Lade Inhalt...

Basel II und Auswirkungen auf die Finanzierung des Mittelstands

©2002 Diplomarbeit 47 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zur Zeit wird kontrovers diskutiert, ob die unter Basel II neu festgelegten Eigenkapitalrichtlinien grundsätzlich zu einer Verteuerung der Unternehmensfinanzierungen führen werden. In diesen Diskussionen stellt sich auch immer wieder die Frage, ob jedes Unternehmen künftig ein Rating benötigt.
Zielsetzung dieser Arbeit soll es sein, diese Fragen möglichst zu beantworten und mögliche Finanzierungsalternativen zu untersuchen.
Am Sitz der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel wurde 1975 von den Präsidenten der Zentralbanken der heutigen G-10 Staaten der „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“ gegründet.
Aufgrund eines anhaltenden Verdrängungskampfes war das Eigenkapital international tätiger Banken Mitte der achtziger Jahre stark gefallen. Die Sorge, dass dieser Trend anhalten könnte führte 1988 erstmals zu einer Eigenkapitalempfehlung des Ausschusses. Diese Empfehlung wurde als „Baseler Akkord“ bekannt und heute als „Basel I“ bezeichnet. Dieses Regelwerk legte fest, dass die Mindesteigenkapitalausstattung 8% der risikobehafteten Aktiva betragen sollte.
Das Ziel der Schaffung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und gleichzeitigen Schaffung internationaler Wettbewerbsbedingungen wurden mit diesem Regelwerk erreicht.
Diese Empfehlungen waren ursprünglich nur für international tätige Banken vorgesehen, sie fanden allerdings so große Resonanz, dass sie von über 100 Ländern übernommen wurden. Auch die Europäische Union (EU) machte dieses Regelwerk zur Grundlage einer eigenen Empfehlung.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Empfehlung als Grundsatz 1 in den §§ 10 und 11 des Kreditwesengesetzes umgesetzt.
Da durch die Vorschriften des Baseler Eigenkapitalakkords allerdings nur eine pauschale Beurteilung des Risikos erfolgte, wurden diese Vereinbarungen im Laufe der Jahre zwar modifiziert, die vorgegebene standardisierte Berechnung der Kreditrisiken die ökonomischen Risiken der Institute nur sehr ungenau abbildet führt immer häufiger dazu, dass kritische Stimmen eine grundlegende Überarbeitung forderten. Auch finden neue Kreditrisikosteuerungsmittel sowie neue Finanzinstrumente ebenso wenig Berücksichtigung wie die Beurteilung des Gesamtrisikos der einzelnen Banken.
Aufgrund der veränderten Marktbedingungen sowie der vorgenannten Kritiken legte der Baseler Ausschuss im Juni 1999 einen ersten Entwurf für die zukünftige Regulierung vor. Im Januar 2001 wurde dann ein überarbeitetes […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

1. Einführung: Der Weg zur Basel II
1.1 Einleitung
1.2 Der Weg zu Basel II

2 Die drei Säulen von Basel II
2.1 Ziele von Basel II
2.2 Säule Eins: Mindestkapitalanforderungen
2.2.1 Standardansatz
2.2.2 Der auf interne Ratings basierende Ansatz (IRB- Ansatz = Internal Ratings Based Approach)
2.2.3 Marktpreisrisiken
2.2.4 Operationelles Risiko
2.3 Säule Zwei: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren – Der Supervisory Review Process (SRP)
2.4 Säule Drei: Marktdisziplin – Market Discipline

3 Die Veränderungen durch Basel II aus Sicht der deutschen Kreditinstitute
3.1 Kritische Anmerkungen der Banken zu Basel II
3.2 Veränderungen im Kreditgeschäft durch Basel II
3.2.1 Kreditbepreisung
3.2.2 Weitergabe von Kreditforderungen

4 Die Veränderungen durch Basel II aus Sicht des Mittelstands
4.1 Kunde – Bank – Beziehung
4.2 Veränderungen in der Außenfinanzierung
4.2.1 Public Capital als Alternative zum Bankkredit
4.2.2 Kapitalbeschaffung über das Eingehen von Partnerschaften
4.2.3 Finanzierung durch Leasing und Factoring
4.3 Innenfinanzierung

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

1. Einführung: Der Weg zur Basel II

1.1 Einleitung

Zur Zeit wird kontrovers diskutiert, ob die unter Basel II neu festgelegten Eigenkapitalrichtlinien grundsätzlich zu einer Verteuerung der Unternehmensfinanzierungen führen werden. In diesen Diskussionen stellt sich auch immer wieder die Frage, ob jedes Unternehmen künftig ein Rating benötigt.

Zielsetzung dieser Arbeit soll es sein, diese Fragen möglichst zu beantworten und mögliche Finanzierungsalternativen zu untersuchen.

1.2 Der Weg zu Basel II

Am Sitz der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel wurde 1975 von den Präsidenten der Zentralbanken der heutigen G-10 Staaten der „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“ gegründet.[1]

Aufgrund eines anhaltenden Verdrängungskampfes war das Eigenkapital international tätiger Banken Mitte der achtziger Jahre stark gefallen. Die Sorge, dass dieser Trend anhalten könnte führte 1988 erstmals zu einer Eigenkapital-empfehlung des Ausschusses.[2] Diese Empfehlung wurde als „Baseler Akkord“ bekannt und heute als „Basel I“ bezeichnet. Dieses Regelwerk legte fest, dass die Mindesteigenkapitalausstattung 8% der risikobehafteten Aktiva betragen sollte.[3]

Das Ziel der Schaffung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und gleichzeitigen Schaffung internationaler Wettbewerbsbedingungen wurden mit diesem Regelwerk erreicht.

Diese Empfehlungen waren ursprünglich nur für international tätige Banken vorgesehen, sie fanden allerdings so große Resonanz, dass sie von über 100 Ländern übernommen wurden. Auch die Europäische Union (EU) machte dieses Regelwerk zur Grundlage einer eigenen Empfehlung.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Empfehlung als Grundsatz 1 in den §§ 10 und 11 des Kreditwesengesetzes umgesetzt.[4]

Da durch die Vorschriften des Baseler Eigenkapitalakkords allerdings nur eine pauschale Beurteilung des Risikos erfolgte, wurden diese Vereinbarungen im Laufe der Jahre zwar modifiziert, die vorgegebene standardisierte Berechnung der Kreditrisiken die ökonomischen Risiken der Institute nur sehr ungenau abbildet führt immer häufiger dazu, dass kritische Stimmen eine grundlegende Überarbeitung forderten. Auch finden neue Kreditrisikosteuerungsmittel sowie neue Finanzinstrumente ebenso wenig Berücksichtigung wie die Beurteilung des Gesamtrisikos der einzelnen Banken.[5]

Aufgrund der veränderten Marktbedingungen sowie der vorgenannten Kritiken legte der Baseler Ausschuss im Juni 1999 einen ersten Entwurf für die zukünftige Regulierung vor. Im Januar 2001 wurde dann ein überarbeitetes Konsultationspapier mit dem Titel „The New Basel Capital Accord“ vorgelegt. Dieses Arbeitspapier soll die Grundlage der Neuregelung der Eigenkapitalrichtlinien und damit verbunden die veränderten Bedingungen für die Bankenaufsicht bilden. Ursprünglich war die Umsetzung und Einführung für das Jahr 2005 vorgesehen.[6]

2 Die drei Säulen von Basel II

2.1 Ziele von Basel II

Zunächst hat sich der Baseler Ausschuss das Ziel gesetzt die Solidität und Sicherheit des Finanzsystems zu fördern.

Dabei sollen die bisherigen Eigenkapitalausstattungen mindestens Standard bleiben.

Im einzelnen soll die Neuregelung

- die Sicherheit und Solidität des Finanzwesens fördern und die Eigenkapitalausstattung im Bankensystem insgesamt auf dem aktuellen Stand halten;
- die Wettbewerbsgleichheit sicherstellen;
- alle Risiken umfassender behandeln;
- sicherstellen, dass die Eigenkapitalausstattung dem Risikograd der eingegangenen Positionen und Geschäfte einer Bank entspricht;
- auf Banken unterschiedlicher Komplexität und unterschiedlicher Risikoneigung angewendet werden können.[7]

Neben der qualitativen sollen künftig auch die quantitativen Risiken stärker beurteilt werden. Diese Anforderungen werden durch die ergänzenden Anforderungen zur Transparenz im neuen Modell berücksichtigt.

In der Darstellung ergeben sich somit die drei Säulen des Regelwerks[8], die sich gegenseitig ergänzen sollen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Kreditrisiken sollen künftig stärker individuell durch externe oder interne Ratings beurteilt werden.

Im folgenden werden die Regelungen stärker betrachtet die möglicherweise zu einer stärkeren Belastung des Mittelstandes und hier insbesondere der kleineren Unternehmen führen werden.

2.2 Säule Eins: Mindestkapitalanforderungen

Wie bisher wird sich die Mindestkapitalanforderung aus den drei Komponenten

- risikogewichtete Aktiva[9] ;
- Mindesteigenkapitalquote und
- aufsichtsrechtlicher Eigenkapitaldefinition

zusammensetzen.

Der auf Basis dieser Faktoren ermittelte Kapitalkoeffizient[10] muss auch weiterhin 8 % betragen.

Die bisherigen Risikoarten Kredit- und Marktrisiko werden um das operationelle Risiko ergänzt, welches künftig explizit durch Kapital unterlegt sein muss.[11]

Die Neuregelungen konzentrieren sich hierbei auf die Messverfahren dieser Risiken. Dabei werden unterschiedliche Standards im Risikomanagement der Kreditinstitute entsprechend berücksichtigt. Im Sinne eines evolutionären Ansatzes sind sowohl Standardverfahren als auch verfeinerte Verfahren vorgesehen. Die Nutzung verfeinerter Verfahren hat für die Kreditinstitute den Vorteil, dass sie dann auch nur verminderte Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen.

Damit wird auch gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, möglichst früh die „verfeinerten Methoden“ anzuwenden.[12]

2.2.1 Standardansatz

Dieser Ansatz bildet die Basis für die Beurteilung der Kreditrisiken. Für diesen Ansatz sollen externe Ratings, die nach den Einschätzungen externer Bonitäts-beurteilungsstellen (External Credit Assessment Institution, ECAI) hergestellt werden, verwandt werden.

Diese Agenturen sind von den jeweiligen nationalen Aufsichtsinstanzen zugelassen und nutzen die von den Aufsichtsbehörden vorgegebenen Risikogewichte (Risk Weights, RW) für Staaten, Banken, Firmenkunden und Asset-Backed-Securities ABS-Transaktionen.[13]

Da dem Baseler Ausschuss bewusst ist, dass diese nationalen Anforderungen nur bedingt international einheitlich sind, werden zur Schaffung einheitlicher Standards bereits Arbeiten unternommen.[14]

Die folgende Tabelle zeigt wie sich die Risikogewichte im modifizierten Standardansatz darstellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, dass der bisherige Risikoansatz von 100 % für Forderungen gegen Firmenkunden je nach Rating des Unternehmens zwischen 20 und 150 % variieren kann.

Der Ansatz von 150 % ist zur Zeit auch ein häufig genannter Kritikpunkt, da nicht beurteilte Unternehmen mit einem Risikogewicht von 100 % besehen werden, würde das zu beurteilende Unternehmen allerdings extern mit einem Wert unterhalb „B-“ geratet, so müsste das Risiko mit 150 % beurteilt werden.

Da das externe Rating in der Bundesrepublik bisher nur von einigen hundert Unternehmen genutzt wurde, wäre es bei der Umsetzung von Basel II so, dass die Mehrzahl der verbleibenden Unternehmen wie im bisherigen Grundsatz I auch weiterhin mit einem Bonitätsgewicht von 100 % versehen würden.[15]

Das sich aus dem Rating ergebende Kreditrisiko kann eine Bank allerdings minimieren.

In der bisherigen Praxis wurden folgende Techniken zur Risikominimierung herangezogen:

- Hereinnahme von
- Sicherheiten
- Garantien
- Kreditderivaten
- Bilanzielle Nettingvereinbarungen[16]

Die Sicherheiten sollen bei der Bewertung des Risikos stärker berücksichtigt werden. Hierzu hat der Baseler Ausschuss im Konsultationspapier folgende Sicherheiten als anerkennungsfähig ausgewählt:

- Bargeld,
- eine vorgegebene Auswahl an Forderungswertpapieren, die von Staaten, sonstigen öffentlichen Stellen, Banken, Wertpapierhäusern und Unternehmen emittiert werden,
- bestimmte an Börsen gehandelte Aktien,
- bestimmte Investmentzertifikate (UCITS[17] ),
- Gold.[18]

Ein wesentlicher Augenmerk bei der Auswahl dieser Sicherheiten ist die kurzfristige Verwertbarkeit ohne große Einbußen, sowie die objektive Bewertung der Sicherheiten auf Basis von Marktpreisen. Zur Minimierung von Verlusten aufgrund von künftigen Wertänderungen hat der Baseler Ausschuss in § 88 des Konsultationspapiers „Bankaufsichtliche Bewertungsabschläge auf jeweils aktuelle Marktwerte“ sogenannte Haircuts festgelegt.[19]

Diese Abschläge werden in der nachfolgenden Tabelle kurz dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit diesen Abschlägen sollen in der rückwärtigen Betrachtung festgestellte Wertschwankungen ausgeglichen werden. Im IRB-Fortgeschrittenenansatz werden die Haircuts auch von der beurteilenden Bank aufgrund eigener Erfahrungswerte bestimmt, sofern diese über ein anerkanntes Modell zur Marktrisikobeurteilung verfügen.[20]

Bewertbare Garantien und Kreditderivate müssen direkt, ausdrücklich, unwiderruflich und unbedingt sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können Banken eine Eigenkapitalerleichterung erhalten, wenn der Sicherungsgeber ein Staat, eine Bank, ein Wertpapierhaus oder ein Unternehmen mit einem externen Rating von A oder besser ist.[21]

Aus deutscher Sicht und sicherlich hier besonders für KMU’s[22] ist es von Bedeutung, dass die Bankenaufsicht auch Lebensversicherungen als Sicherheiten anerkennen. Zum Wertansatz wird der jeweilige Rückkaufswert angesetzt. Dieser Wert wird als Garantie des Versicherers gesehen.

2.2.2 Der auf interne Ratings basierende Ansatz (IRB- Ansatz = Internal Ratings Based Approach)

Da in Europa externe Ratings insbesondere im Firmenkundengeschäft der Banken und hier insbesondere bei mittleren und kleinen Unternehmen eher die Ausnahme sind, würde die ausschließliche Nutzung von externen Ratings zur Beurteilung des Kreditrisikos ein erheblicher Nachteil im internationalen Wettbewerb darstellen.[23] Deshalb sollen in der künftigen Risikobeurteilung auch interne Ratings zugelassen werden, die sich dann auch entlastend auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital auswirken.[24]

Im Vergleich zum Standardansatz orientiert sich der IRB-Ansatz mehr am individuellen Riskikoprofil einer Bank. Dadurch wird eine risikoadäquatere Eigenkapitalanforderung spezieller ermittelt.[25]

Nach den vorliegenden Vorschlägen unterscheidet der IRB-Ansatz sechs Forderungsklassen:

- Forderungen gegen:
- Staaten
- Banken
- Unternehmen
- Privatkunden
- Projektfinanzierungen
- Anteile an Unternehmen

Kredite an die drei erstgenannten Gruppen sollen annähernd gleich behandelt werden. Aufgrund des eindeutig geringeren Risikos im Privatkundengeschäft soll hier eine bevorzugte Eigenkapitalanforderung zur Anwendung kommen. Bei diesen sogenannten Retailkrediten erfolgt die Risikobeurteilung nicht für das Einzelrisiko sondern für das Risiko des gesamten Portfolios.[26]

Für alle Forderungsklassen sind zur bankenaufsichtlichen Behandlung Risikogewichte zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva,

Risikokomponenten und von den Banken, die den IRB-Ansatz nutzen wollen, einzuhaltende Mindestanforderungen vorgesehen.

Diese Anforderungen und Bedingungen müssen von den IRB-Banken zwingend eingehalten werden.

Folgende Risikokomponenten sind im IRB-Ansatz zu berücksichtigen:

- Die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit (Probabillity of Default, PD) des Schuldners in der eigenen Einschätzung der Bank;
- der erwartete Verlust bei Ausfall (Loss Given Default, LGB) des Kreditnehmers ausgedrückt als Prozentsatz des Kredits; vorgegebener Parameter (50 % bei vorrangigen und 75 % bei nachrangigen Forderungen);
- die erwartete Höhe der ausstehenden Forderungen (Exposure at Default, EAD) gegenüber dem Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Ausfalls; vorgegebener Parameter (ergibt sich aus der aktuellen Inanspruchnahme zuzüglich 75 % der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien);
- der Restlaufzeit (Maturity, M): vorgegebener Parameter.[27]

Das Kriterium des Ausfalls (Default) liegt jeder dieser Komponenten, mit Ausnahme der Komponente Restlaufzeit, zu Grunde. Dies ist für die Risikoeinschätzung und die damit verbundene Eigenkapitalunterlegung von großer Bedeutung.

Zur Definition des Ausfalls hat der Ausschuss eine Referenzausfalldefinition empfohlen, damit sollen auch gleichzeitig international einheitliche Wettbewerbsrichtlinien geschaffen werden.

Nach diesen Richtlinien gilt ein Schuldner als ausgefallen, wenn eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien zutrifft:

- Es ist unwahrscheinlich, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung (Zins, Tilgung oder Gebühren) voll erfüllen kann.
- Der Eintritt eines Kreditverlustes im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung des Schuldners, wie Abschreibung, Einzelwertberichtigung oder Umschuldung notleidender Kredite im Zusammenhang mit Erlass oder Verschiebung von Zins-, Tilgungs- oder Gebührenzahlungen.
- Der Schuldner ist mit einer Zahlungsverpflichtung mehr als 90 Tage im Verzug.
- Der Schuldner hat Insolvenzantrag zum Schutz vor Gläubigern beantragt.[28]

2.2.2.1 IRB-Basisansatz

Damit möglichst viele Institute das interne Verfahren nutzen können, hat der Baseler-Ausschuss zwei mögliche Modelle aufgenommen. Der hier vorgestellte Basisansatz kann auch von Instituten genutzt werden, die zwar eine Ratingsystem verwenden, aber noch nicht über eine ausreichende Historie verfügen.[29]

Im Basisansatz muss die Bank das Ausfallrisiko je Schuldner berechnen.[30] Die übrigen Komponenten M, LGD und EAD werden durch banken-aufsichtliche Standardisierung vorgegeben[31]

Sicherheiten , Garantien, Nettingvereinbarungen und Kreditderivate finden eine ähnliche Berücksichtigung wie im Standardansatz.

Neben den vorgenannten Sicherheiten können im IRB-Basisansatz auch bestimmte Realsicherheiten für bestimmte Formen von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien, sowie physische Sicherheiten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen berücksichtigt werden. Ebenfalls berücksichtigt werden können Sicherheiten, die sich aus finanziellen und den vorgenannten Sicherheiten zusammensetzen und in einem Sicherheitenpool zusammengefasst sind.

Die gestellten Sicherheiten werden bei der Berechnung des tatsächlichen Ausfalls („effective LGD“) entsprechend in Abzug gebracht.[32]

Auch die Laufzeitkomponente wird in der Risikobeurteilung berücksichtigt. Im einfachen Ansatz wird dabei momentan grundsätzlich unterstellt, dass alle Kredite eine einheitliche Restlaufzeit von 3 Jahren aufweisen.[33]

Anders als im modifizierten Standardansatz wird sowohl im IRB-Basisansatz als auch im Fortgeschrittenenansatz die Risikogewichtung nicht anhand einer gegebenen groben Klassifizierung vorgenommen. Die Ermittlung erfolgt hier direkt aus der Schätzung der Parameter Ausfallwahr-scheinlichkeit (PD), als Ergebnis ergibt sich das Benchmarkrisikogewicht (BMR)[34], und Verlust im Ausfall (LGD).

Für die Kalibrierung der BMR wurde eine durchschnittliche LGD in Höhe von 50 % für unbesicherte Forderungen und die durchschnittliche Restlaufzeit zu Grunde gelegt. Für nachrangig besicherte Forderungen hat das BCBS für den IRB-Basisansatz eine LGD in Höhe von 75 % festgelegt.[35]

2.2.2.2 IRB-Fortgeschrittenenansatz

Im Fortgeschrittenenansatz kann das Kreditinstitut intern ermittelte Parameter zur Beurteilung heranziehen. Im Bereich der Sicherheiten-berücksichtigung sind keine Beschränkungen vorgesehen und bei der Schätzung des möglichen Verlustes zum Zeitpunkt des Ausfalls kann die Bank auf interne historische Daten zurückgreifen. Dies gilt auch für die Ermittlung der erwarteten Forderungshöhe zum Zeitpunkt des Ausfalls.[36]

Bei der Berücksichtigung der Restlaufzeit wird vom Kreditinstitut gefordert, die effektive Restlaufzeit je Kredit zu berechnen. Bei der Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit soll je nach Restlaufzeit ein Risikozu- oder –abschlag erfolgen. Dabei wird vom BCBS unterstellt, dass sich das Risiko bei langfristigen Ausleihungen erhöht und entsprechend bei kurzfristigen Krediten reduziert. Im Anhang zum zweiten Konsultationspapier werden hierfür zwei Modelle vorgestellt. Im ersten Modell wird für eine siebenjährige Ausleihung eine bis zum sechsfachen gehende Eigenkapital-anforderung im Vergleich zur einjährigen Ausleihung gefordert. Im zweiten Modell ergibt sich lediglich ein Zuschlagsfaktor von 1,6.[37]

Neben der Berücksichtigung der Einzelkreditrisiken wird in Abhängigkeit der Granularität[38] des Kredit-Portfolios eine Anpassung der Eigenkapital-anforderungen vorgenommen. Liegt bei einem Kreditinstitut eine starke Konzentration auf einen Kreditnehmer bzw. einen Kreditnehmerverbund vor, so wird hier ein größeres Risiko unterstellt und somit die Gesamteigenkapitalanforderung erhöht. Eine große Streuung / hohe Granularität wirkt sich entsprechend entlastend aus.[39]

Will ein Kreditinstitut die Beurteilung nach dem IRB-Ansatz vornehmen, so muss es Mindestanforderungen in Bezug auf die Bonitätsbeurteilung erfüllen. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass Ratingsysteme, Ratingprozesse sowie die geschätzten Risikokomponenten den Anforderungen der neuen Eigenkapitalvereinbarung gerecht werden. Die jeweilige Zulassung erfolgt durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

Die Mindestanforderungen an Ausleihungen an Staaten, Banken oder Unternehmen weichen bis auf wenige Ausnahmen nicht voneinander ab.

Es erfolgt eine erstmalige Zulassung durch die Aufsichtbehörde sowie eine regelmäßige Überprüfung durch die Zulassungsstelle.

Folgende Mindestanforderungen müssen für die Zulassung eines internen Ratingverfahrens erfüllt sein:

- Angemessene Differenzierung des Kreditrisikos nach Ratingklassen;
- Vollständigkeit und Glaubwürdigkeit der Ratingzuordnung;
- Überwachung der Ratingsysteme und Prozesse;
- Kriterien und Ausrichtung von Ratingsysteme;
- Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs);
- Sammlung von Daten und DV-Systeme;
- Anwendung interner Ratingverfahren;
- Interne Validierung;
- Offenlegungspflichten
- Mindestanforderungen für die Verwendung aufsichtlicher Schätzungen von LGD und EAD.

Zusätzliche Mindestanforderungen für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz:

- Mindestanforderungen für eigene LGD-Schätzungen
- Mindestanforderungen für eigene EAD-Schätzungen
- Mindestanforderungen für die Einstufung von Garantiegebern und Kreditderivaten.[40]

Mit Einführung der neuen Eigenkapitalvereinbarung wird den Kredit-instituten die Möglichkeit eingeräumt den IRB-Ansatz partiell für eine Teilbeurteilung der Risikoaktiva anzuwenden (partial use). Allerdings ist diese Teilbeurteilung zeitlich begrenzt. Innerhalb einer mit der Aufsichtbehörde abgestimmten Zeitschiene müssen alle betroffenen Geschäftsbereiche mit einem einheitlichen System beurteilt werden.[41]

[...]


[1] Vgl. Monatsbericht DB 04/2001: [Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 16

[2] Vgl. Sekretariat des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht: [Erläuternde Angaben zur Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Anhang 3

[3] Vgl. Monatsbericht DB 04/2001: [Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 16

[4] Vgl. Monatsbericht DB 04/2001: [Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 16

[5] Vgl. ebd, S. 16

[6] Vgl. Paul S., [Der Baseler Akkord im Überblick], „Auf dem Weg zu Basel II“,2001, S. 6

[7] Vgl. Meister / Hohl [Bankenaufsichtliche Anforderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“ , 2002, S. 5

[8] Vgl. Paul S. [Der Baseler Akkord im Überblick], „Auf dem Weg zu Basel II“, 2001, S. 9

[9] Als Riskoaktiva werden die Kreditpositionen bzw. Aktiva bezeichnet, für welche die Bank Risiken übernimmt. Ihrem Risikogehalt entsprechend müssen diese Positionen mit Eigenkapital unterlegt werden.

(Vergl. hierzu H.E. Büschgen, [Bankbetriebslehre, 5. Auflage], S, 1121 – 1122,

[10] Der Kapitalkoeffizient ergibt sich aus folgender Berechnung: (Eigenkapital) : (Summe gewichtete Riskikoaktiva + (Anrechnungsbeträge Marktrisiko + operationelles Risiko) * 12,5 > 8 %, vgl. DB, [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 17

[11] Vgl. DB [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 17

[12] Vgl. ebd, S. 18

[13] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Anforderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 7

[14] Vgl. DB, [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 18

[15] Vgl. Füser, K., [Scoring und Rating im Kontext von Basel II], Finanzierung, Leasing, Factoring FLF 3/2001, S. 98

[16] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Anforderungen an das Firmenkreditgeschäft nach Basel II], „Handbuch des Firmenkundengeschäfts“, 2002, S. 7

[17] Unternehmungen für die gemeinsame Investition in übertragbare Wertpapiere

[18] Vgl. BIZ, [Konsultationspapier Überblick über die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], Januar 2001, S. 17

[19] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Anforderungen an das Firmenkreditgeschäft nach Basel II], „Handbuch des Firmenkundengeschäfts“, 2002, S. 8

[20] Vgl. DB, [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 22

[21] Vgl. BIZ, [Konsultationspapier Überblick über die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], Januar 2001, S. 17-18

[22] KMU = Kleine und mittlere Unternehmen in der Definition der EU, Artikel 1

[23] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Anforderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 9

[24] Vgl. Füser, K. [Scoring und Rating im Kontext von Basel II], FLF, S. 98

[25] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Anforderungen das Firmenkundengeschäfts nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 9

[26] Vgl. DB , [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung ], Monatsbericht 04/ 2001, S. 24

[27] Vgl. Reichling, [Mittelständische Unternehmensfinanzierung nach Basel], Konferenz Creditreform, S. 9

[28] Vgl. DB, [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 26

[29] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Forderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 10

[30] Vgl. BIZ, [Konsultationspapier über die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], Januar 2001, S. 4

[31] Vgl. DB, [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 24

[32] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Forderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 11

[33] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Forderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 11

[34] ebd.

[35] Vgl. Meister / Hohl, [Bankenaufsichtliche Forderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 12

[36] DB,[Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 25

[37] Vgl. Meister / Hohl, [[Bankenaufsichtliche Forderungen an das Firmenkundengeschäft nach Basel II], „Handbuch Firmenkundengeschäft“, 2002, S. 12

[38] Granularität bezeichnet ein Maß für die Anzahl und Höhe einzelner Forderungen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Portfolios.

[39] DB,[Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 26

[40] Vgl. BIZ, [Konsultationspapier „Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung“], Januar 2001, S. 48 - 70

[41] Vgl. DB, [Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung], Monatsbericht 04/2001, S. 27

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832461751
ISBN (Paperback)
9783838661759
DOI
10.3239/9783832461751
Dateigröße
4.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Köln – unbekannt
Erscheinungsdatum
2002 (Dezember)
Note
2,3
Schlagworte
rating factoring publiccapital finanzierung
Zurück

Titel: Basel II und Auswirkungen auf die Finanzierung des Mittelstands
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
47 Seiten
Cookie-Einstellungen