... 74 
Inhaltsverzeichnis 
IV
4.4  Auswirkungen auf sonstige Steuerarten ... 75 
4.4.1 Umsatzsteuer ... 75 
4.4.1.1  Überblick über die aktuelle Rechtslage... 75 
4.4.1.2  Übertragung der Vorschriften auf den Praxisfall ... 78 
4.4.2 Gewerbesteuer ... 79 
4.4.3 Grunderwerbsteuer ... 80 
5  SCHLUSSBEMERKUNG ... 82 
ANHANG ... 84 
LITERATURVERZEICHNIS ... 116 
QUELLENVERZEICHNIS ... 121 
URTEILSREGISTER... 123 
VERWALTUNGSANWEISUNGEN ... 126 
Abkürzungsverzeichnis 
V
Abkürzungsverzeichnis 
a.A. 
   andere 
Auffassung 
AO 
   Abgabenordung 
BB 
   Betriebsberater 
(Zeitschrift) 
Bearb. 
   Bearbeiter 
Begr. 
   Begründer 
BewG 
   Bewertungsgesetz 
BFH 
   Bundesfinanzhof 
BFH/NV 
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter 
    Entscheidungen 
des 
Bundesfinanzhofes 
(Zeitschrift) 
BGH 
   Bundesgerichtshof 
BMF 
   Bundesminister 
der 
Finanzen 
BVerfG     Bundesverfassungsgericht 
DB 
   Der 
Betrieb 
(Zeitschrift) 
DStR 
   Deutsches 
Steuerrecht 
(Zeitschrift) 
EBT   
earning bevor taxes (engl.: Gewinn vor Steuern) 
EFG   
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift) 
ErbStG 
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 
EStDV 
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 
EStG 
   Einkommensteuergesetz 
EStR 
   Einkommensteuerrichtlinien 
FlSt.Nr.     Flurstücknummer 
FG 
   Finanzgericht 
FR 
   Finanz-Rundschau 
(Zeitschrift) 
GmbHR     GmbH-Rundschau 
(Zeitschrift) 
GrS 
   Großer 
Senat 
H. 
   Hinweise 
i.V.m. 
   in 
Verbindung 
mit 
IDW 
   Institut 
der 
Wirtschaftsprüfer 
IfM 
   Institut 
für 
Mittelstandsforschung 
KÖSDI  
Kölner Steuerdialog (Zeitschrift) 
LEXinform    
DATEV-Steuerrechtsdatenbank  
Abkürzungsverzeichnis 
VI
m.w.N.   mit 
weiteren 
Nennungen 
NJW 
   Neue 
Juristische 
Wochenschrift 
nrkr. 
   nicht 
rechtskräftig 
NWB 
   Neue 
Wirtschafts-Briefe 
(Zeitschrift) 
OFD 
   Oberfinanzdirektion 
o.V. 
   ohne 
Verfasser 
RGBl. 
   Reichsgesetzblatt 
S.        
Seite, Satz 
StandOG     Standortsicherungsgesetz 
StBerG   Steuerberatungsgesetz 
Stbg 
   Die 
Steuerberatung 
(Zeitschrift) 
StEuglG.     Steuer-Euroglättungsgesetz 
SteuerStud 
Steuer und Studium (Zeitschrift) 
Tz. 
   Textziffer 
UStG 
   Umsatzsteuergesetz 
UStR 
   Umsatzsteuerrichtlinien 
ZEV   
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 
Problemstellung 
1
1 Problemstellung 
Planung ist die Grundlage für ein erfolgreiches Unternehmen. Da dies den Firmeninhabern 
bewusst ist, findet sich in den Unternehmen eine mehr oder weniger detaillierte Investitions-, 
Absatz- und Finanzierungsplanung. 
Die Nachfolgeplanung wird dagegen oft vernachlässigt und lässt daher häufig zu wünschen 
übrig.
1
 Die Gründe hierfür sind ganz unterschiedlich. Sie können sich sowohl auf Seiten des 
Eigentümers befinden, als auch in dem Problem bestehen, den ,,richtigen" Nachfolger zu 
finden. Die meisten Firmeninhaber wünschen sich die familieninterne Nachfolge,
2
 bei der das 
Unternehmen von der älteren an die jüngere Generation übergeben wird. Die Übergabe kann 
jedoch aufgrund von Anforderungen an die nachfolgende Generation scheitern, die sowohl 
willens als auch fachlich und persönlich hinreichend qualifiziert sein muss.  
Die unzureichende Vorbereitung des Generationswechsels und die mangelnde Planung des 
Unternehmensübergangs können zu Wachstumsverlusten oder schlimmstenfalls zur 
Liquidation des mittelständischen Betriebes führen. Die Versäumnisse in der 
Nachfolgeplanung und -gestaltung gefährden das Unternehmen und stellen damit ebenfalls 
eine Gefahr für die Arbeitsplätze dar. 
Diese Probleme hat auch die Öffentlichkeit erkannt und beschäftigt sie bereits seit mehreren 
Jahren. Neben Kammern und Verbänden stehen als Berater auch Rechtsanwälte, 
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Verfügung, die die Unternehmensnachfolge als neues 
Geschäftsfeld nutzen. Daneben existieren auch Kooperationsverbände
3
, insbesondere im 
Zusammenhang mit Banken und Sparkassen. Auch der Bundesminister für Wirtschaft und 
Technologie startete im Frühjahr 2001 eine Imagekampagne zur Unternehmensnachfolge. 
Gemeinsam mit Vertretern von Verbänden und Institutionen der Wirtschaft stellt der 
Bundesminister die Veranstaltungen und Beiträge unter das gemeinsame Logo ,,nexxt  
Initiative Unternehmensnachfolge".
4
1
   Vgl. Albach, H., Nachfolgeregelung, 2000, S. 782. 
2
   Vgl. Institut für Mittelstandsforschung, Unternehmensnachfolge, S. 18. 
3
   Vgl. zum Beispiel der Kooperationsverbund ,,Unternehmensübergaben" des Verbandes beratender Ingenieure, 
nebst Hinweisen auf einschlägige  Unternehmensbörsen unter: 
http://www.vbi.de/verband/Kontaktboerse/Unternehmensuebergaben.htm; vom 02.12.2001; 
4
   Vgl. www.nexxt-initiative.de/index.aspx; vom 05.01.2002. 
Problemstellung 
2
Der Seniorchef kann nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber alle notwendigen 
Vorkehrungen getroffen hat, damit die Übertragung des Unternehmens reibungslos vonstatten 
geht. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches
5
 berücksichtigt nicht die 
Fähigkeit des Erben zur Unternehmensführung, steuerrechtliche Problemlagen und 
zukünftige Liquiditäts- und Kapitalbedürfnisse des Unternehmens. Das BGB begünstigt 
dagegen den Zerfall der Wirtschaftseinheit, da der Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung 
verlangen kann.
6
 Für den Erblasser besteht nur begrenzt die Möglichkeit, die 
Auseinandersetzung auszuschließen.
7
 Daher ist die Fortführung des Unternehmens durch eine 
Erbengemeinschaft aus meiner Sicht nicht empfehlenswert. 
Es besteht die Chance, die Erbfolge zu Lebzeiten durch ein Unternehmertestament zu regeln. 
Es bleibt aber die Unsicherheit, ob der begünstigte Nachfolger das Erbe auch annehmen 
wird.
8
 Daher empfehlen Berater die ,,Entschärfung" der Erbfolge durch die Übertragung von 
Vermögen bzw. Vermögensteilen noch vor dem Ableben. In der Regel versteht man darunter 
die Übergabe im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge
9
, die als Einleitung 
des vorgezogenen Generationswechsels gesehen werden kann.  
Auch wenn es für die Unternehmensnachfolge keine allgemein gültige Lösung gibt,
10
 kann sie 
in verschiedene Phasen eingeteilt werden,
11
 die von unterschiedlichen Gesichtspunkten 
geprägt sind.
12
 Die erste Phase behandelt die Frage, in welcher Form eine Verbindung 
zwischen dem Unternehmen und dem potentiellen Nachfolger hergestellt werden soll. Des 
weiteren beinhaltet sie unter anderem die menschlichen und unternehmerischen Perspektiven, 
sowie die Entscheidung über die Fortführung oder den Verkauf des Unternehmens. Die 
zweite Phase betrifft den Vollzug der Unternehmensnachfolge im engeren Sinn und schließt 
neben den zivil- und steuerrechtlichen Bestandteilen, auch die Versicherungs- und 
Finanzierungsfragen mit ein. Die letzte Phase berührt die Gestaltung der 
Organisationsstruktur für die Zeit nach dem Generationswechsel.  
5
   Vgl. Fünftes Buch des BGB, Erbrecht. 
6
   Siehe § 2042 Abs. 1 BGB. 
7
   Siehe § 2044 BGB. 
8
   So besteht die Möglichkeit des Erben, die Erbschaft auszuschlagen; siehe §§ 1942-1966 BGB. 
9
   Zur Begriffsbestimmung: vgl. Kapitel 3.2. 
10
  Vgl. ebenso Weinläder, H., Unternehmensnachfolge, 1998, S. 13. 
11
  Vgl. Reichert, J., Unternehmensnachfolge, 1998, S. 257. 
12
  Vgl. Weinläder, H., Unternehmensnachfolge, 1998, S.14. 
Problemstellung 
3
Die erste Phase ist für das zu betrachtende Einzelunternehmen abgeschlossen. Die 
Entscheidung, das Unternehmen auf den älteren Sohn des bisherigen Inhabers zu übertragen, 
erfolgte bereits. Die anschließenden zivil- und steuerrechtlichen Gesichtspunkte, ebenso wie 
die Fragen der Versicherung und Finanzierung, als auch die der dritten und letzten Phase, 
wurden bisher noch nicht betrachtet. 
Da alle Phasen einen gewissen Sachverstand voraussetzen, benötigen die an der Nachfolge 
beteiligten Parteien, insbesondere für den zivil- und steuerrechtlichen Abschnitt, 
Unterstützung von Experten. Die Beteiligten sollten über diejenigen Informationen verfügen, 
die aus Ihnen einen verständigen und sachkundigen Fragesteller machen.
13
 Letztendlich muss 
der Abgebende und der Nachfolger die Entscheidungen treffen. Hierzu benötigen sie die 
richtigen und notwendigen Informationen. 
An dieser Stelle wird die Diplomarbeit ansetzen. Sie hat das Ziel, den Mitwirkenden die 
gesetzlichen Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge aus zivil- und steuerrechtlicher 
Sicht im Zusammenhang darzustellen. Die Dokumentation wird dabei speziell auf die 
Vorgaben des Firmeninhabers und den Voraussetzungen des Unternehmens eingehen und 
diese bei den Lösungsansätzen und deren rechtlichen Folgen berücksichtigen.  
Vor diesem Hintergrund wird zunächst das Einzelunternehmen vorgestellt. Daran schließt 
sich die zivilrechtliche Darstellung an, die als Ausgangspunkt für die steuerrechtliche 
Betrachtung dient. Sie bildet den Schwerpunkt der Diplomarbeit. Ziel ist es herauszufinden, 
mit welchen steuerlichen Belastungen die Beteiligten rechnen müssen.  
Die im weiteren Verlauf der Unternehmensnachfolge zu klärenden Fragen zur Finanzierung 
und Versicherung einschließlich der dritten Phase sollen bei dieser Untersuchung nicht bzw. 
nur eingeschränkt betrachtet werden.  
13
  Vgl. Weinläder, H., Unternehmensnachfolge, 1998, S.18. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
4
2  Vorstellung des Einzelunternehmens 
2.1  Voraussetzungen für die Untersuchung 
2.1.1 Betriebliche Vorgaben 
Das Einzelunternehmen wird als Sanitär- und Heizungsbetrieb geführt und erfüllt die 
Voraussetzungen des Handwerksbetriebs im Sinne der Handwerksordnung
14
. Der Firmensitz 
befindet sich im Bundesland Sachsen-Anhalt. 
Das Unternehmen wird auf einem gemischtgenutzten Grundstück betrieben, das sowohl der 
betrieblichen als auch der privaten Nutzung dient. Auf diesem befindet sich das private 
Wohnhaus des Firmeninhabers, die gewerblich genutzten Werkstatt- und Lagergebäude und 
die Stellplätze für die Firmen- und Kundenfahrzeuge. Die dem Unternehmen dienenden 
Grundstücksflächen, einschließlich der Gebäude, sind als Betriebsvermögen aktiviert worden, 
wobei eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung nicht mit in 
die Bilanz aufgenommen wurden.
15
Das Grundstück steht im gemeinschaftlichen Besitz des Firmeninhabers und dessen Ehefrau. 
Die Grundstücksanteile, die im Eigentum der Ehegattin stehen, sind dem Betriebsinhaber 
unentgeltlich und unbefristet zur Nutzung überlassen. Die Betriebsgebäude wurden vom 
Unternehmer mit Zustimmung seiner Ehefrau auf eigene Kosten errichtet.  
Das Grundstück ist unbelastet. Zur Besicherung von Krediten wurden die finanzierten 
Wirtschaftsgüter sicherungsübereignet.
16
Bei den in der Bilanz
17
 ausgewiesenen immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich 
um die fortgeführten Anschaffungskosten für Software, zum Beispiel für spezielle 
Handwerker-, Buchhaltungs- und Bürokommunikationsprogramme. 
14
  Siehe § 1 Abs. 2 HandwO: ,,Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne der HandwO, wenn er 
handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur HandwO 
aufgeführt ist." 
15
  Siehe § 8 EStDV. 
16
 Steuerrechtlich  sind  die  sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter  dem   Sicherungsgeber    zuzurechnen;              
siehe § 39 Abs. 2 Satz 2 AO. 
17
  Vgl. im Anhang: 2. Schlussbilanz zum 15.01.2002, a) bewertet zu Buchwerten. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
5
Unter den Bilanzpositionen ,,technische Anlagen und Maschinen" und ,,andere Anlagen, 
Betriebs- und Geschäftsausstattung" befinden sich die sonstigen betrieblichen Gegenstände, 
wie z.B. Werkzeuge, Spezialmaschinen und Firmenfahrzeuge. 
Die im Anlagevermögen unter Finanzanlagen aufgeführten Beteiligungen sind Anteile an 
Einkaufsgenossenschaften, von denen der Unternehmer zum überwiegenden Teil seine Waren 
bezieht. Für den Firmeninhaber besteht dadurch die Möglichkeit, die Materialien zu 
günstigeren Konditionen zu beziehen. Durch diesen objektiven Zusammenhang zum Betrieb 
stellen die Anteile gewillkürtes Betriebsvermögen dar, das in der Bilanz ausgewiesen werden 
kann.
18
Der Sonderposten mit Rücklageanteil
19
 wurde für die künftige Anschaffung von neuen 
Maschinen und Firmenfahrzeugen gebildet.
20
 Es handelt sich um Ersatzbeschaffungen für 
abgenutzte Wirtschaftsgüter, die im ersten Halbjahr  des  Jahres  2003  in  Höhe  von            
100.000 Euro geplant sind.
21
 Davon wurden 40 Prozent in den Sonderposten eingestellt.
22
2.1.2  Persönliche Vorgaben des Firmeninhabers 
Der Unternehmer möchte nach seinem 60. Geburtstag seine gewerbliche Tätigkeit beenden 
und sein Unternehmen an seinen ältesten Sohn übergeben. Sein zweiter Sohn steht als 
Nachfolger aufgrund seiner zukünftigen beruflichen Tätigkeit als Steuerberater nicht zur 
Verfügung.
23
Die Unternehmensstruktur und -organisation soll nach der Übertragung soweit wie möglich 
erhalten bleiben.  
Zu beachten sind weiterhin die Liquiditäts- und Steuerbelastungen für den Übernehmer und 
Übergeber. Die Unterschätzung des Kapitalbedarfes zu Beginn der Existenzgründung
24
 muss 
vermieden werden. Unter dieser Vorgabe soll an den Übergeber sowohl ein einmaliger als 
18
  Siehe Abschnitt 13 Abs. 1 Satz 3 EStR. 
19
  Siehe § 247 Abs. 3 HGB. 
20
  Siehe § 7g Abs. 3 EStG. 
21
  Vgl. im Anhang: 9. c) Tilgungsplan zur Finanzierung von neuen Firmenfahrzeugen. 
22
  Siehe § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG. 
23
  Siehe § 57 Abs. 4 StBerG; vgl. Gehre, H., unvereinbare Tätigkeiten, 1999, S. 232. 
24
  Vgl. Freiling, C. u.a., Nachfolgeplanung, 1999, S. 14. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
6
auch laufendende Beträge gezahlt werden. Der Bruder des Nachfolgers wird als Ersatz seiner 
späteren Erbansprüche einen Ausgleich erhalten. 
Aufgrund der fehlenden Zustimmung der Miteigentümerin und der Übertragung des 
Unternehmens an nur einen Sohn soll das Grundstück im Rahmen der 
Unternehmensnachfolge als einheitlicher Gegenstand erhalten bleiben. Eine Trennung der 
zivilrechtlichen Inhaber erfolgt nicht. Daher werden die Gebäude und das Grundstück im 
Besitz des bisherigen Firmeninhabers und dessen Ehegattin bleiben.  
Der Übergeber erklärt sich bereit, nach der Übertragung dem Nachfolger in beratender 
Funktion zur Verfügung zu stehen, wobei zu beachten ist, dass er für seine Tätigkeit keine 
Haftung übernehmen will. 
Der Firmeninhaber besitzt bis zum Vollzug der Unternehmensnachfolge die 
Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches. Grundsätzlich kommt jeder 
Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe in Betracht,
25
 da Handwerksbetriebe gemäß der 
Definition immer Gewerbebetriebe sein müssen.
26
Der Firmeninhaber ist bis zum Übergabezeitpunkt buchführungspflichtig im Sinne des 
Handelsgesetzbuches,
27
 aber auch über § 140 AO nach steuerrechtlichen Vorschriften. Die 
Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 5 EStG. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der 
Einzelunternehmer einen Jahresabschluss.
28
 Er verzichtet dabei auf die getrennte Aufstellung 
einer Handels- und Steuerbilanz und macht von der Möglichkeit, eine den steuerlichen 
Vorschriften entsprechende Bilanz aufzustellen, Gebrauch.
29
Nach der Übertragung verliert der Übergeber seine Kaufmannseigenschaft, weil er seinen 
Gewerbebetrieb aufgegeben hat. Er ist damit sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht 
nicht mehr buchführungspflichtig. Sollten sich nach dem Übergabestichtag weitere Einkünfte 
aus der früheren gewerblichen Tätigkeit des ehemaligen  Eigentümers  ergeben,  sind  sie      
diesen zuzuordnen.
30
 Sie werden weiterhin vom Einkommensteuergesetz erfasst und bleiben 
nicht etwa unberücksichtigt. Die Gewinnermittlung kann wegen der fehlenden 
Buchführungspflicht nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgen.  
25
  Vgl. Meyerhoff, Heinz J., Die Eintragung von Kaufleuten, 2000, S. 812. 
26
  Vgl. Meyerhoff, Heinz J., Der selbständige Handwerksbetrieb, 1999, S. 1255. 
27
  Siehe § 238 HGB. 
28
  Siehe § 242 Abs. 1 HGB. 
29
  Sogenannte Steuerbilanz; siehe § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV. 
30
  Siehe § 24 Nr. 2 EStG. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
7
2.2  Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung der Vorgaben  
Wenn der Übergeber seine gewerbliche Tätigkeit einstellt,
31
 bestehen grundsätzlich drei 
Möglichkeiten zur Unternehmensübergabe.  
Der erste Weg ist die entgeltliche Methode, d.h. der Verkauf des Betriebes. Dies setzt voraus, 
dass beide Parteien sich einig sind und der Kaufpreis wie unter fremden Dritten zu Stande 
kommt. Die zweite Variante ist die Schenkung als unentgeltliche Übertragung. Die letzte 
Möglichkeit kombiniert die beiden ersten und wird als teilentgeltliche Übertragung 
bezeichnet, da sie zu einem bestimmten Anteil entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgt. Sie 
wird unter anderem bei der Vermögensübertragung auf Familienmitglieder angenommen, da 
emotionale Komponenten die rationalen Überlegungen überlagern und der Kaufpreis nicht 
wie zwischen Familienfremden ermittelt wird.
32
Um seinen Nachfolger einerseits nicht zu stark finanziell zu belasten und den Kapitalbedarf 
zu Beginn der Existenzgründung zu verringern und andererseits die Altersversorgung des 
Übergebers zu sichern, erfolgt die Übertragung des Unternehmens im Rahmen einer 
Schenkung unter Auflagen.
33
 Der Nachfolger hat keine hohe Abstandszahlung an seinen 
Vater zu zahlen, sondern es erfolgt eine ,,Zerlegung" in einen verminderten Einmalbetrag und 
laufende monatliche Zahlungen, wobei die erste Komponente in ein verzinsliches Darlehen 
umgewandelt wird.
34
 Der Bruder des Nachfolgers erhält ein Gleichstellungsgeld unter 
Anrechnung seines künftigen Pflichtteils.  
Da das Grundstück und die Gebäude nicht mit übertragen werden, wird über die zur 
Ausübung des Betriebes notwendigen Immobilien ein Mietvertrag mit dem Sohn 
abgeschlossen.
35
 Dies dient neben den laufenden Zahlungen der weiteren Altersversorgung 
des Übergebers und dessen Ehegattin. 
Der Übergeber wird für seinen Sohn als Arbeitnehmer tätig werden,
36
 um dem 
Existenzgründer als Berater zur Verfügung zu stehen, ohne hierfür eine Haftung übernehmen 
31
  Damit entfallen die Möglichkeiten des Nießbrauchs und der Unternehmensverpachtung. 
32
 Vgl. Freiling, C. u.a., Nachfolgeplanung, 1999, S. 55. 
33
  Vgl. im Anhang: 1. Entwurf eines Übergabevertrages. 
34
  Vgl. im Anhang: 5. Entwurf eines Darlehensvertrages. 
35
  Vgl. im Anhang: 4. Entwurf eines Mietvertrages über gewerblich genutzte Grundstücke und Geschäftsräume. 
36
  Vgl. im Anhang: 3. Entwurf eines Arbeitsvertrages. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
8
zu müssen. Die Vergütung orientiert sich dabei an den für eine vergleichbare Tätigkeit in 
einem  anderen  Unternehmen  gezahlten  Betrag  und  der  vereinbarten  Arbeitszeit  von               
20 Stunden je Woche. 
Durch die Entscheidung das Unternehmen weiterhin als Einzelunternehmen zu betreiben, 
bleibt die Unternehmensstruktur und -organisation weites gehend erhalten. Außerdem werden 
damit die Aufwendungen für die Beratungsleistungen der Steuerberater und Rechtsanwälte 
reduziert. Diese würden zum Beispiel bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder in 
eine andere Gesellschaftsform entstehen. 
2.3  Vor- und Nachteile der Gestaltungsüberlegungen 
Da dem Unternehmer ein Nachfolger aus der eigenen Familie zur Verfügung steht und er 
seine Firma schon zu Lebzeiten abgeben will, bietet sich die Übertragung im Wege der 
vorweggenommenen Erbfolge
37
 an.  
Durch diese Möglichkeit lässt sich der Gestaltungsspielraum für die Vermögensnachfolge 
erheblich erweitern. Es können zahlreiche Vorteile ausgenutzt werden, die sich nicht nur 
speziell auf den zu betrachtenden Vorgang beziehen, sondern in vielen anderen Fällen 
zutreffen. 
Der wohl wesentlichste Vorteil besteht darin, dass der Übergeber schon zu Lebzeiten die 
Vermögensübertragungen planen und kontrollieren kann. So steuert er, was er schenken will 
und hat damit erheblich mehr Gestaltungsfreiheit als nach seinem späteren Ableben.  
Des weiteren ergeben sich erbrechtliche Vorteile. Der künftige Erblasser kann dem 
nachfolgenden Erben einen ganz bestimmten Gegenstand übertragen. Von Todes wegen 
erfolgt die Zuordnung nur Kraft einer Teilungsanordnung oder im Wege eines 
Vermächtnisses. Beide Instrumente verschaffen aber nur schuldrechtliche Ansprüche auf 
Übertragung des Gegenstandes. Ebenso können dem Empfänger Gegenleistungen auferlegt 
werden, ohne dass er hierdurch die Möglichkeit erhält, die Zuwendung auszuschlagen
38
 und 
den Pflichtteil zu verlangen.
39
 Der zukünftige Erbe wird durch die lebzeitige Übertragung an 
das Vermögen gebunden. 
37
  Zur Begriffsbestimmung: vgl. Kapitel 3.2. 
38
  Siehe §§ 1942-1966 BGB. 
39
  Vgl. Himmelmann, A., Zivilrechtliche Grundlagen, 2000, Teil 3/10.2, S. 1. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
9
Ein weiterer Vorteil ergibt sich dadurch, dass dem Nachfolger durch die vorgezogene 
Übertragung die Möglichkeit gegeben wird, eigenes Kapital zu bilden, das nicht nur aus 
finanziellen, sondern auch aus immateriellen Vermögen, wie zum Beispiel einem Firmenwert,  
bestehen kann.  
Die steuerrechtlichen Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen. Im Einkommen-
steuerrecht ist zu berücksichtigen, dass durch die Übertragung der Einkunftsquelle auf den 
Nachfolger  Progressionsvorteile erzielt werden können. Außerdem wird die Besteuerung der 
Veräußerungsgewinne durch Freibeträge und einem besonderen Steuersatz gemildert.
40
  Bei 
der Schenkungsteuer können Vergünstigungen im Zehn-Jahres-Rhythmus mehrfach in 
Anspruch genommen werden, zum Beispiel die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG und 
der Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
41
 Die steuerlichen 
Auswirkungen können zwar die rechtliche Gestaltung beeinflussen, sollten aber weder 
entscheidend noch das Hauptmotiv einer lebzeitigen Übertragung von wesentlichen 
Vermögensgegenständen sein. 
Die Vorteile dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch Risiken zu tragen sind. Der 
grundsätzliche Nachteil besteht in der fehlenden Garantie, dass sich die mit der 
Vermögensübergabe beabsichtigten Ziele tatsächlich verwirklichen lassen. Dies gilt 
besonders in den Fällen, in denen vom Nachfolger eine Entwicklung bzw. ein Verhalten in 
eine bestimmte Richtung erwartet wird. Mit der Übergabe werden immer Rechte, zum 
Beispiel Eigentum, Besitz und Nutzen, zu Lebzeiten aufgegeben. Das überlassene Vermögen 
ist dann in der Regel verloren, wenn der Nachfolger die Erwartungen nicht erfüllt. Die 
gesetzlichen und vertraglichen Rücktrittsrechte sowie vereinbarten Rückfallklauseln
42
 können 
keinen umfassenden Schutz gewähren. 
Auf die zu betrachtende Übergabe des Einzelunternehmens treffen die genannten Vor- und 
Nachteile ebenfalls zu. Speziell lassen sich weiterhin folgende Gestaltungsspielräume 
erkennen. 
Aufgrund der Tatsache, dass der Übergeber seinen Sohn nicht zu stark finanziell belasten 
möchte, kommt der Verkauf des Unternehmens zum Verkehrswert nicht in Frage. Auf eine 
40
  Vgl. Kapitel 4.2. 
41
 Siehe § 14 ErbStG; § 13a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. 
42
  Vgl. Kapitel 3.3.4. 
Vorstellung des Einzelunternehmens 
10
Altersversorgung kann der Übergeber aber keinesfalls verzichten, so dass eine unentgeltliche 
Übertragung ebenfalls ausgeschlossen wird. Daher haben sich die Beteiligten entschieden, 
eine teilentgeltliche Übergabe vorzunehmen. Sie ergibt sich aus der Aufteilung der Zahlungen 
in der bereits beschriebenen Art. 
Dadurch ist es ebenfalls möglich, einen Teil des Entgeltes in den gewerblichen Bereich zu 
verlagern. Grundsätzlich betrifft die Abstandszahlung an den Übergeber den privaten 
Bereich.
43
 Sie ist nur über die Sonderbestimmung des § 10 EStG bei der 
Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Durch die 
gewählte Gestaltung, die Abstandszahlung zu verringern und einen Teil in Miet- und 
Gehaltszahlungen ,,umzuwandeln", werden aus den privaten Beträgen Betriebsausgaben, die 
bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen sind. Durch die Darlehensgewährung des 
Vaters für die verminderte Abstandszahlung werden zusätzlich in Höhe der Zinszahlungen 
Betriebsausgaben geschaffen. Der Vorteil besteht darin, dass sie bei den Einkünften 
angerechnet werden und damit, im Gegensatz zu den Sonderausgaben des § 10 EStG, unter 
anderem beim Verlustabzug im Sinne von § 10d EStG und bei der Ermittlung der zumutbaren 
Belastung des § 33 Abs. 3 EStG Berücksichtigung finden. 
43
  Vgl. Kapitel 4.2.6.2. 
Zivilrechtliche Darstellung 
11
3 Zivilrechtliche Darstellung 
3.1 Grundsätzliche 
Überlegungen 
Wie im vorherigen Kapitel beschrieben, haben sich die Beteiligten entschlossen, die 
Unternehmensnachfolge im Rahmen einer teilweisen Schenkung durchzuführen. Es handelt 
sich um eine Schenkung unter Lebenden im Sinne der §§ 516-534 BGB.
44
Eine solche ist jede Zuwendung, um die jemand aus seinem Vermögen einen anderen 
bereichert und bei der beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich 
erfolgt.
45
 Die Schenkung wird daher durch zwei Merkmale geprägt, dem objektiven und dem 
subjektiven Bestandteil.
46
 Der erstgenannte ist die Bereicherung des Empfängers, während der 
zweite in der Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Übertragung besteht.  
Die Schenkung hat aus dem Vermögen des anderen zu erfolgen, so dass der geschenkte 
Gegenstand bereits im Vermögen des Schenkers vorhanden gewesen sein muss. Das ist bei 
einem Verzicht auf einen möglichen Vermögenserwerb bzw. auf dessen  Berechtigung nicht 
der Fall. Diese stellen selbst noch keine Bereicherung aus dem Vermögen des Verzichtenden 
dar.
47
 Zum Beispiel in den Fällen der Nichtgeltendmachung eines vom Grunde nach 
bestehenden Pflichtteilsanspruches oder Zugewinnausgleichsanspruchs bzw. die 
Ausschlagung eines bestehenden Erbanspruchs oder testamentarisch angeordneten 
Vermächtnisses kann keine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB angenommen werden.
48
Die Bereicherung des Beschenkten muss das Ergebnis der Zuwendung sein. Eine Absicht der 
Bereicherung ist nicht erforderlich. Sie liegt nicht vor, wenn der Vermögensgegenstand nur 
treuhänderisch übertragen wird oder wenn ihn der Empfänger bestimmungsgemäß zu 
wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
49
 Insbesondere für die 
schenkungssteuerrechtliche Behandlung ist es von Bedeutung, ob der Geldbetrag oder der mit 
dem Geld erworbene Gegenstand geschenkt wurde. Eine Geldschenkung liegt vor, wenn der 
Beschenkte mit dem Geld verfahren kann, wie er will, wenn er also Dispositions-
44
  Davon zu unterscheiden sind die Schenkungen auf den Todesfall im Sinne von § 2301 BGB. 
45
 Siehe § 516 Abs. 1 BGB. 
46
 Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 555, Tz. 1. 
47
  Siehe § 517 BGB. 
48
  Vgl. Kussmann, M., Schenken, Erben, Steuern, 1999, S. 25, Tz. 3. 
49
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 555, Tz. 6. 
Zivilrechtliche Darstellung 
12
möglichkeiten hat.
50
 Eine Sachschenkung wird angenommen, wenn zwischen den Parteien 
Klarheit darin bestand, dass ein bestimmter Gegenstand mit dem Geldbetrag erworben werden 
soll.
51
Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung liegt vor, wenn sie unabhängig von einer 
Gegenleistung geschieht, was stets nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist,
52
 und sich die 
Beteiligten darüber einig sind. 
Die Schenkung ist ein Vertrag und bedarf der Mitwirkung beider Beteiligten. Der 
Schenkungsvertrag setzt Angebot und Annahme voraus. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht im 
Regelfall von der Handschenkung aus, d.h. von einer sofort vollzogenen Schenkung. Jedoch 
besteht die Gefahr, dass sie übereilt ausgesprochen wird. Um dem zu begegnen, sieht das 
Gesetz mit § 518 Abs. 1 BGB für das Schenkungsversprechen die notarielle Beurkundung 
vor.
53
 Das Formbedürfnis kann aber durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt 
werden.
54
 Vollzogen ist eine Schenkung erst in dem Zeitpunkt, zu dem sie die 
Vermögenssphäre des Schenkers verlassen hat und ,,wenn der Schenker alles getan hat, was 
von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes durch den Beschenkten 
erforderlich ist"
55
. 
Grundsätzlich besteht Schenkungsfreiheit. Es bestehen aber Wirkungsgrenzen für die 
Vermögensverfügungen. Eine Abgrenzung setzt das Pflichtteilsrecht. Der 
Pflichtteilsberechtigte kann wegen Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem 
Erbfall gemacht worden sind, eine Pflichtteilsergänzung verlangen.
56
 Damit wird zumindest 
für diesen Zeitraum ausgeschlossen, dass der Erblasser zu Lebzeiten wesentliche Teile seines 
Vermögens verschenkt, um auf diese Weise den Pflichtteilsberechtigten nichts oder möglichst 
wenig zukommen zu lassen. Von der Regelung der Pflichtteilsergänzung sind sogenannte 
Anstandsschenkungen, zum Beispiel kleine Gelegenheitsschenkungen, ausgenommen.
57
50
  Vgl. BGH-Urteil vom 29.05.1952. 
51
  Vgl. Cremer, M., Kommentar zu § 516 BGB, 1995, S. 792, Tz. 16. 
52
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 555, Tz. 8. 
53
  Bei Grundstücksschenkungen kommt § 313 BGB hinzu. Danach bedarf ein Vertrag, in dem sich jemand 
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen 
Beurkundung. 
54
  Siehe § 518 Abs. 2 BGB. 
55
  BGH vom 06.03.1970. 
56
  Siehe § 2325 BGB. 
57
  Siehe § 2330 BGB. 
Zivilrechtliche Darstellung 
13
3.2 Zivilrechtliche 
Begriffsbestimmung der vorweggenommenen Erfolge 
Der Begriff der ,,vorweggenommener Erbfolge" wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht 
definiert. Er wird jedoch in § 593a Satz 1 BGB ausdrücklich erwähnt. Die Erläuterung 
erfolgte durch den Bundesgerichtshof, der unter ihr die ,,Übertragungen des Vermögens (oder 
eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als 
(künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger"
58
 versteht. Damit handelt es sich in der 
Regel um Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB, Ausnahmen sind jedoch möglich.
59
 Es 
sind lebzeitige, nicht Verfügungen von Todes wegen,
60
 die im Vorgriff oder in Ersetzung der 
Erbfolge vom Erblasser seinen zukünftigen Erben gegenüber vorgenommen werden
61
 und 
nicht einseitig angeordnet werden können, sondern die Einigkeit zwischen Erblasser und 
Erben voraussetzen. 
Die vorweggenommene Erbfolge wird im sogenannten Übergabevertrag geregelt,
62
 der im 
BGB ebenfalls nicht erwähnt wird. Es ,,handelt sich um einen in der Praxis gebräuchlichen 
Sammelbegriff für einen typengemischten Vertrag mit einer im einzelnen sehr 
unterschiedlichen Gestaltung"
63
. Man kann ihn auch als Verpflichtung beschreiben, mit denen 
Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder privaten Grundbesitz,
64
 ,,auf einen oder 
mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen angemessenen Lebensunterhalt 
und für die außer dem Übernehmer nach vorhandenen weiteren Abkömmlinge 
Ausgleichszahlungen ausbedingen"
65
. Das Kennzeichen ist das Nachrücken der 
nachfolgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende 
Wirtschaftseinheit, bei den die Versorgungsinteressen des Übergebers und Einbeziehung der 
Interessen der weichenden Geschwister berücksichtigt werden.
66
 Der Vertragsinhalt wird zum 
überwiegenden Teil von der Familienbeziehung der Beteiligten geprägt. In der Regel soll der 
Nachfolger dabei wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.
67
58
  BGH vom 30.01.1991. 
59
  Vgl. BGH vom 01.02.1995. 
60
  Siehe §§ 2229 ff. BGB. 
61
 Vgl. Baumann, W. / Schulze zur Wiesche, D., Vermögensnachfolge, 2001, S. 227, Tz. 800. 
62
  Vgl. Weirich, H.-A., Der Übergabevertrag, 1998, S. 438. 
63
  Weirich, H.-A., Der Übergabevertrag, 1998, S. 439, Tz. 1067. 
64
  Vgl. Gebel, D., Kommentar zu § 7 ErbStG, 2001, S. 84, Tz. 231. 
65
  BFH vom 05.07.1990. 
66
  Vgl. Weirich, H.-A., Der Übergabevertrag, 1998, S. 439, Tz. 1068. 
67
  Vgl. BGH vom 03.04.1981. 
Zivilrechtliche Darstellung 
14
Beim Übergabevertrag, und die damit geregelte vorweggenommene Erbfolge, muss es sich   
nicht unbedingt um eine reine Schenkung handeln. Er beinhaltet häufig einen entgeltlichen 
Teil. Inwiefern Teilentgeltlichkeit vorhanden ist oder ob in den Verpflichtungen des 
Nachfolgers kein Entgelt vorliegt, soll im folgenden Kapitel näher betrachtet werden. 
3.3 Vertragliche 
Gestaltungsmöglichkeiten 
3.3.1 Gemischte Schenkung 
Als gemischte Schenkung sind Vermögensübertragungen einzustufen, die teilweise 
entgeltlich und teilweise unentgeltlich sind, ohne dass der Übertragungsgegenstand selbst 
teilbar ist.
68
 Damit handelt es sich nicht um eine reine Schenkung, im Sinne einer völligen 
Unentgeltlichkeit. Der entgeltliche Teil besteht aus den je nach der konkreten 
Vertragsgestaltung vom Nachfolger zu erfüllenden Gegenleistungen. Der darüber 
hinausgehende Wert des übertragendenden Vermögens stellt den unentgeltlichen Teil der 
Zuwendung dar.
69
 Ein objektives Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung 
genügt aber nicht. Hinzukommen muss die Erkenntnis und der Willen der Parteien, dass die 
Leistungen ungleichwertig sind.
70
Eine gemischte Schenkung liegt bei zwei selbstständigen, nur äußerlich zusammengefassten 
Verträgen nicht vor, wenn die höherwertige Zuwendung real teilbar ist.
71
 Wird für ein 
Grundstück bewusst ein überhöhter Preis gezahlt, so liegt kein Schenkungsvertrag, sondern 
ein Kaufvertrag vor, der nur äußerlich mit einer Schenkung des Überschussbetrages 
zusammengefasst ist. Entsprechend kann ein niedrigerer Kaufpreis unter Umständen ein 
Grundstückskaufvertrag mit einer Zugabe gegeben sein. Eine gemischte Schenkung kann 
damit erst angenommen werden, wenn die höherwertige Zuwendung real unteilbar ist.  
Die zivilrechtliche Behandlung der gemischten Schenkung ist umstritten. Es werden die 
Einheits- und Trennungstheorie vertreten.
72
68
  Vgl. Himmelmann, A., Zivilrechtliche Grundlagen, 2000, Teil 3/10.3, Seite 3. 
69
  Für den unentgeltlichen Teil kommen die erbrechtlichen Anrechnungs- und Ausgleichspflichten gegenüber 
den weichenden Geschwistern in Betracht. 
70
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 556, Tz. 13. 
71
  Vgl. Kollhosser, H., Kommentar zu § 516 BGB, 1995, S. 996, Tz. 26. 
72
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 556, Tz. 14. 
Zivilrechtliche Darstellung 
15
Nach der Einheitstheorie sind die verschiedenen Vertragstypen der gemischten Schenkung 
derart verschmolzen, dass eine Zerlegung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen 
Teil nicht mehr möglich ist. Demzufolge sind in der Regel Rechtsnormen, die für die 
miteinander verschmolzenen Verträge gelten, kumulativ anzuwenden.
73
Die Trennungstheorie geht von der möglichen Zerlegung des Rechtsgeschäftes in einen 
entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aus. Für beide werden die Gesetzesregeln verwendet, 
die bei getrenntem Vorliegen gelten würden, d.h. das Schenkungsrecht ist nur auf den 
unentgeltlichen Teil anwendbar. Da aber eine reale Abtrennung der im Rahmen der 
Schenkung durchgeführten Mehrleistung nicht möglich ist, muss eine wertmäßige Aufteilung 
erfolgen.
74
Die Rechtssprechung ist nicht einheitlich. Der Bundesgerichtshof hat noch keine allgemeine 
Aussage zum Wesen der gemischten Schenkung gemacht.
75
 Bei den Entscheidungen 
orientiert sich der BGH unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am 
wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen gemischten Schenkung, insbesondere, ob der 
entgeltliche oder unentgeltliche Charakter überwiegt.
76
 Die Schenkungsvorschriften 
beanspruchen nach ihrem Sinn und Zweck nur Geltung für den Schenkungsteil, während der 
andere Teil nach den Vorschriften des jeweils passenden entgeltlichen Vertrages zu behandeln 
ist.  
Die unterschiedliche Betrachtungsweise hat auch Auswirkungen auf das Formbedürfnis des 
Schenkungsvertrages. Geht man von der einheitlichen Betrachtung aus, ist eine Beurkundung 
gemäß § 518 Abs. 1 BGB nur dann erforderlich, wenn nach den Vorstellungen der Parteien 
über das Wertverhältnis der Schenkungscharakter überwiegt. Wenn dagegen das entgeltliche 
Moment das größere Gewicht hat, so scheitert der ganze Vertrag, einschließlich des 
unentgeltlichen Teils, nicht am Formmangel. Dieser Standpunkt ist zulässig, darf jedoch nicht 
darüber hinwegtäuschen, dass jedes nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen 
unwirksam ist. Dann kann aber ein Schenkungsversprechen, das normalerweise formpflichtig 
wäre, nicht unter dem Gesichtspunkt, dass nur geringfügige unentgeltliche Bestandteile 
vorhanden sind,
77
 formlos wirksam werden. Andererseits spricht kein Argument dafür, dass 
die Formpflicht auch auf den entgeltlichen Teil des Vertrages auszudehnen ist. Die gemischte 
73
  Vgl. Kollhosser, H., Kommentar zu § 516 BGB, 1995, S. 997, Tz. 27. 
74
  Vgl. Kollhosser, H., Kommentar zu § 516 BGB, 1995, S. 997, Tz. 28. 
75
  Vgl. Kollhosser, H., Kommentar zu § 516 BGB, 1995, S. 997, Tz. 29. 
76
  Vgl. BGH vom 03.12.1971. 
77
  Damit liegt nach der Einheitstheorie zum Beispiel ein Kaufvertrag vor, für den keine Formvorschriften gelten. 
Zivilrechtliche Darstellung 
16
Schenkung muss daher in entgeltliche und unentgeltliche Bestandteile zerlegt werden, und nur 
der entgeltliche ist nach § 518 Abs. 1 BGB formpflichtig.
78
 Der Trennungstheorie ist unter 
diesem Gesichtspunkt den Vorzug zu geben.  
Ist in einem Übergabevertrag eine Vermögensübertragung in Sinne einer gemischten 
Schenkung vereinbart worden, ist von einer teilentgeltlichen Übertragung auszugehen. Die 
Verpflichtungen des Nachfolgers stellen das Entgelt dar.  
3.3.2  Schenkung unter Auflage 
3.3.2.1 
Begriff und Abgrenzung zur gemischten Schenkung 
Eine Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB mit der 
zusätzlichen Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet sein soll, wenn 
er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt.
79
Durch die Auflage kann der Beschenkte zu jedem denkbaren Tun oder Unterlassen im 
Interesse des Schenkers, eines Dritten oder des Beschenkten selbst verpflichtet werden.
80
 Ist 
die Auflage nichtig,
81
 bestimmt sich die Wirksamkeit der Schenkung nach § 139 BGB. 
Danach ,,ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne 
den nichtigen Teil vorgenommen sein würde"
82
.  
Im Gegensatz zur gemischten Schenkung schließt die objektive Gleichwertigkeit der 
Zuwendung und Auflagenleistung das Vorliegen einer Schenkung nicht aus. Es muss nur 
subjektiv nach dem Parteiwillen eine, wenn auch nur geringfügige, Bereicherung des 
Beschenkten verbleiben. Ist keine subjektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers 
gegeben, so kann vor allem ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegen.  
Liegt nach Meinung der Beteiligten eine Bereicherung des Empfängers vor, ist die 
Auflagenschenkung von der gemischten Schenkung dadurch zu unterscheiden, dass bei der 
letztgenannten der Zuwendungsempfänger für einen bestimmten wertmäßigen Teil eine 
78
  Vgl. Kollhosser, H., Kommentar zu § 516 BGB, 1995, S. 998, Tz. 32.  
79
  Siehe § 525 Abs. 1 BGB. 
80
 Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 560, Tz. 1. 
81
  Zum Beispiel wegen Formmangels (§ 125 BGB) oder wegen verbotener Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB). 
82
  § 139 BGB. 
Zivilrechtliche Darstellung 
17
Gegenleistung erbringt, der nicht geschenkt wird.
83
 Bei der Auflagenschenkung leistet 
hingegen der Beschenkte überhaupt keine Gegenleistung, sondern eine Leistung aus dem 
Wert des Zuwendungsgegenstandes. Daher ist der ganze Gegenstand geschenkt und nicht nur 
der nach der Erfüllung der Auflage verbleibende Teil. Eine Aufteilung in einen entgeltlichen 
und unentgeltlichen Teil erfolgt nicht.
84
Liegen keine abweichenden Vereinbarungen vor, ist der Anspruch auf Vollziehung der 
Auflage durch den Schenkungsvollzug aufschiebend bedingt. Die Beweislast für den 
Bedingungseintritt trägt der Schenker als Vollziehungsberechtigter.
85
 Die Auflage kann erst 
dann vom Schenker verlangt werden, ,,wenn er seinerseits geleistet hat".
 86
Die Schenkung unter Auflage ist nicht immer leicht von einer gemischten Schenkung zu 
unterscheiden.
87
 Oft werden Leistungen beider Art erbracht. Für die Beteiligten bedeutet die 
Unterscheidung wirtschaftlich keinen Unterschied, da beiden Formen die Übergabe 
wertmindernd gegenübersteht. Zweckmäßiger wäre daher, nur zwischen Duldungs- und 
Leistungsauflagen zu unterscheiden.
88
Folgt man den Ausführung, ist festzustellen, dass die Schenkung unter einer Auflage keine 
teilentgeltliche Vermögensübertragung ist. Die Auflage stellt keine Gegenleistung und damit 
kein Entgelt dar. Die Schenkung erfolgt im vollen Umfang unentgeltlich. 
3.3.2.2 
Beispiele für Auflagenschenkungen 
Eine Schenkung unter einer Auflage wird angenommen, wenn bei Vermögensübertragungen 
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Abfindungsleistungen
89
 an die (übrigen) Erben 
des Übergebers vereinbart werden,
90
 da die Verpflichtungen des Übernehmers nicht Entgelt, 
sondern Ausgleichspflichten sein sollen, die aus dem zugewendeten Wert zu erfüllen sind.  
83
 Vgl. Kollhosser, H.: Kommentar zu § 525 BGB, 1995, S. 1044, Tz. 3.  
84
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 560, Tz. 8. 
85
  Vgl. Kollhosser, H.: Kommentar zu § 525 BGB, 1995, S. 1046, Tz. 6. 
86
  Siehe § 525 Abs. 1 BGB. 
87
  Vgl. Himmelmann, A., Zivilrechtliche Grundlagen, 2000, Teil 3/10.3, Seite 7. 
88
  Vgl. Weirich, H.-A., Der Übergabevertrag, 1998, S. 443, Tz. 1077. 
89
   Diese werden auch als Ausgleichszahlungen oder Gleichstellungsgelder bezeichnet. 
90
   Vgl. Kollhosser, H., Kommentar zu § 525 BGB, 1995, S. 1045, Tz. 5. 
Zivilrechtliche Darstellung 
18
Eine Auflagenschenkung kann auch vorliegen, wenn die Schenkung eines Grundstücks mit 
der Verpflichtung erfolgt, dem Schenker oder einem Dritten ein Nießbrauchsrecht daran zu 
bestellen oder ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren.
91
Bei der Schenkung unter einem Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker den Gegenstand 
dem Beschenkten, der gleichzeitig dem anderen den Nießbrauch hieran einräumt.
92
 Der 
Schenker wird in diesem Fall als Nießbrauchsberechtigter bezeichnet, der sämtliche 
Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand, zum Beispiel eines Grundstückes, ziehen kann.
93
Im Gegenzug verpflichtet er sich, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
94
Weiterhin muss der Nießbrauchsberechtigte gemäß § 1047 BGB die auf der Sache ruhenden  
öffentlichen, zum Beispiel Erschließungskosten, sowie die privatrechtlichen Lasten tragen, 
die schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs bestanden, insbesondere die Zinsen für 
eingetragene Grundpfandrechte. Da dem Nießbraucher nur der Reinertrag verbleibt, wird der 
mit dem gesetzlichen Inhalt bestellte Nießbrauch auch als Nettonießbrauch bezeichnet. Wird 
allerdings eine abweichende Regelung dahingehend getroffen, dass der Eigentümer alle auf 
der Sache ruhenden Lasten trägt, spricht man auch von einem Bruttonießbrauch.  
Das unentgeltliche Wohnrecht ist das dingliche Recht im Sinne des § 1093 BGB, ein Gebäude 
oder Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Es steht in der 
Ausgestaltung zwischen der Grunddienstbarkeit
95
 und dem Nießbrauchsrecht
96
. Das dingliche 
Wohnrecht ist mit dem letztgenannten vergleichbar. Daher finden zivilrechtlich auf das 
Wohnrecht im wesentlichen die Vorschriften über das Nießbrauchsrecht Anwendung.
97
Die Auflage kann auch in einem Leibrentenversprechen liegen. Leibrenten
98
 sind regelmäßig 
wiederkehrende Bezüge in Form von gleichmäßigen, auf Geld oder andere vertretbare Sachen 
gerichtete Leistungen, die auf einem einheitlichen Rentenstammrecht beruhen und deren 
Dauer vom Leben einer Person abhängig sind.
99
 Die Leibrente wird unter anderem durch 
91
   Vgl. BGH vom 02.10.1981. 
92
   Vgl. Nießbrauch an Sachen: §§ 1030-1067 BGB. 
93
   Siehe § 1030 Abs. 1 BGB. 
94
   Siehe § 1041 Satz 1 BGB. 
95
   Siehe §§ 1018-1029 BGB. Die Grunddienstbarkeit ist das Recht des jeweiligen Eigentümers eines anderen 
Grundstückes, das belastete Grundstück in bestimmter Weise nutzen zu dürfen. 
96
   Vgl. Kussmann, M., Schenken, Erben, Steuern, 1999, S. 262, Tz. 506. 
97
   Siehe § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB. 
98
   Siehe §§ 759-761 BGB. 
99
   Vgl. Sprau, H., Kommentar zu §§ 631-810 BGB, 2001, S. 913, Tz. 1. 
Zivilrechtliche Darstellung 
19
einen schriftlichen Vertrag begründet, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.
100
Bei einer Grundstücksübertragung in der Form einer Schenkung ist zum Beispiel die 
notarielle Beurkundung nötig.
101
Von den Leibrenten sind die sogenannten dauernden Lasten dahingehend zu unterscheiden, 
dass bei diesen das Merkmal der Gleichmäßigkeit der Leistungen nicht erfüllt ist. Die 
dauernden Lasten sind in der Höhe abänderbar. Die Vereinbarung einer 
Wertsicherungsklausel, insbesondere die Anpassung an den jeweiligen Lebenshaltungs-
kostenindex, steht einer Gleichmäßigkeit der Leistungen und damit der Anerkennung als 
Leibrente nicht entgegen.
102
3.3.3  Absicherungsmöglichkeiten der Leistungen 
Da sich die Gegenleistungen und Auflagen in der Regel über einen längeren Zeitraum 
erstrecken und sie als Alterssicherung des Übergebers dienen, ist es notwendig, diese gegen 
einen Ausfall oder Wertverlust abzusichern.  
Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück erfolgt durch Einigung und 
Eintragung ins Grundbuch
103
 und wird damit dinglich abgesichert. Das mit dem 
Nießbrauchsrecht vergleichbare Wohnungsrecht kann mit einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit belastet sein.
104
Leibrenten und dauernde Lasten können durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch 
geschützt werden. Danach kann ein Grundstück ,,in der Weise belastet werden, dass an 
jemanden, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem 
Grundstück zu entrichten sind"
105
. Die Formulierung ,,aus dem Grundstück ... zu entrichten" 
weist dabei auf die dingliche Haftung des Grundstücks hin. Eine Reallast erfordert nicht, dass 
die Leistungen aus dem Grundstück gewährt werden.
106
 Die Höhe der Leistung muss nicht 
100
  Siehe § 761 BGB. 
101
  Siehe §§ 313 Satz 1, 518 Abs. 1 BGB. 
102
  Vgl. Himmelmann, A., Zivilrechtliche Grundlagen, 2000, Teil 3/10.3, Seite 8. 
103
  Siehe § 873 BGB. 
104
  Siehe § 1090 BGB. 
105
  § 1105 BGB. 
106
  Vgl. Himmelmann, A., Zivilrechtliche Grundlagen, 2000, Teil 3/10.3, Seite 9. 
Zivilrechtliche Darstellung 
20
festgelegt, sondern nur bestimmbar sein. So kann die Reallast auch eine automatische 
Anpassung mit absichern.  
Um bei langfristigen Verträgen die ursprünglich vereinbarten Zahlungen ohne großen 
Aufwand und Auseinandersetzungen an aktuelle wirtschaftliche Gegebenheiten anpassen zu 
können, werden die Leistungen an einen Index gebunden. Dies geschieht durch Preis- oder 
Wertsicherungsklauseln, die auch Inflationsrisiken absichern sollen. Die Indexveränderung 
von einem Zeitpunkt zum anderen wird in Prozenten (Prozentindex) oder in Veränderung der 
Kaufkraft des Geldes (Preisindex) ausgedrückt. Das Statistische Bundesamt hat im Februar 
1999 den neuen Preisindex für die Lebenshaltung auf der Basis 1995 bekannt gegeben, wobei 
mit dem nächste Basisjahr 2000 auch die Teilindizes wegfallen werden.
107
Sind im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge auch Schulden übernommen 
worden,
108
 kann als Sicherheit die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen 
des neuen Schuldners vereinbart werden, die meistens Voraussetzung für die Genehmigung 
der Schuldübernahme durch die Gläubiger ist.  
Wenn kein Grundstück für die Eintragung einer Reallast oder einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit zur Verfügung steht, können auch andere Sicherungsmittel eingesetzt werden. 
Hierzu gehören beispielsweise Eigentumsvorbehalte, Forderungsabtretungen oder 
Bürgschaften, die der Gläubiger akzeptiert. 
3.3.4 Rückforderungsrechte 
Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können unter 
bestimmten Umständen von dem Übertragenden zurückgefordert werden. Entsprechende 
Rechte auf Rückforderung können sich aus dem Gesetz oder dem Übergabevertrag ergeben. 
107
  Vgl. Pressestelle des Statistischen Bundesamtes: http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm1999/revi.htm; 
vom 10.02.2002. 
108
  Hierzu ist die Genehmigung des Gläubigers notwendig; siehe § 415 BGB. 
Zivilrechtliche Darstellung 
21
3.3.4.1 
Ansprüche aus dem Gesetz 
Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind im Schenkungsrecht des Bürgerlichen 
Gesetzbuches geregelt. Sie sind unter anderem dann von erheblicher Bedeutung, wenn die 
Frage nach dem Schenkungscharakter zu klären ist. Das Recht auf Rückforderung erfasst nur 
den unentgeltlichen Teil oder den ganzen Gegenstand, wenn die Unentgeltlichkeit des 
Geschäfts überwiegt.
109
Nach § 528 BGB begründet der Notbedarf des Schenkers ein Rückforderungsrecht. Er ist 
gegeben, wenn ,,der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen 
angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder 
seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen"
110
. 
Die Schenkung muss nicht die Ursache für den Notbedarf sein.
111
 Bei Eintritt der Verarmung 
kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zurückfordern. Sie 
kann aber auch vom letztgenannten verweigert werden, wenn der Schenker seine 
Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
112
 herbeigeführt hat oder zum 
Zeitpunkt des Notbedarf zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind.
113
 Ist der 
Notbedarfsfall vor dem Vollzug der Schenkung eingetreten, so ist der Schenker berechtigt, die 
Erfüllung zu verweigern.
114
Ein Rückforderungsrecht steht dem Schenker bei einer Auflagenschenkung zu, wenn der 
Beschenkte die Auflage nicht erfüllt.
115
 Der Zuwendende kann aber nur insoweit den 
Schenkungsgegenstand zurückfordern, als dieser zur Vollziehung der Auflage hätte 
verwendet werden müssen.
116
 Es handelt sich um ein eingeschränktes Recht, das neben den 
Anspruch auf Erfüllung tritt. Der Schenker kann vom Beschenkten verlangen, die Auflage zu 
vollziehen.
117
 Eine Befreiung von beiden Verpflichtungen ist nur möglich, wenn ihm die 
Vollziehung der Auflage aufgrund von Umständen, die der Beschenkte nicht zu vertreten hat, 
unmöglich geworden ist. 
109
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 556, Tz. 16. 
110
  § 528 Abs. 1 BGB. 
111
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 561, Tz. 5. 
112
  Siehe § 276 BGB. 
113
  Siehe § 529 Abs. 1 BGB. 
114
  Sogenannte Notbedarfseinrede im Sinne von § 519 BGB. 
115
  Siehe § 527 BGB. 
116
  Vgl. Putzo, H., Kommentar zu §§ 433 bis 534 BGB, 2001, S. 561, Tz. 5. 
117
  Vgl. Himmelmann, A., Zivilrechtliche Grundlagen, 2000, Teil 3/10.4, Seite 4. 
Zivilrechtliche Darstellung 
22
Schließlich gibt das Gesetz dem Schenker die Möglichkeit, die Schenkung gemäß § 530 BGB 
zu widerrufen und den Gegenstand zurückzuverlangen, wenn der Beschenkte sich des groben 
Undankes schuldig gemacht hat. Er muss in einer schweren Verfehlung gegenüber dem 
Schenker oder dessen nahen Angehörigen bestehen.
118
 Die Folge ist, dass der Rechtsgrund der 
Schenkung entfällt und der Beschenkte gemäß § 531 BGB nach den Vorschriften über die 
ungerechtfertigte Bereicherung
119
 dem Schenker gegenüber zur Herausgabe der Sache 
verpflichtet ist. Nach § 532 BGB ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, 
zu dem der Schenker von der schweren Verfehlung Kenntnis erlangt hat, ein Jahr vergangen 
ist. Auf den Schenkungswiderruf kann verzichtet werden, jedoch frühestens zu dem 
Zeitpunkt, zu dem der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
120
3.3.4.2 
Ansprüche aus dem Vertrag 
Bei unvorhergesehenen Ereignissen reichen die gesetzlichen Schutzrechte des Schenkers 
häufig nicht aus, denn deren Durchsetzung ist auf die oben genannten Fälle beschränkt und 
der Ausgang von Verfahren ist unsicher.
121
 Daher können zusätzlich zu den gesetzlichen 
Rückforderungsansprüchen vertragliche Rechte vereinbart werden, wenn sich zum Beispiel 
der Beschenkte nicht nach den Vorstellungen des Schenkers verhält bzw. in seiner 
Persönlichkeit entwickelt. In diesen Fällen greifen die Regelungen des BGB nicht.  
Die vielfältigen Vorstellungen der Übergeber haben dazu geführt, dass ,,ein mehr oder 
weniger umfassender Katalog von Rückübertragungsklauseln begründet wurde, insbesondere 
für die folgenden Fälle: 
-  wenn der Schenker die Rückübertragung aufgrund eines freien Entschlusses verlangt; 
-  wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, ohne eheliche leibliche Abkömmlinge 
zu hinterlassen; 
-  wenn die Ehe des Beschenkten auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten 
beendet wird, ohne dass der Schenkungsgegenstand bzw. der mit ihm verbundene 
118
  Beispiele hierfür sind die Bedrohung des Lebens, die körperliche Misshandlung und die grundlose         
Strafanzeige; vgl. BGH-Urteil vom 28.09.1990. 
119
  Siehe §§ 812 ff. BGB. 
120
  Siehe § 533 BGB. 
121
  Vgl. Stenger, C., Rückgängig machen des Aktes der vorweggenommenen Erbfolge, 2000, S. 310. 
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2002
 - ISBN (eBook)
 - 9783832461812
 - ISBN (Paperback)
 - 9783838661810
 - DOI
 - 10.3239/9783832461812
 - Dateigröße
 - 875 KB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Leuphana Universität Lüneburg – Wirtschaft
 - Erscheinungsdatum
 - 2002 (Dezember)
 - Note
 - 1,7
 - Schlagworte
 - unternehmensnachfolge erbfolge generationswechsel steuergestaltung rechtsnachfolge
 - Produktsicherheit
 - Diplom.de