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Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht

©2002 Diplomarbeit 125 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie können mehrere Ursachen haben.
Durch Zusammenschlüsse in Form von Beteiligungen, Fusionen und Gemeinschafts-unternehmen erhöhen die Unternehmen ihre Marktanteile, gewinnen an Marktmacht und diversifizieren ihre unternehmerischen Aktivitäten. Dabei sind die langfristigen Ziele der Unternehmen die Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Marktstellung im wettbewerblichen Umfeld sowie die Vergrößerung und Maximierung ihres Gewinns. Durch die Erweiterung des weltweiten Handels und der weltweiten Präsenz der Großunternehmen und Konzerne im Rahmen der Globalisierung wächst die Bedeutung der Zusammenschlüsse für die Wirtschaft. Vor dem Hintergrund der negativen Entwicklung der deutschen Bauwirtschaft und der europäischen Integration hat das internationale Geschäft und damit auch der Zusammenschluss von Unternehmen innerhalb und außerhalb von Europa für die Bau- und Baustoffindustrie stark an Bedeutung gewonnen.
Gerade bei Bauunternehmen ist auch die unternehmerische Zusammenarbeit in Form von Kooperationen sehr verbreitet. Bauunternehmen schließen sich in Arbeitsgemeinschaften zusammen, um Bauprojekte gemeinsam auszuführen, die sie jeweils alleine auf Grund ihrer begrenzten technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht realisieren könnten. Dabei sind Arbeitsgemeinschaften zwischen größeren Unternehmen oft eher kritisch zu beurteilen, da durch sie die Anzahl der potentiellen Wettbewerber bei einer ausgeschriebenen Baumaßnahme verringert wird. Des Weiteren können Kooperationen in fast allen Unternehmensbereichen zu einer Verbesserung der Ergebnisse beitragen.
Eine andere Form der Zusammenarbeit von Bauunternehmen ist die Bildung von Kartellen. Durch Kartelle beschränken oder verhindern die Unternehmen in der Großzahl der Fälle den Wettbewerb. Sie wollen mit der Teilnahme an Kartellen ihre Marktstellung sichern und den Gewinn maximieren, wobei der große Unterschied zu Zusammenschlüssen und Kooperationen der ist, dass sie diese Ziele nicht durch unternehmerische Aktivitäten und den Fortschritt in ihrem Unternehmen erreichen.
Es gibt aber Kartellarten, die den Wettbewerb nur gering beschränken oder sogar fördern. Sie können gerade für kleine und mittlere Bauunternehmen eine Möglichkeit sein, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu größeren Bauunternehmen zu erhöhen.
Neben Kartellen können jedoch auch Zusammenschlüsse und Kooperationen zu einer […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 6079
Loskant, Denis: Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und
deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht
Hamburg: Diplomica GmbH, 2002
Zugl.: Aachen, Diplomarbeit, 2002
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
III
Inhaltsverzeichnis
Aufgabenstellung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
2.1 Bestehende Wirtschaftsordnung in Deutschland
2.1.1 Verfassungsrechtliche Legitimation der Sozialen Marktwirtschaft
2.2 Wettbewerb als Basis der Sozialen Marktwirtschaft
2.2.1 Begriffsdefinition des Wettbewerbs
2.2.2 Wettbewerbstheorien und Leitbilder der Wettbewerbspolitik
2.2.3 Wettbewerbsfunktionen
2.2.4
Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb
2.2.5
Mögliche Wettbewerbsbeschränkungen
2.2.6
Marktformen
2.2.7
Marktverhaltensweisen
3
Sonderformen der Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren
des Wettbewerbs für den Baumarkt
3.1
Besonderheiten der Produktionsbedingungen
3.2
Mögliche Störfaktoren des Wettbewerbs
3.2.1
Marktstruktur des Baumarktes
3.2.2
Marktzugang
3.2.3
Transparenz des Marktes
4
Schutzgesetze des Wettbewerbs und die staatlichen und
europäischen Behörden zur Sicherung des Wettbewerbs
4.1 Gesetze und Einrichtungen zum Schutz des Wettbewerbs in Deutschland
4.1.1
Unterscheidung des UWG und des GWB
4.1.2 Geschichtliche Entwicklung des Wettbewerbsrechts in Deutschland
4.1.3 Novellen des GWB
4.1.4 Aufbau und Inhalt des GWB
4.1.5
Staatliche Behörden und Organe zur Sicherung des Wettbewerbs
4.1.5.1 Bundeskartellamt
4.1.5.2 Bundesministerium für Wirtschaft
4.1.5.3 Landesbehörden
4.1.5.4 Monopolkommission
4.1.5.5 Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
4.1.6
Allgemeine Verfahrenssachen und Sanktionen der Kartellbehörden
4.1.7
Inhalt und Zweck des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
4.2 Europäisches Gemeinschaftsrecht
4.2.1
Geschichtliche Entwicklung des europäischen Wettbewerbsrechts
4.2.2
Relevante Gesetze und Verordnungen der EU
4.2.3 Wettbewerbsbehörden der EU und Zuständigkeit der Behörden
II
III
VI
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33
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36

Inhaltsverzeichnis
IV
4.2.3.1 Europäische Kommission
4.2.3.2 Europäischer Gerichtshof
4.2.3.3 Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament
4.2.4
Verfahrenssachen und Sanktionen der Europäischen Kommission
5
Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse von Unternehmen
und deren rechtliche Zulässigkeit
5.1
Sachliche Einteilung der Zusammenarbeit und der Zusammenschlüsse
5.2
Zusammenschlüsse und Beteiligungen
5.2.1 Unterscheidung internes und externes Wachstum
5.2.2
Definition und Abgrenzung der Unternehmenszusammenschlüsse
5.2.3
Betriebswirtschaftliche Motive für Zusammenschlüsse und Beteiligungen
5.2.4
Rechtliche Handhabung der Zusammenschlüsse
5.2.5
Kriterien für die Untersagung der Zusammenschlüsse
5.2.6
Statistische Betrachtung der Entwicklung in der Bau- und Baustoffindustrie
5.3
Kooperationen
5.3.1
Begriffsdefinition der Kooperation
5.3.2
Unterscheidungskriterien von Kooperationen
5.3.2.1 Art der Kooperation
5.3.2.2 Dauer der Kooperation
5.3.2.3 Intensität der Kooperation
5.3.2.4 Rechtliche Gestaltungsform
5.3.3
Allgemeine wettbewerbsrechtliche Handhabung von Kooperationen
5.3.3.1 Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften
5.3.3.2 Zulässigkeit von Meldesystemen
5.3.3.3 Zulässigkeit von Meldesystemen am Beispiel der Transportbetonindustrie
5.3.4 Mögliche Kooperationsformen in der Bau- und Baustoffindustrie
5.4
Kartelle
5.4.1
Begriffsdefinition
5.4.2
Kartellvoraussetzungen
5.4.2.1 Untersuchung der Voraussetzungen am Beispiel der Zementindustrie
5.4.2.2 Mittel zur langfristigen Realisierung eines Kartells
5.4.3
Rechtliche Grundlagen des allgemeinen Kartellverbots
5.4.4
Zuständigkeiten der Behörden bei der Umsetzung des Kartellverbots
5.4.5
Ausnahmen vom Kartellverbot bei Berücksichtigung des GWB
5.4.6
Ausnahmen vom Verbotsprinzip der EWG-Kartellverordnung
5.4.7
Mögliche Formen von Kartellen
5.4.7.1 Kartelle in der Preispolitik
5.4.7.2 Kartelle in der Mengenpolitik
5.4.7.3 Kartelle im Außenhandel
5.4.7.4 Kartelle bezogen auf Produkte und Techniken
5.4.8
Überblick über die angemeldeten Kartelle in der Bau- und Baustoffindustrie
5.5
Zusammenfassung der Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse
6 Markante Fälle aus der Bau- und Baustoffindustrie
6.1
Kartellabsprachen im Zusammenhang mit dem ,,Rheinausbau-Urteil"
6.1.1
Sachverhalt
6.1.2
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt
6.1.3 Entscheidung des Bundesgerichtshofs
6.2
Kartellabsprachen in der Zementindustrie
6.2.1 Entwicklung in der Zementindustrie bis zur Verabschiedung des GWB
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94

Inhaltsverzeichnis
V
6.2.2 Untersagung der Kartelle in der Zementindustrie durch das GWB
6.2.3 Kartellabsprachen der süddeutschen Zementindustrie
6.2.4 Europaweite Absprachen der Zementindustrie
6.3 Kartellabsprachen in der Transportbetonindustrie
6.3.1 Unterschiede und Parallelen der Transportbetonindustrie zur Zementindustrie
6.3.2 Quoten- und Preisabsprachen in der Transportbetonindustrie
6.4 Versuchter Anteilerwerb der Hochtief AG an der Philipp Holzmann AG
6.4.1 Motive der Hochtief AG für die Erhöhung der Beteiligung
6.4.2 Einstellung der Philipp Holzmann AG zur Erhöhung der Beteiligung
6.4.3
Beurteilung und Entscheidung des Bundeskartellamtes
6.4.4
Weitere Entwicklung nach der Untersagung durch das Bundeskartellamt
6.4.5
Aktienpoolbildung zur Umgehung der Untersagung
6.4.6
Entscheidung des Kammergerichts
6.4.7
Verkauf der Beteiligungen durch die Hochtief AG
7
Beurteilung der Konzentrationserscheinungen und deren
mögliche Entwicklung
8 Literaturverzeichnis
8.1 Primärliteratur
8.2 Sekundärliteratur
8.3 Weiterführende Internetadressen
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110
115
117

Abkürzungsverzeichnis
VI
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz
ARGE Arbeitsgemeinschaft
BHO Bundeshaushaltsordnung
BGB bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft
DM Deutsche Mark
EG Europäische Gemeinschaft
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGV EG-Vertrag
EU Europäische Union
EUR Euro
EURATOM Europäische Atomgemeinschaft
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV EWG-Vertrag
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f.
folgende (Seite)
ff. folgenden (Seiten)
FKVO Fusionskontrollverordnung
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem. gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GG Grundgesetz
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Hrsg. Herausgeber
HGB Handelsgesetzbuch
i.d.R. in der Regel
KG Kammergericht
Mio. Millionen
Mrd. Milliarde(n)
o.ä. oder ähnliches
OWiG Ordnungswidrigkeitsgesetz
SKE Steinkohleeinheiten
StGB Strafgesetzbuch
UWB Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vergl. vergleiche
VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen
VOL Verdingungsordnung für Leistungen
z.B. zum Beispiel
z.T. zum Teil
z.Zt. zur Zeit

Einleitung
1
1 Einleitung
Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie können mehrere
Ursachen haben.
Durch Zusammenschlüsse in Form von Beteiligungen, Fusionen und Gemeinschafts-
unternehmen erhöhen die Unternehmen ihre Marktanteile, gewinnen an Marktmacht
und diversifizieren ihre unternehmerischen Aktivitäten. Dabei sind die langfristigen
Ziele der Unternehmen die Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer
Marktstellung im wettbewerblichen Umfeld sowie die Vergrößerung und Maximierung
ihres Gewinns. Durch die Erweiterung des weltweiten Handels und der weltweiten
Präsenz der Großunternehmen und Konzerne im Rahmen der Globalisierung wächst
die Bedeutung der Zusammenschlüsse für die Wirtschaft. Vor dem Hintergrund der
negativen Entwicklung der deutschen Bauwirtschaft und der europäischen
Integration hat das internationale Geschäft und damit auch der Zusammenschluss
von Unternehmen innerhalb und außerhalb von Europa für die Bau- und
Baustoffindustrie stark an Bedeutung gewonnen.
Gerade bei Bauunternehmen ist auch die unternehmerische Zusammenarbeit in
Form von Kooperationen sehr verbreite t. Bauunternehmen schließen sich in
Arbeitsgemeinschaften zusammen, um Bauprojekte gemeinsam auszuführen, die sie
jeweils alleine auf Grund ihrer begrenzten technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten nicht realisieren könnten. Dabei sind Arbeitsgemeinschaften zwischen
größeren Unternehmen oft eher kritisch zu beurteilen, da durch sie die Anzahl der
potentiellen Wettbewerber bei einer ausgeschriebenen Baumaßnahme verringert
wird. Des Weiteren können Kooperationen in fast allen Unternehmensbereichen zu
einer Verbesserung der Ergebnisse beitragen.
Eine andere Form der Zusammenarbeit von Bauunternehmen ist die Bildung von
Kartellen. Durch Kartelle beschränken oder verhindern die Unternehmen in der
Großzahl der Fälle den Wettbewerb. Sie wollen mit der Teilna hme an Kartellen ihre
Marktstellung sichern und den Gewinn maximieren, wobei der große Unterschied zu
Zusammenschlüssen und Kooperationen der ist, dass sie diese Ziele nicht durch
unternehmerische Aktivitäten und den Fortschritt in ihrem Unternehmen erreichen.
Es gibt aber Kartellarten, die den Wettbewerb nur gering beschränken oder sogar
fördern. Sie können gerade für kleine und mittlere Bauunternehmen eine Möglichkeit
sein, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu größeren Bauunternehmen zu
erhöhen.
Neben Kartellen können jedoch auch Zusammenschlüsse und Kooperationen zu
einer negativen Beeinflussung des Wettbewerbs führen. Durch externes Wachstum
ist es Unternehmen möglich, sehr schnell eine marktbeherrschende Stellung zu
erlangen, die sie zum Nachteil der Mitbewerber und Konsumenten ausnutzen
könnten.
Deshalb müssen bei jeder Form der Zusammenarbeit und bei Zusammenschlüssen
die Folgen für den Wettbewerb und das wirtschaftliche Umfeld berücksichtigt werden.
Um den Wettbewerb vor Beschränkungen zu schützen wurde deshalb schon zu
Beginn der Einführung der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlassen. Auch in den ersten Verträgen zur
Gründung der Europäischen Union wurde der Schutz des gemeinschaftlichen
Wettbewerbs berücksichtigt.

Einleitung
2
Aufgabe dieser Diplomarbeit ist es nun, die unterschiedlichen Formen der
Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse von Unternehmen in der Bau- und
Baustoffindustrie zu erläutern, indem auf die betriebs- und volkswirtschaftlichen
Motive und Folgen eingegangen und dabei der Rechtsrahmen zur Sicherung des
Wettbewerbs berücksichtigt wird.
Außerdem sollen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe zur Sicherung des
Wettbewerbs in Deutschland und der Europäischen Union erläutert werden.
Seinen Abschluss soll die Arbeit in der Auseinandersetzung mit Fällen aus der
Bauwirtschaft und der Baustoffindustrie finden.
Es wird daher im zweiten Kapitel zunächst auf die bestehende Wirtschaftsordnung in
Deutschland und den Wettbewerb, der die Grundlage für diese Wirtschaftsordnung
darstellt, eingegangen, um einen volkswirtschaftlichen Hintergrund für die
Erläuterung der Zusammenarbeit, der Zusammenschlüsse und deren Rechtsrahmen
zu schaffen.
Da der Baumarkt im Vergleich zu anderen Märkten besonderen Wettbewerbs-
bedingungen ausgesetzt ist, werden im dritten Kapitel kurz die Besonderheiten der
Produktionsbedingungen für die Bauindustrie beschrieben und der Baumarkt auf
mögliche Störfaktoren des Wettbewerbs untersucht.
Im vierten Kapitel werden dann die Schutzgesetze des Wettbewerbs in Deutschland
und der Europäischen Union erläutert. Außerdem werden die allgemeinen Aufgaben
und Zuständigkeiten der Behörden zur Sicherung des Wettbewerbs beschrieben,
ohne auf die Einzelheiten, die sich für die Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse
von Unternehmen ergeben, näher einzugehen, um Überschneidungen mit dem
folgenden Kapitel zu vermeiden.
Das fünfte Kapitel ist in drei größere Teile untergliedert. Es werden die
Zusammenschlüsse und Beteiligungen, Kooperationen und Kartelle jeweils getrennt
vor dem betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und wettbewerbsrechtlichen
Hintergrund erläutert.
Anschließend wird das erarbeitete Wissen bei der näheren Untersuchung von
Beispielen aus der Bau- und Baustoffindustrie eingebracht. Dabei wurden je zwei
Beispiele aus der Bau- und Baustoffindustrie ausgewählt, die sowohl von
Submissions-, Gebiets-, und Preisabsprachen als auch von einem versuchten
Zusammenschluss von Unternehmen handeln, um einen Großteil der betrachteten
Thematik abzudecken.
Als letztes sollen im siebten Kapitel die Konzentrationserscheinungen beurteilt und
eine mögliche Entwicklung auch auf der rechtlichen Ebene aufgezeigt werden.
Anmerkung:
Bei der Angabe von Geldbeträgen wurden die Beträge in Euro angegeben bzw.
umgerechnet, wenn sich dadurch die Vergleichbarkeit der Werte erhöht hat und eine
Umrechnung sinnvoll war. Für Geldbeträge, die sich hingegen auf eine länger
zurückliegende Zeit beziehen, wurde weiter die Deutsche Markt als Währung
verwendet.

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
3
2 Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
In diesem Kapitel sollen die Grundlagen dafür geschaffen werden, unternehmerische
Zusammenschlüsse und die Folgen für den Wettbewerb nach volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkten untersuchen zu können.
Da das Gebiet der Wettbewerbstheorie und der Wettbewerbspolitik einen relativ
großen Bereich der Volkswirtschaftslehre umfasst, ist es mit Rücksicht auf die Tiefe
der Betrachtung nicht möglich, alle volkswirtschaftlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Die Auswahl wurde deshalb auf die Themengebiete beschränkt, die einen
besonderen Bezug zu der Thematik besitzen.
2.1 Bestehende Wirtschaftsordnung in Deutschland
Mit der Wahl einer bestimmten Wirtschaftsordnung wird das Wirtschaftssystem in
einem Land festgelegt. Ziel der Wirtschaftsordnung ist es, die Vorstellungen einer
Wirtschaftspolitik, die auf das Wohl der Bevölkerung ausgerichtet ist, gesetzlich zu
fassen und zu sichern. Dadurch werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass
die Teilnahme der Wirtschaftssubjekte am Wirtschaftsgeschehen geordnet ablaufen
kann.
Nach der großen Katastrophe des Zweiten Weltkrieges bot sich für die
Wirtschaftspolitiker die Chance eines Neubeginns. Die deutsche Wirtschaft war
größtenteils zerstört oder zerschlagen, marktwirtschaftliche Arbeitsteilung fand kaum
noch statt. Die Bevölkerung hatte sich an eine zwölf Jahre dauernde NS-Wirtschaft
mit staatlicher Wirtschaftslenkung und Zuteilung von Gütern gewöhnt.
Nach dem Kriegsende sollte auf Initiative der Besatzungsmächte die deutsche
Wirtschaft nach dem Vorbild des USA-Antitrustrechts in eine ,,Konkurrenzwirtschaft"
umgestaltet werden. Ziel war es, durch eine Dekartellierung der bestehenden
Kartelle und Monopolstellungen, die zur Aufrüstung missbraucht wurden, die
deutsche Wirtschaft wieder zu stärken und aufzurichten. Es wurde das
Wirtschaftssystem der ,,Sozialen Marktwirtschaft" angestrebt.
Die Soziale Marktwirtschaft ist ein marktwirtschaftliches System, das durch den
Wettbewerb begründet wird, und ist insofern ein kompetitives System. Es zeichnet
sich dadurch aus, dass die Wirtschaftssubjekte ihre Teilnahme am Wirtschafts-
geschehen frei und unabhängig gestalten können und freien Zugang zu den Märkten
haben. Der Wettbewerb bringt Angebot und Nachfrage zusammen und dient dazu,
eine Übereinstimmung zwischen ihnen zu erreichen.
In einer Sozialen Marktwirtschaft wird aber anders als im Liberalismus, in dem der
Staat nicht in das Wirtschaftsgeschehen eingreift und der freie Wettbewerb nicht
durch Gesetze gesichert wird, die Wettbewerbsfreiheit durch eine bestehende
Rechtsordnung geschützt.
Weiter zeichnet sich das System der Sozialen Marktwirtschaft dadurch aus, dass es
die Aspekte der sozialen Gerechtigkeit und der Solidarität als Teil der menschlichen
Verantwortung berücksichtigt. Das Markt- und das Sozialprinzip sollen möglichst
gleichberechtigt beachtet werden.
Der Beginn der Sozialen Marktwirtschaft war die Währungsreform am 20./21. Juni
1948. Mit der Währungsreform wurde die fortschreitende Inflation als notwendige
Bedingung für das Funktionieren des neuen Wirtschaftssystems gestoppt. Es
folgten die Aufhebung der Preis- und Mengenregulierung von Produktion und

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
4
Verteilung und die Schaffung der wirtschaftlichen Grundrechte und der Wirtschafts-
ordnung (vergl. [1], [2]).
2.1.1 Verfassungsrechtliche Legitimation der Sozialen Marktwirtschaft
Die Grundlage für die deutsche Wirtschaftsordnung hat das Grundgesetz geschaffen.
Es bekennt sich zwar nicht zu einer bestimmten Wirtschaftspolitik, enthält aber zwei
Verfassungsprinzipien, die für die Richtung der einzuschlagenden Wirtschaftspolitik
von großer Bedeutung sind:
-
das Individualprinzip, das die Freiheitsrechte der einzelnen Gesellschafts-
teilnehmer sichert und
-
das Sozialprinzip, das die Gemeinschaftsverbundenheit und Solidarität in einem
demokratischen und sozialen Staat charakterisiert.
Es werden damit zwar gewisse extreme Wirtschaftsordnungen, wie die
Planwirtschaft oder eine sehr liberale Ordnung, ausgeschlossen, generell könnte
aber jede Wirtschaftspolitik verfolgt werden, die diese beiden Prinzipien
berücksichtigt.
Es wurden zahlreiche Grundrechte festgelegt, die die freie Gestaltung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten sichern sollen (vergl. [6]):
-
Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG): Das Recht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit bezieht sich nicht nur auf den ideellen und
kulturellen, sondern auch auf den wirtschaftlichen Bereich. Es schließt das Recht
der Vertragsfreiheit ein, ohne dass Wirtschaftsbeziehungen unmöglich wären.
Dieser Freiheit sind aber Grenzen gesetzt, wenn sie die Rechte anderer
einschränkt oder gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
-
Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG): Generell gilt, dass der Gesetzgeber
gleiche Tatbestände gleich zu regeln hat. Im wirtschaftlichen Wettbewerb besteht
ein Verbot unterschiedlicher Behandlung aber nicht. Nur marktbeherrschende
Unternehmen dürfen nicht ohne sachlichen Grund Anbieter und Nachfrager, die
von Waren oder Leistungen der Unternehmen abhängig sind, unterschiedlich
behandeln (§ 26 GWB).
-
Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG): Dieses Recht gewährleistet,
seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen zu unterrichten. Es sichert also den Konsumenten die
Transparenz des Marktes und erlaubt den Unternehmen, durch Werbung ihre
Produkte darzustellen. Es gelten die gleichen Grenzen der Freiheit, wie sie beim
Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit beschrieben sind.
-
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG): Das Recht auf Vereinigungsfreiheit schließt
auch unternehmerische Kooperationen und Koalitionen zur Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit ein. Es somit die rechtliche Grundlage
für Unternehmenszusammenschlüsse. Auch hier gilt, dass die Rechte anderer
nicht eingeschränkt werden dürfen.
-
Recht auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG): Durch
dieses Recht wird nicht nur einer natürlichen Person, sondern auch einer
juristischen Person die freie Wahl des Berufes gewährleistet und die Möglichkeit
zur Gründung eines beliebigen Gewerbes gegeben. Das Recht ist somit von
zentraler Bedeutung für ein individuelles Wirtschaften. Es kann nur eingeschränkt

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
5
werden, wenn die Gemeinschaft dadurch besonders profitieren würde, z.B. durch
Sicherung von Qualifikationen und Fähigkeiten der Gewerbetreibenden.
-
Garantie des Eigentums (Art. 14 GG): Ohne die Garantie des Eigentums würde
kein Wirtschaftsteilnehmer einen Anreiz zu unternehmerischem Handeln
verspüren, da er ohne diese Garantie damit rechnen müsste, das Ergebnis seiner
Arbeit verlieren zu können. Es ist sowohl das private Eigentum und der
eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als auch das gewerbliche
Schutzrecht geschützt, das auch Patente, Muster und Warenzeichen einschließt
(vergl. [3]). Die maßgebenden Gesetze, die den Art. 14 GG inhaltlich ausfüllen,
sind das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Patentgesetz (PatG), das Gesetz über
den Schutz von Marken und anderen Kennzeichen (MarkenG), das
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und zuletzt das Geschmacksmustergesetz
(GeschmMG), das das Urheberrecht an Mustern und Modellen sichert.
Aus diesen Grundrechten heraus hat sich in Deutschland das Wirtschaftssystem der
Sozialen Marktwirtschaft gebildet, da dieses Wirtschaftssystem den Verfassungs-
prinzipien am besten entsprach.
2.2 Wettbewerb als Basis der Sozialen Marktwirtschaft
Der Wettbewerb ist die fundamentale Grundlage für unser marktwirtschaftliches
System und ist bei der Sicherung der Vorteile dieses Systems maßgeblich beteiligt.
Bereits vor 225 Jahren wurde dem Wettbewerb die Aufgabe der Koordination der
Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer und seine Funktion als Ordnungsprinzip der
Marktwirtschaft zugesprochen.
Adam Smith entwickelte in seinem Werk ,,Reichtum der Nationen" 1776 sein ,,System
der natürlichen Freiheit und Gerechtigkeit", in dem er Wettbewerb als Voraussetzung
dafür ansieht, dass die weitreichenden Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten der
Wirtschaftssubjekte nicht zum eigenen Vorteil missbraucht werden und die Ziele des
freien Marktes -nämlich ökonomisch optimale und sozial gerechte Marktergebnisse-
nicht gefährdet werden (vergl. [3], [4] S. 17 ff.).
Friedrich der Große schreibt im Januar 1786 zur Ineffizienz im Monopol:
,, Wenn das Eisen und Stahl im Lande gemacht wird, ist das eine sehr gute Sachen;
aber ein Monopolium wolte Ich nicht gerne haben, denn das hat immer einen üblen
Erfolg. Der Monopolist wendet keinen rechten Fleiß und Betriebsamkeit an auf die
Sache, weil er Niemanden neben sich hat, der ihm nacheifert. Daraus kommt denn,
daß er seine Arbeit negligiret, und schlechte Waaren macht; Hat er aber einen neben
sich, so obligiret ihm das, mehr Fleiß anzuwenden und bessere Arbeit zu machen..."
([5], S.32).
Er erkennt schon früh die möglichen Nachteile von Wettbewerbsbeschränkungen, die
hier von einer monopolistischen Marktstellung einer Branche ausgehen, und betont
die Antriebs- und Leistungsfunktion des Wettbewerbs.
2.2.1 Begriffsdefinition des Wettbewerbs
Der Begriff des Wettbewerbs ist allgemein geläufig und wird täglich in der Politik und
in der Wirtschaft, aber auch im Sport verwendet. Den Wirtschaftswissenschaftlern ist

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
6
es aber bis heute nicht gelungen, eine einheitliche oder allgemein gültige Definition
für den Begriff Wettbewerb zu finden. Dies lässt sich damit begründen, dass die
Bedeutungsvielfalt und die Komplexität des Begriffs Wettbewerb in einer Definition
schwer zu fassen sind.
Zunächst läßt sich Wettbewerb als Wort näher untersuchen. Es besteht aus dem
Substantiv ,,Wette" und dem Verb ,,bewerben". Man bewirbt sich mit anderen um die
Wette. Es sind also mehrere Teilnehmer vorhanden, die gegeneinander antreten und
versuchen, besser zu sein als die anderen.
Der Begriff Wettbewerb wird auch synonym zu dem Begriff Konkurrenz verwendet,
der vom lateinischen Verb ,,concurrere" = zusammenlaufen, sich in einen Kampf
einlassen, abstammt. Die stärkste Form des Wettbewerbs entspricht einem Kampf
der Konkurrenten, die schwächste Form einer Verständigung der Konkurrenten
(vergl. [6], S. 54).
Es existieren za hlreiche Wettbewerbsdefinitionen, die z.T. auch speziell für das
Gebiet des Kartellrechts erstellt wurden. I. Schmidt definiert Wettbewerb z.B. ,,als das
Streben von zwei oder mehr Personen bzw. Gruppen nach einem Ziel, wobei der
höhere Zielerreichungsgrad des einen einen geringeren Zielerreichungsgrad des(r)
anderen bedingt" ([7], S. 1). Seine Definition betont, dass sich der stärkere
Wettbewerbsteilnehmer stets einen Vorteil auf Kosten eines anderen Mitbewerbers
verschafft. Vergleichbar hierzu ist die Defi nition von R. Olten, nach der ,,Wettbewerb
dann vorliegt, wenn mehrere Konkurrenten das gleiche Ziel verfolgen, es aber nicht
gleichzeitig erreichen können" ([4] S. 13). Diese Definition berücksichtigt jedoch
ebensowenig wie die Definition von Schmidt die Rolle der Konsumenten und die des
Marktes, die aber in unmittelbarer Beziehung zu den Anbietern stehen.
Eine andere relativ weit verbreitete Definition von K. Borchardt und W. Fikentscher
lautet: ,,Wirtschaftlicher Wettbewerb ist das selbständige Streben sich gegenseitig im
Wirtschaftserfolg beeinflussender Anbieter oder Nachfrager (Mitbewerber) nach
Geschäftsbeziehungen mit Dritten (Kunden) durch Inaussichtstellen möglichst
günstiger Geschäftsbedingungen." ([8] S. 15). Hier wird das ,,selbständige" Verhalten
der Wettbewerber betont, und die Wechselwirkungen zwischen ihnen werden mit
,,gegenseitig beeinflussend" neutraler formuliert. Aber auf die Rolle des Wettbewerbs
als Markt, auf dem Angebot und Nachfrage überhaupt erst zusammentreffen können,
wird in dieser Definition nur bedingt eingegangen.
Der Gesetzestext des GWB definiert den Begriff Wettbewerb bewußt nicht. Der
Ausschuss für Wirtschaftspolitik des Deutschen Bundestages stellte in einem
schriftlichen Bericht über den Entwurf eines Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen fest, eine ,,Legaldefinition des Begriffs Wettbewerb als
Schutzobjekt des vorliegenden Gesetzesentwurfs" sei nicht möglich und ,,daher in
dem Entwurf auch nicht versucht" worden ([9] S. 1173). Eine Definition hätte nicht
alle Formen von möglichen Wettbewerbsbeschränkungen erfassen können und so
einen einschränkenden Charakter gehabt.
Dennoch kann der Wettbewerbsbegriff durch seine Verhaltens-, Prozess- und
Strukturelemente charakterisiert werden:
-
Existenz von Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage zusammentreffen,
-
mindestens zwei Anbieter oder Nachfrager,
-
konkurrierendes (antagonistisches) Verhalten der Marktteilnehmer, wobei die
Verwirklichung der Ziele eines Wirtschaftssubjektes zu Lasten des
Zielerreichungsgrades des anderen geht,

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
7
-
ein gemeinsames Marktobjekt ( vergl. [7] S. 1 f., [10]).
2.2.2 Wettbewerbstheorien und Leitbilder der Wettbewerbspolitik
Im Laufe der letzten Jahrhunderte entwarfen die Wirtschaftswissenschaftler
zahlreiche Wettbewerbstheorien, die verfeinert und weiterentwickelt wurden. Adam
Smith begründete 1776 mit seinem Werk ,,The Wealth of Nations" die
Nationalökonomie in der uns heute bekannten Form. In seiner Theorie gilt der freie
Leistungswettbewerb als ökonomisches Anreiz-, Steuerungs- und Kontrollinstrument.
Der Wettbewerb wird als ein dynamischer Prozess aus Aktion und Reaktion
verstanden, der jedem Marktteilnehmer einen begrenzten Freiheitsbereich gibt.
Durch eine freie Preisbildung sollen die einzelwirtschaftlichen Pläne koordiniert
werden und sich langfristig ein Zustand einstellen, der einzelwirtschaftlich und
gesamtwirtschaftlich ein Optimum darstellt. Der Staat soll in keiner Weise in das
Wirtschaftsgeschehen eingreifen, da er das freie Spiel der Wirtschaftssubjekte am
Markt nur stören würde. Es werden dem Staat nur die Aufgaben der Verteidigung
des Landes, die Bereitstellung der Infrastruktur und die Sicherung einer
Rechtsordnung, durch die die Mitglieder vor Ungerechtigkeiten und Unterdrückung
bewahrt werden, zugesprochen. Adam Smith sowie David Ricardo und T.R.
Malthus, die sich beide auf die Lehre Adam Smiths bezogen, gehören zu den
Vertretern der klassischen Nationalökonomie. Vor ungefähr hundert Jahren spaltete
sich die klassische Nationalökonomie in die sozialistische Wirtschaftslehre und in die
neoklassische Wirtschaftslehre auf. Bedeutende Vertreter der sozialistischen
Wirtschaftslehre waren Karl Marx und W.I. Lenin. Die sozialistische Wirtschaftslehre
zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat Eigentümer der Produktionsmittel ist, die
Koordination der verschiedenen Wirtschaftssektoren übernimmt und durch eine
progressive Steuerpolitik eine breite Einkommensverteilung erreicht.
Die neoklassische Wirtschaftslehre entwickelte sich über den Keynesianismus zur
herrschenden Wirtschaftslehre unserer Zeit. Die klassische Nationalökonomie wurde
durch die Analyse der Wirkung des Nutzens auf die Preise und Mengen und durch die
Analyse des allgemeinen Wettbewerbgleichgewichts erweitert (vergl. [7] S. 2 ff., [11]).
In den letzten 50 Jahren wurde die Wettbewerbspolitik vor allem durch vier
wettbewerbstheoretische Leitbilder geprägt:
-
Leitbild der ,,vollständigen Konkurrenz",
-
Konzept der ,,workable competition",
-
Leitbild der ,,optimalen Wettbewerbsintensität",
-
Leitbild der ,,Wettbewerbsfreiheit".
Leitbild der ,,vollständigen Konkurrenz":
Das Leitbild der ,,vollständigen Konkurrenz" wurde insbesondere durch L. Walras und
A. Marshall begründet. Es ist vor allem darauf ausgerichtet, die wirtschaftliche Macht
zu kontrollieren und lässt die dynamischen Innovationsfunktionen des Wettbewerbs
und die Effizienzvorteile großer Unternehmen außer Acht. Deshalb wurde dieses
Leitbild bald durch andere Leitbilder ersetzt, die die Dynamik des Wettbewerbs
besser erfassten.
Konzept der ,,workable competition" (funktionsfähiger Wettbewerb):
Anfang der fünfziger Jahre versuchten Wettbewerbstheoretiker in den USA, einen
Katalog aufzustellen, der Kriterien und Normen enthalten sollte, mit deren Hilfe man
die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs überprüfen könnte. Sie wollten damit keine

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
8
neue Wettbewerbstheorie begründen, sondern ein einfaches, wirklichkeitsnahes
System entwickeln, das die Erfüllung der Funktionen des Wettbewerbs messbar
machen sollte. Dieses Konzept scheiterte aber an der großen Zahl der
Beurteilungskriterien und daran, dass Marktergebnisse nicht normiert und
prognostiziert werden können, da sich die Wettbewerbssituationen und damit die
Voraussetzungen für die Marktergebnisse ständig verändern (vergl. [4] S. 84 ff.).
Leitbild der ,,optimalen Wettbewerbsintensität":
Die Theorie wurde von Katzenbach 1967 entwickelt und greift die Grundidee des
,,Workability-Ansatzes" auf. Sie will aber die Schwächen des Ansatzes umgehen,
indem sie keine Kriterien für eine Beurteilung des Wettbewerbs aufstellt, sondern
bestimmte Bedingungen formuliert, unter denen der Wettbewerb seine Funktionen
optimal erfüllen kann.
Die Zu- oder Abnahme der Zahl der Wettbewerber kann nach Katzenbach nicht ohne
weiteres als Zu- oder Abnahme des Wettbewerbs interpretiert werden. Ein
Zusammenschluss von Unternehmen kann z.B. zu einer Marktstärke führen, die es
erst ermöglicht, mit größeren Unternehmen zu konkurrieren und dadurch zu einer
Belebung des Wettbewerbs beiträgt.
Er hat in seiner Theorie herausgearbeitet, dass sich optimale Wettbewerbsintensität
in der Marktform des ,,weiten Oligopols" (siehe Kap. 2.2.6) bei mäßig differenziertem
Produktangebot und unvollkommener Markttransparenz einstellen würde.
Ausgehend von Katzenbachs Leitbild der ,,optimalen Wettbewerbsintensität"
entwickelte sich in Deutschland eine Wettbewerbspolitik, die eine bis zum jeweiligen
Optimum hin erwünschte Unvollkommenheit der Märkte ermöglichen, jenseits des
Optimums aber bekämpfen sollte. Kritiker dieser Theorie warfen Katzenbach vor,
dass er die Markteintrittsschranken für einen potentiellen Wettbewerb nicht
ausreichend berücksichtigt hätte (vergl. [12] S. 43 ff., [4] S. 88 ff.).
Leitbild der ,,Wettbewerbsfreiheit":
Die Wettbewerbsfreiheit steht im Mittelpunkt der von Hoppmann begründeten
Theorie. Im Gegensatz zu Katzenbach setzt er uneingeschränkte
Wettbewerbsfreiheit voraus, ohne die die ökonomischen Wettbewerbsfunktionen
nicht erfüllt werden könnten. Seiner Meinung nach hat die Wettbewerbspolitik das
Ziel zu verfolgen, jegliche unangemessene Marktmacht zu verhindern (vergl. [13]).
Bei Hoppmann wird vor allem kritisiert, dass sein zentrales Kriterium
,,Wettbewerbsfreiheit" in der Wettbewerbspolitik nicht ausreichend operational sei.
Sein Konzept sei zu sehr ideologisch ausgerichtet und rational nicht begründbar.
2.2.3 Wettbewerbsfunktionen
Obwohl die verschiedenen Wettbewerbstheorien unterschiedliche Grundideen
verfolgen, so werden jedoch in den meisten Theorien die gleichen Funktionen des
Wettbewerbs vertreten, die nur unterschiedlich gewichtet werden. Die Funktionen
gliedern sich in die statischen und dynamischen wirtschaftspolitischen Funktionen
und in die gesellschaftspolitischen Funktionen (vergl. Tab. 2.1):

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
9
wirtschaftspolitische
Funktionen
gesellschaftspolitische
Funktionen
Statische Funktionen
Dynamische Funktionen
Steuerungsfunktion
Antriebs- und
Leistungsfunktion
Entmachtende Funktion
Einkommenverteilungs-
funktion
Auslesefunktion
Freiheitssicherungs-
funktion
Ordnungs- und
Koordinierungsfunktion
Tab. 2.1: Funktionen des Wettbewerbs (vergl. [14] S. 28 ff.)
Statische wirtschaftspolitische Funktionen:
-
Steuerungsfunktion:
Hierzu gibt E. Langen
und H. Bunte eine umfassende Definition: ,,Der
Wettbewerb steuert den Wirtschaftsablauf und die Zusammensetzung des
Güterangebotes entsprechend der Nachfrage in qualitativer, quantitativer und
zeitlicher Hinsicht, und zwar auf der Grundlage des freien Spiels von Angebot
und Nachfrage." ([14] S. 28). Besonders das freie Spiel von Angebot und
Nachfrage ist für einen funktionierenden Wettbewerb zwingend erforderlich.
-
Einkommensverteilungsfunktion:
Das Einkommen wird durch den Wert der Leistung, die nach den aktuellen
Marktverhältnissen beurteilt wird, funktional verteilt. Funktionslose Einkommen,
die nicht auf Marktleistung, sondern auf künstlichen Knappheitsverhältnissen
beruhen, sollen bekämpft werden. Diese Funktion reicht aber unter
Berücksichtigung des Sozialstaatprinzips nicht aus, die Höhe der Einkommen zu
bestimmen, da auch eine sozial gerechte Verteilung berücksichtigt werden muss.
Die Einkommensverteilungsfunktion wirkt aber besonderen Verzerrungen
entgegen (vergl. [15], S. 14 f.).
-
Ordnungs- und Koordinierungsfunktion:
Der Wettbewerb koordiniert das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer, indem er
die Verwendung der vorhandenen Produktionsfaktoren der Unternehmen und
deren Wirtschaftspläne optimal auf die Befriedigung der Wünsche der Nachfrager
ausrichtet. Voraussetzung hierfür ist ein funktionierendes Preissystem, das die
Knappheitsgrade der jeweiligen Güter offenlegt.
Dynamische wirtschaftspolitische Wettbewerbsfunktionen:
-
Antriebs- und Leistungsfunktion:
Diese Funktion
dient besonders dem Fortschritt und dem Verbraucher. Um
gegenüber den konkurrierenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil
aufweisen zu können, verbessern die Unternehmen ständig ihre Produkte sowohl
in der Qualität als auch im Preis-/Leistungsverhältnis. Dadurch können
Ressourcen eingespart werden, die für eine Erhöhung der Wohlfahrt zur
Verfügung stehen. Ebenso versuchen sie, neue Produkte zu entwickeln und
vorhandene Marktlücken und Marktnischen zu nutzen. Das Angebot der Waren
vergrößert sich also ständig.
-
Auslesefunktion:
Unternehmen, die ineffizient arbeiten und sich nicht den ständigen
Veränderungen der Marktbedürfnisse anpassen, werden durch den Wettbewerb

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
10
ausgesondert und überlassen so mit ihren freigewordenen Marktanteilen den
anderen Unternehmen wichtige Wachstumsmöglichkeiten oder sichern ihnen erst
mit dem verbundenen Kapazitätsabbau in der Branche das Überleben.
Über diese wirtschaftspolitischen Funktionen hinaus erfüllt der Wettbewerb auch
noch zwei gesellschaftspolitische Funktionen:
Gesellschaftspolitische Funktionen:
-
Entmachtende Funktion:
Der Wettbewerb wirkt einer Bildung von Machtkonzentration und
Machtmissbrauch durch Marktbeherrschung einzelner größerer Unternehmen
entgegen. Außerdem wird durch gesetzliche Überwachung das Verhalten der
Unternehmen kontrolliert.
-
Freiheitssicherungsfunktion:
Die Erhaltung des Wettbewerbs bedeutet gleichzeitig die Erhaltung individueller
ökonomischer Freiheiten im Wirtschaftsgeschehen. Da jedoch totale Freiheit zu
Einschränkungen der Freiheit anderer führen könnte, müssen rechtliche
Rahmenbedingungen gegeben sein.
2.2.4 Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb
Ebenso wie bei den Wettbewerbsfunktionen sind sich die Wirtschaftstheoretiker über
die grundlegenden Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb einig.
Auch wenn sie ihnen unterschiedliche Bedeutung beimessen, so würde das
gänzliche Fehlen eines Elementes keinen Wettbewerb mehr ermöglichen oder ihn
verschlechtern.
Primär muss eine gewählte Rechtsordnung den Wirtschaftsteilnehmern die
Möglichkeit einer unternehmerischen Tätigkeit zugestehen und ihnen auch die freie
Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen ermöglichen. In einer marktwirtschaftlichen
Wirtschaftsordnung wird dies durch Investitionsfreiheit, Vertragsfreiheit, Gewerbe-
freiheit, Konsumfreiheit und vor allem durch Wettbewerbsfreiheit erreicht.
Außerdem muss den Wirtschaftsteilnehmern das Recht auf Eigentum und die freie
Verfügung darüber zugesichert werden, um ihnen überhaupt einen Anreiz zur
Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen und dem damit verbundenen Einkommen zu
geben.
Ein funktionsfähiges Währungssystem bildet den monetären Rahmen, in dem
schließlich die Wirtschaftsaktionen ablaufen können.
Ein mit diesen Voraussetzungen ausgestatteter Wettbewerb kann auf lange Sicht nur
funktionieren, wenn er auch für neue Teilnehmer offen ist, d.h. die Markteintritts-
schranken für potentiellen Wettbewerb dürfen nicht zu hoch sein. Ebenso muss der
Weg, bei Ineffizienz eines Unternehmens aus dem Wettbewerb auszuscheiden, offen
sein.
Die wichtigsten Akteure im Wettbewerb sind schließlich die Anbieter und Nachfrager.
Sie müssen den Willen zu wettbewerblichem Verhalten haben und über die
Voraussetzungen verfügen, diesen Willen auch umsetzen zu können. So ist z.B. für
die Nachfrager die Transparenz der Märkte zwingend erforderlich, um ihre
Entscheidungen frei und informiert treffen zu können.

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
11
2.2.5 Mögliche Wettbewerbsbeschränkungen
I. Schmidt versteht unter einer Wettbewerbsbeschränkung ,,eine rechtliche oder
faktische Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder
Entschließungsfreiheit in Bezug auf den Einsatz eines oder mehrerer Aktions-
parameter (das sind Preise, Rabatte und Konditionen, Menge, Qualität, Service und
Werbung)" ([7] S.118). Damit ist sowohl eine Beschränkung der wirtschaftlichen
Freiheiten zwischen verschiedenen Unternehmen als auch zwischen den
Unternehmen und den Konsumenten gemeint.
Durch Wettbewerbsbeschränkungen werden die Funktionen des Wettbewerbs
beeinträchtigt, und es kann kein optimales Wettbewerbsergebnis mehr erreicht
werden.
Wettbewerbsbeschränkungen können nach ihrer Art, ihrer Ursache und nach ihrer
Form unterschieden werden (vergl. [7] S.115 ff.).
Die verschiedenen Arten von Wettbewerbsbeschränkungen beziehen sich auf die
betroffenen Wirtschaftsstufen:
-
horizontale Wettbewerbsbeschränkungen: Beschränkungen zwischen
Unternehmen, die der gleichen Wirtschaftsstufe bzw. Produktionsstufe angehören
und auf dem gleichen relevanten Markt agieren.
-
vertikale Wettbewerbsbeschränkungen:
Beschränkungen zwischen
Unternehmen, die vor- und nachgelagerten Produktionsstufen angehören und in
einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis stehen.
-
Diagonale oder konglomerate Wettbewerbsbeschränkungen:
Beschränkungen zwischen Unternehmen, die nicht auf dem gleichen relevanten
Markt agieren und keiner vor- und nachgelagerten Produktionsstufe angehören.
Die Ursachen einer Wettbewerbsbeschränkung können durch die Strategien, die zur
Erreichung der wirtschaftlichen Vorteile befolgt werden, unterschieden werden in:
-
Verhandlungsstrategie: Die Unternehmen bleiben weiterhin rechtlich
selbständig; sie stimmen aber ihr Verhalten durch Vereinbarungen oder Verträge
aufeinander ab mit dem Ziel, die Konkurrenten in ihrer Handlungs- und
Entscheidungsfreiheit einzuengen (z.B. Kartelle, Preisbindungen, Lizenzverträge).
-
Behinderungsstrategie: Die beteiligten Unternehmen versuchen, die
Konkurrenten durch Verträge oder faktisches Marktverhalten in Form von
Boykotten, Kopplungs- oder Ausschließlichkeitsbindungen, Diskriminierungen o.ä.
zu beschränken.
-
Konzentrationsstrategie: Beschränkungen durch Einsatz großer Marktmacht,
die durch internes oder externes Wachstum der Unternehmen entstanden ist (z.B.
Forderung von Sonderkonditionen oder Zusatzleistungen, Festsetzen von
Preisen).
-
Regulierungsstrategie: Der Staat verfolgt diese Strategie, um bestimmte Märkte
durch Zulassungsbeschränkungen zu schützen; der Staat geht dabei davon aus,
dass sich die entstandenen Wettbewerbsbeschränkungen günstig auf den Preis, die
Qualität oder die ständige Verfügbarkeit der Leistungen, z.B. im
Telekommunikations- oder Energiemarkt, auswirken würden und somit der Nutzen
der Beschränkungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft höher sein würde als der

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
12
Verlust der Wettbewerbsfreiheit (vergl. [7] S.115 ff.).
Außerdem können die Wettbewerbsbeschränkungen nach ihrer Form unterschieden
werden. Eine ausführliche Unterscheidung findet im folgenden Kapitel statt.
2.2.6 Marktformen
Um die Stellung eines Unternehmens marktwirtschaftlich untersuchen zu können, ist
es wichtig zu wissen, welche möglichen Marktformen überhaupt existieren, welche
Eigenschaften sie haben und wie sie sich auf den Markt auswirken.
Die unterschiedlichen Marktformen werden nach qualitativen und quantitativen
Gesichtspunkten beurteilt (vergl. Tab.2.2).
Qualitative Gesichtspunkte
Quantitative Gesichtspunkte
Grad der Marktvollkommenheit
Anzahl der Marktteilnehmer
Ausmaß der Marktoffenheit
Größe der Marktteilnehmer
Marktergebnis
Tab. 2.2 Übersicht über die Beurteilungskriterien von Marktformen
Qualitative Gesichtspunkte:
Grad der Marktvollkommenheit:
Ein Markt wird als vollkommen bezeichnet, wenn die Unternehmen keinerlei Kontrolle
über den Preis haben. Ein einzelnes Unternehmen kann weder über die Höhe des
Unternehmensoutputs, noch über monopolistische Preisvorgaben den Marktpreis
eines Produktes bestimmen.
Als unvollkommen wird ein Markt dann bezeichnet, wenn wenige Unternehmen den
Marktpreis beeinflussen können.
Zwischen diesen beiden Extremfällen gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die in
den verschiedenen Marktformen auftreten können.
Ausmaß der Marktoffenheit:
Ein Markt gilt als offen, wenn für Anbieter und Nachfrager jederzeit unbeschränkter
Marktzugang vorhanden ist. Es können rechtliche Beschränkungen (z.B.
Forderungen an Gründer von Handwerksbetrieben durch die Handwerkskammer),
wirtschaftliche Beschränkungen (z.B. Mindestkapitalanforderungen für Kredite) und
natürliche Beschränkungen (z.B. das Fehlen von optimalen Produktionsstandorten)
existieren.
Marktergebnis:
Es gibt Produkte, für die ein Markt mit vielen kleinen Unternehmen ungünstig wäre.
Oft lassen sich durch eine Massenproduktion erhebliche Einsparungen realisieren,
und der technische Fortschritt wird erst durch die Forschungskapazität eines
Großunternehmens möglich.
Die Marktform kann also danach beurteilt werden, wie effizient Unternehmen unter
den bestimmten Bedingungen arbeiten können.
Ebenso ist wichtig, welche Auswirkungen die Marktform auf die Nachfrager hat.
Wenn Konzentrationen in bestimmten Bereichen/Branchen vorhanden sind, bringen
sie nicht nur Vorteile für die Nachfrager, die Nachfrager sehen sich dann auch einer
größeren Marktmacht der Unternehmen ausgesetzt.

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
13
Quantitative Gesichtspunkte:
Unter quantitativen Gesichtspunkten werden die Anzahl und die Größe von Anbietern
und Nachfragern betrachtet. Die am Markt vorhandene Anzahl von
Wirtschaftssubjekten definiert auch die Bezeichnungen für die unterschiedlichen
Marktformen (vergl. Tab. 2.3), die nicht nur in ihrer Reinform auftreten, sondern
ebenso in einer Vielzahl von Zwischenformen.
Anbieter
Nachfrager
ein großer
wenige mittlere
viele kleine
ein großer
Bilaterales
Monopol
Beschränktes
Monopson
Monopson
wenige mittlere
Beschränktes
Monopol
Bilaterales
Oligopol
Oligopson
viele kleine
(Angebots-)
Monopol
(Angebots-)
Oligopol
Polypol
Tab. 2.3 Marktformen nach der Zahl der Teilnehmer ([4], S. 59)
2.2.7 Marktverhaltensweisen
Ausgehend von den genannten Gesichtspunkten, unter denen man eine vorhandene
Marktform untersuchen kann, lässt sich das Verhalten der Marktteilnehmer
analysieren und bewerten.
Von den definierten Marktformen sind das Monopson, das Monopol, das Oligopol
und das Polypol für die spätere Analyse der Konzentrationserscheinungen in der
Bau- und Baustoffindustrie betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich am
interessantesten, da sich diesen Marktformen bestimmte Verhaltensweisen der
Marktteilnehmer zuordnen lassen (vergl. [4] S. 58 ff.):
Marktverhalten im Monopson:
Das Monopson zeichnet sich dadurch aus, dass einem großen Nachfrager wenige
mittlere bzw. viele kleine Anbieter gegenüberstehen.
Ein Nachteil des monopsonistischen Marktes ist die Abhängigkeit der Unternehmen
von der regelmäßigen Nachfrage des monopsonistischen Marktteilnehmers. Ihre
Existenz ist unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Situation verbunden. Ein weiterer
Nachteil ist die Marktmacht, die sich für den monopsonistischen Nachfrager ergibt. Er
kann die Geschäftsbedingungen bestimmen und starken Druck auf die Preise der
Produkte ausüben. Die Anbieter im Monopson hingegen müssen ihre Produkte ganz
auf die Bedürfnisse des Nachfragers abstimmen. Ihre Entwicklung von neuen
Techniken und Produkten ist deshalb einseitig geprägt. Das Marktergebnis ist in
einem monopsonistischen Marktumfeld eher negativ einzuschätzen.
Monopolistisches Marktverhalten:
Im Monopol existiert ein großer Anbieter, der einen Marktanteil von 100% besitzt.
Sein Unternehmensziel ist auf die Maximierung des Gewinns ausgerichtet, ohne die

Wirtschaftsordnung und Wettbewerb
14
Nachteile für den Konsumenten zu beachten. Er kann den Marktpreis selbst
bestimmen, da eine unvollkommene Marktsituation vorliegt. Ihm ist es nicht möglich,
weitere Marktanteile zu gewinnen, und deshalb ist seine absatzpolitische
Reaktionsverbundenheit und sein Streben nach Innovationen gering. Da der
Monopolist keine Konkurrenten besitzt, ist er nicht in der Lage, Unternehmens-
strategien zu imitieren und muss auch nicht auf andere Unternehmensstrategien
reagieren.
Folglich ist kein Wettbewerb vorhanden, und der Monopolist ist anfällig für
grundlegende Veränderungen des Marktes, z.B. durch den Wegfall seiner rechtlichen
Legitimation seiner Monopolstellung.
Oligopolistisches Marktverhalten:
Im Oligopol sind wenige Anbieter vorhanden (2 bis ca.10). Ihr Marktanteil verteilt sich
auf die Anbieter und ist relativ groß. Sie müssen eine strategische Absatzpolitik
verfolgen, um ihren Marktanteil zu halten oder noch zu vergrößern. Ihre
Innovationsfähigkeit und Innovationsbereitschaft ist groß, da sie am Markt potenten
und leistungsfähigen Unternehmen gegenüberstehen. Da die Unternehmen einer
hohen Wettbewerbsintensität ausgesetzt sind, neigen sie zu Kooperationen, um sich
gegen ihre Konkurrenten besser durchsetzen zu können.
Neuen Marktteilnehmern ist der Zugang zum Markt relativ offen, kann aber durch
Absprachen der vorhandenen Anbieter beschränkt werden. Da die Anbieter den
Preis ihrer Produkte ohne weiteres nicht mehr alleine festlegen können, ist der Markt
vollkommener als im Monopol.
Das Marktergebnis ist im Oligopol als besonders positiv einzuschätzen.
Polypolistisches Marktverhalten:
Das Polypol zeichnet sich dadurch aus, dass die Zahl der Anbieter groß ist. Ihr
durchschnittlicher Marktanteil ist relativ klein, und sie streben eine Existenzsicherung
durch Erhaltung ihrer Stammkundschaft an.
Da die Unternehmen keinen Einfluss auf den Marktpreis haben, ist der Markt
vollkommen. Potentiellen Konkurrenten ist der Marktzugang i.d.R. möglich.
Das Marktergebnis ist im Vergleich zum Oligopol durchschnittlich als schlechter zu
bewerten, da der Wettbewerb zwischen den Unternehmen gering ist und bei ihnen
keine hohe Innovationsfähigkeit vorausgesetzt wird (vergl. [4] S. 58 ff.).

Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren für den Baumarkt
15
3 Sonderformen der Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren
des Wettbewerbs für den Baumarkt
Um die Konzentrationserscheinungen und die Bildung von Kartellen in der Bau- und
Baustoffindustrie kritisch beurteilen und bewerten zu können, muss auf die
Produktionsbedingungen, die sich grundlegend von anderen Wirtschaftsbranchen
unterscheiden, und die Eigenarten der gegenwärtigen Wettbewerbssituation
eingegangen werden.
3.1 Besonderheiten der Produktionsbedingungen
Baubetriebe sind Bereitschaftsbetriebe. Sie erstellen nur Produkte, wenn sie von
Auftraggebern einen Auftrag zur Ausführung eines Bauvorhabens erteilt bekommen,
und müssen gemäß § 5 VOB Teil B innerhalb einer kurzen Frist von 12 Werktagen
nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung beginnen. Ihnen ist
es deshalb nicht möglich, ihre Produkte kontinuierlich und gleichmäßig herzustellen
und bei mangelnder Nachfrage zu lagern.
Daher bestehen
Auftragsrisiken durch kurzfristige Unter- bzw. Überkapazitäten, die
nicht nur 10-20 % der Unternehmenskapazität ausmachen, sondern gerade bei
kleinen und mittleren Betrieben weit darüber hinaus reichen können.
Beeinflusst werden Unter- bzw. Überkapazitäten außerdem durch die
Konjunkturschwankungen, die sich auch kurzfristig auf die Nachfrage nach Bau-
leistungen auswirken, und durch die witterungsbedingten saisonalen Schwankungen.
Folglich ist der Kampf um Anschlussaufträge groß, da die Bauunternehmen aus
technischen, ökonomischen und sozialen Gründen nicht in der Lage sind, ihre
Kapazitäten kurzfristig an die entsprechende Auftragslage anzupassen.
Besonders in Zeiten mit schwacher Nachfrage, aber auch wenn ein Markt-
gleichgewicht besteht, bei dem sich Nachfrage und Angebot von Bauleistungen
decken, tendiert die Bauindustrie daher zu Unterpreisangeboten.
Außerdem unterliegen Bauunternehmen dem
Kalkulationsrisiko. Es müssen für die
zu erstellenden Bauprodukte verbindliche Preise kalkuliert werden, obwohl das
Bauprodukt in der gewünschten Form fast immer zum ersten Mal erstellt wird.
Sowohl interne Risikofaktoren, wie Unsicherheiten bei umsatzgebundenen
Leistungssätzen und Geschäftskostenzuschlägen, als auch externe Faktoren, wie
ungenaue Leistungsverzeichnisse und die Beurteilung der spezifischen
Anforderungen an die Bauaufgabe, tragen zu diesem Risiko bei.
Weitere Besonderheiten der Produktionsbedingungen ergeben sich aus der nicht
stationären Einzelfertigung der Bauprodukte. Die Standorte der Produktionsstätten
und die Zusammensetzung der Belegschaft wechseln ständig, und da die zu
erbringenden Bauleistungen individuell von den Ingenieuren auf die Wünsche der
Auftraggeber und die Umweltbedingungen abgestimmt werden, ergeben sich bei
jedem Bauprodukt neue Randbedingungen. Dadurch entstehen
Produktionsrisiken,
die eng mit den Kalkulationsrisiken verbunden sind. Unter das Produktionsrisiko
fallen z.B. Schwierigkeiten mit dem Baugrund, der Wasserhaltung oder länger
andauernde Schlechtwetterperioden. Die Möglichkeiten des technischen Fortschritts
werden durch die externe Vorgabe des Leistungsinhaltes und die dadurch
verursachte Trennung von Planung und Ausführung negativ beeinflusst.

Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren für den Baumarkt
16
Die Baustoffindustrie als verarbeitendes Gewerbe unterliegt diesen Risiken im
Allgemeinen nicht. Sie hat aber mit
Absatz- und Lagerrisiken zu kämpfen. Im
Gegensatz zu Bauunternehmen verfügen Baustoffunternehmen nicht über eine
Abnahmegarantie für ihre Produkte. Sie sind somit darauf angewiesen, mit ihren
Produkten die Bedürfnisse der Bauunternehmen möglichst gut zu befriedigen. Sie
müssen außerdem nur mit geringen kurzfristigen Schwankungen in der Nachfrage
rechnen, da sie durch die große Anzahl ihrer Kunden nicht von einzelnen Kunden
abhängig sind. Sie werden aber von der konjunkturellen Nachfrage beinflusst.
Zusätzlich können Baustoffunternehmen durch die Lagerung ihrer Produkte
Nachfrageschwankungen ausgleichen, müssen dafür aber mögliche Lagerkosten
berücksichtigen.
Diese branchenspezifischen Risiken können durch ein geeignetes strategisches
Management, eine erfahrene und kompetente Kalkulationsabteilung und gezieltes
Projektmanagement minimiert werden. Auf eine bestehende Marktstruktur oder
mögliche Markteintrittsschranken oder auf die Transparenz des Marktes können
einzelne Bauunternehmen und Baustoffunternehmen, aber kaum Einfluss nehmen.
3.2 Mögliche Störfaktoren des Wettbewerbs
Unter den Störfaktoren des Wettbewerbs werden alle Einflüsse auf den Wettbewerb
verstanden, durch die er in der Ausübung seiner Funktionen behindert wird. Das
Marktergebnis wird dadurch negativ beeinflusst, und die Optimalität des Ergebnisses
wird gefährdet. Die Marktteilnehmer reagieren auf Störfaktoren, indem sie versuchen
sich der negativen Beeinflussung zu entziehen, und sie können durch ihr Verhalten
selbst weitere Störfaktoren begründen.
Nachfolgend sollen die Störfaktoren in den Bereichen der Marktstruktur, des
Marktzugangs und der Transparenz für die Bau- und Baustoffindustrie kurz
untersucht werden.
3.2.1 Marktstruktur des Baumarktes
Die Marktstruktur wird von der Anzahl und Größe der Anbieter auf der einen und der
Nachfrager auf der anderen Seite gekennzeichnet.
Die Seite der Nachfrager teilt sich im Bauhauptgewerbe in drei ungefähr gleich große
Hauptgruppen auf. Ca. 30% des baugewerblichen Umsatzes entfiel im Jahr 2000 auf
öffentliche Bauten, etwa 36% auf den Wirtschaftsbau und 34% auf den
Wohnungsbau [17].
Öffentliche Bauten werden vom Bund, den einzelnen Ländern und den Gemeinden
beauftragt. Auftraggeber im Wirtschaftsbau und Wohnungsbau sind eine Vielzahl von
Unternehmen und privaten Personen. Betrachtet man den Baumarkt als Ganzes, so
kann scheinbar nicht von einer marktbeherrsche nden Stellung einzelner Nachfrager
gesprochen werden. Zu den öffentlichen Auftraggebern müssen aber außerdem die
Auftraggeber hinzugerechnet werden, die sich ganz oder teilweise im Besitz von
öffentlichen Körperschaften befinden, zu denen auch große Teile des
gemeinnützigen Wohnungsbaus gehören. Zusätzlich werden bestimmte Bauobjekte
finanziell durch die Öffentliche Hand unterstützt. Die Bedeutung der öffentlichen
Hand als Auftraggeber nimmt dadurch nicht unwesentlich zu. Seine Bauprojekte
müssen daher öffe ntlich ausgeschrieben werden, um einmal allen interessierten und
leistungsfähigen Unternehmen die Möglichkeit zum Erlangen des Auftrags zu

Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren für den Baumarkt
17
gewährleisten und um einen Preis für die Bauleistung zu finden, der auf der Basis
eines freien Wettbewerbs entstanden ist.
Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Öffentliche Hand ihre monopsonistisch
geprägte Marktstellung bewusst und unangemessen ausnutzt. Viel problematischer
für die Bauindustrie und folglich für die Baustoffindustrie ist die Rolle der öffentliche n
Hand als Investor. Sie kann aus konjunkturpolitischen Gründen ein gleichgerichtetes
Verhalten anstreben und damit massiv die Nachfrage nach Bauleistungen
beeinflussen.
Auf der Seite der Anbieter von Bauleistungen muss berücksichtigt werden, dass
Baumärkte meist räumlich begrenzt sind. Der Großteil der Aufträge wird von
Bauherren auf lokalen bis regionalen Märkten an Bauunternehmen aus der
unmittelbaren bis näheren Umgebung vergeben. Die besonderen Produktions-
bedingungen des Baumarktes bevorzugen Bauunternehmen in geringer Entfernung
zu den Bauprojekten.
Da sich die Baumärkte räumlich nicht abgrenzen lassen, weil sie sich z.T.
überschneiden, und ihre Ausdehnung in Abhängigkeit der Art der Bauprodukte
variiert, soll deshalb die Darstellung der Anbieterseite auf den globalen Markt in
Deutschland beschränkt werden.
Die Seite der Anbieter bestand im Jahr 2000 im Bauhauptgewerbe aus insgesamt
81.112 Bauunternehmen. Dabei ist die Verteilung der Unternehmen auf die
verschiedenen Unternehmensgrößen sehr unterschiedlich. Ca. 66 % aller
Unternehmen hatten nur ein bis neun Beschäftigte und erzielten damit
durchschnittlich nur 0,3 Millionen EUR Jahresumsatz. Bei den größten
Bauunternehmen existierten hingegen nur 42 Unternehmen mit mehr als 500
Beschäftigten, die durchschnittlich 107,5 Millionen EUR umsetzten.
Wenn man mehrere Unternehmensgrößen zusammenfasst, wird die bestehende
Unternehmensstruktur noch deutlicher. Die Unternehmen mit bis zu 49
Beschäftigten umfassten im Jahr 2000 ca. 95 % aller Unternehmen und setzten
zusammen ca. die Hälfte des baugewerblichen Gesamtumsatzes um. Die restlichen
5 % der Unternehmen erwirtschafteten die andere Hälfte des Gesamtumsatzes
(vergl. Tab. 3.1).
Unternehmensgröße
Unternehmen
Unternehmen
Baugew. Umsatz
Baugew. Umsatz
Durchschn. Umsatz pro
Beschäftigte
Anzahl
in % der Gesamtuntern.
in Mio. EUR
in % vom Gesamtumsatz
Untern. in Mio. EUR
1 bis 9
53.721
66,23
13.766
14,0
0,3
10 bis 19
15.382
18,96
15.288
15,6
1,0
20 bis 49
8.386
10,34
20.959
21,3
2,5
50 bis 99
2.336
2,88
16.678
17,0
7,1
100 bis 199
948
1,17
15.756
16,0
16,6
200 bis 499
297
0,37
11.294
11,5
38,0
500 und mehr
42
0,05
4.516
4,6
107,5
insgesamt
81.112
100,00
98.257
100,0
1,2
2000
Tab. 3.1: Größenstruktur der Unternehmen im Bauhauptgewerbe im Jahr 2000 [18]
Insgesamt kann man daher eher von einer mittelständigen Unternehmensstruktur
sprechen, die sich aber in einen polypolistisch und in einen stärker konzentrierten
Teil aufgliedert. Im Polypol der kleineren Unternehmen sind durch die große Zahl der
Unternehmen sicherlich nur geringe bis gar keine Konzentrationen durch
Unternehmenszusammenschlüsse festzustellen. Auf regional begrenzten Märkten

Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren für den Baumarkt
18
können Bauunternehmen höchstens durch Kartellbildung eine gewisse Marktmacht
erreichen.
Anders sieht es bei der Marktsituation der großen und größten Unternehmen aus.
Hier ist eine genauere Untersuchung erforderlich (siehe Kap. 5.2.6).
Abschließend lässt sich sagen, dass einer bestimmten Konzentration auf der
Nachfrageseite von Bauleistungen durch die Öffentliche Hand eine Vielzahl von
großen und kleinen Unternehmen auf der Anbieterseite gegenüberstehen.
3.2.2 Marktzugang
Ein freier Marktzugang sichert bei steigender Nachfrage die Verminderung des
Preisauftriebs, weil durch die anziehe nden Preise neue Marktteilnehmer auf den
Markt gelockt werden. Außerdem wird durch den freien Marktzugang der technische
Fortschritt gefördert, da Außenseiter mit innovativen Produkten und Organisations-
formen ihre Ideen leichter umsetzen und erproben können.
Der Marktzugang kann durch mehrere Störfaktoren behindert werden. Durch
Lizenzen und Konzessionen können potentielle Marktteilnehmer in ihrer Zahl
beschränkt und selektiert werden, wie z.B. durch Wettbewerbsregeln der Wirtschafts-
und Berufsvereinigungen.
Außerdem kann durch
Staatliche Monopole, wie z.B. durch das Branntwein-
monopol, der Marktzugang gänzlich kontrolliert werden.
Spezielles Fachwissen und Patente können ebenfalls Hindernisse für den
Marktzugang darstellen. Bei anspruchsvollen Tiefbauaufgaben und Ingenieur-
bauwerken ist spezielles Fachwissen zwingend erforderlich. Im Wohnungsbau kann
hingegen das Fachwissen und die Erfahrung z.B. eines Maurermeisters ausreichen,
um ein Unternehmen zu gründen. Der Patentschutz kann vor allem in der
Baustoffindustrie den Marktzugang beschränken, wenn bestimmte Produkte
Patentschutz genießen oder bei fehlendem Patentschutz die Herstellungskenntnisse
geheim gehalten werden.
In manchen Wirtschaftsbranchen sind
hohe Investitionen und vor allem
Erstinvestitionen erforderlich, wenn z.B. Produktionsanlagen aufwändig und unteilbar
sind, um mit neuen Unternehmen am Markt teilnehmen zu können. Davon ist auch
die Baustoffindustrie betroffen. Die Eigenkapitalquote betrug im Jahr 1997 für das
verarbeitende Gewerbe durchschnittlich 17,5 %. Bei Kapitalgesellschaften ist sie mit
24,3 % wesentlich höher als bei Personengesellschaften mit 11,4%. Im Baugewerbe
hingegen liegt die Eigenkapitalquote mit 1,8% extrem niedrig und wird von keinem
anderen Wirtschaftszweig unterboten. Einerseits wird durch die niedrige
Eigenkapitalquote ein leichter Marktzugang für Bauunternehmen gesichert,
andererseits besteht dadurch eine hohe Insolvenzgefahr, was die ungewöhnlich
hohe Insolvenzquote bei Bauunternehmen belegt.
Als letzter Störfaktor können
vermachtete Märkte den Marktzugang erschweren.
Neue Unternehmen können durch gezielten Boykott oder andere Maßnahmen zum
Aufgeben gezwungen oder durch entsprechende Drohungen überhaupt an der
Teilnahme am Markt gehindert werden. Vermachtete Märkte können vor allem auf
einer lokalen Ebene in der Bau- und Baustoffindustrie den Marktzugang erschweren.
3.2.3 Transparenz des Marktes
Störfaktoren, die die Transparenz eines Marktes beeinflussen, können einmal durch
eine mangelnde Vergleichbarkeit der hergestellten Produkte und durch fehlende

Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren für den Baumarkt
19
Preisinformationen entstehen. In der Baustoffindustrie ist die Vergleichbarkeit der
Produkte durch zu erfüllende Normen und Produktbeschreibungen gegeben.
Außerdem können die Preise der Produkte ohne weitere Schwierigkeiten beim
Hersteller nachgefragt werden.
In der Bauindustrie hingegen können die Bauleistungen, bedingt durch die
individuelle Planung und die wechselnden Rahmenbedingungen, meist nicht
miteinander verglichen werden. Auch wenn die Bauleistungen in Teilleistungen
aufgegliedert werden, wird der Preis der Teilleistungen von den speziellen
Rahmenbedingungen der Bauaufgabe beeinflusst.
Es kommt erschwerend hinzu, dass die in den Ausschreibungen abgegebenen
Preise in der Regel nicht veröffentlicht werden. Bei öffentlichen Ausschreibungen
haben nur die Teilnehmer der Ausschreibung ein Recht darauf, die abgegebenen
Preise der Konkurrenten einzusehen, und dies ist meistens die einzige Möglichkeit,
das Preisniveau eines Unternehmens mit denen der Mitbewerbern zu vergleichen.
Für private Ausschreibungen existiert eine solche Regelung nicht. Außer der
mangelnden Information über Preise wird die Transparenz des Marktes dadurch
behindert, dass meistens nicht bekannt ist, welche Konkurrenten überhaupt an den
Ausschreibungen beteiligt sind. Von den Bauverbänden wird deshalb regelmäßig
kritisiert, dass auf Seiten der Anbieter von Bauleistungen ein ,,blinder Wettbewerb"
herrscht.

Schutzgesetze des Wettbewerbs und Wettbewerbsbehörden
20
4 Schutzgesetze des Wettbewerbs und die staatlichen und europäischen
Behörden zur Sicherung des Wettbewerbs
4.1 Gesetze und Einrichtungen zum Schutz des Wettbewerbs in Deutschland
Die verfassungsrechtlichen Grundrechte, auf die sich unsere Wirtschaftsordnung der
Sozialen Marktwirtschaft stützt, wurden seit dem Bestehe n der Bundesrepublik durch
zahlreiche speziellere Gesetze inhaltlich ausgefüllt, und es wurden vor allem
Schutzgesetze konzipiert, die diese Rechte auch vor Beschränkungen anderer
schützen sollen. Für die Wirtschaft sind besonders das ,,Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen" (GWB) und das ,,Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb" (UWB) relevant. Ergänzend zu diesen beiden Gesetzen wurde im Jahr
1997das ,,Korruptionsbekämpfungsgesetz" dem Strafgesetzbuch beigefügt.
4.1.1 Unterscheidung des UWG und des GWB
Beide Gesetze, das GWB und das UWB, haben das Ziel, den Wettbewerb zu
schützen. Sie verfolgen jedoch dabei unterschiedliche Aspekte.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt den Wettbewerb durch
Bekämpfung unlauterer Wettbewerbsmethoden. Diese unlauteren
Wettbewerbsmethoden stellen einen ,,Verstoß gegen objektive Verhaltensnormen
[dar, welche] den lauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber, der
Verbraucher und der übrigen Marktbeteiligten sowie der Allgemeinheit schützen"
([6] S.201).
Unlautere Wettbewerbsmethoden werden in fünf Gruppen eingeteilt:
Kundenfang
(Erweiterung des Kundenkreises durch Irreführung und Beeinträchtigung seiner
Entschließungsfreiheit),
Behinderung (z.B. Boykott, Absatz- und Werbebehinderung
und Sachbeschädigung),
Ausbeutung (unrechtmäßiges Teilhaben an fremder
Leistung oder fremden Rufs),
Vorsprung durch Rechtsbruch (z.B. Missachten von
Preis- und Vertriebsbindungssystemen) und
Marktstörung (Einsatz von nicht
leistungsgerechten Mitteln, die den Bestand des Wettbewerbs gefährden).
Ziel des UWG ist also vor allem das Verhindern von Wettbewerbshandlungen, die
gegen die guten Sitten verstoßen (§ 1 UWG).
Zum Schutz gegen unlautere Wettbewerbsmethoden wurden außerdem die
Verordnung zur Regelung der Preisangaben (PangVO) zum Schutz der Preisklarheit
und Preiswahrheit, das Rabattgesetz (RabattG) zur Verhinderung von
Preisnachlässen ohne Gegenleistung und die Zugabeverordnung (ZugabeVO) zur
Verhinderung von Preisverschleierungen erlassen, die das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb ergänzen.
Das UWG ist rein zivilrechtlich gestaltet, und Streitigkeiten sind allein von den
Zivilgerichten zu entscheiden; Kartellbehörden haben keine Zuständigkeit (vergl. [6]).
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) soll den Wettbewerb
hingegen vor allem vor Beschränkungen, die durch Kartellbildung, sonstige Verträge
und Absprachen entstehen könnten, schützen und den Zusammenschluss von
Unternehmen kontrollieren (vergl. [4] S. 159 ff.).
Das GWB ist also das maßgebende Gesetz für die rechtliche Bewertung von
unternehmerischen Zusammenschlüssen und Konzentrationen. Die Betrachtung des
Rechtsrahmens der Thematik soll deshalb auf dieses Gesetz beschränkt werden.

Schutzgesetze des Wettbewerbs und Wettbewerbsbehörden
21
4.1.2 Geschichtliche Entwicklung des Wettbewerbsrechts in Deutschland
Eine erste verstärkte Bildung von Kartellen in Deutschland fand in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts zu Zeiten der Gründerkrise 1873-1879 statt. Besonders in der
Grundstoff- und Halbzeugindustrie bildeten sich starke Machtkonzentrationen, die
den Wettbewerb beschränkten und Konkurrenten ausschalteten. Die Gegner dieser
Entwicklung beriefen sich auf die Gewerbeordnung von 1869, die die
Gewerbefreiheit sichern sollte (vergl. §1 GewO). Sie sahen in der zunehmenden
Kartellbildung einen Verstoß gegen die Gewerbefreiheit.
Im Jahre 1897 kam es zu einem entscheidenden Urteil des Reichsgerichts im Falle
des ,,Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verbandes". Das Gericht erklärte die
Bildung von Kartellen im Rahmen der Vertragsfreiheit für zulässig, und sie
widerspreche auch nicht § 1 der Gewerbeordnung, da das Recht auf Gewerbefreiheit
sich auf das Verhältnis zum Staat beziehe und nicht gegen wirtschaftliche
Machtbildung. Das Reichsgericht sah Kartelle in der Regel als positiv für die
Volkswirtschaft an, da sie ruinösen Wettbewerb verhindern würden.
Damit war der Weg für eine Durchkartellierung der Wirtschaft frei. ,,Deutschland
wurde zu einem klassischen Land der Kartelle" ([7] S.161). Im Jahre 1907 schätzte
Möschel die Kartellierungsquote bei Steinkohle auf 82%, bei Rohstahl auf 50%, bei
Papier auf 90% und bei Zement auf 48% ([19] S.183 ff.).
Während des Ersten und später des Zweiten Weltkrieges wurden die Kartelle als
sogenannte ,,Kriegskartelle" missbraucht, um dem Staat die Macht über die
Wirtschaft zu sichern.
Der erste Versuch, den zunehmenden Machtmissbrauch durch die Kartelle zu
bekämpfen, wurde durch die Verordnung gegen Machtmissbrauch wirtschaftlicher
Machtstellungen im Jahre 1923 unternommen. Die Reichsregierung wandte diese
sogenannte ,,Kartellverordnung" aber nur in we nigen Fällen an, so dass die Anzahl
bestehender Kartelle gegen Ende der Weimarer Zeit auf 3000-4000 Kartelle
geschätzt wurde.
Die Nationalsozialisten erließen am 15. Juli 1933 das ,,Zwangskartellgesetz", mit
dessen Hilfe sie Kartelle fortan als Lenkungsins trumente der Wirtschaft gebrauchten.
Durch die Marktaufsichtsverordnung aus dem Jahre 1942 und den Kartell-
bereinigungserlass von 1943 ging die gesamte Kontrolle der Wirtschaft auf den Staat
über und es herrschte totale Zwangswirtschaft.
Nach dem Zusammenbruch der deutschen Wirtschaft durch den Zweiten Weltkrieg
sollte nach Teil III Art.12 des Potsdamer Abkommens die deutsche Wirtschaft
dezentralisiert und die übermäßigen Konzentrationen abgebaut werden. Dazu erließen
die westlichen Besatzungsmächte Dekartellierungsgesetze und -verordnungen nach
dem Beispiel des amerikanischen Anti-Trust-Rechts und verfolgten damit die Ziele,
einerseits die deutsche Wirtschaftsmacht und die Rüstungskapazitäten zu beseitigen
und andererseits das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit in Deutschland einzuführen
(vergl. [7] S. 161,[20] S. 28).
Es existierten schon früh Bestrebungen, diese Dekartellierungsvorschriften durch ein
neues nationales deutsches Recht abzulösen. Man konnte sich aber lange Zeit nicht
einigen, ob das neue Gesetz auf dem Verbotsprinzip (generelles Verbot von
Kartellen) oder auf dem Missbrauchsprinzip (Überwachung der
marktbeherrschenden Situation der Kartelle) aufbauen sollte. Es wurde schließlich
ein Kompromiss gefunden, der neben dem Verbot von Kartellen auch za hlreiche
Ausnahmen beinhaltete. Damit wurde man dem angestrebten System der Sozialen
Marktwirtschaft gerecht, weil durch das Kartellverbot dem Staat die Möglichkeit

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832460792
ISBN (Paperback)
9783838660790
DOI
10.3239/9783832460792
Dateigröße
720 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen – unbekannt
Erscheinungsdatum
2002 (November)
Note
1,0
Schlagworte
kartelle wettbewerb fusionen kooperationen zusammenschlüsse
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Titel: Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht
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