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Praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

©2002 Diplomarbeit 62 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im Steuerrecht, der Anwendung findet, wenn das FG die Revision gegen ein Urteil nicht zulässt. Dann kann wegen Nichtzulassung zur Revision Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt werden. Wenn die NZB die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit erfüllt, lässt der BFH die Revision zu. Von den bisher fristgerecht eingelegten NZB bleiben bisher erschreckend viele ohne Erfolg, weil die Regeln nicht beachtet werden.
In der Vergangenheit hat der BFH außerordentlich viele dieser Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Es waren nur knapp 50% ohne Zurücknahme im Jahr 2000 zulässig. Von diesen entfiel ein Grossteil auf nicht ausreichende begründete NZB. Genau gesagt, waren im Jahr 2000, 737 NZB, über die der BFH entschieden hat, unzulässig, 546 unbegründet und nur 194 begründet. Wenn man dagegen als Vergleich die Revision betrachtet, waren hier 229 unzulässig, 277 unbegründet und 329 begründet. Die hohe Zahl der angestiegenen NZB lässt vermuten, dass dafür nicht nur die Unfähigkeit des Prozessbevollmächtigten, sondern auch möglicherweise überzogene Anforderungen des Gerichts verantwortlich sind. Bisher haben die hohen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 S. 3 FGO a. F. es unmöglich gemacht, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kalkulierbar vorauszusagen.
Der oben angeführte Vergleich und die noch folgenden Punkte zeigen wie dringend notwendig eine Gesetzesänderung im Rahmen dieser praxisnahen Vorschrift der NZB gewünscht wurde. Ein weiterer Punkt für eine notwendige Änderung im Gesetz im Rahmen der NZB, stellt die kostbare richterliche Arbeitskraft dar. Durch Entscheidungen über NZB, die weder mit dem Revisionszweck noch mit dem Individualrechtsschutz etwas zu tun haben und so keinerlei nutzen bringen, vergeudet der BFH seine wertvolle Arbeitskraft. Ausschlaggebend für eine Gesetzesänderung war auch das BFHEntlG. Denn das BFHEntlG ist Ende des Jahres 2000 ausgelaufen. Dies hätte zur Folge gehabt, das die alte Revisionszulassung gemäß § 115 FGO mit dem Streitwert von 1000,00 DM wieder in Kraft getreten wäre. Demzufolge hätte der BFH mit einem starken Anstieg von Eingängen rechnen müssen, was zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hätte. Mit der Neufassung des 2. FGO ÄndG hat man dies verhindert.
Durch das 2. FGOÄndG vom 19.12.2000 hat die NZB einige Änderungen erfahren, die Erleichterung schaffen und die Anzahl der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im Steuerrecht, der Anwendung findet, wenn das FG die Revision gegen ein Urteil nicht zulässt. Dann kann wegen Nichtzulassung zur Revision Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt werden. Wenn die NZB die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit erfüllt, lässt der BFH die Revision zu. Von den bisher fristgerecht eingelegten NZB bleiben bisher erschreckend viele ohne Erfolg, weil die Regeln nicht beachtet werden. In der Vergangenheit hat der BFH außerordentlich viele dieser Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Es waren nur knapp 50% ohne Zurücknahme im Jahr 2000 zulässig.[1] Von diesen entfiel ein Grossteil auf nicht ausreichende begründete NZB. Genau gesagt, waren im Jahr 2000, 737 NZB, über die der BFH entschieden hat, unzulässig, 546 unbegründet und nur 194 begründet. Wenn man dagegen als Vergleich die Revision betrachtet, waren hier 229 unzulässig, 277 unbegründet und 329 begründet.[2] Die hohe Zahl der angestiegenen NZB lässt vermuten, dass dafür nicht nur die Unfähigkeit des Prozessbevollmächtigten, sondern auch möglicherweise überzogene Anforderungen des Gerichts verantwortlich sind. Bisher haben die hohen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 S. 3 FGO a. F. es unmöglich gemacht, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kalkulierbar vorauszusagen.[3] Der oben angeführte Vergleich und die noch folgenden Punkte zeigen wie dringend notwendig eine Gesetzesänderung im Rahmen dieser praxisnahen Vorschrift der NZB gewünscht wurde. Ein weiterer Punkt für eine notwendige Änderung im Gesetz im Rahmen der NZB, stellt die kostbare richterliche Arbeitskraft dar. Durch Entscheidungen über NZB, die weder mit dem Revisionszweck noch mit dem Individualrechtsschutz etwas zu tun haben und so keinerlei nutzen bringen, vergeudet der BFH seine wertvolle Arbeitskraft.[4] Ausschlaggebend für eine Gesetzesänderung war auch das BFHEntlG. Denn das BFHEntlG ist Ende des Jahres 2000 ausgelaufen. Dies hätte zur Folge gehabt, das die alte Revisionszulassung gemäß § 115 FGO mit dem Streitwert von 1000,00 DM wieder in Kraft getreten wäre. Demzufolge hätte der BFH mit einem starken Anstieg von Eingängen rechnen müssen, was zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hätte. Mit der Neufassung des 2. FGO ÄndG hat man dies verhindert.[5]

Durch das 2. FGOÄndG vom 19.12.2000 hat die NZB einige Änderungen erfahren, die Erleichterung schaffen und die Anzahl der zulässigen und begründeten NZB erhöhen sollen. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Nichtzulassung der Revision nach § 116 Abs. 1 FGO.

In dieser Arbeit werde ich mich zuerst ausführlich den Zulassungsgründen widmen. Denn wenn ein Revisionsgrund vorliegt, muss die Revision zugelassen werden. Falls das Urteil nicht zur Revision zugelassen wird, kann man wie eingangs erläutert, NZB einlegen. Die Revisionszulassungsgründe gelten in gleicher Weise für die Zulassung im Verfahren der NZB. Diese sind in der Revisionszulassung nach § 115 FGO n. F. geregelt. Im folgenden werde ich die Vorgehensweise, die Begründung, den Verlauf und die Folgen bei der Einlegung einer NZB anhand von neuem Recht, mit Hinweisen bei Änderungen auf altes Recht, erläutern. Die folgende Arbeit soll aufzeigen, dass praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer NZB nicht entstehen müssen, wenn die nachfolgenden Ausführungen beachtet werden.

2. Zulassung zur Revision nach § 115 FGO

2.1 Allgemeines

2.1.1 Wesen und Zweck der Revision

Die Revision ist ein echtes Rechtsmittel. Sie ermöglicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder eine anderweitige Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst. Die Einleitung sowie die Beendigung liegt in Händen der Beteiligten. Die Zulässigkeit ist von der Beschwer des Rechtsmittelführers abhängig. Die Beteiligten bestimmen den Verfahrensgegenstand. Dem Revisionsgericht ist es nur möglich innerhalb der Revisionsanträge der Beteiligten über den Rechtsstreit zu entscheiden. Ebenso bewirkt die Entscheidung über die Revision nur Rechtskraft zwischen den Beteiligten. Die Revisionskosten sind Kosten des Rechtsstreits. Sie sind von dem unterliegenden Beteiligten nach § 135 FGO zu tragen.[6]

Das Rechtsmittel der Revision dient zum einen dem Individualrechtsschutz des Steuerpflichtigen und der Einzelfallgerechtigkeit. Diese kann auch die beklagte Finanzbehörde als Revisionsklägerin durchsetzen.[7] Beides schützte die abgeschaffte Streitwertrevision. Zum anderen aber dient die Revision hauptsächlich dem Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung.[8]

2.1.2 Revisionsarten im Überblick

Seit dem 1.1.01 ist die Revision ausschließlich zulassungsabhängig. Geordnet nach den Revisionsgründen lassen sich nunmehr nur noch folgende Arten von Revisionen unterscheiden:

Revision

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[9]

Die oben genannten Arten stehen als selbständige Revisionsarten nebeneinander. Sie schließen einander nicht gegenseitig aus. Es ist möglich, dass einer Revision mehreren Arten zuzurechnen ist, wenn sie auf mehrere Revisionsgründe gestützt ist. Wenn an einem Verfahren mehrere beteiligt sind, können verschiedenen Revisionsarten für die einzelnen Beteiligten in Frage kommen.

2.1.3 Rechtsprüfung

Das angefochtene Urteil darf vom Revisionsgericht grundsätzlich nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht geprüft werden. Dem Revisionsgericht ist die Prüfung der vom FG festgestellten Tatsachen verwehrt. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO in der Regel an die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Urteile und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art gebunden. Darum ist zwischen Rechtsfragen und Tatfragen zu unterscheiden. Maßgebend für die Abgrenzung ist die Funktion, die der Revisionsinstanz nach der Finanzgerichtsordnung im finanzgerichtlichen Verfahren zukommt. Die Revision soll als Rechtsmittel eine möglicht umfassende Rechtsprüfung des FG-Urteils auslösen. In tatsächlicher Hinsicht soll das angefochtene Urteil aber nur auf Verfahrensmängel geprüft werden, die auf dem Wege zu der Entscheidung dem Finanzgericht unterlaufen sind und auf denen nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n. F. die angefochtenen Entscheidung beruhen kann.[10]

2.1.4 Abschied von der Streitwertrevision

Mit der Neufassung des § 115 Abs. 1 FGO nimmt man endgültig Abschied von der seit 1985

durch das BFHEntlG[11] eingeführten Streitwertrevision. Die Neuregelung geht davon aus, dass

der Streitwert „kein geeignetes Auswahlkriterium“ für die Revision[12] darstellt. Zustimmen[13] kann

ich dem für das finanzgerichtliche Verfahren, in dem häufig die Entscheidung in einem Rechtstreit mit nur geringem Streitwert gleichwohl deshalb massgebende Bedeutung zukommt, weil sie mittelbar eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft. Dagegen kann einem Rechtsstreit mit hohem Streitwert durchaus eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung fehlen.[14] Nicht zu unterschätzen ist, dass die Streitwertrevision für den Individualrechtschutz und eine effiziente Rechtmäßigkeitskontrolle durch eine 2. Instanz in zumindest wirtschaftlich nicht unbedeutenden Verfahren stand.[15]

2.1.5 Zur Änderung des § 115 Abs.2 durch das 2. FGOÄndG

Seit dem 1.1.2001 gilt § 115 Abs. 2 FGO in veränderter Fassung. Im wesentlichen vom Wortlaut unverändert sind die Zulassungsgründe des Abs. 2 Nr. 1 und 3 geblieben. Lediglich der Zulassungsgrund der Divergenz ist ersetzt worden. Dieser steht jetzt für den Zulassungsgrund der erforderlichen Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Aber mit diesen Begriffen hat die Rechtsprechung auch schon seither den Zulassungsgrund der Divergenz[16] verbunden.[17] Die Zulassungsgründe des § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO n. F. stellen nichts anderes als die allgemein anerkannten Revisionszwecke dar. Damit ist gemeint, dass die Revision nur zulässig ist, wenn mit der angestrebten Revisionsentscheidung gleichzeitig auch einer der Revisionszwecke erreicht wird. Dadurch sollen die an den BFH gelangenden Revisionen verringert werden. Jedoch die Beurteilung welcher Revisionsgrund angesprochen ist, kann nur der BFH selbst treffen. In diesen Fällen, wird bei verneinter Revisionszulassung der Bevollmächtigte es sich nicht nehmen lassen NZB einzulegen. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der eingereichten NZB vermutlich kaum geringer werden.[18]

Im 2. FGOÄndG war im Gesetzesentwurf noch ein 4. Revisionsgrund geplant. Zum bedauern der Arbeitsgruppe und der h. M. wurde der Revisionsgrund der „überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung“ nicht in die Neufassung genommen. Er hätte den vernachlässigten Individualrechtsschutz und die Rechtmäßigkeitskontrolle finanzgerichtlicher Entscheidungen verstärken können, gleichzeitig aber hätte er die Anzahl der Rechtsmittel wohl drastisch erhöht.[19]

2.2 Statthaftigkeit der Revision

Nach § 115 Abs. 1 FGO n. F. ist die Revision nur statthaft, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Das FG muss wenn ein Revisionsgrund vorliegt die Revision im Urteil oder im Gerichtsbescheid zulassen, der BFH nach § 116 FGO n. F. im Beschwerdeverfahren. Eine Revision, die nicht zugelassen worden ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Möglicherweise ist eine Auslegung als NZB möglich.[20]

2.2.1 Gegenstand der Revision

Nach § 115 Abs. 1 FGO ist die Revision gegeben gegen das Urteil eines Finanzgerichts § 36 Nr. 1 FGO. Somit ist es möglich mit der Revision alle Arten finanzgerichtlicher Urteile anzufechten. Als Revisionsgegenstand kommen Endurteile, Teilurteile, Ergänzungsurteile und Zwischenurteile als Grundurteile, Zwischenurteile über sonstige Vorabendscheidungen im Sinn des § 99 Abs. 2 FGO bzw. Zwischenurteile über die Zulässigkeit in Frage.

2.2.2 Berechtigte

Nur Beteiligten im Sinne des § 57 FGO steht nach § 115 Abs. 1 FGO die Revision zu. Zu diesen gehören alle jene, die tatsächlich an dem Verfahren der ersten Instanz beteiligt waren. Hiermit sind zur Revisionseinlegung berechtigt, Kläger, Beklagter und Beigeladener. Wenn mehrere Beigeladene vorhanden sind, hat jeder davon das Recht. Nicht ausreichend für eine Revisionsberechtigung ist, dass eine Person am Verfahren hätte beteiligt werden müssen, aber nicht beteiligt war. Jedoch ist es einem falsch Bezeichneten möglich, Revision einzulegen. Eine Nachholung der Beiladung durch den BFH ist möglich.

Durch Einlegung der Revision können die Berechtigten das Revisionsverfahren nicht selbst in Gang setzen, es gilt nach § 62 a Abs. 1 FGO Vertretungszwang vor dem BFH. Seit dem 1.1.01 gehören dazu nicht nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftprüfer, vereidigte Buchprüfer, sondern auch sogenannte Berufsgesellschaften. Darunter fallen Partnerschafts-, Steuerberatungs-, Rechtanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Zuvor war deren Tätigkeit stillschweigend akzeptiert. Doch jetzt hat endlich der Gesetzgeber reagiert und dies offiziell ins Gesetz aufgenommen.[21]

2.3 Grundsatzrevision § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n. F.

2.3.1 Begriff und Bedeutungswandel durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000

Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO ist identisch. Nach dem BFH-Urteil vom 17.10.2001 bleiben die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung an der Rechtssache wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat unverändert. Jedoch erfährt der § 115 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. der neugefassten Nr. 2 einen wesentlichen Bedeutungswandel. Seither diente der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ hauptsächlich dazu, das Allgemeininteresse an der Fortbildung des Rechts zu wahren. Mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n. F. wurde jetzt ein besonderer Rechtsfortbildungsrevisionsgrund eingeführt. Für diesen gelten weiter die Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.[22] Das Gesetz macht deutlich, dass es neben der Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch andere Fälle von grundsätzlicher Bedeutung geben muss, welche die Revisionszulassung rechtfertigen.[23] In der Gesetzesbegründung sind vor allem Fehler genannt, die bei der Auslegung revisiblen Rechts entstehen. Fehler, die von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.[24] Somit enthält § 115 Abs. 2 Nr. 1 abweichend von seiner ursprünglichen Bedeutung einen individualrechtschützenden Charakter.[25]

2.3.2 Bisher enges Verständnis der Rechtsprechung vom Begriff der „grundsätzlichen Bedeutung

Bisher verlangt der BFH für die Darlegung zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung, dass in der Beschwerdeschrift eingangs die Rechtsfrage abstrakt formuliert ist, die Gegenstand des Verfahrens ist. Im weiteren Verlauf ist schlüssig darzulegen, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt.

Der Begriff der „grundsätzlichen Bedeutung“ zählt zu den unbestimmten Rechtsbegriffen. Durch ihn beschränkt der Gesetzgeber die Revision auf seiner Ansicht nach revisionswürdige Prozesse. Seine Anwendung macht ein richterliches Werturteil erforderlich. Nach Auffassung des BVerfG handelt es sich um „einen übernommenen, hinreichend eingrenzbaren und durch die Rechtsprechung in verschiedenen Gerichtszweigen auch bereits weitgehend ausgefüllten Rechtsbegriff“.[26]

Bisher hat die Rechtsprechung des BFH den unbestimmten Rechtsbegriff allerdings unterschiedlich verstanden. Seither ist von allen Senaten mindestens gefordert worden, dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird.[27] Darüber hinausgehend forderte der BFH in nicht wenigen Entscheidungen, dass es sich bei der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugleich um eine „aus rechtssystematischen

Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage“ handeln müsse.[28]

Die unterschiedlichen Formulierungen zeugen von der besonderen Vagheit des Begriffs.[29] Wenn der BFH außerdem fordert, dass es sich um eine „aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame“ Rechtsfrage handelt, beurteilen dies Seer, Beermann und List als „Lotteriespiel“.[30] Was der eine als Rechtssystem versteht, kann für den anderen ein bloßen Konglomerat von Einzelregeln sein, worüber sich streiten läßt. Aus diesem Grund ist die letztgenannte Einschränkung bereits unter dem alten Recht unhaltbar.[31]

2.3.3 Erweiterte Auslegung der Grundsatzrevision nach Motiven des 2. FGOÄndG

In Zukunft soll es ausreichen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung darlegt, warum das öffentliche Interesse eine Sachentscheidung fordert.[32] Bisher ist eine im Einzelfall sachlich unrichtige Entscheidung vom FG noch nicht schwerwiegend genug gewesen, um das Allgemeininteresse zu begründen. Die Rechtsprechung verneint bisher die Breitenwirkung und somit das Allgemeininteresse, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage lediglich feste Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten, individuellen Einzelsachverhalt anzuwenden verlangte. Nach der neuen Gesetzesbegründung will man sich davon lösen. Nunmehr soll es möglich sein, FG-Urteile mit anhaftenden Fehlern bei der Auslegung revisiblen Rechts beseitigen zu können, wenn diese von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dem BFH wird damit die Möglichkeit gegeben, nicht „sehenden Auges“ Unrecht hinzunehmen.

Im Rahmen der Prüfung ob die Rechtsverletzung ein erhebliches Gewicht besitzt, ist auch die tatsächliche Auswirkung der Fehler für die Beteiligten von Relevanz. Der Gesetzgeber nimmt dieses um eine Erweitung des Zugangs zum BFH zu schaffen, nicht nur im Rahmen des abstrakten Allgemeininteresses an, wenn eine große Anzahl von Steuerfällen, von der Rechtssache betroffen sind, im Rahmen des abstrakten Allgemeininteresses. Vielmehr kann auch bei großen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Entscheidungen eine Leitentscheidung des BFH erforderlich sein, ohne dass aufgrund der quantitativen Fallzahl unbedingt eine Breitenwirkung festgestellt werden kann.[33]

2.3.5 Klärungsbedürftigkeit

Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein, wenn sie zur Revision zugelassen werden will.[34] Die für die grundsätzliche Bedeutung maßgebende Rechtsfrage ist insbesondere dann klärungsbedürftig, wenn sie wegen Unklarheiten im Gesetz zweifelhaft oder umstritten ist. Zwischen Prüfung, ob dies der Fall ist, sind auch die zu den einschlägigen Vorschriften vorhandene Rechtsprechung und Erläuterungen dazu in der Literatur zu berücksichtigen.[35] Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtslage eindeutig ist und die widersprechende Auffassung eines anderen Beteiligten abwegig erscheint.[36] Gleiches gilt, wenn bei Vorliegen einer gefestigten Rechtsprechung keine beachtlichen Gesichtspunkte für deren erneute Prüfung vorgetragen werden[37] bzw. nur auf kritische Stimmen hin, die keine neuen Überlegungen zu der Rechtsfrage anstellen. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Widerspruch in Finanzgerichtsbarkeit oder Schrifttum erfahren und werden gegen sie nicht von vornherein abwegige, beachtliche neue, vom Revisionsgericht bisher nicht erwogene Gesichtspunkte vorgebracht, so ist die Rechtsfrage klärungsbedürftig.[38] Dies ist jedoch nicht deshalb schon anzuzweifeln, weil der BFH noch nicht über einen Sachverhalt der streitigen Art entschieden hat.[39] Bei Abweichungen des FG von einer nicht tragenden Aussage des BFH wird in der Regel die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet.[40] Dasselbe gilt, wenn das FG von der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts, dazu gehören BAG, BFH, BVerwG, BSozG, oder des EuGH abgewichen ist. Der Zulassung steht in letzterem Fall nicht entgegen, dass die Streitfrage letztlich nur vom EuGH entschieden werden kann.[41]

Wenn aufgrund eines Nichtanwendungserlasses die Finanzverwaltung einer Entscheidung des BFH nicht folgt, unterscheidet man folgende Sachverhalte: Im Falle dass FG sich in einem entscheidungserheblichen Streitpunkt der Verwaltungsauffassung anschließt, somit also vom BFH abweicht, dann ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung sondern wegen § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO n. F. zuzulassen. Inwieweit die Finanzbehörde einen Nichtanwendungserlass zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen muss, unterliegt einer

Beurteilung im Einzelfall und fällt dann nicht unter die grundsätzliche Bedeutung.[42]

2.3.6 Klärungsfähigkeit/Entscheidungserheblichkeit

Die Rechtssache nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn der BFH über sie überhaupt entscheiden darf und sie entscheidungserheblich ist.[43] Die Zulassungsvoraussetzung der Klärungsfähigkeit folgt aus den allgemeinen revisionsrechtlichen Vorschriften.[44] Der mit der Zulassung der Revision angestrebte Zweck kann nicht verwirklicht werden, wenn der BFH aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung über die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage gehindert ist. So darf der BFH nicht über irrevisibles Recht entscheiden. Gegenstand der Rechtssache muss nach § 118 Abs. 1 FGO vielmehr entweder Bundesrecht oder solches Landesrecht sein, für das gemäß nach § 33 Abs.1 Nr. 4 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Auch fehlt es an der Klärungsfähigkeit bei einer unzulässigen Klage,[45] ausser die Rechtsfrage betrifft gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Nach § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an die Würdigung des Sachverhalts durch das FG gebunden, wenn diese nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen. Darum ist die Revision nicht zuzulassen, wenn von einer Entscheidung des BFH zwar möglicherweise eine weitere Rechtsklärung oder -fortbildung zu erwarten ist, die Beurteilung des konkreten Falles aber nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse z. B. Vertragsauslegung abhängt.[46] Dasselbe gilt wenn der BFH in einem 2. Rechtsgang nicht anders entscheiden dürfte, weil er gemäss § 126 Abs. 5 FGO an seine im 1. Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung gebunden ist.

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts Rechtsfragen abstrakt zu klären. Darum muss die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall auch rechtserheblich sein.[47] Entscheidungserheblichkeit besteht, wenn der Rechtsstreit von der Rechtsfrage abhängt. Es muss ein Klärung der Rechtsfrage zu erwarten sein. Die lediglich theoretische Möglichkeit der Klärung reicht nicht aus.[48] Sie ist dann nicht entscheidungserheblich, wenn es auf ihre Klärung im Revisionsverfahren nicht ankommt, weil das FG seine Entscheidung auch auf andere selbständige und für sich bereits tragende Rechtsgründe gestützt hat.[49] Dasselbe gilt nach dem BFH-Urteil vom 19.7.1999, V B 8/99, BFH/NV 2000, S. 192 wenn das FG-Urteil bereits aus anderen Gründen im Ergebnis richtig und die Revision deshalb gemäss § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen ist. Nicht entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn nicht zu erwarten ist, dass durch die Revision eine Sachentscheidung herbeigeführt wird.[50] Die Revision ist zuzulassen, wenn der BFH im Revisionsverfahren in bindender Weise zu der rechtsgrundsätzlichen Streitfrage Stellung ergreifen kann.[51]

2.4 Rechtsfortbildung § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n. F.

Der § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative konkretisiert den Zulassungsgrund der Nr. 1. Bilsdorfer sagt über diesen Zulassungsgrund, dass er nicht unbedingt eine Erweitung der Revisionsgründe darstelle, jedoch immerhin eine Revisionserweiterungsmöglichkeit mit sich bringt.[52] In den Fällen, in denen bisher noch über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist oder wenn gegen eine bestehende höchst-richterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die vom BFH noch nicht erwogen wurden, dann ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dabei genügt es nicht für die Zulassung, dass der BFH sich bisher noch nicht zu der Rechtsfrage geäußert hat.[53] Beermann und meiner Meinung nach, ist es völlig ausreichend für die Notwendigkeit eines Urteils aus Rechtsfortbildungsgründen, wenn noch keine BFH-Entscheidung für einen Fall vorhanden ist und Gesetzeslücken kein eindeutiges Ergebnis zulassen.[54] „Erforderlich“ wird die Zulassung der Revision nach der Nr. 2 , wenn die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage zweifelhaft ist. Es fehlt daran, wenn die Rechtsfrage eindeutig in einem bestimmten Sinn zu beantworten ist. Hierbei ist der Begriff der „Rechtsfortbildung“ nicht nur im engen Sinn der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken zu verstehen. Der Begriff umfasst die Erarbeitung oder Weiterentwicklung von Rechtsgrundsätzen zur Auslegung der im konkreten Fall anzuwendende Rechtsnormen.[55] Genauso stimme ich mit Beermann überein, dass Entscheidungen verhindert werden sollen, die zu einem offenbar unrichtigen bzw. unvernünftigem Ergebnis führen. Ebenso wie der Zulassungsgrund des Abs. 2 Nr. 1 erfordert auch der Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage. Die Rechtssache muss über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung des Streitfalls maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls abhängt. Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln muss. Für die Rechtsfrage muss in einem künftigen Revisionsverfahren Klärung zu erwarten sein.[56]

[...]


[1] Vgl. BFH-Jahresbericht 2000, S. 7, 14

[2] vgl. BFH-Jahresbericht 2000, S. 14 (15)

[3] vgl. Seer, R. (2001), S. 11

[4] vgl. List, H. (2000a), S. 1504

[5] vgl. List, H. (2000a), S. 1502

[6] vgl. Ruban, R. (2002), Rz. 1

[7] vgl. BT-Druck 14/4061, S. 6; List, H. (2000), S. 1499, 1503; Beermann, A. (2000), S. 773; Seer, R. (2001), S. 3,9;

Spindler, W. (2001), S. 61, 62

[8] vgl. Ruban, R. (2002), Rz. 1, 2

[9] Enthalten in: Seer, R. (2001), Tz. 17

[10] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 18-19

[11] vgl. Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs v. 4.7.1985, BGBl. I 1985, S. 1274

[12] vgl. die Gesetzesbegr., BT-Drucks. 14/4061 v. 11.9.2000, S. 7

[13] vgl. a. A. List, H. (2000b), S. 2294

[14] vgl. Spindler, W. (2001), S. 61

[15] vgl. Seer, R.. (2001), S. 3,5

[16] siehe S. 12

[17] vgl. List, H. (2000b), S. 2297

[18] vgl. List, H. (2000a), S. 1504

[19] vgl. Schaumburg, H. (1999), S.73; Seer, R. (2000), S. 2390; Seer, R. (2001), S. 10

[20] vgl. Lange, H. F. (2001), Rz.50

[21] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 26, 27

[22] vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001, III B 65/01, BFH/NV 2002, S. 217

[23] vgl. Seer, R. (2001) S. 3, 9

[24] vgl. BT-Drucks. 14/4061, S. 9

[25] vgl. Beermann , A. (2000), S. 773, 775 f.; Seer, R. (2001), S. 3, 7 ff.

[26] vgl. Seer, R. (2001), S. 11

[27] vgl. BFH-Urteil vom 26.9.1991, VIII B 41/91, BStBl II 1991, S. 924

[28] vgl. BFH-Urteil vom 9.8.2001, III R 14/01, BFH/NV 2001, S. 48

[29] vgl. List, H. (2000b), S. 2296; Seer, R. (2001), S. 10

[30] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 43; Beermann, A. (2000), S. 773, 775; List, H. ( 2000b), S. 2294, 2296

[31] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 42, 43

[32] vgl. Seer, R (2001), S. 11

[33] vgl. Seer, R. (2001), S.Tz. 54, 55; Beermann, A.(2000), S. 773, 775

[34] vgl. BFH-Urteil vom 29..3.1995, II B 129/94, BFH/NV 1995, S. 910; Kummer, P. (1990), Rz. 106

[35] vgl. BFH-Urteil vom 20.4.1977, I B 34/69, BStBl. II 1977, S. 608

[36] vgl. BFH-Urteil vom 5.9.1990, IV B 169/89, BStBl. II 1990, S. 1059; BFH-Urteil vom 27.2.1991, II B 27/90,

BStBl. II 1991, S. 465

[37] vgl. BFH-Urteil vom 7.12.1988, VIII B 71/88, BStBl. II 1989, S. 566

[38] vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2001, VIII B 50/01, Haufe Index 665089, BFH-Urteil vom 12.9.1996, V III B 16/96,

BFH/NV 1997, S. 245; BFH-Urteil vom 28.7.1997, VIII B 68/96, BFH/NV 1998, S. 29

[39] vgl. BFH-Urteil vom 16.10.1996, II B 35/96, BFH/NV 1997, S. 193

[40] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 47; Ruban, R. (2002), Rz. 23

[41] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 47

[42] vgl. Lange, H. F. (2001), Rz. 109

[43] vgl. BFH-Urteil vom 18.5.2000, VII B 36/99, BFH/NV 2000, S. 1355; Beermann, A. (2001), Tz. 108

[44] vgl. Ruban, R. (2002), Rz. 30

[45] vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1993, III B 311/90, BFH/NV 1994, S. 713

[46] vgl. BFH-Urteil vom 15.6.2000, I X B 5/00, BFH/NV 2000, S. 1238

[47] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 49-50; Ruban, R. ( 2002), Rz. 30

[48] vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1994, V B 114/93, BFH/NV 1995, S. 603

[49] vgl. Beermann, A. (2001), Tz. 108

[50] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 50; Beermann, A. (2001), Tz. 109

[51] vgl. Seer, R. (2001), Tz. 49, 50; Ruban, R. (2002), Rz. 30-32

[52] vgl. Bilsdorfer, P. (2001), S. 753, 757

[53] a. A. Beermann, A.( 2000) S. 773, 776

[54] vgl. Berrmann, A. (2000), Rz. 114

[55] a. A. Beermann, A. (2001) Rz. 112

[56] vgl. Ruban, R. (2002), Rz. 41

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832462758
ISBN (Paperback)
9783838662756
DOI
10.3239/9783832462758
Dateigröße
837 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2003 (Januar)
Note
1,1
Schlagworte
revision neue rechtslage
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Titel: Praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
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